986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Erste Verordnung
über die Inkraftsetzung von Änderungen des Anhangs III
des Washingtoner Artenscbutzübereinkommens
Vom 23. August 1979
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom § 2
22. Mai 1975 zum Washingtoner Artenschutzüber- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
einkommen (BGBI. 1975 II S. 773) wird verordnet: leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 des
Gesetzes zum Washingtoner Artenschutzüberein-
kommen auch im Land Berlin.
§ 1 § 3
Die im Verfahren naclJ, Artikel XVI des Uberein- (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
kommens vom 3. März 1973 über den internationa- Verkündung in Kraft.
len Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
und Pflanzen angenommenen Änderungen des An- Kraft, an dem die in § 1 genannten Änderungen
hangs III werden hiermit in Kraft gesetzt. Der An- außer Kraft treten.
hang wird nachstehend in der geänderten Fassung (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-
veröfifentlicht. gesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 23. August 1979
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Anhang III
des Washingtoner Artenschutzübereinkommens
Erläuterung:
1. Die in diesem Anhang aufgeführten Arten werden bezeichnet
a) mit dem Namen der Art oder
b) als Gesamtheit der einem höheren Taxon oder einem bestimmten Teil desselben
angehörenden Arten.
2. Die Abkürzung „ssp." wird zur Bezeichnung aller Arten eines höheren Taxon verwen-
det.
3. Sonstige Bezugnahmen auf höhere Taxa als Arten dienen nur der Information oder
Klassifikation.
4. Ein Sternchen (*) neben dem Namen einer Art oder eines höheren Taxon bedeutet, daß
eine oder mehrere geographisch abge~renzte Populationen, Unterarten oder Arten der
betreffenden Art oder des betreffenden Taxon in Anhang I aufgeführt sind und daß
diese Populationen, Unterarten oder Arten von Anhang III ausgenommen sind.
5. Zwei Sternchen (**) neben dem Namen einer Art oder eines höheren Taxon bedeuten,
daß eine oder mehrere geographisch abgegrenzte Populationen, Unterarten oder Arten
der betreffenden Art oder des betreffenden Taxon in Anhang II aufgeführt sind und daß
diese Populationen, Unterarten oder Arten von Anhang III ausgenommen sind.
6. Bei den Ländernamen neben den Bezeichnungen von Arten oder anderen Taxa handelt
es sich um die Bezeichnungen der Vertragsparteien, die die Aufnahme dieser Arten
oder Taxa in diesen Anhang beantragt haben.
7. Alle Tiere oder Pflanzen - sei es lebend oder tot - einer in diesem Anhang
aufgeführten Art oder eines anderen darin aufgeführten Taxon fallen unter die
Bestimmungen dieses Ubereinkommens. Bei Botswana fallen auch alle ohne weiteres
erkennbaren Teile und Erzeugnisse der von diesem Staat angemeldeten Tierarten unter
die Bestimmungen dieses Ubereinkommens.
Nr. 40 -Taq der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1979 987
Fauna
Mammalia
Säugetiere
Chiroptera
Flattertiere
Phyllostomatidae Vampyrops lineatus Uruguay
Blattnasen Blattnasenart
Edentata
Zahnlose
Bradypodidae Bradypus griseus Costa Rica
Faultiere Graues Dreizehenfaultier
Choloepus hoffmanni Costa Rica
Weißkopf-Zweizehenfaultier
Dasypodidae Cabassous centralis Costa Rica
Gürteltiere Mittelamerikanisches
Nacktschwanzgürteltier
Cabassous gymnurus (tatouay) Uruguay
N acktschwanzgürtel tier
Pholldota
Schuppentiere
Manidae Manis gigantea Ghana
Schuppentiere Riesenschuppentier
Manis longicaudata Ghana
Langschwanzschuppentier
Manis tricuspis Ghana
Weißbauchschuppentier
Rodentla
Nager
Sciuridae Epixerus ebii Ghana
Hörnchen Palmenhörnchen oder
Großes Rotschenkelhörnchen
Sciurus deppei Costa Rica
Deppe's Hörnchen
Anomaluridae Anomalurus spp. Ghana
Domschwanzhörnchen Dornschwanzhörnchenarten
ldiurus spp. Ghana
Gleitbilcharten
Hystricidae Hystrix spp. Ghana
Stachelschweine Eigentliche Stachelschweinarten
Erethizontidae Coendou spinosus Uruguay
Baumstachler Spitzengreifstachler
Carnlvora
Raubtiere
Canidae Fennecus zerda Tunesien
Hunde Fennek, Wüstenfuchs
Procyonidae Bassaricyon gabii Costa Rica
Kleinbären Schlankbär
Bassariscus sumichrasti Costa Rica
Mittelamerikanisches Katzenfrett
Nasua nasua solitaria Uruguay
Südamerikanischer Nasenbär
Mustelidae Galictis allamandi Costa Rica
Marder Großer Grison
Mellivora capensis Ghana, Botswana
Honigdachs
988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Viverridae Viverra civetta Botswana
Schleichkatzen Afrika-Zibetkatze,
Civette
Hyaenidae Proteles cristatus Botswana
Hyänen Erdwolf
Pinnipedia
Wasserraubtiere
(Robben)
Odobenidae Odobenus rosmarus Kanada
Walrosse Walroß
Artiodactyla
Paarhufer
Hippopotamidae Hippopotamus amphibius Ghana
Flußpferde Flußpferd
Tragulidae Hyemoschus aquaticus Ghana
Hirschferkel Afrikanisches Hirschferkel
Cervidae Cervus elaphus barbarus Tunesien
Hirsche Berberhirsch, Atlashirsch
Bovidae Ammotragus lervia Tunesien
Horntiere Mähnenschaf
Antilope cervicapra Nepal
Hirsdiziegenantilope
Boocercus (Taurotragus) euryceros Ghana
Bongo
Bubalus bubalis Nepal
Wasserbüffel, Arni
Damaliscus lunatus Ghana
Leierantilope
Gazella dorcas Tunesien
Dorkasgazelle
Gazella gazella cuvieri Tunesien
Edmigazelle
Gazella leptoceros Tunesien
Afrikanische Dünengazelle
Hippotragus equinus Ghana
Pferdeantilope
Tetracerus guadricornis Nepal
Vierhornantilope
Tragelaphus spekei Ghana
Sumpfantilope, Sitatunga
Aves
Vögel
Rheiformes
Nanduartige Laufvögel
Rheidae Rhea americana •• Uruguay
Nandu Gewöhnlicher Nandu
Ciconiiformes
Stelzvögel
Ardeidae Ardea goliath Ghana
Reiher Goliathreiher
Bubulcus ibis Ghana
Kuhreiher
Casmerodius albus Ghana
Silberreiher
Egretta garzetta Ghana
Seidenreiher
Nr. 40 - Taq der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1979 989
Ciconiidae Ephippiorhynchus senegalensis Ghana
Störche Sattelstorch
Leptoptilos crumeniferus Ghana
Marabu
Threskiorni thidae Hagedashia hagedash Ghana
Ibisse Hagedasch-lbis
Lampribis rara Ghana
Fleckenibis
Threskiornis aethiopica Ghana
Heiliger Ibis
Anserif ormes
Entenvögel und
Gänsevögel
Anatidae Anatidae spp. • ** Ghana
Enten- und Gänseartige Enten und Gänse
Galliformes
Hühnervögel
Cracidae Crax rubra Costa Rica
Hokkos Tuberkelhokko
Phasianidae Agelastes meleagrides Ghana
Fasanenartige Weißbrustperlhuhn
Tragopan satyra Nepal
Satyr-Tragopan
Columbiformes
Tauben vögel
Columbidae Columbidae spp. • ** Ghana
Tauben Tauben
Nesoenas mayeri Mauritius
Mauritiustaube,
Rosentaube
Pslttaciformes
Papageienvögel
Psittacidae Psittacidae spp. • •• Ghana
Papageien Papageienarten
Ara ambigua Costa Rica
Großer Soldaten-Ara
Ara macao Costa Rica
Hellroter Ara
Cuculiformes
Kuckucksvögel
Musophagidae Musophagidae spp. •• Ghana
Turakos Turakoarten
Passerlformes
Sperlingsvögel
Muscicapidae Bebrornis rodericanus Mauritius
Fliegenschnäpper artige Mauritius-Sänger
Tchitrea (Terpsiphone) bourbonnensis Mauritius
Mauritius-Paradiesfliegenschnäpper
Emberizidae Gubernatrix cristata Uruguay
Ammern Grünkardinal
lcteridae Xanthopsar flavus Uruguay
Stärlinge Gelbhaubenstärling
Fringillidae Fringillidae spp. • •• Ghana
Finken Finkenarten
Ploceidae Ploceidae spp. Ghana
Webervögel Webervogel arten
990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Reptllia
Kriechtiere
Testudlnata
Schildkröten
Trionychidae Trionyx triwrguis Ghana
Weichschildkröten Afrikanische Weichschildkröte
Pelomedusidae Pelomedusa subrufa Ghana
Pelomedusen- Starrbrust-Pelomeduse
schildkröten
Pelusios spp. Ghana
Pelomedusenschildkröten
Flora
Gnetaceae Gnetum montanum Nepal
Berg-Tangil
Magnoliaceae Talauma hodgsonii Nepal
Taungme-Baum
Papaveraceae Meconopsis regia Nepal
Gelber Himalaya-Mohn
Podocarpaceae Podocarpus nerifolius Nepal
Oleanderblättrige Scheineibe
Tetracentraceae Tetracentron spp. Nepal
Ährenblütiger Scheinjudasbaum
Nr. 40-Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1979 991
Verordnung
zur .Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 20/79- Erhöhung des Zollkontingents 1979 für Bananen)
Vom 11. September 1979
Auf Grund des § 77 Abs. 3 Nr. 3 des Zollgesetzes usw.) in der Spalte 2 (Warenbezeichnung) die Men-
in der Fassung der Bekanntmadmng vom 18. Mai genangabe „383 000 tu ersetzt durch „587 000 t".
1970 (BGBI. I S. 529), der durch das Gesetz vom
3. August 1973 (BGBI. I S. 940) geändert worden § 2
ist, verordnet die Bundesregierung: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zoll-
§ 1 gesetzes auch im Land Berlin.
Im Deutschen Teil-Zolltarif (BGBI. 1968 II S. 1044)
in der zur Zeit geltenden Fassung wird mit Wirkung § 3
vom 1. Januar 1979 im Anhang Zollkontingente/2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
in der Bestimmung zu Tarifstelle 08.01 B (Bananen kündung in Kraft.
Bonn, den 11. September 1979
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Bekanntmachung
des Abkommens zwisdten der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland
und der Regierung der Republik Haiti
über Technische Zusammenarbeit
Vom 8. August 1979
In Port-au-Prince ist am 25. April 1978 ein Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Haiti
über Technische Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8 Abs. 1
am 10. Januar 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. August 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 40-Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1979 991
Verordnung
zur .Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 20/79- Erhöhung des Zollkontingents 1979 für Bananen)
Vom 11. September 1979
Auf Grund des § 77 Abs. 3 Nr. 3 des Zollgesetzes usw.) in der Spalte 2 (Warenbezeichnung) die Men-
in der Fassung der Bekanntmadmng vom 18. Mai genangabe „383 000 tu ersetzt durch „587 000 t".
1970 (BGBI. I S. 529), der durch das Gesetz vom
3. August 1973 (BGBI. I S. 940) geändert worden § 2
ist, verordnet die Bundesregierung: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zoll-
§ 1 gesetzes auch im Land Berlin.
Im Deutschen Teil-Zolltarif (BGBI. 1968 II S. 1044)
in der zur Zeit geltenden Fassung wird mit Wirkung § 3
vom 1. Januar 1979 im Anhang Zollkontingente/2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
in der Bestimmung zu Tarifstelle 08.01 B (Bananen kündung in Kraft.
Bonn, den 11. September 1979
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Bekanntmachung
des Abkommens zwisdten der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland
und der Regierung der Republik Haiti
über Technische Zusammenarbeit
Vom 8. August 1979
In Port-au-Prince ist am 25. April 1978 ein Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Haiti
über Technische Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8 Abs. 1
am 10. Januar 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. August 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Haiti
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland c) durch Aus- und Fortbildung von haitianischen Fach-
und und Führungskräften und Wissenschaftlern in der
Republik Haiti, in der Bundesrepublik Deutschland
die Regierung der Republik Haiti - oder in anderen Ländern;
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und d) in anderer geeigneter Weise.
ihren Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehun- (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gen, übernimmt für die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre
Kosten folgende Leistungen, soweit die Projektvereinba-
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der. rungen nicht etwas Abweichendes vorsehen:
Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts
ihrer Staaten und Völker und a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;
b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer
in dem Wunsche, die Beziehungen durch partnerschaft-
Familienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fach-
liche Technische Zusammenarbeit zu vertiefen - kräfte die Kosten tragen;
sind wie folgt übereingekommen: c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und
außerhalb der Republik Haiti;
Artikel 1 d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der Materials;
wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buch-
zusammen. stabe b genannten Materials bis zum Standort der
Vorhaben; hiervon ausgenommen sind die in Artikel 3
(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingun- Buchstabe b genannten Abgaben und Lagergebühren;
gen für die Technische Zusammenarbeit zwischen den
Vertragsparteien. Die Vertragsparteien können ergän- f) Aus- und Fortbildung von haitianischen Fach- und
zende Ubereinkünfte über einzelne Vorhaben der Techni- Führungskräften und Wissenschaftlern entsprechend
schen Zusammenarbeit {im folgenden als „Projektver- den jeweils geltenden deutschen Richtlinien.
einbarungen" bezeichnet) schließen. Dabei bleibt jede
(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas
Vertragspartei für die Vorhaben der Technischen Zusam-
Abweichendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regie-
menarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In den
rung der Bundesrepublik Deutschland für die Vorhaben
Projektvereinbarungen wird die gemeinsame Konzeption
gelieferte Material bei seinem Eintreffen in Haiti in das
des Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere sein Ziel,
Eigentum der Republik Haiti über; das Material steht den
die Leistungen der Vertragsparteien, Aufgaben und orga-
geförderten Vorhaben und den entsandten Fachkräften
nisatorische Stellung der Beteiligten und der zeitliche
für ihre Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung.
Ablauf gehören.
Artikel 2 (5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
unterrichtet die Regierung der Republik Haiti darüber,
(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung
welche Träger, Organisationen oder Stellen sie mit der
durch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in
Durchführung ihrer Förderungsmaßnahmen für das jewei-
folgenden Bereichen vorsehen:
lige Vorhaben beauftragt. Die beauftragten Träger, Orga-
a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige nisationen oder Stellen werden im folgenden als „durch-
Einrichtungen in der Republik Haiti; führende Stelle• bezeichnet.
b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;
c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Artikel 3
Vertragsparteien einigen.
Leistungen der Regierung der Republik Haiti: Sie
(2) Die Förderung kann erfolgen a) stellt für die Vorhaben in der Republik Haiti die
a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, erforderlichen Grundstücke und Gebäude einschließ-
Beratern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaft- lich deren Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht die
lichem und technischem Personal, Projektassistenten Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf ihre
und Hilfskräften; das gesamte im Auftrag der Regie- Kosten die Einrichtung liefert;
rung der Bundesrepublik Deutschland entsandte Per- b) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepu-
sonal wird im folgenden als „entsandte Fachkräfte'" blik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material
bezeichnet; von Lizenzen, Hafen-, Einfuhr- und Ausfuhr- und son-
b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im stigen öffentlichen Abgaben sowie Lagergebühren und
folgenden als „MaterialM bezeichnet); stellt sicher, daß das Material unverzüglich entzollt
Nr. 40 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1979 993
wird. Die vorstehenden Befreiungen gelten auf Antrag Fachkraft. Geht innerhalb von einem Monat keine ableh-
der durdlführenden Stelle auch für in der Republik nende Mitteilung der Regierung der Republik Haiti ein,
Haiti beschafftes Material; so gilt dies als Zustimmung.
c) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die (3) Wünscht die Regierung der Republik Haiti die
Vorhaben; Abberufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie früh-
zeitig mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
d) stellt die jeweils erforderlichen haitianischen Fach-
Verbindung aufnehmen und die Gründe für ihren Wunsch
und Hilfskräfte; in den Projektvereinbarungen soll ein
darlegen. In gleicher Weise wird die Regierung der Bun-
Zeitplan hierfür festgelegt werden;
desrepublik Deutschland, wenn eine entsandte Fachkraft
e) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fach- von deutscher Seite abberufen wird, dafür sorgen, daß die
kräfte so bald wie möglich durch haitianische Fach- Regierung der Republik Haiti so früh wie möglich dar-
kräfte fortgeführt werden. Soweit diese Fachkräfte im über unterrichtet wird.
Rahmen dieses Abkommens in der Republik Haiti, in
der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Län-
dern aus- oder fortgebildet werden, benennt sie recht- Artikel 5
zeitig unter Beteiligung der deutschen Auslandsver- (1) Die Regierung der Republik Haiti sorgt für den
tretung oder der von dieser benannten Fachkräfte Schutz der Person und des Eigentums der entsandten
genügend Bewerber für diese Aus- oder Fortbildung. Fachkräfte und der zu ihrem Haushalt gehörenden Fami-
Sie benennt nur solche Bewerber, die sich ihr gegen- lienmitglieder; hierzu gehört insbesondere folgendes:
über verpflichtet haben, nach ihrer Aus- oder Fortbil-
dung mindestens fünf Jahre an dem jeweiligen Vorha- a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für
ben zu arbeiten. Sie sorgt für angemessene Bezahlung Schäden, die diese im Zusammenhang mit der Durch-
dieser haitianischen Fachkräfte; führung einer ihnen nach diesem Abkommen übertra-
genen Aufgabe verursachen; jede Inanspruchnahme
f) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Ab- der entsandten Fachkräfte ist insoweit ausgeschlos-
kommens aus- und fortgebildete haitianische Staatsan- sen; ein Erstattungsanspruch, auf welcher Rechts-
gehörige abgelegt haben, entsprechend ihrem fachli- grundlage er auch beruht, kann von der Republik
chen Niveau an. Sie eröffnet diesen Personen ausbil- Haiti gegen die entsandten Fachkräfte nur im Fall von
dungsgerechte Anstellungs- und Aufstiegsmöglichkei- Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht
ten oder Laufbahnen; werden;
g) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstüt- b) sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder
zung bei der Durchführung der ihnen übertragenen Festnahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder
Aufgaben und stellt ihnen alle erforderlichen Unterla- Unterlassungen einschließlich ihrer mündlichen und
gen zur Verfügung; schriftlichen Äußerungen, die im Zusammenhang mit
der Durchführung einer ihnen nach diesem Abkommen
h) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben übertragenen Aufgabe stehen;
erforderlichen Leistungen erbracht werden, soweit
diese nicht von der Regierung der Bundesrepublik c) sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jeder-
Deutschland nach den Projektvereinbarungen über- zeit die ungehinderte Ein- und Ausreise;
nommen werden; d) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen
i) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Ausweis aus, in dem auf den besonderen Schutz und
Abkommens und den Projektvereinbarungen befaßten die Unterstützung, die die Regierung der Republik
haitianischen Stellen rechtzeitig und umfassend über Haiti ihnen gewährt, hingewiesen wird.
deren Inhalt unterrichtet werden.
(2) Die Regierung der Republik Haiti
a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundes-
Artikel 4 republik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Lei-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stungen im Rahmen dieses Abkommens gezahlten
sorgt dafür, daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet Vergütungen keine Steuern und sonstigen öffentlichen
werden, Abgaben; das gleiche gilt für Vergütungen an Firmen,
die im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik
a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit Deutschland Förderungsmaßnahmen im Rahmen dieses
getroffenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Abkommens durchführen;
Artikel 55 der Charta der Vereinten Nationen festge-
legten Ziele beizutragen; b) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen
während der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben-
b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Re- und kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem
publik Haiti einzumischen; eigenen Gebrauch bestimmten Gegenstände; dazu
c) die Gesetze der Republik Haiti zu befolgen und Sitten gehören auch je Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühl-
und Gebräuche des Landes zu achten; schrank, eine Tiefkühltruhe, eine Waschmaschine, ein
Herd, ein Rundfunkgerät, ein Fernsehgerät, ein Plat-
d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszu- tenspieler, ein Tonbandgerät, kleinere Elektrogeräte
üben, mit der sie beauftragt sind; sowie je Person ein Klimagerät, ein Heizgerät, ein
e) mit den amtlichen Stellen der Republik Haiti vertrau- Ventilator und eine Foto- und Filmausrüstung; die
ensvoll zusammenzuarbeiten. abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr von
Ersatzgegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn die
eingeführten Gegenstände unbrauchbar geworden
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
oder abhanden gekommen sind;
sorgt dafür, daß vor Entsendung einer Fachkraft die
Zustimmung der Regierung der Republik Haiti eingeholt c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen
wird. Die durchführende Stelle bittet die Regierung der die Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Ge-
Republik Haiti unter Ubersendung des Lebenslaufes um tränken und anderen Verbrauchsgütern im Rahmen
Zustimmung zur Entsendung der von ihr ausgewählten ihres persönlichen Bedarfs;
994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
d) erteilt den in Absatz t Satz t genannten Personen Artikel 8
gebühren- und kautionsfrei die erforderlichen Sicht- (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an
vermerke, Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen. dem die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der
Regierung der Republik Haiti notifiziert, daß die erforder-
Artikel 6 lichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-
Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkraft- treten des Abkommens erfüllt sind.
treten bereits begonnenen Vorhaben der Technischen
Zusammenarbeit der Vertragsparteien. (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf
Jahren. Es verlängert sich danach um jeweils ein Jahr, es
Artikel 7 sei denn, daß eine der Vertragsparteien es drei Monate
vor Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kün-
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern digt.
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gegenüber der Regierung der Republik Haiti innerhalb (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Be-
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens stimmungen für die begonnenen Vorhaben der Techni-
eine gegenteilige Erklärung abgibt. schen Zusammenarbeit weiter.
Geschehen zu Port-au-Prince am 25. April 1978 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Gerhard Söhnke
Außerordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Republik Haiti
Edner Brutus
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Haiti
Emmanuel Bros
Minister für Finanzen
und Wirtschaftliche Angelegenheiten
der Republik Haiti
Nr. 40 - Taq der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1979 995
Bekanntmadtung
Ober den Geltungsbereidt des Obereinkommens
über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten
freilebender Tiere und Pflanzen
Vom 21. August 1979
Das Obereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel
mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (BGBl. 1975 II
S. 773; 1977 II S. 381, 659, 1125; 1978 II S. 1091) ist nach seinem Arti-
kel XXII Abs. 2 für
Sri Lanka am 2. August 1979
in Kraft getreten und wird in Kraft treten für
Bahamas am 18. September 1979
Bolivien am 4. Oktober 1979
Dänemark, für das das Obereinkommen am 24. Oktober 1977 in
Kraft getreten ist (BGBl. 1977 II S. 1245), hat mit Note vom 13. Februar
1979 folgenden Vorbehalt notifiziert:
(Ubersetzung)
«La reserve danoise porte sur les amendements aux „Der dänische Vorbehalt betrifft die Änderungen der
annexes I et II de la convention de Washington qui entre- Anhänge I und II des Washingtoner Ubereinkommens,
ront en vigueur le 16 fevrier 1979. die am 16. Februar 1979 in Kraft treten werden.
Les amendements en cause visent les especes suivantes: Die betreffenden Änderungen beziehen sich auf fol-
gende Arten:
Mammalia Mammalia
Säugetiere
Artiodactyla Moschus Moschiierus, Artiodactyla Moschus Moschiierus,
population himalayenne Paarhufer himalayische Population
ä l' Annexe I en lieu et place de in Anhang I anstelle von
Moschus Moschiierus moschiierus Moschus Moschiierus moschiierus
Himalaya-Moschustier
Moschus spp. ä !'Annexe II Moschus spp. in Anhang II
lnsecta lnsecta
Insekten
Lepidoptera Lepidoptera
Schmetterlinge
Papilionidae Ornithoptera spp. (sensu d'abrera) Papilionidae Ornithoptera spp.
ä !'Annexe II Ritterfalter (sensu d'abrera)
in Anhang II
Trogonoptera spp. (sensu d' abrera) Trogonoptera spp.
a !'Annexe II (sensu d'abrera) Vogelf alter
in Anhang II
Troides ssp. (sensu d'abrera) Troides spp.
a. l'Annexe II». (sensu d'abrera)
in Anhang II ff.
Das Vereinigte Königreich, für das das Obereinkommen am
31. Oktober 1976 in Kraft getreten ist (BGBl. 1976 II S. 1736) hat mit
Note vom 5. Februar 1979 mitgeteilt, daß das Obereinkommen auch auf
die Inseln Caiman anzuwenden ist. Diese Ausdehnung ist am 8. Mai 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 10. April 1979 (BGBl. II S. 396).
Bonn, den 21. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmadlung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsddand
und der Regierung der Republik Kenia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. August 1979
In Nairobi ist am 1. August 1979 ein Abkommen
zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kenia über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 1. August 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlidlt.
Bonn, den 21. August 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland straßen) bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-
furt/Main, ein Darlehen bis zu 28 800 000 DM (in Worten:
und achtundzwanzig Millionen achthunderttausend Deutsche
die Regierung der Republik Kenia - Mark) aufzunehmen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
der Republik Kenia, Deutschland und der Regierung der Republik Kenia durch
andere Vorhaben ersetzt werden.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu Artikel 2
festigen und zu vertiefen,
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, dem Darlehensnehmer·und der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
wicklung in der Republik Kenia beizutragen - unterliegen.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 3
Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditan-
Artikel 1
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
licht es der Regierung der Republik Kenia, für das Vorha- mit Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähn-
ben „Zwei Straßenbaueinheiten" (Ausbau von Sekundär- ten Verträge in der Republik Kenia erhoben werden.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1979 997
Artikel 4 Artikel 6
Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den hensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs- die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich- bevorzugt genutzt werden.
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom- Artikel 7
mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
nehmen erforderlichen Genehmigungen. sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-
blik Kenia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
Artikel 5 des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Lieferungen und Leistungen für das Vorhaben, die aus
dem Darlehen finanziert werden, sind international Artikel 8
öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
etwas Abweichendes festgelegt wird. in Kraft.
Geschehen zu Nairobi am 1. August 1979 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wo-
bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. A lf r e d S. K ü h n
Für die Regierung der Republik Kenia
Mwai Kibaki
Bekanntmadlung
des Abkommens zwisdien der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Republik Türkei
tlber die Gewährung einer Finanzhilfe
Vom 21. August 1979
In Bonn ist am 18. Juli 1979 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Türkei über
die Gewährung einer Finanzhilfe unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 18. Juli 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 21. August 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über die Gewährung einer Finanzhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zwischen der Türkiye Cumhuriyeti Merkez Bankasi und
der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden
und
Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland
die Regierung der Republik Türkei, geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Merkez
Bankasi handelt hierbei jeweils im Namen der Regierung
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- der Republik Türkei.
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Artikel 4
der Republik Türkei,
Die Regierung der Republik Türkei stellt die Kredit-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete .der sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, oder Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 erwähnten
Verträge in der Republik Türkei erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 5
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- Die Regierung der Republik Türkei überläßt bei den
wicklung in der Republik Türkei beizutragen, sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
sind wie folgt übereingekommen: ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luft-
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
Artikel 1 der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-
che die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-
nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich die-
währt der Regierung der Republik Türkei zur Verwirk-
ses Abkommens ausschließen oder erschweren und er-
lichung der Ziele ihres Entwicklungsplanes im Rahmen
teilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
der Sonderhilfsaktion der Mitgliedstaaten der Organisa-
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
tion für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-
lung (OECD) und multilateralen Institutionen bilaterale
Finanzhilfe für das Jahr 1979. Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
Artikel 2 besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-
möglicht es der Regierung der Republik Türkei, bei der gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Ber-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, ein lin bevorzugt genutzt werden.
Darlehen bis zur Höhe von 380 000 000 DM (dreihundert-
achtzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. Artikel 7
(2) Das Darlehen dient der Finanzierung der Devisen- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hin-
kosten au~ dem Bezug von Waren und Leistungen zur sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs ge- für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der
mäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste, Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung
für die die Verschiffungsdokumente nach dem 1. Januar der Republik Türkei innerhalb von drei Monaten
1979 ausgestellt worden sind. nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-
klärung abgibt.
Artikel 3 Artikel 8
(1) Das Darlehen nach Artikel 2 dieses Abkommens
Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der
hat eine Laufzeit von dreißig Jahren einschließlich von Unterzeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Re-
zehn tilgungsfreien Jahren. Der Zinssatz beträgt zwei vom publik Türkei und die Regierung der Bundesrepublik
Hundert jährlich. Deutschland sich gegenseitig darüber unterrichtet haben,
(2) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be- daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforder-
dingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die lichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Geschehen zu Bonn am 18. Juli 1979 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, türkischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-
licher Auslegung des deutschen und des türkischen
Wortlautes ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
G. van Well
Für die Regierung der Republik Türkei
V. H a 1 e f o g 1 u
Nr. 40 - Taq der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1979 999
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
tiber die Gewährung einer Finanzhilfe vom 18. Jull 1979
Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 2
des Regierungsabkommens vom 18. Juli 1979 bis zu
380,0 Millionen DM (in Worten: dreihundertachtzig
Millionen Deutsche Mark) aus dem Darlehen finanziert
werden können:
a) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche
Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Transportausrüstungen aller Art,
e) Erzeugnisse der chemischen Industrie,
f} Beratungsleistungen und Lizenzgebühren,
g) im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr
anfallen de Kosten für Transport, Versicherung und
Montage.
Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,
können nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-
stimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vorliegt.
Die Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten
Bedarf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern
und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von
der Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Bekanntmadmng
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik DeutsdtJand
und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. August 1979
In Jakarta ist am 19. Juli 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik In-
donesien über · Finanzielle Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 8
am 19. Juli 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 22. August 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
1000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Indonesien stellt die Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
die Regierung der Republik Indonesien -
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- hang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dieses Abkommens erwähnten Verträge in der Republik
der Republik Indonesien, Indonesien erhoben werden.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 4
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Die Regierung der Republik Indonesien überläßt bei
Entwicklung zu festigen und zu vertiefen, den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-
porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
wicklung der Republik Indonesien beizutragen - Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Unterneh-
sind wie folgt übereingekommen: men erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 5
Artikel 1
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus Dar-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- lehen finanziert werden, sind international öffentlich aus-
möglicht es der Regierung der Republik Indonesien, bei zuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichen-
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für des festgelegt wird.
von beiden Regierungen auszuwählende Vorhaben, wenn Artikel 6
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-
den ist, Darlehen bis zu insgesamt 120 000 000,00 DM (in Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
Worten: einhundertzwanzig Millionen Deutsche Mark) besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der
aufzunehmen. Gewährung der Darlehen ergebenden Lieferungen und
Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes
(2) Die gemäß Absatz 1 ausgewählten Vorhaben kön- Berlin bevorzugt genutzt werden.
nen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Artikel 7
·Indonesien durch andere Vorhaben ersetzt werden. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-
Artikel 2 publik Deutschland der Regierung der Republik Indone-
Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun- sien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
gen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwi- Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
schen der Regierung der Republik Indonesien und der
Artikel 8
Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Ver-
träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
den Rechtsvorschriften unterliegen. in Kraft.
Geschehen in Jakarta am 19. Juli 1979 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, indonesischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und
des indonesischen Wortlauts ist der englische Wortlaut
maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rainer Offergeld
Günter Schödel
Für die Regierung der Republik Indonesien
Panggabean
Nr. 40 - Taq der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1979 1001
Bekanntmachung
des Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Republik Niger
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. August 1979
In Niamey ist am 9. Juni 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Niger
über finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 9. Juni 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 22. August 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland len Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzier-
ten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandsko-
und
sten für Transport, Versicherung und Montage einen
die Regierung der Republik Niger - Finanzierungsbeitrag bis zu 5 Millionen DM (in Worten:
fünf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten
der Republik Niger,
Li5te handeln, für die die Verschiffungsdokumente nach
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen der Unterzeichnung des nach Artikel 2 abzuschließenden
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu Finanzierungsvertrages ausgestellt worden sind.
festigen und zu vertiefen,
Artikel 2
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der
zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent- Regierung der Republik Niger zu schließende Finanzie-
wicklung in der Republik Niger beizutragen - rungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Artikel 1 Die Regierung der Republik Niger stellt die Kreditan-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
licht es der Regierung der Republik Niger, von der Kredit- stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finan- mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähn-
zierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und ten Finanzierungsvertrages in der Republik Niger erho-
Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivi- ben werden.
1002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Artikel 4 Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Liefe-
Die Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkei-
aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergeben- ten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
den Transporten von Personen und Gütern im See- und
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Artikel 6
Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsun- sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
ternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und publik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-
erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung dieser Ver- blik Niger innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 5 Artikel 7
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der in Kraft.
Geschehen zu Niamey am 9. Juni 1979 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. J o h an n e s Re i t b e r g e r
Für die Regierung der Republik Niger
Garba Sidikou
Anlage
zum Abkommen zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Republik Niger
über Finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel
des Regierungsabkommens vom 9. Juni 1979 aus dem
Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabri-
kate,
b} industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaft-
liche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere
Düngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbe-
kämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Ent-
wicklung der Republik Niger von Bedeutung sind,
f} Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,
können nur finanziert werden, wenn die vorherige
Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgü-
tern für den privaten Bedarf sowie von Gütern und
Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der
Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausge-
schlossen.
Nr. 40 - Taq der Ausqabe: Bonn, den 15. September 1979 1003
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
ilber Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. August 1979
In Bonn ist am 13. Juni 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Niger
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 13. Juni 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 22. August 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) zu erhal-
ten. Damit wurden für dieses Projekt bisher insgesamt
und
10,7 Millionen DM zur Verfügung gestellt.
die Regierung der Republik Niger -
Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftHchen Bezie-
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der
der Republik Niger,
zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Regierung der Republik Niger zu schließende Finanzie-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu rungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
festigen und zu vertiefen, geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- Artikel 3
hungen die Grundlage dieses Abk9mmens ist,
Die Regierung der Republik Niger stellt die Kreditan-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent- stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
wicklung in der Republik Niger beizutragen - stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähn-
sind wie folgt übereingekommen: ten Finanzierungsvertrages in der Republik Niger erho-
ben werden.
Artikel 1 Artikel 4
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Die Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich
licht es der Regierung der Republik Niger, von der aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergeben-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für den Transporten von Personen und Gütern im See- und
das Vorhaben "Hochspannungsleitung von Niamey nach Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
Tillaberyu einen Finanzierungsbeitrag bis zu 3 Millionen Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
1004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsun- Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Liefe-
ternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkei-
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und ten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung dieser Ver-
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Artikel 7
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Artikel 5 sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-
Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind internatio- publik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-
nal öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall blik Niger innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
etwas Abweichendes festgelegt wird. des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 6 Artikel 8
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 13. Juni 1979 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Günther van Well
Für die Regierung der Republik Niger
Mahamane Annou
BekanntmadJ.ung
des Abkommens zwisdJ.en der Regierung der Bundesrepublik DeutsdJ.land
und der Regierung der Republik Niger
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. August 1979
In Bonn ist am 13. Juni 1979 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Niger über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 13. Juni 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 22. August 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrech t
Nr. 40-Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1979 1005
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähn-
und
ten Finanzierungsvertrages in der Republik Niger erho-
die Regierung der Republik Niger - ben werden.
Artikel 4
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
Die Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergeben-
der Republik Niger,
den Transporten von Personen und Gütern im See- und
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
festigen und zu vertiefen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsun-
ternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung dieser Ver-
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-
wicklung in der Republik Niger beizutragen -
Artikel 5
sind wie folgt übereingekommen: Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind internatio-
Artikel 1 nal öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- etwas Abweichendes festgelegt wird.
lidlt es der Regierung der Republik Niger, von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für Artikel 6
das Vorhaben „Rindermastzentrum Tiaguirire" einen Fi- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
nanzierungsbeitrag bis zu 6,075 Millionen DM (in Worten: besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der
sechsmillionenfünfundsiebzigtausend Deutsche Mark) zu Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Liefe-
erhalten. Damit wurden für dieses Projekt bisher insge- rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkei-
samt 12,075 Millionen DM zur Verfügung gestellt. ten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Artikel 2 Artikel 7
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrages sowie die Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-
Regierung der Republik Niger zu schließende Finanzie- publik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-
rungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland blik Niger innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 3 Artikel 8
Die Regierun9 der Republik Niger stellt die Kreditan- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son- in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 13. Juni 1979 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleidlermaßen verbindlidl ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Günther van Well
Für die Regierung der Republik Niger
Mahamane Annou
1006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmadlung
des Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Republik Niger
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. August 1979
In Bonn ist am 13. Juni 1979 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Niger über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 13. Juni 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 22. August 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nanzierungsbeitrag bis zu 12,5 Millionen DM (in Worten:
zwölfmillionenfünfhunderttausend Deutsche Mark) zu er-
und
halten.
die Regierung der Republik Niger - Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der
der Republik Niger, zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der
Regierung der Republik Niger zu schließende Finanzie-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun- rungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutsch-
gen durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit land geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
zu festigen und zu vertiefen,
Artikel 3
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Regierung der Republik Niger stellt die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent- sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-
wicklung in der Republik Niger beizutragen - hang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2
erwähnten Finanzierungsvertrages in der Republik Niger
sind wie folgt übereingekommen: erhoben werden.
Artikel 4
Artikel 1
Die Regierung der Republik Niger überläßt bei den
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags er-
möglicht es der Regierung der Republik Niger, von der gebenden Transporten von Personen und Gütern im
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
das Vorhaben Reisanbau Namarigoungou" einen
11 Fi- die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1979 1007
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung währung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferun-
der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen gen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er- des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
schweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteili-
gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh- Artikel 7
migungen. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Artikel 5 sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der
dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind inter- Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung
national öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Ein- der Republik Niger innerhalb von drei Monaten nach
zelfall etwas Abweichendes festgelegt wird. Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
rung abgibt.
Artikel 6 Artikel 8
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Ge- in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 13. Juni 1979 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Günther van Weil
Für die Regierung der Republik Niger
Mahamane Annou
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. August 1979
In Bonn ist am 13. Juni 1979 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Niger über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 5
am 13. Juni 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 22. August 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
1008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Republique du Niger (BDRN) gewährten Darlehen
nicht mehr an die Kreditanstalt für Wiederaufbau,
und
sondern mit schuldbefreiender Wirkung in Landes-
die Regierung der Republik Niger - währung an die Regierung der Republik Niger zu
leisten sind und
im Hinblick auf die Entschließung 165. (S-IX) vom c) Zusageprovisionen auf nicht ausgezahlte Beträge aus
11. März 1978 des Rates der VN-Konferenz für Handel diesen Darlehensverträgen ab 1. Juli 1978 nicht mehr
und Entwicklung, in der die Industrieländer ihre Bereit- berechnet werden.
schaft erklären, die Konditionen für noch ausstehende
öffentliche Entwicklungshilfekredite an ärmere Entwick- (2) Aufgrund von Absatz 1 wird - vorbehaltlich der
lungsländer, insbesondere an am wenigsten entwickelte gemäß Artikel 3 mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau
Länder, den heute üblichen weicheren Konditionen anzu- zu schließenden Verträge - auf Rückzahlungen von
passen, oder andere gleichwertige Maßnahmen zu ergrei- insgesamt 131 249 000,- DM (in Worten: hunderteinund-
fen, dreißigmillionenzweihundertneunundvierzigtausend Deut-
sche Mark) zuzüglich Zinsen und Zusageprovisionen ver-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- zichtet.
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Artikel 2
der Republik Niger,
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen ermöglicht es der Regierung der Republik Niger, anstelle
durch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu der durch Verbalnote Nr. 42 vom 5. März 1976 und
festigen und zu vertiefen, Verhandlungsprotokoll vom 15. Juni 1977 zugesagten
Darlehen im Gesamtbetrag von 48 492 321,07 DM (in Wor-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
ten: achtundvierzigmillionenvierhundertzweiundneunzig-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
tausenddreihunderteinundzwanzig 07 / 100 Deutsche Mark)
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent- nunmehr Finanzierungsbeiträge als Zuschüsse von der
wicklung in Niger beizutragen - Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu
erhalten.
sind wie folgt übereingekommen:
(2) Uber die Finanzierungsbeiträge gemäß Absatz 1
bedarf es noch des Abschlusses von gesonderten Regie-
Artikel 1
rungsvereinbarungen.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 3
ermöglicht es, die auf der Grundlage der in der Anlage zu
diesem Abkommen aufgeführten Regierungsabkommen Weitere Einzelheiten werden in gesonderten zwischen
von der Regierung der Republik Niger oder anderen, von der Regierung der Republik Niger und der Kreditanstalt
beiden Regierungen gemeinsam ausgewählten Darlehens- für Wiederaufbau zu schließenden Verträgen geregelt, die
nehmern mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank- den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
furt am Main, geschlossenen ebenfalls in der Anlage vorschriften unterliegen.
aufgeführten Darlehensverträge über insgesamt
137 900 000,- DM (in Worten: hundertsiebenunddreißig- Artikel 4
millionenneunhunderttausend Deutsche Mark) dahinge- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
hend zu ändern, daß nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-
a) die der Regierung der Republik Niger gewährten Dar- genüber der Regierung der Republik Niger innerhalb von
lehen mit Wirkung vom 31. Dezember 1978 in drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
Zuschüsse umgewandelt werden und damit die ab gegenteilige Erklärung abgibt.
diesem Zeitpunkt fälligen Rückzahlungen und Zinsen
aus diesen Darlehensverträgen erlassen werden, Artikel 5
b) die ab 31. Dezember 1978 fälligen Rückzahlungen und Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
Zinsen aus dem der Banque de Developpement de la in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 13. Juni 1979 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Günther van Weil
Für die Regierung der Republik Niger
Mahamane Annou
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - --- -----------
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1979 1009
Anlage
gemäß Artikel 1 des Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deuts<hland
und der Regierung der Republik Niger vom 13. Juni 1979
tlber Finanzielle Zusammenarbeit
Unter Artikel 1 fallen:
- die Regierungsabkommen vom 30. 6. 1964,
vom 18. 3. 1968,
vom 16. 7. 1969,
vom 19. 3. 1971,
vom 12. 5. 1976,
vom 15. 1. 1972,
vom 12. 5. 1976,
vom 6. 12. 1977,
vom 30. 11. 1972,
vom 26. 9. 1973,
vom 2. 4. 1974,
vom 26.10.1974,
vom 8.11.1975,
vom 10. 2. 1977,
vom 22. 10. 1977,
- die Darlehensverträge vom 6. 12. 1966,
vom 1. 12. 1965,
vom 3. 4. 1968,
vom 15. 8. 1969,
vom 19. 3. 1971,
vom 24. 5. 1976,
vom 18. 9. 1973,
vom 24. 5. 1976,
vom 7. 2. 1978,
vom 29. 12. 1972,
vom 8. 7. 1976,
vom 10.10.1973,
vom 16.12.1975 (zwei Verträge),
vom 22. 1. 1975,
vom 25. 11. 1977,
vom 7. 9. 1977,
vom 7. 2. 1978.
1010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmadtung Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Abkommens über den Geltungsbereidl des Abkommens
über die Gründung eines Rates über den Zollwert der Waren
für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens Vom 23. August 1979
Vom 23. August 1979
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über den
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die Zollwert der Waren (BGBI. 1952 II S. 1, 8) mit sei-
Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf nen Änderungen vom 7. Juni 1967 (BGBL 1969 II
dem Gebiete des Zollwesens (BGBI. 1952 II S. 1, 19) S. 1947) ist nach seinem Artikel XV Buchstabe c für
ist nach seinem Artikel XVIII Buchstabe c für
Algerien am 18. November 1977
Sambia am 27. September 1978
in Kraft getreten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Juni 1979 (BGBI. II S. 751). Bekanntmachung vom 3. Januar 1979 (BGBI. II S. 43).
Bonn, den 23. August 1979 Bonn, den 23. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Verbeek Verbeek
Bekanntmadlung
der Vereinbarung zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Republik Kenia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. August 1979
In Nairobi ist durch Notenwechsel vom 26. Juni/
18. Juli 1979 zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der Regierung der Republik
Kenia - unter Bezugnahme auf das Abkommen vom
25. Januar 1978 (BGBI. II S. 293) - eine Vereinba-
rung über Finanzielle Zusammenarbeit getroffen
worden. Die Vereinbarung ist
am 18. Juli 1979
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 23. August 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
1010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmadtung Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Abkommens über den Geltungsbereidl des Abkommens
über die Gründung eines Rates über den Zollwert der Waren
für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens Vom 23. August 1979
Vom 23. August 1979
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über den
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die Zollwert der Waren (BGBI. 1952 II S. 1, 8) mit sei-
Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf nen Änderungen vom 7. Juni 1967 (BGBL 1969 II
dem Gebiete des Zollwesens (BGBI. 1952 II S. 1, 19) S. 1947) ist nach seinem Artikel XV Buchstabe c für
ist nach seinem Artikel XVIII Buchstabe c für
Algerien am 18. November 1977
Sambia am 27. September 1978
in Kraft getreten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Juni 1979 (BGBI. II S. 751). Bekanntmachung vom 3. Januar 1979 (BGBI. II S. 43).
Bonn, den 23. August 1979 Bonn, den 23. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Verbeek Verbeek
Bekanntmadlung
der Vereinbarung zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Republik Kenia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. August 1979
In Nairobi ist durch Notenwechsel vom 26. Juni/
18. Juli 1979 zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der Regierung der Republik
Kenia - unter Bezugnahme auf das Abkommen vom
25. Januar 1978 (BGBI. II S. 293) - eine Vereinba-
rung über Finanzielle Zusammenarbeit getroffen
worden. Die Vereinbarung ist
am 18. Juli 1979
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 23. August 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
1010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmadtung Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Abkommens über den Geltungsbereidl des Abkommens
über die Gründung eines Rates über den Zollwert der Waren
für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens Vom 23. August 1979
Vom 23. August 1979
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über den
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die Zollwert der Waren (BGBI. 1952 II S. 1, 8) mit sei-
Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf nen Änderungen vom 7. Juni 1967 (BGBL 1969 II
dem Gebiete des Zollwesens (BGBI. 1952 II S. 1, 19) S. 1947) ist nach seinem Artikel XV Buchstabe c für
ist nach seinem Artikel XVIII Buchstabe c für
Algerien am 18. November 1977
Sambia am 27. September 1978
in Kraft getreten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Juni 1979 (BGBI. II S. 751). Bekanntmachung vom 3. Januar 1979 (BGBI. II S. 43).
Bonn, den 23. August 1979 Bonn, den 23. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Verbeek Verbeek
Bekanntmadlung
der Vereinbarung zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Republik Kenia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. August 1979
In Nairobi ist durch Notenwechsel vom 26. Juni/
18. Juli 1979 zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der Regierung der Republik
Kenia - unter Bezugnahme auf das Abkommen vom
25. Januar 1978 (BGBI. II S. 293) - eine Vereinba-
rung über Finanzielle Zusammenarbeit getroffen
worden. Die Vereinbarung ist
am 18. Juli 1979
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 23. August 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 40-Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1979 1011
(Ubersetzw,g}
Der Botschafter Büro des Vizepräsidenten und Finanzministerium
der Bundesrepublik Deutschland Bezugnummer DV 76/78/01 Schatzministerium
Nairobi, den 26. Juni 1979 Postfach 30007, Nairobi
Kenia
18. Juli 1979
Herr Staatssekretär, Exzellenz,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf Ihren Brief vom
Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf das 26. Juni 1979 bezüglich einer Ausweitung des Kredites,
Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen vom der für das Projekt "Upper Tana ReservoirN bereitgestellt
25. Januar 1978 über Kapitalhilfe und die Agreed Minutes worden war und der wie folgt lautet:
vom 15. März 1978 folgende Vereinbarung über die Auf-
stockung des Darlehens der Kreditanstalt für Wiederauf-
bau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben "Upper Tana
Reservoiru vorzuschlagen:
1. In Ergänzung des oben aufgeführten Abkommens über (Es folgt der Text der nebenstehenden Note.)
Kapitalhilfe ermöglicht es die Regierung der Bundesre-
publik Deutschland der Regierung der Republik Kenia,
bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/
Main, für das Vorhaben "Upper Tana Reservoiru ein
weiteres Darlehen bis zu 7 000 000,- DM (in Worten:
sieben Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. Damit
steht insgesamt für das Projekt ein Betrag von bis zu
89 266 000,- DM (in Worten: neunundachtzig Millio-
nen zweihundertsechsundsechzigtausend Deutsche
Mark) zur Verfügung.
2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs
erwähnten Abkommens vom 25. Januar 1978 über
Kapitalhilfe einschließlich der Berlin-Klausel (Arti-
kel 7) auch für diese Vereinbarung.
Falls sich die Regierung der Republik Kenia mit den in Ich freue mich, bestätigen zu können, daß der vorste-
Nummer 1 und 2 gemachten Vorschlägen einverstanden hende Text für die Regierung der Republik Kenia akzep-
erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis tabel ist und daß Ihr eingangs erwähnter Brief und mein
Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Antwortschreiben darauf ein Abkommen zwischen unse-
eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen ren beiden Regierungen darstellen, welches mit dem
bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft Datum meines Antwortschreibens in Kraft tritt.
tritt.
Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung Ich versichere Sie, Exzellenz, des Ausdrucks meiner
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. vorzüglichsten Hochachtung.
Dr. A l f r e d K ü h n N. N gang a
Herrn
Nicholas Nganga
Staatssekretär S. E. Dr. A. Kühn
im Amt des Vizepräsidenten Botschafter
und Finanzministerium Botschaft der Bundesrepublik
der Republik Kenia Deutschland
Nairobi Nairobi
1012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmadlung
über das Inkrafttreten der Verordnung und des Zweiten Protokolls
zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung
über den vorläufigen Beitritt der Philippinen
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Vom 23. August 1979
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom
13. Februar 1979 zur Verlängerung der Geltungs-
dauer der Erklärung über den vorläufigen Beitritt
der Philippinen zum Allgemeinen Zoll- und Han-
delsabkommen (BGBI. II S. 165) wird hiermit
bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem
§ 3 Abs. 1
am 19. Juni 1979
in Kraft getreten ist.
An demselben Tage ist das Zweite Protokoll vom
11. November 1977 (BGBI. 1979 II S. 166) zur Ver-
längerung der Geltungsdauer der Erklärung vom
9. August 1973 über den vorläufigen Beitritt der
Philippinen zum Allgemeinen Zoll- und Handels-
abkommen (BGBI. 1976 II S. 453) nach seinem Ab-
satz 2 Satz 3 für die Bundesrepublik Deutschland in
Kraft getreten.
Bonn, den 23. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmadlung
über den Geltungsberetdl des Protokolls
zur Änderung des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
durdl Einfügung eines Teils IV über Handel und Entwiddung
Vom 23. August 1979
Das Protokoll vom 8. Februar 1965 zur Änderung
des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
durch Einfügung eines Teils IV über Handel und
Entwicklung (BGBI. 1967 II S. 2005) ist nach seinem
Absatz 4 für
Gabun am 31.Mai 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Dezember 1978 (BGBl.
1979 II S. 12).
Bonn, den 23. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
1012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmadlung
über das Inkrafttreten der Verordnung und des Zweiten Protokolls
zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung
über den vorläufigen Beitritt der Philippinen
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Vom 23. August 1979
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom
13. Februar 1979 zur Verlängerung der Geltungs-
dauer der Erklärung über den vorläufigen Beitritt
der Philippinen zum Allgemeinen Zoll- und Han-
delsabkommen (BGBI. II S. 165) wird hiermit
bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem
§ 3 Abs. 1
am 19. Juni 1979
in Kraft getreten ist.
An demselben Tage ist das Zweite Protokoll vom
11. November 1977 (BGBI. 1979 II S. 166) zur Ver-
längerung der Geltungsdauer der Erklärung vom
9. August 1973 über den vorläufigen Beitritt der
Philippinen zum Allgemeinen Zoll- und Handels-
abkommen (BGBI. 1976 II S. 453) nach seinem Ab-
satz 2 Satz 3 für die Bundesrepublik Deutschland in
Kraft getreten.
Bonn, den 23. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmadlung
über den Geltungsberetdl des Protokolls
zur Änderung des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
durdl Einfügung eines Teils IV über Handel und Entwiddung
Vom 23. August 1979
Das Protokoll vom 8. Februar 1965 zur Änderung
des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
durch Einfügung eines Teils IV über Handel und
Entwicklung (BGBI. 1967 II S. 2005) ist nach seinem
Absatz 4 für
Gabun am 31.Mai 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Dezember 1978 (BGBl.
1979 II S. 12).
Bonn, den 23. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 40 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1979 1013
Bekanntmachung
tlber den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Rettung und Rückführung von Raumfahrern
sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 23. August 1979
Das Ubereinkommen vom 22. April 1968 über die
Rettung und Rückführung von Raumfahrern sowie
die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten
Gegenständen (BGBI. 1971 II S. 237) ist nach seinem
Artikel 7 Abs. 4 durch Hinterlegung der Ratifika-
tionsurkunde in Washington und Moskau für
Peru am 21. März 1979
in Kraft getreten.
Peru hat seine Ratifikationsurkunde am 3. Mai
1979 auch in London hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Januar 1979 (BGBI. II
s. 76).
Bonn, den 23. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
des Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Republik Botsuana
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. August 1979
In Gaborone ist am 30. Juli 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Bot-
suana über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-
net worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-
kel 8
am 30. Juli 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 23. August 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 40 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1979 1013
Bekanntmachung
tlber den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Rettung und Rückführung von Raumfahrern
sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 23. August 1979
Das Ubereinkommen vom 22. April 1968 über die
Rettung und Rückführung von Raumfahrern sowie
die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten
Gegenständen (BGBI. 1971 II S. 237) ist nach seinem
Artikel 7 Abs. 4 durch Hinterlegung der Ratifika-
tionsurkunde in Washington und Moskau für
Peru am 21. März 1979
in Kraft getreten.
Peru hat seine Ratifikationsurkunde am 3. Mai
1979 auch in London hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Januar 1979 (BGBI. II
s. 76).
Bonn, den 23. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
des Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Republik Botsuana
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. August 1979
In Gaborone ist am 30. Juli 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Bot-
suana über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-
net worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-
kel 8
am 30. Juli 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 23. August 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
1014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2
erwähnten Finanzierungsvertrages in Botsuana erhoben
und
werden.
die Regierung der Republik Botsuana - Artikel 4
Die Regierung der Republik Botsuana überläßt bei den
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags er-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
gebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,
der Republik Botsuana,
Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung
festigen und zu vertiefen, der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Be-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, teiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-
nehmigungen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent- Artikel 5
wicklung in Botsuana beizutragen -
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
sind wie folgt übereingekommen: Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind internatio-
nal öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall
Artikel 1 etwas Abweichendes festgelegt wird.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- Artikel 6
möglicht es der Regierung der Republik Botsuana, von
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
für das Vorhaben "Francistown-Dumela-Roadu einen Fi- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Ge-
nanzierungsbeitrag bis zu 3 850 000,- DM (in Worten: währung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferun-
drei Millionen achthundertfünfzigtausend Deutsche Mark) gen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten
zu erhalten. des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Artikel 2
Artikel 7
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die
Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
Regierung der Republik Botsuana zu schließende Finan- für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der
zierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutsch- Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung
lancl geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. der Republik Botsuana innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
Artikel 3 rung abgibt.
Die Regierung der Republik Botsuana .stellt die Kredit- Artikel 8
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen- in Kraft.
Geschehen zu Gaborone am 30. Juli 1979 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Seeger
Für die Regierung der Republik Botsuana
Q. K. J. Ma s i r e
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1979 1015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Europäisdte Konferenz der Verkehrsminister
Vom 27. August 1979
Das Protokoll vom 17. Oktober 1953 über die
Europäische Konferenz der Verkehrsminister (BGBI.
1971 II S. 1290) ist nach seinem Artikel 14 Abs. 4 für
Finnland am 1. Dezember 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Dezember 1971 (BGBI. II
s. 1290).
Bonn, den 27. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutsdtland und der Republik Usterreidt
über Arbeitslosenversidlerung
Vom 29. August 1979
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Juli
1979 zu dem Abkommen vom 19. Juli 1978 zwisc:hen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich über Arbeitslosenversicherung (BGBI.
1979 II S. 789) wird hiermit bekanntgemacht, daß
das Abkommen nach seinem Artikel 19 Abs. 2
am 1. Oktober 1979
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 23. August
1979 in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 29. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer