953
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 31. August 1979 Nr.38
Tag Inhalt Seite
27. 8. 79 Gesetz zu dem Abkommen vom 20. Juli 1978 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über verschiedene Fragen
der Sozialen Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 953
8. 8. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über
finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 958
8. 8. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über
finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 960
10. 8. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls über die Schieds-
klauseln im Handelsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 963
10. 8. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Abkommens zur Vollstreckung
ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 963
10. 8. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Obereinkommens von 1960
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 963
10. 8. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea über finanzielle Zu-
sammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 964
14. 8. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Volksrepublik Benin über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 966
14. 8. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens zur Errichtung der Welt-
organisation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 968
Gesetz
zu dem Abkommen vom 20. Juli 1978
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg
über verschiedene Fragen der Sozialen Sicherheit
Vom 27. August 1979
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Luxemburg am 20. Juli 1978 unterzeich-
neten Abkommen zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung des
Großherzogtums Luxemburg über versdliedene Fra-
gen der Sozialen Sicherheit wird zugestimmt. Das
Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
stellt.
954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
kündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem
Artikel 10 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-
blatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 27. August 1979
Der Bundespräsident
Carstens
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1979 955
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg
über verschiedene Fragen der Sozialen Sicherheit
Accord
entre le Gouvernement de la Republique federale d'Allemagne
et le Gouvernement du Grand-Duche de Luxembourg
au sujet de diverses questions de securite sociale
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Le Gouvernement de Ja Republique federale d'Allemagne
und et
die Regierung des Großherzogtums Luxemburg - Je Gouvernement du Grand-Duche de Luxembourg,
IN DEM WUNSCH, die gegenseitigen Beziehungen auf DBSIREUX d'etendre et d'approfondir les relations
dem Gebiet der Sozialen Sicherheit zu erweitern und zu reciproques en matiere de securite sociale;
vertiefen,
IN DEM BESTREBEN, SOUCIEUX
- die Leistungen, die sich in beiden Staaten aus Zu- - de coordonner les prestations qui resultent dans les
rechnungszeiten einerseits und Sondersteigerungen deux Etats de periodes complementaires d'un cöte et
andererseits ergeben, zu koordinieren, de majorations speciales de l'autre;
- bei entsandten Arbeitnehmern, die wegen ihrer Staats- - de regler pour les travailleurs detaches qui en raison
angehörigkeit nicht vom persönlichen Geltungsbe- de leur nationalite ne rentrent pas dans le champ
reich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates d'application personnel du reglement (CEE) no 1408/71
vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der du Conseil, du 14 juin 1971, relatif a l'application des
Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Fa- regimes de securite sociale aux travailleurs salaries
milien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und ab- et a leur famille qui se deplacent a l'interieur de la
wandern, erfaßt werden, die Versicherungszugehörig- Communaute la determination de la legislation appli-
keit zu regeln sowie die Gewährung von Leistungen cable et de garantir l'octroi de prestations en cas de
bei Krankheit und Unfall sicherzustellen - maladie et d'accident;
SIND gemäß Artikel 8 dieser Verordnung wie folgt SONT CONVENUS de ce qui suit conformement a
UBEREINGEKOMMEN: l'article 8 de ce reglement:
Artikel Art i c 1 e 1er
(1) Für die Anwendung dieses Abkommens gelten die (1) Pour l'application du present Accord sont appli-
Begriffsbestimmungen in Artikel 1 der Verordnung (EWG) cables les definitions de l'article 1er du reglement (CEE)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung n° 1408/71 du Conseil, du 14 juin 1971, relatif a l'applica-
der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer tion des regimes de securite sociale aux travailleurs
und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- salaries et a leur famille qui se deplacent a l'interieur
und abwandern - im folgenden als Verordnung be- de la Communaute -· denomme ci-apres reglement - et
zeichnet - und in Artikel 1 der Verordnung (EWG) de l'article 1er du reglement (CEE) no 574/72 du Conseil
Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Ver- fixant les modalites d'application du reglement (CEE)
ordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme no 1408/71 relatif a l'application des regimes de securite
der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren sociale aux travailleurs salaries et a leur famille qui se
Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und ab- deplacent a l'interieur de la Communaute - denomme
wandern - im folgenden als Durchführungsverordnung ci-apres reglement d'application.
bezeichnet.
(2) Für die Anwendung dieses Abkommens bedeuten (2) Pour l'application du present Accord
die Begriffe
a) ,.Zuredmungszeiten" Zeiten im Sinne von § 1260 der a) le terme «periodes complementaires» designe les pe-
Reichsversicherungsordnung, § 37 des Angestellten- riodes au sens du paragraphe 1260 du code des assu-
versicherungsgesetzes und § 58 des Reichsknapp- rances sociales du Reich, du paragraphe 37 de la loi
schaf tsgesetzes; sur l'assurance des employes et du paragraphe 58 de
la loi sur l'assurance des travailleurs des mines;
b) ,,Sondersteigerungen" Leistungen im Sinne des luxem- b) le terme «majorations speciales» designe les presta-
burgischen Gesetzes vom 25. Oktober 1968 betreffend tions au sens de la loi luxembourgeoise du 25 octobre
die Reform der Versicherung für den Fall der Inva- 1968 ayant pour objet la reforme de l'assurance inva-
lidität und des Todes in den beitragspflichtigen Pen- lidite et deces dans les regimes de pension contribu-
sionssystemen. tifs.
956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Abschnitt I Section I
Artikel 2 Article 2
(1) Dieser Abschnitt gilt für Personen, auf welche die (1) La presente section s'applique aux personnes qui
in Artikel 1 genannten Verordnungen Anwendung fin- tombent sous l'application des reglements designes a
den, bei Renten aus Versicherungsfällen, die nach In- l'article ter pour des pensions resultant de cas d'assu-
krafttreten dieses Abkommens eintreten. rance qui surviennent apres l'entree en vigueur du pre-
sent Accord.
(2) Hat ein Arbeitnehmer Versicherungszeiten in den (2) Lorsqu'un travailleur a accompli des periodes d'as-
Rentenversicherungen beider Staaten zurückgelegt, so surance dans les assurances pension des deux Etats, la
werden bei der Berechnung der Renten für die in Ab- periode complementaire a mettre en compte suivant la
satz 1 genannten Personen die anzurechnende Zurech- legislation allemande et les majorations speciales a
nungszeit nach den deutschen Rechtsvorschriften und accorder pour le calcul des pensions suivant la legisla-
die für die Berechnung der Renten nach den luxembur- tion luxembourgeoise sont prises en consideration comme
gischen Rechtsvorschriften zu gewährenden Sonderstei- suit lors du calcul des pensions pour les personnes vi-
gerungen wie folgt berücksichtigt: sees au paragraphe 1.
Die Träger der Rentenversicherung beider Vertragsstaa- Les institutions d'assurance pension des deux Etats con-
ten berücksichtigen den auf die Zurechnungszeit ent- tractants prennent en consideration le montant de la
fallenden Leistungsbetrag oder die Sondersteigerungen prestation correspondant a la periode complementaire ou
nach dem Verhältnis zwischen den nach ihren Rechts- les majorations speciales au prorata des periodes d'assu-
vorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalles zurück- rance accomplies avant la realisation du risque sous la
gelegten Versicherungszeiten und den gesamten, nach legislation qu'elles appliquent par rapport a. la duree
den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten vor Ein- totale des periodes d'assurance accomplies avant la reali-
tritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versiche- sation du risque sous les legislations des deux Etats
rungszeiten. contractants.
(3) Absatz 2 findet in allen Fällen Anwendung, selbst (3) Pour autant que l'article 3 n'en dispose pas au-
wenn nach den Rechtsvorschriften eines oder beider trement, le paragraphe 2 ci-dessus est applicable dans
Vertragsstaaten ohne Zusammenrechnung der Versiche- tous les cas, meme si d'apres la legislation de l'un ou
rungszeiten allein auf Grund der innerstaatlichen Rechts- des deux Etats contractants un droit a pension existe
vorschriften ein Rentenanspruch besteht, soweit Artikel 3 exclusivement sur la base de la legislation nationale
nichts anderes bestimmt. sans totalisation des periodes d'assurance.
Artikel 3 Article 3
In den Fällen, in denen vom leistungspflichtigen Trä- Dans les cas ou aucune periode complementaire n'est
ger eines Vertragsstaats keine Zurechnungszeit zu be- a prendre en consideration ou aucune majoration speciale
rücksichtigen oder keine Sondersteigerung zu gewähren n'est a accorder par l'institution debitrice de la prestation
ist, hat der Träger des anderen Staates die Zurechnungs- d'un Etat contractant, l'institution de l'autre Etat est
zeit oder die Sondersteigerungen in vollem Umfang zu tenue de prendre entierement en consideration la pe-
berücksichtigen, sofern die Voraussetzungen für die An- riode complementaire ou les majorations speciales, pour
rechnung der Zurechnungszeit oder die Gewährung der autant que les conditions pour la mise en compte de la
Sondersteigerungen nach den für ihn geltenden Rechts- periode complementaire ou I'octroi des majorations spe-
vorschriften erfüllt sind. ciales sont remplies suivant la legislation qu· elle appli-
que.
Artikel 4 Article 4
Der Wegfall der Zahlung des auf die Zurechnungszeit La suppression du paiement de la part de pension cor-
oder auf die Sondersteigerungen entfallenden Renten- respondant a la periode complementaire ou aux majo-
teils berührt nicht die Leistungsverpflichtung des Trägers rations speciales n'affecte pas la prestation que l'insti-
des anderen Staates, wie sie sich aus Artikel 2 oder 3 tution de l'autre Etat est tenue d'accorder conformement
ergibt. aux articles 2 ou 3.
Artikel 5 Article 5
Sind außer in den deutschen und luxemburgischen Lorsqu'en dehors des assurances pension allemande et
Rentenversicherungen noch Zeiten in der Rentenversi- luxembourgeoise des periodes ont ete accomplies egale-
cherung eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten ment dans l'assurance pension d'un ou de plusieurs au-
zurückgelegt worden und sind diese Zeiten für die Be- tres Etats membres et lorsque ces periodes sont neces-
gründung des Rentenanspruchs in einem Vertragsstaat saires pour l'ouverture du droit a pension dans l'un des
erforderlich, so wendet der Träger des betreffenden Ver- Etats contractants, l'institution de !'Etat contractant con-
tragsstaats dieses Abkommen nicht an. cerne n'applique pas le present Accord.
Abschnitt II Section II
Artikel 6 Article 6
Auf Arbeitnehmer, die nicht vom persönlichen Gel- Les dispositions des articles 14 et 17 du reg lernen t et
tungsbereich der Verordnung erfaßt werden und bei les articles 11 et 12 du reglement d'application sont
einem Arbeitgeber oder Unternehmen mit Wohnsitz oder applicables aux travailleurs qui ne rentrent pas dans le
Betriebssitz im Hoheitsgebiet eines der beiden Vertrags- champ d'application personnel du reglement et qui sont
staaten beschäftigt sind, finden im Fall der Entsendung occupes par un employeur ou une entreprise qui a son
Nr. 38-Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1979 951
in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats die Ar- dornicile ou son siege sur le territoire de l'un des deux
tikel 14 und 17 der Verordnung sowie die Artikel 11 und Etats contractants lorsqu'ils sont detaches sur le terri-
12 der Durchführungsverordnung Anwendung. toire de l'autre Etat contractant.
Artikel 7 Article 7
(1) Die in Artikel 6 bezeichneten Arbeitnehmer und die (1) Les travailleurs vises a l'article 6 et les rnembres
sie begleitenden Familienangehörigen erhalten im Fall de famille qui les accompagnent beneficient en cas de
einer Entsendung in das Hoheitsgebiet des anderen Ver- detachement sur le territoire de l'autre Etat contractant
tragsstaats die Leistungen der Krankenversicherung und des prestations de l'assurance maladie et de l'assurance
der Unfallversicherung nach den Vorschriften der Ver- accidents suivant les dispositions du reglement et du
ordnung und der Durchführungsverordnung unter den reglernent d'application dans Jes memes conditions et
gleichen Bedingungen und in gleichem Umfang wie ent- dans la meme mesure que les travailleurs detaches et
sandte Arbeitnehmer und die sie begleitenden Familien- les membres de famille qui les accompagnent qui sont des
angehörigen, die Staatsangehörige eines Vertragsstaats ressortissants d'un Etat contractant.
sind.
(2) Für die Erstattung der nach Absatz 1 gewährten (2) En ce qui concerne le remboursement des presta-
Leistungen gelten die Vorschriften der Verordnung und tions servies en vertu du paragraphe 1 les dispositions
der Durchführungsverordnung sowie die zwischen den du reglement et du reglement d'application ainsi que les
Vertragsstaaten in Durchführung dieser Verordnungen reglementations derogatoires convenues entre les Etats
vereinbarten abweichenden Regelungen. contractants en application de ces reglements sont appli-
cables.
Abschnitt III Section III
Artikel 8 Article 8
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern Le present Accord s'appliquera egalement au Land de
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Berlin, sauf declaration contraire faite par le Gouverne-
gegenüber der Regierung des Großherzogtums Luxem- ment de la Republique federale d'Allemagne au Gou-
burg innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des vernement du Grand-Duche de Luxembourg dans les
Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. trois mois qui suivront l'entree en vigueur du present
Accord.
Artikel 9 Article 9
Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres Le present Accord est conclu pour la duree d'une
von seinem Inkrafttreten an geschlossen. Es gilt als annee a partir de son entree en vigueur. 11 sera re-
stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, sofern es nouvele tacitement d'annee en annee, sauf denonciation
nicht von einem Vertragsstaat spätestens drei Monate par l'un des Etats contractants qui devra etre notifiee
vor Ablauf der Jahresfrist schriftlich gekündigt wird. par ecrit trois mois avant l'expiration du terme.
Artikel 10 Article 10
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ra- (1) Le present Accord sera ratifie; les instruments de
tifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ratification seront echanges a Bonn aussi töt que possible.
ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten (2) Le present Accord entrera en vigueur le prernier
Monats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden jour du deuxieme mois qui suit l'echange des instruments
in Kraft. de ratification.
GESCHEHEN zu Luxemburg am 20. Juli 1978 in zwei FAIT a Luxembourg, le 20 juillet 1978, en double exem-
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, plaire en langues allemande et fran<;aise, les deux textes
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. faisant egalement foi.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Pour le Gouvernement
de la Republique federale d'Allemagne
Dr. H.-W. M e y e r • L o h s e
Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg
Pour le Gouvernement du Grand-Duche de Luxembourg
Gaston Thorn
Benny Berg
958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratisdten Sozialistischen Republik Sri Lanka
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. August 1979
In Colombo ist am 30. März 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Sozia-
listischen Republik Sri Lanka über finanzielle Zu-
sammenarbeit unterzeidmet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 8
am 30. März 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 8. August 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepubik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sehen Republik Sri Lanka oder einem anderen von beiden
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehensneh-
und
mer, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
die Regierung der Demokratischen Sozialistischen am Main, für das Vorhaben "Bewässerungsprogramm
Republik Sri Lanka - Kirindi Oya" ein Darlehen bis zu 26 Millionen DM (in
Worten: sechsundzwanzig Millionen Deutsche Mark)
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- aufzunehmen.
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu Deutschland und der Regierung der Demokratischen So-
festigen und zu vertiefen, zialistischen Republik Sri Lanka durch andere Vorhaben
ersetzt werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 2
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent- (1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-
wicklung in der Demokratischen Sozialistischen Republik gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-
Sri Lanka beizutragen - schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für
Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der
sind wie folgt übereingekommen: Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
ten unterliegen.
Artikel 1 (2) Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- Republik Sri Lanka, soweit sie nicht selbst Darlehens-
möglicht es der Regierung der Demokratischen Sozialisti- nehmerin ist, und die Zentralbank der Demokratischen
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1979 959
Sozialistischen Republik Sri Lanka werden gegenüber Artikel 5
der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
Darlehensnehmers aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-
auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
ßenden Verträge garantieren. chendes festgelegt wird.
Artikel 3 Artikel 6
Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Re- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
publik Sri Lanka stellt die Kreditanstalt für Wiederauf- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
bau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-
Abgaben frei, die bei Abschluß oder während der Durch- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
führung der in Artikel 2 genannten Verträge in der Demo- bevorzugt genutzt werden.
kratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka erhoben
werden. Artikel 7
Artikel 4
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Re- sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
publik Sri Lanka überläßt bei den sich aus der Dar- für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
lehensgewährung ergebenden Transporten von Personen desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passa- Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka inner-
gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter- halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich- mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-
mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe- Artikel 8
nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung
nehmen erforderlichen Genehmigungen. in Kraft.
Geschehen zu Colombo am 30. März 1979 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, singhalesischer und eng-
lischer Sprache, wobei jeder \Vortlaut verbindlich ist.
Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und
singhalesischen Wortlauts ist der englische Wortlaut
maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wöckel
Dr. F r an z K 1 am s er
Für die Regierung
der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
W. M. T i 1 a k a r a t n a
960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
ilber Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. August 1979
In Colombo ist am 30. März 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Sozialistischen Republik Sri Lanka über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 8
am 30. März 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 8. August 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Mo lt recht
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1979 961
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung
der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland desrepublik Deutschland und der Regierung der Demo-
kratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka durch
und
andere Vorhaben ersetzt werden.
die Regierung der
Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- (1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und gungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die
der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für
Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu ten unterliegen.
festigen und zu vertiefen, (2) Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen
Republik Sri Lanka, soweit sie nicht selbst Darlehensneh-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- merin ist, und die Zentralbank der Demokratischen Sozia-
hung die Grundlage dieses Abkommens ist, listischen Republik Sri Lanka werden gegenüber der Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent- Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens-
wicklung in der Demokratischen Sozialistischen Republik nehmers aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden
Sri Lanka beizutragen, Verträge garantieren.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 3
Die Regierung der Den10kratischen Sozialistischen
Artikel 1 Republik Sri Lanka stellt die Kreditanstalt für Wiederauf-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
ermöglicht es der Regierung der Demokratischen Soziali- Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
stischen Republik Sri Lanka oder einem anderen von Durchführung der in Artikel 2 genannten Verträge in der
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darle- Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka erho-
hensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, ben werden.
Frankfurt/ Main, Artikel 4
a) ein Darlehen bis zu 7 Millionen DM (in Worten:
sieben Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. Das Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Re-
Darlehen wird für die Finanzierung der Devisenkosten publik Sri Lanka überläßt bei den sich aus der Darlehens-
aus dem Bezug von Waren und Leistungen, die für die gewährung ergebenden Transporten von Personen und
Düngemittelverteilung in der Demokratischen Soziali- Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren
stischen Republik Sri Lanka bestimmt sind, verwendet, und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge- men, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-
stellt worden ist, tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in
dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
b) ein weiteres Darlehen bis zu 5 Millionen DM (in
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.
die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
Das Darlehen wird für die Finanzierung der Devisen-
erforderlichen Genehmigungen.
kosten aus dem Bezug von Waren und Leistungen zur
Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs
verwendet. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Artikel 5
Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
beigefügten Liste, die Bestandteil dieses Abkommens Darlehen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a finanziert
ist, handeln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungs- werden, sind international öffentlich auszuschreiben,
verträge nach dem 31. Dezember 1978 abgeschlossen soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt
worden sind. wird.
(2) Aus den in Absatz 1 bezeichneten Darlehen können Artikel 6
auch die im Zusammenhang mit der finanzierten Waren-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
einfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
Transport, Versicherung und Montage finanziert werden.
hensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen
(3) Das in Absatz 1 Buchstabe a bezeichnete Vorhaben die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
kann im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bun- bevorzugt genutzt werden.
962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Artikel 1 von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin- eine gegenteilige Erklärung abgibt.
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre- Artikel 8
publik Deutschland gegenüber der Regierung der Demo- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung
kratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka innerhalb in Kraft.
Geschehen zu Colombo am 30. März 1979 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, singhalesischer und engli-
scher Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei
unterschiedlicher Auslegung des deutschen und singhale-
sischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wöckel
Dr. F r a n z K 1 a m s e r
Für die Regierung
der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
W. M. Ti l a k a rat n a
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
vom 30. März 1979
über Finanzielle Zusammenarbeit
Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1
Absatz 1 Buchstabe b des oben genannten Abkommens
bis zu 5 Millionen DM (in Worten: fünf Millionen
Deutsche Mark) aus dem Darlehen finanziert werden
können:
a) Chemische Produkte für den industriellen und den
landwirtschaftlichen Sektor einschließlich Düngemit-
teln sowie Arzneimittel,
b) industrielle und landwirtschaftliche Ausrüstung, Zube-
hör und Ersatzteile,
c) industrielle Hilfsgüter und Rohstoffe zur industriellen
Entwicklung in Sri Lanka,
d) Ersatzteile für die lankaischen Eisenbahnen,
e) Lastkraftwagen und andere nicht für den Personen-
transport bestimmte Fahrzeuge sowie Kraftf ahrzeuger-
satzteile,
f) Beratungsleistungen, Patente, Lizenzen.
Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,
können nur finanziert werden, wenn die vorherige
Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vorliegt.
Die Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten Be-
darf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern
und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von
der Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1979 963
Bekanntmachung Bekanntmachung
Ober den Geltungsbereich 1lber den Geltungsbereich
des Genfer Protokolls des Genfer Abkommens
über die Schiedsklauseln im Handelsverkehr zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 10. August 1979 Vom 10. August 1979
Das Protokoll vom 24. September 1923 über die Das Abkommen vom 26. September 1927 zur Voll-
Schiedsklauseln im Handelsverkehr (RGBI. 1925 II streckung ausländischer Schiedssprüche (RGBI. 1930 II
S. 47) ist nach seinem Absatz 6 für S. 1067) wird nach seinem Artikel 8 für
Bangladesch am 9. August 1979 Bangladesch am 27. September 1979
in Kraft getreten. in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. April 1977 (BGBI. II S. 443). Bekanntmachung vom 28. April 1977 (BGBI. II S. 444).
Bonn, den 10. August 1979 Bonn, den 10. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fl ei s chh au er Dr. Fl ei s chha ue r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens von 1960
zum Sdmtz des menschlidten Lebens auf See
Vom 10. August 1979
Das Internationale Ubereinkommen vom 17. Juni
1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
(BGBI. 1965 II S. 465, 480; 1966 II S. 1472) ist nach
seinem Artikel XI für
Jemen (Arabische Republik) am 6. Juni 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. März 1979 (BGBI. II S. 346).
Bonn, den 10. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1979 963
Bekanntmachung Bekanntmachung
Ober den Geltungsbereich 1lber den Geltungsbereich
des Genfer Protokolls des Genfer Abkommens
über die Schiedsklauseln im Handelsverkehr zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 10. August 1979 Vom 10. August 1979
Das Protokoll vom 24. September 1923 über die Das Abkommen vom 26. September 1927 zur Voll-
Schiedsklauseln im Handelsverkehr (RGBI. 1925 II streckung ausländischer Schiedssprüche (RGBI. 1930 II
S. 47) ist nach seinem Absatz 6 für S. 1067) wird nach seinem Artikel 8 für
Bangladesch am 9. August 1979 Bangladesch am 27. September 1979
in Kraft getreten. in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. April 1977 (BGBI. II S. 443). Bekanntmachung vom 28. April 1977 (BGBI. II S. 444).
Bonn, den 10. August 1979 Bonn, den 10. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fl ei s chh au er Dr. Fl ei s chha ue r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens von 1960
zum Sdmtz des menschlidten Lebens auf See
Vom 10. August 1979
Das Internationale Ubereinkommen vom 17. Juni
1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
(BGBI. 1965 II S. 465, 480; 1966 II S. 1472) ist nach
seinem Artikel XI für
Jemen (Arabische Republik) am 6. Juni 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. März 1979 (BGBI. II S. 346).
Bonn, den 10. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1979 963
Bekanntmachung Bekanntmachung
Ober den Geltungsbereich 1lber den Geltungsbereich
des Genfer Protokolls des Genfer Abkommens
über die Schiedsklauseln im Handelsverkehr zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 10. August 1979 Vom 10. August 1979
Das Protokoll vom 24. September 1923 über die Das Abkommen vom 26. September 1927 zur Voll-
Schiedsklauseln im Handelsverkehr (RGBI. 1925 II streckung ausländischer Schiedssprüche (RGBI. 1930 II
S. 47) ist nach seinem Absatz 6 für S. 1067) wird nach seinem Artikel 8 für
Bangladesch am 9. August 1979 Bangladesch am 27. September 1979
in Kraft getreten. in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. April 1977 (BGBI. II S. 443). Bekanntmachung vom 28. April 1977 (BGBI. II S. 444).
Bonn, den 10. August 1979 Bonn, den 10. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fl ei s chh au er Dr. Fl ei s chha ue r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens von 1960
zum Sdmtz des menschlidten Lebens auf See
Vom 10. August 1979
Das Internationale Ubereinkommen vom 17. Juni
1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
(BGBI. 1965 II S. 465, 480; 1966 II S. 1472) ist nach
seinem Artikel XI für
Jemen (Arabische Republik) am 6. Juni 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. März 1979 (BGBI. II S. 346).
Bonn, den 10. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmadmng
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1O. August 1979
In Bonn ist am 18. Juni 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Revolutionären Volks-
republik Guinea über Finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach sei-
nem Artikel 5
am 18. Juni 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröff ent-
licht.
Bonn, den 10. August 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. M o lt r e c h t
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-
wicklung in der Revolutionären Volksrepublik Guinea
und beizutragen -
die Regierung der sind wie folgt übereingekommen:
Revolutionären Volksrepublik Guinea -
Artikel 1
im Hinblick auf die Entschließung 165 (S-IX) vom (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
11. März 1978 des Rates der VN-Konferenz für Handel und ermöglicht es, die nachstehenden auf der Grundlage der
Entwicklung, in der die Industrieländer ihre Bereitschaft Regierungsabkommen vom 19. April 1962 (drei Abkom-
erklären, die Konditionen für noch ausstehende öffent- men), 16. November 1_964, 6. Juli 1968 und 30. August 1969
liche Entwicklungshilfekredite an ärmere Entwicklungs- von der Regierung der Revolutionären Volksrepublik
länder, insbesondere an am wenigsten entwickelte Län- Guinea mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
der, den heute üblichen weicheren Konditionen anzupas- am Main, geschlossenen Darlehensverträge über insge-
sen oder andere gleichwertige Maßnahmen zu ergreifen, samt 57 403 000 DM (in Worten: siebenundfünfzig Mil-
lionen vierhundertdreitausend Deutsche Mark) , nämlich
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- vom
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
19. April 1962 über 25 000 000 DM (in Worten: fünf-
der Revolutionären Volksrepublik Guinea,
undzwanzig Millionen Deutsche Mark)
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen 28. Nov. 1962 über 6 400 000 DM (in Worten: sechs
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu Millionen vierhunderttausend Deut-
festigen und zu vertiefen, sche Mark)
22. Febr. 1963 über 15 120 000 DM (in Worten: fünf-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- zehn Millionen einhundertzwanzigtau-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, send Deutsche iv~ark)
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1979 965
12. März 1965 über 6 480 000 DM (in Worten: sechs publik Guinea, anstelle der mit Regierungsabkommen
Millionen vierhundertachtzigtausend vom 3. Juni 1965 - 30 000 000 DM (in Worten: dreißig
Deutsche Mark) Millionen Deutsche Mark) abzüglich 400 000 DM (in Wor-
1968 über 1 000 000 DM (in Worten: eine ten: vierhunderttausend Deutsche Mark) Zuschüsse ge-
20. Juni
Million Deutsche Mark) mäß Notenwechsel vom 23. Oktober 1969 - zugesagten
Darlehen im Gesamtbetrag von 29 600 000 DM (in Wor-
17.Sept. 1968 über 1 590 000 DM (in Worten: eine ten: neunundzwanzig Millionen sechshunderttausend
Million fünfhundertneunzigtausend Deutsche Mark) nunmehr Finanzierungsbeiträge als
Deutsche Mark) Zuschüsse von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,
22. Mai 1970 über 1 813 000 DM (in Worten: eine Frankfurt am Main, zu erhalten.
Million achthundertdreizehntausend (2) Im übrigen gelten alle Bestimmungen des in Ab-
Deutsche Mark) satz 1 genannten Regierungsabkommens sinngemäß wei-
ter. Ober die Finanzierungsbeiträge gemäß Absatz 1 be-
dahingehend zu ändern, daß
darf es noch des Abschlusses von gesonderten Regie-
a) die der Regierung der Revolutionären Volksrepublik rungsvereinbarungen.
Guinea gewährten Darlehen mit Wirkung vom 31. De-
zember 1978 in Zuschüsse umgewandelt werden und Artikel 3
damit die ab diesem Zeitpunkt fälligen Rückzahlungen Weitere Einzelheiten werden in gesonderten zwischen
und Zinsen aus diesen Darlehensverträgen erlassen der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea
werden und und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden
b) Zusageprovisionen auf nicht ausgezahlte Beträge aus Verträgen geregelt, die den in der Bundesrepublik
diesen Darlehensverträgen ab 1. Juli 1978 nicht mehr Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
berechnet werden.
Artikel 4
(2) Aufgrund von Absatz 1 wird - vorbehaltlich der
gemäß Artikel 3 mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
zu schließenden Verträge - auf Rückzahlungen von nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
insgesamt 13 633 801,25 DM (in Worten: dreizehn Millio- gegenüber der Regierung der Revolutionären Volksrepu-
nen sechshundertdreiunddreißigtausendachthunderteine blik Guinea innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-
Deutsche Mark) zuzüglich Zinsen und Zusageprovision ten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
verzichtet.
Artikel 2 Artikel 5
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
ermöglicht es der Regierung der Revolutionären Volksre- in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 18. Juni 1979 in zwei Ursduif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
G. van We 11
Für die Regierung der
Revolutionären Volksrepublik Guinea
N'Faly Sangare
966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmadmng
des Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Volksrepublik Benin
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. August 1979
In Cotonou ist am 8. Juni 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Volksrepublik Benin
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 5
am 8. Juni 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 14. August 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepubik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Benin
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
und
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-
die Regierung der Volksrepublik Benin - wicklung in der Volksrepublik Benin beizutragen -
im Hinblick auf die Entschließung 165 (S-IX) vom sind wie folgt übereingekommen:
11. März 1978 des Rates der VN-Konferenz für Handel
und Entwicklung, in der die Industrieländer ihre Bereit-
schaft erklären, die Konditionen für noch ausstehende Artikel 1
öffentliche Entwicklungshilfekredite an ärmere Entwick- (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-
lungsländer, insbesondere an am wenigsten entwickelte möglicht es, die nachstehenden auf der Grundlage der
Länder, den heute üblichen weicheren Konditionen anzu- Regierungsabkommen vom 23. Juli 1970, 22. Juli 1972,
passen oder andere gleichwertige Maßnahmen zu er- 31. Juli 1974 (zwei Abkommen), 11. Juni 1975 (zwei Ab-
greifen, kommen), 21. Oktober 1975 und 23. Dezember 1975 von
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- der Regierung der Volksrepublik Benin mit der Kredit-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, geschlos-
der Volksrepublik Benin, senen Darlehensverträge über insgesamt 34 400 000,-
DM (in Worten: vierunddreißig Millionen vierhundert-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen tausend Deutsche Mark), nämlich
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu vom 30. September 1970 über 3,0 Millionen DM
festigen und zu vertiefen, (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark)
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1979 967
vom 29. September 1972 über 1,1 !"1illionen DM lionen vierhunderttausend Deutsche :tv1ark) zuzüglich Zin-
(in Worten: eine Million einhunderttausend Deutsche sen und Zusageprovision verzichtet.
Mark)
vom 21. November 1974 über 6,0 Millionen DM Artikel 2
(in Worten: sechs Millionen Deutsche Mark) (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-
vom 21. November 1974 über 3,0 Millionen DM möglicht es der Regierung der Volksrepublik Benin, an-
(in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) stelle der mit Note vom 6. Oktober 1972 zugesagten
vom 19. Juni 1975 über 0,2 Millionen DM Darlehen im Gesamtbetrag von 3 000 000,- DM (in Wor-
(in Worten: zweihunderttausend Deutsche Mark) ten: drei Millionen Deutsche Mark) nunmehr Finanzie-
vom 2. April 1976 über 2,5 Millionen DM rungsbeiträge als Zuschüsse von der Kreditanstalt für
(in Worten: zwei Millionen fünfhunderttausend Deutsche vViederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten.
Mark) (2) über die Finanzierungsbeiträge gemäß Absatz 1 be-
vom 11. Mai 1976 über 17,0 Millionen DM darf es noch des Abschlusses von gesonderten Regie-
(in Worten: siebzehn Millionen Deutsche Mark) rungsvereinbarungen.
vom 20. Dezember 1977 über 1,6 Millionen DM Artikel 3
(in Worten: eine Million sechshunderttausend Deutsche Weitere Einzelheiten werden in gesonderten zwischen
Mark) der Regierung der Volksrepublik Benin und der Kredit-
dahingehend zu ändern, daß anstalt für Wiederaufbau zu schließenden Verträgen ge-
regelt, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel-
a) die der Regierung der Volksrepublik Benin gewährten tenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Darlehen mit Wirkung vom 31. Dezember 1978 in Zu-
schüsse umgewandelt werden und damit die ab diesem Artikel 4
Zeitpunkt fälligen Rückzahlungen und Zinsen aus die-
sen Darlehensverträgen erlassen werden und Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
b) Zusageprovisionen auf nicht ausgezahlte Beträge aus gegenüber der Regierung der Volksrepublik Benin inner-
diesen Darlehensverträgen ab 1. Juli 1978 nicht mehr halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
berechnet werden. mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
(2) Aufgrund von Absatz 1 wird - vorbehaltlich der
gemäß Artikel 3 mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau Artikel 5
zu schließenden Verträge - auf Rückzahlungen von ins- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
gesamt 34 400 000,- DM (in Worten: vierunddreißig Mil- in Kraft
Geschehen zu Cotonou am 8. Juni 1979 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Christian Nakonz
Hans-Jürgen Wischnewski
Für die Regierung der Volksrepublik Benin
Atchade
968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
Jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel
(0 22 21 l 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- D~f.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten t,20 DM zuzüglich Ve1-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,70 DM (1,20 DM zuzüglid1 -,50 Di\!
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2.20 DM. Bundesanzeiger Veriagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6,5 6/o. Postvertriebsstück • Z 1998 AX · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 14.August 1979
Das Ubereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Er-
richtung der Weltorganisation für geistiges Eigen-
tum (BGB!. 1970 II S. 293, 295) wird nach seinem
Artikel 15 Abs. 2 für
Barbados am 5. Oktober 1979
EI Salvador am 18. September 1979
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. März 1979 (BGB!. II S. 329).
Bonn, den 14. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1 e i s c h h au e r