1286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
Vom 16. November 1979
Das Europäische Übereinkommen vom 30. Septem-
ber 1957 über die internationale Beförderung gefähr-
licher Güter auf der Straße (ADR) - BGBI. 1969 II
S. 1489 - ist nach seinem Artikel 7 Abs. 2 für
Ungarn am 19. August 1979
in Kraft getreten.
Ungarn hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
am 19. Juli 1979 erklärt. daß es sich nicht an die
Bestimmungen des Artikels 11 des Übereinkommens
betreffend obligatorische Schiedsverfahren gebunden
betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom t 2. April 1979 (BGBI. II
s. 375).
Bonn. den 16. November 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung
und technologischen Entwicklung
Vom 16. No,·ember 1979
In Jakarta ist am 20. März 1979 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien über
Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung
und technologischen Entwicklung unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 14 Abs. 1
am 6. November 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. November 1979
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
1286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
Vom 16. November 1979
Das Europäische Übereinkommen vom 30. Septem-
ber 1957 über die internationale Beförderung gefähr-
licher Güter auf der Straße (ADR) - BGBI. 1969 II
S. 1489 - ist nach seinem Artikel 7 Abs. 2 für
Ungarn am 19. August 1979
in Kraft getreten.
Ungarn hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
am 19. Juli 1979 erklärt. daß es sich nicht an die
Bestimmungen des Artikels 11 des Übereinkommens
betreffend obligatorische Schiedsverfahren gebunden
betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom t 2. April 1979 (BGBI. II
s. 375).
Bonn. den 16. November 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung
und technologischen Entwicklung
Vom 16. No,·ember 1979
In Jakarta ist am 20. März 1979 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien über
Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung
und technologischen Entwicklung unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 14 Abs. 1
am 6. November 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. November 1979
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
Nr. 51 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1979 1287
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung
und technologischen Entwicklung
Die RegiPrung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Vertragsparteien erleichtern diese Zusammenarbeit
in dem ihnen möglichen Ausmaß durch die Bereitstellung
und
von Material und Ausrüstungen.
die Regierung der RPpublik Indonesien -
(3) Die nach Artikel t Absatz 3 zu treffenden Einzelabma-
chungen bestimmen, wem die bei gemeinsamen Forschungs-
in dem Wunsch, die zwischen ihnen bestehenden engen
oder Entwicklungsaufgaben anfallenden Ergebnisse zuste-
und freundschaftlichen Beziehungen weiter zu fördern,
hen.
Artikel 3
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde-
rung der wissenschaftlichen Forschung und der technologi- Die Übernahme der Kosten der Durchführung der Zusam-
schen Entwicklung, menarbeit nach Artikel 2 Absatz t wird in den nach Arti-
kel t Absatz 3 zu treffenden Einzelabmachungen geregelt.
in Erkenntnis der Vorteile, die beiden Staaten aus einer
engen Zusammenarbeit auf diesem Gebiet erwachsen kön- Artikel 4
nen- Um die Durchführung dieses Abkommens und der nach
Artikel t Absatz 3 zu treffenden Einzelabmachungen zu för-
sind wie folgt übereingekommen: dern, treffen Vertreter der Vertragsparteien je nach Bedarf in
dem jeweils geeigneten Rahmen zusammen, um sich gegen-
Artikel t seitig über den Fortgang der Arbeiten von gemeinsamem
(l) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwi- Interesse zu unterrichten und die gegebenenfalls erforderli-
schen den beiden Staaten in der wissenschaftlichen For- chen Maßnahmen zu beraten. Zur Erörterung von Einzelfra-
schung und technologischen Entwicklung. Diese Zusammen- gen können Sachverständigengruppen eingesetzt werden.
arbeit soll die folgenden Gebiete einschließen:
Artikel 5
a) Meeresforschung und -technologie,
(t) Der Austausch von Informationen kann zwischen den
b) Energieforschung und -technologie, Vertragsparteien selbst oder den von diesen bezeichneten
c) Luft- und Raumfahrtforschung und -technologie, Stellen, insbe~ondere Instituten für Forschung und Technolo-
gie, Fachdokumentationsstellen und Fachbibliotheken, erfol-
d) Geowissenschaften. gen.
e) Sozial- und Geisteswissenschaften, (2) Die Vertragsparteien oder die von ihnen bezeichneten
f) Wissenschaft und Technologie, die als Grundlage für die Stellen dürfen die erhaltenen Informationen an öffentliche
industrielle Entwicklung dienen können, und Einrichtungen oder an von der öffentlichen Hand getragene
gemeinnützige Einrichtungen oder Unternehmen weiterge-
g) wissenschaftliche Information und Dokumentation.
ben. Die Vertragsparteien oder die von ihnen in den nach
(2) In die Zusammenarbeit können auch andere von den Artikel t Absatz 3 zu treffenden Einzelabmachungen
beiden Regierungen vereinbarte wissenschaftlich-technolo- bezeichneten Stellen können diese Weitergabe beschränken
gische Gebiete einbezogen werden. oder ausschließen. Die Weitergabe von Informationen an
andere Stellen oder Personen ist ausgeschlossen oder
(3) Inhalt, Umfang und Durchführung der Zusammenarbeit beschränkt, wenn die andere Vertragspartei oder die von ihr
im Einzelfall bleiben Einzelabmachungen vorbehalten, die bezeichneten Stellen dies vor oder bei dem Austausch
zwischen den Vertragsparteien oder den von ihnen bezeich- bestimmen. Diese Bestimmung läßt das Recht jeder befugten
neten Stellen zu treffen sind. Stelle oder Person unberührt, Informationen, deren Weiter-
(4) Die Zusammenarbeit bei der Forschung und technologi- gabe nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist, frei zu ver-
schen Entwicklung auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung wenden.
der Kernenergie wird weiterhin im Rahmen des Abkommens (3) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die nach diesem
vom t 4. Juni t 976 zwischen der Regierung der Bundesrepu- Abkommen oder den zu seiner Durchführung zu treffenden
blik Deutschland und der Regierung der Republik Indone- Einzelabmachungen berechtigten Empfänger von Informatio-
sien über Zusammenarbeit bei der friedlichen Verwendung nen diese nicht an Stellen oder Personen weitergeben, die
der Atomenergie gefördert. nach diesem Abkommen oder den nach Artikel t Absatz 3 zu
treffenden Einzelabmachungen nicht zum Empfang der Infor-
Artikel 2 mationen befugt sind.
(l) Die Zusammenarbeit kann gefördert werden durch Artikel 6
a) Austausch von Informationen. (1) Dieses Abkommen gilt nicht für
b) Austausch von Wissenschaftlern und anderem For- a) Informationen, über die die Vertragsparteien oder die von
schungs- und technischem Personal, ihnen bezeichneten Stellen nicht verfügen dürfen. weil
diese Informationen von Drillen herrühren und die Wei-
c) Sachverständigentreffen und andere g('meinsame Veran- tergabe ausgeschlossen ist;
staltungen,
b) Informationen sowie Eigentums- oder gewerbliche
d) Übernahme von Beratungs- und anderen Leistungen und Schutzrechte, die auf Grund von Vereinbarungen mit
e) Durchführung gemeinsamer oder koordinierter For- einem Drillen nicht mitgeteilt oder übertragen werden
schungs- oder Entwicklungsaufgaben. dürfen. und
1288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
c) Informationen, die von einer Vertragspartei unter Vorschriften angewendet. Internationale Verpflichtungen
Geheimschutz gestellt sind, es sei denn, die vorherige der Vertragsparteien bleiben unberührt.
Zustimmung der zuständigen Behörden dieser Vertrags-
partei wird erteilt.
Artikel 11
Die Behandlung derartiger Informationen bleibt einem Streitigkeiten über die Auslegung, Anwendbarkeit oder
besonderen Abkommen vorbehalten, in dem die Vorausset- Durchführung dieses Abkommens werden gütlich durch
zungen und das Verfahren der Weitergabe geregelt sind. Konsultationen oder VnhandlungPn zwischen den beiden
(2) Die Mitteilung von Informationen mit Handelswert Vertragsparteien beigelegt.
erfolgt auf Grund von Einzelabmachungen, die zugleich die
Bedingungen der Weitergabe regeln. Artikel 12
(1) Im Sinne diPses Abkommens bedeutet der Ausdruck
Artikel 7 Bundesrepublik Deutschland, im geographischen Sinne ver-
(1) Hinsichtlich der Weitergabe von Informationen und dN wendet, der Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bun-
Bereitstellung von Material und Ausrüstungen nach diesem desrepublik Deutschland und alle Gebiete außerhalb der
Abkommen oder den zu seiner Durchführung zu treffenden Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland, in denen
Einzelabmachungen trifft jede Vertragspartei oder von ihnen die Bundesrepublik Deutschland nach deutschem Recht und
bezeichnete Stelle Maßnahmen, um die Richtigkeit der wei- in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ihre Rechte hin-
tergegebenen Informationen oder die Eignung der bereitge- sichtlich des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds
stellten Gegenstände für eine bestimmte Verwendung zu sowie ihrer Naturschätze ausüben darf.
gewährleisten. Eine Haftung ergibt sich aus einer solchen (2) Dieses Abkommen gilt für das Hoheitsgebiet der Repu-
Weitergabe oder Bereitstellung nur, wenn dies ausdrücklich blik Indonesien, wie es in ihren Gesetzen definiert ist, und
vorgesehen ist. Teile des Festlandsockels und der angrenzenden Meere, über
(2) Die nach Artikel 1 Absatz 3 zu treffenden Einzelabma- welche die Republik Indonesien in Übereinstimmung mit
chungen regeln, soweit erforderlich, auch die Haftung für dem Völkerrecht Hoheitsgewalt, Hoheitsrechte oder andere
Schäden, die durch Handlungen oder Unterlassungen einer Rechte ausübt.
Vertragspartei im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit Artikel 13
auf Grund dieses Abkommens entstehen.
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gPgen-
Artikel 8 über der Regierung der Republik Indonesien innerhalb von
In bezug auf Waren, die auf Grund dieses Abkommens ein- drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
oder wiederausgeführt werden, und in bezug auf die Einfuhr gPgenteilige Erklärung abgibt.
persönlicher Habe sowie die Befreiung der auf Grund dieses
Abkommens ausgetauschten Wissenschaftl~r. des For- Artikel 14
schungs- und technischen Personals von der Einkommen- (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem
steuer gelten die Bestimmungen des Abkommens vom beide Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die
8. April 1971 zwischen der Regierung der Bundesrepublik jeweiligen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das
Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.
über Technische Zusammenarbeit, wenn dies in den nach
Artikel 1 Absatz 3 zu treffenden Einzelabmachungen verein- (2) Dieses Abkommen bleibt für die Dauer von fünf Jahren
bart wird. in Kraft und verlängert sich danach um jeweils zwei weitere
Jahre. Es kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung
Artikel 9 einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden. Tritt das
Die Vertragsparteien gewähren den Wissenschaftlern und Abkommen infolge Kündigung außer Kraft, so gc:•lten sC'ine
sonstigen Personen, die nach den nach Artikel 1 Absatz 3 zu Bestimmungen für den Zeitraum und in dem Umfang weiter,
treffenden Einzelabmachungen ausgetauscht werden, nach wie es für die Sicherstellung der Durchführung der nach
Bedarf Unterstützung durch die zuständigen staatlichen Artikel 1 Absatz 3 zu treffenden Einzelabmachungen erfor-
Dienststellen. derlich ist, die sich zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des
Abkommens noch in Durchführung befinden. Die Geltungs-
Artikel 10 dauer der nach Artikel 1 Absatz 3 zu treffenden Einzelabma-
Dieses Abkommen wird im Einklang mit den im Hoheits- chungen bleibt von der Kündigung dieses AbkommPns unbe-
gebiet jeder Vertragspartei geltenden Gesetzen und sonstigen rührt.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehö-
rig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrie-
ben.
Geschehen zu Jakarta am 20. März 1979 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen und des indonesischen Wortlauts
ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Günther Schädel
Für die Regierung der Republik Indonesien
Habibie
Nr. 51 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1979 1289
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Senegal
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. November 1979
In Dakar ist am 15. Oktober 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Senegal über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 15. Oktober 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. November 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Mo lt recht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Senegal
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für
und Transport, Versicherung und Montage ein Darlehen bis zu
9 Millionen DM (in Worten: neun Millionen Deutsche Mark)
die Regierung der Republik Senegal - aufzunehmen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (2) Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste
Senegal, handeln, für die die Liefer- bzw. Leistungsverträge nach dem
1. Januar 1979 abgeschlossen worden sind.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu Artikel 2
festigen und zu vertiefen, Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,
zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- lehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzu-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwick-
lung in der Republik Senegal beizutragen -
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen:
Die Regierung der Republik Senegal stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
Artikel 1 öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten
licht es der Regierung der Republik Senegal, bei der Kredit- Verträge in der Republik Senegal erhoben werden.
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzie- Artikel 4
rung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Lei-
stungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Die Regierung der Republik Senegal überläßt bei den sich
Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
1290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie- Artikel 6
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsicht-
men, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-
lich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das
kehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-
Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
reich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und
Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Senegal
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel S
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Werl darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh- Artikel 7
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
werden. Kraft.
Geschehen zu Dakar am 15. Oktober 1979 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
A. Török
Für die Regierung der Republik Senegal
Ousmane Seck
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Senegal
über Finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1
Absatz 2 des Regierungsabkommens vom 15. Oktober
1979 finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstung sowie landwirtschaftliche
Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere
Düngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämp-
fungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwick-
lung der Republik Senegal von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, kön-
nen nur finanziert werden, wenn die vorherige Zustim-
mung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern
für den privaten Bedarf sowie von Gütern und Anlagen,
die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzie-
rung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Nr. 51 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1979 1291
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
Vom 22. November 1979
Das am 21. November 1947 von der Generalversammlung der Vereinten
Nationen angenommene Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen
der Sonderorganisationen (BGBI. 1954 II S. 639; 1971 II S. 129; 1979 II S. 812)
ist nach dessen Artikel XI §§ 43 und 44 für die
Volksrepublik China am 11. September 1979
unter Anwendung auf
FAQ (2. revidierte Fassung der Anlage II),
ICAO (Anlage III),
UNESCO (Anlage IV),
WHO (3. revidierte Fassung der Anlage VII),
UPU (Anlage VIII),
ITU (Anlage IX),
WMO (Anlage XI) und
IMCO (revidierte Fassung der Anlage XII)
in Kraft getreten. Die Volksrepublik China hat bei Hinterlegung der Bei-
trittsurkunde folgenden Vorbehalt eingelegt:
(Translation} (Übersetzung}
"... The Government of the People's ,.. .. Die Regierung der Volksrepublik
Republic of China has reservations on China macht Vorbehalte zu Artikel IX
the provisions of section 32, article IX, of § 32 des genannten Abkommens."
the said Convention."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 6. März 1978 (BGBI. II S. 312) und vom 24. Oktober 1979 (BGBI. II
s. 1157).
Bonn, den 22. November 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr.Fleischhauer
1292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins
Vom 22. November 1979
Die nachstehend bezeichneten Verträge des Weltpostvereins vom 5. Juli
1974 nebst Schlußprotokollen (BGBI. 1975 II S. 15131
1. das Zweite Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins,
2. die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins,
3. der Weltpostvertrag,
'4. das Wertbriefabkommen,
5. das Postpaketabkommen,
6. das Postanweisungs- und Postreisescheckabkommen,
7. das Postscheckabkommen,
8. das Postnachnahmeabkommen,
9. das Postauftragsabkommen,
10. das Postsparkassenabkommen,
11. das Postzeitungsabkommen,
sind für folgende Staaten in Kraft getreten:
Afghanistan am 27. Juli 1979 1-3, 5
Bhutan am 7. September 1979 t
Guatemala am 2. Juli 1979 1
Jemen (Demokratischer) am 20. März 1978 1-6, 10
Kenia am 25. Mai 1979 1
Mali am 25.Juni 1979 1
Obervolta am 31. August 1979 1-11
Venezuela am 12. September 1979 1-3, 5
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 26. Juni 1979 (BGBl. II S. 786).
Bonn, den 22. November 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmadtung
der deutsch-norwegischen Vereinbarung
zur weiteren Vereinfachung des Redttshilfeverkehrs
nach dem Haager Ubereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß
Vom 23. November 1979
Die in Oslo am 17. Juni 1977 unterzeichnete Vereinbarung zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des
Königreichs Norwegen zur weiteren Vereinfachung des Rechtshilfever-
kehrs nach dem Haager Ubereinkommen vom 1. März 1954 über den
Zivilprozeß wird nach ihrem Artikel 17 Abs. 1 auf Grund des Noten-
wechsels vom 1. August/5. Oktober 1979
am 1. Januar 1980
in Kraft treten.
Der Bundesrat hat der Vereinbarung nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes zugestimmt.
Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. November 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fl e i schha ue r
1292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins
Vom 22. November 1979
Die nachstehend bezeichneten Verträge des Weltpostvereins vom 5. Juli
1974 nebst Schlußprotokollen (BGBI. 1975 II S. 15131
1. das Zweite Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins,
2. die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins,
3. der Weltpostvertrag,
'4. das Wertbriefabkommen,
5. das Postpaketabkommen,
6. das Postanweisungs- und Postreisescheckabkommen,
7. das Postscheckabkommen,
8. das Postnachnahmeabkommen,
9. das Postauftragsabkommen,
10. das Postsparkassenabkommen,
11. das Postzeitungsabkommen,
sind für folgende Staaten in Kraft getreten:
Afghanistan am 27. Juli 1979 1-3, 5
Bhutan am 7. September 1979 t
Guatemala am 2. Juli 1979 1
Jemen (Demokratischer) am 20. März 1978 1-6, 10
Kenia am 25. Mai 1979 1
Mali am 25.Juni 1979 1
Obervolta am 31. August 1979 1-11
Venezuela am 12. September 1979 1-3, 5
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 26. Juni 1979 (BGBl. II S. 786).
Bonn, den 22. November 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmadtung
der deutsch-norwegischen Vereinbarung
zur weiteren Vereinfachung des Redttshilfeverkehrs
nach dem Haager Ubereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß
Vom 23. November 1979
Die in Oslo am 17. Juni 1977 unterzeichnete Vereinbarung zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des
Königreichs Norwegen zur weiteren Vereinfachung des Rechtshilfever-
kehrs nach dem Haager Ubereinkommen vom 1. März 1954 über den
Zivilprozeß wird nach ihrem Artikel 17 Abs. 1 auf Grund des Noten-
wechsels vom 1. August/5. Oktober 1979
am 1. Januar 1980
in Kraft treten.
Der Bundesrat hat der Vereinbarung nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes zugestimmt.
Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. November 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fl e i schha ue r
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1979 1293
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Norwegen
zur weiteren Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs
nach dem Haager Ubereinkommen vom 1. März 1954
über den Zivilprozeß
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und (1) In dem Antrag soll angegeben werden, ob die Zu-
stellung durch einfache Ubergabe des Schriftstücks an
die Regierung des Königreichs Norwegen, den Empfänger (Artikel 2 des Haager Obereinkommens)
oder in der Form, die durch die Rechtsvorschriften der
in dem Wunsch, die Anwendung gewisser Bestimmun- ersuchten Behörde vorgeschrieben ist, oder in einer be-
gen des Haager Ubereinkommens über den Zivilprozeß sonderen Form (Artikel 3 Absatz 2 des Haager Oberein-
vom 1. März 1954 im Rechtshilfeverkehr zwischen den kommens) bewirkt werden soll. Der Wunsch, die Zustel-
beiden Staaten zu erleichtern, lung in einer der in Artikel 3 Absatz 2 des Haager Ober-
einkommens vorgesehenen Formen zu bewirken, kann
haben gemäß den Möglichkeiten, die in dem Uberein- auch nur hilfsweise für den Fall ausgesprochen werden,
kommen vorgesehen sind, folgendes vereinbart: daß die einfache Obergabe nicht möglich ist, weil der
Empfänger zur Annahme des Schriftstücks nicht bereit
ist.
Zustellung gerichtlicher (2) Hat die ersuchende Behörde nicht, wie in Artikel 3
und außergerichtlicher Schriftstücke Absatz 2 des Haager Ubereinkommens vorgesehen, den
Wunsch ausgesprochen, das Schriftstück in einer der in
Artikel 1 Artikel 3 Absatz 2 des Haager Obereinkommens ange-
führten Formen zuzustellen, und kann die Zustellung
In Zivil- und Handelssachen können gerichtliche und nicht durch einfache Obergabe nach Artikel 2 des Haager
außergerichtliche Schriftstücke, die von einem der beiden Obereinkommens bewirkt werden, so sendet die ersuchte
Staaten ausgehen, auch im unmittelbaren Verkehr über- Behörde das Schriftstück unverzüglich der ersuchenden
sandt werden, und zwar Behörde zurück und teilt ihr die Gründe mit, aus denen
1. wenn die Zustellung an Personen in der Bundesrepu- die einfache Obergabe nicht möglich war. Ist jedoch das
blik Deutschland bewirkt werden soll, von den zu- zuzustellende Schriftstück von einer Obersetzung beglei-
ständigen norwegischen Justizbehörden an den Prä- tet, so wird die Zustellung nach den innerstaatlichen
sidenten des Landgerichts oder Amtsgerichts, in des- Rechtsvorschriften der ersuchten Behörde für die Be-
sen Bezirk sich der Empfänger aufhält, wirkung gleichartiger Zustellungen durchgeführt.
2. wenn die Zustellung an Personen in Norwegen bewirkt (3) Hat die ersuchende Behörde ihrem Antrag nach Ab-
werden soll, von den zuständigen deutschen Justiz- satz 1, ein Schriftstück in den in Artikel 3 Absatz 2 des
behörden an das herredsrett oder das byrett, in dessen Haager Obereinkommens vorgesehenen Formen zuzu-
Bezirk sich der Empfänger aufhält. stellen, eine Obersetzung ausnahmsweise nicht beigefügt,
so wird diese von der ersuchten Behörde beschafft. Die
Artikel 2 Kosten der Obersetzung werden von der ersuchenden Be-
hörde erstattet.
Ist die Behörde, der das Schriftstück übersandt worden
ist, nicht zuständig, so gibt sie es von Amts wegen an die (4) Die in Artikel 3 Absatz 2 des Haager Oberein-
zuständige Behörde ab. Sie benachrichtigt hiervon unver- kommens vorgesehene Ubersetzung kann auch von einem
züglich die ersuchende Behörde auf demselben Wege, vereidigten Ubersetzer des ersuchenden Staates beglau-
auf dem ihr das Ersuchen zugegangen ist. bigt werden.
1294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
(5) Die beiden Staaten verzichten gegenseitig auf die schiedene Rechte in Betracht, so ist das Recht des Staates
Erstattung von Auslagen, die in den Fällen des Artikels 3 maßgebend, in dem das Rechtshilfeersuchen ausgeführt
Absatz 2 des Haager Ubereinkommens dadurch entstan- werden soll.
den sind, daß bei der Zustellung ein Gerichtsbeamter mit-
gewirkt hat oder eine besondere Form beachtet worden Vollstreckung
ist. Jedoch teilt die ersuchte norwegische Behörde der er- von Kostenentscheidungen
suchenden deutschen Behörde den Betrag dieser Aus-
lagen mit. Artikel 9
Artikel 4
(1) Der Antrag, eine Entscheidung über die Prozeß-
(1) Die diplomatischen oder konsularischen Vertreter kosten nach den Artikeln 18 und 19 des Haager Uber-
eines jeden der beiden Staaten können Zustellungen ohne einkommens für vollstreckbar zu erklären (auf Grund
Anwendung von Zwang (Artikel 6 Absatz 1 Nummer 3 in einer Entscheidung über die Prozeßkosten die Zwangs-
Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 des Haager Uberein- vollstreckung zuzulassen), kann auch von dem Berechtig-
kommens) auch dann bewirken, wenn die Empfänger ten selbst bei dem zuständigen Gericht unmittelbar ge-
neben der Staatsangehörigkeit des Entsendestaates auch stellt werden.
die eines dritten Staates besitzen. Kommen für die Be-
(2) Das gleiche gilt für den Antrag, eine gerichtliche
urteilung der Staatsangehörigkeit der Person, an die zu-
Entscheidung, durch die der Betrag der Kosten des Pro-
gestellt werden soll, verschiedene Rechte in Betracht, so
zesses später festgesetzt worden ist, für vollstreckbar zu
ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Zu-
erklären (auf Grund einer Entscheidung über die Prozeß-
stellungsantrag ausgeführt werden soll.
kosten die Zwangsvollstreckung zuzulassen).
(2) Im Verhältnis zwischen beiden Staaten sind die in
Artikel 6 Absatz 1 Nummern 1 und 2 des Haager Uber- Art i k e 1 10
einkommens vorgesehenen unmittelbaren Zustellungs- (1) Den Erfordernissen des Artikels 19 Absatz 2 Num-
arten ebenso wie die unmittelbare Zustellung durch die mer 2 und Absatz 3 des Haager Ubereinkommens wird
diplomatischen oder konsularischen Vertreter an Per- dadurch genügt, daß der Entscheidung ein von dem zu-
sonen, welche die Staatsangehörigkeit des Empfangs- ständigen Gericht ausgestelltes Zeugnis der Rechtskraft
staates oder eines dritten Staates besitzen, nicht zulässig. beigefügt wird.
(2) Zum Nachweis der Zuständigkeit des Gerichts, das
die in Absatz 1 vorgesehene Urkunde ausstellt, bedarf es
Redl tshilfeersudlen keiner Bescheinigung einer weiteren Behörde.
Artikel 5 Artikel 11
In Zivil- und Handelssachen können die Rechtshilfe- Die in Artikel 19 Absatz 2 Nummer 3 des Haager Uber-
ersuchen auch im unmittelbaren Verkehr der beider- einkommens vorgesehene Ubersetzung kann auch von
seitigen Behörden übersandt werden. Artikel 1 und 2 einem vereidigten Ubersetzer des Staates beglaubigt wer-
gelten entsprechend. den, in dem die Entscheidung ergangen ist.
Artikel 6
(1) Ist einem Rechtshilfeersuchen eine Ubersetzung in Armenrecht
die Sprache der ersuchten Behörde ausnahmsweise nicht
beigefügt, so wird diese von der ersuchten Behörde be-
schafft. Die Kosten der Ubersetzung werden von der er- Art i k e 1 12
suchenden Behörde erstattet. (1) Anträge auf Bewilligung des Armenrechts, die ge-
(2) Die in Artikel 10 des Haager Ubereinkommens vor- mäß Artikel 23 des Haager Ubereinkommens gestellt wer-
gesehene Ubersetzung kann auch von einem vereidigten den, können auch im unmittelbaren Verkehr der beider-
Ubersetzer des ersuchenden Staates beglaubigt werd~n. seitigen Behörden übersandt werden, und zwar
1. wenn das Armenrecht in der Bundesrepublik Deutsch-
Artikel 7 land nachgesucht werden soll, von den zuständigen
(1) Die beiden Staaten verzichten gegenseitig auf die norwegischen Justizbehörden an den Präsidenten des
Erstattung von Auslagen, die bei der Erledigung eines Landgerichts oder Amtsgerichts, in dessen Bezirk über
Rechtshilfeersuchens entstanden sind. Zu erstatten sind den Antrag zu entscheiden ist,
jedoch die Beträge, die an Sachverständige und Dolmet- 2. wenn das Armenrecht in Norwegen nachgesucht wer-
scher gezahlt worden sind, es sei denn, daß es sich um den soll, von den zuständigen deutschen Justizbehör-
Auslagen für die Entnahme einer Blutprobe oder für die den an das Kgl. Justis- og Politidepartement in Oslo.
Erstattung von Blutgruppengutachten handelt.
(2) Die Ubersetzung, die nach Artikel 23 Absatz 2 in
(2) Die ersuchte norwegische Behörde teilt der ersu-
Verbindung mit Artikel 10 des Haager Ubereinkommens
chenden deutschen Behörde die ihr erwachsenen Aus-
beizufügen ist, kann auch von einem vereidigten Uber-
lagen mit, auch wenn sie nach Absatz 1 nicht zu erstatten
setzer des den Antrag übermittelnden Staates beglaubigt
sind.
werden.
Artikel 8
Art i k e 1 13
Jeder der beiden Staaten kann Rechtshilfeersuchen von
seinen diplomatischen oder konsularischen Vertretern Die Behörde, die über einen gemäß Artikel 12 über-
unmittelbar und ohne Anwendung von Zwang ausführen mittelten Antrag auf Bewilligung des Armenrechts zu
lassen, wenn die Personen, die vernommen oder zur Vor- entscheiden hat, kann sich, wenn sie ergänzende Auf-
legung von Urkunden angehalten werden sollen, nur die schlüsse durch die zuständige Behörde über die Einkom-
Staatsangehörigkeit des Entsendestaates oder diese mens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers
Staatsangehörigkeit neben der eines dritten Staates be- wünscht (Artikel 22 Absatz 2 des Haager Ubereinkom-
sitzen. Kommen für die Beurteilung der Staatsangehörig- mens), unmittelbar an die Behörde des anderen Staates
keit der Person, auf die sich das Ersuchen bezieht, ver- wenden, die den Antrag nach Artikel 12 übermittelt hat.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1979 1295
Sddußbestimmungen Artikel 16
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder
Art i k e 1 14 die Anwendung dieser Vereinbarung werden auf diplo-
matischem Wege geregelt.
Die vorstehenden Vereinbarungen schließen nicht aus,
daß Zustellungsanträge, Rechtshilfeersuchen oder An- Artikel 17
träge auf Bewilligung des Armenrechts auf dem im (1) Der Tag, an dem diese Vereinbarung in Kraft tritt,
Haager Ubereinkommen vorgesehenen Wege (Artikel 1 wird durch Notenaustausch vereinbart werden, sobald die
Absatz 1, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1) über- erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das
mittelt werden. Inkrafttreten vorliegen.
(2) Diese Vereinbarung kann jederzeit schriftlich ge-
Art i k e 1 15 kündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, so- ihrer Notifizierung wirksam.
fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die
gegenüber der Regierung des Königreichs Norwegen Erklärung zwischen dem Deutschen Reich und Norwegen
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser zur weiteren Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs vom
Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt. 2. August 1909 außer Kraft.
Geschehen zu Oslo am 17. Juni 1977 in zwei U rsduif-
ten, jede in deutscher und norwegischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Vo g e 1
Dr. Wand
Für die Regierung des Königreichs Norwegen
Inger Louise Valle '
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls über den Geltungsbereich des Abkommens
über den verbindlichen dreisprachigen über die Internationale Zivilluftfahrt
Wortlaut des Abkommens und der Vereinbarung über den Durchflog
über die Internationale Zivilluftfahrt im Internationalen Fluglinienverkehr
Vom 23. November 1979 Vom 26. November 1979
Das Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die
Internationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1956 II S. 41 t) ist
Das Protokoll vom 24. September 1968 über den ver- nach seinem Artikel 92 Buchstabe b für
bindlichen dreisprachigen Wortlaut des Abkommens
vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivil- Botsuana am 27. Januar 1979
luftfahrt (BGBI. 1971 II S. 984) ist nach seinem Ar- in Kraft getreten.
tikel IV für
Die Vereinbarung vom 7. Dezember 1944 über den
Barbados am 20. Dezember 1978 Durchflug im Internationalen Fluglinienverkehr
Botsuana am 27. Januar 1979 (BGBL 1956 II S. 411, 442) ist nach ihrem Artikel VI für
Finnland am 13. Oktober 1978
Bangladesch am 9. Februar 1979
in Kraft getreten. Mauretanien am 11. Mai 1979
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die in Kraft getreten.
Bekanntmachung vom 9. November 1978 (BGBI. II
s. 1375}. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 28. November 1978 (BGBI. II
S.1459} und vom 12.Oktober 1976 (BGBL II S.1753}.
Bonn, den 23. November 1979 Bonn, den 26. November 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr.Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1979 1295
Sddußbestimmungen Artikel 16
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder
Art i k e 1 14 die Anwendung dieser Vereinbarung werden auf diplo-
matischem Wege geregelt.
Die vorstehenden Vereinbarungen schließen nicht aus,
daß Zustellungsanträge, Rechtshilfeersuchen oder An- Artikel 17
träge auf Bewilligung des Armenrechts auf dem im (1) Der Tag, an dem diese Vereinbarung in Kraft tritt,
Haager Ubereinkommen vorgesehenen Wege (Artikel 1 wird durch Notenaustausch vereinbart werden, sobald die
Absatz 1, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1) über- erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das
mittelt werden. Inkrafttreten vorliegen.
(2) Diese Vereinbarung kann jederzeit schriftlich ge-
Art i k e 1 15 kündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, so- ihrer Notifizierung wirksam.
fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die
gegenüber der Regierung des Königreichs Norwegen Erklärung zwischen dem Deutschen Reich und Norwegen
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser zur weiteren Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs vom
Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt. 2. August 1909 außer Kraft.
Geschehen zu Oslo am 17. Juni 1977 in zwei U rsduif-
ten, jede in deutscher und norwegischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Vo g e 1
Dr. Wand
Für die Regierung des Königreichs Norwegen
Inger Louise Valle '
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls über den Geltungsbereich des Abkommens
über den verbindlichen dreisprachigen über die Internationale Zivilluftfahrt
Wortlaut des Abkommens und der Vereinbarung über den Durchflog
über die Internationale Zivilluftfahrt im Internationalen Fluglinienverkehr
Vom 23. November 1979 Vom 26. November 1979
Das Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die
Internationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1956 II S. 41 t) ist
Das Protokoll vom 24. September 1968 über den ver- nach seinem Artikel 92 Buchstabe b für
bindlichen dreisprachigen Wortlaut des Abkommens
vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivil- Botsuana am 27. Januar 1979
luftfahrt (BGBI. 1971 II S. 984) ist nach seinem Ar- in Kraft getreten.
tikel IV für
Die Vereinbarung vom 7. Dezember 1944 über den
Barbados am 20. Dezember 1978 Durchflug im Internationalen Fluglinienverkehr
Botsuana am 27. Januar 1979 (BGBL 1956 II S. 411, 442) ist nach ihrem Artikel VI für
Finnland am 13. Oktober 1978
Bangladesch am 9. Februar 1979
in Kraft getreten. Mauretanien am 11. Mai 1979
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die in Kraft getreten.
Bekanntmachung vom 9. November 1978 (BGBI. II
s. 1375}. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 28. November 1978 (BGBI. II
S.1459} und vom 12.Oktober 1976 (BGBL II S.1753}.
Bonn, den 23. November 1979 Bonn, den 26. November 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr.Fleischhauer Dr. Fleischhauer
1296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zur Bekämpfung des Terrorismus
Vom 29. November 1979
Das Europäische Übereinkommen vom 27. Januar
1977 zur Bekämpfung des Terrorismus (BGBl. 1978 II
S. 321) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für
Liechtenstein am 14. September 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Juni 1979 (BGBI. II S. 754).
Bonn, den 29. November 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verfassung
der Internationalen Arbeitsorganisation
Vom 29. No,·ember 1979
Die Verfassung der Internationalen Arbeitsorgani-
sation in der ab 1. November 1974 geltenden Fassung
(BGBl. 1957 II S. 317, 1964 II S. 100; 197 5 II S. 2206) ist
nach ihrem Artikel 1 Abs. 3 für
Grenada am 9.Juli 1979
Kap Verde am 3. April 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Mai 1979 (BGBl. II S. 574).
Bonn, den 29. November 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
1296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zur Bekämpfung des Terrorismus
Vom 29. November 1979
Das Europäische Übereinkommen vom 27. Januar
1977 zur Bekämpfung des Terrorismus (BGBl. 1978 II
S. 321) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für
Liechtenstein am 14. September 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Juni 1979 (BGBI. II S. 754).
Bonn, den 29. November 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verfassung
der Internationalen Arbeitsorganisation
Vom 29. No,·ember 1979
Die Verfassung der Internationalen Arbeitsorgani-
sation in der ab 1. November 1974 geltenden Fassung
(BGBl. 1957 II S. 317, 1964 II S. 100; 197 5 II S. 2206) ist
nach ihrem Artikel 1 Abs. 3 für
Grenada am 9.Juli 1979
Kap Verde am 3. April 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Mai 1979 (BGBl. II S. 574).
Bonn, den 29. November 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1979 1297
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Übereinkommen Nr. II, 12, 18, 19, 26, 99 und 101
der Internationalen Arbeitsorganisation
Vom 29. November 1979
Die Komoren haben am 23. Oktober 1978 dem
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
notifiziert, daß sie sich an die nachstehend aufgeführ-
ten Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorga-
nisation gebunden betrachten, deren Anwendung vor
Erlangung der Unabhängigkeit durch Frankreich auf
ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war:
a) Übereinkommen Nr. 11 vom 12. November 1921
über das Vereins- und Koalitionsrecht der land-
wirtschaftlichen Arbeiter (RGBI. 1925 II S. 171)
b) Übereinkommen Nr. 12 vom 12. November 1921
über die Entschädigung der Landarbeiter bei
Arbeitsunfällen (RGBI. 1925 II S. 174)
c) Übereinkommen Nr. 18 vom 10. Juni 1925 über die
Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten
(RGBl. 1928 II S. 509)
d) Übereinkommen Nr. 19 vom 5. Juni 1925 über die
Gleichbehandlung einheimischer und ausländi-
scher Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß
von Betriebsunfällen (RGBI. 1928 II S. 509)
e) Übereinkommen Nr. 26 vom 16. Juni 1928 über die
Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von
Mindestlöhnen (RGBI. 1929 II S. 375)
f) Übereinkommen Nr. 99 vom 28. Juni 1951 über die
Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in
der Landwirtschaft (BGBI. 1953 II S. 294)
g) Übereinkommen Nr. 101 vom 26. Juni 1952 über
den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft {BGBI.
1954 II S. 1005).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen
zu a): vom 14. Mai 1979 {BGBI. II S. 576)
zu b): vom 16. Mai 1979 (BGBI. II S. 578)
zu c): vom 14. Mai 1979 (BGBI. II S. 575)
zu d): vom 16. Mai 1979 {BGBI. II S. 579)
zu e): vom 16. Mai 1979 (BGBI. II S. 580)
zu f): vom 16. Mai 1979 (BGBI. II S. 583)
zu g): vom 25. Mai 1979 (BGBI. II S. 658).
Bonn, den 29. November 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
1298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 17
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Entschädigung bei Betriebsunfällen
Vom 29. November 1979
Folgende Staaten haben an den nachstehend aufgeführten Tagen dem
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes notifiziert, daß sie sich
an das Übereinkommen Nr. 17 der Internationalen Arbeitsorganisation
vom 10. Juni 1925 über die Entschädigung bei Betriebsunfällen (BGBI. 1955
II S. 93) gebunden betrachten, dessen Anwendung vor Erlangung der Unab-
hängigkeit durch Portugal bzw. durch Frankreich auf ihr Hoheitsgebiet
erstreckt worden war:
Kap Verde am 3. April 1979
Komoren am 23. Oktober 1978
Unter Abänderung einer am 12. November 1974 registrierten Erklä-
rung über die Anwendung auf Hongkong wendet das Vereinigte
Königreich dieses Übereinkommen auf Hongkong mit Wirkung vom
24. November 1978 nach Maßgabe folgender, am 24. November 1978
registrierter Abänderungen an:
(Übersetzung)
"Article 9 „Artikel 9
(a) The employer is not liable to pay for a) Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet,
medical, surgical or pharmaceutical für ärztlichen Beistand, chirurgische
aid in respect of an injury which does Behandlung oder für die Versorgung
not incapacitate the workman for at mit Arznei aufzukommen, wenn der
least three consecutive days from ear- Arbeitnehmer infolge des Unfalls
ning his full wages; nicht mindestens an drei aufeinan-
derfolgenden Tagen daran gehindert
ist, seinen vollen Lohn zu verdienen.
(b) The employer's liability to pay for b) Die Verpflichtung des Arbeitgebers,
medicaL surgical and pharmaceutical für ärztlichen Beistand, chirurgische
aid ceases when the workman beco- Behandlung und Versorgung mit
mes entitled to receive compensation Arznei aufzukommen, erlischt, wenn
for permanent incapacity, whether der Arbeitnehmer auf Grund einer
partial or total, or on the expiration of teilweisen oder völligen dauernden
24 months f rom the date of the acci- Erwerbsun.fähigkeit einen Anspruch
dent giving rise to the injury, whiche- auf Entschädigung erwirbt, bzw. nach
ver is the earlier. Ablauf von 24 Monaten nach dem
Tag des die Verletzung verursachen-
den Unfalls, je nachdem, welcher Zeit-
punkt früher liegt.
Article 10 Artikel 10
There is at present no legislative provi- Eine Rechtsvorschrift, die den Arbeitge-
sion requiring the employer tobe respon- ber zur ordnungsmäßigen Erneuerung
sible for the normal renewal of artilicial von Körperersatzstücken und orthopädi-
limbs or surgical appliances for work- schen Behelfen für Arbeitnehmer ver-
men injured in accidents arising from pflichtet, die bei Unfällen auf Grund und
and in the course of their employment." während ihrer Beschäftigung verletzt
wurden, liegt z. Z. nicht vor."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 6. Oktober 1976 (BGBI. II S. 1766) und vom 16. Mai 1979 (BGBI. II S. 578).
Bonn, den 29. November 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 51 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1979 1299
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 29 des Übereinkommens Nr. 81
der Internationalen Arbeitsorganisation der Internationalen Arbeitsorganisation
über Zwangs- oder Pflichtarbeit über die Arbeitsaufsicht
in Gewerbe und Handel
Vom 29. November 1979
Vom 29. November 1979
Folgende Staaten haben an den nachstehend aufge- Das Übereinkommen Nr. 81 der Internationalen
führten Tagen dem Generaldirektor des Internationa- Arbeitsorganisation vorn 11. Juli 1947 über die
len Arbeitsamtes notifiziert, daß sie sich an das Über- Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel (BGBI. 1955 II
einkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorgani- S. 584) wird nach seinem Artikel 33 Abs. 3 für
sation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtar-
Niger am 9. Januar 1980
beit (BGBI. 1956 II S. 640) gebunden betrachten, dessen
Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit in Kraft treten.
durch Portugal bzw. durch Frankreich auf ihr Die Komoren haben am 23. Oktober 1978 dem
Hoheitsgebiet erstreckt worden war: Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
Kap Verde am 3. April 1979 notifiziert. daß sie sich an das Übereinkommen gebun-
Komoren am 23. Oktober 1978 den betrachten, dessen Anwendung vor Erlangung
der Unabhängigkeit durch Frankreich auf ihr
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Bekanntmachung vom 16. Mai 1979 (BGBI. II S. 580).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Mai 1979 (BGBI. II S. 582).
Bonn, den 29. November 1979 Bonn, den 29. November 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Verbeek Verbeek
Bekanntmachung
Bekanntmachung üb~.r den Geltungsbereich
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 98
des Übereinkommens Nr. 97 der Internationalen Arbeitsorganisation
der Internationalen Arbeitsorganisation über die Anwendung der Grundsätze
über Wanderarbeiter des Vereinlgungsrechtes und
des Rechtes zu Kollektivverhandlungen
Vom 29. No,·ember 1979
Vom 29. November 1979
Folgende Staaten haben an den nachstehend aufge-
führten Tagen dem Generaldirektor des Internationa-
Das Übereinkommen Nr. 97 der Internationalen len Arbeitsamtes notifiziert, daß sie sich an das Über-
Arbeitsorganisation vom 1. Juli 1949 über Wanderar- einkommen Nr. 98 der Internationalen Arbeitsorgani-
beiter (BGBI. 1959 II S. 87) wird nach seinem Artikel 13 sation vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der
Abs. 3 für Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes
Portugal am 12. Dezember 1979 zu Kollektivverhandlungen (BGBI. 1955 II S. 1122)
in Kraft treten. gebunden betrachten, dessen Anwendung vor Erlan-
gung der Unabhängigkeit durch Portugal bzw. durch
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Frankreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden
Bekanntmachung vorn 25. Mai 1979 (BGBI. II S. 657). war:
Kap Verde am 3. April 1979
Komoren am 23. Oktober 1978
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Mai 1979 (BGBI. II S. 583).
Bonn, den 29. November 1979 Bonn, den 29. November 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Verbeek Verbeek
Nr. 51 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1979 1299
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 29 des Übereinkommens Nr. 81
der Internationalen Arbeitsorganisation der Internationalen Arbeitsorganisation
über Zwangs- oder Pflichtarbeit über die Arbeitsaufsicht
in Gewerbe und Handel
Vom 29. November 1979
Vom 29. November 1979
Folgende Staaten haben an den nachstehend aufge- Das Übereinkommen Nr. 81 der Internationalen
führten Tagen dem Generaldirektor des Internationa- Arbeitsorganisation vorn 11. Juli 1947 über die
len Arbeitsamtes notifiziert, daß sie sich an das Über- Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel (BGBI. 1955 II
einkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorgani- S. 584) wird nach seinem Artikel 33 Abs. 3 für
sation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtar-
Niger am 9. Januar 1980
beit (BGBI. 1956 II S. 640) gebunden betrachten, dessen
Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit in Kraft treten.
durch Portugal bzw. durch Frankreich auf ihr Die Komoren haben am 23. Oktober 1978 dem
Hoheitsgebiet erstreckt worden war: Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
Kap Verde am 3. April 1979 notifiziert. daß sie sich an das Übereinkommen gebun-
Komoren am 23. Oktober 1978 den betrachten, dessen Anwendung vor Erlangung
der Unabhängigkeit durch Frankreich auf ihr
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Bekanntmachung vom 16. Mai 1979 (BGBI. II S. 580).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Mai 1979 (BGBI. II S. 582).
Bonn, den 29. November 1979 Bonn, den 29. November 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Verbeek Verbeek
Bekanntmachung
Bekanntmachung üb~.r den Geltungsbereich
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 98
des Übereinkommens Nr. 97 der Internationalen Arbeitsorganisation
der Internationalen Arbeitsorganisation über die Anwendung der Grundsätze
über Wanderarbeiter des Vereinlgungsrechtes und
des Rechtes zu Kollektivverhandlungen
Vom 29. No,·ember 1979
Vom 29. November 1979
Folgende Staaten haben an den nachstehend aufge-
führten Tagen dem Generaldirektor des Internationa-
Das Übereinkommen Nr. 97 der Internationalen len Arbeitsamtes notifiziert, daß sie sich an das Über-
Arbeitsorganisation vom 1. Juli 1949 über Wanderar- einkommen Nr. 98 der Internationalen Arbeitsorgani-
beiter (BGBI. 1959 II S. 87) wird nach seinem Artikel 13 sation vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der
Abs. 3 für Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes
Portugal am 12. Dezember 1979 zu Kollektivverhandlungen (BGBI. 1955 II S. 1122)
in Kraft treten. gebunden betrachten, dessen Anwendung vor Erlan-
gung der Unabhängigkeit durch Portugal bzw. durch
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Frankreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden
Bekanntmachung vorn 25. Mai 1979 (BGBI. II S. 657). war:
Kap Verde am 3. April 1979
Komoren am 23. Oktober 1978
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Mai 1979 (BGBI. II S. 583).
Bonn, den 29. November 1979 Bonn, den 29. November 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Verbeek Verbeek
Nr. 51 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1979 1299
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 29 des Übereinkommens Nr. 81
der Internationalen Arbeitsorganisation der Internationalen Arbeitsorganisation
über Zwangs- oder Pflichtarbeit über die Arbeitsaufsicht
in Gewerbe und Handel
Vom 29. November 1979
Vom 29. November 1979
Folgende Staaten haben an den nachstehend aufge- Das Übereinkommen Nr. 81 der Internationalen
führten Tagen dem Generaldirektor des Internationa- Arbeitsorganisation vorn 11. Juli 1947 über die
len Arbeitsamtes notifiziert, daß sie sich an das Über- Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel (BGBI. 1955 II
einkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorgani- S. 584) wird nach seinem Artikel 33 Abs. 3 für
sation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtar-
Niger am 9. Januar 1980
beit (BGBI. 1956 II S. 640) gebunden betrachten, dessen
Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit in Kraft treten.
durch Portugal bzw. durch Frankreich auf ihr Die Komoren haben am 23. Oktober 1978 dem
Hoheitsgebiet erstreckt worden war: Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
Kap Verde am 3. April 1979 notifiziert. daß sie sich an das Übereinkommen gebun-
Komoren am 23. Oktober 1978 den betrachten, dessen Anwendung vor Erlangung
der Unabhängigkeit durch Frankreich auf ihr
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Bekanntmachung vom 16. Mai 1979 (BGBI. II S. 580).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Mai 1979 (BGBI. II S. 582).
Bonn, den 29. November 1979 Bonn, den 29. November 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Verbeek Verbeek
Bekanntmachung
Bekanntmachung üb~.r den Geltungsbereich
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 98
des Übereinkommens Nr. 97 der Internationalen Arbeitsorganisation
der Internationalen Arbeitsorganisation über die Anwendung der Grundsätze
über Wanderarbeiter des Vereinlgungsrechtes und
des Rechtes zu Kollektivverhandlungen
Vom 29. No,·ember 1979
Vom 29. November 1979
Folgende Staaten haben an den nachstehend aufge-
führten Tagen dem Generaldirektor des Internationa-
Das Übereinkommen Nr. 97 der Internationalen len Arbeitsamtes notifiziert, daß sie sich an das Über-
Arbeitsorganisation vom 1. Juli 1949 über Wanderar- einkommen Nr. 98 der Internationalen Arbeitsorgani-
beiter (BGBI. 1959 II S. 87) wird nach seinem Artikel 13 sation vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der
Abs. 3 für Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes
Portugal am 12. Dezember 1979 zu Kollektivverhandlungen (BGBI. 1955 II S. 1122)
in Kraft treten. gebunden betrachten, dessen Anwendung vor Erlan-
gung der Unabhängigkeit durch Portugal bzw. durch
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Frankreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden
Bekanntmachung vorn 25. Mai 1979 (BGBI. II S. 657). war:
Kap Verde am 3. April 1979
Komoren am 23. Oktober 1978
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Mai 1979 (BGBI. II S. 583).
Bonn, den 29. November 1979 Bonn, den 29. November 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Verbeek Verbeek
Nr. 51 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1979 1299
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 29 des Übereinkommens Nr. 81
der Internationalen Arbeitsorganisation der Internationalen Arbeitsorganisation
über Zwangs- oder Pflichtarbeit über die Arbeitsaufsicht
in Gewerbe und Handel
Vom 29. November 1979
Vom 29. November 1979
Folgende Staaten haben an den nachstehend aufge- Das Übereinkommen Nr. 81 der Internationalen
führten Tagen dem Generaldirektor des Internationa- Arbeitsorganisation vorn 11. Juli 1947 über die
len Arbeitsamtes notifiziert, daß sie sich an das Über- Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel (BGBI. 1955 II
einkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorgani- S. 584) wird nach seinem Artikel 33 Abs. 3 für
sation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtar-
Niger am 9. Januar 1980
beit (BGBI. 1956 II S. 640) gebunden betrachten, dessen
Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit in Kraft treten.
durch Portugal bzw. durch Frankreich auf ihr Die Komoren haben am 23. Oktober 1978 dem
Hoheitsgebiet erstreckt worden war: Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
Kap Verde am 3. April 1979 notifiziert. daß sie sich an das Übereinkommen gebun-
Komoren am 23. Oktober 1978 den betrachten, dessen Anwendung vor Erlangung
der Unabhängigkeit durch Frankreich auf ihr
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Bekanntmachung vom 16. Mai 1979 (BGBI. II S. 580).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Mai 1979 (BGBI. II S. 582).
Bonn, den 29. November 1979 Bonn, den 29. November 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Verbeek Verbeek
Bekanntmachung
Bekanntmachung üb~.r den Geltungsbereich
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 98
des Übereinkommens Nr. 97 der Internationalen Arbeitsorganisation
der Internationalen Arbeitsorganisation über die Anwendung der Grundsätze
über Wanderarbeiter des Vereinlgungsrechtes und
des Rechtes zu Kollektivverhandlungen
Vom 29. No,·ember 1979
Vom 29. November 1979
Folgende Staaten haben an den nachstehend aufge-
führten Tagen dem Generaldirektor des Internationa-
Das Übereinkommen Nr. 97 der Internationalen len Arbeitsamtes notifiziert, daß sie sich an das Über-
Arbeitsorganisation vom 1. Juli 1949 über Wanderar- einkommen Nr. 98 der Internationalen Arbeitsorgani-
beiter (BGBI. 1959 II S. 87) wird nach seinem Artikel 13 sation vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der
Abs. 3 für Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes
Portugal am 12. Dezember 1979 zu Kollektivverhandlungen (BGBI. 1955 II S. 1122)
in Kraft treten. gebunden betrachten, dessen Anwendung vor Erlan-
gung der Unabhängigkeit durch Portugal bzw. durch
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Frankreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden
Bekanntmachung vorn 25. Mai 1979 (BGBI. II S. 657). war:
Kap Verde am 3. April 1979
Komoren am 23. Oktober 1978
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Mai 1979 (BGBI. II S. 583).
Bonn, den 29. November 1979 Bonn, den 29. November 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Verbeek Verbeek
1300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
mad:iungen veröffentlid:it. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerred:itlid:ie Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Red:itsvorsd:iriften und Bekanntmad:iungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfad:i 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.
(0 22 21) 23 80 61 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlid:i je 48,- DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglid:i Ver•
sandkosten. Dieser Preis gilt aud:i für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1, Juli 1918 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausred:inung.
Preis dieser Ausgabe: t,70 DM (1,20 DM zuzüglich -,50 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vo,ausredmung 2,20 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Poslladl 13 20 • S300 Bonn l
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6,5 °/,. Postvertriebsstlldt • Z 1998 AX • Gebühr bezahlt
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 100 des Übereinkommens Nr. 105
der Internationalen Arbeitsorganisation der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleichheit des Entgelts über die Abschaffung der Zwangsarbeit
männlicher und weiblicher Arbeitskräfte Vom 29. November 1979
für gleichwertige Arbeit
Vom 29. November 1979 Das Übereinkommen Nr. 105 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1957 über die
Abschaffung der Zwangsarbeit (BGBI. 1959 II S. 441)
wird nach seinem Artikel 4 Abs. 3 für
Das Übereinkommen Nr. 100 der Internationalen Swasiland am 28. Februar 1980
Arbeitsorganisation vom 29. Juni 1951 über die
Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher in Kraft trefen.
Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (BGBI. 1956 II Folgende Staaten haben an den nachstehend aufge-
S. 23) wird nach seinem Artikel 6 Abs. 3 für führten Tagen dem Generaldirektor des Internationa-
Marokko am 11. Mai 1980 len Arbeitsamtes notifiziert. daß sie sich an das Über-
einkommen gebunden betrachten, dessen Anwen-
in Kraft treten. dung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch Portu-
Die Komoren haben am 23. Oktober 1978 dem gal bzw. durch Frankreich auf ihr Hoheitsgebiet
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes erstreckt worden war:
notifiziert. daß sie sich an das Übereinkommen gebun- Kap Verde am 3. April 1979
den betrachten, dessen Anwendung vor Erlangung Komoren am 23. Oktober 1978
der Unabhängigkeit durch Frankreich auf ihr
Hoheitsgebiet erstreckt worden war. Das Übereinkommen ist am 19. April 1979 von Sin-
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die gapur gekündigt worden. Es wird daher nach seinem
Bekanntmachung vom 25. Mai 1979 (BGBI. II S. 658). Artikel 5 Abs. 1 für
Singapur am 19. April 1980
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Mai 1979 (BGBI. II S. 659).
Bonn, den 29. November 1979 Bonn, den 29. November 1979
Der Bundesministe.r des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Verbeek Verbeek
1300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
mad:iungen veröffentlid:it. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerred:itlid:ie Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Red:itsvorsd:iriften und Bekanntmad:iungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfad:i 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.
(0 22 21) 23 80 61 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlid:i je 48,- DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglid:i Ver•
sandkosten. Dieser Preis gilt aud:i für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1, Juli 1918 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausred:inung.
Preis dieser Ausgabe: t,70 DM (1,20 DM zuzüglich -,50 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vo,ausredmung 2,20 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Poslladl 13 20 • S300 Bonn l
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wandte Steuersatz beträgt 6,5 °/,. Postvertriebsstlldt • Z 1998 AX • Gebühr bezahlt
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 100 des Übereinkommens Nr. 105
der Internationalen Arbeitsorganisation der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleichheit des Entgelts über die Abschaffung der Zwangsarbeit
männlicher und weiblicher Arbeitskräfte Vom 29. November 1979
für gleichwertige Arbeit
Vom 29. November 1979 Das Übereinkommen Nr. 105 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1957 über die
Abschaffung der Zwangsarbeit (BGBI. 1959 II S. 441)
wird nach seinem Artikel 4 Abs. 3 für
Das Übereinkommen Nr. 100 der Internationalen Swasiland am 28. Februar 1980
Arbeitsorganisation vom 29. Juni 1951 über die
Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher in Kraft trefen.
Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (BGBI. 1956 II Folgende Staaten haben an den nachstehend aufge-
S. 23) wird nach seinem Artikel 6 Abs. 3 für führten Tagen dem Generaldirektor des Internationa-
Marokko am 11. Mai 1980 len Arbeitsamtes notifiziert. daß sie sich an das Über-
einkommen gebunden betrachten, dessen Anwen-
in Kraft treten. dung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch Portu-
Die Komoren haben am 23. Oktober 1978 dem gal bzw. durch Frankreich auf ihr Hoheitsgebiet
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes erstreckt worden war:
notifiziert. daß sie sich an das Übereinkommen gebun- Kap Verde am 3. April 1979
den betrachten, dessen Anwendung vor Erlangung Komoren am 23. Oktober 1978
der Unabhängigkeit durch Frankreich auf ihr
Hoheitsgebiet erstreckt worden war. Das Übereinkommen ist am 19. April 1979 von Sin-
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die gapur gekündigt worden. Es wird daher nach seinem
Bekanntmachung vom 25. Mai 1979 (BGBI. II S. 658). Artikel 5 Abs. 1 für
Singapur am 19. April 1980
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Mai 1979 (BGBI. II S. 659).
Bonn, den 29. November 1979 Bonn, den 29. November 1979
Der Bundesministe.r des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
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