930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmadmng
des Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ruanda
über Ftnanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. Juli 1979
In Kigali ist am 3. Juli 1979 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ruanda über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 3. Juli 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Juli 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Klamser
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ruanda
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland einen Finanzierungsbeitrag bis zu 5 000 000,- DM (in
und Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es
muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß
die Regierung der Republik Ruanda - der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste han-
deln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- nach dem 1. Februar 1979 abgeschlossen worden sind.
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Ruanda,
Artikel 2
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Verwendung des Finanzierungsbeitrages sowie die
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmen die
festigen und zu vertiefen, zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der
Regierung der Republik Ruanda zu schließenden Ver-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, den Rechtsvorschriften unterliegen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-
Artikel 3
wicklung in der Republik Ruanda beizutragen -
Die Regierung der Republik Ruanda stellt die Kreditan-
sind wie folgt übereingekommen: stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
Artikel 1 mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähn-
ten Verträge in der Republik Ruanda erhoben werden.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Ruanda, von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, zur Artikel 4
Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Die Regierung der Republik Ruanda überläßt bei den
Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden not- sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages erge-
wendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit benden Transporten von Personen und Gütern im See-,
der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1979 931
Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter- Artikel 6
nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich die- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
ses Abkommens ausschließen oder erschweren und erteilt sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
9gf. die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-
erforderlichen Genehmigungen. publik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-
Artikel 5 blik Ruanda innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-
ten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Ge-
währung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Liefe- Artikel 1
rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkei- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
ten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden. in Kraft.
Geschehen zu Kigali, am 3. Juli 1979, in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Karl Dold
Geschäftsträger a. i.
Für die Regierung der Republik Ruanda
Franc;:ois Ngarukiyintwali
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
und Zusammena1 beit
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ruanda
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel
des Regierungsabkommens vom 3. Juli 1979 aus dem
Finanzierungsbeitrag finanziert ,verden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe, Halbfabrikate
sowie Transportmittel,
b) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaft-
liche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere
Düngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbe-
kämpfungsmittel, Arzneimittel, ·
e) Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Ent-
wicklung Ruandas von Bedeutung sind,
f) Transportkosten für den Import von Gütern zur
Deckung des laufenden notwendigen zivilen
Bedarfs, Beratungsleistungen, Patente und Lizenzge-
bühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,
können nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-
stimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgü-
tern für den privaten Bedarf sowie von Gütern und
Anlagen, die militärischen Zwedcen dienen, ist von der
Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausge-
schlossen.
932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Ubereinkommen
über den Straßenverkehr und über Straßenverkehrszeichen
und der Europäischen Zusatzübereinkommen zu diesen Obereinkommen
Vom 1. August 1979
I.
Nach Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 des Gesetzes vom 21. September
1977 zu den Ubereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßen-
verkehr und über Straßenverkehrszeichen, zu den Europäischen Zusatz-
übereinkommen vom 1. Mai 1971 zu diesen Ubereinkommen sowie zum
Protokoll vom 1. März 1973 über Straßenmarkierungen (BGB!. 1977 II
S. 809) wird bekanntgegeben, daß
1. das Ubereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr
(BGB!. 1977 II S. 809, 811) nach seinem Artikel 47 Abs. 2,
2. das Ubereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszei-
chen (BGB!. 1977 II S. 809, 893) nach seinem Artikel 39 Abs. 2,
3. das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Uberein-
kommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBI. 1977
II S. 809, 986) nach seinem Artikel 4 Abs. 2 und
4. das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Uberein-
kommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen (BGB!.
1977 II S. 809, 1006) nach seinem Artikel 4 Abs. 2
für die
Bundesrepublik Deutschland am 3. August 1979
in Kraft treten werden.
Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland zu den vor-
stehend aufgeführten Ubereinkünften ist am 3. August 1978 bei dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland zu den einzelnen Ubereinkünften die nachste-
henden Vorbehalte eingelegt und die nachstehenden Erklärungen abge-
geben:
Zu 1 (Ubereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr):
a) V o r b e h a l t e :
Zu Artikel 18 Abs. 3:
Artikel 18 Abs. 3 findet in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe
des Absatzes 15 des Anhangs zu dem Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971
zu diesem Ubereinkommen Anwe11.dung.
Zu Artikel 23 Abs. 3 Buchstabe c Ziffer v:
Die Bundesrepublik Deutschland betrdchtet sich nicht an Artikel 23 Abs. 3
Buchstabe c Ziffer v gebunden.
Zu Artikel 31 Abs. 1 Buchstabe d:
Die Bundesrepublik Deutschland betrdchtet sich nicht an Artikel 31 Abs. 1
Buchstabe d gebunden.
Zu Artikel 42 Abs. 1:
Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, Eintragungen der
in Artikel 42 Abs. 1 Buchstabe c genannten Art weiterhin auch in ausländi-
schen nationalen Führerscheinen vorzunehmen.
Zu Anhang 1 Abs. 1:
Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, im internationa-
len Verkehr
a) von ausländischen Lastkraftwagen dieselbe Mindestmotorleistung zu ver-
langen wie von deutschen Fahrzeugen,
b) Kraftfahrzeuge nicht zuzulassen,
- die mit Spikes-Reifen ausgerüstet sind,
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1979 933
- die das zugelassene Gesamtgewicht und die amtlich zugelassenen
Achslasten der Bundesrepublik Deutschland überschreiten oder
die die Vorschriften über die äußere Kennzeichnung dieser Werte
nicht erfüllen,
- nicht mit einem vorgeschriebenen Fahrtschreiber (Kontrollgerät) aus-
gerüstet sind.
Zu Anhang 5 Abs. 11, erster Halbsatz:
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an den ersten Halbsatz
des Absatzes 11 von Anhang 5 gebunden.
Zu Anhang 5 Abs. 58:
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an den Absatz 58 des
Anhangs 5 gebunden.
b) Er k l ä r u n g e n :
Unter Bezugnahme auf die bei der Unterzeichnung des Wiener Ubereinkom-
mens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 erfolgte Anmeldung
des Kennzeichens „D" durch die Bundesrepublik Deutschland erklärt die Re-
gierung der Bundesrepublik Deutschland, daß diese Anmeldung für den ge-
samten Bereid1 erfolgt ist, der durch die Ratifikation des Ubereinkommens
durch die Bundesrepublik Deutschland in den Geltungsbereich dieses Uber-
einkommens einbezogen wird.
Für die Anwendung des Ubereinkommens über den Straßenverkehr stellt
die Bundesrepublik Deutschland die Motorfahrräder den Krafträdern gleich
(Artikel 3 Abs. 5; Artikel 54 Abs. 2).
Zu 2 (Ubereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeitben):
a) V o r b e h a 1 t e :
Zu Artikel 10 Abs. 6:
Artikel 10 Abs. 6 findet in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe
des Absatzes 9 des Anhangs zu dem Europäischen Zusatzübereinkommen
vom 1. Mai 1971 zu diesem Ubereinkommen Anwendung.
Zu Artikel 23 Abs. 7:
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Artikel 23 Abs. 7
dieses Ubereinkommens gebunden.
Zu Anhang 5 Abschnitt F Nr. 6:
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht hinsichtlich der Aus-
gestaltung der Zeichen E 19 und E 20 gebunden.
b) Erklärungen :
Zu Artikel 9 Abs. 1 und Artikel 10 Abs. 3:
In Ubereinstimmung mit Artikel 9 Abs. 1 und Artikel 10 Abs. 3 des
Ubereinkommens sowie mit den Absätzen 8 und 9 des Anhangs des Europäi-
schen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 zu dem Ubereinkommen vom
8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen teilt die Bundesrepublik
Deutschland mit, daß sie
aa) als Gefahrenwarnzeichen das Muster Aa
bb) als Zeichen „Halt" das Muster B 2a
gewählt hat.
Zu 3 (Europäistbes Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Ubereinkommen
vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr):
Vorbehalte:
Zu Absatz 3 des Anhangs
(Artikel 1 Buchstabe n des Ubereinkommens):
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Absatz 3 des Anhangs
(Artikel 1 Buchstabe n des Ubereinkommens) gebunden.
Zu Absatz 18 des Anhangs
(Artikel 23 Abs. 3 Buchstabe a neue Ziffer iii des Ubereinkommens):
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Absatz 18 des
Anhangs (Artikel 23 Abs. 3 Buchstabe a neue Ziffer iii des Ubereinkommens)
gebunden.
Zu Absatz 18 des Anhangs
(Artikel 23 Abs. 3 Buchstabe b neue Ziffer iv des Ubereinkommens):
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Absatz 18 des An-
hangs (Artikel 23 Abs. 3 Buchstabe b neue Ziffer iv des Ubereinkommens) ge-
bunden.
934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Zu 4 (Europäisdies Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Obereinkommen
vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen):
Vorbehalte:
Zu Absatz 3 des Anhangs
(Artikel 1 Buchstabe 1 des Ubereinkommens):
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Absatz 3 des Anhangs
(Artikel 1 Buchstabe 1 des Ubereinkommens) gebunden.
Zu Absatz 15 des Anhangs
(Artikel 33 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer i des Ubereinkommens):
Die Bundesrepublik Deutschland betfdchtet sich nicht an Absatz 15 des
Anhangs (Artikel 33 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer i des Ubereinkommens) ge-
bunden.
II.
Das Ubereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr
ist ferner für die
Deutsche Demokratische Republik*)
mit dem Kennzeichen DDR (Artikel 45 Abs. 4) am 21. Mai 1977
und für folgende Staaten - unter Angabe des jeweils nach Artikel 45
Abs. 4 des Ubereinkommens notifizierten Unterscheidungszeichens
(Kennzeichens) - an den nachstehend aufgeführten Tagen in Kraft
getreten:
Bahrain (Kennzeichen: BRN) am 21. Mai 1977
Frankreich (Ken~zeichen: F) am 21. Mai 1977
mit Erstreckung
auf die Ubersee-
Terri torien
Guyana (Kennzeichen: GUY) am 21. Mai 1977
Iran (Kennzeichen: IR) am 21. Mai 1977
Israel (Kennzeichen: IL) am 21. Mai 1977
Jugoslawien (Kennzeichen: YU) am 1. Oktober 1977
Kuba*)**) [ohne Angaben über am 30. September 1978
das Kennzeichen]
Luxemburg (Kennzeichen: L) am 21. Mai 1977
Monaco**) (Kennzeichen: MC) am 6. Juni 1979
Niger (Kennzeichen: RN) am 21. Mai 1977
Philippinen (Kennzeichen: RP) am 21. Mai 1977
San Marino (Kennzeichen: RSM) am 21. Mai 1977
Senegal (Kennzeichen: SN) am 21. Mai 1977
Seschellen (Kennzeichen: SY) am 11. April 1978
Sowjetunion*) (Kennzeichen: SU) am 21. Mai 1977
Ukraine*) (Kennzeichen: SU) am 21. Mai 1977
Weißrußland *) (Kennzeichen: SU) am 21. Mai 1977
Südafrika *) (Kennzeichen: ZA) am 1. November 1978
Tschecho- (Kennzeichen: CS) am 7. Juni 1979
slowakei *) **)
Ungarn*) (Kennzeichen: H) am 21. Mai 1977
mit folgendem weiteren Vorbehalt:
(Translation) (Dbersetzung)
11
[The Presidential Council of the ,, [Der Präsidialrat der Ungarischen
Hungarian People's Republic) con- Volksrepublik) betrachtet sich durch
siders itself bound by article 18, Artikel 18 Absatz 3 des Ubereinkom-
paragraph 3, of the Convention sub- mens in der Fassung des Europäischen
ject to its tenor as defined in the Zusatzübereinkommens zu jenem Ober-
European Agreement supplementary einkommen als gebunden."
thereto. 11
Zaire (Kennzeichen: ZRE) am 25. Juli 1978.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1979 935
Das Ubereinkommen wird weiterhin für
Bulgarien *} **} (Kennzeichen: BG} am 28. Dezember 1979
in Kraft treten.
Erläuterung der Fußnoten zu vorstehendem Abschnitt II:
,:-) Diese Vertragsparteien haben den nach Artikel 54 Abs. 1 des Ubereinkom-
mens zulässigen Vorbehalt zu Artikel 52 des Ubereinkommens eingelegt.
,:•*) Diese Vertragsparteien haben nach Artikel 54 Abs. 2 des Ubereinkommens
erklärt, daß sie für die Anwendung dieses Ubereinkommens die Motor-
fahrräder den Krafträdern gleichstellen.
III. ,
Das Ubereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrs-
zeichen ist iferner für die
Deutsche Demokratische Republik*} am 6. Juni 1978
mit dem nach Artikel 46 Abs. 2
Buchstabe a notifizierten
Muster Aa als Gefahrenwarnzeichen (nach Ziffer i},
und
Muster B 2a als Haltzeichen (nach Ziffer ii}
in Kraft getreten.
Das Ubereinkommen ist weiterhin - unter Angabe des jeweils nach
Artikel 46 Abs. 2 Buchstabe a notifizif;}rten Musters des Gefahrenwarn-
zeichens (nach Ziffer i} sowie des Musters des Haltzeichens (nach Zif-
fer ii} - für folgende Staaten in Kraft getreten:
Bahrain (Muster Aa/Muster B 2b) am 6. Juni 1978
Chile (Muster Ab/Muster B 2a} am 6. Juni 1978
Frankreich am 6. Juni 1978
mit folgendem Vorbehalt:
(Ubersetzung)
«Le Gouvernement fran<;ais fait tou- „Die französische Regierung macht
tes reserves sur l'application, en ce alle Vorbehalte betreffend die Anwen-
qui concerne le territoire fran~ais et dung des Artikels 10 Absatz 6 des
les territoires d'Outre Mer, de l'ar- Ubereinkommens über Straßenver-
ticle 10, paragraphe 6 de la Conven- kehrszeichen auf das französische Ho-
tion sur la signalisation. heitsgebiet und die französischen
Ubersee-Terri torien.
En effet, conformement aux deci- Nach den im Rahmen der Wirt-
sions adoptees dans le cadre de la schaftskommission für Europa gefaß-
Commission economique pour ten Beschlüssen ist vorgesehen, daß
l'Europe, il a ete prevu que la pre- zur Vorankündigung des Zeichens
signalisation du signal B, 2a (Stop) se B 2a (Stop) das Zeichen B 1 verwen-
ferait a l'aide du signal B, 1 complete det wird, das durch ein rechteckiges
par un panneau rectangulaire qui Schild mit dem Symbol Stop und einer
portera le symbole stop et un chiffre Zahl als Hinweis auf die Entfernung
indiquant a quelle distance se trouve des Zeichens B 2a ergänzt wird. Diese
le signal B, 2a. Cette regle se trouve Vorschrift steht im Widerspruch zu
en contradiction avec les dispositions Artikel 10 des Ubereinkommens."
de l'article 10 de la Convention.»
Iran (Muster Aa/Muster B 2a) am 6. Juni 1978
Jugoslawien (Muster A a/Muster B 2a) am 6. Juni 1978
Kuba*)**) (Muster A a/Muster B 2b) am 30. September 1978
Luxemburg (Muster Aa/Muster B 2a) am 6. Juni 1978
936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
mit folgenden Vorbehalten:
(Obersetzung)
a l'egard de l'article 10, para- Zu Artikel 10 Abs. 6:
graphe 6:
«La presignalisation du signal B, 2a ,,Zur Vorankündigung des Zei-
se fera a l'aide du signal B, 1 com- dlens B 2a wird das Zeichen B 1 ver-
plete par un panneau rectangulaire wendet, das durch ein rechteckiges
portant le mot «Stop» et un chiffre Schild mit dem Wort „Stop" und einer
indiquant a quelle distance se trouve Zahl als Hinweis auf die Entfernung
le signal B, 2a.>) des Zeichens B 2a ergänzt wird."
a l'egard de l'article 23, para- Zu Artikel 23 Absatz 7:
graphe 7:
«Des fleches rouges ou jaunes „Rote oder gelbe Pfeile werden auf
seront employees sur fond circulaire rundem schwarzen Grund ange-
noir.)> bracht."
Philippinen**) (Muster A a/Muster B 2a) am 6. Juni 1978
San Marino (Muster A a/Muster B 2h) am 6. Juni 1978
Senegal (Muster A a/Muster B 2h) am 6. Juni 1978
Seschellen **) (Muster A a/Muster B 2a) am 6. Juni 1978
Sowjetunion*) (Muster A a/Muster B 2a) am 6. Juni 1978
Ukraine*) (Muster A a/Muster B 2a) am 6. Juni 1978
Weißrußland*) (Muster Aa/Muster B 2a) am 6. Juni 1978
Tschecho-
slowakei *) (Muster A a/Muster B 2a) am 7. Juni 1979
Ungarn*) (Muster A a/Muster B 2a) am 6. Juni 1978
mit folgendem weiteren Vorbehalt:
(Translation) (U bersetzung)
'
1
(The Presidential Council of the ,,{Der Präsidialrat der Ungarischen
Hungarian People's Republic] con- Volksrepublik] betrachtet sich durch
siders itself bound by the provision Artikel 10 Absatz 6 des Oberein-
of article 10, paragraph 6, of the kommens über die Schilder zur Voran-
Convention, relative to the (advance kündigung des Zeichens B 2 in der
warning signs for sign B, 2), subject f assung des Europäischen Zusatzüber-
to its tenor as defined in the European einkommens zu jenem Obereinkom-
Agreement supplementary thereto." men als gebunden."
Zaire (Muster A a/Muster B 2a) am 25. Juli 1979
mit der Maßgabe, daß Motorfahrräder
den Krafträdern nicht gleichgestellt sind.
Das Ubereinkommen wird des weiteren für
Bulgarien*)**) _ (Muster Aa/Muster B za) am 28. Dezember 1978
mit folgendem Vorbehalt zu Artikel 14 Abs. 2 des Ubereinkommens:
(Ubersetzung)
<(Les mots figurant sur les signaux „Die \\!orte aut den Hinweiszeichen
J'indication enumeres de i a V in- nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c
clusivement, a l'art. 5, paragr. 1, <:c» Ziffern i bis v werden in der Volks-
seront doubles en Republique popu- republik Bulgarien durch eine Um-
Jaire de Bulgarie d'une transliteration schnft in lateinischen Buchstaben er-
en c_aracteres latins uniquement pour gänzt, soweit sie auf Ziele der durch
indiquer les points finals des itine- die Volksrepublik Bulgarien führen-
raires internationaux traversant la den internationalen Reisewege und
Republique populaire de Bulgarie et auf Plätze hinweisen, die für den in-
les sites interessant le tourisme in- ternationalen Tourismus von Interesse
ternational.» sind."
in Kraft treten.
Erläuterung der Fußnoten zu vorstehendem Abschnitt III:
,:-) Diese Vertragsparteien haben den nach Artikel 46 Abs. 1 des Obereinkom-
mens zulässigen Vorbehalt zu Artikel 44 des Obereinkommens eingelegt.
**) Diese Vertragsparteien haben nadl Artikel 46 Abs. 2 Buchstabe b des
Obereinkommens erklärt, daß sie für die Anwendung dieses Obereinkom-
mens die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellen.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1979 937
IV.
Das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Uber-
einkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr ist ferner
für die
Deutsche Demokratische Republik*) am 7. Juni 1979
und für folgende Staaten am 7. Juni 1979 in Kraft getreten:
Frankreich
mit folgender Maßgabe:
(Ubersetzung)
«En ce qui concerne l'article 20, „Bezüglich des Artikels 20 Absatz 5
paragraphe 5 de l'Accord sur la des Ubereinkommens über den Stra-
circulation mutiere, la France n'en• ßenverkehr beabsichtigt Frankreich
tend pas imposer aux pietons de se nicht, den Fußgängern vorzuschrei-
tenir du cöte correspondant au sens ben, sich an die Fahrbahnseite zu
de Ja circulation. D'autre part en ce halten, die der Verkehrsrichtung ent-
qui concerne l'article 23, paragraphe spricht. Bezüglich des Artikels 23 Ab-
3 a) i) et 3 a) iii), la France n'entend satz 3 Buchstabe a Ziffern i und iii
pas assortir de precisions metriques heabsichtigt Frankreich außerdem
les interdictions d'arret et de sta- nicht, die dort genannten Halte- und
tionnement stipulees dans ces tex- Parkverbote durch metrische Angaben
tes.» zu kennzeichnen."
Jugoslawien
Luxemburg
Monaco
Sowjetunion*)
Ukraine*)
Weißrußland *)
Tschechoslowakei *)
Ungarn*)
E r I ä u t e r u n g d e r F u ß n o t e z u v o r s t e h e n d e m A b s c h n i t t IV:
*) Diese Vertragsparteien haben den nach Artikel 11 Abs. 1 des Zusatzüberein-
kommens zulässigen Vorbehalt zu Artikel 9 des Zusatzübereinkommens
eingelegt.
V.
Das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Uber-
einkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen wird
ferner für die
Deutsche Demokratische Republik*) am 3. August 1979
und für folgende Staaten am 3. August 1979 in Kraft treten:
Frankreich
mit folgender Maßgabe:
(Ubersetzung)
«En ce qui concerne l'article 23, „Bezüglich des Artikels 23 Absatz 3
paragraphe 3 bis b) de l'Accord sur bis Buchstabe b des Ubereinkommens
la signalisation rouliere, la France en- über Straßenverkehrszeichen beab•
tend conserver Ja possibilite d'utiliser sichtigt Frankreich, die Möglichkeit
les feux situes du cöte oppose au sens beizubehalten~ die Lichter auf der der
de circulation, afin d'etre en mesure Verkehrsrichtung entgegengesetzten
de donner des indications differentes Seite zu verwenden, um andere Hin-
de celles donnees par les feux situes weise als diejenigen geben zu können,
du cöte correspondant au sens de die von den Lichtern auf der der Ver-
circulation.» kehrsrichtung entsprechenden Seite
ausgehen."
Jugoslawien
Luxemburg
938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Sowjetunion*)
Ukraine*)
Weißrußland *)
Tschechoslowakei*)
Ungarn*)
Erläuterung der Fußnote zu vorstehendem Abschnitt V:
,:-) Diese Vertragsparteien haben den nach Artikel 11 Abs. 1 des Zusatzüberein-
kommens zulässigen Vorbehalt zu Artikel 9 des Zusatzübereinkommens
eingelegt.
Bonn, den 1. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. Peter Hermes
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Dietrich Spangenberg
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt des Europäischen Ubereinkommens
zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern
errichteten Urkunden von der Legalisation
Vom 3. August 1979
Das Europäische Ubereinkommen vom 7. Juni 1968
zur Befreiung der von diplomatischen oder konsula-
rischen Vertretern errichteten Urkunden von der
Legalisation (BGBl. 1971 II S. 85) ist nach seinem
Artikel 6 Abs. 3 für
Luxemburg am 30. Juni 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. März 1979 (BGBl. II S. 338).
Bonn, den 3. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 37 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1979 939
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tschechoslowakisdten Sozialistischen Republik
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 3. August 1979
Das in Bonn am 11. April 1978 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Tsche-
choslowakischen Sozialistischen Republik über kul-
turelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 15
am 16. März 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 3. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
über kulturelle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 6. den erforderlichen Zugang zu Archiven und Bibliothe-
ken im Einklang mit den innerstaatlichen Bestimmun-
und
gen ermöglichen,
die Regierung 7. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer
der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und didaktischer Literatur, Lehrmitteln, einschließlich
von Schulbüchern, und Informationsmaterial, Lehrfil-
in dem Wunsche, freundschaftliche Beziehungen zwi-
men und Archivalienkopien sowie die Veranstaltung
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Tsche-
entsprechender Fachausstellungen unterstützen.
choslowakischen Sozialistischen Republik zu entwik-
keln sowie die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Kultur in Ubereinstimmung mit dem Vertrag über die Artikel 3
gegenseitigen Beziehungen vom 11. Dezember 1973 in Die Vertragsparteien bemühen sich, dazu beizutragen,
beiderseitigem Interesse zu erweitern, die Darstellung der Geschichte, Geographie und Kultur
der anderen Seite in den Lehrbüchern in einer Weise zu
- in dem Bestreben, alle Bestimmungen der Schlußakte gestalten, daß sie ein besseres gegenseitiges Verständnis
der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in fördert.
Europa gebührend zu berücksichtigen und durchzufüh- Artikel 4
ren,
In der Absicht, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
in der Erkenntnis, daß die Entwicklung der Beziehun- Lehre und der Forschung weiter zu entwickeln, werden
gen auf dem Gebiet der Kultur einen wichtigen Bei- die Vertragsparteien die Fragen der gegenseitigen Aner-
trag zur Festigung des Friedens leistet, kennung von Universitätsdiplomen, von Diplomen ande-
rer Hochschulen und von anderen akademischen Graden
in der Uberzeugung, daß eine erweiterte kulturelle untersuchen.
Zusammenarbeit zu einem besseren gegenseitigen Artikel 5
Verständnis beitragen wird,
Die Vertragsparteien fördern die Verbreitung der
Kenntnis der Sprache und Literatur der anderen Seite,
haben beschlossen, dieses Abkommen zu vereinbaren
insbesondere durch
und sind wie folgt übereingekommen:
1. Unterricht der deutschen Sprache sowie der tschechi-
Artikel 1 schen und der slowakischen Sprache an den Schulen
und anderen Bildungseinrichtungen,
Die Vertragsparteien fördern die beiderseitige Zusam-
menarbeit auf dem Gebiet der Kultur, der Wissenschaft, 2. Entsendung von Lektoren und anderen Sprachlehrern,
des Bildungswesens, der Kunst, des Films, der Massenme- 3. Teilnahme von Lehrern und Hochschullehrern sowie
dien, des Sports und der Jugend. von Studenten an sprachlichen Fortbildungskursen,
Teilnahme von Erwachsenen an allgemeinen Sprach-
Artikel 2 kursen, die von der anderen Seite veranstaltet werden,
4. Austausch von Lehrbüchern, Lehrmitteln und sonsti-
Zum Zwecke der Entwicklung der Zusammenarbeit auf
gem Material zum Unterricht und Studium von Sprache
dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens
und Literatur und Zusammenarbeit auf diesem Gebiet,
werden die Vertragsparteien
5. Austausch von Erfahrungen und Zusammenarbeit bei
1. die Zusammenarbeit zwischen der Deutschen For- der Nutzung moderner Methoden und Mittel im Fremd-
schungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern und der sprachenunterricht, einschließlich der Nutzung der
Tschechoslowakischen Akademie der Wissenschaften Möglichkeiten, die Hörfunk und Fernsehen bieten.
auf der Grundlage von unmittelbaren Vereinbarungen
unterstützen, Artikel 6
2. die Zusammenarbeit zwischen staatlichen Stellen,
Hochschulen, Schul- und Bildungseinrichtungen, ein- Um eine bessere gegenseitige Kenntnis der Kunst, Lite-
schließlich derjenigen, die sich mit der Erwachsenen- ratur und verwandter Gebiete zu ermöglichen, unterstüt-
bildung beschäftigen, und von wissenschaftlichen und zen die Vertragsparteien die Zusammenarbeit und Kon-
Forschungsinstituten unterstützen, takte in diesen Bereichen im Rahmen ihrer Möglichkei-
ten, insbesondere
3. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum
Zwecke des Erfahrungs- und Informationsaustausches 1. bei Gastspielen künstlerischer Ensembles und Gruppen
unterstützen, sowie einzelner Künstler zu Konzerten, Theaterauffüh-
rungen und anderen künstlerischen Darbietungen,
4. den Austausch von Wissenschaftlern, Lehrkräften, Stu-
denten und Absolventen von Hochschulen zu Informa- 2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der
tions-, Forschungs-, Studien- und Ausbildungsaufent- Organisation von Vorträgen und Vorlesungen,
halten unterstützen, 3. bei der Durchführung des Austausches von bildenden
5. Stipendien für Ausbildungs- und Studienaufenthalte an Künstlern, Architekten, Komponisten, Schriftstellern,
Hochschulen und zur \Veiterbildung an Forschungs- Journalisten und von Mitarbeitern von Verlagen,
und Bildungsinstitutionen gewähren, Bibliotheken, Museen, Archiven sowie anderen Vertre-
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1979 941
tern des kulturellen Lebens zur Entwicklung der Zu- entsprechenden Institutionen. Der Austausch und die Zu-
sammenarbeit, zum Erfahrungs- und Informationsaus- sammenarbeit erfolgen auf der Basis von Jahresprogram-
tausch, men oder von Vereinbarungen in anderer Form.
4. bei der Entwicklung von Verbindungen und der Artikel 11
Zusammenarbeit zwischen Bibliotheken, Verlagen,
Museen und Archiven, und zwar durch Uberlassung Die Vertragsparteien werden nichtstaatliche Organisa-
von Leihgaben im direkten Austausch zwischen tionen ermutigen, Vorhaben durchzuführen, die den Zie-
Museen, durch Austausch von Büchern und anderen len dieses Abkommens dienen.
Publikationen, von Archi\·a.lienkopien sozialen, kultu-
Artikel 12
rellen, künstlerischen und wissenschaftlichen Charak-
ters sowie von Schallplatten und Tonbandaufzeichnun- 1. Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Ge-
gen kulturellen Inhalts, mischte Kommission gebildet, die aus den Vertretern
5. bei der Herausgabe von Ubersetzungen von Werken der Vertragsparteien besteht. Sie tritt nach Bedarf,
der schöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachlitera- mindestens alle zwei Jahre abwechselnd in der Bun-
tur, desrepublik Deutschland und in der Tschechoslowaki-
schen Sozialistischen Republik zusammen.
6. bei der Aufführung von Bühnen- und Musikwerken.
Die Namen der Mitglieder der Gemischten Kommission
Artikel 7 werden vorher auf diplomatischem \,Yege mitgeteilt.
Die Vertragsparteien fördern die weitere Zusammenar- Zu den Sitzungen der Gemischten Kommission können
beit auf dem Gebiet des Filmwesens. Zu diesem Zweck auch Experten herangezogen werden.
1. unterstützen sie die gegenseitige Veranstaltung von
2. Die Gemischte Kommission tritt zusammen, um Erfah-
Filmwochen, den Austausch von Spiel-, Dokumentar- rungen auszutauschen, Anregungen und Empfehlungen
und vVochenschdufilmen, die Herstellung von Ge- für die Weiterentwicklung der kulturellen Zusammen-
meinschaftsproduktionen von Spiel- und Dokumentar- arbeit zu geben, Durchführungsprogramme zu diesem
filmen sowie die gegenseitige Beteiligung an interna- Abkommen zu erarbeiten sowie die damit verbundenen
tionalen Filmfestspielen, finanziellen und organisatorischen Fragen zu regeln.
2. erleichtern sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Die Vertragsparteien tauschen spätestens zwei Monate
Einfuhr von Filmen und Filmmaterial, vor Beginn der Verhandlungen ihre. Programmentwürfe
3. ermutigen sie die Filmhersteller und -organisationen aus.
zur unmittelbaren Zusammenarbeit und zum Austausch Maßnahmen, die in den Durchführungsprogrammen
von Delegationen von Filmschaffenden und einzelnen nicht enthalten sind, jedoch dem Geist dieses Abkom-
Fachleuten. mens entsprechen, können auf diplomatischem Wege
Artikel 8 vereinbart werden.
Artikel 13
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit auf
dem Gebiet der Publizistik, des Fernsehens und des Die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem
Hörfunks, insbesondere den Austausch von Fernseh- und Gebiet wird durch ein besonderes Abkommen geregelt.
Hörfunkprogrammen sowie die Herstellung von Gemein-
Artikel 14
schaftsproduktionen von Fernsehfilmen, und leisten bei
der Herstellung von Hörfunkprogrammen und Fernsehfil- Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Sep-
men Hilfe. Die Fernseh- und Hörfunkanstalten werden tember 1971 wird dieses Abkommen in Ubereinstimmung
zur unmittelbaren Zusammenarbeit sowie zum Austausch mit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausge-
von Delegationen und einzelnen Fachleuten ermutigt. dehnt.
Art i k e 1 15
Artikel 9 Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertrags-
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit parteien Mitteilungen ausgetauscht haben, daß die für
und den Austausch auf dem Gebiet des Sports und der das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Voraus-
Leibeserziehung, die von den zuständigen Sportorganisa- setzungen erfüllt sind.
tionen fortlaufend abgestimmt und in jährlichen Program- Artikel 16
men der Zusammenarbeit zwischen dem Deutschen Sport-
bund und dem Tschechoslowakischen Sportbund verein- Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren
geschlossen. Wird es nicht sechs Monate vor Ablauf
bart werden.
dieser Frist schriftlich gekündigt, so bleibt es auf unbe-
Artikel 10 grenzte Zeit in Kraft, falls es nicht von einer der Ver-
Die Vertragsparteien fördern den Jugendaustausch und tragsparteien mit einer Frist von sechs Monaten schrift-
die Zusammenarbeit zwischen Jugendorganisationen und lich gekündigt wird.
Geschehen zu Bonn am 11. April 1978 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Genscher
Für die Regierung der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik
Bohuslav Chnoupek
942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmadlung
des Abkommens zwisdten der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Arabisdlen Republik Ägypten
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. August 1979
In Bonn ist am 10. Mai 1979 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Arabischen Republik
Ägypten über Finanzielle Zusammenarbeit unter-
zeidmet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 8
am 10. Mai 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 6. August 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrech t
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutsdiland Ägypten oder anderen, von beiden Regierungen gemein-
sam auszuwählenden Darlehensnehmern, bei der Kredit-
und anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,
die Regierung der Arabischen Republik Ägypten - a) für die Einfuhr von Ausrüstung und Ersatzteilen für
die ägyptische Eisenbahn,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
b) für die Einfuhr von
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Arabischen Republik Ägypten, - Ausrüstungen, Ersatzteilen und Dienstleistungen
für Kraftwerke,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen - Ausrüstungen, Ersatzteilen und Dienstleistungen
durch fruchtbare finanzielle Zusammenarbeit zu festigen für die Abwasserbehörde Kairo,
und zu vertiefen, - Automatischen Bäckereien,
- Ersatzteilen für Düngemittelfabrik KIMA,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, c) für die Einfuhr von Rohmaterial für die Herstellung
von künstlichen Gliedern (Wafa wa Amal-Projekt;
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- freie Warenhilfe)
wicklung in der Arabischen Republik Ägypten beizutra- sowie für die im Zusammenhang damit anfall enden Kosten
gen - für Transport, Versidierung, Montage und Beratung, wenn
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-
sind wie folgt übereingekommen: den ist, Darlehen bis zu insgesamt 75 Millionen DM
(in Worten: fünfundsiebzig Millionen Deutsche Mark)
Artikel 1 aufzunehmen.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Programme können im
möglicht es der Regierung der Arabischen Republik Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1979 943
blik Deutschland und der Regierung der Arabischen nahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
Republik Ägypten durch andere Programme ersetzt wer- Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-
den. tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder
(3) Die Auszahlung dieser Darlehen ist davon abhän- erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-
gig, daß die in dem zwischen der Regierung der Bundes- ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
republik Deutschland und der Regierung der Arabischen Genehmigungen.
Republik Ägypten vereinbarten Protokoll vom 8. Februar Artikel 5
1973 übernommenen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht
Lieferungen und Leistungen, die aus den Darlehen
erfüllt werden.
finanziert werden, sind für
Artikel 2
- die Vorhaben gemäß Artikel 1 Absatz 1 a beschränkt
(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin- auf den deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-
gungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die mens öffentlich,
zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für die Vorhaben gemäß Artikel 1 Absatz b international
Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der öffentlich
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
ten unterliegen. auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
chendes festgelegt wird.
(2) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten,
soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, und die Artikel 6
Central Bank of Egypt werden gegenüber der Kreditan-
stalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge hensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen
garantieren. die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
bevorzugt genutzt werden.
Artikel 3
Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt
Artikel 7
die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-
ern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung der in sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
Artikel 2 erwähnten Verträge in der Arabischen Republik das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-
Ägypten erhoben werden. publik Deutschland gegenüber der Regierung der Arabi-
schen Republik Ägypten innerhalb von drei Monaten
Artikel 4 nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten über- Erklärung abgibt.
läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-
Artikel 8
den Transporten von Personen und Gütern im Land-, See-
und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß- in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 10. Mai 1979 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedli-
cher Auslegung des deutschen und des arabischen Wort-
lauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Peter Hermes
Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten
A. M. E l N a z e r
944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil TT
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. August 1979
In Bonn ist am 10. Mai 1979 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Arabischen Republik
Ägypten über Finanzielle Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 8 am 10. Mai 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 6. August 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Ägypten oder anderen von beiden Regierungen gemein-
sam auszuwählenden Darlehensnehmern, bei der Kredit-
und anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die
Vorhaben
die Regierung der Arabischen Republik Ägypten -
a) Düngemittelfabrik Abukir (Aufstockung),
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- b) Baumaterial und Leistungen für Elektrizitätsprojekte,
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Arabischen Republik Ägypten, c) 1. Phase der Rehabilitierung der Helwan Iron and
Steel Company (alte Anlage),
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen d) Anlage zur Herstellung duktiler Gußrohre,
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
e) Kurzwellenverbindung Kairo-Assuan-Rotes Meer,
wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu festigen und zu ver-
tiefen, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt
worden ist, Darlehen bis zu insgesamt 175 Millionen DM
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- (in Worten: einhundertfünfundsiebzig Millionen Deutsche
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Mark) aufzunehmen.
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im
wicklung in der Arabischen Republik Ägypten beizutra- Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
gen - blik Deutschland und der Regierung der Arabischen
Republik Ägypten durch andere Vorhaben ersetzt wer-
sind wie folgt übereingekommen: den.
Artikel 2
Artikel 1
(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die
ermöglicht es der Regierung der Arabischen Republik zwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1979 945
für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
schriften unterliegen. Genehmigungen.
Artikel 5
(2) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten,
soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, und die Lieferungen und Leistungen für Vorhaben gemäß Arti-
Central Bank of Egypt werden gegenüber der Kreditan- kel 1 Absatz 1, die aus den Darlehen finanziert werden,
stalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark sind international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht
in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.
aufgrund der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge
garantieren. Artikel 6
Artikel 3 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt hensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen
die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu- die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
ern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei bevorzugt genutzt werden.
Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten
Verträge in der Arabischen Republik Ägypten erhoben Artikel 7
werden.
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Artikel 4 sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten über- das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-
läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben- publik Deutschland gegenüber der Regierung der Arabi-
den Transporten von Personen und Gütern im Land-, See- schen Republik Ägypten innerhalb von drei Monaten
und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß- Erklärung abgibt.
nahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Artikel 8
Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 10. Mai 1979 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedli-
cher Auslegung des deutschen und arabischen Wortlauts
ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Peter Hermes
Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten
A. M. E 1. N a z e r
946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmadmng
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. August 1979
In Bonn ist am 11. Juli 1979 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Tunesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 11. Juli 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. August 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1979 947
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Darlehensnehmers aufgrund der nach Absatz 1 abzu-
und schließenden Verträge garantieren.
die Regierung der Tunesischen Republik
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Die Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kre-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
der Tunesischen Republik, sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-
hang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen erwähnten Verträge in der Tunesischen Republik erhoben
durch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu werden.
festigen und zu vertiefen,
Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- Die Regierung der Tunesischen Republik überläßt bei
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-
porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
in der Absicht zur sozialen und wirtschaftlichen Ent- den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
wicklung in der Tunesischen Republik beizutragen - kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem
sind wie folgt übereingekommen: deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-
ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
Artikel 1 eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
lichen Genehmigungen.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-
möglicht es der Regierung der Tunesischen Republik Artikel 5
oder einem anderen von beiden Regierungen gemeinsam Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
auszuwählenden Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt Darlehen finanziert ,verden, sind international öffentlich
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
,, Trinkwasserversorgungsanlagen für ländliche Regio- chendes festgelegt wird.
nen" ein Darlehen von 20 Millionen DM (in Worten:
zwanzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu- lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-
blik Deutschland und der Regierung der Tunesischen gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
Republik durch andere Vorhaben ersetzt werden. bevorzugt genutzt werden.
Artikel 2 Artikel 7
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
dingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
zwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für das Land Berlin, sofern "nicht die Regierung der Bun-
für Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die den in desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- Tunesischen Republik innerhalb von drei Monaten nach
schriften unterliegen. Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
rung abgibt.
(2) Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit
Artikel 8
sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber
der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
Deutscher Mark in Erfüllung der Verbindlichkeiten des in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 11. Juli 1979 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
G. van We 11
Für die Regierung der Tunesischen Republik
Zaanouni
948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Verhütung und Bestrafung über psychotrope Stoffe
des Völkermordes
Vom 8. August 1979
Vom 8. August 1979
Das Ubereinkommen vom 21. Februar 1971 über
psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) ist nach
Die Konvention vom 9. Dezember 1948 über die seinem Artikel 26 Abs. 2 für
Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (BGBI.
1954 II S. 729) ist nach ihrem Artikel XIII Abs. 3 für die Libysch-Arabische
Dschamahirija am 23. Juli 1979
Gambia am 29. März 1979
in Kraft getreten. Die Libysch-Arabische Dschama-
Neuseeland am 28. März 1979 hirija hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
in Kraft getreten. einen nach Artikel 32 Abs. 2 des Ubereinkommens
zulässigen Vorbehalt zu Artikel 31 des Uberein-
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die kommens eingelegt.
Bekanntmachung vom 3. September 1976 (BGBl. II Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
s. 1678). Bekanntmachung vom 28. Mai 1979 (BGBl. II S. 682).
Bonn, den 8. August 1979 Bonn, den 8. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Flei s chha ue r Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens über den Geltungsbereich
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt des Internationalen Obereinkommens
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
Vom 8. August 1979 zur Entschädigung für Olverschmutzungsschäden
Das in Paris am 16. November 1972 von der Vom 8. August 1979
Generalkonferenz der Organisation der Vereinten
Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur Das Internationale Ubereinkommen vom 18. De-
auf ihrer 17. Tagung beschlossene Ubereinkommen zember 1971 über die Errichtung eines Internationa-
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt len Fonds zur Entschädigung für Olverschmutzungs-
(BGBI. 1977 II S. 213) ist nach seinem Artikel 33 für sc:häden (BGBl. 1975 II S. 301, 320) ist nach seinem
Afghanistan am 20. Juni 1979 Artikel 40 Abs. 3 für
Guatemala am 16. April 1979 Italien am 28.Mai 1979
Guinea am 18. Juni 1979 in Kraft getreten.
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Januar 1979 (BGBI. II Bekanntmachung vom 13. November 1978 (BGBl. II
s. 129). s. 1384).
Bonn, den 8. August 1979 Bonn, den 8. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Verhütung und Bestrafung über psychotrope Stoffe
des Völkermordes
Vom 8. August 1979
Vom 8. August 1979
Das Ubereinkommen vom 21. Februar 1971 über
psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) ist nach
Die Konvention vom 9. Dezember 1948 über die seinem Artikel 26 Abs. 2 für
Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (BGBI.
1954 II S. 729) ist nach ihrem Artikel XIII Abs. 3 für die Libysch-Arabische
Dschamahirija am 23. Juli 1979
Gambia am 29. März 1979
in Kraft getreten. Die Libysch-Arabische Dschama-
Neuseeland am 28. März 1979 hirija hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
in Kraft getreten. einen nach Artikel 32 Abs. 2 des Ubereinkommens
zulässigen Vorbehalt zu Artikel 31 des Uberein-
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die kommens eingelegt.
Bekanntmachung vom 3. September 1976 (BGBl. II Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
s. 1678). Bekanntmachung vom 28. Mai 1979 (BGBl. II S. 682).
Bonn, den 8. August 1979 Bonn, den 8. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Flei s chha ue r Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens über den Geltungsbereich
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt des Internationalen Obereinkommens
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
Vom 8. August 1979 zur Entschädigung für Olverschmutzungsschäden
Das in Paris am 16. November 1972 von der Vom 8. August 1979
Generalkonferenz der Organisation der Vereinten
Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur Das Internationale Ubereinkommen vom 18. De-
auf ihrer 17. Tagung beschlossene Ubereinkommen zember 1971 über die Errichtung eines Internationa-
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt len Fonds zur Entschädigung für Olverschmutzungs-
(BGBI. 1977 II S. 213) ist nach seinem Artikel 33 für sc:häden (BGBl. 1975 II S. 301, 320) ist nach seinem
Afghanistan am 20. Juni 1979 Artikel 40 Abs. 3 für
Guatemala am 16. April 1979 Italien am 28.Mai 1979
Guinea am 18. Juni 1979 in Kraft getreten.
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Januar 1979 (BGBI. II Bekanntmachung vom 13. November 1978 (BGBl. II
s. 129). s. 1384).
Bonn, den 8. August 1979 Bonn, den 8. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Verhütung und Bestrafung über psychotrope Stoffe
des Völkermordes
Vom 8. August 1979
Vom 8. August 1979
Das Ubereinkommen vom 21. Februar 1971 über
psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) ist nach
Die Konvention vom 9. Dezember 1948 über die seinem Artikel 26 Abs. 2 für
Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (BGBI.
1954 II S. 729) ist nach ihrem Artikel XIII Abs. 3 für die Libysch-Arabische
Dschamahirija am 23. Juli 1979
Gambia am 29. März 1979
in Kraft getreten. Die Libysch-Arabische Dschama-
Neuseeland am 28. März 1979 hirija hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
in Kraft getreten. einen nach Artikel 32 Abs. 2 des Ubereinkommens
zulässigen Vorbehalt zu Artikel 31 des Uberein-
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die kommens eingelegt.
Bekanntmachung vom 3. September 1976 (BGBl. II Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
s. 1678). Bekanntmachung vom 28. Mai 1979 (BGBl. II S. 682).
Bonn, den 8. August 1979 Bonn, den 8. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Flei s chha ue r Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens über den Geltungsbereich
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt des Internationalen Obereinkommens
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
Vom 8. August 1979 zur Entschädigung für Olverschmutzungsschäden
Das in Paris am 16. November 1972 von der Vom 8. August 1979
Generalkonferenz der Organisation der Vereinten
Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur Das Internationale Ubereinkommen vom 18. De-
auf ihrer 17. Tagung beschlossene Ubereinkommen zember 1971 über die Errichtung eines Internationa-
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt len Fonds zur Entschädigung für Olverschmutzungs-
(BGBI. 1977 II S. 213) ist nach seinem Artikel 33 für sc:häden (BGBl. 1975 II S. 301, 320) ist nach seinem
Afghanistan am 20. Juni 1979 Artikel 40 Abs. 3 für
Guatemala am 16. April 1979 Italien am 28.Mai 1979
Guinea am 18. Juni 1979 in Kraft getreten.
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Januar 1979 (BGBI. II Bekanntmachung vom 13. November 1978 (BGBl. II
s. 129). s. 1384).
Bonn, den 8. August 1979 Bonn, den 8. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Verhütung und Bestrafung über psychotrope Stoffe
des Völkermordes
Vom 8. August 1979
Vom 8. August 1979
Das Ubereinkommen vom 21. Februar 1971 über
psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) ist nach
Die Konvention vom 9. Dezember 1948 über die seinem Artikel 26 Abs. 2 für
Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (BGBI.
1954 II S. 729) ist nach ihrem Artikel XIII Abs. 3 für die Libysch-Arabische
Dschamahirija am 23. Juli 1979
Gambia am 29. März 1979
in Kraft getreten. Die Libysch-Arabische Dschama-
Neuseeland am 28. März 1979 hirija hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
in Kraft getreten. einen nach Artikel 32 Abs. 2 des Ubereinkommens
zulässigen Vorbehalt zu Artikel 31 des Uberein-
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die kommens eingelegt.
Bekanntmachung vom 3. September 1976 (BGBl. II Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
s. 1678). Bekanntmachung vom 28. Mai 1979 (BGBl. II S. 682).
Bonn, den 8. August 1979 Bonn, den 8. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Flei s chha ue r Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens über den Geltungsbereich
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt des Internationalen Obereinkommens
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
Vom 8. August 1979 zur Entschädigung für Olverschmutzungsschäden
Das in Paris am 16. November 1972 von der Vom 8. August 1979
Generalkonferenz der Organisation der Vereinten
Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur Das Internationale Ubereinkommen vom 18. De-
auf ihrer 17. Tagung beschlossene Ubereinkommen zember 1971 über die Errichtung eines Internationa-
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt len Fonds zur Entschädigung für Olverschmutzungs-
(BGBI. 1977 II S. 213) ist nach seinem Artikel 33 für sc:häden (BGBl. 1975 II S. 301, 320) ist nach seinem
Afghanistan am 20. Juni 1979 Artikel 40 Abs. 3 für
Guatemala am 16. April 1979 Italien am 28.Mai 1979
Guinea am 18. Juni 1979 in Kraft getreten.
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Januar 1979 (BGBI. II Bekanntmachung vom 13. November 1978 (BGBl. II
s. 129). s. 1384).
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Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1979 949
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden
Vom 9. August 1979
Das Internationale Ubereinkommen vom 29. November 1969 über die
zivilrechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden (BGBI. 1975 II
S. 301) ist nadl seinem Artikel XV für
Italien am 28. Mai 1979
Jemen (Arabische Republik) am 4. Juni 1979
in Kraft getreten.
Italien hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde die nach-
stehende Erklärung abgegeben:
(Translation) (Ubersetzung)
"The ltalian Government wishes to ,,Die italienische Regierung erklärt,
state that it has taken note of the daß sie den von der Regierung der
reservation put forward by the Gov- Sowjetunion (bei der Hinterlegung der
ernment of the Soviet Union (an the Beitrittsurkunde am 24. Juni 1975)
occasion of the deposit of the Instru- gemachten Vorbehalt zu Artikel XI
ment of Accession on 24 June 1975) to Absatz 2 des am 29. November 1969
Article XI (2) of the International in Brüssel beschlossenen Internatio-
Convention an civil liability for oil nalen Ubereinkommens über die zivil-
pollution damage, adopted in Brussels rechtliche Haftung für Olversdrnrnt-
an 29 November 1969. zungsschäden zur Kenntnis genommen
hat.
The Italian Government declares Die italienische Regierung erklärt,
that it cannot accept the afore-men- daß sie diesen Vorbehalt nicht an-
tioned reservation and, with regard nehmen kann, und bemerkt dazu, daß
to the matter, observes that, under nach dem Völkerrecht die Staaten kein
international law, the States have no Recht auf Immunität von der Gerichts-
right to jurisdictional immunity in barkeit in Fällen haben, in denen
cases where vessels of theirs are util- ihnen gehörende Schiffe für gewerb-
ized for commercial purposes. liche Zwecke benutzt werden.
The Italian Government therefore Die italienische Regierung hält da-
considers its juridical bodies compet- her ihre gerichtlichen Gremien - wie
ent-as foreseen by Article IX and in Artikel IX und Artikel XI Absatz 2
XI (2) of the Convention-in actions des Ubereinkommens vorgesehen -
for the recovery of lasses incurred in für zuständig in Verfahren wegen
cases involving vessels belonging to Schäden, die in Fällen entstanden sind,
States employing them for commer- in die Staaten gehörende und von
cial purposes, as indeed in cases diesen für gewerbliche Zwecke ein-
where, on the basis of Article I (3), it gesetzte Schiffe verwickelt sind, sowie
is a company, running vessels on auch in Fällen, in denen nach Artikel I
behalf of a State, that is considered Nummer 3 eine Gesellschaft, die
the owner of the vessel. Schiffe für einen Staat betreibt, als
Eigentümer des Schiffes angesehen
wird.
The reservation and its non-accept- Der Vorbehalt und seine Nicht-
ance by the ltalian Government da annahme durch die italienische Regie-
not, however, preclude the coming into rung schließen jedoch das Inkrafttreten
force of the Convention between the des Ubereinkommens zwischen der So-
Soviel Union and Italy, and its full wjetunion und Italien und seine volle
implementation, including that of Ar- Anwendung einschließlich der des Ar-
ticle XI (2)." tikels XI Absatz 2 nicht aus."
Diese Bekanntmadlung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 27. Februar 1979 (BGBI. II S. 299) und vom 3. April 1979 (BGBI. II
s. 349).
Bonn, den 9. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Obereinkommens über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Ausarbeitung über die Staatsangehörigkeit
eines Europäischen Arzneibuches verheirateter Frauen
Vom 9. August 1979 Vom 9. August 1979
Das Ubereinkommen vom 22. Juli 1964 über die Das Ubereinkommen vom 20. Februar 1957 über
Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen (BGBI.
(BGBI. 1973 II S. 701} wird nach seinem Artikel 12 1973 II S. 1249} ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für
Abs. 3 für Mexiko am 3. Juli 1979
Irland am 17. August 1979 in Kraft getreten.
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 27. Januar 1978 (BGBI. II
Bekanntmachung vom 1. September 1978 (BGBI. II s. 173).
s. 1215).
Bonn, den 9. August 1979 Bonn, den 9. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereidi des Obereinkommens über den Geltungsbereich
über den Austausdi von Kriegsbeschädigten des Wiener Obereinkommens
zwischen den Mitgliedsländern des Europarates über konsularische Beziehungen
zum Zwecke der ärztlichen Behandlung Vom 9. August 1979
Vom 9. August 1979 Das Wiener Ubereinkommen vom 24. April 1963
über konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II
S. 1585) ist nach seinem Artikel 77 Abs. 2 für die
Das Ubereinkommen vom 13. Dezember 1955 über Seschellen am 28. Juni 1979
den Austausch von Kriegsbeschädigten zwischen den Volksrepublik China am 1. August 1979
Mitgliedsländern des Europarates zum Zwecke der
ärztlichen Behandlung (Bundesanzeiger Nr. 21 vom in Kraft getreten.
31. Januar 1957} ist nach seinem Artikel 9 für Das Fakultativprotokoll vom 24. April 1963 über
die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten zu
Israel am 1. Februar 1979 dem Wiener Ubereinkommen vom 24. April 1963
in Kraft getreten. über konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II
S. 1585, 1688) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Februar 1971 (BGBI. II Seschellen am 28. Juni 1979
s. 102). in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Mai 1979 (BGBI. II S. 682).
Bonn, den 9. August 1979 Bonn, den 9. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. F 1e i s c h haue r
950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Obereinkommens über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Ausarbeitung über die Staatsangehörigkeit
eines Europäischen Arzneibuches verheirateter Frauen
Vom 9. August 1979 Vom 9. August 1979
Das Ubereinkommen vom 22. Juli 1964 über die Das Ubereinkommen vom 20. Februar 1957 über
Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen (BGBI.
(BGBI. 1973 II S. 701} wird nach seinem Artikel 12 1973 II S. 1249} ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für
Abs. 3 für Mexiko am 3. Juli 1979
Irland am 17. August 1979 in Kraft getreten.
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 27. Januar 1978 (BGBI. II
Bekanntmachung vom 1. September 1978 (BGBI. II s. 173).
s. 1215).
Bonn, den 9. August 1979 Bonn, den 9. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereidi des Obereinkommens über den Geltungsbereich
über den Austausdi von Kriegsbeschädigten des Wiener Obereinkommens
zwischen den Mitgliedsländern des Europarates über konsularische Beziehungen
zum Zwecke der ärztlichen Behandlung Vom 9. August 1979
Vom 9. August 1979 Das Wiener Ubereinkommen vom 24. April 1963
über konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II
S. 1585) ist nach seinem Artikel 77 Abs. 2 für die
Das Ubereinkommen vom 13. Dezember 1955 über Seschellen am 28. Juni 1979
den Austausch von Kriegsbeschädigten zwischen den Volksrepublik China am 1. August 1979
Mitgliedsländern des Europarates zum Zwecke der
ärztlichen Behandlung (Bundesanzeiger Nr. 21 vom in Kraft getreten.
31. Januar 1957} ist nach seinem Artikel 9 für Das Fakultativprotokoll vom 24. April 1963 über
die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten zu
Israel am 1. Februar 1979 dem Wiener Ubereinkommen vom 24. April 1963
in Kraft getreten. über konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II
S. 1585, 1688) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Februar 1971 (BGBI. II Seschellen am 28. Juni 1979
s. 102). in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Mai 1979 (BGBI. II S. 682).
Bonn, den 9. August 1979 Bonn, den 9. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. F 1e i s c h haue r
950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Obereinkommens über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Ausarbeitung über die Staatsangehörigkeit
eines Europäischen Arzneibuches verheirateter Frauen
Vom 9. August 1979 Vom 9. August 1979
Das Ubereinkommen vom 22. Juli 1964 über die Das Ubereinkommen vom 20. Februar 1957 über
Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen (BGBI.
(BGBI. 1973 II S. 701} wird nach seinem Artikel 12 1973 II S. 1249} ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für
Abs. 3 für Mexiko am 3. Juli 1979
Irland am 17. August 1979 in Kraft getreten.
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 27. Januar 1978 (BGBI. II
Bekanntmachung vom 1. September 1978 (BGBI. II s. 173).
s. 1215).
Bonn, den 9. August 1979 Bonn, den 9. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereidi des Obereinkommens über den Geltungsbereich
über den Austausdi von Kriegsbeschädigten des Wiener Obereinkommens
zwischen den Mitgliedsländern des Europarates über konsularische Beziehungen
zum Zwecke der ärztlichen Behandlung Vom 9. August 1979
Vom 9. August 1979 Das Wiener Ubereinkommen vom 24. April 1963
über konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II
S. 1585) ist nach seinem Artikel 77 Abs. 2 für die
Das Ubereinkommen vom 13. Dezember 1955 über Seschellen am 28. Juni 1979
den Austausch von Kriegsbeschädigten zwischen den Volksrepublik China am 1. August 1979
Mitgliedsländern des Europarates zum Zwecke der
ärztlichen Behandlung (Bundesanzeiger Nr. 21 vom in Kraft getreten.
31. Januar 1957} ist nach seinem Artikel 9 für Das Fakultativprotokoll vom 24. April 1963 über
die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten zu
Israel am 1. Februar 1979 dem Wiener Ubereinkommen vom 24. April 1963
in Kraft getreten. über konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II
S. 1585, 1688) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Februar 1971 (BGBI. II Seschellen am 28. Juni 1979
s. 102). in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Mai 1979 (BGBI. II S. 682).
Bonn, den 9. August 1979 Bonn, den 9. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. F 1e i s c h haue r
950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Obereinkommens über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Ausarbeitung über die Staatsangehörigkeit
eines Europäischen Arzneibuches verheirateter Frauen
Vom 9. August 1979 Vom 9. August 1979
Das Ubereinkommen vom 22. Juli 1964 über die Das Ubereinkommen vom 20. Februar 1957 über
Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen (BGBI.
(BGBI. 1973 II S. 701} wird nach seinem Artikel 12 1973 II S. 1249} ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für
Abs. 3 für Mexiko am 3. Juli 1979
Irland am 17. August 1979 in Kraft getreten.
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 27. Januar 1978 (BGBI. II
Bekanntmachung vom 1. September 1978 (BGBI. II s. 173).
s. 1215).
Bonn, den 9. August 1979 Bonn, den 9. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereidi des Obereinkommens über den Geltungsbereich
über den Austausdi von Kriegsbeschädigten des Wiener Obereinkommens
zwischen den Mitgliedsländern des Europarates über konsularische Beziehungen
zum Zwecke der ärztlichen Behandlung Vom 9. August 1979
Vom 9. August 1979 Das Wiener Ubereinkommen vom 24. April 1963
über konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II
S. 1585) ist nach seinem Artikel 77 Abs. 2 für die
Das Ubereinkommen vom 13. Dezember 1955 über Seschellen am 28. Juni 1979
den Austausch von Kriegsbeschädigten zwischen den Volksrepublik China am 1. August 1979
Mitgliedsländern des Europarates zum Zwecke der
ärztlichen Behandlung (Bundesanzeiger Nr. 21 vom in Kraft getreten.
31. Januar 1957} ist nach seinem Artikel 9 für Das Fakultativprotokoll vom 24. April 1963 über
die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten zu
Israel am 1. Februar 1979 dem Wiener Ubereinkommen vom 24. April 1963
in Kraft getreten. über konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II
S. 1585, 1688) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Februar 1971 (BGBI. II Seschellen am 28. Juni 1979
s. 102). in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Mai 1979 (BGBI. II S. 682).
Bonn, den 9. August 1979 Bonn, den 9. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. F 1e i s c h haue r
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1979 951
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen
zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen
als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung
im internationalen Luftverkehr
Vom 9. August 1979
Das in Guadalajara am 18. September 1961 unter-
zeichnete Zusatzabkommen zum Warschauer Ab-
kommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die
von einem anderen als dem vertraglichen Luftfracht-
führer ausgeführte Beförderung im internationalen
Luftverkehr (BGBI. 1963 II S. 1159) ist nach seinem
Artikel XIV Abs. 2 für
Finnland am 23. August 1977
Jugoslawien am 21. Juni 1977
Malawi am 25.Januar 1978
Marokko am 2. Februar 1976
Papua-Neuguinea am 1. März 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. März 1976 (BGBI. II S. 560).
Bonn, den 9. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung einer internationalen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
Organisation für das gesetzliche Meßwesen
Vom 9. August 1979
Vom 9. August 1979
Das tJbereinkommen vom 12. Oktober 1955 zur Das tJbereinkommen vom 15. Dezember 1960 gegen
Errichtung einer internationalen Organisation für Diskriminierung im Unterrichtswesen (BGBI. 1968 II
das gesetzliche Meßwesen (BGBI. 1959 II S. 673; S. 385) ist nach seinem Artikel 14 für
1968 II S. 862) ist nach seinem Artikel XXXIV Abs. 2
für Ecuador am 5. Juni 1979
Irland am 4. April 1979 in Kraft getreten.
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ei:geht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. September 1978 (BGBI. II Bekanntmachung vom 26. März 1979 (BGBl. II S. 335).
s. 1217).
Bonn, den 9. August 1979 Bonn, den 9. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r Dr. F 1e i s c h haue r
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1979 951
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen
zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen
als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung
im internationalen Luftverkehr
Vom 9. August 1979
Das in Guadalajara am 18. September 1961 unter-
zeichnete Zusatzabkommen zum Warschauer Ab-
kommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die
von einem anderen als dem vertraglichen Luftfracht-
führer ausgeführte Beförderung im internationalen
Luftverkehr (BGBI. 1963 II S. 1159) ist nach seinem
Artikel XIV Abs. 2 für
Finnland am 23. August 1977
Jugoslawien am 21. Juni 1977
Malawi am 25.Januar 1978
Marokko am 2. Februar 1976
Papua-Neuguinea am 1. März 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. März 1976 (BGBI. II S. 560).
Bonn, den 9. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung einer internationalen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
Organisation für das gesetzliche Meßwesen
Vom 9. August 1979
Vom 9. August 1979
Das tJbereinkommen vom 12. Oktober 1955 zur Das tJbereinkommen vom 15. Dezember 1960 gegen
Errichtung einer internationalen Organisation für Diskriminierung im Unterrichtswesen (BGBI. 1968 II
das gesetzliche Meßwesen (BGBI. 1959 II S. 673; S. 385) ist nach seinem Artikel 14 für
1968 II S. 862) ist nach seinem Artikel XXXIV Abs. 2
für Ecuador am 5. Juni 1979
Irland am 4. April 1979 in Kraft getreten.
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ei:geht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. September 1978 (BGBI. II Bekanntmachung vom 26. März 1979 (BGBl. II S. 335).
s. 1217).
Bonn, den 9. August 1979 Bonn, den 9. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r Dr. F 1e i s c h haue r
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1979 951
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen
zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen
als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung
im internationalen Luftverkehr
Vom 9. August 1979
Das in Guadalajara am 18. September 1961 unter-
zeichnete Zusatzabkommen zum Warschauer Ab-
kommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die
von einem anderen als dem vertraglichen Luftfracht-
führer ausgeführte Beförderung im internationalen
Luftverkehr (BGBI. 1963 II S. 1159) ist nach seinem
Artikel XIV Abs. 2 für
Finnland am 23. August 1977
Jugoslawien am 21. Juni 1977
Malawi am 25.Januar 1978
Marokko am 2. Februar 1976
Papua-Neuguinea am 1. März 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. März 1976 (BGBI. II S. 560).
Bonn, den 9. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung einer internationalen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
Organisation für das gesetzliche Meßwesen
Vom 9. August 1979
Vom 9. August 1979
Das tJbereinkommen vom 12. Oktober 1955 zur Das tJbereinkommen vom 15. Dezember 1960 gegen
Errichtung einer internationalen Organisation für Diskriminierung im Unterrichtswesen (BGBI. 1968 II
das gesetzliche Meßwesen (BGBI. 1959 II S. 673; S. 385) ist nach seinem Artikel 14 für
1968 II S. 862) ist nach seinem Artikel XXXIV Abs. 2
für Ecuador am 5. Juni 1979
Irland am 4. April 1979 in Kraft getreten.
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ei:geht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. September 1978 (BGBI. II Bekanntmachung vom 26. März 1979 (BGBl. II S. 335).
s. 1217).
Bonn, den 9. August 1979 Bonn, den 9. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r Dr. F 1e i s c h haue r
952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlag59es.m.b.H. - Drudt: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
mac.hungen verölfentlic.ht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrec.htlic.he Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rec.htsvorsc.hriften und Bekanntmac.hungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlic.ht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postansc.hrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschieRener
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfac.h 13 20, 5300 Bonn t. Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlic.h je 48,- DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten t.20 DM zuzüglic.h Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auc.h für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
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gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2,40 DM zuzüglic.h -,50 DM
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6,5 ¼. Postvertrlebsstildt • Z 1998 AX · Gebilhr bezahlt
Bekanntmachung Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens über den Geltungsbereich des Internationalen
über die Internationalen Regeln Obereinkommens zur Beseitigung jeder Form
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See von Rassendiskriminierung
Vom 9. August 1979 Vom 9. August 1979
Das Ubereinkommen vom 20. Oktober 1972 über Das Internationale Ubereinkommen vom 7. März
die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zu- 1966 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskri-
sammenstößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017) ist minierung (BGBI. 1969 II S. 961) ist nach seinem Ar-
nach seinem Artikel IV Abs. 3 für tikel 19 Abs. 2 für
Kuwait am 4. Juni 1979 Bangladesch am 11. Juli 1979
in Kraft getreten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Mai 1979 (BGBI. II S. 736). Bekanntmachung vom 27. März 1979 (BGBI. II S. 339).
Bonn, den 9. August 1979 Bonn, den 9. August 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
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Dr. Fleischhauer Dr. F 1e i s c h haue r