913
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 15. August 1979 Nr.36
Tag In haIt Seite
27. 6. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Peru über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . 913
3. 7. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrags . . . . . . 916
24. 7. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von Indien über Warenhilfe 1979 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 917
27. 7. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Finanzielle Zusammen-
arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 919
1. 8. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Finanzielle Zusam-
menarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 921
1. 8. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Finanzielle Zusam-
menarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 923
1. 8. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Finanzielle Zusam-
menarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 924
2. 8. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Finanzielle Zusam-
menarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 926
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. Juni 1979
In Lima ist am 25. Mai 1979 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Peru über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 25. Mai 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 27. Juni 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. M o lt r e c h t
914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
und
ten unterliegen.
die Regierung der Republik Peru, Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Die Regierung der Republik Peru stellt die Kredit-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
der Republik Peru, sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-
hang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen erwähnten Verträge in der Republik Peru erhoben wer-
durch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu den.
festigen und zu vertiefen, Artikel 4
Die Regierung der Republik Peru überläßt bei den
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, ten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent- der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-
wicklung in der Republik Peru beizutragen, che die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-
nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich die-
sind wie folgt übereingekommen: ses Abkommens ausschließen oder erschweren, und er-
teilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
Artikel 1 kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Peru, bei der Kredit- Artikel 5
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finan- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
zierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
und Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-
zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finan- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Ber-
zierten \Vareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlands- lin bevorzugt genutzt werden.
kosten für Transport, Versicherung und Montage, ein
Darlehen bis zu 10 000 000 DM (in Worten: Zehn Millio- Artikel 6
nen Deutsche Mark) aufzunehmen. Es muß sich hierbei
um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Ab- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
kommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach dem In- für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
krafttreten des nach Artikel 2 abzuschließenden Dar- desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
lehensvertrages abgeschlossen worden sind. Republik Peru innerhalb von drei Monaten nach In-
krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
Artikel 2 abgibt.
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin- Artikel 7
gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeich-
schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für nung in Kraft.
Geschehen zu Lima, am fünfundzwanzigsten Mai neun-
zehnhundertneunundsiebzig, in zwei Urschriften, jede in
deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Werner Loeck
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Republik Peru
Carlos Garcia-BedoyaZapata
Außenminister von Peru
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979 915
Anlage
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1
des Regierungsabkommens vom 25. Mai 1979 aus dem
Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbf a-
brikate,
b) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaft-
liche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbeson-
dere Düngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlings-
bekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Ent-
wicklung der Republik Peru von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,
können nur finanziert werden, wenn die vorherige
Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchs-
gütern für den privaten Bedarf sowie von Gütern und
Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von
der Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrags
Vom 3. Juli 1979
Der Internationale Fernmeldevertrag vom 25. Oktober 1973 (BGBl.
1976 II S. 1089) ist einschließlich seiner Anlagen nach seinem Artikel 45
Nr. 3 zusammen mit dem Schlußprotokoll und den Zusatzprotokollen I
bis VI für folgende Staaten in Kraft getreten:
Kongo am 2. Februar 1979
Nauru am 8. März 1979
mit nachfolgendem Vorbehalt:
(Ubersetzung)
«Le Gouvernement de la Republique ,,Die Regierung der Republik Naur~
de Nauru se reserve le droit de pren- behält sich das Recht vor, alle Maß-
dre toutes mesures qu'il pourra juger nahmen zu ergreifen, die sie zur Wah-
necessaires pour proteger ses interets rung ihrer Interessen für erforderlich
au cas ou certains Membres ne pren- hält, falls bestimmte Mitglieder ihren
draient pas leur part de depenses de Beitrag zu den Ausgaben der Union
l'Union, ou manqueraient de quelque nicht entrichten oder sich in irgend-
autre fac;on de se conformer aux dis- einer anderen Weise nicht an die Be-
positions de la Convention internatio- stimmungen des Internationalen Fern-
nale des telecommunications (Malaga- meldevertrags (Malaga-Torremolinos,
Torremolinos, 1973) de ses Annexes 1973), seiner Anlagen oder der ihm
ou des Protocoles qui y sont attaches, beigefügten Protokolle halten sollten,
ou encore si des reserves formulees oder falls von anderen Ländern ge-
par d'autres pays compromettaient le machte Vorbehalte das reibungslose
bon fonctionnement des services de Arbeiten der Fernmeldedienste Naurus
telecommunication de Nauru.» beeinträchtigen sollten. u
Peru am 8. Februar 1979
Bei der Ratifizierung hat Peru die bei der Unterzeichnung des Ver-
trages abgegebene Erklärung bestätigt (Nr. LXXXIX des Schluß-
protokolls - BGBl. 1976 II S. 1179).
Sambia am 17. November 1978
Uganda am 21. Februar 1979
Bei der Ratifizierung hat Uganda die bei der Unterzeichnung des
Vertrages abgegebene Erklärung bestätigt (Nr. XXXIV des Sdlluß-
protokolls - BGBI. 1976 II S. 1165).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 16. Januar 1979 (BGBl. II S. 75).
Bonn, den 3. Juli 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h hau e r
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979 917
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Indien
über Warenhilfe 1979
Vom 24. Juli 1979
In Neu Delhi ist am 28. Juni 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von Indien über Warenhilfe
1979 unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach
seinem Artikel 6
am 28. Juni 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 24. Juli 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Klamser
918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Indien
über Warenhilfe 1979
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (4) Die Verwendung des Darlehens sowie die Bedin-
und gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-
schen der Regierung von Indien und der Kreditanstalt für
die Regierung von Indien, Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der
im Geiste der bestehenden traditionellen freundschaft- Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
lichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik ten unterliegen.
Deutschland und Indien, (5) Werden der indischen Staatsbank (Reserve Bank of
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen India) oder einer anderen Stelle Befugnisse hinsichtlich
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der des Zahlungstransfers eingeräumt, so wird auch diese
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Stelle unabhängig von der Regierung von Indien den
Transfer der Zahlungen aus den Darlehensverträgen
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- garantieren.
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 2
Die Regierung von Indien stellt sicher, daß die Kredit-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
wicklung in Indien beizutragen, sonstigen öffentlichen Abgaben freigestellt wird, die bei
sind wie folgt übereingekommen: Abschluß oder Durchführung der in Artikel 1 Absatz 4
erwähnten Verträge erhoben werden.
Artikel 1
Artikel 3
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Die beiden Regierungen überlassen bei den sich aus
gewährt der Regierung von Indien bilaterale Warenhilfe
der Gewährung des Darlehens ergebenden Transporten
bis zu 70 Millionen DM (siebzig Millionen Deutsche
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
Mark). Bis zur Höhe dieses Betrages ermöglicht es die
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung
unternehmen, treffen keine Maßnahmen, welche die
von Indien, ein Darlehen bei der Kreditanstalt für Wie-
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen
deraufbau, Frankfurt/Main, aufzunehmen.
mit Sitz im Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
(2) Das Darlehen wird zur Finanzierung der Einfuhr schließen oder erschweren, und erteilen gegebenenfalls
von Gütern des lauf enden notwendigen zivilen Einfuhrbe- die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
darfs Indiens und damit zusammenhängender Leistungen erforderlichen Genehmigungen.
gemäß der diesem Abkommen beigefügten Liste verwen-
Artikel 4
det. Es muß sich hierbei um Einfuhren handeln, für die
die Verschiffungsdokumente nach dem 31. Dezember 1978 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
ausgestellt worden sind, oder um Leistungen, die nach besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der
diesem Datum erbracht worden sind. Bei der Verwendung Gewährung des Darlehens ergebenden Lieferungen und
dieses Betrages werden die Anforderungen von in Indien Leistungen die Unternehmen im Land Berlin bevorzugt
errichteten Unternehmen mit deutscher Kapitalbeteili- berücksichtigt werden.
gung sowie die Inhaber deutscher Lizenzen mit Wohlwol- Artikel 5
len berücksichtigt, soweit diesen Anforderungen nicht im Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 3 hin-
Rahmen der Maßnahmen der Regierung von Indien zur sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
Liberalisierung der Einfuhren zu entsprechen ist. Die das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht davon publik Deutschland gegenüber der Regierung von Indien
aus, daß die Regierung von Indien die aus dem Verkauf innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
der dargeliehenen Deutschen Mark anfallenden Rupien- Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Gegenwerte für Entwicklungsvorhaben verwendet.
(3) Das Darlehen wird grundsätzlich nur zur Deckung
Artikel 6
von Kosten verwendet, die in anderer als indischer Wäh- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
rung anfallen. in Kraft.
Geschehen zu Neu Delhi am 28. Juni 1979 in zwei
Urschriften, jede in deutscher Sprache, Hindi und engli-
scher Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei
unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des
Hindi-Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dirk Oncken
Für die Regierung von Indien
Manmohan Singh
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979 919
Anlage
zum Abkommen vom 28. Juni 1979
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deulsdlland
und der Regierung von Indien
über Warenhilfe 1979
Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1
Absatz 2 des Abkommens aus dem Darlehen finanziert
werden können:
(a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
(b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche
Maschinen und Geräte,
(c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
(d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere
Düngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämp-
fungsmittel, Arzneimittel,
(e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirt-
schaftliche Entwicklung Indiens von Bedeutung sind,
(fJ Einrichtungen und Geräte für wissenschaftliche und
technische Forschungsinstitute der zivilen Forschung
sowie Krankenhausbedarf,
(g) Beratungsleistungen, Lizenzgebühren, Erwerb von
Patenten,
(h) im Zusammenhang mit der unter diesem Regierungs-
abkommen finanzierten Wareneinfuhr anfallende
Kosten für Transport, Versicherung und Montage,
auch wenn diese in Inlandswährung anfallen.
Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,
können nur finanziert werden, wenn die vorherige
Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land dafür vorliegt.
Die Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privat;n
Bedarf, insbesondere von Luxusgütern sowie von Gütern
und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von
der Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. Juli 1979
In Daressalam ist am 6. Juli 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Republik
Tansania über Finanzielle Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 9
am 6. Juli 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Juli 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Klamser
920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland steigerungen bei dem Projekt Wasservf'rsorgung
Tabora.
und
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im
die Regierung der Vereinigten Republik Tansania - Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Republik Tansania durch andere Vorhaben ersetzt
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und werden.
der Vereinigten Republik Tansania,
(3) Die Verwendung der Finanzierungsbeiträge sowie
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen die Bedingungen, zu denen sie gewährt werden, bestim-
durch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu men die zwischen der Kreditanstalt für \'\'iederaufbau und
festigen und zu vertiefen, der Regierung der Vereinigten Republik Tansania zu
schließenden Finanzierungsverträge, die den in der Bun-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, unterliegen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-
wicklung in der Vereinigten Republik Tansania beizu- Artikel 3
tragen - (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
sind wie folgt übereingekommen: stellt der Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) mbH, Köln, zur
Artikel 1 Finanzierung einer Aufstockung in Höhe bis zu
20 000 000,- TSh (in Worten: zwanzig Millionen Tansa-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- nische Shilling) ihrer Beteiligung an der Tanganyika
licht es der Regierung der Vereinigten Republik Tansa- Development Finance Company Ltd. einen Betrag bis zu
nia, von der Kreditanstalt für \1/iederaufbau, Frankfurt 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche
am Main, Finanzierungsbeiträge als Zuschüsse zu er- Mark) zur Verfügung.
halten.
(2) Die in Absatz 1 genannte Aufstockung der Beteili-
Artikel 2 gung der Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) mbH wird nach
(1) Die Finanzierungsbeiträge nach Artikel 1 werden. Maßgabe eines noch abzuschließenden Finanzierungsver-
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt trages bewirkt.
worden ist, wie folgt verwendet:
(3) Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania
a) in Höhe von 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millio- und die Bank of Tanzania werden hinsichtlich der in
nen Deutsche Mark) für das Wasserkraftwerk Absatz 1 genannten Beteiligung den freien Transfer aller
Kidatu II; Zahlungen aus dem gemäß Absatz 2 abzuschließenden
b) in Höhe von 24 000 000,- DM (in Worten: vierund- Finanzierungsvertrag sowie den freien Rücktransfer des
zwanzig Millionen Deutsche Mark) zur Finanzierung Kapitals, der Erträge und im Falle der Veräußerung oder
der Devisenkosten für den Bezug von Diesellokomoti- der Liquidation, des Veräußerungs- oder Liquidationserlö-
ven aus dem deutschen Geltungsbereich dieses ses, garantieren.
Abkommens und der im Zusammenhang mit der finan- Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania legt
zierten Einfuhr dieser Lokomotiven anfallenden Devi- der Tanganyika Development Finance Company Ltd. bei
sen- und Inlandskosten für Transport und Versi- der Erfüllung ihrer Zahlungs- und Rückzahlungsverpflich-
cherung; tungen an die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche
c) in Höhe von 4 000 000,- DM (in Worten: vier Millio- Zusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) mbH gemäß
nen Deutsche Mark) für die Eisenbahnwerkstatt dem in Absatz 2 erwähnten Finanzierungsvertrag keine
Tabora; Hindernisse in den Weg.
d) in Höhe von 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millio- (4) Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania
nen Deutsche Mark) zur Finanzierung von Kostenstei- erteilt auf Antrag für die in Absatz 1 genannte Beteili-
gerungen bei dem Projekt Wasserversorgung gung der Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche
Handeni; Zusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) mbH den
e) in Höhe von 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Mil- „genehmigten Status" nach den in Tansania geltenden
lionen Deutsche Mark) für den Bau der Hafenstraße in Gesetzen.
Daressalam;
f) in Höhe von 6 500 000,- DM (in Worten: sechs Millio-
nen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zur Finanzie- Artikel 4
rung von Kostensteigerungen bei der Elektrifizierung Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt
von 7 Landstädten; die Kreditanstalt für \Niederaufbau und die Deutsche
g) in Höhe von 1719192,55 DM (in Worten: eine Million Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (Ent-
si ebenh undertneunzehn ta usendeinhundertzwei und- wicklungsgesellschaft) mbH von sämtlichen Steuern und
neunzig Deutsche Mark) zur Finanzierung von Kosten- sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979 921
hanq mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 sind beschränkt auf den deutschen Geltungsbereich die-
und 3 erwähnten Finanzierungsverträge in der Vereinig- ses Abkommens öffentlich auszuschreiben, soweit nicht
ten Republik Tansania erhoben werden. im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.
Artikel 5 Artikel 7
Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania über- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
läßt bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungs- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der
beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe-
Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkei-
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, ten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem
Artikel 8
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-
ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hin-
die Beteili~Jtmg dieser Verkehrsunternehmen erforderli- sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
chen Genehmigungen. das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-
publik Deutschland gegenüber der Regierung der Verei-
Artikel 6 nigten Republik Tansania innerhalb von drei Monaten
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, c, e und f bezeichneten Erklärung abgibt.
Finanzierungsbeiträgen finanziert werden, sind interna-
Artikel 9
tional öffentlich, Lieferungen und Leistungen für Vorha-
ben, die aus dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
bezeichneten Finanzierungsbeitrag finanziert werden, in Kraft.
Geschehen zu Daressalam am 6. Juli 1979 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
W. Eichbor n
Für die Regierung der Vereinigten Republik Tansania
E. A. M u l o k o z i
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. August 1979
In Mogadischu ist am 28. Juni 1979 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach sei-
nem Artikel 8
am 28. Juni 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 1. August 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Klamser
922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung des in
Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertrages in der Demo-
und kratischen Republik Somalia erhoben werden.
die Regierung der Demokratischen Republik Somalia -
Artikel 4
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia
der Demokratischen Republik Somalia, überläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzie-
rungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
festigen und zu vertiefen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent- chen Genehmigungen.
wicklung in der Demokratischen Republik Somalia beizu- Artikel 5
tragen -
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
sind wie folgt übereingekommen: Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind internatio-
nal öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall
Artikel 1 etwas Abweichendes festgelegt wird.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Demokratischen Republik Artikel 6
Somalia, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
furt am Main, für das Vorhaben „Programmbestimmte besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Ge-
Warenhilfe für die Water Development Agency" (länd- währung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Liefe-
liche Wasserversorgung} einen Finanzierungsbeitrag bis rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkei-
zu 3 000 000,- DM (in Worten: Drei Millionen Deutsche ten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Mark) zu erhalten.
Artikel 2
Artikel 7
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrages sowie die
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der
das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-
Regierung der Demokratischen Republik Somalia zu
publik Deutschland gegenüber der Regierung der Demo-
schließende Finanzierungsvertrag, der den in der Bundes-
kratischen Republik Somalia innerhalb von drei Monaten
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
nach Inkrafttreten des ·Abkommens eine gegenteilige
liegt.
Erklärung abgibt.
Artikel 3
Artikel 8
Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia
stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im in Kraft.
Geschehen zu Mogadischu am 28. Juni 1979 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Metternich
Für die Regierung der Demokratischen Republik Somalia
Ahmed Habib Ahmed
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979 923
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. August 1979
In Mogadischu ist am 28. Juni 1979 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach sei-
nem Artikel 8
am 28. Juni 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
lidit.
Bonn, den 1. August 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Klamser
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Demokratischen Republik
die Regierung der Demokratischen Republik Somalia - Somalia, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-
furt/Main, für das Vorhaben „Wasserversorgung l" (Aus-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
bau der Trinkwasserversorgung für die Städte Jowhar,
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Afgooye, Balcad und Marka) einen Finanzierungsbeitrag
der Demokratischen Republik Somalia, bis zu 8 700 000,- DM (in Worten: Acht Millionen sieben-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen hunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu
festigen und zu vertiefen,
Artikel 2
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- Die Verwendung des Finanzierungsbeitrages sowie die
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, · Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der
zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-
Regierung der Demokratischen Republik Somalia zu
wicklung in der Demokratischen Republik Somalia bei-
schließende Finanzierungsvertrag, der den in der Bundes-
zutragen -
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften un-
sind wie folgt übereingekommen: terliegt.
924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Artikel 3 nal öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall
Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia etwas Abweichendes festgelegt wird.
stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
Artikel 6
Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung des in
Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertrages in der Demo- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
kratischen Republik Somalia erhoben werden. besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der
Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Liefe-
Artikel 4 rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkei-
ten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia
überläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzie-
rungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen Artikel 7
und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie- publik Deutschland gegenüber der Regierung der Demo-
ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für kratischen Republik Somalia innerhalb von drei Monaten
die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli- nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
chen Genehmigungen. Erklärung abgibt.
Artikel 5 Artikel 8
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind internatio- in Kraft.
Geschehen zu Mogadischu am 28. Juni 1979 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Metternich
Für die Regierung der Demokratischen Republik Somalia
Ahmed Habib Ahmed
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. August 1979
In Mogadischu ist am 28. Juni 1979 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach sei-
nem Artikel 7
am 28. Juni 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 1. August 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Klamser
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979 925
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland schließende Finanzierungsvertrag, der den in der Bundes-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
und liegt.
die Regierung der Demokratischen Republik Somalia - Artikel 3
Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
hun~ien zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
der Demokratischen Republik Somalia,
Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung des in
Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertrages in der Demo-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
kratischen Republik Somalia erhoben werden.
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu
festigen und zu vertiefen,
Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
überläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzie-
rungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-
Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
wicklung in der Demokratischen Republik Somalia beizu-
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
tragen -
trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
sind wie folgt übereingekommen: Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-
Artikel 1 ßen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die für
die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- chen Genehmigungen.
licht es der Regierung der Demokratischen Republik
Somalia, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank- Artikel 5
furt am Main, zur Finanzierung der Devisenkosten für
den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der
Zusammenhang mit der hierdurch finanzierten Warenein- Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Liefe-
fuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Trans- rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkei-
port, Versicherung und Montage einen Finanzierungsbei- ten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
trag bis zu 20 000 000,- DM (in Worten: Zwanzig Millio-
nen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Artikel 6
Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkom-
men als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Lieferungs- und Leistungsverträge nach der Unterzeich- sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
nung des nach Artikel 2 zu schließenden Finanzierungs- das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-
vertrages abgeschlossen worden sind. publik Deutschland gegenüber der Regierung der Demo-
kratischen Republik Somalia innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Artikel 2 Erklärung abgibt.
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die
Artikel 7
Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der
zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
Regierung der Demokratischen Republik Somalia zu in Kraft.
Geschehen zu Mogadischu am 28. Juni 1979 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder \Vortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Metternich
Für die Regierung der Demokratischen Republik Somalia
Ahmed Habib Ahmed
926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Demokratlsdlen Republik Somalia
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel
des Regierungsabkommens vom 28. Juni 1979 aus dem
Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabri-
kate,
b) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaft-
liche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere
Düngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbe-
kämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Ent-
wicklung der Demokratischen Republik Somalia
von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,
können nur finanziert werden, wenn die vorherige
Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgü-
tern für den privaten Bedarf sowie von Gütern und
Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der
Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausge-
schlossen.
Bekanntmadmng
des Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. August 1979
In Mogadischu ist am 28. Juni 1979 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach sei-
nem Artikel 5
am 28. Juni 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht. ,
Bonn, den 2. August 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Klamser
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979 927
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland samt 71305000,- DM (in Worten: Einundsiebzig Millio-
nen dreihundertfünftausend Deutsche Mark) zuzüglich
und
Zinsen und Zusageprovision verzichtet.
die Regierung der Demokratischen Republik Somalia -
Art'ikel 2
im Hinblick auf die Entschließung 165 (S-IX) vom
11. März 1978 des Rates der VN-Konferenz für Handel (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-
und Entwicklung, in der die Industrieländer ihre Bereit- möglicht es der Regierung der Demokratischen Republik
schaft erklären, die Konditionen für noch ausstehende Somalia, anstelle der
öffentliche Entwicklungshilfekredite an ärmere Entwick- a) mit Regierungsabkommen vom 20. Januar 1970 (noch
lungsländer, insbesondere an am wenigsten entwickelte verfügbarer Restbetrag: 96 778, 11 DM, in Worten:
Länder, den heute üblichen weicheren Konditionen anzu- sechsundneunzigta usendsiebenhundertac h tundsie bzig
passen oder andere gleichwertige Maßnahmen zu er- Deutsche Mark)
greifen, b) mit Verbalnote vom 9. Dezember 1975 (noch verfüg-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- barer Restbetrag: 3 200 000,- DM, in Worten: drei
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Millionen zweihunderttausend Deutsche Mark)
der Demokratischen Republik Somalia, c) mit Verbalnote vom 29. Dezember 1976 (Gesamtbe-
trag: 5 000 000,- DM, in Worten: fünf Millionen
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Deutsche Mark)
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu
d) durch Verhandlungsprotokoll vom 5. Februar 1978
festigen und zu vertiefen,
(Agreed Minutes) (noch verfügbarer Restbetrag:
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- 24 525 000,- DM, in Worten: vierundzwanzig Millio-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, nen fünfhundertfünfundzwanzigtausend Deutsche
Mark)
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent- zugesagten Darlehen im Gesamtbetrag von 32 821 778,11
wicklung in der Demokratischen Republik Somalia bei- DM (in Worten: Zweiunddreißig Millionen achthundert-
zutragen - ei nundzw anzigta usendsie benhundertach t und siebzig Deut-
sche Mark) nunmehr Finanzierungsbeiträge als Zuschüsse
sind wie folgt übereingekommen: von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am
Main, zu erhalten.
Artikel 1
(2) Im übrigen gelten alle Bestimmungen des in Ab-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland satz 1 Buchstabe a genannten Regierungsabkommens
ermöglicht es, die auf der Grundlage der in der Anlage zu sinngemäß weiter. Uber die Finanzierungsbeiträge gemäß
diesem Abkommen aufgeführten Regierungsabkommen Absatz 1 Buchstaben b und c bedarf es noch des Abschlus-
von der Regierung der Demokratischen Republik Somalia ses von gesonderten Regierungsvereinbarungen.
mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am
Main, geschlossenen, ebenfalls in der Anlage aufgeführ- Artikel 3
ten Darlehensverträge über insgesamt 79 543 000,- DM ½'eitere Einzelheiten werden in gesonderten zwischen
(in Worten: Neunundsiebzig Millionen fünfhundertdrei- der Regierung der Demokratischen Republik Somalia und
undvierzigtausend Deutsche Mark) dahingehend zu der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden Ver-
ändern, daß trägen geregelt, die den in der Bundesrepublik Deutsch-
a) die der Regierung der Demokratischen Republik land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Somalia gewährten Darlehen mit Wirkung vom 31. De-
zember 1978 in Zuschüsse umgewandelt werden und Artikel 4
damit die ab diesem Zeitpunkt fälligen Rückzahlungen Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
und Zinsen aus diesen Darlehensverträgen erlassen nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
werden und gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik
b) Zusageprovisionen auf nicht ausgezahlte Beträge aus Somalia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
diesen Darlehensverträgen ab 1. Juli 1978 nicht mehr des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
berechnet werden.
Artikel 5
(2) Aufgrund von Absatz 1 wird, vorbehaltlich der
gemäß Artikel 3 mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
zu schließenden Verträge, auf Rückzahlungen von insge- in Kraft.
Geschehen zu Mogadischu am 28. Juni 1979 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Metternich
Für die Regierung der Demokratischen Republik Somalia
Ahmed Habib Ahmed
928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezuq nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienene,
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.
fO 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten t.20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1.70 DM (1,20 DM zuzüglid1 -,50 Dl\f
Versandkosten), bei Lieferung geqen Vorausrechnung 2,20 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6,5 °/o. Postvertriebsstück • Z 1998 AX • Gebühr bezahlt
Anlage
gemäß Artikel 1 des Abkommens vom 28. Juni 1979
zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Unter Artikel 1 fallen:
- die Regierungsabkommen vom 19. Januar 1962
(2 Abkommen)
14. April 1963
(4 Abkommen)
28. November 1968
11. September 1967
4. Mai 1973
29. Dezember 1976 und
12. Januar 1978
- die Darlehensverträge vom 16. Mai 1966
10. April 1963
3. Juni 1965
13. Juli 1965
(2 Verträge)
20. Juni 1966
12. Mai 1969
25. Oktober 1968
7. März 1974
2. Februar 1977
17. Januar 1978