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Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1979 Nr. 52
Tag Inhalt Seite
15. 12. 79 Gesetz zu dem Abkommen vom 6. November 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und Jamaika über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1301
17. 12. 79 Gesetz zu dem Abkommen vom 21. Mai 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Finnland über den Fluglinienverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1310
12. 12. 79 Verordnung zu dem Abkommen vom 31. März 1978 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik Finnland über die steuerliche
Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1317
12. 12. 79 Verordnung zu dem Abkommen vom 8. März 1979 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung des Königreichs Spanien über die steuerliche
Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1320
14. 12. 79 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 10/79 - Zollpräferenzen
1979 gegenüber Entwicklungsländern - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1323
613-2-l
30. 11. 79 Bekanntmachunq über den Geltungsbereich des Abkommens zur Vereinheitlichung von
Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr und des Protokolls zur
Änderung des Abkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1325
3. 12. 79 Bekanntmachung zu dem Internationalen Ubereinkommen vom 18. Dezember 1971 über
die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Olverschmutzungs-
schäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1326
3. 12. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Senegal über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1326
4. 12. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Technische Zusam-
n1enarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1328
5. 12. 79 Bekanntmachung zum Einheits-Ubereinkommen von 1961 über Suchtstoffe . . . . . . . . . . . . . 1331
5. 12. 79 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-argentinischen Abkommens zur Ver-
meidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1332
Gesetz
zu dem Abkommen vom 6. November 1975
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jamaika
über den Luftverkehr
Vom 15. Dezember 1979
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
rates das folgende Gesetz beschlossen: und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Artikel 1 Bonn, den 15. Dezember 1979
Dem in Kingston am 6. November 1975 unter-
zeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Der Bundespräsident
Deutschland und Jamaika über den Luftverkehr Carstens
wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend
veröffentlicht. Der Bundeskanzler
ArtikeJ 2 Schmidt
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
kündung in Kraft. Der Bundesminister für Verkehr
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem K. Gscheidle
Artikel 20 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt
bekanntzugeben. Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
1302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und Jamaika
über den Luftverkehr
Air Transport Agreement
between the Federal Republic of Germany
andJamaica
Die Bundesrepublik Deutschland The Federal Republic of Germany
und and
die Regierung von Jamaika - the Government of Jamaica
als Vertragsparteien des Abkommens über die Inter- Being parties to the Convention on International Civil
nationale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944 in A viation opened for signature at Chicago on the seventh
Chikago zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, day of December, 1944
in dem Wunsch, ein Abkommen zur Einrichtung eines Desiring to conclude an Agreement for the purpose of
Fluglinienverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und establishing air services between and beyond their re-
darüber hinaus zu schließen - spective territories,
haben folgendes vereinbart: Have agreed as follows: -
Artikel Article
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeuten, soweit sich For the purposes of the present Agreement, unless the
aus dessen Wortlaut nichts anderes ergibt, text otherwise requires:
a) ,,Zivilluftfahrtabkoi"nmen" das am 7. Dezember 1944 a} the term "the Convention" means the Convention
in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen on International Civil Aviation opened for signature
über die Internationale Zivilluftfahrt einschließlich at Chicago on the seventh day of December, 1944,
aller nach dessen Artikel 90 angenommenen Anhänge and includes any Annex adopted under Article 90
sowie aller Änderungen der Anhänge oder des Zivil- of that Convention and any amendment of the An-
luftfahrtabkommens selbst nach dessen Artikeln 90 nexes or Convention under Articles 90 and 94 there-
und 94, sofern diese Anhänge und Änderungen für of so far as those Annexes and amendments have
beide Vertragsparteien in Kraft getreten oder von become eff ective for or been ratified by both Con-
ihnen ratifiziert worden sind; tracting Parties;
b) ,,Luftfahrtbehörde" in bezug auf die Bundesrepublik b} the term "aeronautical authorities" means in the case
Deutschland der Bundesminister für Verkehr, in be- of the Federal Republic of Germany, the Federal
zug auf Jamaika der für die Zivilluftfahrt zustän- Minister of Transport, in the case of Jamaica the
dige Minister, die Genehmigungsbehörde für den Luft- Minister responsible for Civil A viation, the Air Trans-
verkehr oder in beiden Fällen jede andere Person oder port Licensing Board or in both cases, any other per-
Stelle, die zur Ausübung der diesen Behörden oblie- son or agency authorised to perform the functions
genden Aufgaben ermächtigt ist; exercised by the said authorities;
c) ,,bezeichnetes Unternehmen" ein Luftverkehrsunter- c} the term "designated airline" means an airline which
nehmen, das nach Artikel 3 bezeichnet und ermächtigt has been designated and authorised in accordance
worden ist; with Article 3 of the present Agreement;
d) ,,Hoheitsgebiet" in bezug auf einen Staat die der d) the term "territory" in relation to a State means the
Staatshoheit, dem Schutz oder der Treuhandverwal- land areas and territorial waters adjacent thereto
tung dieses Staates unterstehenden Landgebiete und under the sovereignty, protection or trusteeship of
angrenzenden Hoheitsgewässer; that State;
e) ,,Fluglinienverkehr" jeder planmäßige Luftverkehr, e) the term "air service" means any scheduled air serv-
der von Luftfahrzeugen für die öffentliche Beförde- ice performed by aircraft for the public transport of
rung von Fluggästen, Post oder Fracht durchgeführt passengers, mail or cargo;
wird;
f) ,,internationaler Fluglinienverkehr" einen Luftverkehr, f) the term "international air service" means an air
der durch den Luftraum über dem Hoheitsgebiet von service which passes through the air space over the
mehr als einem Staat erfolgt; territory of more than one State;
g) ,,Landung zu nicht gewerblichen Zwecken" eine Lan- g} the term "stop for non-traffic purposes" means a
dung zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen landing for any purpose other than taking on or dis-
oder Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post und charging passengers, mail or cargo; a,nd
h) ,,TarW der in Artikel 12 Absatz 1 definierte Begriff. h) the term "tariff" has the meaning assigned to it in
paragraph 1 of Article 12.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979 1303
Artikel 2 Article 2
(1) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertrags- (1) Each Contracting Party grants to the olher Con-
partei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte zum tracting Party the rights specified in the present Agree-
Zwecke der Einrichtung eines planmäßigen internationa- ment, for the purpose of establishing scheduled inter-
len Fluglinienverkehrs auf den nach Absatz 4 festge- national air services on the routes specified in accord-
legten Linien. Dieser Verkehr und diese Linien sind im ance with paragraph 4 of this Article. Such services and
folgenden als „vereinbarter Fluglinienverkehr" und „fest- routes are hereafter called "the agreed services" and
gelegte Linien" bezeichnet. "the specified routes" respectivEly.
(2) Im Rahmen dieses Abkommens genießt das be- (2) Subject to the provisions of the present Agreement
zeichnete Unternehmen jeder Vertragspartei beim Be- the airline designated by each Contracting Party shall
trieb des internationalen Linienverkehrs folgende Rechte: enjoy, while operating international services the follow-
ing rights:
a) das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne a) to fly without landing across the territory of the other
Landung zu überfliegen; Contracting Party;
b) in dem genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nidlt- b) to make stops in the said territory for non-traffic
gewerblichen Zwecken vorzunehmen; purposes;
c) in dem genannten Hoheitsgebiet an den Punkten, die c) to make stops in the said territory at the points spe-
im Fluglinienplan festgelegt sind, zu landen, um im cified in the Route Schedule for the purpose of putt-
Rahmen des internationalen Verkehrs Fluggäste, Post ing down and taking up international traffic in pas-
und Fracht abzusetzen und aufzunehmen. sengers, mail and cargo.
(3) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als werde dem (3) Nothing in paragraph 1 of this Article shall be
Unternehmen einer Vertragspartei das Recht übertragen, deemed to confer on the airline of one Contracting Party
im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, the privilege of taking up, in the territory of the other
Post und Fracht zur entgeltlichen Beförderung nach Contracting Party, passengers, mail or cargo carried for
einem anderen Ort im Hoheitsgebiet dieser anderen Ver- remuneration or hire and destined for another point in
tragspartei aufzunehmen. Das Unternehmen, das von the territory of the other Contracting Party. However,
einer Vertragspartei zur Bedienung einer Linie mit mehr the airline designated by one Contracting Party to pro-
als einem Punkt im Hoheitsgebiet der anderen Vertrags- vide service over a route containing more than one point
partei bezeichnet worden ist, kann jedoch an jedem in the territory of the other Contracting Party may pro-
dieser Punkte eine Zwischenlandung für den Verkehr vide a stopover at any of such points to traffic moving
vornehmen, der auf Grund eines Flugscheins oder Fracht- on a ticket or waybill providing for transportation on the
briefs zur Beförderung mit demselben Unternehmen auf same airline on a through journey to or from a point
einer durchgehenden Reise von oder nach einem Punkt outside the territory of such other Contracting Party.
außerhalb des Hoheitsgebiets dieser anderen Vertrags-
partei berechtigt ist.
(4) Die Linien, auf denen die bezeichneten Unterneh- (4) The routes over which the designated airlines of
men der Vertragsparteien internationalen Fluglinienver- the Contracting Parties will be authorised to operate
kehr betreiben können, werden in einem Fluglinienplan international air services shall be specified in a Route
festgelegt, der durch Notenwechsel zwischen den Ver- Schedule to be agreed upon in an Exchange of Notes
tragsparteien vereinbart wird. between the Contracting Parties.
Artikel 3 Article 3
(1) Jede Vertragspartei kann ein Luftverkehrsunter- (1) Each Contracting Party shall have the right to
nehmen zur Durchführung des vereinbarten Fluglinien- designate one airline for the purpose of operating the
verkehrs bezeichnen. Diese Bezeichnung wird der an- agreed services. Such designation shall be effected in
deren Vertragspartei auf diplomatischem Wege schrift- writing through diplomatic channels to the other Con-
lich zugeleitet. tracting Party.
(2) Nach Empfang einer solchen Bezeichnung erteilt die (2) On receipt of such designation, the other Contract-
andere Vertragspartei vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 ing Party shall, subject to the provisions of paragraphs 3
dem bezeichneten Unternehmen unverzüglich die entspre- and 4 of this Article, without delay grant to the airline
chende Betriebsgenehmigung. designated the appropriate operating authorisation.
(3) Die Luftfahrtbehörde einer Vertragspartei kann von (3) The aeronautical authorities of one Contracting
dem bezeidlneten Unternehmen der anderen Vertrags- Party may require the airline designated by the other
partei den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, Contracting Party to satisfy them that it is qualified to
die Voraussetzungen der Gesetze und sonstigen Vor- fulfill the conditions prescribed under the laws and regu-
schriften zu erfüllen, welche die genannte Luftfahrtbe- lations normally and reasonably applied to the operation
hörde in Ubereinstimmung mit dem Zivilluftfahrtabkom- of international air services by the said authorities in
men auf den Betrieb des internationalen Fluglinienver- conformity with the provisions of the Convention.
kehrs unter Anlegung eines vernünftigen Maßstabs übli-
cherweise anwendet.
(4) Jede Vertragspartei ist berechtigt, die in Absatz 2 (4) Each Contracting Party shall have the right to re-
genannte Betriebsgenehmigung zu verweigern oder dem fuse to grant the operating authorisation referred to in
bezeichneten Unternehmen für die Ausübung der in Ar- paragraph 2 of this Article, or to impose such conditions
tikel 2 genannten Rechte die von ihr für erforderlich as it may deem necessary on the exercise by the des-
gehaltenen Auflagen zu machen, wenn ihr nicht der ignated airline of the rights specified in Article 2 of the
Nachweis erbracht wird, daß ein wesentlicher Teil des present Agreement, in any case where the said Contract-
Eigentums an diesem Unternehmen und seine tatsäch- ing Party is not satisfied that substantial ownership and
liche Kontrolle der Vertragspartei, die das Unternehmen effective control of that airline are vested in the Con-
bezeichnet hat, oder deren Staatsangehörigen zustehen. tracting Party designating the airline or in its nationals.
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(5) Ein so bezeichnetes und ermächtigtes Unternehmen (5) When an airline has been so designated and au-
kann jederzeit den vereinbarten Fluglinienverkehr auf- thorised it may begin at any time to operate the agreed
nehmen, sofern für diesen ein nach Artikel 12 festge- services, provided that a tariff established in accordance
setzter Tarif in Kraft ist. with the provisions of Article 12 of the present Agree-
ment is in force in respect of that service.
Artikel 4 Article 4
(1) Jede Vertragspartei ist berechtigt, eine Betriebs- (1) Each Contracting Party shall have the right to
genehmigung zu widerrufen sowie die Ausübung der in revoke an operating authorisation or to suspend the
Artikel 2 dieses Abkommens genannten Rechte durch exercise of the rights specified in Article 2 of the present
das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei Agreement by the airline designated by the other Con-
zeitweilig zu unterbrechen oder den von ihr für erfor- tracting Party, or to impose such conditions as it may
derlich gehaltenen Auflagen zu unterwerfen, deem necessary on the exercise of these rights-
a) wenn ihr nicht der Nachweis erbracht wird, daß ein a) in any case where it is not satisfied that substantial
wesentlicher Teil des Eigentums an dem Unternehmen ownership and effective control of that airline are
und seine tatsächliche Kontrolle der anderen Ver- vested in the Contracting Party designating the air-
tragspartei, die das Unternehmen bezeichnet hat, oder line or in nationals of such Contracting Party; or
deren Staatsangehörigen zustehen;
b) wenn dieses Unt.ernehmen die im Hoheitsgebiet der b) in the case of failure by that airline to comply with
die Rechte gewährenden Vertragspartei geltenden the laws or regulations in force in the territory of the
Gesetze und sonstigen Vorschriften nicht befolgt oder Contracting Party granting these rights; or
c) wenn das Unternehmen auf andere Weise seinen Be- c) in case the airline otherwise fails to operate in ac-
trieb nicht nach Maßgabe dieses Abkommens durch- cordance with the conditions prescribed under the
führt. present Agreement.
(2) Falls ein Widerruf, eine Unterbrechung oder Auf- (2) Unless immediate revocation, suspension or im-
lagen nach Absatz 1 nicht sofort erforderlich sind, um position of the conditions mentioned in paragraph 1 of
weitere Verstöße gegen Gesetze oder sonstige Vor- this Article is essential to prevent further infringements
schriften zu verhindern, wird dieses Recht nur nach Kon• of laws or regulations, such right shall be exercised
sultation mit der anderen Vertragspartei ausgeübt. only after consultation with the other Contracting Party.
Artikel 5 Article 5
(1) Die Gesetze und sonstigen Vorschriften einer Ver- (1) The laws and regulations of one Contracting Party
tragspartei über den Einflug oder Ausflug der in der relating to the admission to or departure from its terri-
internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuge tory of aircraft engaged in international air navigation,
nach oder aus ihrem Hoheitsgebiet sowie über den Be- or to the operation and navigation of such aircraft while
trieb und Verkehr dieser Luftfahrzeuge innerhalb ihres within its territory, shall be applied to the aircraft of the
Hoheitsgebiets finden auf die Luftfahrzeuge des bezeich- airline designated by the other Contracting Party as they
neten Unternehmens der anderen Vertragspartei An- are applied to its own and shall be complied with by
wendung wie auf die Luftfahrzeuge des eigenen Unter- such aircraft upon entrance into or departure from and
nehmens und werden von den ersteren beim Einflug, while within the territory of the first Contracting Party.
beim Ausflug und für die Dauer ihres Aufenthalts im
Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei befolgt.
(2) Die Gesetze und sonstigen Vorschriften einer Ver- (2) The laws and regulations of one Contracting Party
tragspartei in bezug auf den Einflug oder Ausflug von relating to the admission to or departure from its terri-
Fluggästen, Besatzungen, Post oder Fracht eines Luftfahr- tory of passengers, crew, mail or cargo of aircraft, in-
zeugs nach oder aus ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich cluding laws and regulations relating to entry, clearance,
der Gesetze und sonstigen Vorschriften betreffend Ein- immigration, passports, customs, and quarantine shall be
reise, Abfertigung, Einwanderung, Pässe, Zoll und Qua- complied with by or on behalf of such passengers, crew
rantäne, sind beim Einflug, beim Ausflug und für die rnail or cargo of the designated airline of the other
Dauer ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der erstge- Contracting Party upon entrance into or departure from
nannten Vertragspartei durch oder in bezug auf die Flug- and while within the territory of the first Contracting
gäste, Besatzungen, Post oder Fracht des bezeichneten Party.
Unternehmens der anderen Vertragspartei zu befolgen.
Artikel 6 Article 6
Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Certificates of airworthiness, certificates of compe-
Erlaubnisscheine, die von einer Vertragspartei ausge- tency, and licences issued or rendered valid by one
stellt oder als gültig anerkannt worden sind und deren Contracting Party, and still in force, shall be recognised
Gültigkeit nicht abgelaufen ist, werden von der anderen as valid by the other Contracting Party for the purpose
Vertragspartei zum Betrieb der Linien und des Linien- of operating the routes and services provided for in the
verkehrs, wie sie in diesem Abkommen vorgesehen sind, present Agreement, provided that the requirements under
als gültig anerkannt, vorausgesetzt, daß die Anforderun- which such certificates or licences were issued or ren-
gen, nach denen diese Zeugnisse oder Erlaubnisscheine dered valid are equal to or above the rninimum standards
ausgestellt oder für gültig erklärt worden sind, den Min- which may be established pursuant to the Convention.
destanforderungen, die auf Grund des Zivilluftfahrtab- Each Contracting Party reserves the right, however, to
kommens jeweils aufgestellt werden, entsprechen oder refuse to recognise, for the purpose of flights above its
Nr. 52 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979 1305
darüber hinausgehen. Jede Vertragspartei behält sich own territory, certificates of competency and licences
jedoch das Recht vor, den Befähigungszeugnissen und granted to its own nationals by th3 other Contracting
Erlaubnisscheinen, die ihren eigenen Staatsangehörigen Party.
von der anderen Vertragspartei ausgestellt worden sind,
für Flüge über dem eigenen Hoheitsgebiet die Anerken-
nung zu verweigern.
Artikel 7 Article 7
Jede Vertragspartei kann gerechte und angemessene Each Contracting Party may impose or permit to be
Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Flughäfen imposed just and reasonable charges for the use of public
und sonstigen Einrichtungen in ihrem Zuständigkeits- airports and other facilities under its control, provided
bereich erheben oder erheben lassen, sofern diese Ge- that such charges shall not be higher than the charges
bühren nicht höher sind als diejenigen, die für die Be- imposed for the use of such airports and facilities by its
nutzung dieser Flughäfen und Einrichtungen durch ihre national aircraft engaged in similar international air
inländischen Luftfahrzeuge im ähnlichen internationalen services.
Fluglinienverkehr erhoben werden.
Artikel 8 Article 8
(1) Die von dem bezeichneten Unternehmen einer Ver- (1) Aircraft operated by the designated airline of either
tragspartei verwendeten Luftfahrzeuge sowie Treibstoffe, Contracting Party, as well as fuel, lubricating oils, spare
Schmieröle, Ersatzteile, übliche Ausrüstungsgegenstände parts, regular equipment and aircraft stores (including
und Bordvorräte (einschließlich Lebensmittel, Getränke food, beverages and tobacco) retained on board aircraft
und Tabak) an Bord eines Luftfahrzeugs des bezeichneten of the designated airline of one Contracting Party shall
Unternehmens einer Vertragspartei bleiben bei der An- be exempt in the territory of the other Contracting Party
kunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in from customs duties, inspection fees or similar duties or
diesem Hoheitsgebiet frei von Zöllen, Untersuchungs- charges, on arriving in the territory of the other Con-
gebühren oder sonstigen Abgaben oder Gebühren, sofern tracting Party provided such equipment and supplies re-
diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte an Bord des main on board the aircraft up to such time as they are
Luftfahrzeugs verbleiben, bis sie wieder ausgeführt wer- re-exported, even though such supplies are used by such
den, auch wenn diese Vorräte von den Luftfahrzeugen aircraft on flights over that territory.
während des Fluges über diesem Hoheitsgebiet ver-
braucht werden.
(2) Treibstoffe, Schmieröle, Ersatzteile, übliche Aus- (2) Fuel, lubricating oils, spare parts, regular aircraft
rüstungsgegenstände für Luftfahrzeuge und Bordvorräte equipment and aircraft stores (including food, beverages
(einschließlich Lebensmittel, Getränke und Tabak), die and tobacco) introduced into the territory of one Con-
von der einen Vertragspartei oder ihrem bezeichneten tracting Party, or taken on board an aircraft in that terri-
Unternehmen oder in deren Auftrag in das Hoheitsgebiet tory, by or on behalf of the other Contracting Party or its
der anderen Vertragspartei eingeführt oder dort an Bord designated airline and intended solely for use by or in
eines Luftfahrzeugs genommen werden und zur aus- the aircraft of that airline shall be accorded by the first
schließlichen Verwendung durch die Luftfahrzeuge oder Contracting Party, in respect of customs duties as men-
in den Luftfahrzeugen dieses Unternehmens bestimmt tioned in paragraph 1, inspection f ees and other similar
sind, werden in bezug auf die in Absatz 1 genannten national or local duties and charges, treatment not less
Zölle, die Untersuchungsgebühren und andere ähnliche favourable than that granted to its national airline en-
staatliche oder örtliche Abgaben und Gebühren von der gaged in the operation of international air services. In
letztgenannten Vertragspartei nicht weniger günstig be- any case the treatment of the designated airline of either
handelt, als dies bei ihrem nationalen Luftverkehrsunter- Contracting Party shall not be less favourable than that
nehmen im internationalen Fluglinienverkehr der Fall accorded to airlines of third countries engaged in the
ist. Keinesfalls darf das bezeichnete Unternehmen einer operation of international air services to and from the
Vertragspartei weniger günstig behandelt werden als die territory of the other Contracting Party.
Luftverkehrsunternehmen dritter Staaten im internationa-
len Fluglinienverkehr von und nach dem Hoheitsgebiet
der anderen Vertragspartei.
(3) Jede Vertragspartei kann verlangen, daß die in den (3) Each Contracting Party may require the goods
Absätzen 1 und 2 genannten Waren unter Zollüber- mentioned in paragraphs 1 and 2 of this Article to be
wachung gehalten werden. kept under customs supervision.
Artikel 9 Article 9
Die übliche Bordausrüstung sowie Materialien und Vor- The regular airborne equipment, as well as the mate-
räte, die an Bord eines Luftfahrzeugs _einer Vertragspartei rials and supplies retained on board the aircraf t of either
verbleiben, können im Hoheitsgebiet der anderen Ver- Contracting Party, may be unloaded in the territory of
tragspartei nur mit Genehmigung der Zollbehörden die- the other Contracting Party only with the approval of
ses Hoheitsgebiets entladen werden. In einem solchen the Customs autorities of that territory. In such case,
Fall können die Waren der Uberwachung der genannten they may be placed under the supervision of the said
Behörden unterstellt werden, bis sie wieder ausgeführt authorities up to such time as they are re-exported or
werden oder bis gemäß den Zollbestimmungen ander- otherwise disposed of in accordance with Customs regu-
weitig über sie verfügt wird. lations.
Art i k e 1 10 Art i c 1 e 10
(1) Dem bezeichneten Unternehmen jeder Vertrags- (1) There shall be fair and equal opportunity for the
partei wird in billiger und gleicher Weise Gelegenheit designated airline of each Contracting Party to operate
1306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
gegeben, den vereinbarten Fluglinienverkehr auf den the agreed services on the specified routes between their
festgelegten Linien zwischen ihren Hoheitsgebieten zu respective territories.
betreiben.
(2) Beim Betrieb des vereinbarten Fluglinienverkehrs (2) In operating the agreed services, the designated
hat das bezeichnete Unternehmen jeder Vertragspartei airline of each Contracting Party shall take account of
auf die Interessen des bezeichneten Unternehmens der the interests of the designated airline of the other Con-
anderen Vertragspartei Rücksicht zu nehmen, damit der tracting Party so as not to affect unduly the air services
von letzterem ganz oder teilweise auf den gleichen Li- which the latter airline operates over the same routes
nien betriebene Fluglinienverkehr nicht ungebührlich be- or parts thereof.
einträchtigt wird.
(3) Der von dem bezeichneten Unternehmen jeder Ver- (3) The agreed services provided by the designated
tragspartei unterhaltene vereinbarte Fluglinienverkehr airline of each Contracting Party shall bear a close re-
entspricht dem öffentlichen Verkehrsbedürfnis auf den lationship to the requirements of the public for transpor-
festgelegten Linien und dient vor allem dazu, im Rahmen tation on the specified routes and shall have as their
eines angemessenen Ladefaktors ein Beförderungsange- primary objective the provision at a reasonable load
bot bereitzustellen, das der voraussehbaren Verkehrs- factor of capacity adequate to the foreseeable traffic
nachfrage von und nach dem Hoheitsgebiet der Vertrags- demand to and from the territory of the Contracting Party
partei entspricht, die das Unternehmen bezeichnet hat. designating the airline.
(4) Das Recht jedes bezeichneten Unternehmens, inter- (4) The right of each of the designated airlines to carry
nationale Beförderungen zwischen dem Hoheitsgebiet der international traffic between the territory of the other
anderen Vertragspartei und den Hoheitsgebieten dritter Contracting Party and the territories of third countries,
Staaten durchzuführen, wird nach den allgemeinen shall be exercised in conformity with the general prin-
Grundsätzen einer normalen Entwicklung, zu dem sich ciples of normal development to which both Contracting
beide Vertragsparteien bekennen, und in der Weise aus- Parties subscribe and subject to the conditions that the
geübt, daß das Beförderungsangebot angepaßt ist capacity shall be related to:
a) an die Verkehrsnachfrage von und nach dem Hoheits- a) the traffic demand to and from the territory of the
gebiet der Vertragspartei, die das Unternehmen be- Contracting Party designating the airline;
zeichnet hat;
b) an die in den durchflogenen Gebieten bestehende b) the traffic demand existing in the areas through which
Verkehrsnachfrage unter Berücksichtigung des ört- the air services pass, taking account of local and re-
lichen und regionalen Fluglinienverkehrs; gional air services;
c) an die Erfordernisse eines wirtschaftlichen Betriebs c) the requirements of an economical operation of
der Linien des Durchgangsverkehrs. through traffic routes.
Artikel 11 Article 11
Die Luftfahrtbehörde einer Vertragspartei übermittelt The aeronautical authorities of a Contracting Party
der Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei auf de- shall furnish to the aeronautical authorities of the other
ren Ersuchen alle regelmäßigen oder sonstigen statisti- Contracting Party at their request such periodic or other
schen Unterlagen, die billigerweise angefordert werden statistical data as may be reasonably required for the
können, um das im vereinbarten Fluglinienverkehr von purpose of reviewing the capacity provided on the
dem bezeichneten Unternehmen der erstgenannten Ver- agreed services by the designated airline of the first Con-
tragspartei bereitgestellte Beförderungsangebot zu über- tracting Party. Such data shall include all information
prüfen. Diese Unterlagen enthalten alle Angaben, die zur required to determine the amount of traffic carried and
Feststellung des Umfangs sowie der Herkunft und Be- the origins and destination of such traffic.
stimmung des Verkehrs erforderlich sind.
Art i k e 1 12 Article 12
(1) Der Ausdruck „Tarif" bedeutet die für die Beför- (1) The term "tariff" means the prices to be paid for
derung von Fluggästen und Fracht zu entrichtenden the carriage of passengers and cargo and the conditions
Preise und die Bedingungen, zu denen diese Preise An- unter which those prices apply, including prices and
wendung finden, einschließlich der Preise und Bedingun- conditions for agency and other auxiliary services, but
gen für Agenturen und sonstige Nebenbetriebe, ausge- excluding remuneration and conditions for the carriage
nommen jedoch das Entgelt und die Bedingungen für die of mail.
Beförderung von Post.
(2) Die Tarife, die auf den festgelegten Linien für (2) The tariffs to be charged for passengers and cargo
Fluggäste und Fracht angewendet werden, werden unter on the specified routes shall be fixed with due regard to
gebührender Berücksichtigung aller einschlägigen Fak- all relevant factors, including cost of operation, a reason-
toren einschließlich der Betriebskosten, eines ange- able profit, the characteristics of the various routes and
messenen Gewinns, der besonderen Gegebenheiten der the tariffs charged by any other airlines which operate
verschiedenen Linien und der von anderen Unternehmen, over the same route or parts thereof.
solche die gleiche Linie ganz oder teilweise betreiben,
angewendeten Tarife festgesetzt.
(3) Die in Absatz 2 erwähnten Tarife und die damit zu- (3) The tariff s referred to in paragraph 2 of this Ar-
sammenhängenden Agenturprovisionssätze werden nach ticle, together with the rates of agency commission used
Möglichkeit für jede der festgelegten Linien zwischen in conjunction with them, shall if possible be agreed
den beteiligten bezeichneten Unternehmen unter Be- upon in respect of each of the specified routes between
rücksichtigung der Tarife anderer Luftverkehrsunterneh- the designated airlines concerned who will take into
Nr. 52 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979 1307
men, welche diese Linie oder ähnliche Linien ganz oder consideration the tariffs of other airlines operating over
teilweise betreiben, und des Tariffestsetzungsverfahrens the whole or part of the route or similar routes and the
des Internationalen Luftverkehrsverbands vereinbart. Die International Air Transport Association rates fixing for-
so vereinbarten Tarife unterliegen der Genehmigung der mula. The tariffs so agreed shall be subject to the ap-
Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien. proval of the aeronautical authorities of both Contract~
ing Parties.
(4) Die so vereinbarten Tarife werden den Luftfahrt- (4) Any tariffs so agreed shall be submitted for approval
behörden beider Vertragsparteien spätestens sechzig (60) to the aeronautical authorities of both Contracting Par-
Tage vor dem in Aussicht genommenen Inkrafttreten zur ties not later than sixty (60) days prior to the proposed
Genehmigung vorgelegt. Dieser Zeitraum kann in be- date of their introduction. This period may be reduced in
sonderen Fällen verkürzt werden, wenn die Luftfahrt- special cases if the aeronautical authorities so agree. This
behörden damit einverstanden sind. Die Genehmigung approval will be given expressly.
wird ausdrücklich erteilt.
(5) Können sich die bezeichneten Unternehmen nicht (5) If the designated airline cannot agree, or if the
einigen oder werden die Tarife von der Luf tf ahrtbe- tariffs are not approved by the aeronautical authorities
hörde einer Vertragspartei nicht genehmigt, so bemühen of one Contracting Party, the aeronautical authorities of
sich die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien um both Contracting Parties shall endeavour to determine
eine Festsetzung der Tarife im beiderseitigen Einver- the tariffs by mutual agreement.
nehmen.
(6) Wird ein solches Einvernehmen nicht erzielt, so (6) In default of agreement the dispute shall be sub-
wird die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsverfah- mitted to arbitration as provided for in Article 16 here-
ren nach Artikel 16 unterworfen, after.
(7) Ein nach diesem Artikel festgesetzter Tarif bleibt (7) A tariff established in accordance with the provi-
in Kraft, bis ein neuer Tarif festgesetzt wird. sions of this Article shall remain in force until a new
tariff is established.
Art i k e 1 13 Art i c l e 13
Jede Vertragspartei gewährt dem bezeichneten Unter- Each Contracting Party grants to the designated Air-
nehmen der anderen Vertragspartei das Recht, alle Ge- line of the other Contracting Party the right of free
winnüberschüsse, die dieses Unternehmen in ihrem Ho- transfer at the official rate of exchange of the excess of
heitsgebiet im Zusammenhang mit der Beförderung von receipts over expenditure earned by the airline in its
Fluggästen, Post und Fracht erzielt hat, zum amtlichen territory in connection with the carriage of passengers,
Wechselkurs frei zu transferieren. mail and cargo.
Artikel 14 Ar ti c 1 e 14
(1) Im Geiste enger Zusammenarbeit findet zwischen (1) In a spirit of close co-operation, the aeronautical
den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von Zeit zu authorities of the Contracting Parties shall exchange
Zeit ein Meinungsaustausch statt, um die Durchführung views from time to time with a view to ensuring the
und befriedigende Einhaltung dieses Abkommens und implementation of, and satisfactory compliance with, the
seines Fluglinienplans zu gewährleisten. provisions of the present Agreement and its Schedule.
(2) Jede Vertragspartei kann eine Konsultation be- (2) Either Contracting Party may request consultation
antragen, die innerhalb von sechzig (60) Tagen nach which shall begin within a period of sixty (60) days of
Eingang des Antrags beginnt, es sei denn, beide Ver- the date of receipt of the request, unless both Contract-
tragsparteien einigen sich auf eine Verlängerung dieses ing Parties agree to an extension of this period.
Zeitraums.
Art i k e 1 15 Art i c 1 e 15
Hält eine Vertragspartei die Änderung einer Bestim- If either of the Contracting Parties considers it desir-
mung dieses Abkommens und des Fluglinienplans für able to modify any provision of the present Agreement
wünschenswert, so kann sie eine Konsultation zwischen and the Route Schedule it may request consultation
den beiden Vertragsparteien beantragen. Diese Konsul- between the two Contracting Parties. Such consultation
tation beginnt binnen sechzig Tagen nach Eingang des shall begin within sixty (60) days from the date of the
Antrags; eine gegebenenfalls zwischen den Vertrags- receipt of the request, and the modification, if agreed
parteien vereinbarte .Änderung tritt in Kraft, sobald die between the Contracting Parties, shall come into effect
verfassungsrechtlichen oder gesetzlichen Erfordernisse when the constitutional or legal requirements of each
beider Vertragsparteien erfüllt und durch Notenwechsel Contracting Party have been fulfilled and confirmed by
bestätigt worden sind. an Exchange of Notes.
Art i k e 116 Art i c 1 e 16
(1) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ver- (1) If any dispute arises between the Contracting Par-
tragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses ties relating to the interpretation or application of the
Abkommens und des Fluglinienplans bemühen sich die present Agreement and its Route Schedule the Contract-
Vertragsparteien zunächst, diese auf dem Verhandlungs- ing Parties shall in the first place endeavour to settle
weg beizulegen. Gelingt es den Vertragsparteien nicht, it by negotiation between themselves. If the Contracting
eine Regelung durch Verhandlungen zu erreichen, so Parties fail to reach a settlement by negotiation the
wird die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht dispute shall be submitted for decision to an arbitral
zur Entscheidung vorgelegt. tribunal.
(2) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, (2) The arbitral tribunal shall be composed of three
von denen jede Vertragspartei je eines benennt; das members, one to be named by each Contracting Party
dritte wird von den beiden so benannten Schiedsrichtern and the third to be appointed by the two arbitrators so
1308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
bestellt, darf jedoch nicht Staatsangehöriger einer der chosen, provided that such third arbitrator shall not be
beiden Vertragsparteien sein. Jede Vertragspartei be- a national of either Contracting Party. Each of the Con-
nennt einen Schiedsrichter innerhalb von sechzig Tagen, tracting Parties shall designate an arbitrator within sixty
nachdem eine Vertragspartei von der anderen eine di- days of the date of delivery by either Contracting Party
plomatische Note mit der Mitteilung erhalten hat, daß to the other Contracting Party of a diplomatic note re-
sie eine schiedsgerichtliche Entscheidung der Meinungs- questing arbitration of the dispute and the third arbitrator
verschiedenheit beantragt; der dritte Schiedsrichter wird shall be agreed upon within thirty days after such period
innerhalb von dreißig Tagen nach Ablauf der Sechzig- of sixty days. If either Contracting Party fails to des-
tagefrist bestellt. Unterläßt es eine Vertragspartei, ihren ignate its arbitrator or if the third arbitrator is not
Schiedsrichter zu benennen, oder wird über die Bestel- agreed upon the vacancies thereby created shall be
lung des dritten Schiedsrichters keine Einigung erzielt, filled by persons designated by the President of the
so werden der oder die fehlenden Schiedsrichter auf Council of the International Civil Aviation Organziation
Antrag einer Vertragspartei vom Präsidenten des Rates on application by either Contracting Party. In such a
der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation bestellt. case, the third arbitrator shall be a national of a third
In einem solchen Fall muß der dritte Schiedsrichter An- state and shall act as President of the Arbitral Tribunal.
gehöriger eines dritten Staates sein; er wird als Obmann
des Schiedsgerichts tätig.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehr- (3) The decision of the arbitral tribunal shall be by a
heit. Seine Entscheidungen sind für beide Vertragspar- majority of votes. Such decision shall be binding on
teien bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres both Contracting Parties. Each Contracting Party shall
Mitglieds sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor bear the cost of its own member as well as of its rep-
dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns und alle resentation at the arbitral proceedings; the cost of the
sonstigen Kosten werden von den Vertragsparteien zu President of the Tribunal and any other costs shall be
gleichen Teilen getragen. Im übrigen regelt das Schieds- borne in equal parts by the Contracting Parties. In all
gericht sein Verfahren selbst. other respects the arbitral tribunal shall determine its
own procedure.
(4) Sofern und solange es eine Vertragspartei oder das (4) If and so long as either Contracting Party or the
bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei versäumt, designated airline of either Contracting Party fails to
eine nach Absatz 3 ergangene Entscheidung zu befolgen, comply with a decision given under paragraph (3) of
kann die andere Vertragspartei alle Rechte und Vor- this Article, the other Contracting Party may limit, with-
rechte einschränken, vorenthalten oder widerrufen, die hold or revoke any rights or privileges which it has
sie auf Grund dieses Abkommens der säumigen Vertrags- granted by virtue of the present Agreement to the Con-
partei oder deren bezeichnetem Unternehmen oder dem tracting Party in default or to the designated airline of
säumigen bezeichneten Unternehmen gewährt hat. that Contracting Party or to the designated airline in
default as the case may be.
Artikel 17 Article 17
Wird ein allgemeines mehrseitiges Luftverkehrsüber- In the event of the conclusion of any general multi-
einkommen geschlossen, das für beide Vertragsparteien lateral convention concerning air transport by which
verbindlich wird, so wird dieses Abkommen durch einen the two Contracting Parties become bound, the present
Notenwechsel so geändert, daß es mit den Bestimmungen Agreement shall be amended by an Exchange of Notes
eines solchen Ubereinkommens in Einklang steht. so as to conform with the provisions of such convention.
Art i k e 1 18 Article 18
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Either of the Contracting Parties may at any time
jederzeit auf diplomatischem Weg ihren Beschluß noti- notify the other through diplomatic channels of its de-
fizieren, dieses Abkommen zu beenden. Diese Kündi- cision to terminale the present Agreement. Such a notice
gung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrt- shall be sent simultaneously to the International Civil
Organisation mitzuteilen. Im Fall der Kündigung tritt Aviation Organization. In the event of ·such notice being
das Abkommen zwölf Monate nach dem Datum des Ein- given, the present Agreement shall terminale twelve
gangs der Kündigung bei der anderen Vertragspartei months after the date of receipt of the notice to ter-
außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieser minate by the other Contracting Party, unless by agree-
Frist durch Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien ment between the Contracting Parties the notice under
zurückgenommen wird. Wird von der anderen Vertrags- ref erence is withdrawn before the expiry of that period.
partei der Eingang der Kündigung nicht bestätigt, so If the other Contracting Party f ails to acknowledge
gilt sie vierzehn Tage nach dem Eingang bei der Inter- receipt, the notice shall be deemed to have been re-
nationalen Zivilluftfahrt-Organisation als eingegangen. ceived fourteen days after its receipt by the International
Civil Aviation Organization.
Artikel 19 Art i c 1 e 19
Dieses Abkommen, sein Fluglinienplan und alle dies- The present Agreement, its Route Schedule and any
bezüglichen Änderungen werden bei der Internationalen amendments thereto shall be registered with the Inter-
Zivilluftfahrt-Organisation registriert. national Civil Aviation Organization.
Art i k e 1 20 Art i cl e 20
Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach Austausch The present Agreement shall come into force thirty
von Noten zwischen den Vertragsstaaten, in denen die days after the day of an Exchange of Notes by the
Ratifikation gemäß ihren jeweiligen verfassungsrecht- Contracting States notifying its ratification in accordance
lichen Verfahren notifiziert wird, in Kraft. with their respective constitutional procedures.
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Artikel 21 Art i c 1 e 21
Dieses Abkommen tritt an dem Tag, an dem es nach The present Agreement supersedes any arrangemenls
Artikel 20 in Kraft tritt, an die Stelle aller zwischen den in force between the Contracting Parties in relalion to
Vertragsparteien geltenden Vereinbarungen über den air services between and beyond their respeclive ter-
Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und ritories on the date on which the present Agreement
darüber hinaus. shall come into force in accordance with the provisions
of Article 20.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren IN WITNESS WHEREOF, the undersigned, being duly
Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses authorised by their respective Governments, have signed
Abkommen unterschrieben. the present Agreement.
GESCHEHEN zu Kingstone am 6. November 1975 in DONE at Kingston this 6th day of November, 1975, in
zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Spra- two originals, each in German and English languages,
che, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. both texts being equally authentic.
Für die Bundesrepublik Deutschland
For the Federal Republic of Germany
Klaus Timmermann
Für die Regierung von Jamaika
For the Government of Jamaica
Eric 0. Bell
1310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Gesetz
zu dem Abkommen vom 21. Mai 1974
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Finnland
über den Fluglinienverkehr
Vom 17. Dezember 1979
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Bonn am 21. Mai 1974 unterzeichneten
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Finnland über den Fluglinien-
verkehr wird zugestimmt. Das Abkommen wird
nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
kündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem
Artikel 16 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt be-
kann tzuge ben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 17. Dezember 1979
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979 1311
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Finnland
über den Fluglinienverkehr
Air Services Agreement
between the Federal Republic of Germany
and the Republic of Finland
Die Bundesrepublik Deutschland The Federal Republic of Germany
und and
die Republik Finnland, the Republic of Finland,
als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chi- Being parties to the Convention on International Civil
cago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über Aviation (ICAO) opened for signature at Chicago on
die Internationale Zivilluftfahrt (ICAO), the seventh day of December, 1944,
in dem Wunsche, den Fluglinienverkehr zwischen ihren Desiring to make arrangements for the regulation of
Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu regeln, air services between and beyond their respective terri-
tories,
haben folgendes vereinbart: Have agreed as follows:
Artikel Article
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten, soweit niclits For the purposes of the present Agreement, unlcss
anderes vorgesehen ist: otherwise provided:
a) ,,Zivilluftfahrt-Abkommen": das am 7. Dezember 1944 a) the term "the Convention" means the Convention on
in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkom- International Civil Aviation opened for signature at
men über die Internationale Zivilluftfahrt einschließ- Chicago on the seventh day of December, 1944, and
lich aller nach dessen Artikel 90 angenommenen An- includes any Annex adopted under Article 90 of that
hänge und aller Änderungen der Anhänge oder des Convention and any amendment of the Annexes or
Abkommens nach dessen Artikeln 90 und 94, soweit Convention under Articles 90 and 94 thereof so far
die Anhänge und Änderungen von beiden Vertrags- as those Annexes and amendments have been adopted
parteien angenommen worden sind; by both Contracting Parties;
b) ,,Luftfahrtbehörde": in bezug auf die Bundesrepublik b) the term "aeronautical authorities" means in the case
Deutschland der Bundesminister für Verkehr; in bezug of the Federal Republic of Germany, the Federal Min-
auf die Republik Finnland das Nationale Luftfahrt- ister of Transport; in the case of the Republic of
amt und in beiden Fällen jede andere Person oder Finland the National Board of A viation and in both
Stelle, die zur Ausübung der diesen Behörden oblie- cases any other person or agency authorized to per-
genden Aufgaben ermächtigt ist; form the functions exercised by the said authorities;
c) ,, bezeichnetes Unternehmen": das Luftfahrtunterneh- c) the term "designated airline" means the airline that
men, das eine Vertragspartei der anderen Vertrags- one Contracting Party has designated in writing to
partei nach Artikel 3 schriftlich als das Luftfahrtunter- the other Contracting Party in accordance with Ar-
nehmen bezeiclinet hat, das auf den nach Artikel 2 ticle 3 of the present Agreement as being the airline
Absatz 2 festgelegten Linien internationalen Flugli- which is to operate international air services on the
nienverkehr betreiben soll; routes specified in accordance with paragraph (2) of
Article 2 of the present Agreement;
d) ,,Hoheitsgebiet": in bezug auf einen Staat die Land- d) the term "territory" in relation to a State means the
gebiete und angrenzenden Hoheitsgewässer, die der land areas and territorial waters adjacent thereto un-
Staatshoheit des betreffenden Staates unterstehen; der the sovereignty of that State;
e) ,,Fluglinienverk€:hr", "internationaler Fluglinienver- e) the terms "air services", "international air services",
kehr", ,,Luftfahrtunternehmen" und „Landung zu nidlt- "airline" and "stop for non-traffic purposes" shall
gewerblichen Zwecken" dasselbe wie in Artikel 96 have the meanings laid down in Article 96 of the
des Zivilluftfahrt-Abkommens. Convention.
Artikel 2 Article 2
(1) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertrags- (1) Each Contracting Party grants to the other Con-
partei zur Durchführung des internationalen Fluglinien- tracting Party for the purpose of operating international
verkehrs durch das bezeichnete Unternehmen auf den air services by the designated airline over the routes
nach Absatz 2 festgelegten Linien specified in accordance with paragraph (2) of this Article,
a) das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu über- a) the right to fly across its territory without landing;
fliegen;
1312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
b) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet zu nichtgewerb- b) the right to land in its territory for non-traffic purpo-
lichen Zwecken zu landen, ses
und and
c) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet an den Punkten, c) the right to land in its territory at the points named
die auf den nach Absatz 2 festgelegten Linien auf- on the routes specified in accordance with paragraph
geführt sind, zu landen, um Fluggäste, Post und/oder (2) of this Article, in order to take on or discharge
Fracht gewerblich aufzunehmen und abzusetzen. passengers, mail and/or cargo on a commercial basis.
(2) Die Linien, auf denen die bezeichneten Unterneh- (2) The routes over which the designated airlines of
men der Vertragsparteien internationalen Fluglinienver- the Contracting Parties will be authorized to operate in-
kehr betreiben dürfen, werden in einem Fluglinienplan ternational air services shall be specified in a Route
festgelegt, der durch Notenwechsel zwischen den Re- Schedule to be agreed upon in an exchange of notes
gierungen der Vertragsparteien zu vereinbaren ist between the Governments of the Contracting Parties.
Artikel 3 Article 3
(1) Der Betrieb des internationalen Fluglinienverkehrs (1) The international air services on the routes specif-
auf den nach Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Linien kann ied in accordance with paragraph (2) of Article 2 of the
jederzeit aufgenommen werden, wenn present Agreement may be started at any time, provided:
a) die Vertragspartei, der die in Artikel 2 Absatz 1 ge- a) the Contracting Party to whom the rights specified in
nannten Rechte gewährt sind, ein Unternehmen paragraph (1) of Article 2 are granted, has designated
schriftlich bezeichnet hat, und one airline in writing, and
b) die Vertragspartei, die diese Rechte gewährt, dem be- b) the Contracting Party granting these rights has
zeichneten Unternehmen die Genehmigung erteilt hat, authorized the designated airline to initiale the air
den Fluglinienverkehr zu eröffnen. services.
(2) Die Vertragspartei, die diese Rechte gewährt, erteilt (2) The Contracting Party granting these rights shall,
vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 und vorbehaltlich des subject to the provisions of paragraphs (3) and (4) of this
Artikels 9 die Genehmigung zum Betrieb des interna- Article and subject to the provisions of Article 9 of the
tionalen Fluglinienverkehrs unverzüglich. present Agreement, give without delay the said authoriz-
ation to operate the international air services.
(3) Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können (3) The aeronautical authorities of one Contracting
von dem bezeichneten Unternehmen der anderen Ver- Party may require the airline designated by the other
tragspartei den Nachweis verlangen, daß es in der Lage Contracting Party to satisfy them that it is qualified to
ist, den Erfordernissen zu entsprechen, die durch die Ge- fulfill the conditions prescribed under the laws and re-
setze und sonstigen Vorschriften vorgeschrieben sind, gulations normally and reasonably applied to the oper-
welche von diesen Behörden üblicher- und angemesse- ation of international air services by such authorities.
nerweise auf den Betrieb des internationalen Fluglinien-
verkehrs angewendet werden.
(4) Jede Vertragspartei kann dem bezeichneten Unter- (4) Each Contracting Party may withhold the exercise
nehmen der anderen Vertragspartei die Ausübung der in of the rights provided for in Article 2 of the present
Artikel 2 vorgesehenen Rechte verweigern, wenn das Un- Agreement from the ai1line designated by the other
ternehmen nicht in der Lage ist, auf Verlangen den Contracting Party if such airline is not able to prove
Nachweis zu erbringen, daß ein wesentlicher Teil des Ei- upon request that substantial ownership and effective
gentums an dem Unternehmen und seine tatsächliche control of such airline are vested in nationals or corpo-
Kontrolle Staatsangehörigen oder Körperschaften der rations of the other Contracting Party or in that Party
anderen Vertragspartei oder dieser selbst zustehen. itself.
Artikel 4 Article 4
Jede Vertragspartei kann die nach Artikel 3 Absatz 2 Each Contracting Party may revoke, or limit by the
erteilte Genehmigung widerrufen oder durch Auflagen imposition of conditions, the authorization granted in
einschränken, wenn das bezeichnete Unternehmen die accordance with paragraph (2) of Article 3 of the present
Gesetze und sonstigen Vorschriften der die Rechte ge- Agreement in the event of failure by the designated air-
währenden Vertragspartei oder die Bestimmungen die- line to comply with the laws and regulations of the Con-
ses Abkommen nicht befolgt oder die sich daraus erge- tracting Party granting the rights or to comply with the
benden Verpflichtungen nicht erfüllt. Das gleiche gilt, provisions of the present Agreement or to fulfill the
wenn der Nachweis nach Artikel 3 Absatz 4 nicht er- obligations arising therefrom. This shall also apply if the
bracht wird. Von diesem Recht macht eine Vertragspartei proof referred to in paragraph (4) of Article 3 is not
nur nach einer Konsultation nach Artikel 12 Gebrauch, furnished. Each Contracting Party shall exercise this
es sei denn, daß zur Vermeidung weiterer Verstöße ge- right only after consultation as provided for in Article 12
gen Gesetze oder sonstige Vorschriften eine sofortige Ein- of the present Agreement, unless an immediate suspen-
stellung des Betriebes oder sofortige Auflagen erforder- sion of operations or imposition of conditions is neces-
lich sind. sary to avoid further infringements of laws or regula-
tions.
Artikel 5 Article 5
Die Gebühren, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspar- The charges imposed in the territory of either Con-
tei für die Benutzung der Flughäfen und anderer Luft- tracting Party for the use of airports and other aviation
fahrteinrichtungen durch die Luftfahrzeuge des bezeich- facilities on the aircraft of the designated airline of the
neten Unternehmens der anderen Vertragspartei erho- other Contracting Party shall not be higher than those
ben werden, dürfen nicht höher sein als die Gebühren, imposed on aircraft of a national airline engaged in simu-
die für Luftfahrzeuge eines inländischen Unternehrnens in lar international air services.
ähnlichem internationalen Fluglinienverkehr erhoben wer-
den.
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Artikel 6 Article 6
(1) Die von dem bezeidmeten Unternehmen einer (1) Aircraft operated by the designated airline of either
Vertragspartei verwendeten Luftfahrzeuge, die in Contracting Party and entering, departing again from,
das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einflie- or flying across the territory of the other Contracting
gen, aus ihm wieder ausfliegen oder es durchfliegen, Party, as well as fuel, lubricants, spare parts, regular
einschließlich der an Bord befindlichen Treibstoffe, equipment and aircraft stores on board such aircraft, shall
Schmieröle, Ersatzteile, üblichen Ausrüstungsgegenstän- be exempt from customs duties and other charges levied
den und Bordvorräte, bleiben frei von Zöllen und sonsti- on the occasion of importation, exportation or transit
gen bei der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren of goods. This shall also apply to such goods on board the
erhobenen Abgaben. Dies gilt auch, soweit die an Bord aircraft consumed during the flight across the territory
der Luftfahrzeuge befindlichen Waren auf dem Fluge of the latter Contracting Party.
über dem Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspar-
tei verbraucht werden.
(2) Treibstoffe, Schmieröle, Bordvorräte, Ersatzteile und (2) Fuel, lubricants, aircraft stores, spare parts and
übliche Ausrüstungsgegenstände, die in das Hoheits- regular equipment, temporarily imported into the terri-
gebiet einer Vertragspartei vorübergehend eingeführt tory of either Contracting Party, there to be immedi-
werden, um dort unmittelbar oder nad1 Lagerung in die ately or after storage installed in or otherwise taken on
Luftfahrzeuge des bezeichneten Unternehmens der ande- board the aircraft of the designated airline of the other
ren Vertragspartei eingebaut oder sonst an Bord ge- Contracting Party, or to be otherwise exported again
nommen zu werden oder aus dem Hoheitsgebiet der from the territory of the former Contracting Party, shall
erstgenannten Vertragspartei auf andere Weise wieder be exempt from the customs duties and other charges
ausgeführt zu werden, bleiben frei von den in Absatz 1 mentioned in paragraph (1) of this Article.
genannten Zöllen und sonstigen Abgaben.
(3) Treibstoffe und Schmieröle, die im Hoheitsgebiet (3) Fuel and lubricants taken on board the aircraft of
der einen Vertragspartei an Bord der Luftfahrzeuge ei- a designated airline of either Contracting Party in the
nes bezeichneten Unternehmens der anderen Vertrags- territory of the other Contracting Party and used in
partei genommen und im internationalen Fluglinienver- international air services, shall be exempt from the
kehr verwendet werden, bleiben frei von den in Absatz 1 customs duties and other diarges mentioned in paragraph
bezeichneten Zöllen und sonstigen Abgaben sowie von (1) of this Article, as well as from any other special con-
etwaigen besonderen Verbrauchsabgaben. sumption diarges.
(4) Jede Vertragspartei kann die in den Absätzen 1 bis (4) Ead1 Contracting Party may keep the goods
3 genannten Waren unter Zollüberwachung halten. mentioned in paragraphs (1) to (3) of this Article under
customs supervision.
Artikel 7 Article 7
(1) Dem bezeidmeten Unternehmen jeder Vertrags- (1) There shall be fair and equal opportunity for the
partei wird in billiger und gleid1er Weise Gelegenheit designated airline - of each Contracting Party to oper-
gegeben, den Fluglinienverkehr auf jeder nach Artikel 2 ate air services on any raute specified in accordance
Absatz 2 festgelegten Linie zu betreiben. with paragraph (2) of Article 2 of the present Agreement.
(2) Bei dem Betrieb des internationalen Fluglinienver- (2) In the operation of international air services on the
kehrs auf den nach Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Li- routes specified in accordance with paragraph (2) of
nien nimmt das bezeichnete Unternehmen jeder Vertrags- Article 2 of the present Agreement, the designated airline
partei auf die Interessen des bezeichneten Unternehmens of either Contracting Party shall take account of the
der anderen Vertragspartei Rücksidit, damit der von die- interests of the designated airline of the other Contrac-
sem Unternehmen ganz oder teilweise auf den gleichen ting Party so as not to affect unduly the air services
Linien betriebene Fluglinienverkehr nicht ungebührlich be- which the latter airline operates over the same routes
einträchtigt wird. or parts thereof.
(3) Der internationale Fluglinienverkehr auf den nach (3) The i.nternational air services on the routes specif-
Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Linien dient vor allem ied in accordance with paragraph (2) of Article 2 of the
dazu, ein Beförderungsangebot bereitzustellen, das der present Agreement shall have as their primary objective
voraussehbaren Verkehrsnadifrage nadl und von dem the provision of capacity adequate to the foreseeable
Hoheitsgebiet der Vertragspartei entspricht, die das Un- traffic demand to and from the territory of the Con-
ternehmen bezeichnet hat. Das Recht dieses Unterneh- tracting Party designating the airline. The right of such
mens, Beförderungen zwisrnen den im Hoheitsgebiet der airline to carry traffic between points of a route specif-
anderen Vertragspartei gelegenen Punkten einer nadi ied in accordance with paragraph (2) of Article 2 of
Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Linie und Punkten in the present Agreement which are located in the terri-
dritten Staaten auszuführen, wird im Interesse einer ge- tory of the other Contracting Party, and points in third
ordneten Entwicklung des internationalen Luftverkehrs countries, shall be exercised, in the interest of an orderly
in der Weise ausgeübt, daß das Beförderungsangebot development of international air transport, in sudi a way
angepaßt ist that capacity is related to:
a) an die Nachfrage nach Verkehrsmöglichkeiten von a) The traffic demand to and from the territory of the
und nach dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die Contracting Party designating the airline;
das Unternehmen bezeichnet hat;
b) an die in den durchflogenen Gebieten bestehende b) the traffic demand existing in the areas through whidi
Verkehrsnachfrage unter Berücksidltigung des ört- the air services pass, taking account of local and re-
lichen und regionalen Fluglinienverkehrs; gional air services;
c) an die Erfordernisse eines wirtsdiaftlichen Betriebes c) the requirements of an economical operation of
der Fluglinien des Durchgangsverkehrs. through traffic routes.
1314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
(4) Die für den angebotenen Linienverkehr vorzuse- (4) The frequencies to be provided for the services
henden Flugfrequenzen werden zwisrnen den bezeich- offered shall be agreed upon between the designated air-
neten Unternehmen nach den Grundsätzen der Absätze 1 lines according to the principles of paragraphs (1) to (3)
bis 3 vereinbart. Eine solche Vereinbarung bedarf der Ge- above. Such agreement shall be subject to the approval
nehmigung der Luftfahrtbehörden beider Vertragspar- of the above mentioned authorities of the two Con-
teien. tracting Parties.
(5) Können die bezeichneten Unternehmen in einer An- (5) If the designated airlines cannot agree on a sub-
gelegenheit, die nach diesem Artikel der Vereinbarung ject for which agreement is necessary according to this
bedarf, eine Einigung nirnt erzielen, so bemühen sich article the aeronautical authorities of the two Contract-
die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien, eine zu- ing Parties shall endeavour to reach a satisf actory settl-
friedenstellende Regelung zu erreichen. ement.
(6) Bis zum Zustandekommen einer Vereinbarung nach (6) Until an agreement according to paragraph (4) or a
Absatz 4 oder einer Regelung nach Absatz 5 bleiben die settlement according to paragraph (5) is reached, the
bestehenden Frequenzerlaubnisse in Kraft. existing frequency authorizations shall remain in force.
Artikel 8 Article 8
Jede Vertragspartei gewährt dem bezeichneten Unter- Each Contracting Party grants to the designated airline
nehmen der anderen Vertragspartei das Recht, den in of the other Contracting Party the right of free transfer
ihrem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Beför- at the official bank rate of exchange of the excess of
derung von Fluggästen, Post und Fracht erzielten Uber- receipts over expenditures earned by that airline in its
schuß der Einnahmen gegenüber den Ausgaben zum amt- territory in connection with the carriage of passengers,
lichen Bankwechselkurs frei zu transferieren. mail and cargo.
A_r t i k e 1 9 Article 9
(1) In den folgenden Absätzen bedeutet „Tarif" die für (1) In the following paragraphs, the term "tariff" means
die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht zu the prices to be paid for the carriage of passengers, bag-
zahlenden Preise und die Bedingungen, unter denen gage and freight and the conditions under which those
diese Preise gelten, einschließlich der Preise und Be- prices apply, including prices and conditions for agency
dingungen für Vertretungs- und andere Hilfsdienste, je- and other auxiliary services, but excluding remuneration
doch ausschließlich der Vergütung oder der Bedingun- or conditions for the carriage of mail.
gen für die Beförderung von Postsendungen.
(2) Die Tarife, die auf den nach Artikel 2 Absatz 2 (2) The tariff s to be charged for passengers and cargo
festgelegten Linien für Fluggäste und Fracht angewen- on the routes specified in accordance with paragraph (2)
det werden, werden unter Berücksichtigung aller Umstän- of Article 2 of the present Agreement, shall be fixed with
de, wie der Kosten des Betriebs, eines angemessenen due regard to all factors, such as cost of operation, a
Gewinns, der besonderen Gegebenheiten der verschiede- reasonable profit, the characteristics of the various
nen Linien und der von anderen Unternehmen, welche die routes and the tariffs charged by any other airline which
gleichen Linien ganz oder teilweise betreiben, angewen- operates over the same routes or parts thereof.
deten Tarife festgesetzt.
(3) Die Tarife werden, wenn möglich, für jede Linie zwi- (3) The tariffs shall, if possible, be agreed for each
schen den bezeichneten Unternehmen vereinbart. Hier- route between the designated airlines concerned. For
bei richten sich die bezeichneten Unternehmen nach den this purpose the designated airline shall be guided by
Beschlüssen, die auf Grund des Tariffestsetzungsverfah- such decisions as are applicable under the traffic con-
rens des Internationalen Luftverkehrsverbandes (IATA) ference procedures of the International Air Transport
angewendet werden können, oder die bezeichneten Un- Association (IATA), or shall, if possible, agree on such
ternehmen vereinbaren nach Konsultation mit den Luft- tariffs directly between themselves after consulting
fahrtunternehmen dritter Staaten, welche die gleichen Li- with airlines of third countries which operate over the
nien ganz oder teilweise bedienen, die Tarife wenn same routes or parts thereof.
möglich unmittelbar.
(4) Die auf diese Weise vereinbarten Tarife werden (4) Any tariffs so agreed shall be submitted for approv-
den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien spätestens al to the aeronautical authorities of both Contracting
dreißig Tage vor dem in Aussicht genommenen Inkrafttre- Parties not later than thirty days prior to the proposed
ten zur Genehmigung vorgelegt. Diese Frist kann in be- date of their introduction. This period may be reduced
sonderen Fällen verkürzt werden, wenn die Luftfahrt- in special cases if the aeronautical authorities so agree.
behörden dies vereinbaren.
(5) Kommt zwischen den bezeichneten Unternehmen (5) If no agreement has been reached between the
eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht zustande oder designated airlines in accordance with paragraph (2)
erklärt sich eine der Vertragsparteien mit den ihr nach above, or if one of the Contracting Parties does not
Absatz 4 zur Genehmigung vorgelegten Tarife nicht ein- consent to the tariffs submitted for its approval in accord-
verstanden, so bemühen sich die Luftfahrtbehörden der ance with paragraph (4) above, the aeronautical author-
beiden Vertragsparteien, diese Tarife für Linien oder ities of the two Contracting Parties shall endeavour to
Linienteile im beiderseitigen Einvernehmen festzusetzen. determine those tariffs for routes or parts thereof by mu-
tual agreement.
(6) Wird zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden (6) If no accord as envisaged in paragraph (5) above
Vertragsparteien ein Einvernehmen nach Absatz 5 nicht is reached between the aeronautical authorities of the
erzielt, so wird Artikel 13 angewendet. Solange der two Contracting Parties, the provisions of Article 13
Schiedsspruch nicht ergangen ist, kann die Vertragspar- of the present Agreement shall apply. Until such time as
Nr. 52 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979 1315
tei, die sich mit einem Tarif nicht einverstanden erklärt an arbitral award has been rendered, the Contracting
hat, von der anderen Vertragspartei die Aufrechterhal- Party which has withheld its consent to a given tariff,
tung des vorher in Kraft befindlidlen Tarifs verlangen. shall be entitled to require the other Contracting Party
to maintain the tariff previously in effect.
Art i k e 1 10 Art i c 1 e 10
Jede Vertragspartei gewährt dem bezeidlneten Unter- Each Contracting Party grants to the designated airline
nehmen der anderen Vertragspartei für den Betrieb des of the other Contracting Party for the purpose of operat-
vereinbarten Fluglinienverkehrs oder die Durdlführung ing the agreed air services or business activities the right
vereinbarter Gesdläftstätigkeiten das Redlt, in ihrem Ho- to establish and maintain offices in its territory.
heitsgebiet Büros einzurichten und zu unterhalten.
Artikel 11 Article 11
Zwisdlen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien Exdlanges of views shall take place as needed be-
findet nach Bedarf ein Meinungsaustausch statt, um eine tween the aeronautical authorities of the Contracting
enge Zusammenarbeit und eine Verständigung in allen Parties in order to achieve close cooperation and agree-
die Anwendung dieses Abkommens oder des Fluglinien- ment in all matters pertaining to the application of the
plans berührenden Angelegenheiten herbeizuführen. present Agreement or the Route Sdledule.
Art i k e 1 12 Art i c 1 e 12
Jede Vertragspartei kann jederzeit eine Konsultation Consultation may be requested at any time by either
über Änderungen dieses Abkommens oder des Flugli- Contracting Party concerning amendments to the pres-
nienplans oder über Auslegungsfragen beantragen. ent Agreement or to the Route Schedule or questions
Das gleiche gilt für die Erörterung der Anwendung die- relating to interpretation. The same applies to discus-
ses Abkommens oder des Fluglinienplans, wenn nach sions concerning the application of the present Agree-
Ansicht einer Vertragspartei ein Meinungsaustausch nach ment or the Route Sdledule if either Contracting Party
Artikel 11 ohne Erfolg geblieben ist. Die Konsultation considers that an exdlange of views within the meaning
beginnt binnen sechzig Tagen nach Eingang des Antrags of Article 11 has not produced any satisfactory results.
bei der anderen Vertragspartei. In den in Artikel 4 ge- Sudl consultation shall begin within sixty days from the
nannten Fällen beträgt dieser Zeitraum zwanzig Tage. date of receipt by the other Contracting Party of any
such request. In cases referred to in Article 4 this period
shall be twenty days.
Artikel 13 Art i c 1 e 13
(1) Bei Meinungsverschiedenheiten zwisdlen den Ver- (1) lf any dispute arises between the Contracting
tragsparteien über die Auslegung oder Anwendung die- Parties relating to the interpretation or application of the
ses Abkommens bemühen sidl die Vertragsparteien zu- present Agreement, the Contracting Parties shall in the
nächst, sie auf dem Verhandlungswege beizulegen. first place endeavour to settle it by negotiation.
(2) Kommen die Vertragsparteien auf dem Verhand- (2) If the Contracting Parties fail to readl a settlement
lungswege zu keiner Regelung, so wird die Meinungs- by negotiation, the dispute shall be submitted at the re~
verschiedenheit auf Verlangen einer Vertragspartei ei- quest of either Contracting Party for decision to a tri-
nem aus drei Schiedsrichtern gebildeten Sdliedsgeridlt bunal of three arbitrators, one to be nominated by each
zur Entscheidung unterbreitet; dabei benennt jede Ver- Contracting Party and the third to be appointed by the
tragspartei einen Schiedsrichter, und der dritte wird two so nominated. Each of the Contracting Parties shall
von den beiden so benannten Sdliedsridltern bestellt. nominale an arbitrator within a period of sixty days
Jede Vertragspartei benennt einen Schiedsrichter inner- from the date of receipt by either Contracting Party from
halb von sechzig Tagen, nachdem die eine Vertragspar- the other of a written notice through diplomatic dlannels
tei von der anderen auf diplomatischem Wege die sdlrift- requesting arbitration of the dispute by such a tribunal
liche Mitteilung erhalten hat, daß sie eine schiedsgeridlt- and the third arbitrator shall be appointed within a
liche Entsdleidung der Meinungsversdliedenheit bean- further period of sixty days. If either of the Contracting
tragt; der dritte Sdliedsridlter wird innerhalb weiterer Parties fails to nominate an arbitrator within the period
sechzig Tage bestellt. Benennt eine Vertragspartei einen specified, or if the third arbitrator is not appointed within
Schiedsridlter nicht innerhalb der festgesetzten Frist oder the period specified, the President of the Council of the
wird der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb der festge- International Civil A viation Organization may be re-
setzten Frist bestellt, so kann jede Vertragspartei den quested by either Contracting Party to appoint an arbi-
Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt- trator or arbitrators as the case requires. In such case,
Organisation ersuchen, je nach Lage des Falles einen oder the third arbitrator shall be a national of a third State
mehrere Schiedsrichter zu bestellen. In einem soldlen and shall act as chairman of the arbitral tribunal.
Fall ist der dritte Schiedsridlter Angehöriger eines drit-
ten Staates und fungiert als Obmann des Sdlieds-
gerichts.
(3) Das Sdliedsgericht entsdleidet mit Stimmenmehr- (3) The arbitral tribunal shall readl its decisions by a
heit. Seine Entscheidungen sind für die Vertragsparteien majority of votes. Such decisions shall be binding on
bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mit- both Contracting Parties. Each Contracting Party shall
glieds sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem bear the cost of its own member as well as of its re-
Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns und die sonsti- presentation in the arbitral proceedings; the cost of the
gen Kosten werden von den Vertragsparteien zu glei- chairman and any other costs shall be borne in equal
chen Teilen getragen. Im übrigen regelt das Schiedsge- parts by the Contracting Parties. In all other respects,
richt sein Verfahren selbst. the arbitral tribunal shall determine its own procedure.
1316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
A r t i k e l 14 A r t i c l e 14
Tritt ein von beiden Vertragsparteien angenommenes In the event of a general multilateral air transport con-
allgemeines mehrseitiges Luftverkehrsübereinkommen in vention accepted by both Contracting Parties entering
Kraft, so gehen dessen Bestimmungen vor. Erörterungen into force, the provisions of such convention shall pre-
zur Feststellung, inwieweit ein mehrseitiges Obereinkom- vail. Any discussions with a view to dertermining the
men dieses Abkommen aufhebt, ersetzt, ändert oder er- extent to which the present Agreement is terminated,
gänzt, finden nach Artikel 12 statt. superseded, amended or supplemented by the provisions
of the multilateral convention, shall take place in accord-
ance with Article 12 to the present Agreement.
Artikel 15 A r t i c 1 e 15
Jede Vertragspartei kann die andere Vertragspartei Either Contracting Party may at any time give notice
jederzeit von ihrem Entschluß in Kenntnis setzen, das to the other Contracting Party of its decision to termi-
Abkommen zu beenden; diese Kündigung ist gleichzeitig nale the present Agreement; such notice shall be simulta-
der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation mitzutei- neously communicated to the International Civil
len. In diesem Fall tritt das Abkommen zwölf Monate A viation Organization. In such case the Agreement shall
nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertrags- terminale twelve months after the date of receipt of the
partei außer KraH, sofern nicht die Kündigung vor Ab- notice by the other Contracting Party, unless the notice
lauf dieser Frist durch Vereinbarung zurück.genommen to terminale is withdrawn by Agreement before the
wird. Wird der Eingang der Kündigung von der anderen expiry of this period. In the absence of acknowledgment
Vertragspartei nicht bestätigt, so gilt als Eingangstag der of receipt by the other Contracting Party, notice shall
vierzehnte Tag nach dem Eingang der Kündigung bei be deemed to have been received fourteen days after
der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation. the receipt of the notice by the International Civil A via-
tion Organization.
Artikel 16 Art i c l e 16
Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Tage in The present Agreement shall enter into force thirty
Kraft, an dem die beiden Vertragsparteien einander durch days from the date on which the two Contracting Par-
diplomatischen Notenwechsel davon unterrichtet haben, ties have informed each other by an exchange of diplo-
daß ihre verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das matic notes that their constitutional requirements for the
Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind. entry into force of the present Agreement have been ful-
filled.
GESCHEHEN zu Bonn am 21. Mai 1974 in zwei Ur- DONE at Bonn on this 21st day of May 1974 in two
schriften, jede in deutscher, finnischer und englischer originals, each in German, Finnish and English languages,
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind- all the texts being equally authentic; in case of any di-
lich ist; bei unterschiedlicher Auslegung ist der eng- vergence of interpretation the English text shall prevail.
lische Wortlaut maßgebend.
Für die Bundesrepublik Deutschland
For the Federal Republic of Germany
H.-D. Genscher
Für die Republik Finnland
For the Republic of Finland
Dr. Ir j ö V ä ä n ä n e n
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979 1317
Verordnung
zu dem Abkommen vom 31. März 1978
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Finnland
über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen
im internationalen Verkehr
Vom 12. Dezember 1979
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 7 des Kraftfahr- Artikel 2
zeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Februar 1979 (BGBl. I S. 132) ver- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Dber-
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des
Bundesrates: Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuer-
gesetzes vorn 22. Dezember 1978 (BGBI. I S. 2063)
Artikel 1
auch im Land Berlin.
Fahrzeuge, die im Gebiet der Republik Finnland
zugelassen sind, werden nach Maßgabe des in Artikel 3
Helsinki am 31. März 1978 unterzeichneten Abkom- (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
mens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Verkündung in Kraft.
Deutschland und der Regierung der Republik Finn-
land über die steuerliche Behandlung von Straßen- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem
fahrzeugen im internationalen Verkehr von der Artikel 5 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-
Kraftfahrzeugsteuer befreit. Das Abkommen wird blatt bekanntzugeben.
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. Dezember 1979
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
1318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Finnland
über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen
im internationalen Verkehr
Sopimus
Suomen Tasavallan Hallituksen
ja Saksan Liittotasavallan Hallituksen
välillä tieliikenneajoneuvojen verotuksellisesta
käsittelystä kansainvälisessä liikenteessä
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Suomen Tasavallan hallitus
und ja
die Regierung der Republik Finnland - Saksan Liittotasavallan hallitus,
von dem Wunsche geleitet, den Straßenverkehr zwi- haluten helpottaa tieliikennettä molempien valtioiden
schen den beiden Staaten und den Durchgangsverkehr välillä ja kauttakulkuliikennettä niiden alueiden kautta,
durch ihre Gebiete zu erleichtern -
sind wie folgt übereingekommen: ovat sopineet seuraavasta:
Artikel 1 1 artikla
Der Begriff „Fahrzeug" bedeutet für die Zwecke dieses Tässä sopimuksessa sanonta "ajoneuvo" tarkoittaa jo-
Abkommens jedes Straßenfahrzeug mit mechanischem kaista mekaanisella vetovoimalla kulkevaa tielliiken-
Antrieb sowie jeder Anhänger (einschließlidl. Sattelan- neajoneuvoa kuten jokaista perävaunua (puoliperävaunut
hänger), der an ein solches Fahrzeug angekoppelt wer- mukaan luettuina), joka voidaan liittää sellaiseen ajo-
den kann, gleichgültig, ob er mit dem Fahrzeug oder neuvoon riippumatta siitä, tuodaanko perävaunu maahan
getrennt eingeführt wird. yhdessä ajoneuvon kanssa tai erikseen.
Artikel 2 2 artikla
(1) Fahrzeuge, die im Gebiet eines der beiden Staaten (1) Ajoneuvot, jotka on rekisteröity toisessa valtiossa
zugelassen sind und zum vorübergehenden Aufenthalt ja jotka väliaikaisesti tuodaan toisen valtion alueelle,
in das Gebiet des anderen Staates eingeführt werden, ovat, jollei 3 artiklaa sovelleta, vuoden ajan vapautetut
sind, sofern nicht Artikel 3 zur Anwendung kommt, für
ein Jahr
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland von der Saksan Liittotasavallan alueella moottoriajoneuvove-
Kraftfahrzeugsteuer rosta (Kraftfahrzeugsteuer)
und ja
im Gebiet der Republik Finnland von der festen Steuer Suomen Tasavallan alueella moottoriajoneuvoveron
und Verbrauchsteuer - Kraftfahrzeugsteuer - (moot- kiinteästä verosta ja kulutusverosta.
toriajoneuvoveron kiinteä vero ja kulutusvero)
befreit.
(2) Die Befreiung gilt auch für Fahrzeuge, die von der (2) Vapautus käsittää myös rekisteröinnistä vapautetut
Zulassungspflicht befreit sind. ajoneuvot.
Artikel 3 3 artikla
(1) Die Befreiungen nach Artikel 2 werden bei Fahr- (1) Tavarankuljetukseen käytettävien ajoneuvojen
zeugen, die für die Beförderung von Gütern bestimmt osalta myönnetään 2 artiklan mukainen vapautus vain,
sind, nur gewährt, wenn der einzelne Aufenthalt im Ge- kun kulloinenkin oleskelu toisen valtion alueella ei ylitä
biet des anderen Staates vierzehn aufeinanderfolgende neljäätoista perättäistä päivää. Oleskeluaikaa lasket-
Tage nicht überschreitet. Bei Berechnung der Aufent- taessa otetaan tulo- ja lähtöpäivät kokonaisina päivinä
haltsdauer sind der Einreisetag und der Ausreisetag huomioon.
jeweils als voller Tag zu rechnen.
(2) Die zuständigen Behörden können von der in Ab- (2) Asianomaiset viranomaiset voivat myöntää poik-
satz 1 bestimmten Frist Ausnahmen zulassen, insbeson- keuksia 1 kohdassa määrätystä oleskeluajasta erityisesti,
dere wenn die Fahrzeuge betriebsunfähig werden, einer jos ajoneuvo on tullut käyttökelvottomaksi, sitä kor-
Reparatur unterliegen oder für Messen, Ausstellungen jataan tai sitä käytetään messuja, näyttelyjä tai muita
oder ähnliche Veranstaltungen verwendet werden. vastaavanlaisia järjestelyjä varten.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979 1319
Artikel 4 4 artikla
Dieses Abkommen wird entsprechend dem Viermächte- Tämä sopimus ulotetaan 3. päivänä syyskuuta 1971
Abkommen vom 3. September 1971 in Ubereinstimmung tehdyn neljän vallan sopimuksen mukaisesti, vahvistet-
mit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) aus- tuja menettelytapoja noudattaen koskemaan Länsi-Ber-
gedehnt, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik liiniä, mikäli Saksan Liittotasavallan hallitus ei anna
Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Finn- vastakkaista ilmoitusta Suomen hallitukselle kolmen kuu-
land innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten kauden kuluessa tämän sopimuksen voimaantulon jäl-
des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. keen.
Artikel 5 5 artikla
(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander, wenn (1) Sopimuspuolet ilmoittavat toisilleen, kun tarpeel-
die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für liset tämän sopimuksen voimaantuloa koskevat valtion-
das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das sisäiset vaatimukset on täytetty. Sopimus tulee voimaan
Abkommen tritt am ersten Tage des Monats in Kraft, sen kuukauden ensimmäisenä päivänä, joka seuraa sitä
der auf den Monat folgt, in dem die letzte dieser Notifi- kuukautta, jolloin viimeinen näistä ilmoituksista on saa-
kationen eingegangen ist. punut.
(2) Dieses Abkommen wird für ein Jahr geschlossen (2) Tämä sopimus tehdään vuodeksi ja sen voimas-
und verlängert sich stillschweigend, sofern es nicht von saolo jatkuu automaatlisesti, jollei jompikumpi sopimus-
einer Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten puoli kolmen kuukauden irtisanomisajalla kirjallisesti
schriftlich gekündigt wird; in diesem Falle tritt es mit irtisano sitä; tässä tapauksessa sen voimassaolo lakkaa
Ablauf der Kündigungsfrist außer Kraft. irtisanomisajan kuluttua umpeen.
Geschehen zu Helsinki am 31. März 1978 in zwei Tehty Helsingissä 31 päivänä maaliskuuta 1978 kahtena
Urschriften, jede in deutscher und finnischer Sprache, suomen- ja saksankielisenä alkuperäiskappaleena, jotka
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. ovat yhtä todistusvoimaiset.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Saksan Liittotasavallan Hallituksen puolesta
Dr. K 1 aus Simon
Für die Regierung der Republik Finnland
Suomen Tasavallan Hallituksen puolesta
Matti Tuovinen
1320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Verordnung
zu dem Abkommen vom 8. März 1979
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland
und der Regierung des Königreichs Spanien
tlber die steuerlidte Behandlung von Straßenfahrzeugen
im internationalen Verkehr
Vom 12. Dezember 1979
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 7 des Kraftfahr- Artikel 2
zeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Februar 1979 (BGBI. I S. 132) ver- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Ober-
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des
Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuer-
Bundesrates:
Artikel 1 gesetzes vom 22. Dezember 1978 (BGBI. I S. 2063)
auch im Land Berlin.
Fahrzeuge, die im Gebiet des Königreichs Spanien
zugelassen sind, werden nach Maßgabe des in Ma- Artikel 3
drid am 8. März 1979 unterzeichneten Abkommens (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Verkündung in Kraft.
Deutschland und der Regierung des Königreichs
Spanien über die steuerliche Behandlung von Stra- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem
ßenfahrzeugen im internationalen Verkehr von der Artikel 5 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-
Kraftfahrzeugsteuer befreit. Das Abkommen wird blatt bekanntzugeben.
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. Dezember 1979
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 52 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979 1321
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Spanien
über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen
im internationalen Verkehr
Convenio
entre el Gobierno de la Republica Federal de Alemania
y el Gobierno del Reino de Espafia
sobre el regimen fiscal de los vehiculos de carretera
en trafico internacional
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland EI Gobierno de la Republica Federal de Alemania
und y
die Regierung des Königreichs Spanien, el Gobierno del Reino de Espaiia,
von dem Wunsche geleitet, den Straßenverkehr zwi- deseando facilitar el transporte por carretera entre
schen den beiden Staaten und den Durchgangsverkehr los dos paises y el transito por sus respectivos terri-
durch ihre Hoheitsgebiete zu erleichtern, torios,
sind wie folgt übereingekommen: han convenido lo siguiente:
Artikel 1 Articulo
Der Begriff „Fahrzeug" bedeutet für die Zwecke dieses El termino "vehiculo" se refiere, dentro del marco de
Abkommens jedes Straßenfahrzeug mit mechanischem este Convenio, a cualquier vehiculo propulsado meca-
Antrieb sowie jeder Anhänger (einschließlich Sattelan- nicamente, asi como a todo tipo de remolque (o semi-
hänger), der an ein solches Fahrzeug angekoppelt wer- remolque), ya sea formando un conjunto con el vehiculo
den kann, gleichgültig, ob er mit dem Fahrzeug oder tractor, ya sea por separado.
getrennt eingeführt wird.
Artikel 2 Articulo 2
(1) Fahrzeuge, die im Hoheitsgebiet eines der beiden 1. Los vehiculos matriculados en el territorio de uno
Staaten zugelassen sind und zum vorübergehenden Auf- de los dos paises, y que entren en el territorio del otro
enthalt in das Hoheitsgebiet des anderen Staates ein- pais para una permanencia temporal, estan exentos
geführt werden, sind
im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland del Impuesto sobre Vehiculos
von der Kraftfahrzeugsteuer en el territorio de la Republica Federal de Alemania
und y
im Hoheitsgebiet des Königreichs Spanien del Canon de Coincidencia en el Reino de Espafi.a.
von dem Canon de Coincidencia
befreit.
(2) Die Befreiung gilt auch für Fahrzeuge, die von der 2. Esta exenc10n se aplicara tambien a los vehiculos
Zulassungspflicht befreit sind. exentos de la obligaci6n de matricularse.
(3) In jedem Fall sind Personenkraftfahrzeuge bei ihrem 3. En todo caso, los vehiculos de turismo, y motoci-
vorübergehenden Aufenthalt im anderen Land von der cletas durante su estancia temporal en el otro pais,
Entrichtung der Steuern für die Benutzung und das estan exentos del pago de los impuestos por tenencia
Halten von Kraftfahrzeugen befreit, die in dem anderen y circulaci6n vigentes en el otro pais.
Land gültig sind.
(4) Die Befreiung erstreckt sich nicht auf Zölle und 4. La exenci6n no se refiere a los derechos aduaneros,
Verbrauchsteuern auf Kraftstoffe, auf Wege- und Brük- a los impuestos incluidos en el precio del carburante,
kengelder oder andere ähnliche Gebühren. al pago de peajes u otras tasas similares.
Artikel 3 Articulo 3
(1) Die Befreiungen nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 1. Las exenciones previstas en los apartados 1 y 2 del
werden bei Fahrzeugen, die für die Beförderung von Articulo 2, ref erentes a vehiculos destinados al trans-
Gütern bestimmt sind, nur gewährt, wenn der einzelne porte de mercancias, se aplicaran solamente cuando
Aufenthalt im Hoheitsgebiet des anderen Staates vier- cada estancia en el otro pais no exceda de 14 dias con-
zehn aufeinanderfolgende Tage nicht überschreitet. Bei secutivos. EI dia de entrada y el de salida se contaran
Berechnung der Aufenthaltsdauer sind der Einreisetag como dias completos.
und der Ausreisetag jeweils als voller Tag zu rechnen.
1322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
(2) Die zuständigen Behörden dürfen von der in Ab- 2. Las autoridades competentes podran ampliar el
satz 1 bestimmten Frist Ausnahmen zulassen, insbeson- plazo establecido en el apartado anterior, en particular
dere wenn die Fahrzeuge betriebsunfähig werden oder cuando se trate de averia de los vehiculos, o de su
für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltun- utilizaci6n para ferias, exposiciones o casos similares.
gen verwendet werden.
Artikel 4 Articulo 4
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern El presente Convenio se aplicara tambien al Land
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Berlin en tanto que el Gobierno de la Republica Fe-
gegenüber der Regierung des Königreichs Spanien inner- deral de Alemania no haga una declaraci6n en contra-
halb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Ab- rio al Gobierno del Reino de Espafia dentro de los tres
kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. meses siguientes a la entrada en vigor del presente
Convenio.
Artikel 5 Articulo 5
(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander auf di- 1. Las Partes Contratantes se notificaran por la via
plomatischem Wege, wenn die erforderlichen innerstaat- diplomatica el cumplimiento de los requisitos internos
lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Ab- requeridos para la entrada en vigor del presente Con-
kommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am ersten venio. Este entrara en vigor el primer dia del mes si-
Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem guiente al de la recepci6n de la ultima de estas noti-
die letzte dieser Notifikationen eingegangen ist. ficadones.
(2) Dieses Abkommen wird für ein Jahr geschlossen 2. Este Acuerdo regira durante un afio y se prorrogara
und verlängert sich stillschweigend, sofern es nicht von tacitamente, a menos que una de las Partes Contratantes
einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten lo denuncie por escrito y con seis meses de antelaci6n;
schriftlich gekündigt wird; in diesem Falle tritt es mit en este caso, el Convenio quedara abrogado al terminar
Ablauf der Kündigungsfrist außer Kraft. el citado plazo.
Geschehen zu Madrid, am 8. März 1979, in zwei Ur- Hecho en Madrid a 8 de Marzo 1979, en dos escritos
schriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wo- originales, en aleman y espafi.ol, siendos ambos textos
bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. igualmente autenticos.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Por el Gobierno de la Republica Federal de Alemania
Dr. Lahn
Für die Regierung des Königreichs Spanien
Por el Gobierno del Reino de Espaii.a
Sanchez-Teran
Nr. 52 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979 1323
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 10/79 - Zollpräferenzen 1979 gegenüber Entwicklungsländern - EGKS)
Vom 14. Dezember 1979
Auf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai
1970 (BGBI. I S. 529), der durch das Gesetz vom
3. August 1973 (BGBI. I S. 940) geändert worden ist,
verordnet die Bundesregierung, nachdem dem Bun-
desrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wor-
den ist, mit Zustimmung des Bundestages:
§1
Im Deutschen Teil-Zolltarif (BGBI. 1968 II S. 1044)
in der zur Zeit geltenden Fassung erhält der Anhang
„Zollpräferenzen· gegenüber Entwicklungsländern
- EGKS" mit Wirkung vom 1. Januar 1979 die aus
der Anlage ersichtliche Fassung.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zoll-
gesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
Bonn, den 14. Dezember 1979
Der Bundeskanzler
Schmidt
D e r B und e s m,i n i s t e r de r F i n a n z e n
Matthöfer
Anlage
(zu § 1)
Zollpräferenzen gegenüber Entwicklungsländern - EGKS
1. Zollkontingente
a) Vom 1. Januar 1979 bis 31. Dezember 1979 gilt wenn ihr Ursprung in den im Anhang der
für die dem Vertrag über die Gründung der Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 1979
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (ABI. EG Nr. L 192 S. 36) aufgeführten Ländern
(EGKS) unterliegenden Waren der nachstehend und Gebieten entsprechend dem in der Verord-
aufgeführten Tarifstellen im Rahmen der fol- nung (EWG) Nr. 148/79 der Kommission vom
genden Zollkontingente tarifliche Zollfreiheit, 26. Januar 1979 (ABI. EG Nr. L 25 S. 1) vorge-
1324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
sehenen Verfahren spdtestens am Tage vor der 73.12 A
Wiedereinführung des regelmäßigen Zollsatzes B I
nachgewiesen ist: C III a)
C V a) 1
Tarifstelle
(EGKS)
Zollkontingent 73.15 A I b) 2
AIII
AIV
73.08 A 12 170 396,70 DM, A V b) 1
B je Land und Gebiet A Vb) 2
jedoch höchstens A V d) 1 aa)
400/o = A VI a)
4 868 158,68 DM A VI c) 1 aa)
A VII a)
73.10 A I 7 542 564,60 DM, A VII b) 2
A II je Land und Gebiet A VII c)
A III jedoch höchstens A VII d) 1
D I a) 50 0/o = B I b) 2
3 771 282,30 DM B III
B IV
73.13 A I 23 592 561,30 DM, B V b) 1
A II je Land und Gebiet B Vb) 2
B I a) jedoch höchstens B V d) 1 aa)
B I b) 30 0/o = B VI a)
B II b) 7 077 768,39 DM B VI c) 1 aa)
B II c} B VII a) 1
B III B VII a) 2
B IV b} 1 B VII b) 1
B IV b} 2 B VII b) 2 bb)
B IV c) B VII b) 3
B IV d) B VII b) 4 aa)
B V a) 2
73.16 A II a)
A II b)
B
b) Nummer 5 Buchstabe b der Allgemeinen Vor- C
schriften zum Deutschen Teil-Zolltarif ist auf die D I
Zollkontingente (Buchstabe a) anzuwenden.
vollständig ausgesetzt, wenn ihr Ursprung in
c) Nach Erschöpfung der Zollkontingente gilt für den im Anhang der Entscheidung der Kom-
die Waren der in Buchstabe a aufgeführten mission vom 4. Juli 1979 (ABI. EG Nr. L 192
Tarifstellen mit Ursprung in den am wenigsten S. 36) aufgeführten Ländern und Gebieten ent-
fortgeschrittenen Entwicklungsländern (An- sprechend dem in der Verordnung (EWG) Nr.
hang III der Entscheidung der Kommission vom 148/79 der Kommission vorgesehenen Verfah-
4. Juli 1979) weiterhin Zollfreiheit bis zum ren spätestens am Tage vor der Wiedereinfüh-
31. Dezember 1979. rung des regelmäßigen Zollsatzes nachgewiesen
ist.
b) Die Zollaussetzung tritt vor dem 31. Dezember
2. Zollaussetzungen 1979 gegenüber allen oder einzelnen begünstigten
a) Vom 1. Januar 1979 bis zu dem nach Buchstabe b Ländern und Gebieten - ausgenommen gegen-
bestimmten Zeitpunkt, längstens bis zum 31. De- über den im Anhang III der Entscheidung der
zember 1979, werden die Zollsätze für die dem Kommission vom 4. Juli 1979 aufgeführten - am
Vertrag über die Gründung der Europäischen wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländern
Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) unter- - außer Kraft, wenn die Mitgliedstaaten der
liegenden Waren der Tarifstellen Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
unter den Voraussetzungen der Entscheidung der
73.07 A I Kommission vom 4. Juli 1979 Einvernehmen
B I darüber erzielen. Dies wird durch die Kommis-
sion im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-
73.09
ten mitgeteilt mit der Wirkung, daß die regel-
73.11 A I mäßigen Zollsätze von dem in dieser Mittei-
A IV a) 1 lung genannten Tag an wieder angewendet
B werden.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe· Bonn, den 21. Dezember 1979 1325
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur Vereinheitlichung von Regeln
über die Beförderung im Internationalen Luftverkehr
und des Protokolls zur Änderung des Abkommens
Vom 30. November 1979
Das Abkommen vom 12.Oktober 1929 zur Verein-
heitlichung von Regeln über die Beförderung im inter-
nationalen Luftverkehr (RGBl. 1933 II S. 1039) ist nach
seinem Artikel 38 für
Chile am 31. Mai 1979
mit einem Vorbehalt zu Artikel 2 entsprechend
dem Zusatzprotokoll
Uruguay am 2. Oktober 1979
in Kraft getreten.
Das Protokoll vom 28. September 1955 zur Ände-
rung des Abkommens zur Vereinheitlichung von
Regeln über die Beförderung im internationalen Luft-
verkehr (BGBl. 1958 II S. 291) ist nach seinem Artikel
XXIII für
Chile am 31. Mai 1979
Monaco am 8.Juli 1979
in Kraft getreten.
Die Regierung von Bangladesch notifizierte der
Verwahrregierung am 13. Februar 1979, daß die
Volksrepublik Bangladesch sich an das Abkommen
und das Protokoll als gebunden betrachte, die vor der
Entstehung von Bang]adesch in dessen jetzigem
Hoheitsgebiet auf Grund der Tatsache angewendet
wurden, daß die Islamische Republik Pakistan Ver-
tragspartei der genannten Übereinkünfte war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. März 1979 (BGBl.11 S. 332).
Bonn, den 30. November 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
1326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Obereinkommen vom 18. Dezember 1971
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 3. Dezember 1979
Nach Artikel 9 des Gesetzes vom 18. März 1975 zu
den Internationalen Übereinkommen vom 29. Novem-
ber t 969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölver-
schmutzungsschäden und vom 18. Dezember 1971
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
(BGBl. 1975 II S. 301) wird bekanntgegeben, daß die
Versammlung des Internationalen Entschädigungs-
fonds für Ölverschmutzungsschäden nach Artikel 4
Abs. 6 des Übereinkommens vom 18. Dezember 1971
durch Beschluß vom 20. April 1979 den in Artikel 4
Abs. 4 Buchstaben a und b des Übereinkommens vom
18. Dezember 1971 festgesetzten Gesamtbetrag der
vom Fonds zu zahlenden Entschädigung
mit Wirkung vom 21. April 1979
von 450 Millionen Franken auf
675 Millionen Franken
erhöht hat.
Bonn, den 3. Dezember 1979
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Krieger
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Senegal
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 3. Dezember 1979
In Dakar ist am 15. Oktober 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Senegal über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 15.Oktober 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn. den 3 Dezember 1979
Der Bundesminister
für wirtsrhaftlirhe Zusammenarbeit
Im AuftraR
Dr Mo I t r er h t
1326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Obereinkommen vom 18. Dezember 1971
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 3. Dezember 1979
Nach Artikel 9 des Gesetzes vom 18. März 1975 zu
den Internationalen Übereinkommen vom 29. Novem-
ber t 969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölver-
schmutzungsschäden und vom 18. Dezember 1971
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
(BGBl. 1975 II S. 301) wird bekanntgegeben, daß die
Versammlung des Internationalen Entschädigungs-
fonds für Ölverschmutzungsschäden nach Artikel 4
Abs. 6 des Übereinkommens vom 18. Dezember 1971
durch Beschluß vom 20. April 1979 den in Artikel 4
Abs. 4 Buchstaben a und b des Übereinkommens vom
18. Dezember 1971 festgesetzten Gesamtbetrag der
vom Fonds zu zahlenden Entschädigung
mit Wirkung vom 21. April 1979
von 450 Millionen Franken auf
675 Millionen Franken
erhöht hat.
Bonn, den 3. Dezember 1979
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Krieger
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Senegal
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 3. Dezember 1979
In Dakar ist am 15. Oktober 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Senegal über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 15.Oktober 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn. den 3 Dezember 1979
Der Bundesminister
für wirtsrhaftlirhe Zusammenarbeit
Im AuftraR
Dr Mo I t r er h t
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979 1327
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Senegal
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland f) Entwicklungsbank Sofisedit, 5 Millionen DM (in Wor-
ten: fünf Millionen Deutsche Mark)
und
g) Pumpstation N'Gnith. 2,5 Millionen DM (in Worten:
die Regierung der Republik Senegal -
zwei Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark)
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen h) Ausrüstung von Brunnen, 9 Millionen DM (in Worten:
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik neun Millionen Deutsche Mark)
Senegal, il Bewässerungsperimeter Nianga II, t3,t5 Millionen DM
(in Worten: dreizehn Millionen einhundertfünfzigtau-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen send Deutsche Mark)
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu
festigen und zu verteilen, 3. Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- Deutschland und der Regierung der Republik Senegal
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, durch andere Vorhaben ersetzt werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwick-
lung in der Republik Senegal beizutragen - Artikel 2
Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingungen,
sind wie folgt übereingekommen: zu denen sie gewährt werden. bestimmen die zwischen dem
Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau
Artikel 1 abzuschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
licht es der Regierung der Republik Senegal oder anderen
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Artikel 3
Darlehensnehmern. bei der Kreditanstalt für Wiederauf-
bau, Frankfurt am Main, für die in Absatz 2 genannten Die Regierung der Republik Senegal stellt die Kreditanstalt
Vorhaben, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
festgestellt worden ist, Darlehen im Gesamtbetrag bis zu öffentlichen Abgaben fre~ die im Zusammenhang mit dem
139,95 Millionen DM (in Worten: einhundertneunund- Abschluß und der Durchführung der In Artikel 2 erwähnten
dreißig Millionen neunhundertfünfzigtausend Deutsche Verträge in der Republik Senegal erhoben werden.
Mark) aufzunehmen.
2. Die Darlehen sind zur Finanzierung folgender Vorhaben Artikel 4
bestimmt: Die Regierung der Republik Senegal überläßt bei den sich
a) Getreidespeicher, 4.5 Millionen DM (in Worten: vier aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-
b) Schlachthöfe in Regionalzentren, 7, t Millionen DM (in men. trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-
Worten: sieben Millionen einhunderttausend Deutsche kehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-
Mark) reich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und
c) Anschluß weiterer Ortschaften an die Wasserleitung erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
vom Lac de Guiers, l 0,5 Millionen DM (in Worten: zehn kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark)
d) Wasserversorgung St. Louis, 16,2 Millionen DM (in Artikel 5
Worten: sechzehn Millionen zweihunderttausend
Die Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
Deutsche Mark)
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich aus-
e) Straße Tambacounda-Grenze Mali, 72 Millionen DM zuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes
(in Worten: zweiundsiebzig Millionen Deutsche Mark) festgelegt wird.
1328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Artikel6 Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Senegal
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
werden.
Artikel 7 Artikel 8
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsicht- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
lich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Kraft.
Geschehen zu Dakar am 15. Oktober 1979 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
A. Török
Für die Regierung der Republik Senegal
Ousmane Seck
Bekanntmachung
des Abkommeu zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über Technische Zusammenarbeit
Vom 4. Dezember 1979
In Mogadischu ist am 28. Juni 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Republik
Somalia über Technische Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 8 Abs. 1
am 30. Oktober 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Dezember 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979 1329
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland d) durch Finanzierungsbeitrag an Träger in der Demokrati-
und schen Republik Somalia für Vorhaben, die diese in eigener
Verantwortung durchführen;
die Regierung der Demokratischen Republik Somalia -
e) in anderer geeigneter Weise.
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-
Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen, nimmt für die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten
folgende Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde- etwas Abweichendes vorsehen:
rung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;
Staaten und Völker und
b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer
in dem Wunsche, die Beziehungen durch partnerschaftli- Familienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fach-
che Technische Zusammenarbeit zu vertiefen - kräfte die Kosten tragen;
c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und
sind wie folgt übereingekommen: außerhalb der Demokratischen Republik Somalia;
Artikel t d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate-
rials;
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirt-
e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b
schaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusam-
genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hier-
men.
von ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b
(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen genannten Abgaben und Lagergebühren;
für die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertrags-
parteien. Die Vertragsparteien können ergänzende Überein- f) Aus- und Fortbildung von somalischen Fach- und Füh-
künfte über einzelne Vorhaben der Technischen Zusammen- rungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den
arbeit (im folgenden als „Projektvereinbarungen" bezeichnet) jeweils geltenden deutschen Richtlinien.
schließen. Dabei bleibt jede Vertragspartei für die Vorhaben (4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-
der Technischen Zusammenarbeit in ihrem Land selbst ver- chendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der
antwortlich. In den Projektvereinbarungen wird die gemein- Bundesrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte
same Konzeption des Vorhabens festgelegt, wozu insbeson- Material bei seinem Eintreffen in der Demokratischen Repu-
dere sein Ziel, die Leistungen der Vertragsparteien, Aufgaben blik Somalia in das Eigentum der Demokratischen Republik
und organisatorische Stellung der Beteiligten und der zeitli- Somalia über; das Material steht den geförderten Vorhaben
che Ablauf gehören. und den entsandten Fachkräften für ihre Aufgaben uneinge-
Artikel 2 schränkt zur Verfügung.
(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung (5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter-
durch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in fol- rkhtet die Regierung der Demokratischen Republik Somalia
genden Bereichen vorsehen: darüber, welche Träger, Organisationen oder Stellen sie mit
der Durchführung ihrer Förderungsmaßnahmen für das
a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein- jeweilige Vorhaben beauftragt. Die beauftragten Träger,
richtungen in der Demokratischen Republik Somalia Organisationen oder Stellen werden Im folgenden als „durch-
b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten führende Stelle" bezeichnet.
c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Artikel 3
Vertragsparteien einigen.
Leistungen der Regierung der Demokratischen Republik
(2) Die Förderung kann erfolgen Somalia:
a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Bera- Sie
tern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem
und technischem PersonaL Projektassistenten und Hilfs- a) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in der Demokrati-
kräften; das gesamte im Auftrag der Regierung der Bun- schen Republik Somalia die erforderlichen Grundstücke
desrepublik Deutschland entsandte Personal wird im fol- und Gebäude einschließlich deren Einrichtung zur Verfü-
genden als „entsandte Fachkräfte" bezeichnet; gung, soweit in den Projektvereinbarungen nicht etwas
Abweichendes festgelegt wird;
b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung(im folgen-
den als „Material" bezeichnet); b) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material von
c) durch Aus- und Fortbildung von somalischen Fach- und Lizenzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffent-
Führungskräften und Wissenschaftlern in der Demokrati- lichen Abgaben sowie Lagergebühren und stellt sicher,
srhen Republik Somalia, in der Bundesrepublik Deutsrh- daß das Material unverzüglich entzollt wird. Die vorste-
land oder in anderen Ländern; henden Befreiungen gelten auf Antrag der durchführen-
1330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
den Stelle auch für in der Demokratischen Republik land Verbindung aufnehmen und die Gründe für ihren
Somalia beschafftes Material; Wunsch darlegen. In gleicher Weise wird die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland, wenn eine entsandte Fachkraft
c) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor-
von cieutscher Seite abberufen wird, dafür sorgen, daß die
haben, soweit in den Projektvereinbarungen nicht etwas
Regierung der Demokratischen Republik Somalia so früh wie
Abweichendes festgelegt wird;
möglich darüber unterrichtet wird
d) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen somali-
schen Fach- und Hilfskräfte; in den Projektvereinbarun- Artikel 5
gen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden;
(1) Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia
e} sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte sorgt für den Schutz der Person und des Eigentums der ent-
sobald wie möglich durch somalische Fachkräfte fortge- sandten Fachkräfte und der zu ihrem Haushalt gehörenden
führt werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses Familienmitglieder Hierzu gehört insbesondere folgendes:
Abkommens in der Demokratischen Republik Somalia, in
der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern a) Sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die
aus- oder fortgebildet werden, benennt sie rechtzeitig ungehinderte Ein- und Ausreise;
unter Beteiligung der deutschen Auslandsvertretung oder b) sie stellt den in Satz t genannten Personen einen Ausweis
der von dieser benannten Fachkräfte genügend Bewerber aus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt-
für 'diese Aus- oder Fortbildung. Sie benennt nur solche zung, die die Regierung der Demokratischen Republik
Bewerber, die sich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach Somalia ihnen gewährt, hingewiesen wird.
ihrer Aus- oder Fortbildung mindestens fünf Jahre an
dem jeweiligen Vorhaben zu arbeiten. Sie sorgt für ange- (2) Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia
messene Bezahlung dieser somalischen Fachkräfte; a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesre-
f) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkom- publik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistun-
mens aus- und fortgebildete somalische Staatsangehörige gen im Rahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütun-
abgelegt haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau gen keine Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben;
an. Sie eröffnet diesen Personen ausbildungsgerechte das gleiche gilt für Vergütungen an Firmen, die im Auf-
Anstellungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbah- trag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland För-
nen; derungsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens
durchführen;
gl gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung
bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben b) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen wäh-
und stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfü- rend der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und kau-
gung; tionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen
Gebrauch bestimmten Gegenstände; dazu gehören auch je
h} stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank. eine Tief-
erforderlichen Leistungen erbracht werden, soweit sie kühltruhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunk-
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gerät, ein Fernsehgerät. ein Plattenspieler, ein Tonbandge-
nach den Projektvereinbarungen übernimmt; rät, kleinere Elektrogeräte sowie je Person ein Klimagerät,
i) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom- ein Ventilator und eine Foto- und Filmausrüstung; die
mens und der Projektvereinbarungen befaßten somali- abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr von
schen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt Ersatzgegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn die einge-
unterrichtet werden. führten Gegenstände unbrauchbar geworden oder abhan-
den gekommen sind;
Artikel 4
c) gestattet den in Absatz t Satz 1 genannten Personen die
11 l Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken
ddlür. daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden, und anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persön-
a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit lichen Bedarfs;
getroffenen Vereinbarungen zur Erreichung der in diesem d) erteilt den in Absatz 1 Satz t genannten Personen gebüh-
Abkommen und in den Projektvereinbarungen festgeleg- ren- und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke,
ten Ziele beizutragen; Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen.
b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Demokra-
tischen Republik Somalia einzumischen;
c) die Gesetze der Demokratischen Republik Somalia zu Artikel 6
befolgen und Sitten und Gebräuche des Landes zu achten; Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttre-
d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die, mit der sie ten bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusam-
beauftragt sind, auszuüben; menarbeit der Vertragsparteien.
e) mit den amtlichen Stellen der Demokratischen Republik
Somalia vertrauensvoll zusdmmenzuarbeiten
12) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt Artikel 7
dafür, daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
der Regierung der Demokratischen Republik Somalia einge- nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen-
holt wird Die durchführende Stelle bittet die Regierung der über der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
Demokratischen Republik Somalia unter Übersendung des innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
Lebenslaufs um Zustimmung zur Entsendung der von ihr aus- mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
gewählten Fachkraft Geht innerhalb von einem Monat keine
ablehnende Mitteilung der Regierung der Demokratischen
Republik Somalia ein, so gilt dies als Zustimmung Artikel 8
(3) Wünscht die Regierung der Dt>mokratischen Republik ( t l Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Somalia die Abberufung einer entsandten Fdchkraft. so wird Regierung der Bundesrepublik Deutsrhland der Regierung
sie frühzeitig mit der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- der Demokratischen Republik Somalia notifiziert, daß die
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979 1331
erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestim-
Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind. mungen für die begonnenen Vorhaben der Technischen
Zusammenarbeit weiter.
(2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.
Es verlängert sich danach stillschweigend jeweils um ein (4) Das Abkommen vom 19. Januar 1962 über wirtschaftli-
Jahr, es sei denn. daß eine der Vertragsparteien es drei che und technische Zusammenarbeit tritt mit Inkrafttreten
Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich dieses Abkommens außer Kraft.
kündigt.
Geschehen zu Mogadischu am 28. Juni 1979 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, somalischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-
schiedlicher Auslegung des deutschen und des somalischen
Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
C. Metternich
Für die Regierung der Demokratischen Republik Somalia
Farah
Bekanntmachung
zum Einheits-Obereinkommen von 1961 über Suchtstoffe
Vom 5. Dezember 1979
Unter Bezugnahme auf die anläßlich der Hinterle-
gung seiner Ratifikationsurkunde am 10. Oktober
1963 eingelegten Vorbehalte zu dem Einheits-über-
einkommen von 1961 über Suchtstoffe (BGBl. 1973 II
S. 1353; 1917 II S.111) hat Argentinien dem Gene-
ralsekretär der Vereinten Nationen am 24. Oktober
1979 notifiziert. daß es
1. den nach Artikel 49 eingelegten Vorbehalt zurück-
nimmt; dieser Vorbehalt lautete wie folgt:
(Übersetzung)
„Die Argentinische Republik behält sich die in Absatz 1
Buchstabe c - ,das Kauen von Cocablättern' - und Buch-
stabe e- ,der Handel mit dem unter Buchstabe c bezeich-
neten Suchtstoff zu den erwähnten Zwecken' - vorgesehe-
nen Rechte vor."
2. den nach Artikel 50 Abs. 2 zulässigen Vorbehalt zu
Artikel 48 Abs. 2 aufrechterhält; dieser Vorbehalt
lautete wie folgt:
(Übersetzung)
„Die Argentinische Republik erkennt die obligatorische
Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs nicht
an."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 30. Januar 1975 (BGBl. II
S. 203) und vom 24. September 1979 (BGBl. II S. 1067).
Bonn, den 5. Dezember 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
1332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze. Verordnungen
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
madmngen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkeireditlic:he Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Reditsvorsc:h,iflen und Bekanntmadiungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedlagungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30 4 bzw. 31 10
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienene,
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20. 5300 Bonn 1. Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjäh1lidi je 48,- DM
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1.20 DM zuzüglidi Ver
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2,40 DM zuzüglich -,50 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten, der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6,5 •t,. Postvertrlebsstilck • Z 19{18 AX • Gebilbr bezahlt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-argentinischen Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Vom 5. Dezember 1979
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Mai 1979
zu dem Abkommen vom 13. Juli 1978 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Argentinischen
Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen (BGBl. 1979 II S. 585) wird bekanntgemacht,
daß das Abkommen sowie das dazugehörige Protokoll
vom selben Tage nach Artikel 29 Abs. 2 des Abkom-
mens
am 25. November 1979
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden sind am 26. Oktober
1979 in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 5. Dezember 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek