685
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 1979 Nr. 28
Tag In h a 1 t Seite
20. 6. 79 Gesetz zu den Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl und der Arabischen Republik Ägypten, dem Haschemitisdten König-
reich Jordanien, der Arabischen Republik Syrien und der Libanesischen Republik . . . . . . . 685
21. 6. 79 Zweite Verordnung über die Inkraftsetzung von Anderungen der Anhänge I und II des
Washingtoner Artenschutzübereinkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 710
29. 5. 79 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Abkommen über den Beitritt der Demokrati-
schen Republik Säo Tome und Principe, Papua-Neuguineas und der Republik Kap Verde
zum AKP-EWG-Abkommen von Lome . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 736
30. 5. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Internationalen
Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 736
30. 5. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens zum
Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 737
31. 5. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Verhütung der
Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen . . . . . . . . . 737
31. 5. 79 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Finanzprotokolls zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und Griechenland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 738
31. 5. 79 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Finanzprotokolls zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 738
1. 6. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Verhütung der
Meeresverschmutzung durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge . . . . . . . . . . . . 739
1. 6. 79 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Internationalen Ubereinkommens über
die Fischerei im Nordwestatlantik und seiner Protokolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 739
Gesetz
zu den Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
und der Arabischen Republik Ägypten,
dem Haschemitischen Königreich Jordanien,
der Arabischen Republik Syrien
und der Libanesischen Republik
Vom 20. Juni 1979
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
sen: und dem Haschemitischen Königreich Jordanieni
Artikel 1 3. dem in Brüssel am 18. Januar 1977 unterzeichne-
Den folgenden, von der Bundesrepublik Deutsch- ten Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der
land unterzeichneten Abkommen wird zugestimmt: Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
und der Arabischen Republik Syrien;
1. Dem in Brüssel am 18. Januar 1977 unterzeich-
neten Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten 4. dem in Brüssel am 3. Mai 1977 unterzeichneten
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der
Stahl und der Arabischen Republik Ägypten; Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
und der Libanesischen Republik.
2. dem in Brüssel am 18. Januar 1977 unterzeichne-
ten Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Die Abkommen werden nachstehend veröffentlicht.
688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Artikel 2 (2) Die Tage, an denen die in Artikel 1 Satz 1 auf-
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das geführten Abkommen, und zwar die in den Num-
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest- mern 1 bis 3 bezeichneten Abkommen nach ihrem
stellt. jeweiligen Artikel 16 und das in Nummer 4 be-
Artikel 3 zeichnete Abkommen nach seinem Artikel 15, für
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver- die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, sind
kündung in Kraft. im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Juni 1979
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Der Bundesmin.Ister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979 687
Abkommen
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl
und der Arabischen Republik Ägypten
Das Königreich Belgien, Die Französische Republik:
Das Königreich Dänemark, Louis d e G u i r i n g a u d ,
Minister für auswärtige Angelegenheiten;
Die Bundesrepublik Deutschland,
Irland:
Die Französische Republik,
Garret F i t z g e r a 1 d ,
Irland, Minister für auswärtige Angelegenheiten;
Die Italienische Republik, Die Italienische Republik:
Das Großherzogtum Luxemburg, Arnaldo F o r 1 a n i ,
Minister für auswärtige Angelegenheiten;
Das Königreich der Niederlande
und Das Großherzogtum Luxemburg:
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, Gaston Thor n ,
Ministerpräsident und Minister
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle für auswärtige Angelegenheiten der Regierung
und Stahl, im folgenden „Mitgliedstaaten" genannt, des Großherzogtums Luxemburg;
einerseits,
Das Königreich der Niederlande:
Die Arabische Republik Ägypten
andererseits, Max v a n d e r S t o e l ,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Europäische Wirtschafts- Minister für auswärtige Angelegenheiten
gemeinschaft und die Arabische Republik Ägypten ein des Königreichs der Niederlande;
Kooperationsabkommen über die in die Zuständigkeit
dieser Gemeinschaft fallenden Bereiche abschließen, Das Vereinigte Königreich Großbritannien
und Nordirland:
IM STREBEN nach den gleichen Zielen und in dem Anthony Cr o s 1 an d M. P.,
Wunsch, für den in die Zuständigkeit der Europäischen Minister für auswärtige
Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Bereich und Commonwealth-Angelegenheiten
gleichartige Lösungen zu finden, des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland;
HABEN BESCHLOSSEN, zur Erreichung dieser Ziele
und in der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Ab- Die Arabische Republik Ägypten:
kommens dahin ausgelegt werden kann, daß sie die Ver-
tragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen Zakareya Tawfik Ab de l - Fa t t a h,
internationalen Verträgen entbindet, Minister für Außenhandel
der Arabischen Republik Ägypten.
DIESES ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN, und haben zu
diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Artikel 1
Das Königreich Belgien:
Dieses Abkommen gilt für die im Anhang angeführten,
Renaat van E 1 s 1 an de, in die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für
Minister für auswärtige Angelegenheiten; Kohle und Stahl fallenden Waren.
Das Königreich Dänemark:
Titel I
Jens Christensen,
Handelsverkehr
Botschafter,
Staatssekretär; Artikel 2
Die Bundesrepublik Deutschland: Ziel dieses Abkommens ist es, den Handel zwischen den
Vertragsparteien zu fördern, wobei ihrem jeweiligen Ent-
Hans-Dietrich G e n s c her, wicklungsstand Rechnung getragen und ein besseres
Bundesminister des Auswärtigen; Gleichgewicht in ihrem Warenverkehr gewährleistet wer-
688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
den muß, um das Wachstumstempo des Handels Ägyp- unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen in bezug auf
tens zu beschleunigen und die Bedingungen für den die Preise zurückzuführen, so können die Mitgliedstaa-
Zugang seiner Waren zum Markt der Gemeinschaft zu ten gemäß den in Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen
verbessern. und Verfahren geeignete Maßnahmen ergreifen.
Artikel 3 (2) Die Vertragsparteien teilen dem Gemischten Aus-
schuß alle zweckdienlichen Auskünfte mit und leisten die
Die Zölle und Abgaben gleicher Wirkung, die auf die
zur Prüfung des Falles und gegebenen(alls die zur An-
in die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für
wendung der geeigneten Maßnahmen erforderliche Hilfe.
Kohle und Stahl fallenden Waren mit Ursprung in Ägyp-
ten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft angewandt wer- Hat Ägypten innerhalb der im Gemischten Ausschuß
den, werden nach folgendem Zeitplan abgebaut: festgesetzten Frist der beanstandeten Praktik nicht ein
Ende gesetzt oder kommt im Gemischten Ausschuß inner-
Zeitplan Senkungssatz halb eines Monats von dem Tag an gerechnet, an dem
der Ausschuß mit dem Fall befaßt wurde, keine Einigung
- bei Inkrafttreten des zustande, so können die Mitgliedstaaten die von ihnen
Abkommens 80 .,. für erforderlich erachteten Schutzmaßnahmen treffen, um
eine Beeinträchtigung des Funktionierens des Gemein-
- ab 1. Juli 1977 100¾ samen Marktes zu verhindern oder sie zu beheben; sie
können insbesondere Zollzugeständnisse zurückziehen.
Artikel 4
(1) Für jede Ware gelten als Ausgangszollsätze, nach Artikel 9
denen die Senkungen gemäß Artikel 3 vorgenommen Dieses Abkommen ändert weder die Bestimmungen des
werden, Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemein-
- für die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusam- schaft für Kohle und Stahl noch die aus diesem Vertrag
mensetzung: die gegenüber Ägypten am 1. Januar erwachsenden Befugnisse und Zuständigkeiten.
1975 tatsächlich erhobenen Zölle,
- für Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich:
die gegenüber Ägypten am 1. Januar 1972 tatsächlich
erhobenen Zölle. Titel II
Allgemeine und Schlußbestlmmungen
(2) Bei der Anwendung der nach Artikel 3 gesenkten
Zollsätze wird auf die erste Dezimalstelle ab- bzw. aufge- Art i k e 1 10
rundet.
(1) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, der
Soweit nicht die Gemeinschaft Artikel 39 Absatz 5 der
mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragt ist
Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen
und für dessen ordnungsgemäße Erfüllung sorgt. Zu die-
der Verträge vom 22. Januar 1972 anwendet, wird bei der
sem Zweck spricht er Empfehlungen aus. Er faßt Be-
Anwendung des Artikels 3 hinsichtlich der spezifischen
schlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fäl-
Zölle oder des spezifischen Anteils der gemischten Zölle
len.
der Zolltarife Irlands und des Vereinigten Königreichs
auf die vierte Dezimalstelle ab- bzw. aufgerundet. Die gefaßten Beschlüsse sind für die Vertragsparteien
verbindlich; diese müssen die erforderlichen Durchfüh-
Artikel 5 rungsmaßnahmen gemäß ihren eigenen Bestimmungen
treffen.
(1) Die in diesem Abkommen genannten Waren mit
(2) Zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieses Abkommens
Ursprung in Ägypten dürfen bei der Einfuhr in die Ge-
tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und
meinschaft keine günstigere Behandlung erfahren als sie
führen auf Antrag einer Vertragspartei im Gemischten
die Mitgliedstaaten untereinander gewähren.
Ausschuß Konsultationen durch.
(2) Bei Anwendung von Absatz 1 werden infolge der
(3) Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäfts-
Anwendung der Artikel 32 und 36 der in Artikel 4 ge-
ordnung.
nannten Akte über die Beitrittsbedingungen und die An-
passungen der Verträge erhobene Zölle und Abgaben Artikel 11
gleicher Wirkung nicht berücksichtigt.
(1) Der Gemischte Ausschuß besteht aus Vertretern der
Gemeinschaft und aus Vertretern Ägyptens.
Artikel 6
(2) Der Gemischte Ausschuß äußert sich im gegenseiti-
Die mengenmäßigen Beschränkungen, die bei der Ein- gen Einvernehmen der Gemeinschaft und Ägyptens.
fuhr in die Gemeinschaft angewendet werden, sowie die
Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige
Einfuhrbeschränkungen werden am Tag des Inkrafttre- Art i k e 1 12
tens des Abkommens aufgehoben. (1) Der Vorsitz im Gemischten Ausschuß wird ab-
wechselnd von einer der Vertragsparteien nach den in
Artikel 1 seiner Geschäftsordnung festzulegenden Einzelheiten
wahrgenommen.
Die Artikel 23 bis 36 des am gleichen Tag unterzeich-
neten Kooperationsabkommens gelten sinngemäß für (2) Der Gemischte Ausschuß tritt mindestens einmal
dieses Abkommen. jährlich auf Veranlassung seines Vorsitzenden zusam-
men, um das allgemeine Funktionieren des Abkommens
Artikel 8 zu überprüfen.
(1) Sind die A_ngebote der ägyptischen Unternehmen Er tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei nach
geeignet, das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes Maßgabe seiner Geschäftsordnung zusammen, sooft dies
zu beeinträchtigen, und ist diese Beeinträchtigung auf auf Grund besonderer Umstände erforderlich ist.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979 689
(3) Der Gemischte Ausschuß kann beschließen, weitere Art i k e 1 15
Ausschüsse einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner
Aufgaben unterstützen. Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer,
deutscher, englischer, französischer, italienischer, nieder-
ländischer und arabischer Sprache abgefaßt, wobei jeder
Art i k e 1 13 Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Die Artikel 42 bis 48 des Kooperationsabkommens gel-
ten sinngemäß für dieses Abkommen. Artikel 16
Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung, Annahme
Artikel 14 oder Zustimmung nach den einschlägigen Verfahren der
Vertragsparteien, die sich den Abschluß der diesbezüg-
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der
liche_n Verfahren notifizieren.
Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemein-
schaft für Kohle und Stahl nach Maßgabe dieses Vertrags Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des zweiten
anwendbar ist, und für das Hoheitsgebiet der Ara- Monats in Kraft, der auf die in Absatz 1 vorgesehenen
bischen Republik Ägypten. Notifizierungen folgt.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Be-
vollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkom-
men gesetzt.
GESCHEHEN zu Brüssel am achtzehnten Januar neun-
zehnhunderts ie ben undsie bzig.
690 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1979, Teil II
Anhang
Liste der in Artikel 1 des Abkommens genannten Waren
Nummer des
Brüsseler
Zolltarif- Warenbezeichnung
schemas
26.01 Metallurgische Erze, auch angereichert; Schwefelkiesabbrände:
A. Eisenerze und Schwefelkiesabbrände:
II. andere
B. Manganerze, einschließlich manganhaltige Eisenerze mit einem Gehalt an Mangan von 20 Gewichts-
hundertteilen oder mehr
26.02 Schlacken, Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung:
A. Hochofenstaub (Gichtstaub)
27.01 Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe
27.02 Braunkohle, auch agglomeriert
27.04 Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf:
A. aus Steinkohle:
II. andere
B. aus Braunkohle
73.01 Roheisen (einschließlidi Spiegeleisen) in Barren, Masseln, Flossen oder dergleichen, auch in formlosen
Stücken
73.02 Ferrolegierungen:
A. Ferromangan:
I. mit einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als 2 Gewichtshundertteilen (hochgekohltes Ferro-
mangan)
73.03 Bearbeitungsabfälle und Schrott, von Eisen oder Stahl
73.05 Eisenpulver und Stahlpulver; Eisensdiwamm und Stahlschwamm:
B. Eisensdiwamm und Stahlschwamm
73.06 Rohluppen, Rohsdiienen, Rohblöcke (Ingots), auch formlose Stücke, aus Eisen oder Stahl
73.07 Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Platinen, aus Stahl; Stahl, nur vorgeschmiedet oder
gehämmert (Schmiedehalbzeug):
A. Vorblöcke (Blooms) und Knüppel:
I. gewalzt
B. Brammen und Platinen:
I. gewalzt
73.08 Warmbreitband aus Stahl, in Rollen
73.09 Breitflachstahl
73.10 Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet (einschließlich Walzdraht); Stabstahl,
kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Hohlbohrerstäbe aus Stahl für den Bergbau:
A. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
D. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen):
I. nur platti~rt:
a) warm gewalzt oder warm stranggepreßt
Nr. 28 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979 691
Nummer des
Brüssel er Warenbezeidmung
Zolltarif-
schemas
73.11 Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt, geschmiedet, kalt hergestellt oder kalt fertig-
gestellt; Spundwandstahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt:
A. Profile:
I. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
IV. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen}:
a) nur plattiert:
1. warm gewalzt oder warm stranggepreßt
B. Spundwandstahl
73.12 Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:
A. nur warm gewalzt
B. nur kalt gewalzt:
I. in Rollen, zum Herstellen von Weißband 6)
C. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflädlenbearbeitung:
III. verzinnt:
a} Weißband
V. anderer (z.B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert, parkerisiert,
bedruckt):
a) nur plattiert:
1. warm gewalzt
73.13 Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:
A. Elektrobleche
B. andere Bledle:
I. nur warm gewalzt
II. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
b) von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm
c) von 1 mm oder weniger
III. nur glänzend gemacht, poliert oder hochglanzpoliert
IV. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflädlenbearbeitung:
b) verzinnt:
1. Weißblech
2. andere
c) verzinkt oder verbleit
d) andere (z. B. verkupfert, künstlidl oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert, parkeri-
siert, bedruckt)
V. anders bearbeitet:
a) nur anders als quadratisdl oder rechteckig zugeschnitten:
2. andere
73.15 Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in den in den Tarifnummern 73.06 bis 73.14 aufgeführten
Formen:
A. Qualitätskohlenstoffstahl:
I. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:
b) andere
III. Warmbreitband in Rollen
IV. Breitflachstahl
V. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau} und Profile:
b) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
d) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen):
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt
") Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.
692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Nummer des
Brüsseler
Zolltarif- Warenbezeidmung
sdlemas
'13.15 VI. Bandstahl:
(Forts.) a) nur warm gewalzt
c) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt
VII. Bleche:
a) nur warm gewalzt
b) nur kalt gewalzt, mit einer Didce:
2. von weniger als 3 mm
c) plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung
d) anders bearbeitet:
1. nur anders als quadratisch oder rechtedcig zugeschnitten
B. legierter Stahl:
I. Rohblöcke (Ingots), Vorblödce (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:
b) andere
III. Warmbreitband in Rollen
IV. Breitflachstahl
V. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und Profile:
b) nur ·warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
d) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen}:
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt
VI. Bandstahl:
a) nur warm gewalzt
c) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt
VII. Bleche:
a) Elektrobleche
b) andere Bleche:
1. nur warm gewalzt
2. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
bb) von weniger als 3 mm
3. plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung
4. anders bearbeitet:
aa) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
'13.16 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl: Schienen, Leitschienen, Weichenzungen, Herzstücke,
Kreuzungen, Weichen, Zungenverbindungsstangen, Zahnstangen, Bahnschwellen, Laschen, Schienen-
stühle und Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes speziell
für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen hergestelltes Material:
A. Schienen
II. andere
B. Leitschienen
C. Bahnschwellen
D. Laschen und Unterlagsplatten:
I. gewalzt
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979 693
Abkommen
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl
und dem Haschemitischen Königreich Jordanien
Das Königreich Belgien, Die Französische Republik:
Louis d e G u i r i n g a u d ,
Das Königreich Dänemark,
Minister für auswärtige Angelegenheiten;
Die Bundesrepublik Deutschland,
Irland:
Die Französische Republik,
Garret F i t z g e r a 1 d ,
Irland, Minister für auswärtige Angelegenheiten;
Die Italienische Republik,
Die Italienische Republik:
Das Großherzogtum Luxemburg, Arnaldo F o r 1 a n i ,
Minister für auswärtige Angelegenheiten;
Das Königreich der Niederlande
und Das Großherzogtum Luxemburg:
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, Gaston Th o r n ,
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle Ministerpräsident und Minister
für auswärtige Angelegenheiten der Regierung
und Stahl, im folgenden nMitgliedstaaten" genannt,
des Großherzogtums Luxemburg;
einerseits,
Das Haschemitische Königreich Jordanien, Das Königreich der Niederlande:
andererseits, Max v a n d e r S t o e 1 ,
Minister für auswärtige Angelegenheiten
IN DER ERWÄGUNG, daß die Europäische Wirtschafts- des Königreichs der Niederlande;
gemeinschaft und das Haschemitische Königreich Jorda-
nien ein Kooperationsabkommen über die in die Zustän-
Das Vereinigte Königreich Großbritannien
digkeit dieser Gemeinschaft fallenden Bereiche abschlie- und Nordirland:
ßen,
Anthony Cr o s 1 an d M. P.,
IM STREBEN nach den gleichen Zielen und in dem Minister für auswärtige
Wunsch, für den in die Zuständigkeit der Europäischen und Commonwealth-Angelegenheiten
Gemeinschaft für Kohle und Stahl fall enden Bereich des Vereinigten Königreichs Großbritannien
gleichartige Lösungen zu finden, und Nordirland;
HABEN BESCHLOSSEN, zur Erreichung dieser Ziele Das Haschemitische Königreich Jordanien:
und in der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Ab-
kommens dahin ausgelegt werden kann, daß sie die Ver- Nijmeddin D a j an i ,
tragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen Minister für Industrie und Handel.
internationalen Verträgen entbindet,
DIESES ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN, und haben zu Artikel 1
diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Dieses Abkommen gilt für die im Anhang angeführten,
Das Königreich Belgien: in die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für
Renaat v a n E 1 s 1 an d e , Kohle und Stahl fallenden Waren.
Minister für auswärtige Angelegenheiten;
Das Königreich Dänemark: Titel 1
Jens Christensen, Handelsverkehr
Botschafter,
Staatssekretär; Artikel 2
Die Bundesrepublik Deutschland: Ziel dieses Abkommens ist es, den Handel zwischen den
Vertragsparteien zu fördern, wobei ihrem jeweiligen Ent-
Hans-Dietrich Genscher, wicklungsstand Rechnung getragen und ein besseres
Bundesminister des Auswärtigen; Gleichgewicht in ihrem Warenverkehr gewährleistet wer-
694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
den muß, um das Wachstumstempo des Handels Jorda- unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen in bezug auf
niens zu beschleunigen und die Bedingungen für den die Preise zurückzuführen, so können die Mitgliedstaaten
Zugang seiner Waren zum Markt der Gemeinschaft zu gemäß den in Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen und
verbessern. Verfahren geeignete Maßnahmen ergreifen.
Artikel 3 (2) Die Vertragsparteien teilen dem Gemischten Aus-
Die Zölle und Abgaben gleicher Wirkung, die auf die schuß alle zweckdienlichen Auskünfte mit und leisten
in die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für die zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls die zur
Kohle und Stahl fallenden Waren mit Ursprung in Jor- Anwendung der geeigneten Maßnahmen erforderliche
Hilfe.
danien bei der Einfuhr in die Gemeinschaft angewandt
werden, werden nach folgendem Zeitplan abgebaut: Hat Jordanien innerhalb der im Gemischten Ausschuß
festgesetzten Frist der beanstandeten Praktik nicht ein
Zeitplan Senkungssatz Ende gesetzt oder kommt im Gemischten Ausschuß inner-
halb eines Monats von dem Tag an gerechnet, an dem
der Ausschuß mit dem Fall befaßt wurde, keine Einigung
- bei Inkrafttreten des
80 .,. zustande, so können die Mitgliedstaaten die von ihnen
Abkommens
für erforderlich erachteten Schutzmaßnahmen treffen, um
- ab 1. Juli 1977 1000/o eine Beeinträchtigung des Funktionierens des Gemein-
samen Marktes zu verhindern oder sie zu beheben; sie
können insbesondere Zollzugeständnisse zurückziehen.
Artikel 4
(1) Für jede Ware gelten als Ausgangszollsätze, nach Artikel 9
denen die Senkungen gemäß Artikel 3 vorgenommen
werden, Dieses Abkommen ändert weder die Bestimmungen des
- für die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusam- Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemein-
mensetzung: die gegenüber Jordanien am 1. Januar schaft für Kohle und Stahl noch die aus diesem Vertrag
1975 tatsächlich erhobenen Zölle, erwachsenden Befugnisse und Zuständigkeiten.
- für Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich:
die gegenüber Jordanien am 1. Januar 1972 tatsäch-
lich erhobenen Zölle. Titel II
Allgemeine und Schlußbestimmungen
(2) Bei der Anwendung der nach Artikel 3 gesenkten
Zollsätze wird auf die erste Dezimalstelle ab- bzw. auf-
Art i k e 1 10
gerundet.
Soweit nicht die Gemeinschaft Artikel 39 Absatz 5 der (1) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, der
Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragt ist
der Verträge vom 22. Januar 1972 anwendet, wird bei der und für dessen ordnungsgemäße Erfüllung sorgt. Zu die-
Anwendung des Artikels 3 hinsichtlich der spezifischen sem Zweck spricht er Empfehlungen aus. Er faßt Be-
Zölle oder des spezifischen Anteils der gemischten Zölle schlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen
der Zolltarife Irlands und des Vereinigten Königreichs Fällen.
auf die vierte Dezimalstelle ab- bzw. aufgerundet. Die gefaßten Beschlüsse sind für die Vertragsparteien
verbindlich; diese müssen die erforderlichen Durchfüh-
Artikel 5 rungsmaßnahmen gemäß ihren eigenen Bestimmungen
treffen.
(1) Die in diesem Abkommen genannten Waren mit
(2) Zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieses Abkommens
Ursprung in Jordanien dürfen bei der Einfuhr in die
tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und
Gemeinschaft keine günstigere Behandlung erfahren als
führen auf Antrag einer Vertragspartei im Gemischten
sie die Mitgliedstaaten untereinander gewähren.
Ausschuß Konsultationen durch.
(2) Bei Anwendung von Absatz 1 werden infolge der
(3) Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäfts-
Anwendung der Artikel 32 und 36 der in Artikel 4 ge-
ordnung.
nannten Akte über die Beitrittsbedingungen und die An-
passungen der Verträge erhobene Zölle und Abgaben Artikel 11
gleicher Wirkung nicht berücksichtigt.
(1) Der Gemischte Ausschuß besteht aus Vertretern der
Gemeinschaft und aus Vertretern Jordaniens.
Artikel 6
(2) Der Gemischte Ausschuß äußert sich im gegenseiti-
Die mengenmäßigen Beschränkungen, die bei der Ein- gen Einvernehmen der Gemeinschaft und Jordaniens.
fuhr in die Gemeinschaft angewendet werden, sowie die
Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige
Einfuhrbeschränkungen werden am Tag des Inkrafttre- Art i k e 1 12
tens des Abkommens aufgehoben. (1) Der Vorsitz im Gemischten Ausschuß wird ab-
wechselnd von einer der Vertragsparteien nach den in
Artikel 7 seiner Geschäftsordnung festzulegenden Einzelheiten
wahrgenommen.
Die Artikel 20 bis 33 des am gleichen Tag unterzeich-
neten Kooperationsabkommens gelten sinngemäß für die- (2) Der Gemischte Ausschuß tritt mindestens einmal
ses Abkommen. jährlich auf Veranlassung seines Vorsitzenden zusam-
men, um das allgemeine Funktionieren des Abkommens
Artikel 8 zu überprüfen.
(1) Sind die Angebote der jordanischen Unternehmen Er tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei nach
geeignet, das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes Maßgabe seiner Geschäftsordnung zusammen, sooft dies
zu beeinträchtigen, und ist diese Beeinträchtigung auf auf Grund besonderer Umstände erforderlich ist.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979 695
(3) Der Gemischte Ausschuß kann beschließen, weitere Artikel 15
Ausschüsse einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner
Aufgaben unterstütz~n. Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer,
deutscher, englischer, französischer, italienischer, nieder-
ländischer und arabischer Sprache abgefaßt, wobei jeder
Artikel 13 Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Die Artikel 39 bis 45 des Kooperationsabkommens gel-
ten sinngemäß für dieses Abkommen. Art i k e 1 16
Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung, Annahme
Art i k e 1 14 oder Zustimmung nach den einschlägigen Verfahren der
Vertragsparteien, die sich den Abschluß der diesbezüg-
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der
lichen Verfahren notifizieren.
Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemein-
schaft für Kohle und Stahl nach Maßgabe dieses Vertrags Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des zweiten
anwendbar ist, und für das Hoheitsgebiet des Haschemi- Monats in Kraft, der auf die in Absatz 1 vorgesehenen
tischen Königreichs Jordanien. N otifizierungen folgt.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Be-
vollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkom-
men gesetzt.
GESCHEHEN zu Brüssel am achtzehnten Januar neun-
zehnhundertsiebenundsiebzig.
696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Anhang
Liste der in Artikel 1 des Abkommens genannten Waren
Nummer des
Brüsseler Warenbezeichnung
Zolltarif-
schemas
26.01 Metallurgische Erze, auch angereichert; Schwefelkiesabbrände:
A. Eisenerze und Schwefelkiesabbrände:
II. andere
B. Manganerze, einschließlich manganhaltige Eisenerze mit einem Gehalt an Mangan von 20 Gewichts-
hundertteilen oder mehr
26.02 Schlacken, Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung:
A. Hochofenstaub (Gidltstaub)
27.01 Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnlidle aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe
27.02 Braunkohle, auch agglomeriert
27.04 Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf:
A. aus Steinkohle:
II. andere
B. aus Braunkohle
73.01 Roheisen (einschließlich Spiegeleisen) in Barren, Masseln, Flossen oder dergleichen, auch in formlosen
Stücken
73.02 Ferrolegierungen:
A. Ferromangan:
1. mit einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als 2 Gewichtshundertteilen (hochgekohltes Ferro-
mangan)
73.03 Bearbeitungsabfälle und Schrott, von Eisen oder Stahl
73.05 Eisenpulver und Stahlpulver; Eisenschwamm und Stahlschwamm:
B. Eisenschwamm und Stahlschwamm
73.06 Rohluppen, Rohschienen, Rohblöcke (Ingots), auch formlose Stücke, aus Eisen oder Stahl
73.07 Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Platinen, aus Stahl; Stahl, nur vorgeschmiedet oder
gehämmert (Schmiedehalbzeug):
A. Vorblöcke (Blooms) und Knüppel:
1. gewalzt
B. Brammen und Platinen:
1. gewalzt
73.08 Warmbreitband aus Stahl, in Rollen
73.09 Breitflachstahl
73.10 Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet (einschließlich Walzdraht); Stabstahl,
kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Hohlbohrerstäbe aus Stahl für den Bergbau:
A. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
D. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):
1. nur plattiert:
a) warm gewalzt oder warm stranggepreßt
Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979 697
Nummer des
Brüsseler
Zolltarif- Warenbezeichnung
schemas
73.11 Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt, geschmiedet, kalt hergestellt oder kalt fertig-
gestellt i Spundwandstahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt:
A. Profile:
I. nur warm gewalzt oder nur warm. stranggepreßt
IV. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen):
a) nur plattiert:
1. warm gewalzt oder warm stranggepreßt
B. Spundwandstahl
73.12 Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:
A. nur warm gewalzt
B. nur kalt gewalzt:
I. in Rollen, zum Herstellen von Weißband a)
C. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
III. verzinnt:
a} Weißband
V. anderer (z. B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert, parkerisiert,
bedruckt}:
a) nur plattiert:
1. warm gewalzt
73.13 Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:
A. Elektrobleche
B. andere Bleche:
I. nur warm gewalzt
II. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
b) von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm
c) von 1 mm oder weniger
III. nur glänzend gemacht, poliert oder hochglanzpoliert
IV. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberfläc:b.enbearbeitung:
b) verzinnt:
1. Weißblech
2. andere
c) verzinkt oder verbleit
d) andere (z.B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert, parkeri-
siert, bedruckt)
V. anders bearbeitet:
a) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:
2. andere
73.15 Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in den in den Tarifnummern 73.06 bis 73.14 aufgeführten
Formen:
A. Qualitätskohlenstoffstahl:
I. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:
b) andere
III. Warmbreitband in Rollen
IV. Breitflachstahl
V. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau} und Profile:
b} nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
d) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):
1. nur plattiert:
aa} warm gewalzt oder warm stranggepreßt
•J Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.
698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Nummer des
Brüsseler
Zolltarif- Warenbezeidmung
schemas
73.15 VI. Bandstahl:
(Forts.) a) nur warm gewalzt
c) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt
VII. Bleche:
a) nur warm gewalzt
b) nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
2. von weniger als 3 mm
c) plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung
d) anders bearbeitet:
1. nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
B. legierter Stahl:
1. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:
b) andere
III. Warmbreitband in Rollen
IV. Breitflachstahl
V. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und Profile:
b) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
d) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt
VI. Bandstahl:
a) nur warm gewalzt
c) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt
VII. Bleche:
a) Elektrobleche
b) andere Bleche:
1. nur warm gewalzt
2. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
bb) von weniger als 3 mm
3. plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung
4. anders bearbeitet:
aa) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugesdmitten
73.16 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl: Schienen, Leitschienen, Weichenzungen, Herzstücke,
Kreuzungen, W eichen, Zungenverbindungsstangen, Zahnstangen, Bahnschwellen, Laschen, Schienen-
stühle und Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes speziell
für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen hergestelltes Material:
A. Schienen
II. andere
B. Leitschienen
C. Bahnschwellen
D. Laschen und Unterlagsplatten:
I. gewalzt
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979 699
Abkommen
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl
und der Arabischen Republik Syrien
Das Königreich Belgien, Die Französische Republik:
Louis d e G u i r i n g a u d ,
Das Königreich Dänemark,
Minister für auswärtige Angelegenheiten;
Die Bundesrepublik Deutsc:hland,
Irland:
Die Französische Republik, Garret F i t z g e r a l d ,
Irland, Minister für auswärtige Angelegenheiten;
Die Italienische Republik, Die Italienische Republik:
Das Großherzogtum Luxemburg, Arnaldo F o r l a n i ,
Minister für auswärtige Angelegenheiten;
Das Königreich der Niederlande
Das Großherzogtum Luxemburg:
und
Gaston T h o r n ,
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,
Ministerpräsident und Minister
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle für auswärtige Angelegenheiten der Regierung
und Stahl, im folgenden „Mitgliedstaaten" genannt, des Großherzogtums Luxemburg;
einerseits, Das Königreich der Niederlande:
Die Arabische Republik Syrien
Max v a n d e r S t o e l ,
andererseits,
Minister für auswärtige Angelegenheiten
IN DER ERWÄGUNG, daß die Europäische Wirtschafts- des Königreichs der Niederlande;
gemeinschaft und die Arabische Republik Syrien ein
Kooperationsabkommen über die in die, Zuständigkeit Das Vereinigte Königreich Großbritannien
dieser Gemeinschaft fall enden Bereiche abschließen, und Nordirland:
Anthony Cr o s 1 an d M. P.,
IM STREBEN nach den gleichen Zielen und in dem Minister für auswärtige
Wunsch, für den in die Zuständigkeit der Europäischen und Commonwealth-Angelegenheiten
Gemeinschaft für Kohle und Stahl fall enden Bereich des Vereinigten Königreichs Großbritannien
gleichartige Lösungen zu finden, und Nordirland;
HABEN BESCHLOSSEN, zur Erreichung dieser Ziele Die Arabische Republik Syrien:
und in der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Ab-
kommens dahin ausgelegt werden kann, daß sie die Ver- Mohamed I m a d i ,
tragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen in- Minister für Wirtschaft und Außenhandel.
ternationalen Verträgen entbindet,
DIESES ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN, und haben zu
diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Artikel 1
Das Königreich Belgien: Dieses Abkommen gilt für die im Anhang angeführten,
in die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für
Renaa t v a n E l s l a n d e ,
Kohle und Stahl fallenden Waren.
Minister für auswärtige Angelegenheiten;
Das Königreich Dänemark: Titel I
Jens C h r i s t e n s e n , Handelsverkehr
Botschafter,
Staatssekretär; Artikel 2
Die Bundesrepublik Deutschland: Ziel dieses Abkommens ist es, den Handel zwischen
den Vertragsparteien zu fördern, wobei ihrem jeweiligen
Hans-Dietrich G e n s c h e r , Entwicklungsstand Rechnung getragen und ein besseres
Bundesminister des Auswärtigen; Gleichgewicht in ihrem Warenverkehr gewährleistet wer-
700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
den muß, um das Wachstumstempo des Handels Syriens schiedliche Wettbewerbsbedingungen in bezug auf die
zu beschleunigen und die Bedingungen für den Zugang Preise zurückzuführen, so können die Mitgliedstaaten
seiner Waren zum Markt der Gemeinschaft zu verbes- gemäß den in Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen
sern. und Verfahren geeignete Maßnahmen ergreifen.
Artikel 3 (2) Die Vertragsparteien teilen dem Gemischten Aus-
schuß alle zweckdienlichen Auskünfte mit und leisten
Die Zölle und Abgaben gleicher Wirkung, die auf die
die zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls die zur
in die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für
Anwendung der geeigneten Maßnahmen erforderliche
Kohle und Stahl fallenden Waren mit Ursprung in Syrien
Hilfe.
bei der Einfuhr in die Gemeinschaft angewandt werden,
werden nach folgendem Zeitplan abgebaut: Hat Syrien innerhalb der im Gemischten Ausschuß
festgesetzten Frist der beanstandeten Praktik nicht ein
Zeitplan Senkungssatz Ende gesetzt oder kommt im Gemischten Ausschuß inner-
halb eines Monats von dem Tag an gerechnet, an dem
der Ausschuß mit dem Fall befaßt wurde, keine Einigung
- bei Inkrafttreten des zustande, so können die Mitgliedstaaten die von ihnen
Abkommens 80 .,.
für erforderlich erachteten Schutzmaßnahmen treffen, um
- ab 1. Juli 1977 100 °/o eine Beeinträchtigung des Funktionierens des Gemein-
samen Marktes zu verhindern oder sie zu beheben; sie
können insbesondere Zollzugeständnisse zurückziehen.
Artikel 4
(1) Für jede Ware gelten als Ausgangszollsätze, nach Artikel 9
denen die Senkungen gemäß Artikel 3 vorgenommen
werden, Dieses Abkommen ändert weder die Bestimmungen des
Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemein-
- für die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusam-
schaft für Kohle und Stahl noch die aus diesem Vertrag
mensetzung: die gegenüber Syrien am 1. Januar 1975
erwachsenden Befugnisse und Zuständigkeiten.
tatsächlich erhobenen Zölle,
- für Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich:
die gegenüber Syrien am 1. Januar 1972 tatsächlich
erhobenen Zölle. Titel II
(2) Bei der Anwendung der nach Artikel 3 gesenkten Allgemeine und Schlußbestimmungen
Zollsätze wird auf die erste Dezimalstelle ab- bzw. auf-
gerundet. Art i k e 1 10
Soweit nicht die Gemeinschaft Artikel 39 Absatz 5 der (1) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, der
Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragt ist
der Verträge vom 22. Januar 1972 anwendet, wird bei der und für dessen ordnungsgemäße Erfüllung sorgt. Zu die-
Anwendung des Artikels 3 hinsichtlich der spezifischen sem Zweck spricht er Empfehlungen aus. Er faßt Be-
Zölle oder des spezifischen Anteils der gemischten Zölle schlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fäl-
der Zolltarife Irlands und des Vereinigten Königreichs len.
auf die vierte Dezimalstelle ab- bzw. aufgerundet. Die gefaßten Beschlüsse sind für die Vertragsparteien
verbindlich; diese müssen die erforderlichen Durchfüh-
Artikel 5 rungsmaßnahmen gemäß ihren eigenen Bestimmungen
treffen.
(1) Die in diesem Abkommen genannten Waren mit
Ursprung in Syrien dürfen bei der Einfuhr in die Ge- (2) Zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieses Abkommens
meinschaft keine günstigere Behandlung erfahren als sie tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und
die Mitgliedstaaten untereinander gewähren. führen auf Antrag einer Vertragspartei im Gemischten
Ausschuß Konsultationen durch.
(2) Bei Anwendung von Absatz 1 werden infolge der
Anwendung der Artikel 32 und 36 der in Artikel 4 ge- (3) Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäfts-
nannten Akte über die Beitrittsbedingungen und die An- ordnung.
passungen der Verträge erhobene Zölle und Abgaben Artikel 11
gleicher Wirkung nicht berücksichtigt.
(1) Der Gemischte Ausschuß besteht aus Vertretern
der Gemeinschaft und aus Vertretern Syriens.
Artikel 6
(2) Der Gemischte Ausschuß äußert sich im gegenseiti-
Die mengenmäßigen Beschränkungen, die bei der Ein- gen Einvernehmen der Gemeinschaft und Syriens.
fuhr in die Gemeinschaft angewendet werden, sowie die
Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige
Einfuhrbeschränkungen werden am Tag des Inkrafttre- Art i k e 1 12
tens des Abkommens aufgehoben. (1) Der Vorsitz im Gemischten Ausschuß wird ab-
wechselnd von einer der Vertragsparteien nach den in
Artikel 7 seiner Geschäftsordnung festzulegenden Einzelheiten
wahrgenommen.
Die Artikel 21 bis 34 des am gleichen Tag unterzeich-
neten Kooperationsabkommens gelten sinngemäß für die- (2) Der Gemischte Ausschuß tritt mindestens einmal
ses Abkommen. jährlich auf Veranlassung seines Vorsitzenden zusam-
men, um das allgemeine Funktionieren des Abkommens
Artikel 8 zu überprüfen.
(1) Sind die Angebote der syrischen Unternehmen ge- Er tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei nach
eignet, das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu Maßgabe seiner Geschäftsordnung zusammen, sooft dies
beeinträchtigen, und ist diese Beeinträchtigung auf unter- auf Grund besonderer Umstände erforderlich ist.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979 701
(3) Der Gemischte Ausschuß kann beschließen, weitere Art i k e 1 15
Ausschüsse einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner
Aufgaben unterstützen. Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer,
deutscher, englischer, französischer, italienischer, nieder-
ländischer und arabischer Sprache abgefaßt, wobei jeder
Artikel 13 Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Die Artikel 40 bis 46 des Kooperationsabkommens gel-
ten sinngemäß für dieses Abkommen. Artikel 16
Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung, Annahme
Artikel 14 oder Zustimmung nach den einschlägigen Verfahren der
Vertragsparteien, die sich den Abschluß der diesbezüg-
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der
lichen Verfahren notifizieren.
Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemein-
schaft für Kohle und Stahl nach Maßgabe dieses Vertrags Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des. zweiten
anwendbar ist, und für das Hoheitsgebiet der Arabischen Monats in Kraft, der auf die in Absatz 1 vorgesehenen
Republik Syrien. Notifizierungen folgt.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Be-
vollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkom-
men gesetzt.
GESCHEHEN zu Brüssel am achtzehnten Januar neun-
zehnhundertsiebenundsiebzig.
702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Anhang
Liste der in Artikel 1 des Abkommens genannten Waren
Nummer des
Brüsseler
Zolltartf- Warenbezeidlnung
sdlemas
26.01 Metallurgische Erze, auch angereidlert; Sdlwefelkiesabbrände:
A. Eisenerze und Schwefelkiesabbrände:
II. andere
B. Manganerze, einschließlich manganhaltige Eisenerze mit einem Gehalt an Mangan von 20 Gewidlts-
hundertteilen oder mehr
26.02 Schlacken, Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung:
A. Hochofenstaub (Gichtstaub)
27.01 Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe
27.02 Braunkohle, auch agglomeriert
27.04 Koks und Sdlwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf:
A. aus Steinkohle:
II. andere
8. aus Braunkohle
73.01 Roheisen (einschließlich Spiegeleisen) in Barren, Masseln, Flossen oder dergleichen, auch in formlosen
Stücken
73.02 Ferrolegierungen:
A. Ferromangan:
I. mit einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als 2 Gewichtshundertteilen (hochgekohltes Ferro-
mangan)
73.03 Bearbeitungsabfälle und Schrott, von Eisen oder Stahl
73.05 Eisenpulver und Stahlpulver; Eisenschwamm und Stahlschwamm:
B. Eisenschwamm und Stahlschwamm
73.06 Rohluppen, Rohschienen, Rohblöcke (Ingots), auch formlose Stücke, aus Eisen oder Stahl
73.07 Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Platinen, aus Stahl; Stahl, nur vorgeschmiedet oder
gehämmert (Schmiedehalbzeug):
A. Vorblöcke (Bloorns) und Knüppel:
I. gewalzt
B. Brammen und Platinen:
I. gewalzt
73.08 Warmbreitband aus Stahl, in Rollen
73.09 Breitflachstahl
73.10 Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet (einschließlich Walzdraht); Stabstahl,
kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Hohlbohrerstäbe aus Stahl für den Bergbau:
A. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
D. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):
I. nur plattiert:
a) warm gewalzt oder warm stranggepreßt
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979 703
Nummer des
Brüssel er
Zolltarif- Warenbezeidmung
sd!emas
73.11 Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt, geschmiedet, kalt hergestellt oder kalt fertig-
gestellt; Spundwandstahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt:
A. Profile:
I. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
IV. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen):
a) nur plattiert:
1. warm gewalzt oder warm stranggepreßt
B. Spundwandstahl
73.12 Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:
A. nur warm gewalzt
B. nur kalt gewalzt:
I. in Rollen, zum Herstellen von Weißband a)
C. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
III. verzinnt:
a) Weißband
V. anderer (z.B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert, parkerisiert,
bedruckt):
a) nur plattiert:
1. warm gewalzt
73.13 Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:
A. Elektrobleche
B. andere Bleche:
I. nur warm gewalzt
II. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
b) von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm
c) von 1 mm oder weniger
III. nur glänzend gemacht, poliert oder hochglanzpoliert
IV. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
b) verzinnt:
1. Weißblech
2. andere
c) verzinkt oder verbleit
d) andere (z. B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert, parkeri-
siert, bedruckt)
V. anders bearbeitet:
a) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:
2. andere
73.15 Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in den in den Tarifnummern 73.06 bis 73.14 aufgeführten
Formen:
A. Qualitätskohlenstoffstahl:
I. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:
b) andere
III. Warmbreitband in Rollen
IV. Breitflachstahl
V. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und Profile:
b) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
d) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen):
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt
•) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.
704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Nummer des
Brüsseler
Zolltarif- Warenbezeichnung
schemas
73.15 VI. Bandstahl:
(Forts.) a) nur warm gewalzt
c) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt
VII. Bleche:
a) nur warm gewalzt
b) nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
2. von weniger als 3 mm
c) plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung
d) anders bearbeitet:
1. nur anders als quadratisch oder rechtedcig zugeschnitten
B. legierter Stahl:
I. Rohblöcke (Ingots), Vorblödce (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:
b) andere
III. Warmbreitband in Rollen
IV. Bi:eitflachstahl
V. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und Profile:
b) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
d) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt
VI. Bandstahl:
a) nur warm gewalzt
c) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt
VII. Bleche:
a) Elektrobleche
b) andere Bleche:
1. nur warm gewalzt
2. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
bb) von weniger als 3 mm
3. plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung
4. anders bearbeitet:
aa) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
73.16 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl: Schienen, Leitschienen, Weichenzungen, Herzstücke,
Kreuzungen, Weichen, Zungenverbindungsstangen, Zahnstangen, Bahnschwellen, Laschen, Schienen-
stühle und Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes speziell
für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen hergestelltes Material:
A. Schienen
II. andere
B. Leitschienen
C. Bahnschwellen
D. Laschen und Unterlagsplatten:
I. gewalzt
Nr. 28 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979 705
Abkommen
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl
und der Libanesischen Republik
Das Königreich Belgien, Irland:
Das Königreich Dänemark, Garret F i t z g e r a 1 d ,
Minister für auswärtige Angelegenheiten;
Die Bundesrepublik Deutschland,
Die Französische Republik, Die Italienische Republik:
Irland, Arnaldo F o r l a n i ,
Minister für auswärtige Angelegenheiten;
Die Italienische Republik,
Das Großherzogtum Luxemburg, Das Großherzogtum Luxemburg:
Das Königreich der Niederlande Gaston T h o r n ,
Ministerpräsident und Minister
und für auswärtige Angelegenheiten der Regierung
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, des Großherzogtums Luxemburg;
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
Das Königreich der Niederlande:
und Stahl, im folgenden „Mitgliedstaatenu genannt,
Max v a n d e r S t o e 1 ,
einerseits,
Minister für auswärtige Angelegenheiten
Die Libanesische Republik
des Königreichs der Niederlande;
andererseits,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Europäische Wirtschafts- Das Vereinigte Königreich Großbritannien
gemeinschaft und die Libanesische Republik ein Koope- und Nordirland:
rationsabkommen über die in die Zuständigkeit dieser David Owen,
Gemeinschaft fallenden Bereiche abschließen,
Minister für auswärtige und
IM STREBEN nach den gleichen Zielen und in dem Commonwealth-Angelegenheiten;
Wunsch, für den in die Zuständigkeit der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl fall enden Bereich Die Libanesische Republik:
gleichartige Lösungen zu finden, Fouad B o u t r o s ,
Minister für auswärtige Angelegenheiten.
HABEN BESCHLOSSEN, zur Erreichung dieser Ziele
und in der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Ab-
kommens dahin ausgelegt werden kann, daß sie die Ver-
tragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen
internationalen Verträgen entbindet, Artikel 1
Dieses Abkommen gilt für die im Anhang angeführten,
DIESES ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN, und haben zu in die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für
diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Kohle und Stahl fallenden Waren.
Das Königreich Belgien:
Joseph van der M e u l e n, Titel I
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter, Handelsverkehr
Ständiger Vertreter bei den
Europäischen Gemeinschaften;
Artikel 2
Das Königreich Dänemark: Ziel dieses Abkommens ist es, den Handel zwischen
K. B. A n d e r s e n , den Vertragsparteien zu fördern, wobei ihrem jeweiligen
Entwicklungsstand Rechnung getragen und ein besseres
Minister für auswärtige Angelegenheiten; Gleichgewicht in ihrem Warenverkehr gewährleistet wer-
den muß, um das Wachstumstempo des Handels Libanons
Die Bundesrepublik Deutschland: zu beschleunigen und die Bedingungen für den Zugang
Klaus v o n D o h n a n y i , seiner Waren zum Markt der Gemeinschaft zu verbes-
Staatsminister für auswärtige Angelegenheiten; sern.
Artikel 3
Die Französische Republik:
Die Zölle und Abgaben gleicher Wirkung, die auf die
Luc de La B a r r e d e N a n t e u i 1 , in die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für
Botschafter Frankreichs, Kohle und Stahl fallenden Waren mit Ursprung in Liba-
Ständiger Vertreter bei den non bei der Einfuhr in die Gemeinschaft angewandt wer-
Europäischen Gemeinschaften; den, werden bei Inkrafttreten des Abkommens abgebaut.
706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Artikel 4 sem Zweck spricht er Empfehlungen aus. Er faßt Be-
(1) Die in diesem Abkommen genannten Waren mit schlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fäl-
len.
Ursprung in Libanon dürfen bei der Einfuhr in die Ge-
meinschaft keine günstigere Behandlung erfahren als sie Die gefaßten Beschlüsse sind für die Vertragsparteien
die Mitgliedstaaten untereinander gewähren. verbindlich; diese müssen die erforderlichen Durchfüh-
rungsmaß~ahmen gemäß ihren eigenen Bestimmungen
(2) Bei Anwendung von Absatz 1 werden infolge der treffen.
Anwendung der Artikel 32 und 36 der Akte über die Bei-
trittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge (2) Zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieses Abkommens
vom 22. Januar 1972 erhobene Zölle und Abgaben glei- tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und
cher Wirkung nicht berücksichtigt. führen auf Antrag einer Vertragspartei im Gemischten
Ausschuß Konsultationen durch.
Artikel 5 (3) Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäfts-
ordnung.
Die mengenmäßigen Beschränkungen, die bei der Ein-
fuhr in die Gemeinschaft angewendet werden, sowie die Art i k e 1 10
Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige (1) Der Gemischte Ausschuß besteht aus Vertretern
Einfuhrbeschränkungen werden am Tag des Inkrafttre- der Gemeinschaft und aus Vertretern Libanons.
tens des Abkommens aufgehoben.
(2) Der Gemischte Ausschuß äußert sich im gegen-
seitigen Einvernehmen der Gemeinschaft und Libanons.
Artikel 6
Die Artikel 21 bis 34 des am gleichen Tag unterzeich- Artikel 11
neten Kooperationsabkommens gelten sinngemäß für die- (1) Der Vorsitz im Gemischten Ausschuß wird ab-
ses Abkommen. wechselnd von einer der Vertragsparteien nach den in
Artikel? seiner Geschäftsordnung festzulegenden Einzelheiten
(1) Sind die Angebote der libanesischen Unternehmen wahrgenommen.
geeignet, das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes (2) Der Gemischte Ausschuß tritt mindestens einmal
zu beeinträchtigen, und ist diese Beeinträchtigung auf jährlich auf Veranlassung seines Vorsitzenden zusam-
unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen in bezug auf men, um das allgemeine Funktionieren des Abkommens
die Preise zurückzuführen, so können die Mitgliedstaaten zu überprüfen.
gemäß den in Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen und
Er tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei nach
Verfahren geeignete Maßnahmen ergreifen.
Maßgabe seiner Geschäftsordnung zusammen, sooft dies
(2} Die Vertragsparteien teilen dem Gemischten Aus- auf Grund besonderer Umstände erforderlich ist.
schuß alle zweckdienlichen Auskünfte mit und leisten
(3) Der Gemischte Ausschuß kann beschließen, weitere
die zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls die zur
Ausschüsse einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner
Anwendung der geeigneten Maßnahmen erforderliche
Aufgaben unterstützen.
Hilfe.
Hat Libanon innerhalb der im Gemischten Ausschuß Art i k e 1 12
festgesetzten Frist der beanstandeten Praktik nicht ein Die Artikel 40 bis 46 des Kooperationsabkommens gel-
Ende gesetzt oder kommt im Gemischten Ausschuß inner- ten sinngemäß für dieses Abkommen.
halb eines Monats von dem Tag an gerechnet, an dem
der Ausschuß mit dem Fall befaßt wurde, keine Einigung Art i k e 1 13
zustande, so können die Mitgliedstaaten die von ihnen
für erforderlich erachteten Schutzmaßnahmen treffen, um Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der
eine Beeinträchtigung des Funktionierens des Gemein- Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemein-
samen Marktes zu verhindern oder sie zu beheben; sie schaft für Kohle und Stahl nach Maßgabe dieses Ver-
können insbesondere Zollzugeständnisse zurückziehen. trags anwendbar ist, und für das Hoheitsgebiet der Liba-
nesischen Republik.
Artikel 8 Artikel 14
Dieses Abkommen ändert weder die Bestimmungen des Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer,
Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemein- deutscher, englischer, französischer, italienischer, nieder-
schaft für Kohle und Stahl noch die aus diesem Vertrag ländischer und arabischer Sprache abgefaßt, wobei jeder
erwachsenden Befugnisse und Zuständigkeiten. Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Art i k e 1 15
Titel II Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung, Annahme
Allgemeine und Schlußbestlmmungen oder Zustimmung nach den einschlägigen Verfahren der
Vertragsparteien, die sich den Abschluß der diesbezüg-
Artikel 9 lichen Verfahren notifizieren.
(1) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, der Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des zweiten
mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragt ist Monats in Kraft, der auf die in Absatz 1 vorgesehenen
und für dessen ordnungsgemäße Erfüllung sorgt. Zu die- Notifizierungen folgt.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Be-
vollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkom-
men gesetzt.
GESCHEHEN zu Brüssel am dritten Mai neunzehnhun-
dertsiebenundsiebzig.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979 707
Anhang
Liste der in Artikel 1 des Abkommens genannten Waren
Nummer des
Brüssel er
Zolltarif- Warenbezeichnung
sdlema1
26.01 Metallurgische Erze, auch angereichert; Schwefelkiesabbrände:
A. Eisenerze und Schwefelkiesabbrände:
II. andere
B. Manganerze, einschließlich manganhaltige Eisenerze mit einem Gehalt an Mangan von 20 Gewidlts-
hundertteilen oder mehr
26.02 Sdllacken, Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung:
A. Hochofenstaub (Gichtstaub)
27.01 Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe
27.02 Braunkohle, auch agglomeriert
27.04 Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf:
A. aus Steinkohle:
II. andere
B. aus Braunkohle
13.01 Roheisen (einschließlich Spiegeleisen) in Barren, Masseln, Flossen oder dergleichen, auch in formlosen
Stücken
73.02 Ferrolegierungen:
A. Ferromangan:
I. mit einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als 2 Gewichtshundertteilen (hochgekohltes Ferro-
mangan)
73.03 Bearbeitungsabfälle und Sduott, von Eisen oder Stahl
73.05 Eisenpulver und Stahlpulver; Eisensdlwamm und Stahlschwamm:
B. Eisenschwamm und Stahlschwamm
73.06 Rohluppen, Rohschienen, Rohblöcke (Ingots), auch formlose Stücke, aus Eisen oder Stahl
73.07 Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Platinen, aus Stahl; Stahl, nur vorgeschmiedet oder
gehämmert (Schmiedehalbzeug):
A. Vorblöcke (Blooms) und Knüppel:
I. gewalzt
B. Brammen. und Platinen:
I. gewalzt
73.08 Warmbreitband aus Stahl, in Rollen
73.09 Breitflachstahl
73.10 Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet (einschließlich Walzdraht); Stabstahl,
kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Hohlbohrerstäbe aus Stahl für den Bergbau:
A. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
D. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):
I. nur plattiert:
a) warm gewalzt oder warm stranggepreßt
708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Nummer des
Brüsseler Warenbezeichnung
Zolltarif•
schemaa
73.U Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt, gesdlmiedet, kalt hergestellt oder kalt fertig•
gestellt; Spundwandstahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt:
A. Profile:
I. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
IV. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):
a) nur plattiert:
1. warm gewalzt oder warm stranggepreßt
B. Spundwandstahl
73.12 Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:
A. nur warm gewalzt
B. nur kalt gewalzt:
I. in Rollen, zum Herstellen von Weißband a)
C. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
III. verzinnt:
a) Weißband
V. anderer (z.B. verkupfert, künstlidl oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert, parkerisiert,
bedruckt):
a) nur plattiert:
1. warm gewalzt
73.13 Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:
A. Elektrobleche
B. andere Bledle:
I. nur warm gewalzt
II. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
b) von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm
c) von 1 mm oder weniger
III. nur glänzend gemacht, poliert oder hochglanzpoliert
IV. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflädlenbearbeitung:
b) verzinnt:
1. Weißblech
2. andere
c} verzinkt oder verbleit
d} andere (z.B. verkupfert, künstlidl oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert, parkeri-
siert, bedruckt)
V. anders bearbeitet:
a) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:
2. andere
73.15 Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in den in den Tarifnummern 73.06 bis 73.14 aufgeführten
Formen:
A. Qualitätskohlenstoffstahl:
I. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:
b) andere
III. Warmbreitband in Rollen
IV. Breitflachstahl
V. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und Profile:
b) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
d) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt
11 ) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979 709
Nummer des
Brüsseler
Zolltarif- Warenbezeidmung
schemas
73.15 VI. Bandstahl:
(Forts.) a) nur warm gewalzt
c) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt
VII. Bleche:
a) nur warm gewalzt
b) nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
2. von weniger als 3 mm
c) plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung
d) anders bearbeitet:
1. nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
B. _legierter Stahl:
I. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:
b) andere
III. Warmbreitband in Rollen
IV. Breitflachstahl
V. Stabstahl (einschließlidl Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und Profile:
b) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
d) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt
VI. Bandstahl:
a) nur warm gewalzt
c) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt
VII. Bleche:
a) Elektrobleche
b) andere Bleche:
1. nur warm gewalzt
2. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
bb} von weniger als 3 mm
3. plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung
4. anders bearbeitet:
aa) nur anders als quadratisdl oder rechteckig zugeschnitten
73.16 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl: Sdlienen, Leitschienen, Weichenzungen, Herzstücke,
Kreuzungen, Weichen, Zungenverbindungsstangen, Zahnstangen, Bahnschwellen, Laschen, Schienen-
stühle und Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes speziell
für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen hergestelltes Material:
A. Schienen
II. andere
B. Leitschienen
C. Bahnschwellen
D. Laschen und Unterlagsplatten:
I. gewalzt
710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Zweite Verordnung
über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anhänge I und II
des Washingtoner Artensdtutzübereinkommens
Vom 21. Juni 1979
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom
22. Mai 1975 zum Washingtoner Artensdmtzüber-
einkommen (BGBI. 1975 II S. 773) wird verordnet:
§ 1
Die von der zweiten Vertragstaatenkonferenz
zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen in
San Jose am 30. März 1979 und die im schriftlichen
Verfahren nach Artikel XV Abs. 2 des Ubereinkom-
mens vom 3. März 1973 über den internationalen
Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere
und Pflanzen angenommenen Änderungen der An-
hänge I und II des Ubereinkommens werden hier-
mit in Kraft gesetzt. Die Anhänge werden nach-
stehend in der geänderten Fassung veröffentlicht.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 des
Gesetzes zum Washingtoner Artenschutzüberein-
kommen auch im Land Berlin.
§3
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
Kraft, an dem die in § 1 genannten Änderungen
außer Kraft treten.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-
gesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 21. Juni 1979
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979 711
Anhänge I und II
des Washingtoner Artenschutzübereinkommens
in der Fassung der Beschlüsse
der zweiten Vertragsstaatenkonferenz zum Ubereinkommen
vom 30. März 1979
Erläuterung:
1. Die in diesen Anhängen aufgeführten Arten werden bezeichnet
a) mit dem Namen der Art oder
b) als Gesamtheit der einem höheren Taxon (Ordnungsstufe der Systematik)
oder einem bestimmten Teil desselben angehörenden Arten.
2. Die Abkürzung „spp." wird zur Bezeidmung aller Arten eines höheren Taxon
verwendet.
3. Sonstige Bezugnahmen auf höhere Taxa als Arten dienen nur der Information
oder Klassifikation.
4. Die Abkürzung "p. e. u wird zur Kennzeichnung von möglicherweise ausge-
storbenen Arten verwendet.
5. Ein Sternchen (*) neben dem Namen einer Art oder eines höheren Taxon be-
deutet, daß eine oder mehrere geographisch abgegrenzte Populationen,
Unterarten oder Arten der betreffenden Art oder des betreffenden Taxon in
Anhang I aufgeführt sind und daß diese Populationen, Unterarten oder
Arten von Anhang II ausgenommen sind.
6. Zwei Sternchen (**) neben dem Namen einer Art oder eines höheren Taxon
bedeuten, daß eine oder mehrere geographisch abgegrenzte Populationen,
Unterarten oder Arten der betreffenden Art oder des betreffenden Taxon in
Anhang II aufgeführt sind und daß diese Populationen, Unterarten oder
Arten von Anhang I ausgenommen sind.
1. Das Zeichen ( +) vor einer Zahl neben dem Namen einer Art oder eines
' höheren Taxon bedeutet, daß nur bestimmte geographisch abgegrenzte
Populationen, Unterarten oder Arten der betreffenden Art oder des betreffen-
den Taxon wie folgt in dem jeweiligen Anhang aufgeführt sind:
+ 201 Population Südamerikas
+ 202 (A) Nordpazifisdier Bestand
(B) Bestand im Gebiet zwisdien dem 0. und dem 70. Grad östlidier
Länge, vom Äquator bis zum antarktischen Kontinent
+ 203 Populationen Bhutans, Indiens, Nepals und Pakistans
+ 204 Italienisdie Population
+ 205 Alle nordamerikanisdten Unterarten
+ 206 Asiatisdte Population
+ 207 Indisdie Population
+ 208 Australische Population
+ 209 Himalaja-Population
+ 210 Population der Vereinigten Staaten von Amerika
+ 211 Alle neuseeländischen Arten
+ 212 Population Chiles
+ 213 Alle Arten der Familie auf dem amerikanischen Kontinent
+ 214 Australisdie Populationen.
712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
8. Das Zeichen (-) vor einer Zahl neben dem Namen einer Art oder eines
höheren Taxon bedeutet, daß bestimmte geographisch abgegrenzte Popula-
tionen, Unterarten, Arten, Artengruppen oder Familien der betreffenden Art
oder des betreffenden Taxon wie folgt von den jeweiligen Anhängen ausge-
nommen sind:
- 101 (A) Bestand im Nordatlantik vor Island
(B) Bestand im Nordatlantik vor Neufundland
(C) Bestand im Gebiet zwisdlen dem 40. Grad südlidler Breite und
dem antarktischen Kontinent, zwischen dem 120. Grad west-
lid1er Länge und dem 60. Grad westlidler Länge
102 Populationen Bhutans, Indiens, Nepals und Pakistans
103 Panthern tigris altaica ( = amurensis)
104 Australisdle Population
105 Cathartidae
106 Population der Vereinigten Staaten von Amerika
107 Australisdle Population
108 Population von Papua-Neuguinea
109 Population Chiles
110 Alle Arten, die keine Sukkulenten sind.
9. Jede lebende oder tote Pflanze sowie jeder ohne weiteres erkennbare Teil
einer Pflanze oder jedes ohne weiteres erkennbare Erzeugnis aus einer
Pflanze einer in Anhang II aufgeführten Art oder eines in Anhang II aufge-
führten höheren Taxon fallen unter die Bestimmungen des Ubereinkommens,
es sei denn, daß das Zeidlen (>) vor einer Zahl neben dem Namen der be-
treffenden Art oder des betreffenden Taxon steht. In einem soldlen Fall sind
nur die lebende oder tote Pflanze sowie die wie folgt gekennzeidlneten Teile
oder Erzeugnisse betroffen:
>1 bedeutet Wurzeln
> 2 bedeutet Holz
> 3 bedeutet Stämme.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979 713
Anhang 1 Anhang II
Fauna
Mammalia
Säugetiere
Mo not remata
Kloakentiere
Tarhvglossidae Zag/ossus spp.
Ameisenigel Langsrhnabel igel
Marsupialia
Beuteltiere
Marropod idae Bettongia spp.
Känguruhs Bürstenkänguruhs
Dendro/agus Benellianus
Benett-Baumkänguruh
Dendrolagus Lumholtzi
Ca/oprymus campPslris p.e.
Nacktbrust-Känguruh
DPndrolagus inustus
Braunes Baumkänguruh
Dendro/agus ursinus
Bären-Baumkänguruh
LagorchPstPs hirsutw;
Zottel hasen-Känguruh
Lagostrophus fasciatus
Bänder-Känguruh
Onychoga/ro frpnala
Zügel- oder Kurznagel-Känguruh
Onychogalro lunala
Mondnagel-Känguruh
Phalangeridae PhalangPr Maculatus
Kletterbeutler Tüpfelkuskus
Phalanger orientalis
Wollkuskus
Burramyidae Burramys parvus
Srhlafbeutler Bergsrhlafbeutler
Vombatidae Lasiorhinus krefftii
PI um pbeutler Moonie-Wombat
Peramelidae Chaeropus ecaudatus p e.
Nasenbeutler Srhweinsfuß
Macrotis /agolis
Großer Kaninrhennasenbeutler
Macrotis leucura
Kleiner Kaninrhennasenbeutler
PeramPIPs bougainville
Westaustralisrher Streifenbeuteldarhs
Dasyuridae Sminthopsis longicaudata
Raubbeutler Langschwanz-Schmalfußbeutel maus
Sminthopsis psammophi/a
Große Wüsten-Schmalfußbeutelmaus
Thvlacinidae Thy/acinus cynocephalus p e.
Beutelwölfe Beutelwolf
714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Anhang 1 Anhang II
lnsertivora
lnsPktenfressPr
ErinarPidae Erinaceus frontalis
Igel KapigPI
Primates Primates spp •
HerrPntiere (Affenl Herrentiere (Affen)
Lemuridae A/locPbus spp
Lemuren Büsrhelohr·Katzenmakis
ChP1rogalPus spp.
Erbte Katzenmakis
Hapa/Pmur spp.
Halbmakis
LPmur spp.
Makis
LPpi/Pmur spp.
Wieselmakis
Microrebus spp.
Mausmakis oder Zwergmakis
Phaner spp.
Katzenmakis oder Gabelstreifige
Zwergmakis
lndriidae Avahi spp.
lndriartige Wollmakis
lndri spp.
Indris
PropithPcus spp.
Sifakas
Daubentoniidae Daubentonia madagascariensis
Fingertiere Fingertiere
Callithriridae Callimico goeldii
Krallenaffen Springtamarin
Callithrix aurita
Weißohrseidenäfkhen
Callithrix flaviceps
Gelbkopfbüsrheläfkhen
Lrontopithecus (Lront,deus} spp.
Löwenäffchen
Saquinus b1color
Manteläffchen
Saquinus /eucopus
Weißfußäffrhen
Saquinus oPdipus
Lisztäfkhen
Cebidat> Alouatta pal/iata (vil/osa}
Kapuzinerarlige Mantelbrüllaffe
Ate/Ps qroffroyi frontatus
Srhwarzbrauen-Geoffroy-Klammeraffe
AtPIPs qroffroyi panamensis
Panama-Klammeraffe
Brachtyteles arachn01des
Spinnenaffe
Caca1ao spp.
Uakaris odPr Kurzsrhwanzaffen
Ch11opotPs albmasus
WPißnasPnsaki
Sa,mrrl oPrstPdii
Gelbes Totenkopfäffchen
CerropithPridae CPrcocPbus galerilus galeritus
MPPrkatzen T ana-HaubPnmcrngabe
Co/obus bad,us kirkii
Sansibarst ummelaffe (Kirks Colobusl
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979 715
Anhang 1 Anhang II
Colobus badius rufomitratus
Rotkoplstummelaffe (Roter Colobus)
1\focaca silenus
Wanderu (Bartaffe)
Nasalis larvatus
Nasenaffe
Presbvtis entellus
Hulman
Presbvtis geei
Gee's Langur
Presbytis pileatus
Schopflangur
Presbytis potenziani
Mentawilangur
Pygathrix nemaeus
Kleideraffe
Simias concolor
Pagehstumpfnasenaffe oder Pagehstummel-
affe
Hylobatidae Hylobat<:>s spp.
Gibbons Gibbons
Symphalangus syndactylus
Siamang
Pongidae Pongidae spp.
Menschenaffen Menschenaffen
Edentata
Zahnlose
Myrmeco phagidae M yrmPCophaga tridactyla
Ameisenbären Großer Ameisenbär
Tamandua tPtradactyla chapandensis
Unterart des Tamandua
Brad ypod idae Bradypus boliviensis
Faultiere Bolivianisches Dreizehenfaultier (A il
Dasypodidae Priodontes giganteus (= maximus)
Gürteltiere Riesengürteltier
Pholidota Manis crassicaudata
Schuppentiere Vorderindisches Schuppentier
Manidae Manis ;avanica
Schuppentiere Javanisches Schuppentier
Manis pentadactyla
Chinesisches Ohrenschuppentier
Manis temmincki
Steppenschuppentier
Lagomorpha
Hasenartige
Leporidae Caprolagus hispidus
Hasen Borstenkani neben
RomProlagus diazi Neso/agus nPtschPri
Mexikanisches Vulkankaninchen Sumatra-Kaninchen
Rodentia
Nager
Sciuridae Cynomys mexicanus
Hörnchen Mexikanischer Präriehund
Lariscus hosei
Vierstreifen-Erdhörnchen
Ratufa spp.
Riesenhörnchen
Heterom yidae Dipodomys phillipsii phi/lipsii
Taschenmäuse Unterart des Taschenspringers
718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Anhangt Anhang 11
Muridae lepori/lus condilor ,1\/otom ys spp.
Mäuseartige Langohr-Häschenratte Hüpfmäuse
Pseudomys fumeus
Russige Falschmaus
Pseudomys preaconis Pseudom ys shortridgei
Shark Bai-Falschmaus Shortridge Falschmaus
Xerom ys myoides
Australische Landmaus
Zyzomys pedunculatus
Dickschwanz-Ratte
Chinrhillidae Chinchilla spp. + 201
Hasenmäuse Chinchillas
Cetacea Cetacea spp. •
Wale Wale
Platanistidae Upotes vexj/Jifer
Fluß-Delphine Chinesischer Flußdelphin
Platanista gangetica
Ganges-Dei phin
Platanista minor
Indischer Flußdelphin
Delphinidae Sotalia spp.
Eigentliche Delphine Südamerikanische Brack wasserdelphine
Sousa spp.
Altwelt-Brackwasserdelphine
Phocaenidae Neophocaena phocaenoides
Schweinswale Indischer Schweinswal
Phocaena sinus
Pazifischer Schweinswal
Eschrichtidae Eschrichtius robustus (glaucus}
Grauwale Grauwal
Balaenopteridae Balaenoptera borealis •• + 202
Furchenwale Seiwal
Balaenoptera muscu/us
Blauwal
Balaenoptera physalus •• -101
Finnwal ·
Megaptera novaeangliae
Buckelwal
Balaenidae Balaena mysticetus
Glattwale ·Grönlandwal
Eubalaena spp.
Glattwale
Carnlvora
Raubtiere
Canidae Canis lupus •• + 203 Canis lupus • - 102
Hunde Wolf Wolf
Speothos venaticus Chrysocyon brachyurus
Waldhund Mähnenwolf
Vu/pes ve/ox hebes Cuon alplnus
Nördlicher Swiftfurhs Rothund
Dusicyon culpaeus
Andenschakal
Dusicyon fulripes
Chiloefuchs
Dusicyon griseus
Argentinischer Graufuchs
Vulpes cana
Afghanfuchs
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979 717
Anhang 1 Anhang II
Ursidae Helarctos ma/ayanus
Bären Malavenbär
Se/Pnarctos thibPtanus
Kragenbär
TrPmarctos ornatus
Brillenbär
Ursus arctos •• + 204 Ursus arctos • + 205
Braunbär Braunbär
Ursus arctos isabPllinus
Isabell-Braunbär
Ursus arctos nelsoni
Nelson·s Braunbär
Ursus arctos pruinosus
Tibet-Braunbär
Ursus (ThalarctosJ maritimus
Eisbär
Procyonidae Ailurus fulgens
Kleinbären Kleiner Panda (Katzenbär\
Mustelidae Aonyx microdon Conepatus humboldti
Marder Fleckenotter Patagonischer Skunk
Enhydra lutris nPreis Lutrinae spp. •
Seeotter Otter
Lutra felina
Meerotter
Lutra longicaudis (platensislannectens}
La•Plata-Otter
Lutra lutra
Eurasischer Fischotter
Lutra provocax
Südlicher Flußotter
Mustela nigripes
Schwarzfußiltis
Pteronura brasiliensis
R iesenotler
Viverridae Prionodon pardicolor Cryptoprocta fprox
Schleichkatzen Flerkenlinsang Fossa oder Frettkatze
Cynoga/P bennPltl
Mampalon (Otterzivettel
EupfPres goudotii
Kleinfanaluk
EuplPres ma1or
Grossfanaluk
Fossa fossa
Fanaloka
Hemigalus derbyanus
BänderrollPr
Prionodon linsang
Bänderlinsang
Hvaenidae Hyoeno brunnoo
Hyänen Braune Hyäne
(Strandwolf oder Schabrackenhyäne)
Felidae Fel idae spp. •
Katzen Katzen
Acinonyx ;ubatus
Gepard
fp/is bengalensis bPngalPnsis
Indische Bengalkatze oder Leopardkatze
FP/is caracal" + 206
Karakal. Wüstenluchs
fp/is conco/or coryi
Florida-Puma
718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Anbangl Anhang II
Fe/is concolor costaricensis
Costa Rica-Puma
Felis concolor cougar
Ostamerikanischer Puma
Felis ;acobita
Bergkatze
Felis marmorata
Marmorkatze
Fe/is nigripes
Schwarzfußkatze
Fe/is pardalis mearnsi
Costa Rica-Ozelot
Felis parda/is mitis
Brasilianischer Ozelot
Felis planiceps
Flachkopfkatze
Fe/is rubiginosa .. + 207
Rostkatze
Fe/is (LynxJ rufa escuinapae
Mexikanischer Rotluchs
Fe/is temmincki
Asiatische Goldkatze
Fe/is tiqrina oncil/a
Unterart der Ozelot- oder Tigerkatze
Felis wiedii nicaraguae
Nicaragua-Langschwanzkatze
Felis wiedii sa/vinia
Guatemala-Langschwanzkatze
Felis yaquoaroundi cacom1t/i
Ostmexikanische Wieselkatze
Felis yaqouaroundi fossata
Südmexikanische Wieselkatze
Felis yaqouaroundi panamf>nsis
Panama-Wieselkatze
Felis yaqouaroundi to/teca
Weslmexikanische Wieselkatze
Neolelis nebulosa
Nebelparder
Panthera /eo persica
Persischer Löwe
Panthera onca
Jaguar
Panthf>ra pardus
Leopard
Panthera tiqris •• - 103
Tiger
Panthf>ra uncia
Schneeleopard
Pinnipedia
Wasser-Raubtiere
(Robben)
Otariidae Arctocephalus townsendi Arctocephalus spp. •
Ohrenrobben Guadal upe-Seebär Südliche Seebären
Phocidae Monarhus spp. Mirounga angustirostris
Hundsrobben Mönchs robben Nördlicher See-Elefant
Mirounga leonina
Unterart des Südlkhen See-Elefanten
Tubulidentata
Röhrenzähner
Orycteropodidae Orvctf>ropus afer
Erdferkel Erdferkel
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979 719
Anhang 1 Anhang II
Probosridea
Rüsseltiere
Elephc1ntidc1e E/Pphas maximus
Elefdnten Asialisrher (lndisrher) Elefant
Loxodonfa africano
Afrikanis<'her Elefant
Sirenic1
Sirenen (Seekühe)
Dugongidae Dugong dugong•• - 104 Dugong duqong• + 208
GabelsC'hwanz-Seekühe Dugong oder PazifisC'he Seekuh Dungong oder Pazifische Seekuh
Trirhechidae TrichPchus inunguis
RundsC'hwanz-Seekühe Fluß-Manali
Trichechus manatus
Nagel-Manali
Trichechus SPnPga/ensis
Afrikanisches Manati
PNissodaC'tvla
Unpaarhufer
Equidae Equus grPvyi Equus hemionus •
Pferde Grevvzebra Asiatischer Wildesel
Equus hemionus hemionus Equus zebra hartmannaP
Dsrhiggetai (MongolisC'her ~ildesel) Hartmann-Bergzebra
Equus hPmionus hhur
Khur ((ndisC'her Wildesel)
Equus przewalshii
Przewalskipferd (Urwildpferdl
Equus zebra zebra
Kap-Bergzebra
,-apiridae Tapirus bairdii Tapirus terrPstris
Tapire Mittelamerikanisrher oder Baird's Tapir Flachlandtapir oder Amerikanisrher Tapir
Tapirus indirus
Srhabrarkentapir
Tapirus pinrhague
Berg- oder Wolltapir
Rhinorerotidae Rhinocerotidae spp.
Nashörner Nashörner
ArtiodaC'tyla
Paarhufer
Suidae Babvrousa babyrussa
Srhweine Hirsrheber
Sus sa/vanius
Zwergwildschwein
Hippopotamidae Cho~ropsis liberiensis
Flußpferde Zwergfl ußpferd
Camelidae Vicugna vicugna Lama guanicoe
Kamele Virugna Guanako
Cervidae A xis (HypfaphusJ ca/amianensis Cervus elaphus bactrianus
Hirsrhe Calamian-SC'hweinshirsC'h Burharahirsrh
Axis (Hyelaphusl Kuhli Moschus spp. •
Bawean-SC'hweinshirsch oder Kuhlhirsch
A xis (Hye/aphusJ porcinus annamitirus Pudu mPphistophi/Ps
HinterindisC'her SchweinshirsC'h Nordpudu
8/astocPrus dirhotomus
Sumpfhirsch
Cervus duvauceli
Barasin2ha
Cervus elaphus hanglu
Kasrh mir-Hi rsrh
720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Anhang 1 Anhang 11
CPIVUS p/d,
Leierhirsrh
Dama mPsopolam1ca
Mesopoldmisrher Damhirsch
HipporamPlus ant,sPnsis
Nordandenhirsch oder Huemul
HippocamPlus bisu/cus
Südandenhirsch oder Huemul
Moschus moschi/Prus .. + 209
Himalaya-Mosrhustier
OzotocPros bPZoarticus
Pampashirsrh
Pudu pudu
Südpudu
Anti/ocapra amPricana mPxicana
A ntilocapridae
Gabelböcke Mexikanischer Gabelbork
(Pronghorn-Antilopen)
Antilocapra amPricana peninsularis
Niederkalifornischer Gabelbock
Antilocapra amPricana sonoriensis
Sonora-Gabelbock
Addax nasomaculatus
Bovidae
Horntiere Addax oder Mendesantilope
Bison bison athabascae
Waldbison
Bos gaurus
Gaur
Bos (grunniPnsJ mutus
Wildyak odPr Grunzochse
Bubalus f Anoa} deprPssicomis
Tieflandanoa oder Gemsbüffel
Bubalus (Anoa} mindorensis
Tamarau oder Mondorobüffel
Bubalus (Anoa} guar/Psi
Berganoa
Capra fa/conPri •
Schraubenziege
Capra fa/coneri chiltanPnsis
Belutschistan-Schraubenziege
Capra fa/coneri wrdoni
Suleiman-SchraubPnziege
Capra falconPri mPgacPros
Kandahar-Schraubenziege
Capricomis sumalraPnsis
Serau
CPphalophus montico/a
Blauböckchen
Damaliscus dorcas dorras
Buntbock
Hippotragus niqer vanani
Riesen-Rappenantilope
Kobus !Pche
Litsrhi-Wassnbock oder
Litschi-Moorantilope
NPmorhaedus goral
Goral odn W alrlziPgPnant ilope
Novibos (Bos} sauvPli
KouprPV
Orvx /pucorvx Orvx ftaoJ dammah
Weiße Oryx SäbPlantilope
Ovis ammon hodgsoni Ovis ammon•
Himalavaschat Wildschaf oder Mufflon
Ovis oriPnlalts ophion Ovis canadPnsis
Zyprisches Mufflon Dickhornschaf
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979 721
_Anhangt Anhang II
Ovis vignei
Steppenschaf oder Ladakschaf
Pantho/ops hodgsoni
Tschlru (Orongo) oder Tibetantilope
Rupicapra rupicapra ornata
Abruzzengemse
Aves
Vögel
Rheiformes
NanduartigP Laufvögel
Straußen vögel
Rheidae Plemcnemia pennata
Nandus Darwin- Nandu
Rhea americana a/bescens
Unterart des Nandu
Tinamiformes Tinamus solitarius Rhvnchotus rufescens macu/icollis
Steißhühner Graustelßtao oder Macuco-Steißhuhn Unterart des Pampashuhns
Rhynchotus rufescens pal/escens
Unterart des Pampashuhns
Rhynchotus rufescens rufescens
Unterart des Pampashu-hns
Sphenisciformes
Pinguine
Spheniscidae Spheniscus demersus
Pinguine Brillenpinguin
Podiripediformes
Lappentaucher
Podicipedidae Podilymbus gigas
Lappentaucher Atitlantaucher
Procellariiformes
Röhrennasen
Diomedeidae Diomedea albatrus
Albatrosse Kurzschwanzalbatros
Pelecaniformes
Ruderfüßer
Pelecanidae Pelecanus crispus
Pelikane Krauskopfpelikan
Sulidae Sula abbotti
Tölpel Graufußtölpel
Fregatidae Fregata andrewsi
Fregattvögel Weißbauch-Fregattvogel
Ciconiiformes
Stelzvögel
Ciconiidae Ciconia ciconia boyciana
Störche Sch warzschnabelstorch
Ciconia nigra
Schwarzstorch
Threskiornithidae Geronticus eremita Gerongicus calvus
Ibis vögel Waldrapp Glattnackenibis
Nipponia nippon Platalea /eucomdia
Japanischer Ibis Löffler
Phoenicopteridae Phoenicoparrus andinus
Flamingos Anden-Flamingo
Phoenicoparrus ;amesi
James-Flamingo
Phoenicopterus ruber chilensis
Chilenischer Flamingo
Phoenicopterus ruber ruber
Kubaflamingo
722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Anbangl Anhang II
Anseriformes
Gänsevögel und
Entenvögel
Anatidae Anas aucklandica nesiotis Anas aucklandica aucklandica
Enten und Gänse Campbell-Kastanienente A urkland-Ente oder
Anas laysanensis A uckland-Kastanienente
Laysan-Stockente Anas Aucklandica chlorotis
Anas oustaleti Neuseeland-Ente oder
Marianen-Stockente Neuseeland-Kastanienente
Branta canadensis Anas bernierl
leucopareia Bernier-Ente
Unterart der Aleuten- Anser albilrons gambel/J
Zwerg-Kanadagans Tute-Bläßgans
Branta sandvicensls Branta rulicollis
Hawaii- oder Sandwich- Rothalsgans
gans oder Ne-Ne Coscoroba coscoroba
Cairina scutulata Coscorobaschwan
Malayen- oder Cygnus bewickii jankowskii
Weißflügelente Zwergschwan
Rhodonessa caryophyllacea Cygnus melancoryphus
Rosenkopf- oder Schwarzhalsschwan
Nelkenente Dendrocygna arborea
Kuba-Pfeilgans oder Kuba-Baumente
Sarkidiornis melanotos
Höckerente
Falconiformes Fa/coniformes spp." - 105
Greifvögel oder
Tagraubvögel
Cathartidae Vultur gryphus
Neuweltgeier Andenkondor
Gymnogyps californianus
Kalifornisrher Kondor
Acripitridae Aquila heliaca
Habichtartige Kaiseradler
Chondrohierax wilsonii
Wilsons Langsrhnabelweih
Haliaeetus a/bicilla
Seeadler
Haliaeetus leucocephalus
Weißkopfseeadler
Harpia harpyja
Harpye
Pithecophaga jelleryi
Affenadler
Fakonidae Fa/eo araea
Falken Seychellen-Turmfalke
Fa/eo newtoni aldabranus
Aldabra-Turmfalke
Falco peregrinus (pelegrinoides/
babylonicusl
Rotnackenschahin
Fa/eo punctatus
Mauritius-Turmfalke
Fa/eo ruslicolus
Gerfalke
Galliformes
Hühnervögel
Megapodiidae Macrocephalon maleo
Großfußhühner Hammerhuhn
MPgapodius freycinPI abbotti
Abbott-Großlußhuhn
Megapodius freycinel nicobariensis
N iC'obaren-Großfußhuhn
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979 723
Anhang 1 Anhang II
Cracidae Crax blumenbachii
Hokkos Blumenbach-Hokko
Milu mitu mitu
Nordwest-Milu
Creophasis derbianus
Bergguan
Pipile jacutinga
Schakutinga
Pipile pipile pipi/e
Schakuhuhn
Tetraonidae Tympanuchus cupido attwateri Lyrurus mlokosiewiczi
RauhfußhOhner Attwaters-Präriehuhn Kaukasisches Birkhuhn
Phaslanldae Catreus wallichii Arqusianus arqus
Fasenenartlge Wall ich-Fasan Argusfasan
Cofinus virginianus ridgwayi Cyrtonyx monrezumao mrornsi - roo
Ridgways Virginiawachtel Mearns Massena Haubenwachtel
Crossoptilon crossoptilon Cyrtonyx monlPzumae montpzumaP
Weißer Ohrfasan Mittelamerikanische Massena
Crossoptilon mantchuricum Haubenwachtel
Brauner Ohrfasan Francolinus ochropectus
Lophophorus impejanus Tajoura-Frankolin
Himalaya-Glanzfasan Francolinus swiPrstrai
Lophophorus lhuysii Swierstra-Frankol in
Grünschwanz-Glanzfasan Gallus sonnerafii
Lophophorus sc/ateri Sonnerat-Huhn
Weißschwanz-Glanzfasan lthaqinis cruentus
Lophura edwardsi Blutfasan
Edwards-Fasan Pavo muticus
Lophura imperialis Aehrenträgerpfau
Kaiserfasan Polyplectron bicalcaratum
Lophura swinhoii Nord-Spiegelpfau oder Nord-Pfaufasan
Swinhoe-Fasan Polyplectron germaini
Polyplectronemphanum Ost-Spiegelpfau oder Ost-Pfaufasan
Palawan-Pfaufasan oder Polyplectron ma/acensP
Palawan-Spiegelpfau Malala-Splegelpfau oder Malaia-Pfaufasan
Syrmalicus ellioti
Elllot-Fasan
Syrmalicus humlae
Hume-Fasan
Syrmalicus mikado
Mikado-Fasan
Tetraogallus caspius
Kaspisches Königshuhn
Tetraoga/lus tibetanus
Tibet-Königshuhn
Tragopan blythii
Blyth-Satyrhuhn oder Blyth-Tragopan
Tragopan caboti
Cabot-Satyrhuhn oder Cabot-Tragopan
Tragopan melanocephalus
West-Satyrhuhn oder West-Tragopan
Grulformes
Kranich vögel
Turnlcldae Turnix melanogaster
WachtellaufhOhnchen Schwarzbrust-Laufhühnchen
Pedionomidae Pedionomus torquatus
TrappenlaufhOhnchen Trappenlaufhühnchen
Gruldae Grus americana Balearica regulorum
Kraniche Schreikranich Südlicher Kronenkranich
Grus canadensis nesiotes Grus canadensis pratensis
Kuba-Sandhügelkranich Unterart des Kanarisrhen Kranichs
Grus canadensis pulla
Mississippi-Sandhügelkranich
724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Anhang 1 Anhang II
Grus japonensis
Mandschurenkranich
Grus leucogeranus
Nonnenkranich
Grus monacha
Mönchskranich
Grus nigricollis
Schwarzhalskranich
Grus vipio
Weißnackenkranich
Rallidae Tricholimnas sylvestris Gallirallus auslralis hec/ori
Rallen vögel Lord-Howe-Waldralle Östliche Wekaralle
Rh ynoc hetidae Rhynochetos jubatus
Kagus Kagu
Otididae Chlamydotis undulata Otis larda
Trappen Kragen trappe Großtrappe
Choriotis nigriceps
Indische Trappe
Eupodotis bengalensis
Senegal trappe
Charadriiformes
Wal- und Möwenvögel
Scolopacidae Numenius borealis Numenius minutus
Schnepfenvögel Eskimo-Brachvogel Kleiner Brachvogel (Zwergbrachvogel)
Tringa gutlifer Numenius tenuirostris
Sachalin-Grünschenkel Dünnschnabel-Brachvogel
Laridae Larus relictus Larus brunneicephalus
Möwen Gobi-Schwarzkopfmöwe Tibet-Lachmöwe
Columbiformes
Taubenvögel
Columbidae Caloenas nicobarica Callicolumba luzonica
Tauben Kragentaube Dolchstichtaube
Ducula mindorensis Goura crislata
Mindoro-Bronzef ruchttaube Krontaube
Goura scheepmakeri
Sheepmakers-Krontaube
Goura victoria
Fächertaube
Psittaciformes
Papageien vögel
Psiltacidae Amazona guildingii Caca/ua (Kakatoe) tenuirostris
Papageien Königsamazone Nasenkakadu
Amazona imperialis Calyplorhynchus lathami
Kaiseramazone Braunkopfkakadu
Amazona leucocephala Coracopsis nigra barklyi
Bahama-Amazone Seychellen Vasa-Papagei
Amazona pretrei pretrei Cyano/iseus palagonus byroni
Prachtamazone Chilenischer Felsensittich
Amazona rhodocorytha Cyanoramphus malherbi
Goldmaskenamazone Orangestirn-Laufsittich
Amazona versicolor Cyanoramphus unicolor
Blaumaskenamazone Einfarb-Laufsittich
Amazona vinacea Eunymphicus cornulus
Taubenhalsamazone Hornsittich
Amazona villata
Puerto-Rico-Amazone
Anodorhynchus glaucus
Blauara
Anodorhynchus leari
Lear-Ara oder kleiner Hyazinthara
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979 725
Anhang 1 Anhang II
Aratinga guaruba
Goldsittirh
Cyanopsilta spixii
Spix Blauara
Cyanoramphus aurireps forbesi
Forbes-Springsittich
Cyanoramphus novaezelandiae
Lauf- oder Ziegensittich
Geopsillacus occidentalis p. e.
Nachtsittich
Neophema chrysogaster
Gold- oder Orangebauchsittich
Pezoporus wal/icus Neophema splendida
Erdsittich Glanzsittich
Pionopsilla pileatea Opopsitta diophtalma coxeni
Srharlarhkopf Coxens Rotwangen Zwergpapagei
Psephotus chrysopterygius Poicf>phalus robustus
Goldschultersittich Kap-Papagei
Psephotus pu/cherrimus p. e. Po/ytelis alexandrae
Paradiessittirh Princess-of-Wales-Sittich
Psittacula krameri-echo Probosciger aterrimus
Mauriliussittich Ara-Kakadu
Psiltacus f>rilhacus princeps Prosopeia pf>rsonata
Fernando-Po-Graupapagei Maskensittich
Pyrrhura cruentata Psephotus (Northiella} haematogaster
Blaulatzsittich N arethasitlich
Rhynchopsitta pachyrhyncha Tanygnathus lucionf>nsis
Arasittich Blauscheitelpapagei
Strigops habroptilus
Eulenpapagei
Cuculiformes
Kurkucksvögel
Musophagidae Gallirex porphyreo/ophus
Turakos Glanzhaubenturako
Tauraco corythaix
Federhelmturako
Strigiformes Strigi(ormf>s spp."
Eulenvögel
Tytonidae Tyto soumagnei
Schleiereulen Madagaskar-Schleiereule
Athf>ne blewilli
Bänder-Steinkauz
Strigidae Ninox novaeseelandiae royana
Eulen Kurkuckskauz UA
Ninox squamipila natalis
Weihnachtsinselkauz
Otus gurrnf>yi
Riesen-Zwergohreule
Apodiformes
Segler
Trorhilidae Ramphodon dohrnii
Kolibris Hakensrhnabel-Kolibri
Trogoniformes
Verkehrtfüßler
Trogonidae Pharomachrus mocinno costaricensis
Trogons Costa-Rira-Quetzal
Pharomachrus mocinno mocinno
Prarht-Quetzal
126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Anhang 1 Anhang II
Coraciiformes
Raken vögel
Bucerotidae Buceros bicornis homrai l\cer0s narcondami
Nashornvögel Homrai-Doppelhornvogel Narrondam-Hornvogel
Rhinoplax vigil Buceros bicornis •
Srhildhornvogel Doppelharnvogel
Buceros hydrocorax hydrocorax
Rotbraun-Hornvogel
Buceros rhinoceros rhinoceros
Malayen-Rhinozerosvogel
Piciformes
Specht vögel
Picidae Campephilus imperialis
Echte Spechte Kaiserspecht
Dryocopus javensis richardsi
Korea-Weissbauch-Schwarzspecht
Picus squamatus 1/avirostris
Schuppenzwergspecht
Passeriformes
Sperlingsvögel
Pittidae Pitta kochi Pitta brachyura nympha
Pittas Kochs Pitta Japanischer Neunfarbenpitta
Cotingidae Cotinga maculata Rupicola peruviana
Schmuckvögel Halsbandkotinga Anden-Klippenvogel oder Roter Felsenhahn
Xipholena atro-purpurea Rupicola rupicola
Weißflügelkotinga Felsenhahn oder Guayana-Klippenvogel
Atrirhornithidae Atrichornis c/amosa
Dirkirhtschlüpfer Großer Dirkirhtschlüpfer
Hirundinidae Pseudochelidon sirintarae
Schwalben Sirintaraschwalbe
Muscicapidae Dasyornis brachypterus longirostris Muscicapa ruecki
Fliegensc hnä pperartige Westlirhe Langschnabelgrasmücke Blauer Sumatra-Fliegenschnäpper
Dasyornis broadbenti littora/is p. e. Psophodes nigrogularis
Westliche Rötlichbraune Grasmücke
Picathartes gymnocephalus
Gelbkopf-Felsenhüpfer oder
Weißhalsstelzenkrähe
Picathartes oreas
Kamerun-Felsenhüpfer oder
Blaustirnstelzenkrähe
Zosteropidae Zosterops albogularis
Brillenvögel Weißkehlbrillenvogel
Meliphagidae Me/iphaga cassidix
Honigesser Büschelohr-Honigf resser
F ri ngill idae Spinus cucullatus Spinus yarrel/ii
Finken Kapuzenzeisig Gelbwangenfink
Estrildidae Emblema ocu/ata
Prachtfinken Rotohramadine
Sturnidae Leucopsar rothschildi
Stare Bali-Star oder Rothschild-Mynah
Paradisaeidae Paradisaeidae spp.
Paradiesvögel Paradiesvögel
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979 727
Anhang I Anhang II
Amphibia
Lurche
Urodelc1
Srhwanzlurche
Cryptobranchidc1e Andrias f• MPqalobatrachus) davidianus
Riesensalamander Chinesischer Riesensalamander
Andrias (- MPqalobatrachus) iaponicus
Japanischer Riesensalamander
Ambystomidc1e Ambystoma dumerilii
Querzahnmolche Patzmarosee-Salamander /Patzcuarosee-
Querzahnmokh
Ambystoma lermaensis
Formasee-Salamander/Lermasee-Querzahnmolrh
Ambystoma mexicanum
Axolotl
Salientia
Froschlurche
Bufonidae Bufo pPriqlenPs Bufo reliformis
Echte Kröten Orangekröte Grüne Kröte
Bufo superriliaris
Zipfelkröte
NectophrynoidPs spp.
Lebendgebärende Kröten
Atelopodidc1e AtPlopus varius zeteki
St um melf u ßfrösche Pa nc1 mc1-St um mel fußf rosch
Reptilia
Kriechtiere
Testudinata
Schildkröten
Emydidae Bataqur baska C/emmys muhlenberqii
Sumpfschildkröten Batagur-Schildkröte Mühlenberg-Schildkröte
Geocfpmys (- Damonia) hamiltonii
Strahlen-Dreikielschildkröte
Geoemyda (- Nicoria) tricarinata
Dreikielerdschildkröte
Karhuqa tecta tecta
Unterart der Indischen Dachschildkröte
MorPnia ocellata
Hinterindische Pfauenaugen-
Sumpfschildkröte
Terrapene coahuila
Wasser-Dosenschildkröte
Testudinidae Geochelone (- Testudo) elephantopus Tesludinidae spp. •
Landschildkröten Elefantenschildkröte oder Galapagos- Landschildkröten
Riesenschildkröte
GeochPlone f• Testudo) radiata
Strahlenschildkröte
GeochelonP f- Testudo) yniphora
Madagassische Schnabelbrustsch ild k röte
Gopherus flavomarqinatus
Mexikanische Gopherschildkröte
Psammobates qeomelrica
Geometrische Landschildkröte
Chflloniidc1e CarPtta carPlta ChPloniidae spp. •
Meeresschildkröten Unechte Karettschildkröte Meeresschildkröten
ChPlonia mydas •• - 107
Pazifischf' Suppenschildkröte
721 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Anhang 1 Anhang 11
Eretmochelys imbricata
Echte Karettschildkröte
Lepidoche/ys kempii
Gattung: Bastardschildkröten
Lepidoche/ys olivacea
Bastardschildkröte
Dermochelyidae Dermoche/ys coriarea
Lederschildkröten Lederschildkröte
Trionychidae Lissemys punctata punctala
Weichschildkröten Unterart der Indischen Klappen-
Weichschildkröte
Trionyx aler
Schwarze Weichschildkröte
Trion yx gangelicus
Ganges-Weichschildkröte
Trionyx hurum
Pfauenaugen-Weichschildkröte
Trion yx nigricans
Dunkle Weichschildkröte
Pelomedusidae Podocnemis spp.
Pelomedusenschildkröten Schienenschildkröten
Chelidde Pseudemvdura umbrina
Schlangenhals- falsche Spitzkopfschildkröte
schildkröten
Crocodylia
Krokodile
(Panzerechsen}
Alligatoridae Al/igatoridae spp.
Alligatoren Alligatoren
Alligator sinensis
China-Alligator
Caiman crocodilus apaporiensis
Rio-Apaporis-Brillenkaiman
Caiman latirostris
Breilschnauzenkaiman
Melanosuchus niger
Mohrenkaiman
Crocodylidae Crocody/us acutus •• + 2/0 Crocodyfidae spp. •
Echte Krokodile Spitzkrokodil Echte Krokodile
Crocody/us cataphractus
Panzerkrokodil
Crocody/us intermedius
Orinoko-Krokodil
Crocody/us more/etii
Beulenkrokodil
Crocody/us niloticus
Nilkrokodil
Crocodylus novaeguineae mindorensis
Mindorokrokodil
Crocodylus paluslris
Sumpfkrokodil
Crorody/us rhombifer
Rautenkrokodil
Crocody/us siamensis
Siam krokodil
Osteo/aemus tetraspis
Stumpfkrokodil
Tom,stoma schlegelil
Sundagavial
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979 729
Anhang 1 Anhang II
Gavialidae Gnvia/is ganqetirus
Gavialt> Ganqesqavial
Rhvnrhorephalia
Srhnabelerhsen
Sphenodentidae Sphenodon punrtatus
Brürkenerhse oder Tuatara
Sauria
Saurier
Gekkonidae Cyrtodactylus serpensinsula
Gerkos Serpent-Insel-Gecko
Phelsuma spp.
Taggeckos
Pygopodidae Paradelma orientalis
Flossenfüßer Südl. Flossenfuß
Agamidae Uromasfyx spp.
Agamen Domschwänze
Chamaeleonidae Chamae/eo spp.
Chamäleons Chamäleons
lguanidae Cono/ophus spp.
Leguane Drusenkopf-Arten
Amblyrhynchus cristatus
Meerechse
Cyc/ura spp.
Wirtelsrhwanzleguane
lguana spp.
Grüne Leguane
Phrynosoma coronatum blainvillei
Unterart der Texas-Krötenerbse
Teiidae Cnemidophorus hyperythrus
Srhienenerhsen Rennechsen-Art
Crocodi/urus lacertinus
Krokodilschwanzechse
Dracaena guianensis
Krokodilteju
Tupinambis spp.
Großtejus
Helodermatidae He/oderma spp.
K rustenec-hsen Krustenechsen
Varanidae Varanus bengalj,nsis Varanus spp •
Warane Bengalenwaran Warane
Varanus flavescens
Gelbwaran
Varanus griseus
Wüstenwaran
Varanus komodoensis
Komodowaran
Serpentes
Schlangen
0
Boidae Acrantophis spp. Boidae spp.
Riesensrhlangen Madagaskar-Boa Riesensrhlangen
Bo/yeria spp.
Mauritius-Boa
Casarea spp
Rundinsel-Boa
Epicrates inornatus
Puerto-Rico-Boa
Epicrates subflavus
Jamaika-Boa
730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Anhang 1 Anhang II
Python molurus molurus
Heller Tigerpython
Sanzinia madagascariPnsis
Madagaskar-Hundskopfboa
Co1ubridae Cvclagras gigas
Land- und Baumnattern Brasilianische Glattnatter
Elach1stodon WPstermanni
Indische Eierschlange
PsPudoboa c/oe/ia
Mussurana
Thamnophis e/egans hammondi
Zweistreif enstrumpfbandnatter
Pisces
Fische
Adpenseriformes
Störe
Adpenseridae Acipensf'r brevirostrum AcipPnser fulvescens
Eigentliche Störe Kurznasenstör Rater Stör
Acipensf'r oxyrhynchus
Atlantischer Stör
Acipenser sturio
Baltischer Stör
Osteoglossiformes
Knochenzüngler
Osteoglossidae SclPropages formosus Arapaima gigas
Knochenzüngler Malaiischer Knorhenzüngler Riesenfisch oder Arapaima
Salmoniformes
Lachsfische
Sa1monida·e Coregonus a/penae Salmo chrysogaster
Lachsähnliche Langkieferrenke Mexikanische Goldforelle
Stenodus leucichthys leucichthys
Unterart des Weißlachses
Cypriniformes
Karpfenfische
Catostomidae Chasmistes cujus
Sauger Cui-Cui
Cyprinidae Probarbus iullieni Plagopf Prus argentissimus
Weißfische lkantemokh oder Plaeesok Silberstarhelflosser, Woundfisch
Ptychocheilus lucius
Colorado-Rlver-Squawfisrh
Siluriformes
Welse
Schilbeidae Pangasianodon gigas
Eigentlirhe Glasweise Riesenwels
Atheriniformes
Ährenfisrhartige
Cyprinodontidae Cynolebias c'onstanciae
Eierlegende Gattung: Fächerkärpflinge
Zahnkärpfli nge Cynolebias marmoratus
Gattung: Fächerkärpfllnge
Cvnolebias minimus
Gattung: Fächerkärpflinge
Cyno/Pbias opalescens
Gattung Fächerkärpflinge
Cynolebias spfPndens
Gattung· Färherkärpfli nge
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979 731
Anhang 1 Anhang II
Poeriliidae Xiphophorus couchianus
Lebendgebährende Gattung: Sc-hwarzkärpflingP
Zahnkärpflinge
Perriformes
Barsrhfisrhe
Perridae Stizostedion vifreum glaucum
Erhte Barsrhe Unterart des Glasaugenbarsc-hes
Sriaenidae Cynoscion macdonaldi
Umberfisrhe Mac-donalds Umberfisc-h
Coelacanthiformes
Hohlstarhler
Coelacanthidae 'Latimeria chalumnae
Quastenflosser Komoren-Quastenflosser
Ceratodiformes
Lungenfisrhe
Ceratodidae Neoreratodus forsteri
Australisc-her Lungenfisch
Mollusca
Weichtiere
Anisomyaria
Sc-hwaC'hzä.hnlge
Musc-heln
Mytilidae M yti/us chorus
Miesmusc-heln
Naiadoida
Unionidae Conradilla caelata Cyprogenia aberli
Flußmusrheln Dromus dromas Epioblasma f• Dysnomial torulosa ranqiana
Epioblasma (- Dysnomia) florenlina curtisi Fusconia subrotunda
Epioblasma (- Dysnomia) florenlina Lampsilis brevicula
florenlina Lexingtonia dolabelloides
Epioblasma (- DysnomiaJ sampsoni P/eorobema clava
Epioblasma f• Dysnomia/ sulcala perobliqua
Epioblasma (- DysnomiaJ torulosa
gubernaculum
Epioblasma f• Dvsnomia) lorulosa torulosa
Epioblasma f• DvsnomiaJ turgidula
Epioblasma f• Dvsnomia) walkeri
Fusconaia cuneolus
Fusconaia edgar,ana
Lampsilis higginsi
Lampsilis orbiculata orbiculata
Lampsilis satura
Lampsilis virescens
Plethobas1s cicatricosus
Plethobasis cooperianus
P/eurobema p/enum
Potamilus (- Proptera) capax
Ouadrula inlermedia
Ouadrula sparsa
Toxo/asma t- Carunculina) rvlindre/la
Un,o ff\1pgalona,as/?IJ nicklin,ana
Unio fLampsilis/?/J tamp,coPnsis
lPcomafPOSIS
Vil/osa (- M,cromval trabalis
732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Anhang 1 Anhang II
Stylommatophora
Camaenidae Papustvla f- PapumaJ pulcherrima
Paraphantidae Paraphanta spp + 21 t
ProsobranC'hia
Hydrobiidae Coabuilix hubbsi
Cochl,opma mil/Pri
Durangonella coahui/ap
MPx1pv1gus carranzae
MPx1pyrgus churmcronus
Mex,pyrgus escobPdae
Me"1pyrgus lugoi
Mex,pvrgus mo1arralis
Mex1pyrgus multilinrotus
Mex,thauma quad11paludium
Nymphophilus minckleyi
Palud1scala caramba
lnsecta
Insekten
Lepidoptera
SC'hmetterlinge
Papilionidae Ornithoplera spp. }
Ritterfalter Trogonoptera spp Vogelfalter
Tro,des spp.
Parnass,us apol/o
Apollo-Falter
Flora
Apocynaceae Pachypodium ssp.
Hundsgiftgewächse
Araceae Alocasia sanderana
Aronstabgewächse
Alocasia zebrina
Araliaceae Panax quinquefolius > t
Efeugewächse Finger-Kraft wurz
Araucariaceae Araucariaceae araucana •• + 212 Araucaria araucana • - 109 > 2
Ara ukariengewächse Andentanne Andentanne
Asdepia daceae Ceropegia spp.
Frerea indica
Byblidaceae Byblis spp.
Byblisgewächse
CaC'taceae Cactaceae spp + 213
Kakteen Kakteen
Rhipsalis spp.
Rutenkakteen
Caryocaraceae Carvocar costaricense
Ajobaum
Carvophvllaceae Gvmnocarpos przPwalskii
Nelkengewächse
Melandrium mongol,cus
Mongolische Lichtnelke
Sdem, mongolica
Mongolisches Leimkraut
Stellaria pulvinata
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979 733
Anhang 1 Anhang II
CephalotaC'eae Cephalotus follicularis
CephalotusgewäC'hse ChloanthaC'eae spp + 214
Chloarithacroe
ChloariaceeagewäC'hs
Compositae Saussurro lappa > 1
Korbblütler
Cupressareae Fitzroya cupressoides
ZypressengewäC'hse 2 ypresseneibe
Pilgerodendron uviff•rum
Cyatheareae Cyathrocroe spp > 3
Baumfarne
Cycadareae Microcycas ca/ocoma Cycadacroe spp. •
Palmfarne
Dicksoniacroe Dicboniacroe spp > 3
Baumfarne Baumfarn-Arten
Didiereaceae Didiereacroe spp.
DornstrauC'hs11kkulenten Dornstrauchsukkulenten
Dioscoreaceae Dioscorea deltoidro > t
Yamsgewächse
Euphorbiaceae Euphorbia spp. -110
Wolfsmilchgewächse
FagaC'eae Ouercus copeyensis > 2
BuC'hengewikhse
GentianaC"eae Prepusa hookeriana
Enziangewächse
HaemodoraC"eae Anigozanthos spp.
Haemodorumgewächse Macropidia fuliginosa
Humiria<"'eae Vantanea barbourii
Juglandaceae EngPlhardtia pterocarpa
Walnußgewächse
Legu m i nosae Ammopiptanthus mongo/icum Thermopsis mongolica
Hülsenfrüchtler Mongolische FuC"hsbohne
Cynometra hemitomophylla
Platymiscium p/eiostaC'hyum
Tachigalia versico/or
liliaceae Aloe albida Aloe spp. •
LiliengewäC"hse
Aloe pillansii
Aloe polyphylla
Aloe thorncroftii
Aloe vossii
Melastomalareae Lavoisiera itambana
SC'hwarzmundgewäC'hse
MeliaC'eae Guarea longipetiola
Zedrarhgewärhse Carbonholz-Baum
Swietenia humilis > 2
Gateado-Mahagonibaum
734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil IT
Anhang 1 Anhang II
Morareae Batocarpus costaricPnsis
Maulbeerbaumgewäc-hse
Myrtareae Vnt1cordia spp.
M vrtengew äc-hse
Orc-hidac-eae Cattleya sl<inneri Orchidacroe spp. •
Orchideen Skinners-Cattleya Orchideen
Cattleya trianae
Didiciea cunninghamii
Laelia jonghrona
Laelia lobata
Lycaste virginalis var alba
Peristeria elata
Taubenorc-his
Renanthera imschootiana
Vancia coeru/ro
Palmae Areca ipot
Palmen Arekapalme
Chrysalidocarpus decipiens
Trügerische Goldfruchtpalme
Chrysalidocarpus lutescens
Gemeine Goldfruchtpalme
Neodypsis decaryi
Phoenix hanceana var.
philippinensis
Philippinen-Phoenix-Palme
Zalacca c/emensiana
Pinaceae Abies guatemalensis
Kieferngewäc-hse Guatemala-Tanne
Abies nebrodensis
Podocarpaceae Podocarpus costalis
Stieleibengew ärhse Shimamakiholzbaum
Podocarpus par/atorei
Pinoholzbaum
Portulacac-eae Anacampseros spp.
Portulakgewäc-hse Liebesröschen
Primulac-eae Cydamen spp.
Primelgewäc-hse Alpenveilc-hen
Proteac-eaP Orothamnus zeyheri Banksia spp.
SilberbaumgPwächse ProtPa odorata
Conosperum spp.
Dryandra Formosa
Drvandra polvcephala
Xy/omelum spp
Rubiaceae BalmPa stormaP
Krappgewächse
RutaceaP Boronia spp
RutengPwärhse
Croiwa spp
GPIPznov.ia verrucosa
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 21. Juni 1979 735
Anhang 1 Anhang II
Saxif ragaf'eae RibPs sardoum
(Grossulariaf'eaP) Sardisf'hP JohannisbePrf'
Steinbref'hgPwäf'hse
Solanaf'eaP Solanum sylvPslrP
N af'htsrhattengPwärhse Wald-Narhtschatten
StangeriareaP Stang<'ria Priopus StangPTiacPaP spp. •
Stangeriengewärhse
Stercul iareae Basiloxylon PXCP/sum > 2
Sterkuliengewächse
Thymelaeaceae PimPlea physodPs
Thymiangewärhse
Ulmaceae CPllis aPlnPnsis
Ulmengewärhse Ätna-Zürgelbaum
Verbenaceae CaryoptPris mongo/ica
Eisenkrautgewächse
Welwitschiaceae Welwitschia bainesii WPlwitschiaceaP spp. .
Weltwitschiengewächse
Zamiaceae EncPphalartos spp. ZamiacPaP spp. .
Zamiengewärhse Brotpalmenfarn-A rten
Zingiberaceae HPdychium philippinPnse
lngwergewärhse
Zygophyllaceae Guaiacum sanctum > 2
Jorhblattgewärhse Guajakbaum
736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Abkommen über den Beitritt
der Demokratischen Republik Sao Tome und Principe,
Papua-Neuguineas und der Republik Kap Verde
zum AKP-EWG-Abkommen von Lome
Vom 29. Mai 1979
Die in Brüssel am 28. März 1977 von dem Rat der
Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitglied-
staaten und der Demokratischen Republik Säo Tome
und Principe, Papua-Neuguinea und der Republik
Kap Verde unterzeichneten Abkommen über den
Beitritt der Demokratischen Republik Säo Tome und
Principe, Papua-Neuguineas und der Republik Kap
Verde zum AKP-EWG-Abkommen von Lome sind
für die
Bundesrepublik Deutschland
und die übrigen Vertragsparteien
am 1. November 1978
in Kraft getreten. Die Abkommen sind im Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 271 vom
27. September 1978 veröffentlicht worden.
Bonn, den 29. Mai 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 30. Mai 1979
Das Ubereinkommen vom 20. Oktober 1972 über
die Internationalen Regeln zur Verhütung von
Zusammenstößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017) ist
nach seinem Artikel IV Abs. 3 für
Jamaika am 30. März 1979
Panama am 14. März 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. April 1979 (BGBI. II S. 373).
Bonn, den 30. Mai 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fl ei s chha uer
736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Abkommen über den Beitritt
der Demokratischen Republik Sao Tome und Principe,
Papua-Neuguineas und der Republik Kap Verde
zum AKP-EWG-Abkommen von Lome
Vom 29. Mai 1979
Die in Brüssel am 28. März 1977 von dem Rat der
Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitglied-
staaten und der Demokratischen Republik Säo Tome
und Principe, Papua-Neuguinea und der Republik
Kap Verde unterzeichneten Abkommen über den
Beitritt der Demokratischen Republik Säo Tome und
Principe, Papua-Neuguineas und der Republik Kap
Verde zum AKP-EWG-Abkommen von Lome sind
für die
Bundesrepublik Deutschland
und die übrigen Vertragsparteien
am 1. November 1978
in Kraft getreten. Die Abkommen sind im Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 271 vom
27. September 1978 veröffentlicht worden.
Bonn, den 29. Mai 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 30. Mai 1979
Das Ubereinkommen vom 20. Oktober 1972 über
die Internationalen Regeln zur Verhütung von
Zusammenstößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017) ist
nach seinem Artikel IV Abs. 3 für
Jamaika am 30. März 1979
Panama am 14. März 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. April 1979 (BGBI. II S. 373).
Bonn, den 30. Mai 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fl ei s chha uer
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979 737
Bekanntmachung
ftber den Geltungsbereidt des Europäischen Ubereinkommens
zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
Vom 30. Mai 1979
Das Europäische Ubereinkommen vom 10. März
1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen
Tierhaltungen (BGBI. 1978 II S. 113) wird nach sei•
nem Artikel 14 Abs. 3 für
Luxemburg am 20. Juli 1979
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. März 1979 (BGBI. II
s. 338).
Bonn, den 30. Mai 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereitb des Ubereinkommens
über die Verhütung der Meeresverschmutzung
durtb das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen
Vom 31. Mai 1979
Das Ubereinkommen vom 29. Dezember 1972 über
die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das
Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen (BGBl.
1977 II S. 165, 180) ist nach Artikel XIX Abs. 2 für
Polen am 22. Februar 1979
Portugal am 14. Mai 1978
Südafrika am 6. September 1978
in Kraft getreten.
Polen hat seine Beitrittsurkunden am 23. Januar
1979 in London und Moskau hinterlegt. Portugal hat
am 14. April 1978 seine Ratifikationsurkunde, Süd•
afrika am 7. August 1978 seine Beitrittsurkunde in
London hinterlegt.
Diese Bekanntmadrnng ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 22. Januar 1979 (BGBI. II
s. 273).
Bonn, den 31. Mai 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979 737
Bekanntmachung
ftber den Geltungsbereidt des Europäischen Ubereinkommens
zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
Vom 30. Mai 1979
Das Europäische Ubereinkommen vom 10. März
1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen
Tierhaltungen (BGBI. 1978 II S. 113) wird nach sei•
nem Artikel 14 Abs. 3 für
Luxemburg am 20. Juli 1979
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. März 1979 (BGBI. II
s. 338).
Bonn, den 30. Mai 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereitb des Ubereinkommens
über die Verhütung der Meeresverschmutzung
durtb das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen
Vom 31. Mai 1979
Das Ubereinkommen vom 29. Dezember 1972 über
die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das
Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen (BGBl.
1977 II S. 165, 180) ist nach Artikel XIX Abs. 2 für
Polen am 22. Februar 1979
Portugal am 14. Mai 1978
Südafrika am 6. September 1978
in Kraft getreten.
Polen hat seine Beitrittsurkunden am 23. Januar
1979 in London und Moskau hinterlegt. Portugal hat
am 14. April 1978 seine Ratifikationsurkunde, Süd•
afrika am 7. August 1978 seine Beitrittsurkunde in
London hinterlegt.
Diese Bekanntmadrnng ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 22. Januar 1979 (BGBI. II
s. 273).
Bonn, den 31. Mai 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Finanzprotokolls
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und Griechenland
Vom 31. Mai 1979
Das in Brüssel am 28. Februar 1977 von dem Rat
der Europäischen Gemeinschaften und ihren Mit-
gliedstaaten und der Hellenischen Republik unter-
zeichnete Finanzprotokoll ist nach seinem Artikel 13
Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland
und die übrigen Vertragsparteien
am 1. August 1978
in Kraft getreten. Das Finanzprotokoll ist im Amts-
blatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 225
S. 25 vom 16. August 1978 veröffentlicht worden.
Bonn, den 31. Mai 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h au e r
Bekanntmadmng
über das Inkrafttreten des Finanzprotokolls
zwischen der Europäisdlen Wirtschaftsgemeinsdlaft
und der Türkei
Vom 31. Mai 1979
Das in Brüssel am 12. Mai 1977 von dem Rat der
Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitglied-
staaten und der Republik Türkei unterzeichnete
Finanzprotokoll ist nach seinem Artikel 16 Abs. 2
für die
Bundesrepublik Deutschland
und die übrigen Vertragsparteien
am 1. Mai 1979
in Kraft getreten. Das Finanzprotokoll ist im Amts-
blatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 67
S. 14 vom 17. März 1979 veröffentlicht worden.
Bonn, den 31. Mai 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Finanzprotokolls
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und Griechenland
Vom 31. Mai 1979
Das in Brüssel am 28. Februar 1977 von dem Rat
der Europäischen Gemeinschaften und ihren Mit-
gliedstaaten und der Hellenischen Republik unter-
zeichnete Finanzprotokoll ist nach seinem Artikel 13
Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland
und die übrigen Vertragsparteien
am 1. August 1978
in Kraft getreten. Das Finanzprotokoll ist im Amts-
blatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 225
S. 25 vom 16. August 1978 veröffentlicht worden.
Bonn, den 31. Mai 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h au e r
Bekanntmadmng
über das Inkrafttreten des Finanzprotokolls
zwischen der Europäisdlen Wirtschaftsgemeinsdlaft
und der Türkei
Vom 31. Mai 1979
Das in Brüssel am 12. Mai 1977 von dem Rat der
Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitglied-
staaten und der Republik Türkei unterzeichnete
Finanzprotokoll ist nach seinem Artikel 16 Abs. 2
für die
Bundesrepublik Deutschland
und die übrigen Vertragsparteien
am 1. Mai 1979
in Kraft getreten. Das Finanzprotokoll ist im Amts-
blatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 67
S. 14 vom 17. März 1979 veröffentlicht worden.
Bonn, den 31. Mai 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979 739
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Verhütung der Meeresverschmutzung
durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge
Vom t. Juni 1979
Das Obereinkommen vom 15. Februar 1972 zur
Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Ein-
bringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge (BGBI. 1977
II S. 165) ist nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für
Finnland am 1. Juni 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. April 1978 (BGBI. II S. 788).
Bonn, den 1. Juni 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des Internationalen Obereinkommens
über die Fischerei Im Nordwestatlantik
und seiner Protokolle
Vom 1. Juni 1979
Das Internationale Obereinkommen vom 8. Fe- nach Artikel XVI Abs. 1 des Obereinkommens für
bruar 1949 über die Fischerei im Nordwestatlantik die
(BGBI. 1957 II S. 265) nebst den Protokollen Bundesrepublik Deutschland
vom 25. Juni 1956 (BGBl. 1957 II S. 265, 277), mit Ablauf des 31. Dezember 1978
vom 15. Juli 1963 (BGBl. 1965 II S. 409), außer Kraft getreten; es ist auf Grund entsprechen-
vom 29. November 1965 (BGBl. 1969 II S. 745, 747, der Kündigungen ferner für
750), Dänemark, Italien und das Vereinigte Königreich
vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1971 II S. 1057, 1060) mit Ablauf des 31. Dezember 1978
und
außer Kraft getreten.
vom 6. Oktober 1970 (BGBl. 1971 II S. 1057, 1062)
ist auf Grund der am 30. Juni 1978 bei der Verwapr- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
regierung in Washington hinterlegten Kündigung Bekanntmachung vom 15. April 1977 (BGBI. II S. 431).
Bonn,dent.Juni 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979 739
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Verhütung der Meeresverschmutzung
durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge
Vom t. Juni 1979
Das Obereinkommen vom 15. Februar 1972 zur
Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Ein-
bringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge (BGBI. 1977
II S. 165) ist nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für
Finnland am 1. Juni 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. April 1978 (BGBI. II S. 788).
Bonn, den 1. Juni 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des Internationalen Obereinkommens
über die Fischerei Im Nordwestatlantik
und seiner Protokolle
Vom 1. Juni 1979
Das Internationale Obereinkommen vom 8. Fe- nach Artikel XVI Abs. 1 des Obereinkommens für
bruar 1949 über die Fischerei im Nordwestatlantik die
(BGBI. 1957 II S. 265) nebst den Protokollen Bundesrepublik Deutschland
vom 25. Juni 1956 (BGBl. 1957 II S. 265, 277), mit Ablauf des 31. Dezember 1978
vom 15. Juli 1963 (BGBl. 1965 II S. 409), außer Kraft getreten; es ist auf Grund entsprechen-
vom 29. November 1965 (BGBl. 1969 II S. 745, 747, der Kündigungen ferner für
750), Dänemark, Italien und das Vereinigte Königreich
vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1971 II S. 1057, 1060) mit Ablauf des 31. Dezember 1978
und
außer Kraft getreten.
vom 6. Oktober 1970 (BGBl. 1971 II S. 1057, 1062)
ist auf Grund der am 30. Juni 1978 bei der Verwapr- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
regierung in Washington hinterlegten Kündigung Bekanntmachung vom 15. April 1977 (BGBI. II S. 431).
Bonn,dent.Juni 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31: 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.
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Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 5,60 DM (4,80 DM zuzüglich -,80 DM
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6 1/,. Postvertrlebssttldl • Z 1998 AX • Gebühr bezahlt
Ubersi<ht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 340. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Mai 1979,
ist im Bundesanzeiger Nr. 109 vom 16. Juni 1979 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 109 vom 16. Juni 1979 kann zum Preis von 2,25 DM
(1,65 DM + 0,60 DM Versandkosten einschl. 6 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
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