1146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Verordnung
über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen
an den Direktor, die Mitglieder des Lehrkörpers und die Angestellten
der Europäischen Schule in München
Vom 6. November 1979
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom (2) Die Gehälter und ähnlichen Bezüge, die ein
22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik anderer Vertragsstaat des Europäischen Patentüber-
Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte einkommens vom 5. Oktober 1973 (BGBl. 1976 II
und Befreiungen der Sonderorganisationen der Ver- S. 649, 826) den von ihm an die Europäische Schule
einten Nationen vom 21. November 1947 und über in München entsandten Lehrkräften einschließlich
die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen des Direktors der Schule für ihre Tätigkeit an die-
an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. ser Schule zahlt, sind unter der Voraussetzung der
1954 II S. 639), der durch das Gesetz vom 28. Februar Gegenseitigkeit von dem auf sie entfallenden Teil
1964 (BGBI. II S. 187) neu gefaßt wurde, verordnet der Einkommensteuer befreit, wenn der entsendende
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes- Mitgliedstaat sie seinen Steuern vom Einkommen
rates: unterwirft.
§1
(1) Die in vorläufiger Anwendung des Zusatz- §3
protokolls vom 15. Dezember 1975 (BGBl. 1978 II Die ausländischen Bediensteten der Europäischen
S. 993) zum Protokoll vom 13. April 1962 über die Schule in München sowie die zu ihrem Haushalt
Gründung Europäischer Schulen (BGBI. 1969 II gehörenden und von ihnen unterhaltenen Familien-
S. 1301) gegründete Europäische Schule in München mitglieder unterliegen nicht dem Erfordernis der
hat die Rechtsstellung einer inländischen Anstalt Aufenthaltserlaubnis. Die Anwendbarkeit der Be-
des öffentlichen Rechts. stimmungen über die allgemeine Meldepflicht bleibt
unberührt.
(2) Die Schule wird auf steuerlichem Gebiet den
öffentlichen Unterrichtsanstalten in der Bundesre-
publik Deutschland gleichgestellt. §4
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
§2 leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des
Gesetzes vom 22. Juni 1954, der durch das Gesetz
(1) Die beiden Zulagen, die der Oberste Rat der vom 28. Februar 1964 neu gefaßt wurde, auch im
Europäischen Schulen dem Direktor und den Lehrern land Berlin.
der Europäischen Schule in München auf Grund der
Vorschriften des Statuts des Lehrpersonals der Euro-
päischen Schulen in der jeweils geltenden Fassung §5
zahlt, sind von dem auf sie entfallenden Teil der Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. No-
Einkommensteuer befreit. vember 1977 in Kraft.
Bonn, den 6. November 1979
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1979 1147
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über strafbare und bestimmte andere an Bord
von Luftfahrzeugen begangene Handlungen
Vom 11. Oktober 1979
Das Abkommen vom 14. September 1963 über
strafbare und bestimmte andere an Bord von Luft-
fahrzeugen begangene Handlungen (BGBI. 1969 II
S. 121) ist nach seinem Artikel 22 Abs. 2 für
Guyana am 19. März 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. April 1979 (BGBl. II S. 374).
Bonn, den 11. Oktober 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Obervolta
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Oktober 1979
In Ouagadougou ist am 31. August 1979 ein Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ober-
volta über finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-
net worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-
kel 8
am 31. August 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Oktober 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1979 1147
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über strafbare und bestimmte andere an Bord
von Luftfahrzeugen begangene Handlungen
Vom 11. Oktober 1979
Das Abkommen vom 14. September 1963 über
strafbare und bestimmte andere an Bord von Luft-
fahrzeugen begangene Handlungen (BGBI. 1969 II
S. 121) ist nach seinem Artikel 22 Abs. 2 für
Guyana am 19. März 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. April 1979 (BGBl. II S. 374).
Bonn, den 11. Oktober 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Obervolta
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Oktober 1979
In Ouagadougou ist am 31. August 1979 ein Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ober-
volta über finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-
net worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-
kel 8
am 31. August 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Oktober 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
1148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Obervolta
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-
hang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2
und erwähnten Finanzierungsvertrages in der Republik Ober-
die Regierung der Republik Obervolta - volta erhoben werden.
Artikel 4
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Die Regierung der Republik Obervolta überläßt bei den
der Republik Obervolta, sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags erge-
benden Transporten von Personen und Gütern im See-,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
festigen und zu vertiefen, Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteili-
gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent- migungen.
wicklung in Obervolta beizutragen -
Artikel 5
sind wie folgt übereingekommen: Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind internatio-
Artikel 1
nal öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- etwas Abweichendes festgelegt wird.
licht es der Regierung der Republik Obervolta, von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Artikel 6
Vorhaben nStraße Hounde-Sakoince" einen weiteren
Finanzierungsbeitrag bis zu 18,2 Millionen DM (in Wor- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
ten: achtzehn Millionen zweihunderttausend Deutsche besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der
Mark) zu erhalten. Damit erhöht sich der für dieses Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Liefe-
Vorhaben bisher insgesamt bereitgestellte Betrag auf ins- rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkei-
gesamt 52 Millionen DM. ten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Artikel 2 Artikel 7
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-
Regierung der Republik Obervolta zu schließende Finan- publik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-
zierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutsch- blik Obervolta innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
land geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
abgibt.
Artikel 3 Artikel 8
Die Regierung der Republik Obervolta stellt die Kredit- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und in Kraft.
Geschehen zu Ouagadougou am 31. August 1979 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Burkhard Ranft
Für die Regierung der Republik Obervolta
Georges Sanogoh
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1979 1149
Bekanntmadlung
über das Inkrafttreten des Obereinkommens Nr.141
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte
und ihre Rolle in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung
Vom 15. Oktober 1919
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1977 zu dem Uber-
einkommen Nr. 141 der Internationaien Arbeitsorganisation vom 23. Juni
1975 über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der
wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung (BGBI. 1977 II S. 481) wird
hiermit bekanntgemacht, daß das Ubereinkommen nach seinem Artikel 8
Abs. 3 für die
Bundesrepublik Deutschland am 5. Dezember 1979
'in Kraft treten wird. Die Ratifikation durch die Bundesrepublik Deutsch-
land wurde am 5. Dezember 1978 bei der Internationalen Arbeitsorgani-
sation registriert.
Das Ubereinkommen ist für folgende Staaten bereits in Kraft getreten:
Dänemark am 6. Juni 1979
ohne Erstreckung auf die Färöer und Grönland
Ecuador am 26. Oktober 1978
Finnland am 14. September 1978
Indien am 18. August 1978
Kuba am 14. April 1978
Mexiko am 28. Juni 1979
Niederlande am 26. Januar 1978
Norwegen am 24. November 1977
Osterreich am 18. September 1979
Schweden am 24. November 1977
Schweiz am 23.Mai 1978
Spanien am 28. April 1979
Vereinigtes Königreich am 15. Februar 1978
mit Erstreckung auf Hongkong nach Maßgabe folgender Erklärung:
(Ubersetzung)
"The Convention will be applied „Das Ubereinkommen findet mit den
with the same modifications as are Änderungen Anwendung, die der Er-
attached to the declaration already klärung beigefügt sind, die in bezug
registered in respect of the Freedom auf das Ubereinkommen (Nr. 87) von
of Association and Protection of the 1948 über die Vereinigungsfreiheit
Right to Organise Convention, 1948 und den Schutz des Vereinigungs-
(No. 87)." rechtes bereits eingetragen ist."
Zypern am 28. Juni 1978
und wird in Kraft treten für:
Sambia am 4. Dezember 1979
Soweit die Erklärung des Vereinigten Königreichs betroffen ist, ergeht
diese Bekanntmachung im Anschluß an die Bekanntmachung vom 12. Au-
gust 1964 (BGBI. II S. 1251). Mit dieser Bekanntmachung ist der Wort-
laut der Erklärung, die das Vereinigte Königreich anläßlich der Er-
streckung des Ubereinkommens Nr. 87 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den
Schutz des Vereinigungsrechtes auf Hongkong abgegeben hatte, ver-
öffentlidlt worden. ·
Bonn, den 15. Oktober 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil 'II
Bekanntmadlung Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl über den Geltungsbereich des Obereinkommens
der Satzung der Europäischen Kommission über internationale Beförderungen
zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche leimt verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
Vom 15. Oktober 1979
die für diese Beförderungen zu verwenden sind
(ATP)
Vom 15. Oktober 1979
Die Satzung der Europäischen Kommission zur Das Ubereinkommen vom 1. September 1970 über
Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche vom internationale Beförderungen leicht verderblicher
11. Dezember 1953 in der durch den Rat der Organi- Lebensmittel und über die besonderen Beförderungs-
sation auf seiner 39. Tagung in Rom vom 15. bis mittel, die für diese Beförderungen zu verwenden
26. Oktober 1962 genehmigten Fassung (BGBI. 1975 II sind (ATP) - BGBI. 1974 II S. 565 - , wird nach
S. 625) ist nach ihrem Artikel XV Abs. 1 für seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Spanien am 20. Dezember 1978 Norwegen am 14. Juli 1980
in Kraft getreten. in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
Bekanntmachung vom 4. September 1975 (BGBI. II · die Bekanntmachung vom 21. März 1979 (BGBI. II
s. 1416). s. 333).
Bonn, den 15. Oktober 1979 Bonn, den 15. Oktober 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fl eis chha ue r Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. Oktober 1979
In Blantyre ist am 3. September 1979 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik
Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 8
am 3. September 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 16. Oktober 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
1150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil 'II
Bekanntmadlung Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl über den Geltungsbereich des Obereinkommens
der Satzung der Europäischen Kommission über internationale Beförderungen
zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche leimt verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
Vom 15. Oktober 1979
die für diese Beförderungen zu verwenden sind
(ATP)
Vom 15. Oktober 1979
Die Satzung der Europäischen Kommission zur Das Ubereinkommen vom 1. September 1970 über
Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche vom internationale Beförderungen leicht verderblicher
11. Dezember 1953 in der durch den Rat der Organi- Lebensmittel und über die besonderen Beförderungs-
sation auf seiner 39. Tagung in Rom vom 15. bis mittel, die für diese Beförderungen zu verwenden
26. Oktober 1962 genehmigten Fassung (BGBI. 1975 II sind (ATP) - BGBI. 1974 II S. 565 - , wird nach
S. 625) ist nach ihrem Artikel XV Abs. 1 für seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Spanien am 20. Dezember 1978 Norwegen am 14. Juli 1980
in Kraft getreten. in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
Bekanntmachung vom 4. September 1975 (BGBI. II · die Bekanntmachung vom 21. März 1979 (BGBI. II
s. 1416). s. 333).
Bonn, den 15. Oktober 1979 Bonn, den 15. Oktober 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fl eis chha ue r Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. Oktober 1979
In Blantyre ist am 3. September 1979 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik
Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 8
am 3. September 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 16. Oktober 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
1150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil 'II
Bekanntmadlung Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl über den Geltungsbereich des Obereinkommens
der Satzung der Europäischen Kommission über internationale Beförderungen
zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche leimt verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
Vom 15. Oktober 1979
die für diese Beförderungen zu verwenden sind
(ATP)
Vom 15. Oktober 1979
Die Satzung der Europäischen Kommission zur Das Ubereinkommen vom 1. September 1970 über
Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche vom internationale Beförderungen leicht verderblicher
11. Dezember 1953 in der durch den Rat der Organi- Lebensmittel und über die besonderen Beförderungs-
sation auf seiner 39. Tagung in Rom vom 15. bis mittel, die für diese Beförderungen zu verwenden
26. Oktober 1962 genehmigten Fassung (BGBI. 1975 II sind (ATP) - BGBI. 1974 II S. 565 - , wird nach
S. 625) ist nach ihrem Artikel XV Abs. 1 für seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Spanien am 20. Dezember 1978 Norwegen am 14. Juli 1980
in Kraft getreten. in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
Bekanntmachung vom 4. September 1975 (BGBI. II · die Bekanntmachung vom 21. März 1979 (BGBI. II
s. 1416). s. 333).
Bonn, den 15. Oktober 1979 Bonn, den 15. Oktober 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fl eis chha ue r Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. Oktober 1979
In Blantyre ist am 3. September 1979 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik
Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 8
am 3. September 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 16. Oktober 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1979 1151
Abkommen
zwichen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähn-
und
ten Finanzierungsvertrages in Malawi erhoben werden.
die Regierung der Republik Malawi,
Artikel 4
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den
der Republik Malawi, sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages erge-
benden Transporten von Personen und Gütern im See-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-
festigen und zu vertiefen, nahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, erschweren, und erteilt gegebenen! alls die für die Beteili-
in der Absicht, zur wirtschaftlidlen und sozialen Ent- gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
wicklung in Malawi beizutragen, migungen.
Artikel 5
sind wie folgt übereingekommen:
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Artikel 1 Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind internatio-
nal öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- etwas Abweichendes festgelegt wird.
licht es der Regierung der Republik Malawi, von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das
Vorhaben „Erweiterung der Abwasseranlagen Blantyre", Artikel 6
einen Finanzierungsbeitrag bis zu 3 500 000,- DM (in Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
Worten: drei Millionen fünfhunderttausend Deutsche besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der
Mark) zu erhalten. Damit erhöhen sich die mit Abkom- Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Liefe-
men vom 31. Dezember 1974 bereitgestellten Mittel auf rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkei-
9 500 000,- DM (neun Millionen fünfhunderttausend ten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Deutsche Mark).
Artikel 2 Artikel 7
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-
Regierung der Republik Malawi zu schließende Finanzie- publik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-
rungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland blik Malawi innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-
geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. ten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 3 Artikel 8
Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditan- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son- in Kraft.
Geschehen zu Blantyre arn 3. September 1979 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und in englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleidlermaßen verbindlidl ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
H. Schröder
Für die Regierung der Republik Malawi
Ed ward Bwanali
1152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachun9
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Verhütung der Meeresverschmutzung
durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen
Vom 11. Oktober 1979
Das Übereinkommen vom 29. Dezember 1972 über·
die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das
Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen (BGBl.
1977 II S. 165, 180) ist nach Artikel XIX Abs. 2 für
Finnland am 2. Juni 1979
Schweiz am 30. August 1979
in Kraft getreten.
Finnland hat seine Ratifikationsurkunden am
3. Mai 1979 in London, Washington und Moskau hin-
terlegt.
Die Schweiz hat ihre Ratifikationsurkunde am
31. Juli 1979 in London hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 31. Mai 1979 (BGBl. II S. 737).
Bonn, den 18. Oktober 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachu~9
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
über die Internationale Fernmeldesatellltenorganlsatlon „INTELSAT"
Vom 23. Oktober 1979
Das Übereinkommen vom 20. August 1971 über
die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation
„INTELSAT" (BGBL 1973 II S. 249) ist nach seinem
Artikel XX und das Betriebsübereinkommen nach
seinem Artikel 23 für
Angola am 23. September 1977
Fidschi am 4. Mai 1978
Kongo am 26. Oktober 1977
Obervolta a~ 27. Oktober 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. Oktober 1977 (BGBI. II
s. 1203).
Bonn, den 23. Oktober 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr.Fleischhauer
1152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachun9
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Verhütung der Meeresverschmutzung
durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen
Vom 11. Oktober 1979
Das Übereinkommen vom 29. Dezember 1972 über·
die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das
Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen (BGBl.
1977 II S. 165, 180) ist nach Artikel XIX Abs. 2 für
Finnland am 2. Juni 1979
Schweiz am 30. August 1979
in Kraft getreten.
Finnland hat seine Ratifikationsurkunden am
3. Mai 1979 in London, Washington und Moskau hin-
terlegt.
Die Schweiz hat ihre Ratifikationsurkunde am
31. Juli 1979 in London hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 31. Mai 1979 (BGBl. II S. 737).
Bonn, den 18. Oktober 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachu~9
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
über die Internationale Fernmeldesatellltenorganlsatlon „INTELSAT"
Vom 23. Oktober 1979
Das Übereinkommen vom 20. August 1971 über
die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation
„INTELSAT" (BGBL 1973 II S. 249) ist nach seinem
Artikel XX und das Betriebsübereinkommen nach
seinem Artikel 23 für
Angola am 23. September 1977
Fidschi am 4. Mai 1978
Kongo am 26. Oktober 1977
Obervolta a~ 27. Oktober 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. Oktober 1977 (BGBI. II
s. 1203).
Bonn, den 23. Oktober 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr.Fleischhauer
Nr. 46-Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1979 1153
Bekanntmachun9
über den Geltungsb~relch des Uberelnkommens
zur Errichtung einer Internationalen Organisation
für das gesetzliche Meßwesen
Vom 23. Oktober t 979
Das Übereinkommen vom 12. Oktober 1955 zur
Errichtung einer internationalen Organisation für das
gesetzliche Meßwesen (BGBI. 1959 II S. 673; 1968 II
S. 862) ist nach seinem Artikel XXXIV Abs. 2 für
Tansania am 28. September 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. September 1979 (BGBI. II
s. 1051).
Bonn, den 23. Oktober 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung und des Elften Protokolls
zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung
über den vorläufigen Beitritt Tunesiens
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Vom 23. Oktober 1979
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom
13. Februar 1979 zur Verlängerung der Geltungsdauer
der Erklärung über den vorläufigen Beitritt Tunesiens
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
(BGBl. 1979 II S. 167) wird hiermit bekanntgemacht,
daß die Verordnung nach ihrem § 3 Abs. 1
am 26. Juni 1979
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tage ist das Elfte Protokoll vom
11. November 1977 zur Verlängerung der Geltungs-
dauer der Erklärung über den vorläufigen Beitritt
Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsab-
kommen nach seinem Absatz 2 Satz 3 für die Bundes-
republik Deutschland in Kraft getreten.
Bonn, den 23. Oktober 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleisch h a u er
Nr. 46-Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1979 1153
Bekanntmachun9
über den Geltungsb~relch des Uberelnkommens
zur Errichtung einer Internationalen Organisation
für das gesetzliche Meßwesen
Vom 23. Oktober t 979
Das Übereinkommen vom 12. Oktober 1955 zur
Errichtung einer internationalen Organisation für das
gesetzliche Meßwesen (BGBI. 1959 II S. 673; 1968 II
S. 862) ist nach seinem Artikel XXXIV Abs. 2 für
Tansania am 28. September 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. September 1979 (BGBI. II
s. 1051).
Bonn, den 23. Oktober 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung und des Elften Protokolls
zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung
über den vorläufigen Beitritt Tunesiens
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Vom 23. Oktober 1979
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom
13. Februar 1979 zur Verlängerung der Geltungsdauer
der Erklärung über den vorläufigen Beitritt Tunesiens
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
(BGBl. 1979 II S. 167) wird hiermit bekanntgemacht,
daß die Verordnung nach ihrem § 3 Abs. 1
am 26. Juni 1979
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tage ist das Elfte Protokoll vom
11. November 1977 zur Verlängerung der Geltungs-
dauer der Erklärung über den vorläufigen Beitritt
Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsab-
kommen nach seinem Absatz 2 Satz 3 für die Bundes-
republik Deutschland in Kraft getreten.
Bonn, den 23. Oktober 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleisch h a u er
1154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1919, Teil II
Bekanntmachun9
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 24. Oktober 1979
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die
Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusam-
menstößen auf See (BGBl. 1976 II S. 1017) ist nach sei-
nem Artikel IV Abs. 3 für
Thailand am 6. August 1979
Uruguay am 15. August 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. August 1979 (BGBI. II S. 952).
Bonn, den 24. Oktober 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sierra Leone
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 24. Oktober 1979
In Freetown ist am 4. Juli 1979 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sierra Leone über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 4. Juli 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. Oktober 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
1154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1919, Teil II
Bekanntmachun9
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 24. Oktober 1979
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die
Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusam-
menstößen auf See (BGBl. 1976 II S. 1017) ist nach sei-
nem Artikel IV Abs. 3 für
Thailand am 6. August 1979
Uruguay am 15. August 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. August 1979 (BGBI. II S. 952).
Bonn, den 24. Oktober 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sierra Leone
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 24. Oktober 1979
In Freetown ist am 4. Juli 1979 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sierra Leone über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 4. Juli 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. Oktober 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 46-Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1979 1155
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sierra Leone
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und
die Regierung der Republik Sierra Leone - Die Regierung der Republik Sierra Leone stellt die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen gen öffentlichen Abgaben freL die im Zusammenhang mit
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 genannten
Sierra Leone, Verträge in der Republik Sierra Leone erhoben werden.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu Artikel 4
festigen und zu vertiefen.
Die Regierung der Republik Sierra Leone überläßt bei den
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
Beziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Pas-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwick- sagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
lung in der Republik Sierra Leone beizutragen - nehmen, trifft keine Maßnahmen. welche die gleichberech-
tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem
sind wie folgt übereingekommen: deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-
Artikel t ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
migungen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Sier-ra Leone bei der Kre- Artikel 5
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main. für das Vor- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
haben „Beschaffung und Instandsetzung von Bussen für die deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
Sierra Leone Road Transport Corporation (RTC)" ein Darle- rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
hen bis zu 7,5 Millionen DM (in Worten: sieben Millionen lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
fünfhunderttausend Deutsche Mark) aufzunehmen. werden.
Artikel 6
Artikel 2
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsicht-
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-
lich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem
Land Berlin. sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau
Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Sierra
zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Leone innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
(2) Die Bank von Sierra Leone wird gegenüber der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark Artikel 7
in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers
aufgrund der nach Absatz t zu schließenden Verträge garan- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
tieren. Kraft.
Geschehen zu Freetown am 4. Juli 1979 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
von Bassewitz
Für die Regierung der Republik Sierra Leone
F. M. Minah
1156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Vom 24. Oktober t 979
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Rechte (BGBI. 1973 II S. 1569) ist nach seinem Arti-
kel 27 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Gambia am 29. März 1979
Italien am 15. Dezember 1978
Marokko am 3. August 1979
Neuseeland am 28. März 1979
nach Maßgabe folgender Vorbehalte:
(Übersetzung)
"The Government of New Zealand reserves the right not „Die Regierung von Neuseeland behält sich vor, Artikel 8
to apply Article 8 to the extent that existing legislative nicht anzuwenden, soweit geltende gesetzgeberische Maß-
measures, enacted to ensure effective trade union repre- nahmen, die zur Gewährleistung einer wirksamen Gewerk-
sentation and encourage orderly industrial relations, may not schaftsvertretung und zur Förderung ordnungsgemäßer
be fully compatible with that Article. Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehungen erlassen worden
sind, mit dem Artikel nicht völlig vereinbar sein sollten.
The Government of New Zealand reserves the right to post- Die Regierung von Neuseeland behält sich vor, unter den
pone, in the economic circumstances foreseeable at the pre- derzeit voraussehbaren wirtschaftlichen Verhältnissen die
sent time, the implementation of Article 10 (2) as it relates to Anwendung des Artikels 10 Absatz 2, soweit er sich auf
paid maternity leave or leave with adequate social security bezahlten Mutterschaftsurlaub oder Urlaub mit angemesse-
benefits." nen Leistungen aus der Sozialen Sicherheit bezieht., zurück-
zustellen."
Niederlande am 11. März 1979
für das Königreich in Europa und die Niederländischen Antillen nach
Maßgabe folgenden Vorbehalts und folgender Erklärungen:
(Übersetzung)
Reservation Vorbehalt
"Article 8, paragraph 1 (d) „Artikel 8 Absatz l Buchstabe d
The Kingdom of the Netherlands does not accept this pro- Das Königreich der Niederlande nimmt diese Bestimmung
vision in the case of the Netherlands Antilles with regard to im Fall der Niederländischen Antillen für deren Zentral- und
the latter's central and local government bodies." Kommunalverwaltungsorgane nicht an."
Declaration Erklärung
"[The Kingdom of the Netherlands] clarify that although it ,.[Das Königreich der Niederlande] erklärt, daß [esl obwohl
is not certain whether the reservation [... ] is necessary, [it] has nicht sicher ist, ob der Vorbehalt[ ...] notwendig ist, der Form
preferred the form of a reservation to that of a declaration. In eines Vorbehalts gegenüber der einer Erklärung den Vorzug
this way the Kingdom of the Netherlands wishes to ensure gegeben hat. Auf diese Weise möchte das Königreich der Nie-
that the relevant obligation under the covenant does not derlande sicherstellen, daß die betreffende Verpflichtung aus
apply to the Kingdom as far as the Netherlands Antilles is dem Pakt sich nicht auf das Königreich bezieht, soweit die
concerned." Niederländischen Antillen betroffen sind."
Declaration Erklärung
"lt is at present considered expedient not to grant all per- „Es wird gegenwärtig nicht für zweckmäßig erachtet, allen
sons in central and local government service in the Nether- in der Zentral- und Kommunalverwaltung der Niederländi-
lands Antilles the right to strike." schen Antillen Beschäftigten das Streikrecht zu gewähren."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. April 1979 (BGBI. II S. 417).
Bonn, den 24. Oktober 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 46-Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1979 1157
Bekanntmachung
über die Anwendung des Abkommens
über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
auf die Weltorganisation für geistiges Eigentum und
auf den Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung
Vom 24. Oktober 1979
1. tionen der Vereinten Nationen ist dem Generalsekre-
tär der Vereinten Nationen am 20. August 1979 zuge-
Nach § 3 Abs. 1 der Zweiten Verordnung vom gangen.
19. Juli 1979 über die Gewährung von Vorrechten und
Befreiungen an die Sonderorganisationen der Verein- II.
ten Nationen (BGBl. 1979 II S. 812) wird hiermit
Die Anwendung des Abkommens auf die Weltorga-
bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem§ 3
nisation für geistiges Eigentum (WIPO) nach Maßgabe
Abs.1
der Anlage XV zu dem Abkommen ist ferner für fol-
am 20. August 1979 gende Staaten wirksam geworden:
in Kraft getreten ist. Jugoslawien am 8. Februar 1979
Die Anwendung des Abkommens vom 21. Novem- Schweden am 1. März 1979
ber 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Son- Die Anwendung des Abkommens auf den Interna-
derorganisationen der Vereinten Nationen (BGBl. tionalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung
1954 II S. 639; 1971 II S. 129; 1979 II S. 812) auf (IFAD) nach Maßgabe der Anlage XVI zu dem
die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) Abkommen ist ferner für folgende Staaten wirksam
nach Maßgabe der Anlage XV zu dem Abkommen geworden:
den Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Jugoslawien am 26. Januar 1979
Entwicklung (IF AD) nach Maßgabe der Anlage XVI Schweden am 1. März 1979
zu dem Abkommen Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
ist nach Artikel XI §§ 43 und 44 des Abkommens für Bekanntmachung vom 6. März 1978 (BGBl. II S. 312).
die
Bonn, den 24. Oktober 1979
Bundesrepublik Deutschland am 20. August 1979
wirksam geworden. Die Notifikation der Bundesrepu- Der Bundesminister des Auswärtigen
blik Deutschland über die Anwendung des Abkom- Im Auftrag
mens auf die vorstehend genannten Sonderorganisa- Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Tschad
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. Oktober 1979
In N'Djamena ist am 5. Februar 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Tschad über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 5. Februar 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn. den 25. Oktober 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 46-Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1979 1157
Bekanntmachung
über die Anwendung des Abkommens
über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
auf die Weltorganisation für geistiges Eigentum und
auf den Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung
Vom 24. Oktober 1979
1. tionen der Vereinten Nationen ist dem Generalsekre-
tär der Vereinten Nationen am 20. August 1979 zuge-
Nach § 3 Abs. 1 der Zweiten Verordnung vom gangen.
19. Juli 1979 über die Gewährung von Vorrechten und
Befreiungen an die Sonderorganisationen der Verein- II.
ten Nationen (BGBl. 1979 II S. 812) wird hiermit
Die Anwendung des Abkommens auf die Weltorga-
bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem§ 3
nisation für geistiges Eigentum (WIPO) nach Maßgabe
Abs.1
der Anlage XV zu dem Abkommen ist ferner für fol-
am 20. August 1979 gende Staaten wirksam geworden:
in Kraft getreten ist. Jugoslawien am 8. Februar 1979
Die Anwendung des Abkommens vom 21. Novem- Schweden am 1. März 1979
ber 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Son- Die Anwendung des Abkommens auf den Interna-
derorganisationen der Vereinten Nationen (BGBl. tionalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung
1954 II S. 639; 1971 II S. 129; 1979 II S. 812) auf (IFAD) nach Maßgabe der Anlage XVI zu dem
die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) Abkommen ist ferner für folgende Staaten wirksam
nach Maßgabe der Anlage XV zu dem Abkommen geworden:
den Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Jugoslawien am 26. Januar 1979
Entwicklung (IF AD) nach Maßgabe der Anlage XVI Schweden am 1. März 1979
zu dem Abkommen Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
ist nach Artikel XI §§ 43 und 44 des Abkommens für Bekanntmachung vom 6. März 1978 (BGBl. II S. 312).
die
Bonn, den 24. Oktober 1979
Bundesrepublik Deutschland am 20. August 1979
wirksam geworden. Die Notifikation der Bundesrepu- Der Bundesminister des Auswärtigen
blik Deutschland über die Anwendung des Abkom- Im Auftrag
mens auf die vorstehend genannten Sonderorganisa- Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Tschad
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. Oktober 1979
In N'Djamena ist am 5. Februar 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Tschad über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 5. Februar 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn. den 25. Oktober 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
1158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Tschad
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
und Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten
die Regierung der Republik Tschad - Finanzierungsvertrages im Tschad erhoben werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Artikel 4
Tschad,
Die Regierung der Republik Tschad überläßt bei den sich
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
festigen und zu vertiefen, kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwick- ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
lung in der Republik Tschad beizutragen - für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-
sind wie folgt übereingekommen: chen Genehmigungen.
Artikel t Artikel 5
( t) Die Regierung der Bundesrepublik 1)eutschland ermög- Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
licht es der Regierung der Republik Tschad, von der Kredit- Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorha- öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas
ben „Ländliches Brunnenbauprogramm in Chari-Baguirmi, Abweichendes festgelegt wird.
Moyen Chari und Kanem", wenn nach Prüfung die Förde-
rungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungs- Artikel 6
beitrag bis zu 4 Millionen DM (in Worten: vier Millionen
Deutsche Mark) zu erhalten. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
(2) Das in Absatz t bezeichnete Vorhaben kann im Einver- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Lei-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
stungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Ber-
Deutschland und der Regierung der Republik Tschad durch
lin bevorzugt genutzt werden.
andere Vorhaben ersetzt werden.
Artikel 2 Artikel 7
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsicht-
Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwi- lich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das
schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
der Republik Tschad zu schließende Finanzierungsvertrag, Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Tschad
der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
Rechtsvorschriften unterliegt mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 3 Artikel 8
Die Regierung der Republik Tschad stellt die Kreditanstalt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen Kraft.
Geschehen zu N'Djamena am 5. Februar 1979 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Fi:ir die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Peter Metzger
Außerordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter
Für die Regierung der Republik Tschad
Kotiga Guerina
Außen- und Kooperationsminister
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1979 1159
Bekanntmachun9
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 25. Oktober 1979
Das in Paris am 16. November 1972 von der General-
konferenz der Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer
17. Tagung beschlossene Übereinkommen zum Schutz
des Kultur- und Naturerbes der Welt {BGBI. 1977 II
S. 213) ist nach seinem Artikel 33 für
Dänemark am 25. Oktober 1979
mit dem nach Artikel 16 Abs. 2 zulässigen Vorbe-
halt, daß Dänemark sich nicht an die Bestimmun-
gen des Artikels 16 Abs. 1 gebunden betrachtet
Honduras am 8. September 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. August 1979 (BGBI. II S. 948).
Bonn, den 25. Oktober 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr.Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. Oktober 1979
In Accra ist am 16. August 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Ghana über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 16. August 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. Oktober 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1979 1159
Bekanntmachun9
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 25. Oktober 1979
Das in Paris am 16. November 1972 von der General-
konferenz der Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer
17. Tagung beschlossene Übereinkommen zum Schutz
des Kultur- und Naturerbes der Welt {BGBI. 1977 II
S. 213) ist nach seinem Artikel 33 für
Dänemark am 25. Oktober 1979
mit dem nach Artikel 16 Abs. 2 zulässigen Vorbe-
halt, daß Dänemark sich nicht an die Bestimmun-
gen des Artikels 16 Abs. 1 gebunden betrachtet
Honduras am 8. September 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. August 1979 (BGBI. II S. 948).
Bonn, den 25. Oktober 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr.Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. Oktober 1979
In Accra ist am 16. August 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Ghana über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 16. August 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. Oktober 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
1160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Ghana werden gegenüber der Kreditanstalt für Wiederauf-
und bau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Ver-
die Regierung der Republik Ghana, bindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund der nach
Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Ghana, Artikel 3
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen
Die Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditanstalt
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
festigen und zu vertiefen,.
öffentlichen Abgaben freL die im Zusammenhang mit
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 genannten Ver-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, träge in der Republik Ghana erhoben werden.
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen .Entwick-
lung in der Republik Ghana beizutragen,
Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen:
Die Regierung der Republik Ghana überläßt bei den sich
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
Artikel 1
Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
licht es der Regierung der Republik Ghana oder einem ande- ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-
ren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem
Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
Frankfurt am Main, für die Finanzierung der Devisenkosten oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-
aus dem Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam- migungen.
menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden
Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Artikel 5
Montage ein Darlehen bis zu 15 Millionen DM (in Worten:
fünfzehn Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. Es muß Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der die- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
sem Abkommen als Anlage beigefügten Liste, die Bestandteil rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
dieses Abkommens ist, handeln, für die die Liefer- oder Lei- lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
stungsverträge nach dem 1. Januar 1979 abgeschlossen wor- werden.
den sind.
(2) Auf das Ergebnis der deutsch-ghanaischen Regierungs- Artikel 6
verhandlungen 1978 wird ausdrücklich Bezug genommen. Mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikels 4 hinsicht-
lich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das
Artikel 2 Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Ghana
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun- innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau
abzuschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Artikel 7
(2) Die Regierung der Republik Ghana, soweit sie nicht Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
selbst Darlehensnehmerin ist, und die Zentralbank von Kraft.
Geschehen zu-Accra am 16. August 1979 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Herbert Weil
Für die Regierung der Republik Ghana
Joseph Abbey
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1979 1161
Anlage
zum Abkommen von 16. August 1979
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des
oben genannten Abkommens bis zu 15 Millionen DM (in
Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) aus dem Darle-
hen finanziert werden können:
a) chemische Produkte für den industriellen und den land-
wirtschaftlichen Sektor einschließlich Düngemitteln
sowie Arzneimittel,
b) industrielle und landwirtschaftliche Ausrüstung, Zube-
hör und Ersatzteile,
c) industrielle Hilfsgüter und Rohstoffe zur industriellen
Entwicklung in Ghana,
d) Kraftfahrzeugersatzteile.
Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, kön-
nen nur finanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vorliegt.
Die Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf,
insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern und Anla-
gen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzie-
rung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der deutsch-französischen Verträge
über den Bau einer Autobahnbrücke über den Rhein
zwischen Steinenstadt und Ottmarsheim
sowie über den Bau einer Straßenbrücke über den Rhein
zwischen Weil am Rhein und Hüningen
Vom 26. Oktober 1979
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1979
zu den Verträgen vom 17. November 1977 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Französi-
schen Republik über den Bau einer Autobahnbrücke
über den Rhein zwischen Steinenstadt und Ottmars-
heim sowie über den Bau einer Straßenbrücke über
den Rhein zwischen Weil am Rhein und Hüningen
{BGBI. 1979 II S. 757) wird hiermit bekanntgemacht,
daß beide Verträge nach ihren Artikeln 13 Abs. 2
am 1. Dezember 1979
in Kraft treten werden.
Die Ratifikationsurkunden zu beiden Verträgen
sind am 5. Oktober 1979 in Paris ausgetauscht worden.
Bonn, den 26. Oktober 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr.Fleischhauer
1162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr
beschäftigten Fahrpersonals (AETRt
Vom 25. Oktober 1979
Das Europäische Übereinkommen vom t. Juli 1970 über die Arbeit des im
internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) -
BGBl. 1974 II S. 1473 - ist nach seinem Artikel 16 Abs. S und Artikel 21
Abs. 2 in Kraft getreten für
Belgien am 16. August 1978
Dänemark am 16. August 1978
Frankreich am 18. August 1978
Italien am 26. Juni 1979
Luxemburg am 16. August t 978
Niederlande am 16. August 1978
Sowjetunion am 27. Januar 1979
Vereinigtes Königreich
und die Insel Man am 18. August 1978
Belgien, Dänemark, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande und das
Vereinigte Königreich haben bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde fol-
gende Erklärung abgegeben:
(Übersetzung}
"Transport operations between Mem- „Fahrten zwischen Mitgliedstaaten der
ber States of the European Economic Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Community shall be regarded as national gelten als nationale Fahrten im Sinne des
transport operations within the meaning AETR, soweit diese Fahrten nicht das
of the AETR insofar as such operations Hoheitsgebiet eines Drittstaats, der Ver-
do not pass in transit through the terri- tragspartei des AETR ist, im Durch-
tory of a third State which is a contrac- gangsverkehr berühren."
ling party to the AETR."
Die Bundesrepublik Deutschland hat am 27. Oktober 1978 eine entspre-
chende Erklärung abgegeben.
Die Sowjetunion hat bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde zu Arti-
kel 20 Abs. 2 und 3 erklärt: (Übersetzung}
"The Union of Soviel Socialist Repu- ,,Die Union der Sozialistischen Sowjet-
blics does not consider itself bound by republiken betrachtet sich durch Arti-
article 20, paragraphs 2 and 3 of the Euro- kel 20 Absätze 2 und 3 des Europäischen
pean Agreement concerning the Work of Übereinkommens über die Arbeit des im
Crews of Vehicles Engaged in Internatio- internationalen Straßenverkehr beschäf-
nal Raad Transport (AETRl and stales tigten Fahrpersonals (AETR) nicht als
that, for the submission to arbitration of gebunden und erklärt, daß für die Unter-
any dispute among the Conlracting Par- werfung einer Streitigkeit zwischen den
ties concerning the interpretation or Vertragsparteien über die Auslegung
applicalion of the European Agreement oder Anwendung des Europäischen
(AETR1 the agreement of all of the Par- Übereinkommens (AETR) unter ein
ties in dispute shall be required in each Schiedsverfahren in jedem Einzelfall die
individual case, and the arbitrators shall Zustimmung aller streitenden Parteien
only be persons appointed by general erforderlich ist und daß die Schiedsrich-
agreement between the Parties in dis- ter nur solche Personen sein dürfen, die
pute." einstimmig von den streitenden Parteien
ernannt worden sind."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. September 1917 (BGBI. II S. 1162).
Bonn, den 25. Oktober 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer