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Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 1979 Nr. 45
Tag Inhalt Seite
28. 9. 79 Bekanntmachunq des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Sierra Leone über finanzielle Zusammenarbeit . . . . 1129
28. 9. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Gambia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1131
1. 10. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Staates Israel über den grenzüberschreitenden Güterverkehr
auf der Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1132
3. 10. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über psychotrope Stoffe 1138
3. 10. 79 Bekanntmachung über die Berichtigung einer Bekanntmachung zu dem Ubereinkommen
über den internationalen Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten 1138
5. 10. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
theoretische und praktische Ausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern . . . 1138
5. 10. 79 Bekanntmachunq zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention . . . . . . . . . . . . . 1139
9. 10. 79 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-schwedischen Abkommens über die
steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1140
9. 10. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über
die zivilrechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1140
9. 10. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über die
Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Olverschmutzungsschäden 1141
10. 10. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des 'Wiener Ubereinkommens über konsula-
rische Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1141
12. 10. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den Straßenver-
kehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1142
12. 10. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über Straßenverkehrs-
zeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1142
9. 10. 79 Berichtigung der Bekanntmachung der deutsch-sambischen Vereinbarung über Finanzielle
Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1143
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sierra Leone
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 28. September 1979
In Freetown ist am 30. August 1979 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Sierra
Leone über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-
net worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-
kel 8
am 30. August 1979.
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 28. September 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
1130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sierra Leone
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Sierra Leone stellt die
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
die Regierung der Republik Sierra Leone -
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei
Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Verträge in der Republik Sierra Leone erhoben werden.
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Sierra Leone, Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Sierra Leone überläßt bei
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
wicklung in der Republik Sierra Leone beizutragen - gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Lieferungen und Leistungen, die aus den Darlehen
Artikel 1 finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes
licht es der Regierung der Republik Sierra Leone, bei der festgelegt wird.
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Artikel 6
Vorhaben "Straße Makeni-Kabala" ein Darlehen bis zu Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
insgesamt 21,0 Millionen DM (in Worten: einundzwanzig besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. hensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen
die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
bevorzugt genutzt werden.
Artikel 2
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin- Artikel 7
gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsicht-
schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für lich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das
Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepu-
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif- blik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik
ten unterliegen. Sierra Leone innerhalb- von drei Monaten nach Inkrafttre-
(2) Die Bank von Sierra Leone wird gegenüber der ten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-
scher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darle- Artikel 8
hensnehmers aufgrund der nach Absatz 1 abzuschließen- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
den Verträge garantieren. in Kraft.
Geschehen zu Freetown am 30. August 1979 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
H. G r a f B a s s e w i t z
Für die Regierung der Republik Sierra Leone
F. M. Minah
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1979 1131
Bekanntmadmng
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Gambia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 28. September 1979
In Banjul ist am 14. August 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Gambia über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 5
am 14. August 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 28. September 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Gambia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-
wicklung in der Republik Gambia beizutragen -
und
die Regierung der Republik Gambia - sind wie folgt übereingekommen:
im Hinblick auf die Entschließung 165 (S IX) vom
Artikel 1
11. März 1978 des Rates der VN-Konferenz für Handel (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und Entwicklung, in der die Industrieländer ihre Bereit- ermöglicht es, die nachstehenden auf der Grundlage der
schaft erklären, die Konditionen für noch ausstehende Regierungsabkommen vom 19. August 1975, vom 30. Au-
öffentliche Entwicklungshilfekredite an ärmere Entwick- gust 1977 und vom 4. September 1976 von der Regierung
lungsländer, insbesondere an am wenigsten entwickelte der Republik Gambia mit der Kreditanstalt für Wieder-
Länder, den heute üblichen weicheren Konditionen anzu- aufbau, Frankfurt am Main geschlossenen Darlehensver-
passen oder andere gleichwertige Maßnahmen zu ergrei- träge über insgesamt 15600000,00 DM (in Worten: fünfzehn
fen, Millionen sechshunderttausend Deutsche Mark), nämlich
vom 15. September 1975, vom 10. November 1977 und
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- vom 12. Oktober 1976
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dahingehend zu ändern, daß
der Republik Gambia,
a) die der Regierung der Republik Gambia gewährten
Darlehen mit Wirkung vom 31. Dezember 1978 in
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Zuschüsse umgewandelt werden und damit die ab
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu diesem Zeitpunkt fälligen Rückzahlungen und Zinsen
festigen und zu vertiefen, aus diesen Darlehensverträgen erlassen werden und
b) Zusageprovisionen auf nicht ausgezahlte Beträge aus
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- diesen Darlehensverträgen ab 1. Juli 1978 nicht mehr
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, berechnet werden.
1132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
(2) Aufgrund von Absatz 1 wird - vorbehaltlich der Artikel 3
gemäß Artikel 3 mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau Weitere Einzelheiten werden in gesonderten zwischen
zu schließenden Verträge - auf Rückzahlungen von der Regierung der Republik Gambia und der Kreditanstalt
insgesamt 15 600 000,00 DM (in Worten: fünfzehn Millio- für Wiederaufbau zu schließenden Verträgen geregelt, die
nen sechshunderttausend Deutsche Mark) zuzüglich Zin- den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
sen und Zusageprovisionen verzichtet. vorschriften unterliegen.
Artikel 2
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 4
ermöglicht es der Regierung der Republik Gambia, Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
anstelle des mit Note Nr. 39 vom 29. Oktober 1917 nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
zugesagten Darlehens im Betrag von 4 400 000,00 DM (in gegenüber der Regierung der Republik Gambia innerhalb
Worten: vier Millionen vierhunderttausend Deutsche von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
Mark) nunmehr einen Finanzierungsbeitrag als Zuschuß eine gegenteilige Erklärung abgibt.
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am
Main, zu erhalten.
Artikel 5
(2) Uber den Finanzierungsbeitrag gemäß Absatz 1
bedarf es noch des Abschlusses einer gesonderten Regie- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
rungsvereinbarung. in Kraft.
Geschehen zu Banjul am 14. August 1979 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
A. Tö r ö k
Für die Regierung der Republik Gambia
Lamin Kity Jabang
Bekanntmadlung
des Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung des Staates Israel
über den grenzübersdlreitenden Güterverkehr auf der Straße
Vom 1. Oktober 1979
In Bonn ist am 5. September 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Staates Israel
über den grenzüberschreitenden Güterverkehr auf
der Straße unterzeichnet worden. Das Abkommen
tritt nach seinem Artikel 18 Satz 1
am 5. Oktober 1979
in Kraft. Abkommen und Protokoll werden nachste-
hend veröffentlicht.
Bonn, den 1. Oktober 1979
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1979 1133
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Staates Israel
über den grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der Straße
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) die Uberführung von Leichen und der Asche Verstor-
bener;
und
c) die Beförderung von beschädigten Fahrzeugen;
die Regierung des Staates Israel -
d) die Beförderung von lebenden Tieren mit Ausnahme
in dem Wunsch, den grenzüberschreitenden Güterver- von Schlachtvieh;
kehr auf der Straße zwischen beiden Staaten und im e) die Beförderung von Geräten und Zubehör zu oder
Transit durch beide Staaten zu regeln - von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveran-
staltungen, Schaustellungen oder Jahrmärkten sowie
sind wie folgt übereingekommen: zu oder von Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen;
Artikel 1 f) die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunst-
werken;
(1) Das Abkommen regelt im Rahmen der geltenden
Gesetze und sonstigen Vorschriften beider Staaten die g) die gelegentliche Beförderung von Luftfrachtgütern
Beförderung von Gütern auf der Straße zwischen der nach und von Flughäfen bei Umleitung der Flug-
Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel, im dienste;
Transit durch beide Staaten sowie im Verkehr mit Dritt- h) die Beförderung von Gepäck in Anhängern an Kraft-
staaten. fahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß Reisende
(2) Dieses Abkommen läßt die Rechte und Pflichten der befördert werden, und die Beförderung von Gepäck
Vertragsparteien unberührt, die sich aus bereits geschlos- mit Fahrzeugen jeglicher Art nach und von Flughäfen;
senen zwei- oder mehrseitigen völkerrechtlichen Uber- i) die Beförderung beschädigter oder notgelandeter Luft-
einkünften ergeben. fahrzeuge;
Artikel 2 j) die gelegentliche Beförderung von Gegenständen und
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff Material ausschließlich zur Werbung und Unterrich-
,,Fahrzeug" tung, z.B. Messe- und Ausstellungsgut;
a) jedes mechanisch angetriebene Straßenfahrzeug, das k) die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen,
gebaut oder ausgerüstet ist für deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des
Gesamtgewidits der Anhänger, 6 t nidit übersteigt
- die Beförderung von Gütern;
oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich der
- das Ziehen jedes anderen Fahrzeugs, das für die Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;
Beförderung von Gütern gebaut oder ausgerüstet
ist; 1) die Beförderung medizinischer Versorgungsgüter zur
Hilfeleistung in dringenden Notfällen (insbesondere
b) jeden Anhänger oder Sattelanhänger, der zur Güterbe- bei Naturkatastrophen).
förderung gebaut ist;
c) jedes aufgesetzte, verbundene oder aneinandergekop- Artikel 5
pelte Fahrzeug, das aus einer Kombination der vorge- Ohne Anredinung auf das Kontingent nach Artikel 3
nannten Fahrzeuge besteht.
Absatz 2 können Genehmigungen für die Beförderung
(2) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff von Umzugsgut in besonders hierfür eingerichteten oder
„Kraftfahrzeug" jedes Fahrzeug im Sinne des Absatzes 1 ausschließlich solchen Beförderungen dienenden Fahrzeu-
Buchstaben a und c. gen ausgegeben werden.
Artikel 3 Artikel 6
(1) Kraftfahrzeuge, die in einem der beiden Staaten (1) Die Genehmigung berechtigt zur Beförderung im
zugelassen sind, bedürfen zur Beförderung im gewerbli- Güterverkehr auf der Straße
chen Güterverkehr auf der Straße in oder durch den a) zwischen dem Staat, in dem das Kraftfahrzeug zuge-
anderen Staat einer Genehmigung dieses Staates. Für lassen ist, und dem anderen Staat (Wechselverkehr);
Anhänger oder Sattelanhänger ist keine Genehmigung b) durch den anderen Staat (Transit);
erforderlich.
c) zwischen dem anderen Staat und einem dritten Staat
(2) Die Mitglieder des nach Artikel 15 gebildeten (Dreiländerverkehr), sofern dabei der Staat, in dem
Gemeinsamen Ausschusses vereinbaren auf der Grund- das Kraftfahrzeug zugelassen ist, auf dem verkehrsüb-
lage der Gegenseitigkeit ein Kontingent von Genehmi- lichen Weg durchfahren wird.
gungen, das jeder Vertragspartei in gleicher Höhe zur
Verfügung steht. (2) Die Genehmigung berechtigt nicht dazu, Güter mit
Fahrzeugen, die in dem einen Staat zugelassen sind,
Artikel 4 zwischen zwei in dem anderen Staat liegenden Orten zu
befördern (Binnenverkehr). Sie berechtigt ferner nicht
Keiner Genehmigung bedürfen
zum Dreiländerverkehr, bei dem der Staat, in dem das
a) die Beförderung von Gütern mit Krafträdern oder Fahrzeug zugelassen ist, nicht auf dem verkehrsüblichen
Pen;onenkraftwagen; Weg durchfahren wird.
1134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Artikel 7 Vorschriften oder die Bestimmungen dieses AQkommens
treffen die zuständigen Behörden des Staates, in dem das
(1) Die Genehmigungen dürfen nur an solche Unterneh-
Fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen
mer ausgegeben werden, die nach den Gesetzen und
Behörde des Staates, in dem die Zuwiderhandlung began-
sonstigen Vorschriften des Staates, in dem das Fahrzeug
gen wurde, eine der nachfolgenden Maßnahmen:
zugelassen ist, Güter mit Kraftfahrzeugen im grenzüber-
schreitenden Straßenverkehr befördern dürfen. a) Hinweis an den betreffenden Unternehmer, die gelten-
den Vorschriften einzuhalten;
(2) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für ein
bestimmtes Kraftfahrzeug erteilt. Als "Kraftfahrzeug" gilt b) Einstellung der Ausgabe der Genehmigungen an den
ein Kraftfahrzeug einschließlich des dazugehörigen betreffenden Unternehmer oder Widerruf einer bereits
Anhängers oder Sattelanhängers. erteilten Genehmigung für den Zeitraum, für den die
zuständige Behörde des anderen Staates ihn vom Ver-
(3) Die Genehmigung darf von dem Unternehmer weder kehr ausgeschlossen hat.
auf ein anderes Kraftfahrzeug noch auf einen anderen
Unternehmer übertragen werden. (2) Die zuständigen Behörden unterrichten einander
über die getroffenen Maßnahmen.
Artikel 8 (3) Dieser Artikel gilt unbeschadet der gesetzmäßigen
Die Genehmigungen werden ausgegeben als Maßnahmen, die von den Gerichten oder Vollstreckungs-
behörden des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwi-
a) Fahrtgenehmigungen, derhandlung begangen wurde, getroffen werden.
b) Zeitgenehmigungen.
Art i k e 1 15
Artikel 9
Vertreter der zuständigen Behörden beider Staaten bil-
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien ertei- den einen Gemeinsamen Ausschuß, um die ordnungsge-
len die Genehmigungen für die jeweils im anderen Staat mäße Durchführung dieses Abkommens und seine Anpas-
zugelassenen Kraftfahrzeuge. sung an die Verkehrsentwicklung zu gewährleisten. Der
Gemeinsame Ausschuß tritt auf Ersuchen einer der
Art i k e 1 10 zuständigen Behörden zusammen.
Die zuständigen Behörden stellen einander eine ausrei-
Art i k e 1 16
chende Anzahl von Genehmigungsvordrucken zur Verfü-
gung. (1) Die Vertragsparteien legen im einzelnen Regelun-
Artikel 11 gen für die Anwendung dieses Abkommens in einem
Protokoll fest, das Bestandteil dieses Abkommens ist,
Beförderungen im grenzüberschreitenden Werkverkehr zusammen mit dem Abkommen in Kraft tritt und mit
sind genehmigungsfrei. Für jede Beförderung im Werk- diesem unterzeichnet wird.
verkehr ist ein Beförderungspapier auszustellen.
(2) Der nach Artikel 15 gebildete Gemeinsame Aus-
Art i k e 1 12 schuß ist ermächtigt, dieses Protokoll zu ändern, um es
der laufenden Entwicklung des Güterverkehrs auf der
Die nach diesem Abkommen erforderlichen Unterlagen Straße anzupassen.
(z. B. Genehmigung, Beförderungspapier) sind bei allen Artikel 17
Fahrten im anderen Staat vom Fahrpersonal mitzuführen
und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzuwei- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
sen. nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Art i k e 1 13 gegenüber der Regierung des Staates Israel innerhalb von
drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
Für Unternehmer und Fahrpersonal des einen Staates gegenteilige Erklärung abgibt.
sind im Hoheitsgebiet des anderen Staates die dort gel-
tenden Gesetze und sonstigen Vorschriften verbindlich. Art i k e 1 18
Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag der
Artikel 14
Unterzeichnung in Kraft. Es bleibt so lange in Kraft, bis
(1) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlun- es von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich mit
gen eines Unternehmers oder des Fahrpersonals gegen einer Frist von drei Monaten gegenüber der anderen
die im anderen Staat geltenden Gesetze und sonstigen Vertragspartei gekündigt wird.
Geschehen zu Bonn am 5. September 1979 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, hebräischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-
schiedlicher Auslegung des deutschen und des hebräi-
schen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Peter Hermes
Für die Regierung des Staates Israel
Yohanan Meroz
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1979 1135
Protokoll
nach Artikel 16 des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Staates Israel
über den grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der Straße
Folgende Einzelregelungen wurden für die Durchfüh- 8. Zu Artikel 11
rung des Abkommens vereinbart: Das Beförderungspapier enthält folgende Angaben:
1. Für die Zwecke des Abkommens sind die zuständigen a) die Zulassungsnummer des verwendeten Fahr-
Behörden zeugs, sein zulässiges Gesamtgewicht und sein
Leergewicht;
a) im Staat Israel das Ministerium für Verkehr - the
Controller of Road Traffic - oder jede von diesem b) die Punkte, an denen die Güter ge- oder entladen
Ministerium benannte Behörde; wurden;
b) in der Bundesrepublik Deutschland der Bundes- c) Art und Gewicht der beförderten Güter;
minister für Verkehr oder jede von diesem Mini- d) Raum für einen Zollstempel.
ster benannte Behörde.
9. Zu Artikel 15
2. Zu Artikel 3 Absatz 2
Unbeschadet der Allgemeingültigkeit des Artikels 15
Jede Vertragspartei erteilt ein Kontingent von 800 setzt der Gemeinsame Ausschuß von Zeit zu Zeit das
Fahrtgenehmigungen im Jahr, von denen ein Viertel Kontingent unter Berücksichtigung der jeweiligen
Zeitgenehmigungen sind; der Umrechnungsfaktor ist Verkehrsentwicklung fest.
1 /18.
10. Die Vertragsparteien treffen folgende Vereinbarung:
3. Zu Artikel 5
a) Ein Sonderkontingent von 400 Fahrtgenehmigun-
Etwaige Beschränkungen der Verwendung der Geneh- gen wird festgelegt, die italienische Unternehmer
migungen werden auf den Genehmigungen vermerkt. berechtigen, israelische Sattelanhänger/ Anhänger
mit Sendungen aus Israel durch in Italien zugelas-
4. Zu Artikel 7 Absatz 1 sene Kraftfahrzeuge von den italienischen Häfen
in - und im Transit durch - die Bundesrepublik
Es wird davon ausgegangen, daß nach dem Recht des
Deutschland zu befördern und beliebige beladene
Staates Israel jeder Unternehmer, der eine Lizenz
Sattelanhänger/ Anhänger auf der Rückfahrt nach
besitzt, berechtigt ist, sich am grenzüberschreitenden
Italien zu befördern. Die Genehmigungen werden
Güterverkehr auf der Straße zu beteiligen.
vom Bundesminister für Verkehr der Bundesrepu-
blik Deutschland erteilt und vom Ministerium für
5. Zu Artikel 8 Verkehr der Italienischen Republik oder den von
Die Fahrtgenehmigungen gelten für eine Fahrt (Hin- diesem Ministerium benannten Behörden an italie-
und Rückfahrt) und haben eine Geltungsdauer von nische Unternehmer ausgegeben, die von der
höchstens drei Monaten. Die Zeitgenehmigungen gel- israelischen Vertragspartei oder ihrem ermächtig-
ten für eine beliebige Anzahl von Fahrten innerhalb ten Beauftragten vorgeschlagen worden sind.
eines Zeitraums von mindestens drei Monaten und b) Für diese Vereinbarung gilt der Vorbehalt, daß ein
höchstens einem Kalenderjahr. Sonderkontingent für die gleiche Anzahl von
Fahrtgenehmigungen zwischen der israelischen
6. Zu Artikel 9 Vertragspartei und der Regierung der Italieni-
schen Republik vereinbart wird; diese Genehmi-
Die Genehmigungen werden erteilt gungen berechtigen deutsche Unternehmer, israe-
- deutschen Unternehmern für in der Bundesrepu- lische Sattelanhänger/ Anhänger mit Sendungen
blik Deutschland zugelassene Fahrzeuge durch den aus Israel durch in der Bundesrepublik Deutsch-
Bundesminister für Verkehr oder die von diesem land zugelassene Kraftfahrzeuge von den italieni-
Minister benannten Behörden; schen Häfen in - und im Transit durch - die
- israelischen Unternehmern für in Israel zugelas- Bundesrepublik Deutschland zu befördern und
sene Fahrzeuge durch den Controller of Road Traf- beliebige beladene Sattelanhänger/ Anhänger auf
fic im israelischen Ministerium für Verkehr. der Hinfahrt nach Italien zu befördern. Die Geneh-
migungen werden vom Ministerium für Verkehr
der Italienischen Republik erteilt und vom Bundes-
7. Zu Artikel 10
minister für Verkehr der Bundesrepublik Deutsch-
Muster der Genehmigungen sind diesem Protokoll als land oder den von diesem Minister benannten
Anlage beigefügt. Behörden an deutsche Unternehmer ausgegeben,
1136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
die von der israelischen Vertragspartei oder ihrem Bestimmung (Nummer 10 des Protokolls) an dem
ermächtigten Beauftragten vorgeschlagen worden Tag in Kraft, an dem die unter Buchstabe b
sind. genannte Vereinbarung zwischen der israelischen
c) Die israelische Vertragspartei wird darauf hinwir- Vertragspartei und der Regierung der Italieni-
ken, daß die Beförderung der israelischen Sattel- schen Republik in Kraft tritt. Die Regierung des
anhänger/ Anhänger zu gleichen Teilen von deut- Staates Israel notifiziert der Regierung der Bun-
schen und italienischen Unternehmern durchge- desrepublik Deutschland das Inkrafttreten der
Vereinbarung.
führt wird.
d) Abweichend von dem in Artikel 16 Absatz 1 des e) Diese Vereinbarung gilt vorläufig für die Dauer
Abkommens festgelegten Inkrafttreten tritt diese von drei Jahren vom Tag ihres Inkrafttretens an,
Geschehen zu Bonn am 5. September 1979 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, hebräischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-
schiedlicher Auslegung des deutschen und des hebräi-
schen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Peter Hermes
Für die Regierung des Staates Israel
Yohanan Meroz
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1979 1137
Anlage
(zu Nummer 7 des Protokolls)
Bundesrepublik Deutschland Staat Israel
D Der Bundesminister für Verkehr 1 1 IL Verkehrsministeri um
'-------------------------~
Zahl der genehmigten Zahl der genehmigten
eine*) eine*)
Fahrten (Hin- und 1 Fahrten (Hin- und 1
Rückfahrt) Rückfahrten)
1unbeschränkt*) 1unbeschränkt*)
•) Nichtzutreffendes streichen •) Nichtzutreffendes streichen
Genehmigung Nr .............................................. . Genehmigung Nr ..
für den internationalen Güterkraftverkehr für den internationalen Güterkraftverkehr
Diese Genehmigung berechtigt .. Diese Genehmigung berechtigt
(Name und Firma (Name und Firma
sowie vollständige Anschrift des Verkehrsunternehmers) sowie vollständige Anschrift des Verkehrsunternehmers)
zum internationalen Güterkraftverkehr zum internationalen Güterkraftverkehr
zwischen ....................................... und zwischen ..... . ..... und
im Durchgangsverkehr durch .................................................... . im Durchgangsverkehr durch ......... .
mit einem einzelnen Fahrzeug oder mehreren aneinander- mit einem einzelnen Fahrzeug oder mehreren aneinander-
gekoppelten Fahrzeugen gekoppelten Fahrzeugen
Diese Genehmigung gilt vom Diese Genehmigung gilt vom
bis zum ................................. . bis zum .............. .
Etwaige Einschränkungen Etwaige Einschränkungen
Ausgegeben in ... ...... am .............. . Ausgegeben in .. am .
Unterschrift und Stempel der die Genehmigung ausgeben- Unterschrift und Stempel der die Genehmigung ausgeben-
den Stelle - Staat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist. den Stelle - Staat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist.
Allgemeine Vorsduiften
Diese Genehmigung ist im Fahrzeug mitzuführen und den zuständigen Kon-
trollbeamten auf Verlangen vorzuzeigen.
Mit dieser Genehmigung darf nur die angegebene Anzahl von Fahrten durch-
geführt werden. Sie ist nicht gültig für den Binnenverkehr.
Sie ist nicht übertragbar,
Der Verkehrsunternehmer ist verpflichtet, im Hoheitsgebiet eines jeden Mit-
gliedstaates die dort geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbeson-
dere auf dem Gebiet des Beförderungswesens und des Straßenverkehrs, zu
beachten.
Diese Genehmigung ist binnen 15 Tagen nach Ablauf ihrer . Gültigkeit der
ausgebenden Stelle zurückzusenden.
1138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens über die Berichtigung einer Bekanntmachung
über psychotrope Stoffe zu dem Obereinkommen über den
internationalen Austausch von Auskünften
Vom 3. Oktober 1979
in Personenstandsangelegenheiten
Vom 3. Oktober 1979
Das Ubereinkommen vom 21. Februar 1971 über Die Bekanntmachung vom 8. Januar 1962 (BGBI. II
psychotrope Stoffe (BGBI. 1976 II S. 1477) wird nach S. 44) wird dahingehend berichtigt, daß das Uberein-
seinem Artikel 26 Abs. 2 für kommen vom 4. September 1958 über den internatio-
Guatemala am 11. November 1979 nalen Austausch von Auskünften in Personen-
standsangelegenheiten (BGBI. 1961 II S. 1055, 1071)
Kuwait am 11. Oktober 1979 für
Tunesien am 21. Oktober 1979 Frankreich (einschließlich der Erstreckungsge-
mit nach Artikel 32 Abs. 2 zulässigem Vorbe- biete)
halt zu Artikel 31 und
Ungarn am 17. Oktober 1979 Luxemburg
mit nach Artikel 32 Abs. 2 zulässigen Vorbe- bereits am 16. April 1961, nicht - wie ursprünglich
halten zu Artikel 19 Abs. 1 und 2 und zu Arti- mitgeteilt - erst am 17. April 1961 in Kraft getreten
kel 31 war.
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 3. September 1975 (BGBI. II
Bekanntmachung vom 8. August 1979 (BGBI. II s. 1415).
s. 948).
Bonn, den 3. Oktober 1979 Bonn, den 3. Oktober 1979
D e r Bund e s m i n i s t e r des Au s w ä r t i gen D e r B und e s m i n i s t e r des Aus w ä r t i gen
Im Auftrag Im Auftrag
Verbeek Verbeek
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens
über die theoretische und praktische Ausbildung
von Krankenschwestern und Krankenpflegern
Vom 5. Oktober 1979
Das Europäische Obereinkommen vom 25. Okito-
ber 1967 über die theoretische und praktische Aus-
bildung von Krankenschwestern und Krankenpfle-
gern (BGBl. 1972 II S. 629) ist nach seinem Artikel 5
Abs. 2 für
Frankreich am 4. Dezember 1974
Italien am 8. September 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Juni 1974 (BGBI. II
s. 1061).
Bonn, den 5. Oktober 1979
D e r Bund e s mini s t er de s Aus w ä r t i gen
Im Auftrag
Verbeek
1138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens über die Berichtigung einer Bekanntmachung
über psychotrope Stoffe zu dem Obereinkommen über den
internationalen Austausch von Auskünften
Vom 3. Oktober 1979
in Personenstandsangelegenheiten
Vom 3. Oktober 1979
Das Ubereinkommen vom 21. Februar 1971 über Die Bekanntmachung vom 8. Januar 1962 (BGBI. II
psychotrope Stoffe (BGBI. 1976 II S. 1477) wird nach S. 44) wird dahingehend berichtigt, daß das Uberein-
seinem Artikel 26 Abs. 2 für kommen vom 4. September 1958 über den internatio-
Guatemala am 11. November 1979 nalen Austausch von Auskünften in Personen-
standsangelegenheiten (BGBI. 1961 II S. 1055, 1071)
Kuwait am 11. Oktober 1979 für
Tunesien am 21. Oktober 1979 Frankreich (einschließlich der Erstreckungsge-
mit nach Artikel 32 Abs. 2 zulässigem Vorbe- biete)
halt zu Artikel 31 und
Ungarn am 17. Oktober 1979 Luxemburg
mit nach Artikel 32 Abs. 2 zulässigen Vorbe- bereits am 16. April 1961, nicht - wie ursprünglich
halten zu Artikel 19 Abs. 1 und 2 und zu Arti- mitgeteilt - erst am 17. April 1961 in Kraft getreten
kel 31 war.
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 3. September 1975 (BGBI. II
Bekanntmachung vom 8. August 1979 (BGBI. II s. 1415).
s. 948).
Bonn, den 3. Oktober 1979 Bonn, den 3. Oktober 1979
D e r Bund e s m i n i s t e r des Au s w ä r t i gen D e r B und e s m i n i s t e r des Aus w ä r t i gen
Im Auftrag Im Auftrag
Verbeek Verbeek
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens
über die theoretische und praktische Ausbildung
von Krankenschwestern und Krankenpflegern
Vom 5. Oktober 1979
Das Europäische Obereinkommen vom 25. Okito-
ber 1967 über die theoretische und praktische Aus-
bildung von Krankenschwestern und Krankenpfle-
gern (BGBl. 1972 II S. 629) ist nach seinem Artikel 5
Abs. 2 für
Frankreich am 4. Dezember 1974
Italien am 8. September 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Juni 1974 (BGBI. II
s. 1061).
Bonn, den 5. Oktober 1979
D e r Bund e s mini s t er de s Aus w ä r t i gen
Im Auftrag
Verbeek
1138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens über die Berichtigung einer Bekanntmachung
über psychotrope Stoffe zu dem Obereinkommen über den
internationalen Austausch von Auskünften
Vom 3. Oktober 1979
in Personenstandsangelegenheiten
Vom 3. Oktober 1979
Das Ubereinkommen vom 21. Februar 1971 über Die Bekanntmachung vom 8. Januar 1962 (BGBI. II
psychotrope Stoffe (BGBI. 1976 II S. 1477) wird nach S. 44) wird dahingehend berichtigt, daß das Uberein-
seinem Artikel 26 Abs. 2 für kommen vom 4. September 1958 über den internatio-
Guatemala am 11. November 1979 nalen Austausch von Auskünften in Personen-
standsangelegenheiten (BGBI. 1961 II S. 1055, 1071)
Kuwait am 11. Oktober 1979 für
Tunesien am 21. Oktober 1979 Frankreich (einschließlich der Erstreckungsge-
mit nach Artikel 32 Abs. 2 zulässigem Vorbe- biete)
halt zu Artikel 31 und
Ungarn am 17. Oktober 1979 Luxemburg
mit nach Artikel 32 Abs. 2 zulässigen Vorbe- bereits am 16. April 1961, nicht - wie ursprünglich
halten zu Artikel 19 Abs. 1 und 2 und zu Arti- mitgeteilt - erst am 17. April 1961 in Kraft getreten
kel 31 war.
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 3. September 1975 (BGBI. II
Bekanntmachung vom 8. August 1979 (BGBI. II s. 1415).
s. 948).
Bonn, den 3. Oktober 1979 Bonn, den 3. Oktober 1979
D e r Bund e s m i n i s t e r des Au s w ä r t i gen D e r B und e s m i n i s t e r des Aus w ä r t i gen
Im Auftrag Im Auftrag
Verbeek Verbeek
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens
über die theoretische und praktische Ausbildung
von Krankenschwestern und Krankenpflegern
Vom 5. Oktober 1979
Das Europäische Obereinkommen vom 25. Okito-
ber 1967 über die theoretische und praktische Aus-
bildung von Krankenschwestern und Krankenpfle-
gern (BGBl. 1972 II S. 629) ist nach seinem Artikel 5
Abs. 2 für
Frankreich am 4. Dezember 1974
Italien am 8. September 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Juni 1974 (BGBI. II
s. 1061).
Bonn, den 5. Oktober 1979
D e r Bund e s mini s t er de s Aus w ä r t i gen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1979 1139
Bekanntmachung
zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention
Vom 5. Oktober 1979
Griechenland hat mit Erklärung vom 27. De-
zember 1978 die Zuständigkeit des Europäischen
Gerichtshofs nach Artikel 46 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953)
unter der Bedingung der Gegenseitigkeit -
mit Wirkung vom 30. Januar 1979
für drei Jahre
anerkannt.
I s 1 an d hat miit Erklärung vom 13. August 1979
die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs
nach Artikel 46 der Konvention
mit Wirkung vom 3. September 1979
für weitere fünf Jahre
anerkannt. Die Erklärung lslands erstreckt sich auch
auf die Artikel 1 bis 4 des Protokolls Nr. 4 vom
16. September 1963 (BGBI. 1968 II S. 422) zu der
genannten Konvention.
Die N i e d e r 1 a n d e haben mit Erklärungen
vom 22. August 1979 die Zuständigkeit der Europäi-
schen Kommission für Menschenrechte nach Arti-
kel 25 und die Zuständigkeit des Europäischen Ge-
richtshofs nach Artikel 46 der Konvention - letz-
tere unter der Bedingung der Gegenseitigkeit - für
das Königreich in Europa und die Niederländischen
Antillen
mit Wirkung vom 1. September 1979
bis auf Widerruf
anerkannt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 9. November 1978 (BGBl. II
S. 1374) und vom 4. September 1979 (BGBI. II
s. 1040}.
Bonn, den 5. Oktober 1979
De r Bund e s mini s t er des Aus w ä r ti gen
Im Auftrag
Verbeek
1140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsdi-schwedischen Abkommens
über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen
Vom 9. Oktober 1979
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Mai
1979 zu dem Abkommen vom 15. Juli 1977 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Königreichs Schweden über die
steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im
internationalen Verkehr (BGBl. 1979 II S. 409) wird
hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen nach
seinem Artikel 5 Abs. 1
am 1. September 1979
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 9. Oktober 1979
D e r B und e s m in i s t er de s Au s w ä r ti ge n
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl des Internationalen Ubereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung für Olversdlmutzungssdiäden
Vom 9. Oktober 1979
Tu v a 1 u hat mit Note vom 25. Juni 1979 erklärt,
daß es sich auch nach Erlangung der Unabhängig-
keit am 1. Oktober 1978 an das Internationale Uber-
einkommen vom 29. November 1969 über die zivil-
rechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden
(BGBl. 1975 II S. 301) gebunden betrachtet, dessen
Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit
durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsge-
biet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. August 1979 (BGBI. II
s. 949).
Bonn, den 9. Oktober 1979
D e r Bunde s mini s t er d e s Aus w ä r ti gen
Im Auftrag
Verbeek
1140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsdi-schwedischen Abkommens
über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen
Vom 9. Oktober 1979
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Mai
1979 zu dem Abkommen vom 15. Juli 1977 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Königreichs Schweden über die
steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im
internationalen Verkehr (BGBl. 1979 II S. 409) wird
hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen nach
seinem Artikel 5 Abs. 1
am 1. September 1979
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 9. Oktober 1979
D e r B und e s m in i s t er de s Au s w ä r ti ge n
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl des Internationalen Ubereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung für Olversdlmutzungssdiäden
Vom 9. Oktober 1979
Tu v a 1 u hat mit Note vom 25. Juni 1979 erklärt,
daß es sich auch nach Erlangung der Unabhängig-
keit am 1. Oktober 1978 an das Internationale Uber-
einkommen vom 29. November 1969 über die zivil-
rechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden
(BGBl. 1975 II S. 301) gebunden betrachtet, dessen
Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit
durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsge-
biet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. August 1979 (BGBI. II
s. 949).
Bonn, den 9. Oktober 1979
D e r Bunde s mini s t er d e s Aus w ä r ti gen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1979 1141
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Obereinkommens
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Olversdlmutzungsschäden
Vom 9. Oktober 1979
Das Internationale Ubereinkommen vom 18. De-
zember 1971 über die Errichtung eines Internationa-
len Fonds zur Entschädigung für Olverschmutzungs-
schäden (BGBI. 1975 II S. 301, 320) wird nach seinem
Artikel 40 Abs. 3 für
Monaco am 21. November 1979
in Kraft treten.
Tu v a 1 u hat mit Note vom 25. Juni 1979 erklärt,
daß es sich auch nach Erlangung der Unabhängig-
keit an das am 16. Oktober 1978 in Kraft getretene
Obereinkommen gebunden betrachtet, dessen
Erstreckung auf sein Hoheitsgebiet vor Erlangung
der Unabhängigkeit durch das Vereinigte König-
reich erklärt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. August 1979 (BGBl. II
s. 948).
Bonn, den 9. Oktober 1979
Der Bunde s mini s t er de s Aus w ä r t i gen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Wiener Obereinkommens
über konsularisdle Beziehungen
Vom 10. Oktober 1979
Das Wiener Ubereinkommen vorn 24. April 1963
über konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II
S. 1585) ist nac:h seinem Artikel 77 Abs. 2 für
Kap Verde am 29. August 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. August 1979 (BGB!. II
s. 950).
Bonn, den 10. Oktober 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1979 1141
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Obereinkommens
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Olversdlmutzungsschäden
Vom 9. Oktober 1979
Das Internationale Ubereinkommen vom 18. De-
zember 1971 über die Errichtung eines Internationa-
len Fonds zur Entschädigung für Olverschmutzungs-
schäden (BGBI. 1975 II S. 301, 320) wird nach seinem
Artikel 40 Abs. 3 für
Monaco am 21. November 1979
in Kraft treten.
Tu v a 1 u hat mit Note vom 25. Juni 1979 erklärt,
daß es sich auch nach Erlangung der Unabhängig-
keit an das am 16. Oktober 1978 in Kraft getretene
Obereinkommen gebunden betrachtet, dessen
Erstreckung auf sein Hoheitsgebiet vor Erlangung
der Unabhängigkeit durch das Vereinigte König-
reich erklärt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. August 1979 (BGBl. II
s. 948).
Bonn, den 9. Oktober 1979
Der Bunde s mini s t er de s Aus w ä r t i gen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Wiener Obereinkommens
über konsularisdle Beziehungen
Vom 10. Oktober 1979
Das Wiener Ubereinkommen vorn 24. April 1963
über konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II
S. 1585) ist nac:h seinem Artikel 77 Abs. 2 für
Kap Verde am 29. August 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. August 1979 (BGB!. II
s. 950).
Bonn, den 10. Oktober 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
1142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über den Straßenverkehr
Vom 12. Oktober 1979
Das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai
1971 zum Ubereinkommen vom 8. November 1968
über den Straßenverkehr (BGBI. 1977 II S. 809, 986)
wird nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Bulgarien am 28. Dezember 1979
mit dem nach Artikel 11 Abs. 1 zulässigen Vor-
behalt zu Artikel 9 des Zusatzübereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmadmng ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. August 1979 (BGBI. II
s. 932, 984).
Bonn, den 12. Oktober 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über Straßenverkehrszeichen
Vom 12. Oktober 1979
Das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai
1971 zum Ubereinkommen vom 8. November 1968
über Straßenverkehrszeichen (BGBI. 1977 II S. 809,
1006) wird nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Bulgarien am 28. Dezember 1979
mit dem nach Artikel 11 Abs. 1 zulässigen Vor-
behalt zu Artikel 9 des Zusatzübereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. August 1979 (BGBI. II
s. 932, 984).
Bonn, den 12. Oktober 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
1142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über den Straßenverkehr
Vom 12. Oktober 1979
Das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai
1971 zum Ubereinkommen vom 8. November 1968
über den Straßenverkehr (BGBI. 1977 II S. 809, 986)
wird nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Bulgarien am 28. Dezember 1979
mit dem nach Artikel 11 Abs. 1 zulässigen Vor-
behalt zu Artikel 9 des Zusatzübereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmadmng ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. August 1979 (BGBI. II
s. 932, 984).
Bonn, den 12. Oktober 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über Straßenverkehrszeichen
Vom 12. Oktober 1979
Das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai
1971 zum Ubereinkommen vom 8. November 1968
über Straßenverkehrszeichen (BGBI. 1977 II S. 809,
1006) wird nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Bulgarien am 28. Dezember 1979
mit dem nach Artikel 11 Abs. 1 zulässigen Vor-
behalt zu Artikel 9 des Zusatzübereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. August 1979 (BGBI. II
s. 932, 984).
Bonn, den 12. Oktober 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1979 1143
Berichtigung
der Bekanntmachung der deutsdt-sambisdten Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. Oktober 1979
Die Bekanntmachung vom 3. September 1979 der
Vereinbarung zwisdlen der Regierung der Bundes-
republik Deutsdlland undd der Regierung der Repu-
blik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit (BGBI.
1979 II S. 1039) ist wie folgt zu berichtigen:
Das in der deutschen Note vom 31. Januar 1979 in
der siebenten Zeile des ersten Absatzes angegebene
Datum muß statt „25. Oktober 1973" ridltig „26. Ok-
tober 1978" und das in der nädlsten Zeile angege-
bene Datum muß statt „9. Oktober 1973" richtig
,,9. Oktober 1978" heißen.
Bonn, den 9. Oktober 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Kirchhof
1144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Drudt: Bundesdrudterei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
machungen veröffentlidlt. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtlidle Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Redltsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postansdlrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlidl je 48,- DM.
Einzelstüdte je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnuna,
Preis dieser Ausgabe: l,70 DM (l,20 DM zuzüglich -,50 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,20 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6,5 9/,. Postvertrlebssttldt • Z 1998 AX • Gebühr bezahlt
Ubersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 344. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. September 1979,
ist im Bundesanzeiger Nr. 194 vom 13. Oktober 1979 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 194 vom 13. Oktober 1979 kann zum Preis von 2,25 DM
(1,65 DM + 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „ Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.