970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Zweite Verordnung
über die Gewährung von Vorrechten und. Befreiungen
an die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt
,,EUROCONTROL..
Vom 29. August 1979
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom § 2
22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des
und Befreiungen der Sonderorganisationen der Ver- Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der
einten Nationen vom 21. November 1947 und über Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über
die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisa-
an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBI. tionen der Vereinten Nationen vom 21. November
1954 II S. 639), der durch das Gesetz vom 28. Februar 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und
1964 (BGBI. II S. 187) neugefaßt wurde, verordnet Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisa-
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes- tionen, der durch das Gesetz vom 28. Februar 1964
rates: neugefaßt wurde, auch im Land Berlin.
§ 3
§ 1
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
Für die Europäische Organisation zur Sicherung 1. November 1972 in Kraft.
der Luftfahrt EUROCONTROL und die Mitglieder
ihres Personals, die dem System der sozialen Sicher- (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
heit der Organisation unterliegen, gelten nicht die Kraft, an dem das Internationale Ubereinkommen
deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungs- vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur
pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" (BGBI.
Unfallversicherung und Krankenversicherung sowie 1962 II S. 2273) außer Kraft tritt.
über das Kindergeld und die Beitrags- und Umlage- (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-
pflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz. gesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 29. August 1979
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1979 9'1t
Bekanntmadmng
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung von Indien
über die Änderung des Abkommens über Technische Zusammenarbeit
Vom 8. August 1979
In Neu Delhi ist durch Notenwechsel vom 8. Fe-
bruar/1. März 1979 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von
Indien eine Vereinbarung über die Änderung des
Abkommens über Technische Zusammenarbeit vom
31. Dezember 1971 (BGBl. 1972 II S. 1620) getroffen
worden. Die Vereinbarung ist
am 1. März 1979
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. August 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
(Ubersetzung)
Botschaft M. M. S. Srivastava Nr. F. 24/23/78-IA-EEC-I
der Bundesrepublik Deutschland Joint Secretary Regierung von Indien
Wirtschaftsministerium
Neu Delhi
EZ 445.10 Neu Delhi, den 1. März 1979
der Geschäftsträger .a. i.
Neu Delhi, den 8. Februar 1979
Herr Staatssekretär, Exzellenz,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Ich beehre mich, den Eingang Ihrer mit Datum vom
Bundesrepublik Deutschland folgende Vereinbarung über 8. Februar 1979 an den Staatssekretär im Wirtschafts-
die Änderung des Abkommens zwischen unseren beiden ministerium gerichteten Note mit folgendem Wortlaut
Regierungen vom 31. Dezember 1971 über Technische zu bestätigen:
Zusammenarbeit vorzuschlagen:
1. (1) Zu Artikel 3 (l) b):
a) Buchstabe „au nach den Worten „gemäß Ar- (Es folgt der Text der nebenstehenden Note)
tikel 2 Absatz 1" wird gestrichen.
b) Die \\Torte „trägt die Kosten des Transports
in Indien" werden ersetzt durch ,,stellt sicher,
daß die Abfertigung derartiger Ausrüstungs-
gegenstände durch die indischen Zollbehörden
aufgrund der nicht rechtzeitigen Zahlung von
Zöllen, Gebühren, Steuern oder anderen Ab-
gaben, denen solche Einfuhren unterliegen,
nicht verzögert wird".
(2) Zu Artikel 3 (1) g):
Nach den Worten ,, ... gewährleistet, daß die in-
dischen Staatsangehörigen" wird das Wort „un•
verzüglich u eingefügt.
(3) Zu Artikel 4 (1) a):
Der gesamte Wortlaut wird gestrichen mit Aus-
nahme der Worte „ist den Experten bei der Be-
schaffung von angemessenen Wohnungen behilf-
lich".
(4) Zu Artikel 4 (2) a):
Die Worte „innerhalb einer Frist von vier Mo-
naten" werden durch die Worte „innerhalb einer
Frist von sechs Monaten" ersetzt.
2. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Regierung von Indien in•
nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Ver~
einbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Falls sich die Regierung von Indien mit den in Num- Ich beehre mich, zu bestätigen, daß der Inhalt Ihrer
mer 1 und 2 gemachten Vorschlägen einverstanden er- oben angeführten Note die zwischen unseren beiden
klärt, werden diese Note und die das Einverständnis Regierungen getroffene Vereinbarung richtig wiedergibt,
Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote und daß diese Vereinbarung mit Datum des vorliegenden
eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierun- Schreibens in Kraft tritt.
gen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in
Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versiche- Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner
rung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. ausgezeichneten Hochachtung.
Dr. 0 t t o H a u b e r M. M. S. S r i v a s t a v a
Dr. Manmohan Singh Seiner Exzellenz
Secretary Dr. Otto Hauber
Ministry of Finance (DEA) Botschaft der
Bundesrepublik Deutschland
c. c.: Government of lndia,
Ministry of External Affairs, Neu Delhi
Neu Delhi
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1979 973
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt über den Geltungsbereich des Obereinkommens
des Wiener Obereinkommens über die Haftung der Gastwirte
über diplomatische Beziehungen für die von ihren Gästen eingebrachten Sachen
Vom 14. August. 1979 Vom 14. August 1979
Das Wiener Ubereinkommen vom 18. April 1961
über diplomatische Beziehungen (BGBI. 1964 II Das Ubereinkommen vom 17. Dezember 1962 über
S. 957) ist nach seinem Artikel 51 Abs. 2, das Fakul- die Haftung der Gastwirte für die von ihren Gästen
eingebrachten Sachen (BGBI. 1966 II S. 269) ist nach
tativ-Protokoll vom 18. April 1961 über die obligato-
seinem Artikel 4 Abs. 3 für
rische Beilegung von Streitigkeiten zu dem Wiener
Ubereinkommen vom 18. April 1961 über diploma- Italien am 12. August 1979
tische Beziehungen (BGBI. 1964 II S. 957, 1018) nach
seinem Artikel VIII Abs. 2 für die in Kraft getreten.
Seschellen am 28. Juni 1979 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
in Kraft getreten. Bekanntmachung vom 27. Oktober 1972 (BGBI. II
s. 1544).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Mai 1979 (BGBI. II S. 440).
Bonn, den 14. August 1979
Bonn, den 14. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Kakao-Obereinkommens von 1975
Vom 14. August 1979
Das Internationale Kakao-Ubereinkommen von
1975 (BGBI. 1977 II S. 1301) i&t nach seinem Arti-
kel 69 Abs. 1 endgültig in Kraft getreten für
die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft am 23.Februar1979
Kolumbien am 16. März 1979
Venezuela am 15. Februar 1979
Nach seinem Artikel 71 Abs. 4 ist es in Kraft
getreten für
Santa Lucia am 14.Mai 1979
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBl. II
s. 237).
Bonn, den 14. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1979 973
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt über den Geltungsbereich des Obereinkommens
des Wiener Obereinkommens über die Haftung der Gastwirte
über diplomatische Beziehungen für die von ihren Gästen eingebrachten Sachen
Vom 14. August. 1979 Vom 14. August 1979
Das Wiener Ubereinkommen vom 18. April 1961
über diplomatische Beziehungen (BGBI. 1964 II Das Ubereinkommen vom 17. Dezember 1962 über
S. 957) ist nach seinem Artikel 51 Abs. 2, das Fakul- die Haftung der Gastwirte für die von ihren Gästen
eingebrachten Sachen (BGBI. 1966 II S. 269) ist nach
tativ-Protokoll vom 18. April 1961 über die obligato-
seinem Artikel 4 Abs. 3 für
rische Beilegung von Streitigkeiten zu dem Wiener
Ubereinkommen vom 18. April 1961 über diploma- Italien am 12. August 1979
tische Beziehungen (BGBI. 1964 II S. 957, 1018) nach
seinem Artikel VIII Abs. 2 für die in Kraft getreten.
Seschellen am 28. Juni 1979 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
in Kraft getreten. Bekanntmachung vom 27. Oktober 1972 (BGBI. II
s. 1544).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Mai 1979 (BGBI. II S. 440).
Bonn, den 14. August 1979
Bonn, den 14. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Kakao-Obereinkommens von 1975
Vom 14. August 1979
Das Internationale Kakao-Ubereinkommen von
1975 (BGBI. 1977 II S. 1301) i&t nach seinem Arti-
kel 69 Abs. 1 endgültig in Kraft getreten für
die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft am 23.Februar1979
Kolumbien am 16. März 1979
Venezuela am 15. Februar 1979
Nach seinem Artikel 71 Abs. 4 ist es in Kraft
getreten für
Santa Lucia am 14.Mai 1979
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBl. II
s. 237).
Bonn, den 14. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1979 973
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt über den Geltungsbereich des Obereinkommens
des Wiener Obereinkommens über die Haftung der Gastwirte
über diplomatische Beziehungen für die von ihren Gästen eingebrachten Sachen
Vom 14. August. 1979 Vom 14. August 1979
Das Wiener Ubereinkommen vom 18. April 1961
über diplomatische Beziehungen (BGBI. 1964 II Das Ubereinkommen vom 17. Dezember 1962 über
S. 957) ist nach seinem Artikel 51 Abs. 2, das Fakul- die Haftung der Gastwirte für die von ihren Gästen
eingebrachten Sachen (BGBI. 1966 II S. 269) ist nach
tativ-Protokoll vom 18. April 1961 über die obligato-
seinem Artikel 4 Abs. 3 für
rische Beilegung von Streitigkeiten zu dem Wiener
Ubereinkommen vom 18. April 1961 über diploma- Italien am 12. August 1979
tische Beziehungen (BGBI. 1964 II S. 957, 1018) nach
seinem Artikel VIII Abs. 2 für die in Kraft getreten.
Seschellen am 28. Juni 1979 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
in Kraft getreten. Bekanntmachung vom 27. Oktober 1972 (BGBI. II
s. 1544).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Mai 1979 (BGBI. II S. 440).
Bonn, den 14. August 1979
Bonn, den 14. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Kakao-Obereinkommens von 1975
Vom 14. August 1979
Das Internationale Kakao-Ubereinkommen von
1975 (BGBI. 1977 II S. 1301) i&t nach seinem Arti-
kel 69 Abs. 1 endgültig in Kraft getreten für
die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft am 23.Februar1979
Kolumbien am 16. März 1979
Venezuela am 15. Februar 1979
Nach seinem Artikel 71 Abs. 4 ist es in Kraft
getreten für
Santa Lucia am 14.Mai 1979
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBl. II
s. 237).
Bonn, den 14. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 15. August 1979
Das Ubereinkommen vom 14. Dezember 1973 über
die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von
Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Perso-
nen einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutz-
konvention) - BGBI. 1976 II S. 1745 - ist nach sei-
nem Artikel 17 Abs. 2 für
Trinidad und Tobago am 15. Juli 1979
mit einem nach Artikel 13
Abs. 2 zulässigen Vorbehalt
zu Artikel 13 Abs. 1 des
Ubereinkommens
Vereinigtes Königreich am 1. Juni 1979
mit Erstreckung auf
Jersey, Guernsey, die Insel
Man, Belize, Bermuda, das
Britische Antarktis-Terri-
torium, das Britische Terri-
torium im Indischen Ozean,
die Britischen Jungferninseln,
die Kaimaninseln, die Falk-
landinseln und Nebenge-
biete, Gibraltar, Hongkong,
Montserrat, die Pitcairninseln
(Pitcairn, Henderson, Ducie
und Oeno), St. Helena und
Nebengebiete, die Turks-
und Caicosinseln und die
britischer Staatshoheit unter-
stehenden Stützpunktge-
biete Akrotiri und Dhekelia
auf der Insel Zypern
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. Januar 1979 (BGBI. II
s. 74).
Bonn, den 15. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1979 975
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Errichtung des Afrikanischen Entwiddungsfonds
Vom 15. August 1979
Das Ubereinkommen vom 29. November 1972 über
die Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds
(BGBI. 1973 II S. 1793) ist nach seinem Artikel 57
Abs. 2 für folgende weiteren Staaten in Kraft ge-
treten:
Argentinien am 22. Februar 1979
Kuwait am 15. Dezember 1977
Vereinigte Arabische
Emirate am 5. April 1979
Vereinigte Staaten am 18. November 1976
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Juli 1974 (BGBL II S. 1107).
Bonn, den 15. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h au e r
Bekanntmadmng
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. August 1979
In Antananarivo ist am 3. Juli 1979 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Republik Madagaskar über Finanzielle Zusammen-
arbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 8
am 3. Juli 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. August 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1979 975
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Errichtung des Afrikanischen Entwiddungsfonds
Vom 15. August 1979
Das Ubereinkommen vom 29. November 1972 über
die Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds
(BGBI. 1973 II S. 1793) ist nach seinem Artikel 57
Abs. 2 für folgende weiteren Staaten in Kraft ge-
treten:
Argentinien am 22. Februar 1979
Kuwait am 15. Dezember 1977
Vereinigte Arabische
Emirate am 5. April 1979
Vereinigte Staaten am 18. November 1976
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Juli 1974 (BGBL II S. 1107).
Bonn, den 15. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h au e r
Bekanntmadmng
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. August 1979
In Antananarivo ist am 3. Juli 1979 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Republik Madagaskar über Finanzielle Zusammen-
arbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 8
am 3. Juli 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. August 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland chen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei,
und die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung
der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Demokrati-
die Regierung der Demokratischen Republik schen Republik Madagaskar erhoben werden.
Madagaskar -
Artikel 4
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Die Regierung der Demokratischen Republik Madagas-
der Demokratischen Republik Madagaskar, kar überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung
ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
durch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
festigen und zu vertiefen, Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-
ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent- Genehmigungen.
wicklung in der Demokratischen Republik Madagaskar Artikel 5
beizutragen - Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
sind wie folgt übereingekommen: auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
chendes festgelegt wird.
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Artikel 6
licht es der Regierung der Demokratischen Republik Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
Madagaskar, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, besonderen Wert darauf, daß bei den sich der Darlehens-
Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Ausbau der Straße gewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen die
Ihosy-Sakaraha (Nationalstraße 1)" ein Darlehen bis zu wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevor-
36 875 000,- DM (in Worten: Sechsunddreißig Millionen zugt genutzt werden.
achthundertfünfundsiebzigtausend Deutsche Mark) aufzu-
nehmen. Artikel 7
Artikel 2 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun- das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen publik Deutschland gegenüber der Regierung der Demo-
dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder- kratischen Republik Madagaskar innerhalb von drei
aufbau zu schließenden Verträge, die den in der Bundes- Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter- teilige Erklärung abgibt.
liegen.
Artikel 3 Artikel 8
Die Regierung der Demokratisclien Republik Madagas- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
kar stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtli- in Kraft.
Geschehen zu Antananarivo am 3. Juli 1979 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Peter Scholz
Für die Regierung
der Demokratischen Republik Madagaskar
Ch. Richard
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1979 977
Bekanntmachung
der deutsch-chinesischen Vereinbarung
über die Zusammenarbeit auf den Gebieten
der Geologisdten Wissenschaften und Tedmiken
Vom 17. August 1979
In Beijing/Peking ist am 19. Juni 1979 eine Ver-
einbarung zwischen dem Bundesminister für Wirt-
schaft der Bundesrepublik Deutschland und dem
Staatlichen Hauptamt für Geologie der Volksrepu-
blik China über die Zusammenarbeit auf den Gebie-
ten der Geologischen Wissenschaften und Techni-
ken geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach
ihrem§ 5 Abs. 1
am 19. Juni 1979
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 17. August 1979
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Engelmann
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft
der Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch den Präsidenten der Bundesanstalt
für Geowissenschaften und Rohstoffe
und dem Staatlichen Hauptamt für Geologie
der Volksrepublik China
vertreten durch den Präsidenten der Chinesischen Akademie
für Geologische Wissenschaften
über die Zusammenarbeit auf den Gebieten
der Geologischen Wissenschaften und Techniken
Der Bundesminister für Wirtschaft in dem Wunsche,
der Bundesrepublik Deutschland bei geowissenschaftlichen Untersuchungen und dem wis-
und senschaftlichen Austausch über Themen von gemeinsa-
mem Interesse weiterhin nutzbringend zusammenzuarbei-
das Staatliche Hauptamt für Geologie ten,
der Volksrepublik China
sowie geowissenschaftliche Erkenntnisse und Techniken
ausgehend von gemeinsam weiterzuentwickeln,
dem schon bisher fruchtbaren Zusammenwirken der Bun- die Grundlage der wirtschaftlichen, industriellen und
desanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe der Bun- technischen Zusammenarbeit der beiden Staaten weiter
desrepublik Deutschland mit dem Staatlichen Hauptamt zu stärken,
für Geologie der Volksrepublik China, sind wie folgt übereingekommen:
dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik § 1
China über wissenschaftlich-technologische Zusammenar- (1) Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Roh-
beit vom 9. Oktober 1978, stoffe {im folgenden BGR genannt) und das Staatliche
978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Hauptamt für Geologie (im folgenden HfG genannt) wer- beitsprogramm für das folgende Jahr aufzustellen. Das
den auf folgenden Fachgebieten zusammenarbeiten: Treffen findet nach Möglichkeit abwechselnd in der
Volksrepublik China und in der Bundesrepublik Deutsch-
Mineralische Rohstoffe, Energierohstoffe, Hydrogeolo-
land statt.
gie, Ingenieurgeologie, Meeresgeologie, Geotektonik,
Stratigraphie, Paläontologie, entsprechende Methoden für (2) Zur Vorbereitung des Treffens tauschen beide Sei-
Fernerkundung, Geophysik, Geochemie, Analysen und ten zuvor schriftliche Unterlagen aus.
Aufbereitungsmethoden im Labor.
(3) Soll das Arbeitsprogramm die Rechte eines Dritten
(2) Beide Seiten stimmen überein, den Austausch und berühren, so ist dessen Zustimmung einzuholen. Die an
die Zusammenarbeit auf den Fachgebieten auf verschie- dieser Vereinbarung Beteiligten werden sich nach besten
dene Weise durchzuführen, zum Beispiel durch Austausch Kräften um die Zustimmung des Dritten bemühen.
von Delegationen, Entsendung von Studiengruppen, Ein-
ladung von Wissenschaftlern zu Vorlesungen oder Fach- (4) Das erste Treffen im Rahmen dieser Vereinbarung
diskussionen, Weiterbildung der Fachleute und insbeson- findet in der Volksrepublik China im Juni 1979 statt. Das
dere durch gemeinsame Forschungsprojekte. folgende Treffen findet im Jahre 1980 in der Bundesrepu-
blik Deutschland statt.
(3) Beide Seiten stimmen überein, in dem durch § 1
dieser Vereinbarung festgesetzten Rahmen entsprechend § 3
dem jeweiligen Bedarf und den jeweiligen Möglichkeiten Zur Durchführung der Arbeitsprogramme werden beide
1. Bücher, Zeitschriften, Karten und sonstige Informatio-
Seiten in Obereinstimmung mit den Prinzipien der Gegen-
nen auszutau~chen; seitigkeit und des beiderseitigen Nutzens hinsichtlich der
Finanzierung eine besondere Ubereinkunft treffen. Bis
2. Standard- und Vergleichsproben von Gesteinen, Erzen, zum Abschluß dieser Ubereinkunft werden die Vertreter
Mineralien und Böden zur Teil-, Komplett- und Isoto- beider Seiten bei den jährlichen Treffen nach § 2 Abs. 1
penanalyse und zu anderen Analysen auszutauschen; entsprechend denselben Prinzipien für die Finanzierung
3. Erfahrungen, Methoden und Verfahren zur Vorberei- des zu beschließenden Arbeitsprogramms eine Regelung
tung von Standard- und Vergleichsproben auszu- treffen.
tauschen. § 4
(4) Wenn eine Seite Ergebnisse der beiderseitigen Diese Vereinbarung gilt im Einklang mit der bestehen-
Zusammenarbeit und durch den Austausch erhaltene den Lage auch für Berlin (WEst).
Bücher, Zeitschriften, Karten und sonstige Informationen
an einen Dritten weitergibt, wird sie die Zustimmung der
§ 5
anderen Seite einholen.
(1) Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeich-
(5) Bei der Durchführung der Zusammenarbeit werden nung in Kraft. Die Geltungsdauer dieses Abkommens
die geltenden Gesetze der Bundesrepublik Deutschland beträgt fünf Jahre. Danach verlängert sich die Gültigkeit
und der Volksrepublik China beachtet werden. jeweils um weitere fünf Jahre, es sei denn, daß eine der
beiden Seiten die Vereinbarung sechs Monate vor Ablauf
§ 2 der Geltungsdauer schriftlich kündigt.
(1) Vertreter beider Seiten treffen sich einmal im Jahr, (2) Tritt die Vereinbarung außer Kraft, werden alle
um die Fortschritte der vorangegangenen Arbeitsperiode laufenden Projekte nach den Regeln dieser Vereinbarung
auszuwerten und um das schriftliche gemeinsame Ar- zu Ende geführt.
Geschehen zu Beijing am 19. Juni 1979 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und chinesischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für den Bundesminister für Wirtschaft
der Bundesrepublik Deutschland
Der Präsident der Bundesanstalt für Geowissenschaften
und Rohstoffe
F. Ben der
Für das Staatliche Hauptamt für Geologie
der Volksrepublik China
Der Präsident der Chinesischen Akademie
für Geologische Vlissenschaften
Zou-Jialong
- ··--·-·· ·--·--- -------------~
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1979 979
Bekanntmachung
des Abkommens zwisdten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Burundi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. August 1979
In Bujumbura ist am 7. Juni 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdi-
land und der Regierung der Republik Burundi über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 7. Juni 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
lidit.
Bonn, den 17. August 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Burundi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-
den Rechtsvorschriften unterliegen.
und
die Regierung der Republik Burundi - Artikel 3
Die Regierung der Republik Burundi stellt die Kredit-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-
der Republik Burundi,
hang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 er-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen wähnten Verträge in Burundi erhoben werden.
durch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu
festigen und zu vertiefen, Artikel 4
Die Regierung der Republik Burundi überläßt bei den
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages er-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, gebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,
Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent- die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
wicklung in Burundi beizutragen - Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung
der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
sind wie folgt übereingekommen:
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Be-
Artikel 1
teiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- nehmigungen.
licht es der Regierung der Republik Burundi, von der Artikel 5
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Wa-
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Ge-
ren und Leistungen zur Deckung des laufenden notwen-
währung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Liefe-
digen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der
rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkei-
finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und In-
ten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
landskosten für Transport, Versicherung und Montage
einen Finanzierungsbeitrag bis zu 5 000 000 DM (in Vv or-
Artikel 6
ten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß
sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
für die die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
dem 21. Februar 1979 abgeschlossen worden sind. desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
Republik Burundi innerhalb von drei Monaten nach In-
Artikel 2 krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
abgibt.
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrages sowie die
Artikel 7
Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmen die
zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
Regierung der Republik Burundi zu schließenden Ver- in Kraft.
Geschehen zu Bujumbura am 7. Juni 1979 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wolfdietrich Vogel
Für die Regierung der Republik Burundi
Nzambimana
-------·----- ... ·--·-
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1979 981
Anlage
zum Abkommen zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Burundi
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Arti-
kel 1 des Regierungsabkommens vom 7. Juni 1979 aus
dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Last- und Tanklastkraftwagen,
b) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabri-
kate,
c) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche
Maschinen und Geräte,
d) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
e) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbeson-
dere Düngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlings-
bekämpfungsmittel, Arzneimittel,
f) Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Ent-
wicklung Burundis von Bedeutung sind,
g) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,
können nur finanziert werden, wenn die vorherige
Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchs-
gütern für den privaten Bedarf sowie von Gütern und
Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von
der Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag aus-
geschlossen.
Bekanntmadlung
des Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Republik Burundi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2-0. August t 979
In Bujumbura ist am 1. Juni 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Burundi über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 5
am 7. Juni 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. August 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Burundi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ment Economique (BNDE} und der Banque de la Repu-
und blique du Burundi gewährten Darlehen nicht mehr an
die Kreditanstalt für Wiederaufbau, sondern mit
die Regierung der Republik Burundi - schuldbefreiender Wirkung in Landeswährung an die
Regierung der Republik Burundi zu leisten sind, und
im Hinblick auf die Entschließung 165 (S-IX) vom
11. März 1978 des Rates der VN-Konferenz für Handel c) Zusageprovisionen auf nicht ausgezahlte Beträge aus
und Entwicklung, in der die Industrieländer ihre Bereit- den vorbezeichneten Darlehensverträgen ab 1. Juli
schaft erklären, die Konditionen für noch ausstehende 1978 nicht mehr berechnet werden.
öffentliche Entwicklungshilfekredite an ärmere Entwick-
(2) Aufgrund von Absatz 1 wird - vorbehaltlich der
lungsländer, insbesondere an am wenigsten entwickelte
Länder, den heute üblichen weicheren Konditionen anzu- gemäß Artikel 3 mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau
passen oder andere gleichwertige Maßnahmen zu ergrei- zu schließenden Verträge - auf Rückzahlungen von
fen,
insgesamt 17 984 130,65 DM (in Worten: siebzehn Millio-
nen neunhundertvierundachtzigtausendhundertdreißig
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- 65/ 100 Deutsche Mark) zuzüglich Zinsen und Zusagepro-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und visionen verzichtet.
der Republik Burundi, Artikel 2
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu möglicht es der Regierung der Republik Burundi, anstelle
festigen und zu vertiefen, der mit Regierungsabkommen vom 28. Februar 1976 und
vom 21. Januar 1978 (zwei Abkommen) zugesagten Darle-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- hen im Gesamtbetrag von 37 184 596,15 DM (in Worten:
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, siebenunddreißig Millionen hundertvierundachtzigtau-
sendfünfhundertsechsundneunzig Deutsche Mark) nunmehr
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent- Finanzierungsbeiträge als Zuschüsse von der Kreditan-
wicklung in der Republik Burundi beizutragen - stalt für Wiederaufbau in Frankfurt/Main zu erhalten.
sind wie folgt übereingekommen: (2) Im übrigen gelten alle Bestimmungen der in Ab-
satz 1 genannten Regierungsabkommen sinngemäß wei-
Artikel 1 ter.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
ermöglicht es, die auf der Grundlage der in der Anlage zu Weitere Einzelheiten werden in gesonderten zwischen
diesem Abkommen aufgeführten Regierungsabkommen der Regierung der Republik Burundi sowie dem bisheri-
von der Regierung der Republik Burundi oder anderen, gen Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-
von beiden Regierungen gemeinsam ausgewählten Darle- aufbau zu schließenden Verträgen geregelt, die den in
hensnehmern mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau, der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
Frankfurt/Main, geschlossenen, ebenfalls in der Anlage schriften unterliegen.
aufgeführten Darlehensverträge über insgesamt
19 604 130,65 DM (in Worten: neunzehn Millionen sechs- Artikel 4
hundertviertausendeinhundertdreißig Deutsche Mark) da- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
hingehend zu ändern, daß nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
a) die der Regierung der Republik Burundi gewährten gegenüber der Regierung der Republik Burundi innerhalb
Darlehen mit Wirkung vom 31. Dezember 1978 in Zu- von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
schüsse umgewandelt werden und damit die ab diesem eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Zeitpunkt fälligen Rückzahlungen und Zinsen aus die-
sen Darlehensverträgen erlassen werden, Artikel 5
b) die ab 31. Dezember 1978 fälligen Rückzahlungen und Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
Zinsen aus den der Banque Nationale de Developpe- in Kraft.
Geschehen zu Bujumbura am 7. Juni 1979 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wolfdietrich Vogel
Für die Regierung der Republik Burundi
Nzambimana
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1979 983
Anlage
gemäß Artikel 1 des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Burundi
vom 7. Juni 1979 über Finanzielle Zusammenarbeit
Unter Artikel 1 fallen:
die Regierungsabkommen vom 23. Dezember 1965,
vom 30. Januar 1973,
vom 1. September 1975
(zwei Abkommen),
vom 28. Februar 1976,
vom 21. Januar 1978
(zwei Abkommen),
die Darlehensverträge vom 11. Mai 1966
mit Zustimmungserklärung,
vorn 31. Mai 1974,
vom 16. Oktober 1974,
vom 26. November 1975,
vom 26. Mai 1977
(zwei Verträge),
vom 26. Oktober 1978.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über ein Internationales Energieprogramm
Vom 22. August 1979
Das Ubereinkommen vom 18. November 1974 über
ein Internationales Energieprogramm (BGBI. 1975 II
S. 701) ist nach seinem Artikel 71 Abs. 2 für
Australien am 27. Mai 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Juli 1978 (BGBI. II S. 991).
Bonn, den 22. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
madJungen veröffentlidJt. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerredltlidJe Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden RedJtsvorsdJriften und BekanntmadJungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlidJt.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. PostansdJrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits ersdJienener
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69,
Bezugspreis: Für Tell I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten t,20 DM zuzüglidl Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem t. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das PostsdJeckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 399-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,70 DM (1,20 DM zuzüglidl -,50 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen VorausredJnung 2,20 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6,5 ¼. Postvertriebsstück • Z 1998 AX • Gebflhr bezahlt
Berichtigung
der Bekanntmadmng über das Inkrafttreten der Ubereinkommen
über den Straßenverkehr und über Straßenverkehrszeidien
und der Europäischen Zusatzübereinkommen zu diesen Ubereinkommen
Die in Abschnitt III der Bekanntmachung vom
1. August 1979 (BGBI. II S. 932, 936) wiedergege-
benen Angaben über den Tag des lnkrafttretens des
Ubereinkommens vom 8. November 1968 über Stra-
ßenverkehrszeichen sind in bezug auf Zaire und
Bulgarien dahingehend zu berichtigen, daß dieses
Ubereinkommen nach Maßgabe der im übrigen un-
verändert aufrechterhaltenen Zusatzangaben zu die-
sen Staaten für
Zaire am 25. Juli 1978
in Kraft getreten ist und für
Bulgarien am 28. Dezember 1979
in Kraft treten wird.