182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die völkerrechtliche Haftung
für Schäden durch Weltraumgegenstände
Vom 4. Februar 1980
Das Übereinkommen vom 29. März 1972 über die völ-
kerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumge-
genstände (BGBI. 1975 II S. 1209) ist nach seinem Ar-
tikel XXIV für folgende Staaten in Kraft getreten:
Griechenland am 27. April 1977
Griechenland hat seine Ratifikationsurkunde an
diesem Tage in Washington hinterlegt.
Venezuela am 1. August 1978
Venezuela hat seine Ratifikationsurkunde in Lon-
don, Washington und Moskau hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 19. Juni 1978 (BGBI. II S. 916)
und vom 26. Oktober 1977 (BGBI. II S. 1216), die hin-
sichtlich Griechenlands insoweit ergänzt und berichtigt
wird.
Bonn, den 4. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl und der Arabischen Republik Ägypten
Vom 4. Februar 1980
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juni 1979
(BGBI. II S. 685) zu den Abkommen zwischen den Mit-
gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
und Stahl und der Arabischen Republik Ägypten, dem
Haschemitischen Königreich Jordanien, der Arabischen
Republik Syrien und der Libanesischen Republik wird
hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen vom
18. Januar 1977 zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der
Arabischen Republik Ägypten (BGBI. 1979 II S. 687)
nach seinem Artikel 16 für
die Bundesrepublik Deutschland
und die übrigen Vertragsparteien
am 1. Januar 1980
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 4. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die völkerrechtliche Haftung
für Schäden durch Weltraumgegenstände
Vom 4. Februar 1980
Das Übereinkommen vom 29. März 1972 über die völ-
kerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumge-
genstände (BGBI. 1975 II S. 1209) ist nach seinem Ar-
tikel XXIV für folgende Staaten in Kraft getreten:
Griechenland am 27. April 1977
Griechenland hat seine Ratifikationsurkunde an
diesem Tage in Washington hinterlegt.
Venezuela am 1. August 1978
Venezuela hat seine Ratifikationsurkunde in Lon-
don, Washington und Moskau hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 19. Juni 1978 (BGBI. II S. 916)
und vom 26. Oktober 1977 (BGBI. II S. 1216), die hin-
sichtlich Griechenlands insoweit ergänzt und berichtigt
wird.
Bonn, den 4. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl und der Arabischen Republik Ägypten
Vom 4. Februar 1980
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juni 1979
(BGBI. II S. 685) zu den Abkommen zwischen den Mit-
gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
und Stahl und der Arabischen Republik Ägypten, dem
Haschemitischen Königreich Jordanien, der Arabischen
Republik Syrien und der Libanesischen Republik wird
hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen vom
18. Januar 1977 zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der
Arabischen Republik Ägypten (BGBI. 1979 II S. 687)
nach seinem Artikel 16 für
die Bundesrepublik Deutschland
und die übrigen Vertragsparteien
am 1. Januar 1980
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 4. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1980 183
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens des Patentzusammenarbeitsvertrages
über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM)
Vom 7. Februar 1980
Vom 7. Februar 1980
Der Patentzusammenarbeitsvertrag vom 19. Juni
1970 (BGBI. 197611 S. 649,664) wird nach seinem Ar-
Das Internationale Übereinkommen vom 7. Februar tikel 63 Abs. 2 für
1970 über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) - BGBI. Australien am 31. März 1980
1974 II S. 357,381 - ist für Liechtenstein am 19. März 1980
Libanon am 1. Januar 1980 in Kraft treten.
in Kraft getreten. Li e c h t e n s t e i n hat bei Hinterlegung seiner Bei-
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die trittsurkunde nach Artikel 64 Abs. 1 Buchstabe a des
Bekanntmachung vom 21. März 1978 (BGBI. II S. 399). Patentzusammenarbeitsvertrages erklärt, daß Kapitel II
des Vertrages für Liechtenstein nicht verbindlich ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. November 1979 (BGBI. II
S.1216). .
Bonn, den 7. Februar 1980 Bonn, den 7. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und
des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Vom 8. Februar 1980
1. Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und po-
litische Rechte (BGBI. 1973 II S. 1533) ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2,
II. der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, so-
ziale und kulturelle Rechte (BGBI. 1973 II S. 1569) nach seinem Artikel 27
Abs.2
für
Japan am 21. September 1979
in Kraft getreten.
Bei der Ratifikation der beiden Pakte hat Japan die Vorbehalte und die Er-
klärung bestätigt, die es bereits anläßlich der Unterzeichnung gemacht bzw.
abgegeben hatte und die wie folgt lauten:
(Übersetzung)
"1. In a:,plying the provisions of para- „1. Bei der Anwendung des Artikels 7
graph (d) of Article 7 of the Interna- Buchstabe d des Internationalen
tional Covenant on Economic, Social Pakts über wirtschaftliche, soziale
and Cultural Rights, Japan reserves und kulturelle Rechte behält sich Ja-
the right not to be bound by 'remune- pan das Recht vor, durch die darin
ration for public holidays' referred to enthaltene Bestimmung ,Vergütung
in the said provisions. gesetzlicher Feiertage' nicht gebun-
den zu sein.
2. Japan reserves the right not to be 2. Japan behält sich das Recht vor,
bound by the provisions of sub-para- durch Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d
graph (d) of paragraph 1 of Article 8 des Internationalen Pakts über wirt-
of the International Covenant on Eco- schaftliche, soziale und kulturelle
nomic, Social and Cultural Rights, Rechte nicht gebunden zu sein, es
except in relation to the sectors in sei denn in bezug auf Bereiche, in de-
which the right referred to in the said nen das in der genannten Bestim-
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1980 183
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens des Patentzusammenarbeitsvertrages
über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM)
Vom 7. Februar 1980
Vom 7. Februar 1980
Der Patentzusammenarbeitsvertrag vom 19. Juni
1970 (BGBI. 197611 S. 649,664) wird nach seinem Ar-
Das Internationale Übereinkommen vom 7. Februar tikel 63 Abs. 2 für
1970 über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) - BGBI. Australien am 31. März 1980
1974 II S. 357,381 - ist für Liechtenstein am 19. März 1980
Libanon am 1. Januar 1980 in Kraft treten.
in Kraft getreten. Li e c h t e n s t e i n hat bei Hinterlegung seiner Bei-
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die trittsurkunde nach Artikel 64 Abs. 1 Buchstabe a des
Bekanntmachung vom 21. März 1978 (BGBI. II S. 399). Patentzusammenarbeitsvertrages erklärt, daß Kapitel II
des Vertrages für Liechtenstein nicht verbindlich ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. November 1979 (BGBI. II
S.1216). .
Bonn, den 7. Februar 1980 Bonn, den 7. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und
des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Vom 8. Februar 1980
1. Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und po-
litische Rechte (BGBI. 1973 II S. 1533) ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2,
II. der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, so-
ziale und kulturelle Rechte (BGBI. 1973 II S. 1569) nach seinem Artikel 27
Abs.2
für
Japan am 21. September 1979
in Kraft getreten.
Bei der Ratifikation der beiden Pakte hat Japan die Vorbehalte und die Er-
klärung bestätigt, die es bereits anläßlich der Unterzeichnung gemacht bzw.
abgegeben hatte und die wie folgt lauten:
(Übersetzung)
"1. In a:,plying the provisions of para- „1. Bei der Anwendung des Artikels 7
graph (d) of Article 7 of the Interna- Buchstabe d des Internationalen
tional Covenant on Economic, Social Pakts über wirtschaftliche, soziale
and Cultural Rights, Japan reserves und kulturelle Rechte behält sich Ja-
the right not to be bound by 'remune- pan das Recht vor, durch die darin
ration for public holidays' referred to enthaltene Bestimmung ,Vergütung
in the said provisions. gesetzlicher Feiertage' nicht gebun-
den zu sein.
2. Japan reserves the right not to be 2. Japan behält sich das Recht vor,
bound by the provisions of sub-para- durch Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d
graph (d) of paragraph 1 of Article 8 des Internationalen Pakts über wirt-
of the International Covenant on Eco- schaftliche, soziale und kulturelle
nomic, Social and Cultural Rights, Rechte nicht gebunden zu sein, es
except in relation to the sectors in sei denn in bezug auf Bereiche, in de-
which the right referred to in the said nen das in der genannten Bestim-
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1980 183
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens des Patentzusammenarbeitsvertrages
über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM)
Vom 7. Februar 1980
Vom 7. Februar 1980
Der Patentzusammenarbeitsvertrag vom 19. Juni
1970 (BGBI. 197611 S. 649,664) wird nach seinem Ar-
Das Internationale Übereinkommen vom 7. Februar tikel 63 Abs. 2 für
1970 über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) - BGBI. Australien am 31. März 1980
1974 II S. 357,381 - ist für Liechtenstein am 19. März 1980
Libanon am 1. Januar 1980 in Kraft treten.
in Kraft getreten. Li e c h t e n s t e i n hat bei Hinterlegung seiner Bei-
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die trittsurkunde nach Artikel 64 Abs. 1 Buchstabe a des
Bekanntmachung vom 21. März 1978 (BGBI. II S. 399). Patentzusammenarbeitsvertrages erklärt, daß Kapitel II
des Vertrages für Liechtenstein nicht verbindlich ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. November 1979 (BGBI. II
S.1216). .
Bonn, den 7. Februar 1980 Bonn, den 7. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und
des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Vom 8. Februar 1980
1. Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und po-
litische Rechte (BGBI. 1973 II S. 1533) ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2,
II. der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, so-
ziale und kulturelle Rechte (BGBI. 1973 II S. 1569) nach seinem Artikel 27
Abs.2
für
Japan am 21. September 1979
in Kraft getreten.
Bei der Ratifikation der beiden Pakte hat Japan die Vorbehalte und die Er-
klärung bestätigt, die es bereits anläßlich der Unterzeichnung gemacht bzw.
abgegeben hatte und die wie folgt lauten:
(Übersetzung)
"1. In a:,plying the provisions of para- „1. Bei der Anwendung des Artikels 7
graph (d) of Article 7 of the Interna- Buchstabe d des Internationalen
tional Covenant on Economic, Social Pakts über wirtschaftliche, soziale
and Cultural Rights, Japan reserves und kulturelle Rechte behält sich Ja-
the right not to be bound by 'remune- pan das Recht vor, durch die darin
ration for public holidays' referred to enthaltene Bestimmung ,Vergütung
in the said provisions. gesetzlicher Feiertage' nicht gebun-
den zu sein.
2. Japan reserves the right not to be 2. Japan behält sich das Recht vor,
bound by the provisions of sub-para- durch Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d
graph (d) of paragraph 1 of Article 8 des Internationalen Pakts über wirt-
of the International Covenant on Eco- schaftliche, soziale und kulturelle
nomic, Social and Cultural Rights, Rechte nicht gebunden zu sein, es
except in relation to the sectors in sei denn in bezug auf Bereiche, in de-
which the right referred to in the said nen das in der genannten Bestim-
184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
provisions is accorded in accordance mung erwähnte Recht nach Maßga-
with the laws and regulations of Ja- be der Gesetze und sonstigen Vor-
pan at the time of ratification of the schriften Japans im Zeitpunkt der
Covenant by the Government of Ja- Ratifikation des Pakts durch die Re-
pan. gierung von Japan gewährt wird.
3. In applying the provisions of sub-pa- 3. Bei der Anwendung des Artikels 13
ragraphs (b) and (c) of paragraph 2 of Absatz 2 Buchstaben b und c des In-
Article 13 of the International Cove- ternationalen Pakts über wirtschaft-
nant on Economic, Social and Cultu- liche, soziale und kulturelle Rechte
ral Rights, Japan reserves the right behält sich Japan das Recht vor,
not to be bound by 'in particular by durch die darin enthaltene Bestim-
the progressive introduction of free mung ,insbesondere durch allmähli-
education' referred to in the said pro- che Einführung der Unentgeltlichkeit'
visions. nicht gebunden zu sein.
4. Recalling the position taken by the 4. Unter Hinweis auf den von der Regie-
Government of Japan, when ratifying rung von Japan bei der Ratifikation
the Convention (No. 87) concerning des Übereinkommens (Nr. 87) über
Freedom of Association and Protec- die Vereinigungsfreiheit und den
tion of the Right to Organise, that 'the Schutz des Vereinigungsrechts ver-
police' referred to in Article 9 of the tretenen Standpunkt, wonach der
said Convention be interpreted to in- Begriff ,die Polizei' in Artikel 9 des
clude the fire service of Japan, the Übereinkommens so ausgelegt wird,
Government of Japan declares that daß er die Feuerwehr von Japan ein-
'members .•. of the police' referred to . schließt, erklärt die Regierung von
in paragraph 2 of Article 8 of the In- Japan, daß der Ausdruck ,Angehöri-
ternational Covenant on Economic, ge . . . der Polizei' in Artikel 8 Ab-
Social and Cultural Rights as weil as satz 2 des Internationalen Pakts
in paragraph 2 of Article 22 of the In- über wirtschaftliche, soziale und kul-
ternational Covenant on Civil and turelle Rechte sowie in Artikel 22 Ab-
Political Rights be interpreted to in- satz 2 des Internationalen Pakts
clude fire service personnel of Ja- über bürgerliche und politische
pan." Rechte so auszulegen ist, daß er das
Feuerwehrpersonal von Japan ein-
schließt."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 24. Oktober 1979 (BGBI. II S. 1156) und vom 22. Januar 1980 (BGBI. II
s. 77).
Bonn, den 8. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sierra Leone
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. Februar 1980
In Freetown ist am 31. Dezember 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Sierra Leone über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 31. Dezember 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Februar 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1980 185
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sierra Leone
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Zentralbank der Republik Sierra Leone wird gegen-
über der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in
und
Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darle-
die Regierung der Republik Sierra Leone - hensnehmers aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden
Verträge garantieren.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Sierra Leone, Artikel 3
Die Regierung der Republik Sierra Leone stellt die Kreditan-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
gen und zu vertiefen, und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Sierra
Leone erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Die Regierung der Republik Sierra Leone überläßt bei den
in der Republik Sierra Leone beizutragen - sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-
sind wie folgt übereingekommen: gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-
men, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-
Artikel 1 kehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
es der Regierung der Republik Sierra Leone, bei der Kreditan- gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zur Finanzierung der nehmen erforderlichen Genehmigungen.
Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur
Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der
im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallen- Artikel 5
den Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
und Montage, neben dem mit Regierungsabkommen vom deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
30. August 1979 gewährten Darlehen bis zu 6 000 000,- DM rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
(in Worten: sechs Millionen Deutsche Mark) ein zusätzliches chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
Darlehen bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen den.
Deutsche Mark) aufzunehmen, so daß nunmehr insgesamt
8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen Deutsche Mark) zur
Verfügung stehen. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Artikel 6
Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beige- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
fügten Liste handeln, für die die Lieferverträge beziehungswei- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
se Leistungsverträge nach dem 30. August 1979 abgeschlos- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
sen worden sind. land gegenüber der Regierung der Republik Sierra Leone in-
nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
Artikel 2 eine gegenteilige Erklärung abgibt.
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem
Artikel 7
Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Kraft.
Geschehen zu Freetown am 31. Dezember 1979 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hennecke Graf Bassewitz
Für die Regierung der Republik Sierra Leone
Frances F. Minah
186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sierra Leone
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 31. Dezember 1979 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und ueräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung in Sierra Leone von
Bedeutung sind mit Ausnahme solcher Bereiche, die bereits Gegenstand einer
Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Sierra Leone sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
Im übrigen wird auf Ziffer 2.2.3 der Niederschrift über die deutsch-sierraleonischen
Regierungsverhandlungen vom 5. September 1979 Bezug genommen.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf so-
wie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-
zierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1980 187
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl und der Arabischen Republik Syrien
Vom 13. Februar 1980
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juni 1979
(BGBI. II S. 685) zu den Abkommen zwischen den Mit-
gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
und Stahl und der Arabischen Republik Ägypten, dem
Haschemitischen Königreich Jordanien, der Arabischen
Republik Syrien und der Libanesischen Republik wird
hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen vom
18. Januar 1977 zwischen den Mitgliedstaaten der Eu-
ropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der
Arabischen Republik Syrien (BGBI. 1979 II S. 699) nach
seinem Artikel 16 für
die Bundesrepublik Deutschland
und die übrigen Vertragsparteien
am 1. Januar 1980
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 13. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. Februar 1980
In Gaborone ist am 21. Dezember 1979 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Botsuana
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 21. Dezember 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Februar 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
188 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1980, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Bo~suana stellt die Kreditanstalt
die Regierung der Republik Botsuana, für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-
fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik vertrages in Botsuana erhoben werden.
Botsuana
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 4
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Die Regierung der Republik Botsuana überläßt bei den sich
gen und zu vertiefen, aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
in Botsuana beizutragen, ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-
sind wie folgt übereingekommen: chen Genehmigungen.
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel-5
es der Regierung der Republik Botsuana, von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der De- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
visenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Dek- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
kung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und vorzugt genutzt werden.
Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu 9 000 000,- DM (in
Worten: neun Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß
sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Artikel 6
Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Lieferverträge nach der Unterzeichnung dieses Abkommens des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
abgeschlossen worden sind. lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Republik Botsuana inner-
Artikel 2 halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-
dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re- Artikel 7
publik Botsuana zu schließende Finanzierungsvertrag, der den
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
schriften unterliegt. Kraft.
Geschehen zu Gaborone am 21. Dezember 1979 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Seeger
Für die Regierung der Republik Botsuana
Masire
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1980 189
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vorn 21. Dezember 1979 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
Treibstoffe zur Füllung der nationalen Treibstofflager in der Republik Botsuana.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf so-
wie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-
zierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Liberia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Februar 1980
In Monrovia ist am 4. Oktober 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Liberia über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 7
am 4. Oktober 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Februar 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Liberia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Liberia stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
die Regierung der Republik Liberia -
chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Liberia er-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
hoben werden.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Liberia,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 4
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Die Regierung der Republik Liberia überläßt bei den sich aus
gen und zu vertiefen, der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-
nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft kei-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, ne Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-
nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
in Liberia beizutragen - benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
men erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
es der Regierung der Republik Liberia, bei der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devi- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
senkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Dek-
chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
kung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im
den.
Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden
Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und
Montage ein Darlehen bis zu 500 000,- DM (in Worten: fünf-
hunderttausend Deutsche Mark) aufzunehmen. Es muß sich Artikel 6
hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Ab- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
kommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Lie- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
ferverträge bzw. Leistungsverträge nach dem 21. März 1979 lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
abgeschlossen worden sind. land gegenüber der Regierung der Republik Liberia innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-
Artikel 2 genteilige Erklärung abgibt.
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,
zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-
lehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu Artikel 7
schl!eßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Kraft.
Geschehen zu Monrovia am 4. Oktober 1979 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Thomas Trömel
Für die Regierung der Republik Liberia
Rudolph P. Johnson
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1980 191
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Liberia
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 4. Oktober 1979 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Beda:i so-
wie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-
zierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Obereinkommen
Nr. 8, 11, 12, 16, 19, 26, 29, 81, 97, 98, 99 und 105
der Internationalen Arbeitsorganisation
Vom 14. Februar 1980
Grenada hat am 9. Juli 1979 dem Generaldirektor II S. 584) - nach Maßgabe des Artikels 25 mit Aus-
des Internationalen Arbeitsamtes notifiziert, daß es sich nahme des Teils II des Übereinkommens -
an die nachstehend aufgeführten Übereinkommen der
Internationalen Arbeitsorganisation gebunden betrach- i) Übereinkommen Nr. 97 vom 1. Juli 1949 über Wan-
tet, deren Anwendung vor Erlangung der Unabhängig- derarbeiter (BGBI. 1959 II S. 87) - nach Maßgabe
keit durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheits- des Artikels 14 Abs. 1 mit Ausnahme der Anhänge 1,
gebiet erstreckt worden war: II und III des Übereinkommens -
a) Übereinkommen Nr. 8 vom 9. Juli 1920 über die Ge- k) Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die An-
währung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit in- wendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes
folge von Schiffbruch (RGBI. 1929 II S. 759) und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen
b) Übereinkommen Nr. 11 vom 12. November 1921 über (BGBI. 1955 II S. 11 22)
das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaft-
1) Übereinkommen Nr. 99 vom 28. Juni 1951 über die
lichen Arbeiter (RGBI. 1925 II S. 171)
Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der
c) Übereinkommen Nr. 12 vom 12. November 1921 über Landwirtschaft (BGBI. 1953 II S. 294)
die Entschädigung der Landarbeiter bei Arbeitsunfäl-
len (RGBl.192511 S.174) m) Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die
d) Übereinkommen Nr. 16 vom 11. November 1921 über
Abschaffung der Zwangsarbeit (BGBI. 1959 II
die pflichtmäßige ärztliche Untersuchung der in der S.441)
Seeschiffahrt beschäftigten Kinder und Jugendli- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
chen (RGBI. 1929 II S. 383, 386) Bekanntmachungen
e) Übereinkommen Nr. 19 vom 5. Juni 1925 über die zu a): vom 20. Oktober 1978 (BGBl.11 S. 1309)
Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer zu b): vom 29. November 1979 (BGBl.11 S. 1297)
Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Be- zu c): vom 29. November 1979 (BGBI. II S. 1297)
triebsunfällen (RGBI. 1928 II S. 509) zu d): vom 14. Mai 1979 (BGBl.11 S. 575)
f) Übereinkommen Nr. 26 vom 16. Juni 1928 über die zu e): vom 29. November 1979 (BGBI. S. 1297)
Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Min- zu f): vom 29. November 1979 (BGBI. S. 1297)
destlöhnen (RGBI. 1929 II S. 375) zu g): vom 29. November 1979 (BGBI. S. 1299)
zu h): vom 29. November 1979 (BGBI. S. 1299)
g) Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über zu i): vom 29. November 1979 (BGBI. S. 1299)
Zwangs- oder Pflichtarbeit (BGBI. 1956 II S. 640) zu k): vom 29. November 1979 (BGBI. S. 1299)
h) Übereinkommen Nr. 81 vom 11. Juli 1947 über die zu 1): vom 29. November 1979 (BGBI. S. 1297)
Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel (BGBI. 1955 zu m): vom 29. November 1979 (BGBI. S. 1300).
Bonn, den 14. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 135
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb
Vom 15. Februar 1980
Das Übereinkommen Nr. 135 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 23. Juni 1971 über Schutz und
Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb
(BGBf. 1973 II S. 953) wird nach seinem Artikel 8 Abs. 3
für
Jordanien am 23. Juli 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Dezember 1979 (BGBI. II
S.1361).
Bonn, den 15. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen Nr.141 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle
in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung
Vom 15. Februar 1980
Unter Abänderung einer früheren, am 15. Februar 1978 wirksam geworde-
nen Erklärung über die Anwendung des Übereinkommens Nr. 141 der Interna-
tionalen Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1975 über die Verbände ländlicher
Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung
(BGBl.197711 S.481) auf Hongkong wendet das Vereinigte Königreich
dieses Übereinkommen auf Hongkong mit Wirkung vom 20. Juli 1979 nach
Maßgabe folgender, am 20. Juli 1979 registrierter Erklärung an:
(Übersetzung)
"Article 3 „Artikel 3
1. All officers of a trade union are re- 1. Alle Funktionäre einer Gewerkschaft
quired to be or to have been engaged or müssen in dem Gewerbe, der Industrie
employed in the trade, industry or occu- oder dem Beruf tätig oder beschäftigt sein
pation with which the trade union is di- oder gewesen sein, mit denen sich die
rectly concemed but this requirement Gewerkschaft unmittelbar befaßt, jedoch
may be modified at the discretion of the kann dieses Erfordernis nach freiem Er-
public authority. messen der Behörde geändert werden.
2. The funds of a trade union may be ex- 2. Gewerkschaftsgelder dürfen nur für
pended only for objects specified in die in innerstaatlichen Rechtsvorschriften
national laws or approved by the public angeführten oder behördlich genehmig-
authority. ten Zwecke verwendet werden.
3. Amalgamation of registered trade 3. Der Zusammenschluß eingetragener
unions is subject to the consent of the Gewerkschaften bedarf der Zustimmung
public authority where either of the trade der Behörde, wenn eine der Gewerk-
unions is a member of an organisation schaften Mitglied einer außerhalb des Ho-
established outside the territory. heitsgebiets bestehenden Organisation
ist.
192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 135
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb
Vom 15. Februar 1980
Das Übereinkommen Nr. 135 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 23. Juni 1971 über Schutz und
Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb
(BGBf. 1973 II S. 953) wird nach seinem Artikel 8 Abs. 3
für
Jordanien am 23. Juli 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Dezember 1979 (BGBI. II
S.1361).
Bonn, den 15. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen Nr.141 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle
in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung
Vom 15. Februar 1980
Unter Abänderung einer früheren, am 15. Februar 1978 wirksam geworde-
nen Erklärung über die Anwendung des Übereinkommens Nr. 141 der Interna-
tionalen Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1975 über die Verbände ländlicher
Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung
(BGBl.197711 S.481) auf Hongkong wendet das Vereinigte Königreich
dieses Übereinkommen auf Hongkong mit Wirkung vom 20. Juli 1979 nach
Maßgabe folgender, am 20. Juli 1979 registrierter Erklärung an:
(Übersetzung)
"Article 3 „Artikel 3
1. All officers of a trade union are re- 1. Alle Funktionäre einer Gewerkschaft
quired to be or to have been engaged or müssen in dem Gewerbe, der Industrie
employed in the trade, industry or occu- oder dem Beruf tätig oder beschäftigt sein
pation with which the trade union is di- oder gewesen sein, mit denen sich die
rectly concemed but this requirement Gewerkschaft unmittelbar befaßt, jedoch
may be modified at the discretion of the kann dieses Erfordernis nach freiem Er-
public authority. messen der Behörde geändert werden.
2. The funds of a trade union may be ex- 2. Gewerkschaftsgelder dürfen nur für
pended only for objects specified in die in innerstaatlichen Rechtsvorschriften
national laws or approved by the public angeführten oder behördlich genehmig-
authority. ten Zwecke verwendet werden.
3. Amalgamation of registered trade 3. Der Zusammenschluß eingetragener
unions is subject to the consent of the Gewerkschaften bedarf der Zustimmung
public authority where either of the trade der Behörde, wenn eine der Gewerk-
unions is a member of an organisation schaften Mitglied einer außerhalb des Ho-
established outside the territory. heitsgebiets bestehenden Organisation
ist.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1980 193
4. The public authority may in certain 4. Die Behörde kann unter bestimmten
circumstances intervene for the purpose Umständen eingreifen, um die Konten ei-
of supervising the accounts of trade ner Gewerkschaft zu prüfen und die An-
unions and ensuring the application of wendung ihrer Geschäftsordnung sicher-
their rules. zustellen.
5. The consent of the public authority is 5. Der Anschluß einer Gewerkschaft an
required for affiliation of trade unions with eine internationale Organisation bedarf
international organisations. der Zustimmung der Behörde.
6. Federations of trade unions may be 6. Gewerkschaftsverbände können nur
established only by registered trade von eingetragenen Gewerkschaften ge-
unions engaged in the same trade, occu- gründet werden, die auf das gleiche Ge-
pation or industry, and membership of werbe, den gleichen Beruf oder die glei-
federations of trade unions is restricted to che Industrie gerichtet sind, und die Zu-
registered trade unions engaged in the gehörigkeit zu Gewerkschaftsverbänden
same trade, occupation or industry as the ist auf eingetragene Gewerkschaften be-
component trade unions comprising such schränkt, die auf das gleiche Gewerbe,
trade union federations. den gleichen Beruf oder die gleiche Indu-
strie gerichtet sind wie die einzelnen Ge-
werkschaften, welche die Gewerk-
schaftsverbände bilden.
7. The modifications relating to primary 7. Die Änderungen, die sich auf einfa-
trade unions apply also to federations of che Gewerkschaften beziehen, gelten
trade unions, except that no person who auch für Gewerkschaftsverbände; jedoch
is not or has not been engaged in a trade, darf niemand, der nicht in einem Gewer-
industry or occupation with which the pri- be, einer Industrie oder einem Beruf tätig
mary union is directly concerned may be ist oder tätig gewesen ist, mit denen sich
an officer of a federation of trade unions." die Gewerkschaft unmittelbar befaßt,
Funktionär eines Gewerkschaftsver-
bands sein."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
15. Oktober 1979 (BGBI. II S. 1149) und vom 12. Dezember 1979 (BGBI. 1980
II S. 9).
Bonn, den 15. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr.144
der Internationalen Arbeitsorganisation
über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung
internationaler Arbeitsnormen
Vom 15. Februar 1980
Das Übereinkommen Nr. 144 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 21. Juni 1976 über dreigliedrige
Beratungen zur Förderung der Durchführung internatio-
naler Arbeitsnormen (BGBI. 1979 II S. 1057) wird nach
seinem ArtikeJ 8 Abs. 3 für die
Bahamas am 16. August 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Dezember 1979 (BGBI. 1980
II S. 28).
Bonn, den 15. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
zu der Konvention
zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Vom 15. Februar 1980
Unter Bezugnahme auf die von Norwegen anläßlich der Hinterlegung seiner
Ratifikationsurkunde zu der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von
Kulturgut bei bewaffneten Konflikten und zum Protokoll vom 14. Mai 1954 zu
dieser Konvention (BGBI. 1967 II S. 1233, 1300) am 19. September 1961 ab-
gegebene Erklärung hat Norwegen mit Schreiben vom 3. Oktober 1979 dem
Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wis-
senschaft und Kultur notifiziert, daß es den nachstehend wiedergegebenen
Vorbehalt zurücknimmt:
(Übersetzung)
«La restitution des biens culturels con- „Die Rückgabe von Kulturgut nach Teil 1
formement aux dispositions de la Partie 1 und II des Protokolls kann erst nach Ab-
et II du Protocole ne pourra etre exigee lauf einer Frist von zwanzig Jahren nach
apres l'expiration d'un delai de vingt ans dem Zeitpunkt verlangt werden, zu dem
a compter de la date ä laquelle le bien en das betreffende Kulturgut in die Hände ei-
question est parvenu a la possession nes gutgläubigen Besitzers gelangt ist."
d'un detenteur de bonne foi.»
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
26. Oktober 1967 (BGBI. II S. 2471) und vom 17. Februar 1978 (BGBI. II
s. 258).
Bonn, den 15. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sierra Leone
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Februar 1980
In Freetown ist am 31. Dezember 1979 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Sierra
Leone über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 31 . Dezember 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Februar 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1980 195
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sierra Leone
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Sierra Leone stellt die Kreditan-
die Regierung der Republik Sierra Leone - stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Sierra
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Leone erhoben werden.
Sierra Leone,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 4
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu fe- Die Regierung der Republik Sierra Leone überläßt bei den
stigen und zu vertiefen, sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung reich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und
in der Republik Sierra Leone beizutragen - erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1 Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
es der Regierung der Republik Sierra Leone, bei der Kreditan- schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben gelegt wird.
,,Holzindustriekomplex Kenema" neben dem bereits mit Re-
gierungsabkommen vom 18. Juli 1978 gewährten Darlehen in Artikel 6
Höhe bis zu 5.0 Millionen DM (in Worten: fünf Millionen Deut-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
sche Mark) ein weiteres Darlehen bis zu 9.0 Millionen (in Wor-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
ten: neun Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen, so daß nun-
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
mehr ein Gesamtdarlehen von insgesamt 14 Millionen DM (in
chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
Worten: vierzehn Millionen Deutsche Mark) zur Verfügung
den.
steht.
Artikel 7
Artikel 2
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu land gegenüber der Regierung der Republik Sierra Leone in-
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. eine gegenteilige Erklärung abgibt.
(2) Die Regierung der Republik Sierra Leone und die Zentral-
bank Sierra Leones werden gegenüber der Kreditanstalt für
Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung Artikel 8
von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund der Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren. Kraft.
Geschehen zu Freetown am 31. Dezember 1979 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Henneke Graf Bassewitz
Für die Regierung der Republik Sierra Leone
Frances F. Minah
196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen. Anordnun-
gen und damit Im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugsprela: Für Teil I und Teil II halbjährlich 1e 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1 . Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM ( 1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6.5%. Postvertriebsstück· Z 1998 AX · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl und der Libanesischen Republik
Vom 19. Februar 1980
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juni
1979 (BGBI. II S. 685) zu den Abkommen zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl und der Arabischen Republik Ägypten,
dem Haschemitischen Königreich Jordanien, der Arabi-
schen Republik Syrien und der Libanesischen Republik
wird hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen vom
3. Mai 1977 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Liba-
nesischen Republik (BGBI. 197911 S. 705) nach seinem
Artikel 1 5 für
die Bundesrepublik Deutschland
und die übrigen Vertragsparteien
am 1. Januar 1980
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 19. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
provisions is accorded in accordance mung erwähnte Recht nach Maßga-
with the laws and regulations of Ja- be der Gesetze und sonstigen Vor-
pan at the time of ratification of the schriften Japans im Zeitpunkt der
Covenant by the Government of Ja- Ratifikation des Pakts durch die Re-
pan. gierung von Japan gewährt wird.
3. In applying the provisions of sub-pa- 3. Bei der Anwendung des Artikels 13
ragraphs (b) and (c) of paragraph 2 of Absatz 2 Buchstaben b und c des In-
Article 13 of the International Cove- ternationalen Pakts über wirtschaft-
nant on Economic, Social and Cultu- liche, soziale und kulturelle Rechte
ral Rights, Japan reserves the right behält sich Japan das Recht vor,
not to be bound by 'in particular by durch die darin enthaltene Bestim-
the progressive introduction of free mung ,insbesondere durch allmähli-
education' referred to in the said pro- che Einführung der Unentgeltlichkeit'
visions. nicht gebunden zu sein.
4. Recalling the position taken by the 4. Unter Hinweis auf den von der Regie-
Government of Japan, when ratifying rung von Japan bei der Ratifikation
the Convention (No. 87) concerning des Übereinkommens (Nr. 87) über
Freedom of Association and Protec- die Vereinigungsfreiheit und den
tion of the Right to Organise, that 'the Schutz des Vereinigungsrechts ver-
police' referred to in Article 9 of the tretenen Standpunkt, wonach der
said Convention be interpreted to in- Begriff ,die Polizei' in Artikel 9 des
clude the fire service of Japan, the Übereinkommens so ausgelegt wird,
Government of Japan declares that daß er die Feuerwehr von Japan ein-
'members .•. of the police' referred to . schließt, erklärt die Regierung von
in paragraph 2 of Article 8 of the In- Japan, daß der Ausdruck ,Angehöri-
ternational Covenant on Economic, ge . . . der Polizei' in Artikel 8 Ab-
Social and Cultural Rights as weil as satz 2 des Internationalen Pakts
in paragraph 2 of Article 22 of the In- über wirtschaftliche, soziale und kul-
ternational Covenant on Civil and turelle Rechte sowie in Artikel 22 Ab-
Political Rights be interpreted to in- satz 2 des Internationalen Pakts
clude fire service personnel of Ja- über bürgerliche und politische
pan." Rechte so auszulegen ist, daß er das
Feuerwehrpersonal von Japan ein-
schließt."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 24. Oktober 1979 (BGBI. II S. 1156) und vom 22. Januar 1980 (BGBI. II
s. 77).
Bonn, den 8. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sierra Leone
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. Februar 1980
In Freetown ist am 31. Dezember 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Sierra Leone über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 31. Dezember 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Februar 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1980 185
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sierra Leone
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Zentralbank der Republik Sierra Leone wird gegen-
über der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in
und
Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darle-
die Regierung der Republik Sierra Leone - hensnehmers aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden
Verträge garantieren.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Sierra Leone, Artikel 3
Die Regierung der Republik Sierra Leone stellt die Kreditan-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
gen und zu vertiefen, und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Sierra
Leone erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Die Regierung der Republik Sierra Leone überläßt bei den
in der Republik Sierra Leone beizutragen - sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-
sind wie folgt übereingekommen: gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-
men, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-
Artikel 1 kehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
es der Regierung der Republik Sierra Leone, bei der Kreditan- gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zur Finanzierung der nehmen erforderlichen Genehmigungen.
Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur
Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der
im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallen- Artikel 5
den Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
und Montage, neben dem mit Regierungsabkommen vom deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
30. August 1979 gewährten Darlehen bis zu 6 000 000,- DM rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
(in Worten: sechs Millionen Deutsche Mark) ein zusätzliches chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
Darlehen bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen den.
Deutsche Mark) aufzunehmen, so daß nunmehr insgesamt
8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen Deutsche Mark) zur
Verfügung stehen. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Artikel 6
Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beige- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
fügten Liste handeln, für die die Lieferverträge beziehungswei- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
se Leistungsverträge nach dem 30. August 1979 abgeschlos- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
sen worden sind. land gegenüber der Regierung der Republik Sierra Leone in-
nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
Artikel 2 eine gegenteilige Erklärung abgibt.
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem
Artikel 7
Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Kraft.
Geschehen zu Freetown am 31. Dezember 1979 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hennecke Graf Bassewitz
Für die Regierung der Republik Sierra Leone
Frances F. Minah
186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sierra Leone
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 31. Dezember 1979 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und ueräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung in Sierra Leone von
Bedeutung sind mit Ausnahme solcher Bereiche, die bereits Gegenstand einer
Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Sierra Leone sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
Im übrigen wird auf Ziffer 2.2.3 der Niederschrift über die deutsch-sierraleonischen
Regierungsverhandlungen vom 5. September 1979 Bezug genommen.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf so-
wie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-
zierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1980 187
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl und der Arabischen Republik Syrien
Vom 13. Februar 1980
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juni 1979
(BGBI. II S. 685) zu den Abkommen zwischen den Mit-
gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
und Stahl und der Arabischen Republik Ägypten, dem
Haschemitischen Königreich Jordanien, der Arabischen
Republik Syrien und der Libanesischen Republik wird
hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen vom
18. Januar 1977 zwischen den Mitgliedstaaten der Eu-
ropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der
Arabischen Republik Syrien (BGBI. 1979 II S. 699) nach
seinem Artikel 16 für
die Bundesrepublik Deutschland
und die übrigen Vertragsparteien
am 1. Januar 1980
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 13. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. Februar 1980
In Gaborone ist am 21. Dezember 1979 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Botsuana
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 21. Dezember 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Februar 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
188 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1980, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Bo~suana stellt die Kreditanstalt
die Regierung der Republik Botsuana, für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-
fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik vertrages in Botsuana erhoben werden.
Botsuana
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 4
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Die Regierung der Republik Botsuana überläßt bei den sich
gen und zu vertiefen, aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
in Botsuana beizutragen, ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-
sind wie folgt übereingekommen: chen Genehmigungen.
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel-5
es der Regierung der Republik Botsuana, von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der De- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
visenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Dek- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
kung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und vorzugt genutzt werden.
Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu 9 000 000,- DM (in
Worten: neun Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß
sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Artikel 6
Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Lieferverträge nach der Unterzeichnung dieses Abkommens des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
abgeschlossen worden sind. lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Republik Botsuana inner-
Artikel 2 halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-
dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re- Artikel 7
publik Botsuana zu schließende Finanzierungsvertrag, der den
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
schriften unterliegt. Kraft.
Geschehen zu Gaborone am 21. Dezember 1979 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Seeger
Für die Regierung der Republik Botsuana
Masire
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1980 189
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vorn 21. Dezember 1979 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
Treibstoffe zur Füllung der nationalen Treibstofflager in der Republik Botsuana.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf so-
wie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-
zierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Liberia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Februar 1980
In Monrovia ist am 4. Oktober 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Liberia über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 7
am 4. Oktober 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Februar 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Liberia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Liberia stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
die Regierung der Republik Liberia -
chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Liberia er-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
hoben werden.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Liberia,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 4
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Die Regierung der Republik Liberia überläßt bei den sich aus
gen und zu vertiefen, der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-
nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft kei-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, ne Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-
nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
in Liberia beizutragen - benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
men erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
es der Regierung der Republik Liberia, bei der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devi- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
senkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Dek-
chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
kung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im
den.
Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden
Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und
Montage ein Darlehen bis zu 500 000,- DM (in Worten: fünf-
hunderttausend Deutsche Mark) aufzunehmen. Es muß sich Artikel 6
hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Ab- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
kommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Lie- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
ferverträge bzw. Leistungsverträge nach dem 21. März 1979 lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
abgeschlossen worden sind. land gegenüber der Regierung der Republik Liberia innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-
Artikel 2 genteilige Erklärung abgibt.
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,
zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-
lehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu Artikel 7
schl!eßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Kraft.
Geschehen zu Monrovia am 4. Oktober 1979 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Thomas Trömel
Für die Regierung der Republik Liberia
Rudolph P. Johnson
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1980 191
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Liberia
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 4. Oktober 1979 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Beda:i so-
wie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-
zierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Obereinkommen
Nr. 8, 11, 12, 16, 19, 26, 29, 81, 97, 98, 99 und 105
der Internationalen Arbeitsorganisation
Vom 14. Februar 1980
Grenada hat am 9. Juli 1979 dem Generaldirektor II S. 584) - nach Maßgabe des Artikels 25 mit Aus-
des Internationalen Arbeitsamtes notifiziert, daß es sich nahme des Teils II des Übereinkommens -
an die nachstehend aufgeführten Übereinkommen der
Internationalen Arbeitsorganisation gebunden betrach- i) Übereinkommen Nr. 97 vom 1. Juli 1949 über Wan-
tet, deren Anwendung vor Erlangung der Unabhängig- derarbeiter (BGBI. 1959 II S. 87) - nach Maßgabe
keit durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheits- des Artikels 14 Abs. 1 mit Ausnahme der Anhänge 1,
gebiet erstreckt worden war: II und III des Übereinkommens -
a) Übereinkommen Nr. 8 vom 9. Juli 1920 über die Ge- k) Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die An-
währung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit in- wendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes
folge von Schiffbruch (RGBI. 1929 II S. 759) und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen
b) Übereinkommen Nr. 11 vom 12. November 1921 über (BGBI. 1955 II S. 11 22)
das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaft-
1) Übereinkommen Nr. 99 vom 28. Juni 1951 über die
lichen Arbeiter (RGBI. 1925 II S. 171)
Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der
c) Übereinkommen Nr. 12 vom 12. November 1921 über Landwirtschaft (BGBI. 1953 II S. 294)
die Entschädigung der Landarbeiter bei Arbeitsunfäl-
len (RGBl.192511 S.174) m) Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die
d) Übereinkommen Nr. 16 vom 11. November 1921 über
Abschaffung der Zwangsarbeit (BGBI. 1959 II
die pflichtmäßige ärztliche Untersuchung der in der S.441)
Seeschiffahrt beschäftigten Kinder und Jugendli- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
chen (RGBI. 1929 II S. 383, 386) Bekanntmachungen
e) Übereinkommen Nr. 19 vom 5. Juni 1925 über die zu a): vom 20. Oktober 1978 (BGBl.11 S. 1309)
Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer zu b): vom 29. November 1979 (BGBl.11 S. 1297)
Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Be- zu c): vom 29. November 1979 (BGBI. II S. 1297)
triebsunfällen (RGBI. 1928 II S. 509) zu d): vom 14. Mai 1979 (BGBl.11 S. 575)
f) Übereinkommen Nr. 26 vom 16. Juni 1928 über die zu e): vom 29. November 1979 (BGBI. S. 1297)
Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Min- zu f): vom 29. November 1979 (BGBI. S. 1297)
destlöhnen (RGBI. 1929 II S. 375) zu g): vom 29. November 1979 (BGBI. S. 1299)
zu h): vom 29. November 1979 (BGBI. S. 1299)
g) Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über zu i): vom 29. November 1979 (BGBI. S. 1299)
Zwangs- oder Pflichtarbeit (BGBI. 1956 II S. 640) zu k): vom 29. November 1979 (BGBI. S. 1299)
h) Übereinkommen Nr. 81 vom 11. Juli 1947 über die zu 1): vom 29. November 1979 (BGBI. S. 1297)
Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel (BGBI. 1955 zu m): vom 29. November 1979 (BGBI. S. 1300).
Bonn, den 14. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 135
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb
Vom 15. Februar 1980
Das Übereinkommen Nr. 135 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 23. Juni 1971 über Schutz und
Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb
(BGBf. 1973 II S. 953) wird nach seinem Artikel 8 Abs. 3
für
Jordanien am 23. Juli 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Dezember 1979 (BGBI. II
S.1361).
Bonn, den 15. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen Nr.141 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle
in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung
Vom 15. Februar 1980
Unter Abänderung einer früheren, am 15. Februar 1978 wirksam geworde-
nen Erklärung über die Anwendung des Übereinkommens Nr. 141 der Interna-
tionalen Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1975 über die Verbände ländlicher
Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung
(BGBl.197711 S.481) auf Hongkong wendet das Vereinigte Königreich
dieses Übereinkommen auf Hongkong mit Wirkung vom 20. Juli 1979 nach
Maßgabe folgender, am 20. Juli 1979 registrierter Erklärung an:
(Übersetzung)
"Article 3 „Artikel 3
1. All officers of a trade union are re- 1. Alle Funktionäre einer Gewerkschaft
quired to be or to have been engaged or müssen in dem Gewerbe, der Industrie
employed in the trade, industry or occu- oder dem Beruf tätig oder beschäftigt sein
pation with which the trade union is di- oder gewesen sein, mit denen sich die
rectly concemed but this requirement Gewerkschaft unmittelbar befaßt, jedoch
may be modified at the discretion of the kann dieses Erfordernis nach freiem Er-
public authority. messen der Behörde geändert werden.
2. The funds of a trade union may be ex- 2. Gewerkschaftsgelder dürfen nur für
pended only for objects specified in die in innerstaatlichen Rechtsvorschriften
national laws or approved by the public angeführten oder behördlich genehmig-
authority. ten Zwecke verwendet werden.
3. Amalgamation of registered trade 3. Der Zusammenschluß eingetragener
unions is subject to the consent of the Gewerkschaften bedarf der Zustimmung
public authority where either of the trade der Behörde, wenn eine der Gewerk-
unions is a member of an organisation schaften Mitglied einer außerhalb des Ho-
established outside the territory. heitsgebiets bestehenden Organisation
ist.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1980 193
4. The public authority may in certain 4. Die Behörde kann unter bestimmten
circumstances intervene for the purpose Umständen eingreifen, um die Konten ei-
of supervising the accounts of trade ner Gewerkschaft zu prüfen und die An-
unions and ensuring the application of wendung ihrer Geschäftsordnung sicher-
their rules. zustellen.
5. The consent of the public authority is 5. Der Anschluß einer Gewerkschaft an
required for affiliation of trade unions with eine internationale Organisation bedarf
international organisations. der Zustimmung der Behörde.
6. Federations of trade unions may be 6. Gewerkschaftsverbände können nur
established only by registered trade von eingetragenen Gewerkschaften ge-
unions engaged in the same trade, occu- gründet werden, die auf das gleiche Ge-
pation or industry, and membership of werbe, den gleichen Beruf oder die glei-
federations of trade unions is restricted to che Industrie gerichtet sind, und die Zu-
registered trade unions engaged in the gehörigkeit zu Gewerkschaftsverbänden
same trade, occupation or industry as the ist auf eingetragene Gewerkschaften be-
component trade unions comprising such schränkt, die auf das gleiche Gewerbe,
trade union federations. den gleichen Beruf oder die gleiche Indu-
strie gerichtet sind wie die einzelnen Ge-
werkschaften, welche die Gewerk-
schaftsverbände bilden.
7. The modifications relating to primary 7. Die Änderungen, die sich auf einfa-
trade unions apply also to federations of che Gewerkschaften beziehen, gelten
trade unions, except that no person who auch für Gewerkschaftsverbände; jedoch
is not or has not been engaged in a trade, darf niemand, der nicht in einem Gewer-
industry or occupation with which the pri- be, einer Industrie oder einem Beruf tätig
mary union is directly concerned may be ist oder tätig gewesen ist, mit denen sich
an officer of a federation of trade unions." die Gewerkschaft unmittelbar befaßt,
Funktionär eines Gewerkschaftsver-
bands sein."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
15. Oktober 1979 (BGBI. II S. 1149) und vom 12. Dezember 1979 (BGBI. 1980
II S. 9).
Bonn, den 15. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr.144
der Internationalen Arbeitsorganisation
über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung
internationaler Arbeitsnormen
Vom 15. Februar 1980
Das Übereinkommen Nr. 144 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 21. Juni 1976 über dreigliedrige
Beratungen zur Förderung der Durchführung internatio-
naler Arbeitsnormen (BGBI. 1979 II S. 1057) wird nach
seinem ArtikeJ 8 Abs. 3 für die
Bahamas am 16. August 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Dezember 1979 (BGBI. 1980
II S. 28).
Bonn, den 15. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
zu der Konvention
zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Vom 15. Februar 1980
Unter Bezugnahme auf die von Norwegen anläßlich der Hinterlegung seiner
Ratifikationsurkunde zu der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von
Kulturgut bei bewaffneten Konflikten und zum Protokoll vom 14. Mai 1954 zu
dieser Konvention (BGBI. 1967 II S. 1233, 1300) am 19. September 1961 ab-
gegebene Erklärung hat Norwegen mit Schreiben vom 3. Oktober 1979 dem
Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wis-
senschaft und Kultur notifiziert, daß es den nachstehend wiedergegebenen
Vorbehalt zurücknimmt:
(Übersetzung)
«La restitution des biens culturels con- „Die Rückgabe von Kulturgut nach Teil 1
formement aux dispositions de la Partie 1 und II des Protokolls kann erst nach Ab-
et II du Protocole ne pourra etre exigee lauf einer Frist von zwanzig Jahren nach
apres l'expiration d'un delai de vingt ans dem Zeitpunkt verlangt werden, zu dem
a compter de la date ä laquelle le bien en das betreffende Kulturgut in die Hände ei-
question est parvenu a la possession nes gutgläubigen Besitzers gelangt ist."
d'un detenteur de bonne foi.»
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
26. Oktober 1967 (BGBI. II S. 2471) und vom 17. Februar 1978 (BGBI. II
s. 258).
Bonn, den 15. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sierra Leone
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Februar 1980
In Freetown ist am 31. Dezember 1979 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Sierra
Leone über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 31 . Dezember 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Februar 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1980 195
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sierra Leone
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Sierra Leone stellt die Kreditan-
die Regierung der Republik Sierra Leone - stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Sierra
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Leone erhoben werden.
Sierra Leone,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 4
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu fe- Die Regierung der Republik Sierra Leone überläßt bei den
stigen und zu vertiefen, sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung reich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und
in der Republik Sierra Leone beizutragen - erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1 Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
es der Regierung der Republik Sierra Leone, bei der Kreditan- schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben gelegt wird.
,,Holzindustriekomplex Kenema" neben dem bereits mit Re-
gierungsabkommen vom 18. Juli 1978 gewährten Darlehen in Artikel 6
Höhe bis zu 5.0 Millionen DM (in Worten: fünf Millionen Deut-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
sche Mark) ein weiteres Darlehen bis zu 9.0 Millionen (in Wor-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
ten: neun Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen, so daß nun-
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
mehr ein Gesamtdarlehen von insgesamt 14 Millionen DM (in
chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
Worten: vierzehn Millionen Deutsche Mark) zur Verfügung
den.
steht.
Artikel 7
Artikel 2
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu land gegenüber der Regierung der Republik Sierra Leone in-
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. eine gegenteilige Erklärung abgibt.
(2) Die Regierung der Republik Sierra Leone und die Zentral-
bank Sierra Leones werden gegenüber der Kreditanstalt für
Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung Artikel 8
von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund der Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren. Kraft.
Geschehen zu Freetown am 31. Dezember 1979 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Henneke Graf Bassewitz
Für die Regierung der Republik Sierra Leone
Frances F. Minah
196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen. Anordnun-
gen und damit Im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht
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bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
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Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl und der Libanesischen Republik
Vom 19. Februar 1980
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juni
1979 (BGBI. II S. 685) zu den Abkommen zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl und der Arabischen Republik Ägypten,
dem Haschemitischen Königreich Jordanien, der Arabi-
schen Republik Syrien und der Libanesischen Republik
wird hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen vom
3. Mai 1977 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Liba-
nesischen Republik (BGBI. 197911 S. 705) nach seinem
Artikel 1 5 für
die Bundesrepublik Deutschland
und die übrigen Vertragsparteien
am 1. Januar 1980
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 19. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer