742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Verordnung
über die Zuständigkeit des Deutschen Patentamts
für die Ubermittlung von Redltshßfeersudlen des Europäisdlen Patentamts
Vom 22. Juni 1979
Auf Grund des Artikels II § 11 des Gesetzes über
internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni
1976 (BGBI. II S. 649) wird verordnet:
§1
Das Deutsche Patentamt in München wird als
zentrale Behörde für die Entgegennahme und Wei-
terleitung der vom Europäischen Patentamt ausge-
henden Rechtshilfeersuchen bestimmt.
§2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel XI § 2
des Gesetzes über internationale Patentübereinkom-
men auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 22. Juni 1979
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1979 743
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl des Ubereinkommens Nr. 115
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Sdlutz der Arbeitnehmer vor Ionisierenden Strahlen
Vom 5. Juni 1979
Das Ubereinkommen Nr. 115 der Internationalen Arbeitsorganisation
vom 22. Juni 1960 über den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden
Strahlen (BGBI. 1973 II S. 933) wird nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Argentinien am 15. Juni 1979
in Kraft treten. Argentinien hat bei Eintragung seiner Ratifikation beim
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes folgende Erklärung
abgegeben:
(Translation} (Ubersetzung}
". . . The Convention will be applied ,, . . . Das Ubereinkommen gilt für
to all workers exposed to ionising alle Arbeitnehmer, die bei ihrer Ar-
radiations in the course of their work, beit ionisierenden Strahlen ausgesetzt
with the restrictions authorised by the sind, mit den durch das Ubereinkom-
Convention." men zugelassenen Einschränkungen."
D s c h i b u t i hat am 3. August 1978 dem Generaldirektor des Inter-
nationalen Arbeitsamtes notifiziert, daß es sich an das Ubereinkommen
gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der Unab-
hängigkeit durch Frankreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden
war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 18. Oktober 1978 (BGBI. II S. 1306).
Bonn, den 5. Juni 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl des Internationalen Abkommens
über den Sdlutz der ausübenden Künstler,
der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen
Vom 11. Junl 1979
Das Internationale Abkommen vom 26. Oktober
1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der
Hersteller von Tonträgern und der Sendeunterneh-
men (BGBl. 1965 II S. 1243) wird nach seinem Ar-
tikel 25 Abs. 2 für
El Salvador am 29. Juni 1979
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 12. Juli 1978 (BGBl. II
s. 1050).
Bonn, den 11. Juni 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmadlung
des Abkommens zwlsdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 11. Junl 1979
In Lima ist am 9. April 1979 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Peru über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 9. April 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 11. Juni 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. M o 1 t r e c h t
744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl des Internationalen Abkommens
über den Sdlutz der ausübenden Künstler,
der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen
Vom 11. Junl 1979
Das Internationale Abkommen vom 26. Oktober
1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der
Hersteller von Tonträgern und der Sendeunterneh-
men (BGBl. 1965 II S. 1243) wird nach seinem Ar-
tikel 25 Abs. 2 für
El Salvador am 29. Juni 1979
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 12. Juli 1978 (BGBl. II
s. 1050).
Bonn, den 11. Juni 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmadlung
des Abkommens zwlsdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 11. Junl 1979
In Lima ist am 9. April 1979 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Peru über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 9. April 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 11. Juni 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. M o 1 t r e c h t
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1979 745
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Peru stellt die Kreditan-
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
die Regierung der Republik Peru,
stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähn-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- ten Verträge in Peru erhoben werden.
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Peru, Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Peru überläßt bei den sich
durch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
festigen und zu vertiefen, von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
Beziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent- mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
wicklung in der Republik Peru beizutragen, nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1 Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
ermöglicht es der Regierung der Republik Peru, bei der chendes festgelegt wird.
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für
das Bewässerungsvorhaben Tinajones (Teilprojekt III: Artikel 6
Be- und Entwässerungsnetz), wenn nach Prüfung die För- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
derungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein weiteres besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
Darlehen bis zu 5 Millionen DM (in Worten: fünf Millio- hensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen
nen Deutsche Mark) aufzunehmen. die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im bevorzugt genutzt werden.
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu- Artikel 7
blik Deutschland und der Regierung der Republik Peru
durch andere Vorhaben ersetzt werden. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
Artikel 2 republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun- blik Peru innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen treten des Abkommen eine gegenteilige Erklärung ab-
dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder- gibt.
aufbau zu schließenden Verträge, die den in der Bundes- Artikel 8
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
liegen. in Kraft.
Geschehen zu Lima am neunten April neunzehnhun-
dertneunundsiebzig, in zwei Urschriften, jede in deut-
scher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Peter Hermes
Für die Regierung der Republik Peru
Carlos Garcia-Bedoya Zapata
748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 11. Juni 1979
In Lima ist am 9. April 1919 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Peru über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 9. April 1919
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 11. Juni 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Mo I t recht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
· und der Regierung der Republik Peru
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, über
und das Vorhaben „ Tinajones IV (Chotano-Tunnel)" ein Dar-
lehen bis zu 15 Millionen DM (in Worten: fünfzehn
die Regierung der Republik Peru, Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- (2) Darüber hinaus ermöglicht es die Regierung der
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Republik
der Republik Peru, Peru, nichtverbrauchte Restmittel in Höhe von 8,487 Mil-
lionen DM (in Worten: achtmillionenvierhundertsieben-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen undachtzigtausend Deutsche Mark} aus dem gemäß
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu Abkommen vom 18. Mai 1968 für das Vorhaben „ Tinajo-
festigen und zu vertiefen, nes II (Condlano-Uberleitung)" zugesagten Betrag von
20 Millionen DM für das in Absatz 1 genannte Vorhaben
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- zu verwenden, so daß für das Vorhaben „ Tinajones IV"
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, ein Gesamtdarlehen von 23,487 Millionen DM verfügbar
ist.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-
wicklung in der Republik Peru beizutragen, Artikel 2
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-
sind wie folgt übereingekommen:
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen
dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-
Artikel 1
aufbau zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutshland republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
ermöglicht es der Regierung der Republik Peru, bei der liegen.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1979 747
Artikel 3 auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
chendes festgelegt wird.
Die Regierung der Republik Peru stellt die Kreditan-
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang Artikel 6
mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähn- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
ten Verträge in der Republik Peru erhoben werden. besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
hensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen
Artikel 4 die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
Die Regierung der Republik Peru überläßt bei den sich bevorzugt genutzt werden.
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Artikel 7
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom- das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-
mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe- publik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-
nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter- blik Peru innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
nehmen erforderlichen Genehmigungen. des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 5 Artikel 8
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich in Kraft.
Geschehen zu Lima am neunten April neunzehnhun-
dertneunundsiebzig, in zwei Urschriften, jede in deut-
scher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. P et er He r m e s
Für die Regierung der Republik Peru
Carlos Garcia-Bedoya Zapata
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Internationalen Abkommens
zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial
Vom 11. Juni 1979
Das Internationale Abkommen vom 7. November
1952 zur Erleichterung der Einfuhr von Waren-
mustern und Werbematerial (BGBl. 1955 II S. 633)
ist nach seinem Artikel XI für
Korea (Republik) am 12. Juli 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 24. Februar 1978 (BGBI. II
s. 304).
Bonn, den 11. Juni 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h au e r
748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
iiber den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens
Vom 12. Juni 1979
Das am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welt-
urheberredltsabkommen (BGBl. 1973 II S. 1069, 1111)
ist nadl seinem Artikel IX Abs. 2, die Zusatzproto-
kolle 1 und 2 zu diesem Abkommen sind jeweils
nadl ihrer Nummer 2 Buchstabe b für
El Salvador am 29.März 1979
in Kraft getreten.
Nadl seinem Artikel IX Abs. 3 gilt der Beitritt
El Salvadors zu dem in Paris revidierten Welt-
urheberredltsabkommen audl als Beitritt zu dem
Abkommen vom 6. September 1952 (BGBI. 1955 II
s. 101).
In Ubereinstimmung mit Nummer 1 Budlstabe c
des Zusatzprotokolls 1 zu dem in Paris revidierten
Welturheberredltsabkommen gilt ferner das Zusatz-
protokoll 1 zum Abkommen von 1952 mit Inkraft-
treten des ersteren Zusatzprotokolls 1 für El Salva-
dor als in Kraft getreten.
Diese Bekanntmadlung ergeht im Ansdlluß an die
Bekanntmadlung vom 20. November 1978 (BGBl. II
s. 1395).
Bonn,den12.Juni1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1919 749
Bekanntmachung
des Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Finnland
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 13. Juni 1979
Das in Helsinki am 27. September 1978 unter-
zeichnete Abkommen zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Finnland über kulturelle Zusammenarbeit
ist nach seinem Artikel 15
am 25. April 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 13. Juni 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Finnland
über kulturelle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Gründung und Tätigkeit von kulturellen und wissen-
schaftlichen Institutionen der anderen Vertragspartei zu
und
erleichtern.
die Regierung der Republik Finnland
(2) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten
-- in dem Wunsch, die Zusammenarbeit auf kulturellem Kräften der kulturellen Einrichtungen der anderen Seite
Gebiet, einschließlich der Wissenschaft und Bildung, zu sowie den von ihnen unterhaltenen Familienangehörigen
verbessern und zu erweitern, im Gastland nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsvor-
schriften alle für die ordnungsgemäße Durchführung ihrer
- in der Uberzeugung, daß eine solche Zusammenarbeit Aufgaben notwendigen Erleichterungen bei der Ein- und
das Verständnis für Kultur und Geistesleben des Partner- Ausreise, sowie für ihren Aufenthalt und ihre Tätigkeit.
landes fördern wird,
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen:
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, Studieren-
den und Wissenschaftlern der anderen Seite den Zugang
Artikel 1 zu Bildungs- und Forschungseinrichtungen im Rahmen
Die Vertragsparteien gehen davon aus, daß ein großer der geltenden Bestimmungen zu ermöglichen.
Teil des in diesem Abkommen vorgesehenen Austausches
zwischen kulturellen und wissenschaftlichen Institutio- Artikel 4
nen, Organisationen, Vereinen, gesellschaftlichen Grup-
pen und anderen nichtstaatlichen Einrichtungen in un- Die Vertragsparteien werden bemüht sein, den Aus-
mittelbarer Zusammenarbeit durchgeführt wird. Sie wer- tausch und die für den Austausch erforderliche fremd-
den Tätigkeiten solcher Art, die den Zielen dieses sprachliche Vorbereitung von Forschern, Hochschulleh-
Abkommens dienen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten rern, Lektoren, Lehrern aller Schularten, Studierenden
ermutigen und erleichtern. und Schülern, einschließlich des Bereichs der beruflichen
Bildung, zu fördern.
Artikel 2 Artikel 5
(1) Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, im Rah- Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglich-
men der jeweils geltenden Bestimmungen und unter von keiten Stipendien für Studenten und Wissenschaftler der
beiden Vertragsparteien zu vereinbarenden Bedingungen anderen Seite zur Ausbildung, Fortbildung oder zu For-
750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
schungsarbeiten zur Verfügung stellen. Sie werden ferner pädagogischen, technischen, literarischen oder anderen
gegenseitige Besuche von Wissenschaftlern und Lehr- kulturellen Charakters zwischen den Bibliotheken, und
kräften zu Vorlesungen, zur Durchführung wissenschaftli- die unmittelbare Zusammenarbeit ihrer Archive, insbe-
cher Forschungsarbeiten, zur Teilnahme an Kongressen, sondere durch den Austausch von Kopien, Mikrofilmen
Konferenzen, Seminaren und Kursen, zur Information und und Fachzeitschriften im Rahmen ihre: Möglichfeiten
zum Erfahrungsaustausch fördern. In diese Maßnahmen erleichtern.
werden auch die an künstlerischen Ausbildungsstätten Artikel 11
lehrenden und lernenden Personen einbezogen.
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, die Uberset-
Artikel 6 zung und die Herausgabe von Werken der schöngeisti-
gen, wissenschaftlichen und Fachliteratur und sonstigen
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglich- Werken von kulturellem Interesse in der Sprache des
keiten bestrebt sein, die Kenntnis ihrer Kultur, insbeson- anderen Landes zu unterstützen.
dere der Sprache, der Geschichte, der Literatur und der
Kunst im anderen Land zu fördern und vor allem durch
Art i k e 1 12
die Entsendung von Lektoren und anderen Lehrkräften
nach besten Kräften zu unterstützen. (1) Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit
zwischen den Jugendorganisationen und Institutionen der
Artikel 1 außerschulischen Jugendarbeit beider Länder fördern.
(1) Die Vertragsparteien werden gegenseitige Besuche (2) Die Vertragsparteien werden die Kontakte zwischen
von Persönlichkeiten, die in den verschiedensten Berei- den Sportorganisationen beider Länder fördern.
chen des kulturellen Lebens, beispielsweise der Musik,
Literatur, der darstellenden und bildenden Künste, tätig Art i k e 1 13
sind, zum Zwecke der Information oder des Erfahrungs- Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf
austausches sowie die Teilnahme dieses Personenkreises oder auf Wunsch einer Vertragspartei abwechselnd in
an Tagungen, Festspielen und internationalen Wettbe- einem der beiden Staaten zusammentreten, um Bilanz zu
werben im Partnerland anregen. ziehen und Vorschläge für die weitere kulturelle Zusam-
(2) Auch werden sie Begegnungen gesellschaftlidier menarbeit auszuarbeiten.
Gruppen und den Austausch von Persönlichkeiten aus
dem Gebiet der öffentlichen Meinungsbildung und der Art i k e 1 14
Erwachsenenbildung unterstützen. Dieses Abkommen wird entsprechend dem Vier-
Mächte-Abkommen vom 3. September 1911 in Oberein-
Artikel 8 stimmung mit den festgelegten Verfahren auf Berlin
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, Gastspiele (West) ausgedehnt, sofern nicht die Regierung der Bun-
von Künstlern und Ensembles, die Veranstaltung von desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
Konzerten und Theateraufführungen, nach Möglichkeit Republik Finnland innerhalb von 3 Monaten nach In-
mit Werken aus dem anderen lande, sowie den Aus- krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
tausch von Kunstausstellungen und Ausstellungen infor- abgibt.
mativen Charakters zu fördern. Art i k e 1 15
Die Vertragsparteien teilen einander durch diploma-
Artikel 9 tische Note mit, daß die für das Inkraftsetzen dieses
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, im Rahmen Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Vorausset-
ihrer Möglichkeiten Kontakte, Austausch und Zusammen- zungen erfüllt sind. Das Abkommen tritt 30 Tage nach
arbeit zwischen Rundfunk- und Fernsehanstalten, Presse- dem Datum der letzten Note in Kraft.
organen, Vertretern des Filmwesens und der sonstigen
Ton- und Tonbildmedien, die den Zielen dieses Abkom- Art i k e 1 16
mens dienen können, zu unterstützen.
Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren
geschlossen; es verlängert sich stillschweigend auf unbe-
Artikel 10
stimmte Zeit, sofern es nicht von einer Vertragspartei mit
Die Vertragsparteien werden den Austausch von einer Frist von mindestens sechs Monaten gekündigt
Büchern und anderen Publikationen wissenschaftlichen, wird.
Geschehen zu Helsinki am 27. September 1978 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und finnischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Simon
Für die Regierung der Republik Finnland
Matti Tuovinen
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1979 751
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Abkommens
über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 13. Juni 1979
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die
Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf
dem Gebiete des Zollwesens (BGBl. 1952 II S. 1, 19)
ist nach seinem Artikel XVIII Buchstabe c für
Vereinigte Arabische Emirate am 7. Februar 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 30. Januar 1979 (BGBI. II
s. 154).
Bonn, den 13. Juni 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Sdliedssprüche
Vom 13. Juni 1979
Das Obereinkommen vom 10. Juni 1958 über
die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121) wird nach sei-
nem Artikel XII Abs. 2 für
San Marino am 15. August 1979
in Kraft treten.
Das Vereinigte Königreich hat dem Gene-
ralsekretär der Vereinten Nationen am 22. Februar
1979 die Erstreckung des Ubereinkommens auf die
Insel Man notifiziert. Die Erstreckung ist nach Ar-
tikel X Abs. 2 des Ubereinkommens am 23. Mai 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 29. August 1978 (BGBI. II
s. 1212).
Bonn, den 13. Juni 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1979 751
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Abkommens
über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 13. Juni 1979
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die
Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf
dem Gebiete des Zollwesens (BGBl. 1952 II S. 1, 19)
ist nach seinem Artikel XVIII Buchstabe c für
Vereinigte Arabische Emirate am 7. Februar 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 30. Januar 1979 (BGBI. II
s. 154).
Bonn, den 13. Juni 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Sdliedssprüche
Vom 13. Juni 1979
Das Obereinkommen vom 10. Juni 1958 über
die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121) wird nach sei-
nem Artikel XII Abs. 2 für
San Marino am 15. August 1979
in Kraft treten.
Das Vereinigte Königreich hat dem Gene-
ralsekretär der Vereinten Nationen am 22. Februar
1979 die Erstreckung des Ubereinkommens auf die
Insel Man notifiziert. Die Erstreckung ist nach Ar-
tikel X Abs. 2 des Ubereinkommens am 23. Mai 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 29. August 1978 (BGBI. II
s. 1212).
Bonn, den 13. Juni 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmadnmg
über den Geltungsbereidt des Ubereinkommens
zur Erridttung des Internationalen Fonds
ftlr landwirtsdtaftlldte Entwiddung
Vom 13. Junl 19'19
Das Ubereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Er-
richtung des Internationalen Fonds für landwirt-
sdiaftliche Entwicklung (BGBI. 1978 II S. 1405) ist
nach seinem Artikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für
folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Jordanien am 15. Februar 1979
Paraguay am 23. März 1979
Togo am 26. April 1979
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmadiung vom 12. April 1979 (BGBI. II
s. 399).
Bonn, den 13. Juni 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Flei s chha ue r
Bekanntmadtung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung des Königreichs Lesotho
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Juni 19'19
In Maseru ist am 24. April 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Lesotho
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel S
am 24. April 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 15. Juni 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Dr. Mol trech t
752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmadnmg
über den Geltungsbereidt des Ubereinkommens
zur Erridttung des Internationalen Fonds
ftlr landwirtsdtaftlldte Entwiddung
Vom 13. Junl 19'19
Das Ubereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Er-
richtung des Internationalen Fonds für landwirt-
sdiaftliche Entwicklung (BGBI. 1978 II S. 1405) ist
nach seinem Artikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für
folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Jordanien am 15. Februar 1979
Paraguay am 23. März 1979
Togo am 26. April 1979
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmadiung vom 12. April 1979 (BGBI. II
s. 399).
Bonn, den 13. Juni 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Flei s chha ue r
Bekanntmadtung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung des Königreichs Lesotho
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Juni 19'19
In Maseru ist am 24. April 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Lesotho
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel S
am 24. April 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 15. Juni 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Dr. Mol trech t
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1979 753
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland schüsse umgewandelt werden und damit die ab diesem
Zeitpunkt fälligen Rückzahlungen und Zinsen aus die-
und
sen Darlehensverträgen erlassen werden,
die Regierung des Königreichs Lesotho,
b) Zusageprovisionen auf nicht ausgezahlte Beträge aus
im Hinblick auf die Entschließung 165 (S-IX) vom diesen Darlehensverträgen ab 1. Juli 1978 nicht mehr
berechnet werden.
11. März 1978 des Rates der VN-Konferenz für Handel
und Entwicklung, in der die Industrieländer ihre Bereit- (2) Aufgrund von Absatz 1 wird - vorbehaltlich der
schaft erklären, die Konditionen für noch ausstehende gemäß Artikel 3 mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau
öffentliche Entwicklungshilfekredite an ärmere Entwick- zu schließenden Verträge - auf Rückzahlungen von
lungsländer, insbesondere an am wenigsten entwickelte insgesamt 20000 000,- DM (in Worten: zwanzig Millio-
Länder, den heute üblichen weicheren Konditionen anzu- nen Deutsche Mark) zuzüglich Zinsen und Zusageprovi-
passen oder andere gleichwertige Maßnahmen zu ergrei- sion verzichtet.
fen,
Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
der Regierung des Königreichs Lesotho, ermöglicht es der Regierung des Königreichs Lesotho, an-
stelle des durch Verhandlungsprotokoll vom 21. April
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen 1977 zugesagten Darlehens im Gesamtbetrag von
, durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche
festigen und zu vertiefen, Mark) nunmehr einen Finanzierungsbeitrag als Zuschuß
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- Main, zu erhalten.
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
(2) Uber den Finanzierungsbeitrag gemäß Absatz 1 be-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent- darf es noch des Abschlusses einer gesonderten Regie-
wicklung in Lesotho beizutragen, rungsvereinbarung.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 3
Artikel 1 Weitere Einzelheiten werden in gesonderten zwischen
der Regierung des Königreichs Lesotho und der Kreditan-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stalt für Wiederaufbau zu schließenden Verträge gere-
ermöglicht es, die nachstehenden auf der Grundlage der gelt, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-
Regierungsabkommen vom 21. April 1977, vom 26. April den Rechtsvorschriften unterliegen.
1978 und vom 7. November 1978 von der Regierung des
Königreichs Lesotho mit der Kreditanstalt für Wiederauf- Artikel 4
bau, Frankfurt am Main, geschlossenen Darlehensver-
träge über insgesamt 20 000 000,- DM (in Worten: zwan- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
zig Millionen Deutsche Mark), nämlich nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gegenüber der Regierung des Königreichs Lesotho inner-
1. vom 31. Mai 1978
halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
2. vom 16. März 1978 mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
3. vom 11. Januar 1979
dahingehend zu ändern, daß Artikel 5
a) die der Regierung des Königreichs Lesotho gewährten Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
Darlehen mit Wirkung vom 31. Dezember 1978 in Zu- in Kraft.
Geschehen zu Masern am 24. April 1979 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englisdler Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Regenhardt
Für die Regierung des Königreichs Lesotho
R. Sekhonyana
754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens
zur Bekämpfung des Terrorismus
Vom 18. Juni 1979
Das Europäische Ubereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung
des Terrorismus (BGBI. 1978 II S. 321) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 3
für
Zypern am 27.Mai 1979
in Kraft getreten. Zypern hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
folgenden Vorbehalt eingelegt und die nachstehend unter den Buch-
staben a und b wiedergegebenen Erklärungen abgegeben:
(Ubersetzung)
"The Government of the Republic "Die Regierung der Republik Zypern
of Cyprus reserves the right to refuse behält sich das Recht vor, die Auslie-
extradition in respect of any offence ferung in bezug auf eine in Artikel 1
mentioned in Article 1 which it con- genannte Straftat abzulehnen, die sie
siders to be a political offence." als politische Straftat ansieht."
"(a) With respect to Article 7 of the ,.a) In bezug auf Artikel 7 des Uber-
Convention and pursuant to the einkommens und nach Maßgabe
Republic of Cyprus the Extension des Gesetzes der Republik Zypern
of Jurisdiction of National Courts von 1979 über die Ausweitung der
with respect to certain Terrorist Gerichtsbarkeit innerstaatlicher
Offences Law of 1979 which has Gerichte in bezug auf gewisse
been enacted by the House of terroristische Straftaten, das am
Representatives of the Republic 18. Januar 1979 vom Repräsentan-
of Cyprus on the 18th J anuary tenhaus der Republik Zypern ver-
1979, the national courts of abschiedet worden ist, können die
Cyprus can prosecute a person innerstaatlichen Gerichte von Zy-
suspected to have committed an pern eine Person, die einer in
offence mentioned in Article 1 of Artikel 1 des Ubereinkommens ge-
this Convention. nannten Straftat verdächtigt wird,
strafredltlich verfolgen.
(b) In this regard, the Government of b) In diesem Zusammenhang möchte
the Republic of Cyprus wishes die Regierung der Republik Zy-
further to notify that its reserva- pern ferner notifizieren, daß ihre
tions and declarations made on Vorbehalte und Erklärungen, die
22nd January 1971 when deposit- sie am 22. Januar 1971 bei der
ing its Instrument of Ratification Hinterlegung ihrer Ratifikations-
with regard to the European urkunde zum Europäischen Auslie-
Convention on Extradition of 13th ferungsübereinkommen vom 13. De-
December 1957 are still valid." zember 1957 gemacht hat, noch
gültig sind."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 8. September 1978 (BGBI. II S. 1221).
Bonn,den 18.Juni 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fle i s chh a ue r
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1979 755
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Abkommen
zur Änderung des Abkommens vom 14. September 1955
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über Erleidlterungen der Grenzabfertigung
im Eisenbahn-, Straßen- und Sdliffsverkehr
Vom 19. Juni 1979
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Fe-
bruar 1.979 zu den Abkommen vom 21. Januar 1975
und vom 16. September 1977 zur Änderung des Ab-
kommens vom 14. September 1955 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Osterreich über Erleichterungen der Grenzabferti-
gung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr
(BGBI. 1979 II S. 110) wird hiermit bekanntgemacht,
daß die Abkommen jeweils nach ihren Artikeln III
Abs.2
am 30. Juli 1979
in Kraft treten werden.
Die Ratifikationsurkunden sind am 30. Mai 1979
in Wien ausgetauscht worden.
Bonn, den 19. Juni 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Flei s chha ue r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Obereinkommens
zur Erridltung der Interamerikanischen Entwicklungsbank
Vom 19. Juni 1979
Das Ubereinkommen vom 8. April 1959 zur Errich-
tung der Interamerikanischen Entwicklungsbank
(BGBI. 1976 II S. 37) ist nach seinem Artikel XV Ab-
schnitt 2 Buchstabe b, die Allgemeinen Vorschrif-
ten über die Aufnahme nichtregionaler Staaten als
Mitglieder der Bank sind nach ihrem Abschnitt 10
für
Guyana am 16. November 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Februar 1978 (BGBI. II
s. 263).
Bonn,den 19.Juni 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1979 755
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Abkommen
zur Änderung des Abkommens vom 14. September 1955
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über Erleidlterungen der Grenzabfertigung
im Eisenbahn-, Straßen- und Sdliffsverkehr
Vom 19. Juni 1979
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Fe-
bruar 1.979 zu den Abkommen vom 21. Januar 1975
und vom 16. September 1977 zur Änderung des Ab-
kommens vom 14. September 1955 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Osterreich über Erleichterungen der Grenzabferti-
gung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr
(BGBI. 1979 II S. 110) wird hiermit bekanntgemacht,
daß die Abkommen jeweils nach ihren Artikeln III
Abs.2
am 30. Juli 1979
in Kraft treten werden.
Die Ratifikationsurkunden sind am 30. Mai 1979
in Wien ausgetauscht worden.
Bonn, den 19. Juni 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Flei s chha ue r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Obereinkommens
zur Erridltung der Interamerikanischen Entwicklungsbank
Vom 19. Juni 1979
Das Ubereinkommen vom 8. April 1959 zur Errich-
tung der Interamerikanischen Entwicklungsbank
(BGBI. 1976 II S. 37) ist nach seinem Artikel XV Ab-
schnitt 2 Buchstabe b, die Allgemeinen Vorschrif-
ten über die Aufnahme nichtregionaler Staaten als
Mitglieder der Bank sind nach ihrem Abschnitt 10
für
Guyana am 16. November 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Februar 1978 (BGBI. II
s. 263).
Bonn,den 19.Juni 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Drudt: Bundesdrudterei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.
f0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.
Einzelstücke je angefilngene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,70 DM (1,20 DM zuzüglich -,50 DM
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Im Bezugspreis Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6,5 9/e. Postvertrlebssttlck • Z 1991 AX • Gebühr bezahlt
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl des Vertrages
über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten
bei der Erforsdlung und Nutzung des Weltraums
einsdlließlich des Mondes und anderer Himmelskörper
Vom 20. Juni 1979
Der Vertrag vom 27. Januar 1967 über die Grund-
sätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei
der Erforschung und Nutzung des Weltraums ein-
schließlich des Mondes und anderer Himmelskörper
(BGBI. 1969 II S. 1967} ist nach seinem Artikel XIV
Abs. 4 für
Peru am 28.Februar 1979
in Kraft getreten.
Peru hat seine Ratifikationsurkunden am 28. Fe-
bruar 1979 in Moskau, am 1. März 1979 in London
und am 29. März 1979 in Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Oktober 1977 (BGBI. II
s. 1197).
Bonn, den 20. Juni 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer