110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Gesetz
zu den Abkommen vom 21. Januar 19'15 und vom 16. September 19'17
zur Änderung des Abkommens vom 14. September 1955
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über Erleichterungen der Grenzabfertigung
im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr
Vom 12. Februar 1979
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Artikel 2
sen: Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Artikel 1 Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
Den in Bonn am 21. Januar 1975 und am 16. Sep- stellt.
tember 1977 unterzeichneten Abkommen zur Ände- Artikel 3
rung des Abkommens vom 14. September 1955 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Re- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
publik Osterreich über Erleichterungen der Grenz- kündung in Kraft.
abfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffs- (2) Der Tag, an dem die Abkommen jeweils nach
verkehr (BGBl. 1957 II S. 581) wird zugestimmt. Die ihrem Artikel III Abs. 2 in Kraft treten, ist im Bun-
Abkommen werden nachstehend veröffentlicht. desgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 12. Februar 1979
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
Der Bundesminister des Innern
Baum
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1979 111
Abkommen
zur Änderung des Abkommens vom 14. September 1955
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Osterreich
über Erleichterungen der Grenzabfertigung
im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr
Die Bundesrepublik Deutschland (5) Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen, so-
und weit dieses Abkommen nicht etwas anderes bestimmt,
die Republik Osterreich alle Vorschriften ihres Staates über die Grenzabferti-
gung im Gebietsstaat in gleicher Weise, in gleichem
sind in der Absicht, das Abkommen vom 14. September Umfang und mit gleichen Folgen wie im eigenen Staat
1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der durchführen.
Republik Osterreich über Erleichterungen der Grenzab-
fertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr den (6) Der örtliche Bereich, in dem die Bediensteten
veränderten Bedürfnissen anzupassen, des Nachbarstaates ihre Tätigkeit im Gebietsstaat aus-
üben dürfen, wird durch Vereinbarung der beiderseits
wie folgt übereingekommen: zuständigen Verwaltungen oder der von ihnen damit
beauftragten Dienststellen bestimmt.
Artikel
(7) Die von den Bediensteten des Nachbarstaates im
1. Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens entfällt; die Be- Gebietsstaat bei der Grenzabfertigung amtlich einge-
zeichnung (1)" im Artikel 3 wird gestrichen.
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nommenen oder dorthin amtlich mitgeführten Geld-
2. Artikel 4 des Abkommens erhält folgende Fassung: beträge und die von ihnen beschlagnahmten oder ein-
gezogenen Waren einschließlich sonstiger Werte, die
11 (1) Die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates ist
den Devisenbestimmungen unterliegen, dürfen in den
vor der Grenzabfertigung des Eingangsstaates durch-
zuführen, sofern nicht Absatz 4 Anwendung findet. Nachbarstaat verbracht werden. Wenn bei der Grenz-
abfertigung solche Waren oder Werte, die aus dem
(2) Nach Beginn der Grenzabfertigung des Aus- Nachbarstaat eingeführt wurden, im Gebietsstaat ver-
gangsstaates dürfen die Bediensteten des Eingangs- wertet werden, sind die Einfuhrverbote, Einfuhr-
staates mit der Grenzabfertigung der von den Bedien- beschränkungen und Devisenvorschriften zu beachten
steten des Ausgangsstaates bereits abgefertigten Per- und die Eingangsabgaben zu entrichten. Die Verwer-
sonen und Waren einschließlich sonstiger Werte, die tungserlöse dürfen in den Nachbarstaat verbracht
den Devisenbestimmungen unterliegen, beginnen; dies werden."
gilt auch, wenn der Ausgangsstaat auf die Grenzabfer-
tigung verzichtet hat. 3. Im Artikel 5 Absatz werden die Worte „Artikel 4
Absatz 2" durch die Worte „Artikel 4 Absatz 5" er-
(3) Nach Beginn der Grenzabfertigung des Eingangs- setzt.
staates unter den Voraussetzungen des Absatzes 2
dürfen die Bediensteten des Ausgangsstaates die 4. Im Artikel 22 werden die Worte „des Artikels 4 Ab-
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Grenzabfertigungshandlungen nicht mehr nachholen satz 5 durch die Worte „des Artikels 4 Absatz 7" er-
oder wiederaufnehmen, es sei denn, daß die beteiligte setzt.
Person es verlangt und die Bediensteten des Eingangs- Artikel II
staates damit einverstanden sind.
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
(4) Die Bediensteten der Vertragsstaaten dürfen im nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-
gegenseitigen Einvernehmen von der im Absatz 1 vor- genüber der Regierung der Republik Osterreich inner-
gesehenen Reihenfolge abweichen, wenn es im Inter- halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
esse einer raschen Grenzabfertigung geboten ist. In mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
diesen Ausnahmefällen dürfen die Bediensteten des
Eingangsstaates Festnahmen oder Beschlagnahmen Artikel III
erst nach Beendigung der Grenzabfertigung des Aus-
gangsstaates vornehmen. Sie führen, wenn sie eine (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Rat1-
solche Maßnahme treffen wollen, Personen und Waren fikationsurkunden sind in Wien auszutauschen.
einschließlich sonstiger Werte, die den Devisenbestim-
(2) Dieses Abkommen tritt zwei Monate nach Aus-
mungen unterliegen, den Bediensteten des Ausgangs-
tausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
staates zu, wenn die Grenzabfertigung des Ausgangs-
staates hinsichtlich dieser Personen und Waren noch (3) Dieses Abkommen tritt außer Kaft, wenn das Ab-
nicht beendet ist. Wollen die Bediensteten des Aus- kommen vom 14. September 1955 zwischen der Bundes-
gangsstaates ihrerseits Festnahmen oder Beschlagnah- republik Deutschland und der Republik Osterreich über
men vornehmen, so gebührt ihnen unbeschadet des Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
Artikels 5 der Vorrang. Straßen- und Schiffsverkehr außer Kraft tritt.
GESf'JTEHEN zu Bonn am 21. Januar 1975 in zwei Ur-
sch1 iflen.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Dr. Gehl hoff
Dr. Christiansen
Fiit die Republik Osterreich
Dr. G red 1er
112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Abkommen
zur Änderung des Abkommens vom 14. September 1955
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Osterreich
über Erleichterungen der Grenzabfertigung
im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr
Die Bundesrepublik Deutschland Artikel II
und
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
die Republik Osterreich
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
in der Absicht, die Anwendung des Abkommens vom gegenüber der Regierung der Republik Osterreich inner-
14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
Deutschland und der Republik Osterreich über Erleichte- mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
rungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und
Schiffsverkehr zu erleichtern,
Artikel III
sind wie folgt übereingekommen:
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Rati-
Artikel I fikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien
ausgetauscht.
Artikel 11 des Abkommens erhält folgende Fassung:
(2) Dieses Abkommen tritt zwei Monate nach Aus-
„Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung tausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
dieses Abkommens ihren Dienst im Gebietsstaat auszu-
üben haben, können bei Ausübung des Dienstes und auf (3) Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn das
dem, Weg von und zu ihrem im Nachbarstaat gelegenen Abkommen vom 14. September 1955 zwischen der Bun-
Wohnort ihre Dienstkleidung und ihre Dienstwaffe tra- desrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
gen. Von der Waffe dürfen sie im Gebietsstaat nur im über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
Falle der Notwehr Gebrauch machen." Straßen- und Schiffsverkehr außer Kraft tritt.
GESCHEHEN zu Bonn am 16. September 1977 in zwei
Urschriften.
Für die Bundesrepublik Deutschland
van Well
Hutter
Für die Republik Osterreich
Dr. Willfried G r e d 1 e r
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1979 113
Gesetz
zu dem Ubereinkommen vom 21. Mai 1974
über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen
programmtragenden Signale
Vom 14. Februar 1979
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- a) der Berichterstattung über Tagesfragen dienen
sen: oder
Artikel 1 b) in eine selbständige Sendung zur Erläuterung des
Zustimmung zu dem Ubereinkommen Inhalts aufgenommen werden
Dem in Brüssel am 21. Mai 1974 von der Bundes- und den durch den Zweck gebotenen Umfang nicht
republik Deutschland unterzeichneten Ubereinkom- überschreiten.
men über die Verbreitung der durch Satelliten über-
(4) Wird das ausschließliche Recht verletzt, so
tragenen programmtragenden Signale wird zuge-
sind die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des
stimmt. Das Ubereinkommen wird nachstehend ver- Vierten Teils des Urheberrechtsgesetzes, die die
öffentlicht. Verletzung des Rechts zur Weitersendung von Funk-
Artikel 2 sendungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 des Urheberrechtsge-
Ausschließliches Recht zur Weitersendung setzes) betreffen, entsprechend anzuwenden.
(1) Sendeunternehmen mit Sitz in einem Vertrags- (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 sind nicht
staat des Ubereinkommens haben das ausschließ- anzuwenden, wenn die Ubertragung über Satelliten
liche Recht, Sendungen, die zur Ausstrahlung an die vor dem Inkrafttreten des Ubereinkommens für die
Allgemeinheit oder einen Teil der Allgemeinheit be- Bundesrepublik Deutschland stattgefunden hat.
stimmt sind und die sie über außerirdische, zur
Ubertragung von Signalen geeignete Vorrichtungen (6) § 87 des Urheberrechtsgesetzes bleibt unbe-
rührt.
(Satelliten) an andere Sendeunternehmen übertra-
gen, an die Allgemeinheit oder einen Teil der All- Artikel 3
gemeinheit weiterzusenden. Das Recht erstreckt Berlin-Klausel
sich nicht auf Weitersendungen, die unmittelbar
oder mittelbar auf einer mit Einwilligung des be- Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
rechtigten Sendeunternehmens vorgenommenen Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
Weitersendung der geschützten Sendung beruhen. stellt.
(2) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach Artikel 4
der Ubertragung über Satelliten. Die Frist ist nach Inkrafttreten
§ 69 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September
1965 (BGBI. I S. 1273), zuletzt geändert durch Arti- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
kel 144 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. I kündung in Kraft.
S. 469), zu berechnen.
(2) Der Tag, an dem das Ubereinkommen nach
(3) Zulässig ist das Weitersenden von kurzen seinem Artikel 10 für die Bundesrepublik Deutsch-
Auszügen aus den geschützten Sendungen, wenn die land in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-
Auszüge zugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 14. Februar 1979
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Ubereinkommen
über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen
programmtragenden Signale
Convention
Relating to the Distribution of Programme-Carrying Signals
Transmitted by Satellite
Convention
concernant la distribution de signaux porteurs de programmes
transmis par satellite
- Amtlicher deutscher Text gemaß
Artikel 12 Abs. 2 -
The Contracting States, Les Etats contractants, Die Vertragsstaaten,
AWARE that the use of satellites CONST A TANT que l'utilisation de IM BEWUSSTSEIN, daß die Ver-
for the distribution of programme-car- satellites pour la distribution de si- wendung von Satelliten für die Ver-
rying signals is rapidly growing both gnaux porteurs de programmes croit breitung programmtragender Signale
in volume and geographical coverage; rapidement tant en importance qu' en sowohl im Umfang als auch in der
ce qui concerne l'etendue des zones geographischen Reichweite rasch zu-
geographiques desservies; nimmt;
CONCERNED that there is no PR:E:OCCUP:E:S par le fait qu'il IN BESORGNIS DARUBER, daß es
world-wide system to prevent distri- n'existe pas a l'echelle mondiale de kein weltweites System gibt, um die
butors from distributing programme- systeme permettant de faire obstacle Verbreitung der durch Satelliten über-
carrying signals transmitted by satel- a la distribution de signaux porteurs tragenen programmtragenden Signale
lite which were not intended for those de programmes transmis par satellite durch Verbreiter zu verhindern, für
distributors, and that this lack is like- par des distributeurs auxquels ils ne die sie nicht bestimmt sind, und daß
ly to hamper the use of satellite com- sont pas destines et que l'absence dieser Mangel die Verwendung von
munications; d'un tel systeme risque d'entraver Satellitenverbindungen beeinträchti-
l'utilisation des communications par gen kann;
satellites;
RECOGNIZING, in this respect, the RECONNAISSANT a cet egard l'im- IN ANERKENNUNG der diesbezüg-
importance of the interests of authors, portance des interets des auteurs, des lichen Bedeutung der Interessen der
performers, producers of phonograms artistes interpretes ou executants, des Urheber, der ausübenden Künstler, der
and broadcasting organizations; producteurs de phonogrammes et des Hersteller von Tonträgern und der
organismes de radiodiff usion; Sendeunternehmen;
CONVINCED that an international CONV AINCUS qu'un systeme in- IN DER UBERZEUGUNG, daß ein
system should be established under ternational doit etre etabli, compor- internationales System errichtet wer-
which measures would be provided to tant des mesures propres a faire den soll, das Maßnahmen vorsieht, um
prevent distributors from distributing obstacle a la distribution de signaux die Verbreitung der durch Satelliten
programme-carrying signals transmit- porteurs de programmes transmis par übertragenen programmtragenden Si-
ted by satellite which were not intend- satellite par des distributeurs aux- gnale durch Verbreiter zu verhindern,
ed for those distributors; quels ils ne sont pas destines; für die sie nicht bestimmt sind;
CONSCIOUS of the need not to im- CONSCIENTS de la necessit~ de ne EINGEDENK der Notwendigkeit,
pair in any way international agree- porter atteinte en aucune fac;on aux bereits in Kraft befindliche interna-
ments already in force, including the conventions internationales deja en tionale Ubereinkünfte, einschließlich
International Telecommunication Con- vigueur, y compris la Convention in- des Internationalen Fernmeldever-
vention and the Radio Regulations an- ternationale des telecommunications trags und der zugehörigen Vollzugs-
nexed to that Convention, and in par- et le Reglement des radiocommunica- ordnung für den Funkdienst, in keiner
ticular in no way to prejudice wider tions annexe a cette Convention, et Weise zu beeinträchtigen und insbe-
acceptance of the Rome Convention of en particulier de n'entraver en rien sondere die weitere Annahme des Ab-
October 26, 1961, which affords pro- une plus large acceptation de la Con- kommens von Rom vom 26. Oktober
tection to performers, producers of vention de Rome du 26 octobre 1961 1961. das den ausübenden Künstlern,
phonograms and broadcasting organ- qui accorde une protection aux artis- den Herstellern von Tonträgern und
izations, tes interpretes ou executants, aux den Sendeunternehmen Schutz ge-
producteurs de phonogrammes et aux währt, in keiner Weise zu behindern,
organismes de radiodiffusion,
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1979 115
Have agreed as follows: Sont convenus de ce qui suit: haben folgendes vereinbart:
Article 1 Article 1 Artikel 1
For the purposes of this Convention: Aux fins de la presente Convention, Für die Zwecke dieses Obereinkom-
on entend par: mens bedeutet
(i) "signal" is an electronically- i) «signal», taut vecteur produit i) ,,Signal" einen elektronisch er-
generated carrier capable of electroniquement et apte a trans- zeugten, zur Ubertragung von
transmitting programmes; mettre des programmes; Programmen geeigneten Träger;
(ii) "programme" is a body of live ii) «programme», taut ensemble ii) ,,Programm" eine aufgenommene
or recorded material consisting d'images, de sons ou d'images oder nicht aufgenommene Ge-
of images, sounds or both, em- et de sons, qui est enregistre ou samtheit von Bildern, Tönen
bodied in signals emitted for the non et qui est incorpore dans des oder beiden, die in den letztlich
purpose of ultimate distribution; signaux destines a etre distri- zum Zweck der Verbreitung aus-
bues; gestrahlten Signalen enthalten
ist;
(iii) "satellite" is any device in ex- iii) «satellite», taut dispositif situe iii) ,,Satellit" jede zur Ubertragung
traterrestrial space capable of dans l'espace extra-terrestre et von Signalen geeignete Vorrich-
transmitting signals; apte a transmettre des signaux; tung im außerirdischen Raum;
(iv) "emitted signal" or "signal emit- iv) «signal emis», tout signal porteur iv) ,,ausgestrahltes Signal" jedes an
ted" is any programme-carrying de programmes qui se dirige vers oder über einen Satelliten gelei-
signal that goes to or passes un satellite ou qui passe par un tete programm tragende Signal;
through a satellite; satellite;
(v) "derived signal" is a signal ob- v) «signal derive», taut signal ob- v) ,,abgeleitetes Signal" ein Signal,
tained by modifying the techni- tenu par la modification des ca- das durch Änderung der tech-
cal characteristics of the emitted racteristiques techniques du si- nischen Merkmale des ausge-
signal, whether or not there gnal emis, qu'il y ait eu ou non strahlten Signals gewonnen wird,
have been one or more in- une ou plusieurs fixations inter- gleichviel ob inzwischen eine
tervening fixations; mediaires; oder mehrere Festlegungen vor-
genommen worden sind;
(vi) "originating organization" is the vi) «organisme d'origine», la per- vi) "Ursprungsunternehmen" die na-
person or legal entity that sonne physique ou morale qui türliche oder juristische Person,
decides what programme the decide de quel programme les die darüber entscheidet, welches
emitted signals will carry; signaux emis seront porteurs; Programm die ausgestrahlten
Signale tragen werden;
(vii) "distributor" is the person or vii) «distributeur», la personne phy- vii) ,, Verbreiter" die natürliche oder
legal entity that decides that the sique ou morale qui decide de juristische Person, die über die
transmission of the derived sig- la transmission des signaux deri- Ubertragung der abgeleiteten
nals to the general public or any ves au public en general ou a Signale an die Allgemeinheit
section thereof should take taute partie de celui-ci; oder einen Teil der Allgemein-
place; heit entscheidet;
(viii) "distribution" is the operation viii) «distribution», taute operation viii) ,, Verbreitung" die Tätigkeit,
by which a distributor transmits par laquelle un distributeur durch die ein Verbreiter abge-
derived signals to the general transmet des signaux derives au leitete Signale an die Allgemein-
public or any section thereof. public en general ou a taute par- heit oder einen Teil der Allge-
tie de celui-ci. meinheit überträgt.
Article 2 Article 2 Artikel 2
(1) Each Contracting State under- 1) Tout Etat contractant s'engage (1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet
takes to take adequate measures to a prendre des mesures adequates pour sich, angemessene Maßnahmen zu
prevent the distribution on or from its faire obstacle a la distribution sur son treffen, um die Verbreitung von pro-
territory of any programme-carrying territoire, ou a partir de son terri- grammtragenden Signalen in seinem
signal by any distributor for whom toire, de signaux porteurs de pro- Hoheitsgebiet oder von seinem Ho-
the signal emitted to or passing grammes par taut distributeur auquel heitsgebiet aus durch einen Verbrei-
through the satellite is not intended. les signaux emis vers Ie satellite ou ter zu verhindern, für den die an den
This obligation shall apply where the passant par le satellite ne sont pas Satelliten ausgestrahlten oder darüber
originating organization is a national destines. Cet engagement s'etend au geleiteten Signale nicht bestimmt
of another Contracting State and cas Oll l'organisme d'origine est res- sind. Diese Verpflichtung gilt für den
where the signal distributed is a sortissant d'un autre Etat contractant Fall, daß das Ursprungsunternehmen
derived signal. et Oll les signaux distribues sont des Staatsangehöriger eines anderen Ver-
signaux derives. tragsstaats ist und die verbreiteten
Signale abgeleitete Signale sind.
(2) In any Contracting State in 2) Dans taut Etat contractant ou (2) In jedem Vertragsstaat, in dem
which the application of the measures l'application des mesures visees a die Anwendung der in Absatz 1 vor-
referred to in paragraph (1) is limited l'alinea 1) ci-dessus est limitee dans gesehenen Maßnahmen zeitlich be-
in time, the duration thereof shall be le temps, la duree de celle-ci est fixee grenzt ist, wird deren Dauer durch in-
fixed by its domestic law. The Secre- par la legislation nationale. Cette du- nerstaatliche Rechtsvorschriften fest-
tary-General of the United Nations ree sera notifiee par ecrit au Secre- gelegt. Diese Dauer wird dem Gene-
shall be notified in writing of such taire general de !'Organisation des Na- ralsekretär der Vereinten Nationen
116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
duration at the time of ratification, tions Unies au moment de la ratifica- bei der Ratifikation, der Annahme
acceptance or accession, or if the tion, de l' acceptation ou de l' adhesion, oder dem Beitritt oder, wenn die dies-
domestic law comes into force or is ou si la l~gislation nationale y rela- bezüglichen innerstaatlichen Rechts-
changed thereafter, within six months tive entre en vigueur ou est modifiee vorschriften später in Kraft treten
of the coming into force of that law or ulterieurement, dans un delai de six oder geändert werden, innerhalb von
of its modification. mois a compter de l'entree en vi- sechs Monaten nach Inkrafttreten der
gueur de cette legislation ou de celle Rechtsvorschriften oder ihrer Ände-
de sa modification. rung schriftlich notifiziert.
(3) The obligation provided for in 3) L'engagement prevu a l'alinea 1) (3) Die in Absatz 1 vorgesehene
paragraph (1) shall not apply to the ci-dessus ne s'etend pas a la distribu- Verpflichtung gilt nicht für die Ver-
distribution of derived signals taken tion de signaux derives provenant de breitung von abgeleiteten Signalen,
from signals which have already been signaux deja distribues par un distri- die von Signalen stammen, die bereits
distributed by a distributor for whom buteur auquel les signaux emis etaient durch einen Verbreiter, für den die
the emitted signals were intended. destines. ausgestrahlten Signale bestimmt wa-
ren, verbreitet worden sind.
Article 3 Article 3 Artikel 3
This Convention shall not apply La presente Convention n'est pas Dieses Ubereinkommen ist nicht
where the signals emitted by or on applicable lorsque les signaux emis anzuwenden, wenn die von dem Ur-
behalf of the originating organization par l'organisme d'origine, ou pour son sprungsunternehmen oder für dieses
are intended for direct reception from campte, sont destines a la reception ausgestrahlten Signale dazu bestimmt
the satellite by the general public. directe par le public en general a par- sind, von der Allgemeinheit unmittel-
tir du satellite. bar vom Satelliten empfangen zu wer-
den.
Article 4 Article 4 _ Artikel 4
No Contracting State shall be Aucun Etat contractant n'est tenu Kein Vertragsstaat ist verpflichtet,
required to apply the measures d'appliquer les mesures visees a l'arti- die in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehe-
referred to in Article 2 (1) where the cle 2, alinea 1), lorsque les signaux nen Maßnahmen anzuwenden, wenn
signal distributed on its territory by a distribues sur son territoire, par un die in seinem Hoheitsgebiet durch
distributor for whom the emitted sig- distributeur auquel les signaux emis einen Verbreiter, für den die ausge-
nal is not intended ne sont pas destines, strahlten Signale nicht bestimmt sind,
verbreiteten Signale
(i) carries short excerpts of the pro- i) portent de courts extraits du pro- i) kurze, aus Berichten über Tages-
gramme carried by the emitted gramme porte par les signaux ereignisse bestehende Auszüge
signal, consisting of reports of emis et contenant des comptes aus dem von den ausgestrahlten
current events, but only to the rendus d'evenements d'actualite, Signalen getragenen Programm
extent justified by the informato- mais seulement dans la mesure tragen, jedoch nur in dem durch
ry purpose of such excerpts, or justifiee par le but d'information den Informationszweck der Aus-
de ces extraits; ou bien züge gerechtfertigten Ausmaß,
oder
(ii) carries, as quotations, short ex- ii) portent, a titre de citations, de ii) als Zitate kurze Auszüge aus dem
cerpts of the programme carried courts extraits du programme por- von den ausgestrahlten Signalen
by the emitted signal, provided te par les signaux emis, sous re- getragenen Programm tragen, vor-
that such quotations are compa- serve que de telles citations soient ausgesetzt, daß die Zitate anstän-
tible with fair practice and are conformes aux bons usages et digen Gepflogenheiten entspre-
justified by the informatory pur- soient justifiees par leur but d'in- chen und durch ihren Informa-
pose of such quotations, or formation; ou bien tionszweck gerechtfertigt sind,
oder,
(iii) carries, where the said territory iii) portent, dans le cas ou le terri- iii) falls es sich um das Hoheitsgebiet
is that of a Contracting State toire est celui d'un :f:tat contrac- eines Vertragsstaats handelt, der
regarded as a developing country tant considere comme un pays en nach der bestehenden Ubung der
in conformity with the estab- voie de developpement conforme- Generalversammlung der Verein-
lished practice of the General As- ment a la pratique etablie de I' As- ten Nationen als Entwicklungs-
sembly of the United Nations, a semblee generale de !'Organisa- land angesehen wird, ein von den
programme carried by the emit- tions des Nations Unies, un pro- ausgestrahlten Signalen getrage-
ted signal, provided that the dis- gramme porte par les signaux nes Programm tragen, vorausge-
tribution is solely for the purpose emis, sous reserve que la distri- setzt, daß die Verbreitung aus-
of teaching, including teaching in bution soit faite uniquement a des schließlich zu Zwecken des Unter-
the framework of adult educa- fins d'enseignement, y compris ce- richts, einschließlich der Erwachse-
tion, or scientific research. lui des adultes, ou de recherche nenbildung, oder der wissenschaft-
seien tifique. lichen Forschung geschieht.
Article 5 Article 5 Artikel 5
No Contracting State shall be Aucun Etat contractant ne sera Kein Vertragsstaat ist verpflichtet,
required to apply this Convention tenu d'appliquer la presente Conven- dieses Ubereinkommen auf Signale
with respect to any signal emitted tion en ce qui concerne les signaux anzuwenden, die vor dem Inkrafttre-
before this Convention entered into emis avant l'entree en vigueur de la- ten dieses Ubereinkommens für den
force for that State. dite Convention a l'egard de l'~tat betreffenden Staat ausgestrahlt wor-
considere. den sind.
Nr. 7 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1979 117
Article 6 Article 6 Artikel 6
This Convention shall in no way be La presente Convention ne saurait Dieses Ubereinkommen darf in kei-
interpreted to limit or prejudice the en aucune fac;on etre interpretee ner Weise als Beschränkung oder Be-
protection secured to authors, per- comme limitant ou portant atteinte a einträchtigung des Schutzes ausgelegt
formers, producers of phonograms, or Ja protection accordee aux auteurs, werden, der den Urhebern, ausüben-
broadcasting organizations, under any aux artistes interpretes ou executants, den Künstlern, Herstellern von Ton-
domestic law or international agree- aux producteurs de phonogrammes ou trägern oder Sendeunternehmen
ment. aux organismes de radiodiffusion, en durch innerstaatliche Rechtsvorschrif-
vertu des legislations nationales ou ten oder internationale Ubereinkünfte
des conventions internationales. gewährt wird.
Article 7 Article 7 Artikel 7
This Convention shall in no way be La presente Convention ne saurait Dieses Ubereinkommen darf in kei-
interpreted as limiting the right of any en aucune fac;on etre interpretee ner W .eise als Beschränkung des
Contracting State to apply its domes- comme limitant Ja competence de tout Rechtes eines Vertragsstaats auf An-
tic law in order to prevent abuses of Etat contractant d'appliquer sa legis- wendung seiner innerstaatlichen
monopoly. lation nationale pour empecher taut Rechtsvorschriften zur Verhinderung
abus de monopole. von Monopolmißbräuchen ausgelegt
werden.
Article 8 Article 8 Artikel 8
(1) Subject to paragraphs (2) and 1) A 1' exception des dispositions des (1) Mit Ausnahme der Absätze 2
(3), no reservation to this Convention alineas 2) et 3), aucune reserve n'est und 3 sind keine Vorbehalte zu die-
shall be permitted. admise a Ja presente Convention. sem Ubereinkommen zulässig.
(2) Any Contracting State whose 2) Taut Etat contractant, dont la (2) Jeder Vertragsstaat, dessen in-
domestic law, on May 21, 1974, so legislation nationale en vigueur a la nerstaatliche Rechtsvorschriften dies
provides may, by a written notifica- date du 21 mai 1974 Je prevoit, peut, am 21. Mai 1974 vorsehen, kann durch
tion deposited with the Secretary- par une notification ecrite deposee eine beim Generalsekretär der Ver-
General of the United Nations, declare aupres du Secretaire general de !'Or- einten Nationen zu hinterlegende
that, for its purposes, the words ganisation des Nations Unies, decla- schriftliche Notifikation erklären, daß
"where the originating organization is rer que pour son application la condi- für seine Zwecke die in Artikel 2
a national of another Contracting tion prevue dans l'article 2, alinea 1), Absatz 1 enthaltenen Worte „für den
State" appearing in Article 2 (1) shall («au cas Oll l'organisme d'origine est Fall, daß das Ursprungsunternehmen
be considered as if they were replaced ressortissant d'un autre Etat contrac- Staatsangehöriger eines anderen Ver-
by the words "where the signal is tant») sera consideree comme rempla- tragsstaats ist" als durch die Worte
emitted from the territory of another cee par la condition suivante: «au cas „für den Fall, daß die Signale vom
Contracting State". Oll les signaux emis le sont a partir Hoheitsgebiet eines anderen Vertrags-
du territoire d'un autre Etat contrac- staats aus ausgestrahlt werden" er-
tant». setzt angesehen werden.
(3) (a) Any Contracting State which, 3) a) Tout Etat contractant qui, a (3) a) Jeder Vertragsstaat, der am
on May 21, 1974, limits or denies Ja date du 21 mai 1974, limite ou ex- 21. Mai 1974 den Schutz hinsichtlich
protection with respect to the dis- clut la protection a l'egard de la dis- der Verbreitung von programmtragen-
tribu tion of programme-carrying sig- tribution des signaux porteurs de pro- den Signalen durch Draht, Kabel oder
nals by means of wires, cable or grammes au moyen de fils, cables ou andere ähnliche Verbindungsmittel an
other similar communications chan- autres voies analogues de communi- einen öffentlichen Abonnentenkreis
nels to subscribing members of the cation, distribution qui est limitee a beschränkt oder ausschließt, kann
public may, by a written notification un public d'abonnes, peut, par une durch eine beim Generalsekretär der
deposited with the Secretary-General notification ecrite deposee aupres du Vereinten Nationen zu hinterlegende
of the United Nations, declare that, to Secretaire general de !'Organisation schriftliche Notifikation erklären, daß
the extent that and as long as its des Nations Unies, declarer que, dans er, soweit und solange seine inner-
domestic law limits or denies protec- la mesure oll et tant que sa legis- staatlichen Rechtsvorschriften den
tion, it will not apply this Convention lation nationale limite ou exclut la Schutz beschränken oder ausschlie-
to such distributions. protection, il n'appliquera pas la pre- ßen, dieses Ubereinkommen auf sol-
sente Convention aux distributions che Verbreitungen nicht anwenden
faites de cette maniere. wird.
(b) Any State that has deposited b) Tout Etat, qui a depose une b) Jeder Staat, der eine Notifi-
a notification in accordance with sub- notification en application du sous- kation nach Buchstabe a hinterlegt
paragraph (a) shall notify the Secre- alinea a), notifiera par ecrit au Secre- hat, hat dem Generalsekretär der Ver-
tary-General of the United Nations in taire general de !'Organisation des einten Nationen jede Änderung sei-
writing, within six months of their Nations Unies, dans les six mois de ner innerstaatlichen Rechtsvorschrif-
coming into force, of any changes in leur entree en vigueur, toutes rnodifi- ten, durch die der Vorbehalt nach dem
its domestic law whereby the reser- cations introduites dans sa legislation genannten Buchstaben unanwendbar
vation under that subparagraph be- nationale et en vertu desquelles la oder in seiner Tragweite einge-
comes inapplicable or more limited in reserve faite aux termes de ce sous- schränkt wird, innerhalb von sechs
scope. alinea devient inapplicable ou bien est Monaten nach ihrem Inkrafttreten
limitee dans sa portee. schriftlich zu notifizieren.
Article 9 Article 9 Artikel 9
(1) This Convention shall be depos- 1) La presente Convention sera de- (1) Dieses Ubereinkommen wird
ited with the Secretary-General of the posee aupres du Secretaire general de beim Generalsekretär der Vereinten
United Nations. lt shall be open until !'Organisation des Nations Unies. Elle Nationen hinterlegt. Es liegt bis zum
118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
March 31, 1975, for signature by any restera ouverte jusqu·a la date du 31. März 1975 für jeden Staat zur
State that is a member of the United 31 mars 1975 a la signature de tout Unterzeichnung auf, der Mitglied der
Nations, any of the Specialized Agen- Etat membre de l'Organisation des Vereinten Nationen, einer der mit den
cies brought into relationship with the Nations Unies, de l'une des institu- Vereinten Nationen in Beziehung ge-
United Nations, or the International tions specialisees reliees a l'Organisa- brachten Sonderorganisationen oder
Atomic Energy Agency, or is a party tion des Nations Unies ou de l'Agence der Internationalen Atomenergie-Or-
to the Statute of the International internationale de l'energie atomique ganisation oder Vertragspartei des
Court of Justice. ou partie au Statut de la Cour inter- Statuts des Internationalen Gerichts-
nationale de Justice. hofs ist.
(2) This Convention shall be subject 2) La presente Convention sera sou- (2) Dieses Ubereinkommen bedarf
to ratification or acceptance by the mise a la ratification ou a l'accepta- der Ratifikation oder Annahme durch
signatory States. lt shall be open for tion des Etats signataires. Elle sera die Unterzeichnerstaaten. Es steht
accession by any State referred to in ouverte a l'adhesion des Etats vises jedem der in Absatz 1 bezeichneten
paragraph (1). a l'alinea 1). Staaten zum Beitritt offen.
(3) Instruments of ratification, ac- 3) Les instruments de ratification, (3) Die Ratifikations-, Annahme-
ceptance or accession shall be depos- d'acceptation ou d'adhesion seront de- oder Beitrittsurkunden werden beim
ited with the Secretary-General of the poses aupres du Secretaire general de Generalsekretär der Vereinten Na-
United Nations. !'Organisation des Nations Unies. tionen hinterlegt.
(4) lt is understood that, at the time 4) 11 est entendu qu·au moment ou (4) Es besteht Einverständnis dar-
a State becomes bound by this Con- un Etat devient lie par la presente über, daß jeder Staat in dem Zeit-
vention, it will be in a position in Convention, il doit etre en mesure, punkt, in dem er durch dieses Uber-
accordance with its domestic law to conformement a sa legislation natio- einkommen gebunden wird, nach sei-
give effect to the provisions of the nale, de donner effet aux dispositions nen innerstaatlichen Rechtsvorschrif-
Convention. de la Convention. ten in der Lage sein muß, den Bestim-
mungen dieses Ubereinkommens Wir-
kung zu verleihen.
Art i c 1 e 10 Art i c 1 e 10 Artikel 10
(1) This Convention shall enter into 1) La presente Convention entrera (1) Dieses Ubereinkommen tritt drei
force three months after the deposit of en vigueur trois mois apres le depöt Monate nach Hinterlegung der fünf-
the fifth instrument of ratification, ac- du cinquieme instrument de ratifica- ten Ratifikations-, Annahme- oder Bei-
ceptance or accession. tion, d'acceptation ou d'adhesion. trittsurkunde in Kraft.
(2) For each State ratifying, accept- 2) A l'egard de chaque Etat rati- (2) Für jeden Staat, der dieses
ing or acceding to this Convention fiant ou acceptant la presente Con- Ubereinkommen nach Hinterlegung
after the deposit of the fifth instru- vention ou y adherant apres le depöt der fünften Ratifikations-, Annahme-
ment of ratification, acceptance or ac- du cinquieme instrument de ratifica- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, an-
cession, this Convention shall enter tion, d'acceptation ou d'adhesion, la nimmt oder ihm beitritt, tritt das
into force three months after the de- presente Convention entrera en vi- Ubereinkommen drei Monate nach
posit of its instrument. gueur trois mois apres le depöt de son Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.
instrument.
Article 11 Article 11 Artikel 11
(1) Any Contracting State may 1) Tout Etat contractant aura la (1) Jeder Vertragsstaat kann dieses
denounce this Convention by written faculte de denoncer la presente Con- Ubereinkommen durch eine beim Ge-
notification deposited with the Secre- vention par une notification ecrite de- neralsekretär der Vereinten Nationen
tary-General of the United Nations. posee aupres du Secretaire general de zu hinterlegende schriftliche Notifika-
!'Organisation des Nations Unies. tion kündigen.
(2) Denunciation shall take effect 2) La denonciation prendra effet (2) Die Kündigung wird zwölf Mo-
twel ve months after the date on douze mois apres la date de la recep- nate nach dem Tag des Eingangs der
which the notification referred to in tion de la notification visee a l'ali- in Absatz 1 vorgesehenen Notifikation
paragraph (1) is received. nea 1). wirksam.
Art i c 1 e 12 Article 12 Artikel 12
(1) This Convention shall be signed 1) La presente Convention est si- (1) Dieses Ubereinkommen wird in
in a single copy in English, French, gnee en un seul exemplaire en lan- einer Urschrift in englischer, franzö-
Russian and Spanish, the four texts gues anglaise, espagnole, franc;aise et sischer, russischer und spanischer
being equally authentic. russe, les quatre textes faisant egale- Sprache unterzeichnet, wobei jeder
ment foi. Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
(2) Official texts shall be estab- 2) Des textes officiels sont etablis (2) Amtliche Texte werden vom
lished by the Director-General of the par le Directeur general de !'Organi- Generaldirektor der Organisation der
United Nations Educational, Scientific sation des Nations Unies pour l'edu- Vereinten Nationen für Erziehung,
and Cultural Organization and the cation, la science et la culture et par Wissenschaft und Kultur und vom
Director General of the World Intel- le Directeur general de l'Organisation Generaldirektor der Weltorganisation
lectual Property Organization, after Mondiale de la Propriete Intellec- für geistiges Eigentum nach Konsul-
consultation with the interested tuelle, apres consultation des Gouver- tierung der beteiligten Regierungen
Governments, in the Arabic, Dutch, nements interesses, dans les langues in arabischer, deutscher, italienischer,
German, Italian and Portuguese lan- allemande, arabe, italienne, neerlan- niederländischer und portugiesischer
guages. daise et portugaise. Sprache hergestellt.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1919 119
(3) The Secretary-General of the 3) Le Secretaire general de !'Orga- (3) Der Generalsekretär der Verein-
United Nations shall notify the States nisation des Nations Unies notifie aux ten Nationen notifiziert den in Arti-
referred to in Article 9 (1), as well as Etats vises a l'article 9, alinea 1), kel 9 Absatz 1 bezeichneten Staaten
the Director-General of the United ainsi qu'au DiTecteur general de !'Or- sowie dem Generaldirektor der Or-
Nations Educational, Scientific and ganisation des Nations Unies pour ganisation der Vereinten Nationen für
Cultural Organization, the Director l'education, la science et la culture, Erziehung, Wissenschaft und Kultur,
General of the World lntellectual Pro- au Directeur general de !'Organisa- dem Generaldirektor der Weltorgani-
perty Organization, the Director Gen- tion Mondiale de la Propriete Intellec- sation für geistiges Eigentum, dem
eral of the International Labour Office tuelle, au Directeur general du Bureau Generaldirektor des Internationalen
and the Secretary-General of the In- international du travail et au Secre- Arbeitsamts und dem Generalsekretär
ternational Telecommunication Union, taire general de l'Union internationale der Internationalen Fernmelde-Union
of des telecommunica tions:
(i) signatures to this Convention; i) les signatures de la presente Con- i) die Unterzeichnungen dieses Ober-
vention; einkommens,
(ii) the deposit of instruments of rati- ii) le depöt des instruments de ratifi- ii) die Hinterlegung von Ratifika-
fication, acceptance or accession; cation, d'acceptation ou d'adhe- tions-, Annahme- oder Beitritts-
sion; urkunden,
(iii) the date of entry into force of iii) la date d'entree en vigueur de la iii) den Tag des Inkrafttretens diesps
this Convention under Article 10 presente Convention aux termes Obereinkommens nach Artikel 10
(1); de l'article 10, alinea 1); Absatz 1,
(iv) the deposit of any notification iv) le depöt de taute notification vi- iv) die Hinterlegung jeder Notifika-
relating to Article 2 (2) or Article see a l'article 2, alinea 2), ou a tion nach Artikel 2 Absatz 2 oder
8 (2) or (3), together with its text; l' article 8, alineas 2) ou 3), ainsi nach Artikel 8 Absatz 2 oder 3 so-
que le texte l'accompagnant; wie ihren Wortlaut,
(v) the receipt of notifications of v) la reception des notifications de v) den Eingang der Notifikationen
denunciation. denonciation. von Kündigungen.
(4) The Secretary-General of the 4) Le Secretaire general de !'Orga- (4) Der Generalsekretär der V er-
United Nations shall transmit two cer- nisation des Nations Unies transmet einten Nationen übermittelt allen in
tified copies of this Convention to all deux exemplaires certifies conformes Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Staa-
States referred to in Article 9 (1). de la presente Convention a tous les ten zwei beglaubigte Abschriften die-
Etats vises a l'article 9, alinea 1). ses Obereinkommens.
IN WITNESS WHEREOF, the under- EN FOI DE QUOI, Ies soussignes ZU URKUND DESSEN haben die
signed, being duly authorized, have dument autorises a cet effet ont signe hierzu gehörig bevollmächtigten Un-
signed this Convention. la presente Convention. terzeichneten dieses übereinkommen
unterschrieben.
DONE at Brussels, this twenty-first FAIT a Bruxelles ce vingt-et-un mai GESCHEHEN zu Brüssel am 21. tvlai
day of May, 1974. 1974. 1974.
120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins
Vom 19. Januar 1979
Die nachstehend bezeichneten Verträge des Weltpostvereins vom
5. Juli 1974 nebst den Schlußprotokollen (BGBl. 1975 II S. 1513),
1. das Zweite Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins,
2. die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins,
3. der Weltpostvertrag,
4. das Wertbrief abkommen,
5. das Postpaketabkommen,
6. das Postanweisungs- und Postreisescheck.abkommen,
7. das Postsdieckabkommen,
8. das Postnachnahmeabkommen,
9. das Postauftragsabkommen,
10. das Postsparkassenabkommen,
11. das Postzeitungsabkommen,
sind für folgende Staaten in Kraft getreten:
Dschibuti am 6.Juni 1978 1-6
Bei seinem Beitritt hat Dschibuti erklärt, die folgenden auf Grund des
Schlußprotokolls zum Postpaketabkommen vom 5. Juli 1974 bisher auf
seinem Gebiet als Teil der französischen Ubersee-Territorien geltenden
Sonderregelungen in Ansprudi nehmen zu wollen:
Außergewöhnliche Endvergütungsanteile gemäß Nr. 38 der Ubersicht 1
in Artikel II
Seevergütungsanteile gemäß Artikel IV
(BGBI. 1975 II S. 1642, 1651).
Grenada am 30. Januar 1978 1-5
Bei seinem Beitritt hat Grenada erklärt, die folgenden auf Grund des
Schlußprotokolls zum Postpaketabkommen vom 5. Juli 1974 bisher auf
seinem Gebiet als Teil der Uberseegebiete des Vereinigten Königreichs
geltenden Sonderregelungen in Anspruch nehmen zu wollen:
Außergewöhnliche Endvergütungsanteile gemäß Nr. 41 der Ubersicht 1
in Artikel II
Außergewöhnliche Durchgangsvergütungsanteile für die Landbeförde-
rung gemäß Nr. 22 der Ubersicht 2 in Artikel II
Seevergütungsanteile gemäß Artikel IV
Ersatzleistung gemäß Artikel X
(BGBI. 1975 II S. 1643, 1650, 1651, 1652).
Grenada möchte ferner die Vorbehalte nach den Artikeln I (Ver-
fügungsrecht über Postsendungen) und X (Zurückziehung von Sendun-
gen, Anderung oder Berichtigung der Aufschrift) des Schlußprotokolls
zum Weltpostvertrag (BGBl. 1975 II S. 1590, 1592) in Anspruch nehmen.
EI Salvador am 19. April 1978 t-6
Jemen (Arabische Republik) am 26. Mai 1978 1-3, 5-11
Die Satzung des Weltpostvereins vom 10. Juli 1964 (BGBl. 1965 II
S. 1633) ist in Kraft getreten für:
Dschibuti am 6. Juni 1978
El Salvador am 9. Januar 1978
Grenada am 30. Januar 1978
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1979 121
Das Zusatzprotokoll vom 14. November 1969 zur Satzung des \Velt-
postvereins (BGBl. 1971 II S. 245) ist in Kraft getreten für:
Dsdlibuti am 6.Juni 1978
EI Salvador am 19. April 1978
Grenada am 30.Januar 1978
Guatemala am 23. Oktober 1975
Polen am 9. Mai 1974
Tansania am 8. Mai 1974
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 2. Juni 1978 (BGBI. II S. 883).
Bonn, den 19. Januar 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleisch haue r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Kooperationsabkommens
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Demokratischen Volksrepublik Algerien
Vom 22. Januar 1979
Nadl Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Mai
1978 (BGBl. II S. 509) zu den Kooperationsabkommen
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und den Mitgliedstaaten dieser Gemeinschaft einer-
seits, der Tunesischen Republik, der Demokratischen
Volksrepublik Algerien und dem Königreidl Marokko
andererseits wird hiermit bekanntgemacht, daß das
Kooperationsabkommen vom 26. April 1976 zwi-
schen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Demokratischen Volksrepublik Algerien (BGBI.
1978 II S. 601) nach seinem Artikel 58 für
die Bundesrepublik Deutschland
und die übrigen Vertragsparteien
am 1. November 1978
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 22. Januar 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h au e r
122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttr.eten des Abkommens
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeins<haft
für Kohle und Stahl und der Demokratis<hen Volksrepublik Algerien
Vom 22: Januar 19'19
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Mai
1978 (BGBl. II S. 509) zu den Abkommen zwischen
den Mitgliedstaaten der Europäisc:hen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl und der Tunesischen Republik,
der Demokratischen Volksrepublik Algerien und
dem Königrekh Marokko wird hiermit bekanntge-
macht, daß das Abkommen vom 26. April 1976 zwi-
schen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
schaft für Kohle und Stahl und der Demokratischen
Volksrepublik Algerien (BGBl. 1978 II S. 685) nach
seinem Artikel 13 für
die Bundesrepublik Deutschland
und die übrigen Vertragsparteien
am 1. November 1978
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 22. Januar 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Kooperationsabkommens
zwisdlen der Europäischen Wirtschaftsgemeins<haft
und dem Königrei<h Marokko
Vom 22. Januar 19'19
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Mai
1978 (BGBl. II S. 509) zu den Kooperationsabkommen
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und den Mitgliedstaaten dieser Gemeinschaft einer-
seits, der Tunesischen Republik, der Demokratischen
Volksrepublik Algerien und dem Königreich Marokko
andererseits wird hiermit bekanntgemacht, daß das
Kooperationsabkommen vom 27. April 1976 zwi-
schen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
dem Königreich Marokko (BGBl. 1978 II S. 690) nach
seinem Artikel 60 für
die Bundesrepublik Deutschland
und die übrigen Vertragsparteien
am 1. November 1978
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 22. Januar 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttr.eten des Abkommens
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeins<haft
für Kohle und Stahl und der Demokratis<hen Volksrepublik Algerien
Vom 22: Januar 19'19
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Mai
1978 (BGBl. II S. 509) zu den Abkommen zwischen
den Mitgliedstaaten der Europäisc:hen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl und der Tunesischen Republik,
der Demokratischen Volksrepublik Algerien und
dem Königrekh Marokko wird hiermit bekanntge-
macht, daß das Abkommen vom 26. April 1976 zwi-
schen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
schaft für Kohle und Stahl und der Demokratischen
Volksrepublik Algerien (BGBl. 1978 II S. 685) nach
seinem Artikel 13 für
die Bundesrepublik Deutschland
und die übrigen Vertragsparteien
am 1. November 1978
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 22. Januar 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Kooperationsabkommens
zwisdlen der Europäischen Wirtschaftsgemeins<haft
und dem Königrei<h Marokko
Vom 22. Januar 19'19
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Mai
1978 (BGBl. II S. 509) zu den Kooperationsabkommen
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und den Mitgliedstaaten dieser Gemeinschaft einer-
seits, der Tunesischen Republik, der Demokratischen
Volksrepublik Algerien und dem Königreich Marokko
andererseits wird hiermit bekanntgemacht, daß das
Kooperationsabkommen vom 27. April 1976 zwi-
schen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
dem Königreich Marokko (BGBl. 1978 II S. 690) nach
seinem Artikel 60 für
die Bundesrepublik Deutschland
und die übrigen Vertragsparteien
am 1. November 1978
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 22. Januar 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1979 123
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwisdlen den Mitgliedstaaten der Europäisdlen Gemeinsdlaft
für Kohle und Stahl und dem Königreidl Marokko
Vom 22. Januar 1979
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Mai
1978 (BGBl. II S. 509) zu den Abkommen zwischen
den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl und der Tunesischen Republik,
der Demokratischen Volksrepublik Algerien und
dem Königreich Marokko wird hiermit bekanntge-
macht, daß das Abkommen vom 27. April 1976 zwi-
schen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
schaft für Kohle und Stahl und dem Königreich
Marokko (BGBl. 1978 II S. 775) nach seinem Arti-
kel 13 für
die Bundesrepublik Deutschland
und die übrigen Vertragsparteien
am 1. November 1978
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 22. Januar 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmadlung
der Vereinbarung zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Staates Israel
über die Umwandlung des deutschen Kulturzentrums
Vom 24. Januar 1979
In Tel Aviv ist durch Notenwechsel vom 11./22.
Dezember 1978 zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung des
Staates Israel eine Vereinbarung über die Umwand-
lung des Kulturzentrums der Botschaft der Bundes-
republik Deutschland in Tel Aviv in eine Zweigstelle
des Goethe-Instituts geschlossen worden. Die Ver-
einbarung ist nach ihrem letzten Absatz
am 22. Dezember 1978
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 24. Januar 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1979 123
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwisdlen den Mitgliedstaaten der Europäisdlen Gemeinsdlaft
für Kohle und Stahl und dem Königreidl Marokko
Vom 22. Januar 1979
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Mai
1978 (BGBl. II S. 509) zu den Abkommen zwischen
den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl und der Tunesischen Republik,
der Demokratischen Volksrepublik Algerien und
dem Königreich Marokko wird hiermit bekanntge-
macht, daß das Abkommen vom 27. April 1976 zwi-
schen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
schaft für Kohle und Stahl und dem Königreich
Marokko (BGBl. 1978 II S. 775) nach seinem Arti-
kel 13 für
die Bundesrepublik Deutschland
und die übrigen Vertragsparteien
am 1. November 1978
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 22. Januar 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmadlung
der Vereinbarung zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Staates Israel
über die Umwandlung des deutschen Kulturzentrums
Vom 24. Januar 1979
In Tel Aviv ist durch Notenwechsel vom 11./22.
Dezember 1978 zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung des
Staates Israel eine Vereinbarung über die Umwand-
lung des Kulturzentrums der Botschaft der Bundes-
republik Deutschland in Tel Aviv in eine Zweigstelle
des Goethe-Instituts geschlossen worden. Die Ver-
einbarung ist nach ihrem letzten Absatz
am 22. Dezember 1978
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 24. Januar 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Tel Aviv, den 11. Dezember 1978
in lsreal
- Ku 641.10/2 -
Sehr geehrter Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des
Bundesrepublik Deutschland folgende Vereinbarung über Staates Israel zur Vermeidung der Doppelbesteue-
die Umwandlung des Kulturzentrums der Botschaft der rung bei den Steuern vorn Einkommen und bei der
Bundesrepublik Deutschland in Tel Aviv in eine Zweig- Gewerbesteuer;
stelle des Goethe-Instituts vorzuschlagen:
c) die Befreiung der Zweigstelle des Goethe-Instituts
1. Das bisher als Teil der Botschaft der Bundesrepublik in Tel Aviv von allen Zöllen und Abgaben bei der
Deutschland in Tel Aviv tätige deutsche Kulturzentrum Einfuhr von kulturellem Material sowie von Aus-
wird mit Wirkung vom 1. Januar 1979 als Zweigstelle rüstungsgegenständen einschließlich Bild- und Ton-
des Goethe-Instituts in München ein von der Botschaft material, wissenschaftlichen Geräten zu Unterrichts-
organisatorisch unabhängiges Kulturinstitut. Das Goethe- zwecken und Kraftfahrzeugen für den dienstlichen
Institut ist eine von der Regierung der Bundesrepublik Gebrauch;
Deutschland aus öffentlichen Mitteln finanzierte, nicht
d) die Befreiung der vom Goethe-Institut in München
auf Gewinn ausgerichtete kulturelle Einrichtung zur
an die Zweigstelle in Tel Aviv entsandten Bedien-
Pflege der deutschen Sprache und zur Förderung der
steten von allen Zöllen und Abgaben bei der Ein-
internationalen kulturellen Zusammenarbeit im Aus-
fuhr der zu ihrem persönlichen Gebrauch bestimm-
land. Seine Zuständigkeiten sind in einem Vertrag mit
ten Möbel und sonstigen Haushaltsgegenstände,
dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland
elektrischen Geräte, Arzneien sowie eines Kraft- ·
geregelt. Die Bediensteten bei den Zweigstellen des
fahrzeuges;
Goethe-Instituts erhalten ihre Auslandsvergütungen
aus öffentlichen Mitteln. e) die Befreiung der Zweigstelle des Goethe-Instituts
sowie seiner entsandten Bediensteten von der Mine-
In diesem Rahmen wird das Kulturinstitut in Tel Aviv ralölsteuer für die in ihrem Eigentum stehenden
in Zukunft als Zweigstelle des Goethe-Instituts seine Kraftfahrzeuge.
bisherige Tätigkeit in weitgehend eigener Verantwor-
tung fortführen. Das Kulturinstitut hat das Recht, in 4. Der Leiter und die entsandten Bediensteten der Zweig-
eigenem Namen zu handeln. Dabei ist es einer Aufsicht stelle des Goethe-Instituts in Tel Aviv sowie deren
durch israelische Behörden nicht unterstellt, soweit Familienangehörigen erhalten in Israel eine Aufent-
israelische Gesetze nicht verletzt werden. haltserlaubnis und können jederzeit nach Maßgabe der
israelischen Rechtsvorschriften frei ein- und ausreisen.
2. Im Hinblick auf die Ausgliederung des Instituts aus der
diplomatischen Vertretung wird der Leiter des Instituts Die Kraftfahrzeuge erhalten ein weißes Kennzeichen,
künftig nicht mehr als Mitglied des diplomatischen Per- jedoch ohne den Zusatz "CD".
sonals der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland 5. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, so-
in Tel Aviv notifiziert werden. fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
3. Um dennoch die Funktionsfähigkeit des Kulturinstituts land gegenüber der Regierung des Staates Israel inner-
im bisherigen Umfang zu erhalten, wird die israelische halb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Ver-
Regierung der künftigen Zweigstelle des Goethe-Insti- einbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
tuts in Tel Aviv sowie seinen Bediensteten die folgen-
Falls sich die israelische Regierung mit den vorgenann-
den Vorrechte und Erleichterungen gewähren:
ten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese
a) die Befreiung der Zweigstelle des Goethe-Instituts Note und die das Einverständnis ausdrückende Note
in Tel Aviv von Steuern und Abgaben einschließlich Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren bei-
der Grunderwerbs-, Grund- und Vermögensteuer; den Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Ant-
b) die Befreiung der Bediensteten des vorgenannten wortnote in Kraft tritt.
Instituts von allen Steuern hinsichtlich der ihnen Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung mei-
gezahlten Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütun- ner ausgezeidmetsten Hochachtung.
gen entsprechend Artikel 10 Absatz 1 des Abkom-
mens vom 9. Juli 1962 zwischen der Regierung der Klaus Schütz
Seiner Exzellenz
dem Außenminister des Staates Israel
Herrn Moshe Dayan
Jerusalem
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1979 125
(Ubersetzung}
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
Jerusalem, den 22. Dezember 1978
Exzellenz,
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 11. De-
zember 1978 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:
(Es folgt der Text der vorstehenden Note)
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die
obigen Vorschläge für die Regierung von Israel annehm-
bar sind, die dementsprechend damit einverstanden ist,
daß die Note Eurer Exzellenz und diese Antwortnote eine
Vereinbarung zu dieser Frage zwischen den beiden Re-
gierungen bilden.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner
ausgezeichneten Hochachtung.
Moshe Dayan
Seiner Exzellenz
Herrn Klaus Schütz
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
in Israel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt des Ubereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 25. Januar 1979
Das Ubereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errich-
tung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
(BGBI. 1970 II S. 293, 295) wird nach seinem Arti-
kel 15 Abs. 2 für
Korea (Republik) am 1. März 1979
Mongolei am 28.Februar 1979
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. November 1978 (BGBI. II
s. 1370).
Bonn, den 25. Januar 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fl e i sc hh a uer
128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
über Benutzergebühren nadl dem Internationalen Obereinkommen
Ober Zusammenarbeit zur Sldlerung der Luftfahrt „EUROCONTROL„
Vom 25. Januar 1979
Durch Beschluß der Agentur für die Luftverkehrs- und
Sicherungsdienste der Europäischen Organisation § 2 der Verordnung über die Erhebung von Ge-
zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL) vom bühren für die Inanspruchnahme von Diensten
21. November 1978 sind die Tarife und Anwendungs- und Einrichtungen der Flugsicherung vom 27. Ok-
bedingungen für Benutzergebühren (FS-Streckenge- tober 1971 (BGBl. II S. 1153), geändert durch Ver-
bühren) geändert worden. Der Beschluß mit Anlage 1 ordnung vom 17. Dezember 1974 (BGBl. II S. 1585)
zu den Tarifen und Anwendungsbedingungen für mit Bezug auf den unteren Luftraum
FS-Streckengebühren wird hiermit nach
bekanntgemacht.
Artikel 2 des Gesetzes zu dem Internationalen
Ubereinkommen vom 13. Dezember 1960 über Zu-
sammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EURO- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
CONTROL" vom 14. Dezember 1962 (BGBl. II Bekanntmachung vom 16. Januar 1978 (BGBl. II
S. 2273) mit Bezug auf den oberen Luftraum s. 131).
Bonn, den 25. Januar 1979
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Beschluß
zur Änderung der Tarife und Anwendungsbedingungen
für FS-Streckengebühren
Der Gesdläftsführende Aussdluß der Agentur für Luft- FASST FOLGENDEN BESCHLUSS:
verkehrs-Sicherungsdienste,
Artikel 1
GESTUTZT auf das am 13. Dezember 1960 in Brüssel Die Bestimmungen von Artikel 10 der durch Besdlluß
unterzeidlnete Internationale Obereinkommen über Zu- vom 26. Februar 1975 festgesetzten und durch die Be-
sammenarbeit zur Sidlerung der Luftfahrt „EURO- sdllüsse vom 6. Oktober 1976, 21. Januar 1977 und 17. No-
CONTROL" und insbesondere dessen Artikel 6 Ab- vember 1977 geänderten Tarife und Anwendungsbedin-
satz 2 (e), sowie Artikel 14 und 20; gungen für FS-Streckengebühren werden wie folgt ge-
ändert:
GESTUTZT auf den am 22. April 1971 gefaßten Beschluß Die Gebührensätze werden für die einzelnen Staaten
zur Festlegung der Tarife und Anwendungsbedingungen durdl folgende ersetzt:
für die den Benutzern auferlegten FS-Streckengebühren, Bundesrepublik Deutschland US $ 52,2117
zu deren Erhebung die Organisation berechtigt ist; Königreich Belgien US $ 46,2958
Französische Republik US $ 18,8876
GESTUTZT auf die Tarife und Anwendungsbedingun- Vereinigtes Königreich Großbritannien
gen für FS-Streckengebühren, wie sie durdl Besdlluß des und Nordirland US $ 38,3099
Gesdläftsführenden Aussdlusses vom 26. Februar 1975 Großherzogtum Luxemburg US $ 46,2958
festgesetzt wurden und in dessen Anhang aufgeführt Königreich der Niederlande US $ 36,3816
sind; Republik Irland US $ 12,4935
GESTUTZT auf die Ridltlinie Nr. 30 über die Fest- Artikel 2
legung des anzuwendenden Kostendeckungssatzes - wie Die Gebühren in Anlage 1 zu den Tarifen und Anwen-
sie auf der 51. Sitzung der Ständigen Kommission am dungsbedingungen für FS-Streckengebühren - d. h. die
5. Juli 1978 erteilt wurde - die insbesondere bestimmt, Gebühren für die in deren Artikel 12 genannten Flüge-,
daß der Kostendeckungssatz für die FS-Streckeneinridl- wie sie durch die Beschlüsse vom 6. Oktober 1976, 21. Ja-
tungen und -dienste ab 1. April 1979 auf 900/o erhöht nuar 1977 und 17. November 1977 geändert wurden, wer-
wird; den durch die als Anlage zum vorliegenden Beschluß auf-
geführten Gebühren ersetzt.
GESTUTZT auf die Beschlüsse des Geschäftsführenden
Artikel 3
Aussdlusses vom 6. Oktober 1976, 21. Januar 1977 und
17. November 1977, durdl die die vom Gesdläftsführen- Dieser Beschluß tritt vorbehaltlich seiner einstimmigen
den Aussdluß durch Beschluß vom 26. Februar 1975 fest- Genehmigung*) durch die Ständige Kommission zur Siche-
gelegten Tarife und Anwendungsbedingungen für FS- rung der Luftfahrt am 1. April 1979 in Kraft.
Streckengebühren zuletzt ab 1. April 1978 geändert wur- *) Die Ständige Kommission hat den Be~d1luß am 21. November 1978
den; einstimmig genehmigt.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1979 127
Anlage 1
zu den Tarifen und Anwendungsbedingungen
für FS-Streckengebühren
liste der Transatlantiktarife
gültig ab 1. April 1979
Gebühren für Flüge gemäß Artikel 12 der Tarife und Anwendungsbedingungen
für Luftfahrzeuge mit dem Gewidltsfaktor eins (50 metrische Tonnen)
Startflugplatz Betrag
Erster Zielflugplatz
(oder erster Zielflugplatz) der Gebühr
(oder Startflugplatz)
geographische Lage: in US$
1 2 3
ZONE I
- zwischen 14° WL und 110::: WL und Kobenhavn 144,43
nördlich von 55::: NB
ausgenommen Island
ZONE II
- westlich von 11 o:: WL und nördlich Amsterdam 386,55
von 55° NB Bruxelles 427,91
Frankfurt/ Main 326,15
Hamburg 58,48
London 438,27
Paris 486,34
ZONE III
- zwischen 30° WL und 110° WL und Amman 396,85
zwischen 28° NB und 55° NB Amsterdam 364,11
Athinai 411,74
Bahrain 572,32
Beograd 753,66
Berlin-Schönefeld 355,29
Bruxelles 368,15
Casablanca 37,31
Dublin 61,18
Düsseldorf 455,35
Frankfurt/Main 536,27
Geneve 296,54
Glasgow 131,38
Hamburg 480,63
Kobenhavn 319,09
Köln-Bonn 469,25
Lahr 378,60
Lisboa 55,70
London 231,57
Ljubljana 676,41
Madrid 139,31
Malaga 139,61
Manchester 174,76
Milano 321,31
Moskva 292,68
München 531,80
128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Startflugplatz Betrag
Erster Zielflugplatz
(oder erster Zielflugplatz) der Gebühr
(oder Startflugplatz)
geographische Lage: in US 8
1 :.! 3
(Fortsetzung)
ZONE III
- zwischen 30° WL und 110 8 WL und Nice 329,80
zwischen 28c NB und 55 2 NB Palma de Mallorca 240,42
Paris 260,73
Praha 661,77
Prestwick 131,38
Ramstein 527,63
Roma 352,68
Santiago 65,01
Shannon 47,10
Tehran 705,56
Tel-Aviv 466,58
Venezia 364,30
Warszawa 307,08
Wien 795,68
Zagreb 753,66
Zürich 356,21
ZONE IV
- westlich von 110° WL und zwischen Amsterdam 434,68
28° NB und 55:; NB Frankfurt/Main 549,92
Kobenhavn 248,25
London 359,49
Paris 447,66
Prestwic:k 186,19
Shannon 45,23
ZONE V
- westlich von 30"J WL und zwischen Amsterdam 362,94
Äquator und 28-:; NB Frankfurt./ Main 381,49
Geneve 279,50
Las Palmas
de Gran Canaria 214,03
Lisboa 59,68
London 215,21
Luxembourg 227,93
Madrid 129,60
Milano 262,16
Paris 175,82
Porto Santo
(Madeira) 17,74
Rabat 37,42
Roma 310,67
Shannon 50,35
Zürich 274, 12
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1979 129
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereic:h des Obereinkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 25. Januar 1979
Das in Paris am 16. November 1972 von der
Generalkonferenz der Organisation der Vereinten
Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
auf ihrer 17. Tagung beschlossene Dbereinkommen
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
(BGBl. 1977 II S. 213) ist nach seinem Artikel 33 für
die Libysch-Arabische
Dschamahi ri ja am 13. Januar 1979
Malta am 14. Januar 1979
in Kraft getreten; es wird für
Monaco am 7.-Februar 1979
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. November 1978 (BGBl. II
s. 1398).
Bonn, den 25. Januar 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1 e i s c h haue r
Bekanntmachung
des deutsch-spanischen Abkommens
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sonnenenergie
Vom 7. Februar 1979
In Bonn ist am 5. Dezember 1978 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreiches Spanien
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Son-
nenenergie unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 15 Abs. 1
am 13. Dezember 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 7. Februar 1979
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1979 129
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereic:h des Obereinkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 25. Januar 1979
Das in Paris am 16. November 1972 von der
Generalkonferenz der Organisation der Vereinten
Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
auf ihrer 17. Tagung beschlossene Dbereinkommen
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
(BGBl. 1977 II S. 213) ist nach seinem Artikel 33 für
die Libysch-Arabische
Dschamahi ri ja am 13. Januar 1979
Malta am 14. Januar 1979
in Kraft getreten; es wird für
Monaco am 7.-Februar 1979
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. November 1978 (BGBl. II
s. 1398).
Bonn, den 25. Januar 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1 e i s c h haue r
Bekanntmachung
des deutsch-spanischen Abkommens
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sonnenenergie
Vom 7. Februar 1979
In Bonn ist am 5. Dezember 1978 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreiches Spanien
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Son-
nenenergie unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 15 Abs. 1
am 13. Dezember 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 7. Februar 1979
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
139 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreiches Spanien
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sonnenenergie
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland d) Austausch und Nutzung von Kenntnissen, Behandlung
von Patenten, gewerbliche Schutzrechte,
und
e) Schlichtung von Streitigkeiten,
die Regierung des Königreiches Spanien
f) Abwicklung von Schäden,
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten beste-
henden freundschaftlichen Beziehungen, g) die Beendigung der Zusammenarbeit,
h) Haftung.
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der
Förderung der wissenschaftlichen Forschung und techno- (3) Der Austausch und die Nutzung von Kenntnissen
logischen Entwicklung, und die Behandlung von Patenten und gewerblichen
Schutzrechten können sich u. a. an den im Rahmen der
in Anerkennung der Vorteile einer engen Zusammenar- Internationalen Energieagentur geltenden Bestimmungen
beit auf dem Gebiet der Entwicklung wissenschaftlicher orientieren.
Untersuchungen über die Sonnenenergie und ihrer Tech-
nologie sowie (4) Die Zusammenarbeit soll mit den folgenden Projek-
ten beginnen:
in Anwendung der Bestimmungen in Artikel t Ab- a) Errichtung und Betrieb einer Versuchsstation für
satz 3 des zwischen beiden Regierungen am 23. April 1970 solare Komponenten und Systeme,
geschlossenen Rahmenabkommens über Zusammenarbeit
in der wissenschaftlichen Forschung und technologischen b) Entwicklung, Errichtung, Erprobung und Betrieb von
Entwicklung (im folgenden „Rahmenabkommen" genannt). solaren prototypischen Heizungs-, Kühl- und Entsal-
zungsanlagen,
sind wie folgt übereingekommen: c) Errichtung, Erprobung und Betrieb eines Prototyp-So-
larkraftwerks sowie Entwicklung eines verbesserten,
für die Serienproduktion geeigneten Solarkraftwerks.
Art i k e 1 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Artikel 3
Regierung des Königreiches Spanien werden gemeinsame
Programme und Untersuchungen in Forschung und Ent- (1) Das Bundesministerium für Forschung und Techno-
wicklung auf dem Gebiet der Sonnenenergie, die durch logie auf deutscher Seite und das Ministerium für Indu-
öffentliche und private Stellen durchgeführt werden, för- strie und Energie auf spanischer Seite sind für die Kon-
dern. trolle und Koordinierung der gemäß diesem Abkommen
durchzuführenden Zusammenarbeit verantwortlich.
Artikel 2
(2) Diese Ministerien benennen je eine Person, die für
(1) Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der die Koordinierung verantwortlich ist.
Sonnenenergie können folgende Gebiete umfassen,
jedoch ohne sich auf diese zu beschränken:
Artikel 4
a) Studien und Forschung über Komponenten für die
Nutzung der Sonnenenergie, wie Kollektoren, Konver- (1) Die in Durchführung dieses Abkommens auftreten-
ter und Speichergeräte; den Fragen der Ein- und Ausfuhr von Gegenständen,
Ausrüstungen und Dokumentationsmaterial sowie die
b) Thermische Anwendung von Sonnenenergiesystemen Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen und
für die private und industrielle Nutzung; die Ein- und Ausfuhr von Gegenständen für den persönli-
c) Nutzung der Sonnenenergie durch Kraftanlagen und chen Gebrauch der Wissenschaftler und des technischen
zugehörige Anwendungen. und Forschungspersonals, die zur Durchführung der in
Erfüllung dieses Abkommens geschlossenen Verträge
(2) Zur Durchführung dieses Abkommens können zwi- arbeiten, regeln sich nach den Bestimmungen des Ar-
schen den öffentlichen und privaten Stellen beider Ver- tikels 8 des Rahmenabkommens.
tragsparteien Verträge mit wissenschaftlicher oder indu-
strieller Zielsetzung geschlossen werden. Diese Verträge (2) Der Austausch von Informationen zwischen den
bedürfen der Zustimmung der Regierungen beider Ver- Vertragsparteien bzw. den an den Programmen und Pro-
tragsparteien; danach kommen sie in den Genuß der in jekten zur Durchführung dieses Abkommens Beteiligten
diesem Abkommen niedergelegten Regelungen. In diesen regelt sich nach den Bestimmungen der Artikel 5, 6 und 7
Verträgen werden u. a. folgende Fragen geregelt: des Rahmenabkommens.
a) Bereitstellung technischer Einrichtungen und Infra- (3) Fragen der Haftung für Schäden, auf die sich Ar-
struktur, tikel 7 Absatz 2 des Rahmenabkommens bezieht, sind
jeweils in den zur Durchführung der Programme und
1,: Finunzierung des Projekts,
Projekte in Erfüllung dieses Abkommens zu schließenden
c) Organisation des Projekts, Verträgen zu regeln.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1979 131
(4) Für die Durchführung dieses Abkommens gelten, Absatz 1 vorgesehenen Versuchsstation. Der nach Arti-
sofern dieses Abkommen keine entsprechende Bestim- kel 7 zu benennende Direktor des gemeinsamen Zentrums
mung enthält, die Bestimmungen des Rahmenabkommens. führt den Vorsitz im Leitungsgremium.
Artikel 5 Artikel 9
Die tatsächliche Ausführung, die für die Abwicklung
( 1) Beide Vertragsparteien sind bestrebt, im Rahmen
der gemeinsamen Projekte oder Programme erforderlich
ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften alle für eine
ist, wird für jedes Projekt von den einzelnen Projektpart-
effektive Zusammenarbeit erforderlichen Erleichterungen
nern festgelegt. Dabei werden sie die industriellen Gege-
zu gewähren und werden einander die hierfür notwendi-
benheiten des Landes berücksichtigen, in dem das Projekt
gen Informationen unverzüglich übermitteln.
durchgeführt wird.
(2) Beide Vertragsparteien gewährleisten Personen, die Artikel 10
an den zur Durchführung dieses Abkommens vereinbar-
ten Projekten und Programmen beteiligt sind, den Schutz (1) Die betreffende Vertragspartei gewährt den ständi-
der freien Forschungstätigkeit. gen und vorübergehenden Mitarbeitern des gemeinsamen
Zentrums, die nicht deren Staatsangehörigkeit besitzen,
die Erleichterungen und Erlaubnisse,, die für ihre Arbeit,
Artikel 6 ihren Aufenthalt, ihre Ein- und Ausreise und ihren Devi-
sentransfer notwendig sind, nach Maßgabe ihrer inner-
(1) Zur Durchführung von Programmen und Projekten
staatlichen Rechtsvorschriften und den zwischen den
der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sonnenenergie
Vertragsparteien in Kraft befindlichen Vereinbarungen.
kann ein gemeinsames deutsch-spanisches Zentrum
errichtet werden. (2) Die gleiche Regelung gilt für die Familienangehöri-
gen der im vorstehenden Absatz genannten Personen, die
(2) Der Staat, auf dessen Hoheitsgebiet sich der Stand-
mit ihnen zusammenleben.
ort des gemeinsamen Zentrums befindet, gewährt die zur
Nutzung und zur Erschließung des Geländes möglichen
Erleichterungen, wie dies im Anhang zu diesem Abkom- Artikel 11
men ausgeführt wird. (1) Sollte von einem dritten Staat der Wunsch nach
einer Beteiligung an der Zusammenarbeit gemäß diesem
(3) Die zusätzlichen Kosten für die Erschließung, die im Abkommen geäußert werden, so werden die Vertragspar-
Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen teien dies im Geiste internationaler wissenschaftlicher
oder Projekten entstehen, gehen zu Lasten der jeweiligen Zusammenarbeit prüfen und ggf. mit den Drittstaaten
Projektpartner. über die hierfür notwendigen Bedingungen verhandeln.
(2) Sollte von öffentlichen oder privaten Stellen dritter
Artikel 7
Staaten der Wunsch nach einer Beteiligung an einem im
(1) Das gemeinsame deutsch-spanische Zentrum umfaßt Rahmen dieses Abkommens vorgesehenen oder bereits
Gelände, Einrichtungen, Anlagen, Labors und andere für laufenden Projekt oder Programm geäußert werden, so
die Durchführung der Zusammenarbeit geeignete Ausrü- werden die Vertragsparteien dies im Geiste internationa-
stungen. ler wissenschaftlicher Zusammenarbeit sowie nach Stel-
lungnahme der an den jeweiligen Projekten oder Pro-
(2) Das Zentrum hat den Zweck, auf den verschiedenen grammen beteiligten öffentlichen oder privaten Stellen
Anwendungsgebieten der Sonnenenergie Forschungen, prüfen und ggf. die erforderlichen Verhandlungen einlei-
Versuche sowie Projekte und Programme durchzuführen. ten.
(3) Die Finanzierung der Kosten des Zentrums geht zu Artikel 12
Lasten der in dem Zentrum durchgeführten Projekte und (1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung
Programme in der von den Vertragsparteien vereinbarten dieses Abkommens sollen, soweit möglich, durch die Re-
Form. gierungen der beiden Vertragsparteien auf diplomati-
schem Wege beigelegt werden.
(4) Der Direktor des gemeinsamen Zentrums muß
Staatsangehöriger der Vertragspartei sein, auf deren (2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht inner-
Hoheitsgebiet das Zentrum sich befindet. halb von sechs Monaten beigelegt werden, so kann jede
Vertragspartei auf diplomatischem Wege verlangen, daß
Artikel 8 ein Schiedsgericht gebildet wird.
(1) In dem gemeinsamen Zentrum wird eine Versuchs- (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet,
station für solare Komponenten und Systeme eingerichtet indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beidP
und in Betrieb genommen, wie in Artikel 2 Absatz 4 Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates
Buchstabe a dieses Abkommens vorgesehen. Diese Ver- als Vorsitzenden einigen, der von den Vertragsparteien
suchsstation kann für alle Projekte und Programme, die zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei
in dem gemeinsamen Zentrum durchgeführt werden, Monaten, der Vorsitzende innerhalb von drei Monaten zu
gemeinsam zur Verfügung stehen. bestellen, nachdem die eine Vertragspartei der anderen
auf diplomatischem Wege mitgeteilt hat, daß sie die
(2) In dem gemeinsamen Zentrum können verschiedene Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
Projekte und Programme durchgeführt werden. Für jedes
Projekt bzw. Programm wird eih Leiter ernannt, der für (4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht
die Abwicklung und Verwaltung des Projekts bzw. Pro- eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Ver-
gramms verantwortlich ist. einbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Inter-
nationalen Gerichtshofes bitten, die erforderlichen Ernen-
(3) Werden in dem Zentrum mehrere Projekte und nungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsan-
Programme gleichzeitig abgewickelt, so bilden die Pro- gehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er
jektleiter ein Leitungsgremium für den Betrieb und die aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vizeprä-
Benutzung der gemeinsamen Zonen und der in Artikel 8 sident di1; Ernennungen vornehmen. Besitzt auch der
132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Vizepräsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Diese Regelung gilt auch für Güter und Rechte, über die
Vertragsparteien oder ist auch er verhindert, so soll das der betreffende Projektpartner lediglich verfügungsbe-
im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das rechtigt ist.
nicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertrags-
parteien besitzt, die Ernennungen vornehmen. (3) Der Staat, auf dessen Hoheitsgebiet das gemein-
same Zentrum sich befindet, hat seinerseits bezüglich
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehr- seines Vermögens die gleichen Rechte.
heit auf Grund der zwischen den Vertragsparteien beste-
henden Abkommen und des allgemeinen Völkerrechts. Artikel 14
Seine Entscheidungen sind bindend. Jede Vertragspartei
trägt die Kosten ihres Mitglieds sowie ihrer Vertretung in Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den gegenüber der Regierung des Königreiches Spanien
beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses
Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung treffen. Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren
selbst. Artikel 15
Artikel 13 (1) Dieses Abkommen ist mit dem Datum seiner Unter-
zeichnung vorläufig anwendbar; es tritt in Kraft, sobald
(1) Die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die
beide Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die
Projekte durchgeführt werden, gewährleistet den Schutz innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
des direkt zu den Projektanlagen gehörenden Vermögens erfüllt sind.
der öffentlichen und privaten Stellen der anderen Ver-
tragspartei nach Maßgabe des in ihrem Lande geltenden (2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf
Rechts und der anerkannten völkerrechtlichen Regeln. Jahren geschlossen und verlängert sich danach still-
schweigend um jeweils ein Jahr, es sei denn, daß eine
(2) Wird die hier vereinbarte Zusammenarbeit, aus Vertragspartei dieses Abkommen mit einer Frist von
welchem Grund auch immer, von beiden Vertragsparteien mindestens sedls Monaten sdlriftlidl kündigt.
beendet oder beendet ein an einem gemäß diesem
Abkommen vereinbarten Projekt oder Programm beteilig- (3) Im Falle der Kündigung bleiben die Bestimmungen
ter Partner seine Mitarbeit an diesem Projekt, so gestat- dieses Abkommens sowie die zwischen öffentlichen oder
tet die gastgebende Vertragspartei dem Programm- oder privaten Stellen beider Vertragsparteien geschlossenen
Projektpartner der anderen Vertragspartei die unbe- Verträge so lange und in dem Umfang in Kraft, wie es
schränkte und unverzügliche Verfügung über sein ganzes erforderlich ist, um die Durchführung der Projekte sicher-
aus seinen Gütern und Rechten gebildetes Vermögen. zustellen, die vor der Kündigung vereinbart wurden.
Geschehen zu Bonn am 5. Dezember 1978 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wo-
bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Peter Hermes
Hilger Haunschild
Für die Regierung des Königreiches Spanien
E. Gar r i g es
Anhang
a) Der Staat, auf dessen Hoheitsgebiet sich der Standort 1. summarischer geologischer Bericht über das Ge-
des gemeinsamen Zentrums befindet, bestimmt das lände, auf dem das gemeinsame Zentrum errichtet
Gelände, auf dem es errichtet werden soll. Auf dem werden soll, falls es für das Projekt geeignet er-
Gelände können auch andere Projekte durchgeführt scheint,
werden, jedoch wird die für das gemeinsame Zentrum
2. Haupterschließungswege innerhalb des Geländes,
bestimmte Parzelle auf jeden Fall kostenlos zur Nut-
zung zur Verfügung gestellt. 3. Wasserleitung und Abwasserkanal sowie Stromlei-
tung entlang diesen Haupterschließungswegen in-
b) Die Stelle, die offiziell den Staat vertritt, auf dessen
nerhalb des Geländes,
Hoheitsgebiet sich der Standort des gemeinsamen
Zentrums befindet, führt ohne Kosten für die gemein- 4. Telefonleitung mit Anschluß an das spanische
samen Programme oder Projekte folgende Arbeiten Telefonnetz entlang diesen Haupterschließungswe-
aus: gen innerhalb des Geländes.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1979 133
Bekanntmachung
des deutsdt-spanisdten Abkommens
über Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der friedlichen Nutzung der Kernenergie
Vom 7. Februar 1979
In Bonn ist am 5. Dezember 1978 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Spanien
über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen
Nutzung der Kernenergie unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 12 Abs. 1
am 13. Dezember 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 7. Februar 1979
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Spanien
über Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der friedlichen Nutzung der Kernenergie
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland d) Bereitstellung oder Beschaffung von Beratungs- oder
sonstigen Diensten,
und
e) Durchführung von gemeinsamen oder koordinierten
die Regierung des Königreichs Spanien Forschungs-, Entwicklungs- und sonstigen nuklearen
Vorhaben,
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten be-
f) Austausch von Material, Anlagen und Ausrüstungen.
stehenden freundschaftlichen Beziehungen,
(2) Die Vertragsparteien erleichtern diese Zusammen-
gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des am 23. April 1970 arbeit nach besten Kräften, indem sie die erforderlichen
zwischen den beiden Regierungen geschlossenen Rah- Materialien und Ausrüstungen zur Verfügung stellen.
menabkommens über Zusammenarbeit in der wissen-
(3) Fragen im Zusammenhang mit der Rechtsstellung
schaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung
des nach diesem Abkommen ausgetauschten Personals
(im folgenden als „Rahmenabkommen" bezeichnet),
werden möglichst günstig geregelt.
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der (4) Die Aufteilung der Kosten der gemeinsamen Maß-
Entwicklung der friedlichen Nutzung der Kernenergie, nahmen wird in den nach Artikel 1 Absatz 2 zu schließen-
den besonderen Vereinbarungen geregelt.
in dem Wunsch, ihre bestehende Zusammenarbeit ins-
besondere im Rahmen der zwischen der Gesellschaft für Artikel 3
Kernforschung mbH und der Junta de Energia Nuclear (1) Die Vertragsparteien erklären im Verfolg ihrer Poli-
geschlossenen Sondervereinbarung zu verstärken und tik gegen jede Verbreitung von Kernwaffen, daß ihre
auszuweiten, internationale Zusammenarbeit bei der friedlichen Nut-
zung der Kernenergie in keiner Weise zur Verbreitung
sind wie folgt übereingekommen: von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern bei-
tragen wird.
Artikel 1
(2) Ausrüstungen, Kernmaterial, eigens für die Herstel-
( 1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit lung oder Verwendung von Kernmaterial hergerichtete
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Stoffe sowie Anlagen und Informationen, die auf Grund
Königreich Spanien bei der friedlichen Nutzung der Kern- dieses Abkommens geliefert werden, und Kernmaterial,
energie, insbesondere aber die Zusammenarbeit in folgen- das auf der Grundlage der Nutzung einer der genannten
den Bereichen: Lieferungen hergestellt, verarbeitet oder entwickelt wird,
a) wissenschaftliche und technologische Forschung und einschließlich aller späteren Generationen daraus gewon-
Entwicklung, nenen besonderen spaltbaren Materials, werden nicht so
h) Kernkrafttechnologie, verwendet, daß sie zu einem Kernsprengkörper führen.
c) Sicherheit von Kerneinrichtungen und Strahlenschutz, (3) Jede Vertragspartei gewährleistet den physischen
dl Planung, Bau und Betrieb von Kernkraftwerken und Schutz aller Kernmaterialien und -anlagen, um eine unbe-
Forschungseinrichtungen. fugte Verwendung und Handhabung zu verhindern. Jede
Vertragspartei trifft durch ihre zuständigen Behörden
(2) Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit sowie die
wirksame Maßnahmen des physischen Schutzes hinsicht-
zu ihrer Durchführung getroffenen besonderen Maßnah-
lich der Verwendung, Lagerung und Beförderung von
men sind jeweils Gegenstand von besonderen Vereinba-
Kernmaterial entsprechend dem Niveau, das in der die-
rungen, die zwischen den Vertragsparteien oder anderen
sem Abkommen als Anlage beigefügten Tabelle festge-
öffentlichen oder privaten Stellen nach Maßgabe dieses
legt ist.
Abkommens geschlossen werden.
(4) In bezug auf Ausrüstungen, Kernmaterial, eigens
(3) Kernmaterial, eigens für die Herstellung oder Ver- für die Herstellung oder Verwendung von Kernmaterial
wendung von Kernmaterial hergerichtete Stoffe sowie hergerichtete Stoffe sowie Anlagen und einschlägige
Ausrüstungen, Anlagen und Informationen, die zwischen technologische Informationen, soweit sie auf Grund die-
der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich ses Abkommens geliefert werden, werden von der Inter-
Spanien weitergegeben werden, gleichviel ob die Weiter- nationalen A tomenerg ie-Org anisa tion Sicherungsmaßnah-
gabe vor oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens men durchgeführt. Dazu schließen die Vertragsparteien
erfolgt, gelten als auf Grund dieses Abkommens geliefert. ein dreiseitiges Ubereinkommen mit der Organisation
nach Maßgabe ihres Sicherungssystems, sofern nicht
Artikel 2 bereits eine Ubereinkunfl über Sicherungsmaßnahmen
(1) Die Zusammenarbeit wird gefördert durch mit der Organisation geschlossen worden ist, die alles
Kernmaterial erfaßl. Diese Sicherungsmaßnahmen gelten
a) Austausch von Informationen,
heute und künftig für das Kernmaterial - einschließlich
b) Austausch von wissenschaftlichem und technischem aller seiner späteren Generationen -, das für die Nut-
Personal, zung einer der oben genannten Lief_erungen geliefert oder
c) Sachverständigentreffen und andere gemeinsame auf der Grundlage einer solchen Nutzung hergestellt,
Tätigkeiten, verarbeitet oder entwickelt wird.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1979 135
(5) Die Wiederaufarbeitung des Kernmaterials, das in öffentliche Einrichtungen oder an von der öffentlichen
Reaktorbrennstoffen enthalten ist, die von einer der Ver- Hand getragene gemeinnützige Einrichtungen oder Unter-
tragsparteien geliefert wurden, soll nur in Anlagen erfol- nehmen weitergeben. Die Weitergabe von Informationen
gen, die vom Empfängerland vorgeschlagen werden und an diese oder andere Stellen oder Personen ist ausge-
für die andere Vertragspartei annehmbar sind, und zwar schlossen oder eingeschränkt, wenn eine der Vertrags~
erst, nachdem die IAEO bestimmt hat. daß hinsichtlich parteien oder die bezeichneten Stellen dies vor oder bei
dieses Kernmaterials während der Wiederaufarbeitung dem Austausch beschließen.
einschließlich der Weitergabe an ein mit dieser Wieder-
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die nach die-
aufarbeitung befaßtes Drittland wirksame Sicherungsmaß-
sem Abkommen oder den zu seiner Durchführung zu
nahmen angewendet werden. Im Fall von Kernmaterial,
schließenden besonderen Vereinbarungen berechtigten
das in Brennstoffen enthalten ist, die in einem von einer
Empfänger von Informationen diese nicht an Stellen oder
der Vertragsparteien gelieferten Reaktor verwendet wer-
Personen weitergeben, die nach diesem Abkommen oder
den, notifiziert die empfangende Vertragspartei der ande-
den nach Artikel 1 Absatz 2 zu schließenden besonderen
ren Vertragspartei die Einrichtung, in der die Wiederauf-
Vereinbarungen nicht zum Empfang der Informationen
arbeitung erfolgen wird, nachdem die IAEO bestimmt hat,
befugt sind.
daß hinsichtlich dieses Kernmaterials während der Wie-
deraufarbeitung einschließlich der Weitergabe an ein mit Artikel 7
dieser Wiederaufarbeitung befaßtes Drittland wirksame
(1) Dieses Abkommen gilt nicht für
Sic~erungsmaßnahmen angewendet werden.
a) Informationen, die auf Grund der Rechte Dritter oder
(6) Außerdem kann alles aus von einer Vertragspartei
von mit Dritten geschlossenen Vereinbarungen nicht
geliefertem Material gewonnene waffengrädige Material
mitgeteilt werden dürfen;
nur in Einrichtun~1en gelagert, geändert oder verwendet
oder an Einrichtungen weitergegeben oder erneut weiter- b) amtlich geheimgehaltene Informationen, sofern nicht
gegeben werden, die vom Empfängerland vorgeschlagen die zuständigen Behörden des betreffenden Landes
werden und für die andere Vertragspartei annehmbar vorher ihre Zustimmung erteilt haben. Die Handha-
sind, und zwar erst, nachdem die IAEO bestimmt hat, daß bung dieser Informationen bedarf einer besonderen
wirksame Sicherungsmaßnahmen angewendet werden. Vereinbarung, in der die Verfahren für die Weiter-
gabe festgelegt sind.
(7) Der Reexport von Ausrüstungen, Kernmaterial,
eigens für die Herstellung oder Verwendung von Kern- (2) Die Weitergabe von Informationen mit Handelswert
ausrüstungen hergerichteten Stoffen sowie Anlagen und erfolgt auf Grund der nach Artikel 1 Absatz 2 zu schlie-
einschlägigen technologischen Informationen, die auf ßenden besonderen Vereinbarungen.
Grund dieses Abkommens geliefert werden, sowie der
Export von Gegenständen, die aus diesen Lieferungen (3) Die nach Artikel 1 Absatz 2 zu schließenden beson-
gewonnen worden sind, in einen Drittstaat erfolgen nur, deren Vereinbarungen bestimmen, wem Informationen
wenn der Empfängerstaat des Reexports oder Exports mit Handelswert zustehen, die sich aus der gemeinsamen
dieselben wie die in diesem Artikel vorgesehenen Zusi- Forschung und Entwicklung ergeben.
cherungen gemacht hat.
Artikel 8
Artikel 4 (1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, die
Jede Vertragspartei ist der anderen gegenüber verant- Partner der Zusammenarbeit zu veranlassen, einander
wortlich dafür, daß die Bestimmungen dieses Abkommens weitestgehend den Grad an Zuverlässigkeit und Anwend-
von allen ihren institutionellen Organisationen und von barkeit der ausgetauschten Informationen oder der zur
allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden privaten und Verfügung gestellten Materialien und Ausrüstungen mit-
juristischen Personen angenommen und eingehalten wer- zuteilen. Der Umstand, daß die Vertragsparteien gegebe-
den. nenfalls an der Weitergabe von Informationen im Rah-
Artikel 5 men dieser Zusammenarbeit beteiligt sind, begründet
nicht ohne weiteres die Haftung der Vertragsparteien.
(1) Zur Förderung der Durchführung dieses Abkom-
mens und der nach Artikel 1 Absatz 2 zu schließenden (2) Die nach Artikel 1 Absatz 2 zu schließenden beson-
besonderen Vereinbarungen wird eine Gemeinsame Kom- deren Vereinbarungen haben erforderlichenfalls insbe-
mission eingesetzt, die aus Vertretern der Vertragspar- sondere Bestimmungen über die Haftung wegen Schäden
teien besteht, denen Berater zur Seite stehen können. vorzusehen, welche die Vertragsparteien oder Dritte im
Zusammenhang mit der Durchführung der Zusammenar-
(2) Die Gemeinsame Kommission tritt regelmäßig
beit auf Grund dieses Abkommens erleiden.
zusammen, um die hinsichtlich der Tätigkeiten von
gemeinsamem Interesse erzielten Fortschritte zu überwa-
chen und über gegebenenfalls zur Durchführung der Artikel 9
Zusammenarbeit auf Grund dieses Abkommens erforder- Die Zusammenarbeit auf Grund dieses Abkommens
liche zusätzliche Maßnahmen sowie über Änderungen wird im Einklang mit den im Hoheitsgebiet jeder Ver-
dieses Abkommens, die von einer der Vertragsparteien tragspartei geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschrif-
vorgeschlagen werden, um die Ziele ihrer Zusammenar- ten durchgeführt. Die Verpflichtungen der Bundesrepu-
beit möglichst wirksam zu erreichen, zu beraten, insbe- blik Deutschland aus den Verträgen zur Gründung der
sondere über Fragen im Zusammenhang mit den Arti- Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäi-
keln 1, 2 und 3. Zur Behandlung von Einzelfragen können schen Atomgemeinschaft bleiben unberührt.
Sachverständigengruppen gebildet werden.
Artikel 10
Artikel 6
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung
(1) Der Austausch von Informationen erfolgt entweder
dieses Abkommens werden in gegenseitiger Konsultation
zwischen den Vertragsparteien oder zwischen den von nach Maßgabe des Völkerrechts zwischen den Vertrags-
ihnen bezeichneten Stellen. parteien beigelegt, sofern in den nach Artikel 1 Absatz 2
(2) Die Vertragsparteien oder die von ihnen bezeichne- zu schließenden besonderen Vereinbarungen nichts ande-
ten Stellen können die erhaltenen Informationen an res vereinbart wird.
136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Artikel 11 solchen Zeitabschnitts ausgeschlossen wird. Die Gel-
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern tungsdauer der nach Artikel 1 Absatz 2 zu schließenden
nicht die Regierung der Bundesrepublik · Deutschland besonderen Vereinbarungen wird durch die Beendigung
gegenüber der Regierung des Königreichs Spanien inner- dieses Abkommens nicht berührt. \Nenn dieses Abkom-
halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom- men außer Kraft getreten ist, bleiben seine Bestimmungen
mens eine gegenteilige Erklärung abgibt. noch so lange und soweit in Kraft, wie dies zur Durchfüh-
rung der nach Artikel 1 Absatz 2 geschlossenen besonde-
Artikel 12 ren Vereinbarungen nötig ist. Einschlägige Bestimmungen
(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Ver- dieses Abkommens über die Weitergabe von Ausrüstun-
tragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die inner- gen, eigens für die Herstellung oder Verwendung von
staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt Kernmaterial hergerichtete Stoffe sowie Anlagen und
sind. Informationen bleiben unberührt, wenn dieses Abkom-
men außer Kraft tritt.
(2) Dieses Abkommen bleibt fünfzehn Jahre in Kraft;
danach verlängert es sich um jeweils fünf Jahre, sofern (3) Änderungen dieses Abkommens werden zwischen
nicht eine Verlängerung durch eine Mitteilung einer den Vertragsparteien vereinbart und treten durch Noten-
Vertragspartei mindestens zwölf Monate vor Ablauf eines wechsel in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 5. Dezember 1978 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und spanischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Peter Hermes
Hilger Haunschild
Für die Regierung des Königreichs Spanien
E. Gar r i g es
Anlage
Das Niveau des von den zuständigen einzelstaatlichen Kategorie
Behörden zu gewährleistenden physischen Schutzes bei
Material in dieser Kategorie ist mit äußerst zuverlässi-
der Verwendung, Lagerung und Beförderung des in der
gen Systemen wie folgt gegen unbefugte Verwendung zu
beigefügten Tabelle aufgeführten Materials muß minde-
schützen:
stens die folgenden Merkmale aufweisen:
Verwendung und Lagerung innerhalb eines äußerst
K a t e g o r i e III geschützten Bereichs, d. h. eines geschützten Bereichs der
für die Kategorie II definierten Art, bei dem der Zugang
Verwendung und Lagerung innerhalb eines Bereichs, zusätzlich auf Personen beschränkt ist, deren Vertrauens-
dessen Zugang überwacht wird. würdigkeit festgestellt worden ist, und der unter der
Beförderung unter besonderen Vorsichtsmaßregeln ein- Beobachtung von Wachen steht, die sich in engem Kon-
schließlich vorheriger Absprache zwischen Absender, takt mit den entsprechenden Einsatzkräften für den Not-
Empfänger und Beförderer sowie vorheriger Vereinba- fall befinden. Ziel der in diesem Zusammenhang getroffe-
rung zwischen den Staaten bei grenzüberschreitendem nen Einzelmaßnahmen muß die Entdeckung und Verhin-
Transport hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ortes und des derung von Anschlägen, unbefugtem Zugang oder unbe-
Verfahrens für den Ubergang der Verantwortung für den fugter Entfernung von Material sein.
Transport. Beförderung unter besonderen Vorsichtsmaßregeln der
für die Beförderung von Material der Kategorie II und III
beschriebenen Art sowie zusätzlich unter ständiger Beob-
Kategorie II
achtung durch Begleitpersonal und unter Bedingungen,
Verwendung und Lagerung innerhalb eines geschützten die einen engen Kontakt mit den entsprechenden Einsatz-
Bereichs, dessen Zugang überwacht wird, d. h. eines kräften gewährleisten.
Bereichs unter ständiger Beobachtung durch Wachen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die
oder elektronische Vorrichtungen, umgeben von einer
Regierung des Königreichs Spanien benennen diejenigen
physischen Umgrenzung mit einer begrenzten Anzahl
Stellen oder Behörden, deren Aufgabe es ist zu gewähr-
ausreichend kontrollierter Eingänge, oder eines Bereichs
leisten, daß das Niveau des Schutzes in angemessener
mit einem gleichwertigen Niveau des physischen Schut-
Weise eingehalten wird, und in deren Zuständigkeit fer-
zes.
ner die innerstaatliche Koordinierung von Not- bzw. Wie-
Beförderung unter besonderen Vorsichtsmaßregeln ein- derbeschaffungsmaßnahmen im Falle der unbefugten Ver-
schließlich vorheriger Absprache zwischen Absender, wendung oder Handhabung geschützten Materials liegt.
Empfänger und Beförderer sowie vorheriger Vereinba- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die
rung zwischen den Staaten bei grenzüberschreitendem Regierung des Königreichs Spanien benennen Kontakt-
Transport hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ortes und des stellen innerhalb ihrer jeweiligen Behörden, die in Fragen
Verfahrens für den Ubergang der Verantwortung für den der Beförderung außer Landes sowie in anderen Fragen
Transport. von gemeinsamem Interesse zusammenarbeiten.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1979 137
Tabelle: Eintei1ung von Kernmaterial
Kategorie Kategorie K<1tegorie
Material Form III
I II
1. Plutoniuma) Unbestrahltb) 2 kg und mehr weniger als 2 kg, je- 500 g und wenigere)
doch mehr als 500 g
2. Uran-235 Unbestrahltb)
Uran angereichert 5 kg und mehr weniger als 5 kg, je- kg und weniger'·)
auf 20 0/o 235 U und doch mehr als 1 kg
mehr
Uran angereichert 10 kg und mehr weniger als 10 kgr)
auf 10 0/o mu, jedoch
weniger als 20 0/o
Uran angereichert 10 kg und mehr
über den natürlichen
Gehalt, jedoch weni-
ger als 10 0/o !35 Ud)
3. Uran-233 Unbestrahltb) 2 kg und mehr weniger als 2 kg, je- 500 g und weniger
doch mehr als 500 g
4. Bestrahlter abgereichertes oder
Brennstoff Natururan, Thorium
oder schwach angerei-
cherter Brennstoff
(weniger als 10 0/o
spaltbarer Gehalt) e), f)
a) Wie in IAEO-Dokument INFCIRC 209 bezeichnet.
b) Material, das nicht in einem Reaktor bestrahlt wurde, oder Material, das in einem Reaktor be„trahlt wurde, jedod1 mit einem
Strahlungsgrad, der 100 rad/Stunde auf einen Meter ungeschützt entspricht oder darunter liegt.
c) Alles, was unter einer radiologisch bedeutsamen Menge liegt, sollte ausgenommen werden.
d) Natururan, abgereidlertes Uran und Thorium sowie Mengen von auf weniger als 100/o angereichterlem Uran, die nid1t un\t>r diP
Kategorie rn fallen, sollten entsprechend den Grundsätzen einer umsichtigen Betriebsleitung geschützt wPrden.
e) Zwar wird dieses Schutzniveau empfohlen, doch stände es den Staaten frei, unter Berücksichtigung der jeweiligen GegebenhPilen
eine andere Kategorie des physischen Schutzes anzuwenden.
f) Sonstiger Brennstoff, der aufgrund seines ursprünglichen Gehalts an spaltbarem Material vor der Bestrahlung in Kategorie I odPr
II eingestuft wurde, kann um eine Kategoie heruntergestuft werden, solange der Strahlungsgrdd des Brennstoffs mehr als
100 rad/Stunde auf einen Meter ungesrnützt beträgt.
Bekanntmachung
der deutsch-griechischen Vereinbarung
über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Vom 8. Februar 1979
In Bonn ist am 30. November 1978 eine Verein-
barung zwischen dem Bundesminister für Forschung
und Technologie der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister für Koordination der Hellenischen
Republik über wissenschaftlich-technische Zusam-
menarbeit unterzeichnet worden und am gleichen
Tage in Kraft getreten. Die Vereinbarung wird nach-
stehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Februar 1979
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Im Auftrag
Dr. Lehr
138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepulik Deutschland
und dem Minister für Koordination
der Hellenischen Republik
über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
1. Der Bundesminister für Forschung und Technologie 3.5 gemeinsame Forschungsprojekte in der Grundlagen-
der Bundesrepublik Deutschland forschung und in der angewandten Forschung.
und 4. Beide Seiten werden sich an den Arbeiten und
der Minister für Koordination der Hellenischen Kosten jeder im Programm vorgesehenen Tätigkeit
Republik beteiligen; es ist jedoch nicht erforderlich, daß sich
Mittel, Personal oder Anlagen bei jeder einzelnen
in der Erkenntnis, daß Wissenschaft und Technik Tätigkeit genau entsprechen. Verpflichtungen wer-
und ihre Anwendung einen bedeutenden Beitrag den von beiden Seiten nur eingegangen, sofern die
zur gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Ent- erforderlichen Mittel im Haushalt der beiden Dienst-
wicklung darstellen, stellen bereitgestellt sind.
von dem Wunsch geleitet, die freundschaftlichen
Beziehungen zwischen beiden Ländern zu stärken 5. Für die Tätigkeiten im Rahmen dieses Programms
trägt, mit Ausnahme von Besuchen von Mitarbeitern
und im Hinblick auf den Beitritt Griechenlands der Dienststellen, jede Seite die Grundkosten der
zu den Europäischen Gemeinschaften in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten
(dazu gehören zum Beispiel die Gehälter der eigenen
sind übereingekommen, eine enge wissenschaftlich- Wissenschaftler, Techniker und des sonstigen Per-
technische Zusammenarbeit zwischen beiden Län- sonals sowie die Kosten von Inlandsreisen).
dern zu fördern.
Bei einem Personalaustausch übernimmt die auf-
Zu diesem Zweck werden der Bundesminister für nehmende Seite die Kosten für Unterkunft und Ver-
Forschung und Technologie der Bundesrepublik pflegung sowie die im Zusammenhang mit der ver-
Deutschland und der Minister für Koordination der einbarten wissenschaftlichen Aufgabe des Besuchers
Hellenischen Republik - über das Amt für wissen- im Inland entstehenden Reisekosten, während die
schaftliche Forschung und Technologie - ein Pro- entsendende Seite die Kosten für grenzüberschrei-
gramm der wissenschaftlich-technischen Zusammen- tende Reisen sowie die Gehälter des entsandten
arbeit zum Austausch von Informationen, Kennt- Personals trägt. Die Tagegeldsätze richten sich nach
nissen, Erfahrungen, Geräten und Materialien und den jeweiligen Lebenshaltungskosten und werden
zum Austausch von Personal für beiderseitig in- durch Briefwechsel zwischen den beiden Dienst-
teressierende Fragen erarbeiten, um gemeinsame stellen festgelegt.
Forschungs- und Entwicklungsprojekte zu planen
und durchzuführen. 6. Jede Seite benennt einen leitenden Mitarbeiter, der
für das Programm verantwortlich ist und die Ver-
2. In dieses Programm können alle Gebiete der Wis- bindung zur anderen Seite in allen Fragen sicher-
senschaft und Technik (Natur- und Ingenieurwis- stellt, die sich auf die Durchführung des Programms
. senschaften, Geistes- und Sozialwissenschaften) ein- beziehen .
bezogen werden. Die konkreten Bereiche und die Die verantwortlichen leitenden Mitarbeiter der bei-
Ziele der Zusammenarbeit werden von beiden Seiten den Dienststellen treffen so oft wie erforderlich in
gemeinsam festgelegt. der Bundesrepublik Deutschland und der Helleni-
schen Republik zusammen, um eine wirksame Durch-
3. Die Zusammenarbeit kann folgende Tätigkeiten um-
führung des Programms zu gewährleisten und ge-
fassen: meinsam die laufenden und geplanten Tätigkeiten
3.1 Veranstaltung gemeinsamer Seminare in beiden Län- des Programms festzulegen.
dern über wissenschaftliche und technologische Fra-
gen; 7. Der Leiter der für die internationale Zusammenar-
beit zuständigen Unterabteilung des Bundesministe-
3.2 Vereinbarung über den Austausch und die Anwen- riums für Forschung und Technologie und der Leiter
dung von wissenschaftlichen Daten, Informationen, des Amtes für wissenschaftliche Forschung und
Geräten und Materialien; Technologie, die von den erforderlichen Sachver-
3.3 Personalaustausch und Besuche von Wissenschaft- ständigen beider Seiten begleitet werden können,
lern und Technikern sowie Erfahrungsaustausch un- werden mindestens einmal im Jahr zusammentreffen,
ter Mitarbeitern der beteiligten Dienststellen beider um den Fortgang der Zusammenarbeit im Rahmen
Länder über wissenschaftspolitische Fragen; dieser Vereinbarung zu überprüfen, um gegebenen-
falls Änderungen am Programm vorzuschlagen und
3.4 Informations- und Erfahrungsaustausch über die Ab- um sich gegenseitig über neue wissenschaftliche
wicklung von Forschungsprogrammen; Schwerpunkte in beiden Li.indem zu unterrichten.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1979 139
Die erste gemeinsame Sitzung findet innerhalb von nationalen Fachwelt zugänglich zu machen. Diese
sechs Monaten nach Unterzeichnung dieser Ver- Informationen unterliegen den besonderen Bestim-
einbarung statt und dient insbesondere dem Zweck, mungen über Eigentums- und Patentrechte, die ge-
Absprachen über folgende Punkte auszuarbeiten: mäß Absatz 7.3 noch zu vereinbaren sind.
7.1 Verwaltungsrichtlinien für die Durchführung der ge- 10. Beide Seiten erleichtern, falls erforderlich, im Zu-
meinsamen Tätigkeiten des Programms; sammenwirken mit den zuständigen Dienststellen
beider Länder die Erteilung von Genehmigungen
7.2 Auswahl konkreter Gebiete für eine Zusammen-
für die Ein- und Ausreisen beziehungsweise die
arbeit;
Ein- und Ausfuhr in das jeweilige Hoheitsgebiet
7.3 Regelungen bezüglich der Eigentums- und Patent- des zur Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen
rechte, die sich aus der Zusammenarbeit ergeben. des Programms erforderlichen Personals beziehungs-
weise der dafür benötigten Geräte und Materialien.
8. Die sich aus dem Programm ergebenden Möglich-
keiten für eine Zusammenarbeit werden der Fach- 11. Diese Vereinbarung gilt im Rahmen der Rechts-
welt beider Länder nach den auf beiden Seiten vorschriften der Bundesrepublik Deutschland und
üblichen Verfahren und Regelungen mitgeteilt. der Hellenischen Republik. Sie gilt auch für das
Land Berlin, sofern nicht der Bundesminister für
9. Beide Seiten beabsichtigen, alle aus den Tätigkeiten Forschung und Technologie gegenüber dem Minister
im Rahmen dieser Vereinbarung entstehenden wis- für Koordination innerhalb von drei Monaten nach
senschaftlich-technischen Informationen jedem In- Unterzeichnung der Vereinbarung eine gegenteilige
teressierten in den beiden Ländern sowie der inter- Erklärung abgibt.
Unterzeichnet in Bonn am 30. November 1978 in zwei
Urschriften in deutscher und griechischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Volker Hauff
Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
Constantin Mitsotakis
Minister für Koordination der Hellenischen Republik
140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
1eden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits ersd1ienene1
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1. Tel.
10 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postschedl.konto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausredinung.
Preis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2,40 DM zuzüglidl -,50 DM
Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausredlnung 3,40 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfa<h 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6 1 /,. Postvertriebsstück • Z 1998 AX • Gebühr bezahlt
Ubersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 336. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Januar 1979,
ist im Bundesanzeiger Nr. 30 vom 13. Februar 1979 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 30 vom 13. Februar 1979 kann zum Preis von 2,25 DM
(1,65 DM + 0,60 DM Versandkosten einschl. 6 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.