1017
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 19. September 1979 Nr.41
Tag Inhalt Seite
12.9. 79 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am
Grenzübergang Bad Säckingen/Stein ................................................ . 1017
14.8. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur
Verhütung der Verschmutzung der See durch Ol, 1954 ............................... . 1019
22. 8. 79 · Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan über Finanzielle Zusammen-
arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1019
24. 8. 79 Bekanntmachunq zu dem Internationalen Ubereinkommen zum Schutz von Pflanzen-
züchtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1022
28. 8. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Erweiterung
der Zuständiqkeit der Behörden, vor denen nichteheliche Kinder anerkannt werden
können ............................................................................ · 1024
28. B. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Feststellung
der mütterlichen Abstammung nichtehelicher Kinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1024
28. 8. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Inter-
nationales Privatrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1025
30. 8. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1025
30. 8. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarungen über gemeinsame Finan-
zierung bestimmter Flugnavigationsdienste in Island, Grönland und auf den Färöern . . . . 1028
3. 9. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1028
3. 9. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . 1030
5. 9. 79 Bekanntmac:hunq über das Inkrafttreten des deutsch-ungarischen Doppelbesteuerungs-
abkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1031
7. 9. 79 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des deutsch-
israelischen Doppelbesteuerungsabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1031
Verordnung
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
am Grenzübergang Bad Säckingen/Stein
Vom 12. September 1979
Auf Grunq des Artikels 2 des Gesetzes vom § 3
1. August 1962 zu dem Abkommen vom 1. Juni 1961 (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,
zwischen der Bundesrepublik Deutsdlland und der an dem die Vereinbarung in Kraft tritt.
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errich-
tung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstel- (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
len und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
während der Fahrt (BGBl. 1962 II S. 877) wird ver-
ordnet: (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des
Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-
§ 1 kanntzugeben.
An der deutsdl-sdlweizerisdlen Grenze werden
am Grenzübergang Bad Säckingen/Stein nebenein- Bonn, den 12. September 1979
anderliegende Grenzabfertigungsstellen nach Maß-
gabe der Vereinbarung vom 29. August 1979 er-
richtet. Die Vereinbarung wird nachstehend ver- Der Bundesminister der Finanzen
öffentlicht. In Vertretung
Obert
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- Der Bundesminister des Innern
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des In Vertretung
eingangs genannten Gesetzes auch im Land Berlin. Fröhlich
1018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Vereinbarung
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
am Grenzübergang Bad Säckingen/Stein
Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom c) die in den Dienstgebäuden den sdlweizerischen Be-
1. Juni 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und diensteten zur alleinigen Benutzung überlassenen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung Räume sowie
nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die d) den den schweizerischen Bediensteten zur alleinigen
Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt Benutzung überlassenen Teil der Abfertigungsdoppel-
wird folgende Vereinbarung geschlossen: kabine.
Artikel 3
Artikel 1
(1) Die Oberfinanzdirektion Freiburg i. Br. und das
(1) Am Grenzübergang Bad Säd<.ingen/Stein werden auf Grenzschutzamt Konstanz einerseits sowie die Zollkreis-
deutschem Gebiet nebeneinanderliegende Grenzabferti- direktion Basel andererseits regeln in gegenseitigem Ein-
gungsstellen errichtet. vernehmen die Einzelheiten.
(2) Die deutsche und die schweizerische Grenzabferti-
(2) Die Leiter der Grenzabfertigungsstellen oder die
gung finden an diesen Grenzabfertigungsstellen statt.
diensttuenden ranghöchsten Bediensteten beider Staaten
treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig
Artikel 2 erforderlichen Maßnahmen.
Die Zone umfaßt
Artikel 4
a) einen Gebietsteil, der begrenzt ist
Artikel 1 Buchstabe e der Vereinbarung vom 6. Okto-
- im Osten durch die Grenze, ber 1966 über die zeitweilige Zusammenlegung der Grenz-
- im Westen durch eine Gerade, welche die B 518 abfertigung an Straßenübergängen wird aufgehoben.
zwischen den Bau-km 1,036 im Süden und Bau-km
1,041 im Norden überquert (ohne die zur Hauen-
steinstraße abzweigenden Gehwege), Artikel 5
- im Norden und Süden durch die dem Böschungs- (1) Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 4
rand des aufgeschütteten Brüd<.enkopfs entlang des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch den Austausch
verlaufende Einzäunung; diplomatischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.
b) die in den Dienstgebäuden den deutschen und schwei- (2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege
zerisdlen Bediensteten zur gemeinschaftlichen Benut- unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf
zung überlassenen Räume; den ersten Tag eines Monats gekündigt werden.
Geschehen zu Bonn am 29. August 1979 in zwei Ur-
schriften in deutscher Sprache.
Für die Bundesminister der Finanzen und des Innern
der Bundesrepublik Deutschland
Hans Hutter
Für die zuständigen obersten schweizerischen Behörden
P. Affolter
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1979 1019
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens
zur Verhütung der Verschmutzung der See durch 01, 1954
Vom 14. August 1979
Das Internationale Ubereinkommen vom 12. Mai
1954 zur Verhütung der Verschmutzung der See
durch 01 (BGBI. 1956 II S. 379; 1964 II S. 749; 1978 II
S. 1493) ist nach seinem Artikel XV Abs. 2 Buch-
stabe a Satz 2 für die
Deutsche Demokratische
Republik am 25. April 1979
mit einem Vorbehalt zu Artikel XIII
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 20. September 1978 (BGBI.
II S. 1244) und vom 22. Mai 1979 (BGBI. II S. 657).
Bonn, den 14. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. Hermes
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung des Staatssekretärs
Weichert
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. August 1979
In Bonn ist am 11. April 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Republik Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach sei-
nem Artikel 5
am 11. April 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 22. August 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. M o 1t r e c h t
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1979 1019
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens
zur Verhütung der Verschmutzung der See durch 01, 1954
Vom 14. August 1979
Das Internationale Ubereinkommen vom 12. Mai
1954 zur Verhütung der Verschmutzung der See
durch 01 (BGBI. 1956 II S. 379; 1964 II S. 749; 1978 II
S. 1493) ist nach seinem Artikel XV Abs. 2 Buch-
stabe a Satz 2 für die
Deutsche Demokratische
Republik am 25. April 1979
mit einem Vorbehalt zu Artikel XIII
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 20. September 1978 (BGBI.
II S. 1244) und vom 22. Mai 1979 (BGBI. II S. 657).
Bonn, den 14. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. Hermes
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung des Staatssekretärs
Weichert
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. August 1979
In Bonn ist am 11. April 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Republik Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach sei-
nem Artikel 5
am 11. April 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 22. August 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. M o 1t r e c h t
1020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Aufgrund von Absatz 1 wird - vorbehaltlich der
gemäß Artikel 3 mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau
und
zu schließenden Verträge - auf Rückzahlungen von ins-
die Regierung der Demokratischen Republik Sudan - gesamt 331523 030,52 DM (in Worten: dreihundertsieben-
unddreißig Millionen fünfhunclertdreiundzwanzigtausend-
im Hinblick auf die Entschließung 165 (S-IX) vom unddreißig Deutsche Mark) zuzüglich Zinsen und Zusage-
11. März 1978 des Rates der VN-Konferenz für Handel provision verzichtet.
und Entwicklung, in der die Industrieländer ihre Bereit-
schaft erklären, die Konditionen für noch ausstehende
Artikel 2
öffentliche Entwicklungshilfekredite an ärmere Entwick-
lungsländer, insbesondere an am wenigsten entwickelte (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-
Länder, den heute üblichen weicheren Konditionen an- möglicht es der Regierung der Demokratischen Republik
zupassen oder andere gleichwertige Maßnahmen zu er- Sudan, anstelle der
greifen, a) mit Regierungsabkommen vom 26. Juni 1975 und
20. Oktober 1976
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und b) durch Verhandlungsprotokoll vom 5. Oktober 1971
der Demokratischen Republik Sudan,
zugesagten Darlehen im Gesamtbetrag von 97 000 000,-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun- DM (in Worten: siebenundneunzig Millionen Deutsche
gen durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit Mark) nunmehr Finanzierungsbeiträge als Zuschüsse von
zu festigen und zu vertiefen, der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,
zu erhalten.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- (2) Im übrigen gelten alle Bestimmungen der in Ab-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, satz 1 Buchstabe a genannten Regierungsabkommen
sinngemäß weiter. Uber den Finanzierungsbeitrag gemäß
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-
Absatz 1 Buchstabe b bedarf es noch des Abschlusses
wicklung im Sudan beizutragen -
einer gesonderten Regierungsvereinbarung.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Artikel 1
Weitere Einzelheiten werden in gesonderten, zwischen
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- der Regierung der Demokratischen Republik Sudan und
möglicht es, die auf der Grundlage der in der Anlage der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden Ver-
zu diesem Abkommen aufgeführten Regierungsabkom- trägen geregelt, die den in der Bundesrepublik Deutsch-
men von der Regierung der Demokratischen Republik land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Sudan mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
am Main, geschlossenen ebenfalls in der Anlage aufge-
Artikel 4
führten Darlehensverträge dahingehend zu ändern, daß
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, so-
a) die der Regierung der Demokratischen Republik Su-
fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dan gewährten Darlehen mit Wirkung vom 31. De-
gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik
zember 1978 in Zuschüsse umgewandelt werden und
Sudan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
damit die ab diesem Zeitpunkt fälligen Rückzahlun-
des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
gen sowie Zinsen aus diesen Darlehensverträgen er-
lassen werden und
Artikel 5
b) Zusageprovisionen auf nicht ausgezahlte Beträge aus
den vorbezeichneten Darlehensverträgen ab 1. Juli Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
1978 nicht mehr berechnet werden. in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 11. April 1979 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wo-
bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für rlie Regierung rler Bundesrepublik Deutschland
Günther van Weil
Für die Regierung der Demokratischen Republik Sudan
Nasr El Din Mustafa
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1979 1021
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan vom 11. April 1979
über Finanzielle Zusammenarbeit
Unter Artikel 1 fallen:
- die Regierungsabkommen vom 6. Juni 1961
3. März 1972
7. Juli 1973
7.Juni 1974
27. Juni 1974
26. Juni 1975
26. Juli 1975
20. Oktober 1976
- die Darlehensverträge vom 5. Juli 1961
16. November 1972
1. November 1973
5. Dezember 1974
5. November 1975
12. April 1976
23. Mai 1978
1022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Ubereinkommen
zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Vom 24. August 1979
Be 1 g i e n hat am 12. April 1979 nach Artikel 33 Abs. 2 des Inter-
nationalen Ubereinkommens vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen in der Fassung der Zusatzakte vom 10. November
1972 (BGBl. 1968 II S. 428; 1976 II S. 437) unter Ubersendung einer Liste
der Gattungen und Arten notifiziert, daß es
1. Artikel 4 des Ubereinkommens auf die (beigefügte) Liste der Gattun-
gen und Arten anwendet;
2. nach Maßgabe des Artikels 9 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 20. Mai
1975 über den Schutz von Pflanzenzüchtungen Artikel 4 Abs. 4 des
Ubereinkommens auf die Gattungen und Arten dieser Liste anwendet,
die nicht in der Liste gemäß Artikel 4 Abs. 3 des Ubereinkommens
enthalten sind.
Die mit dieser Notifikation Belgiens übermittelte Liste der Gattungen
und Arten wird nachstehend veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 14. April 1977 (BGBl. II S. 437) und vom 14. Oktober 1977 (BGBl. II
s. 1194).
Bonn, den 24. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
(Uberselzung)
Royaume de Belgique Königreich Belgien
Genres et especes l proteger Zu schützende Gattungen und Arten
* A vena byzantina K. Koch Avoine d'Algerie Winterhafer
** A vena nuda L. Avoine nue Nackthafer
* Avena sativa L. Avoine Hafer
** Brassica oleracea L. convar. Chou moellier Markstammkohl
acephala (D. C.) Alef var.
medullosa Thell
** Brassica oleracea L. convar. Chou fourrager Futterkohl
acephala (D.C.) Alef var.
viridis L.
** Brassica oleracea L. convar. Chou fleur Blumenkohl
botrytis (L.)
** Brassica oleracea L. convar. Chou de Bruxelles Rosenkohl
oleracea var. gemmifera D.C.
** Brassica rapa L. emend. Navet Herbstrübe, Mairübe, Stoppelrübe
Metzg. var. rapa
** Cydonia Mill. Cognassier Quittenbaum
* Dianthus caryophyllus L. Oeillet Nelke
** Festuca pratensis Huds. Fetuque des pres Wiesenschwingel
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1979 1023
** Festuca rubra L. Fetuque rouge Rotschwingel
** Fragaria L. Fraisier Erdbeere
• Hordeum vulgare L. Orge Gerste
** Humulus lupulus L. Houblon Hopfen
• Lactuca sativa L. Laitue Gartensalat
** Lycopersicon lycopersicum L. Tomate Tomate
** Linum usitatissimum L. Lin Lein
* Lolium multiflorum Lam. Ray-grass d'Italie Einjähriges Weidelgras
Ray-grass de Westerwald Welsches Weidelgras
* Lolium perenne L. Ray-grass anglais Deutsches Weidelgras und
Hybrides des ray-grass anglais, Mischlinge des Deutschen Weidelgra-
d'Italie et de Westerwald ses, des Einjährigen Weidelgrases und
des Welschen Weidelgrases
* Malus Mill. Pommier Apfelbaum
* Phaseolus coccineus L. Haricot d'Espagne Feuerbohne, Prunkbohne
* Phaseolus vulgaris L. Haricot Bohne
** Phleum bertolonii D.C. Fleole diploi:de Zwiebellieschgras
** Phleum pratense L. Fleole des pres Wiesenlieschgras
* Pisum sativum L. sensu lato Pois Erbse
** Poa pratensis L. Päturin des pres Wiesenrispe
** Poa trivialis L. Päturin commun Gemeine Rispe
** Populus L. Peuplier Pappel
** Prunus L. Cerisier, prunier, abricotier Kirschbaum, Pflaumenbaum, Apriko-
myrobolan, pecher senbaum, Kirschpflaumenbaum, Pfir-
sichbaum
** Pyrus L. Poirier Birnbaum
** Rhododendron L. Azalee, Rhododendron Rhododendron
** Ribes L. Cassis, groseilliers blanc et rouge-, Schwarze Johannisbeere, Weiße und
groseillier a maquereau et hybrides de Rote Johannisbeere, Stachelbeere und
ces especes Mischlinge dieser Arten
* Rosa L. Rasier Rose
** Rubus subg. Eubatus Focke Ronce Brombeere
** Scorsonera hispanica L. Scorsonere Schwarzwurzel
** Secale cereale L. Seigle Roggen
* Solanum tuberosum L. Pomme de terre Kartoffel
* Triticum aestivum L. ssp. Ble tendre Weichweizen
vulgare (Vill. Host) Mac Kay)
* Triticum durum Desf. Ble dur Hartweizen
** Triticum spelta L. Epeautre Spelz
* Trifolium pratense L. Trefle violet Rotklee
** Trifolium repens L. Trefle blanc Weißklee
** Vicia faba L. var. major Harz Feve Dicke Bohne, Puffbohne
** Vicia faba L. var. minor Harz Feverole Ackerbohne
• Genres et especes obligatoires figurant a la • Obligatorische Gattungen und Arien der
liste prevue a l'article 4, paragraphe (3) de Liste gemäß Artikel 4 Abs. 3 des Pariser
Ja Convention de Paris pour Ja protection Ubereinkommens vom 2. Dezember 1961 zum
des obtentions vegetales du 2 decembre Schutz von Pflanzenzüchtungen.
1961. •• Gattungen und Arten gemäß Artikel 4
.. Genres et especes, prevues a J'article 4, Abs. 4 des obengenannten Ubereinkommens.
paragraphe (4) de Ju Convention citee ci-
de~sus.
1024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmadlung
tlber den Geltungsbereidl des Ubereinkommens
über die Erweiterung der Zuständigkeit der Behörden,
vor denen nidltehelldle Kinder anerkannt werden können
Vom 28. August t 979
Das Ubereinkommen vom 14. September 1961 über
die Erweiterung der Zuständigkeit der Behörden,
vor denen nichteheliche Kinder anerkannt werden
können (BGBI. 1965 II S. 17, 19), ist nach seinem
Artikel 7 Abs. 2 für
Griechenland am 22. Juli 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. Oktober 1967 (BGBI. II
s. 2376).
Bonn, den 28. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmadmnq
über den Geltungsbereitb des Obereinkommens
über die Feststellung der mütterlidlen Abstammung nidltehelitber Kinder
Vom 28. August 1979
Das Ubereinkommen vom 12. September 1962 über
die Feststellung der mütterlichen Abstammung
nichtehelicher Kinder (BGBI. 1965 II S. 17, 23) ist
nach seinem Artikel 7 Abs. 2 für
Griechenland am 22. Juli 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Februar 1966 (BGBI. II
s. 105).
Bonn, den 28. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
1024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmadlung
tlber den Geltungsbereidl des Ubereinkommens
über die Erweiterung der Zuständigkeit der Behörden,
vor denen nidltehelldle Kinder anerkannt werden können
Vom 28. August t 979
Das Ubereinkommen vom 14. September 1961 über
die Erweiterung der Zuständigkeit der Behörden,
vor denen nichteheliche Kinder anerkannt werden
können (BGBI. 1965 II S. 17, 19), ist nach seinem
Artikel 7 Abs. 2 für
Griechenland am 22. Juli 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. Oktober 1967 (BGBI. II
s. 2376).
Bonn, den 28. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmadmnq
über den Geltungsbereitb des Obereinkommens
über die Feststellung der mütterlidlen Abstammung nidltehelitber Kinder
Vom 28. August 1979
Das Ubereinkommen vom 12. September 1962 über
die Feststellung der mütterlichen Abstammung
nichtehelicher Kinder (BGBI. 1965 II S. 17, 23) ist
nach seinem Artikel 7 Abs. 2 für
Griechenland am 22. Juli 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Februar 1966 (BGBI. II
s. 105).
Bonn, den 28. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1979 1025
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereidl der Satzung der Haager Konferenz
für Internationales Privatredtt
Vom 28. August 19'19
Die auf der Siebenten Tagung der Haager Konfe-
renz für Internationales Privatrecht am 31. Oktober
1951 in Den Haag beschlossene revidierte Fassung
der Satzung der Konferenz (BGBl. 1959 II S. 981) ist
nach ihren Artikeln 2 und 14 für
Venezuela am 25. Juli 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Februar 1978 (BGBI. II
s. 223).
Bonn, den 28. Augusit 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h au e r
Bekanntmachung
des Abkommens zwisdten der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland
und der Regierunq der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. August 19'19
In Lusaka ist am 3. August 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Sambia über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 3. August 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. August 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1979 1025
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereidl der Satzung der Haager Konferenz
für Internationales Privatredtt
Vom 28. August 19'19
Die auf der Siebenten Tagung der Haager Konfe-
renz für Internationales Privatrecht am 31. Oktober
1951 in Den Haag beschlossene revidierte Fassung
der Satzung der Konferenz (BGBl. 1959 II S. 981) ist
nach ihren Artikeln 2 und 14 für
Venezuela am 25. Juli 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Februar 1978 (BGBI. II
s. 223).
Bonn, den 28. Augusit 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h au e r
Bekanntmachung
des Abkommens zwisdten der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland
und der Regierunq der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. August 19'19
In Lusaka ist am 3. August 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Sambia über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 3. August 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. August 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
1026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-
die Regierung der Republik Sambia - gen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwi-
schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die den in der
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
ten unterliegen.
der Republik Sambia,
Artikel 3
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditan-
durch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
festigen und zu vertiefen, stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähn-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- ten Verträge in der Republik Sambia erhoben werden.
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-
wicklung in Sambia beizutragen - Die Regierung der Republik Sambia überläßt bei den
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
sind wie folgt übereingekommen. ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
Artikel 1 die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
ermöglicht es der Regierung der Republik Sambia, bei der eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Dar- chen Genehmigungen.
lehen bis zu insgesamt 29 600 000,- DM (in Worten:
neunundzwanzig Millionen sechshunderttausend Deutsche Artikel 5
Mark) aufzunehmen: Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
a) bis zu 20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen Darlehen zu Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a finanziert
Deutsche Mark) als programmbestimmte Warenhilfe, werden, sind beschränkt auf den deutschen Geltungsbe-
nämlich für die Lieferung von Lokomotiven und Er- reich dieses Abkommens öffentlich auszuschreiben.
satzteilen, wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-
keit festgestellt worden ist, und Artikel 6
b) bis zu 9 600 000,- DM (in Worten: neun Millionen Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
sechshunderttausend Deutsche Mark) zur Finanzie- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
rung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und hensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen
Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der bevorzugt genutzt werdE>n.
finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und
Inlandskosten für Transport, Versicherung und Mon- Artikel 7
tage. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistun- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
gen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beige- sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
fügten Liste handeln, für die die Lieferverträge bzw. das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-
Leistungsverträge nach der Unterzeichnung des nach publik Deutschland gegenilber der Regierung der Repu-
Artikel 2 zu schließenden Darlehensvertrages abge- blik Sambia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-
schlossen worden sind. ten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
(2) Das in Absatz 1 Buchstabe a bezeichnete Vorhaben
kann im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bun- Artikel 8
desrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
Sambia durch andere Vorhaben ersetzt werden. in Kraft.
Geschehen zu Lusaka am 3. August 1979 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. W. D u f n e r
Für die Regierung der Republik Sambia
.J.M. Lumina
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1979 1027
Anlage
zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel
Absatz 1 Buchstabe b des Regierungsabkommens vom
3. August 1979 aus dem Darlehen finanziert werden
können:
Teleprinter 2,3Mio DM
Flughafenausrüstung 1,8Mio DM
Gußformen für Norgroup Plastics Ltd. 0,2Mio DM
Maschinen zur Herstellung "on Nägeln
für LENCO 0,2Mio DM
Ausrüstung für das Department of
Geological Survey 0,SMio DM
Fahrzeuge für die Supa-Baking Co. Ltd. 1,0Mio DM
Ersatzteile für die
Zambezi Saw Mills Ltd. 0,1 Mio DM
Bergbausprengstoffe für Kafironda Ltd. 1,1 Mio DM
Ausrüstung für das Central Statistical
Office 0,2Mio DM
Werkstattausrüstung und Ersatzteile
für die neue National Transport
Organisation (NTC) 2,2Mio DM
Gesamtsumme: 9,6Mio DM
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,
können nur finanziert werden, wenn die vorherige
Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchs-
gütern für den privaten Bedarf sowie von Gütern und
Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der
Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
1028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich der Vereinbarungen
über gemeinsame Finanzierung bestimmter Flugnavigationsdienste
in Island, Grönland und auf den Färöern
Vom 30. August 1979
Die Vereinbarungen vom 25. September 1956
über gemeinsame Finanzierung bestimmter Flug-
navigationsdienste in Island (BAnz. Nr. 155 vom
15. August 1958)
und
über gemeinsame Finanzierung bestimmter Flug-
navigationsdienste in Grönland und auf den Färöern
(BAnz. Nr. 158 vom 20. August 1958)
sind von Aus,tralien am 20. Dezember 1975 gekün-
digt worden. Die Vereinbarungen sind somit nach
ihren Artikeln XXIII Abs. 1 für
Australien am 31. Dezember 1976
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Mai 1975 (BGBI. II S. 841).
Bonn, den 30. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. September 1979
In Lusaka ist am 26. Oktober 1978 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Sambia über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 26. Oktober 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. September 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
1028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich der Vereinbarungen
über gemeinsame Finanzierung bestimmter Flugnavigationsdienste
in Island, Grönland und auf den Färöern
Vom 30. August 1979
Die Vereinbarungen vom 25. September 1956
über gemeinsame Finanzierung bestimmter Flug-
navigationsdienste in Island (BAnz. Nr. 155 vom
15. August 1958)
und
über gemeinsame Finanzierung bestimmter Flug-
navigationsdienste in Grönland und auf den Färöern
(BAnz. Nr. 158 vom 20. August 1958)
sind von Aus,tralien am 20. Dezember 1975 gekün-
digt worden. Die Vereinbarungen sind somit nach
ihren Artikeln XXIII Abs. 1 für
Australien am 31. Dezember 1976
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Mai 1975 (BGBI. II S. 841).
Bonn, den 30. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. September 1979
In Lusaka ist am 26. Oktober 1978 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Sambia über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 26. Oktober 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. September 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1979 1029
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-
und aufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
die Regierung der Republik Sambia, unterliegen.
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
hungen zwischen der Eundesrepuhlik Deutschland und Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditan-
der Republik Sambia, stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
stigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Republik Sambia erhoben werden.
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Regierung der Republik Sambia überläßt bei den
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
wicklung in der Republik Sambia beizutragen, den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
sind wie folgt übereingekommen: die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
Artikel 1 Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
licht es der Regierung der Republik Sambia, bei der
Kreditanstalt für \\Tiederaufbau, Frankfurt am Main, zur
Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Artikel 5
Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden not- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
wendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und hensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen
Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
ein Darlehen bis zu 20 Millionen DM (in Worten: zwan- bevorzugt genutzt werden.
zig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. Hiervon sind
bis zu 12 Millionen DM (in Worten: zwölf Millionen Artikel 6
Deutsche Mark) für das Maamba-Kohlenbergwerk
bestimmt, insbesondere für cien Bezug von Maschinen Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
und Ausrüstungsgegenständen. Es muß sich hierbei um sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkom- das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-
men als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die publik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-
Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach dem t. Ja- blik Sambia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-
nuar 1978 abgeschlossen worden sind. ten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2 Artikel 7
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen in Kraft.
Geschehen zu Lusaka am 26. Oktober 1978 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und in englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. W. D u f n e r
Für die Regierung der Republik Sambia
J. :'.\-1. M w an a k a t w e
1030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Anlage
zum Abkommen zwisdlen der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel
des Regierungsabkommens vom 26. Oktober 1978 bis zu
20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche
Mark) aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche
Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere
Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel,
Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwick-
lung der Republik Sambia von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen und Lizenzgebühren.
Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,
können nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-
stimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
Die Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten Be-
darf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern
und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von
der Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Bekanntmadmng
über den Geltungsberekh des Patentzusammenarbeitsvertrages
Vom 3. September 1979
Der Patentzusammenarbeitsvertrag vom 19. Juni
1970 (BGBI. 1976 II S. 649, 664) ist nach seinem
Artikel 63 Abs. 2 für
Rumänien am 23. Juli 1979
in Kraft getreten.
Rumänien hat bei Hinterlegung seiner Ratifi-
kationsurkunde eine Erklärung nach Artikel 64
Abs. 5 des Patentzusammenarbeitsvertrages abge-
geben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Juli 1979 (BGBl. II S. 815).
Bonn, den 3. September 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1979 1031
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-ungarischen Doppelbesteuerungsabkommens
Vom 5. September 1979
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Mai
1979 zu dem Abkommen vom 18. Juli 1977 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Ungari-
schen Volksrepublik zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Ein-
kommen, Ertrag und Vermögen (BGBI. 1979 II S.626)
wird hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen
nach seinem Artikel 29 Abs. 2 sowie das dazu-
gehörige Protokoll
am 27. Oktober 1979
in Kraft treten werden.
Die Ratifikationsurkunden sind am 27. August
1979 in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 5. September 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung
des deutsch-israelischen Doppelbesteuerungsabkommens
Vom 7. September 1979
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Fe-
bruar 1979 zu dem Protokoll vom 20. Juli 1977 zur
Änderung des Abkommens vom 9. Juli 1962 zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Staates Israel zur Vermei-
dung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom
Einkommen und bei der Gewerbesteuer (BGBI. 1979
II S. 181) wird hiermit bekanntgemacht, daß das
Protokoll nach seinem Artikel VIII Abs. 2
am 24. September 1979
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 24. August
1979 in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 7. September 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h au e r
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1979 1031
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-ungarischen Doppelbesteuerungsabkommens
Vom 5. September 1979
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Mai
1979 zu dem Abkommen vom 18. Juli 1977 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Ungari-
schen Volksrepublik zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Ein-
kommen, Ertrag und Vermögen (BGBI. 1979 II S.626)
wird hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen
nach seinem Artikel 29 Abs. 2 sowie das dazu-
gehörige Protokoll
am 27. Oktober 1979
in Kraft treten werden.
Die Ratifikationsurkunden sind am 27. August
1979 in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 5. September 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung
des deutsch-israelischen Doppelbesteuerungsabkommens
Vom 7. September 1979
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Fe-
bruar 1979 zu dem Protokoll vom 20. Juli 1977 zur
Änderung des Abkommens vom 9. Juli 1962 zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Staates Israel zur Vermei-
dung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom
Einkommen und bei der Gewerbesteuer (BGBI. 1979
II S. 181) wird hiermit bekanntgemacht, daß das
Protokoll nach seinem Artikel VIII Abs. 2
am 24. September 1979
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 24. August
1979 in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 7. September 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h au e r
1032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdrudterei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolllari!verordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1. Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postsdleckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,70 DM {1.20 DM zuzüglich -,50 D}.•1
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,20 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfadl 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6,5 °/,. Postvertriebsstück • Z 1998 AX • Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1978 - Format DIN A 4 - Umfang 316 Seiten
Die Neuauflage 1978 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetre-
tenen Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)
die nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im
Bundesanzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1978 - Format DIN A 4 - Umfang 460 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und
ihren Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen
sowie die Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und
deren Vorgängern veröffentlicht wurden und -die - soweit ersichtlich - noch in
Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von 22,50 DM zuzüglich 2,00 DM Porto und Verpackungsspesen
gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509
bezogen werden. Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 6,5 %.