62 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
über das Internationale Ubereinkommen
zur Verhütung der Verschmutzung der See durch 01, 1954
Vom 19. Januar 1979
Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes vom
22. Dezember 1978 zu den Änderungen vom 21. Ok-
tober 1969 und vom 12. Oktober 1971 des Inter-
nationalen Ubereinkommens zur Verhütung der Ver-
schmutzung der See durch 01, 1954 (BGBI. 1978 II
S. 1493) wird nachstehend der Wortlaut des Geset-
zes über das Internationale Ubereinkommen zur
Verhütung der Verschmutzung der See durch 01,
1954 (BGBl. 1956 II S. 379) in der ab 31. Dezember
1978 geltenden Fassung bekanntgemacht. Das Ge-
setz in seiner ursprünglichen Fassung ist am 29. März
1956 in Kraft getreten. Die Neufassung berücksich-
tigt:
1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 9511-8, veröffentlichte bereinigte Fas-
sung des Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1
Satz 2 des Gesetzes über die Sammlung des Bun-
desrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. I S. 437) und
des § 3 des Gesetzes über den Abschluß der
Sammlung des Bundesrechts vom 28. Dezember
1968 (BGB!. I S. 1451),
2. den gemäß Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 in Kraft getre-
tenen Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1964 zu
den Änderungen vom 11. April 1962 des Interna-
tionalen Ubereinkommens zur Verhütung der
Verschmutzung der See durch 01, 1954 und zur
Änderung des Gesetzes vom 21. März 1956 (BGBl.
1964 II S. 749),
3. den am 1. Januar 1968 in Kraft getretenen Arti-
kel 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des
Wasserhaushaltsgesetzes vom 15. August 1967
(BGBI. I S. 909),
4. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Arti-
kel 279' des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-
buch vom 2. März 1974 (BGBI. I S. 469),
5. den am 31. Dezember 1978 in Kraft getretenen Ar-
tikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1978 zu
den Änderungen vom 21. Oktober 1969 und vom
12. Oktober 1971 des Internationalen Uberein-
kommens zur Verhütung der Verschmutzung der
See durch 01, 1954 (BGB!. 1978 II S. 1493).
Bonn, den 19. Januar 1979
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1979 63
Gesetz
über das Internationale Ubereinkommen
zur Verhütung der Verschmutzung der See durch 01, 1954
Artikel 1 (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
(Zustimmung zu dem Ubereinkommen) fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder Geldstrafe.
Artikel 2
Artikel 6 a
(weggefallen)
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer durch eine in Artikel 6
Artikel 3
Abs. 1 bezeichnete Handlung das Leben oder die
Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, Gesundheit eines anderen oder eine fremde Sache
zur Durchführung des Ubereinkommens sowie bei von bedeutendem Wert gefährdet.
Änderungen nach Artikel XVI des Ubereinkom- (2) Der Versuch ist strafbar.
mens durch Rechtsverordnungen ohne Zustimmung
des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. (weggefallen), 1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2. die Bedingungen, denen die Maßnahmen und 2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig ver-
technischen Vorkehrungen nach Artikel VII des ursacht,
Ubereinkommens zu genügen haben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
3. (weggefallen), Geldstrafe bestraft.
Artikel 6 b
4. die Form und Führung der Oltagebücher,
5. das bei Mitteilungen nach Artikel X des Uber- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
einkommens zu beobachtende Verfahren, fahrlässig
6. (weggefallen). 1. einer Vorschrift des Artikels III des Ubereinkom-
mens über das Ablassen von 01 oder ölhaltigem
Artikel 4 Gemisch,
Aufgabe des Bundes ist es, 2. der Vorschrift des Artikels VII Abs. 1 des Uber-
1. auf den vom Bund verwalteten Wasserstraßen einkommens über die Ausrüstung des Schiffes,
und in den bundeseigenen Häfen die Oltagebü- 3. einer Vorschrift des Artikels IX des Uberein-
cher zu prüfen, kommens über die Führung eines Oltagebuches
2. die technischen Vorkehrungen zu überwachen, oder
die nach Artikel VII des Ubereinkommens und 4. einer Rechtsverordnung nach Artikel 3 Nr. 2 oder
durch Rechtsverordnungen nach Artikel 3 Nr. 2 4 dieses Gesetzes, soweit sie für einen bestimm-
vorgeschrieben sind. ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
Die Aufgabe nach Nummer 2 wird der See-Berufsge- weist,
nossenschaft in Hamburg übertragen. zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 2
Artikel 5 und 4, soweit diese Artikel 3 Nr. 2 betrifft, kann mit
einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche
Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgeset- Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3
zes über die Unverletzlichkeit der Wohnung wird
und 4, soweit diese Artikel 3 Nr. 4 betrifft, mit einer
eingeschränkt, soweit es der nach Artikel IX Abs. 5 Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
des Ubereinkommens begründeten Befugnis der zu-
ahndet werden.
ständigen Behörden zur Einsichtnahme des Oltage-
buchs auf dem Schiff entgegensteht. (3) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-
tigt, die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-
dung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1
Artikel 6 Nr. 1, soweit sie außerhalb der Küstengewässer im
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes begangen wer-
Geldstrafe wird bestraft, wer einer Vorschrift des den, und nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 durch Rechtsver-
Artikels III des Ubereinkommens über das Ablassen ordnung auf eine nachgeordnete Behörde zu über-
von 01 oder ölhaltigem Gemisch zuwiderhandelt tragen.
und dadurch die See verunreinigt oder sonst deren Artikel 7
Eigenschaften nachteilig verändert. Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder stellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses
Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Frei-
heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 2 Artikel 8
strafbar. (Inkrafttreten)
64 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmadlung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreidls Marokko
tlber Kapitalhilfe
Vom 5. Januar 1979
In Rabat ist am 21. November 1978 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs
Marokko über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 21. November 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bon~den5.Januar 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1979 65
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung des Königreichs Marokko stellt die
die Regierung des Königreichs Marokko - Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- schluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Verträge in Marokko erhoben werden.
dem Königreich Marokko,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun- Artikel 4
gen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Die Regierung des Königreichs Marokko überläßt bei
den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- porten von Personen und Gütern im See- und Luft-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- che die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-
wicklung in Marokko beizutragen - nehmen' mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich die-
ses Abkommens ausschließen oder erschweren und er-
sind wie folgt übereingekommen: teilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-
möglicht es der Regierung des Königreichs Marokko Artikel 5
oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam aus-
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
zuwählenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt
Darlehen finanziert werden, sind beschränkt auf den
für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens öffent-
Kühlcontainerschiffe, wenn nach Prüfung die Förderungs-
lich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas
würdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis zu 11,9
Abweichendes festgelegt wird.
Millionen DM (in Worten: elf Millionen neunhundert-
tausend Deutsche Mark) aufzunehmen.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Artikel 6
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
publik Deutschland und der Regierung des Königreichs
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Marokko durch andere Vorhaben ersetzt werden.
lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
Artikel 2
werden.
(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Be-
dingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen Artikel 7
die zwischen den Darlehensnehmern und der Kredit- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
anstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts- für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
vorschriften unterliegen. desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des
(2) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit Königreichs Marokko innerhalb von drei Monaten nach
sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, und die Zentral- Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
bank werden gegenüber der Kreditanstalt für Wieder- rung abgibt.
aufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung
Artikel 8
von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund
der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge garan- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeich-
tieren. nung in Kraft.
Geschehen zu Rabat am 21. November 1978 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und arabischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. W a I t er Je s s er
Für die Regierung des Königreichs Marokko
Dr. Z i n e E l Ab i d i n e A l a o u i
66 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und
des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 9. Januar 1979
I.
1. Das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (BGBI. 1953 II S. 559) ist nach seinem Artikel 43 Abs. 2 und
nach Maßgabe der Nummer 3 dieses Abschnitts für
Somalia am 8. Januar 1979
Spanien am 12. November 1978
in Kraft getreten.
Spanien hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde die nachstehen-
den Erklärungen abgegeben und die nachstehenden Vorbehalte einge-
legt:
(Translation) (Obersetzung)
"(a) The expression 'the most favour- ,,a) Der Ausdrudc ,die günstigste Be-
able tre,ü111cm siidi 1, in all the articles handlung' ist in allen Artikeln, in de-
in whic:h it is used, be interpreted as nen er verwendet wird, so auszulegen,
not including rights which, by law or als umfasse er nicht die Rechte, die
by treaty, are granted to nationals of kraft Gesetz oder Vertrag den Staats-
Portugal, Andorra, the Philippines or angehörigen Portugals, Andorras, der
the Latin American countries or to Philippinen oder der lateinamerikani-
nationals of countries with which in- schen Länder oder Staatsangehörigen
ternational agreements of a regional von Ländern gewährt werden, mit de-
nature are concluded. nen internationale Obereinkünfte re-
gionaler Art geschlossen wurden.
(b) The Government of Spain con- b) Die Regierung von Spanien geht
siders that article 8 is not a binding davon aus, daß Artikel 8 keine bin-
rule but a recommendation. dende Vorschrift, sondern eine Emp-
fehlung ist.
(c) The Government of Spain re- c) Die Regierung von Spanien be-
serves its position on the application hält sich ihre Haltung betreffend die
of article 12, paragraph 1. Article 12, Anwendung des Artikels 12 Absatz 1
paragraph 2, shall be interpreted as vor. Artikel 12 Absatz 2 ist so auszu-
referring exclusively to rights ac- legen, als beziehe er sich ausschließ-
quired by a refugee before he obtained, lich auf Rechte, die ein Flüchtling er-
in any country, the status of refugee. worben hat, bevor er in irgendeinem
Land die Rechtsstellung eines Flücht-
lings erlangt hat.
(d) Article 26 of the Convention d) Artikel 26 des Abkommens ist
shall be interpreted as not precluding so auszulegen, als schließe er die Er-
the adoption of special measures con- greifung besonderer Maßnahmen be-
cerning the place of residence of par- züglich des Aufenthaltsorts bestimm-
ticular refugees, in accordance with ter Flüchtlinge entsprechend den spa-
Spanish law." nischen Rechtsvorschriften nicht aus."
2. Surinam hat am 29. November 1978 dem Generalsekretär der Ver-
einten Nationen notifiziert, daß es sich nach Maßgabe der Nummer 3
dieses Abschnitts auch nach Erlangung der Unabhängigkeit am 25. No-
vember 1975 an das Abkommen gebunden betrachtet, dessen Anwen-
dung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch die Niederlande auf
sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war. Surinam hat hierbei ferner
erklärt, daß es die anläßlich der Erstreckung von den Niederlanden
eingelegten Vorbehalte nicht aufrechterhält.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1979 67
3. Die Regierungen Somalias, Spaniens und Surinams haben nach Arti-
kel 1 Abschnitt B Abs. 1 des Abkommens erklärt, daß die in Artikel 1
Abschnitt A Abs. 2 des Abkommens enthaltenen Worte
(Ubersetzung)
"events occurring before 1 January „Ereignisse, die vor dem 1. Januar
1951" 1951 eingetreten sind"
von Somalia, Spanien und Surinam in dem Sinne verstanden werden,
daß es sich um
(Ubersetzung}
"events occurring in Europe or „Ereignisse, die vor dem 1. Januar
elsewhere before 1 January 1951" 1951 in Europa oder anderswo einge-
treten sind"
handelt.
II.
1. Das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (BGBl. 1969 II S. 1293) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Somalia am 10. Oktober 1978
Spanien am 14. August 1978
in Kraft getreten.
2. S ur in am hat am 29. November 1978 dem Generalsekretär der Ver-
einten Nationen notifiziert, daß es sich auch nach Erlangung der Un-
abhängigkeit am 25. November 1975 an das Protokoll gebunden be-
trachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch
die Niederlande auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war. Suri-
nam hat hierbei ferner erklärt, daß es die anläßlich der Erstreckung
von den Niederlanden eingelegten Vorbehalte nicht aufrechterhält.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 16. Februar 1972 (BGBl. II S. 138) und vom 18. September 1978
(BGBI. II S. 1243).
Bonn, den 9. Januar 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
68 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmadmng
des Abkommens zwism.en der Regierung der Bundesrepublik Deutsdl.land
und der Regierung der Republik Bolivien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. Januar 1979
In La Paz ist am 8. Dezember 1978 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Bolivien über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 8. Dezember 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 9. Januar 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1979 69
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nehmers auf Grund der nach Absatz 1 zu schließenden
Verträge garantieren.
und
die Regierung der Republik Bolivien, Artikel 3
Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kredit-
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Bezie- anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
hungen zwischen der Bundesrepublik ·Deutschland und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zeitpunkt
der Republik Bolivien, des Abschlusses oder während der Durchführung der in
Artikel 2 genannten Verträge in der Republik Bolivien
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen erhoben werden.
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Artikel 4
Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
Beziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
wicklung in der Republik Bolivien beizutragen, die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
sind wie folgt übereingekommen: Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-
Artikel 5
möglicht es der Regierung der Republik Bolivien oder
einem anderen von beiden Regierungen gemeinsam aus- Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus
zuwählenden Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für dem Darlehen finanziert werden, sind international öf-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben fentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas
„Ländliches Gesundheitswesen", wenn nach Prüfung die Abweichendes festgelegt wird.
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Dar-
lehen bis zu 20 Millionen DM (in Worten: Zwanzig- Artikel 6
millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu- lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-
blik Deutschland und der Regierung der Republik Bo- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Ber-
livien durch andere Vorhaben ersetzt werden. lin bevorzugt genutzt werden.
Artikel 2 Artikel 7
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
dingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der
für Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die den in Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- der Republik Bolivien innerhalb von drei Monaten nach
schriften unterliegen. Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
(2) Die Regierung der Republik Bolivien, soweit sie rung abgibt.
nicht selbst Darlehensnehmer ist, und die Zentralbank
Artikel 8
der Republik Bolivien werden gegenüber der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens- in Kraft.
Geschehen zu La Paz am 8. Dezember 1978 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wilfried Gruber
Anton Zahn
Für die Regierung der Republik Bolivien
Raul Lopez Leyton
Rivera
'10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmadmng
des Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland
und der Regierung des Königreichs Tonga
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. Januar 1979
In Nuku'alofa ist am 1. Dezember 1978 ein Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung des Königreichs
Tonga über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-
net worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-
kel 7 Abs. 2
am 1. Dezember 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. Januar 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1979 71
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Tonga
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bereich dieses Abkommens für die Durchführung des
Vorhabens „Regionales Frachtschiff" abgeschlossen wer-
und
den.
die Regierung des Königreichs Tonga - Die folgenden Artikel dieses Abkommens gelten auch für
das neben dem Darlehen im Rahmen der Finanziellen
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Zusammenarbeit vorgesehene Darlehen, sofern die Kre-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und ditanstalt für Wiederaufbau Darlehensgeberin ist.
dem Königreich Tonga,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
Artikel 2
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu
festigen und zu vertiefen, (1) Die Darlehen gemäß Artikel 1 Absatz 1 werden
ausnahmsweise mit jährlich 1,0 vom Hundert verzinst. Sie
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- haben eine Laufzeit von dreißig Jahren einschließlich
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, fünfzehn tilgungsfreier Jahre für das Vorhaben „Regiona-
les Frachtschiff" und zehn tilgungsfreier Jahre für das
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent- Vorhaben „Interinsulare Schiffahrt".
wicklung im Königreich Tonga beizutragen -
(2) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die übrigen
sind wie folgt übereingekommen: Bedingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen
die zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt
Artikel 1 für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland schriften unterliegen.
ermöglicht es der Regierung des Königreichs Tonga, bei
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für Artikel 3
folgende Vorhaben Darlehen im Rahmen der Finanziellen
Zusammenarbeit im Gesamtbetrag bis zu 18 000 000,- DM Die Regierung des Königreichs Tonga stellt die Kredit-
(in Worten: Achtzehn Millionen Deutsche Mark) aufzu- anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
nehmen: sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
a) für das Vorhaben „Regionales Frachtschiff" bis zu im Königreich Tonga erhoben werden.
17 000 000,- DM (in Worten: Siebzehn Millionen
Deutsche Mark);
Artikel 4
b) für das Vorhaben „lnterinsulare Schiffahrt" bis zu
1000000,- DM (in Worten: Eine Million Deutsche Die Regierung des Königreichs Tonga überläßt bei den
Mark). sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
blik Deutschland und der Regierung des Königreichs
die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
Tonga durch andere Vorhaben ersetzt werden.
men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
erklärt sich grundsätzlich bereit, im Rahmen der beste- gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
henden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
der übrigen Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften für
den nicht aus dem Darlehen im Rahmen der Finanziellen
Artikel 5
Zusammenarbeit finanzierten Teil des Auftragswertes
von höchstens 3 000 000,- DM (in Worten: Drei Millio- Lieferungen und Leistungen, die aus dem Darlehen für
nen Deutsche Mark) für solche Ausfuhrgeschäfte zu über- das Vorhaben "Regionales Frachtschiff" finanziert wer-
nehmen, die von Firmen mit Sitz im deutschen Geltungs- den, sind beschränkt auf den deutschen Geltungsbereich
72 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
dieses Abkommens öffentlich auszuschreiben, soweit Artikel 7
nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
Artikel 6 das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-
publik Deutschland gegenüber der Regierung des König-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt reichs Tonga innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle- ten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
hensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen
die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
bevorzugt genutzt werden. in Kraft.
Geschehen zu Nuku'alofa am 1. Dezember 1978 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Döring
Für die Regierung des Königreichs Tonga
Tapa
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 10. Januar 1979
In Dacca ist am 25. November 1978 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik
Bangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit un-
terzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 8
am 25. November 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Januar 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1979 73
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
und blik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik
die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, Bangladesch durch andere Vorhaben ersetzt werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Artikel 2
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Volksrepublik Bangladesch, Die Verwendung der Finanzierungsbeiträge sowie die
Bedingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu schließen-
festigen und zu vertiefen, den Finanzierungsverträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent- Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die
wicklung in der Volksrepublik Bangladesch beizutragen, Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-
sind wie folgt übereingekommen: menhang mit Abschluß oder Durchführung der in Arti-
kel 2 erwähnten Finanzierungsverträge in der Volksrepu-
blik Bangladesch erhoben werden.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 4
ermöglicht es der Regierung der Volksrepublik Bangla-
desch, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt
am Main, Finanzierungsbeiträge bis zu 60 000 000 DM (in bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbei-
Worten: Sechzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. träge ergebenden Transporten von Personen und Gütern
im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
(2) Die Finanzierungsbeiträge werden wie folgt ver- die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
wendet: Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-
a) bis zu 30 000 000 DM (in Worten: Dreißig Millionen
tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder
Deutsche Mark) für die Vorhaben
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-
- Explorationsbohrungen ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
nadl Erdgas· und Erdöl 15 600 000 DM Genehmigungen.
- Düngemittelfabrik Ashuganj 11400000 DM
Artikel 5
- Schwimmbagger 3000000DM
wenn nach Prüfung durch die Vertragsparteien die Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist; Finanzierungsbeiträgen finanziert werden, sind interna-
tionpl öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzel-
b) bis zu 30 000 000 DM (in Worten: Dreißig Millionen fall etwas Abweichendes festgelegt wird.
Deutsche Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten
für den Bezug von Waren und Leistungen in den
Artikel 6
Sektoren Fernmeldewesen und Eisenbahnwesen, wenn
nach Prüfung durch die Vertragsparteien deren Förde- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
rungswürdigkeit festgestellt worden ist, und der im besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der
Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe-
anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkei-
Versicherung und Montage. ten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
74 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Artikel 7 Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
rung abgibt.
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre- Artikel 8
publik Deutschland gegenüber der Regierung der Volks- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
republik Bangladesch innerhalu von drei Monaten nach in Kraft.
Geschehen zu Dacca am 25. November 1978 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, bangalischer und engli-
scher Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei
unterschiedlicher Auslegung des deutschen und bangali-
schen Wortlautes ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Schilling
C. W. Sanne
Für die Regierung der Volksrepublik Bangladesch
Muhith
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Obereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerredltlidl gesdlützte Personen einsdlließlidl Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 11. Januar 1979
Das Ubereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung,
Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich ge-
schützte Personen einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonven-
tion) - BGBI. 1976 II S. 1745 - ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für
Finnland am 30. November 1978
in Kraft getreten.
Finnland hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde den nach-
stehenden Vorbehalt eingelegt:
(Ubersetzung)
"Finland reserves the right to apply ,.Finnland behält sidi das Redit vor,
the provision of article 8, paragraph 3, Artikel 8 Absatz 3 so anzuwenden,
in such a way that extradition shall daß die Auslieferung auf strafbare
be restricted to off ences wh1di, under Handlungen beschränkt bleibt, die
Finnish Law, are punishable by a nach finnisdiem Redit mit einer sdiwe-
penalty more severe than imprison- reren Strafe als einer einjährigen Frei-
ment for one year and, provided also heitsstrafe bedroht sind, und nur un-
that other conditions in the Finnish ter der Bedingung bewilligt wird, daß
Legislation for extradition are ful- andere Voraussetzungen des finni-
filled." schen Rechts für eine Auslieferung er-
füllt sind."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 8. November 1978 (BGBI. II S. 1374).
Bonn,den ll.Januar1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1979 75
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über psychotrope Stoffe
Vom 12. Januar 1979
Das Dbereinkommen vom 21. Februar 1971 über
psychotrope Stoffe (BGBI. 1976 II S. 1477) wird nach
seinem Artikel 26 Abs. 2 für die
Sowjetunion am 1. Februar 1979
in Kraft treten. Die Sowjetunion hat bei Hinter-
legung der Ratifikationsurkunde nach Artikel 32
Abs. 2 Vorbehalte zu Artikel 19 Abs. 1 und 2 sowie
zu Artikel 31 des Dbereinkommens eingelegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. Oktober 1978 (BGBI. II
s. 1295).
Bonn, den 12. Januar 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrags
Vom 16. Januar 1979
Der Internationale Fernmeldevertrag vom 25. Ok-
tober 1973 (BGBI. 1976 II S. 1089) ist einschließlich
seiner Anlagen nach seinem Artikel 45 Nr. 3 zu-
sammen mit dem Schlußprotokoll und den Zusatz-
protokollen I bis VI für folgende Staaten in Kraft
getreten:
Belgien am 20. März 1978
Bolivien am 22. August 1978
Botsuana am 31. März 1978
Gabun am 16. August 1978
Kamerun
(Vereinigte Republik) am 1. Juni 1978
Kenia am 13. März 1978
Libanon am 1. Juni 1978
Niger am 7. Juni 1978
Obervolta am 22.März 1978
Tschad am 30.März 1978
Türkei am 6. Juli 1978
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. Mai 1978 (BGBl. II S. 877).
Bonn, den 16. Januar 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1979 75
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über psychotrope Stoffe
Vom 12. Januar 1979
Das Dbereinkommen vom 21. Februar 1971 über
psychotrope Stoffe (BGBI. 1976 II S. 1477) wird nach
seinem Artikel 26 Abs. 2 für die
Sowjetunion am 1. Februar 1979
in Kraft treten. Die Sowjetunion hat bei Hinter-
legung der Ratifikationsurkunde nach Artikel 32
Abs. 2 Vorbehalte zu Artikel 19 Abs. 1 und 2 sowie
zu Artikel 31 des Dbereinkommens eingelegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. Oktober 1978 (BGBI. II
s. 1295).
Bonn, den 12. Januar 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrags
Vom 16. Januar 1979
Der Internationale Fernmeldevertrag vom 25. Ok-
tober 1973 (BGBI. 1976 II S. 1089) ist einschließlich
seiner Anlagen nach seinem Artikel 45 Nr. 3 zu-
sammen mit dem Schlußprotokoll und den Zusatz-
protokollen I bis VI für folgende Staaten in Kraft
getreten:
Belgien am 20. März 1978
Bolivien am 22. August 1978
Botsuana am 31. März 1978
Gabun am 16. August 1978
Kamerun
(Vereinigte Republik) am 1. Juni 1978
Kenia am 13. März 1978
Libanon am 1. Juni 1978
Niger am 7. Juni 1978
Obervolta am 22.März 1978
Tschad am 30.März 1978
Türkei am 6. Juli 1978
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. Mai 1978 (BGBl. II S. 877).
Bonn, den 16. Januar 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
76 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
madmngen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,70 DM (1,20 DM zuzügfüh -,50 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,20 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6 1/a. Postvertriebsstück • Z 1998 AX • Gebühr bezahlt
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Rettung und Rückführung zur Erridltung des Europäischen Zentrums
von Raumfahrern sowie die Rückgabe für mittelfristige Wettervorhersage
von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 17. Januar 1979
Vom 17. Januar 1979
Das Ubereinkommen vom 11. Oktober 1973 zur
Das Ubereinkommen vom 22. April 1968 über die Errichtung des Europäischen Zentrums für mittel-
Rettung und Rückführung von Raumfahrern sowie fristige Wettervorhersage (BGBl. 1975 II S. 873) ist
die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Ge- nach seinem Art*el 22 Abs. 2 für
genständen (BGBl. 1971 II S. 237) ist nach seinem Griechenland am 1. September 1976
Artikel 7 Abs. 4 durch Hinterlegung der Ratifika- Italien am 1. September 1977
tionsurkunde in Moskau für
Portugal am 1. Januar 1976
Guinea-Bissau am 14. Oktober 1976 Türkei am 1. Mai 1976
in Kraft getreten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
Bekanntmachung vom 2. November 1978 (BGBl. II die Bekanntmachung vom 3. Mai 1976 (BGBl. II
s. 1378). s. 598).
Bonn, den 17.Januar 1979 Bonn, den 17.Januar 1979
Der Bundesminister des"Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r Dr. Fleischhauer
76 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
madmngen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,70 DM (1,20 DM zuzügfüh -,50 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,20 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6 1/a. Postvertriebsstück • Z 1998 AX • Gebühr bezahlt
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Rettung und Rückführung zur Erridltung des Europäischen Zentrums
von Raumfahrern sowie die Rückgabe für mittelfristige Wettervorhersage
von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 17. Januar 1979
Vom 17. Januar 1979
Das Ubereinkommen vom 11. Oktober 1973 zur
Das Ubereinkommen vom 22. April 1968 über die Errichtung des Europäischen Zentrums für mittel-
Rettung und Rückführung von Raumfahrern sowie fristige Wettervorhersage (BGBl. 1975 II S. 873) ist
die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Ge- nach seinem Art*el 22 Abs. 2 für
genständen (BGBl. 1971 II S. 237) ist nach seinem Griechenland am 1. September 1976
Artikel 7 Abs. 4 durch Hinterlegung der Ratifika- Italien am 1. September 1977
tionsurkunde in Moskau für
Portugal am 1. Januar 1976
Guinea-Bissau am 14. Oktober 1976 Türkei am 1. Mai 1976
in Kraft getreten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
Bekanntmachung vom 2. November 1978 (BGBl. II die Bekanntmachung vom 3. Mai 1976 (BGBl. II
s. 1378). s. 598).
Bonn, den 17.Januar 1979 Bonn, den 17.Januar 1979
Der Bundesminister des"Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r Dr. Fleischhauer