789
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1979 Nr. 31
Tag Inhalt Seite
18. 7. 79 Gesetz zu dem Abkommen vom 19. Juli 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Osterreich über Arbeitslosenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 789
9. 7. 79 Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenz-
abfertigung des Eisenbahngüterverkehrs im Bahnhof Coevorden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 795
12. 6. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun über Finanzielle Zusammen-
arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 798
25. 6. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik der Philippinen über finanzielle Zusammenarbeit . . 800
26. 6. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Malawi über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 801
Gesetz
zu dem Abkommen vom 19. Juli 1978
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Osterreich
über Arbeitslosenversicherung
Vom 18. Juli 1979
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sen: sind gewahrt.
Artikel 1 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Dem in Wien am 19. Juli 1978 unterzeichneten
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Osterreich über Arbeitslosen- Bonn, den 18. Juli 1979
versicherung wird zugestimmt. Das Abkommen wird
nachstehend veröffentlicht.
Der Bundespräsident
Carstens
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sotern das Für den Bundeskanzler
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest- Der Bundesminister
stellt. für innerdeutsche Beziehungen
E. Franke
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver- Der Bundesminister
kündung in Kraft. für Arbeit und Sozialordnung
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Ehrenberg
Artikel 19 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-
blatt bekanntzugeben. Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Osterreich
über Arbeitslosenversicherung
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland 4. ,,zuständige Behörde"
und in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
der Bundespräsident der Republik Osterreich - den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung,
in bezug auf die Republik Osterreich
IN DEM WUNSCHE, die Beziehungen der beiden Staa-
den Bundesminister für soziale Verwaltung;
ten auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit zu fördern
und mit der Redltsentwiddung in Einklang zu bringen - 5. ,,Grenzgänger"
sind übereingekommen, ein Abkommen zu schließen, einen Arbeitnehmer, für den auf Grund seiner Beschäf-
das an die Stelle des Abkommens über Arbeitslosenversi- tigung im Gebiet eines Vertragsstaates dessen Rechts-
cherung vom 19. Mai 1951 treten soll. vorschriften gelten und der sich im Gebiet des anderen
Vertragsstaates gewöhnlich aufhält und dorthin in der
Sie haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Regel mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt;
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland 6. ,,Träger"
Herrn H o r s t G r a b e r t , in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland, die Bundesanstalt für Arbeit,
der Bundespräsident der Republik Osterreich in bezug auf die Republik Osterreich
die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2
Herrn Dr. W i 11 i b a 1 d Pa h r, Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt.
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten.
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in Artikel 2
guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten fol-
Sachlicher Geltungsbereich
gendes vereinbart:
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
Abschnitt I auf die deutschen Rechtsvorschriften über
Allgemeine Bestimmungen a) das Arbeitslosengeld,
b) die Arbeitslosenhilfe,
Artikel 1 c) das Kurzarbeitergeld,
Begriffsbestimmungen d) das Schlechtwettergeld,
e) das Konkursausfallgeld,
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
auf die österreichischen Rechtsvorschriften über
1. ,,Gebiet" a) das Arbeitslosengeld,
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland b) die Notstandshilfe,
den Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bun- c) die Bevorschussung von Leistungen aus der Pensions-
desrepublik Deutschland, versicherung,
in bezug auf die Republik Osterreich d) die Kurzarbeitsbeihilfe,
deren Bundesgebiet; e) die Schlechtwetterentschädigung,
f) das Insolvenz-Ausfallgeld,
2. ,,Staatsangehöriger"
einschließlich der Rechtsvorschriften über die Beiträge
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland. und Umlagen.
einen Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die
(2) Bei Amvendung dieses Abkommens finden die
Bundesrepublik Deutschland,
Rechtsvorschriften keine Anwendung, die sich für einen
in bezug auf die Republik Osterreich Vertragsstaat aus anderen zwischenstaatlichen Verträgen
deren Staatsbürger; oder aus überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren
Ausführung dienen.
3. ,, Rechtsvorschriften"
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
die Gesetze, Rechtsverordnungen und Anordnungen, Persönlicher Geltungsbereich
welche sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeich-
neten Rechtsgebiete beziehen, Dieses Abkommen gilt
in bezug auf die Republik Osterreich a) für Staatsangehörige der beiden Vertragsstaaten,
die Gesetze und Verordnungen, welche sich auf die b) für Flüchtlinge und Staatenlose, die sich im Gebiet
in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsgebiete eines der beiden Vertragsstaaten gewöhnlich aufhal-
beziehen; ten.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1979 791
Artikel 4 den sind, nur dann berücksichtigt, wenn der Arbeitslose
nach seiner letzten Einreise in das Gebiet des Vertrags-
Gleichbehandlung
staates, in dem er den Anspruch geltend macht, dort
Ist der Anspruch auf eine in Artikel 2 Absatz 1 festge- mindestens vier Wochen ohne Verletzung der Vorschrif-
legte Leistung nach den Rechtsvorschriften des Vertrags- ten über die Beschäftigung von Ausländern als Arbeit-
staates, in dem diese Leistung beantragt wird, von der nehmer beschäftigt gewesen ist.
Staatsangehörigkeit dieses Vertragsstaates abhängig, so
sind die Personen, für die dieses Abkommen nach Arti- Artikel 8
kel 3 gilt, den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates
gleichgestellt. Sonderregelung für Grenzgänger
Artikel 5 (1) Grenzgänger erhalten Arbeitslosengeld in dem Ver-
tragsstaat, in dessen Gebiet sie ihren gewöhnlichen Auf-
Versicherungs- und Beitragspflicht enthalt haben. Bei der Beurteilung, ob die Anwartschafts-
(1) Die Versicherungs- und Beitragspflicht richtet sich zeit erfüllt ist, und bei der Festsetzung der Anspruchs-
nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in des- dauer (Bezugsdauer} werden Zeiten einer beitragspflichti-
sen Gebiet der Arbeitnehmer beschäftigt ist, und zwar gen Beschäftigung, die nach den Rechtsvorschriften des
auch dann, wenn sich der Arbeitgeber im Gebiete des anderen Vertragsstaates zurückgelegt worden sind,
anderen Vertragsstaates befindet. berücksichtigt.
(2) \Verden jedoch auf Grund des zwischen der Bun- (2) Arbeitnehmer, die unmittelbar vor Eintritt der
desrepublik Deutschland und der Republik Osterreich Arbeitslosigkeit innerhalb einer Rahmenfrist von sechs
abgeschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit Jahren mindestens fünf Jahre im anderen Vertragsstaat
nicht die Rechtsvorschriften angewandt, die am Beschäf- beschäftigt waren, davon zuletzt nicht weniger als ein
tigungsort gelten, sondern die Rechtsvorschriften des Jahr als Grenzgänger, erhalten Arbeitslosengeld in dem
anderen Vertragsstaates, so gilt dies auch für die Versi- Vertragsstaat, in dessen Gebiet sie beschäftigt waren. Sie
cherungs- und Beitragspflicht nach den in Artikel 2 Ab- können jedoch ihren Anspruch stattdessen im Gebiet des
satz 1 angeführten Rechtsvorschriften. Vertragsstaates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufent-
halt haben, geltend machen.
(3) Dieses Abkommen berührt nicht die im Wiener
Ubereinkommen über diplomatische Beziehungen und im (3) Arbeitnehmern, die als Grenzgänger in der Bundes-
Wiener Ubereinkommen über konsularische Beziehungen republik Deutschland Kurzarbeit leisten, wird Kurzarbeiter-
enthaltenen Bestimmungen, die sich auf die in Artikel 2 geld nach deutschen Rechtsvorschriften und für Arbeit-
Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften beziehen. nehmer, die als Grenzgänger in der Republik Osterreich
Kurzarbeit leisten, wird Kurzarbeitsbeihilfe nach österrei-
chischen Rechtsvorschriften gewährt.
Abschnitt II (4) Grenzgängern wird Schlechtwettergeld (Schlecht-
wetterentschädigung) nach den Rechtsvorschriften des
Besondere Bestimmungen Vertragsstaates gewährt, in dem sie einen Lohnausfall
Leistungsrecht wegen Schlechtwetters erleiden.
(5) Arbeitnehmern, die bei Eröffnung des Konkursver-
Artikel 6 fahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers oder
einem Tatbestand, der nach den anzuwendenden Rechts-
Allgemeiner Grundsatz
vorschriften gleichgestellt ist, Ansprüche auf Arbeitsent-
Der Anspruch auf die in Artikel 2 Absatz 1 angeführten gelt haben, wird - wenn sie als Grenzgänger in der
Leistungen und das Verfahren richten sich nach den Bundesrepublik Deutschland beschäftigt waren - Kon-
Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet kursausfallgeld nach deutschen Rechtsvorschriften, -
der Anspruch geltend gemacht wird, soweit die folgenden wenn sie als Grenzgänger in der Republik Osterreich
Bestimmungen nicht anderes festlegen. beschäftigt waren - Insolvenz-Ausfallgeld nach öster-
reichischen Rechtsvorschriften, gewährt.
Artikel 7
Artikel 9
Berücksichtigung von Zeiten einer beitragspflichtigen
Minderung der Anspruchsdauer (Bezugsdauer)
Besdl.äftigung, die nadl. den Redl.tsvorschriften
des anderen Vertragsstaates zurückgelegt worden sind Die Anspruchsdauer (Bezugsdauer} wird um die Zeit
gemindert, in der der Arbeitslose im anderen Vertrags-
(1) Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung, die
staat innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Tag der
nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
Antragstellung bereits Arbeitslosengeld bezogen hat. Als
zurückgelegt worden sind, werden bei der Beurteilung, ob
eine Zeit, in der der Arbeitslose Leistungen bezogen hat,
die Anwartschaftszeit erfüllt ist, und bei der Festsetzung
gilt auch eine Zeit, in der Leistungen wegen eines schuld-
der Anspruchsdauer (Bezugsdauer} berücksichtigt, sofern
haften Verhaltens des Arbeitslosen nicht gewährt wur-
der Antragsteller die Staatsangehörigkeit des Vertrags-
den.
staates besitzt, in dem der Anspruch geltend gemacht
wird, und sich im Gebiet dieses Vertragsstaates gewöhn- Artikel 10
lich aufhält. Das gleiche gilt, wenn der Antragsteller
zwecks Familienzusammenführung in den Vertragsstaat, Berücksichtigung von Einkünften, die im
in dem der Anspruch geltend gemacht wird, übersiedelt anderen Vertragsstaat erzielt werden
ist und sein bereits dort lebender Ehegatte die Staatsan-
gehörigkeit dieses Vertragsstaates besitzt. Einkünfte aus der Sozialen Sicherheit des anderen Ver-
tragsstaates sind in gleicher Weise zu berücksichtigen,
(2) Bei anderen Arbeitslosen werden Zeiten einer bei- wie vergleichbare Leistungen aus der Sozialen Sicherheit
tragspflichtigen Beschäftigung, die nach den Rechtsvor- des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Anspruch gel-
schriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegt wor- tend gemacht wird.
792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Abschnitt III in der Republik Osterreich
das Landesarbeitsamt Salzburg.
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 15
Artikel 11
Erstattung von zu Unrecht gewährten Leistungen
Amtshilfe sowie von Vorschüssen
Die Träger, Verbände auf dem Gebiet der Sozialen (1) Hat der Träger eines Vertragsstaates einer Person
Sicherheit, Behörden und Gerichte der Vertragsstaaten zu Unrecht Leistungen gewährt, so kann auf dessen
leisten einander bei der Durchführung der in Artikel 2 Ersuchen und zu dessen Gunsten der zuständige Träger
Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften und dieses des anderen Vertragsstaates den zu Unrecht gewährten
Abkommens gegenseitige Hilfe, als wendeten sie die für Betrag von einer Nachzahlung oder den laufenden Zah-
sie geltenden Rechtsvorschriften an. Die Hilfe ist mit lungen an den Berechtigten nach Maßgabe der für ihn
Ausnahme der Barauslagen kostenlos. geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften einbehal-
ten.
Artikel 12
(2) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines
Befreiung von Gebühren sowie vom Beglaubigungszwang Vertragsstaates Anspruch auf eine Geldleistung für einen
Zeitraum, für den ihr oder ihren Angehörigen von einem
(1) Die nach den Rechtsvorschriften eines Vertrags- Fürsorgeträger des anderen Vertragsstaates Leistungen
staates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von gewährt worden sind, so ist diese Geldleistung auf Ersu-
Steuern oder Gebühren einschließlicl). Konsulargebühren chen und zugunsten des ersatzberechtigten Fürsorgeträ-
und Verwaltungsabgaben für Schriftstücke oder Urkun- gers einzubehalten, als sei dieser ein Fürsorgeträger mit
den, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzu- dem ,Sitz im Gebiet des ersten Vertragsstaates. Hat eine
legen sind, erstreckt sich auch auf die entsprechenden Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
Schriftstücke und Urkunden, die in Anwendung dieses Anspruch auf eine Geldleistung für einen Zeitraum, für
Abkommens oder der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten den ihr oder ihren Angehörigen von einem anderen
Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorzule- öffentlich-rechtlichen Leistungsträger des anderen Ver-
gen sind. tragsstaates aus öffentlichen Mitteln Leistungen gewährt
worden sind, so ist unbeschadet sonstiger zwischenstaat-
(2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art, die in licher Regelungen diese Geldleistung auf Ersuchen und
Durchführung dieses Abkommens oder der in Artikel 2 zugunsten des ersatzberechtigten Leistungsträgers einzu-
Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften des anderen behalten.
Vertragsstaates vorgelegt werden müssen, bedürfen nicht
der Beglaubigung.
Abschnitt IV
Artikel 13
Dbergangs- und Schlußbestimmungen
Unmittelbarer Verkehr
(1) Die in Artikel 11 genannten Stellen der beiden Artikel 16
Vertragsstaaten verkehren bei der Durchführung der in Ubergangsregelung
Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften und
dieses Abkommens miteinander sowie mit den Arbeitge- Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf
bern und Arbeitnehmern und ihren Vertretern unmittel- Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkraft-
bar. treten. Entscheidungen, die vor Inkrafttreten getroffen
wurden, werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
(2) Bescheide und sonstige Schriftstücke können einer
Person, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates
aufhält, unmittelbar durch eingeschriebenen Brief mit Artikel 17
Rückschein zugestellt werden.
Schlußprotokoll
Artikel 14 Das beiliegende Schlußprotokoll ist Bestandteil dieses
Abkommens.
Verwaltungsvereinbarung
und gegenseitige Unterrichtung Artikel 18
(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaa- Geltung für das Land Berlin
ten können unmittelbar miteinander das Nähere über die
zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Maß- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
nahmen vereinbaren, soweit sie ein gegenseitiges Einver- nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
ständnis bedingen. Sie unterrichten einander über die zur gegenüber der Bundesregierung der Republik Osterreich
Durchführung des Abkommens getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
sowie über Änderungen und Ergänzungen ihrer Rechts- Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
vorschriften, die seine Durchführung berühren.
Artikel 19
(2) Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkom-
mens werden Verbindungsstellen eingerichtet. Verbin- Ratifikation, Inkrafttreten
dungsstellen sind:
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratj-
in der Bundesrepublik Deutschland fikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn
das Landesarbeitsamt Südbayern in München, ausgetauscht werden.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1979 793
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Artikel 21
Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die
Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden. Außerkrafttreten früherer Abkommen
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens treten außer
Artikel 20 Kraft:
Geltungsdauer, Außerkrafttreten
das Abkommen vom 19. Mai 1951 zwischen der Bundesre-
(1) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit publik Deutschland und der Republik Osterreich über
geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhal- Arbeitslosenversicherung samt Schlußprotokoll,
tung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalen-
derjahres kündigen. das Zusatzprotokoll vom 23. November 1951 zum Abkom-
men zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
(2) Tritt das Abkommen infolge Kündigung außer Republik Osterreich über Arbeitslosenversicherung,
Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die bis dahin
erworbenen Leistungsansprüche weiter, jedoch nicht län- das Zweite Abkommen vom 31. Oktober 1953 zwischen
ger als für die Dauer eines Jahres nach dem Außerkraft- der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Oster-
treten. reich über Arbeitslosenversicherung.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten die-
ses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln ver-
sehen.
GESCHEHEN zu Wien am 19. Juli 1978 in zwei Ur-
schriften.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Horst Grabert
Für die Republik Osterreich
Willibald Pahr
794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Schlußprotokoll
zu dem Abkommen zwisdlen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Osterreich über Arbeitslosenversidlerung
Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Bun- klasse zugrunde zu legen, die für den Arbeitnehmer
desrepublik Deutschland und der Republik Osterreich maßgebend wäre, wenn er der Steuerpflicht unter-
geschlossenen Abkommens über Arbeitslosenversiche- läge.
rung geben die Bevollmächtigten der beiden Vertrags-
staaten die übereinstimmende Erklärung ab, daß über 7. Zu Artikel 6 folgende
folgendes Einverständnis besteht: Das Arbeitslosengeld darf nicht deshalb versagt wer-
den, weil die Befugnis zur erneuten Aufnahme einer
1. Zu Artikel 2 Absatz 2 Beschäftigung an die Erteilung einer Genehmigung
Das Abkommen berührt nicht das Abkommen über durch die Behörde gebunden ist. Kurzarbeitergeld
die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer in seiner (Kurzarbeitsbeihilfe} darf nicht deshalb versagt wer-
jeweiligen Fassung. den, weil die Kurzarbeit durch Entlassung von Arbeit-
nehmern, die Staatsangehörige des anderen Vertrags-
2. Zu Artikel 3 staates sind, hätte vermieden werden können.
Mitglieder des in der Donauschiffahrt beschäftigten
fahrenden Personals, die in dieser Eigenschaft insge- 8. Zu Artikel 6
samt 5 Jahre beschäftigt waren und weder österrei- Zur Durchführung der österreichischen Arbeitslosen-
chische noch deutsche Staatsangehörige sind, stehen versicherung in den Gemeinden Jungholz (politischer
in den Fällen des Artikels 6 Absatz S des deutsch- Bezirk Reutte} und Mittelberg (politischer Bezirk Bre-
österreichischen Abkommens über Soziale Sicherheit genz} kann die zuständige österreichische Behörde
den Staatsangehörigen des Vertragsstaates gleich, durch Verordnung Näheres bestimmen.
dessen Rechtsvorschriften gelten.
9. Zu Artikel 7
3. Zu Artikel 3 Wird ein Antrag auf Arbeitslosengeld in Osterreich
Zu den Flüchtlingen und Staatenlosen im Sinne des gestellt, dann verlängern sich die Rahmenfristen nach
Artikels 3 gehören § 14 Abs. 1 bis 3 Arbeitslosenversicherungsgesetz um
a} Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkom- Zeiträume, in denen der Arbeitslose in der Bundesre-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung publik Deutschland
der Flüchtlinge und des Protokolls vom 31. Ja- a} einen geregelten Lehrgang zur beruflichen Fort-
nuar 1961 zu diesem Abkommen, bildung besucht hat, durch den er überwiegend in
b} Staatenlose im Sinne des Artikels 1 des Uber- Anspruch genommen wurde;
einkommens vom 28. September 1954 über die b} Wehr- oder Zivildienst geleistet hat, sofern er vor-
Rechtsstellung der Staatenlosen. her in Osterreich in einem arbeitslosenversiche-
rungspflichtigen Dienstverhältnis stand;
4. Zu Artikel 5 c} Krankengeld oder Wochengeld bezogen hat;
Bei Arbeitnehmern, die auf Grund des deutsch-öster- d) infolge Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig im
reichischen Doppelbesteuerungsabkommens hinsicht- Sinne des § 15 Abs. 1 Ziffer 1 Buchstabe k und 1
lich ihrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit war.
nicht der deutschen Steuerpflicht unterliegen, wird
bei Erhebung der Umlage nach § 186 a des Arbeitsför- 10. Zu Artikel 8
derungsgesetzes der Bruttoarbeitslohn zugrunde ge- Für den Bezug von Arbeitslosenhilfe (Notstandshilfe)
legt, der bei Vorliegen einer Steuerpflicht lohnsteuer- gilt in den Fällen des Artikels 8 Absatz 2 Satz 1
pflichtig wäre. der Bezug von Arbeitslosengeld im anderen Vertrags-
staat als Vorbezug.
5. Zu Artikel 6
Unter Anspruch auf Leistungen im Sinne des Arti- 11. Zu Artikel 11
kels 6 sind insbesondere die Voraussetzungen, die Es besteht Einvernehmen, daß die Portokosten nicht
Höhe, die Dauer, die anspruchsvernichtenden und zu den Barauslagen im Sinne des Artikels 11 Satz 2
die anspruchseinschränkenden Umstände sowie Rück- gehören.
forderungen zu verstehen.
12. Zu Artikel 12
6. Zu Artikel 6 Absatz 2 gilt entsprechend, wenn anstelle der Be-
Bei der Bemessung von Leistungen nach deu.tschen glaubigung eine ähnliche Förmlichkeit vorgeschrieben
Rechtsvorschriften ist erforderlichenfalls die Steuer- ist.
GESCHEHEN zu Wien am 19. Juli 1978 in zwei
Urschriften.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Horst Grabert ·
Für die Republik Osterreich
Willibald Pahr
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1979 795
Verordnung
über die Zusammenlegung der deutschen
und der niederländischen Grenzabfertigung
des Eisenbahngüterverkehrs im Bahnhof Coevorden
Vom 9. Juli 1979
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes §2
vom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom
30. Mai 1958 zwisdlen der Bundesrepublik Deutsch- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
land und dem Königreich der Niederlande über die leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des
Zusammenlegung der Grenzabfertigung und · über Gesetzes vom 25. August 1960 audl im Land Berlin.
die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-
wechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen § 3
Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181) wird verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,
an dem die Vereinbarung in Kraft tritt.
§ 1
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
Im Bahnhof Coevorden werden die deutsche und Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
die niederländische Grenzabfertigung des Eisen-
bahngü terverkehrs nach Maßgabe der Vereinbarung (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag d~s
vom 9. April/31. Mai 1979 zusammengelegt. Die Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-
Vereinbarung wird nachstehend veröffentlidlt. kanntzugeben.
Bonn, den 9. Juli 1979
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Der Bundesminister der Finanzen
III B 8 - Z 1108 (Nie) - 5/79 Bonn, den 9. April 1979
Seiner Exzellenz
dem Minister der Finanzen
des Königreichs der Niederlande
Den Haag
B et r. : Abkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Königreich der Niederlande über die Zusammen-
legung der Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Ge-
meinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-nieder-
ländischen Grenze;
h i e r: Zusammenlegung der Grenzabfertigung des Güterverkehrs
im Bahnhof Coevorden
Herr Minister!
Mit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a des oben genannten
Abkommens und Besprechungen zwischen den beteiligten Verwaltungen
beehre ich mich, Ihnen folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
I. (2) Die Einzelheiten zu Absatz 1 Buchstabe a legen die
Oberfinanzdirektion Hannover und der Directeur van's
Im Bahnhof Coevorden werden die deutsche und die
Rijks Belastingen in Zwolle fest. Sie versichern sich vor-
niederländische Grenzabfertigung im Eisenbahngüterver-
her des Einvernehmens der Bentheimer Eisenbahn und
kehr auf niederländischem Gebiet zusammengelegt.
der zuständigen niederländischen Behörden.
II. III.
Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 5
(1) Die Zone im Sinne des Artikels 3 des Abkommens
des Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeit-
umfaßt:
punkt des Inkrafttretens wird in den diplomatischen
a) die zur Durchführung der Grenzabfertigung des Güter- Noten festgelegt.
verkehrs erforderlichen Anlagen des Bahnhofs Coe- IV.
vorden und Diese Vereinbarung kann jederzeit schriftlich gekündigt
b) die Strecke zwischen der Grenze und dem Bahnhof werden; sie tritt 6 Monate nach ihrer Kündigung außer
Coevorden. Kraft.
Ich werde mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit diesem Ver-
einbarungsvorschlag unverzüglich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung
setzen, damit die Vereinbarung durch den Austausch von Noten auf diplo-
matischem Wege bestätigt und in Kraft gesetzt werden kann.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hoch-
achtung.
Im Auftrag
Hans Hutter
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1979 797
Ministerie van Financien
Directoraat-Generaal der Belastingen
Directie Douane
Afdeling Algemene Douanezaken en Grensbewaking 's-Gravenhage, den 31. Mai 1979
Seiner Exzellenz
dem Minister der Finanzen
der Bundesrepublik Deutschland
D - Bonn l
Ons kenmerk: 279-9648
Onderwerp: Zusammenlegung der Grenzabfertigung
an der niederländisch-deutschen Grenze
Herr Minister!
Ich habe die Ehre, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom 9. April 1979
- III B 8 - Z 1108 (Nie) - 5/79 ,_ zu bestätigen, der wie folgt lautet:
"Mit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a des oben genannten
Abkommens und Besprechungen zwischen den beteiligten Verwaltungen
beehre ich mich, Ihnen folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
I. (2) Die Einzelheiten zu Absatz 1 Buchstabe a legen die
Oberfinanzdirektion Hannover und der Directeur van's
Im Bahnhof Coevorden werden die deutsche und die
Rijks Belastingen in Zwolle fest. Sie versichern sich vor-
niederländische Grenzabfertigung im Eisenbahngüter-
her des Einvernehmens der Bentheimer Eisenbahn und
verkehr auf niederländischem Gebiet zusammengelegt.
der zuständigen niederländischen Behörden.
II. III.
Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 5
(1) Die Zone im Sinne des Artikels 3 des Abkommens
des Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeit-
umfaßt:
punkt des Inkrafttretens wird in den diplomatischen
a) die zur Durchführung der Grenzabfertigung des Güter- Noten festgelegt.
verkehrs erforderlichen Anlagen des Bahnhofs Coe- IV.
vorden und Diese Vereinbarung kann jederzeit schriftlich gekündigt
b) die Strecke zwischen der Grenze und dem Bahnhof werden; sie tritt 6 Monate nach ihrer Kündigung außer
Coevorden. Kraft.
Ich werde mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit diesem Ver-
einbarungsvorschlag unverzüglich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung
setzen, damit die Vereinbarung durch den Austausch von Noten auf diploma-
tischem Wege bestätigt und in Kraft gesetzt werden kann."
Ich beehre mich, Ihnen auch im Namen der anderen zuständigen nieder-
ländischen Ministerien mitzuteilen, daß ich mit Ihrem Vereinbarungsvor-
schlag einverstanden bin.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hoch-
achtung.
Der Staatssekretär der Finanzen
Für diesen
Der Generaldirektor der Steuern
C. J. Sleddering
798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. Juni 1979
In Jaunde ist am 4. Mai 1979 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Republik
Kamerun über Finanzielle Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 8
am 4. Mai 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
'Conn, den 12. Juni 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für die bei
den deutsch-kamerunischen Regierungsverhandlungen
und
vom 30. Oktober bis 4. November 1978 im gegenseitigen
die Regierung der Vereinigten Republik Kamerun, Einvernehmen festgelegten Vorhaben
,,Erweiterung des Hafens in Douala (Aufstockung)",
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
- "Plan Viande (Phase II)",
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Vereinigten Republik Kamerun, ,.Integrierte Entwicklung der Nordwest-Provinz",
- ,.Ausbau der Straße Jaunde-Bafoussam",
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun- - ,,Studienfonds zur Vorbereitung von Projekten der
gen durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit öffentlichen sowie der privatwirtschaftlichen Zusam-
zu festigen und ~u vertiefen, menarbeit",
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, worden ist, Darlehen bis zu 77 000 000,- DM (in Worten:
Siebenundsiebzig Millionen Deutsche Mark) aufzuneh-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent- men.
wicklung in der Vereinigten Republik Kamerun beizu- Unter Berücksichtigung des mit Regierungsabkommen
tragen, vom 4. November 1978 zugesagten Darlehens bis zu
8 000 000,- DM (in Worten: Acht Millionen Deutsche
sind wie folgt übereingekommen: Mark) für das Vorhaben „Bau von Wasserversorgungs-
systemen" betragen die bei den deutsch-kamerunischen
Artikel 1 Regierungsverhandlungen im November 1978 insgesamt
zugesagten Mittel 85 000 000,- DM (in Worten: Fünf-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-
undachtzig Millionen Deutsche Mark}.
möglicht es der Regierung der Vereinigten Republik
Kamerun oder anderen von beiden Regierungen gemein- (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können
sam auszuwählenden Darlehensnehmern, bei der Kredit- im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1979 799
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung
Republik Kamerun durch andere Vorhaben ersetzt wer- der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
den. Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder
Artikel 2 erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Be-
teiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-
(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Be-
nehmigungen.
dingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die
Artikel 5
zwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt
für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, zu schließenden Ver- Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel- Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
tenden Rechtsvorschriften unterliegen. auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-
weichendes festgelegt wir.d.
(2) Die Regierung der Vereinigten Republik Kamerun,
soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird ge-
Artikel 6
genüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/
Main, alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren. lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Ber-
Artikel 3 lin bevorzugt genutzt werden.
Die Regierung der Vereinigten Repubik Kamerun stellt
Artikel 7
die Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, von
sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch- sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
Vereinigten Republik Kamerun erhoben werden. desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
Vereinigten Republik Kamerun innerhalb von drei Mo-
Artikel 4 naten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
teilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Vereinigten Republik Kamerun
überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung er-
Artikel 8
gebenden Transporten von Personen und Gütern im
See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine in Kraft.
Geschehen zu Jaunde am 4. Mai 1979 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rolf Enders
Für die Regierung der Vereinigten Republik Kamerun
Robert Naah
800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. Juni 1979
In Manila ist am 19. Mai 1979 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik der Philippi-
nen über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 19. Mai 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 25. Juni 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland festgestellt worden ist, Darlehen bis zu 20 000 000,- DM
und (in Worten zwanzig Millionen Deutsche Mark) aufzu-
nehmen.
die Regierung der Republik der Philippinen -
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und blik Deutschland und der Regierung der Republik der
der Republik der Philippinen, Philippinen durch andere Vorhaben ersetzt werden.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 2
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu
festigen und zu vertiefen, (1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-
gungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- zwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, für Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die den in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent- schriften unterliegen.
wicklung in der Republik Philippinen beizutragen -
(2) Die Regierung der Republik Philippinen, soweit sie
sind wie folgt übereingekommen: nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der
Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-
Artikel 1 scher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- lehensnehmer auf Grund der nach Absatz 1 zu schließen-
möglicht es der Regierung der Republik der Philippinen den Verträge garantieren.
oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam aus-
zuwählenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für Artikel 3
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben Die Regierung der Republik der Philippinen stellt die
nlnselelektrifizierung II" und „Imelda-Siedlungsprojekt Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
Leyte", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1979 801
menhang mit Abschluß und Durchführung der in Arti- Artikel 6
kel 2 erwähnten Verträge in der Republik der Philippinen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
erhoben werden.
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Artikel 4
lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-
Die Regierung der Republik der Philippinen überläßt gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Ber-
bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden lin bevorzugt genutzt werden.
Transporten von Personen und Gütern im S~e- und Luft-
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, Artikel 7
welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
Verkehrsunternehmen erforderlirn.en Genehmigungen. Republik der Philippinen innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-
Artikel 5 klärung abgibt.
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
Artikel 8
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
chendes festgelegt wird. in Kraft.
Geschehen zu Manila am 19. Mai 1979 in zwei Ursduif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
W. Eger
Rainer Offergeld
Für die Regierung der Republik der Philippinen
I m e l d a R. M a r c o s
Gregorio Abad
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. Juni 1979
In Blantyre ist am 26. Mai 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 5
am 26. Mai 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 26. Juni 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gierung der Republik Malawi zu leisten sind, die
und Rückzahlungs- und Zinsverpflichtungen gegenüber der
Kreditanstalt aus der Tranche II hingegen unberührt
die Regierung der Republik Malawi - bleiben und
,im Hinblick auf die Entschließung 165 (S-IX) vom c) Zusageprovisionen auf nicht ausgezahlte Beträge aus
11. März 1978 des Rates der VN-Konferenz für Handel den vorbezeichneten Darlehensverträgen, abgesehen
und Entwicklung, in der die Industrieländer ihre Bereit- von der Tranche II des unter Buchstabe b genannten
schaft erklären, die Konditionen für noch ausstehende Darlehens, ab 1. Juli 1978 nicht mehr berechnet wer-
öffentliche Entwicklungshilfekredite an ärmere Entwick- den.
lungsländer, insbesondere an am wenigsten entwickelte (2) Auf Grund von Absatz 1 wird - vorbehaltlich der
Länder, den heute üblichen weicheren Konditionen an- gemäß Artikel 3 mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau
zupassen oder andere gleichwertige Maßnahmen zu er- zu schließenden Verträge - auf Rückzahlungen von
greifen, insgesamt 87 920 100,- DM (in Worten: siebenundachtig
Millionen neunhundertzwanzigtausendeinhundert Deut-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- sche Mark) zuzüglich Zinsen und Zusageprovision ver-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und zichtet.
der Regierung der Republik Malawi, Artikel 2
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun- (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-
gen durch. partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit möglicht es der Regierung der Republik Malawi, an
zu festigen und zu vertiefen, Stelle der
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- a) mit Note vom 18. Dezember 1974
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, b) durch Verhandlungsprotokoll vom 16. November 1977
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent- zugesagten Darlehen im Gesamtbetrag v·on 2 115 104,98
wicklung in der Republik Malawi beizutragen DM (in Worten: zwei Millionen einhundertfünfzehntau-
sendeinhundertvier Deutsche Mark) nunmehr Finanzie-
sind wie folgt übereingekommen: rungsbeiträge als Zuschüsse von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten.
Artikel 1
(2) Uber die Finanzierungsbeiträge gemäß Absatz 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- Buchstaben a und b bedarf es noch des Abschlusses von
möglicht es, die auf der Grundlage der in der Anlage zu gesonderten Regierungsvereinbarungen.
diesem Abkommen aufgeführten Regierungsabkommen
von der Regierung der Republik Malawi oder anderen, Artikel 3
von beiden Regierungen gemeinsam ausgewählten Dar-
lehensnehmern, mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Weitere Einzelheiten werden in gesonderten, zwischen
Frankfurt am Main, geschlossenen ebenfalls in der An- der Regierung der Republik Malawi und der Kreditan-
lage aufgeführten Darlehensverträge über insgesamt stalt für Wiederaufbau zu schließenden Verträgen ge-
100 467 000,- DM (in Worten: einhundert Millionen vier- regelt, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel-
hundertsiebenundsechzigtausend Deutsche Mark) dahin- tenden Rechtsvorschriften unterliegen.
gehend zu ändern, daß
Artikel 4
a) die der Regierung der Republik Malawi gewährten
Darlehen mit Wirkung vom 31. Dezember 1978 in Zu- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, so-
schüsse umgewandelt werden und die ab diesem Zeit- fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
punkt fälligen Rückzahlungen und Zinsen aus diesen land gegenüber der Regierung der Republik Malawi
Darlehensverträgen erlassen werden, innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-
kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
b) die ab 31. Dezember 1978 fälligen Rückzahlungen und
Zinsen aus der Tranche I aus dem der Malawi Rail-
Artikel 5
ways Ltd. gewährten Darlehen nicht mehr an die
Kreditanstalt für Wiederaufbau, sondern mit schuld- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
befreiender Wirkung in Landeswährung an die Re- in Kraft.
Geschehen zu Blantyre am 26. Mai 1979 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wo-
bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. E r h a r d H o 1 t e r m a n n
Für die Regierung der Republik Malawi
Edward Bwanali
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1979 803
Anlage
gemäß Artikel 1 des Abkommens zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit
Unter Artikel 1 fallen:
- die Regierungsabkommen vom 25. September 1964
vom 15. September 1965
vom 8. August 1966
vom 22. April 1968
vom 4. September 1968
vom 7. Oktober 1970
vom 19. April 1971
vom 17. Juli 1974
vom 31. Dezember 1974
vom 1. April 1976
vom 19. November 1976
vom 17. November 1977
- die Darlehensverträge vom 10. März 1965
vom 8. August 1966
vom 15. September 1965
vom 27. August 1968
vom 18. November 1968
vom 8. Oktober 1970
vom 18. August 1971
vom 5. September 1975
vom 19. November 1976
vom 2. Oktober 1974
vom 19. Januar 1978
vom 30. Mai 1978
vom 3. Oktober 1978
804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Red1tsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. tu
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postansduift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1. Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter. die
vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: t.70 DM (1,20 DM zuzüglid1 -,50 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,20 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn l
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6,5 °/,. Postvertriebsstück · Z 1998 AX • Gebühr bezahlt
Ubersitht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 341. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. Juni 1979,
ist im Bundesanzeiger Nr. 128 vom 13. Juli 1979 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 128 vom 13. Juli 1979 kann zum Preis von 2,25 DM
(1,65 DM + 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „ Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.