821
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 1. August 1979 Nr. 33
Tag Inhalt• Seite
26. 7. 79 Gesetz zum Vertrag vom 9. Juni 1978 zwisdlen der Bundesrepublik Deutschland und der
Sdlweizerischen Eidgenossenschaft über den Autobahnzusammenscbluß im Raum Basel
und Weil am Rhein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 821
25. 7. 79 Vierte Verordnung zur Anderung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Seefischerei-
Vertragsgesetz 1971 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 831
723-10-'.!.
20. 7. 79 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zur Durchführung des Abkom-
mens vom 27. Februar 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
Schweden über Soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 832
Gesetz
zum Vertrag vom 9. Juni 1978
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über den Autobahnzusammenschluß im Raum Basel und Weil am Rhein
Vom 26. Juli 1979
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- Artikel 2
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Artikel 1 Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
stellt.
Dem in Bern am 9. Juni 1978 unterzeichneten
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über
den Autobahnzusammenschluß im Raum Basel und (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
Weil am Rhein sowie den drei dazugehörigen Brief- kündung in Kraft.
wechseln vom selben Tage wird zugestimmt. Der (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem
Vertrag und die Briefwechsel werden nachstehend Artikel 20 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-
veröffentlicht. blatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 26. Juli 1979
Der Bundespräsident
Carstens
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
E. Franke
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Für den Bundesminister des Auswärtigen
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über den Autobahnzusammenschluß
im Raum Basel und Weil am Rhein
Die Bundesrepublik Deutschland c) für die Nebenbetriebe der Kanton Basel-Stadt.
und (4) Die zuständigen Verwaltungen der Vertragsstaaten
die Schweizerische Eidgenossenschaft - regeln alle Einzelheiten.
von dem Wunsche geleitet, die sich aus dem Auto-
Artikel 3
bahnzusammenschluß zwischen Basel und Weil am Rhein
ergebenden Fragen zu regeln - Unterhaltung und Änderung, Kosten
sind wie folgt übereingekommen: (1) Die Unterhaltung einschließlich Reinigung und Win-
terdienst, die Erneuerung und die Änderung der Grenz-
Artikel 1 brücke mit Ausnahme des Unterführungsbauwerks ob-
Vertragsgegenstand liegen jedem Vertragsstaat auf seinem Hoheitsgebiet auf
eigene Kosten. Änderungen werden im Einvernehmen
(1) Die von Freiburg im Breisgau kommende deutsche zwischen den zuständigen Verwaltungen der Vertrags-
Autobahn und die schweizerische Nationalstraße 2 wer- staaten geplant und ausgeführt.
den bei Weil am Rhein (Ortsteil Friedlingen} und Basel
(Kleinhüningen) westlich der Bahnanlagen der Deutschen (2) Die Unterhaltung der Nebenbetriebe, der Zubrin-
Bundesbahn zusammengeschlossen. Zu diesem Zweck gerstraße und des Unterführungsbauwerks einschließlich
werden errichtet: Reinigung und Winterdienst sowie deren Erneuerung und
Änderung obliegen der Bundesrepublik Deutschland im
a) auf deutschem und schweizerischem Hoheitsgebiet Einvernehmen mit dem Kanton Basel-Stadt. Die Schweiz
eine die Grenze zwischen den Vertragsstaaten über- trägt die Kosten. In den Nebenbetrieben können Reini-
schreitende Autobahnbrücke (Grenzbrücke}; gungsarbeiten, kleinere Reparaturen und Änderungen am
b) auf deutschem Hoheitsgebiet die der Grenzabferti- Innenausbau vom Kanton Basel-Stadt im Einvernehmen
gung dienenden Gebäude, Plätze und Einrichtungen mit der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen wer-
(Grenzabfertigungsanlagen); den. Die zuständigen Verwaltungen der Vertragsstaaten
c) auf deutschem Hoheitsgebiet die Anlagen, die der regeln die Einzelheiten.
Versorgung der in die Schweiz fahrenden Personen
und Fahrzeuge dienen (Nebenbetriebe); Artikel 4
d) auf deutschem Hoheitsgebiet eine dem Zubringer- Abweichende Vereinbarungen
dienst von der Schweiz in die Nebenbetriebe und die über Unterhaltung und Änderung
schweizerische Einfuhrgrenzabfertigungsstelle ein-
schließlich Zollkantine dienende Straße (Zubringer- (1) Für die Unterhaltung, Erneuerung und Änderung
straße}. der baulichen Anlagen und festeingebauten Einrichtun-
(2) Ein Rahmenplan, der eine Ubersicht über die vor- gen können die zuständigen Verwaltungen der Vertrags-
gesehenen Anlagen gibt, ist dem Vertrag beigefügt. staaten abweichende Vereinbarungen treffen. In die
Vereinbarungn über Reinigung und Winterdienst kön-
Artikel 2 nen die Autobahnstrecken zwischen der Grenze und der
deutschen Anschlußstelle Weil am Rhein oder der
Bauausführung und Kosten schweizerischen Anschlußstelle Wiese sowie diese An-
(1) Die Schweiz führt den Bau der Grenzbrücke ein- schlußstellen einbezogen werden.
schließlich der Stützmauern und des Unterführungsbau- (2) Die Vorschriften des Gebietsstaats über die Amts-
werks aus. Planung, Ausschreibung, Vergabe, Bauaus- haftung und die Haftung aus Verletzung der Verkehrs-
führung und -Überwachung. obliegen dem Kanton Basel- sicherungspflicht bleiben unberührt. Dritte können ihre
Stadt im Einvernehmen mit dem Land Baden-Württem- Ansprüche nur gegenüber der zuständigen Verwaltung
berg. Für den Bau gelten die schweizerischen techni- des Gebietsstaats geltend machen. Dieser wird, was sie
schen Normen. Dritten geleistet hat, von der beauftragten Verwaltung
(2) Die Bundesrepublik Deutschland führt den Bau der erstattet.
Nebenbetriebe und der Zubringerstraße aus. Die Neben- Artikel 5
betriebe und die Zubringerstraße werden im Einverneh- Grenzabfertigungsanlagen
men mit dem Kanton Basel-Stadt geplant und gebaut.
(3) Alle Kosten des Erwerbs von Grundstücken und (1) Für die Grenzabfertigung werden nebeneinander-
Rechten sowie des Baus tragen liegende Grenzabfertigungsstellen nach Maßgabe des Ab-
kommens vom 1. Juni 1961 zwischen den Vertragsstaaten
a) für die Grenzbrücke die Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfer-
und die Schweiz für den auf ihrem Hoheitsgebiet tigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrs-
liegenden Teil; mitteln während der Fahrt errichtet. Dieses Abkommen
b) für die Zubringerstraße und das Unterführungsbau- und die gestützt darauf zwischen den zuständigen Be-
werk sowie die Stützmauern, soweit diese durch die hörden der Vertragsstaaten getroffenen Vereinbarungen
Zubringerstraße bedingt sind, die Schweiz; bleiben von diesem Vertrag unberührt.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1979 823
(2) Für Lieferungen an die Kantine, die innerhalb der (7) Die zuständigen Verwaltungen der Vertragsstaaten
schweizerischen Grenzabfertigungsanlage eingerichtet regeln die Einzelheiten.
und betrieben wird, und für die Besteuerung der dort
erzielten Umsätze gelten die Artikel 9 und 11 entspre- Artikel 8
chend; Waren dürfen nur an Bedienstete der Grenzab-
fertigungsstellen der Vertragsstaaten abgegeben werden. Eingangsabgaben bei Bau, Unterhaltung,
Änderung und Betrieb
Artikel 6 (1) Waren (z. B. Baustoffe, Betriebsstoffe, Maschinen,
Geräte, Werkzeuge, Fahrzeuge) sind in der Schweiz frei
Nebenbetriebe von Einfuhrzöllen scwie von allen anderen anläßlich
(1) Der Kanton Basel-Stadt ist berechtigt, die Neben- der Einfuhr von Waren zu erhebenden Abgaben und
betriebe zu betreiben. Er kann sie verpachten. Gebühren, wenn und solange sie zum Bau der Grenz-
brücke von der Grenze bis Autobahnkilometer 1,150 oder
(2) Die Nebenbetriebe umfassen Raststätte mit Kiosk, zur Sicherung des Verkehrs auf dieser Straße verwendet
Informationsbüros, Wechselstuben, Tankstellen sowie die werden. Für vVaren, die auf dieser Autobahnstrecke ver-
dazugehörigen Straßen, Gehwege, Parkplätze und An- bleiben oder verbraucht werden, gilt dies nur, wenn sie
lagen. aus dem freien Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
a) In der Raststätte mit Kiosk dürfen Speisen und Ge- stammen.
tränke sowie Artikel des Reisebedarfs, insbesondere
(2) Waren (z. B. Baustoffe, Betriebsstoffe, Maschinen,
Süßigkeiten, Tabakwaren, Zeitungen, Ansichtskarten,
Geräte, Werkzeuge, Fahrzeuge, Waren für Zoll- und
verkauft werden.
andere Sicherheitszäune sowie zur Bepflanzung des
b) In der Tankstelle dürfen die gebräuchlichen Treib- Straßenrands) sind in der Bundesrepublik Deutschland
und Schmierstoffe sowie Bedarfsartikel für Kraftf ahr- frei von Einfuhrzöllen sowie von allen anderen anläßlich
zeuge (Motorfahrzeuge) verkauft werden. Außerdem der Einfuhr von vVaren zu erhebenden Abgaben und
dürfen die für den Pannendienst nötigen Einrichtun- Gebühren, wenn und solange sie zum Bau der Grenz-
gen betrieben werden. brücke von der Grenze bis Bundesautobahnkilometer
c) In den Wechselstuben dürfen die im Zusammenhang 813,255, der Bunde&autobahn von Bundesautobahnkilo-
mit dem grenzüberschreitenden Verkehr üblichen meter 813,255 bis 811,680 und der Zubringerstraße oder
Geldgeschäfte vorgenommen werden. zur Sicherung des Verkehrs auf diesen Straßen verwen-
d) In den Informationsbüros dürfen Auskünfte erteilt, det werden. Für Waren, die dort verbleiben oder ver-
Hotelzimmer reserviert und ähnliche im Reiseverkehr braucht werden, gilt dies nur, wenn sie aus dem freien
übliche Dienstleistungen erbracht werden. Verkehr der Schweiz stammen. Abgabenbefreiung wird
unter den gleichen Voraussetzungen gewährt für Waren,
(3) Die in der Schweiz wohnenden Inhaber von Ein- die zum Bau der Anlagen der nebeneinanderliegenden
richtungen der Nebenbetriebe und die darin Beschäftig- Grenzabfertigungsstellen der Vertragsstaaten und der
ten können Geldbeträge, die sie zum Betrieb dieser Ein- Nebenbetriebe ·verwendet werden.
richtungen benötigen oder dort eingenommen haben, frei
über die Grenze bringen. (3) Die Abgabenbefreiung nach den Absätzen 1 und 2
gilt für Einfuhren ab 14. Dezember 1973 (Inkrafttreten
des Notenwechsels zwischen den Vertragsstaaten über
Artikel 7 die Stundung der Eingangsabgaben).
Post- und Fernmeldeanlagen (4) Waren zur Unterhaltung, zur Erneuerung, zur Ände-
(1) Für die Nebenbetriebe· werden Anschlüsse an das rung oder zum Betrieb der in den Absätzen 1 und 2 be-
schweizerische öffentliche Telefonnetz und Telexnetz ge- zeichneten Anlagen und Einrichtungen sind unter den
stattet. in diesen Absätzen genannten Voraussetzungen frei von
Einfuhrzöllen sowie von allen anderen anläßlich der
(2) Offentliche Sprechstellen, die an das schweizerische Einfuhr von Waren zu erhebenden Abgaben und Ge-
öffentliche Telefonnetz angeschlossen sind, können in bühren.
den Nebenbetrieben und bei den schweizerischen Grenz-
abfertigungsstellen errichtet werden. (5) Bei der Einfuhr der in den Absätzen 1, 2 und 4
bezeichneten Waren durch die öffentlichen Bauverwal-
(3) In den Nebenbetrieben können schweizerische tungen tritt die Befreiung von der Umsatzsteuer nicht ein.
Briefmarken verkauft und schweizerische Briefkästen auf-
gestellt werden. (6) Sicherheiten werden nicht verlangt. Vorbehalten
bleiben jedoch die erforderlichen Kontroll- und Sicher-
(4) Grenzüberschreitende Fernmeldeanlagen für Bau-
heitsmaßnahmen.
stellen einschließlich der Anschlüsse an das öffentliche
Telefonnetz des anderen Vertragsstaats werden von den (7) Waren, die nach den Absätzen 1, 2 und 4 abgaben-
zuständigen Verwaltungen der Vertragsstaaten im gegen- frei bleiben, sind von Ein- und Ausfuhrverboten und
seitigen Einvernehmen zugelassen. -beschränkungen befreit.
(5) Zwischen den den Grenzabfertigungsanlagen
nächstgelegenen besetzten Autobahnstützpunkten der Artikel 9
Vertragsstaaten werden grenzüberschreitende autobahn-
Zoll- und steuerrechtliche Sonderregelungen
eigene Fernmeldeanlagen zugelassen. Dabei muß jedoch
für Nebenbetriebe
die Weiterschaltung der grenzüberschreitenden Verbin-
dungen in die öffentlichen Fernmeldenetze oder in das (1) Waren, die aus dem freien Verkehr der Schweiz
übrige Autobahn-Fernmeldenetz des anderen Vertrags- über die Zubringerstraße in die Nebenbetriebe gelangen,
staates verhindert sein, soweit nicht Ausnahmeregelun- werden zoll-, umsatzsteuer-, verbrauchsteuer- und mono-
gen getroffen werden. polrechtlich sowie ein-, aus- und durchfuhrrechtlich unter
(6) Dem Zoll, der Polizei, den Hilfs- und den Straßen- den Bedingungen des Absatzes 6 so behandelt, als wären
unterhaltungsdiensten werden grenzüberschreitende sie nicht über die gemeinsame Grenze verbracht worden.
Fernmeldeanlagen gestattet. Absatz 5 Satz 2 gilt sinn- (2) Waren, die aus der Bundesrepublik Deutschland
gemäß. unmittelbar in die Nebenbetriebe gelangen, werden zoll-,
824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
verbrauchsteuer- und monopolrechtlich sowie ein-, aus- Artikel 10
und durchfuhrrechtlich unter den Bedingungen des Ab-
Direkte Steuern
satzes 6 so behandelt, als wären sie über die gemeinsame
Grenze verbracht worden. Auf diese Waren erhebt die Von dem Vertrag unberührt bleiben
Schweiz die Einfuhrabgaben nach schweizerischem Recht. a) das Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
(3) Die Umsätze der Nebenbetriebe unterliegen nur Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbe-
dem schweizerischen Umsatzsteuerrecht. Das gleiche gilt steuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Ein-
für Lieferungen und sonstige Leistungen in den Neben- kommen und vom Vermögen sowie
betrieben an deren Cnternehmer. Ausgenommen davon
b) das Abkommen vom 15. Juli 1931 zwischen dem
sind der Bau, die Unterhaltung, Erneuerung und Ände-
rung der Anlagen sowie der festeingebauten Einrichtun- Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
gen.
auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erb-
(4) Die Unternehmer der Nebenbetriebe und die in den sdlaftsteuern in der Fassung des Zusatzprotokolls
Nebenbetrieben für sie tätigen Personen haben hinsicht- vom 20. März 1959
lich der schweizerischen Umsatzsteuer gegenüber den oder die an ihre Stelle tretenden Regelungen.
schweizerischen Behörden die gleichen Rechte und
Pflichten, wie wenn sich die Nebenbetriebe im schwei- Artikel 11
zerischen Zollinlanc1 befänden. Die Unternehmer dürfen
aber die ihnen gesondert in Rechnung gestellten deut- Waren in den Nebenbetrieben
schen Umsatzsteuerbeträge unter den Voraussetzungen (1) Nach Artikel 6 zugelassene Waren dürfen, wenn
des deutschen Umsatzsteuerrechts bei dem zuständigen sie den schweizerischen Vorschriften entsprechen, in die
deutschen Finanzamt als Vorsteuern abziehen. Die deut- Nebenbetriebe verbracht werden. Sie dürfen dort unter
schen Steuerbehörden können in den Nebenbetrieben den Voraussetzungen von Absatz 2 Satz 1 in Verkehr
nachprüfen, ob die Vorsteuern richtig abgezogen wurden. gebracht werden.
(5) Vom Aufkommen an schweizerischer Umsatzsteuer, (2) Die deutschen Vorschriften sind auf die in Absatz 1
das sich ergibt genannten Waren insoweit nicht anwendbar, als sie vom
schweizerischen Recht abweichende Anforderungen an
a) aus der Besteuerung der in Absatz 3 Satz 1 und 2 die Beschaffenheit, Verpackung, Bezeichnung oder Kenn-
sowie Artikel 5 Absatz 2 bezeichneten Umsätze und, zeichnung der Waren und die Angaben der Preise stellen.
b) soweit die betreffenden Unternehmer diese Umsätze Werden solche Waren von den deutschen Dberwachungs-
nicht zu versteuern haben, aus der Steuer, die auf stellen beanstandet, so ziehen diese bei der Prüfung der
den für diese Umsätze eingekauften oder eingeführten Zulässigkeit des Inverkehrbringens der Waren die zu-
Waren und in Anspruch genommenen Dienstleistun- ständigen schweizerischen Stellen bei; die deutschen
gen lastet, Uberwachungsstellen können unaufschiebbare vorläufige
Maßnahmen treffen.
überweist die Schweiz jährlich die Hälfte unter Abzug
(3) Entsprechen Waren, die aus der Schweiz in die
von fünf Prozent für Verwaltungskosten an die Bundes-
Nebenbetriebe verbracht werden, nicht den schweize-
republik Deutschland. Für die Berechnung des Steuer-
rischen Vorschriften, so sind für die Verfolgung und
aufkommens nach Buchstabe b haben die Unternehmer
Ahndung ausschließlich die schweizerischen Behörden
der Eidgenössischen Steuerverwaltung die nötigen Aus-
zuständig.
künfte zu erteilen. Uber die Einzelheiten der Ermittlung
des der Bundesrepublik Deutschland jährlich zustehenden (4) Ergehen Entscheidungen deutscher Behörden und
Anteils am Steueraufkommen verständigen sich das Gerichte gegen in der Schweiz wohnende Personen, weil
Bundesministerium der Finanzen und die Eidgenössische diese in den Nebenbetrieben gegen Vorschriften ver-
Steuerverwaltung. stoßen haben, die gemäß Absatz 2 auf das Inverkehr-
bringen der dort genannten Waren anwendbar sind, so
(6) Waren, die entsprechend den Absätzen 1 und 2 zu werden sie auf Ersuchen der deutschen Behörden in der
den Nebenbetrieben gelangt sind, dürfen ausschließlich Schweiz vollstreckt, wenn
an nach der Schweiz ausreisende Personen und nur zu
a) die Entscheidung unanfechtbar ist;
deren persönlichem Gebrauch oder Verbrauch, für ihren
Haushalt oder für Geschenkzwecke abgegeben werden, b) die Tat, falls sie in der Schweiz begangen würde, dort
Treib- und Schmierstoffe für Kraftfahrzeuge (Motorfahr- mit einer Sanktion bedroht ist; für die Beurteilung der
zeuge) jedoch nur in einer für das einzelne Fahrzeug Strafbarkeit der Tat und der Verfolgbarkeit des Täters
vorgesehenen Menge. nach schweizerischem Recht sind die tatsächlichen
Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht,
(7) Der Bereich der Nebenbetriebe unterliegt auch der verbinlich;
schweizerischen Zoll- und Steueraufsicht. Hierfür gelten c) bei Anwendung schweizerischen Rechts im Zeitpunkt
die Bestimmungen der Teile II und III des Abkommens der Entscheidung die Frist für die absolute Verjährung
vom 1. Juni 1961 zwischen den Vertragsstaaten über die der Verfolgung nicht abgelaufen gewesen wäre;
Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungs-
d) die Sanktion nicht als verjährt anzusehen wäre, so-
stellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln wäh-
fern sie im gleichen Zeitpunkt von einer schweize-
rend der Fahrt mit Ausnahme der Artikel 6, 8, 9, 14 und
rischen Behörde getroffen worden wäre.
15 entsprechend.
(5) Ersuchen um Vollstreckung sind an das Strafgericht
(8) Die Zollkreisdirektion Basel und die Oberfinanz- des Kantons Basel-Stadt zu richten. Sind die Vorausset-
direktion Freiburg werden die erforderlichen Uberwa- zungen der Vollstreckung erfüllt, so erklärt dieses den
chungs- und Sich€rungsmaßnahmen im gegenseitigen Entscheid kostenlos für vollstreckbar und trifft die für
Einvernehmen anordnen, um Verstöße gegen die zoll-, die Vollstreckung erforderlichen Anordnungen. Der Kan-
verbrauchsteuer- und monopolrechtlichen sowie ein-, ton Basel-Stadt regelt die Form dieses Entscheids und
aus- und durchfuhrrechtlichen Vorschriften der Vertrags- stellt für dessen Anfechtung ein Rechtsmittel zur Ver-
staaten zu verhindern. fügung.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1979 825
(6) Nach Absatz 5 eingezogene Beträge werden nach werden, wenn die Berechtigung dazu nur nach den in der
Abzug der entstandenen Kosten der ersuchenden deut- Schweiz geltenden Vorschriften besteht. Das gilt auch
schen Stelle überwiesen. für den Werkverkehr.
Artikel 12 (3) Eine Grenzabfertigung der über die Zubringerstraße
in die Nebenbetriebe oder zu den schweizerischen Grenz-
Ausländerrechtliche Regelungen
abfertigungsstellen gelangenden Personen und Waren
(1) Die mit dem Bau, der Unterhaltung, Erneuerung und findet nicht statt.
Änderung der Autobahn, der Grenzabfertigungsanlagen,
(4) Bei der Anordnung von Verkehrsmaßnahmen, die
der Zubringerstraße und der Nebenbetriebe beauftragten
Auswirkungen auf den in Absatz 1 geregelten Verkehr
Personen bedürfen, soweit sie zur Vornahme der Ar-
haben, sind die schweizerischen Interessen gebührend
heilen vom Hoheitsgebiet des einen in das Hoheitsgebiet
zu berücksichtigen. Sind solche Auswirkungen erheblich,
des anderen Vertragsstaats gelangen, keiner dafür nach
so setzen sich die deutschen Behörden mit dem Polizei-
dessen Recht etwa erforderlichen Erlaubnis.
departement des Kantons Basel-Stadt rechtzeitig ins Be-
(2) Die Bundesrepublik Deutschland gestattet Schwei- nehmen, es sei denn, daß Gefahr im Verzug ist. In diesem
zerbürger.1;t zur Ausübung ihres Berufs oder Gewerbes in Fall ist das Polizeidepartement des Kantons Basel-Stadt
den Nebenbetrieben und in der Zollkantine die Einreise unverzüglich zu benachrichtigen.
und den Aufenthalt im Bereich der Nebenbetriebe und
der schweizerischen Grenzabfertigungsanlage; gleiches Artikel 15
gilt für Drittausländer, die eine Aufenthaltsbewilligung
für die Schweiz zur Berufsausübung besitzen. Für den Zusammenwirken der Bediensteten
Aufenthalt innerhalb der Nebenbetriebe und der schwei- der Vertragsstaaten
zerischen Grenzabfertigungsanlage ist eine deutsche Auf- Die Bediensteten der Vertragsstaaten unterstützen ein-
enthaltserlaubnis nicht erforderlich. ander nach Möglichkeit, um zu verhindern, daß Personen
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten picht für Arbeitnehmer, unbefugt die Autobahn oder die Zubringerstraße ver-
die im Rahmen einer gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüber- lassen oder betreten oder daß dort oder im Bereich der
lassung tätig werden sollen. Nebenbetriebe gegen die Rechtsvorschriften eines der
Vertragsstaaten, insbesondere zoll-, umsatzsteuer-, ver-
(4) Persönliche Einreiseverbote bleiben vorbehalten. brauchsteuer- und monopolrechtliche sowie ein-, aus-
(5) Staatsangehörige der Vertragsstaaten haben einen und durchfuhrrechtliche Vorschriften verstoßen wird. Sie
mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis mit sich zu unterstützen einander bei den Nachforschungen über den
führen, Drittausländer außerdem auch die Aufenthalts- Verbleib von Waren und Beförderungsmitteln sowie bei
bewilligung oder einen entsprechenden Ausweis. der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die er-
wähnten Rechtsvorschriften, helfen einander bei der Si-
(6) Die Vertragsstaaten werden Personen, die unter
cherung von Spuren und Beweismitteln und geben ein-
Verletzung dieses Vertrags in das Hoheitsgebiet des
ander die hierfür erforderlichen Auskünfte.
anderen Staates gelangt sind, jederzeit nach den zwi-
schen ihnen getroffenen Vereinbarungen formlos zurück-
übernehmen. Artikel 16
Artikel 13
Gemischte Kommission
Grenzübertritt zum Wenden
(1) Die Vertragsstaaten errichten eine Gemischte
(1) Zoll- und Polizeibedienstete und Bedienstete der deutsch-schweizerische Kommission mit der Aufgabe,
Straßenverwaltung der Vertragsstaaten sowie Hilfsper-
a) Fragen zu erörtern, die sich im Zusammenhang mit der
sonen sind befugt, in Ausübung ihres Dienstes auf der
Durchführung dieses Vertrags und der technischen
Autobahn mit ihren Dienstfahrzeugen einschließlich
Vereinbarungen auf Grund dieses Vertrags ergeben;
Dienstausrüstung die Grenze zu überschreiten, um auf
der Gegenfahrbahn in den Ausgangsstaat zurückzukeh- b) den beiden Regierungen Empfehlungen, auch über
ren. Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, sind etwaige Abänderungen dieses Vertrags und der tech-
die Artikel 11 bis 13 des Abkommens vom 1. Juni 1961 nischen Vereinbarungen, zu unterbreiten;
zwischen den Vertragsstaaten über die Errichtung neben- c) zur Beseitigung von Schwierigkeiten den zuständigen
einanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Behörden geeignete Maßnahmen zu empfehlen.
Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt
(2) Die Kommission besteht aus fünf deutschen und
sinngemäß anwendbar.
fünf schweizerischen Mitgliedern, die sich von Sach-
(2) Nehmen die Polizeibediensteten während der Fahrt verständigen begleiten lassen können. Die Regierung
im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einen Un- jedes Vertragsstaats bestellt ein Mitglied ihrer Delega-
fall oder einen den Verkehr gefährdenden Zustand wahr, tion zu deren Vorsitzenden. Jeder Delegationsvorsitzende
so sind sie zur Feststellung des Sachverhalts und zur kann die Kommission durch Ersuchen an den Vorsitzen-
Vornahme unaufschiebbarer sonstiger Maßnahmen an den der anderen Delegation zu einer Sitzung einberufen,
Ort und Stelle befugt. Die Polizei des Gebietsstaats ist die auf seinen Wunsch spätestens innerhalb eines Mo-
unverzüglich zu benachrichtigen. Bis zu deren Eintreffen nats nach Zugang dieses Ersuchens stattfinden muß.
können Personen vorläufig festgehalten werden.
Artikel 14 Artikel 17
Benutzung der Zubringerstraße Schiedsklausel
(1) Die Zubringerstraße ist nur für den Zubringerdienst (1) Kann eine Meinungsverschiedenheit über die Aus-
geöffnet. Sie darf nur von Personen benutzt werden, die legung und Anwendung dieses Vertrages auf andere
sich aus beruflichen Gründen zu den Nebenbetrieben Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen
oder den Grenzabfertigungsstellen begeben. eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht zu unterbrei-
(2) Personen und Waren dürfen zwischen der Grenze ten.
und den Nebenbetrieben oder den schweizerischen (2) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet,
Grenzabfertigungsstellen auch dann gewerblich befördert indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide
826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates und Sachverständigen in entsprechender Anwendung der
als Obmann einigen, der von den Regierungen der Ver- zwischen den Vertragsstaaten jeweils geltenden Verein-
tragsstaaten zu bestellen ist. Die Mitglieder sind inner- barungen über die Rechtshilfe in Zivil- und Handels-
halb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei sachen leisten.
Monaten zu bestellen, nachdem der eine Vertragsstaat
Artikel 18
dem anderen mitgeteilt hat, daß er die Meinungsverschie-
denheit einem Schiedsgericht unterbreiten will. Vertragsdauer und Vertragsänderung
(3) Werden die in Absatz 2 genannten Fristen nicht (1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Ver- sen. Er kann nur im gegenseitigen Einvernehmen zwi-
einbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Euro- schen den Vertragsstaaten aufgehoben oder geändert
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte bitten, die werden.
erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der (2} Ergeben sich bei der Durchführung des Vertrags
Präsident die deutsche oder die schweizerische Staats- erhebliche Schwierigkeiten oder ändern sich die bei sei-
angehörigkeit oder ist er aus einem anderen Grund ver- nem Abschluß bestehenden Verhältnisse wesentlich, so
hindert, so soll der Vizeprtsident die Ernennung vor- werden die Vertragsstaaten auf Verlangen eines Ver-
nehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die deutsche tragsstaats über eine angemessene Neuregelung verhan-
oder die schweizerische Staatsangehörigkeit oder ist deln.
auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende
Artikel 19
Mitglied des Gerichtshofs, das weder die deutsche noch
die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt, die Er- Berlin-Klausel
nennung vornehmen. Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern
(4) Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund der zwi- nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
schen den Vertragspartnern bestehenden Verträge und gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von
des allgemeinen Völkerrechts mit Stimmenmehrheit. drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrags eine gegen-
Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat teilige Erklärung abgibt.
trägt die Kosten des von ihm bestellten Schiedsrichters
sowie seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem Artikel 20
Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie die son-
stigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu glei- Ratifikation, Inkrafttreten
chen Teilen getragen. Im übrigen regelt das Schieds- (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifika-
gericht sein Verfahren selbst. tionsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn aus-
(5) Die Gerichte der Vertragsstaaten werden dem getauscht.
Schiedsgericht auf sein Ersuchen Rechtshilfe hinsichtlich (2) Dieser Vertrag tritt am Tage des Austausches der
der Ladung (Vorladung) und Vernehmung von Zeugen Ratifikationsurkunden in Kraft.
GESCHEHEN zu Bern am 9. Juni 1978 in zwei Urschrif-
ten in deutscher Sprache.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Ulrich Lebsanft
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Diez
Rahmenplan (Artikel 1 Abs. 2}
+
.,.""
.,.
.,.+
t Y,11 //
DEUTSCHLAND i
+
+
SCH~EIZ~ z::-1
w
w
+ ½ 1
/.,.(~Rtw:in - t t-j
Ol
~ .........
CQ
✓✓ /J' • 0..
(0
• '"1
~
•C
(,fl
(Q
Ol
o'
(1)
to
0
::s
?
0..
(1)
::s
......
•
(Q
C
C
r.n
.....
c.o
-,J
i:.o
FRANKREICH
=t-.)
""1
828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Eidgenössisches Politisches Departement Der Botschafter
Direktion für Völkerrecht der Bundesrepublik Deutschland
Der Direktor
Bern, den 9. Juni 1978 Bern, den 9. Juni 1978
Herr Botschafter, Herr Botschafter,
anläßlich der heute erfolgten Unterzeichnung des Ver- anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Vertrags
trages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
und der Bundesrepublik Deutschland über den Autobahn- Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Autobahn-
zusammenschluß im Raum Basel und Weil am Rhein habe zusammenschluß im Raum Basel und Weil am Rhein
ich die Ehre, Ihnen folgendes mitzuteilen: haben Sie mir im Namen des Schweizerischen Bundesrats
folgendes mitgeteilt:
Gleiche Rechte, Befugnisse und Auflagen, wie sie im
Vertrag über den Autobahnzusammenschluß im Raum
(Es folgt der Wortlaut des vorstehenden Schreibens.)
Basel und Weil am Rhein festgelegt sind, sollen auf der
Grundlage der Gegenseitigkeit künftig auch beim Zusam-
mensdlluß anderer grenzübersdlreitender Autobahnen Ich habe die Ehre, Ihnen namens der Regierung der
vorgesehen werden, wenn dies wegen besonderer örtli- Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, daß diese mit
cher Gegebenheiten erforderlich und technisch möglich dem Vorstehenden einverstanden ist.
ist, unabhängig davon, ob die nebeneinanderliegenden Ihr heutiger Brief und diese Antwort sollen Bestandteil
Grenzabfertigungsstellen auf schweizerischem oder auf des Vertrags sein.
deutschem Hoheitsgebiet errichtet werden. Nach dem
derzeitigen Stand der Planung kommen dafür die geplan- Genehmigen Sie die Versicherung meiner ausgezeich-
netsten Hochachtung.
ten Autobahnen Singen-Konstanz-Winterthur, Lörrach-
Rheinfelden und Singen-(Schaffhausen-)Zürich in Be-
Leb sanft
tracht. Die Regierungen der Vertragsstaaten werden im
Geiste gutnachbarlicher Beziehungen im Rahmen ihrer
gemeinsamen Verkehrsplanungen jeweils rechtzeitig die
erforderlichen Maßnahmen für die Festlegung dieser
Rechte, Befugnisse und Auflagen treffen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihr Einverständ-
nis mit dem Vorstehenden bestätigen; in diesem Fall
sollen der vorliegende Brief, welcher die Billigung des
Schweizerischen Bundesrats gefunden hat, und Ihre Ant-
wort als Bestandteil des Vertrages gelten.
Genehmigen Sie die Versicherung meiner ausgezeich-
neten Hochachtung.
Diez
An den
An den Leiter der Direktion für Völkerrecht des
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland Eidgenössischen Politischen Departements
Herrn Ulrich Lebsanft Herrn Botschafter Dr. Emanuel Diez
Bern Bern
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1979 829
Eidgenössisches Poli lisches Departement Der Botschafter
Direktion für Völkerrecht der Bundesrepublik Deutschland
Der Direktor
Bern, den 9. Juni 1978 Bern, den 9. Juni 1978
Herr Botschafter, Herr Botschafter,
anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Vertrages anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Vertrags
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Bundesrepublik Deutschland über den Autobahnzusam- Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Autobahn-
menschluß im Raum Basel und Weil am Rhein habe ich zusammenschluß im Raum Basel und Weil am Rhein
die Ehre, Ihnen folgendes mitzuteilen: haben Sie mir im Namen des Schweizerischen Bundesrats
folgendes mitgeteilt:
Der Kanton Basel-Stadt trägt dafür Sorge, daß aus
schweizerischem Hoheitsgebiet kommende Pflanzen der
Gattungen Acer L., Amelanchier Medik., Chaenomeles (Es folgt der Wortlaut des vorstehenden Schreibens.)
Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill.,
Euonymus L., Fagus L., Juglans L., Ligustrum L., Malus Ich habe die Ehre, Ihnen namens der Regierung der
Mill., Populus L., Prunus L., Ptelea L., Pyracantha M. Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, daß diese mit
Roem., Pyrus L., Ribes L., Rosa L., Salix L., Sorbus L., dem Vorstehenden einverstanden ist.
Symphoricarpos Duham., Syringa L., Tilia L., Ulmus L.
Ihr heutiger Brief und diese Antwort sollen Bestandteil
und Vitis L. unter Aufsicht des schweizerischen Pflanzen-
des Vertrags sein.
schutzdienstes wirksam gegen die San-Jose-Schildlaus
entseucht werden, wenn sie auf den Anlagen im Sinn des Genehmigen Sie die Versicherung meiner ausgezeich-
Artikels 1 des Vertrags zwischen der Schweizerischen netsten Hochachtung.
Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland
über den Autobahnzusammenschluß im Raum Basel und Lebsanft
Weil am Rhein verwendet werden.
Der schweizerische Pflanzenschutzdienst stellt eine
Bescheinigung über die durchgeführte Entseuchung aus,
die den zuständigen deutschen Behörden oder Stellen auf
Verlangen vorzulegen ist.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihr Einverständ-
nis mit dem Vorstehenden bestätigen; in diesem Fall
sollen der vorliegende Brief, welcher die Billigung des
Schweizerischen Bundesrats und der Regierung des Kan-
tons Basel-Stadt gefunden hat, und Ihre Antwort als
Bestandteil des Vertrags gelten.
Genehmigen Sie die Versicherung meiner ausgezeich-
neten Hochachtung.
Diez
An den
An den Leiter der Direktion für Völkerrecht des
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland Eidgenössischen Politischen Departements
Herrn Ulrich Lebsanft Herrn Botschafter Dr. Emanuel Diez
Bern Bern
830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Eidgenössisches Politisches Departement Der Botschafter
Direktion für Völkerrecht der Bundesrepublik Deutschland
Der Direktor
Bern, den 9. Juni 1978 Bern, den 9. Juni 1978
Herr Botschafter, Herr Botschafter,
anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Vertrages anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Vertrags
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Bundesrepublik Deutschland über den Autobahnzusam- Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Autobahn-
menschluß im Raum Basel und Weil am Rhein habe ich zusammenschluß im Raum Basel und Weil am Rhein
die Ehre, Ihnen folgende Vereinbarung über Befreiungen haben Sie mir im Namen des Schweizerischen Bundesra-
und Erleichterungen bezüglich Eingangsabgaben beim tes folgendes vorgeschlagen:
Bau, bei der Unterhaltung, bei der Änderung und beim
Betrieb anderer Grenzübergänge und Grenzbrücken vor- (Es folgt der Wortlaut des vorstehenden Schreibens.)
zuschlagen:
1. Befreiungen und Erleichterungen, die dem Artikel 8 Ich habe die Ehre, Ihnen im Namen der Regierung der
des Vertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenos- Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, daß diese mit
senschaft und der Bundesrepublik Deutschland über dem Vorstehenden einverstanden ist.
den Autobahnzusammenschluß im Raum Basel und
Weil am Rhein entsprechen, werden von beiden Ver- Ihr heutiger Brief und diese Antwort bilden somit eine
tragsstaaten ab 1. Januar 1975 auf der Grundlage der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland
Gegenseitigkeit auch gewährt für Waren, die verwen- und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in Kraft
det werden zum Bau, zur Unterhaltung, zur Erneue- tritt, sobald beide Regierungen einander notifizert haben,
rung, zur Änderung und zum Betrieb von anderen über daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen
die Grenze führenden Bauwerken für öffentliche Ver- erfüllt sind.
kehrswege und öffentliche Versorgungsleitungen
sowie von Grenzabfertigungsanlagen an anderen Genehmigen Sie die Versicherung meiner ausgezeich-
netsten Hochachtung.
Grenzübergängen, an denen nebeneinanderliegende
Grenzabfertigungsstellen nach Maßgabe des Abkom- Leb sanft
mens vom 1. Juni 1961 zwischen den Vertragsstaaten
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzab-
fertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Ver-
kehrsmitteln während der Fahrt errichtet sind oder
errichtet werden. Die zuständigen Verwaltungen der
Vertragsstaaten unterstützen einander, um Mißbräuche
der Befreiungen und Erleichterungen zu verhindern.
2. Die zuständige schweizerische Zollkreisdirektion und
die Oberfinanzdirektion Freiburg i. Br. stellen im
gegenseitigen Einvernehmen die örtliche Begrenzung
des Bereichs beiderseits der Grenze fest, der für die
Bauwerke oder für die Grenzabfertigungsanlagen nach
Ziffer 1 benötigt wird, und regeln die Einzelheiten.
3. Diese Vereinbarung kann jederzeit gekündigt werden;
sie tritt zwei Jahre nach ihrer Kündigung außer Kraft.
4. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundes-
rat innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten der
Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihr Einverständ-
nis mit dem Vorstehenden bestätigen; in diesem Fall
sollen der vorliegende Brief, welcher die Billigung des
Schweizerischen Bundesrats gefunden hat, und Ihre Ant-
wort eine Vereinbarung bilden, die gleichzeitig mit dem
Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, sobald
beide Regierungen einander notifiziert haben, daß die
erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt
sind.
Genehmigen Sie die Versicherung meiner ausgezeich-
neten Hochachtung.
Diez
An den
An den Leiter der Direktion für Völkerrecht des
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland Eidgenössischen Politischen Departements
Herrn Ulrich Lebsanft Herrn Botschafter Dr. Emanuel Diez
Bern Bern
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1979 831
Vierte Verordnung
zur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung
zum Seefischerei-Vertragsgesetz 19'11
Vom 25. Juli 1979
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6 und 7 5. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
und des Artikels 3 des Seefischerei-Vertragsgesetzes ,,(1) Für die Kontrolle durch Kontrollbeamte der
1971 vom 25. August 1971 (BGBI. II S. 1057), die Bundesrepublik Deutschland gelten die §§ 1 und 2
durch Artikel 2 Nr. 1 und 2 des Seefischerei-Ver- Abs. 2 bis 12."
tragsgesetzes 1976 vom 10. September 1976 (BGBI. II
S. 1542} geändert worden sind, wird verordnet:
6. Dem§ 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Artikel 1 ,,(4) Der Schiffsführer hat auf Verlangen des
Kontrollbeamten unverzüglich ein bestimmtes
Die Zweite Durchführungsverordnung zum See- Fanggebiet zu verlassen oder einen bestimmten
fischerei-Vertragsgesetz 1971 vom 25. Januar 1972 Hafen aufzusuchen. Werden gerade Netze aus-
(BGBl. II S. 34), zuletzt geändert durch die Verord- gebracht oder wird gefischt, so hat der Schiffs-
nung vom 30. Dezember 1977 (BGBI. 1978 II S. 85, führer auf Verlangen des Kontrollbeamten die
127), wird wie folgt geändert: Netze unverzüglich einzuholen."
1. § 1 erhält folgende Fassung: 7. § 4 erhält folgende Fassung:
,, (1) Schiffe, die berechtigt sind, die Bundes- ,,Innerhalb der Hoheitsgewässer der Bundes-
flagge zu führen, und die im Nordatlantik und republik Deutschland werden die Kontrollen
seinen Nebengewässern nördlich des Breiten- durch die zuständige Landesbehörde oder nach
parallels 35° nördlicher Breite sowie in der Ost- einer mit dem Land zu treffenden Vereinbarung
see und den Belten zum Fang oder zur Bearbei- durch Bedienstete des Bundes vorgenommen."
tung von Seefischen eingesetzt sind, unterliegen
der Kontrolle nach den§§ 2 und 3. 8. § 5 wird wie folgt geändert:
(2) Schiffe, die nicht berechtigt sind, die Bundes- a} Absatz 1 Nr. 2 a erhält folgende Fassung:
flagge zu führen, und die in den Fischereizonen ,,2 a. entgegen § 2 Abs. 7 Satz 3 eine Kontroll-
oder Hoheitsgewässern der Bundesrepublik marke ohne Zustimmung entfernt oder".
Deutschland zum Fang oder zur Bearbeitung von
Seefischen eingesetzt sind, unterliegen in diesen b) Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
Gewässern der Kontrolle nach den §§ 2 und 3." „3. entgegen § 3 Abs. 4 auf Verlangen eines
Kontrollbeamten nicht unverzüglich das
2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden hinter den Worten Fanggebiet verläßt, den Hafen aufsucht
,, § 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum oder die-Netze einholt."
Seefischerei-Vertragsgesetz 1971" die Worte
„vom 26. August 1971 (BGBI. II S. 1065), zuletzt Artikel 2
geändert durch die Verordnung vom 18. August
1975 (BGBI. II S. 1185)," eingefügt. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 7
3. In § 2 Abs. 2 wird Satz 4 gestrichen. des Seefischerei-Vertragsgesetzes 1971 auch im
Land Berlin.
4. Dem § 2 Abs. 7 wird folgender Satz 3 angefügt: Artikel 3
,,Eine Kontrollmarke darf nicht eigenmächtig, Artikel 1 Nr. 3 und 4 tritt mit Wirkung vom
sondern nur mit ausdrücklicher Zustimmung eines 31. Dezember 1977 in Kraft. Im übrigen tritt die
Kontrollbeamten der Bundesrepublik Deutschland Verordnung am Tage nach der Verkündung in
entfernt werden." Kraft.
Bonn, den 25. Juli 1979
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druc:k: Bundesdruc:kerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Lautender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
Jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.
Einrelstüc:ke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglic:h Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendu_ng des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,70 DM (1,20 DM zuzüglich -,50 DM
Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,20 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfadl 13 20 • 5300 Bonn t
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6,5 '/,. Postvertrlebsstütk • Z 1998 AX · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Vereinbarung
zur Durchführung des Abkommens vom 27. Februar 1976
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden
über Soziale Sicherheit
Vom 20. Juli 1979
Nach Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. Januar
1979 zu der Vereinbarung vom 23. Februar 1978 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kö-
nigreich Schweden zur Durchführung des Abkom-
mens vom 27. Februar 1976 über Soziale Sicherheit
(BGBI. 1979 II S. 37) wird hiermit bekanntgemacht,
daß die Vereinbarung nach ihrem Artikel 16
am 8. Mai 1979
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 20. Juli 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek