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8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Darlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt- Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Indien
schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt ge- innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
nutzt werden. mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 9
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 6 hinsichtlich Artikel 10
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Kraft.
Geschehen zu Neu Delhi am 12. Oktober 1979 in zwei
Urschriften, jede in deutscher Sprache, Hindi und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des Wort-
lauts in Hindi ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dirk Oncken
F. Klamser
Für die Regierung der Republik Indien
R. N. Malhotra
BekanntmachU"!5J
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie
nebst Zusatzvereinbarungen
Vom 10. Dezember 1979
1. Das Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten
auf dem Gebiet der Kernenergie nebst Zusatzprotokoll vom 28. Januar
1964 (BGBI. 1976 II S. 31 0) wird für die
Niederlande am 28. Dezember 1979
in Kraft treten.
2. Das Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963 zum Pariser Überein-
kommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem
Gebiet der Kernenergie nebst Zusatzprotokoll vom 28. Januar 1964
(BGBI. 197611 S. 310,318) wird nach seinem Artikel 20 Buchstabe d für die
Niederlande am 28. Dezember 1979
in Kraft treten.
Die niederländische Regierung hat bei der Ratifizierung am 28. September
1979 folgenden Vorbehalt gemacht:
(Übersetzung)
« ... qu'il assimile a ses propres ressortis- ..... daß sie natürliche Personen, die im
sants, aux fins de l'application du para- Sinne ihrer Gesetzgebung ihren gewöhn-
graphe a) ii) de l'article 2, les personnes lichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet
physiques qui ont leur residence habitu- haben, oder bestimmte Gruppen solcher
elle sur son territoire au sens de sa legis- Personen bei der Anwendung des Arti-
lation, ou certaines categories d'entre kels 2 Buchstabe a Ziffer ii ihren Staats-
elles.» angehörigen gleichstellt.''
Gleichzeitig wird die Bekanntmachung vom 4. Februar 1976 (BGBI. II
S. 308) dahingehend berichtigt, daß das Übereinkommen vom 29. Juli 1960
und das Zusatzprotokoll vom 28. Januar 1964 für
Finnland am 16. Juni 1972
in Kraft getreten sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
31. Januar 1979 (BGBl.11 S. 268).
Bonn, den 10. Dezember 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr_ Fleischhauer
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1980 9
Bekanntmachun9
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Verhütung der Meeresverschmutzung
durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen
Vom 12. Dezember 1979
Das Übereinkommen vom 29. Dezember 1972 über
die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das
Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen (BGBI.
1977 II S. 165, 180) ist nach Artikel XIX Abs. 2 für
Argentinien am 1 2. Oktober 1979
in Kraft getreten.
Argentinien hat seine Ratifikationsurkunden am
12. September 1979 in London und Moskau, am
14. September 1979 in Washington und am 17. Sep-
tember 1979 in Mexiko hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 18. Oktober 1979 (BGBI. II
S.1152).
Bonn, den 1 2. Dezember 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 141
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle
in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung
Vom 12. Dezember 1979
Das Übereinkommen Nr. 141 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1975 über die Ver-
bände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirt-
schaftlichen und sozialen Entwicklung (BGBI. 1977 II
S. 481) wird nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für
Afghanistan am 16. Mai 1980
Israel am 21.Juni 1980
Kenia am 9. April 1980
Philippinen am 18.Juni 1980
in Kraft treten.
Das Vereinigte Königreich hat die Anwendung
des Übereinkommens auf Guernsey mit Wirkung vom
20. Februar 1979 und auf die Falklandinseln mit Wir-
kung vom 26. März 1979 erstreckt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 15. Oktober 1979 (BGBI. II
S.1149).
Bonn, den 12. Dezember 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1980 9
Bekanntmachun9
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Verhütung der Meeresverschmutzung
durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen
Vom 12. Dezember 1979
Das Übereinkommen vom 29. Dezember 1972 über
die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das
Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen (BGBI.
1977 II S. 165, 180) ist nach Artikel XIX Abs. 2 für
Argentinien am 1 2. Oktober 1979
in Kraft getreten.
Argentinien hat seine Ratifikationsurkunden am
12. September 1979 in London und Moskau, am
14. September 1979 in Washington und am 17. Sep-
tember 1979 in Mexiko hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 18. Oktober 1979 (BGBI. II
S.1152).
Bonn, den 1 2. Dezember 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 141
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle
in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung
Vom 12. Dezember 1979
Das Übereinkommen Nr. 141 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1975 über die Ver-
bände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirt-
schaftlichen und sozialen Entwicklung (BGBI. 1977 II
S. 481) wird nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für
Afghanistan am 16. Mai 1980
Israel am 21.Juni 1980
Kenia am 9. April 1980
Philippinen am 18.Juni 1980
in Kraft treten.
Das Vereinigte Königreich hat die Anwendung
des Übereinkommens auf Guernsey mit Wirkung vom
20. Februar 1979 und auf die Falklandinseln mit Wir-
kung vom 26. März 1979 erstreckt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 15. Oktober 1979 (BGBI. II
S.1149).
Bonn, den 12. Dezember 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
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10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Portugiesischen Republik
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. Dezember 1979
In Lissabon ist am 18. Oktober 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Portugiesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 18. Oktober 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1 2. Dezember 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Portugiesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Darlehen sind zur Finanzierung der folgenden Vorha-
und ben bestimmt, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdig-
keit festgestellt worden ist:
die Regierung der Portugiesischen Republik,
a) bis zu 17 500 000,- DM (in Worten: siebzehn Millionen fünf-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen hunderttausend Deutsche Mark) für den Ausbau des
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugie- Fischereihafens Figueira da Foz;
sischen Republik, b) bis zu 17 500 000,-DM (in Worten: siebzehn Millionen fünf-
hunderttausend Deutsche Mark) für den Ausbau des
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Fischereihafens Nazare;
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen, - c) bis zu 24 000 000,- DM (in Worten: vierundzwanzig Millio-
nen Deutsche Mark) für den Ausbau der ländlichen Elektri-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- fizierung;
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, d) bis zu 9 000 000,- DM (in Worten: neun Millionen Deutsche
Mark) für die Erweiterung des rollenden Materials der por-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung tugiesischen Eisenbahnen;
in der Portugiesischen Republik beizutragen,
e) in Höhe von 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen
sind wie folgt übereingekommen: Deutsche Mark) für einen Finanzierungsfonds für Feasibi-
lity-Studien.
(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
Artikel 1
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Deutschland und der Regierung der Portugiesischen Republik
licht es der Regierung der Portugiesischen Republik oder durch andere Vorhaben ersetzt werden.
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-
den Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für Wiederauf- Artikel 2
bau, Frankfurt am Main, Darlehen bis zu insgesamt
70 000 000,- DM (in Worten: siebzig Millionen Deutsche Mark) (1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-
aufzunehmen. gen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1980 11
den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederauf- eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
bau, Frankfurt am Main, abzuschließenden Verträge, die den in Genehmigungen.
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
ten unterliegen. Artikel 5
(2) Die Regierung der Portugiesischen Republik, soweit sie Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-
nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kre- lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, alle Zahlungen schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar- gelegt wird.
lehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden
Verträge garantieren. Artikel 6
Artikel 3 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
Die Regierung der Portugiesischen Republik stellt die Kre- rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, von sämtlichen chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei den.
Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-
träge in Portugal erhoben werden.
Artikel 7
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Artikel 4 des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Die Regierung der Portugiesischen Republik überläßt bei . Deutschland gegenüber der Regierung der Portugiesischen
den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor- Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe-
Artikel 8
rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in
dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für Kraft.
Geschehen zu Lissabon am 18. Oktober 1979 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und portugiesischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jesco von Puttkammer
Für die Regierung der Portugiesischen Republik
F. Cruz
,.
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über den Internationalen Währungsfonds
Vom 13. Dezember 1979
Das in Bretton-Woods zwischen dem 1. und 22. Juli
1944 geschlossene Abkommen über den Internationa-
len Währungsfonds in der Fassung von 1976 (BGBI.
1978 II S. 13) ist nach seinem Artikel XXXI Abschnitt 2
Buchstabe b für
Dominica am 12. Dezember 1978
Dschibuti am 29. Dezember 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung von 19. Januar 1979 (BGBI. II S. 91).
Bonn, den 13. Dezember 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Portugiesischen Republik
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. Dezember 1979
In Lissabon ist am 18. Oktober 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Portugiesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 18. Oktober 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Dezember 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1980 13
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Portugiesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 4
und Die Regierung der Portugiesischen Republik überläßt bei
die Regierung der Portugiesischen Republik, den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugie- unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe-
sischen Republik, rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in
dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
gen und zu vertiefen, Genehmigungen.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 5
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-
in der Portugiesischen Republik beizutragen, lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
sind wie folgt übereingekommen: gelegt wird.
Artikel 1 Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
es der Regierung der Portugiesischen Republik, bei der Kredit- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Damm- rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
bau- und Bewässerungsprojekt „Cova da Beira" ein Darlehen chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
bis zu 70 000 000,- DM (in Worten: siebzig Millionen Deutsche den.
Mark) aufzunehmen.
Artikel 2 Artikel 7
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen, Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
lehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank- Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
furt am Main, abzuschließenden Verträge, die den in der Bun- Deutschland gegenüber der Regierung der Portugiesischen
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter- Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
liegen. Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 3
Die Regierung der Portugiesischen Republik stellt die Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, von sämtlichen Artikel 8
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei
Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
träge in Portugal erhoben werden. Kraft.
Geschehen zu Lissabon am 18. Oktober 1979 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und portugiesischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jesco von Puttkammer
Für die Regierung der Portugiesischen Republik
F. Cruz
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Weltgesundheitsorganisation
Vom 17. Dezember 1979
Die Satzung der Weltgesundheitsorganisation vom
22. Juli 1946 (BGBI. 1974 II S. 43; 1975 II S. 1103; 1977
II S.339) ist nach ihren Artikeln 4 und 79 für die
Seschellen am 11 . September 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Mai 1978 (BGBI. II S. 850).
Bonn.den 17.Dezember 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland-
und der Regierung der Republik Togo
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. Dezember 1979
In Lome ist am 12. November 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Togo über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 12. November 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. Dezember 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1980 15
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Togo
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Togo stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
die Regierung der Republik Togo - chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen blik Togo erhoben werden.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Togo, Artikel 4
Die Regierung der Republik Togo überläßt bei den sich aus
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
nen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagie-
gen und zu vertiefen,
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
in der Republik Togo beizutragen -
Artikel 5
sind wie folgt übereingekommen:
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-
Artikel 1 lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik. Deutschland ermög- gelegt wird.
licht es der Regierung der Republik Togo, bei der Kreditanstalt Artikel 6
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben Pro-
grammbestimmte Warenhilfe (Hafen Lome), wenn nach Prü- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
fung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Dar- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
lehen bis zu 5 000 000,00 DM (in Worten: fünf Millionen Deut- rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
sche Mark) aufzunehmen. chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
den.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Artikel 7
Deutschland und der Regierung der Republik Togo durch Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
andere Vorhaben ersetzt werden. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Togo
Artikel 2 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
Die Verwendung dieses Dartehens sowie die Bedingungen, mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-
lehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu Artikel 8
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften untertiegen. Kraft.
Geschehen zu Lome am 12. November 1979 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Seldis
Für die Regierung der Republik Togo
Ahianyo
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedli1gungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 1,70 DM (1,20 DM zuzüglich -,50 DM Versand-
kosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,20 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück· Z 1998 AX · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über sichere Container
Vom 19. Dezember 1979
Das Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember
1972 über sichere Container (CSC) (BGBI. 1977 II
S. 41) wird nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Argentinien am 11. September 1980
Italien am 31 . Oktober 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. Mai 1979 (BGBI. II S. 657).
Bonn, den 19. Dezember 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 1980 Nr. 1
Tag Inhalt Seite
5. 12. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea über Technisclie Zusammenarbeit ...
6. 12. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Ruanda über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
10. 12. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch! and und
der Regierung der Republik Indien über Finanzhilfe 1979 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
10. 12. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Haftung gegenüber
Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie nebst Zusatzvereinbarungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
12. 12. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung der Mee-
resverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
12. 12. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 141 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Verbände ländiicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirtschaft-
lichen und sozialen Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
12. 12. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Portugiesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . 10
13. 12. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über den Internationalen Wäh-
rungsfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
13. 12. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Portugiesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . 12
17. 12. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation . . . 14
17. 12. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Togo über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
19. 12. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über sichere
Container . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea
über Technische Zusammenarbeit
Vom 5. Dezember 1979
In Bonn ist am 18. Juni 1979 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea
über Technische Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7 Abs. 1
am 26. September 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. Dezember 1979
Der Bundesminister
ffir wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-
nimmt für die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten fol-
und
gende Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht
die Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea - etwas Abweichendes vorsehen:
a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren
Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen, b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Fami-
lienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde- Kosten tragen;
rung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staa- c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und
ten und Völker und außerhalb der Revolutionären Volksrepublik Guinea;
in dem Wunsche, die Beziehungen durch partnerschaftliche d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate-
technische Zusammenarbeit zu vertiefen - rials;
e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b
sind wie folgt übereingekommen: genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hier-
von ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b
Artikel 1 genannten Abgaben und Lagergebühren;
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirt- f) Aus- und Fortbildung von guineischen Fach- und Füh-
schaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen. rungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den
(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen jeweils geltenden deutschen Richtlinien.
für die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertrags- (4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-
parteien. Die Vertragsparteien können ergänzende Überein- chendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der
künfte über einzelne Vorhaben der Technischen Zusammenar- Bundesrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte
beit (im folgenden als „Projektvereinbarungen" bezeichnet) Material bei seinem Eintreffen in der Revolutionären Volksre-
schließen. Dabei bleibt jede Vertragspartei für die Vorhaben publik Guinea in das Eigentum der Revolutionären Volksre-
der Technischen Zusammenarbeit in ihrem Land selbst verant- publik Guinea über; das Material steht den geförderten Vorha-
wortlich. In den Projektvereinbarungen wird die gemeinsame ben und den entsandten Fachkräften für ihre Aufgaben unein-
Konzeption des Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere geschränkt zur Verfügung.
sein Ziel, die Leistungen der Vertragsparteien, Aufgaben und
organisatorische Stellung der Beteiligten und der zeitliche (5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter-
Ablauf gehören. richtet die Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea
darüber, welche Träger, Organisationen oder Stellen sie mit
Artikel 2 der Durchführung ihrer Förderungsmaßnahmen für das jewei-
( 1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch lige Vorhaben beauftragt. Die beauftragten Träger, Organisa-
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden tionen oder Stellen werden im folgenden als „durchführende
Bereichen vorsehen: Stelle" bezeichnet.
a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-
richtungen in der Revolutionären Volksrepublik Guinea: Artikel 3
b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten; Leistungen der Regierung der Revolutionären Volksrepublik
c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver- Guinea:
tragsparteien einigen. Sie
(2) Die Förderung kann erfolgen a) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in der Revolutionären
a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Bera- Volksrepublik Guinea die erforderlichen Grundstücke und
tern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem Gebäude einschließlich deren Einrichtung zur Verfügung,
und technischem Personal, Projektassistenten und Hilfs- soweit nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
kräften; das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundes- land auf ihre Kosten die Einrichtung liefert;
republik Deutschland entsandte Personal wird im folgen- b) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik
den als „entsandte Fachkräfte" bezeichnet; Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material von
b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Abga-
als „Material" bezeichnet); ben sowie Lagergebühren und stellt sicher, daß das Mate-
rial unverzüglich entzollt wird. Die für die Einfuhr des gelie-
c) durch Aus- und Fortbildung von guineischen Fach- und ferten Materials erforderlichen Lizenzen werden von den
Führungskräften und Wissenschaftlern in der Revolutionä- zuständigen guineischen Behörden erteilt. Die vorstehen-
ren Volksrepublik Guinea, in der Bundesrepublik Deutsch- den Befreiungen gelten auf Antrag der durchführenden
land oder in anderen Ländern; Stelle auch für in der Revolutionären Volksrepublik Guinea
d) in anderer geeigneter Weise. beschafftes Material;
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1980 3
c) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor- darlegen. Dies gilt auch, wenn die deutsche Seite eine ent-
haben, die im Rahmen der deutschen Technischen Zusam- sandte Fachkraft abberuft. Die Regierung der Bundesrepublik
menarbeit gefördert werden; Deutschland wird eine abberufene Fachkraft im Hinblick auf
die normale Durchführung des Vorhabens so bald wie möglich
d) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen guineischen
ersetzen.
Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in den Projektverein-
barungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden;
Artikel 5
e) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so
bald wie möglich durch guineische Fachkräfte fortgeführt (1) Die Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea
werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses sorgt für den Schutz der Person und des Eigentums der ent-
Abkommens in der Revolutionären Volksrepublik Guinea, in sandten Fachkräfte und der zu ihrem Haushalt gehörenden
der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern Familienmitglieder. Hierzu gehört insbesondere folgendes:
aus- oder fortgebildet werden, benennt sie rechtzeitig unter a) Sie haftet anstelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,
Beteiligung der deutschen Vertretung in Guinea oder der die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer
von dieser benannten Fachkräfte genügend Bewerber für ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe ver-
diese Aus- oder Fortbildung. Sie benennt nur solche ursachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fach-
Bewerber, die sich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach kräfte ist insoweit ausgeschlossen; ein Erstattungsan-
ihrer Aus- oder Fortbildung mindestens fünf Jahre an dem spruch, auf welcher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann
jeweiligen Vorhaben zu arbeiten. Sie sorgt für angemes- von der Revolutionären Volksrepublik Guinea gegen die
sene Bezahlung dieser guineischen Fachkräfte; entsandten Fachkräfte nur im Fall von Vorsatz oder grober
f) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens Fahrlässigkeit geltend gemacht werden;
aus- und fortgebildete guineische Staatsangehörige abge- b) sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder
legt haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an. Sie Festnahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder Unter-
eröffnet diesen Personen ausbildungsgerechte Anstel- lassungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen
lungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen; Äußerungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung
g) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung einer ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Auf-
bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben gabe stehen.
und stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Ver1ü- Die Fachkräfte unterliegen im Fall einer unabhängig von der
gung; Durchführung einer ihnen aufgrund dieses Abkommens
h) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben erfor- übertragenen Aufgabe begangenen strafbaren Handlung
derlichen Leistungen fristgerecht erbracht werden, soweit den in der Revolutionären Volksrepublik Guinea geltenden
diese nicht von der Regierung der Bundesrepublik Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Deutschland nach den Projektvereinbarungen übernom- Daraufhin nehmen beide Regierungen auf Antrag einer der
men werden; beiden Regierungen Beratungen auf, um in Fällen, in denen
eine deutsche Fachkraft strafrechtlich zur Verantwortung
i) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom-
gezogen würde, eine befriedigende Lösung zu finden;
mens und den Projektvereinbarungen befaßten guinei-
schen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt c) sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die
unterrichtet werden. ungehinderte Ein- und Ausreise;
d) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis
aus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt-
Artikel 4
zung, die die Regierung der Revolutionären Volksrepublik
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt Guinea ihnen gewährt, hingewiesen wird.
dafür, daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,
(2) Die Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea
a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-
fenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepu-
Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutra- blik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen
gen; im Rahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen
keine Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das
b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Revolutionä- gleiche gilt für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der
ren Volksrepublik Guinea einzumischen; Regierung der Bundesrepublik Deutschland Förderungs-
c) die Gesetze der Revolutionären Volksrepublik Guinea zu maßnahmen im Rahmen dieses Abkommens durchführen;
befolgen und Sitten und Gebräuche des Landes zu achten; b) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen wäh-
d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben, rend der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und kau-
mit der sie beauftragt sind; tionsfreie Einfuhr und Wiederausfuhr der zu ihrem eigenen
Gebrauch bestimmten Gegenstände; dazu gehören auch je
e) mit den amtlichen Stellen der Revolutionären Volksrepublik
Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühl-
Guinea vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.
truhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät,
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt ein Fernsehgerät, ein Plattenspieler, ein Tonbandgerät.
dafür, daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der kleinere Elektrogeräte sowie je Person ein Klimagerät, ein
Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea eingeholt Heizgerät, ein Ventilator und eine Foto- und Filmausrü-
wird. Die durchführende Stelle bittet die Regierung der Revo- stung; die abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr
lutionären Volksrepublik Guinea unter Übersendung des von Ersatzgegenständen ist ebenfalls gestattet, we,111 die
Lebenslaufs um Zustimmung zur Entsendung der von ihr aus- eingeführten Gegenstände unbrauchbar geworden oder
gewählten Fachkraft. Geht innerhalb von zwei Monaten keine abhanden gekommen sind. Die Ausfuhr aller in der Revolu-
ablehnende Mitteilung der Regierung der Revolutionären tionären Volksrepublik Guinea erworbenen Gegenstände
Volksrepublik Guinea ein, so gilt dies als Zustimmung. unterliegt den geltenden Rechtsvorschriften;
(3) Wünscht die Regierung der Revolutionären Volksrepub- c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die
lik Guinea die Abberufung einer entsandten Fachkraft, so wird Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und
s,e frühzeitig mit der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen
land Verbindung aufnehmen und die Gründe für ihren Wunsch Bedctrfs:
4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
d) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebüh- Revolutionären Volksrepublik Guinea notifiziert, daß die erfor-
ren- und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, derlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttre-
Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen. ten des Abkommens erfüllt sind.
Artikel 6 (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.
Es verlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr,
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht es sei denn, daß eine der Vertragsparteien es drei Monate vor
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.
Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestim-
gegenteilige Erklärung abgibt. mungen für die begonnenen Vorhaben der Technischen
Zusammenarbeit weiter.
Artikel 7
(4) Das Abkommen vom 18. März 1959 über wirtschaftliche
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die und technische Zusammenarbeit tritt mit Unterzeichnung die-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der ses Abkommens außer Kraft.
Geschehen zu Bonn am 18. Juni 1979 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
G. van Weil
Für die Regierung
der Revolutionären Volksrepublik Guinea
Dr. Abdalaye Toure
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ruanda
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Dezember 1979
In Kigali ist am 22. November 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Ruanda über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 22. November 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Dezember 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1980 5
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ruanda
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Unter Berücksichtigung der bereits mit Regierungsab-
kommen vom 3. Juli 1979 (5 Millionen DM) und vom 5. Novem-
und
ber 1979 (4,7 Millionen DM) bereitgestellten Finanzierungs-
die Regierung der Republik Ruanda - beiträge erhöht sich der in Absatz 1 aufgeführte Betrag auf
insgesamt 45 Millionen DM (in Worten: fünfundvierzig Millio-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen nen Deutsche Mark).
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
Ruanda,
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ruanda durch
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
andere Vorhaben ersetzt werden.
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen, Artikel 2
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Die Verwendung der Finanzierungsbeiträge sowie die
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Bedingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die
zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regie-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung rung der Republik Ruanda zu schließenden Finanzierungsver-
in der Republik Ruanda beizutragen - träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Rechtsvorschriften unterliegen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Artikel 1 Die Regierung der Republik Ruanda stellt die Kreditanstalt
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
licht es der Regierung der Republik Ruanda, von der Kreditan- öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-
verträge in der Republik Ruanda erhoben werden.
a) ,,Straße Kigali-Ruhengeri"
(Finanzierungsbeitrag bis zu 7,6 Millionen DM),
Artikel 4
b) ,,Kreditlinie für die Ruandische Entwicklungsbank"
Die Regierung der Republik Ruanda überläßt bei den sich
(Finanzierungsbeitrag bis zu 4 Millionen DM),
aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
c) ,,Hochspannungsleitung Ruhengeri-Gisenyi" Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
(Finanzierungsbeitrag bis zu 12 Millionen DM), kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
d) ,,Bailey-Brücken" ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
(Finanzierungsbeitrag bis zu 6 Millionen DM), Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder
e) ,,Unterhaltung bitumierter Straßen" erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung
(Finanzierungsbeitrag bis zu 2 Millionen DM), dieser Verkehrsunternehmen erforderliche Genehmigung.
f) ,,Studienfonds"
Artikel 5
(Finanzierungsbeitrag bis zu 1,25 Millionen DM),
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
g) ,,Ausbau der Wasserversorgung Nyabisindu"
Finanzierungsbeiträgen finanziert werden, sind international
(Finanzierungsbeitrag bis zu 2 Millionen DM),
öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas
h) ,,Verbesserung des Elektrizitätsnetzes von Gitarama" Abweichendes festgelegt wird.
(Finanzierungsbeitrag bis zu 0,45 Millionen DM),
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor- Artikel 6
den ist, Finanzierungsbeiträge bis zu 35,3 Millionen DM (in Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Worten: fünfunddreißig Millionen dreihunderttausend Deut- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
sche Mark) zu erhalten. Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Ruanda
bevorzugt genutzt werden. innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 7
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Artikel 8
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Kraft.
Geschehen zu Kigali am 22. November 1979 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
H. Flender
C. W. Sanne
Für die Regierung der Republik Ruanda
Franc;ois Ngarukiyintwali
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
über Finanzhilfe 1979
Vom 10. Dezember 1979
In Neu Delhi ist am 12. Oktober 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Indien über Finanz-
hilfe 1979 unterzeichnet worden. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 1O
am 12. Oktober 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Dezember 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1980 7
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
über Finanzhilfe 1979
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (4) Der lndustrial Finance Corporation of lndia (IFCI) und der
und lndustrial Credit and Investment Corporation of lndia (ICICI)
werden insgesamt bis zu 15 Millionen DM (fünfzehn Millionen
die Regierung der Republik Indien, Deutsche Mark) zur Förderung kleiner und mittlerer gewerbli-
cher Betriebe zur Verfügung gestellt.
im Geiste der bestehenden traditionellen freundschaftlichen
Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und (5) Die Darlehen werden grundsätzlich nur zur Deckung von
Indien, Kosten verwendet, die in anderer als indischer Währung anfal-
len.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 4
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ent- (1) Die Verwendung der Darlehen sowie die Bedingungen,
wicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen den
Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederaufbau
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- abzuschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
(2) Den Trägern der nach Artikel 3 Absatz 2 zu bestimmen-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung
den Projekte steht es offen, sich gegebenenfalls der Finanz-
in Indien beizutragen,
und Garantiemöglichkeiten, die durch die Indische Industrie-
entwicklungsbank zur Verfügung gestellt werden, zu bedie-
sind wie folgt übereingekommen:
nen. Die Regierung der Republik Indien stellt sicher, daß die
oben erwähnte Bank jeweils genügend Rupien-Mittel zur Ver-
Artikel 1 fügung hat, um den Bedarf solcher Projekte zu berücksichti-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gewährt gen.
der Regierung der Republik Indien oder anderen von beiden (3) Die Regierung der Republik Indien wird, soweit sie nicht
Regierungen gemeinsam auszuwählenden indischen Empfän- selbst Darlehensnehmerin ist, gegenüber der Kreditanstalt für
gern bilaterale Finanzhilfe bis zu 290 Millionen DM (zweihun- Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung
dertundneunzig Millionen Deutsche Mark). von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der
(2) Diese Hilfe besteht aus Darlehen bis zu 290 Millionen DM nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge garantieren. Wer-
(zweihundertundneunzig Millionen Deutsche Mark) nach Arti- den der Indischen Staatsbank (Reserve Bank of lndia) oder
kel 2 bis 4 dieses Abkommens. einer anderen Stelle Befugnisse hinsichtlich des Zahlungs-
transfers eingeräumt, so wird auch diese Stelle unabhängig
von der Regierung der Republik Indien den Transfer der Zah- ,
Artikel 2 lungen aus den Darlehensverträgen garantieren.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Indien sowie den in Artikel 3 Artikel 5
Absatz 4 genannten Institutionen, bei der Kreditanstalt für
Die Regierung der Republik Indien stellt sicher, daß die Kre-
Wiederaufbau, Frankfurt/Main, Darlehen bis zu 290 Millionen
ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
DM (zweihundertundneunzig Millionen Deutsche Mark) aufzu-
stigen öffentlichen Abgaben freigestellt wird, die bei Abschluß
nehmen.
oder Durchführung der in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Ver-
träge in Indien erhoben werden.
Artikel 3
( 1) Die Darlehen nach Artikel 2 werden nach Maßgabe der Artikel 6
Absätze 2 bis 5 dieses Artikels verwendet. Die beiden Regierungen überlassen bei den sich aus der
(2) Bis zu 240 Millionen DM (zweihundertundvierzig Millio- Gewährung der Darlehen ergebenden Transporten von Perso-
nen Deutsche Mark) werden für von beiden Regierungen nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
gemeinsam auszuwählende Projekte verwendet, wenn nach Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, treffen
Prüfung ihre Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung
der Verkehrsunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses
(3) Bis zu 35 Millionen DM (fünfunddreißig Millionen Deut-
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilen
sche Mark) werden für die Finanzierung von Kapitalanlagegü-
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
tern bereitgestellt, die dem zivilen Bedarf Indiens dienen und
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
deren Auftragswert im Einzelfalle 3 Millionen DM (drei Millio-
nen Deutsche Mark) nicht übersteigt. In Ausnahmefällen kön-
nen auch Lieferwerte bis zu einer Höhe von 5 Millionen DM Artikel 7
(fünf Millionen Deutsche Mark) in dieses Verfahren einbezo- Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-
gen werden. Aufträge mit einem Wert von über 1 Million DM lehen nach Artikel 3 Absatz 2 finanziert werden, sind interna-
(eine Million Deutsche Mark) bedürfen der vorherigen Zustim- tional öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall
mung der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Der Abfluß der Mittel etwas Abweichendes festgelegt wird.
wird sich bis zum 31. März 1982 erstrecken. Die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, daß die Regie-
rung der Republik Indien die aus dem Verkauf der dargeliehe- Artikel 8
nen Deutschen Mark anfallenden Rupien-Gegenwerte für Ent- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
wicklungsvorhaben verwendet. deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
- --·---------------------
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Darlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt- Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Indien
schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt ge- innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
nutzt werden. mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 9
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 6 hinsichtlich Artikel 10
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Kraft.
Geschehen zu Neu Delhi am 12. Oktober 1979 in zwei
Urschriften, jede in deutscher Sprache, Hindi und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des Wort-
lauts in Hindi ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dirk Oncken
F. Klamser
Für die Regierung der Republik Indien
R. N. Malhotra
BekanntmachU"!5J
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie
nebst Zusatzvereinbarungen
Vom 10. Dezember 1979
1. Das Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten
auf dem Gebiet der Kernenergie nebst Zusatzprotokoll vom 28. Januar
1964 (BGBI. 1976 II S. 31 0) wird für die
Niederlande am 28. Dezember 1979
in Kraft treten.
2. Das Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963 zum Pariser Überein-
kommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem
Gebiet der Kernenergie nebst Zusatzprotokoll vom 28. Januar 1964
(BGBI. 197611 S. 310,318) wird nach seinem Artikel 20 Buchstabe d für die
Niederlande am 28. Dezember 1979
in Kraft treten.
Die niederländische Regierung hat bei der Ratifizierung am 28. September
1979 folgenden Vorbehalt gemacht:
(Übersetzung)
« ... qu'il assimile a ses propres ressortis- ..... daß sie natürliche Personen, die im
sants, aux fins de l'application du para- Sinne ihrer Gesetzgebung ihren gewöhn-
graphe a) ii) de l'article 2, les personnes lichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet
physiques qui ont leur residence habitu- haben, oder bestimmte Gruppen solcher
elle sur son territoire au sens de sa legis- Personen bei der Anwendung des Arti-
lation, ou certaines categories d'entre kels 2 Buchstabe a Ziffer ii ihren Staats-
elles.» angehörigen gleichstellt.''
Gleichzeitig wird die Bekanntmachung vom 4. Februar 1976 (BGBI. II
S. 308) dahingehend berichtigt, daß das Übereinkommen vom 29. Juli 1960
und das Zusatzprotokoll vom 28. Januar 1964 für
Finnland am 16. Juni 1972
in Kraft getreten sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
31. Januar 1979 (BGBl.11 S. 268).
Bonn, den 10. Dezember 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr_ Fleischhauer
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1980 9
Bekanntmachun9
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Verhütung der Meeresverschmutzung
durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen
Vom 12. Dezember 1979
Das Übereinkommen vom 29. Dezember 1972 über
die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das
Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen (BGBI.
1977 II S. 165, 180) ist nach Artikel XIX Abs. 2 für
Argentinien am 1 2. Oktober 1979
in Kraft getreten.
Argentinien hat seine Ratifikationsurkunden am
12. September 1979 in London und Moskau, am
14. September 1979 in Washington und am 17. Sep-
tember 1979 in Mexiko hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 18. Oktober 1979 (BGBI. II
S.1152).
Bonn, den 1 2. Dezember 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 141
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle
in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung
Vom 12. Dezember 1979
Das Übereinkommen Nr. 141 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1975 über die Ver-
bände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirt-
schaftlichen und sozialen Entwicklung (BGBI. 1977 II
S. 481) wird nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für
Afghanistan am 16. Mai 1980
Israel am 21.Juni 1980
Kenia am 9. April 1980
Philippinen am 18.Juni 1980
in Kraft treten.
Das Vereinigte Königreich hat die Anwendung
des Übereinkommens auf Guernsey mit Wirkung vom
20. Februar 1979 und auf die Falklandinseln mit Wir-
kung vom 26. März 1979 erstreckt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 15. Oktober 1979 (BGBI. II
S.1149).
Bonn, den 12. Dezember 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
- ------ ------------
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Portugiesischen Republik
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. Dezember 1979
In Lissabon ist am 18. Oktober 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Portugiesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 18. Oktober 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1 2. Dezember 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Portugiesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Darlehen sind zur Finanzierung der folgenden Vorha-
und ben bestimmt, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdig-
keit festgestellt worden ist:
die Regierung der Portugiesischen Republik,
a) bis zu 17 500 000,- DM (in Worten: siebzehn Millionen fünf-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen hunderttausend Deutsche Mark) für den Ausbau des
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugie- Fischereihafens Figueira da Foz;
sischen Republik, b) bis zu 17 500 000,-DM (in Worten: siebzehn Millionen fünf-
hunderttausend Deutsche Mark) für den Ausbau des
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Fischereihafens Nazare;
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen, - c) bis zu 24 000 000,- DM (in Worten: vierundzwanzig Millio-
nen Deutsche Mark) für den Ausbau der ländlichen Elektri-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- fizierung;
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, d) bis zu 9 000 000,- DM (in Worten: neun Millionen Deutsche
Mark) für die Erweiterung des rollenden Materials der por-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung tugiesischen Eisenbahnen;
in der Portugiesischen Republik beizutragen,
e) in Höhe von 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen
sind wie folgt übereingekommen: Deutsche Mark) für einen Finanzierungsfonds für Feasibi-
lity-Studien.
(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
Artikel 1
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Deutschland und der Regierung der Portugiesischen Republik
licht es der Regierung der Portugiesischen Republik oder durch andere Vorhaben ersetzt werden.
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-
den Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für Wiederauf- Artikel 2
bau, Frankfurt am Main, Darlehen bis zu insgesamt
70 000 000,- DM (in Worten: siebzig Millionen Deutsche Mark) (1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-
aufzunehmen. gen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1980 11
den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederauf- eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
bau, Frankfurt am Main, abzuschließenden Verträge, die den in Genehmigungen.
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
ten unterliegen. Artikel 5
(2) Die Regierung der Portugiesischen Republik, soweit sie Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-
nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kre- lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, alle Zahlungen schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar- gelegt wird.
lehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden
Verträge garantieren. Artikel 6
Artikel 3 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
Die Regierung der Portugiesischen Republik stellt die Kre- rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, von sämtlichen chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei den.
Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-
träge in Portugal erhoben werden.
Artikel 7
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Artikel 4 des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Die Regierung der Portugiesischen Republik überläßt bei . Deutschland gegenüber der Regierung der Portugiesischen
den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor- Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe-
Artikel 8
rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in
dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für Kraft.
Geschehen zu Lissabon am 18. Oktober 1979 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und portugiesischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jesco von Puttkammer
Für die Regierung der Portugiesischen Republik
F. Cruz
,.
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über den Internationalen Währungsfonds
Vom 13. Dezember 1979
Das in Bretton-Woods zwischen dem 1. und 22. Juli
1944 geschlossene Abkommen über den Internationa-
len Währungsfonds in der Fassung von 1976 (BGBI.
1978 II S. 13) ist nach seinem Artikel XXXI Abschnitt 2
Buchstabe b für
Dominica am 12. Dezember 1978
Dschibuti am 29. Dezember 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung von 19. Januar 1979 (BGBI. II S. 91).
Bonn, den 13. Dezember 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Portugiesischen Republik
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. Dezember 1979
In Lissabon ist am 18. Oktober 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Portugiesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 18. Oktober 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Dezember 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1980 13
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Portugiesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 4
und Die Regierung der Portugiesischen Republik überläßt bei
die Regierung der Portugiesischen Republik, den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugie- unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe-
sischen Republik, rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in
dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
gen und zu vertiefen, Genehmigungen.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 5
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-
in der Portugiesischen Republik beizutragen, lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
sind wie folgt übereingekommen: gelegt wird.
Artikel 1 Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
es der Regierung der Portugiesischen Republik, bei der Kredit- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Damm- rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
bau- und Bewässerungsprojekt „Cova da Beira" ein Darlehen chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
bis zu 70 000 000,- DM (in Worten: siebzig Millionen Deutsche den.
Mark) aufzunehmen.
Artikel 2 Artikel 7
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen, Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
lehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank- Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
furt am Main, abzuschließenden Verträge, die den in der Bun- Deutschland gegenüber der Regierung der Portugiesischen
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter- Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
liegen. Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 3
Die Regierung der Portugiesischen Republik stellt die Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, von sämtlichen Artikel 8
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei
Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
träge in Portugal erhoben werden. Kraft.
Geschehen zu Lissabon am 18. Oktober 1979 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und portugiesischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jesco von Puttkammer
Für die Regierung der Portugiesischen Republik
F. Cruz
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Weltgesundheitsorganisation
Vom 17. Dezember 1979
Die Satzung der Weltgesundheitsorganisation vom
22. Juli 1946 (BGBI. 1974 II S. 43; 1975 II S. 1103; 1977
II S.339) ist nach ihren Artikeln 4 und 79 für die
Seschellen am 11 . September 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Mai 1978 (BGBI. II S. 850).
Bonn.den 17.Dezember 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland-
und der Regierung der Republik Togo
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. Dezember 1979
In Lome ist am 12. November 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Togo über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 12. November 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. Dezember 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1980 15
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Togo
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Togo stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
die Regierung der Republik Togo - chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen blik Togo erhoben werden.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Togo, Artikel 4
Die Regierung der Republik Togo überläßt bei den sich aus
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
nen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagie-
gen und zu vertiefen,
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
in der Republik Togo beizutragen -
Artikel 5
sind wie folgt übereingekommen:
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-
Artikel 1 lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik. Deutschland ermög- gelegt wird.
licht es der Regierung der Republik Togo, bei der Kreditanstalt Artikel 6
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben Pro-
grammbestimmte Warenhilfe (Hafen Lome), wenn nach Prü- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
fung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Dar- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
lehen bis zu 5 000 000,00 DM (in Worten: fünf Millionen Deut- rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
sche Mark) aufzunehmen. chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
den.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Artikel 7
Deutschland und der Regierung der Republik Togo durch Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
andere Vorhaben ersetzt werden. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Togo
Artikel 2 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
Die Verwendung dieses Dartehens sowie die Bedingungen, mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-
lehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu Artikel 8
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften untertiegen. Kraft.
Geschehen zu Lome am 12. November 1979 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Seldis
Für die Regierung der Republik Togo
Ahianyo
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedli1gungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 1,70 DM (1,20 DM zuzüglich -,50 DM Versand-
kosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,20 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück· Z 1998 AX · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über sichere Container
Vom 19. Dezember 1979
Das Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember
1972 über sichere Container (CSC) (BGBI. 1977 II
S. 41) wird nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Argentinien am 11. September 1980
Italien am 31 . Oktober 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. Mai 1979 (BGBI. II S. 657).
Bonn, den 19. Dezember 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer