37
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 1979 Nr. 3
Tag Inhalt Seite
17. 1. 79 Gesetz zu der Vereinbarung vom 23. Februar 1978 zwlsdlen ·der Bundesrepubllk Deutsch-
land und dem Könlgreidl Sdlweden zur Durchführung des Abkommens vom 27. Februar
1976 tlber Soziale Sldlerbelt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
826-2-26
2. 1. 79 Bekanntmachung über die Verlängerung des Ubereinkommens zur Gründung einer Euro-
päischen Konferenz für Molekularbiologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
3. 1. 79 Bekanntmadrnng über den Geltungsbereich des Abkommens über den Zollwert der Waren 43
3. 1. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studien-
zentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
3. 1. 79 Bekanntmadrnng über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Internationalen
Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
4. 1. 79 Bekanntmachung des Protokolls vom 16. November 1978 zu der Vereinbarung vom
25. April 1974 zwischen dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik über den Transfer
aus Guthaben in bestimmten Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
4. 1. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
Beschränkung der Verwendung bestimmter Detergentien in Wasch- und Reinigungsmitteln 47
4. 1. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Peru über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . 47
5. 1. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über konsula-
rische Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
8. 1. 79 Bekanntmachung des Finanzprotokolls zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und Malta . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
8. 1. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Europarats sowie über die
Änderung ihres Artikels 26 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
8. 1. 79 Bekanntmachung des deutsch-sowjetischen Abkommens über die Entwicklung und Ver-
tiefung der langfristigen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wirtschaft und Industrie 58
Gesetz
zu der Vereinbarung vom 23. Februar 1978
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Schweden
zur Durchführung des Abkommens vom 27. Februar 1976
über Soziale Sicherheit
Vom 17. Januar 1979
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit
rates das folgende Gesetz beschlossen: wird zugestimmt. Die Vereinbarung wird nachste-
hend veröffentlicht.
Artikel 1 Artikel 2
Der in Bonn am 23. Februar 1978 unterzeich- Das Gesetz vom 29. Juli 1977 zu dem Abkommen
neten Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik vom 27. Februar 1976 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Schweden zur Deutschland und dem Königreich Schweden über
Durchführung des Abkommens vom 27. Februar Soziale Sicherheit (BGBI. 1977 II S. 664) wird wie
1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und folgt geändert:
38 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert: Artikel 3
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „einschließ- Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
lich" durch die Worte „mit Ausnahme" er- Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
setzt. stellt.
b) Absatz 3 wird gestrichen.
2. Artikel 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Artikel 4
,,(1) In den Fällen, in denen nach Artikel 20 (1) Dieses Gesetz tritt, vorbehaltlich des Absat-
Abs. 1 und 2 des Abkommens in der Bundesrepu- zes 2, am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
blik Deutschland ein Träger der Krankenver- (2) Artikel 2 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Ok-
sicherung Sachleistungen gewährt, haben ihm die tober 1977 in Kraft.
deutschen Träger der Unfallversicherung die Ko-
sten für diese Leistungen in entsprechender An- (3) Der Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrem
wendung des § 1504 der Reichsversicherungsord- Artikel 16 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt
nung zu erstatten." bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bon~den17.Januar1979
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1979 39
Vereinbarung
zur Durchführung des Abkommens vom 27. Februar 1976
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Schweden
über Soziale Sicherheit
Overenskommelse
angaende tillämpning av konventionen den 27 februari 1976
mellan Förbundsrepubliken Tyskland
och Konungariket Sverige
om social trygghet
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Pörbundsrepubliken Tysklands regering
und och
die Regierung des Königreichs Schweden Konungariket Sveriges regering
haben in Anwendung des Artikels 33 Absatz 1 des har med stöd av artikel 33 första stycket i konven-
Abkommens vom 27. Februar 1976 zwischen der Bundes- tionen den 27 februari 1976 mellan Förbundsrepubliken
republik Deutschland und dem Königreich Schweden Tyskland och Konungariket Sverige om social trygghet, i
über Soziale Sicherheit, im folgenden als "Abkommen" det följande benämnd "konventionen",
bezeichnet,
folgendes vereinbart: överenskommit om följande:
Abschnitt I Avdelning I
Allgemeine Bestimmungen Allmänna bestämmelser
Artikel 1 Artikel 1
In den folgenden Bestimmungen werden die im Ab- I följande bestämmelser används de i konventionen
kommen angeführten Ausdrücke in der dort festgelegten förekommande uttrycken i deras där angivna betydelse.
Bedeutung verwendet.
Artikel 2 Artikel 2
Den nach Artikel 33 Absatz 2 des Abkommens ein- De enligt konventionens artikel 33 andra stycket in-
gerichteten Verbindungsstellen obliegt im Rahmen ihrer rättade förbindelseorganen har att inom ramen för sin
Zuständigkeit die allgemeine Aufklärung der in Betracht behörighet lämna berörda personer allmän information
kommenden Personen über die Rechte und Pflichten om rättigheter och skyldigheter enligt konventionen.
nach dem Abkommen.
Artikel 3 Artikel 3
Die nach Artikel 33 Absatz 2 des Abkommens einge- De enligt konventionens artikel 33 andra stycket in-
richteten Verbindungsstellen und die nach Artikel 11 rättade förbindelseorganen och de enligt denna överens-
Absatz 2 dieser Vereinbarung zuständigen Träger ver- kommelse artikel 11 andra stycket behöriga försäkrings-
einbaren unter Beteiligung der zuständigen Behörden organen träff ar var och en inom sitt behörighetsomräde
jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich die Verwaltungs- och under medverkan av de behöriga myndigheterna
maßnahmen, die zur Durchführung des Abkommens not- överenskommelse om sädana administrativa ätgärder
wendig und zweckmäßig sind .. Artikel 33 Absatz 1 des som är nödvändiga och ändamälsenliga för konven-
Abkommens bleibt unberührt. tionens tillämpning. Konventionens artikel 33 första
stycket berörs ej.
Artikel 4 Artikel 4
(1) Die in Artikel 27 Absatz 1 des Abkommens ge- 1. De i konventionens artikel 27 första stycket angivna
nannten Stellen haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit organen skall inom ramen för sin behörighet till var-
einander und den betroffenen Personen die Tatsachen andra och till berörda personer lämna de uppgifter och
mitzuteilen und die Beweismittel zur Verfügung zu stel- tillhandahälla den bevisning som behövs för att trygga
len, die zur Sicherung der nach in Artikel 2 Absatz 1 de berörda personernas rättigheter och skyldigheter en-
des Abkommens genannten Rechtsvorschriften, der nach ligt den i konventionens artikel 2 första stycket angivna
dem Abkommen und der nach dieser Vereinbarung be- lagstiftningen, enligt konventionen och enligt denna
stehenden Rechte und Pflichten der Beteiligten erfor- överenskommelse.
derlich sind.
(2) Hat eine Person nach den in Artikel 2 Absatz 1 des 2. Ar nägon enligt den i konventionens artikel 2
Abkommens genannten Rechtsvorschriften, nach dem Ab- första stycket angivna lagstiftningen, enligt konventio-
kommen oder nach dieser Vereinbarung die Pflicht, dem nen eller enligt denna överenskommelse skyldig att till
Träger oder einer anderen Stelle bestimmte Tatsachen försäkringsorgan eller annat organ lämna uppgift om an-
mitzuteilen, so gilt diese Pflicht auch in bezug auf ent- givna förhällanden, gäller denna skyldighet även med
sprechende Tatsachen, die im Hoheitsgebiet des anderen avseende pä motsvarande förhällanden som föreligger
40 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Vertragsstaates oder nach dessen Recht gegeben sind. inom den andra fördragsslutande statens territorium eller
Dies gilt auch, soweit eine Person bestimmte Beweis- enligt dess rätt. Detsamma gäller i det fall nägon är
mittel zur Verfügung zu stellen hat. skyldig att förebringa viss bevisning.
Artikel 5 Artikel 5
(1) In den Fällen der Artikel 6 und 10 des Abkommens 1. I de fall som avses i konventionens artiklar 6 och 10
erteilt der zuständige Träger im Hoheitsgebiet des Ver- lämnar behörigt försäkringsorgan inom den stats territo-
tragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, rium, vars lagstiftning skall vara tillämplig, den person
der betreffenden Person auf Antrag eine Bescheinigung varom fräga är pä begäran ett intyg att han omfattas
darüber, daß sie diesen Rechtsvorschriften untersteht. av denna lagstiftning.
(2) In der Bundesrepublik Deutschland stellt der Träger 2. I Förbundsrepubliken Tyskland utfärdar försäkrings-
der Krankenversidlerung- diese Besdleinigung audl für organet för sjukförsäkringen nämnda intyg ocksä för
die übrigen Versicherungszweige aus. Unterliegt eine övriga försäkringsgrenar. Omfattas en person enbart av
Person nur der Unfallversicherung, so wird die Beschei- yrkesskadeförsäkringen, utfärdar det behöriga försäk-
nigung vom zuständigen Träger der Unfallversicherung ringsorganet för yrkesskadeförsäkringen intyget.
ausgestellt.
(3) In Schweden stellt das Reichsversicherungsamt die 3. I Sverige utfärdar riksförsäkringsverket nämnda
Bescheinigung aus. intyg.
Artikel 6 Artikel 6
Geldleistungen werden an Empfänger im Hoheitsgebiet Kontantförmäner utbetalas till mottagare inom den
des anderen Vertragsstaates ohne Einschaltung einer andra fördragsslutande statens territorium utan förmed-
Verbindungsstelle dieses Vertragsstaates ausgezahlt. Ar- ling av förbindelseorgan i denna stat. Konventionens
tikel 17 Absatz 2 und Artikel 21 Absatz 2 des Ab- artikel 17 andra stycket och artikel 21 andra stycket
kommens bleiben unberührt. berörs ej.
Absdmitt II A vdelning II
Besondere Bestimmungen Särskilda bestämmelser
Kapitel 1 Kapitel 1
Krankenversicherung Sjukförsäkrlng
Artikel 7 Artikel 7
Soweit eine Person verpflichtet ist, dem zuständigen I den man nägon är skyldig att anmäla till det be-
Träger das Vorliegen oder die Beendigung der Arbeits- höriga försäkringsorganet att arbetsoförmäga föreligger
unfähigkeit mitzuteilen, kann sie diese Mitteilung bei eller har upphört kan denna anmälan vid tillämpning
Anwendung des Artikels 17 des Abkommens auch an den av konventionens artikel 17 ocksä göras hos försäk-
Träger des Aufenthaltsorts richten. Dieser unterrichtet ringsorganet för vistelseorten. Detta skall omgäende
unverzüglich den zuständigen Träger. underrätta det behöriga försäkringsorganet.
Artikel 8 Artikel 8
(1) Von einer Person, für die nach den Rechtsvor- 1. Begär nägon, som är berättigad till sjukvärds-
schriften eines Vertragsstaates Anspruch auf Sachlei- förmäner enligt lagstiftningen i en fördragsslutande stat,
stungen besteht, kann für den Bezug von Sachleistungen sjukvärdsförmäner enligt konventionens artiklar 13 och
nach den Artikeln 13 und 16 des Abkommens im an- 16 i den andra fördragsslutande staten, kan försäkrings-
deren Vertragsstaat vom Träger des Aufenthaltsortes die organet för vistelseorten begära .att han överlämnar ett
Ubermittlung einer Bescheinigung verlangt werden, daß intyg som utvisar alt rätt till sjukvärdsförmäner före-
sie Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvor- ligger enligt den förstnämnda statens lagstiftning. Tyskt
schriften des ersten Vertragsstaates hat. Der deutsche försäkringsorgan som erhäller här avsett intyg betraktas
Träger, dem die Bescheinigung übermittelt wird, gilt i fortsattningen som försäkringsorgan för vistelseorten
weiterhin als Träger des Aufenthaltsortes, wenn die Per- även om personen i fräga skulle komma att vistas inom
son ihren Aufenthalt im Bezirk eines anderen Trägers ett annat försäkringsorgans omräde, sävida icke det
nimmt, es sei denn, daß diesem eine weitere Bescheini- senare organet erhäller ett nytt intyg.
gung übermittelt wird.
(2) Zum Bezug von Sachleistungen nach den Artikeln 2. Den som enligt den tyska lagstiftningen är att be-
14 und 16 des Abkommens in der Bundesrepublik trakta som familjemedlem är berättigad att erhälla sjuk-
Deutschland ist berechtigt, wer Familienangehöriger nach värdsförmäner enligt konventionens artiklar 14 och
den deutschen Rechtsvorschriften ist. Voraussetzung ist 16 i Förbundsrepubliken Tyskland. Förutsättning är här-
dabei, daß für diesen Familienangehörigen Anspruch auf vid att rätt till sjukvärdsförmäner skulle ha förelegat
Familienkrankenhilfe nach den deutschen Rechtsvor- för familjemedlemmen i denna hans egenskap enligt tysk
schriften bestünde, wenn die in Artikel 14 des Ab- lagstiftning om den i konventionens artikel 14 avsedde
kommens bezeichnete Person nach diesen Rechtsvor- personen bade varit sjukförsäkrad enligt denna lagstift-
schriften krankenversidlert wäre. Der Familienangehörige ning. Familjemedlemmen skall till försäkringsorganet för
hat dem Träger seines gewöhnlichen Aufenthaltsortes bosättningsorten överlämna intyg att han är medlem av
Bescheinigungen darüber zu übermitteln, daß er Fami- en i Sverige bosatt och enligt svensk lagstiftning för-
lienangehöriger einer Person ist, die sich in Schweden säkrad persons familj. Försäkringsorganet för bosätt-
gewöhnlich aufhält und nach den dortigen Rechtsvor- ningsorten underrättas av det svenska behöriga försäk-
sdlriften versidlert ist. Der Träger des gewöhnlichen ringsorganet när försäkringen upphör.
Aufenthaltsortes wird durch den schwedischen zuständi-
gen Träger vom Ende der Versicherung unterrichtet.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1979 41
(3) Zum Bezug von Sachleistungen nach Artikel 15 3. För att erhälla sjukvärdsförmäner enligt konventio-
des Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland über- nens artikel 15 i Förbundsrepubliken Tyskland överlämnar
mittelt die Person, die eine Rente nur nach den schwe- den som uppbär eller har ansökt om pension enbart enligt
dischen Rechtsvorschriften erhält oder beantragt hat, den svenska lagstiftningen till försäkringsorganet för bo-
hierüber dem Träger des gewöhnlichen Aufenthaltsortes sättningsorten ett intyg härom frän det svenska behöri-
eine Bescheinigung des schwedischen zuständigen Trä- ga försäkringsorganet. Det svenska organet underrättar
gers. Dieser unterrichtet den Träger des gewöhnlichen organet för bosättningsorten när pensionsutbetalningen
Aufenthaltsortes vom Ende des Rentenbezuges oder der upphör eller ansökan om pension avsläs.
Ablehnung des Rentenantrages.
(4) Konnte die Bescheinigung nach den Absätzen 1 bis 4. Har intyg enligt första - tredje styckena ej kunnat
3 dem Träger des Aufenthaltsortes nicht rechtzeitig über- företes hos försäkringsorganet för vistelseorten i rätt tid,
mittelt werden, so erstattet dieser Träger auf Antrag der skall pä den berättigades begäran vid senare företeende
berechtigten Person bei nachträglicher Ubermittlung der av intyget nämnda organ ersätta de kostnader som
Bescheinigung die entstandenen Kosten. Für die Höhe uppstätt. Ersättningens storlek motsvarar vad försäk-
der Erstattung ist maßgebend, was bei rechtzeitiger Uber- ringsorganet skulle ha utgivit om intyget hade företetts
mittlung der Bescheinigung vom Träger des Aufenthalts- hos försäkringsorganet för vistelseorten i rätt tid.
ortes aufzuwenden gewesen wäre.
(5) Eine Person, die nach Nummer 8 Buchstabe a des 5. Den som enligt punkt 8 a) i slutprotokollet Ull kon-
Schlußprotokolls zum Abkommen nach dem Ausscheiden ventionen efter upphörande av inskrivning i den svenska
aus der schwedischen Allgemeinen Versicherungskasse allmänna försäkringskassan frivilligt fortsätter försäkring-
die Versicherung nach den deutschen Rechtsvorschriften en enligt den tyska lagstiftningen om sjukförsäkring
über die Krankenversicherung freiwillig fortsetzt, hat auf skall pä anfordran av det tyska sjukförsäkringsorganet
Verlangen des deutschen Trägers der Krankenversiche- förete intyg om när han var sjukförsäkrad enligt svensk
rung eine Bescheinigung darüber vorzulegen, wann sie lagstiftning.
nach den schwedischen Rechtsvorschriften krankenver-
sichert war.
Artikel 9 Artikel 9
Für die Versicherungspflicht in der deutschen Kran- För försäkringsplikt i den tyska sjukförsäkringen beak-
kenversicherung sind die nach den schwedischen Rechts- tas försäkringsperioder som fullgjorts enligt svensk lag-
vorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten zu be- stiftning i den män de icke sammanfaller med försäk-
rücksichtigen, soweit sie nicht mit nach den deutschen ringsperioder enligt den tyska lagstiftningen.
Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten
zusammenfallen.
Kapitel 2 Kapitel 2
Unfallversicherung Y rkesskadeförsäkring
Art i k e 1 10 Art i k e 1 10
(1) Für die Anzeige des Arbeitsunfalls (Berufskrank- 1. Beträffande yrkesskadeanmälan tillämpas den för-
heit) gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dragsslutande stats lagstiftning enligt vilken försäkringen
nach denen die Versicherung besteht. gäller.
(2) Die Anzeige wird dem zuständigen Träger erstattet. 2. Anmälan görs hos det behöriga försäkringsorganet.
Er unterrichtet davon unverzüglich den Träger des Auf- Detta underrättar omgäende försäkringsorganet för vis-
enthaltsortes. Die Anzeige kann auch diesem erstattet telseorten. Anmälan kan även göras hos det senare orga-
werden. Er übersendet die Anzeige unverzüglich dem net. Detta översänder anmälningen omgäende till det
zuständigen Träger. behöriga försäkringsorganet.
Kapitel 3 Kapitel 3
Rentenversicherung Penslonsförsäkrtng
Artikel 11 Artikel 11
(1) Soweit die deutschen Rechtsvorschriften es nicht 1. I den man föreskrifter härom ej redan finns i den
bereits vorschreiben, ist innerhalb der Rentenversiche- tyska lagstiftningen skall inom pensionsförsäkringen för
rung der Arbeiter die für diese eingerichtete Verbin- arbetare det för denna försäkring inrättade förbindelse-
dungsstelle für die Feststellung der Leistungen mit Aus- organet vara behörigt att fastställa förmäner, med un-
nahme der medizinischen, berufsfördernden und ergän- dantag för medicinska, arbetsvärdande och komplet-
zenden Leistungen zur Rehabilitation zuständig, wenn terande rehabiliteringsförmäner, när
a) Versicherungszeiten nach den deutschen und schwe- a) försäkringsperioder har fullgjorts eller är tillgodoräk-
dischen Rechtsvorschriften zurückgelegt oder an- ningsbara enligt bade tysk och svensk lagstiftning
rechnungsfähig sind oder eller
b) der Berechtigte sich im Hoheitsgebiet des Königreichs b) den berättigade är bosatt inom Konungariket Sveriges
Schweden gewöhnlich aufhält oder territorium eller
c) der Berechtigte sich als schwedischer Staatsange- c) den berättigade är svensk medborgare och bosatt
höriger gewöhnlich außerhalb der Hoheitsgebiete der utanför de fördragsslutande staternas territorier.
Vertragsstaaten aufhält.
(2) Die Zuständigkeit der Sonderanstalten bleibt un- 2. Särskilda inrättningars behörighet berörs ej.
berührt.
42 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
A rt i k e l 12 A r t i k e l 12
Bei Anwendung des Artikels 22 Absatz 6 des Ab- För tillämpningen av konventionens artikel 22 sjätte
kommens gilt folgendes: stycket gäller följande:
Der Kinderzuschuß oder der Betrag, um den sich die Barntillägg eller det belopp, med vilket barnpension för-
Waisenrente erhöht, wird nach Maßgabe des innerstaat- höjes, utges enligt de normer som gäller i innerstatlig
lichen Rechts gezahlt, wenn der Anspruch auf Rente rätt, när rätt till pension föreligger utan äberopande av
ohne Berücksichtigung des Absatzes 1 besteht und Kin- första stycket och barntillägg eller barnpension icke
derzuschuß oder Waisenrente nach den schwedischen utgär enligt den svenska lagstiftningen. I annat fall
Rechtsvorschriften nicht zu zahlen ist. Andern( alls wird utges barntillägget eller det belopp, varmed barnpen-
der Kinderzusdluß oder der Betrag, um den sich die sionen höjs, med hälften av vad som skulle följa av
Waisenrente erhöht, in Höhe der Hälfte des nach Maß- innerstatlig rätt.
gabe des innerstaatlichen Rechts in Betracht kommenden
Betrags gezahlt.
Artikel 13 Art i k e 1 13
Die in Artikel 33 Absatz 2 des Abkommens und in De i konventionens artikel 33 andra stycket och i
Artikel 11 dieser Vereinbarung bezeichneten Träger er- denna överenskommelses artikel 11 angivna försäkrings-
stellen jährlich zum 31. Dezember Statistiken über die in organen skall ärligen per den 31 december sammanställa
das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates vorge- statistik över utbetalningar som gjorts till den andra
nommenen Zahlungen. Die Angaben sollen sich nach fördragsslutande statens territorium. Statistiken skall
Möglichkeit auf Zahl und Gesamtbetrag der nach Ren- sävitt möjligt innehälla efter pensionens art fördelade
tenarten gegliederten Renten und Abfindungen er- uppgifter över pensioners och kapitalutbetalningars an-
strecken. Die Statistiken werden ausgetauscht. tal och totalbelopp. Statistiken utväxlas.
Abschnitt III A vdelning III
Verschiedenes Ovrigt
Artikel 14 Art i k e 1 14
Trifft die Gewährung von Krankengeld nach den Sammanträffar utbetalning av sjukpenning enligt lag-
Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates mit der Ge- stiftningen i den ena fördragsslutande staten med utbe-
währung einer Rente nach den Rechtsvorschriften des talning av pension enligt lagstiftningen i den andra för-
anderen Vertragsstaates zusammen, so gilt Artikel 35 dragsslutande staten, skall konventionens artikel 35
Absatz 1 des Abkommens entsprechend. första stycket ha motsvarande tillämpning.
Abschnitt IV A vdelning IV
Schlußbestimmungen Slutbestämmelser
Art i k e 1 15 Art i k e 1 15
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, so- Denna överenskommelse gäller även för Land Berlin,
fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- sävida icke Förbundsrepubliken Tysklands regering till
land gegenüber der Regierung des Königreichs Schweden Konungariket Sveriges regering avger en motsatt för-
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Ver- klaring inom tre mänader efter denna överenskommelses
einbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt. ikraftträdande. ·
Artikel 16 Art i k e 1 16
Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald beide Re- Denna överenskommelse träder i kraft sä snart de
gierungen einander mitgeteilt haben, daß die nach inner- bäda regeringarna meddelat varandra att erforderliga
staatlichem Recht für ihr Inkrafttreten erforderlichen förutsättningar enligt nationell rätt föreligger för dess .
Voraussetzungen vorliegen. Sie ist von dem Tage des ikraftträdande. Den skall tillämpas frän och med dagen
Inkraf ttretens des Abkommens an anzuwenden. för konventionens ikraftträdande.
GESCHEHEN zu Bonn am 23. Februar 1978 in zwei Ur- SOM SKEDDE i Bonn den 23 februari 1978 i tvä original-
schriften, jede in deutsdier und sdiwedisdier Sprache, exemplar, vartdera pä tyska och svenska spräken, vilka
wobei jeder Wortlaut gJeidiermaßen verbindlich ist. bäda texter äger lika vitsord.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
För Förbundsrepubliken Tysklands regering
Günther van Well
Für die Regierung des Königreichs Schweden
För Konungariket Sveriges regering
Sven Backlund
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1979 43
Bekanntmachung
über die Verlängerung des Ubereinkommens
zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie
Vom 2. Januar 1979
Das am 2. April 1970 in Kraft getretene Uberein-
kommen zur Gründung einer Europäismen Konfe-
renz für Molekularbiologie vom 13. Februar 1969
{BGBI. 1970 II S. 1029) wurde erneut durm Beschluß
der Konferenz vom 12. Dezember 1978 gemäß Arti-
kel XI Abs. 4 Bumstabe c des Ubereinkommens für
die Dauer vom 3. April 1980 bis zum 2. April 1988
verlängert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. April 1978 {BGBI. II S. 487).
Bonn, den 2. Januar 1979
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Im Auftrag
Loosch
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt des Abkommens
über den Zollwert der Waren
Vom 3. Januar 1979
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über den
Zollwert der Waren {BGBI. 1952 II S. 1, 8) mit sei-
nen Änderungen vom 7. Juni 1967 {BGBI. 1969 II
S. 1947) ist nach seinem Artikel XV Buchstabe c für
Senegal am 16. Januar 1979
Tansania am 9. März 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Juni 1975 (BGBl. II S. 956).
Bonn, den 3. Januar 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1979 43
Bekanntmachung
über die Verlängerung des Ubereinkommens
zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie
Vom 2. Januar 1979
Das am 2. April 1970 in Kraft getretene Uberein-
kommen zur Gründung einer Europäismen Konfe-
renz für Molekularbiologie vom 13. Februar 1969
{BGBI. 1970 II S. 1029) wurde erneut durm Beschluß
der Konferenz vom 12. Dezember 1978 gemäß Arti-
kel XI Abs. 4 Bumstabe c des Ubereinkommens für
die Dauer vom 3. April 1980 bis zum 2. April 1988
verlängert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. April 1978 {BGBI. II S. 487).
Bonn, den 2. Januar 1979
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Im Auftrag
Loosch
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt des Abkommens
über den Zollwert der Waren
Vom 3. Januar 1979
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über den
Zollwert der Waren {BGBI. 1952 II S. 1, 8) mit sei-
nen Änderungen vom 7. Juni 1967 {BGBI. 1969 II
S. 1947) ist nach seinem Artikel XV Buchstabe c für
Senegal am 16. Januar 1979
Tansania am 9. März 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Juni 1975 (BGBl. II S. 956).
Bonn, den 3. Januar 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
,,. Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale
für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
Vom 3. Januar 1979
Die Satzung der Internationalen Studienzentrale
für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
in der Neufassung vom 17. April 1969 (BGBl. 1970 II
S. 459) ist nach ihrem Artikel 2 für
Kanada am 7. November 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 13. Mai 1976 (BGBl. II
s. 628).
Bonn, den 3. Januar 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Intematlonalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 3. Januar 1979
Das Ubereinkommen vom 20. Oktober 1972 über
die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zu-
sammenstößen auf See (BGBl. 1976 II S. 1017) ist
nach seinem Artikel IV Abs. 3 für
Portugal am 17. Oktober 1978
Senegal am 27. Oktober 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Oktober 1978 (BGBI. II
s. 1325).
Bonn, den 3. Januar 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag ·
Dr. Fl ei schh a ue r
44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
,,. Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale
für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
Vom 3. Januar 1979
Die Satzung der Internationalen Studienzentrale
für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
in der Neufassung vom 17. April 1969 (BGBl. 1970 II
S. 459) ist nach ihrem Artikel 2 für
Kanada am 7. November 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 13. Mai 1976 (BGBl. II
s. 628).
Bonn, den 3. Januar 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Intematlonalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 3. Januar 1979
Das Ubereinkommen vom 20. Oktober 1972 über
die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zu-
sammenstößen auf See (BGBl. 1976 II S. 1017) ist
nach seinem Artikel IV Abs. 3 für
Portugal am 17. Oktober 1978
Senegal am 27. Oktober 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Oktober 1978 (BGBI. II
s. 1325).
Bonn, den 3. Januar 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag ·
Dr. Fl ei schh a ue r
Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1979 45
Bekanntmadmng
des Protokolls vom 16. November 1978
zu der Vereinbarung vom 25. April 1974
zwischen dem Bundesminister der Finanzen
der Bundesrepublik Deutsdtland
und dem Minister der Finanzen
der Deutschen Demokratischen Republik
über den Transfer aus Guthaben in bestimmten Fällen
Vom 4. Januar 1979
In Berlin ist am 16. November 1978 zwischen den
Beauftragten der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik ein Protokoll zu der Ver-
einbarung vom 25. April 1974 zwischen dem Bun-
desminister der Finanzen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Minister der Finanzen der
Deutschen Demokratischen Republik über den Trans-
fer aus Guthaben in bestimmten Fällen unterzeichnet
worden.
Das Protokoll ist mit seiner Unterzeichnung in
Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 2. Mai 1974 (BGBI. II
s. 621).
Bonn, den 4. Januar 1979
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Manfred Lahnstein
48 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Protokoll
zu der Vereinbarung vom 25. April 1974
zwischen dem Bundesminister der Finanzen
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister der Finanzen
der Deutschen Demokratischen Republik
über den Transfer aus Guthaben in bestimmten Fällen
1. Unter Bezugnahme auf Artikel 3 Absatz 2 der Verein- Demokratischen Republik geführte Verrechnungskonto
barung vom 25. April 1974 zwischen dem Bundes- wird in gleicher Höhe belastet.
minister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister der Finanzen der Deutschen Demo- Die jährlichen Einzahlungen erfolgen grundsätzlich in
kratischen Republik über den Transfer aus Guthaben in vier gleich hohen Beträgen zu Beginn eines jeden Vier-
bestimmten Fällen stimmen beide Seiten überein, daß teljahres, erstmals zu Beginn des zweiten Vierteljahres
in den Jahren 1979 bis 1982 der Transfer aus Guthaben 1979 gemeinsam für das erste und zweite Quartal 1979.
in bestimmten Fällen aus der Deutschen Demokratischen 2. Beide Seiten werden in den Jahren 1979 bis 1982 den
Republik in die Bundesrepublik Deutschland den Trans- bisher transferberechtigten Personenkreis auf alle
fer aus der Bundesrepublik Deutsland in die Deutsche natürlichen Personen erweitern, soweit das nach Num-
Demokratische Republik um 50 Millionen Deutsche mer 1 dieses Protokolls mögliche Transfervolumen
Mark beziehungsweise Mark der Deutschen Demokra- durch Uberweisungen an bisher transferberechtigte Per-
tischen Republik pro Jahr überschreitet. sonen nicht voll ausgeschöpft ist.
Die Deutsche Demokratische Republik erklärt sich be-
3. Beide Seiten stimmen überein, daß die in Nummer 5
reit, in den Jahren 1979 bis 1982 jährlich 50 Millionen
der Protokollvermerke zu der Vereinbarung vom
Deutsche Mark auf das aufgrund der Bankenvereinba-
25. April 1974 festgelegte Begrenzung auf 30 Millionen
rung vom 25. April 1974 zwischen der Deutschen Bun-
Deutsche Mark beziehungsweise Mark der Deutschen
desbank und der Staatsbank der Deutschen Demokrati-
schen Republik über den Transfer aus Guthaben in be- Demokratischen Republik für die Jahre 1979 bis 1982
keine Anwendung findet.
stimmten Fällen bei der Deutschen Bundesbank für die
Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik 4. Es besteht Einvernehmen, daß im zweiten Halbjahr
geführte Verrechnungskonto einzuzahlen; das für die 1982 über eine Weiterführung dieser Regelung Ge-
Deutsche Bundesbank bei der Staatsbank der Deutschen spräche aufgenommen werden.
Berlin, den 16. November 1978
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Günter Gaus
Für die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
Sehmieder
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1979 47
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Europäischen Obereinkommens
über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Detergentien
in Wasch- und Reinigungsmitteln
Vom 4. Januar 1979
Das Europäische Ubereinkommen vom 16. Sep-
tember 1968 über die Beschränkung der Verwen-
dung bestimmter Detergentien in Wasch- und Reini-
gungsmitteln (BGBI. 1972 II S. 553) ist nach sein~m,
Artikel 5 Abs. 2 für .. .
Italien am 28. Dezember 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Januar 1976 (BGBl. II
s. 215).
Bonn, den 4. Januar 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fl ei s chha uer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. Januar 1979
In Lima ist am 29. November 1978 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Peru über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 29. November 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Januar 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1979 47
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Europäischen Obereinkommens
über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Detergentien
in Wasch- und Reinigungsmitteln
Vom 4. Januar 1979
Das Europäische Ubereinkommen vom 16. Sep-
tember 1968 über die Beschränkung der Verwen-
dung bestimmter Detergentien in Wasch- und Reini-
gungsmitteln (BGBI. 1972 II S. 553) ist nach sein~m,
Artikel 5 Abs. 2 für .. .
Italien am 28. Dezember 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Januar 1976 (BGBl. II
s. 215).
Bonn, den 4. Januar 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fl ei s chha uer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. Januar 1979
In Lima ist am 29. November 1978 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Peru über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 29. November 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Januar 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
48 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher
und Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens-
nehmers aufgrund der nach Absatz 1 abzuschließenden
die Regierung der Republik Peru,
Verträge garantieren.
im Geiste der bestehenden freundsdlaftlichen Beziehun-
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Artikel 3
Republik Peru, Die Regierung der Republik Peru stellt die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der
oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
in der Republik Peru erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 4
Die Regierung der Republik Peru überläßt bei den sich
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
wicklung in der Republik Peru beizutragen,
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
sind wie folgt übereingekommen: Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
Artikel 1 berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
licht es der Regierung der Republik Peru oder einem nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszu- nehmen erforderlichen Genehmigungen.
wählenden Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für die Finanzierung der
Devisenkosten aus dem Bezug von Waren und Leistungen Artikel 5
zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-
ein Darlehen bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. Es muß sich hier- lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-
bei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die _bevorzugt genutzt werden.
die Liefer- oder Leistungsverträge nach dem Inkrafttreten
des nach Artikel 2 abzuschließenden Darlehensvertrages
abgeschlossen worden sind. Artikel 6
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Artikel 2 sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be- republik Deutschland gegenüber der Regierung der Re-
dingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die publik Peru innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-
Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der
gibt.
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegen. Artikel 7
(2) Die Regierung der Republik Peru, soweit sie nicht Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit- in Kraft.
Geschehen in Lima am neunundzwanzigsten November
neunzehnhundertachtundsiebzig in zwei Urschriften, jede
in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Werner Loeck
Anton Zahn
Fur die Regierung der Republik Peru
Jose de la Puente Radbill
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1979 49
Anlage
Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1
des Regierungsabkommens über Finanzielle Zusammen-
arbeit vorn 29. November 1978, bis zu 15 000 000 DM (in
Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) aus dem
Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche
Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere
Düngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämp-
fungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwick-
lung der Republik Peru von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen und Lizenzgebühren,
g) im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr
anfallende Kosten für Transport, Versicherung und
Montage, auch wenn diese in Inlandswährung anfal-
len.
Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,
können nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-
stimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
Die Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten Be-
darf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern
und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von
der Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
50 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens
über konsularische Beziehungen
Vom 5. Januar 1979
Das Wiener Ubereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische
Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585) ist nach seinem Artikel 77 Abs. 2 für
Dschibuti am 2. Dezember 1978
Syrien am 12. November 1978
in Kraft getreten.
Syrien hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgenden Vorbe-
halt eingelegt:
(Translation) (Ubersetzung}
"The Syrian Arab Republic shall be „Die Arabische Republik Syrien ist
under no obligation to apply article 49 nicht verpflichtet, Artikel 49 des Uber-
of the Convention to local personnel einkommens auf die von Konsulaten
employed by consulates or to exempt beschäftigten Ortskräfte anzuwenden
them from dues and laxes.~ oder sie von Steuern und sonstigen
Abgaben zu befreien."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 20. Oktober 1978 (BGBl. II S. 1315).
Bonn, den 5. Januar 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Finanzprotokolls
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und Malta
Vom 8. Januar 1979
Das am 4. März 1976 in Brüssel von dem Rat der
Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitglied-
staaten und der Republik Malta unterzeichnete
Finanzprotokoll mit den in der Schlußakte genann-
ten Erklärungen nebst Briefwechsel ist nach seinem
Artikel 18 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland
und die übrigen Vertragsparteien
am 1. November 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Januar 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
50 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens
über konsularische Beziehungen
Vom 5. Januar 1979
Das Wiener Ubereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische
Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585) ist nach seinem Artikel 77 Abs. 2 für
Dschibuti am 2. Dezember 1978
Syrien am 12. November 1978
in Kraft getreten.
Syrien hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgenden Vorbe-
halt eingelegt:
(Translation) (Ubersetzung}
"The Syrian Arab Republic shall be „Die Arabische Republik Syrien ist
under no obligation to apply article 49 nicht verpflichtet, Artikel 49 des Uber-
of the Convention to local personnel einkommens auf die von Konsulaten
employed by consulates or to exempt beschäftigten Ortskräfte anzuwenden
them from dues and laxes.~ oder sie von Steuern und sonstigen
Abgaben zu befreien."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 20. Oktober 1978 (BGBl. II S. 1315).
Bonn, den 5. Januar 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Finanzprotokolls
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und Malta
Vom 8. Januar 1979
Das am 4. März 1976 in Brüssel von dem Rat der
Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitglied-
staaten und der Republik Malta unterzeichnete
Finanzprotokoll mit den in der Schlußakte genann-
ten Erklärungen nebst Briefwechsel ist nach seinem
Artikel 18 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland
und die übrigen Vertragsparteien
am 1. November 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Januar 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1979 51
Finanzprotokoll
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und Malta
Seine Majestät der König der Belgier, Der Präsident der Italienischen Republik:
Ihre Majestät die Königin von Dänemark, Giorgio B o m b a s s e i F r a s c a n i d e V e t t o r ,
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland, Botschafter Italiens,
Ständiger Vertreter
Der Präsident der Französischen Republik, bei den Europäischen Gemeinschaften;
Der Präsident Irlands,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg:
Der Präsident der Italienischen Republik,
Jean D o n de 1 in g er,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,
Ihre Majestät die Königin der Niederlande, Ständiger Vertreter
Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs bei den Europäischen Gemeinschaften;
Großbritannien und Nordirland
Ihre Majestät die Königin der Niederlande:
und
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften E.J. Korthals Altes,
einerseits Bevollmächtigter Minister,
und Stellvertretender Ständiger Vertreter
bei den Europäischen Gemeinschaften;
Der Präsident der Republik Malta
andererseits,
Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs
IN DEM BEMUHEN, die beschleunigte Entwicklung der Großbritannien und Nordirland:
maltesischen Wirtschaft zu fördern und damit die Ver- Sir Donald M a i t I a n d CMG OBE,
folgung der Ziele des Abkommens zur Gründung einer
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,
Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-
Ständiger Vertreter
meinschaft und Malta zu begünstigen,
bei den Europäischen Gemeinschaften;
HABEN als Bevollmächtigte ERNANNT:
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften:
Seine Majestät der König der Belgier: Jean D o n d e l i n g e r ,
Joseph v a n d e r M e u I e n , Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,
Ständiger Vertreter Luxemburgs,
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,
Präsident des Ausschusses der Ständigen Vertreter;
Ständiger Vertreter
bei den Europäischen Gemeinschaften; Theodorus H i j z e n ,
Generaldirektor für Außenbeziehungen
Ihre Majestät die Königin von Dänemark: bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften;
Niels E r s b 0 11 ,
Der Präsident der Republik Malta:
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,
Ständiger Vertreter Joseph Attard Kin g s w e 11 ,
bei den Europäischen Gemeinschaften; Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,
Ständiger Delegierter der Republik Malta
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland: bei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;
Ulrich L e b s a n f t ,
DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,
befundenen Vollmachten
Ständiger Vertreter
bei den Europäischen Gemeinschaften, WIE FOLGT UBEREINGEKOMMEN:
Der Präsident der Französischen Republik: Artikel 1
Jean-Marie Sou t o u, Im Rahmen der finanziellen und technischen Zusam-
Botschafter Frankreichs, menarbeit beteiligt sich die Gemeinschaft an der Finan-
Ständiger Vertreter zierung von Vorhaben zur Förderung der wirtschaftlichen
bei den Europäischen Gemeinschaften; und sozialen Entwicklung Maltas.
Artikel 2
Der Präsident Irlands:
(1) Für die in Artikel 1 genannten Zwecke kann wäh-
Brendan D i 11 o n , rend eines Zeitraums, der fünf Jahre nach Inkrafttreten
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter, dieses Protokolls abläuft, ein Gesamtbetrag von 26 Mil-
Ständiger Vertreter lionen Rechnungseinheiten zur Verfügung gestellt wer-
bei den Europäischen Gemeinschaften; den, der sich wie folgt zusammensetzt:
52 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
a) 16 Millionen Rechnungseinheiten in Form von Dar- (3) Die Darlehen können über den maltesischen Staat
lehen der Europäischen Investitionsbank, nachstehend oder über geeignete maltesische Einrichtungen gewährt
"Bank" genannt; diese Darlehen werden nach Maß- werden, welche die Mittel zu Bedingungen an die Emp-
gabe ihrer Satzung aus ihren eigenen Mitteln gewährt; fänger weiterzuleiten haben, die im Einvernehmen mit
b) 5 Millionen Rechnungseinheiten in Form von Dar- der Gemeinschaft nach den wirtschaftlichen und finan-
lehen zu Sonderbedingungen; ziellen Merkmalen der Vorhaben festgelegt worden sind.
c) 5 Millionen Rechnungseinheiten in Form nichtrück-
zahlbarer Zuschüsse. Artikel 1
Aus den unter Buchstabe b aufgeführten Beträgen kön- Im Einvernehmen mit Malta kann die Hilfe der Ge-
nen Beiträge zur Bildung von haftendem Kapital vor- meinschaft zur Durchführung bestimmter Vorhaben in
gesehen werden. Form einer Mitfinanzierung geleistet werden, an der sich
(2) Für die in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Dar- insbesondere Kredit- und Entwicklungsstellen und -in-
lehen werden in der Regel Zinsvergütungen in Höhe von stitute Maltas, der Mitgliedstaaten oder dritter Staaten
2 0/o aus den in Absatz 1 Buchstabe c) aufgeführten Mit- oder internationale Finanzorgane beteiligen können.
teln gewährt.
Artikel 3 Artikel 8
(1) Der in Artikel 2 festgesetzte Betrag dient zur Im Rahmen der finanziellen und technischen Zusam-
Finanzierung oder zur Beteiligung an der Finanzierung menarbeit können begünstigt werden:
von Investitionsvorhaben im Bereich der Produktion a) allgemein:
und der wirtschaftlichen und sozialen Infrastruktur, - der maltesische Staat;
vor allem zur Diversifizierung der Wirtschaftsstruktur
b) im Einvernehmen mit dem maltesischen Staat für von
Maltas und insbesondere zur Förderung seiner In- ihm genehmigte Vorhaben oder Maßnahmen:
dustrialisierung und der Modernisierung der Landwirt-
schaft, der Fischerei und des Fremdenverkehrs; - öffentliche Entwicklungseinrichtungen Maltas;
der mit Investitionsvorhaben verbundenen vorbereiten- - private Einrichtungen, die in Malta für die wirt-
den oder ergänzenden technischen Zusammenarbeit schaftliche und soziale Entwicklung arbeiten;
und im Zusammenhang damit von Maßnahmen der Unternehmen, die ihre Tätigkeit nach Methoden
technischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der der gewerblichen und kaufmännischen Geschäfts-
Ausbildung. führung ausüben und als Gesellschaften nach mal-
tesischem Recht gegründet worden sind;
(2) Die Hilfen der Gemeinschaft d,ienen zur Deckung
der Ausgaben, die für die Durchführung von genehmigten - Verbände von Erzeugern, die Staatsangehörige
Vorhaben oder Maßnahmen notwendig sind. Sie dürfen Maltas sind, oder, in Ermangelung derartiger Ver-
nicht zur Deckung laufender Verwaltungs-, Unterhal- bände, ausnahmsweise die Erzeuger selbst;
tungs- und Betriebskosten verwendet werden. Stipendiaten und Praktikanten, die von Malta im
Rahmen der in Artikel 3 genannten Ausbildungs-
Artikel 4 maßnahmen entsandt worden sind.
(1) Für die Investitionsvorhaben kommt eine Finan-
zierung entweder durch Darlehen der Bank mit Zinsver- Artikel 9
gütung nach Maßgabe von Artikel 2 oder durch Dar- (1) Bei Inkrafttreten dieses Protokolls bestimmen die
lehen zu Sonderbedingungen oder aber durch beide Arten Gemeinschaft und Malta einvernehmlich die spezifischen
von Darlehen in Betracht. Ziele der finanziellen und technischen Zusammenarbeit
(2) Die Maßnahmen der technischen Zusammenarbeit nach den im Entwicklungsplan Maltas festgesetzten Prio-
werden im allgemeinen durch nichtrückzahlbare Zu- ritäten. Diese Ziele können einvernehmlich überprüft
schüsse finanziert. werden, um Änderungen in der Wirtschaftslage Maltas
Artikel 5 oder in den in seinem Entwicklungsplan festgelegten
Zielsetzungen und Prioritäten Rechnung zu tragen.
(1) Die für jedes Jahr für die verschiedenen Formen
der Hilfe zu bindenden Beträge s ind so gleichmäßig wie
1
(2) In dem nach Absatz 1 festgelegten Rahmen bezieht
möglich über die gesamte Geltungsdauer dieses Proto- sich die finanzielle und technische Zusammenarbeit auf
kolls zu verteilen. Während des ersten Anwendungs- Vorhaben und Maßnahmen, die von Malta oder von ande-
zeitraums können die Mittelbindungen jedoch in annehm- ren von diesem Land zugelassenen Empfängern ausge-
baren Grenzen einen proportional höheren Betrag er- arbeitet wurden.
reichen. Art i k e I 10
(2) Ein etwaiger Restbetrag von am Ende des fünften (1) Zu jedem auf Grund dieses Protokolls gestellten
Jahres nach Inkrafttreten des Protokolls noch nicht ge- Antrag auf finanzielle Hilfe werden der Gemeinschaft
bundenen Mitteln wird ebenfalls in voller Höhe nach den von den in Artikel 8 Buchstabe a) oder - mit Zustim-
in diesem Protokoll niedergelegten Modalitäten verwen- mung Maltas - von den in Artikel 8 Buchstabe b) ge-
det. nannten Begünstigten die Unterlagen eingereicht.
Artikel 6
(2) Die Gemeinschaft prüft die Finanzierungsanträge
(1) Die Laufzeit der von der Bank aus eigenen Mitteln in Zusammenarbeit mit dem maltesischen Staat und den
gewährten Darlehen wird nach den wirtschaftlichen und Begünstigten in Ubereinstimmung mit den in Artikel 9
finanziellen Merkmalen der Vorhaben, für die diese Dar- Absatz 1 genannten Zielen und teilt ihnen mit, ob diesen
lehen bestimmt sind, festgelegt. Vorbehaltlich der in Anträgen stattgegeben wird.
Artikel 2 Absatz 2 genannten Zinsvergütung wird der
von der Bank zur Zeit der Unterzeichnung des betreffen- Artikel 11
den Darlehensvertrags berechnete Zinssatz angewandt. Die Verantwortung für die Durchführung der im Rah-
(2) Die Darlehen zu Sonderbedingungen werden für men dieses Protokolls finanzierten Vorhaben sowie für
eine Dauer von 40 Jahren gewährt und sind 10 Jahre die Verwaltung und Unterhaltung der erstellten Anlagen
tilgungsfrei. Der Zinssatz beträgt 1 •/1. liegt bei Malta oder den anderen in Artikel 8 dieses
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1979 53
Protokolls genannten Begünstigten. Die Gemeinschaft schaft seine Gewährung von einer Bürgschaft des mal-
vergewissert sich, daß diese finanziellen Hilfen für die tesischen Staates oder anderen ausreichenden Garantien
beschlossenen Zwecke und wirtschaftlich optimal ver- abhängig machen.
wendet werden.
Artikel 15
Artikel 12
Während der gesamten Laufzeit der auf Grund dieses
(1) Bei Vorhaben und Maßnahmen, die von der Ge- Protokolls gewährten Darlehen stellt Malta den Dar-
meinschaft finanziert werden, steht die Teilnahme an lehensnehmern die für die Zins-, Gebühren- und Tilgungs-
Ausschreibungen, Aufträgen und Verträgen allen natür- zahlungen erforderlichen Devisen zur Verfügung.
lichen und juristischen Personen Maltas und der Mit-
gliedstaaten zu gleichen Bedingungen offen.
(2) Um die Beteiligung maltesischer Unternehmen an Artikel 16
der Ausführung von Bauaufträgen zu begünstigen, kann Die Ergebnisse der finanziellen und technischen Zu-
nach Zustimmung des zuständigen Gemeinschaftsorgans sammenarbeit werden jährlich vom Assoziationsrat ge-
ein beschleunigtes Ausschreibungsverfahren mit ver- prüft; dieser bestimmt gegebenenfalls die allgemeinen
kürzten Fristen für die Einreichung von Angeboten in die Leitlinien dieser Zusammenarbeit.
Wege 'geleitet werden, wenn es sich um die Ausführung
von Arbeiten handelt, die infolge ihres Umfangs haupt-
Artikel 17
sächlich für maltesische Unternehmen in Frage kommen.
(3) Die Beteiligung anderer Länder an den von der Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens zur
Gemeinschaft finanzierten Aufträgen kann von Fall zu Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen
Fall ausnahmsweise genehmigt werden, wenn es das zu- Wirtschaftsgemeinschaft und Malta.
ständige Gemeinschaftsorgan für angebracht hält. Die Be-
teiligung von dritten Ländern kann außerdem zu den
Artikel 18
gleichen Bedingungen genehmigt werden, wenn sich die
Gemeinschaft gemeinsam mit anderen Geldgebern an der (1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung, Annahme
Finanzierung von Vorhaben beteiligt. oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten und
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gemäß ihren
eigenen Vorschriften. Die hierfür erforderlichen Urkun-
Artikel 13
den werden in Brüssel ausgetauscht.
Malta wendet auf die Aufträge und Verträge, die zur
Ausführung von durch die Gemeinschaft finanzierten (2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten
Vorhaben oder Maßnahmen vergeben bzw. geschlossen Monats in Kraft, der auf den Austausch der Urkunden
werden, eine mindestens ebenso günstige Steuer- und nach Absatz 1 folgt.
Zollregelung wie gegenüber den anderen internationalen Artikel 19
Organisationen an.
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer,
Art i k e I 14 deutscher, englischer, französischer, italienischer und
Wird ein Darlehen einem anderen Begünstigten als niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wort-
dem maltesischen Staat gewährt, so kann die Gemein- laut gleichermaßen verbindlich ist.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Be-
vollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Finanz-
protokoll gesetzt.
GESCHEHEN zu Brüssel am vierten März neunzehn-
hundertsechsundsiebzig.
54 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Schlußakte
Die Bevollmächtigten - die nachstehenden gemeinsamen Erklärungen der
Vertragsparteien angenommen:
Seiner Majestät des Königs der Belgier,
1. gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu
Ihrer Majestät der Königin von Dänemark, Artikel 2,
Des Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland, 2. gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu
Artikel 13,
Des Präsidenten der Französischen Republik,
3. gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien
Des Präsidenten Irlands, über Agrarerzeugnisse;
- die nachstehenden Erklärungen zur Kenntnis ge-
Des Präsidenten der Italienischen Republik,
nommen:
Seiner Königlidlen Hoheit des Großherzogs von 1. Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemein-
Luxemburg, schaft über die regionale Anwendung bestimm-
Ihrer Majestät der Königin der Niederlande, ter Vorschriften des Abkommens;
2. Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemein-
Ihrer Majestät der Königin des Vereinigten Königreichs schaft zu Artikel 25 des Protokolls über die Be-
Großbritannien und Nordirland griffsbestimmung für „ Waren mit Ursprung
und in ... " oder „Ursprungswaren" sowie über die
Des Rates der Europäischen Gemeinsdlaften Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltun-
einerseits gen;
und - und den Briefwechsel zwischen den Leitern der
beiden Delegationen über die Zusammenarbeit im
Des Präsidenten der Republik Malta Bereich der Wissenschaft, Technologie und des
andererseits, Umweltschutzes Kenntnis genommen;
die am 4. März 1976 in Brüssel zur Unterzeichnung
II. haben bei der Unterzeichnung des Finanzprotokolls
- des Protokolls zur Festlegung einiger Bestimmungen die nachstehende Erklärung zur Kenntnis genommen:
betreffend das Abkommen zur Gründung einer Asso-
- Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemein-
ziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein- schaft zu Artikel 2.
schaft und Malta,
- des Finanzprotokolls Die vorstehend genannten Erklärungen und der Brief-
wechsel sind dieser Schlußakte beigefügt.
zusammengetreten sind,
Die Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß diese
I. haben bei der Unterzeichnung des Protokolls zur Fest- Erklärungen und der Briefwechsel, soweit notwendig,
legung einiger Bestimmungen betreffend das Ab- unter denselben Bedingungen wie das Abkommen den
kommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der ihre Gültigkeit sicherstellenden Verfahren unterworfen
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta sind.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Be-
vollmächtigten ihre Untersdlriften unter diese Schluß-
akte gesetzt.
GESCHEHEN zu Brüssel am vierten März neunzehn-
hundertsechsundsiebzig.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1979 55
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien terentwicklung des nicht unter das Protokoll fallenden
zu Artikel 2 Warenverkehrs mit Agrarerzeugnissen zu fördern.
Die Vertragsparteien kommen überein, daß die Ge- Im Bereich der· Veterinärmedizin, der Tiergesundheit
meinschaft die Mengen der in Artikel 2 vorgesehenen und des Pflanzenschutzes wenden die Vertragsparteien
Zollkontingente auf die Gemeinschaft in ihrer ursprüng- ihre Rechtsvorschriften ohne Diskriminierungen an
lichen Zusammensetzung und die neuen Mitgliedstaaten und führen keine neuen Maßnahmen ein, die den
Warenverkehr unzulässigerweise behindern.
wie folgt verteilt:
2. Unter den in Artikel 14 des Abkommens genannten
Gemeinschaft
Voraussetzungen prüfen sie in ihrem Warenverkehr
Nummer in ihrer ur- Neue Mit- mit Agrarerzeugnissen auftretende Schwierigkeiten
des Ge- \Varenbezeichnung sprünglichen glied-
meinsamen Zusammen• staaten
und bemühen sich um Lösungen, die hier Abhilfe
Zolltarifs setzung schaffen könnten.
55.05 Baumwollgarne, nicht 750 t 160 t
in Aufmachungen für den
Erklärung
Einzelverkauf
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
56.04 Synthetische und künst- 600 t 200 t
über die regionale Anwendung
liche Spinnfasern und
Abfälle von syntheti- bestimmter Vorschriften des Abkommens
schen oder künstlic:hen
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft erklärt, daß
Spinnstoffen, gekrempelt,
die Anwendung der Maßnahmen, die sie gegebenenfalls
gekämmt oder anders
auf der Grundlage von Artikel 10 des Abkommens trifft,
für die Spinnerei vor-
nach ihren eigenen Regeln auf eine ihrer Regionen be-
bereitet
schränkt werden kann.
60.05 Oberbekleidung, Beklei- 100 t 90 t
dungszubehör und andere
Wirkwaren, weder
gummielastisch noch Erklärung
kautsc:hutiert der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
61.01 Oberkleidung für 300 t 430 t zu Artikel 25 des Protokolls
Männer und Knaben über die Bestimmung des Begriffs
,,Waren mit Ursprung in ... "
oder „Ursprungswaren"
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien
und über die Methoden
zu Artikel 13
der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Die Vertragsparteien kommen überein, daß die in Arti-
kel 13 des Protokolls und in Anhang III der Verordnung Zur Anwendung von Artikel 25 des Protokolls erklärt
(EWG) Nr. 1035/72 aufgeführten Waren unbeschadet der sich die Gemeinschaft bereit, die Anträge Maltas auf
Anwendung von Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 1 dieser Abweichungen von diesem Protokoll für feine Backwaren
Verordnung in dem Zeitraum in die Gemeinschaft einge- der Tarifnummer 19.08, für Stickereien der Tarifnummer
führt werden können, für den Zollsenkungen ohne men- 58.10 und für Radiogeräte der Tarifnummer 85.15, die
genmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher bereits aus Malta in die Gemeinschaft ausgeführt worden
Wirkung gelten. sind, zu prüfen. Diese Prüfung findet in dem geeigneten
institutionellen Rahmen unmittelbar nach Unterzeichnun~J
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien des Protokolls zur Festlegung einiger Bestimmungen be-
treffend das Abkommen zur Gründung einer Assoziation
über Agrarerzeugnisse zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
1. Die Vertragsparteien erklären sich bereit, unter Re- Malta statt, damit die Abweichungen möglichst gleich-
spektierung ihrer Agrarpolitik eine ausgewogene Wei- zeitig mit diesem Protokoll in Kraft treten können.
56 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Briefwedlsel
über die Zusammenarbeit
im Bereidl der Wissensdlaft, Tedlnologie und des Umweltsdlutzes
Herr Botschafter! Herr Präsident!
Mit Ihrem heutigen Schreiben haben Sie mir folgende
Erklärung übermittelt:
Ich beehre mich, Ihnen im Namen der Mitgliedstaaten nlch beehre mich, Ihnen im Namen der Mitgliedstaaten
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mitzuteilen, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mitzuteilen,
daß diese bereit sind, dem im Verlauf der Verhandlungen, daß diese bereit sind, dem im Verlauf der Verhandlungen,
die heute zum Abschluß eines Protokolls zwischen der die heute zum Abschluß eines Protokolls zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta geführt Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta geführt
haben, von der maltesischen Delegation geäußerten haben, von der maltesischen Delegation geäußerten
Wunsch nae)lzukommen und von Fall zu Fall die Mög- Wunsch nachzukommen und von Fall zu Fall die Mög-
lichkeit zu,. ,prüfen, Malta an den Ergebnissen der von lichkeit zu prüfen, Malta an den Ergebnissen der von den
den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft untereinander oder Mitgliedstaaten der Gemeinschaft untereinander oder zu-
zusammen mit anderen Drittländern durchgeführten Pro- sammen mit anderen Drittländern durchgefübrten Pro-
gramme im Bereich der Wissenschaft, der Technologie gramme im Bereich der Wissenschaft, der Technologie
und des Umweltschutzes zu beteiligen. und des Umweltschutzes zu beteiligen.
Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie den Erhalt dieses Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie den Erhalt dieses
Schreibens bestätigen würden. Schreibens bestätigen würden."
Ich beehre mich, den Eingang dieses Schreibens zu
bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck mei- Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner
ner ausgezeichnetsten Hochachtung. ausgezeichnetsten Hochachtung.
Erklärung
der Europäischen Wirtschaftsgemeinsdlaft
zu Artikel 2 des Finanzprotokolls
l. Die Rechnungseinheit, die verwendet wird, um die in
Artikel 2 des Finanzprotokolls angegebenen Beträge
auszudrücken, wird durch die Summe der folgenden
Beträge in Währungen der Mitgliedstaaten der Ge-
meinschaft definiert:
Deutsdle Mark 0,828
Pfund Sterling 0,0885
Französisdler Franken 1,15
Italienisdle Lira 109
Niederländisdler Gulden 0,286
Belgisdler Franken 3,66
Luxemburgisdler Franken 0,14
Dänisdle Krone 0,217
Irisdles Pfund 0,00759.
2. Der Wert der Rechnungseinheit in einer Währung ent-
spricht der Summe der in dieser Währung ausgedruck-
ten Gegenwerte der in Absatz 1 aufgeführten Beträge.
, Er wird von der Kommission auf der Grundlage der
täglich auf den Devisenmärkten ermittelten Kurse be-
stimmt.
Die täglichen Kurse für die Umrechnungen in die ver-
schiedenen nationalen Währungen stehen jeden Tag
zur Verfügung; sie werden regelmäßig im Amtsblatt
der Europäisdlen Gemeinsdlaften veröffentlidlt.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1979 57
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl der Satzung des Europarats
sowie über die Änderung ihres Artikels 26
Vom 8. Januar 1979
Li echten s t ein ist der Satzung des Europarats vom 5. Mai 1949
(BGBI. 1950 S. 263) beigetreten. Der Beitritt Lieditensteins ist nadi Arti-
kel 4 der Satzung
am 23. November 1978
wirksam geworden.
Die Zahl der Vertreter Lieditensteins in der Beratenden Versammlung
wurde auf zwei festgesetzt. Die hierdurch erforderliche Änderung des
Artikels 26 der Satzung des Europarats in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. Februar 1978 (BGBl. II S. 260) ist nach Zustimmung des
Ministerkomitees und der Beratenden Versammlung gemäß Artikel 41
Abs. d der Satzung am 27. November 1978 in Kraft getreten. Der Wort-
laut des geänderten Artikels 26 wird nachstehend veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmadmng
vom 21. Februar 1978 (BGBI. II S. 260).
Bonn, den 8. Januar 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
(Ubersetzung)
"Article 26 «Article 26 "Artikel 26
Members shall be entitled to the Les Membres ont droit au nombre Die Mitglieder haben Anspruch auf
number of Representatives given be- de sieges suivants: die nachstehend angegebene Zahl von
low: Sitzen:
Austria 6 Autriche 6 Osterreich 6
Belgium 1 Belgique 7 Belgien 1
Cyprus 3 Chypre 3 Zypern 3
Denmark 5 Danemark 5 Dänemark 5
France 18 France 18 Frankreich 18
Federal Republic of Germany 18 Republique Federale d' Allemagne 18 Bundesrepublik Deutschland 18
Greece 7 Grece 7 Griechenland 1
lceland 3 Islande 3 Island 3
Ireland 4 Irlande 4 Irland 4
Italy 18 Italie 18 Italien 18
Liechtenstein 2 Liechtenstein 2 Liechtenstein 2
Luxembourg 3 Luxembourg 3 Luxemburg 3
Malta 3 Malte 3 Malta 3
Netherlands 7 Pays-Bas 7 Niederlande 7
Norway 5 Norvege 5 Norwegen 5
Portugal 1 Portugal 7 Portugal 1
Spain 12 Espagne 12 Spanien 12
Sweden 6 Suede 6 Schweden 6
Switzerland 6 Suisse 6 Schweiz 6
Turkey 12 Turquie 12 Türkei 12
United Kingdom Royaume-Uni Vereinigtes Königreich
of Great Britain de Grande-Bretagne Großbritannien
and Northem Ireland 18" et d'lrlande du Nord 18» und Nordirland 18"
58 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmadlung
des deutsch-sowjetischen Abkommens
über die Entwicklung und Vertiefung der langfristigen Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Wirtsdlaft und Industrie
Vom 8. Januar 1979
In Bonn ist am 6. Mai 1978 ein Abkommen über
die Entwicklung und Vertiefung der langfristigen
Zusammenarbeit der Bundesrepublik Deutschland
und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
auf dem Gebiet der Wirtschaft und Industrie unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 10
am 27. Dezember 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Januar 1979
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Steeg
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1979 59
Abkommen
über die Entwicklung und Vertiefung der langfristigen Zusammenarbeit
der Bundesrepublik Deutschland
und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
auf dem Gebiet der Wirtschaft und Industrie
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Vertragsparteien werden die Weiterentwicklung
die Regierung der Union der Sozialistischen der Zusammenarbeit insbesondere in folgenden Bereichen
Sowjetrepubliken, unterstützen:
eingedenk ihrer im Vertrag vom 12. August 1970 zum Errichtung, Ausbau und Modernisierung von Industrie-
Ausdruck gebrachten Entschlossenheit zur Verbesserung anlagen und -betrieben;
und Erweiterung der Zusammenarbeit, einschließlich der
gemeinsame Entwicklung und Produktion von Aus-
wirtschaftlichen Beziehungen, im Interesse beider Staa-
rüstungen und anderen Erzeugnissen;
ten,
Gewinnung und Verarbeitung von Rohstoffen, ein-
unter Bezugnahme auf das Abkommen über Allgemeine
schließlich Meeresbergbau;
Fragen des Handels und der Seeschiffahrt vom 25. April
1958, das Abkommen über die Entwicklung der wirt- Zusammenarbeit im Bereich der Energie;
schaftlichen, industriellen und technischen Zusammen- technische Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen
arbeit vom 19. Mai 1973, das Abkommen über die wei- Betrieben und Organisationen;
tere Entwicklung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit
vom 30. Oktober 1974, Zusammenarbeit im Bank- und Versicherungswesen,
Transportwesen und in anderen Dienstleistungsberei-
in Würdigung der bisher erzielten erheblichen Fort- chen;
schritte auf dem Gebiet der wirtschaftlichen, industriellen Zusammenarbeit mit Unternehmen und Organisationen
und technischen Zusammenarbeit zwischen beiden Staa- dritter Länder.
ten,
Für die Zusammenarbeit kommen insbesondere folgende
in dem Bestreben, den gesamten Bereich der Bezie- Industriezweige in Betracht: Maschinen- und Fahrzeug-
hungen zwischen den beiden Staaten kontinuierlich zu bau, Hüttenwesen, Chemie, Elektrotechnik einschließlich
entwickeln und zu vertiefen, elektronische Industrie sowie die Konsumgüterindustrie.
in der Uberzeugung, daß eine Ausweitung und In-
tensivierung ihrer langfristigen Zusammenarbeit im Be- Artikel 3
reich der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Die Vertragsparteien werden einen möglichst umfas-
Beziehungen nicht nur im gemeinsamen Interesse beider senden Austausch von wirtschaftlichen Informationen
Staaten liegt, sondern einen wichtigen Beitrag zur lang- fördern, um die beiderseitigen Absatzmöglichkeiten zu
fristigen Zusammenarbeit in ganz Europa leistet, verbessern. Dabei werden sie im Rahmen der geltenden
Gesetze und Regelungen auch weiterhin die Geschäfts-
in dem Wunsch, diese Zusammenarbeit auf einer lang- kontakte und Arbeitsbedingungen für Handelsförderungs-
fristigen Grundlage zu verwirklichen, stellen und Einkaufskommissionen, Vertretungen von
Unternehmen und Organisationen, Gemischte Gesell-
in der Erkenntnis, daß die Vertiefung der wirtschaft- schaften und technisches Personal sowie die Veranstal-
lichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit in tung von Messen, Fachausstellungen, Symposien und
Europa entsprechend der Schlußakte der Konferenz über ähnlichen Veranstaltungen unterstützen.
Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, unterzeichnet
in Helsinki am 1. August 1975, der internationalen Ent-
spannung und dem Frieden in Europa und in der Welt Artikel 4
dient, Die Vertragsparteien werden sich bemühen, bei der
Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und tech-
sind wie folgt übereingekommen:
nischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten
den Grundsätzen der internationalen Arbeitsteilung und
Artikel 1 den Gegebenheiten der jeweiligen Märkte Rechnung zu
Die Vertragsparteien setzen sich zum Ziel, die wirt- tragen. Bei großen und langfristigen Projekten kann im
schaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit Falle beiderseitigen Interesses die Zusammenarbeit mit
zwischen beiden Staaten als ein wichtiges und notwen- der Lieferung von Erzeugnissen verbunden werden, die
diges Element für die Festigung der bilateralen Beziehun- aus dieser Zusammenarbeit hervorgehen.
gen auf einer stabilen und langfristigen Grundlage zu
fördern. Im Hinblick auf die Langfristigkeit der zwischen Artikel 5
den jeweiligen Unternehmen und Organisationen ver- Angesichts der Bedeutung, die die Finanzierung ein-
einbarten oder in Vorbereitung befindlichen und zukünf- schließlich der Gewährung von mittel- und langfristigen
tigen Projekte, insbesondere in den Bereichen Rohstoffe Krediten für die weitere Entwicklung der wirtschaftlichen
und Energie, streben die Vertragsparteien eine weitere Zusammenarbeit hat, werden die Vertragsparteien, um
Intensivierung der Zusammenarbeit auf der Basis des die Ziele dieses Abkommens zu erreichen, hinsichtlich der
gegenseitigen Nutzens an. Gewährung von Bürgschaften Anstrengungen unterneh-
60 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
madmngen veröffentlidlt. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerredltliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonne•
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn I, Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten t.20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem t. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausredlnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2,40 DM zuzüglidl -,50 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfadl 13 20 • 5300 Bonn l
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6 9/o. Postvertriebsstl\dt • Z 1998 AX • Gebühr bezahlt
men, damit mittel- und langfristige Kredite im Rahmen Artikel 8
der in jedem der beiden Staaten bestehenden Regelungen Dieses Abkommen berührt nicht die von den Vertrags-
zu möglichst günstigen Bedingungen gewährt werden. parteien früher geschlossenen zweiseitigen und mehr-
seitigen Verträge und Vereinbarungen. In diesem Zu-
Artikel 6 sammenhang werden die Vertragsparteien, falls erfor-
derlich, auf Vorschlag einer Vertragspartei Konsulta-
Die Kommission der Bundesrepublik Deutschland und tionen durchführen, wobei diese Konsultationen jedoch
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken für wirt- die grundlegende Zielsetzung dieses Abkommens nicht
schaftliche und wissenschaftlich-technische Zusammen- in Frage stellen dürfen.
arbeit wird beauftragt, die praktische Durchführung die-
ses Abkommens unter Beteiligung der zuständigen und
interessierten Stellen der Wirtschaft zu unterstützen und Artikel 9
zu überwachen. Zur Verwirklichung der Ziele dieses Dieses Abkommen ist auf eine Laufzeit von 25 Jahren
Abkommens wird die Kommission unter Beteiligung der angelegt. Es hat eine anfängliche Geltungsdauer von 10
genannten Stellen ein langfristiges Programm über die Jahren, nach deren Ablauf es durch Vereinbarung der
Hauptrichtungen der Zusammenarbeit ausarbeiten. Vertragsparteien jeweils um weitere 5 Jahre fortgeführt
wird.
Artikel 7 Artikel 10
Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Sep- Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertrags-
tember 1971 wird dieses Abkommen in Ubereinstimmung parteien die Mitteilungen austauschen, daß die hierfür
mit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) aus- in jedem der beiden Staaten erforderlichen Voraussetzun-
gedehnt. gen erfüllt sind.
Geschehen zu Bonn am 6. Mai 1978 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Im Namen der Bundesrepublik Deutschland
Helmut Schmidt
Hans-Dietrich Genscher
Im Namen der Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken
L. B r e s c h n e w
A. G rom yk o