1198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Verordnung
über die Zusammenlegung der deutschen
und niederländischen Grenzabfertigung
am Grenzübergang Karken
Vom 19. No,·ember 1979
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes vom
25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai 1958
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich der Niederlande über die Zusammenle-
gung der Grenzabfertigung und über die Einrichtung
von Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen
an der deutsch-niederländischen Grenze (BGBl. 1960 II
S. 2181) wird verordnet:
§ 1
Am Grenzübergang Karken werden die deutsche
und die niederländische Grenzabfertigung nach Maß-
gabe der Vereinbarung vom 13. September/5. Oktober
1979 zusammengelegt. Die Vereinbarung wird nach-
stehend veröffentlicht.
§2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des ein-
gangs genannten Gesetzes auch im Land Berlin.
§3
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an
dem die Vereinbarung in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft,
an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des
Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-
kanntzugeben.
Bonn, den 19. November 1979
DPr Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Fröhlich
Nr. 48-Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1979 1199
Vereinbarung
Der Bundesminister der Finanzen
III B 8 - Z 1108 - 26/79 Bonn, den 13. September 1979
Seiner Exzellenz
dem Minister der Finanzen der Niederlande
Den Haag
Betr.: Abkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich der- Niederlande über die Zusammenlegung der
Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder
Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze;
hier: Änderung der deutsch-niederländischen Vereinbarung vom
22. Februar/15. Juni 1966 über die Zusammenlegung der Grenz-
abfertigung im Straßenverkehr
Herr Minister!
Mit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a des oben genannten Abkommens
und die Besprechungen der beteiligten Verwaltungen beehre ich mich, Ihnen -
auch im Namen des Bundesministers des Innern- folgende Vereinbarung vorzu-
schlagen:
1. jeweils vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze
Die deutsch-niederländische Vereinbarung vom 22. Fe- mit der Achse der Straße;
bruar/15. Juni 1966 über die Zusammenlegung der Grenz- 2.2. einen Abschnitt der Straße von Karken nach St. Odi-
0
abfertigung im Straßenverkehr wird wie folgt geändert:
) lienberg von der gemeinsamen Grenze bis zu einer
1. Abschnitt I Nr. 2 erhält folgende Fassung: Entfernung von jeweils 130 Metern. gemessen in bei-
den Richtungen, vom Schnittpunkt der gemeinsamen
,,2. an der Straße von Karken nach Posterholt und St. Odi- Grenze mit der Achse der Straße;".
lienberg auf deutschem und niederländischem
Gebiet,". II.
Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 5 des
2. Abschnitt II Nr. 2 erhält folgende Fassung: Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeitpunkt des
,,2.1. einen Abschnitt der Straße von Karken nach Poster- Inkrafttretens wird in diplomatischen Noten festgelegt.
holt von der gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfer-
nung III.
a) von t 20 Metern, gemessen in Richtung Karken, Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem
und Wege gekündigt werden. Sie tritt 6 Monate nach ihrer Kün-
bl von 90 Metern. gemessen in Richtung Posterhalt, digung außer Kraft
Ich werde mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit diesem Vereinba-
rungsvorschlag unverzüglich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung setzen,
damit die Vereinbarung durch den Austausch von Noten auf diplomatischem
Wege bestätigt und in Kraft gesetzt werden kann.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochach-
tung.
Im Auftrag
Hans Hutter
'J BGB!. 1966 II S. 653; 1973 II S. 534
1200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Miriisterie van Financien
Directoraat-Generaal der Belastingen 's-Gravenhage, den 5. Oktober 1979
Directie Douane
Afdeling Algemene Douanezaken en Grensbewaking
Seiner Exzellenz
dem Minister der Finanzen
der Bundesrepublik Deutschland
D-Bonn-1
Ons kenmerk: 279--16249
Onderwerp: Zusammenlegung der Grenzabfertigung
an der niederländisch-deutschen Grenze.
Herr Minister!
Ich habe die Ehre, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom 13. September 1979
III B 8- Z 1108- 26/79 zu bestätigen, der wie folgt lautet:
„Mit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a des oben genannten Abkommens
und die Besprechungen der beteiligten Verwaltungen beehre ich mich, Ihnen -
auch im Namen des Bundesministers des Innern- folgende Vereinbarung vorzu-
schlagen:
1. jeweils vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze
Die deutsch-niederländische Vereinbarung vom 22. Fe- mit der Achse der Straße;
bruar/15. Juni 1966 über die Zusammenlegung der Grenz- 2.2. einen Abschnitt der Straße von Karken nach St. Odi-
abfertigung im Straßenverkehr wird wie folgt geändert: lienberg von der gemeinsamen Grenze bis zu einer
1. Abschnitt I Nr. 2 erhält folgende Fassung: Entfernung von jeweils t 30 Metern, gemessen in bei-
den Richtungen, vom Schnittpunkt der gemeinsamen
,,2. an der Straße von Karken nach Poster holt und St. Odi- Grenze mit der Achse der Straße;''.
lienberg auf deutschem und niederländischem
Gebiet,". II.
2. Abschnitt II Nr. 2 erhält folgende Fassung: Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel t Absatz 5 des
Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeitpunkt des
,,2. 1. einen Abschnitt der Straße von Karken nach Poster- lnkrafttretens wird in diplomatischen Noten festgelegt.
holt von der gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfer-
nung III.
a) von 120 Metern, gemessen in Richtung Karken, Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem
und Wege gekündigt werden. Sie tritt 6 Monate nach ihrer Kün-
b} von 90 Metern, gemessen in Richtung Posterholt, digung außer Kraft.
Ich werde mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit diesem Vereinba-
rungsvorschlag unverzüglich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung setzen,
damit die Vereinbarung durch den Austausch von Noten auf diplomatischem
Wege bestätigt und in Kraft gesetzt werden kann."
Ich beehre mich, Ihnen auch im Namen der anderen zuständigen niederländi-
schen Ministerien mitzuteilen, daß ich mit Ihrem Vereinbarungsvorschlag einver-
standen bin.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochach-
tung.
Der Staatssekretär der Finanzen
Für diesen
Der Generaldirektor der Steuern
C. J. Sleddering
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1979 1201
Verordnung
über die Zusammenlegung der deutschen
und niederländischen Grenzabfertigung
am Grenzübergang Waldfeucht/Echterbosch
Vom 19. November 1979
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes vom
25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai 1958
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich der Niederlande über die Zusammenle-
gung der Grenzabfertigung und über die Einrichtung
von Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen
an der deutsch-niederländische·n Grenze (BGBl. 1960 II
S. 2181) wird verordnet:
§ 1
Am Grenzübergang Waldfeucht/Echterbosch wer-
den die deutsche und die niederländische Grenzabfer-
tigung nach Maßgabe der Vereinbarung vom 13. Sep-
tember/5. Oktober 1979 zusammengelegt. Die Verein-
barung wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2
Diese Verord~ung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in .Verbindung mit Artikel 3 des ein-
gangs genannten Gesetzes auch im Land Berlin.
§3
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an
dem die Vereinbarung in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft,
an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des
Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-
kanntzugeben.
Bonn, den 19. November 1979
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Fröhlich
1202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Vereinbarung
Der Bundesminister der Finanzen
III B 8 - Z 1108 - 27 /79 5300 Bonn, den 13. September 1979
Seiner Exzellenz
dem Minister der Finanzen der Niederlande
Den Haag
Betr.: Abkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der
Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder
Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze;
hier: Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenz-
abfertigung am Grenzübergang Waldfeucht/Echterbosch
Herr Minister!
Mit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a des oben genannten Abkommens
und die Besprechungen zwischen den beteiligten Verwaltungen beehre ich mich,
Ihnen- auch im N~men des Bundesministers des Innern-folgende Vereinbarung
vorzuschlagen:
1. Metern in Richtung Waldfeucht, gemessen vom Schnitt-
Am Grenzübergang Waldfeucht/Echterbosch an der punkt der Grenze mit der Achse der Straße.
Straße von Waldfeucht nach Echterbosch werden die deut-
sche und die niederländische Grenzabfertigung auf deut- III.
schem Gebiet zusammengelegt.
Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 5 des
II. Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeitpunkt des
Inkrafttretens wird in diplomatischen Noten festgelegt.
Die Zone im Sinne des Artikels 3 des Abkommens umfaßt:
1. die zur Durchführung der Grenzabfertigung erforderli-
chen Diensträume und Anlagen einschließlich der Rampe IV.
und der angrenzenden Parkflächen sowie
Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem
2. die Straße von Waldfeucht nach Echterbosch von der Wege gekündigt werden. Sie tritt 6 Monate nach ihrer Kün-
gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung von 450 digung außer Kraft.
Ich werde mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit diesem Vereinba-
rungsvorschlag unverzüglich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung setzen,
damit die Vereinbarung durch den Austausch von Noten auf diplomatischem
Wege bestätigt und in Kraft gesetzt werden kann.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochach-
tung.
Im Auftrag
Hans Hutter
Nr. 48 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1979 1203
Ministerie van Financien
Directoraat-Generaal der Belastingen 's-Gravenhage, den 5. Oktober 1979
Directie Douane
Afdeling Algemene Douanezaken en Grensbewaking
Seiner Exzellenz
dem Minister der Finanzen
der Bundesrepublik Deutschland
D-Bonn-1
Ons kenmerk: 279-16248
Onderwerp: Zusammenlegung der Grenzabfertigung
an der niederländisch-deutschen Grenze.
Herr Minister!
Ich habe die Ehre, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom 13. September 1979
III B 8- Z t 108- 27/79 zu bestätigen, der wie folgt lautet:
„Mit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a des oben genannten Abkommens
und die Besprechungen zwischen den beteiligten Verwaltungen beehre ich mich.
Ihnen-auch im Namen des Bundesministers des Innern-folgende Vereinbarung
vorzuschlagen:
1. Metern in Richtung Waldfeucht, gemessen vom Schnitt-
Am Grenzübergang Waldfeucht/Echterbosch an der punkt der Grenze mit der Achse der Straße.
Straße von Waldfeucht nach Echterbosch werden die deut-
sche und die niederländische Grenzabfertigung auf deut-
schem Gebiet zusammengelegt. III.
Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel t Absatz 5 des
II. Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeitpunkt des
Die Zone im Sinne des Artikels 3 des Abkommens umfaßt: lnkrafttretens wird in diplomatischen Noten festgelegt.
t. die zur Durchführung der Grenzabfertigung erforderli-
chen Diensträume und Anlagen einschließlich der Rampe IV.
und der angrenzenden Parkflächen sowie Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem
2. die Straße von Waldfeucht nach Echterbosch von der Wege gekündigt werden. Sie tritt 6 Monate nach ihrer Kün-
gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung von 450 digung außer Kraft.
Ich werde mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit diesem Vereinba-
rungsvorschlag unverzüglich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung setzen.
damit die Vereinbarung durch den Austausch von Noten auf diplomatischem
Wege bestätigt und in Kraft gesetzt werden kann."
Ich beehre mich. Ihnen auch im Namen der anderen zuständigen niederländi-
schen Ministerien mitzuteilen, daß ich mit Ihrem Vereinbarungsvorschlag einver-
standen bin.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochach-
tung.
Der Staatssekretär der Finanzen
Für diesen
Der Generaldirektor der Steuern
C. J. Sleddering
1204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der über den Geltungsbereich des Europäischen
Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken Übereinkommens zum Schutz von Tieren
der Literatur und Kunst in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
Vom 9. November 1979 Vom 12. November 1979
Die in Paris am 24. Juli 1971 beschlossene Fassung Das Europäische Übereinkommen vom 10. März
der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen
Schutz von Werken der Literatur und Kunst (BGBI. Tierhaltungen (BGBI. 1978 II S. t t 3) wird nach seinem
1973 II S. 1069) wird nach ihrem Artikel 28 Abs. 2 Artikel 14 Abs. 3 für
Buchstabe c und Abs. 3 für Belgien am 14. März 1980
Uruguay am 28. Dezember 1979
in Kraft treten.
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 30. Mai 1979 (BGBl. II S. 737).
Bekanntmachung vom 25. September 1979 (BGBl. II
s. 1071).
Bonn, den 9. Novemer 1979 Bonn, den 12. November t 979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleisch h a u e r Dr. Fleisch haue r
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Liberia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. No,·ember 1979
In Monrovia ist am 4. Oktober 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Liberia über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 4. Oktober 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. November 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
1204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der über den Geltungsbereich des Europäischen
Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken Übereinkommens zum Schutz von Tieren
der Literatur und Kunst in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
Vom 9. November 1979 Vom 12. November 1979
Die in Paris am 24. Juli 1971 beschlossene Fassung Das Europäische Übereinkommen vom 10. März
der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen
Schutz von Werken der Literatur und Kunst (BGBI. Tierhaltungen (BGBI. 1978 II S. t t 3) wird nach seinem
1973 II S. 1069) wird nach ihrem Artikel 28 Abs. 2 Artikel 14 Abs. 3 für
Buchstabe c und Abs. 3 für Belgien am 14. März 1980
Uruguay am 28. Dezember 1979
in Kraft treten.
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 30. Mai 1979 (BGBl. II S. 737).
Bekanntmachung vom 25. September 1979 (BGBl. II
s. 1071).
Bonn, den 9. Novemer 1979 Bonn, den 12. November t 979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleisch h a u e r Dr. Fleisch haue r
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Liberia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. No,·ember 1979
In Monrovia ist am 4. Oktober 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Liberia über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 4. Oktober 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. November 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
1204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der über den Geltungsbereich des Europäischen
Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken Übereinkommens zum Schutz von Tieren
der Literatur und Kunst in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
Vom 9. November 1979 Vom 12. November 1979
Die in Paris am 24. Juli 1971 beschlossene Fassung Das Europäische Übereinkommen vom 10. März
der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen
Schutz von Werken der Literatur und Kunst (BGBI. Tierhaltungen (BGBI. 1978 II S. t t 3) wird nach seinem
1973 II S. 1069) wird nach ihrem Artikel 28 Abs. 2 Artikel 14 Abs. 3 für
Buchstabe c und Abs. 3 für Belgien am 14. März 1980
Uruguay am 28. Dezember 1979
in Kraft treten.
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 30. Mai 1979 (BGBl. II S. 737).
Bekanntmachung vom 25. September 1979 (BGBl. II
s. 1071).
Bonn, den 9. Novemer 1979 Bonn, den 12. November t 979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleisch h a u e r Dr. Fleisch haue r
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Liberia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. No,·ember 1979
In Monrovia ist am 4. Oktober 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Liberia über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 4. Oktober 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. November 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1979 1205
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Liberia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der BundesrPpublik Deutschl.and öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder Durchfüh-
und rung dN in ArtikPI 2 Prwähnten VPrträge in der Republik
die Regierung der Republik Liberia - Liberia erhoben \VPrden.
im Geiste der bestehende>n freundschaftlichen Beziehungen
Z\vischen der Bundesre>publik De>utschland und der Republik ArtikC'I 4
Liberia, Die Regierung der Republik Liberia übPrläßt bei den sich
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen aus der Darlehensgewährung ergebC'nden Transporten von
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Ent- Personen und Gütern im See- und LuftverkC'hr den Passagie-
,vicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, ren und Lieferanten die freiP Wahl dC'r VPrkehrsunterneh-
men, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, schen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder
in der Absieh~ zur ,virtschaftlichen und sozialen Ent,vick- erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
lung in der Republik Liberia beizutragen - gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-
gungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel t Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich aus-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- zuschreiben, soweit nicht im Einzelfall et,vas Abweichendes
licht es der Regierung der Republik Liberia, bei der Kreditan- festgelegt wird.
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben
„Wasserversorgung Buchanan" ein weiteres Darlehen bis zu Artikel 6
2,0 Millionen DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
aufzunehmen. deren Werl darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
Artikel 2 rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
lichen Möglichkf'iten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
(1) Die Verwendung dieses Darle>hens sowie die Bedingun- werden.
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dPm
Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau Artikel 7
abzuschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsicht-
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. lich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das
(2) Die National Bank of Liberia wird gegenüber der Kredit- Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark DPutschland gegPnüber der Regierung der Republik Liberia
in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttrc>ten des Abkommens
aufgrund der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge eine gegentf'ilige Erklärung abgibt.
ga ra ntie>ren.
Artikel 3 Artik<'l 8
Die Regierung der Republik Liberia stellt die Kreditanstalt Diesc>s Abkommc>n tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen Kraft.
Geschf'hen zu Mnnrovia am 4. Oktober 1979 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und f'nglischer Sprache, wobf'i
jedc>r Wortlaut glf'ichPrmaßen vPrbindlich ist
Für dif' Rf'gic>rung dN Bundesrepublik Deutschland
Thomas Trömel
Für dif' Rc>gic>rung dN RPpublik Libnia
R. P Johnson
1206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachu~9 Bekannlmachu~9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung über die Erklärung des Ehewillens,
ausländischer Schiedssprüche das Heiratsmindestalter
Vom 12. November 1979
und die Registrierung von Eheschließungen
Vom 12. No,·ember 1979
Das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Das Übereinkommen vom 10. Dezember 1962 über
Schiedssprüche (BGBL 1961 II S. 121) wird nach seinem die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter
Artikel XII Abs. 2 für und die Registrierung von Eheschließungen (BGBI.
1969 II S. 161) wird nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für
Kolumbien am 24. Dezember 1979
Barbados am 30. Dezember 1979
in Kraft treten.
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Juni 1979 (BGBl. II S. 751). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. Mai 1978 (BGBl. II S. 845).
Bonn, den 12. November 1979 Bonn, den 12. November 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über die Vorrechte und Befreiungen
der Internationalen Atomenergie-Org~nisation
Vom 12. November 1979
Die Vereinbarung vom 1. Juli 1959 über die Vorrechte und Befreiungen
der Internationalen Atomenergie-Organisation (BGBI. 1960 II S. 1993) ist
nach ihrem Artikel XII § 38 für die
Türkei am 26. Juni 1978
in Kraft getreten. Die Türkei hat bei Hinterlegung der Annahmeurkunde
die nachstehenden Vorbehalte eingelegt:
(Übersetzung}
"With regard to the postponement of national service of Tur- .,Hinsichtlich eines Aufschubs der nationalen Dienstlei-
kish nationals who will be recruited by the International stung bei türkischen Staatsangehörigen, die von der Interna-
Atomic Energy Agency with reference to Section 19 of the tionalen Atomenergie-Organisation unter Bezugnahme auf
said Agreement, relevant Turkish legislation shall be applied. § 19 der genannten Vereinbarung eingestellt werden, gelten
die einschlägigen türkischen Rechtsvorschriften.
The officials of Turkish nationality who will be missioned Für Bedienstete türkischer Staatsangehörigkeit, die von der
in Turkey by the International Atomic Energy Agency, shall Internationalen Atomenergie-Organisation in die Türkei
be subject to the laxes levied on Turkish nationals. They shall, entsandt werden, gelten die von türkischen Staatsangehöri-
in accordance with the provisions of part 4, Section 2 of gen erhobenen Steuern. Nach Teil 4 Abschnitt 2 des Einkom-
Income Tax Law No. 5421, inform their wages by means of mensteuergesetzes Nr. 5421 haben sie jährliche Erklärungen
annual declarations." zu ihrem Entgelt abzugeben."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. Februar 1978 (BGBl. II S. 269).
Bonn, den 12. November 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachu~9 Bekannlmachu~9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung über die Erklärung des Ehewillens,
ausländischer Schiedssprüche das Heiratsmindestalter
Vom 12. November 1979
und die Registrierung von Eheschließungen
Vom 12. No,·ember 1979
Das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Das Übereinkommen vom 10. Dezember 1962 über
Schiedssprüche (BGBL 1961 II S. 121) wird nach seinem die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter
Artikel XII Abs. 2 für und die Registrierung von Eheschließungen (BGBI.
1969 II S. 161) wird nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für
Kolumbien am 24. Dezember 1979
Barbados am 30. Dezember 1979
in Kraft treten.
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Juni 1979 (BGBl. II S. 751). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. Mai 1978 (BGBl. II S. 845).
Bonn, den 12. November 1979 Bonn, den 12. November 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über die Vorrechte und Befreiungen
der Internationalen Atomenergie-Org~nisation
Vom 12. November 1979
Die Vereinbarung vom 1. Juli 1959 über die Vorrechte und Befreiungen
der Internationalen Atomenergie-Organisation (BGBI. 1960 II S. 1993) ist
nach ihrem Artikel XII § 38 für die
Türkei am 26. Juni 1978
in Kraft getreten. Die Türkei hat bei Hinterlegung der Annahmeurkunde
die nachstehenden Vorbehalte eingelegt:
(Übersetzung}
"With regard to the postponement of national service of Tur- .,Hinsichtlich eines Aufschubs der nationalen Dienstlei-
kish nationals who will be recruited by the International stung bei türkischen Staatsangehörigen, die von der Interna-
Atomic Energy Agency with reference to Section 19 of the tionalen Atomenergie-Organisation unter Bezugnahme auf
said Agreement, relevant Turkish legislation shall be applied. § 19 der genannten Vereinbarung eingestellt werden, gelten
die einschlägigen türkischen Rechtsvorschriften.
The officials of Turkish nationality who will be missioned Für Bedienstete türkischer Staatsangehörigkeit, die von der
in Turkey by the International Atomic Energy Agency, shall Internationalen Atomenergie-Organisation in die Türkei
be subject to the laxes levied on Turkish nationals. They shall, entsandt werden, gelten die von türkischen Staatsangehöri-
in accordance with the provisions of part 4, Section 2 of gen erhobenen Steuern. Nach Teil 4 Abschnitt 2 des Einkom-
Income Tax Law No. 5421, inform their wages by means of mensteuergesetzes Nr. 5421 haben sie jährliche Erklärungen
annual declarations." zu ihrem Entgelt abzugeben."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. Februar 1978 (BGBl. II S. 269).
Bonn, den 12. November 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachu~9 Bekannlmachu~9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung über die Erklärung des Ehewillens,
ausländischer Schiedssprüche das Heiratsmindestalter
Vom 12. November 1979
und die Registrierung von Eheschließungen
Vom 12. No,·ember 1979
Das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Das Übereinkommen vom 10. Dezember 1962 über
Schiedssprüche (BGBL 1961 II S. 121) wird nach seinem die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter
Artikel XII Abs. 2 für und die Registrierung von Eheschließungen (BGBI.
1969 II S. 161) wird nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für
Kolumbien am 24. Dezember 1979
Barbados am 30. Dezember 1979
in Kraft treten.
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Juni 1979 (BGBl. II S. 751). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. Mai 1978 (BGBl. II S. 845).
Bonn, den 12. November 1979 Bonn, den 12. November 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über die Vorrechte und Befreiungen
der Internationalen Atomenergie-Org~nisation
Vom 12. November 1979
Die Vereinbarung vom 1. Juli 1959 über die Vorrechte und Befreiungen
der Internationalen Atomenergie-Organisation (BGBI. 1960 II S. 1993) ist
nach ihrem Artikel XII § 38 für die
Türkei am 26. Juni 1978
in Kraft getreten. Die Türkei hat bei Hinterlegung der Annahmeurkunde
die nachstehenden Vorbehalte eingelegt:
(Übersetzung}
"With regard to the postponement of national service of Tur- .,Hinsichtlich eines Aufschubs der nationalen Dienstlei-
kish nationals who will be recruited by the International stung bei türkischen Staatsangehörigen, die von der Interna-
Atomic Energy Agency with reference to Section 19 of the tionalen Atomenergie-Organisation unter Bezugnahme auf
said Agreement, relevant Turkish legislation shall be applied. § 19 der genannten Vereinbarung eingestellt werden, gelten
die einschlägigen türkischen Rechtsvorschriften.
The officials of Turkish nationality who will be missioned Für Bedienstete türkischer Staatsangehörigkeit, die von der
in Turkey by the International Atomic Energy Agency, shall Internationalen Atomenergie-Organisation in die Türkei
be subject to the laxes levied on Turkish nationals. They shall, entsandt werden, gelten die von türkischen Staatsangehöri-
in accordance with the provisions of part 4, Section 2 of gen erhobenen Steuern. Nach Teil 4 Abschnitt 2 des Einkom-
Income Tax Law No. 5421, inform their wages by means of mensteuergesetzes Nr. 5421 haben sie jährliche Erklärungen
annual declarations." zu ihrem Entgelt abzugeben."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. Februar 1978 (BGBl. II S. 269).
Bonn, den 12. November 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 48 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1979 1207
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens über den Geltungsbereich des Abkommens
über das Zolltarifschema für die Einreihung über die Gründung eines Rates
der Waren in .die Zolltarife für die Zusammenarbeit
Vom 12. Nonmber 1979
auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 12. No,,ember 1979
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über das
Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die
Zolltarife in der Fassung des Berichtigungsprotokolls
vom 1. Juli 1955 {BGBI. 1952 II S. 1; 1960 II S. 470), ge- Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die
ändert durch Empfehlung des Rates vom 16. Juni 1960 Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf
{BGBI. 1964 II S. 1234), wird mit seiner Anlage, dem dem Gebiete des Zollwesens {BGBI. 1952 II S. 1, 19) ist
Zolltarifschema, zuletzt geändert durch Empfehlung nach seinem Artikel XVIII Buchstabe c für
des Rates vom 18.Juni 1976 (BGBI. 1978 II S.1331), Mauretanien am 2. Oktober 1979
nach Artikel XIII und XVI des Abkommens und Arti- in Kraft getreten.
kel 5 Buchstabe C des Berichtigungsprotokolls für
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Mauretanien am 2. Januar 1980 Bekanntmachung vom 23. August 1979 {BGBI. II
in Kraft treten. s. 1010).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 {BGBI. II S. 787).
Bonn, den 12. November 1979
Bonn, den 12. November 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleisch haue r
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des Abkommens
über den Zollwert der Waren
Vom 12. November 1979
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über den Dänemark
Zollwert der Waren {BGBI. 1952 II S. 1, 8) mit seinen Frankreich
Änderungen vom 7. Juni 1967 {BGBI. 1969 II S. 1947) Irland
wurde von der Bundesrepublik Deutschland am Italien
30. Juni 1979 gekündigt. Das Übereinkommen wird Luxemburg
daher nach seinem Artikel XVI für die Niederlande
Bundesrepublik Deutschland Vereinigtes Königreich.
mit Ablauf des 30. Juni 1980 Diese Staaten kündigten das Übereinkommen eben-
außer Kraft treten. falls am 30. Juni 1979.
Es wird mit Ablauf des 30. Juni 1980 ferner außer Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Kraft treten für Bekanntmachung vom 23. August 1979 (BGBI. II
. Belgien S. 1010).
Bonn, den 12. November 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 48 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1979 1207
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens über den Geltungsbereich des Abkommens
über das Zolltarifschema für die Einreihung über die Gründung eines Rates
der Waren in .die Zolltarife für die Zusammenarbeit
Vom 12. Nonmber 1979
auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 12. No,,ember 1979
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über das
Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die
Zolltarife in der Fassung des Berichtigungsprotokolls
vom 1. Juli 1955 {BGBI. 1952 II S. 1; 1960 II S. 470), ge- Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die
ändert durch Empfehlung des Rates vom 16. Juni 1960 Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf
{BGBI. 1964 II S. 1234), wird mit seiner Anlage, dem dem Gebiete des Zollwesens {BGBI. 1952 II S. 1, 19) ist
Zolltarifschema, zuletzt geändert durch Empfehlung nach seinem Artikel XVIII Buchstabe c für
des Rates vom 18.Juni 1976 (BGBI. 1978 II S.1331), Mauretanien am 2. Oktober 1979
nach Artikel XIII und XVI des Abkommens und Arti- in Kraft getreten.
kel 5 Buchstabe C des Berichtigungsprotokolls für
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Mauretanien am 2. Januar 1980 Bekanntmachung vom 23. August 1979 {BGBI. II
in Kraft treten. s. 1010).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 {BGBI. II S. 787).
Bonn, den 12. November 1979
Bonn, den 12. November 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleisch haue r
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des Abkommens
über den Zollwert der Waren
Vom 12. November 1979
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über den Dänemark
Zollwert der Waren {BGBI. 1952 II S. 1, 8) mit seinen Frankreich
Änderungen vom 7. Juni 1967 {BGBI. 1969 II S. 1947) Irland
wurde von der Bundesrepublik Deutschland am Italien
30. Juni 1979 gekündigt. Das Übereinkommen wird Luxemburg
daher nach seinem Artikel XVI für die Niederlande
Bundesrepublik Deutschland Vereinigtes Königreich.
mit Ablauf des 30. Juni 1980 Diese Staaten kündigten das Übereinkommen eben-
außer Kraft treten. falls am 30. Juni 1979.
Es wird mit Ablauf des 30. Juni 1980 ferner außer Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Kraft treten für Bekanntmachung vom 23. August 1979 (BGBI. II
. Belgien S. 1010).
Bonn, den 12. November 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 48 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1979 1207
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens über den Geltungsbereich des Abkommens
über das Zolltarifschema für die Einreihung über die Gründung eines Rates
der Waren in .die Zolltarife für die Zusammenarbeit
Vom 12. Nonmber 1979
auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 12. No,,ember 1979
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über das
Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die
Zolltarife in der Fassung des Berichtigungsprotokolls
vom 1. Juli 1955 {BGBI. 1952 II S. 1; 1960 II S. 470), ge- Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die
ändert durch Empfehlung des Rates vom 16. Juni 1960 Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf
{BGBI. 1964 II S. 1234), wird mit seiner Anlage, dem dem Gebiete des Zollwesens {BGBI. 1952 II S. 1, 19) ist
Zolltarifschema, zuletzt geändert durch Empfehlung nach seinem Artikel XVIII Buchstabe c für
des Rates vom 18.Juni 1976 (BGBI. 1978 II S.1331), Mauretanien am 2. Oktober 1979
nach Artikel XIII und XVI des Abkommens und Arti- in Kraft getreten.
kel 5 Buchstabe C des Berichtigungsprotokolls für
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Mauretanien am 2. Januar 1980 Bekanntmachung vom 23. August 1979 {BGBI. II
in Kraft treten. s. 1010).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 {BGBI. II S. 787).
Bonn, den 12. November 1979
Bonn, den 12. November 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleisch haue r
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des Abkommens
über den Zollwert der Waren
Vom 12. November 1979
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über den Dänemark
Zollwert der Waren {BGBI. 1952 II S. 1, 8) mit seinen Frankreich
Änderungen vom 7. Juni 1967 {BGBI. 1969 II S. 1947) Irland
wurde von der Bundesrepublik Deutschland am Italien
30. Juni 1979 gekündigt. Das Übereinkommen wird Luxemburg
daher nach seinem Artikel XVI für die Niederlande
Bundesrepublik Deutschland Vereinigtes Königreich.
mit Ablauf des 30. Juni 1980 Diese Staaten kündigten das Übereinkommen eben-
außer Kraft treten. falls am 30. Juni 1979.
Es wird mit Ablauf des 30. Juni 1980 ferner außer Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Kraft treten für Bekanntmachung vom 23. August 1979 (BGBI. II
. Belgien S. 1010).
Bonn, den 12. November 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachun9.
über den Geltungsbereich des NATO-Ubereinkommens über
die Weitergabe technischer Informationen zu Verteidigungszwecken
Vom 14. November 1979
Die Bekanntmachung vom 10. Juli 1973 zu dem
NATO-Übereinkommen vom 19. Oktober 1970 über
die Weitergabe technischer Informationen zu Vertei-
digungszwecken (BGBl. 1973 II S. 985) wird nachträg-
lich dahingehend ergänzt, daß das NATO-Überein-
kommen nach seinem Artikel VIII Buchstabe A für
Italien am 24. August 1974
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 14. November 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik China
über die wirtschaftliche Zusammenarbeit
Vom 14. November 1979
In Bonn ist am 24. Oktober 1979 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik China über die
wirtschaftliche Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist
am 24. Oktober 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. November 1979
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Steeg
1208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachun9.
über den Geltungsbereich des NATO-Ubereinkommens über
die Weitergabe technischer Informationen zu Verteidigungszwecken
Vom 14. November 1979
Die Bekanntmachung vom 10. Juli 1973 zu dem
NATO-Übereinkommen vom 19. Oktober 1970 über
die Weitergabe technischer Informationen zu Vertei-
digungszwecken (BGBl. 1973 II S. 985) wird nachträg-
lich dahingehend ergänzt, daß das NATO-Überein-
kommen nach seinem Artikel VIII Buchstabe A für
Italien am 24. August 1974
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 14. November 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik China
über die wirtschaftliche Zusammenarbeit
Vom 14. November 1979
In Bonn ist am 24. Oktober 1979 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik China über die
wirtschaftliche Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist
am 24. Oktober 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. November 1979
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Steeg
Nr. 48 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1979 1209
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik China
über die wirtschaftliche Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 4
und Die Vertragsparteien werden im Einklang mit den in jedem
die Regierung der Volksrepublik China der beiden Staaten jeweils geltenden Gesetzen und Regelun-
gen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Herstellung und
- in dem Wunsche, die wirtschaftlichen Beziehungen zwi-
Pflege von Geschäftskontakten zwischen den für die wirt-
schen beiden Staaten auf der Grundlage der Gleichheit und
schaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit
des beiderseitigen Nutzens weiterzuentwickeln,
zuständigen Unternehmen, Organisationen und Institutionen
- unter Bezugnahme auf das Handelsabkommen vom beider Seiten fördern und unterstützen und dabei vor allem
3. April 1978 zwischen der Europäischen Wirtschaftsge- auf folgenden Gebieten behilflich sein: der rechtzeitigen
meinschaft und der Volksrepublik China, Erteilung von Sichtvermerken für Geschäftsreisen, der
sind wie folgt übereingekommen: Errichtung von Firmenvertretungen, der Beschäftigung von
Büro- und Hilfskräften, der Anmietung von Büro- und Wohn-
Artikel räumen, der Einrichtung von Fernsprech- und Fernschreib-
anschlüssen sowie der Ein- und Wiederausfuhr der notwen-
Die Vertragsparteien werden sich bemühen, die wirtschaft- digen Büroausstattungen und persönlicher Gegenstände.
liche, industrielle und technische Zusammenarbeit zwischen
beiden Seiten im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze und
Artikel 5
Regelungen zu fördern und zu erweitern. Dabei werden sie
bestrebt sein, ihre Wirtschaftsbeziehungen auf der Grund- Die Bedingungen für die einzelnen Vorhaben der \Virt-
lage des beiderseitigen Nutzens möglichst ausgewogen und schaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit
harmonisch zu entwickeln. werden von den jeweils beteiligten Unternehmen, Organisa-
tionen und Institutionen beider Seiten im Einklang mit den in
Artikel 2 jedem der beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften ver-
Um die wirtschaftliche Zusammenarbeit zu fördern, wer- einbart.
den die Vertragsparteien insbesondere die in der Anlage zu
diesem Abkommen genannten Bereiche berücksichtigen. Artikel 6
(1) Die Vertragsparteien befürworten, daß StreitigkeitPn,
Artikel 3 die aus den zwischen den Unternehmen, Organisationen und
Institutionen beider Länder geschlossenen Verträgen entste-
Die Vertragsparteien werden entsprechend dem Bedarf hen oder damit in Zusammenhang stehen, nach Möglichkeit
und im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Zusammenarbeit durch Verhandlungc>n gütlich beigelegt werden.
zwischen Unternehmen, Organisationen und Institutionen
beider Seiten auf der Grundlage des beiderseitigen Nutzens (2) Werden die Streitigkeiten durch Verhandlungen nicht
unterstützen. Die Zusammenarbeit kann in folgenden For- beigelegt, so können die streitenden PartPien auf Grund einer
men durchgeführt werden: in ihren Verträgen selbst vereinbarten Schiedsklausel oder
auf Grund besonderer Schiedsvereinbarungen die Durchfüh-
- industrielle Produktion; Errichtung, Ausbau und Moderni- rung eines Schiedsverfahrens beantragen. Das Schiedsverfah-
sierung von Industrieanlagen und -betrieben; ren kann in der Bundesrepublik Deutschland, in der Volksre-
- gemeinsame Produktion und gemeinsamer Vertrieb von publik China oder in einem von den beiden Parteien verein-
Waren sowie Spezialisierung und Kooperation in Produk- barten dritten Staat stattfinden. Auf das Verfahren findet die
tion und Vertrieb; ·Schiedsordnung Anwendung, die für das von den Parteien
vereinbarte Schiedsgericht gilt. Die von den Vereinten Natio-
- Austausch von Patenten, Lizenzen und technischem Know- nen empfohlene Schiedsgerichtsordnung der Kommission
how;
der Verf'inten Nationen für Internationales Handelsrecht
- Anwc>ndung und Vnbesserung bestc>hender und Enl\vick- oder sonstige internationale Schiedsgerichtsordnungen kön-
lung neuer technischer Verfahren, nen mit dem Einverständnis der beiden Parteien und df's
Schiedsgerichts f'benfalls angewandt werdf'n.
- Austausch von technischer Information und Dokumenta-
tion; (3) Dif' Vf'rtragsparteien verpflichten sich, die Schiedssprü-
che gf'mäß df'n gesetzlichf'n Bestimmungen des Staates, in
- Erfahrungsaustausch unter anderem auf den Gebieten dPr
dem ihre Vollstrf'ckung beantragt wird, durch die zuständi-
Rohstoffe sowie dN Normung, der Metrologie und der
gen Stellf'n anzuf'rkennen und zu vollstrecken.
Matc>rialprüf ung;
- Austausch von Fachlc>uten und Praktikanten; Artikel 7
- Austausch von Fachdelegationc>n; Im Hinblick auf die Bt'df'utung, die die Finanzierung von
- Veranstaltung von SymposiPn, Sc>minaren und Ausstellun- mittel- und langfristigf'n Vorhaben für die Entwicklung und
gen; Vertiefung der industriellen und technischen Zusammenar-
beit hat, werden die Vertragsparteif'n Anstrengungen unter-
- Austausch von Informationen zur Verbesserung der
nehmen, damit derartige Finanzif'rungen im Rahmen der in
Absatzmögl ich kPilPn;
jedem der beiden Staaten bestf'henden Regelungen zu mög-
- <;nw1r• anrlPre möglich<' Formen dPr ZusammPnarbc>it. lichst günstigc>n Beciingungen gewährt Wf'rden.
1210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Artikel 8 Artikel 10
Der Zahlungsverkehr zwischen der Bundesrepublik Falls internationale Verpflichtungen einer der Vertrags-
Deutschland und der Volksrepublik China wird in Überein- parteien dieses Abkommen berühren, werden die Vertrags-
stimmung mit den in jedem der beiden Staaten geltenden parteiPn Konsultationen durchführen, wobei jedoch die
Bestimmungen in Deutscher Mark, in Renminbi oder in einer grundlegenden Zielsetzungen dieses Abkommens nicht in
anderen von den Geschäftspartnern vereinbarten, frei kon- Frage gestellt ,..-erden dürfen.
vertierbaren Währung abgewickelt.
Artikel 9 Artikel 11
(1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, einen
Dieses Abkommen gilt im Einklang mit der bestehenden
Gemischten Ausschuß zu bilden, der sich aus Regierungsver- Lage auch für Berlin (West).
tretern beider Staaten zusammensetzt. An der Arbeit des
Ausschusses können Vertreter der Wirtschaft teilnehmen.
(2) Der Ausschuß hat die Aufgabe, die Durchführung dieses
Abkommens zu überwachen, Fragen und Probleme zu erör- Artikel 12
tern, die sich bei der Durchführung dieses Abkommens erge- (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
ben, Empfehlungen auszuarbeiten, die zur Verwirklichung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1985.
der Ziele des Abkommens beitragen könnten, und sie ihren
(2) Die Vertragsparteien werden spätestens sechs Monate
Regierungen vorzulegen.
vor Ablauf der Geltungsdauer Maßnahmen zur weiteren Ent-
(3) Der Gemischte Ausschuß tritt auf Wunsch der Vertrags- wicklung der wirtschaftlichen. industriellen und technischen
parteien abwechselnd in einem der beiden Länder zusam- Zusammenarbeit vereinbaren.
men.
(3) Tritt dieses Abkommen außer Kraft. so hat dies keinen
(4) Der Gemischte Ausschuß kann, falls beide Vertrags- Einfluß auf die Rechtsgültigkeit von Verträgen, die zwischen
parteien dieses für notwendig erachten, für besondere Fragen Unternehmen. Organisationen und Institutionen der beiden
Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Länder im Zusammenhang mit diesem Abkommen geschlos-
Aufgaben unterstützen. sen wurden.
Geschehen zu Bonn am 24. Oktober 1979 in zwei U rschrif-
ten, jede in deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Für die Regierung der Volksrepublik China
Huang Hua
Anlage
Bereiche der wirtschaftlichen, industriellen
und technischen Zusammenarbeit
Land-, Forst-, Fisch- und Ernährungswirtschaft
Erschließung, Gewinnung und Verarbeitung von Rohstoffen
Energiewirtschaft und Bergbau
Chemische Industrie
Eisen- und Stahlindustrie, Nichteisen-Metallindustrie
Maschinenbau
Elektrotechnische und elektronische Industrie
Fahrzeug- und Schiffbau, Luftfahrtindustrie
Gebrauchs- und Vnbrduchsgüterinduslrie
VerkPhr und Nachnchlt->nübermittlung
Bauwesen
Bank- und Versicherungswesen
SonstigP Dienstleistungsbereiche
Projektieru ng
sowie andere beide Seilen interessierPnde Gebiete
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1979 1211
Bekanntmachung
zur Europäischen Sozialcharta
Vom 14. No,·ember 1979
Nach Artikel 20 Abs. 3 der Europäischen Sozial-
charta vom 18.Oktobn 1961 (BGB\. 1964 II S. 1261)
,vurde dPm Generalsekretär des Europarats von
Dänemark am 10. August 1979 nolifiziert, daß es
sich unter ErwPiterung der bereits anläßlich dPs
InkrafttrPtens der Europäischen Sozialcharta für
Dänemark am 2. April 1965 eingegangenen Ver-
pflichtungen
mit Wirkung vom 9. SeptPmber 1979 zusätzlich
durch Artikel 4 Nummer 3 der Europäischen Sozial-
charta gPbunden bPtrachtet
Schweden am 2. Juli 1979 notifizicrt, daß Ps sich
unter Erweiterung der bereits anläßlich des Inkraft-
tretens der Europäischen Sozialcharta für Schwe-
den am 26. Februar 1965 eingegangenen Verpflich-
tungen
mit Wirkung vom 1. August 1979 zusätzlich
durch Artikel 4 Nummer 4,
Artikel 7 Nummer 1 und
Artikel 19 Nummer 7 der Europäischen
Sozialcharta
gebunden betrachtPl.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 9. August 1965 (BGBl. II
S. 1122) und vom 9. März 1976 (BGBl. II S. 447).
Bonn, den 14. November 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem t. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: t,70 DM (1.20 DM zuzüglich -,50 DM
Versandkosten). bei Lieferung geqen Vorausrechnung 2.20 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6,5 0/o, Postvertriebsstück • Z 1998 AX • Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1978 - Format DIN A 4 - Umfang 316 Seiten
Die Neuauflage 1978 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetre-
tenen Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)
die nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im
Bundesanzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Nachtrag zum Fundstellennachweis A
Abgeschlossen am 30. Juni 1979- Format DIN A 4- Umfang 16 Seiten
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1978 - Format DIN A 4 - Umfang 460 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und
ihren Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen
sowie die Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und
deren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich noch in
Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke der Fundstellennachweise A und B können zum Preis von 22,50 DM zuzüglich
2,00 DM Porto und Verpackungsspesen, Einzelstücke des Nachtrags zum Preis von 2,70 DM
(2,20 DM zuzüglich 0,50 DM Porto und Verpackungsspesen) gegen Voreinsendung des Be-
trages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden. Im Bezugs-
preis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.