1334 · Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Gesetz
zu dem Protokoll über die Änderung des Artikels 14 Abs. 3
des Europäischen Ubereinkommens vom 30. September 1957
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
Vom 17. Dezember 1979
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Dem am 21. August 1975 zur Annahme aufgeleg-
ten Protokoll über die Änderung des Artikels 14
Abs. 3 des Europäischen Ubereinkommens vom
30. September 1957 über die internationale Beförde-
rung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl.
1969 II S. 1489) wird zugestimmt. Das Protokoll wird
nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
stellt.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
kündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem
Artikel 3 Abs. Lfür die Bundesrepublik Deutschland
in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzu-
geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 17. Dezember 1979
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979 1335
Protokoll
über die Änderung des Artikels 14 Abs. 3
des Europäischen Ubereinkommens vom 30. September 1957
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
Protocol
amending Article 14 (3) of the European Agreement of 30 september 1957
concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Road (ADR)
Protocole
portant amendement de l' article 14, paragraphe 3,
de l' Accord europeen du 30 septembre 1957
relatif au transport international des marchandises dangereuses par route
(ADR)
(Uberselzung)
The parties to the present protocol, Les parties au present Protocole, Die Vertragsparteien dieses Proto-
kolls,
Having considered the provisions of Ayant examine les dispositions de nadl Prüfung der Vorschriften des
the European Agreement concerning l' Accord europeen relatif au transport Europäischen Ubereinkommens über
the International Carriage of Dan- international des marchandises dan- die internationale Beförderung gefähr-
gerous Goods by Road (ADR), done gereuses par route (ADR), en date a licher Güter auf der Straße (ADR),
at Geneva on 30 September 1957 (here- Geneve du 30 september 1957 (ci- (im weiteren „ Ubereinkommen" ge-
after referred to as "the Agreement"), apres denomme «l'Accord»), en ce qui nannt), das am 30. September 1957
in so far as concerns the amendment concerne la procedure d'amendement in Genf geschlossen wurde, hinsicht-
of the annexes to the said Agreement, des annexes audit Accord, et en par- lich des Verfahrens bei der Änderung
and in particular article 14 (3) of the ticulier le paragraphe 3 de l'article 14 der Anlagen zu diesem Ubereinkom-
Agreement; de l'Accord; men und insbesondere hinsichtlich des
Artikels 14 Abs. 3,
Noting that the Contracting Parties Notant que les Parties contractantes in Anbetradlt der Tatsame, daß die
to the Agreement occasionally ex- a l' Accord eprouvent parfois des dif- Vertragsparteien des Ubereinkom-
perience difficulties in implementing, ficultes a mettre en ceuvre les ·me- mens manchmal Schwierigkeiten ha-
within the three-month time Hmit pro- sures d'application internes requises ben, die innerstaatlichen Durchfüh-
vided for by article 14 (3) of the pour la prise d'effet des amendements rungsbestimmungen für das Inkraft-
Agreement between the time when an dans le delai de trois mois prevu par setzen der Änderungen innerhalb der
amendment is deemed to have been l'article 14, paragraphe 3, de l'Accord Dreimonatsfrist wirksam werden zu
accepted and the time when it is to entre le moment ou ces amendements lassen, die nach Artikel 14 Abs. 3 vor-
enter into force, those internal mea- sont reputes acceptes et la date de gesehen ist zwischen dem Zeitpunkt,
sures that are required for the pur- leur entree en vigueur; zu dem sie als angenommen gelten,
pose of putting the amendments into und dem Zeitpunkt des lnkrafttretens
effect; dieser Änderungen,
Desirous of modifying in this re- Souhaitant modifier sur ce point les in dem Wunsch, in diesem Punkt
spect the provisions of article 14 (3) dispositions du paragraphe 3 de l'ar- die Vorschriften des Artikels 14 Abs. 3
of the Agreement; ticle 14 de l'Accord; des Ubereinkommens zu ändern,
Agree as follows: Conviennent de ce qui suit: sind wie folgt übereingekommen:
Article 1 Article premler Artikel 1
Modification of article 14 (3) Modification de l'article 14, Änderung des Artikels 14 Abs. 3
of the Agreement paragraphe 3, de l' Accord des Ubereinkommens
Paragraph 3 of article 14 of the L'article 14, paragraphe 3, de l'Ac- Artikel 14 Abs. 3 des Ubereinkom-
Agreement is modified to read as cord est modifie de maniere a se lire mens wird wie folgt geändert:
follows: comme suit:
„3. Any proposed amendment to the «3. Tout projet d'amendement aux „3. Jede vorgeschlagene Änderung
anPexes shall be deemed to be ac- annexes sera repute accepte a moins der Anlagen gilt als angenommen,
cepted unless, within three months que, dans le delai de trois mois a wenn nicht innerhalb von drei Mo-
from the date on which the Secretary- compter de la date a laquelle le Se- naten nadl dem Tag der Ubermittlung
General circulates it, at least one- cretaire general l' a transmis, le tiers durch den Generalsekretär wenigstens
third of the Contracting Parties, or au moins des Parties contractantes, ou ein Drittel der Vertragsparteien -
five of them if one-third exceeds that cinq d' entre elles si le tiers est su- oder fünf von ihnen, wenn das Drittel
figure, have given the Secretary-Gen- perieur a ce chiffre, n'aient notifie größer ist als diese Zahl - dem Ge-
eral written notification of their ob- par ecrit au Secretaire general leur neralsekretär schriftlich die Ableh-
1336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
jection to the proposed amendment. opposition a l'arnendement propose. nung des Änderungsvorschlages mit-
If the amendment is deemed to be Si l'amendement est repute accepte, teilt. Gilt die Änderung als angenom-
accepted, it shall enter into force for il entrera en vigueur pour toutes les men, so tritt sie - mit Ausnahme
all the Contracting Parties on the ex- Parties contractantes a l'expiration der nachstehend aufgeführten Fälle -
piry of a f urther period of three ct·un nouveau delai qui sera de trois für alle Vertragsparteien nach Ablauf
months, except in the following cases: mois, sauf dans Ies cas ci-apres: einer weiteren Frist von drei Mona-
ten in Kraft:
(a) In cases where sirnilar arnend- a) Au cas oü des amendernents ana- a) Wenn die in Absatz 1 erwähnten
ments have been or are likely to logues ont ete apportes ou seront anderen internationalen Uberein-
be made to the other international vraisemblablement apportes aux kommen entsprechend geändert
agreements ref erred to in para- autres accords internationaux vi- worden sind oder voraussichtlich
graph 1 of this article, the amend- ses au paragraphe 1 du present geändert werden, tritt die Ände-
ment shall enter into force on the article, l'amendement entrera en rung nach Ablauf einer Frist in
expiry of a period the duration vigueur ä. l'expiration d'un delai Kraft, die der Generalsekretär so
of which shall be determined by qui sera fixe par le Secretaire ge- festsetzt, daß die .iX.nderung mög-
the Secretary-General in such a neral de f ac;on ä. permettre dans lichst gleichzeitig mit den be-
way as to allow, wherever pos- toute la mesure du possible l'en- schlossenen oder zu erwartenden
sible, the simultaneous entry into tree en vigueur simultanee dudit Änderungen der anderen Uberein-
force of the amendment and those amendement et de ceux qui ont kommen in Kraft tritt; die Frist
that have been rnade or are likely ete ou seront vraisemblablement muß jedoch mindestens einen Mo-
to be made to such other agree- apportes ä. ces autres accords; le nat betragen;
men ts; such period shall not, how- delai ne pourra, toutefois, etre in-
ever, be of less than one month's ferieur a un mois;
duration;
(b) The Contracting Party submitting b) La Partie contractante qui soumet b) Die Vertragspartei, welche die vor-
the proposed amendment may spe- le projet d'amendement pourra spe- geschlagene Änderung vorlegt,
cify in its proposal, for the pur- cifier dans sa proposition un delai kann in ihrem Vorschlag eine Frist
pose of entry into force of the d'une duree superieure ä. trois von mehr als drei Monaten für das
amendment, should it be accepted, mois pour l'entree en vigueur de Inkrafttreten der Änderung vor-
a period of more than three l'amendement au cas ou il serait sehen, falls diese angenommen
months' duration. • accepte.» wird."
Article 2 Article 2 Artikel 2
Acceptance of the present Protocol Acceptation du present Protocole Annahme dieses Protokolls
The present Protocol shall be open Le present Protocole est ouvert ä. Dieses Protokoll liegt zur Annahme
for acceptance by the Contracting l'acceptation des Parties contractan- durch die Vertragsparteien des Uber-
Parties to the Agreement. Instruments tes a I' Accord. Les instruments d'ac- einkommens auf. Die Annahmeurkun-
of acceptance shall be deposited -with ceptation seront deposes aupres du den werden beim Generalsekretär der
the Secretary-General of the United Secretaire general de !'Organisation Vereinten Nationen hinterlegt.
Nations. des Nations Unies.
Article 3 Article 3 Artikel 3
Entry into force Entree en vigueur Inkrafttreten dieses Protokolls
of the present Protocol du present Protocole
1. The present Protocol and the 1. Le present Protocole et les amen- (1) Dieses Protokoll und die darin
amendments therein shall enter into dements qu'il contient entreront en enthaltenen Änderungen treten einen
force one month from the date on vigueur un mois apres la date ä. la- Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft,
which the instrurnents of acceptance quelle toutes les Parties contractan- an dem alle Vertragsparteien des
of all Contracting Parties have been tes ,ä. l'Accord auront depose leur ins- Ubereinkommens ihre Annahmeurkun-
deposited with the Secretary-General trument d'acceptation aupres du Se- den beim Generalsekretär der Ver-
of the United Nations. cretaire general de !'Organisation des einten Nationen hinterlegt haben.
Nations Unies.
2. Any State becoming a Contract- 2. Tout Etat qui devient Partie con- (2) Jeder Staat, der nach Inkraft-
ing Party to the Agreement after the tractante a l'Accord apres l'entree en treten dieses Protokolls Vertragspar-
entry into force of the present Pro- vigueur du present Protocole est Par- tei des Ubereinkommens wird, ist Ver-
tocol shall be a Contracting Party to tie contractante ä. l'Accord tel qu'a- tragspartei des Ubereinkommens in
the Agreement as amended by the rnende par le Protocole. seiner durch das Protokoll geänderten
Protocol. Fassung.
Artlcle 4 Article 4 Artikel 4
Miscellaneous provisions Dispositions diverses Verschiedene Bestimmungen
The original of the present Protocol, L'original du present Protocole, en Die Urschrift dieses Protokolls, in
in English and French, shall be de- franc;ais et en anglais, sera depose englischer und französischer Sprache,
posited with the Secretary-General of aupres du Secretaire general de !'Or- wird beim Generalsekretär der Ver-
the United Nations, who shall transmit ganisation des Nations Unies, qui en einten Nationen hinterlegt; dieser
a certified true copy thereof to the transmettra un exemplaire certifie übermittelt den Vertragsparteien des
Contracting Parties to the Agreement conforme aux Parties contractantes Ubereinkommens und allen Staaten,
and to all States which may become ä. l'Accord et ä tous les Etats habi- die Vertragsparteien des Ubereinkom-
Parties to the latter. lites a devenir Parties ä ce dernier. mens werden können, eine beglau-
bigte Abschrift.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979 1337
Drawn up by the Secretary-General Etabli par le Secretaire general de Erstellt durch den Generalsekretär
of the United Nations, at New York, !'Organisation cfes Nations Unies, a der Vereinten Nationen zu New York
on 21 August 1975, the date of the New York, le 21 aout 1975, date de am 21. August 1975, Tag des Ab-
completion of the procedure by which l'accomplissement de la procedure par schlusses des Verfahrens, durch das
the Contracting Parties to the Agree- laquelle les Parties contractantes a die Vertragsparteien des Ubereinkom-
ment and other States concerned de- l'Accord et les autres Etats interesses mens und die anderen beteiligten
cided to open the present Protocol ont decide d'ouvrir le present Pro- Staaten beschlossen haben, dieses
for acceptance. tocole a l'acceptation. Protokoll zur Annahme aufzulegen.
Für den Generalsekretär
Der Rechtsberater
For the Secretary-General
The Legal Counsel
Pour le Secretaire general
Le Conseiller juridique
Erik Suy
Gesetz
zu dem Abkommen vom 10. Mai 1977
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Irak
über den Luftverkehr
Vom 18. Dezember 1979
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend
rates das folgende Gesetz beschlossen: veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
Artikel 1 kündung in Kraft.
Dem in Bagdad am 10. Mai 1977 unterzeichneten (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch- Artikel 16 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-
land und der Republik Irak über den Luftverkehr blatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. Dezember 1979
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
1338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Irak
über den Luftverkehr
Air Transport Agreement
between the Federal Republic of Germany
and the Republic of Iraq
Die Bundesrepublik Deutschland The Federal Republic of Germany
und and
die Republik Irak the Republic of Iraq
in dem Wunsche, den Luftverkehr zwischen ihren Desiring to make arrangements for the regulation of
Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu regeln - air transport between their respective territories and
beyond,
haben folgendes vereinbart: Have agreed as follows:
Artikel Article
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten, soweit sich For the purposes of the present Agreement, unless
aus dessen Wortlaut nichts anderes ergibt, otherwise stated in the text:
a) .Luftfahrtbehörde": in bezug auf die Republik Irak a) the term "aeronautical authorities" shall mean in the
der Minister of Communications von Irak; in bezug case of the Federal Republic of Germany, the Federal
auf die Bundesrepublik Deutschland der Bundesmi- Minister of Transport; in the case of the Republic of
nister für Verkehr; oder in beiden Fällen jede andere Iraq, the Minister of Communications of Iraq; or in
Person oder Stelle, die zur Ausübung der diesen Be- both cases any other person or agency authorized to
hörden obliegenden Aufgaben ermächtigt ist; perform the functions exercised by the said author-
ities;
b) "bezeichnetes Unternehmen": ein Luftverkehrsunter- b) the term "designated airline" shall mean an airline
nehmen, das eine Vertragspartei der anderen Ver- that one Contracting Party has designated in writing
tragspartei nach Artikel 3 schriftlich als ein Unter- to the other Contracting Party in accordance with
nehmen bezeichnet hat, das auf den nach Artikel 2 Article 3 of the present Agreement as being an airline
Absatz 1 festgelegten Linien internationalen Flug- which is to operate international air services on the
linienverkehr betreiben soll; routes specified in accordance with paragraph (1) of
Article 2 of the present Agreement;
c) ,, Hoheitsgebiet", ,, Fluglinienverkehr", ,, internationaler c) the terms "territory", "air service", "international
Fluglinienverkehr" und „Landung zu nicht gewerb- air service" and "stop for non-traffic purposes" shall
lichen Zwecken" dasselbe wie in den Artikeln 2 und have the meaning laid down in Articles 2 and 96 of
96 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die the Convention of December 7, 1944, on International
Internationale Zivilluftfahrt mit ihren für beide Ver- Civil Aviation including their amendments which
tragsparteien geltenden Änderungen. have entered into force for both Contracting Parties.
Artikel 2 Article 2
(1) Die Linien, auf welchen die bezeichneten Unter- (1) The routes over which the designated airlines of
nehmen der beiden Vertragsparteien berechtigt sind, in- the two Contracting Parties will be authorized to operate
ternationalen Fluglinienverkehr zu betreiben, werden in international air services shall be specified in a Route
einem Fluglinienplan festgelegt, der durch Notenwechsel Schedule to be agreed upon in an exchange of notes.
zu vereinbaren ist.
(2) Vorbehaltlich der Einschränkungen, die in dem (2) Subject to the limitations as determined in the
Notenwechsel nach Absatz 1 niedergelegt sind, gewährt exchange of notes referred to in paragraph (1) of this
jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei zur Article, each Contracting Party shall grant to the other
Durchführung des internationalen Fluglinienverkehrs Contracting Party for the purpose of operating inter-
durch das bezeichnete Unternehmen auf den nach Ab- national air services by the designated airline over the
satz 1 festgelegten Linien routes specified in accordance with paragraph (1) of this
Article,
das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu über- the right to fly across its territory without landing;
fliegen;
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979 1339
das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet zu nichtgewerblichen the right to land in its territory for non-traffic purposes,
Zwecken zu landen,
und and
das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet an den Punkten, die the right to land in its territory at the points named on
in den nach Absatz 1 festgelegten Linien aufgeführt sind, the routes specified in accordance with paragraph (1)
zu landen, um Fluggäste, Post und/ oder Fracht gewerb- of this Article, in order to take on or discharge passen-
lich aufzunehmen und abzusetzen. gers, mail and/ or cargo on a commercial basis.
Artikel 3 Article 3
(1) Der Betrieb des internationalen Fluglinienverkehrs (1) The international air services on the routes spec-
auf den nach Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Linien kann ified in accordance with paragraph (1) of Article 2 of
jederzeit aufgenommen werden, wenn the present Agreement may be started at any time,
provided
a) die Vertragspartei, der die in Artikel 2 Absatz 2 ge- a) the Contracting Party to whom the rights specified in
nannten Rechte gewährt sind, ein Unternehmen paragraph (2) of Article 2 are granted, has designated
schriftlich bezeichnet hat, und an airline in writing, and
b) die Vertragspartei, die diese Rechte gewährt, dem b) the Contracting Party granting these rights has
bezeichneten Unternehmen die Genehmigung erteilt authorized the designated airline to inaugurate the
hat, den Fluglinienverkehr zu eröffnen. air services.
(2) Die Vertragspartei, die diese Recht gewährt, wird (2) The Contracting Party granting these rights shall,
vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 und vorbehaltlich subject to the provisions of paragraphs (3) and (4). of
des Artikels 9 die Genehmigung zum Betrieb des inter- this Article and subject to the provisions of Article 9
nationalen Fluglinienverkehrs unverzüglich erteilen. of the present Agreement, give without delay the said
authorization to operate the international air service.
(3) Jede Vertragspartei kann von einem bezeichneten (3) Each Contracting Party may require an airline
Unternehmen der anderen Vertragspartei den Nachweis designated by the other Contracting Party to satisfy it
verlangen, daß es in der Lage ist, den Erfordernissen zu that it is qualified to meet the requirements prescribed
entsprechen, die durch die Gesetze und sonstige Vor- under the laws and regulations of the first Contracting
schriften der erstgenannten Vertragspartei für die Durch- Party governing the operation of international air traffic.
führung des internationalen Luftverkehrs vorgeschrieben
sind.
(4) Jede Vertragspartei kann einem bezeichneten Unter- (4) Each Contracting Party may withhold the exercise
nehmen der anderen Vertragspartei die Ausübung der in of the rights provided for in Article 2 of the present
Artikel 2 gewährten Rechte verweigern, wenn das Unter- Agreement from any airline designated by the other
nehmen nicht in der Lage ist, auf Verlangen den Nach- Contracting Party if such airline is not able to prove
weis zu erbringen, daß ein wesentlicher Teil des Eigen- upon request that substantial ownership and effective
tums an dem Unternehmen und seine tatsächliche Kon- control of such airline are vested in nationals or corpo-
trolle Staatsangehörigen oder Körperschaften der anderen rations of the other Contracting Party or in that State
Vertragspartei oder dieser selbst zustehen. itself.
Artikel 4 Article 4
(1) Jede Vertragspartei kann die nach Artikel 3 Ab- (1) Each Contracting Party may revoke, or limit by
satz 2 erteilte Genehmigung widerrufen oder durch Auf- the imposition of conditions, the authorization granted
lagen einschränken, wenn das bezeichnete Unternehmen in accordance with paragraph (2) of Article 3 of the
die Gesetze und sonstigen Vorschriften der die Rechte present Agreement in the event of failure by the des-
gewährenden Vertragspartei oder die Bestimmungen die- ignated airline to comply with the laws and regulations
ses Abkommens nicht befolgt oder die sich daraus er- of the Contracting Party grantmg the rights or to comply
gebenden Verpflichtungen nicht erfüllt. Das gleiche gilt, with the provisions of the present Agreement or to fulfil
wenn der Nachweis nach Artikel 3 Absatz 4 nicht er- the obligations arising thereform. This shall also apply
bracht wird. Von diesem Recht wird jede Vertragspartei if the proof referred to in paragraph (4) of Article 3 is not
nur nach einer Konsultation nach Artikel 12 Gebrauch furnished. Each Contracting Party shall exercise this
machen, es sei denn, daß zur Vermeidung weiterer Ver- right only after consultation as provided for in Article 12
stöße gegen Gesetze oder sonstige Vorschriften eine of the present Agreement, unless an immediate suspen-
sofortige Einstellung des Betriebes oder sofortige Auf- sion of operations or imposition of conditions is nec-
lagen erforderlich sind. essary to avoid further infringements of laws or reg-
ulations.
(2) Jede Vertragspartei hat das Recht, durch schrift- (2) Each Contracting Party shall have the right by
liche Mitteilung an die andere Vertragspartei ein von written communication to the other Contracting Party to
ihr bezeichnetes Unternehmen durch ein anderes unter replace subject to the provisions of Article 3 an airline
den Voraussetzungen des Artikels 3 zu ersetzen. Das it has designated by another airline. The newly de-
neu bezeichnete Unternehmen genießt die gleichen signated airline shall have the same _rights and be subject
Rechte und unterliegt den gleichen Verpflichtungen wie to the same obligations as the airline which it replaces.
das Unternehmen, an dessen Stelle es getreten ist.
Artikel 5 Article 5
Die Gebühren, die im Hoheitsgebiet einer Vertrags- The charges imposed in the territory of either Con-
partei für die Benutzung der Flughäfen und anderer Luft- tracting Party for the use of airports and other aviation
fahrteinrichtungen durch die Luftfahrzeuge eines be- facilities by the aircraft of a designated airline of the
1340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
zeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei other Contracting Party shall not be higher than those
erhoben werden, dürfen nicht höher sein als die Ge- paid by aircraft of a national airline engaged in similar
bühren, die für Luftfahrzeuge eines inländischen Unter- international air services.
nehmens in ähnlichem internationalen Fluglinienverkehr
erhoben werden.
Artikel 6 Article 6
(1) Treibstoffe, Schmieröle, übliche Luftfahrzeugaus- (1) Fuel, lubricating oils, regular aircraft equipment,
rüstungsgegenstände, Ersatzteile und Bordvorräte, die spare parts and aircraft stores introduced into or taken
durch das bezeichnete Unternehmen der einen Vertrags- on the aircraft in the territory of one Contracting Party
partei oder in seinem Auftrag in das Hoheitsgebiet der by, or on behalf of the airline designated by the other
anderen Vertragspartei eingebracht oder dort an Bord Contracting Party and intended solely for use by aircraft
eines Luftfahrzeugs genommen werden und ausschließ- of such other Contracting Party shall be accorded in
lich zur Verwendung durch Luftfahrzeuge der erstge- respect to customs duties, other charges levied on the
nannten Vertragspartei bestimmt sind, werden in bezug occasion of the importation, exportation or transit of
auf Zölle, sonstige bei der Einfuhr, Ausfuhr oder Durch- goods, inspection fees and special consumption charges,
fuhr von Waren erhobene Abgaben, Inspektionsgebühren treatment not less favourable than that granted to other
und besondere Verbrauchsabgaben keiner weniger gün- airlines engaged in similar international air services.
stigen Behandlung unterworfen als die anderer Unter-
nehmen in ähnlichem internationalen Fluglinienverkehr.
(2) Die Luftfahrzeuge des bezeichneten Unternehmens (2) Aircraft of the designated airline of one Con-
einer Vertragspartei, Treibstoffe, Schmieröle, übliche tracting Party, fuel, lubricating oils, regular aircraft
Ausrüstungsgegenstände, Ersatzteile und Bordvorräte, die equipment, spare parts and stores retained on board such
an Bord eines solchen Luftfahrzeugs verbleiben, bleiben aircraft shall be exempt in the territory of the olher
in dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von Contracting Party from customs, inspection fees or sim-
Zöllen, Inspektionsgebühren und ähnlichen Abgaben frei, ilar duties or charges, even though such supplies are
auch wenn diese Bestände an Bord des Luftfahrzeugs auf used or consumed by/or on such aircraft on flights in
Flügen über diesem Hoheitsgebiet verwendet oder ver- that territory. If these materials were unloaded on the
braucht werden. Werden diese Materialien, mit Aus- territory of the other Contracting Party with the ex-
nahme von Treibstoffen und Schmierölen, die nicht ent- ception of fuel and oils which may not be unloaded,
laden werden dürfen, im Hoheitsgebiet der anderen Ver- then unloaded material shall be subject to the respective
tragspartei entladen, so unterliegen sie den jeweiligen customs laws.
zollrechtlichen Vorschriften.
(3) Ersatzteile, übliche Ausrüstungsgegenstände und (3) Spare parts, regular equipment and aircraft stores
Bordvorräte, die beim Betrieb des vereinbarten Flugli- for use in the operation of the agreed services may be
nienverkehrs verwendet werden, können auf Flughäfen, stored at airports served by the designated airlines at
die von den bezeichneten Unternehmen angeflogen wer- the predetermined charges for storage under the super-
den, zu den vorher festgesetzten Lagergebühren unter vision of the customs authorities.
Zollüberwachung gelagert werden.
Artikel 7 Article 7
(1) Dem bezeichneten Unternehmen jeder Vertrags- (1) There shall be fair and equal opportunity for the
partei ist in billiger und gleicher Weise Gelegenheit zu designated airline of each Contracting Party to operate
geben, den Fluglinienverkehr auf jeder nach Artikel 2 air services on any route specified in accordance with
Absatz 1 festgelegten Linie zu betreiben. paragraph (1) of Article 2 of the present Agreement.
(2) Bei dem Betrieb des internationalen Fluglinienver- (2) In the operation of international air services on the
kehrs auf den nach Artikel 2 Absatz 1 festgelegten routes specified in accordance with paragraph (1) of
Linien hat ein bezeichnetes Unternehmen einer Vertrags- Article 2 of the present Agreement, any designated air-
partei auf die Interessen eines bezeichneten Unterneh- line of either Contracting Party shall take account of the
mens der anderen Vertragspartei Rücksicht zu nehmen, interests of a designated airline of the other Contracting
damit der ganz oder teilweise auf den gleichen Linien Party so as not to affect unduly the air services which
von diesem Unternehmen betriebene Fluglinienverkehr the latter airline operates over the same routes or parts
nicht ungebührlich beeinträchtigt wird. thereof.
(3) Der internationale Fluglinienverkehr auf den nach (3) The international air services on the routes spec-
Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Linien soll vor allem dazu ified in accordance with paragraph (1) of Article 2 of
dienen, ein Beförderungsangebot bereitzustellen, das der the present Agreement should have as their primary
voraussehbaren Verkehrsnachfrage nach und von dem objective the provision of capacity adequate to the
Hoheitsgebiet der Vertragspartei entspricht, die das Un- foreseeable traffic demands to and from the territory
ternehmen bezeichnet hat. Das Recht dieses Unterneh- of the Contracting Party designating the airline. The
mens, Beförderungen zwischen den im Hoheitsgebiet der right of such airline to carry traffic between points of a
anderen Vertragspartei gelegenen Punkten einer nach route specified in accordance with paragraph (1) of
Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Linie und Punkten in Article 2 of the present Agreement which are located
dritten Staaten auszuführen, ist im Interesse einer ge- in the territory of the other Contracting Party, and points
ordneten Entwicklung des internationalen Luftverkehrs in third countries shall be exercised, in the interests of
so auszuüben, daß das Beförderungsangebot angepaßt an orderly development of international air transport, in
ist such a way that capacity is related to:
a) an die Nachfrage nach Verkehrsmöglichkeiten von a) the traffic demand to and from the territory of the
und nach dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die Contracting Party designating the airline;
das Unternehmen bezeichnet hat,
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979 1341
b) an die in den durchflogenen Gebieten bestehende b) the traffic demand existing in the areas through which
Verkehrsnachfrage unter Berücksichtigung des ört- the air services pass, taking account of local and
lichen und regionalen Fluglinienverkehrs, regional air services;
c) an die Erfordernisse eines wirtschaftlichen Betriebes c) the reguirements of an economical operation of
der Fluglinien des Durchgangsverkehrs. through traffic routes.
Artikel 8 Article 8
(1) Die bezeichneten Unternehmen teilen den Luft- (1) The designated airlines shall communicate to the
fahrtbehörden beider Vertragsparteien spätestens dreißig aeronautical authorities of both Contracting Parties not
Tage vor Aufnahme des Fluglinienverkehrs auf den nach later than thirty days prior to the inauguration of air
Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Linien die Art der services on the routes specified in accordance with
Dienste, die vorgesehenen Flugzeugmuster und die Flug- paragraph (1) of Article 2 of the present Agreement the
pläne mit. Entsprechendes gilt für spätere Änderungen. type of service, the types of aircraft to be used and the
flight schedules. This shall likewise apply to later
changes.
(2) Die Luftfahrtbehörde der einen Vertragspartei wird (2) The aeronautical authorities of either Contracting
der Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei auf Party shall furnish to the aeronautical authorities of
deren Ersuchen alle regelmäßigen oder sonstigen sta- the other Contracting Party at their request such periodic
tistischen Unterlagen der bezeichneten Unternehmen or other statistical data of the designated airlines as
übermitteln, die billigerweise angefordert werden kön- may be reasonably required for the purpose of reviewing
nen, um das auf den nach Artikel 2 Absatz 1 festge- the capacity provided by any designated airline of the
legten Linien von einem bezeichneten Unternehmen der first Contracting Party on the routes specified in ac-
erstgenannten Vertragspartei bereitgestellte Beförde- cordance with paragraph (1) of Article 2 of the present
rungsangebot zu überprüfen. Diese Unterlagen haben Agreement. Such data shall include all information re-
alle Angaben zu enthalten, die zur Feststellung des Um- quired to determine the amount of traffic carried and
fangs sowie der Herkunft und Bestimmung des Verkehrs the origins and destinations of such traffic.
erforderlich sind.
Artikel 9 Article 9
(1) Die Tarife, die auf den nach Artikel 2 Absatz 1 (1) In fixing rates tobe charged for passengers and freight
festgelegten Linien für Fluggäste und Fracht anzuwenden on the routes specified in accordance with paragraph (1)
sind, werden unter Berücksichtigung aller Umstände, wie of Article 2 of the present Agreement, account shall be
der Kosten des Betriebes, eines angemessenen Gewinns, taken of all factors, such as cost of operation, reason-
der besonderen Gegebenheiten der verschiedenen Linien able profit, the characteristics of the various routes and
und der von anderen Unternehmen, welche die gleichen the rates charged by any other airlines which operate
Linien ganz oder teilweise betreiben, angewendeten over the same routes or parts thereof. In fixing such
Tarife festgesetzt. Bei der Festsetzung der Tarife sind rates, the provisions of the following items should be
folgende Punkte zu beachten: observed.
1. Die Tarife werden, wenn möglich, für jede Linie zwi- 1. The rates shall, if possible, be agreed for each mute
schen den beteiligten bezeichneten Unternehmen ver- between the designated airlines concerned. For this
einbart. Hierbei sollen sich die bezeichneten Unter- purpose the designated airlines should be guided by
nehmen nach den Beschlüssen richten, die auf Grund such decisions as are applicable under the traffic
des Tariffestsetzungsverfahrens des Internationalen conference procedures of the International Air Trans-
Luftverkehrsverbandes (IATA) angewendet werden port Association (IATA), or should, if possible, agree
können, oder die bezeichneten Unternehmen sollen on such rates directly between themselves after con-
nach einer Beratung mit Luftverkehrsunternehmen sulting with airlines of third countries which operate
dritter Staaten, welche die gleichen Linien ganz oder over the same routes or parts thereof.
teilweise betreiben, die Tarife wenn möglich unmittel-
bar miteinander vereinbaren.
2. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife werden den 2. Any rates so agreed shall be submitted for approval to
Luftfahrtbehörden beider· Vertragsparteien spätestens the aeronautical authorities of both Contracting Par-
dreißig Tage vor dem in Aussicht genommenen In- ties at least thirty days prior to the proposed date of
krafttreten zur Genehmigung vorgelegt. Dieser Zeit- their introduction. This period may be reduced in
raum kann in besonderen Fällen verkürzt werden, special cases if the aeronautical authorities so agree.
wenn die Luftfahrtbehörden damit einverstanden sind.
3. Kommt zwischen den bezeichneten Unternehmen eine 3. If no agreement has been reached between the des-
Vereinbarung nach Punkt 1 nicht zustande, oder er- ignated airlines in accordance with item 1. above, or
klärt sich eine Vertragspartei mit den ihr nach Punkt 2 if one of the Contracting Parties does not consent to
zur Genehmigung vorgelegten Tarifen nicht einver- the rates submitted for its approval in accordance with
standen, so sollen die Luftfahrtbehörden der beiden item 2. above, the aeronautical authorities of the two
Vertragsparteien die Tarife derjenigen Linien und Li- Contracting Parties should by common accord fix
nienteile, für die eine Obereinstimmung nicht zustande those rates for routes or parts thereof on which there
gekommen ist, in gegenseitigem Einvernehmen fest- is disagreement or lack of consent.
setzen.
4. Wird zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Ver- 4. If no accord as envisaged in item 3. of this Article is
tragsparteien ein Einvernehmen nach Punkt 3 nicht reached between the aeronautical authorities of the
erzielt, so findet Artikel 13 Anwendung. Solange der two Contracting Parties the provisions of Article 13
Schiedsspruch nicht ergangen ist, hat die Vertrags- of the present Agreement shall apply. Until such time
partei, die sich mit einem Tarif nicht einverstanden as an arbitral award is rendered, the Contracting
1342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
erklärt hat, das Recht, von der anderen Vertragspartei Party which has withheld its consent to a given rate,
die Aufrechterhaltung des vorher in Kraft befind- shall be entitled to require the other Contracting
lichen Tarifs zu verlangen. Party to maintain the rate previously in effect.
Artikel 10 Article 10
Tritt ein von beiden Vertragsparteien angenommenes In the event of a generdl multilateral air transport
allgemeines mehrseitiges Luftverkehrsübereinkommen in convention accepted by both Contracting Parties en-
Kraft, so gehen dessen Bestimmungen vor. Erörterungen tering into force, the provisions of the multilateral con-
über die Feststellung, inwieweit ein mehrseitiges Uber- vention shall prevail. Any cliscussions with a view to
einkommen dieses Abkommen aufhebt, ersetzt, ändert determining the extent to which the present Agreement
oder ergänzt, finden nach Artikel 12 statt. is terminated, superseded, amended or supplemented by
the provisions of the multilateral convention, shall take
place in accordance with Article 12 of the present Agree-
ment.
Artikel 11 Article 11
Zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien Exchange of views shall take place as needed between
findet nach Bedarf ein Meinungsaustausch statt, um eine the aeronautical authorities of the two Contracting Par-
enge Zusammenarbeit und eine Verständigung in allen ties in order to achieve close co-operation and agreement
die Anwendung und Auslegung dieses Abkommens be- in all matters pertaining to the application and inter-
rührenden Angelegenheiten herbeizuführen. pretation of the present Agreement.
Artikel 12 Article 12
(1) Zur Erörterung von Änderungen dieses Abkommens (1) Consultation may be requested at any time by
oder der Fluglinienpläne und damit zusammenhängender either Contracting Party for the purpose of discussing
Angelegenheiten kann eine Vertragspartei jederzeit eine amendments to the present Agreement or to the Route
Konsultation beantragen. Das gleiche gilt für die Er- Schedules and matters related to them. The same applies
örterung der Auslegung und Anwendung des Abkom- to discussions concerning the interpretation and appli-
mens, wenn nach Ansicht einer Vertragspartei ein Mei- cation of the present Agreement if either Contracting
nungsaustausch nach Artikel 11 ohne Erfolg geblieben Party considers that an exchange of views within the
ist. Die Konsultation beginnt innerhalb von sechzig Ta- meaning of Article 11 has been without success. Such
gen nach Eingang des Antrages. consultation shall begin within sixty days from the date
of receipt of any such request.
(2) Vereinbarte Änderungen dieses Abkommens mit (2) With the exception of amendments to the Route
Ausnahme von Änderungen des Fluglinienplans treten Schedule any agreed amendments to the present Agree-
entsprechend dem in Artikel 16 vorgesehenen Verfahren ment shall enter into force in accordance with the pro-
in Kraft. cedure provided for in Article 16 of the present Agree-
ment.
(3) Änderungen des Fluglinienplans treten in Kraft, (3) Any amendments to the Route Schedule shall enter
sobald sie durch Notenwechsel zwischen den Regierun- into force as soon as they are confirmed by an Exchange
gen der Vertragsparteien entsprechend Artikel 2 Ab- of Notes between the Governments of the Contracting
satz 1 vereinbart sind. Parties in accordance with paragraph (1) of Article 2 of
the present Agreement.
Art i k e 1 13 Art i c 1 e 13
(1) Soweit eine Meinungsverschiedenheit über die Aus- (1) To the extent that any disagreement arising out
legung oder Anwendung dieses Abkommens nicht nach of the interpretation or application of the present Agree-
Artikel 12 beigelegt werden kann, ist sie auf Verlangen ment cannot be settled in accordance with Article 12
einer der beiden Vertragsparteien einem Schiedsgericht of this Agreement, it shall be submitted to an arbitral
zu unterbreiten. tribunal at the request of either Contracting Party.
(2) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, (2) Such arbitral tribunal shall be established in each
indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide individual case in such a way as to comprise one mem-
Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staa- ber to be appointed by each Contracting Party and these
tes als Obmann einigen, der von den Regierungen der two members shall then agree upon the choice of a
beiden Vertragsparteien zu bestellen ist. Die Mitglieder national of a third State as their chairman who shall be
sind innerhalb von sechzig Tagen, der Obmann innerhalb appointed by the Governments of the two Contracting
von neunzig Tagen zu bestellen, nachdem die eine Ver- Parties. The members shall be appointed within sixty
tragspartei der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Mei- days and the chairman within ninety days after either
nungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten Contracting Party has informed the other Contracting
will. Party of ils intention of referring the disagreement to
arbitration.
(3) Werden die in Absatz 2 genannten Fristen nicht (3) If the time-limits provided for in paragraph (2) of
eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Ver- this Article are not observed, either of the Contracting
einbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Rates Parties may, in the absence of any other relevant agree-
der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ment, invite the President of the Council of the Inter-
bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Be- national Civil A viation Organization (ICAO) to make the
sitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der necessary appointments. Where the President possesses
beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen the nationality of one of the two Contracting Parties or
Grunde verhindert, so soll der Vizepräsident, der ihn is otherwise prevented from carrying out this function,
vertritt, die Ernennung vornehmen. his deputy in office should make the necessary appoint-
ments.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979 1343
(4) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehr- (4) The arbitral tribunal shall reach its decisions by a
heit. Seine Entscheidungen sind für beide Vertragspar- majority of votes. Such decisions shall be binding for
teien bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres both Contracting Parties. Each of the Contracting Par-
Mitgliedes sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor ties shall bear the expenses of its own member as well
dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie die as of its representation in the proceedings at the ar-
sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragspar- bitral tribunal; the expenses of the chairman and any
teien zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen regelt das other expenses shall be borne in equal parts by both
Schiedsgericht sein Verfahren selbst. Contracting Parties. In all other respects, the arbitral
tribunal shall determine its own procedure.
Art i k e 1 14 Art i c 1 e 14
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit Each Contracting Party may at any time give written
schriftlich kündigen; das Abkommen tritt ein Jahr nach notice of termination of the present Agreement, which
Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei shall then expire one year after the date of the receipt
außer Kraft. of such notice by the other Contracting Party.
Art i k e 1 15 Art i c 1 e 15
Dieses Abkommen und jeder Notenwechsel nach Ar- The present Agreement and any exchange of notes un-
tikel 2 Absatz 1 werden der Internationalen Zivilluft- der paragraph (1) of Article 2 of this Agreement and any
fahrt-Organisation (ICAO) zur Registrierung mitgeteilt. amendments to them shall be communicated to the ICAO
for registration.
Artikel 16 Art i c 1 e 16
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die (1) The present Agreement shall be ratified. The in-
Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in struments of ratification shall be exchanged as soon as
Bonn ausgetauscht werden. possible at Bonn.
(2) Das Abkommen tritt dreißig Tage nach Austausch (2) The present Agreement shall enter into force thirty
der Ratifikationsurkunden in Kraft. days after the exchange of the instruments of ratification.
ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten, hier- In WITNESS WHEREOF, the undersigned plenipo-
zu von ihren Regierungen gehörig befugten Bevoll- tentiaries having been duly authorized to that effect by
mächtigten dieses Abkommen unterzeichnet. their respective Governments, have signed the present
Agreement.
GESCHEHEN zu Bagdad am 10. Mai 1977 christlicher DONE at Baghdad on this 22nd day of Jamadi el Ula
Zeitrechnung, was dem 22. jamadi el Ula 1397 mohamme- 1397 Hijra, corresponding to the 10th day of May 1977
danischer Zeitrechnung entspricht, in zwei Urschriften, of the Christian Era in two originals, each in German,
jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wo- Arabic and English languages, all the texts are binding,
bei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei Meinungsverschie- in case of dispute in interpreting the German or the
denheiten ist der englische Wortlaut maßgebend. Arabic text the English text will prevail.
Für die Bundesrepublik Deutschland
For the Federal Republic of Germany
F r i t z C. M e n n e
Botschafter im Irak
Ambassador to Iraq
Für die Republik Irak
For the Republic of Iraq
Askar Mahmud Ridha
Staatssekretär des irakischen Verkehrsministeriums
Under Secretary of the Ministry of Communications
1344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Verordnung
zu dem Abkommen vom 27. April 1979
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Dänemark
über den Verzidlt auf die Erstattung von Aufwendungen
für Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall
und Berufskrankheit, der Leistungen an Arbeitslose
sowie der Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrollen
Vom 18. Dezember 1979
Auf Grund des Artikels 1 Nr. 2, 3, 28 und 34, des außergewöhnlichen Entlastung, so kann der Bundes-
Artikels 2 Nr. 1 und des Artikels 5 des Gesetzes verband der Ortskrankenkassen als Verbindungs-
vom 17. Mai 1974 über die Ermächtigung zum Erlaß stelle im Einvernehmen mit den übrigen Spitzen-
von Rechtsverordnungen im Rahmen der Verord- verbänden der Träger der Krankenversicherung die-
nung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni sem Träger auferlegen, den Betrag der außerge-
1971 zur Anwendung der Systeme der Sozialen Si- wöhnlichen Entlastung dem Bundesverband der
cherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die Ortskrankenkassen als Verbindungsstelle zur Min-
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, derung der Gesamtumlage nach Absatz 1 zuzufüh-
und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates ren.
vom 21. März 1972 über die Durchführung der Ver- Artikel 3
ordnung (EWG) Nr. 1408/71 (BGBl. 1974 I S. 1177)
wird, und zwar soweit sich die Verordnung auf Ar- (1) In den Fällen, in denen in der Bundesrepublik
tikel 1 und 5 des vorgenannten Gesetzes stützt mit Deutschland ein Träger der Krankenversicherung
Zustimmung des Bundesrates, verordnet: Sachleistungen wegen der Folgen eines vom dä-
nischen zuständigen Träger zu entschädigenden Ar-
beitsunfalls gewährt, haben ihm die deutschen Trä-
Artikel 1 ger der Unfallversicherung die Kosten für diese
Das in Bonn am 27. April 1979 unterzeichnete Leistungen in entsprechender Anwendung des § 1504
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesre- der Reichsversicherungsordnung zu erstatten.
publik Deutschland und der Regierung des König- (2) Die Kosten werden zu gleichen Teilen auf alle
reichs Dänemark über den Verzicht auf die Erstat- Träger der Unfallversicherung umgelegt. Dies gilt
tung von Aufwendungen für Sachleistungen bei auch für die Aufwendungen, die der Hauptverband
Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufs- der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V. er-
krankheit, der Leistungen an Arbeitslose sowie der bracht hat. Die Erstattung und Umlage führt der
Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kon- Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossen-
trollen wird hiermit in Kraft gesetzt. Das Abkom- schaften e. V. als Verbindungsstelle für die Un-
men wird nachstehend veröffentlicht. fallversicherung durch.
Artikel 4
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
(1) Die den deutschen Trägern der Krankenver- leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 6 des
sicherung durch die Gewährung von Sachleistungen eingangs erwähnten Gesetzes auch im Land Berlin.
in der Bundesrepublik Deutschland entstandenen
Kosten, auf deren Erstattung nach Artikel 2 des Artikel 5
Abkommens verzichtet wird, sind auf alle deut-
schen Träger der Krankenversicherung im Verhält- (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,
nis der durchschnittlichen Mitgliederzahl des Vor- an dem das Abkommen in Kraft tritt.
jahres, Rentner ausgenommen, umzulegen. Die Um- (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
lage führt der Bundesverband der Ortskranken- Kraft, an dem das Abkommen außer Kraft tritt.
kassen als Verbindungsstelle durch.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und des Außer-
(2) Führt der Erstattungsverzicht für einen deut- krafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzuge-
schen Träger der Krankenversicherung zu einer ben.
Bonn, den 18. Dezember 1979
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979 1345
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Dänemark
über den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen
für Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall
und Berufskrankheit, der Leistungen an Arbeitslose
sowie der Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrollen
Overenskomst
mellem forbundsrepublikken Tysklands regering
og kongeriget Danmarks regering
om afkald pa refusion af udgifter til naturalydelser
ved sygdom, moderskab, arbejdsulykke og erhvervssygdom,
ydelser til arbejdsl0se samt udgifter
til administrativ og lcegelig kontrol
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Regeringen i forbundsrepublikken Tyskland
und og
die Regierung des Königreichs Dänemark - regeringen i kongeriget Danmark er -
in Anwendung des Artikels 36 Absatz 3, des Artikels 63 i henhold til artikel 36, stk. 3, artikel 63, stk. 3, og
Absatz 3 und des Artikels 70 Absatz 3 der Verordnung artikel 70, stk. 3, i Radets forordning (E0F) nr. 1408/71
(EWG) Nr, 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur af 14. juni 1971 om anvendelse af de sociale sikrings-
Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf ordninger pa arbejdstagere og deres familiemedlem-
Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der mer, som flytter inden for Frellesskabet, samt artikel 93,
Gemeinsdlaft zu- und abwandern, sowie des Artikels 93 stk. 6, og artikel 105, stk. 2, i Radets forordning (E0F)
Absatz 6 und Artikels 105 Absatz 2 der Verordnung nr. 574/72 af 21. marts 1972 om gennemforelsen af for-
(EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die ordning (E0F) nr. 1408/71 -
Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -
sind wie folgt übereingekommen: hievet enige om folgende:
Artikel 1 Artikel
Dieses Abkommen gilt in bezug auf die Bundesrepu- Denne overenskomst grelder for sä vidt angär for-
blik Deutschland im Geltungsbereich des Grundgesetzes bundsrepublikken Tyskland inden for gyldighedsomrädet
für die Bundesrepublik Deutschland und in bezug auf for forbundsrepublikken Tysklands grundlov og for sä
das Königreich Dänemark in Dänemark ohne die Färöer. vidt angar kongeriget Danmark i Danmark uden for
Freroerne.
Artikel 2 Artikel 2
(1) Auf die Erstattung der Aufwendungen für Sach- (1) Der gives gensidigt afkald pä refusion af udgifter
leistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und til naturalydelser ved sygdom, moderskab, arbejdsulykke
Berufskrankheit nach Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 63 og erhvervssygdom i henhold til artikel 36, stk. 1, og
Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie der artikel 63, stk. 1, i forordning (E0F) nr. 1408/71 samt
Kosten für die verwaltungsmäßige und ärztliche Kon- udgifter til administrativ og lregelig kontrol i henhold
trolle nach Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EWG) til artikel 105, stk. 1, i forordning (E0F) nr. 574/72
Nr. 574/72 zwischen den zuständigen Trägern der Ver- mellem de kompetente institutioner i de kontrahe_rende
tragsstaaten wird gegenseitig verzichtet. · stater.
(2) Absdtz 1 gilt nicht für Leistungen, die auf Grund (2) Stk. 1 linder ikke anvendelse pä ydelser, som er
des Artikels 22 Absätze 1 und 3, des Artikels 31 und des hievet ydet af en kontraherende stats institutioner for
Artikels 55 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 den anden kontraherende stats institutioners regning i
von den Trägern eines Vertragsstaates zu Lasten der henhold til artikel 22, stk. 1 og 3, artikel 31 og artikel 55,
Träger des anderen Vertragsstaates gewährt worden stk. 1, i forordning (E0F) nr. 1408/71.
sind.
1346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Artikel 3 Artikel 3
Auf die Erstattung der Leistungen, die ein Träger der Der gives gensidigt afkald pä refusion af ydelser, som
Arbeitslosenversicherung eines Vertragsstaates Arbeits- en arbejdsl0shedsforsikringsinstitution i en kontrahe-
losen zu Lasten eines Trägers des anderen Vertrags- rende stat har ydet arbejdsl0se for en institutions reg-
staates nach Artikel 70 Absatz 1 in Verbindung mit Ar- ning i den anden kontraherende stat i henhold til ar-
tikel 69 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gewährt hat, tikel 70, stk. 1, sammenholdt med artikel 69 i forordning
wird gegenseitig verzichtet. (E0F) nr. 1408/71.
Artikel 4 Artikel 4
Abweichend von Artikel 93 Absatz 1 der Verordnung Som en undtagelse fra artikel 93, stk. 1, i forordning
(EWG) Nr. 574/72 werden die von den dänischen Trägern (E0F) nr. 574/72 beregnes de bel0b til lcegemidler, der
der Krankenversicherung zu erstattenden Beträge für skal refunderes af de danske sygeforsikringsinstitutioner,
Arzneimittel von den deutschen Trägern des Aufent- af de tyske institutioner pä opholds- eller bopcelsstedet
halts- oder Wohnortes in Höhe der Pauschalsätze der efter de af den almindelige sygeforsikring forud fastsatte
allgemeinen Krankenversicherung in Rechnung gestellt, takster, som anvendes mellem de tyske institutioner
die zwischen den deutschen Trägern im Falle der inner- indbyrdes i tilfcelde, hvor en ydelse udredes af en insti-
staatlichen Leistungsaushilfe zur Anwendung kommen. tution for en anden institutions regning.
Artikel 5 Artikel 5
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern Denne overenskomst gcelder ogsä for Land Berlin,
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge- hvis ikke regeringen i forbundsrepublikken Tyskland
genüber der Regierung des Königreichs Dänemark inner- over for regeringen i kongeriget Danmark inden for 3
halb von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens mäneder efter overenskomstens ikrafttrceden afgiver
eine gegenteilige Erklärung abgibt. en erklcering om det modsatte.
Artikel 6 Artikel 6
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten (1) Denne overenskomst trceder i kraft den forste dag
Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Re- i den anden mäned, der folger efter den dag, pä hvil-
gierungen beider Vertragsstaaten einander notifiziert ha- ken regeringerne i de to kontraherende stater har un-
ben, daß die für das Inkrafttreten des Abkommens er- derrettet hinanden om, at de n0dvendige interne forud-
forderlichen innerstaatlichen Voraussetz~ngen erfüllt scetninger for overenskomstens ikrafttrceden er opfyldt.
sind.
(2) Die Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 4 dieses (2) Bestemmelserne i artikel 2, 3 og 4 i denne overens-
Abkommens werden ab 1. April 1973 wirksam; der in komst fär virkning fra 1. april 1973; dog gcelder det i
Artikel 2 Absatz 1 vorgesehene Erstattungsverzicht nach artikel 2, stk. 1, fastsatte refusionsafkald efter artikel
Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 105, stk. 2, i forordning (E0F) nr. 574/72 kun for de
gilt jedoch nur für Kosten, die nach dem Inkrafttreten des udgifter, der opstär efter overenskomstens ikrafttrceden.
Abkommens anfallen.
Artikel 7 Artikel 7
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abge- Denne overenskomst indgäs pä ubestemt tid. Hver
schlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung af de kontraherende stater kan ved overholdelse af en
einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalender- frist pä 3 mäneder skriftligt opsige den til udgangen
jahres schriftlich kündigen. af et kalenderär.
Geschehen zu Bonn am 27. April 1979 in zwei Ur- Indgäet i Bonn, den 27. april 1979 i to originaler,
schriften, jede in deutscher und dänischer Sprache, wo- begge pä tysk og dansk, hvoraf ordlyden af begge er
bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. lige bindende.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For forbundsrepublikken Tysklands regering
G. van We 11
Für die Regierung des Königreichs Dänemark
For kongeriget Danmarks regering
Oldenburg
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979 1347
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Tell-Zolltarifs
(Nr. 21/79 - Zweite Erhöhung des Zollkontingents 1979 für Bananen)
Vom t 9. Dezember t 979
Auf Grund des§ 77 Abs. 3 Nr. 3 des Zollgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970
(BGBI. I S. 529), der durch das Gesetz vom 3. August
1973 (BGBI. I S. 940) geändert worden ist, verordnet die
Bundesregierung:
§1
Im Deutschen Teil-Zolltarif (BGBI. 1968 II S. 1044) in
der zur Zeit geltenden Fassung wird mit Wirkung vom
1. Januar 1979 im Anhang Zollkontingente/2 in der
Bestimmung zu Tarifstelle 08.01 B (Bananen usw.) in
der Spalte 2 (Warenbezeichnung) die Mengenangabe
,,587 000 t" ersetzt durch „625 000 t".
§2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Drillen Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 89 des Zollgesetzes
auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1979
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
1348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-ZoHtarifs
(Nr. 1/80 - Zollkontingent 1980 für Bananent
Vom 19. Dezember 1979
Auf Grund des§ 77 Abs. 3 Nr. 3 des Zollgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970
(BGBl. I S. 529), der durch das Gesetz vom 3. August
1973 (BGBI. I S. 940) geändert worden ist, verordnet die
Bundesregierung:
§ 1
Im Deutschen Teil-Zolltarif (BGBI. 1968 II S. 1044) in
der zur Zeit geltenden Fassung erhält im Anhang Zoll-
kontingente/2 die Tarifstelle 08.01 B (Bananen usw.)
die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
§2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 89 des Zollgesetzes
auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1979
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
Anlage
(zu§ 1)
Zollsatz
Tarifstelle Warenbezeichnung
vertrags-
autonom mäßig
1 2 3 4
08.01 B Bananen, 373 000 t vom 1. Januar 1980 bis 31. Dezember 1980,
zur Verwendung im Zollgebiet bestimmt ................... frei -
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979 1349
Verordnung
zur Verlängerung des Internationalen Kakao-Übereinkommens von t 975
Vom 21. Dezember 1979
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom Artikel 2
20. Dezember 1977 zu dem Internationalen Kakao-
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
Übereinkommen von 197 5 (BGB!. 1977 II S. 1301) ver-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun-
zes zu dem Internationalen Kakao-Übereinkommen
desrates: von 1975 auch im Land Berlin.
Artikel l
Der am 14. September 1979 vom Internationalen
Kakao-Rat gefaßte Beschluß zur Verlängerung des
Internationalen Kakao-Übereinkommens von 1975 Artikel 3
um sechs Monate bis zum 31. März 1980 wird hiermit
in Kraft gesetzt. Der Beschluß wird nachstehend veröf- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün-
fentlicht. dung in Kraft.
Bonn, den 2 t. Dezember t 979
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
E. Franke
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Beschluß
des Internationalen Kakao-Rates vom 14. September 1979
über die Verlängerung des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 1975
(Übersetzung)
Verlängerung des Übereinkommens von 1975
Der Rat hat nach Artikel 75 Absatz 4 des Internationalen
Kakao-Übereinkommens von 1975 einstimmig beschlossen,
das Übereinkommen bis zum 31. März 1980 zu verlängern,
vorbehaltlich einer weiteren Überprüfung durch den Rat vor
diesem Tag.
Extension of the 197 5 Agreement
The Council decided, pursuant to paragraph 4 of Article 75
of the International Cocoa Agreement, 1975, unanimously to
extend the Agreement until 31 March 1980, subject to further
review by the Council before that date.
Prorogation de l'Accord de 1975
Le Conseil a decide a l'unanimite, en application du para-
graphe 4 de l'article 75 de l'Accord international de 1975 sur
le cacao, de proroger l'Accord jusqu'au 31 mars 1980, sous
reserve que la question soit reexaminee par le Conseil avant
cette date.
1350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Verordnung
zu dem Abkommen vom 31. Oktober 1979
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
über die Befreiung von Straßenfahrzeugen von Steuern und Gebühren
Vom 21. Dezember 1979
Auf Grund des§ 1S Abs. 1 Nr. 7 des Kraftfahrzeug- steuerbefreit. Das Abkommen wird nachstehend ver-
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung öffentlicht.
vom 1. Februar 1979 (BGBL I S. 132) verordnet die Bun- Artikel 2
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
Artikel 1 tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel S des Geset-
zes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Lastkraftwagen, Zugmaschinen (einschließlich Sat- vom 22. Dezember 1978 (BGBL I S. 2063) auch im Land
telzugmaschinen), Kraftomnibusse sowie Anhänger Berlin.
(einschließlich Sattelanhänger), die in der Deutschen Artikel 3
Demokratischen Republik und in Berlin (Ost) zugelas-
sen sind, werden nach Maßgabe des in Berlin am (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
31. Oktober 1979 unterzeichneten Abkommens zwi- kündung in Kraft.
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Deutschen Demokratischen (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem
Republik über die Befreiung von Straßenfahrzeugen Artikel 6 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt
von Steuern und Gebühren von der Kraftfahrzeug- bekanntzugeben.
Bonn, den 21. Dezember 1979
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
E. Franke
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979 1351
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
über die Befreiung von Straßenfahrzeugen von Steuern und Gebühren
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und (1) Die Befreiungen nach Artikel l werden für Fahrzeuge,
die für die Beförderung von Gütern bestimmt sind, nur
die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik,
gewährt, wenn der jeweilige Aufenthalt im anderen Staat
vierzehn aufeinanderfolgende Tage nicht überschreitet. Bei
von dem Wunsche geleitet, in Übereinstimmung mit Arti-
der Berechnung der Aufenthaltsdauer gelten der Einreisetag
kel 1 des Vertrages vom 26. Mai 1972 zwischen der Bundes-
und der Ausreisetag jeweils als ein voller Tag.
republik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
Republik über Fragen des Verkehrs, den Straßenverkehr in (2) Die zuständigen Behörden beziehungsweise Organe
und durch die Hoheitsgebiete beider Staaten zu erleichtern können von der in Absatz 1 bestimmten Frist Ausnahmen
und möglichst zweckmäßig zu gestalten, zulassen, insbesondere, wenn die Fahrzeuge betriebsunfähig
werden oder für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Ver-
sind wie folgt übereingekommen: anstaltungen verwendet werden.
Artikel 4
Artikel 1 Das Abkommen vom 17. Dezember 1971 zwischen der
(1) Fahrzeuge, die in der Bundesrepublik Deutschland Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
beziehungsweise in der Deutschen Demokratischen Republik rung der Deutschen Demokratischen Republik über den
zugelassen sind und sich vorübergehend im jeweils anderen Transitverkehr von zivilen Personen und Gütern zwischen
Staat aufhalten, sind für die Aufenthaltsdauer bis zu einem der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) bleibt von
Jahr, soweit nicht Artikel 3 dieses Abkommens zur Anwen- diesem Abkommen unberührt.
dung kommt, in der Deutschen Demokratischen Republik
von Straßenbenutzungsgebühren beziehungsweise in der Artikel 5
Bundesrepublik Deutschland von Kraftfahrzeugsteuer Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Sep-
befreit. tember 1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung
(2) Absatz 1 gilt auch für Fahrzeuge, die in einem der beiden mit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.
Staaten von der Zulassungspflicht befreit sind.
Artikel 6
(1) Beide Seiten notifizieren einander, sobald die nach
Artikel 2 ihrem Recht erforderlichen Voraussetzungen für das Inkraft-
treten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt
Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet der Begriff
einen Monat nach dem Austausch der Noten in Kraft.
,,Fahrzeuge" jeder Lastkraftwagen, jede Zugmaschine (ein-
schließlich Sattelzugmaschine) und jeder Kraftomnibus sowie (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
jeder Anhänger (einschließlich Sattelanhänger), der an ein sen. Es kann ein Jahr nach seinem Inkrafttreten mit einer
solches Fahrzc>ug angekoppelt werden kann. Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
Geschehen in Berlin am 31. Oktober 1979 in zwei Urschrif-
ten in deutscher Sprache.
Für die RPgierung der Bundesrepublik Deutschland
Günter Gaus
Für die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
Hans Nimmrich
1352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Mano Rlver Union
über Technische Zusammenarbeit .
Vom 28. November t 979
In Freetown ist am 24. November 1978 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Mano River Union über Techni-
sche Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 9 Abs. 2
am 22. August 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. November 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979 1353
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
. und der Mano River Union
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgende Leistungen. soweit die Projektvereinbarungen nicht
und etwas Abweichendes vorsehen:
die Mano River Union a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;
(im folgenden als „Vertragsparteien" bezeichnet) - b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer
Familienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fach-
auf der Grundlage der zwischen den Vertragsparteien kräfte die Kosten tragen;
bestehenden freundschaftlichen Beziehungen, c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und
außerhalb der Republik Liberia und der Republik Sierra
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde- Leone;
rung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts der Mit-
gliedstaaten der Mano River Union und der Bundesrepublik d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate-
Deutschland und rials,
e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b
in dem Wunsche, die Beziehungen durch partnerschaftli- genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hier-
che technische Zusammenarbeit zu vertiefen - von ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b
genannten Abgaben und Lagergebühren,
sind wie folgt übereingekommen:
f) Aus- und Fortbildung von Fach- und Führungskräften
und Wissenschaftlern der Mano River Union entspre-
Artikel 1
chend den jeweils geltenden deutschen Richtlinien.
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirt-
(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-
schaftlichen und sozialen Entwicklung der Völker in den
chendes vorsehen. geht das im Auftrag der Regierung der
Mitgliedstaaten der Mano River Union und in der Bundesre-
Bundesrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte
publik Deutschland zusammen.
Material bei seinem Eintreffen in der Republik Liberia oder
(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen der Republik Sierra Leone in das Eigentum der Mano River
für die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertrags- Union über;das Material steht den geförderten Vorhaben und
parteien. Die Vertragsparteien können ergänzende Überein- den entsandten Fachkräften für ihre Aufgaben uneinge-
künfte über einzelne Vorhaben der Technischen Zusammen- schränkt zur Verfügung.
arbeit (im folgenden als „Projektvereinbarungen" bezeichnet)
schließen. In den Projektvereinbarungen wird die gemein- (5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter-
same Konzeption des Vorhabens festgelegt, wozu insbeson- richtet die Mano River Union darüber, welche Träger, Orga-
dere sein Ziel, die Leistungen der Vertragsparteien, Aufgaben nisationen oder Stellen sie mit der Durchführung ihrer För-
und organisatorische Stellung der Beteiligten und der zeitli- derungsmaßnahmen für das jeweilige Vorhaben beauftragt.
che Ablauf gehören. Die beauftragten Träger, Organisationen oder Stellen werden
im folgenden als „durchführende Stelle" bezeichnet.
Artikel 2
Artikel 3
(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung
Leistungen der Mano River Union:
durch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in fol-
genden Bereichen vorsehen: Sie
a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein- a) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben der Mano River
richtungen der Mano River Union; Union in der Republik Liberia oder der Republik Sierra
Leone die erforderlichen Grundstücke und Gebäude ein-
b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten,
schließlich deren Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht
c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die die Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf ihre
Vertragsparteien einigen. Kosten die Einrichtung liefert;
(2) Die Förderung kann erfolgen b) sorgt dafür, daß das im Auftrag der Regierung der Bundes-
a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Bera- republik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Mate-
tern. Gutachtern. Sachverständigen, wissenschaftlichem rial von Lizenzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonsti-
und technischem Personal, Projektassistenten und Hilfs- gen öffentlichen Abgaben sowie Lagergebühren befreit
kräften, das gesamte im Auftrag der Regierung der Bun- wird und stellt sicher, daß das Material unverzüglich ent-
desrepublik Deutschland entsandte Personal wird im fol- zollt wird. Die vorstehenden Befreiungen gelten auf
genden als „entsandte Fachkräfte" bezeichnet, Antrag der durchführenden Stelle auch für in der Repu-
blik Liberia oder der Republik Sierra Leone beschafftes
b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgen- Material;
den als „Material" bezeichnet);
c) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor-
c) durch Aus- und Fortbildung von Fach- und Führungskräf- haben;
ten und Wissenschaftlern der Mano River Union in der
d) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen Fach- und
Republik Liberia und in der RPpublik Sierra Leone, in der
Hilfskräfte der Mano River Union; in den Projektverein-
Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern,
barungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden;
d) in anderer geeigneter Weise.
e) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte
(3) Die Regierung der BundesrPpublik Deutschland über- so bald wie möglich durch Fachkräfte der Mano River
nimmt für die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten Union fort~eführt werden. Soweit diese Fachkräfte im
1354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Rahmen dieses Abkommens in der Republik Liberia oder Artikel 5
der Republik Sierra Leone, in der Bundesrepublik (1) Die Mano River Union sorgt für den Schutz der Person
Deutschland oder in anderen Ländern aus- oder fortgebil- und des Eigentums der entsandten Fachkräfte und der zu
det werden, benennt sie rechtzeitig unter Beteiligung der ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Hierzu
deutschen Auslandsvertretung in Freetown oder der von gehört insbesondere folgendes:
dieser benannten Fachkräfte genügend Bewerber für diese
Aus- oder Fortbildung. Sie benennt nur solche Bewerber, a) Sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen die in Num-
die sich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer Aus- mer 8 Absatz 1 des Achten Protokolls vom 9. Juli 1976 zur
oder Fortbildung mindestens fünf Jahre an dem jeweiligen Mano River Declaration vom 3. Oktober 1973 genannten
Vorhaben zu arbeiten. Sie sorgt für angemessene Bezah- Vorrechte und Immunitäten;
lung dieser Fachkräfte; b) sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,
f) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkom- die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer
mens aus- und fortgebildete Fachkräfte der Mano River ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe
Union abgelegt haben, entsprechend ihrem fachlichen verursachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fach-
Niveau an. Sie eröffnet diesen Personen ausbildungsge- kräfte ist insoweit ausgeschlossen; ein Erstattungsan-
rechte Anstellungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder spruch, auf welcher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann
Laufbahnen; von der Mano River Union gegen die entsandten Fach-
kräfte nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
g) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung geltend gemacht werden;
bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben
und stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfü- c) sorgt dafür, daß den in Satz 1 genannten Personen jederzeit
gung; die ungehinderte Ein- und Ausreise gewährt wird;
h) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben d) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis
erforderlichen Leistungen fristgerecht erbracht werden, aus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt-
soweit diese nicht von der Regierung der Bundesrepublik zung, die die Mano River Union und ihre Mitgliedsstaaten
Deutschland nach den Projektvereinbarungen übernom- ihnen gewähren, hingewiesen wird.
men werden;
(2) Die Mano River Union sorgt dafür, daß
i) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom-
mens und den Projektvereinbarungen befaßten Stellen der a) von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepublik
Mano River Union. der Republik Liberia und der Repu- Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen im
blik Sierra Leone rechtzeitig und umfassend über deren Rahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen
Inhalt unterrichtet werden. keine Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben in der
Republik Liberia oder der Republik Sierra Leone erhoben
werden; das gleiche gilt für Vergütungen an Firmen. die
im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Artikel 4
land Förderungsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkom-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt mens durchführen;
dafür, daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden, b) den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen während der
a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und kautionsfreie
getroffenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Arti- Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Gebrauch
kel 55 der Charta der Vereinten Nationen festgelegten bestimmten Gegenstände gestattet wird; dazu gehören
Ziele beizutragen; auch je Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine
Tiefkühltruhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein Rund-
b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Mano River funkgerät, ein Fernsehgerät, ein Plattenspieler, ein Ton-
Union und ihrer Mitgliedsstaaten einzumischen; bandgerät, kleinere Elektrogeräte sowie je Person ein Kli-
c) die Gesetze der Republik Liberia und der Republik Sierra magerät, ein Heizgerät, ein Ventilator und eine Foto- und
Leone zu befolgen und Sitten und Gebräuche der beiden Filmausrüstung; die abgaben- und kautionsfreie Einfuhr
Länder zu achten; und Ausfuhr von Ersatzgegenständen ist ebenfalls gestat-
tet, wenn die eingeführten Gegenstände unbrauchbar
d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben. geworden oder abhanden gekommen sind;
mit der sie beauftragt sind;
c) den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die Einfuhr
e) mit den amtlichen Stellen der Mano River Union, der
von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und ande-
Republik Liberia und der Republik Sierra Leone vertrau-
ren Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen
ensvoll zusammenzuarbeiten. Bedarfs gestattet wird,
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt d) den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebühren- und
dafür, daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits-
der Mano River Union eingeholt wird. Die durchführende und Aufenthaltsgenehmigungen erteilt werden.
Stelle bittet die Mano River Union unter Übersendung des
Lebenslaufs um Zustimmung zur Entsendung der von ihr aus- Artikel 6
gewählten Fachkraft. Geht innerhalb von zwei Monaten
keine ablehnende Mitteilung der Mano River Union ein, so Die Mano River Union stellt durch entsprechende Verein-
gilt dies als Zustimmung. barungen mit ihren Mitgliedsstaaten, die als Anlagen
Bestandteil dieses Abkommens sind, sicher, daß die in Arti-
kel 3 Buchstabe b genannten Leistungen erbracht und die in
(3) Wünscht die Mano River Union die Abberufung einer Artikel 5 genannten Vorrechte und Immunitäten, Ausnah-
entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit der Regie- men und Erleichterungen gewährt werden.
rung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung aufneh-
men und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher
Artikel 7
Weise wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher Seite abberu- Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttre-
fen wird, dafür sorgen, daß die Mano River Union so früh wie ten bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusam-
möglich darüber unterrichtet wird. menarbeit der Vertragsparteien.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979 1355
Artikel 8 (2) Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertrags-
partei, daß die notwendigen Voraussetzungen für das Inkraft-
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
treten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen-
mit dem Datum der letzten Notifizierung in Kraft.
über der Mano River Union innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
rung abgibt. (3) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jah-
Artikel 9 ren. Es verlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein
Jahr, es sei denn, daß eine der Vertragsparteien es drei
(1) Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkom- Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich
mens sind: kündigt.
a) die Erfüllung der deutschen innerstaatlichen Vorausset-
zungen, (4) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestim-
b) der Abschluß der in Artikel 6 genannten Vereinbarun- mungen für die begonnenen Vorhaben der Technischen
Zusammenarbeit weiter.
gen.
Geschehen zu Freetown am 24. November 1978 in je zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Klaus Sommer
Für die Mano River Union
Ernest Eastman
Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Freetown, den 31. Juli 1979
Herr Generalsekretär,
ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf Artikel 9
Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Mano River
Union vom 24. November 1978 über Technische Zusammen-
arbeit mitzuteilen, daß die erforderlichen innerstaatlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens auf
seilen der Bundesrepublik Deutschland erfüllt sind.
Sobald mir die entsprechende Erklärung Ihrer Seite vor-
liegt, werde ich Ihnen den Tag des Eingangs mitteilen.
Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, die Versicherung
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
H. Graf von Bassewitz
Herrn Generalsekretär
Dr. Ernest Eastman
Mano River Union
Freetown
1356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
(Ü bersel zu n g) (Übersetzung)
Mano River Union Aktenzeichen: 15295/4/Vol. 9 (3222)
Amt des Generalsekretärs Freetown, 25. Juli 1979
SG-1459/H-1 /'79 21. August 1979
Herr Botschafter,
ich freue mich, hiermit die Verbalnote 15295/4/ Das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der
Vol. 9 (3222) des Ministeriums der Aus,värtigen Angelegen- Republik Sierra Leone beehrt sich, unter Bezugnahme auf das
heiten der Republik Sierra Leone sowie die Verbalnote Schreiben des Sekretariats der Mano River Union vom
14139/2-5 des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenhei- 23.Juli 1979 - DSG-1246/H/-t/'79 - zu bestätigen, daß die
ten der Republik Liberia zu übermitteln, die beide das am Regierung der Republik Sierra Leone das am 24. November
24. November 1978 unterzeichnete Abkommen über Techni- 1978 in Freetown in zwei Urschriften, jede in deutscher und
sche Zusammenarbeit zwischen Ihrer Regierung und der englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen ver-
Mano River Union bestätigen. Sie entsprechen Artikel 6 des bindlich ist, unterzeichnete Abkommen zwischen der Mano
genannten Abkommens. Unter Hinweis auf Artikel 9 River Union und der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Absatz 2 Ziffer ii bestätige ich hiermit, daß Ihr Schreiben vom land über Technische Zusammenarbeit, insbesondere dessen
31. Juli 1979 und die oben genannte Verbalnote der Mitglied- Artikel 3, 5 und 6, billigt.
staaten die Erfüllung der Voraussetzungen für das Inkrafttre-
ten darstellen. Eine Abschrift dieser Note ist an die Botschaft der Bundes-
republik Deutschland gesandt worden, damit diese über die
Ich wäre deshalb dankbar, wenn Sie den Empfang so bald oben erfolgte Bestätigung in geeigneter Weise in Kenntnis
wie möglich bestätigten. gesetzt ist.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung mei- Das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der
ner ausgezeichnetsten Hochachtung. Republik Sierra Leone benutzt diesen Anlaß, das Sekretariat
der Mano River Union erneut seiner ausgezeichnetsten
Ernest Eastman Hochachtung zu versichern.
Generalsekretär
(L. S.)
Botschafter H. Graf von Bassewitz
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Santanno House An das Sekretariat
Howe Street der Mano River Union
Freetown Freetown
(Übersetzung)
Aktenzeichen: 14139/2-5 Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der
Republik Liberia beehrt sich, unter Bezugnahme auf das Freetown, den 11. September 1979
Schreiben des Sekretariats der Mano River Union vom
23. Juli 1979 Nr. DSG-1247 /H- 1/'79 zu bestätigen, daß die
Regierung der Republik Liberia das am 24. November 1978 in Pol. 323
Freetown in zwei Urschriften, jede in deutscher und engli-
scher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist, unterzeichnete Abkommen zwischen der Mano River Herr Generalsekretär,
Union und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
über Technische Zusammenarbeit, insbesondere dessen Arti- ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, daß ich Ihr Schreiben
kel 3, 5 und 6, billigt. SG-1459/H-1'79 vom 21. August 1979 mit zwei Anlagen am
Das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der 22. August 1979 erhalten habe und daß somit das Abkommen
Republik Liberia übermittelt hiermit eine Abschrift dieser zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Note mit der Bitte an das Sekretariat der Mano River Union, und der Mano River Union über Technische Zusammenar-
diese an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in beit vom 24. November 1978 gemäß Artikel 9, Absatz 2 diesc>s
Sierra Leone weiterzuleiten, damit die Botschaft über die Abkommens am 22. August 1979 in Kraft gPtreten ist.
oben erfolgte Bestätigung in geeigneter Weise in Kenntnis Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, die Versicherung
gesetzt wird. meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Das Ministerium der Auswärtigen Angelegc>nheiten der
Republik Liberia benutzt diesen Anlaß, das Sekretariat der Hennecke Graf von Bassewitz
Mano River Union erneut seiner ausgezeichnetsten Hochach- Botschafter
tung und Wertschätzung zu versichern.
(L S.)
An das Sekretariat Herrn Gc>neralsekretär
der Mano River Union Dr. Ernest Eastman
Freetown Mano Rivc>r Union
Sierra Leone Freetown
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979 1357
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. Dezember 1979
In Nouakchott ist am 12. Oktober 1979 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Islamischen
Republik Mauretanien über Finanzielle Zusammen-
arbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach
seinem Artikel 8
am 12. Oktober 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Dezember 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
1358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in
Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Dar·
und
lehensnehmers aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden
die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien - Verträge garantieren.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islami- Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
schen Republik Mauretanien, stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben freL die im
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung der in
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu Artikel 2 erwähnten Verträge in der Islamischen Republik
festigen und zu vertiefen, Mauretanien erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 4
Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwick- überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-
lung in der Islamischen Republik Mauretanien beizutragen- den Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
sind wie folgt übereingekommen: der Verkehrsunternehmen. trifft keine Maßnahmen. welche
die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen
Artikel 1 mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
mens ausschließen oder erschweren. und erteilt gegebenen·
licht es der Regierung der Islamischen Republik Maureta- falls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
nien oder einem anderen von beiden Regierungen gemein- erforderlichen Genehmigungen.
sam auszuwählenden Darlehensnehmer, bei der Kreditan-
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben Artikel 5
„Bewässerungsprogramm Gorgol-Noir", wenn nach Prüfung Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darle- Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich aus-
hen bis zu 14.0 Millionen DM (in Worten: vierzehn Millionen zuschreiben. soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes
Deutsche Mark) aufzunehmen. Weitere 40 Millionen DM (in festgelegt wird.
Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) werden für dieses
Vorhaben aus den Mitteln eingesetzt, die die Regierung der Artikel 6
Bundesrepublik Deutschland im Regierungsabkommen vom Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
4. Oktober 1976 der Regierung der Islamischen Republik deren Wert daraul daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
Mauretanien zugesagt hatte und die für die dort erwähnten rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
Vorhaben nicht benötigt werden. lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver- werden.
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Artikel 7
Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik
Mauretanien durch andere Vorhaben ersetzt werden. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsicht-
lich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das
Artikel 2 Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Regierung der Islamischen Repu-
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-
blik Mauretanien innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem
treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau
zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Artikel 8
(2) Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien, Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegen- Kraft.
Geschehen zu Nouakchott am 12. Oktober 1979 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Nagel
Für die Regierung
der Islamischen Republik Mauretanien
Boukhreiss
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979 1359
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 115
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen
Vom 4. Dezember 1979
Das Übereinkommen Nr. 115 der Internationalen Arbeitsorganisation
vom 22. Juni 1960 über den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden
Strahlen (BGBI. 1973 II S. 933) ist nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Finnland am 16. Oktober 1979
in Kraft getreten. Finnland hat bei Registrierung seiner Ratifikation nach
Artikel 3 Abs. 3 Buchstabe c des Übereinkommens folgende Erklärung
abgegeben:
(Übersetzung}
In Finland, lhe same provisions and inslruclions are ..... In Finnland finden dieselben Bestimmungen und Vor-
applied lo all workers who in lhe course of lheir work are schriften auf alle Arbeitnehmer Anwendung, die im Rahmen
exposed lo ionising radialions and lhe harmfµI effects lhey ihrer Tätigkeit ionisierenden Strahlen und deren schädlichC'n
involve. All workers are instrucled before and during their Auswirkungen ausgesetzt sind. Alle Arbeitnehmer werdC'n
employment in the precautions to be taken as regards their vor und während der Ausübung einer solchen Beschäftigung
health and safety. All workers engaged in radialion work in den zum Schutz ihrer Gesundheit und für ihre Sicherheit
shall undergo an appropriate medical examination prior to zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen unterwiesen. Alle bei
taking up such work and shall subsequently undergo further Strahlenarbeiten beschäftigten Arbeitnehmer haben sich vor
medical examinations at appropriate intervals. No worker is der Aufnahme solcher Arbeiten einer geeigneten ärztlichen
employed or continues tobe employed in such work contrary Untersuchung und in der Folge in angemessenen Zeitabstän-
to qualified medical advice. At the beginning of 1978, the den weiteren ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.
number of such workers was 6,700, of which 3,700 were Kein Arbeitnehmer wird entgegen einem von berufener Seite
employed in the medical field and 3,000 in other jobs. The abgegebenen ärztlichen Gutachten mit einer solchen Arbeit
employers numbered 920 in all. beschäftigt oder weiterbeschäftigt. Anfang 1978 betrug die
Zahl solcher Arbeitnehmer 6700; davon waren 3700 im medi-
zinischen Bereich und weitere 3000 auf anderen Gebieten
tätig. Die Zahl der Arbeitgeber belief sich insgesamt auf 920.
"In Finland, each radiation institute is registered and al- In Finnland ist jedes Strahleninstitut registriert und darf
lowed to operate only with a special licence. A responsible nur mit einer besonderen Zulassung tätig sein. Für jedes
person is appointed for each apparatus. The Institute of Radi- Gerät wird eine verantwortliche Person benannt. Das Strah-
ation Protection bears the responsibility for matters relating lenschutzinstitut ist für Sicherheitsangelegenheiten zustän-
to safety, while the National Board of Health is responsible for dig, während die Nationale Gesundheitsbehörde für die
workers' health. The highest administrative responsibility Gesundheit der Arbeitnehmer verantwortlich ist. Die oberste
belongs to the Ministry of Social Affairs and Health and the administrative Verantwortung liegt beim Ministerium für
Ministry of Commerce and Industry. Sozialwesen und Gesundheit und beim Ministerium für Han-
• del und Industrie.
"Among the most important lav.,·s and regulations concer- Zu den wichtigsten Gesetzen und sonstigen Vorschriften
ning workers protection are the Radiation Protection Act bezüglich des Arbeitnehmerschutzes gehören das Strahlen-
(174/1957) and the relevant Decree (328/1957) and the schutzgesetz (174/1957) und die einschlägige Verordnung
Amendment to the Radiation Proteclion Act ( 1/1965). In addi- (328/1957) sowie die Änderung zum Strahlenschutzgesetz
tion mention may be made of the Resolution of the Ministry (1 /1965). Ferner sei die Entschließung des Ministeriums für
of Social Affairs and Health concerning Radiation Protection Sozialwesen und Gesundheit über Strahlenschutz (594/1968)
(594/1968). The supervision of the application of the Conven- erwähnt. Die Aufsicht über die Anwendung des Überein-
tion and the inspection services are based on the Act and the kommens und die Überwachungsdienste beruhen auf dem
relevant Decree concerning the Institute of Radiation Protec- Gesetz und der einschlägigen Verordnung über das Strahlen-
tion (536/1974; 103/1975)." schutzinstitut (536/1974; 103/1975)."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 5. Juni 1979 (BGBI. II S. 743).
Bonn, den 4. Dezember 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
1360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 111 des Übereinkommens Nr. 122
der Internationalen Arbeitsorganisation der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Diskriminierung über die Beschäftlgungspolltlk
In Beschäftigung und Beruf
Vom 4. Dezember 1979
Vom 4. Dezember 1979
Das Übereinkommen Nr. 122 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 9. Juli 1964 über die Beschäf-
Kap V erde hat am 3. April 1979 dem Generaldi- tigungspolitik (BGBl. 1971 II S. 57) wird nach seinem
rektor des Internationalen Arbeitsamtes notifiziert, Artikel 5 Abs. 3 für
daß es sich an das Übereinkommen Nr. 111 der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1958 Marokko am 11. Mai 1980
über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf in Kraft treten.
(BGBl. 1961 II S. 97) gebunden betrachtet, dessen Die Komoren haben am 23. Oktober 1978 dem
Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
durch Portugal auf sein Hoheitsgebiet erstreckt wor- notifiziert, daß sie sich an das Übereinkommen gebun-
den war. den betrachten, dessen Anwendung vor Erlangung
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die der Unabhängigkeit durch Frankreich auf ihr
Bekanntmachung vom 25. Mai 1979 (BGBl. II S. 659). Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Mai 1979 (BGBI. II S. 660).
Bonn, den 4. Dezember 1979 Bonn, den 4. Dezember 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Verbeek Verbeek
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 129 des Übereinkommens Nr. 132
der Internationalen Arbeitsorganisation der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsaufsicht über den bezahlten Jahresurlaub
In der Landwirtschaft (Neufassung vom Jahre 1970,
Vom 4. Dezember 1979 Vom 4. Dezember 1979
Das Übereinkommen Nr. 129 der Internationalen Das Übereinkommen Nr. 132 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1969 über die Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den
Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft (BGBl. 1973 II bezahlten Jahresurlaub (Neufassung vom Jahre 1970)
S. 940) wird nach seinem Artikel 29 Abs. 3 für - BGBI. 1975 II S. 745 - wird nach seinem Artikel 18
Abs. 3 für
Kenia am 9. April 1980
Marokko am 11. Mai 1980 Kenia am 9. April 1980
in Kraft treten. unter Übernahme der Verpflichtungen nach Arti-
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die kel 15 Abs. 1 Buchstaben a und b
Bekanntmachung vom 25. Mai 1979 (BGBl. II S. 661 ). in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Mai 1979 (BGBI. II S. 683).
Bonn, den 4. Dezember 1979 Bonn, den 4. Dezember 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Verbeek Verbeek
1360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 111 des Übereinkommens Nr. 122
der Internationalen Arbeitsorganisation der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Diskriminierung über die Beschäftlgungspolltlk
In Beschäftigung und Beruf
Vom 4. Dezember 1979
Vom 4. Dezember 1979
Das Übereinkommen Nr. 122 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 9. Juli 1964 über die Beschäf-
Kap V erde hat am 3. April 1979 dem Generaldi- tigungspolitik (BGBl. 1971 II S. 57) wird nach seinem
rektor des Internationalen Arbeitsamtes notifiziert, Artikel 5 Abs. 3 für
daß es sich an das Übereinkommen Nr. 111 der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1958 Marokko am 11. Mai 1980
über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf in Kraft treten.
(BGBl. 1961 II S. 97) gebunden betrachtet, dessen Die Komoren haben am 23. Oktober 1978 dem
Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
durch Portugal auf sein Hoheitsgebiet erstreckt wor- notifiziert, daß sie sich an das Übereinkommen gebun-
den war. den betrachten, dessen Anwendung vor Erlangung
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die der Unabhängigkeit durch Frankreich auf ihr
Bekanntmachung vom 25. Mai 1979 (BGBl. II S. 659). Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Mai 1979 (BGBI. II S. 660).
Bonn, den 4. Dezember 1979 Bonn, den 4. Dezember 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Verbeek Verbeek
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 129 des Übereinkommens Nr. 132
der Internationalen Arbeitsorganisation der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsaufsicht über den bezahlten Jahresurlaub
In der Landwirtschaft (Neufassung vom Jahre 1970,
Vom 4. Dezember 1979 Vom 4. Dezember 1979
Das Übereinkommen Nr. 129 der Internationalen Das Übereinkommen Nr. 132 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1969 über die Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den
Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft (BGBl. 1973 II bezahlten Jahresurlaub (Neufassung vom Jahre 1970)
S. 940) wird nach seinem Artikel 29 Abs. 3 für - BGBI. 1975 II S. 745 - wird nach seinem Artikel 18
Abs. 3 für
Kenia am 9. April 1980
Marokko am 11. Mai 1980 Kenia am 9. April 1980
in Kraft treten. unter Übernahme der Verpflichtungen nach Arti-
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die kel 15 Abs. 1 Buchstaben a und b
Bekanntmachung vom 25. Mai 1979 (BGBl. II S. 661 ). in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Mai 1979 (BGBI. II S. 683).
Bonn, den 4. Dezember 1979 Bonn, den 4. Dezember 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Verbeek Verbeek
1360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 111 des Übereinkommens Nr. 122
der Internationalen Arbeitsorganisation der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Diskriminierung über die Beschäftlgungspolltlk
In Beschäftigung und Beruf
Vom 4. Dezember 1979
Vom 4. Dezember 1979
Das Übereinkommen Nr. 122 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 9. Juli 1964 über die Beschäf-
Kap V erde hat am 3. April 1979 dem Generaldi- tigungspolitik (BGBl. 1971 II S. 57) wird nach seinem
rektor des Internationalen Arbeitsamtes notifiziert, Artikel 5 Abs. 3 für
daß es sich an das Übereinkommen Nr. 111 der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1958 Marokko am 11. Mai 1980
über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf in Kraft treten.
(BGBl. 1961 II S. 97) gebunden betrachtet, dessen Die Komoren haben am 23. Oktober 1978 dem
Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
durch Portugal auf sein Hoheitsgebiet erstreckt wor- notifiziert, daß sie sich an das Übereinkommen gebun-
den war. den betrachten, dessen Anwendung vor Erlangung
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die der Unabhängigkeit durch Frankreich auf ihr
Bekanntmachung vom 25. Mai 1979 (BGBl. II S. 659). Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Mai 1979 (BGBI. II S. 660).
Bonn, den 4. Dezember 1979 Bonn, den 4. Dezember 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Verbeek Verbeek
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 129 des Übereinkommens Nr. 132
der Internationalen Arbeitsorganisation der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsaufsicht über den bezahlten Jahresurlaub
In der Landwirtschaft (Neufassung vom Jahre 1970,
Vom 4. Dezember 1979 Vom 4. Dezember 1979
Das Übereinkommen Nr. 129 der Internationalen Das Übereinkommen Nr. 132 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1969 über die Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den
Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft (BGBl. 1973 II bezahlten Jahresurlaub (Neufassung vom Jahre 1970)
S. 940) wird nach seinem Artikel 29 Abs. 3 für - BGBI. 1975 II S. 745 - wird nach seinem Artikel 18
Abs. 3 für
Kenia am 9. April 1980
Marokko am 11. Mai 1980 Kenia am 9. April 1980
in Kraft treten. unter Übernahme der Verpflichtungen nach Arti-
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die kel 15 Abs. 1 Buchstaben a und b
Bekanntmachung vom 25. Mai 1979 (BGBl. II S. 661 ). in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Mai 1979 (BGBI. II S. 683).
Bonn, den 4. Dezember 1979 Bonn, den 4. Dezember 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Verbeek Verbeek
1360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 111 des Übereinkommens Nr. 122
der Internationalen Arbeitsorganisation der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Diskriminierung über die Beschäftlgungspolltlk
In Beschäftigung und Beruf
Vom 4. Dezember 1979
Vom 4. Dezember 1979
Das Übereinkommen Nr. 122 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 9. Juli 1964 über die Beschäf-
Kap V erde hat am 3. April 1979 dem Generaldi- tigungspolitik (BGBl. 1971 II S. 57) wird nach seinem
rektor des Internationalen Arbeitsamtes notifiziert, Artikel 5 Abs. 3 für
daß es sich an das Übereinkommen Nr. 111 der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1958 Marokko am 11. Mai 1980
über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf in Kraft treten.
(BGBl. 1961 II S. 97) gebunden betrachtet, dessen Die Komoren haben am 23. Oktober 1978 dem
Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
durch Portugal auf sein Hoheitsgebiet erstreckt wor- notifiziert, daß sie sich an das Übereinkommen gebun-
den war. den betrachten, dessen Anwendung vor Erlangung
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die der Unabhängigkeit durch Frankreich auf ihr
Bekanntmachung vom 25. Mai 1979 (BGBl. II S. 659). Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Mai 1979 (BGBI. II S. 660).
Bonn, den 4. Dezember 1979 Bonn, den 4. Dezember 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Verbeek Verbeek
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 129 des Übereinkommens Nr. 132
der Internationalen Arbeitsorganisation der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsaufsicht über den bezahlten Jahresurlaub
In der Landwirtschaft (Neufassung vom Jahre 1970,
Vom 4. Dezember 1979 Vom 4. Dezember 1979
Das Übereinkommen Nr. 129 der Internationalen Das Übereinkommen Nr. 132 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1969 über die Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den
Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft (BGBl. 1973 II bezahlten Jahresurlaub (Neufassung vom Jahre 1970)
S. 940) wird nach seinem Artikel 29 Abs. 3 für - BGBI. 1975 II S. 745 - wird nach seinem Artikel 18
Abs. 3 für
Kenia am 9. April 1980
Marokko am 11. Mai 1980 Kenia am 9. April 1980
in Kraft treten. unter Übernahme der Verpflichtungen nach Arti-
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die kel 15 Abs. 1 Buchstaben a und b
Bekanntmachung vom 25. Mai 1979 (BGBl. II S. 661 ). in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Mai 1979 (BGBI. II S. 683).
Bonn, den 4. Dezember 1979 Bonn, den 4. Dezember 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Verbeek Verbeek
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979 1361
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 134 des Übereinkommens Nr. 135
der Internationalen Arbeitsorganisation der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Schulz der Seeleute über Schulz und Erleichterungen
gegen Arbeitsunfälle für Arbeitnehmervertreter im Betrieb
Vom 4. Dezember 1979 Vom 4. Dezember 1979
Das Übereinkommen Nr. 134 der Internationalen Das Übereinkommen Nr. 135 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 30. Oktober 1970 über den Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1971 über Schutz
Schutz der Seeleute gegen Arbeitsunfälle (BGBI. 1974 und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im
II S. 900) wird nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für Betrieb (BGBI. 1973 II S. 953) wird nach seinem Ar-
Costa Rica am 8. Juni 1980 tikel 8 Abs. 3 für
Kenia am 9. April 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die in Kraft treten.
Bekanntmachung vom 25. Mai 1979 (BGBl. II S. 661 ). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Mai 1979 (BGBI. II S. 662).
Bonn, den 4. Dezember 1979 Bonn, den 4. Dezember 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Verbeek Verbeek
Bekanntmachung Bekanntmachung
üb~r den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Ubereinkommens Nr. 136 des Übereinkommens Nr. 139
der Internationalen Arbeitsorganisation der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Schulz vor den durch Benzol über die Verhütung und Bekämpfung
verursachten Vergiflungsgefahren der durch krebserzeugende Stoffe und
Einwirkungen verursachten Berufsgefahren
Vom 4. Dezember 1979
Vom 4. Dezember 1979
Das Übereinkommen Nr. 136 der Internationalen Das Übereinkommen Nr. 139 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1971 über den Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1974 über die Ver-
Schutz vor den durch Benzol verursachten Vergif- hütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende
tungsgefahren (BGBI. 1973 II S. 958) wird nach seinem Stoffe und Einwirkung~n verursachten Berufsgefah-
Artikel 16 Abs. 3 für ren (BGBI. 1976 II S. 577) wird nach seinem Artikel 8
Israel am 21. Juni 1980 Abs. 3 für
in Kraft treten. Afghanistan am 16. Mai 1980
Syrien am 1. Februar 1980
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom .25. Mai 1979 (BGBI. II S. 662). in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Mai 1979 (BGBI. II S. 663).
Bonn, den 4. Dezember 1979 Bonn. den 4. Dezember 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Aus wä rti gen
Im Auftrag Im Auftrag
Verbeek Verbeek
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979 1361
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 134 des Übereinkommens Nr. 135
der Internationalen Arbeitsorganisation der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Schulz der Seeleute über Schulz und Erleichterungen
gegen Arbeitsunfälle für Arbeitnehmervertreter im Betrieb
Vom 4. Dezember 1979 Vom 4. Dezember 1979
Das Übereinkommen Nr. 134 der Internationalen Das Übereinkommen Nr. 135 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 30. Oktober 1970 über den Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1971 über Schutz
Schutz der Seeleute gegen Arbeitsunfälle (BGBI. 1974 und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im
II S. 900) wird nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für Betrieb (BGBI. 1973 II S. 953) wird nach seinem Ar-
Costa Rica am 8. Juni 1980 tikel 8 Abs. 3 für
Kenia am 9. April 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die in Kraft treten.
Bekanntmachung vom 25. Mai 1979 (BGBl. II S. 661 ). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Mai 1979 (BGBI. II S. 662).
Bonn, den 4. Dezember 1979 Bonn, den 4. Dezember 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Verbeek Verbeek
Bekanntmachung Bekanntmachung
üb~r den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Ubereinkommens Nr. 136 des Übereinkommens Nr. 139
der Internationalen Arbeitsorganisation der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Schulz vor den durch Benzol über die Verhütung und Bekämpfung
verursachten Vergiflungsgefahren der durch krebserzeugende Stoffe und
Einwirkungen verursachten Berufsgefahren
Vom 4. Dezember 1979
Vom 4. Dezember 1979
Das Übereinkommen Nr. 136 der Internationalen Das Übereinkommen Nr. 139 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1971 über den Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1974 über die Ver-
Schutz vor den durch Benzol verursachten Vergif- hütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende
tungsgefahren (BGBI. 1973 II S. 958) wird nach seinem Stoffe und Einwirkung~n verursachten Berufsgefah-
Artikel 16 Abs. 3 für ren (BGBI. 1976 II S. 577) wird nach seinem Artikel 8
Israel am 21. Juni 1980 Abs. 3 für
in Kraft treten. Afghanistan am 16. Mai 1980
Syrien am 1. Februar 1980
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom .25. Mai 1979 (BGBI. II S. 662). in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Mai 1979 (BGBI. II S. 663).
Bonn, den 4. Dezember 1979 Bonn. den 4. Dezember 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Aus wä rti gen
Im Auftrag Im Auftrag
Verbeek Verbeek
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979 1361
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 134 des Übereinkommens Nr. 135
der Internationalen Arbeitsorganisation der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Schulz der Seeleute über Schulz und Erleichterungen
gegen Arbeitsunfälle für Arbeitnehmervertreter im Betrieb
Vom 4. Dezember 1979 Vom 4. Dezember 1979
Das Übereinkommen Nr. 134 der Internationalen Das Übereinkommen Nr. 135 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 30. Oktober 1970 über den Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1971 über Schutz
Schutz der Seeleute gegen Arbeitsunfälle (BGBI. 1974 und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im
II S. 900) wird nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für Betrieb (BGBI. 1973 II S. 953) wird nach seinem Ar-
Costa Rica am 8. Juni 1980 tikel 8 Abs. 3 für
Kenia am 9. April 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die in Kraft treten.
Bekanntmachung vom 25. Mai 1979 (BGBl. II S. 661 ). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Mai 1979 (BGBI. II S. 662).
Bonn, den 4. Dezember 1979 Bonn, den 4. Dezember 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Verbeek Verbeek
Bekanntmachung Bekanntmachung
üb~r den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Ubereinkommens Nr. 136 des Übereinkommens Nr. 139
der Internationalen Arbeitsorganisation der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Schulz vor den durch Benzol über die Verhütung und Bekämpfung
verursachten Vergiflungsgefahren der durch krebserzeugende Stoffe und
Einwirkungen verursachten Berufsgefahren
Vom 4. Dezember 1979
Vom 4. Dezember 1979
Das Übereinkommen Nr. 136 der Internationalen Das Übereinkommen Nr. 139 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1971 über den Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1974 über die Ver-
Schutz vor den durch Benzol verursachten Vergif- hütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende
tungsgefahren (BGBI. 1973 II S. 958) wird nach seinem Stoffe und Einwirkung~n verursachten Berufsgefah-
Artikel 16 Abs. 3 für ren (BGBI. 1976 II S. 577) wird nach seinem Artikel 8
Israel am 21. Juni 1980 Abs. 3 für
in Kraft treten. Afghanistan am 16. Mai 1980
Syrien am 1. Februar 1980
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom .25. Mai 1979 (BGBI. II S. 662). in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Mai 1979 (BGBI. II S. 663).
Bonn, den 4. Dezember 1979 Bonn. den 4. Dezember 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Aus wä rti gen
Im Auftrag Im Auftrag
Verbeek Verbeek
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979 1361
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 134 des Übereinkommens Nr. 135
der Internationalen Arbeitsorganisation der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Schulz der Seeleute über Schulz und Erleichterungen
gegen Arbeitsunfälle für Arbeitnehmervertreter im Betrieb
Vom 4. Dezember 1979 Vom 4. Dezember 1979
Das Übereinkommen Nr. 134 der Internationalen Das Übereinkommen Nr. 135 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 30. Oktober 1970 über den Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1971 über Schutz
Schutz der Seeleute gegen Arbeitsunfälle (BGBI. 1974 und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im
II S. 900) wird nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für Betrieb (BGBI. 1973 II S. 953) wird nach seinem Ar-
Costa Rica am 8. Juni 1980 tikel 8 Abs. 3 für
Kenia am 9. April 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die in Kraft treten.
Bekanntmachung vom 25. Mai 1979 (BGBl. II S. 661 ). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Mai 1979 (BGBI. II S. 662).
Bonn, den 4. Dezember 1979 Bonn, den 4. Dezember 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Verbeek Verbeek
Bekanntmachung Bekanntmachung
üb~r den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Ubereinkommens Nr. 136 des Übereinkommens Nr. 139
der Internationalen Arbeitsorganisation der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Schulz vor den durch Benzol über die Verhütung und Bekämpfung
verursachten Vergiflungsgefahren der durch krebserzeugende Stoffe und
Einwirkungen verursachten Berufsgefahren
Vom 4. Dezember 1979
Vom 4. Dezember 1979
Das Übereinkommen Nr. 136 der Internationalen Das Übereinkommen Nr. 139 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1971 über den Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1974 über die Ver-
Schutz vor den durch Benzol verursachten Vergif- hütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende
tungsgefahren (BGBI. 1973 II S. 958) wird nach seinem Stoffe und Einwirkung~n verursachten Berufsgefah-
Artikel 16 Abs. 3 für ren (BGBI. 1976 II S. 577) wird nach seinem Artikel 8
Israel am 21. Juni 1980 Abs. 3 für
in Kraft treten. Afghanistan am 16. Mai 1980
Syrien am 1. Februar 1980
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom .25. Mai 1979 (BGBI. II S. 662). in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Mai 1979 (BGBI. II S. 663).
Bonn, den 4. Dezember 1979 Bonn. den 4. Dezember 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Aus wä rti gen
Im Auftrag Im Auftrag
Verbeek Verbeek
1362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachu~9
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
über das Verhalten beim Fischfang Im Nordatlantik
Vom 10. Dezember 1979
Das Übereinkommen vom 1. Juni 1967 über das Verhalten beim Fischfang
im Nordatlantik (BGBI. 1976 II S. 1) wird nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für
Italien am 23. Dezember 1979
in Kraft treten.
Italien hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgenden Vorbe-
halt gemacht:
(Übersetzung)
"The paragraphs (5) and (6) of Article 9 ,.Artikel 9 Absätze 5 und 6 des Über-
of the Convention bind the Government einkommens binden die Regierung der
of the Italian Republic only in respect of Italienischen Republik nur gegenüber
the Contracting Parties which will not den Vertragsparteien, die nicht in bezug
have made, with respect to ltaly, the auf Italien den Vorbehalt nach A rti-
reservation provided for under kel 14 des Übereinkommens eingelegt
A rticle 14 of the Convention." haben."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. Oktober 1978 (BGBI. II S. 1290).
Bonn, den 10. Dezember 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr.Fleischhauer
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979 1363
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
Vom 11. Dezember 1979
Das Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1913 über das Min-
destalter für die Zulassung zur Beschäftigung (BGBl.
1976 II S. 201) ist nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für
Niger am 4. Dezember 1979 ·
in Kraft getreten; es wird für
Israel am 21.Juni 1980
Kenia am 9. April 1980
Sowjetunion am 3. Mai 1980
Ukraine am 3. Mai 1980
Weißrußland am 3. Mai 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Mai 1979 (BGBl. II S. 663).
Bonn, den 11. Dezember 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 140
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den bezahlten Bildungsurlaub
Vom II.Dezember 1979
Das Übereinkommen Nr. 140 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1974 über den
bezahlten Bildungsurlaub (BGBl. 1976 II S. 1526) wird
nach seinem Artikel 13 Abs. 3 für
Afghanistan am 16.Mai1980
Kenia am 9. April 1980
Polen am 23. April 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Mai 1979 (BGBI. II S. 664).
Bonn, den 11. Dezember 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr.Fleisch haue r