1174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Verordnung
zur Verlängerung der Geltungsdauer
der Erklärung über den vorläufigen Beitritt Kolumbiens
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Vom 9. November 1979
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom § 2
14. Dezember 1977 zu der Erklärung vom 23. Juli Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
1975 über den vorläufigen Beitritt Kolumbiens zum lei tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (BGBI. Gesetzes vom 14. Dezember 1977 auch im Land Ber-
1977 II S. 1249) verordnet die Bundesregierung: lin.
§ 3
§ 1 (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,
Das Zweite Protokoll vom 14. November 1978 zur an dem das Protokoll nach seinem Absatz 2 Satz 3
Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung vom für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
23. Juli 1975 über den vorläufigen Beitritt Kolum- (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
biens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkom- Kraft, an dem das Protokoll für die Bundesrepublik
men (BGBI. 1977 II S. 1249) wird hiermit in Kraft Deutschland außer Kraft tritt.
gesetzt. Das Protokoll wird nachstehend veröff ent- (3) Der Tag des lnkrafltretens ist im Bundesge-
licht. setzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 9. November 1979
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1979 1175
Zweites Protokoll
zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung
über den vorläufigen Beitritt Kolumbiens
Second Proces-Verbal
extending the Declaration
on the Provisional Accession of Colombia
Deuxieme Proces-verbal
prorogeant la validite de la Declaration concernant
l' accession provisoire de la Colombie
(Ubersetzung}
The parties to the Declaration of Les parties ä la Declaration du Die Parteien der Erklärung vom
23 July 1975 on the Provisional Ac- 23 juillet 1975 concernant l'accession 23. Juli 1975 über den vorläufigen Bei-
cession of Colombia to the General provisoire de la Colombie a 1' Accord tritt Kolumbiens zum Allgemeinen
Agreement on Tariffs and Trade general sur les tarifs douaniers et le Zoll- und Handelsabkommen (im fol-
(hereinafter referred to as "the Dec- commerce (instruments ci-apres de- genden als „Erklärung# und als „All-
laralion" and "the General Agree- nommes «la Declaration» et «l'Accord gemeines Abkommen" bezeic:hnet),
ment", respectively), general», respectivement),
ACTING pursuant to paragraph 4 AGISSANT en conformite du para- HANDELND auf Grund des Ab-
of the DecJaration, graphe 4 de la Declaration, satzes 4 der Erklärung,
AGREE that SONT CONVENUES des dispositions KOMMEN wie folgt UBEREIN:
suivantes:
t. The validity of the Declaration is t. La validite de la Declaration est 1. Die Geltungsdauer der Erklärung
extended by changing the date in proroqee, la date mentionnee au wird durch Änderung des in ihrem
paragraph 4 to n31 December 1980". paraqraphe 4 etant remplacee par Absatz 4 genannten Datums in das
la date du < 31 decembre 1980».
1 Datum „31. Dezember 1980" verlän-
gert.
2. This Proces-Verbal shall be de- 2. Le present Proces-verbal sera de- 2. Dieses Protokoll wird beim Gene-
posited with the Director-General pose aupres du Directeur aeneral raldirektor der VERTRAGSPAR-
to the CONTRACTING PARTIES to des PARTIES CONTRACT ANTES a TEIEN des Allgemeinen Abkom-
the General Agreement. lt shall be l'Accord general. II sera ouvert a mens hinterlegt. Es liegt für Kolum-
open for acceptance, by signature l'acceptation, par voie de signature bien und die Teilnehmerregierun-
or otherwise, by Colombia and by ou autrement, de la Colombie et gen zur Annahme auf, die durch
the participating governments. lt des gouvernements participants. II Unterzeichnung oder auf andere
shall become effective between the prendra effet entre le gouverne- Weise erfolgen kann. Es tritt zwi-
Government of Colombia and any ment tle la Colombie et tout schen der Regierung Kolumbiens
participating government as soon gouvernement participant des que und jeder Teilnehmerregierung in
as it shall have been accepted by le qouvernement de la Colombie et Kraft, sobald die Regierung Kolum-
the Government of Colombia and ledit gouvernement participant biens und die betreffende Regie-
such government. l'auront accepte. rung es angenommen haben.
3. The Director-General shall furnish 3. Le Directeur general delivrera copie 3. Der Generaldirektor übermittelt der
a certified copy of this Proces- certifiee conforme du present Pro- Regierung Kolumbiens und jeder
Verbal and a notification of each ces-verbal au gouvernement de la Vertragspartei des Allgemeinen
acceptance thereof to the Govern- Colombie et a chaque partie con- Abkommens eine beglaubigte
ment of Colombia and to each tractante ä l'Accord general et leur Abschrift dieses Protokolls und
contracting party to the General donnera notification de toute ac- notifiziert ihnen jede Annahme des-
Agreement. ceptation dudit Proces-verbal. selben.
DONE at Geneva this fourteenth FAIT a Geneve, le quatorze novem- GESCHEHEN zu Genf am 14. No-
day of November, one thousand nine bre mil neuf cent soixante-dix-huit en vember 1978 in einer Urschrift in eng-
hundred and seventy-eight in a single un seul exemplaire en langues fran- lischer, französischer und spanischer
copy in the English, French and ~aise, anglaise et espagnole, chaque Sprache, wobei jeder Wortlaut ver-
Spanish languages, each text being texte faisant egalement foi. bindlich ist.
authentic.
1176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Erste Verordnung
zur Änderung der Fünften Durchführungsverordnung
zum Seefischerei-Vertragsgesetz t 97 t
Vom 14. November 1979
Auf Grund des Artikels 3 Satz 1 des Seefischerei- 6. In § 12 Abs. 2 werden die Worte „200 KW (300
Vertragsgesetzes 1971 vom 25. August 1971 (BGBl. II PSe)" durch die Worte „220 KW (300 PSe)" ersetzt.
S.1057), der durch Artikel 2 Nr.2 des Seefischerei-
Vertragsgesetzes 1976 vom 10. September 1976 7. In§ 14 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „ICN AF-Unter-
(BGBl. II S. 1542) neu gefaßt worden ist, wird verordnet: gebieten" durch das Wort „NAFO-Untergebieten"
ersetzt.
Artikel t
8. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
Die Fünfte Durchführungsverordnung zum See-
fischerei-Vertragsgesetz 1971 vom 27. Februar 1978 a) Die Zwischenüberschrift „ICN AF-Unterge-
(BGBl. II S. 225) wird wie folgt geändert: biet 1 (Westgrönland)" erhält die Fassung:
,,N AFO-Untergebiet 1 (Westgrönland)".
1. In§ 1 Abs. 3 werden die Worte „des Internationa- b) Die Zwischenüberschrift „ICN AF-Unterge-
len Übereinkommens über die Fischerei im Nord- biet 0 (Gebiet vor Baffin-Land)" erhält die Fas-
westatlantik (ICNAF)" durch die Worte„des Über- sung: ,,NAFO-Untergebiet O (Gebiet vor Baffin-
einkommens über die künftige multilaterale Land)".
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im
Nordwestatlantik (NAFO)" ersetzt. c) Die Begriffsbestimmung des ICN AF-Unterge-
bietes 3 (Neufundlandbank) wird ersetzt durch
folgende Begriffsbestimmung:
2. In § 5 Abs. 4 wird das Wort „entfällt" durch das
Wort „anfällt" ersetzt. „NAFO-Teiluntergebiet 3 Ps
Die Gewässer südlich der Südküste von Neu-
3. In§ 5 Abs. 5 werden die Worte „ICNAF-Unterge- fundland, die von einer Linie begrenzt werden,
bieten 0 und 1" durch die Worte „NAFO-Unterge- die vom Burgeo Island (Neufundland) in annä-
bieten 0 und 1" sowie die Worte,,ICNAF-Unterge- hernd südwestlicher Richtung zu einem Punkt
biet l" durch die Worte „NAFO-Untergebiet l" auf 46° S0'N und 58° SO'W verläuft, von dort in
ersetzt. annähernd südöstlicher Richtung über einen
Punkt auf 43° 30'N und 55° 00'W in Richtung
4. In § 11 Abs. 2 Nr. 2 wird die Bezeichnung „60° auf einen Punkt auf 39° 00'N und 50° 00'W bis
20'N" durch die Bezeichnung „64° 20'N" ersetzt. zum Schnittpunkt mit dem Längenkreis
54° 30'W, von dort genau nördlich bis zu einem
5. In§ 11 Abs.4 werdendieWorte„vom 1.Januarbis Punkt auf 46° 00'N und 54° 30'W, von dort in
31. März und vom 1. Oktober bis 31. Dezember annähernd nordöstlicher Richtung bis Cape
1978" durch die Worte „vom 1. Januar bis 31. März St. Mary (Neufundland)."
und vom 1. Oktober bis 31. Dezember jeden Jah-
res" ersetzt. 9. Anlage 2 erhält folgende Fassung:
„Anlage 2
Fischarten, deren Fang der Erlaubnis bedarf
Gebiete
Fischarten ICES-Bereich N AFO- sonstige
Untergebiete Gebiete
Kabeljau III a IV VI VII XIV 0, 1, 3 Ps
Schellfisch III a IV VI VII
Seelachs (Köhler) III a IV VI VII
Wittling III a IV VI VII
Scholle III a IV VI a VII VIII
Seezunge III a IV VI a VII VIII
Makrele III a IV Vb VI VII VIII
Sprotte III a IV
Holzmakrele (Stöcker) III a IV VI VII VIII
Seehecht III a IV VI VII VIII
Nr. 47 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1979 1177
Gebiete
Fischarten !CES-Bereich N AFO- sonstige
Untergebiete Gebiete
Anchovis VIII
Stintdorsch III a IV
Blauer Wittling IV VI VII XIV
Angler (Seeteufel) VI VII VIII
Flügelbutt
(Scheefschnut) VI VII VIII
Sandaal III a IV XIV 0, 1
Rotbarsch V XIV 0, 1, 3 Ps
Schwarzer Heilbutt V XIV 0, 1
Heilbutt XIV 0, 1
Grenadier 0, 1
Katfisch 0, t
Lodde XIV 0, t
Hering III a IV VI a VII
Garnelen 0, 1 Franz.
Guayana
Rauhe Scharbe
(Amerikan. Scholle, 3 Ps
Doggerscharbe)
Rotzunge 3 Ps
Kalmar 3 Ps
Krake (Tintenfisch) 3 Ps"
10. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert: 1. Januar bis 28. Februar und vom 1. November
a) Der Abschnitt „Gebiet 1" wird wie folgt geän- bis 31. Dezember jeden Jahres".
dert: c) Die Fußnote wird gestrichen.
aa) In der mit den Worten „Garnelen (der Gat-
tung Pandalus)" beginnenden Zeile werden 11. In Anlage 6 werden in der Fußnote 1) die Worte
die Worte ,.ICNAF-Untergebiet 1" ersetzt ,,JCN AF-Untergebiet 1" ersetzt durch die Worte
durch die Worte „NAFO-Untergebiet 1". ,,NAFO-Untergebiet 1"
bb) Hinter dem Wort „Rotbarsch" werden die Artikel 2
Worte „im ICNAF-Teiluntergebiet 3 P ")"
ersetzt durch die Worte „im N AFO-Teil- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
untergebiet 3 Ps". tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 7 des See-
fischerei-Vertragsgesetzes 1971 auch im Land Berlin.
b) Im Abschnitt „Gebiet 2" werden hinter den
Worten „Sandaal im !CES-Bereich IV" die Artikel 3
Worte „in der Zeit vom 1. November 1978 bis Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
28. Februar 1979" ersetzt durch die Worte „vom dung in Kraft.
Bonn, den 14. November 1979
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
1178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen
zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen
als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung
im internationalen Luftverkehr
Vom 24. Oktober 1979
Das in Guadalajara am 18. September 1961 unter-
zeichnete Zusatzabkommen zum Warschauer
Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über
die von einem anderen als dem vertraglichen Luft-
frachtführer ausgeführte Beförderung im internatio-
nalen Luftverkehr (BGBI. 1963 II S. 1159) ist nach sei-
nem Artikel XIV Abs. 2 für
Mauretanien am 27.Juni 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. August 1979 (BGBl. II S. 951).
Bonn, den 24. Oktober 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr.Fleisch haue r
Bekanntmachu~9 Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens des deutsch-spanischen Abkommens
zur Errichtung des Internationalen Fonds über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
für landwirtschaftliche Entwicklung im Bereich der Agrarforschung
Vom 24. Oktober 1979 Vom 29. Oktober 1979
In Madrid ist am 22. Oktober 1979 ein Abkommen
Das Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errich- zwischen dem Bundesminister für Ernährung, Land-
tung des Internationalen Fonds für landwirtschaftli- wirtschaft und Forsten der Bundesrepublik Deutsch-
che Entwicklung (BGBI. 1978 II S. 1405) ist nach seinem land und dem Landwirtschaftsminister des König-
Artikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für folgende wei- reichs Spanien über wissenschaftlich-technische
tere Staaten in Kraft getreten: Zusammenarbeit im Bereich der Agrarforschung
Kolumbien am 16. Juli 1979 unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach sei-
Mauretanien am 26. Juni 1979 nem Artikel 11
am 22. Oktober 1979
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bekanntmachung vom 13. Juni 1979 (BGBI.11 S. 752).
Bonn, den 29. Oktober 1979
Bonn. den 24. Oktober 1979
Der Bundesminister
Der Bundesminister des Auswärtigen für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Cordts
1178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen
zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen
als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung
im internationalen Luftverkehr
Vom 24. Oktober 1979
Das in Guadalajara am 18. September 1961 unter-
zeichnete Zusatzabkommen zum Warschauer
Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über
die von einem anderen als dem vertraglichen Luft-
frachtführer ausgeführte Beförderung im internatio-
nalen Luftverkehr (BGBI. 1963 II S. 1159) ist nach sei-
nem Artikel XIV Abs. 2 für
Mauretanien am 27.Juni 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. August 1979 (BGBl. II S. 951).
Bonn, den 24. Oktober 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr.Fleisch haue r
Bekanntmachu~9 Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens des deutsch-spanischen Abkommens
zur Errichtung des Internationalen Fonds über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
für landwirtschaftliche Entwicklung im Bereich der Agrarforschung
Vom 24. Oktober 1979 Vom 29. Oktober 1979
In Madrid ist am 22. Oktober 1979 ein Abkommen
Das Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errich- zwischen dem Bundesminister für Ernährung, Land-
tung des Internationalen Fonds für landwirtschaftli- wirtschaft und Forsten der Bundesrepublik Deutsch-
che Entwicklung (BGBI. 1978 II S. 1405) ist nach seinem land und dem Landwirtschaftsminister des König-
Artikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für folgende wei- reichs Spanien über wissenschaftlich-technische
tere Staaten in Kraft getreten: Zusammenarbeit im Bereich der Agrarforschung
Kolumbien am 16. Juli 1979 unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach sei-
Mauretanien am 26. Juni 1979 nem Artikel 11
am 22. Oktober 1979
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bekanntmachung vom 13. Juni 1979 (BGBI.11 S. 752).
Bonn, den 29. Oktober 1979
Bonn. den 24. Oktober 1979
Der Bundesminister
Der Bundesminister des Auswärtigen für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Cordts
1178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen
zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen
als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung
im internationalen Luftverkehr
Vom 24. Oktober 1979
Das in Guadalajara am 18. September 1961 unter-
zeichnete Zusatzabkommen zum Warschauer
Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über
die von einem anderen als dem vertraglichen Luft-
frachtführer ausgeführte Beförderung im internatio-
nalen Luftverkehr (BGBI. 1963 II S. 1159) ist nach sei-
nem Artikel XIV Abs. 2 für
Mauretanien am 27.Juni 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. August 1979 (BGBl. II S. 951).
Bonn, den 24. Oktober 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr.Fleisch haue r
Bekanntmachu~9 Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens des deutsch-spanischen Abkommens
zur Errichtung des Internationalen Fonds über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
für landwirtschaftliche Entwicklung im Bereich der Agrarforschung
Vom 24. Oktober 1979 Vom 29. Oktober 1979
In Madrid ist am 22. Oktober 1979 ein Abkommen
Das Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errich- zwischen dem Bundesminister für Ernährung, Land-
tung des Internationalen Fonds für landwirtschaftli- wirtschaft und Forsten der Bundesrepublik Deutsch-
che Entwicklung (BGBI. 1978 II S. 1405) ist nach seinem land und dem Landwirtschaftsminister des König-
Artikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für folgende wei- reichs Spanien über wissenschaftlich-technische
tere Staaten in Kraft getreten: Zusammenarbeit im Bereich der Agrarforschung
Kolumbien am 16. Juli 1979 unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach sei-
Mauretanien am 26. Juni 1979 nem Artikel 11
am 22. Oktober 1979
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bekanntmachung vom 13. Juni 1979 (BGBI.11 S. 752).
Bonn, den 29. Oktober 1979
Bonn. den 24. Oktober 1979
Der Bundesminister
Der Bundesminister des Auswärtigen für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Cordts
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1979 1179
Abkommen
zwischen dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Landwirtschaftsministerium des Königreichs Spanien
über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
im Bereich der Agrarforschung
Der Bundesminister dienstlichen Pflichten innerhalb des LandPs der auf nPhmPn-
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten den Vertragspartei verursachen, falls die Schädt1 n nicht
der Bundesrepublik Deutschland durch Versicherungen gedeckt sind.
und
das Landwirtschaftsministerium Artikel 5
des Königreichs Spanien,
Zur Durchführung der Informationsbesuche und Studien-
im folgenden Vertragsparteien genannt, - aufenthalte nach Artikel 2 Buchstaben a und c dieses
in der Erkenntnis, daß eine Vertiefung und Weiterentwick- Abkommens wird die entsendende Vertragspartei minde-
lung der Zusammenarbeit im Bereich der Agrarforschung für stens zwei Monate vor Beginn des - zuvor von der Sachver-
beide Länder von Nutzen ist - ständigengruppe gemäß Artikel 9 vereinbarten - Besuchs
oder Aufenthaltes eine Übersicht über die Personalien, die
sind auf Grund des Artikels 1 Absatz 3 des Rahmenabkom- Ausbildung, das Aufgabengebiet, das den Gegenstand der
mens vom 23. April 1970 zwischen der Regierung der Bun- Entsendung bildende Fachgebiet, die konkreten Ziele sowie
desrepublik Deutschland und der Regierung des Spanischen die Fach- und Sprachkenntnisse des Besuchers übersenden.
Staates über Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen For-
schung und technologischen Entwicklung wie folgt überein-
gekommen: Artikel 6
Die Sachkosten für Studienaufenthalte und gemeinsame
Artikel Forschungsvorhaben nach Artikel 2 Buchstaben c und d die-
ses Abkommens, die zuvor von der Sachverständigengruppe
Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit im gemäß Artikel 9 vereinbart wurden, können von beiden Ver-
Bereich der Agrarforschung zwischen ihren Forschungsein- tragsparteien gemeinsam getragen werden. Die Einzelheiten
richtungen abstimmen und fördern. werden gesondert geregelt. Für die Reise- und Aufenthaltsko-
Die Vertragsparteien werden sich darüber hinaus darum sten verbleibt es bei der Regelung des Artikels 4 dieses
bemühen, auch andere Agrarforschungseinrichtungen in die Abkommens.
Zusammenarbeit mit einzubeziehen, soweit dies zweckmäßig Die bei der Durchführung gemeinsamer Forschungsvorha-
und durchführbar ist. ben erzielten Ergebnisse stehen beiden Vertragsparteien zu
gleichen Teilen zu.
Artikel 2 Artikel 7
Die Zusammenarbeit im Bereich der Agrarforschung wird Die Kosten für wissenschaftliche Zusammenkünfte nach
insbesondere umfassen: Artikel 2 Buchstabe a dieses Abkommens werden von der
a) Austausch von Erfahrungen (Informationsbesuche, Kollo- Vertragspartei getragen, die sie ausrichtet. Für die Reise- und
quien und Symposien), Aufenthaltskosten verbleibt es bei der Regelung des Arti-
kels 4.
b) Austausch von wissenschaftlicher Literatur, von For-
schungsergebnissen und biologischem Material, Die Zusammenkünfte sollen abwechselnd in den beiden
Ländern stattfinden. Die erzielten Ergebnisse stehen beiden
c) Austausch von Wissenschaftlern (Studienaufenthalte), Vertragsparteien in vollem Umfang zu. Beide Vertragspar-
d) Durchführung gemeinsamer wissenschaftlicher Vorha- teien werden einander Einladungen für gemeinsam interes-
ben. sierende nationale und internationale Tagungen und Sympo-
sien übersenden.
Artikel 3
Artikel 8
Ein Verzeichnis der Themen, die für die Zusammenarbeit
Die Transportkosten, die beim Austausch von biologischem
von beiderseitigem Interesse sind, ist diesem Abkommen als
Material und von wissenschaftlicher Literatur nach Artikel 2
Anlage beigefügt. Das Verzeichnis wird jährlich im gegensei-
Buchstabe b dieses Abkommens entstehen, trägt die absen-
tigen Einvernehmen überprüft und ergänzt.
dende Vertragspartei. Eventuelle zusätzliche Kosten bei der
Einfuhr trägt der Empfänger.
Artikel 4
Bei den nach Artikel 2 erforderlichen Reisen von Wissen- Artikel 9
schaftlern trägt die entsendende Vertragspartei die Kosten
Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine paritä-
für die Hin- und Rückreisen; die aufnehmende Vertragspar-
tisch besetzte deutsch-spanische Sachverständigengruppe für
tei trägt die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie für
Agrarforschung (Sachverständigengruppe) gebildet. Der
Reisen innerhalb ihres Landes.
Sachverständigengruppe gehören auf deutscher Seite je zwei
Die entsendende Vertragspartei sorgt dafür, daß ihre Mit- Vertreter des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirt-
arbeiter während ihres Aufenthaltes gegen Krankheit und schaft und Forsten und seines Forschungsbereichs, auf spani-
Unfälle versichert sind. Sie haftet für Schäden, die ihre Mit- scher Seite vier Vertreter des lnstituto Nacional de lnvestiga-
arbeiter vorsätzlich oder fahrlässig bei Ausübung ihrer ciones Agrarias (INIA) des Landwirtschaftsministeriums des
1180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Königreichs Spanien, und zwar aus dem Verwaltungs- und Artikel 10
Forschungsbereich, an. Die Landwirtschaftsattaches beider
Länder werden über die Sitzungen der Sachverständigen- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
gruppe mit dem Ziel informiert, daß zumindest der beim Emp- nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen-
fängerstaat akkreditierte Landwirtschaftsattache an den Sit- über der Regierung des Königreichs Spanien innerhalb von 3
zungen teilnimmt. Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegentei-
lige Erklärung abgibt
Der Vorsitz in der Sachverständigengruppe wechselt jähr-
lich zwischen den Vertretern der Vertragsparteien. Dabei Artikel 11
führt den Vorsitz jeweils die Vertragspartei, in deren Land
die Sitzung der Sachverständigengruppe stattfindet. · Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Kraft. Es gilt für die Dauer von fünf Jahren und verlängert
Die Geschäftsführung liegt beim jeweiligen Vorsitzenden. sich danach stillschweigend jeweils um ein Jahr. Jede Ver-
Er lädt die Sachverständigengruppe mit einer Frist von drei
tragspartei kann das Abkommen mit einer Frist von einem
Wochen nach vorheriger Abstimmung der Beratungsgegen- Jahr schriftlich kündigen.
stände ein.
Die Beschlüsse der Sachverständigengruppe über Themen Artikel 12
der Zusammenarbeit und Einzelheiten ihrer Durchführung
werden durch rechtzeitigen Austausch von Unterlagen vor- Nach dem Eintritt des Königreichs Spanien in die Europäi-
bereitet. schen Gemeinschaften werden beide Vertragsparteien prü-
fen, in welcher Weise die bilaterale Zusammenarbeit auf der
Über die Sitzungen der Sachverständigengruppe werden
Grundlage dieses Abkommens einmünden kann in die Ko-
Niederschriften gefertigt.
operation auf Gemeinschaftsebene entsprechend der Verord-
Die Sachverständigengruppe wird in der Regel einmal im nung (EWG) Nr. 1728/74 des Rates vom 27. Juni 1974 über die
Jahr zusammentreten, und zwar abwechselnd in der Bundes- Koordinierung der Agrarforschung (Amtsblatt der EG 1974
republik Deutschland und Spanien. Nr. L 182/1).
Geschehen zu Madrid am 22. Oktober 1979 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
der Bundesrepublik Deutschland
J. Ertl
Der Landwirtschaftsminister des Königreichs Spanien
Jaime Lamo de Espinosa
Verzeichnis
zu Artikel 3
Verzeichnis der Themen
für die deutsch-spanische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Agrarforschung
(Zeitraum 1979-1980)
Tätigkeitsprogramm
Thema Forschungszentrum oder -anstatt Art der Tätigkeit
Ernährungsphysiologie der Pflanze Bundesforschungsanstalt Informationsbesuch
für Landwirtschaft von Sachverständigen
Braunschweig-Völkenrode
(FAL)
Abteilung für Pflanzen- Informationsbesuch
physiologie von Sachverständigen
CRIDA 6- Madrid
Genbank Bundesforschungsanstalt Studienaufenthalt
für Landwirtschaft zur Erfassung
Braunschweig-Völkenrode von Daten durch Computer
(FAL) Methodenlehre
Keimplasmabank Versand des gesammelten
CRIDA 6 - Madrid und genetischen Materials
CRIDA 4 - Barcelona
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1979 1181
Thema Forschungszentrum oder -anstalt Art der Tätigkeit
Tierseuchen Bundesforschungsanstalt Informationsbesuch
(afrikanische Schweinepe_st für Viruskrankheiten von Sachverständigen
und klassische Schweinepest, der Tiere, Tübingen
Maul- und Klauenseuche, Bundesanstalt für Informationsbesuch
Mastitis us,v.) Milchforschung, Kiel von Sachverständigen
Abteilung für Virologie Informationsbesuch
der Tiere von Sachverständigen
CRIDA 6 - Madrid
Mykotoxine Bundesforschungsanstalt Informationsbesuch
für Ernährung, Karlsruhe von Sachverständigen
Abteilung für Qualität
und vergleichende Untersuchungen
CRIDA 6 - Madrid
Austausch von Sammlungen Bundesforschungsanstalt
genetischen Materials von Reben, für gartenbauliche
Gartenbauerzeugnissen Pflanzenzüchtung,
und Zierpflanzen Ahrensburg
Bundesforschungsanstalt
für Rebenzüchtung
Geilweilerhof, Siebeldingen
Nationale Fachabteilung
für Weinbau und Önologie
CRIDA 6 - Madrid
Produktionssteigerung Fachabteilung für Gartenbau Informationsbesuch
bei Gartenbauerzeugnissen CRIDA 3 - Saragossa von Sachverständigen
und Zierpflanzen CRIDA 4 - Barcelona
CRIDA 7 - Levante und
CRIDA 11 - Kanarische Inseln
Vermehrung der Rebe Bundesforschungsanstalt Informationsbesuch
für Rebenzüchtung von Sachverständigen
Geilweilerhof, Siebeldingen
Qualität und Kontrolle Nationale Fachabteilung Informationsbesuch
von Rebpflanzen für Weinbau und Önologie von Sachverständigen
CRIDA 6 - Madrid
Pathologie der Rebe Biologische Bundesanstalt Informationsbesuch
für Land- und Förstwirtschaft, von Sachverständigen
Braunschweig
Naturschutz Institut zur Erhaltung Informationsbesuch
der Natur (ICONA) von Sachverständigen
Bundesforschungsanstalt
für Naturschutz und
Landschaftsökologie, Bonn
Treibhäuser und Baumschulen Forstliche Fachabteilung
CRIDA 6- Madrid
Bundesforschungsanstalt Informationsbesuch
für Forst- und Holzwirtschaft, von Sachverständigen
Hamburg
Imprägnierun~ von Holz Bundesforschungsanstalt
für Forst- und Holzwirtschaft,
Hamburg
Harzgewinnung Forstliche Fachabteilung
Verbesserung der CRIDA - Madrid
Holzverarbeitung
Intensive Waldwirtschaft
1182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawl
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. Oktober 1979
In Lilongwe ist durch Notenwechsel vom
9. Mai/6. Juni 1979 zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Malawi - unter Bezugnahme auf die
Abkommen vom 1. April 1976 (BGBI. 1976 II S. 1006)
und vom 17. November 1977 (BGBI. 1978 II S. 148) -
eine Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit
getroffen worden. Die Vereinbarung ist
am 6. Juni 1979
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. Oktober 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Klamser
(Übersetzung)
Der Botschafter Blantyre, den 9. Mai 1979 Der Finanzminister Lilongwe, 6. Juni 1979
der Bundesrepublik Deutschland
Wi 444.00/10 MA W
Herr Minister, Exzellenz,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bun- Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf den Brief Ihrer
desrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf das Abkom- Exzellenz vom 9. Mai 1979, Wi 444.00/10 MAW, über die
men vom 1. April 1976 zwischen unseren beiden Regierun- Finanzielle Hilfe für das Projekt „Site and Service Scheme
gen über Kapitalhilfe und unter Bezugnahme auf das Abkom- South Lunzu", der wie folgt lautet:
men vom 17. November 1977 und das Protokoll über die
deutsch-malawischen Regierungsverhandlungen vom
16. November 1977 folgende Vereinbarung über das Projekt
,,Site and Service Scheme South Lunzu" vorzuschlagen:
1. Für das Vorhaben „Site and Service Scheme South Lunzu" (Es folgt der Text der nebenstehenden Note.)
wird der bereitgestellte Betrag von 7 400 000,- DM (in
Worten: sieben Millionen vierhunderttausend Deutsche
Mark) um einen Finanzierungsbeitrag bis zu 2 000 000,-
DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) erhöht.
2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs
erwähnten Abkommens vom 1. April 1976 einschließlich
der Berlin-Klausel (Artikel 7) sowie des Abkommens vom
17. November 1977 auch für diese Vereinbarung.
Falls sich die Regierung der Republik Malawi mit den in Ich freue mich, bestätigen zu können, daß der Inhalt der
den Nummern t und 2 gemachten Vorschlägen einverstan- Nummern 1 und 2 für die Regierung der Republik Malawi
den erklärt. werden diese Note und die das Einverständnis annehmbar ist und daß Ihre Note und diese Antwortnote dar-
Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine auf eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierun-
Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, gen darstellt. die mit dem heutigen Tage in Kraft tritt.
die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt. Hochachtungsvoll
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner E. C. I. Bwanali
ausgezeichnetsten Hochachtung. -Minister der Finanzen
Dr. E. Holtermann
Seiner Exzellenz dem Botschafter
Dem Finanzminister der Republik Malawi Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Edward Bwanali, M.P. P. 0. Box 5695
Lilongwe Limbe
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1979 1183
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung
über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung
des Eisenbahngüterverkehrs im Bahnhof Coevorden
Vom 2. November 1979
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom
9. Juli 1979 über die Zusammenlegung der deutschen
und der niederländischen Grenzabfertigung des
Eisenbahngüterverkehrs im Bahnhof Coevorden
(BGBI. 1979 II S. 795) wird hiermit bekanntgemacht,
daß die Verordnung nach ihrem§ 3 Abs. 1
am 1. Oktober 1979
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tag ist auf Grund des Notenwechsels
vom 25. September 1979 die Vereinbarung vom
9. April/31. Mai 1979 über die Zusammenlegung der
deutschen und der niederländischen Grenzabferti-
gung des Eisenbahngüterverkehrs im Bahnhof Coe-
vorden (BGBI. 1979 II S. 796) in Kraft getreten.
Bonn, den 2. November 1979
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sa~bia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 5. November 1979
In Lusaka ist am 5. Oktober 1979 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 5. Oktober 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. November 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Klamser
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1979 1183
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung
über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung
des Eisenbahngüterverkehrs im Bahnhof Coevorden
Vom 2. November 1979
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom
9. Juli 1979 über die Zusammenlegung der deutschen
und der niederländischen Grenzabfertigung des
Eisenbahngüterverkehrs im Bahnhof Coevorden
(BGBI. 1979 II S. 795) wird hiermit bekanntgemacht,
daß die Verordnung nach ihrem§ 3 Abs. 1
am 1. Oktober 1979
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tag ist auf Grund des Notenwechsels
vom 25. September 1979 die Vereinbarung vom
9. April/31. Mai 1979 über die Zusammenlegung der
deutschen und der niederländischen Grenzabferti-
gung des Eisenbahngüterverkehrs im Bahnhof Coe-
vorden (BGBI. 1979 II S. 796) in Kraft getreten.
Bonn, den 2. November 1979
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sa~bia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 5. November 1979
In Lusaka ist am 5. Oktober 1979 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 5. Oktober 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. November 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Klamser
1184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung des Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten
und Verträge in der Republik Sambia erhoben werden.
die Regierung der Republik Sambia
Artikel 4
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Die Regierung der Republik Sambia überläßt bei den sich
Sambia, aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-
durch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu
men, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-
festigen und zu vertiefen, kehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- reich dieses Abkommens ausschließen oder erschwerPn, und
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwick-
lung in Sambia beizutragen -
Artikel 5
sind wie folgt übereingeko_mmen:
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich aus-
Artikel 1 zuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- festgelegt wird.
licht es der Regierung der Republik Sambia, bei der Kredit-
Artikel 6
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vor-
haben „Ländliche Zufahrtsstraßen" ein Darlehen bis zu Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
15 000 000 DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
Mark) aufzunehmen. rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
Artikel 2 werden.
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen, Artikel 7
zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsicht-
lehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzu- lich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Sambia
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 3
Artikel 8
Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Kraft.
Geschehen zu Lusaka am 5. Oktober 1979 in zwei Urschrif-
ten, jede In deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. W. Dufner
Für die Regierung der Republik Sambia
A. B. Chikwanda
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1919 1185
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Obervolta
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. November 1979
In Ouagadougou ist am 8. Mai 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Obervolta über
finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel S
am 8. Mai 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlichl
Bonn, den 6. November 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Klamser
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Obervolta
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Abkommen aufgeführten Regierungsabkommen von der
und Regierung der Republik Obervolta oder anderen, von beiden
die Regierung der Republik Obervolta, Regierungen gemeinsam ausgewählten Darlehensnehmern
mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main
im Hinblick auf die Entschließung 165 (S-IX) vom 11. März geschlossenen ebenfalls in der Anlage aufgeführten Darle-
1978 des Rates der VN-Konferenz für Handel und Entwick- hensverträge über insgesamt 85 150 000,- DM (in Worten:
lung, in der die Industrieländer ihre Bereitschaft erklären, die fünfundachtzigmillionenhundertfünfzigtausend Deutsche
Konditionen für noch ausstehende öffentliche Entwicklungs- Mark) dahingehend zu ändern, daß
hilfekredite an ärmere Entwicklungsländer, insbesondere an
a) die der Regierung der Republik Obervolta gewährten
am wenigsten entwickelte 'Länder, den heute üblichen wei-
Darlehen mit Wirkung vom 31. Dezember 1978 in
cheren Konditionen anzupassen oder andere gleichwertige
Zuschüsse umgewandelt werden und damit die ab diesem
Maßnahmen zu ergreifen,
Zeitpunkt fälligen Rückzahlungen und Zinsen aus diesen
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Darlehensverträgen erlassen werden,
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Obervolta, b) die ab 31. Dezember 1978 fälligen Rückzahlungen und
Zinsen aus dem der Banque Nationale de Developpement
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen (BND) gewährten Darlehen nicht mehr an die Kreditan-
durch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu stalt für Wiederaufbau, sondern mit schuldbefreiender
festigen und zu vertiefen, Wirkung in Landeswährung an die Regierung der Repu-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- blik Obervolta zu leisten sind und
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, c) Zusageprovisionen auf nicht ausgezahlte Beträge aus die-
in der Absicht zur sozialen und wirtschaftlichen Entwick- sen Darlehensverträgen ab 1. Juli 1978 nicht mehr berech-
lung in Obervolta beizutragen, net werden.
sind wie folgt übereingekommen: (2) Aufgrund von Absatz 1 wird- vorbehaltlich der gemäß
Artikel 3 mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schlie-
ßenden Verträge - auf Rückzahlungen von insgesamt
Artikel 1
83 318 000,- DM (in Worten: dreiundachtzigmillionendrei-
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- hundertachtzehntausend Deutsche Mark) zuzüglich Zinsen
licht es, die auf der Grundlage der in der Anlage zu diesem und Zusageprovision verzichtet.
1186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Artikel 2 Artikel 3
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Weitere Einzelheiten werden in gesonderten zwischen der
licht es der Regierung der Republik Obervolta. anst'elle der Regierung der Republik Obervolta und der Kreditanstalt für
a) mit Regierungsabkommen vom 21. August 1975, Wiederaufbau zu schließenden Verträgen geregelt, die den in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
b) durch Verhandlungsprotokoll vom 27. Oktober 1977 unter ten unterliegen.
Ziffer 2.3
zugesagten Darlehen im Gesamtbetrag von 86 636 676,50 DM Artikel 4
(in Worten: sechsundachtzigmillionensechshundertsechs- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
unddreißigtausendsechshundertsechsundsiebzig 50 /100 Deut- nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen-
sche Mark) nunmehr Finanzierungsbeiträge als Zuschüsse über der Regierung der Republik Obervolta innerhalb von
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main. drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
zu erhalten. gegenteilige Erklärung abgibt.
(2) Im übrigen gelten alle Bestimmungen des in Absatz 1
Buchstabe a genannten Regierungsabkommens sinngemäß
weiter. Über die Finanzierungsbeiträge gemäß Absatz 1 Artikel 5
Buchstabe b bedarf es noch des Abschlusses einer gesonder- Dfeses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
ten Regierungsvereinbarung. Kraft.
Geschehen zu Ouagadougou am 8. Mai 1979 in zwei
Urschriften. jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Worlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Burkhard Ranft
Für die Regierung der Republik Obervolta
Georges Sanogoh
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Obervolta
über finanzielle Zusammenarbeit
Unter Artikel 1 fallen:
- die Regierungsabkommen
vom 8. Oktober 1962
vom 31. August 1971
vom 17. April 1974
vom 18. Juli 1974
vom 21. August 1975 (vier Abkommen)
vom 13. April 1976
vom 23. April 1977
vom 16. Juni 1977
- Die Darlehensverträge
vom 19. Juli 1967
vom 15. September 1971
vom 18. Juli 1972
vom 29. Mai 1974
vom 26. September 1974 (zwei Verträge)
vom 28. Oktober 1975 (zwei Verträge)
vom 12. November 1975
vom 16. November 1976
vom 7. September 1977 (zwei Verträge)
vom 6. Februar 1979
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1979 1187
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Obervolta
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. November 1979
In Ouagadougou ist am 31. Juli 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Obervolta über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 31.Juli 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. November 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Kla mser
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Obervolta
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferun-
und gen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als
die Regierung der Republik Obervolta - Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Lieferverträge
bzw. Leistungsverträge nach dem 1. Januar 1979 (Stichtag) ab-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen geschlossen worden sind.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Obervolta, Artikel 2
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwi-
festigen und zu vertiefen, schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung
der Republik Obervolta zu schließende Finanzierungsver-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- trag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Rechtsvorschriften unterliegt.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwick-
Artikel 3
lung in Obervolta beiztragen -
Die Regierung der Republik Obervolta stellt die Kredit-
sind wie folgt übereingekommen: anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-
gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
Artikel 1 Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Finanzierungsvertrages in Obervolta erhoben werden.
licht es der Regierung der Republik Obervolta, von der Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finan- Artikel 4
zierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Lei- Die Regierung der Republik Obervolta überläßt bei den
stungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergeben-
Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-
Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Transport, Versicherung und Montage einen Finanzierungs- Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
beitrag bis zu 5 Millionen DM (in Worten: fünf Millionen gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
1188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens Artikel 6
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die Mil Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsicht-
für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli- lich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das
chen Genehmigungen. Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Re~ierung der Republik Ober-
Artikel 5 volta innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauL daß bei den sich aus der Gewährung des
Artikel 7
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
bevorzugt genutzt werden. Kraft.
Geschehen zu Ouagadougou am 31. Juli 1979 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbi!ldlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Burkhard Ranft
Für die Regierung der Republik Obervolta
Georges Sanogoh
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Obervolta
über Finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des
Regierungsabkommens vom 31. Juli 1979 aus dem Finan-
zierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche
Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d} Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere
Düngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämp-
fungsmittel, Arzneimittel,
e} sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwick-
lung Obervoltas von Bedeutung sind,
f} Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, kön-
nen nur finanziert werden, wenn die vorherige Zustim-
mung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern
für den privaten Bedarf sowie von Gütern und Anlagen,
die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzie-
rung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1979 1189
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Tschad
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. November 1979
In N'Djamena ist am 10. März 1978 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Tschad über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 10. März 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. November 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Klamser
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Tschad
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ten Liste handeln, für die die liefNverträge odt'r Leistungs-
und verträge nach dem 1. Oktober 1977 abgeschlossen worden
qie Regierung der Republik Tschad, sind.
Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik (1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-
Tschad, gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem
Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau
in dem Wunsche, diese, freundschaftlichen Beziehungen abzuschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete dN Ent- Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
wicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- (2) Die Regierung der Republik Tschad, sowt'it sie nicht
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditan-
stalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in
in dN Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwick- Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf-
lung in der Republik Tschad beizutragen, grund der nach Absatz 1 abzuschlit>ßcnden Vt>rträge garan
sind wie folgt übereingekommen: tieren.
Artikel 3
Artikel t Die Regierung der Republik Tschad stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder Durchfüh-
licht es der Regierung der Republik Tschad oder einem ande- rung der in Artikel 2 erwähnten VPrträge in der Republik
ren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Tschad erhoben werden.
Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau,
Frankfurt am Main, für die Finanzierung der Devisenkosten
Artikel 4
aus dem Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des
laufenden notwendigen zivilen Bedarfs ein Darlehen bis zu 5 Die Rt>gierung der Republik Tschad überläßt bei den sich
Millionen DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) aus der Dar!Phensgewährung ergebc>ndt>n Transporten nin
aufzunehmen. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Lei- Personen und Gütern im See- und·Luftn,rkehr den Passagit'-
stungen gC'mäß der diesem Abkommen als Anlage beigl'füg- rt'n und LiefNanten die freie Wahl dt>r Vcrkehrsunlt>rrn•h-
1190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
mt'n, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Artikel 6
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsicht-
schen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder
lich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Bl'leili-
Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-
Deutschland gegenübn der Reginung der Republik Tschad
gungen.
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
Artikel 5 mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
Artikel 7
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterwichnung in
werden. Kraft.
Geschehen zu N'Djamena am 10. März 1978 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Der Botschafter
Peter Metzger
Für die Regierung der Republik Tschad
Der Staatssekretär
des Außen- und Kooperationsministeriums
Galmai Youssoubomi Kirmiss
Anlage
zum Abkommen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Tschad
über finanzielle Zusammenarbeit
Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des
Regierungsabkommens vom 10. März 1978 bis zu 5 Millionen
DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) aus dem Dar-
lehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
bl industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche
Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Dün-
gemittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungs-
mittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung
der Republik Tschad von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen und Lizenzgebühren,
g) im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr
anfallende Kosten für Transport, Versicherung und Mon-
tage, auch wenn diese in Inlandswährung anfallen.
Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, kön-
nen nur finanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vorliegt.
Die Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf,
insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern und Anla-
gen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzie-
rung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1979 1191
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Tschad
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. November 1979
In D'Njamena ist am 18. November 1978 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Tschad
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 18. November 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. November 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Klamser
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Tschad
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Rt>giPrung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrages sowie dir-
die Regierung der Republik Tschad,
Bedingungen zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwi-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung
zwischen der BundesrcpubJ.ik Deutschland und der Republik der Republik Tschad zu schließende FinanzierungsYertrag.
Tschad, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehu)1gen Rechtsvorschriften unterliegt.
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu
festigen und zu vertiefen, Artikel 3
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- Die Regierung der Republik Tschad stellt die Kreditanstalt
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwick- öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
lung in der Republik Tschad beizutragen, Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten
Finanzierungsvertrags in der Republik Tschad erhoben wer-
sind wie folgt übereingekommen:
den.
Artikel 1 Artikel 4
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Die Regierung der Republik Tschad überläßt bei den sich
licht es der Regierung der Republik Tschad, von der Kredit- aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorha- Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftyer-
ben „Wasserversorgung Pala und Baibokoum", einen Finan- kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
zierungsbeitrag bis zu 13,5 Millionen DM (in Worten: drei- kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
zehn Millionen und fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
erhalten. Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
1192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternt>hmen erforderli- bevorzugt genutzt werden.
chen Genehmigungen.
Artikel 7
Artikel 5
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsicht-
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem lich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das
Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Tschad
Abweichendes festgelegt wird. innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 6
Artikel 8
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun- Kraft.
Geschehen zu N'Djamena am 18. November 1978 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Peter Metzger
Für die Regierung der Republik Tschad
Hissene Alkhali
Bekanntmachu~9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation
für geistiges Eigentum
Vom 7. November 1979
Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errich-
tung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
(BGBl. 1970 II S. 293, 295) wird nach seinem Artikel 15
Abs. 2 für
Indonesien am 18. Dezember 1979
Uruguay am 21. Dezember 1979
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 14. August 1979 (BGBl. II
S. 968).
Bonn, den 7. November 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr.Fleischhauer
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1979 1193
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Tschad
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. November 1979
In Bonn ist am 24. August 1978 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Tschad über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 24. August 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. November 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Klamser
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Tschad
über finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferun-
und gen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als
Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Verschiffungs-
die Regierung der Republik Tschad, dokumente nach der Unterzeichnung des nach Artikel 2
abzuschließenden Finanzierungsvertrages ausgestellt wor-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen den sind.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Artikel 2
Tschad,
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwi-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung
festigen und zu vertiefen, der Republik Tschad zu schließende Finanzierungsvertrag,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Rechtsvorschriften unterliegt.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwick- Artikel 3
lung in der Republik Tschad beizutragen,
Die Regierung der Republik Tschad stellt die Kreditanstalt
sind wie folgt übereingekommen: für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten
Artikel t
Finanzierungsvertrages in der Republik Tschad erhoben
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- werden.
licht es der Regierung der Republik Tschad, bei der Kredit- Artikel 4
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzie-
rung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Lei- Die Regierung der Republik Tschad überläßt bei den sich
stungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Be- aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden
darfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
Transport, Versicherung und Montage einen Finanzierungs- kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche di<>
beitrag bis zu 5 Millionen DM (in Worten: fünf Millionen gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
1194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens Artikel 6
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsicht-
für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-
lich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das
chen Genehmigungen.
Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Tschad
Artikel 5 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Lei- Artikel 7
stungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Ber- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
lin bE>vorzugt genutzt werden. Kraft.
Geschehen zu Bonn am 24. August 1978 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Peter Hermes
Für die Regierung der Republik Tschad
Mahamat Hassane
Anlage
zum Abkommen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Tschad
über finanzielle Zusammenarbeit
Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des
Regierungsabkommens vom 24. August 1978 bis zu 5 Millio-
nen DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) aus dem
Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche
Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Dün·
gemittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungs-
mittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung
der Republik Tschad von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen und Lizenzgebühren,
g) im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr
anfallende Kosten für Transport, Versicherung unq Mon·
tage, auch wenn diese in Inlandswährung anfallen.
Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, kön·
nen nur finanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung
__ der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor·
liegt.
Die Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf,
insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern und Anla-
gen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzie·
rung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgesch_lossen.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1979 1195
Bekanntmachung
zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention
Vom 12. November 1979
Österreich hat mit Erklärungen vom 4. September
1979 die Zuständigkeit der Europäischen Kommission
für Menschenrechte nach Artikel 25 und die Zustän-
digkeit des Europäischen Gerichtshofs nach Arti-
kel 46 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(BGBI. 1952 II S. 685, 953) - letztere unter der Bedin-
gung der Gegenseitigkeit -
mit Wirkung vom 3. September 1979
für weitere drei Jahre
anerkannt. Die Erklärungen Österreichs erstrecken
sich auch auf die Artikel 1 bis 4 des Protokolls Nr. 4
vom 16. September 1963 (BGBl. 1968 II S. 422) zu der
genannten Konvention.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 5. Oktober 1979 (BGBI. II
S. 1139).
Bonn, den 12. November 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen
Übereinkommens zur Beseitigung ieder Form
von Rassendiskriminierung
Vom 12. Nol·ember 1979
Das Internationale Übereinkommen vom 7. März
1966 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskrimi-
nierung (BGBI. 1969 II S. 961) ist nach seinem Arti-
kel 19 Abs. 2 für
Kap Verde am 2. November 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 9. August 1979 (BGBI. II
S. 952).
Bonn, den 12. November 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1979 1195
Bekanntmachung
zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention
Vom 12. November 1979
Österreich hat mit Erklärungen vom 4. September
1979 die Zuständigkeit der Europäischen Kommission
für Menschenrechte nach Artikel 25 und die Zustän-
digkeit des Europäischen Gerichtshofs nach Arti-
kel 46 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(BGBI. 1952 II S. 685, 953) - letztere unter der Bedin-
gung der Gegenseitigkeit -
mit Wirkung vom 3. September 1979
für weitere drei Jahre
anerkannt. Die Erklärungen Österreichs erstrecken
sich auch auf die Artikel 1 bis 4 des Protokolls Nr. 4
vom 16. September 1963 (BGBl. 1968 II S. 422) zu der
genannten Konvention.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 5. Oktober 1979 (BGBI. II
S. 1139).
Bonn, den 12. November 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen
Übereinkommens zur Beseitigung ieder Form
von Rassendiskriminierung
Vom 12. Nol·ember 1979
Das Internationale Übereinkommen vom 7. März
1966 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskrimi-
nierung (BGBI. 1969 II S. 961) ist nach seinem Arti-
kel 19 Abs. 2 für
Kap Verde am 2. November 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 9. August 1979 (BGBI. II
S. 952).
Bonn, den 12. November 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienene,
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem t. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2,40 DM zuzüglich -,50 DM
Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfadt 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwerbteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6,5 ¼. Postvertriebsstück • Z 1998 AX • Gebühr bezahlt
Ubersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 345. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Oktober 1979,
ist im Bundesanzeiger Nr. 214 vom 14. November 1979 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 214 vom 14. November 1979 kann zum Preis von 2,25 DM
(1,65 DM + 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „ Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.