1054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Internationalen Obereinkommens
über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen
Vom 4. September 1979
Das Internationale Obereinkommen vom 10. Ok•
tober 1957 über die Beschränkung der Haftung der
Eigentümer von Seeschiffen und das Unterzeich•
nungsprotokoll hierzu (BGBl. 1972 II S. 653, 672)
sind nach Artikel 12 Abs. 3 des Ubereinkommens
für die
Deutsche Demokratische
Republik am 14. August 1979
in Kraft getreten. Die Deutsche Demokratische Re•
publik hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
folgende Vorbehalte eingelegt:
Zu Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe c:
„Die Deutsche Demokratische Republik stellt fest, daß
innerhalb ihrer Territorialgewässer und inneren See-
gewässer keine Beschränkung der Haftung im Sinne
dieser Konvention bezüglich der Beseitigung von
Wracks, der Hebung, Beseitigung oder Vernichtung
eines gesunkenen, gestrandeten oder verlassenen
Schiffes (einschließlich alles dessen, was sich an Bord
befindet) besteht. Die Ansprüche, einschließlich der
Haftung, ergeben sich aus d~n Rechtsvorschriften der
Deutschen Demokratischen Republik."
Zu Absatz 2 des Unterzeichnungsprotokolls:
,,Die Deutsche Demokratische Republik wird die Be-
stimmungen dieser Konvention in einer ihrem inner-
staatlichen Recht entsprechenden Form in dieses Recht
übernehmen."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 2. November 1978 (BGBl.
II S. 1364).
Bonn, den 4. September 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. Hermes
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung des Staatssekretärs
Weichert
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1979 1055
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens
zur Vereinheitlichung von Regeln über die zivilgeridltltdle
Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen
Vom 6. September 19'19
Das Internationale Dbereinkommen vom 10. Mai
1952 zur Vereinheitlichung von Regeln über die
zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusam-
menstößen (BGBI. 1972 II S. 653, 663) ist nach sei-
nem Artikel 13 Abs. 3 für die
Deutsche Demokratische
Republik am 14. August 1979
in Kraft getreten. Die Deutsche Demokratische Re-
publik hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
erklärt, daß sie sich nicht an die Bestimmungen des
Artikels 9 des Ubereinkommens gebunden betrach-
tet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl.
II S. 1386).
Bonn, den 6. September 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. Hermes
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung des Staatssekretärs
Weichert
1056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über das Carnet A. T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren
Vom 13. September 1979
Das Zollübereinkommen vom 6. Dezember 1961 über das Carnet A.T.A.
für die vorübergehende Einfuhr von Waren (BGBl. 1965 II S. 948) ist
nach seinem Artikel 21 Abs. 2 für
Neuseeland am 28. Februar 1978
Niger am 8. März 1979
in Kraft getreten.
Ne u s e e 1 a n d hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde die nach-
folgende Erklärung abgegeben:
(Ubersetzung)
New Zealand undertakes to accept AT A camets in Neuseeland verpflichtet sich, das Carnet A.T.A. nach
terms of Article 23 of the Convention under the follow- Artikel 23 des Ubereinkommens unter folgenden Bedin-
ing conditions and in the following cases: gungen und in folgenden Fällen anzuerkennen:
(a) Goods temporarily imported under the following a) Nach Maßgabe folgender Ubereinkünfte vorüberge-
Conventions: hend eingeführte Waren:
(i) Customs Convention on the Temporary Importa- i) Zollübereinkommen über die vorübergehende Ein-
tion of Professional Equipment done at Brussels fuhr von Berufsausrüstung, beschlossen in Brüs-
on 8 June 1961; sel am 8. Juni 1961;
(ii) Customs Convention concerning Facilities for the ii) Zollübereinkommen über Erleichterungen für die
Importation of Goods for Display or Use at Ex- Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Mes-
hibitions, Fairs, Meetings or Similar Events done sen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltun-
at Brussels on 8 June 1961; gen ausgestellt oder verwendet werden, beschlos-
sen in Brüssel am 8. Juni 1961;
(iii) Customs Convention on the Temporary Im- iii) Zollübereinkommen über die vorübergehende Ein-
portation of Scientific Equipment done at Brussels fuhr von wissenschaftlichem Gerät, beschlossen
on 11 June 1968; in Brüssel am 11. Juni 1968;
(iv) Customs Convention on the Temporary Im- iv) Zollübereinkommen über die vorübergehende Ein-
portation of Pedagogic Material done at Brussels fuhr von Lehrmaterial, beschlossen in Brüssel am
on 8 June 1970; 8. Juni 1970;
(v) International Convention to Facilitate the Im- v) Internationales Abkommen zur Erleichterung der
portation of Commercial Samples and Adver- Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial,
tising Material done at Geneva on 7 November beschlossen in Genf am 7. November 1952;
1952;
(vi) Customs Convention on the Temporary Im- vi) Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr
portation of Private Road Vehicles done at New privater Straßenfahrzeuge, beschlossen in New
York on 4 June 1954; York am 4. Juni 1954;
{vii) Protocol to the Convention concerning Customs vii) Zusatzprotokoll zum Abkommen über die Zoll-
Facilities for Touring, Relating to the Impor- erleichterungen im Touristenverkehr betreffend
tation of Tourist Publicity Documents and Ma- die Einfuhr von Werbeschriften und Werbema-
terial done at New York on 4 June 1954; terial für den Fremdenverkehr, beschlossen in
New York am 4. Juni 1954;
(b) Goods temporarily admitted for a period not ex- b) Waren, die nach den in Neuseeland geltenden Ge-
ceeding 12 months in accordance with New Zealand setzen und sonstigen Vorschriften für die Dauer
laws and regulations other than: von nicht mehr als 12 Monaten vorübergehend ein-
geführt werden, ausgenommen
(i) Goods intended for processing or repair; i) zur Veredelung oder Ausbesserung bestimmte
Waren;
(ii) Goods intended for normal manufacturing, com- ii) für übliche Verwendungszwecke in Industrie,
mercial, industrial or agricultural uses; Handel oder Landwirtschaft bestimmte Waren;
(iii) Television advertising videotape; iii) Videobänder für die Fernsehwerbung;
(iv) Television advertising film; iv) Filme für die Fernsehwerbung;
(c) Transit operations as defined in Article 1 (c) of the c) Versandgeschäfte im Sinne des Artikels 1 Buch-
Convention on the AT A Carnet for the Temporary stabe c des Zollübereinkommens über das A.T.A. für
Admission of Goods. die vorübergehende Einfuhr von Waren.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 16. Januar 1978 (BGBl. II S. 130).
Bonn, den 13. September 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 43 - Tag_ der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1979 1057
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Obereinkommens
über die akademische Anerkennung von akademischen Graden
und Hochschulzeugnissen
Vom 14. September 1979
Das Europäische Ubereinkommen vom 14. Dezem-
ber 1959 über die akademische Anerkennung von
akademischen Graden und Hochschulzeugnissen
(BGBI. 1969 II S. 2057) ist nach seinem Artikel 10
Abs. 4 für den
Heiligen Stuhl am 22. Juli 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. September 1978 (BGBI. II
s. 1216).
Bonn, den 14. September 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
des Ubereinkomens Nr. 144 der Internationalen Arbeitsorganisation
über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung
internationaler Arbeitsnormen
Vom 17. September 1979
Das in Genf am 21. Juni 1976 von der Allgemei- Mexiko am 28.Juni 1979
nen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisa- Niederlande am 27. Juli 1979
tion angenommene Ubereinkommen Nr. 144 über Norwegen am 9. August 1978
dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durch-
führung internationaler Arbeitsnormen wird nach Schweden am 16. Mai 1978
seinem Artikel 8 Abs. 3 für die Vereinigtes Königreich am 16. Mai 1978
Bundesrepublik Deutschland am 23. Juli 1980 Zypern am 28.Juni 1978
in Kraft treten. Die Ratifikation durch die Bundes- und wird in Kraft treten für:
republik Deutschland wurde am 23. Juli 1979 bei 11. Juni 1980
Australien am
der Internationalen Arbeitsorganisation registriert.
Bangladesch am 17. April 1980
Das Ubereinkommen ist ferner für folgende Staa- Finnland am 2. Oktober 1979
ten in Kraft getreten:
Irland am 22.Juni 1980
Dänemark am 6. Juni 1979 Osterreich am 2. März 1980
ohne Erstreckung auf
Sambia am 4. Dezember 1979
die Färöer und Grönland
Indien am 27. Februar 1979 Das Ubereinkommen wird nachstehend veröffent-
Irak am 11. September 1979 licht.
Bonn, den 17. September 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 43 - Tag_ der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1979 1057
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Obereinkommens
über die akademische Anerkennung von akademischen Graden
und Hochschulzeugnissen
Vom 14. September 1979
Das Europäische Ubereinkommen vom 14. Dezem-
ber 1959 über die akademische Anerkennung von
akademischen Graden und Hochschulzeugnissen
(BGBI. 1969 II S. 2057) ist nach seinem Artikel 10
Abs. 4 für den
Heiligen Stuhl am 22. Juli 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. September 1978 (BGBI. II
s. 1216).
Bonn, den 14. September 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
des Ubereinkomens Nr. 144 der Internationalen Arbeitsorganisation
über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung
internationaler Arbeitsnormen
Vom 17. September 1979
Das in Genf am 21. Juni 1976 von der Allgemei- Mexiko am 28.Juni 1979
nen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisa- Niederlande am 27. Juli 1979
tion angenommene Ubereinkommen Nr. 144 über Norwegen am 9. August 1978
dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durch-
führung internationaler Arbeitsnormen wird nach Schweden am 16. Mai 1978
seinem Artikel 8 Abs. 3 für die Vereinigtes Königreich am 16. Mai 1978
Bundesrepublik Deutschland am 23. Juli 1980 Zypern am 28.Juni 1978
in Kraft treten. Die Ratifikation durch die Bundes- und wird in Kraft treten für:
republik Deutschland wurde am 23. Juli 1979 bei 11. Juni 1980
Australien am
der Internationalen Arbeitsorganisation registriert.
Bangladesch am 17. April 1980
Das Ubereinkommen ist ferner für folgende Staa- Finnland am 2. Oktober 1979
ten in Kraft getreten:
Irland am 22.Juni 1980
Dänemark am 6. Juni 1979 Osterreich am 2. März 1980
ohne Erstreckung auf
Sambia am 4. Dezember 1979
die Färöer und Grönland
Indien am 27. Februar 1979 Das Ubereinkommen wird nachstehend veröffent-
Irak am 11. September 1979 licht.
Bonn, den 17. September 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Ubereinkommen 144
Obereinkommen
über dreigliedrige Beratungen
zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen
Convention 144
Convention
Concerning Tripartite Consultations
to Promote the Implementation of International Labour Standards
Convention 144
Convention
concernant les consultations tripartites
destinees a promouvoir la mise en reuvre des normes internationales du travail
(Ubersetzung)
The General Conference of the In- La Conference generale de !'Organi- Die Allgemeine Konferenz der Inter-
ternational Labour Organisation, sation internationale du Travail, nationalen Arbeitsorganisation,
Having been convened at Geneva Convoquee a Geneve par le Conseil die vom Verwaltungsrat des Inter-
by the Governing Body of the Interna- d'administration du Bureau internatio- nationalen Arbeitsamtes nach Genf
tional Labour Office, and having met nal du Travail, et s'y etant reunie le einberufen wurde und am 2. Juni 1976
in its Sixty-first Session on 2 June 2 juin 1976, en sa soixante-et-unieme zu ihrer einundsechzigsten Tagung
1976, and session; zusammengetreten ist,
Recalling the terms of existing in- Rappelant les termes des conven- verweist auf die Bestimmungen
ternational labour Conventions and tions et recommandations internatio- bestehender internationaler Arbeits-
Recommendations - in particular the nales du travail existantes - en parti- übereinkommen und Empfehlungen -
Freedom of Association and Protec- culier la convention sur la liberte syn- insbesondere das Ubereinkommen
tion of the Right to Organise Conven- dicale et la protection du droit syndi- über die Vereinigungsfreiheit und den
tion, 1948, the Right to Organise and cal, 1948, la convention sur le droit Schutz des Vereinigungsrechtes, 1948,
Collective Bargaining Convention, d'organisation et de negociation col- das Ubereinkommen über das Vereini-
1949, and the Consultation (Industrial lective, 1949, et la recommandation gungsrecht und das Recht zu Kollek-
and National Levels) Recommenda- sur la consultation aux echelons tivverhandlungen, 1949, und die Emp-
tion, 1960 - whic:h affirm the right of industriel et national, 1960 - qui fehlung betreffend die Beratung in
employers and workers to establish affirment le droit des employeurs et einzelnen ·wirtschaf tszweigen und im
free and independent organisations des travailleurs d'etablir des organisa- gesamtstaatlichen Rahmen, 1960 -,
and call for measures to promote ef- tions libres et independantes et worin das Recht der Arbeitgeber und
fective consultation at the national demandent que des mesures soient der Arbeitnehmer auf die Bildung
level between public authorities and prises pour promouvoir des consulta- freier und unabhängiger Verbände
employers' and workers' organisa- tions efficaces au niveau national bekräftigt wird und Maßnahmen zur
tions, as well as the provisions of entre les autorites publiques et les Förderung wirksamer Beratungen auf
numerous international labour Con- organisations d'employeurs et de tra- nationaler Ebene zwischen den Staats-
ventions and Recommendations which vailleurs, ainsi que les dispositions de organen und den Verbänden der
provide for the consultation of em- nombreuses conventions et recom- Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
ployers' and workers' organisations rnandations internationales du travail gefordert werden, sowie auf die
on measures to give effect thereto, qui prevoient la consultation des Bestimmungen zahlreicher internatio-
and organisations d'employeurs et de tra- naler Arbeitsübereinkommen und
vailleurs sur les mesures a prendre Empfehlungen, in denen die Anhörung
pour leur donner effet; der Verbände der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer zu Maßnahmen für
deren Durchführung vorgesehen ist;
Having considered the fourth item Apres avoir examine la quatrieme hat den vierten Gegenstand ihrer
on the agenda of the session which is question a l'ordre du jour de la ses- Tagesordnung unter dem Titel „Schaf-
entitled uEstablishment of tripartite sion, qui est intitulee: «Creation de fung dreigliedriger Einrichtungen und
machinery to promote the implemen- mecanismes tripartites charges de pro- Verfahren zur Förderung der Durch-
tation of international labour stan- mouvoir la mise en reuvre des normes führung internationaler Arbeitsnor-
dards u, and having decided upon the internationales du travail», et apres men" geprüft und beschlossen, ver-
adoption of certain proposals concern- avoir decide d'adopter certaines pro- schiedene Anträge anzunehmen
ing tripartite consultations to promote positions concernant les consultations betreffend dreigliedrige Beratungen
the implementation of international tripartites destinees a promouvoir la zur Förderung der Durchführung inter-
labour standards, and mise en reuvre des normes internatio- nationaler Arbeitsnormen, und
nales du travail;
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1979 1059
Having determined that these pro- Apres avoir decide que ces proposi- dabei bestimmt, daß diese Anträge
posals shall take the form of an inter- tions prendraient la forme d'une con- die Form eines internationalen Uber-
national Convention, vention internationale, einkommens erhalten sollen.
adopts this twenty-first day of June adopte, ce vingt-et-unieme jour de Die Konferenz nimmt heute, am
of the year one thousand nine hun- juin mil neuf cent soixante-seize, la 21. Juni 1976, das folgende Uberein-
dred and seventy-six the following convention ci-apres, qui sera denom- kommen an, das als Obereinkommen
Convention, which may be cited as mee Convention sur les consultations über dreigliedrige Beratungen {inter-
the Tripartite Consultation {Interna- tripartites relatives aux normes inter- nationale Arbeitsnormen}, 1976,
tional Labour Standards) Convention, nationales du travail, 1976. bezeichnet wird.
1976:
Article 1 Article 1 Artikel 1
In this Convention the term "repre- Dans la presente convention, les In diesem Obereinkommen bezeich-
sentative organisations" means the termes «organisations representatives» net der Ausdruck "maßgebende Ver-
most representative organisations of signifient les organisations les plus bände" die maßgebenden Verbände
employers and workers enjoying the representatives des employeurs et des der Arbeitgeber und der Arbeitneh-
right of freedom of association. travailleurs, jouissant du droit a la li- mer, die im Genuß der Vereinigungs-
berte syndicale. freiheit stehen.
Article 2 Article 2 Artikel 2
1. Each Member of the International 1. Tout Membre de !'Organisation 1. Jedes Mitglied der Internationa-
Labour Organisation which ratifies internationale du Travail qui ratifie la len Arbeitsorganisation, das dieses
this Convention undertakes to operate presente convention s'engage a mettre Obereinkommen ratifiziert, verpflich-
procedures which ensure effective en reuvre des procedures qui assurent tet sich, Verfahren anzuwenden, die
consultations, with respect to the mat- des consultations efficaces entre les wirksame Beratungen zwischen Ver-
ters concerning the activities of the representants du gouvernement, des tretern der Regierung, der Arbeitge-
International Labour Organisation set employeurs et des travailleurs sur les ber und der Arbeitnehmer im Hinblick
out in Article 5, paragraph 1, below, questions concernant les activites de auf die in Artikel 5 Absatz 1 dieses
between representatives of the !'Organisation internationale du Tra- Obereinkommens genannten Fragen
government, of employers and of vail, enoncees ä l'article 5, para- im Zusammenhang mit den Tätigkei-
workers. graphe 1, ci-dessous. ten der Internationalen Arbeitsorgani-
sation sicherstellen.
2. The nature and form of the proce- 2. La nature et la forme des proce- 2. Die Art und die Form der In
dures provided for in paragraph 1 of dures prevues au paragraphe 1 du pre- Absatz 1 dieses Artikels vorgesehe-
this Article shall be determined in sent article seront determinees dans nen Verfahren sind in jedem Land
each country in accordance with chaque pa'ys, conformement a la pra- entsprechend den innerstaatlichen
national practice, after consultation tique nationale, apres consultation des Gepflogenheiten und, soweit solche
with the representative organisations, organisations representatives, s'il en Verbände bestehen und solche Ver-
where such organisations exist and existe et si de telles procedures n'ont fahren noch nicht eingeführt worden
such procedures have not yet been pas encore ete etablies. sind, nach Beratung mit den maßge-
established. benden Verbänden festzulegen.
Article 3 Article 3 Artikel 3
1. The representatives of employers 1. Aux fins des procedures visees 1. Die Vertreter der Arbeitgeber
and workers for the purposes of the par la presente convention, les repre- und der Arbeitnehmer bei den in die-
procedures provided for in this Con- sentants des employeurs et des tra- sem Ubereinkommen vorgesehenen
vention shall be freely chosen by vailleurs seront choisis librement par Verfahren sind von ihren maßgeben-
their representative organisations, leurs organisations representatives, den Verbänden, soweit solche Ver-
where such organisations exist. s'il en existe. bände bestehen, frei auszuwählen.
2. Employers and workers shall be 2. Les employeurs et les travailleurs 2. Die Arbeitgeber und die Arbeit-
represented on an equal footing on seront representes sur un pied d'ega- nehmer müssen in allen Organen, in
any bodies through which consulta- lite au sein de tout organisme au deren Rahmen Beratungen stattfinden,
tions are undertaken. moyen duquel les consultations gleichgewichtig vertreten sein.
auraient lieu.
Article 4 Article 4 Artikel 4
1. The competent authority shall 1. L'autorite competente assumera 1. Die zuständige Stelle ist für die
assume responsibility for the adminis- la responsabilite du support adminis- verwaltungsmäßige Unterstützung der
trative support of the procedures pro- tratif des procedures visees par la pre- in diesem Obereinkommen vorgesehe-
vided for in this Convention. sente convention. nen Verfahren verantwortlich.
2. Appropriate arrangements shall 2. Des arrangements appropries se- 2. Zwischen der zuständigen. Stelle
be made between the competent au- ront pris entre l'autorite competente und den maßgebenden Verbänden,
thority and the representative organi- et les organisations representatives, soweit solche Verbände bestehen,
sations, where such organisations ex- s'il en existe, pour le financement de sind geeignete Vereinbarungen zur
ist, for the financing of any necessary toute formation necessaire aux per- Finanzierung einer gegebenenfalls
training of participants in these proce- sonnes participant a ces procedures. erforderlichen Schulung der an diesen
dures. Verfahren beteiligten Personen zu
treffen.
1060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Article 5 Article 5 Artikel 5
1. The purpose of the procedures 1. Les procedures visees par la pre- 1. Ziel der in diesem Dbereinkom-
provided for in this Convention shall sente convention devront avoir pour men vorgesehenen Verfahren sind
be consultations on - objet des consultations sur: Beratungen über
(a) government replies to question- a) les reponses des gouvernements a) Antworten der Regierungen auf
naires concerning items on the aux questionnaires sur les points Fragebogen zu Tagesordnungs-
agenda of the International Labour inscrits a. l'ordre du jour de la punkten der Internationalen
Conference and government com- Conference internationale du Tra- Arbeitskonferenz und Stellungnah-
ments on proposed texts to be dis- vail et les commentaires des gou- men der Regierungen zu Textent-
cussed by the Conf erence; vernements sur les projets de würfen, die von der Konferenz zu
textes qui doivent etre discutes par erörtern sind;
la Conference;
(b) the proposals to be made to the b) les propositions a presenter a b) die Vorschläge, die der oder den
competent authority or authorities l'autorite ou aux autorites compe- zuständigen Stellen im Zusammen-
in connection with the submission tentes en relation avec la soumis- hang mit der Vorlage von Dberein-
of Conventions and Recommenda- sion qui doit leur etre faite des kommen und Empfehlungen gemäß
tions pursuant to Article 19 of the conventions et recommandations, Artikel 19 der Verfassung der
Constitution of the International conformement a. l'article 19 de Ia Internationalen Arbeitsorganisa-
Labour Organisation; Constitution de !'Organisation in- tion zu unterbreiten sind;
ternational du Travail;
(c) the re-examination at appropriate c) le reexamen, a. des intervalles c) die Uberprüfung nichtratifizierter
intervals of unratified Conven- appropries, de conventions non Ubereinkommen und von Empfeh-
tions and of Recommendations to ratifiees et de recommandations lungen, denen noch nicht entspro-
which effect has not yet been auxquelles il n'a pas encore ete chen worden ist, in geeigneten
given, to consider what measures donne effet, pour envisager les Zeitabständen, um festzustellen,
might be taken to promote their mesures qui pourraient etre prises welche Maßnahmen zur Förderung
implementation and ratification as afin de promouvoir leur mise en ihrer Durchführung und gegebe-
appropriate; reuvre et leur ratification, le cas nenfalls ihrer Ratifikation getrof-
echeant; fen werden könnten;
(d) questions arising out of reports to d) les questions que peuvent poser les d) Fragen, die sich im Zusammenhang
be made to the International rapports a presenter au Bureau mit den gemäß Artikel 22 der
Labour Office under Article 22 of international du Travail au titre de Verfassung der Internationalen
the Constitution of the Interna- l'article 22 de la Constitution de Arbeitsorganisation an das Inter-
tional Labour Organisation; !'Organisation internationale du nationale Arbeitsamt zu sendenden
Travail; Berichten ergeben;
(e) proposals for the denunciation of e) les propositions relatives a la e) Anträge auf Kündigung ratifizier-
ratified Conventions. denonciation de conventions rati- ter Ubereinkommen.
fiees.
2. In order to ensure adequate con- 2. Afin d'assurer un examen ade- 2. Um eine angemessene Behand-
sideration of the matters referred to in quat des questions visees au para- lung der in Absatz 1 dieses Artikels
paragraph 1 of this Article, consulta- graphe 1 du present article, des bezeichneten Fragen zu gewährlei-
tions shall be undertaken at appro- consultations auront lieu a des inter- sten, haben Beratungen in geeigneten,
priate intervals fixed by agreement, valles appropries fixes d'un commun einvernehmlich festgelegten Zeitab-
but at least once a year. accord, mais au moins une fois par an. ständen, mindestens jedoch einmal
jährlich, stattzufinden.
Article 6 Article 6 Artikel 6
When this is considered appropriate Lorsque cela parait approprie apres Wenn dies nach Beratung mit den
after consultation with the representa- consultation avec les organisations maßgebenden Verbänden, soweit
tive organisations, where such organi- representatives, s'il en existe, l'auto- solche Verbände bestehen, angebracht
sations exist, the competent authority rite competente produira un rapport erscheint, hat die zuständige Stelle
shall issue an annual report on the annuel sur le fonctionnement des pro- einen Jahresbericht über das Funktio-
working of the procedures provided cedures visees par la presente nieren der in diesem Ubereinkommen
for in this Convention. convention. vorgesehenen Verfahren herauszuge-
ben.
Article 7 Article 7 Artikel 7
The formal ratifications of this Con- Les ratifications formelles de la pre- Die förmlichen Ratifikationen dieses
vention shall be communicated to the sente convention seront communi- Ubereinkommens sind dem Generaldi-
Director-General of the International quees au Directeur general du Bureau rektor des Internationalen Arbeitsam-
Labour Office for registration. international du Travail et par lui tes zur Eintragung mitzuteilen.
enregistrees.
Article 8 Article 8 Artikel 8
1. This Convention shall be binding 1. La presente convention ne liera 1. Dieses Ubereinkommen bindet
only upon those Members of the que les Membres de !'Organisation nur diejenigen Mitglieder der Interna-
International Labour Organisation internationale du Travail dont la rati- tionalen Arbeitsorganisation, deren
whose ratifications have been regis- fication aura ete enregistree par le Ratifikation durch den Generaldirek-
tered with the Director-General. Directeur general. tor eingetragen ist.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1979 1061
2. lt shall come into force twelve 2. Elle entrera en vigueur douze mois 2. Es tritt in Kraft zwölf Monate
months after the date on which ratifi- apres que les ratifications de deux nachdem die Ratifikationen zweier
cations of two Members have been Membres auront ete enregistrees par Mitglieder durch den Generaldirektor
registered with the Director-General. le Directeur general. eingetragen worden sind.
3. Thereafter, this Convention shall 3. Par la suite, cette convention 3. In der Folge tritt dieses Dberein-
come into force for any Member entrera en vigueur pour chaque kommen für jedes Mitglied zwölf
twelve months after the date on Membre douze mois apres la date ou Monate nach der Eintragung seiner
which its ratification has been regis- sa ratification aura ete enregistree. Ratifikation in Kraft.
tered.
Article 9 Article 9 Artikel 9
1. A Member which has ratified this 1. Tout Membre ayant ratifie la 1. Jedes Mitglied, das dieses Dber-
Convention may denounce it after the presente convention peut la denoncer einkommen ratifiziert hat, kann es
expiration of ten years from the date a l'expiration d'une periode de dix nach Ablauf von zehn Jahren, gerech-
on which the Convention first comes annees apres la date de la mise en net von dem Tag, an dem es zum
into force, by an act communicated to vigueur initiale de la convention, par erstenmal in Kraft getreten ist, durch
the Director-General of the Interna- un acte communique au Directeur Anzeige an den Generaldirektor des
tional Labour Office for registration. general du Bureau international du Internationalen Arbeitsamtes kündi-
Such denunciation shall not take ef- Travail et par lui enregistre. La denon- gen. Die Kündigung wird von diesem
fect until one year after the date on ciation ne prendra effet qu'une annee eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst
which it is registered. apres avoir ete enregistree. ein Jahr nach der Eintragung ein.
2. Each Member which has ratified 2. Taut Membre ayant ratifie la pre- 2. Jedes Mitglied, das dieses Dber-
this Convention and which does not, sente convention qui, dans le delai einkommen ratifiziert hat und inner-
within the year following the expira- d'une annee apres l'expiration de la halb eines Jahres nach Ablauf des im
tion of the period of ten years men- periode de dix annees mentionnee au vorigen Absatz genannten Zeitraumes
tioned in the preceding paragraph, ex- paragraphe precedent, ne fera pas von zehn Jahren von dem in diesem
ercise the right of denunciation pro- usage de la faculte de denonciation Artikel vorgesehenen Kündigungs-
vided for in this Article, will be bound prevue par le present article sera lie recht keinen Gebrauch macht, bleibt
for another period of ten years and, pour une nouvelle periode de dix für einen weiteren Zeitraum von zehn
thereafter, may denounce this Con- annees et, par la suite, pourra denon- Jahren gebunden. In der Folge kann
vention at the expiration of each cer la presente convention a l'expira- es dieses Dbereinkommen jeweils
period of ten years under the terms tion de chaque periode de dix annees nach Ablauf eines Zeitraumes von
provided for in this Article. dans les conditions prevues au pre- zehn Jahren nach Maßgabe dieses
sent article. Artikels kündigen.
Article 10 Article 10 Artikel 10
.1. The Director-General of the Inter- 1. Le Directeur general du Bureau 1. Der Generaldirektor des Interna-
national Labour Office shall notify all international du Travail notifiera a tionalen Arbeitsamtes gibt allen Mit-
Members of the International Labour tous les Membres de l'Organisation gliedern der Internationalen Arbeits-
Organisation of the registration of all internationale du Travail l'enregistre- organisation Kenntnis von der Eintra-
ratifications and denunciations com- ment de toutes les ratifications et gung aller Ratifikationen und Kündi-
municated to him by the Members of denonciations qui lui seront communi- gungen, die ihm von den Mitgliedern
the Organisation. quees par les Membres de !'Organisa- der Organisation mitgeteilt werden.
tion.
2. When notifying the Members of 2. En notifiant aux Membres de 2. Der Generaldirektor wird die Mit-
the Organisation of the registration of l'Organisation l'enregistrement de la glieder der Organisation, wenn er
the second ratification communicated deuxieme ratification qui lui aura ete ihnen von der Eintragung der zweiten
to him, the Director-General shall communiquee, Ie Directeur general Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird,
draw the attention of the Members of appellera l'attention des Membres de Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt auf-
the Organisation to the date upon l'Organisation sur la date a laquelle la merksam machen, in dem dieses Dber-
which the Convention will come into presente convention entrera en einkommen in Kraft tritt.
force. vigueur.
Article 11 Article 11 Artikel 11
The Director-General of the Interna- Le Directeur general du Bureau Der Generaldirektor des Internatio-
tional Labour Office shall communi- international du Travail communi- nalen Arbeitsamtes übermittelt dem
cate to the Secretary-General of the quera au Secretaire general des Generalsekretär der Vereinten Natio-
United Nations for registration in ac- Nations Unies, aux fins d'enregistre- nen zwecks Eintragung nach Arti-
cordance with Article 102 of the Char- ment, conformement a l'article 102 de kel 102 der Charta der Vereinten
ter of the United Nations full particu- la Charte des Nations Unies, des ren- Nationen vollständige Auskünfte über
lars of all ratifications and acts of seignements complets au sujet de alle von ihm nach Maßgabe der vor-
denunciation registered by him in ac- toutes ratifications et de tous actes de ausgehenden Artikel eingetragenen
cordance with the provisions of the denonciation qu'il aura enregistres Ratifikationen und Kündigungen.
preceding Articles. conformement aux articles precedents.
Article 12 Art i c 1 e 12 Artikel 12
At such times as it may consider Chaque fois qu'il le jugera neces- Der Verwaltungsrat des Internatio-
necessary the Governing Body of the saire, le Conseil d'administration du nalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für
International Labour Office shall pre- Bureau international du Travail pre- nötig erachtet, der Allgemeinen Kon-
sent to the General Conference a sentera a la Conference generale un ferenz einen Bericht über die Durch-
report on the working of this Conven- rapport sur I' application de la pre- führung dieses Dbereinkommens zu
1062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
tion and shall examine the desirability sente convention et examinera s'il y a erstatten und zu prüfen, ob die Frage
of placing on the agenda of the Con- lieu d'inscrire a !'ordre du jour de la seiner gänzlichen oder teilweisen
ference the question of its revision in Conference la question de sa revision Abänderung auf die Tagesordnung der
whole or in part. totale ou partielle. Konferenz gesetzt werden soll.
Art i c 1 e 13 Article 13 Artikel 13
1. Should the Conference adopt a 1. Au cas ou la. Conference adopte- 1. Nimmt die Konferenz ein neues
new Convention revising this Conven- rait une nouvelle convention portant Ubereinkommen an, welches das vor-
tion in whole or in part, then, unless revision totale ou partielle de la pre- liegende Ubereinkommen ganz oder
the new Convention otherwise pro- sen te convention, et a moins que la teilweise abändert, und sieht das neue
vides - nouvelle convention ne dispose autre- Ubereinkommen nichts anderes vor,
ment: so gelten folgende Bestimmungen:
(a) the ratification by a Member of a) la ratification par un Membre de la a) Die Ratifikation des neugefaßten
the new revising Convention shall nouvelle convention portant revi- Ubereinkommens durch ein Mit-
ipso jure involve the immediate sion entrainerait de plein droit, glied schließt ohne weiteres die
denunciation of this Convention, non obstant l'article 9 ci-dessus, sofortige Kündigung des vorliegen-
notwithstanding the provisions of denonciation immediate de Ja pre- den Ubereinkommens in sich ohne
Article 9 above, if and when the sente convention, saus reserve que Rücksicht auf Artikel 9, vorausge-
new revising Convention shall la nouvelle convention portant setzt, daß das neugefaßte Uberein-
have come into force; revision soit entree en vigueur; kommen in Kraft getreten ist.
(b) as from the date when the new b) a partir de la date de l'entree en b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
revising Convention comes into vigueur de la nouvelle convention des neugefaßten Ubereinkommens
force this Convention shall cease portant rev1s1on, la presente an kann das vorliegende Uberein-
to be open to ratification by the convention cesserait d'etre ouverte kommen von den Mitgliedern nicht
Members. a la ratification des Membres. mehr ratifiziert werden.
2. This Convention shall in any case 2. La presente convention demeure- 2. Indessen bleibt das vorliegende
remain in force in its actual form and rait en taut cas en vigueur dans sa Ubereinkommen nach Form und Inhalt
content for those Members which forme et teneur pour les Membres qui jedenfalls in Kraft für die Mitglieder,
have ratified it but have not ratified l'auraient ratifiee et qui ne ratifie- die dieses, aber nicht das neugefaßte
the revising Convention. raient pas la convention portant revi- Ubereinkommen ratifiziert haben.
sion.
Art i c 1 e 14 Art i c 1 e 14 Artikel 14
The English and French versions of Les versions fran~aise et anglaise Der französische und der englische
the text of this Convention are equal- du texte de la presente convention Wortlaut dieses Ubereinkommens sind
ly authoritative. font egalement foi. in gleicher Weise maßgebend.
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. September 1979
In Jakarta ist am 19. Juli 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 6
am 19. Juli 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 17. September 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1979 1063
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übrigen Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften für
das in der Präambel erwähnte Vorhaben und seine
und Finanzierung bis zum Höchstbetrag von 40 000 000 DM
die Regierung der Republik Indonesien, (vierzig Millionen Deutsche Mark) zu übernehmen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Artikel 2
der Republik Indonesien, Die Verwendung des oben erwähnten Darlehens sowie
die Bedingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun- die zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditan-
gen durch partnerschaftliche Finam:ielle Zusammenar- stalt für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die
beit zu festigen und zu vertiefen, den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
vorschriften unterliegen.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent- Die Regierung der Republik Indonesien stellt die Kre-
wicklung in beiden Ländern beizutragen, ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
sonstigen öffentlichen Ausgaben frei, die bei Abschluß
in Kenntnis, daß das Ministerium für Verkehr der Re- oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages
publik Indonesien beabsichtigt, bei der Werft Orenstein in Indonesien erhoben werden.
und Koppel AG zwei Eimerketten-Schwimmbagger zu
bestellen und daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau,
Artikel 4
Frankfurt/Main, beabsichtigt, der Republik Indonesien,
vertreten durch das Finanzministerium, nachstehend als Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
„Darlehensnehmer" bezeichnet, zur Finanzierung dieser besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Bestellung ein Darlehen bis zur Höhe von 40 000 000 DM lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-
(vierzig Millionen Deutsche Mark) zu gewähren, gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Ber-
lin bevorzugt berücksichtigt werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, so-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
a) stellt sicher, daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau land gegenüber der Regierung der Republik Indonesien
das in der Präambel erwähnte Darlehen zu Bedin- innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-
gungen gewähren kann, die von beiden Regierungen kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
vereinbart wurden und die den internationalen Kri-
terien für wirtschaftliche Zusammenarbeit entsprechen; Artikel 6
b) hat sich bereiterklärt, im Rahmen der bestehenden Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeich-
innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der nung in Kraft.
Geschehen zu Jakarta am 19. Juli 1979 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher, indonesischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen
und des indonesischen Wortlauts ist der englische Wort-
laut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Günter Schödel
Für die Regierung der Republik Indonesien
Panggabean
1064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmam.ung
über den Geltungsbereim. des Wiener Ubereinkommens
über diplomattsm.e Beziehungen
Vom 18. September 19'19
I.
Das Wiener Ubereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische
Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) ist nach seinem Artikel 51 Abs. 2 für
Kap Verde am 29. August 1979
in Kraft getreten.
II.
Unter Bezugnahme auf die Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde zu
dem Wiener Ubereinkommen über diplomatische Beziehungen am
4. August 1978 und das Inkrafttreten dieses Ubereinkommens für Syrien
am 3. September 1978 hat Syrien am 15. März 1979 gegenüber dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen unter anderem folgendes er-
klärt:
(Translation) (Ubersetzung)
"1. .... . .,1. .....
2 . .... . 2 . .... .
3. The exemption provided for in 3. Die in Artikel 36 Absatz 1 vorge-
article 36, paragraph 1, shall not sehene Befreiung gilt für das Ver-
apply to the administrative and waltungs- und technische Perso-
technical staff of the mission nal der Mission nur während der
except during the first six ersten sechs Monate nach der An-
months following their arrival in kunft im Empfangsstaat."
the receiving State."
Hierauf hat die Regierung der Bundes r e p u b 1 i k Deutsch -
1 an d am 11. Juli 1979 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen folgendes erklärt:
„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland betrachtet den Vorbehalt
der Arabischen Republik Syrien zu Artikel 36 Absatz 1 des Wiener Uber-
einkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen nicht als
rechtsgültig. Diese Erklärung ist nicht so auszulegen, als verhindere sie
das Inkrafttreten des Ubereinkommens zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Arabischen Republik Syrien."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachun-
gen vom 24. Oktober 1978 (BGBl. II S. 1321) und vom 14. August 1979
(BGBI. II S. 973).
Bonn, den 18. September 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1979 1065
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. September 1979
In Blantyre ist am 2. März 1979 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik
Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 8
am 2. März 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 21. September 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,
einen Finanzierungsbeitrag bis zu 3 500 000,- DM (in
und Worten: drei Millionen fünfhunderttausend Deutsche
die Regierung der Republik Malawi - Mark) zu erhalten.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und blik Deutschland und der Regierung der Republik Malawi
der Republik Malawi, durch andere Vorhaben ersetzt werden.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu Artikel 2
festigen und zu vertiefen,
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der
Regierung der Republik Malawi zu schließende Finanzie-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent- rungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
wicklung in der Republik Malawi beizutragen - geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditan-
Artikel 1
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
möglicht es der Regierung der Republik Malawi, von der mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähn-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für ten Finanzierungsvertrages in der Republik Malawi erho-
das Vorhaben „Distrikt-Krankenhaus Ntcheu", wenn nach ben werden.
1066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Artikel 4 Artikel 6
Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags erge- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der
benden Transporten von Personen und Gütern im See- Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Liefe-
und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkei-
freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß- ten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
nahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem Deutschen Gel- Artikel 7
tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteili- sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh- das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-
migungen. publik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-
blik Malawi innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-
Artikel 5 ten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind internatio- Artikel 8
nal öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzeltall Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
etwas Abweichendes festgelegt wird. in Kraft.
Geschehen zu Blantyre am 2. März 1979 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wo-
bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. E r h a r d Ho l t e r m an n
Für die Regierung der Republik Malawi
Ed ward Bwanali
Bekanntmadmng
über den Geltungsberekh des Abkommens
über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen,
wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
Vom 24. September 1979
Das Abkommen vom 22. November 1950 über die
Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissen~
schaftlichen oder kulturellen Charakters (BGBI. 1957
II S. 170) ist nach seinem Artikel X für den
Heiligen Stuhl am 22. August 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmadmng ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. Mai 1979 (BGBI. II S. 681).
Bonn, den 24. September 1979
D e r B und e s m i niste r des Aus w ä r t i gen
Im Auftrag
Dr. Fl eis chha u er
Nr. 43 - Taq der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1979 1067
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Einheits-Obereinkommens von 1961
über Suchtstoffe
Vom 24. September 1979
Das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung
des Einheits-Ubereinkommens von 1961 über Sucht-
stoffe (BGBl. 1975 II S. 2; 1977 II S. 111) ist nach
seinem Artikel 18 Abs. 2 für
Honduras am 7. September 1979
Trinidad und Tobago am 22. August 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Mai 1979 (BGBl. II S. 681).
Bonn, den 24. September 1979
D e r B u n d e s m i n i s t e r de s Au s w ä r ti ge n
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. September 1979
In Dacca ist durch Notenwechsel vom 5. Juli 1979
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Volksrepublik Bangla-
desch eine Vereinbarung zur Änderung des Ab-
kommens vom 2. November 1976 über Kapitalhilfe
(BGBl. 1976 II S. 1980) getroffen worden. Die Ver-
einbarung ist
am 5. Juli 1979
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 24. September 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. M o lt r e c h t
Nr. 43 - Taq der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1979 1067
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Einheits-Obereinkommens von 1961
über Suchtstoffe
Vom 24. September 1979
Das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung
des Einheits-Ubereinkommens von 1961 über Sucht-
stoffe (BGBl. 1975 II S. 2; 1977 II S. 111) ist nach
seinem Artikel 18 Abs. 2 für
Honduras am 7. September 1979
Trinidad und Tobago am 22. August 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Mai 1979 (BGBl. II S. 681).
Bonn, den 24. September 1979
D e r B u n d e s m i n i s t e r de s Au s w ä r ti ge n
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. September 1979
In Dacca ist durch Notenwechsel vom 5. Juli 1979
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Volksrepublik Bangla-
desch eine Vereinbarung zur Änderung des Ab-
kommens vom 2. November 1976 über Kapitalhilfe
(BGBl. 1976 II S. 1980) getroffen worden. Die Ver-
einbarung ist
am 5. Juli 1979
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 24. September 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. M o lt r e c h t
1068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
(Ubersetzung}
Botschaft Dacca, 5. Juli 1979 Regierung der Volksrepublik Bangladesch
der Bundesrepublik Deutschland Finanzministerium
Geschäftsträger a.i. (Abteilung für Auslandshilfe)
D.O.No.2(49)FRG/ERD/76 Dacca, 5. Juli 1979
Sehr geehrter Herr Saadat Hussain, Sehr geehrter Herr,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 5. Juli
Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf das 1979 zu bestätigen, welche wie folgt lautet:
Ergebnis der Regierungsverhandlungen 1978 (Summary
Record of Discussions vom 25. November 1978, Ziffer 1.3)
folgende Vereinbarung zur Änderung des Abkommens
vom 2. November 1976 über Kapitalhilfe vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- (Es folgt der Text der deutschen Note nebst Anlage.)
licht es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch,
von der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten
Projekthilfe in Höhe von 35 Millionen DM (in Worten:
fünfunddreißig Millionen Deutsche Mark) 11,4 Millio-
nen DM (in Worten: elf Millionen vierhunderttausend
Deutsche Mark) für die Finanzierung der Devisenko-
sten aus dem Bezug von Waren und Leistungen zur
Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs
und der im Zusammenhang mit der finanzierten
Wareneinfuhr anfallenden Kosten für Transport, Versi-
cherung und Montage zu verwenden. Es muß sich
hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der
diesem Notenwechsel als Anlage beigefügten Liste
handeln, für die Liefer- und Leistungsverträge nach
dem 1. Dezember 1978 abgeschlossen worden sind.
2. Mit Ausnahme des Artikels 5 gelten die Bestimmungen
des eingangs erwähnten Abkommens vom 2. Novem-
ber 1976 einschließlich der Berlin-Klausel (Artikel 7)
auch für diese Vereinbarung.
Falls sich die Regierung der Volksrepublik Bangladesch Ich beehre mich mitzuteilen, daß meine Regierung mit
mit den in den Nummern 1 und 2 enthaltenen Vorschlä- den in den obigen Nummern 1 und 2 Ihrer Note enthalte-
gen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das nen Vorschlägen einverstanden ist und daß durch diese
Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen unseren beiden
Antwortnote eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen gebildet wird, die mit dem Datum dieser
Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwort- Note in Kraft tritt.
note in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Saadat Hussain, die Versiche- Genehmigen Sie die Versicherung meiner ausgezeich-
rung meiner ausgezeichneten Hochachtung. netsten Hochachtung.
Döring M. S a a d a t H u s s a i n
An den
Joint Secretary
Finanzministerium
Abteilung für Auslandshilfe
Herrn M. Saadat Hussain
Dacca
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober' 1979 1069
Anlage
zum Notenwechsel zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
vom 5. Jull 1979 über die Änderung
des Abkommens vom 2. November 1976
über Kapitalhilfe
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Nummer 1
des Notenwechsels vom 5. Juli 1979 aus dem Darlehen
finanziert werden können:
a) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabri-
kate;
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaft-
liche Maschinen und Geräte;
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art;
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere
Düngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbe-
kämpfungsmittel, Arzneimittel und Farbstoffe;
e) Transportmittel;
f) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Ent-
wicklung der Volksrepublik Bangladesch von Be-
deutung sind;
g) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,
können nur finanziert werden, wenn die vorherige
Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgü-
tern für den privaten Bedarf sowie von Gütern und
Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der
Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Demokratischen Sozialistisdten Republik Sri Lanka
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. September 1979
In Colombo ist am 3. August 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Sozia-
listischen Republik Sri Lanka über Finanzielle Zu-
sammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 8
am 3. August 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. September 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
1070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in
Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des
und
Darlehensnehmers aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-
die Regierung der Demokratischen Sozialistischen ßenden Verträge garantieren.
Republik Sri Lanka -
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Re-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und publik Sri Lanka stellt die Kreditanstalt für Wiederauf-
der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, bau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die bei Abschluß oder während der Durch-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen führung der in Artikel 2 genannten Verträge in der
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka er-
festigen und zu vertiefen, hoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- Artikel 4
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Re-
publik Sri Lanka überläßt bei den sich aus der Darlehens-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent- gewährung ergebenden Transporten von Personen und
wicklung in der Demokratischen Sozialistischen Republik Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren
Sri Lanka beizutragen - und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-
sind wie folgt übereingekommen: men, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-
tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in
Artikel 1
dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
möglicht es der Regierung der Demokratischen Soziali- die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
stischen Republik Sri Lanka oder einem anderen von erforderlichen Genehmigungen.
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Dar-
lehensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Artikel 5
Frankfurt am Main, für das Vorhaben "Errichtung einer Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Urea-Düngemittelfabrik bei Colombo" ein weiteres Dar- Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
lehen bis zu 6 Millionen DM (in Worten: Sechs Millionen auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-
Deutsche Mark) aufzunehmen. Die Auszahlung des Dar- weichendes festgelegt wird.
lehens steht unter dem Vorbehalt einer verbindlichen
Artikel 6
Einigung mit anderen Darlehensgebern über die erfor-
derliche zusätzliche Mitfinanzierung des Vorhabens. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der Regierung der Demokra- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Ber-
lin bevorzugt genutzt werden.
tischen Sozialistischen Republik Sri Lanka durch andere
Vorhaben ersetzt werden. Artikel 7
Artikel 2
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be- sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
dingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der
zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung
für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts- innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-
vorschriften unterliegen. kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
(2) Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen
Artikel 8
Republik Sri Lanka, soweit sie nicht selbst Darlehens-
nehmerin ist, und die Zentralbank der Demokratischen Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung
Sozialistischen Republik Sri Lanka werden gegenüber in Kraft.
Geschehen zu Colombo am 3. August 1979 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, singhalesischer und eng- ·
lischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist.
Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und sin-
ghalesischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maß-
gebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
G. He i s c h
Für die Regierung
der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
W. M. Ti I a k a r a t n a
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1979 1071
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 25. September 1979
Die in Paris am 24. Juli 1971 beschlossene Fassung
der Berner Ubereinkunft vom 9. September 1886
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
(BGBI. 1973 II S. 1069) wird nach ihrem Artikel 28
Abs. 2 Buchstabe c und Abs. 3 für
Italien am 14. November 1979
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Mai 1979 (BGBI. II S. 574).
Bonn, den 25. September 1979
D e r B u n de s min i s t e r d e s Au s w ä r t i ge n
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Seschellen
über Technische Zusammenarbeit
Vom 25. September 1979
In Mahe ist am 24. November 1978 ein Rahmen-
abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Repu-
blik Seschellen über Technische Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach
seinem Artikel 8 Abs. 1
am 31. Juli 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. September 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1979 1071
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 25. September 1979
Die in Paris am 24. Juli 1971 beschlossene Fassung
der Berner Ubereinkunft vom 9. September 1886
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
(BGBI. 1973 II S. 1069) wird nach ihrem Artikel 28
Abs. 2 Buchstabe c und Abs. 3 für
Italien am 14. November 1979
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Mai 1979 (BGBI. II S. 574).
Bonn, den 25. September 1979
D e r B u n de s min i s t e r d e s Au s w ä r t i ge n
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Seschellen
über Technische Zusammenarbeit
Vom 25. September 1979
In Mahe ist am 24. November 1978 ein Rahmen-
abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Repu-
blik Seschellen über Technische Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach
seinem Artikel 8 Abs. 1
am 31. Juli 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. September 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
1072 Bundesgesetzt-latt, Jahrgang 1979, Teil II
Rahmenabkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Seschellen
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im
folgenden als „Material" bezeichnet);
und
c) durch Aus- und Fortbildung von seschellischen Fach-
die Regierung der Republik Seschellen -
und Führungskräften und Wissenschaftlern in der
Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern;
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und
ihren Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehun- d) in anderer geeigneter Weise.
gen,
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der übernimmt für die von ihr geförderten Vorhaben auf
Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihre Kosten folgende Leistungen, soweit die Projekt-
ihrer Staaten und Völker und vereinbarungen nicht etwa Abweichendes vorsehen;
a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;
in dem Wunsche, die Beziehungen durch partnerschaft-
liche Technische Zusammenarbeit zu vertiefen - b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer
Familienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fach-
sind wie folgt übereingekommen: kräfte die Kosten tragen;
c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und
Artikel 1
außerhalb der Republik Seschellen;
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der
d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten
wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker
Materials;
zusammen.
e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buch-
(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedin- stabe b genannten Materials bis zum Standort der
gungen für die Tedmische Zusammenarbeit zwischen Vorhaben; hiervon ausgenommen sind die in Artikel 3
den Vertragsparteien. Die Vertragsparteien können er- Buchstabe b genannten Abgaben und Lagergebühren;
gänzende Ubereinkünfte über einzelne Vorhaben der
Technischen Zusammenarbeit (im folgenden als „Pro- f) Aus- und Fortbildung von seschellischen Fach- und
jektvereinbarungen" bezeichnet) schließen. Dabei bleibt Führungskräften und Wissenschaftlern entsprechend
jede Vertragspartei für die Vorhaben der Technischen den jeweils geltenden deutschen Richtlinien.
Zusammenarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In
den Projektvereinbarungen wird die gemeinsame Kon- (4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Ab-
zeption des Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere weichendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung
sein Ziel, die Leistungen der Vertragsparteien, Aufga- der Bundesrepublik Deutschland für die Vorhaben ge-
ben und organisatorische Stellung der Beteiligten und lieferte Material bei seinem Eintreffen in der Republik
der zeitliche Ablauf gehören. Seschellen in deren Eigentum über; das Material steht
den geförderten Vorhaben und den entsandten Fach-
kräften für ihre Aufgaben uneingeschränkt zur Verfü-
Artikel 2 gung.
(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung
(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
durch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in
unterrichtet die Regierung der Republik Seschellen dar-
folgenden Bereichen vorsehen:
über, welche Träger, Organisationen oder Stellen sie
a} Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige mit der Durchführung ihrer Förderungsmaßnahmen für
Einrichtungen in der Republik Seschellen; das jeweilige Vorhaben beauftragt. Die beauftragten
Träger, Organisationen oder Stellen werden im folgen-
b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;
den als „durchführende Stelle" bezeichnet.
c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich
die Vertragsparteien einigen. Artikel 3
(2) Die Förderung kann erfolgen Leistungen der Regierung der Republik Seschellen:
a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Sie
Beratern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaft- a) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in der Re-
lichem und technischem Personal, Projektassistenten publik Seschellen die erforderlichen Grundstücke und
und Hilfskräften; das gesamte im Auftrag der Re- Gebäude einschließlich deren Einrichtung zur Ver-
gierung der Bundesrepublik Deutschland entsandte fügung, soweit nicht die Regierung der Bundesre-
Personal wird im folgenden als uentsandte Fach- publik Deutschland auf ihre Kosten die Einrichtung
kräfte" bezeichnet; liefert;
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1979 1073
b) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundes- geholt wird. Die durchführende Stelle bittet die Regie-
republik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Ma- rung der Republik Seschellen unter Obersendung des
terial von Lizenzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und Lebenslaufs um Zustimmung zur Entsendung der von ihr
sonstigen öffentlichen Abgaben sowie Lagergebühren ausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb von zwei Mo-
und stellt sicher, daß das Material unverzüglich ent- naten keine ablehnende Mitteilung der Regierung der
zollt wird. Die vorstehenden Befreiungen gelten auf Republik Seschellen ein, so gilt dies als Zustimmung.
Antrag der durchführenden Stelle auch für das in der
Republik Seschellen beschaffte Material; (3) Wünscht die Regierung der Republik Seschellen
die Abberufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie
c) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die frühzeitig mit der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Vorhaben; land Verbindung aufnehmen und die Gründe für ihren
d) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen Wunsch darlegen. In gleicher Weise wird die Regierung
seschellischen Fach- und Hilfskräfte; in den Projekt- der Bundesrepublik Deutschland, wenn eine entsandte
vereinbarungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt Fachkraft von deutscher Seite abberufen wird, dafür
werden; sorgen, daß die Regierung der Republik Seschellen so
früh wie möglich darüber unterrichtet wird.
e) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fach-
kräfte so bald wie möglich durch seschellische Fach-
kräfte fortgeführt werden. Soweit •diese Fachkräfte Artikel 5
im Rahmen dieses Abkommens in der Bundesrepublik (1) Die Regierung der Republik Seschellen sorgt für den
Deutschland oder in anderen Ländern aus- oder fort- Schutz der Person und des Eigentums der entsandten
gebildet werden, benennt sie rechtzeitig unter Be- Fachkräfte und der zu ihrem Haushalt gehörenden Fa-
teiligung der deutschen Auslandsvertretung oder der milienmitglieder; hierzu gehört insbesondere folgendes:
von dieser benannten Fachkräfte genügend Bewerber
für diese Aus- oder Fortbildung. Sie benennt nur a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für
solche Bewerber, die sich ihr gegenüber verpflichtet Schäden, die diese im Zusammenhang mit der Durch-
haben, nach ihrer Aus- oder Fortbildung mindestens führung einer ihnen nach diesem Abkommen über-
fünf Jahre an dem jeweiligen Vorhaben zu arbeiten. tragenen Aufgabe verursachen; jede Inanspruchnahme
Sie sorgt für angemessene Bezahlung dieser seschel- der entsandten Fachkräfte ist insoweit ausgeschlos-
lischen Fachkräfte; sen; ein Erstattungsanspruch, auf welcher Rechts-
grundlage er auch beruht, kann von der Republik
f) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Ab- Seschellen gegen die entsandten Fachkräfte nur im
kommens aus- und fortgebildete seschellische Staats- Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend
angehörige abgelegt haben, entsprechend ihrem fach- gemacht werden;
lichen Niveau an. Sie eröffnet diesen Personen aus-
bildungsgerechte Anstellungs- und Aufstiegsmöglich- b) sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder
keiten oder Laufbahnen; Festnahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder
Unterlassungen einschließlich ihrer mündlichen und
g) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unter- schriftlichen Äußerungen, die im Zusammenhang mit
stützung bei der Durchführung der ihnen übertra- der Durchführung einer ihnen nach diesem Abkommen
genen Aufgaben und stellt ihnen alle erforderlichen übertragenen Aufgabe stehen;
Unterlagen zur Verfügung;
c) sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jeder-
h) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben zeit die ungehinderte Ein- und Ausreise;
erforderlichen Leistungen fristgerecht erbracht wer-
den, soweit diese nicht von der Regierung der Bundes- d) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen
republik Deutschland nach den Projektvereinbarun- Ausweis aus, in dem auf den besonderen Schutz und
gen übernommen werden; die Unterstützung, die die Regierung der Republik
Seschellen ihnen gewährt, hingewiesen wird.
i) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses
Abkommens und der Projektvereinbarungen befaßten (2) Die Regierung der Republik Seschellen
seschellischen Stellen rechtzeitig und umfassend über
deren Inhalt unterrichtet werden. a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundes-
republik Deutschland an entsandte Fachkräfte für
Leistungen im Rahmen dieses Abkommens gezahlten
Artikel 4 Vergütungen keine Steuern und sonstigen öffentlichen
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Abgaben; das gleiche gilt für Vergütungen an Fir-
sorgt dafür, daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet men, die nicht in das Handelsregister der Republik
werden, Seschellen eingetragen sind und die im Auftrag der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland Förde-
a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit
rungsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens
getroffenen Vereinbarungen zur Erreichung der in
durchführen;
Artikel 55 der Charta der Vereinten Nationen fest-
gelegten Ziele beizutragen; b) gestattet den in Absatz 1 genannten Personen wäh-
rend der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und
b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Re-
kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem ei-
publik Seschellen einzumischen;
genen Gebrauch bestimmten Gegenstände; dazu ge-
c) die Gesetze der Republik Seschellen zu befolgen und hören auch je Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühl-
Sitten und Gebräuche des Landes zu achten; schrank, eine Tiefkühltruhe, eine Waschmaschine, ein
d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die aus- Herd, ein Rundfunkgerät, ein Fernsehgerät, ein Plat-
zuüben, mit der sie beauftragt sind; tenspieler, ein Tonbandgerät, kleinere Elektrogeräte
sowie je Person ein Klimagerät, ein Heizgerät, ein
e) mit den amtlichen Stellen der Republik Seschellen Ventilator und eine Foto- und Filmausrüstung;
vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.
c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Ge-
sorgt dafür, daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zu- tränken und anderen Verbrauchsgütern im Rahmen
stimmung der Regierung der Republik Seschellen ein- ihres persönlichen Bedarfs;
1074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
d) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen Artikel 8
gebühren- und kautionsfrei die erforderlichen Sicht- (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem
vermerke, Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen. die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Re-
gierung der Republik Seschellen notifiziert, daß die er-
Artikel 6
forderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das
Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkraft- Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.
treten bereits begonnenen Vorhaben der Technischen
Zusammenarbeit der Vertragsparteien. (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf
Jahren. Es verlängert sich danach jeweils um ein Jahr,
Artikel 7 es sei denn, daß eine der Vertragsparteien es drei
Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts schrift-
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern lich kündigt.
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gegenüber der Regierung der Republik Seschellen inner- (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Be-
halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom- stimmungen für die begonnenen Vorhaben der Techni-
mens eine gegenteilige Erklärung abgibt. schen Zusammenarbeit weiter.
Geschehen zu Mahe, Seschellen, am 24. November
1978 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Heimsoeth
Für die Regierung der Republik Seschellen
Ferrari
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt des Zusatzübereinkommens
über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels
und sklavereiähnlicher Einridttungen und Praktiken
Vom 26. September 1979
Das Zusatzübereinkommen vom 7. September
1956 über die Abschaffung der Sklaverei, des
Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtun-
gen und Praktiken (BGBI. 1958 II S. 203) ist nach
seinem Artikel 13 Abs. 2 für
Senegal am 19. Juli 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 2. Mai 1979 (BGBI. II
s. 439).
Bonn, den 26. September 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fl e i s chha ue r
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1979 1075
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Internationalen Ubereinkommens
zur Vereinheitlichung von Regeln
über die strafgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen
und anderen mit der Führung eines Seeschiffes zusammenhängenden Ereignissen
Vom 26. September 1979
Das Internationale Ubereinkommen vom 10. Mai 1952 zur Vereinheit-
lichung von Regeln über die strafgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffs-
zusammenstößen und anderen mit der Führung eines Seeschiffes zu-
sammenhängenden Ereignissen (BGBI. 1972 II S. 653, 668) ist nach seinem
Artikel 9 Abs. 3 für
Tonga am 13. Dezember 1978
in Kraft getreten.
Tonga hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde die nachstehenden
Vorbehalte eingelegt:
(Ubersetzung)
"(1) The Government of Tonga re- ,, (1) Die Regierung von Tonga be-
serves the right not to observe the hält sich das Recht vor, Artikel 1 des
provisions of Article 1 of the said genannten Ubereinkommens in bezug
Convention in the case of any ship auf ein Schiff immer dann nicht zu
if the State whose flag the ship was befolgen, wenn der Staat, dessen
flying has as respect that ship or any Flagge das Schiff führte, hinsichtlich
dass of ship to which that ship be- dieses Schiffes oder der Schiffsklasse,
longs consented to the institution of zu der das Schiff gehört, der Ein-
criminal or disciplinary proceedings leitung einer strafrechtlidlen oder dis-
before judicial or administrative ziplinarischen Verfolgung bei den
authorities in Tonga. Justiz- oder Verwaltungsbehörden in
Tonga zugestimmt hat.
(2) The Government of Tonga re- (2) Die Regierung von Tonga behält
serves the right under Article 4 of sich nach Artikel 4 des genannten
the said Convention to take proceed- Ubereinkommens das Recht vor, die
ings in respect of offences committed in den Hoheitsgewässern von Tonga
within the territorial waters of begangenen Zuwiderhandlungen zu
Tonga." verfolgen."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 4. September 1975 (BGBI. II S. 1352).
Bonn, den 26. September 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fl ei s chha ue r
1076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
über den Schutz der ausübenden Künstler,
der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen
Vom 26. September 1979
Das Internationale Abkommen vom 26. Oktober
1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der
Hersteller von Tonträgern und der Sendeunterneh-
men (BGBl. 1965 II S. 1243) ist nach seinem Arti-
kel 25 Abs. 2 für
Irland am 19. September 1979
mit folgenden Vorbehalten in Kraft getreten:
1. nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 3
dahingehend, daß das Merkmal der Festlegung
nicht angewendet wird;
2. nach Artikel 6 Abs. 1 und 2;
3. nach den Artikeln 12 und 16 Abs. 1 Buchstabe a
Ziffer ii dahingehend, daß Artikel 12 nicht ange-
wendet wird auf die Benutzung eines Tonträgers
zur öffentlichen Wiedergabe
a) in Räumlichkeiten, in denen Personen wohnen
oder schlafen, im Rahmen der Einrichtungen,
die ausschließlich oder hauptsächlich den
Bewohnern oder Insassen zur Verfügung ste-
hen, sofern nicht Sonderabgaben für den
Zutritt zu dem Teil der Räumlichkeiten erho-
ben werden, in dem die Aufnahme gehört wer-
den soll,
b) im Rahmen der Tätigkeiten eines Clubs, einer
Gesellschaft oder einer anderen Organisation
oder der Veranstaltungen zugunsten eines
Clubs, einer Gesellschaft oder einer anderen
Organisation, die nicht zum Zweck der
Gewinnerzielung gegründet oder bestimmt ist
und im wesentlichen Wohltätigkeitszwecken
dient oder sonstwie mit der Förderung von
Religion, Erziehung oder Wohlfahrt verbun-
den ist, sofern nicht Sonderabgaben für den
Zutritt zu dem Teil der Räumlichkeiten erho-
ben werden, in dem die Aufnahme gehört wer-
den soll, und der Erlös aus diesen Abgaben
ganz oder teilweise zu anderen Zwecken als
denen der Organisation verwendet wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. Juni 1979 (BGBI. II S. 744).
Bonn, den 26. September 1979
D e r B u n d e s m i n i s t e r de s Au s w ä r ti ge n
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1979 1077
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
über das Verbot der Nachtarbeit der gewerblichen Arbeiterinnen
Vom 28. September 19'19
Das Internationale Abkommen vom 26. September
1906 über das Verbot der Nachtarbeit der gewerbli-
chen Arbeiterinnen (RGBI. 1911 S. 5) ist von den
Niederlanden am 10. Mai 1973 gekündigt worden.
Das Abkommen ist daher nach seinem Artikel 11 für
die
Niederlande am 10. Mai 1974
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Juni 1972 (BGBI. II S. 696).
Bonn, den 28. September 1979
D e r B u n d e s m i n i s t e r de s Au s w ä r t i gen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
der deutsch-österreichischen Vereinbarung
zur Durchführung des Abkommens vom 19. Juli ·1978
über Arbeitslosenversicherung
Vom 2. Oktober 19'19
In München ist am 2. August 1979 eine Verein-
barung zwischen dem Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Bundesminister für soziale Verwaltung der
Republik Osterreich zur Durchführung des Abkom-
mens vom 19. Juli 1978 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich über Ar-
beitslosenversicherung (BGBI. 1979 II S. 789) ge-
schlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrem
Abschnitt X Nr. 1
am 1. Oktober 1979
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlidlt.
Bonn, den 2. Oktober 1979
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Dr. Leder
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1979 1077
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
über das Verbot der Nachtarbeit der gewerblichen Arbeiterinnen
Vom 28. September 19'19
Das Internationale Abkommen vom 26. September
1906 über das Verbot der Nachtarbeit der gewerbli-
chen Arbeiterinnen (RGBI. 1911 S. 5) ist von den
Niederlanden am 10. Mai 1973 gekündigt worden.
Das Abkommen ist daher nach seinem Artikel 11 für
die
Niederlande am 10. Mai 1974
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Juni 1972 (BGBI. II S. 696).
Bonn, den 28. September 1979
D e r B u n d e s m i n i s t e r de s Au s w ä r t i gen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
der deutsch-österreichischen Vereinbarung
zur Durchführung des Abkommens vom 19. Juli ·1978
über Arbeitslosenversicherung
Vom 2. Oktober 19'19
In München ist am 2. August 1979 eine Verein-
barung zwischen dem Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Bundesminister für soziale Verwaltung der
Republik Osterreich zur Durchführung des Abkom-
mens vom 19. Juli 1978 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich über Ar-
beitslosenversicherung (BGBI. 1979 II S. 789) ge-
schlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrem
Abschnitt X Nr. 1
am 1. Oktober 1979
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlidlt.
Bonn, den 2. Oktober 1979
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Dr. Leder
1078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Vereinbarung
zur Durchführung des Abkommens vom 19. Juli 1978
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Osterreich
über Arbeitslosenversicherung
Aufgrund des Artikels 14 Absatz 1 des Abkommens nung von dem letzten vor dem Tage der Entscheidung
vom 19. Juli 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutsch- in Frankfurt/Main (deutscher Träger) bzw. Wien
land und der Republik Osterreich über Arbeitslosen- (österreichischer Träger) festgestellten amtlichen De-
versicherung haben die zuständigen Behörden, und zwar visenkurs (Geldkurs) auszugehen.
für die Bundesrepublik Deutschland: 3. Schuldner, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in
dem einen Vertragsstaat haben und zur Zahlung in
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, der Währung des anderen Vertragsstaates verpflichtet
vertreten durch sind, können ihre Zahlung gleichwohl in der Währung
Herrn Ministerialrat Dr. Hartmut Leder, des erstgenannten Vertragsstaates bewirken. Zu die-
sem Zweck gibt der forderungsberechtigte Träger den
geschuldeten Betrag in der Währung des anderen
für die Republik Osterreich: Vertragsstaates unter Zugrundelegung des letzten vor
Der Bundesminister für soziale Verwaltung, dem Tage der Zahlungsaufforderung in Frankfurt/Main
bzw. in Wien festgestellten amtlichen Devisenkurses
vertreten durch
(Geldkurs) an.
Herrn Ministerialrat Mag. jur. Lothar Ullrich,
Abschnitt III
zur Durchführung des Abkommens folgendes verein- (Zu Artikel 8 - Sonderregelung für Grenzgänger)
bart:
1. Für die Durchführung der Rechtsvorschriften über das
Abschnitt I Arbeitslosengeld nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 ist
(Zu Artikel 1 - Begriffsbestimmung) das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk der Ar-
beitslose zuletzt beschäftigt war. Dieses Arbeitsamt
1. Die in dieser Vereinbarung verwendeten Ausdrücke kann auf Antrag des Arbeitslosen ein anderes Ar-
haben dieselbe Bedeutung wie im Abkommen. beitsamt im selben Vertragsstaat für zuständig er-
2. Ein Berechtigter hat im Zweifel - etwa weil er in klären.
jedem Vertragsstaat eine Unterkunft hat - seinen 2. Arbeitslose, die Arbeitslosengeld nach Artikel 8 Ab-
gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er bei natürlicher satz 2 Satz 1 in der Bundesrepublik Deutschland er-
Betrachtungsweise seinen Lebensmittelpunkt hat. halten, sind Mitglieder der Krankenkasse, der sie im
Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung oder zuletzt vor
Abschnitt II diesem Zeitpunkt angehört haben. Arbeitslose, die Ar-
(Zu Artikel 6 - Allgemeiner Grundsatz) beitslosengeld nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 in
Osterreich erhalten, sind während des Leistungsbe-
1. Hat das Arbeitsamt bei der Feststellung des An- zuges bei der Gebietskrankenkasse versichert, in
spruches auf Leistungen Zeiten einer beitragspflichti- deren Bereich das Arbeitsamt seinen Sitz hat, von
gen Beschäftigung oder Leistungszeiten zu berück- dem sie Arbeitslosengeld beziehen.
sichtigen, die nach den Rechtsvorschriften des an- 3. Sofern der Arbeitslose nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 2
deren Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, so seinen Anspruch in dem Vertragsstaat geltend ge-
hat es beim Arbeitsamt im zuletztgenannten Ver- macht hat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt
tragsstaat anzufragen, und zwar hat, kann er Leistungen im anderen Vertragsstaat
das deutsche Arbeitsamt beim österreichischen Ar- nicht mehr beanspruchen.
beitsamt, in dessen Bezirk der Arbeitslose zuletzt in 4. Leistungen sind an Grenzgänger auf ein Konto bei
Osterreich beschäftigt war, einem Geldinstitut oder an eine Anschrift in dem
das österreichische Arbeitsamt bei dem deutschen Vertragsstaat zu überweisen oder zu übermitteln, in
Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Arbeitslose bei Be- dem der Leistungsträger seinen Sitz hat.
endigung seiner letzten Beschäftigung in der Bundes- 5. Bevor ein Arbeitsamt Leistungen wegen Arbeitslosig-
republik Deutschland gewohnt hat. keit an einen arbeitslosen Grenzgänger bewilligt, der
Das Arbeitsamt des Vertragsstaates, das die Anfrage möglicherweise auch im anderen Vertragsstaat solche
zu beantworten hat, gibt in seiner Antwort, soweit Leistungen beanspruchen kann, fragt es beim Arbeits-
ihm dies möglich ist, an, ob in diesem Vertragsstaat amt dieses Vertragsstaates an, ob der Arbeitslose dort
bereits Leistungen wegen Arbeitslosigkeit beantragt solche Leistungen beantragt hat.
worden sind und ob es auch eine Anfrage von einem
weiteren Arbeitsamt des anderen Vertragsstaates er- A b s c h n i t t IV
halten hat.
(Zu Artikel 10 - Berücksichtigung von Einkünften)
Die Anfrage kann auch an die Verbindungsstelle des
anderen Vertragsstaates gerichtet werden. Einkünfte aus der sozialen Sicherheit des anderen
Vertragsstaates sind zu dem am Beginn des Zeitraumes,
2. Sind bei einer Entscheidung Arbeitsentgelte oder an- für den die Einkünfte zu berücksichtigen sind, in Frank-
dere Einkünfte zu berücksichtigen, die im anderen furt/Main bzw. Wien festgestellten amtlichen Devisen-
Vertragsstaat erzielt wurden, so ist bei der Umrech- kurs (Geldkurs) umzurechnen.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1979 1079
Abschnitt V Konto des ersatzberechtigten Fürsorgeträgers bzw. der
(Zu Artikel 11 - Amtshilfe) Forderungseinzugsstelle, die das ersatzberechtigte Ar-
beitsamt des anderen Vertragsstaates benannt hat.
1. Die Arbeitsämter der beiden Vertragsstaaten haben
auf Ersuchen sich gegenseitig alle Tatsachen mitzu- A b s c h n i t t VIII
teilen, die für die Durchführung des Abkommens not- (Zu Artikel 16 - Ubergangsregelung)
wendig sind.
Ein arbeitsloser Grenzgänger, der die Voraussetzungen
2. Werden personenbezogene Daten oder Betriebs- oder nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 des Abkommens erfüllt
Geschäftsgeheimnisse aufgrund des Abkommens von und dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld in dem Ver-
einem Vertragsstaat in den anderen weitergegeben, tragsstaat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt
so gilt sowohl für ihre Weitergabe als auch für ihre hat, vor Inkrafttreten des Abkommens entstanden und
Verwendung das jeweilige innerstaatliche Recht über bei Inkrafttreten des Abkommens noch nicht erschöpft
den Schutz von personenbezogenen Daten und Be- oder erloschen ist, erhält statt dieses Arbeitslosengeldes
triebs- und Geschäftsgeheimnissen. auf Antrag Arbeitslosengeld nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, in dessen Gebiet er beschäftigt war.
A b s c h n i t t VI Das Arbeitslosengeld wird frühestens ab dem Tage des
Inkrafttretens des Abkommens, bei späterer Geltend-
(Zu Artikel 14 - Verwaltungsvereinbarung
machung von dem Tage an gewährt, an dem sich der
und gegenseitige Unterrichtung)
Arbeitslose persönlich beim Arbeitsamt meldet und Ar-
Den nach Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens einge- beitslosengeld beantragt.
richteten Verbindungsstellen obliegen zur Erleichterung
der Durchführung des Abkommens außer den in dieser A b s c h n i t t IX
Vereinbarung festgelegten Aufgaben alle sonstigen Ver- (Geltung für das Land Berlin)
waltungsmaßnahmen, insbesondere die Vereinbarung von
Vordrucken und die Leistung und Vermittlung von Ver- Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin,
waltungshilfe. Sie unterstützen die Arbeitsämter bei der sofern nicht der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
Durchführung des Abkommens. Artikel 13 des Abkom- ordnung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem
mens wird hiervon nicht berührt. Bundesminister für soziale Verwaltung der Republik
Osterreich innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
treten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung ab-
A b s c h n i t t VII gibt.
(Zu Artikel 15 - Erstattung von zu Unrecht Abschnitt X
gewährten Leistungen sowie von Vorschüssen) 1. Die Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkom-
men in Kraft.
1. Die Uberweisung eines einbehaltenen Betrages nach
Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens erfolgt auf das 2. Die Vertragsparteien werden Zweifelsfragen, die die
Konto der Forderungseinzugsstelle, die von dem Ar- Auslegung des Abkommens und der Vereinbarung
beitsamt des anderen Vertragsstaates benannt wird, betreffen, sofern über sie nicht zwischen den Trägern
das den Rückforderungsbescheid erlassen hat. oder Verbindungsstellen Einigung erzielt wird, im ge-
genseitigen Einvernehmen zu klären suchen und über
2. Die Uberweisung eines einbehaltenen Betrages gemäß eine Änderung des Abkommens und der Vereinbarung
Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens erfolgt auf das verhandeln, wenn eine von ihnen dies wünscht.
Geschehen zu München am 2. August 1979 in zwei
Urschriften.
Für den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Leder
Für den Bundesminister für soziale Verwaltung
der Republik Osterreich
Ullrich
1080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Drudt: Bundesdrudterei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Reditsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem l. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2,40 DM zuzüglich -,50 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn l
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6,5 •t,. Postvertrlebsstüdt • Z 1998 AX • Gebühr bezahlt
Berichtigung
der zweiten Verordnung über die Inkraftsetzung
von Änderungen der Anhänge I und II
des Washingtoner Artenschutzübereinkommens
Vom 19. September 1979
Die durch Verordnung vom 21. Juni 1979 in Kraft
gesetzten Anhänge I und II des Washingtoner
Artenschutzübereinkommens in der Fassung der Be-
schlüsse vom 30. März 1979 der Zweiten Vertrags-
staatenkonferenz zum Ubereinkommen (BGBI. 1979
II S. 710) sind wie folgt zu berichtigen:
1. Im Anhang I muß es auf der Seite 722 richtig
heißen:
Falco peregrinus
Wanderfalke
(einschließlich: Falco pelegrinoides
Rotnackenschahin
Falco babylonicus
Berberfalke)
2. Im Anhang I muß es auf der Seite 732 richtig
heißen:
a) Alocasia sanderiana
b) Alocasia zebrina
c) Melandrium mongolicum
Bonn, den 19. September 1979
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Dr. E m o n d s