805
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 1979 Nr. 32
Tag I n h a 1t Seite
20. 7. 79 Gesetz zu dem Abkommen vom 12. Februar 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Staat Israel über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 805
19. 7. 79 Zweite Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Sonder-
organisationen der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 812
neu: 180-24-2
4. 7. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . . 815
5. 7. 79 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens über die Verbreitung der
durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 816
440-17
11. 7. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Unabhängigen Staates Westsamoa über Technische Zusam-
menarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 816
13. 7. 79 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die
Erriditung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof
Aachen West . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 820
Gesetz
zu dem Abkommen vom 12. Februar 1971
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel
über den Luftverkehr
Vom 20. Juli 1979
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
rates das folgende Gesetz beschlossen: und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Artikel 1 Bonn, den 20. Juli 1979
Dem in Bonn am 12. Februar 1971 unterzeichneten
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch- Der Bundespräsident
land und dem Staat Israel über den Luftverkehr Carstens
wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend
veröffentlicht. Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
Artikel 2 für innerdeutsche Beziehungen
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver- E. Franke
kündung in Kraft.
Der Bundesminister für Verkehr
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem K. Gscheidle
Artikel 16 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-
blatt bekanntzugeben. Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Staat Israel
über den Luftverkehr
Air Transport Agreement
between the Federal Republic of Germany
and the State of Israel
Die Bundesrepublik Deutschland The Federal Republic of Germany
und and
der Staat Israel The State of Israel
in dem Wunsche, den Luftverkehr zwischen ihren Desiring to make arrangements for the regulation of air
Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu regeln - transport between their respective territories and beyond
haben folgendes vereinbart: Have agreed as follows:
Artikel 1 Article
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeuten, soweit sich (1) For the purposes of the present Agreement, unless
aus dessen Wortlaut nichts anderes ergibt, the text otherwise requires:
a) ,,Luftfahrtbehörde": in bezug auf die Bundesrepublik a) the term "aeronautical authorities" shall mean in the
Deutschland der Bundesminister für Verkehr; in be- case of the State of Israel, the Ministry of Transport
zug auf den Staat Israel das Ministerium für Verkehr and Communications; in the case of the Federal
und Fernmeldewesen oder in beiden Fällen jede Republic of Germany, the Federal Minister of Trans-
andere Person oder Stelle, die zur Ausübung der die- port or in both cases any other person or agency
sen Behörden obliegenden Aufgaben ermächtigt ist; authorized to perform the functions exercised by the
said authorities;
b) ,,bezeichnetes Unternehmen": ein Luftfahrtunterneh- b) the term "designated airline" shall mean an airline
men, das eine Vertragspartei der anderen Vertrags- that one Contracting Party has designated in writing
partei nach Artikel 3 schriftlich als ein Unternehmen to the other Contracting Party in accordance with
bezeichnet hat, das auf den nach Artikel 2 Absatz 2 Article 3 of the present Agreement as being an airline
festgelegten Linien internationalen Fluglinienverkehr which is to operate international air services on the
betreiben soll. routes specified in accordance with paragraph (2) of
Article 2 of the present Agreement.
(2) Die Begriffe „Hoheitsgebiet", ,,Fluglinienverkehr", (2) The terms "territory", "air service", "internation_al
„internationaler Fluglinienverkehr" und „Landung zu air service" and "stop for non-traffic purposes" shall, for
nichtgewerblichen Zwecken" haben für die Anwendung the purpose of the present Agreement, have the meaning
. dieses Abkommens die in den Artikeln 2 und 96 des Ab- laid down in Articles 2 and 96 of the Convention of
kommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale December 7, 1944, on International Civil Aviation as
Zivilluftfahrt in der jeweils letztgültigen Fassung fest- amended at present or in future.
gelegte Bedeutung.
Artikel 2 Article 2
(1) Eine Vertragspartei gewährt der anderen Vertrags- (1) Each Contracting Party shall grant to the other
partei zur Durchführung des internationalen Fluglinien- Contracting Party for the purpose of operating interna-
verkehrs durch die bezeichneten Unternehmen auf den tional air services by the designated airlines over the
nach Absatz 2 festgesetzten Linien routes specified in accordance with the paragraph (2) of
this Article,
a) das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu über- a) the right to fly across its territory without landing;
fliegen,
b) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet zu nichtgewerb- b) the right to land in its territory for non-traffic pur-
lichen Zwecken zu landen, poses and
c) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet an den Punkten, c) the right to land in its territory at the points named
die in den nach Absatz 2 festgelegten Linien aufge- on the routes specified in accordance with paragraph
führt sind, zu landen, um Fluggäste, Post und/ oder (2) of this Article, in order to take on or discharge
Fracht gewerblich aufzunehmen und abzusetzen. passengers, mail and/ or cargo on a commercial basis.
(2) Die Linien, auf welchen die bezeichneten Unter- (2) The routes over which the designated airlines of
nehmen der Vertragsparteien internationalen Fluglinien- the Contracting Parties will be authorized to operate
verkehr betreiben können, werden in einem Fluglinien- international air services shall be specified in a Route
plan festgelegt, der durch Notenwechsel zwischen den Schedule to be agreed upon in an exchange of notes
Regierungen der Vertragsparteien vereinbart wird. between the Governments of the Contracting Parties.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1979 801
Artikel 3 Article 3
(1) Der Betrieb des internationalen Fluglinienverkehrs (1) The International air services on the routes speci-
auf den nach Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Linien kann fied in accordance with paragraph (2) of Article 2 of the
jederzeit aufgenommen werden, wenn present Agreement may be started at any time, provided
a) die Vertragspartei, der die in Artikel 2 Absatz 1 ge- a) the Contracting Party to whom the rights specified in
nannten Rechte gewährt sind, ein oder mehrere Unter- paragraph (1) of Article 2 are granted, has designated
nehmen schriftlich bezeichnet hat, und one or several airlines in writing, and
b) die Vertragspartei, die diese Rechte gewährt, dem b) the Contracting Party granting these rights has author-
oder den bezeichneten Unternehmen die Genehmigung ized the designated airline or airlines to inititate the
erteilt hat, den Fluglinienverkehr zu eröffnen. air services.
(2) Die Vertragspartei, die diese Rechte gewährt, er- (2) The Contracting Party granting these rights shall,
teilt vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 und vorbehaltlich subject to the provisions of paragraphs (3) and (4) of this
des Artikels 9 die Genehmigung zum Betrieb des inter- Article and subject to the provisions of Article 9 of the
nationalen Fluglinienverkehrs unverzüglich. present Agreement, give without delay the said author-
ization to operate the international air service.
(3) Eine Vertragspartei kann von einem bezeichneten (3) Each Contracting Party may require an airline des-
Unternehmen der anderen Vertragspartei den Nachweis ignated by the other Contracting Party to satisfy it that it
verlangen, daß es in der Lage ist, den Erfordernissen zu is qualified to meet the requirements prescribed under
entsprechen, die durch die Gesetze und sonstige Vor- the laws and regulations of the first Contracting Party
sduiften der erstgenannten Vertragspartei für die Durch- governing the operation of international air traffic.
führung des internationalen Luftverkehrs vorgeschrieben
sind.
(4) Eine Vertragspartei kann einem bezeichneten (4) Each Contracting Party may withhold the exercise
Unternehmen der anderen Vertragspartei die Ausübung of the rights provided for in Article 2 of the present
der in Artikel 2 gewährten Rechte verweigern, wenn das Agreement from any airline designated by the other
Unternehmen nicht in der Lage ist, auf Verlangen den Contracting Party if such airline is not able to prove
Nachweis zu erbringen, daß ein wesentlicher Teil des upon request that substantial ownership and effective
Eigentums an dem Unternehmen und seine tatsächliche control of such airline are vested in nationals or corpo-
Kontrolle Staatsangehörigen oder Körperschaften der rations of the other Contracting Party or in that Party
anderen Vertragspartei oder dieser selbst zustehen. itself.
Artikel 4 Article 4
(1) Eine Vertragspartei kann die nach Artikel 3 Ab- (1) Each Contracting Party may revoke, or limit by the
satz 2 erteilte Genehmigung widerrufen oder durch Auf- imposition of conditions, the authorization granted in
lagen einschränken, wenn ein bezeichnetes Unternehmen accordance with paragraph (2) of Article 3 of the present
die Gesetze und sonstigen Vorschriften der die Rechte Agreement in the event of failure by a designated airline
gewährenden Vertragspartei oder die Bestimmungen die- to comply with the laws and regulations of the Contract-
ses Abkommens nicht befolgt oder die daraus sich er- ing Party granting the rights or to comply with the
gebenden Verpflichtungen nicht erfüllt. Das gleiche gilt, provisions of the present Agreement or to fulf ill the
wenn der Nachweis nach Artikel 3 Absatz 4 nicht er- obligations arising therefrom. This shall also apply if the
bracht wird. Von diesem Recht macht eine Vertragspartei proof referred to in paragraph (4) of Article 3 is not
nur nach einer Konsultation nach Artikel 12 Gebrauch, furnished. Each Contracting Party shall exercise this
es sei denn, daß zur Vermeidung weiterer Verstöße ge- right only after consultations as provided for in Article 12
gen Gesetze oder sonstige Vorschriften eine sofortige of the present Agreement, unles an immediate suspension
Einstellung des Betriebes oder sofortige Auflagen erfor- of operations or imposition of conditions is necessary to
derlich sind, avoid further infringements of laws or regulations.
(2) Eine Vertragspartei kann durch schriftliche Mit- (2) Each Contracting Party shall have the right by
teilung an die andere Vertragspartei ein von ihr bezeich- written communication to the other Contracting Party to
netes Unternehmen durch ein anderes unter den Voraus- replace subject to the provisions of Article 3 an airline it
setzungen des Artikels 3 ersetzen. Das neu bezeichnete has designated by another airline. The newly designated
Unternehmen genießt die gleichen Rechte und unterliegt airline shall have the same rights and be subject to the
den gleichen Verpflichtungen wie das Unternehmen, an same obligations as the airline which it replaces.
dessen Stelle es getreten ist.
Artikel 5 Article 5
Die Gebühren, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspar- The charges imposed in the territory of either Con-
tei Iür die Benutzung der Flughäfen und anderer Luft- tracting Party for the use of airports and other aviation
fahrteinrichtungen durch die Luftfahrzeuge eines bezeich- facilities on the aircraft of a designated airline of the
neten Unternehmens der anderen Vertragspartei erhoben other Contracting Party shall not be higher than those
werden, sind nicht höher als die Gebühren, die für Luft- imposed on aircraft of a national airline engaged in
fahrzeuge eines inländischen Unternehmens in ähnlichem similar international air services.
internationalen Fluglinienverkehr erhoben werden.
Artikel 6 Article 6
(1) Die von einem bezeichneten Unternehmen der einen (1) Aircraft operated by a designated airline of either
Vertragspartei verwendeten Luftfahrzeuge, die in das Contracting Party and entering, departing again from, or
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einfliegen und flying across the territory of the other Contracting Party,
aus ihm wieder ausfliegen oder es durchfliegen, ein- as well as fuel, lubricants, spare parts, regular equipment
808 Bundesgesetzblatt, ~ahrgang 1979, Teil II
schließlich der an Bord befindlichen Treibstoffe, Schmier- and aircraft stores on board such aircraft, shall be exempt
öle, Ersatzteile, üblichen Ausrüstungsgegenstände und from customs duties and other charges levied on the
Bordvorräte, bleiben frei von Zöllen und sonstigen bei occasion of importation, exportation or transit of goods.
der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren erhobe- This shall also apply to goods on board the aircraft
nen Abgaben. Das gilt auch, soweit die an Bord der ge- consumed during the flight across the territory of the
nannten Luftfahrzeuge befindlichen Waren auf dem Flug latter Contracting Party.
über dem Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertrags-
partei verbraucht werden.
(2) Treibstoffe, Schmieröle, Bordvorräte, Ersatzteile und (2) Fuel, lubricants, aircraft stores, spare parts and
ilbliche Ausrüstungsgegenstände, die in das Hoheitsge- regular equipment, temporarily imported into the terri-
biet der einen Vertragspartei vorübergehend eingeführt tory of either Contracting Party, there tobe immediately or
werden, um dort unmittelbar oder nach Lagerung in die after storage installed in or otherwise taken on board the
Luftfahrzeuge eines bezeichneten Unternehmens der an- aircraft of a designated airline of the other Contracting
deren Vertragspartei eingebaut oder sonst an Bord ge- regular equipment, temporarily imported into the territory
nommen zu werden oder aus dem Hoheitsgebiet der of either Contracting Party, there to be immediately or
erstgenannten Vertragspartei auf andere Weise wieder customs duties and other charges mentioned in paragraph
ausgeführt zu werden, bleiben frei von den in Absatz 1 (1) of this Article.
genannten Zöllen und sonstigen Abgaben.
(3) Treibstoffe und Schmieröle, die im Hoheitsgebiet (3) Fuel and lubricants taken on board the aircraft of a
der einen Vertragspartei an Bord der Luftfahrzeuge eines designated airline of either Contracting Party in the
bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei territory of the other Contracting Party and used in
genommen und im internationalen Fluglinienverkehr ver- international air services, shall be exempt from the cus-
wendet werden, bleiben frei von den in Absatz 1 be- toms duties and other charges mentioned in paragraph (1)
zeichneten Zöllen und sonstigen Abgaben und von et- of this Article, as well as from any other special con-
waigen besonderen Verbrauchsabgaben. sumption charges.
(4) Eine Vertragspartei kann die in den Absätzen (4) Each Contracting Party may keep the goods men-
bis 3 genannten Waren unter Zollüberwachung halten. tioned in paragraphs (1) to (3) of this Article under
customs supervision.
(5) Soweit für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten (5) To the extent that no duties or other charges are
Waren Zölle und sonstige Abgaben nicht erhoben wer- imposed on goods mentioned in paragraphs (1) to (3) of
den, unterliegen diese Waren nicht den sonst für sie gel- this Article, such goods shall not be subject to any
tenden wirtschaftlichen Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten economic prohibitions or restrictions on importation, ex-
und -beschränkungen. portation or transit that may otherwise be applicable.
Artikel 7 Article 7
(1) Den bezeichneten Unternehmen einer Vertragspar- (1) There shall be fair and equal opportunity for the
tei wird in billiger und gleicher Weise Gelegenheit ge- designated airlines of each Contracting Party to operate
geben, den Fluglinienverkehr auf jeder nach Artikel 2 air services on any raute specified in accordance with
Absatz 2 festgelegten Linie zu betreiben. paragraph (2) of Article 2 of the present Agreement.
(2) Bei dem Betrieb des internationalen Fluglinienver- (2) In the operation of international air services on the
kehrs auf den nach Artikel 2 Absatz 2 festgelegten routes specified in accordance with paragraph (2) of
Linien nimmt ein bezeichnetes Unternehmen einer Ver- Article 2 of the present Agreement, any designated air-
tragspartei auf die Interessen eines bezeichneten Unter- line of either Contracting Party shall take account of the
nehmens der anderen Vertragspartei Rücksicht, damit der interest of any designated airline of the other Contract-
ganz oder teilweise auf den gleichen Linien von diesem ing Party so as not to affect unduly the air services
Unternehmen betriebene Fluglinienverkehr nicht unge- which the latter airline operates over the same routes or
bührlich beeinträchtigt wird. parts thereof.
(3) Der internationale Fluglinienverkehr auf den nach (3) The international air services on the routes speci-
Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Linien dient vor allem fied in accordance with paragraph (2) of Article 2 of the
dazu, ein Beförderungsangebot bereitzustellen, das der present Agreement shall have as their primary objective
voraussehbaren Verkehrsnachfrage nach und von dem the provision of capacity adequate to the foreseeable
Hoheitsgebiet der Vertragspartei entspricht, die das Un- traffic demand to and from the territory of the Contract-
ternehmen bezeichnet hat. Das Recht dieses Unterneh- ing Party designating the airline. The right of such airline
mens, Beförderungen zwischen den im Hoheitsgebiet der to carry traffic between points of a route specified in
anderen Vertragspartei gelegenen Punkten einer nach accordance with paragraph (2) of Article 2 of the present
Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Linie und Punkten in Agreement which are located in the territory of the other
dritten Staaten auszuführen, wird im Interesse einer ge- Contracting Party, and points in third countries, shall be
ordneten Entwicklung des internationalen Luftverkehrs exercised, in the interests of an orderly development of
so ausgeübt, daß das Beförderungsangebot angepaßt ist international air transport, in such a way that capacity is
related to:
a) an die Nachfrage nach Verkehrsmöglichkeiten von a) The traffic demand to and from the territory of the
und nach dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die Contracting Party designating the airline;
das Unternehmen bezeichnet hat,
b) an die in den durchflogenen Gebieten bestehende b) the traffic demand existing in the areas through which
Verkehrsnachfrage unter Berücksichtigung des ört- the air services pass, taking account of local and
lichen und regionalen Fluglinienverkehrs, regional air services;
c) an die Erfordernisse eines wirtschaftlichen Betriebes c) the requirements of an economical operation of
der Fluglinien des Durchgangsverkehrs. through traffic routes.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1979 809
Artikel 8 Article 8
(1) Die bezeichneten Unternehmen teilen den Luftfahrt- (1) The designated airlines shall communicate to the
behörden der Vertragsparteien spätestens dreißig Tage aeronautical authorities of the Contracting Parties not
vor Aufnahme des Fluglinienverkehrs auf den nach Ar- later than thirty days prior to the initiation of air serv-
tikel 2 Absatz 2 festgelegten Linien die Art der Dienste, ices on the routes specified in accordance with para-
die vorgesehenen Flugzeugmuster und die Flugpläne mit. graph (2) of Article 2 of the present Agreement the type
Entsprechendes gilt für spätere Änderungen. of service, the types of aircraft to be used and the flight
schedules. This shall likewise apply to later changes.
(2) Die Luftfahrtbehörde einer Vertragspartei übermit- (2) The aeronautical authorities of either Contracting
telt der Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei auf Party shall furnish to the aeronautical authorities of the
deren Ersuchen alle regelmäßigen oder sonstigen stati- other Contracting Party at their request such periodic or
stischen Unterlagen der bezeichneten Unternehmen, die other statistical data of the designated airlines as may be
billigerweise angefordert werden können, um das auf reasonably required for the purpose of reviewing the
den nach Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Linien von capacity provided by any designated airline of the first
einem bezeichneten Unternehmen der erstgenannten Ver- Contracting Party on the routes specified in accordance
tragspartei bereitgestellte Beförderungsangebot zu über- with paragraph (2) of Article 2 of the present Agreement.
prüfen. Diese Unterlagen enthalten alle Angaben, die zur Such data shall include all information required to deter-
Feststellung des Umfangs sowie der Herkunft und Be- mine the amount of traffic carried and the origins and
stimmung des Verkehrs erforderlich sind. destinations of such traffic.
Artikel 9 Article 9
(1) Die Tarife, die auf den nach Artikel 2 Absatz 2 (1) The rates to be charged for passengers and cargo
festgelegten Linien für Fluggäste und Fracht angewendet on the routes specified in accordance with paragraph (2)
werden, werden unter Berücksichtigung aller Umstände, of Article 2 of the present Agreement, shall be fixed with
wie der Kosten des Betriebes, eines angemessenen Ge- due regard to all factors, such as cost of operation, a
winns, der besonderen Gegebenheiten der verschiedenen reasonable profit, the characteristics of the various routes
Linien und der von anderen Unternehmen, welche die and the rates charged by any other airlines which oper-
gleichen Linien ganz oder teilweise betreiben, angewen- ate over the same routes or parts thereof.
deten Tarife festgesetzt.
(2) Die Tarife werden, wenn möglich, für jede Linie (2) The rates shall, if possible, be agreed for each route
zwischen den beteiligten bezeichneten Unternehmen ver- between the designated airlines concerned. For this pur-
einbart. Hierbei richten sich die bezeichneten Unter- pose the designated airlines shall be guided by such
nehmen nach den Beschlüssen, die aufgrund des Tarif- decisions as are applicable und er the traffic conf erence
festsetzungsverfahrens des Internationalen Luftverkehrs- procedures of the International Air Transport Association
verbandes (IATA) angewendet werden können, oder (IATA), or shall, if possible, agree on such rates directly
die bezeichneten Unternehmen vereinbaren nach einer between themselves after consulting with airlines of third
Beratung mit den Luftfahrtunternehmen dritter Staaten, countries which operate over the same routes or parts
welche die gleiche Linie ganz oder teilweise betreiben, thereof.
die Tarife wenn möglich unmittelbar.
(3) Die auf diese Weise vereinbarten Tarife werden (3) Any rates so agreed shall be submitted for approval
den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien spätestens to the aeronautical authorities of both Contracting Par-
dreißig Tage vor dem in Aussicht genommenen Inkraft- ties not later than thirty days prior to the proposed date
treten zur Genehmigung vorgelegt. Dieser Zeitraum kann of their introduction. This period may be reduced in
in besonderen Fällen verkürzt werden, wenn die Luft- special cases if the aeronautical authorities so agree.
fahrtbehörden damit einverstanden sind.
(4) Kommt zwischen den bezeichneten Unternehmen (4) lf no agreement has been reached between the
eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht zustande oder er- designated airlines in accordance with paragraph (2)
klärt sich eine Vertragspartei mit den ihr nach Absatz 3 above, or if one of the Contracting Parties does not
zur Genehmigung vorgelegten Tarifen nicht einverstan- consent to the rates submitted for its approval in accord-
den, so setzen die Luftfahrtbehörden der Vertragspar- ance with paragraph (3) above, the aeronautical author-
teien die Tarife derjenigen Linien und Linienteile, für ities of the two Contracting Parties shall by common
die eine Obereinstimmung nicht zustande gekommen ist, accord fix. those rates for routes or parts thereof on
im Einvernehmen fest. which there is Jack of agreement or of consent.
(5) Wird zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertrags- (5) lf no accord as envisaged in paragraph (4) above is
parteien ein Einvernehmen nach Absatz 4 nicht erzielt, reached between the aeronautical authorities of the two
so wird Artikel 13 angewendet. Solange der Schieds- Contracting Parties, the provisions of Article 13 of the
spruch nicht ergangen ist, kann die Vertragspartei, die present Agreement shall apply. Until such time as an
sich mit einem Tarif nicht einverstanden erklärt hat, von arbitral award has been rendered, the Contracting Party
der anderen Vertragspartei die Aufrechterhaltung des which has withheld its consent to a given rate, shall be
vorher in Kraft befindlichen Tarifs verlangen. entitled to require the other Contracting Party to main-
tain the rate previously in effect.
Artikel 10 Article 10
Jedes bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei Each airline designated by either Contracting Party
kann in den Flughäfen und Städten im Hoheitsgebiet der may maintain and employ its own personnel for its
anderen Vertragspartei, in denen es eine eigene Vertre- business transactions in the airports and cities in the
tung zu unterhalten beabsichtigt, sein eigenes Personal territory of the other Contracting Party where it intends
für seine Geschäfte unterhalten und beschäftigen; eine to maintain an agency; work permits shall not be
Arbeitserlaubnis ist nicht erforderlich. Sieht ein bezeich- required. If a designated airline refrains from establishing
netes Unternehmen von der Einrichtung einer eigenen its own organization at airports in the territory of the
Organisation in den Flughäfen im Hoheitsgebiet der an- other Contracting Party, it shall have its work performed,
810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
deren Vertragspartei ab, so läßt es nach Möglichkeit die as far as possible, by the personnel of such airports or of
in Betracht kommenden Arbeiten durch das Personal an airline designated by the other Contracting Party in
eines solchen Flughafens oder eines von der anderen accordance with subparagraph a) of paragraph (1) of
Vertragspartei nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a be- Article 3 of the present Agreement.
zeichneten Unternehmens ausführen.
Artikel 11 Article 11
Zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien Exchanges of views shall take place as needed between
findet nach Bedarf ein Meinungsaustausch statt, um eine the aeronautical authorities of the Contracting Parties in
enge Zusammenarbeit und eine Verständigung in allen order to achieve close cooperation and agreement in all
die Anwendung dieses Abkommens berührenden Ange- matters pertaining to the application of the present
legenheiten herbeizuführen. Agreement.
Artikel 12 Art i c l e 12
(1) Zur Erörterung von Änderungen dieses Abkommens (1) Consultations may be requested at any time by
oder des Fluglinienplans oder von Auslegungsfragen either Contracting Party for the purpose of discussing
kann eine Vertragspartei jederzeit eine Konsultation be- amendments to the present Agreement or to the Route
antragen. Das gleiche gilt für die Erörterung der An- Schedule or questions relating to interpretation. The
wendung des Abkommens, wenn nach Ansicht einer Ver- same applies to discussions concerning the application of
tragspartei ein Meinungsaustausch nach Artikel 11 ohne the present Agreement if either Contracting Party con-
Erfolg geblieben ist. Die Konsultation beginnt binnen siders that an exchange of views within the meaning of
sechzig Tagen nach Eingang des Antrags bei der an- Article 11 has not produced any satisfactory results. Such
deren Vertragspartei. consultation shall begin within sixty days from the date
of receipt by the other Contracting Party of any such
request.
(2) Eine Änderung dieses Abkommens als Ergebnis der- (2) Any modification of the present Agreement as a
artiger Konsultationen tritt in Kraft, sobald die ver- result of such consultations shall come into effect after
fassungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind und sobald the respective constitutional requirements have been ful-
sie durch einen diplomatischen Notenwechsel be- filled and when it has been confirmed by an exchange of
stätigt worden ist. Eine Änderung des in Artikel 2 be- diplomatic notes. Any modification of the Exchange of
zeichneten Notenwechsels tritt in Kraft, sobald sie durch Notes referred t-0 in Article 2 of the present Agreement
einen diplomatischen Notenwechsel bestätigt worden ist. shall come into effect when it has been confirmed by an
exchange of diplomatic notes.
Art i k e 1 13 Art i c 1 e 13
(1) Soweit eine Meinungsverschiedenheit über die Aus- (1) To the extent that any disagreement concerning the
legung oder die Anwendung dieses Abkommens nicht interpretation or application of the present Agreement
nach Artikel 12 beigelegt werden kann, wird sie auf cannot be settled in accordance with Article 12 of the
Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht present Agreement, it shall be submitted to an arbitral
unterbreitet. tribunal at the request of either Contracting Party.
(2) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, (2) Such arbitral tribunal shall be constituted ad hoc as
indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide follows: each Contracting Party shall appoint one mem-
Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates ber, and these two members shall agree upon a national
als Obmann einigen, der von den Regierungen der Ver- of a third State as their chairman to be appointed by the
tragsparteien bestellt wird. Die Mitglieder werden inner- Governments of the two Contracting Parties. Such mem-
halb von sechzig Tagen, der Obmann innerhalb von bers shall be appointed within sixty days, and such
neunzig Tagen bestellt, nachdem eine Vertragspartei der chairman within ninety days, from the date on which
anderen mitgeteilt hat, daß sie die Meinungsverschieden- either Contracting Party has informed the other Contract-
heit einem Schiedsgericht unterbreiten will. ing Party of its intention to submit the disagreement to
an arbitral tribunal.
(3) Werden die in Absatz 2 genannten Fristen nicht ein- (3) lf the periods specified in paragraph (2) above have
gehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Verein- not been observed, either Contracting Party may, in the
barung eine Vertragspartei den Präsidenten des Rates absence of any other relevant arrangement, invite the
der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) President of the Council of the International Civil A vi-
bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Be- ation Organization (ICAO) to make the necessary appoint-
sitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer Ver- ments. lf the President is a national of either Contracting
tragspartei oder ist er aus einem anderen Grunde ver- Party or if he is otherwise prevented from discharging
hindert, so soll der Vizepräsident, der ihn vertritt, die this function, the Vice-president deputizing for him
Ernennungen vornehmen. should make the necessary appointments.
(4) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehr- (4) The arbitral tribunal shall reach its decisions by a
heit. Seine Entscheidungen sind für .die Vertragsparteien majority of votes. Such decisions shall be binding on
bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mit- both Contracting Parties. Each Contracting Party shall
glieds sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem bear the cost of its own member as well as of its
Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie die son- representation in the arbitral proceedings; the cost of the
stigen Kosten werden von den Vertragsparteien zu glei- chairman and any other costs shall be borne in equal
chen Teilen getragen. Im übrigen regelt das Schiedsge- parts by the Contracting Parties. In all other respects, the
richt sein Verfahren selbst. arbitral tribunal shall determine its own procedure.
Artikel 14 Article 14
Tritt ein von den Vertragsparteien angenommenes all- In the event of a general multilateral air transport
gemeines mehrseitiges Luftverkehrsübereinkommen in convention accepted by the Confracting Parties entering
Kraft, so gehen dessen Bestimmungen vor. Erörterungen into force, the provisions of such convention shall pre-
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1979 811
über die Feststellung, inwieweit ein mehrseitiges Uber- vail. Any discussions with a view to determining the
einkommen dieses Abkommen aufhebt, ersetzt, ändert extent to which the present Agreement is terminated,
oder ergänzt, finden nach Artikel 12 statt. superseded, amended or supplemented by the provisions
of the multilateral convention, shall take place in accord-
ance with Article 12 of the present Agreement.
Artikel 15 Art i c I e 15
Dieses Abkommen, alle seine Änderungen und jeder The present Agreement, any amendments to it and any
Notenwechsel nach Artikel 2 Absatz 2 werden der Inter- exchange of notes under paragraph (2) of Article 2 of the
nationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) zur Re- present Agreement shall be communicated to the Interna-
gistrierung mitgeteilt. tional Civil Aviation Organization (ICAO) for registra-
tion.
Art i k e 1 16 Art i c I e 16
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ra- (1) The present Agreement shall be ratified. The instru-
tifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ments of ratification shall be exchanged as soon as
ausgetauscht. possible at Bonn.
(2) Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach Aus- (2) The present Agreement shall enter into force thirty
tausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. days after the exchange of instruments of ratification.
(3) Eine Vertragspartei kann dieses Abkommen jeder- (3) Each Contracting Party may at any time give writ-
zeit schriftlich kündigen. Das Abkommen tritt ein Jahr ten notice of termination of the present Agreement. It
nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertrags- shall then expire one year from the date of receipt of
partei außer Kraft. such notice by the other Contracting Party.
GESCHEHEN zu Bonn am 12. Februar 1971 in sechs DONE at Bonn on 12 February 1971 in six originals, two
Urschriften, je zwei in deutscher, hebräischer und eng- each in the German, Hebrew and English languages. The
lischer Sprache. Der deutsche und der hebräische Wort- German and Hebrew texts shall be equally authentic; in
laut sind gleichermaßen verbindlich; bei unterschied- the event of any inconsistency between the German and
licher Auslegung des deutschen und des hebräischen Hebrew texts, the English text shall prevail.
Wortlauts soll der englische Wortlaut maßgebend sein.
Für die Bundesrepublik Deutschland
For the Federal Republic of Germany
·Paul Frank
Für den Staat Israel
For the State of Israel
Eliashiv Ben-Ho r in
812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Zweite Verordnung
über die Gewährung von Vorredtten und Befreiungen
an die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
Vom 19. Juli 1979
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom § 2
22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin gemäß
Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte § 14 des Dritten Oberleitungsgesetzes in Verbin-
und Befreiungen der Sonderorganisationen der Ver- dung mit Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1954
einten Nationen vom 21. November 1947 und über über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland
die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen
andere zwisdlenstaatliche Organisationen (BGBI. der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
1954 II S. 639), der durdl das Gesetz vom 28. Februar vom 21. November 1947 und über die Gewährung
1964 {BGBl. II S. 187) neu gefaßt wurde, verordnet von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischen-
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes- staatliche Organisationen, der durch das Gesetz vom
rates: 28. Februar 1964 neu gefaßt wurde.
§ 1
§ 3
Für die Gewährung von Vorrechten und Befreiun-
gen an die folgenden Sonderorganisationen der Ver- (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,
einten Nationen: an dem die betreff enden Anlagen für die Bundes-
republik Deutschland in Kraft treten; der Tag des
Weltorganisation für geistiges Eigentum
Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzu-
(WIPO - Anlage XV-)
geben.
Internationaler Fonds für landwirtsdlaftlidle Ent-
wicklung (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
(IF AD - Anlage XVI -) Kraft, an dem die in § 1 genannten völkerrecht-
lichen Vereinbarungen außer Kraft treten. Im Falle
gilt das Abkommen über die Vorredlte und Befrei- des Außerkrafttretens einzelner Anlagen tritt die
ungen der Sonderorganisationen der Vereinten Na- Verordnung insoweit außer Kraft, als sie sich auf
tionen mit seinen Anlagen XV und XVI, die nadl- diese Anlagen bezieht. Der Tag des Außerkrafttre-
stehend veröffentlidlt werden. tens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 19. Juli 1979
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
E. Franke
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1979 813
(Ubersetzung)
Annex XV Annexe XV Anlage XV
W orld Intellectual Property Organisation mondiale Weltorganisation
Organization de la propriete intellectuelle für geistiges Eigentum
In their application to the World Les clauses standard s'applique- Die allgemeinen Bestimmungen fin-
Intellectual Property Organization ront a !'Organisation mondiale de la den auf die Weltorganisation für gei-
(hereinafter called "the Organiza- propriete intellectuelle (ci-apres de- stiges Eigentum (im folgenden als
tion"), the standard clauses shall op- signee sous le nom de I' «Organisa- ,,Organisation" bezeichnet) mit fol-
erate subject to the following modi- tion») sous reserve des modifications gender Maßgabe Anwendung:
fications: suivantes:
1. The privileges, immunities, ex- 1. Le benefice des privileges, im- (1) Die in Artikel VI § 21 der all-
emptions and facilities referred to in munites, exemptions et facilites men- gemeinen Bestimmungen erwähnten
article VI, section 21, of the standard tionnes a la section 21 de l'article VI Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen
clauses shall also be accorded to the des clauses standard sera egalement und Erleichterungen werden auch den
Deputy Directors General of the Or- accorde aux vice-directeurs generaux Stellvertretenden Generaldirektoren
ganization. de !'Organisation. der Organisation gewährt.
2. (a) Experts (other than officials 2. a) Les experts (autres que les (2) a) Sachverständige (mit Aus-
coming within the scope of article VI) fonctionnaires vises a l'article VI), lors- nahme von Beamten im Sinne des
serving on committees of, or perform- qu'ils exerceront des fonctions aupres Artikels VI), die in Ausschüssen der
ing missions for, the Organization des commissions de !'Organisation ou Organisation tätig sind oder Aufträge
shall be accorded the following pri- lorsqu'ils accompliront des missions für dieselbe erledigen, genießen fol-
vileges and immunities so far as is pour cette derniere, jouiront des pri- gende Vorrechte und Immunitäten,
necessary for the effective exercise vileges et immunites ci-apres, dans la soweit dies zur wirksamen Wahrneh-
of their functions, including the time mesure ou cela est necessaire pour mung ihrer Aufgaben notwendig ist,
spent on journeys in connexion with I' exercice effectif de leurs fonctions, und zwar auch auf Reisen, die sie
service on such committees or mis- y compris durant les voyages effec- anläßlich ihrer Tätigkeit in Verbin-
sions: tues a I' occasion de I' exercice de leurs dung mit diesen Ausschüssen oder
fonctions aupres de ces commissions Aufträgen unternehmen:
ou au cours de ces missions, et en
particulier:
(i) Immunity from personal arrest or i) Immunite d'arrestation personnelle i) Immunität von persönlicher Fest-
seizure of their personal baggage; ou de saisie de leurs bagages per- nahme und von der Beschlag-
sonnels; nahme ihres persönlichen Ge-
päcks;
(ii) In respect of words spoken or ii) Immunite de toute poursuite ju- ii) Immunität von Rechtsverfahren
written or acts done by them in diciaire en ce qui concerne les jeder Art in bezug auf die von
the performance of their official actes accomplis par eux dans ihnen in Wahrnehmung ihrer amt-
functions, immunity from legal I' exercice de leurs fonctions offi- lichen Aufgaben vorgenommenen
process of every kind, such im- cielles (y compris leurs paroles et Handlungen einschließlich ihrer
munity to continue notwithstand- ecrits); les interesses continueront mündlichen und schriftlichen Äu-
ing that the persons concerned a beneficier de ladite immunite ßerungen, und zwar auch dann,
are no langer serving on com- alors meme qu'ils n'exerceraient wenn sie nicht mehr in Ausschüs-
mittees of, or employed on mis- plus de fonctions aupres des com- sen der Organisation tätig sind
sions for, the Organization; m1ss10ns de !'Organisation ou · und keine Aufträge mehr für die-
qu'ils ne seraient plus charges de selbe erledigen;
mission pour le campte de cette
derniere;
(iii) The same facilities in respect of iii) Les memes facilites, en ce qui iii) in bezug auf Währungs- und De-
currency and exchange restric- concerne les reglementations mo- visenbeschränkungen und auf ihr
tions and in respect of their per- netaires et de change et en ce qui persönliches Gepäck die gleichen
sonal baggage as are accorded concerne leurs bagages person- Erleichterungen wie Beamte aus-
to officials of foreign Govern- nels, que celles accordees aux ländischer Regierungen in vor-
ments on temporary official mis- fonctionnaires des gouvernements übergehender amtlicher Mission;
sions; etrangers en mission officielle
temporaire;
(iv) Inviolability for all papers and iv) Inviolabilite de tous leurs papiers iv) Unverletzlichkeit aller Papiere und
documents relating to the work et documents relatifs aux travaux Schriftstücke, die sich auf ihre Ar-
on which they are. engaged for qu'ils effectuent pour le campte beit im Dienst der Organisation
the Organization; de !'Organisation; beziehen;
(v) For their communications with v) Droit de faire usage de codes et v) das Recht, für ihren Verkehr mit
the Organization, the right to use de recevoir des documents et de der Organisation Verschlüsselun-
codes and to receive documents la correspondance par courrier ou gen zu verwenden und Schrift-
and correspondence by courier or par valises scellees, pour leurs stücke durch Kurier oder in ver-
in sealed dispatch bags. communications avec !'Organi- siegelten Behältern zu empfangen.
sation.
814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
In connexion with (iv) and (v) above, Le principe enonce dans la derniere Der in § 12 Absatz 3 der allgemeinen
the principle contained in the last phrase de la section 12 des clauses Bestimmungen niedergelegte Grund-
sentence of section 12 of the standard standard sera applicable aux disposi- satz findet auf die Ziffern iv und v
clauses shall be applicable. tions prevues ci-dessus aux points iv Anwendung.
et V.
(b) Privileges and immunities are b) Les privileges et immunites b) Die Vorrechte und Immuni-
granted to the experts referred to in sont accordes aux experts vises a täten werden den unter Buchstabe a
paragraph (a) above in the interests l'alinea a ci-dessus dans l'interet de erwähnten Sachverständigen im Inter-
of the Organization and not for the !'Organisation et non pour leur be- esse der Organisation und nicht zu
personal benefit of the individuals nefice personnel. L'Organisatian pour- ihrem persönlichen Vorteil gewährt.
themselves. The Organization shall ra et devra lever l'immunite accordee Die Organisation ist berechtigt und
have the right and duty to waive the a un expert dans tous les cas ou, a verpflichtet, die Immunität eines
immunity of any expert in any case son avis, cette immunite empecherait Sachverständigen in allen Fällen auf-
where, in its opinion, the immunity que justice ne soit faite et ou l'im- zuheben, in denen nach ihrer Auf-
would impede the course of justice munite peut etre levee sans porter fassung die Immunität verhindern
and it can be waived without preju- prejudice aux interets de !'Organisa- würde, daß der Gerechtigkeit Genüge
dice to the interests of the Organ- tion. geschieht, und in denen die Immuni-
ization. tät ohne Schädigung der Interessen
der Organisation aufgehoben werden
kann.
Annex XVI Annexe XVI Anlage XVI
International Fund Fonds international Internationaler Fonds für
for Agricultural Development de developpement agricole landwirtschaftliche Entwiddung
In their application to the Inter- En ce qui concerne le Fonds inter- Die allgemeinen Bestimmungen fin-
national Fund for Agricultural De- national de developpement agricole den auf den Internationalen Fonds für
velopment (hereinafter called "the (ci-apres designe par le terme «le landwirtschaftliche Entwicklung (im
Fund") the standard clauses shall op- Fonds»), les clauses standard s'appli- folgenden als „Fonds" bezeichnet) mit
erate subject to the following pro- queront sous reserve des dispositions folgender Maßgabe Anwendung:
visions: suivantes:
1. The privileges, immunities, ex- 1. Le benefice des privileges, im- (1) Die in § 21 der allgemeinen
emptions and facilities referred to in munites, exemptions et avantages Bestimmungen erwähnten Vorrechte,
section 21 of the standard clauses mentionnes a la section 21 des clauses lmmunitäten, Befreiungen und Er-
shall also be accorded to any Vice- standard sera egalement accorde a leichterungen werden auch einem
Presiden t of the Fund. tout Vice-President du Fonds. Vizepräsidenten des Fonds gewährt.
2. (i) Experts (other than officials 2. i) Les experts (autres que les (2) i) Sachverständige (mit Aus-
coming within the scope of article VI) fonctionnaires vises a l' article VI), nahme von Beamten im Sinne des
serving on committees of, or perform- lorsqu'ils exerceront des fonctions au- Artikels VI), die in Ausschüssen des
ing missions for, the Fund shall be pres des Comites du Fonds ou lors- Fonds tätig sind oder Aufträge für
accorded the following privileges and qu'ils accompliront des missions pour denselben erledigen, genießen fol-
immunities so far as is necessary for ce dernier, jouiront des privileges et gende Vorrechte und Immunitäten, so-
the effective exercise of their func- immunites ci-apres dans la mesure ou weit dies zur wirksamen Wahrneh-
tions, including the time spent on ils leur seront necessaires pour l'exer- mung ihrer Aufgaben notwendig ist,
journeys in connection with service cice effectif de leurs fonctions, y com- und zwar auch auf Reisen, die sie an-
on such committees or missions: pris durant les voyages effectues a läßlich ihrer Tätigkeit in Verbindung
l' occasion de l' exercice de leurs fonc- mit diesen Ausschüssen oder Aufträ-
tions aupres de ces Comites ou au gen unternehmen:
cours de ces missions:
(a) immunity from personal arrest or a) Immunite d'arrestation personnelle a) Immunität von persönlicher Fest-
seizure of their personal baggage; ou de saisie de leurs bagages per- nahme und von der Beschlagnahme
sonnels; ihres persönlichen Gepäcks;
(b) in respect of words spoken or b) Immunite de toute poursuite ju- b) Immunität von Rechtsverfahren je-
written or acts done by them in diciaire en ce qui conceme les der Art in bezug auf die von ihnen
the performance of their official actes accomplis par eux dans in Wahrnehmung ihrer amtlichen
functions, immunity from legal l'exercice de leurs fonctions offi- Aufgaben vorgenommenen Hand-
process of every • kind, such im- cielles, y compris leurs paroles et lungen einschließlich ihrer münd-
munity to continue notwithstand- ecrits; les interesses continueront lichen und schriftlichen Äußerun-
ing that the persons concerned de beneficier de, ladite immunite gen, und zwar auch dann, wenn sie
are no longer serving on commit- alors meme qu'ils n'exerceraient nicht mehr in Ausschüssen des
tees of, or employed on missions plus de fonctions aupres des Co- Fonds tätig sind und keine Auf-
for, the Fund; mites du Fonds ou qu'ils ne se- träge mehr für denselben erledi-
raient plus charges de mission gen;
pour le compte de ce dernier;
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1979 815
(c) the same facilities in respect of c) Les m~mes tac1lites, en ce qui con- c) in bezug auf Währungs- und De-
currency and exchange restric- cerne les restrictions en matiere visenbeschränkungen und auf ihr
tions and in respect of their per- monetaire et de change et rela- persönliches Gepäck die gleichen
sonal baggage as are accorded to tivement ä. leurs bagages person- Erleichterungen wie Beamte aus-
officials of foreign Governments nels, que celles qui sont accordees ländischer Regierungen in vorüber-
on temporary official missions; aux fonctionnaires des gouverne- gehender amtlicher Mission;
ments etrangers en mission offi-
cielle temporaire;
(d) inviolability of their papers and d) Inviolabilite de tous leurs papiers d) Unverletzlichkeit ihrer Papiere und
documents relating to the work et documents relatifs aux travaux Schriftstücke, die sich auf ihre Ar-
on which they are engaged for the qu'ils effectuent pour le Fonds et, beit im Dienst des Fonds beziehen,
Fund and, for the purpose of their en ce qui concerne leurs commu- sowie das Recht, für ihren Verkehr
communications with the Fund, the nications avec le Fonds, le droit mit dem Fonds Verschlüsselungen
right to use codes and to receive d'utiliser des codes et de recevoir zu verwenden und Schriftstücke
papers or correspondence by de la correspondance par des cour- durch Kurier oder in versiegelten
courier or in sealed bags. riers ou des valises scellees. Behältern zu empfangen.
(ii) In connection with (d) of ii) Relativement aux dispositions ii) Der in § 12 Absatz 3 der
2 (i) above, the principle contained in de l'alinea d) du paragraphe 2 i) ci- allgemeinen Bestimmun·gen niederge-
the last sentence of section 12 of the dessus, le principe contenu dans la legte Grundsatz findet auf Absatz 2
standard clauses shall be applicable. demiere phrase de la section 12 des Ziffer i Buchstabe d Anwendung.
clauses standard sera applicable.
(iii) Privileges and immunities iii) Les privileges et immunites iii) Die Vorrechte und Immuni-
are granted to the experts in the in- sont accordes aux experts dans l'in- täten werden den Sachverständigen
terests of the Fund and not for the teret du Fonds et non en vue de leur im Interesse des Fonds und nicht zu
personal benefit of the individuals avantage personnel. Le Fonds aura le ihrem persönlichen Vorteil gewährt.
themselves. The Fund shall have the droit et le devoir de lever l'immunite Der Fonds ist berechtigt und ver-
right and the duty to waive the im- accordee ä. un expert dans tous les pflichtet, die Immunität eines Sach-
munity of any expert in any case cas ou il estimera que cette immunite verständigen in allen Fällen aufzu-
where in its opinion the immunity generait l'action de la justice et heben, in denen nach Auffassung des
would impede the course of justice, qu' elle peut etre levee sans nuire aux Fonds die Immunität verhindern
and it can be waived without preju- interets du Fonds. würde, daß der Gerechtigkeit Genüge
dice to the interests of the Fund. geschieht, und in denen die Immuni-
tät ohne Schädigung der Interessen
des Fonds aufgehoben werden kann.
Bekanntmachung
über den Geltungsberei<h des Patentzusammenarbeitsvertrages
Vom 4. Juli 1979
Der Patentzusammenarbeitsvertrag vom 19. Juni
1970 (BGBI. 1976 II S. 649, 664) wird nach seinem
Artikel 63 Abs. 2 für die
Niederlande am 10. Juli 1979
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht illl Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. April 1979 (BGBl. II
s. 415).
Bonn, den 4. Juli 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h au e r
816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmadiung
über das Inkrafttreten des Ubereinkommens
über die Verbreitung der durdi Satelliten
übertragenen programmtragenden Signale
Vom 5. Juli 1979
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Fe- des Dbereinkommens erklärt, daß auf ihrem Hoheits-
bruar 1979 zu dem in Brüssel am 21. Mai 1974 unter- gebiet der Schutz nach Artikel 2 Abs. 1 des Dber-
zeichneten Dbereinkommen über die Verbreitung einkommens auf 25 Jahre nach Ablauf des Kalender-
der durch Satelliten übertragenen programmtragen- jahres beschränkt ist, in dem die Dbertragung über
den Signale (BGBI. 1979 II S. 113) wird hiermit be- Satelliten erfolgt.
kanntgemacht, daß das Dbereinkommen nach seinem
Artikel 10 Abs. 1 für die Das Dbereinkommen wird ferner am selben Tage
Bundesrepublik Deutschland am 25. August 1979 für folgende Staaten in Kraft treten:
in Kraft treten wird. Die Bundesrepublik Deutsch- Jugoslawien,
land hat die Ratifikationsurkunde am 25. Mai 1979
hinterlegt. Kenia,
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Mexiko,
Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 2 Abs. 2 Nicaragua.
Bonn, den 5. Juli 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Unabhängigen Staates Westsamoa
über Technische Zusammenarbeit
Vom 11. Juli 1979
In Apia ist am 8. Dezember 1978 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Unabhängigen Staates
Westsamoa über Technische Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 8 Abs. 1
am 7. Juni 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. Juli 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmadiung
über das Inkrafttreten des Ubereinkommens
über die Verbreitung der durdi Satelliten
übertragenen programmtragenden Signale
Vom 5. Juli 1979
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Fe- des Dbereinkommens erklärt, daß auf ihrem Hoheits-
bruar 1979 zu dem in Brüssel am 21. Mai 1974 unter- gebiet der Schutz nach Artikel 2 Abs. 1 des Dber-
zeichneten Dbereinkommen über die Verbreitung einkommens auf 25 Jahre nach Ablauf des Kalender-
der durch Satelliten übertragenen programmtragen- jahres beschränkt ist, in dem die Dbertragung über
den Signale (BGBI. 1979 II S. 113) wird hiermit be- Satelliten erfolgt.
kanntgemacht, daß das Dbereinkommen nach seinem
Artikel 10 Abs. 1 für die Das Dbereinkommen wird ferner am selben Tage
Bundesrepublik Deutschland am 25. August 1979 für folgende Staaten in Kraft treten:
in Kraft treten wird. Die Bundesrepublik Deutsch- Jugoslawien,
land hat die Ratifikationsurkunde am 25. Mai 1979
hinterlegt. Kenia,
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Mexiko,
Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 2 Abs. 2 Nicaragua.
Bonn, den 5. Juli 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Unabhängigen Staates Westsamoa
über Technische Zusammenarbeit
Vom 11. Juli 1979
In Apia ist am 8. Dezember 1978 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Unabhängigen Staates
Westsamoa über Technische Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 8 Abs. 1
am 7. Juni 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. Juli 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1979 817
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Unabhängigen Staates Westsamoa
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hängigen Staat Westsamoa, in der Bundesrepublik
und Deutschland oder in anderen Ländern;
die Regierung des Unabhängigen Staates Westsamoa - d) in anderer geeigneter Weise.
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
ihren Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehun- übernimmt für die von ihr geförderten Vorhaben folgende
gen, Leistungen auf ihre Kosten, soweit die Projektvereinba-
rungen nidlt etwas Abweidlendes vorsehen:
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;
Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts
ihrer Staaten und Völker und b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer
Familienangehörigen, soweit nicht die entsandten
in dem Wunsche, die Beziehungen durch partnerschaft- Fachkräfte die Kosten tragen;
liche technische Zusammenarbeit zu -vertiefen - c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und
außerhalb des Unabhängigen Staates Westsamoa;
sind wie folgt übereingekommen:
d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten
Materials;
Artikel 1 e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buch-
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der stabe b genannten Materials bis zum Standort der
wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker Vorhaben; hiervon ausgenommen sind die in Artikel 3
zusammen. Budlstabe b genannten Abgaben und Lagergebühren;
(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingun- f) Aus- und Fortbildung von samoanischen Fach- und
gen für die Technische Zusammenarbeit zwischen den Führungskräften und Wissenschaftlern entsprechend
Vertragsparteien. Die Vertragsparteien können ergän- den jeweils geltenden deutschen Richtlinien.
zende Ubereinkünfte über einzelne Vorhaben der Techni-
schen Zusammenarbeit (im folgenden als „Projektverein- (4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Ab-
barungen" bezeichnet) schließen. Dabei bleibt jede Ver- weichendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung
tragspartei für die Vorhaben der Technischen Zusammen- der Bundesrepublik Deutschland für die Vorhaben gelie-
arbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In den Pro- ferte Material bei seinem Eintreffen im Unabhängigen
jektvereinbarungen wird die gemeinsame Konzeption des Staat Westsamoa in das Eigentum des Unabhängigen
Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die Staates Westsamoa über; das Material steht den geför-
Leistungen der Vertragspartner, Aufgaben und organisa- derten Vorhaben und den entsandten Fachkräften für ihre
torische Stellung der Beteiligten und der zeitliche Ablauf Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung.
gehören.
(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
unterrichtet die Regierung des Unabhängigen Staates
Artikel 2 Westsamoa darüber, welche Träger, Organisationen oder
(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung Stellen sie mit der Durchführung ihrer Förderungsmaß-
durch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in nahmen für das jeweilige Vorhaben beauftragt. Die
folgenden Bereichen vorsehen: beauftragten Träger, Organisationen oder Stellen werden
im folgenden als „durchführende Stelle" bezeichnet.
a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige
Einrichtungen im Unabhängigen Staat Westsamoa;
Artikel 3
b) die Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;
Leistungen der Regierung des Unabhängigen Staates
c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sieb. die
Westsamoa:
Vertragsparteien einigen.
(2) Die Förderung kann erfolgen Sie
a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, a) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben im Unabhängi-
Beratern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaft- gen Staat Westsamoa die erforderlichen Grundstücke
lichem und technischem Personal, Projektassistenten und Gebäude einschließlich deren Ausrüstung und
und Hilfskräften; das gesamte im Auftrag der Regie- Einrichtung zur Verfügung, soweit diese Gebäude und
rung der Bundesrepublik Deutschland entsandte Per- deren Ausrüstung und Einrichtung nicht auf Kosten
sonal wird im folgenden als „entsandte Fachkräfte" der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gelie-
bezeichnet; fert werden;
b) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepu-
b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im
blik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material
folgenden als „Material" bezeichnet);
von Lizenzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen
c) durch. Aus- und Fortbildung von samoanischen Fach- öffentlichen Abgaben sowie Lagergebühren und stellt
und Führungskräften und \,Vissenschaftlern im Unab- sicher, daß das Material unverzüglich entzollt wird.
818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Die vorstehenden Befreiungen gelten auf Antrag der tet die Regierung des Unabhängigen Staates Westsamoa
durchführenden Stelle auch für im Unabhängigen unter Ubersendung des Lebenslaufs um Zustimmung zur
Staat Westsamoa beschafftes Material; Entsendung der von ihr ausgewählten Fachkraft. Geht
innerhalb von zwei Monaten keine ablehnende Mitteilung
c) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die
der Regierung des Unabhängigen Staates Westsamoa ein,
Vorhaben;
so gilt dies als Zustimmung.
d) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen
samoanischen Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in (3) Wünscht die Regierung des Unabhängigen Staates
den Projektvereinbarungen soll ein Zeitplan hierfür Westsamoa die Abberufung einer entsandten Fachkraft,
festgelegt werden; so wird sie frühzeitig Verbindung mit der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland aufnehmen und die Gründe
e) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fach- für ihren Wunsch darlegen. In gleicher Weise wird die
kräfte so bald wie möglich durch samoanische Fach- Regierung der Bundesrepublik Deutschland, wenn eine
kräfte fortgeführt werden. Soweit diese Fachkräfte im entsandte Fachkraft von deutscher Seite aus abberufen
Rahmen dieses Abkommens im Unabhängigen Staat wird, dafür sorgen, daß die Regierung des Unabhängigen
Westsamoa, in der Bundesrepublik Deutschland oder Staates Westsamoa so früh wie möglich darüber unter-
in anderen Ländern aus- oder fortgebildet werden, richtet wird.
benennt sie rechtzeitig unter Beteiligung der deut-
schen Auslandsvertretung oder der von dieser Artikel 5
benannten Fachkräfte genügend Bewerber für diese
Aus- oder Fortbildung. Sie benennt nur solche Bewer- (1) Die Regierung des Unabhängigen Staates Westsa-
ber, die sich ihr gegenüber verpflichtet haben, minde- moa sorgt für den Schutz der Person und des Eigentums
stens ein Jahr für jedes abgeschlossene Ausbildungs- der entsandten Fachkräfte und der zu ihrem Haushalt
jahr in dem jeweiligen Vorhaben zu arbeiten. Sie gehörenden Familienmitglieder. Hierzu gehört insbeson-
dere folgendes:
sorgt für angemessene Bezahlung dieser samoanischen
Fachkräfte; a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für
f) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkom-
Schäden, die diese im Zusammenhang mit der Durch-
mens aus- und fortgebildete samoanische Staatsange- führung einer ihnen nach diesem Abkommen übertra-
hörige abgelegt haben, entsprechend ihrem fachlichen genen Aufgabe verursachen; jede Inanspruchnahme
Niveau an. Sie eröffnet diesen Personen ausbildungs- der entsandten Fachkräfte ist insoweit ausgeschlos-
gerechte Anstellungs- und Aufstiegsmöglichkeiten sen; ein Erstattungsanspruch, auf welcher Rechts-
oder Laufbahnen; grundlage er auch beruht, kann vom Unabhängigen
Staat Westsamoa gegen die entsandten Fachkräfte nur
g) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstüt- im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gel-
zung bei der Durchführung der ihnen übertragenen tend gemacht werden;
Aufgaben und stellt ihnen alle erforderlichen Unterla-
gen zur Verfügung; b) sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder
Festnahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder
h) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben Unterlassungen einschließlich ihrer mündlichen und
erforderlichen Leistungen erbracht werden, soweit schriftlichen Äußerungen, die im Zusammenhang mit
diese nicht von der Regierung der Bundesrepublik der Durchführung einer ihnen nach diesem Abkommen
Deutschland nach den Projektvereinbarungen über- übertragenen Aufgabe stehen;
nommen werden;
c) sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jeder-
i) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses zeit die ungehinderte Ein- und Ausreise;
Abkommens und der Projektvereinbarungen befaßten
samoanischen Stellen rechtzeitig und umfassend über d) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen
Ausweis aus, in dem auf den besonderen Schutz und
deren Inhalt unterrichtet werden.
die Unterstützung, die die Regierung des Unabhängi-
gen Staates Westsamoa ihnen gewährt, hingewiesen
Artikel 4 wird.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
sorgt dafür, daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet (2) Die Regierung des Unabhängigen Staates West-
samoa
werden,
a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundes-
getroffenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Ar- republik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Lei-
tikel 55 der Charta der Vereinten Nationen festgeleg- stungen im Rahmen dieses Abkommens gezahlten
ten Ziele beizutragen; Vergütungen keine Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben; das gleiche gilt für Vergütungen an Firmen,
b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten des Unab- die im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik
hängigen Staates Westsamoa einzumischen; Deutschland Förderungsmaßnahmen im Rahmen dieses
Abkommens durchführen;
c) die Gesetze des Unabhängigen Staates Westsamoa zu
befolgen und Sitten und Gebräuche des Landes zu b) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen
achten; während der ersten sechs (6) Monate ihres Aufenthal-
tes die zoll-, abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und
d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die, mit der
jederzeitige abgaben- und kautionsfreie Ausfuhr der
sie beauftragt sind, auszuüben;
zu ihrem persönlichen Gebrauch bestimmten Gegen-
e) mit den amtlichen Stellen des Unabhängigen Staates stände; dazu gehören auch je Haushalt ein Kraftfahr-
Westsamoa vertrauensvoll zusammenarbeiten. zeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühltruhe, eine
Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät, ein
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Fernsehgerät, ein Plattenspieler, ein Tonbandgerät,
sorgt dafür, daß vor Entsendung einer Fachkraft die kleinere Elektrogeräte, sowie je Person ein Klimage-
Zustimmung der Regierung des Unabhängigen Staates rät, ein Heizgerät, ein Ventilator und eine Foto- und
W estsamoa eingeholt wird. Die durchführende Stelle bit- Filmausrüstung;
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1979 819
c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
die Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Getränken und anderen Verbrauchsgütern im Rahmen
ihres persönlichen Bedarfs; Artikel 8
d) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an
gebühren- und kautionsfrei die erforderlichen Sicht- dem die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der
vermerke, Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen. Regierung des Unabhängigen Staates Westsamoa notifi-
ziert, daß die erforderlichen innerstaatlichen Vorausset-
Artikel 6 zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkraft- (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf
treten bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Jahren. Es verlängert sich danach stillschweigend jeweils
Zusammenarbeit der Vertragsparteien. um ein Jahr, es sei denn, daß eine der Vertragsparteien
es drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts
Artikel 7 schriftlich kündigt.
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine
nicht die Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Bestimmungen für die begonnenen Vorhaben der Techni-
Regierung des Unabhängigen Staates Westsamoa inner- schen Zusammenarbeit weiter.
Geschehen zu Apia, am achten Dezember 1978 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. K a r l D ö r i n g
Für die Regierung des Unabhängigen Staates Westsamoa
Tupuola Efi
820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
madrnngen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1.20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,70 DM (1,20 DM zuzüglich -,50 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,20 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfadi 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6,5 0/o. Postvertriebsstück • Z 1998 AX · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung
über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen
im Bahnhof Aachen West
Vom 13. Juli 1979
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom
19. Februar 1979 über die Errichtung nebeneinander-
liegender nationaler Grenzabfertigungsstellen im
Bahnhof Aachen West (BGB!. II S. 209) wird hier-
mit bekanntgemacht, daß die Verordnung nach
ihrem § 3 Abs. 1
am 1. Juni 1979
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tag ist auf Grund des Noten-
wechsels vom 18. April/31. Mai 1979 die deutsch-
belgische Vereinbarung vom 16. November/14. De-
ber 1978 über die Errichtung nebeneinanderliegen-
der nationaler Grenzabfertigungsstellen im Bahn-
hof Aachen West (BGB!. 1979 II S. 210) in Kraft
getreten.
Bonn, den 13. Juli 1979
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Fröhlich