566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Gesetz
zu der Vereinbarung vom 21.Juni 1978
zwischen der Bundesrepublik Deutscbland
und den Vereinigten Staaten von Amerika
zur Durchführung des Abkommens vom 7. Januar 1976
über Soziale Sitberheit
Vom 30. Mai 1979
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- Artikel 2
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
Artikel 1 stellt.
Der in Washington am 21. Juni 1918 unterzeichne-
ten Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Artikel 3
Deutschland und den Vereinigten Staaten von (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
Amerika zur Durchführung des Abkommens vom kündung in Kraft.
7. Januar 1976 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Vereinigten Staaten von Ame- (2) Der Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrem
rika über Soziale Sicherheit wird zugestimmt. Die Artikel 18 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt
Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht. bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 30. Mai 1979
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1979 567
Vereinbarung
zur Durchführung des Abkommens vom 7. Januar 1~76
zwisd1en der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinigten Staaten von Amerika
über Soziale Sicherheit
Administrative Agreement
for the Implementation of the Agreement
between the Federal Republic of Germany
and the United States of America
on Social Secui-ity of January 7, 1976
Die R~gierung der Bundesrepublik Deutschland The Government of the Federal Republic of Germany
und and
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika - the Government of the United States of America,
in Anwendung des Artikels 16 Absatz 1 des Abkom- In application of Article 16.1 of the Agreement between
mens vom 7. Januar 1976 zwischen der Bundesrepublik the Federal Republic of Germany and the United States
Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika of America on Social Security of January 7, 1976, herein-
über Soziale Sicherheit, im folgenden als „Abkommen" after referred to as the •Agreement",
bezeichnet -
sind wie folgt übereingekommen: Have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
Für die Anwendung dieser Vereinbarung haben die in For the purposes of the application of this Administra-
der Vereinbarung verwendeten Ausdrücke dieselbe tive Agreement, terms used in the Administrative Agree-
Bedeutung wie im Abkommen. ment shall have the meaning they have in the Agree-
ment.
Artikel 2 Article 2
Die nach Artikel 16 Absatz 2 des Abkommens einge- The liaison agencies established under Article 16.2 of
richteten Verbindungsstellen und die in Artikel 3 Satz 2 the Agreement and the Competent Agencies referred to
dieser Vereinbarung genannten zuständigen Träger ver- in the second sentence of Article 3 of this Administrative
einbaren gemeinsam unter Beteiligung der zuständigen Agreement with the participation of the Competent Au-
Behörden einheitliche Verwaltungsmaßnahmen, Verfah- thorities shall agree jointly upon uniform administrative
ren und Vordrucke für die Durchführung des Abkom- measures, procedures, and forms for the implementation
mens. Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens bleibt unbe- of the Agreement. The provisions of Article 16.t of the
rührt. Agreement shall not be affected.
Artikel 3 Article 3
Soweit die deutschen Rechtsvorschriften es nicht Where German laws do not already make provision to
bereits vorschreiben, ist innerhalb der Rentenversiche- this effect, the liaison agency designated for the Wage
rung der Arbeiter die für diese eingerichtete Verbin- Earners' Pension Insurance System shall be responsible
dungsstelle für die Feststellung und Gewährung der Geld- within the scope of that system for the determination and
leistungen mit Ausnahme der medizinischen, berufsför- award of cash benefits, with the exception of medical,
dernden und ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation occupational, and supplementary rehabilitation benefits,
zuständig, wenn provided that:
(a) Versicherungszeiten nach den deutschen und ameri- (a) periods of coverage have been completed or are
kanischen Rechtsvorschriften zurückgelegt oder creditable under German and United States laws;
anrechnungsfähig sind or
oder
(b) der Berechtigte sich im Hoheitsgebiet der Vereinigten (b) the person eligible ordinarily resides in the territory
Staaten von Amerika gewöhnlich aufhält of the United States of America;
oder or
(c) der Berechtigte sich als· amerikanischer Staatsangehö- (c) the person eligible is a United States national ordinar-
riger gewöhnlich außerhalb der Hoheitsgebiete der ily residing outside the territories of both Contracting
Vertragsstaaten aufhält. States.
Die Zuständigkeit der deutschen Sonderanstalten bleibt The jurisdiction of the German special institutions
unberührt. ("Sonderanstalten") shall not be affected.
568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Artikel 4 Article 4
1. Der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvor- 1. The Agency of the Contracting State to whose laws
schriften über die Versicherungspflicht für eine Person on compulsory coverage a person will remain subject in
nach Artikel 6 des Abkommens weiterhin gelten, erteilt accordance with Article 6 of the Agreement shall issue to
der Person oder ihrem Arbeitgeber hierüber auf Antrag the person or bis employer a certificate to that effect
eine Bescheinigung. when requested to do so by the person or bis employer.
(a) In der Bundesrepublik Deutschland stellt der Träger (a) In the Federal Republic of Germany that certificate
der Krankenversicherung, an den die Beiträge zur shall be issued by the sickness insurance agency to
Rentenversicherung abgeführt werden, diese Beschei- which pension insurance contributions are paid.
nigung aus.
(b) In den Vereinigten Staaten von Amerika stellt die (b) In the United States of America the certificate shall
Sozialversidlerungsverwaltung die Besdleinigung be issued by the Social Security Administration.
aus.
2. Zum Nachweis, daß eine Person von den Rechtsvor- 2. In order to prove that a person is exempt from the
schriften über die Versicherungspflicht eines Vertrags- laws on compulsory coverage of one Contracting State, it .
staates befreit ist, ist es erforderlich, daß sie oder ihr shall be necessary for the person or bis employer to
Arbeitgeber die in Absatz 1 genannte Bescheinigung present the certificate referred to in paragraph 1 confirm-
vorlegt, in der bestätigt wird, daß sie den Rechtsvor- ing that the person is subject to the laws on compulsory
schriften über die Versicherungspflicht des anderen Ver- coverage of the other Contracting State.
tragsstaates unterliegt.
3. Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens f~ndet Anwen- 3. Article 6.2 of the Agreement shall apply to a person
dung auf eine Person, die im Rahmen eines bereits beste- if he is transferred from the territory of one Contracting
henden Beschäftigungsverhältnisses aus dem Hoheitsge- State to the territory of the other Contracting State
biet eines Vertragsstaates in das Hoheitsgebiet des ande- within the context of a preexisting employment relation-
ren Vertragsstaates entsandt wird, wenn die Entsendung ship, and the transfer is not expected to be permanent as
nicht auf Dauer vorgesehen ist und dieses sich aus einem evidenced by a contract or a written notice from the
Vertrag oder einer schriftlichen Mitteilung des Arbeitge- employer. In cases where the United States laws on
bers ergibt. Sind die amerikanischen Rechtsvorschriften compulsory coverage apply in accordance with Article
über die Pflichtversicherung nach Artikel 6 Absatz 2 des 6.2 of the Agreement, but there is no provision under
Abkommens anzuwenden, ohne daß nach den amerikani- United States laws for contributions with respect to such
schen Rechtsvorschriften eine Bestimmung für Beiträge in coverage, Article 6.1 of the Agreement shall apply.
bezug auf diese Versicherung besteht, so gilt Artikel 6
Absatz 1 des Abkommens.
4. (a) Bei der Entscheidung über die Befreiung von den 4. (a) In making a determination concerning an exemp-
Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht eines tion from the laws on compulsory coverage of one Con-
Vertragsstaates nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c tracting State pursuant to Article 6.3 {c) (2) or Article 6.5
Nummer 2 oder Artikel 6 Absatz 5 des Abkommens ist of the Agreement, the nature and circumstances of the
auf die Art und Umstände der Beschäftigung Bedacht zu employment shall be taken into consideration. Before
nehmen. Vor der Entscheidung ist der zuständigen making the determination, the Competent Authority of
Behörde des anderen Vertragsstaates Gelegenheit zur the other Contracting State shall be given an opportunity
Stellungnahme zu geben; diese erstreckt sich insbeson- to express an opinion; the opinion shall in particular
dere auch auf die Unterstellung der Person und ihres address the issue of whether the person concerned and
Arbeitgebers unter die Rechtsvorschriften über die Versi- his employer will be made subject to the laws on compul-
cherungspflicht des anderen Vertragsstaates. sory coverage of the other Contracting State.
(b) In bezug auf die Bundesrepublik Deutschland gilt (b) With regard to the Federal Republic of Germany,
die Person, die nicht in ihrem Hoheitsgebiet beschäftigt if the person is not employed in its territory he shall be
ist, als an dem Ort besdläftigt, an dem sie zuletzt vorher deemed to be employed at the place of bis last previous
beschäftigt war. War sie vorher nicht im Hoheitsgebiet employment. lf the person was not employed previously
der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt, so gilt sie in that territory, he shall be deemed to be employed at
als an dem Ort beschäftigt, an dem die deutsche zustän- the place where the German Competent Authority has its
dige Behörde ihren Sitz hat. seat.
(c) Die Budlstaben a und b gelten für selbständig (c) Subparagraphs (a) and (b) shall also apply to
Erwerbstätige entsprechend. sell-employed persons.
Artikel 5 Article 5
1. Für die Anrechnung von Einkommen in jedem Jahr 1. The crediting of earnings in any year by the United
während der nach den deutschen Rechtsvorschriften States Agency under Article 9.3 of the Agreement for
zurückgelegten Versicherungszeiten durch den amerika- periods of coverage creditable under Germ.an laws shall
nischen Träger nach Artikel 9 Nummer 3 des Abkommens be subject to the maximum creditable eamings limitation
gelten die für das betreffende Jahr nach den amerikani- under United States laws for such year.
schen Rechtsvorschriften maßgebenden Bemessungsgren-
zen.
2. Bei Anwendung des Abkommens berücksichtigt der 2. In applying the Agreement, the United States Agen-
amerikanische Träger deutsche Versicherungszeiten vor cy shall take account of Germ.an periods of coverage
1937 sowie das auf diese Versicherungszeiten enUallende occurring before 1937 or earnings based on such periods
Einkommen nach seinen Rechtsvorschriften. of coverage in accordance with United States laws.
3. (a) Bei der Feststellung des Anspruchs auf Geldlei- 3. (a) In determining eligibility for cash benefits under
stungen nach Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens rechnet Article 7.1 of the Agreement, the United States Agency
der amerikanische Träger eine Versicherungszeit von shall credit one quarter of coverage for every three
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1979 569
einem Vierteljahr für eine Versicherungszeit von je drei months of coverage certif ied as creditable by the German
Monaten, die von dem deutschen zuständigen Träger als Competent Agency to the extent that the months do not
anrechnungsfähig bestätigt werden, insoweit an, als diese coincide with calendar quarters already credited as quar-
nicht mit Kalendervierteljahren zusammenfallen, die ters of coverage under United States laws. Tue total
bereits als Versicherungsvierteljahre nach den amerika- number of quarters of coverage to be credited for a year
nischen Rechtsvorschriften angerechnet worden sind. Die shall not exceed four.
Gesamtzahl von vier anrechenbaren Vierteljahren in
dnem Jahr darf nicht überschritten werden.
(b) Bei der Feststellung des Anspruchs auf eine (b) In determining eligibility for cash benefits and
Geldleistung und Sachleistung nach Artikel 7 Absatz 1 benefits-in-kind under Article 7.1 of the Agreement, the
des Abkommens rechnet der deutsche zuständige Träger German Competent Agency shall credit three months of
eine Versicherungszeit von drei Monaten für jedes Versi- coverage for each quarter of coverage certified as credit-
cherungsvierteljahr, das von dem amerikanischen Träger able by the United States Agency to the extent that the
als anrechnungsfähig bestätigt wird, insoweit an, als die months in any such quarter of coverage do not coincide
Monate in jedem Versicherungsvierteljahr nicht mit Ver- with periods of coverage already credited as periods of
sicherungszeiten zusammenfallen, die bereits nach den coverage under German laws.
deutschen Rechtsvorschriften als solche angerechnet
worden sind.
.C. Im Falle des Artikels 7 Absatz 3 des Abkommens 4. Regarding Article 7.3 of the Agreement, the United
berücksichtigt der amerikanische Träger deutsche Versi- States Agen~y shall consider German periods of coverage
cherungszeiten, die weniger als die Mindestversiche- which are less than the minimum required by Article 7.2
rungszeit nach Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens betra- of the Agreement only if the person is not eligible for a
gen, nur, wenn die Person ohne Berücksichtigung solcher benefit under United States Jaws without considering
Versicherungszeiten keinen Anspruch auf eine Rente such periods of coverage.
nadi den amerikanisdien Rechtsvorsdiriften hat.
5. Artikel 9 Nummer 2 des Abkommens gilt nur, wenn 5. Article 9.2 of the Agreement shall only apply in
bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 des Abkommens cases where eligibility for a benefit under United States
Anspruch auf eine Rente nadi den amerikanisdien Redits- laws exists by applying Article 7.1 of the Agreement.
vorsdiriften besteht.
6. Versicherungszeiten, die nach dem nach den ameri- 6. Periods of co,·erage after the computation closing
kanischen Rechtsvorschriften maßgebenden Stichtag für date provided in United States laws shall not be consid-
die Berechnung liegen, werden bei Bestimmung des Ver- ered in determining the ratio referred to in Article 9. t
hältnisses nach Artikel 9. Nummer 1 des Abkommens of the Agreement.
nicht berücksichtigt.
7. Wird der theoretische Leistungsgrundbetrag auf 7. In cases where the theoretical primary insurance
Grund einer in Paragraph 215 Buchstabe a des amerikani- amount is determined by reference to the table of bene-
schen Gesetzes über Soziale Sicherheit enthaltenen oder fits contained in section 215 (a) of the United States
als darin enthalten geltenden Leistungstabelle bestimmt, so Social Security Act or deemed to be contained in such
wird ein anteiliger Leistungsgrundbetrag, der keinem section, a pro rata primary insurance amount which is not
Betrag in Spalte IV der Tabelle entspricht, auf den equal to one contained in column IV of that table may be
nächstliegenden Leistungsgrundbetrag in dieser Spalte rounded to the nearest primary insurance amount appear-
gerundet oder, wenn der anteilige Leistungsgrundbetrag ing in such column or, if the pro rata primary insurance
geringer als der Mindestleistungsgrundbetrag ist, auf amount is less than the minimum primary insurance
einen darunter liegenden Leistungsgrundbetrag nach amount in such column, to a primary insurance amount as
Maßgabe einer Spalte mit Beträgen bis hinab zu S 1.00 set forth in a column of amounts below the minimum
einschließlich Zwischenstufen, die von der amerikani- primary insurance amount down to the amount of S 1.00
schen zuständigen Behörde festzulegen sind. in increments to be determined by the United States
Competent Authority.
Artikel 6 Article 6
1. Eine Rente, die von dem amerikanischen zuständigen 1. Benefits awarded by the United States Competent
Träger nach Teil II des Abkommens gewährt wird, wird Agency under the provisions of Part II of the Agreement
zur Berücksichtigung weiterer nach den amerikanischen shall be recomputed on its own motion to take into
Rechtsvorschriften zurückgelegter Versicherungszeiten account additional periods of coverage completed under
von Amts wegen neu berechnet. Eine Rente, die von dem the laws of tbe United States of America. Benefits award-
amerikanischen zuständigen Träger nach Teil II des ed by the United States Competent Agency under the
Abkommens gewährt wird, wird zur Berücksichtigung provisions of Part II of tbe Agreement shall be recom-
weiterer nach den deutschen Rechtsvorschriften zurfük- puted upon application to take into account additional
gelegter Versicherungszeiten auf Antrag neu berechnet. periods of coverage credited under German laws. Such a
Diese Neuberechnung erfolgt in der gleichen Weise wie recomputation shall be made in the same manner as an
eine von Amts wegen nach den amerikanischen Rechts- automatic recomputation in accordance with the laws of
vorschriften vorzunehmende Neuberechnung. Der ameri- the United States of America. Tbe United States Compe-
kanische zuständige Träger berechnet die Rente auf tent Agency shall recompute benefits based on an earn-
Grund des Versicherungskontos neu, wenn ings record if:
(a) durch zusätzliches Einkommen der theoretische Lei- (a) the additional eamings increase the theoretical pri-
stungsgrundbetrag, auf dem die laufende Rente mary insurance amount on which tbe current benefit
beruht, erhöht wird is based,
und and
(b) der Gesamtbetrag der Rente, der von dem amerikani- (b} the total amount of the benefits payable by the
schen zuständigen Träger nach der Neuberechnung United States Competent Agency based on the earn-
570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
auf Grund des Versicherungskontos zu zahlen ist, ings record after the recomputation is. more than the
höher ist als der ohne die Neuberechnung zu zah• total payable without the recomputation.
lende Betrag.
Diese Neuberechnung sowie eine Erhöhung der Renten- Such recomputation shall not be processed or increase
beträge erfolgen nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in benefit amounts until after the close of the calendar year
dem die weiteren V~rsicherungszeiten zurückgelegt wor- in which the additional periods of coverage are com-
den sind. pleted.
2. Hat eine Person bereits gegen den amerikanischen 2. When an individual is already entitled to a benefit
zuständigen Träger einen Anspruch auf eine Rente nach from the United States Competent Agency under Part II
TeiJ II des Abkommens und erfüllt sie danach die Voraus- of the Agreement and subsequently meets the require-
setzungen für die Gewährung eines höheren Rentenbe- ments for receipt of a higher benefit amount from the
trags ohne Anwendung des Teils II des Abkommens United States Competent Agency without recourse to
durch diesen Träger, so wird der höhere Rentenbetrag ab Part II of the Agreement, the higher benefit amount shall
dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen become payable from the date tha·t the requirements are
gezahlt. met.
Artikel 7 Article 7
1. Ein Antrag auf Geldleistungen nach den Rechtsvor- 1. An application for cash benefits under the laws of
schriften des einen Vertragsstaates gilt, wenn der Antrag one Contracting State shall also be treated as an applica-
erkennen läßt, daß auch Versicherungszeiten nach den tion for cash benefits under the laws of the other Con-
Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates geltend tracting State if the application indicates that periods of
gemacht werden, auch als Antrag auf Geldleistungen coverage under the laws of the other Contracting State
nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. Arti• are also alleged. Article 14.2 of the Agreement shall
kel 14 Absatz 2 des Abkommens bleibt unberührt. remain unaffected.
2. Bei der Anwendung des Artikels 15 des Abkommens 2. In the application of Article 15 of the Agreement,
bleiben weitergehende Erfordernisse des innerstaatlichen additional requirements under national statutes for the
Rechts über den Schutz der Geheimhaltung und Vertrau- protection.of privacy and confidentiality of personal data
lichkeit personenbezogener Daten unberührt. shall remain unaffected.
Artikel 8 Article 8
1. Bei Anwendung des Artikels 14 des Abkommens 1. In the application of Article 14 of the Agreement,
sind Anträge, Rechtsbehelfe, Erklärungen und Urkunden, applications, appeals, statements, and documents neces-
die zur Begründung eines Anspruchs erforderlich sind, sary to establish eligibility shall be forwarded without
von dem zuständigen Träger eines Vertragsstaates, bei delay by the Competent Agency of a Contracting State to
dem sie eingereicht worden sind, unverzüglich an die which they have been presented to the Jiaison agency of
Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates zu lei- the other Contracting State.
ten.
2. Bei Anwendung des Artikels 9 des Abkommens gilt 2. In the application of Artide 9 of the Agreement the
folgende·s: following shall apply:
(a) Der deutsche zuständige Träger übermittelt dem ame• (a) The German Competent Agency shall notify the
rikanischen zuständigen Träger auf dessen Anforde• United States Competent Agency upon its request of
rung das versicherungspflichtige Einkommen in the amount of the person's covered earnings in any
jedem Jahr während der nach den deutschen Rechts• year during which periods of coverage were com-
vorschritten zurückgelegten Versicherungszeiten pleted under German laws, together with a list of the
zusammen mit einer Aufstellung über die Versiche- months in the periods of coverage for which contribu-
rungszeiten nach Monaten, für die Beiträge geleistet tions were made. The amounts of eamings in a year
worden sind. Die Ermittlung des Jahreseinkommens to be reported by the Gennan Competent Agency
durch den zuständigen deutschen Träger erfolgt auf shall be derived from the contributions paid during
der Grundlage der während der Versicherungszeiten periods of coverage in such year.
in dem betreffenden Jahr gezahlten Beiträge.
(b) Der amerikanische zuständige Träger legt für die (b) For substitute periods (Ersatzzeiten) creditable under
nach den deutschen Rechtsvorschriften anrechenba• German laws, the United States Competent Agency
ren Ersatzzeiten das vom deutschen zuständigen Tri• shall take into account eamings which, upon request
ger nach Anforderung bestätigte Einkommen of the United States Competent Agency, have been
zugrunde, das aus dem jeweils in Betracht kommen- certified by the German Competent Agency and
den durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelt wbich have been determined based on the average
aller Versicherten der Rentenversicherungen der gross annual eamings for the year in question of all
Arbeiter und Angestellten ermittelt worden ist. persons who are covered under tbe Wage Eamers·
Pension Insurance System and tbe Salaried Em-
ployees· Pension lnsurance System.
(c) Ausfallzeiten nach den deutschen Rechtsvorschriften (c) Excused periods (Ausfallzeiten) under German laws
bleiben unberücksichtigt. shall not be considered.
3. In Obereinstimmung mit Verfahren, die nach Arti• 3. In accordance with procedures to be agreed upon
kel 2 zu vereinbaren sind, übermitteln die dort genannten pursuant to Article 2, the agencies referred to in Article 2
Träger für die Durchführung des Abkommens und der shall fum1sh each other available Information or copies
Rechtsvorschriften nach Artikel 2 Absatz 1 des Äbkom• of documents relating to tbe clahn of any specified
mens einander verfügbare Informationen und Kopien von individual for tbe purpose of administering the Agree-
Urkunden, die sich auf den Anspruch einer bestimmten ment or the la.ws specified in Article 2.1 of the Agree-
Person beziehen. ment.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1979 571
4. Jeder Träger behält die endgültige Entscheidung 4. Each Agency shall be the final judge of the proba-
über den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweisurkun- tive value of documentary evidence presented to it from
den ohne Rücksicht auf ihre Herkunft. Artikel 12 whatever source. Article 12.2 of the Agreement shall not
Absatz 2 des Abkommens bleibt unberührt. be affected by this provision.
5. Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten 5. The liaison agencies of the two Contracting States
tauschen für jedes Kalenderjahr in einer zu vereinbaren- shall exchange statistics on the payments made to benefi-
den Form Statistiken über die an auf Grund des Abkom- ciaries under the Agreement for each calendar year in a
mens berechtigte Personen geleisteten Zahlungen aus. form to be agreed upon. The data shall include the
Die Angaben erstrecken sich auf Zahl und Gesamtbetrag number and . total amount of benefits and commuted
der nach Rentenarten gegliederten Renten und Abfin- lump-sum payments, by type of benefit.
dungen.
Artikel 9 Article 9
Geldleistungen werden von dem Träger eines Vertrags- The Agency of a Contracting State shall pay any cash
staates an Empfänger im Hoheitsgebiet des anderen Ver- benefits due to beneficiaries in the territory of the other
tragsstaates ohne Einschaltung einer Verbindungsstelle Contracting State without recourse to a liaison agency of ·
dieses Vertragsstaates ausgezahlt. the other Contracting State.
Ar ti k e 1 10 Art i c 1 e 10
1. Wird um Amtshilfe nach Artikel 10 des Abkommens 1. Where administrative assistance is requested under
ersucht, so werden die Kosten, mit Ausnahme der Porto- Article 10 of the Agreement, expenses, other than post-
kosten und der laufenden Personal- und Verwaltungsko- age and regular personnel and operating costs of the
sten der zuständigen Behörden, Träger und Verbände von Competent Authorities, Agencies, and associations of the
Trägern, die die Amtshilfe leisten, erstattet. Agencies providing the assistance shall be reimbursed.
2. Fordert der Träger eines Vertragsstaates, daß der 2. Where the Agency of a Contracting State requires
Antragsteller oder der Berechtigte sich einer ärztlichen that a claimant or beneficiary submit to a medical exami-
Untersuchung unterzieht, so wird diese auf Ersuchen nation, such examination, if requested by that Agency,
dieses Trägers auf seine Kosten durch den Träger des shall be arranged by the Agency of the other Contracting
anderen Vertragsstaates, in dem der Antragsteller oder State in which the claimant or beneficiary resides at the
der Berechtigte sich aufhält, veranlaßt. expense of the Agency which requests the examination.
3. Der Träger eines Vertragsstaates übermittelt der 3. Tue Agency of either Contracting State shall furnish
Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates auf deren to the liaison agency of the other Contracting State at its
Ersuchen kostenlos die in seinen Besitz gelangenden request and without expense any medical information
ärztlichen Angaben und Unterlagen, die sich auf die and documentation relevant to the disability of the claim-
Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers oder des Berech- ant or beneficiary whidl may come into its possession.
tigten beziehen.
Artikel 11 Article 11
Im Falle des Artikels 11 Absatz 2 des Abkommens muß For the purpose of Article 11.2 of the Agreement, the
die Ausfertigung der Entscheidung und des Bescheides text of the decision or ruling must contain a certification
von einer zuständigen Stelle mit der Bestätigung ihrer by a body competent to issue such a certification testify-
Vollstreckbarkeit nach den Rechtsvorschriften des Ver- ing to its enforceability under the laws of the Contracting
tragsstaates versehen werden, in dessen Hoheitsgebiet State in whose territory the certification was issued.
die Bestätigung erteilt worden ist.
Art i k e 1 12 Art i c 1 e 12
Im Falle des Artikels 13 Absatz l des Abkommens For the purpose of Article 13.1 of the Agreement, laws
bleiben Rechtsvorschriften über die Zuziehung von Dol- goveming the recourse to interpreters shall not be affect-
metschern unberührt. Bescheide, amtliche Mitteilungen ed. Rulings, official notifications, or other documents may
oder sonstige Schriftstücke können einer Person, die sich be transmitted directly to a person resident in the terri-
im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhält, tory of the other Contracting State by registered letter.
unmittelbar durch eingeschriebenen Brief zugestellt wer-
den.
Art i k e 1 13 Art i c le 13
Hat ein Trlger eines Vertragsstaates an einen Träger Where an Agency of one Contracting State is required
des anderen Vertragsstaates Zahlungen vorzunehmen, so to make payments to an Agency of the other Contracting
sind diese in der Wihrung des anderen Vertragsstaates State, such payments shall be made in the currency of
zu leisten. the other Contracting State.
Artikel 14 Article U
Die Einbehaltung von Geldleistungen nach Artikel 18 Tbe withbolding of cash benefits in accordance with
des Abkommens 'richtet sich nach den Rechtsvorschriften Article 18 of the Agreement shall be govemed by the
des Vertragsstaates, dessen Triger die Geldleistungen laws of the Contracting State whose agency is to with-
einbehalten soll. hold the cash benefits.
572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
A r t i k e 1 15 Art i c 1 e 15
Die Verwendung von Informationen über eine Person, The use of informatlon fumished under the Agreement
die auf Grund des Abkommens von einem Vertragsstaat by one Contracting State to another with regard to an
an den anderen weitergegeben werden, richtet sich nach individual shall be govemed by the respective national
dem jeweiligen innerstaatlichen Recht über den Schutz statutes for the protection of privacy and confidentiality
der Geheimhaltung und Vertraulichkeit personenbezoge• of personal data.
ner Daten.
Artikel 16 Art i c 1 e 16
1. (a) Personen, die Verfolgte im Sinne des deutschen 1. (a) Pursuant to the provisions of Article 2, paragraph
Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der national- 51 a, subparagraphs 2 and 3 of the German Wage Earners'
sozialistischen Verfolgung (BEG) sind, amerikanische Pension lnsurance (Reform) Act (ArVNG) and of Arti-
Staatsangehörige sind und sich gewöhnlich im Hoheitsge- cle 2, paragraph 49 a, subparagraphs 2 and 3 of the Ger-
biet der Vereinigten Staaten von Amerika aufhalten, man Salaried Employees' Pension Insurance (Reform) Act
können nach Maßgabe der am 19. Oktober 1972 in Kraft (AnVNG), all of which entered into force on October 19,
getretenen Bestimmungen des Artikels 2 Paragraph 51 a 1972, persons who are persecutees within the meaning of
Absätze 2 und 3 des deutschen Arbeiterrentenversiche- the German Federal Act conceming Compensation for
rungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) und des Artikels 2 Victims of National Socialist Persecution (BEG), who are
Paragraph 49 a Absätze 2 und 3 des deutschen Angestell- United States nationals and who ordinarily reside in the
tenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) für die territory of the United States of America may upon
Zeit vom 1. Januar 1956 bis zum 31. Dezember 1973 auf application pay retroactive voluntary contributions to the
Antrag freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversi- German pension insurance system for the period from
cherung nachentrichten. Diese Personen gelten als zur January 1, 1956, through December 31, 1973. Such persons
freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversi- shall be deemed to be eligible for voluntary insurance
cherung berechtigt, als wären sie deutsche Staatsangehö- under the German pension insurance system as if they
rige. were German nationals.
(b) Der Antrag nach Buchstabe a kann wirksam (b) An application under paragraph (a) of this section
innerhalb eines Jahres nach dem in Artikel 18 Satz 1 may be validly filed within one year after the date
dieser Vereinbarung bezeichneten Tag gestellt werden. specified in the first sentence of Article 18 of this
Er ist bei dem deutschen zuständigen Träger, an den der Administrative Agreement. Such an application shall be
letzte Beitrag entrichtet wurde, oder, wenn der letzte filed with the German Competent Agency to which the
Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung ent- person·s last contribution was paid or, if the last contri-
richtet wurde, bei der Verbindungsstelle der Rentenversi- bution was paid to the Miners· Pension Insurance system,
cherung der Angestellten zu stellen. with the liaison agency of the Salaried Employees· Pen-
sion Insurance system.
(c) Die Beiträge sind unmittelbar an den unter Buch- (c) The contributions shall be paid directly to the
stabe b bezeichneten Träger zu zahlen, bei dem der Agency specified in paragraph (b) with which the appli-
Antrag gestellt wurde. cation was filed.
(d) Die Beiträge können von dem betreffenden Trä- (d) The contributions may be accepted the agency
ger in Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von drei concerned in installments over a period of up to three
Jahren entgegengenommen werden. Die Beitrige können years. Such contributions may be made only up to the
höchstens bis zur deutschen Beitragsbemessungsgrenze German contribution assessment ceiling for monthly
für Monatsbezüge des Jahres 1973 entrichtet werden. Bei eamings of the year 1973. The calculation of the German
der Errechnung der für die Versicherten maßgebenden benefit computation base applicable to the insured per-
deutschen Rentenbemessungsgrundlage sind die Werte sons shall be based on the figures for 1973.
des Jahres 1973 zugrunde zu legen.
(e) Der Eintritt des Versicherungsfalles nach den (e) Events relevant to eligibility for a benefit under
deutschen Rechtsvorschriften in der Zeit zwischen dem German laws which arise in the period between Octo-
18. Oktober 1972 und dem in Artikel 18 Satz 1 dieser ber 18, 1972, and the date specified in the first sentence of
Vereinbarung bezeichneten Tag steht der Beitragsentrich- Article 18 of this Administrative Agreement shall not
tung nicht entgegen. preclude payment of the contributions.
(f) Für die Anwendung der Bestimmungen dieses (f) The application of the provisions of this section
Absatzes gelten im übrigen die am 19. Oktober 1972 in shall in all other respects be subject to the German
Kraft getretenen deutschen übergangsrechtlichen Rechts- transitional laws which entered into force on October 19,
vorschriften. 1972.
2. (a) Personen, die Verfolgte im Sinne des deutschen 2. (a) Pursuant t0 the provisions of Section 10 and
Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der national- Section 10 a of the German Act conceming Compensation
sozialistischen Verfolgung (BEG) sind, amerikanische in Social Insurance for Victims of National Socialist
Staatsangehörige sind und sich gewöhnlich im Hoheitsge- Injustlce (WGSVG), persons who are persecutees within
biet der Vereinigten Staaten von Amerika aufhalten, the meaning of the German Federal Act conceming Com-
können nach Maßgabe der Paragraphen 10 und 10 a des pensation for Victims of National Socialist Persecution
deutschen Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung (BEG). who are United States nationals and who ordinari-
nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversiche- ly reside in the territory of the United States of America
rung (WGSVG) auf Antrag Beiträge zur deutschen Ren- may upon application pay retroactive contributions to the
tenversicherung nachentrichten. German pension insurance system.
(b) Der Antrag nach Buchstabe a kann wirksam (b) An application under paragraph (a) of this section
innerhalb eines Jahres nach dem In Artikel 18 Satz 1 may be validly filed within one year after the date
dieser Vereinbarung bezeichneten Tag gestellt werden. specified in the first sentence of Article 18 of this
Administrative Agreement.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1979 573
(c) Bei Anwendung der unter Buchstabe a bezeich- (c) In applying the provisions specified in paragraph
neten Bestimmungen sind für die geforderte Versiche- (a) of this section, periods of coverage under United
rungszeit von 60 Kalendermonaten Versicherungszeiten States laws shall be taken into account to the same
nach den amerikanischen Rechtsvorschriften ebenso wie extent as periods of coverage under German laws for the
Versicherungszeiten nach den deutschen Rechtsvorschrif- required period of coverage of 60 calendar months.
ten zu berücksichtigen.
(d) Der Eintritt des Versicherungsfalles nach den (d) Events relevant to eligibility for a benefit under
deutschen Rechtsvorschriften vor Ablauf der ersten zwölf German laws which arise before the end of the first
Monate nach dem in Artikel 18 Satz 1 dieser Vereinba- twelve months after the date specified in the first sen-
rung bezeichneten Tag steht der Beitragsentrichtung tence of Article 18 of this Administrative Agreement
nicht entgegen. shall not preclude payment of the contributions.
(e) Ist eine unter Buchstabe a bezeichnete Person (e) Ir a person specified in paragraph (a) of this
vor dem in Artikel 18 Satz 1 dieser Vereinbarung section has died before the date specified in the first
bezeichneten Tag gestorben, so gelten Paragraph 10 sentence of Article 18 of this Administrative Agreement,
Absatz 3 und Paragraph 10 a Absatz 3 des deutschen Section 10 subsection 3 and Section 10 a subsection 3 of
Gesetzes zur Regelung der W'iedergutmachung national- the German Act concerning Compensation in Social In-
sozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung surance for Victims of National Socialist lnjustice ·
(WGSVG) entsprechend. (WGSVG) shall apply accordingly.
(f) Absatz 1 Buchstabe d gilt. (f) Paragraph (d) of section (1) of this Article shall
also apply to this section.
Artikel 17 Article 17
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, This Administrative Agreement shall also apply to
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Land Berlin, provided that the Government of the Federal
land gegenüber der Regierung der Vereinigten Staaten Republic of Germany does not make a contrary declara-
von Amerika innerhalb von drei Monaten nach Inkraft- tion to the Government of the United States of America
treten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung within three months af ter the date of entry into force of
abgibt. this Administrative Agreement.
Art i k e 1 18 Article 18
Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem This Administrative Agreement shall enter into force
beide Regierungen einander mitgeteilt haben, daß die on the date on which both Governments will have in•
nach innerstaatlichem Recht für ihr Inkrafttreten erfor- formed each other that the steps necessary under their
derlichen Voraussetzungen vorliegen. Sie ist von dem national statutes to enable the Administrative Agreement
Tage des Inkrafttretens des Abkommens an anzuwenden. to take effect have been taken. lt shall be effective from
the date of entry into force of the Agreement.
GESCHEHEN zu Washington am 21. Juni 1978 in zwei DONE at Washington on June 21, 1978, in duplicate in
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, the German and English languages, both texts being
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. equally authentic.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Government of the Federal Republic of Germany
B. v o n S t a d e n
Für die Regierung der V~reinigten Staaten von Amerika
For the Government of tbe United States of America
J o s e p h A. C a 1 i f a n o J r.
574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang t 979, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidi der Berner Ubereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 14. Mal 1979
Die in Paris am 24. Juli 1971 beschlossene Fassung
der Berner Ubereink.unft vom 9. September 1886
zum Schutz ·von Werken der Literatur und Kunst
(BGBl. 1973 II S. 1069) wird nach ihrem Artikel 28
Abs. 2 Buchstabe c und Abs. 3 für
Dänemark am 30. Juni 1979
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. November 1978 (BGBI. II
s. 1394).
Bonn, den 14. Mai 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fl e ischha ue r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verfassung
der Internationalen Arbeitsorganisation
Vom H.Mal 1979
Die Verfassung der Internationalen Arbeitsorgani-
sation in der ab 1. November 1974 geltenden Fassung
(BGBI. 1957 II S. 317; 1964 II S. 100; 1975 II S. 2206)
ist nach ihrem Artikel 1 Abs. 3 für
Botsuana am 27. Februar 1978
Dschibuti am 3. Mai 1978
Komoren . am 23. Oktober 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. November 1978 (BGBI. II
s. 1384).
Bonn, den 14. Mai 1979
Der Bundesmi_nister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang t 979, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidi der Berner Ubereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 14. Mal 1979
Die in Paris am 24. Juli 1971 beschlossene Fassung
der Berner Ubereink.unft vom 9. September 1886
zum Schutz ·von Werken der Literatur und Kunst
(BGBl. 1973 II S. 1069) wird nach ihrem Artikel 28
Abs. 2 Buchstabe c und Abs. 3 für
Dänemark am 30. Juni 1979
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. November 1978 (BGBI. II
s. 1394).
Bonn, den 14. Mai 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fl e ischha ue r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verfassung
der Internationalen Arbeitsorganisation
Vom H.Mal 1979
Die Verfassung der Internationalen Arbeitsorgani-
sation in der ab 1. November 1974 geltenden Fassung
(BGBI. 1957 II S. 317; 1964 II S. 100; 1975 II S. 2206)
ist nach ihrem Artikel 1 Abs. 3 für
Botsuana am 27. Februar 1978
Dschibuti am 3. Mai 1978
Komoren . am 23. Oktober 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. November 1978 (BGBI. II
s. 1384).
Bonn, den 14. Mai 1979
Der Bundesmi_nister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1979 575
Bekanntmachung
über den Geltungsbereldl der Uberelnkommen Nr. 2, 9, 16, 18, 22, 23, 56, 63, 88 und 96
der Internationalen Arbeitsorganisation
Vom 14. Mal 1979
Dschibuti hat am 3. August 1978 dem General- h) Obereinkommen Nr. 63 vom 20. Juni 1938 über
direktor des Internationalen Arbeitsamtes notifi- Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit in den
2iert, daß es sich an die nachstehend aufgeführten hauptsächlichsten Zweigen des Bergbaus und des
Ubereinkommen der Internationalen Arbeitsorgani- verarbeitenden Gewerbes, einschließlich des
sation gebunden betrachtet, deren Anwendung vor Baugewerbes, sowie in der Landwirtschaft (BGBI.
Erlangung der Unabhängigkeit durch Frankreich auf 1954 II S. 437)
sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war: i) Ubereinkommen Nr. 88 vom 9. Juli 1948 über die
a) Ubereinkommen Nr. 2 vom 28. November 1919 Organisation der Arbeitsmarktverwaltung (BGBl.
betreffend die Arbeitslosigkeit (RGBl. 1925 II 1954 II S. 448)
s. 162) k) Ubereinkommen Nr. 96 vom 1. Juli 1949 über
b) Ubereinkommen Nr. 9 vom 10. Juli 1920 über die Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung (BGBl.
Stellenvermittlung für Seeleute (RGBI. 1925 II 1954 II S. 456) - unter Annahme der Bestim-
s. 166) mungen des Teils II - .
c} Ubereinkommen Nr. 16 vom 11. November 1921 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
über die pflichtmäßige ärztliche Untersuchung der Bekanntmachungen
in der Seeschiffahrt beschäftigten Kinder und
Jugendlichen (RGBI. 1929 II S. 383, 386) zu a): vom 20. Oktober 1978 (BGBI. 1978 II S. 1309),
d) Ubereinkommen Nr. 18 vom 10. Juni 1925 über
zu b): vom 21. Juli 1976 (BGBl. 1976 II S. 1354),
die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrank- zu c): vom 20. Oktober 1978 (BGBl. 1978 II S. 1309).
heiten (RGBI. 1928 II S. 509) zu d): vom 27. Februar 1978 (BGBI. 1978 II S. 276),
e) Ubereinkommen Nr. 22 vom 24. Juni 1926 über zu e): vom 23. Februar 1978 (BGBl. 1978 II S. 298),
den Heuervertrag der Schiffsleute (RGBl. 1930 II zu f): vom 27. Februar 1978 (BGBI. 1978 II S. 277),
s. 987)
zu g): vom 12.November 1976 (BGBl.1976 II
f) Ubereinkommen Nr. 23 vom 23. Juni 1926 über s. 1926),
die Heimschaffung der Schiffsleute (RGBl. 1930 II
s. 12) zu h): vom 12. November 1976 (BGBI. 1976 II
s. 1927),
g) Ubereinkommen Nr. 56 vom 24. Oktober 1936
über die Krankenversicherung der Schiffsleute zu i): vom 27. Februar 1978 (BGBI. 1978 II S. 277),
(BGBI. 1956 II S. 891) zu k): vom 15. März 1977 (BGBI. 1977 II S. 336).
Bonn, den 14. Mai 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 11
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter
Vom 14. Mal 1979
D s chi b u t i hat am 3. August 1978 dem General-
direktor des Internationalen Arbeitsamtes notifi-
ziert, daß es sich an das Obereinkommen Nr. 11 der
Internationalen Arbeitsorganisation vom 12. No-
vember 1921 über das Vereins- und Koalitionsrecht
der landwirtschaftlichen Arbeiter (RGBl. 1925 II
S. 171) gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor
Erlangung der Unabhängigkeit durch Frankreich auf
sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Swasiland hat am 26. April 1978 dem General-
direktor des Internationalen Arbeitsamtes notifi-
ziert, daß es sich an das Obereinkommen gebunden
betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der
Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreidl
auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Oktober 1978 (BGBI. II
s. 1305).
Bonn, den 14. Mai 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fle i schha ue r
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Mai 1979
In Gaborone ist am 22. März 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Botsuana über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 5
am 22. März 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 15. Mai 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 11
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter
Vom 14. Mal 1979
D s chi b u t i hat am 3. August 1978 dem General-
direktor des Internationalen Arbeitsamtes notifi-
ziert, daß es sich an das Obereinkommen Nr. 11 der
Internationalen Arbeitsorganisation vom 12. No-
vember 1921 über das Vereins- und Koalitionsrecht
der landwirtschaftlichen Arbeiter (RGBl. 1925 II
S. 171) gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor
Erlangung der Unabhängigkeit durch Frankreich auf
sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Swasiland hat am 26. April 1978 dem General-
direktor des Internationalen Arbeitsamtes notifi-
ziert, daß es sich an das Obereinkommen gebunden
betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der
Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreidl
auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Oktober 1978 (BGBI. II
s. 1305).
Bonn, den 14. Mai 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fle i schha ue r
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Mai 1979
In Gaborone ist am 22. März 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Botsuana über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 5
am 22. März 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 15. Mai 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 24 - Tag .der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1979 577
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland diesem Zeitpunkt fälligen Rückzahlungen und Zinsen
aus diesen Darlehensverträgen erlassen werden,
und
b) Zusageprovisionen auf nicht ausgezahlte Beträge aus
die Regierung der Republik Botsuana, diesen Darlehensverträgen ab 1. Juli 1978 nicht mehr
berechnet werden.
im Hinblick auf die Entschließung 165 (S-IX) vom
11. März 1978 des Rates der VN-Konferenz für Handel (2) Aufgrund von Absatz l wird - vorbehaltlich der
und Entwicklung, in der die Industrieländer ihre Be- gemäß Artikel 3 mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau
reitschaft erklären, die Konditionen für noch ausstehende zu schließenden Verträge - auf Rückzahlungen von
öffentliche Entwicklungshilfekredite an ärmere Entwick- insgesamt 33 850 000,- DM (in Worten: Dreiunddreißig
lungsländer, insbesondere an am wenigsten entwickelte Millionen achthundertfünfzigtauscnd Deutsche Mark) zu-
Länder, den heute üblichen Konditionen anzupassen oder züglich Zinsen und Zusageprovisionen verzichtet.
andere gleichwertige Maßnahmen zu ergreifen,
Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und möglicht es der Regierung der Republik Botsuana, an-
der Republik Botsuana, stelle der
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun- a) durch Verhandlungsprotokolle vom 16. April 1977 und
gen durch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit 6. April 1978,
zu festigen und zu vertiefen, b) durch Bekanntgabe der Deutschen Botschaft Gaborone
vom 2. Dezember 1976
im Bewußtsein, da.B die Aufrechterhaltung dieser Be-
zugesagten Darlehen im Gesamtbetrag von 28 000 000,-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
DM (in Worten: Achtundzwanzig Millionen Deutsche
Mark) nunmehr Finanzierungsbeiträge als Zuschüsse von
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,
wicklung in Botsuana beizutragen,
zu erhalten.
sind wie folgt übereingekommen: (2) Uber die Finanzierungsbeiträge gemäß Absatz l
Buchstaben a und b bedarf es noch des Abschlusses von
Artikel 1 gesonderten Regierungsvereinbarungen.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-
möglicht es, die nachstehenden auf der Grundlage der Artikel 3
Regierungsabkommen vom 3. Oktober 1974, 3. Dezember Weitere Einzelheiten werden in gesonderten zwischen
1976, 29. März 1978 und 11. Dezember 1978 von der Re- der Regierung der Republik Botsuana und der Kredit-
gierung der Republik Botsuana mit der Kreditanstalt für anstalt für Wiederaufbau zu schließenden Verträgen ge-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, geschlossenen Dar- regelt, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel-
lehensverträge über insgesamt 33 850 000,- DM (in tenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Worten: Dreiunddreißig Millionen achthundertfünfzig-
tausend Deutsche Mark), nämlich Artikel 4
l. vom 21. Dezember 1976, Dieses Abkommen gilt auch für da:; Land Berlin, sofern
2. vom 11. April 1978, nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-
3. vom 12. Januar 1979, genüber der Regierung der Republik Botsuana innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
4. vom 13. Februar 1979
eine gegenteilige Erklärung abgibt.
dahingehend zu ändern, daß
a) die der Regierung der Republik Botsuana gewihrten Artikel 5
Darlehen mit Wirkung vom 31. Dezember 1978 in Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
Zuschüsse umgewandelt werden und damit die ab in Kraft.
Geschehen zu Gaborone am 22. März 1979 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wo-
bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rainer Offergeld
Für die Regierung der Republik Botsuana
Masire
578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979,-Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 12
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Entschädigung der Landarbeiter bei Arbeitsunfällen
Vom 16. Mai 1979
Folgende Staaten haben an den nachstehend auf-
geführten Tagen dem Generaldirektor des Inter-
nationalen Arbeitsamtes notifiziert, daß sie sich an
das Obereinkommen Nr. 12 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 12. November 1921 über die
Entschädigung der Landarbeiter bei Arbeitsunfällen
(RGBl. 1925 II S. 174) gebunden betrachten, dessen
Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit -
durch Frankreich bzw. Portugal bzw. das Vereinigte
Königreich - auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt wor-
den war:
Dschibuti am 3. August 1978
Guinea-Bissau am 21. Februar 1977
Swasiland am 26. April 1978
Uruguay hat das Obereinkommen am 28. Juli
1978 gekündigt. Das Obereinkommen wird daher
nach seinem Artikel 7 für
Uruguay am 28. Juli 1979
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 9. Dezember 1976 (BGBI. II
s. 1989).
Bonn, den 16. Mai 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
. über den Geltungsbereidi des Uberelnkommens Nr. 17
der Internationalen Arbeitsorganisation
flber die Entsdlädigung bei Betriebsunfällen
Vom 16. Mal 1979
D s chi b u t i hat am 3. August 1978 dem Gene- Uruguay hat das Obereinkommen am 28. Juli 1978
raldirektor des Internationalen Arbeitsamtes noti- gekündigt. Das Obereinkommen wird daher nach
fiziert, daß es sich an das Ubereinkommen Nr. 17 seinem Artikel 17 für
der Internationalen Arbeitsorganisation vom 10. Juni Uruguay am 28. Juli 1979
1925 über die Entschädigung bei Betriebsunfällen
(BGBl. 1955 II S. 93) gebunden betrachtet, dessen außer Kraft treten.
Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
durch Frankreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt Bekanntmachung vom 27. Februar 1978 (BGBI. II
worden war. s. 275).
Bonn, den 16. Mai 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979,-Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 12
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Entschädigung der Landarbeiter bei Arbeitsunfällen
Vom 16. Mai 1979
Folgende Staaten haben an den nachstehend auf-
geführten Tagen dem Generaldirektor des Inter-
nationalen Arbeitsamtes notifiziert, daß sie sich an
das Obereinkommen Nr. 12 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 12. November 1921 über die
Entschädigung der Landarbeiter bei Arbeitsunfällen
(RGBl. 1925 II S. 174) gebunden betrachten, dessen
Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit -
durch Frankreich bzw. Portugal bzw. das Vereinigte
Königreich - auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt wor-
den war:
Dschibuti am 3. August 1978
Guinea-Bissau am 21. Februar 1977
Swasiland am 26. April 1978
Uruguay hat das Obereinkommen am 28. Juli
1978 gekündigt. Das Obereinkommen wird daher
nach seinem Artikel 7 für
Uruguay am 28. Juli 1979
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 9. Dezember 1976 (BGBI. II
s. 1989).
Bonn, den 16. Mai 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
. über den Geltungsbereidi des Uberelnkommens Nr. 17
der Internationalen Arbeitsorganisation
flber die Entsdlädigung bei Betriebsunfällen
Vom 16. Mal 1979
D s chi b u t i hat am 3. August 1978 dem Gene- Uruguay hat das Obereinkommen am 28. Juli 1978
raldirektor des Internationalen Arbeitsamtes noti- gekündigt. Das Obereinkommen wird daher nach
fiziert, daß es sich an das Ubereinkommen Nr. 17 seinem Artikel 17 für
der Internationalen Arbeitsorganisation vom 10. Juni Uruguay am 28. Juli 1979
1925 über die Entschädigung bei Betriebsunfällen
(BGBl. 1955 II S. 93) gebunden betrachtet, dessen außer Kraft treten.
Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
durch Frankreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt Bekanntmachung vom 27. Februar 1978 (BGBI. II
worden war. s. 275).
Bonn, den 16. Mai 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1979 579
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 19
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer
bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen
Vom 16. Mai 1979
folgende Staaten haben an den nachstehend auf-
geführten Tagen dem Generaldirektor des Interna-
tionalen Arbeitsamtes notifiziert, daß sie sich an
das Ubereinkommen Nr. 19 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 5. Juni 1925 über die Gleich-
behandlung einheimischer und ausländischer Ar-
beitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Be-
triebsunfällen (RGBl. 1928 II S. 509) gebunden be-
trachten, dessen Anwendung vor Erlangung der
Unabhängigkeit durch Frankreich bzw. das Ver-
einigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt
worden war:
Dschibuti am 3. August 1978
Swasiland am 26. April 1978
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Februar 1978 (BGBI. II
s. 276).
Bonn, den 16. Mai 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 24
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer
in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen
Vom 16. Mal 1979
D s chi b u t i hat am 3. August 1978 dem Gene- Uruguay hat das Ubereinkommen am 28. Juli
raldirektor des Internationalen Arbeitsamtes noti- 1978 gekündigt. Das Ubereinkommen wird daher
fiziert, daß es sich an das Obereinkommen Nr. 24 nach seinem Artikel 16 für
der Internationalen Arbeitsorganisation vom 15. Ju- Uruguay am 28. Juli 1979
ni 1927 über die Krankenversicherung der Arbeit-
nehmer in Gewerbe und Handel und der Hausge- außer Kraft treten.
hilfen (RGBl. 1927 II S. 887) gebunden betrachtet,
dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängig- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
keit durch Frankreich auf sein Hoheitsgebiet er- Bekanntmachung vom 6. Oktober 1976 (BGBl. II
streckt worden war. s. 1768).
Bonn, den 16. Mai 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1979 579
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 19
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer
bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen
Vom 16. Mai 1979
folgende Staaten haben an den nachstehend auf-
geführten Tagen dem Generaldirektor des Interna-
tionalen Arbeitsamtes notifiziert, daß sie sich an
das Ubereinkommen Nr. 19 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 5. Juni 1925 über die Gleich-
behandlung einheimischer und ausländischer Ar-
beitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Be-
triebsunfällen (RGBl. 1928 II S. 509) gebunden be-
trachten, dessen Anwendung vor Erlangung der
Unabhängigkeit durch Frankreich bzw. das Ver-
einigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt
worden war:
Dschibuti am 3. August 1978
Swasiland am 26. April 1978
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Februar 1978 (BGBI. II
s. 276).
Bonn, den 16. Mai 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 24
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer
in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen
Vom 16. Mal 1979
D s chi b u t i hat am 3. August 1978 dem Gene- Uruguay hat das Ubereinkommen am 28. Juli
raldirektor des Internationalen Arbeitsamtes noti- 1978 gekündigt. Das Ubereinkommen wird daher
fiziert, daß es sich an das Obereinkommen Nr. 24 nach seinem Artikel 16 für
der Internationalen Arbeitsorganisation vom 15. Ju- Uruguay am 28. Juli 1979
ni 1927 über die Krankenversicherung der Arbeit-
nehmer in Gewerbe und Handel und der Hausge- außer Kraft treten.
hilfen (RGBl. 1927 II S. 887) gebunden betrachtet,
dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängig- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
keit durch Frankreich auf sein Hoheitsgebiet er- Bekanntmachung vom 6. Oktober 1976 (BGBl. II
streckt worden war. s. 1768).
Bonn, den 16. Mai 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 25
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer ln der Landwirtsdlaft
Vom 16. Mai 1979
Uruguay hat das Obereinkommen Nr. 25 der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation vom 15. Juni 1927
über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in
der Landwirtschaft (RGBI. 1927 II S. 887, 889) am
28. Juli 1978 gekündigt. Das Obereinkommen wird
daher nach seinem Artikel 15 für
Uruguay am 28. Juli 1979
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 21. Juni 1969 (BGBl. II
s. 1279).
Bonn, den 16. Mai 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmadlung Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl über den Geltungsbereich
des Ubereinkommens Nr. 26 des Uberelnkommens Nr. 29
der Internationalen Arbeitsorganisation der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Einridttung von Verfahren über Zwangs- oder Pflidttarbeit
zur Festsetzung von Mindestlöhnen
Vom 16. Mal 1979
Vom 16. Mai 1979
Das Obereinkommen Nr. 29 der Internationalen
folgende Staaten haben an den nachstehend auf- Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs-
geführten Tagen dem Generaldirektor des Interna- oder Pflichtarbeit (BGBl. 19.56 II S. 640) wird nach
tionalen Arbeitsamtes notifiziert, daß sie sich an seinem Artikel 28 Abs. 3 für
das Obereinkommen Nr. 26 der Internationalen Ar- Saudi-Arabien am 15. Juni 1979
beitsorganisation vom 16. Juni 1928 über die Ein-
in Kraft treten.
richtung von Verfahren zur Festsetzung von Min-
destlöhnen (RGBl. 1929 II S. 375) gebunden be- folgende Staaten haben an den nachstehend auf-
trachten, dessen Anwendung vor Erlangung der Un- geführten Tagen dem Generaldirektor des Interna-
abhängigkeit durch Frankreich bzw. das Vereinigte tionalen Arbeitsamtes notifiziert, daß sie sich an
Königreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden das Obereinkommen gebunden betrachten, dessen
war: Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit
Dschibuti am 3. August 1978 durch Frankreich bzw. das Vereinigte Königreich
Swasiland am 26. April 1978 auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war:
Dschibuti am 3. August 1978
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmadlung vom 20. Oktober 1978 (BGBI. II Swasiland am 26. April 1978
s. 1310). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 20. Oktober 1978 (BGBl. l[
s. 1309).
Bonn, den 16. Mai 1979 Bonn, den 16. Mai 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Verbeek Verbeek
580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 25
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer ln der Landwirtsdlaft
Vom 16. Mai 1979
Uruguay hat das Obereinkommen Nr. 25 der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation vom 15. Juni 1927
über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in
der Landwirtschaft (RGBI. 1927 II S. 887, 889) am
28. Juli 1978 gekündigt. Das Obereinkommen wird
daher nach seinem Artikel 15 für
Uruguay am 28. Juli 1979
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 21. Juni 1969 (BGBl. II
s. 1279).
Bonn, den 16. Mai 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmadlung Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl über den Geltungsbereich
des Ubereinkommens Nr. 26 des Uberelnkommens Nr. 29
der Internationalen Arbeitsorganisation der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Einridttung von Verfahren über Zwangs- oder Pflidttarbeit
zur Festsetzung von Mindestlöhnen
Vom 16. Mal 1979
Vom 16. Mai 1979
Das Obereinkommen Nr. 29 der Internationalen
folgende Staaten haben an den nachstehend auf- Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs-
geführten Tagen dem Generaldirektor des Interna- oder Pflichtarbeit (BGBl. 19.56 II S. 640) wird nach
tionalen Arbeitsamtes notifiziert, daß sie sich an seinem Artikel 28 Abs. 3 für
das Obereinkommen Nr. 26 der Internationalen Ar- Saudi-Arabien am 15. Juni 1979
beitsorganisation vom 16. Juni 1928 über die Ein-
in Kraft treten.
richtung von Verfahren zur Festsetzung von Min-
destlöhnen (RGBl. 1929 II S. 375) gebunden be- folgende Staaten haben an den nachstehend auf-
trachten, dessen Anwendung vor Erlangung der Un- geführten Tagen dem Generaldirektor des Interna-
abhängigkeit durch Frankreich bzw. das Vereinigte tionalen Arbeitsamtes notifiziert, daß sie sich an
Königreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden das Obereinkommen gebunden betrachten, dessen
war: Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit
Dschibuti am 3. August 1978 durch Frankreich bzw. das Vereinigte Königreich
Swasiland am 26. April 1978 auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war:
Dschibuti am 3. August 1978
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmadlung vom 20. Oktober 1978 (BGBI. II Swasiland am 26. April 1978
s. 1310). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 20. Oktober 1978 (BGBl. l[
s. 1309).
Bonn, den 16. Mai 1979 Bonn, den 16. Mai 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Verbeek Verbeek
580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 25
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer ln der Landwirtsdlaft
Vom 16. Mai 1979
Uruguay hat das Obereinkommen Nr. 25 der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation vom 15. Juni 1927
über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in
der Landwirtschaft (RGBI. 1927 II S. 887, 889) am
28. Juli 1978 gekündigt. Das Obereinkommen wird
daher nach seinem Artikel 15 für
Uruguay am 28. Juli 1979
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 21. Juni 1969 (BGBl. II
s. 1279).
Bonn, den 16. Mai 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmadlung Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl über den Geltungsbereich
des Ubereinkommens Nr. 26 des Uberelnkommens Nr. 29
der Internationalen Arbeitsorganisation der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Einridttung von Verfahren über Zwangs- oder Pflidttarbeit
zur Festsetzung von Mindestlöhnen
Vom 16. Mal 1979
Vom 16. Mai 1979
Das Obereinkommen Nr. 29 der Internationalen
folgende Staaten haben an den nachstehend auf- Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs-
geführten Tagen dem Generaldirektor des Interna- oder Pflichtarbeit (BGBl. 19.56 II S. 640) wird nach
tionalen Arbeitsamtes notifiziert, daß sie sich an seinem Artikel 28 Abs. 3 für
das Obereinkommen Nr. 26 der Internationalen Ar- Saudi-Arabien am 15. Juni 1979
beitsorganisation vom 16. Juni 1928 über die Ein-
in Kraft treten.
richtung von Verfahren zur Festsetzung von Min-
destlöhnen (RGBl. 1929 II S. 375) gebunden be- folgende Staaten haben an den nachstehend auf-
trachten, dessen Anwendung vor Erlangung der Un- geführten Tagen dem Generaldirektor des Interna-
abhängigkeit durch Frankreich bzw. das Vereinigte tionalen Arbeitsamtes notifiziert, daß sie sich an
Königreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden das Obereinkommen gebunden betrachten, dessen
war: Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit
Dschibuti am 3. August 1978 durch Frankreich bzw. das Vereinigte Königreich
Swasiland am 26. April 1978 auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war:
Dschibuti am 3. August 1978
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmadlung vom 20. Oktober 1978 (BGBI. II Swasiland am 26. April 1978
s. 1310). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 20. Oktober 1978 (BGBl. l[
s. 1309).
Bonn, den 16. Mai 1979 Bonn, den 16. Mai 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Verbeek Verbeek
Nr. 24 - Tay der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1979 581
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 45
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Besdläftigung von Frauen bei Untertagarbeiten
In Bergwerken Jeder Art
Vom 16. Mal 1979
Das Obereinkommen Nr. 45 der Internationalen durch Frankreich bzw. Portugal auf ihr Hoheits-
Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1935 über die Be- gebiet erstreckt worden war:
schäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Dschibuti am 3. August 1978
Bergwerken jeder Art (BGBI. 1954 II S. 624) wird
nach seinem Artikel 5 Abs. 3 für Guinea-Bissau am 21. Februar 1977
Saudi-Arabien am 15. Juni 1979 Das Obereinkommen wurde am 19. Mai 1978 von
Kanada und am 26. Mai 1978 von Uruguay ge-
in Kraft treten.
kündigt; es wird daher nach seinem Artikel 7 für
. Kanada am t 9. Mai 1979
Folgende Staaten haben an den nachstehend auf- Uruguay am 26. Mai 1979
geführten Tagen dem Generaldirektor des Interna- außer Kraft treten.
tionalen Arbeitsamtes notifiziert, daß sie sich an
das Obereinkommen gebunden betrachten, dessen Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit Bekanntmachung vom 3. Mai 1977 (BGBI. II S. 575).
Bonn, den 16. Mai 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 73
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die ärztliche Untersuchung der Schiffsleute
Vom 16. Mal 1979
folgende Staaten haben an den nachstehend auf-
geführten Tagen dem Generaldirektor des Interna-
tionalen Arbeitsamtes notifiziert, daß sie sich an
das Obereinkommen Nr. 73 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 29. Juni 1946 über die ärzt-
liche Untersuchung der Schiffsleute (BGBI. 1976 II
S. 1225) gebunden betrachten, dessen Anwendung
vor Erlangung der Unabhängigkeit durch Frankreich
bzw. Portugal auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt wor-
den war:
Dschibuti am 19. Mai 1979
Guinea-Bissau am 26. Mai 1979
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 20. Januar 1977 (BGBI~ II
s. 79).
Bonn, den 16. Mai 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 24 - Tay der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1979 581
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 45
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Besdläftigung von Frauen bei Untertagarbeiten
In Bergwerken Jeder Art
Vom 16. Mal 1979
Das Obereinkommen Nr. 45 der Internationalen durch Frankreich bzw. Portugal auf ihr Hoheits-
Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1935 über die Be- gebiet erstreckt worden war:
schäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Dschibuti am 3. August 1978
Bergwerken jeder Art (BGBI. 1954 II S. 624) wird
nach seinem Artikel 5 Abs. 3 für Guinea-Bissau am 21. Februar 1977
Saudi-Arabien am 15. Juni 1979 Das Obereinkommen wurde am 19. Mai 1978 von
Kanada und am 26. Mai 1978 von Uruguay ge-
in Kraft treten.
kündigt; es wird daher nach seinem Artikel 7 für
. Kanada am t 9. Mai 1979
Folgende Staaten haben an den nachstehend auf- Uruguay am 26. Mai 1979
geführten Tagen dem Generaldirektor des Interna- außer Kraft treten.
tionalen Arbeitsamtes notifiziert, daß sie sich an
das Obereinkommen gebunden betrachten, dessen Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit Bekanntmachung vom 3. Mai 1977 (BGBI. II S. 575).
Bonn, den 16. Mai 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 73
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die ärztliche Untersuchung der Schiffsleute
Vom 16. Mal 1979
folgende Staaten haben an den nachstehend auf-
geführten Tagen dem Generaldirektor des Interna-
tionalen Arbeitsamtes notifiziert, daß sie sich an
das Obereinkommen Nr. 73 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 29. Juni 1946 über die ärzt-
liche Untersuchung der Schiffsleute (BGBI. 1976 II
S. 1225) gebunden betrachten, dessen Anwendung
vor Erlangung der Unabhängigkeit durch Frankreich
bzw. Portugal auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt wor-
den war:
Dschibuti am 19. Mai 1979
Guinea-Bissau am 26. Mai 1979
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 20. Januar 1977 (BGBI~ II
s. 79).
Bonn, den 16. Mai 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens Nr. 81
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsaufsicht In Gewerbe und Handel
Vom 16.Mai 1979
Das Obereinkommen Nr. 81 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 11. Juli 1947 über die Ar-
beitsaufsicht in Gewerbe und Handel (BGBI. 1955 II
S. 584) wird nach seinem Artikel 33 Abs. 3 für
Saudi-Arabien am 15. Juni 1979
in Kraft treten.
D s chi b u t i hat am 3. August 1978 dem Gene-
raldirektor des Internationalen Arbeitsamtes noti-
fiziert, daß es sich an das Obereinkommen gebunden
betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der
Unabhängigkeit durch Frankreich auf sein Hoheits-
gebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 23. Februar 1978 (BGBl. II
s. 299).
Bonn, den 16. Mai 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmadtung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 87
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Vereinlgungsfrelhelt und den Schutz des Verelnigungsrechtes
Vom 16. Mai 1979
Das Ubereinkommen Nr. 87 der Internationalen das Obereinkommen gebunden betrachten, dessen
Arbeitsorganisation vom 9. Juli 1948 über die Ver- Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit
einigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungs- durch Frankreich bzw. das Vereinigte Königreich
rechtes (BGBl. 1956 II S. 2072) ist nach seinem Ar- auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war:
tikel 15 Abs. 3 für Dschibuti am 3. August 1978
Kolumbien am 16. November 1977 Swasiland am 26. April 1978
in Kraft getreten.
Folgende Staaten haben an den nachstehend auf- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
geführten Tagen dem Generaldirektor des Interna- die Bekanntmachung vom 20. Oktober 1978 (BGBI. Il
tionalen Arbeitsamtes notif iziert, daß sie sich an s. 1309).
Bonn, den 16. Mai 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens Nr. 81
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsaufsicht In Gewerbe und Handel
Vom 16.Mai 1979
Das Obereinkommen Nr. 81 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 11. Juli 1947 über die Ar-
beitsaufsicht in Gewerbe und Handel (BGBI. 1955 II
S. 584) wird nach seinem Artikel 33 Abs. 3 für
Saudi-Arabien am 15. Juni 1979
in Kraft treten.
D s chi b u t i hat am 3. August 1978 dem Gene-
raldirektor des Internationalen Arbeitsamtes noti-
fiziert, daß es sich an das Obereinkommen gebunden
betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der
Unabhängigkeit durch Frankreich auf sein Hoheits-
gebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 23. Februar 1978 (BGBl. II
s. 299).
Bonn, den 16. Mai 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmadtung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 87
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Vereinlgungsfrelhelt und den Schutz des Verelnigungsrechtes
Vom 16. Mai 1979
Das Ubereinkommen Nr. 87 der Internationalen das Obereinkommen gebunden betrachten, dessen
Arbeitsorganisation vom 9. Juli 1948 über die Ver- Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit
einigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungs- durch Frankreich bzw. das Vereinigte Königreich
rechtes (BGBl. 1956 II S. 2072) ist nach seinem Ar- auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war:
tikel 15 Abs. 3 für Dschibuti am 3. August 1978
Kolumbien am 16. November 1977 Swasiland am 26. April 1978
in Kraft getreten.
Folgende Staaten haben an den nachstehend auf- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
geführten Tagen dem Generaldirektor des Interna- die Bekanntmachung vom 20. Oktober 1978 (BGBI. Il
tionalen Arbeitsamtes notif iziert, daß sie sich an s. 1309).
Bonn, den 16. Mai 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1979 583
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 98
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes
und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen
Vom 16. Mai 1979
Das Ubereinkommen Nr. 98 der Internationalen das Ubereinkommen gebunden betrachten, dessen
Arbeitsorganisation vom 1. Juli 1949 über die An- Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit
wendung der Grundsätze de~ Vereinigungsrechtes durch Frankreich bzw. das Vereinigte Königreich
und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (BGBI. auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war:
1955 II S. 1122) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für Dschibuti am 3. August 1978
Kolumbien . am 16. November 1977
Swasiland am 26. April 1978
in Kralt getreten.
Folgende Staaten haben an den nachstehend auf- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
geführten Tagen dem Generaldirektor des Interna- die Bekanntmachung vom 23. Februar 1978 (BGBI. II
tionalen Arbeitsamtes notifiziert. daß sie sich an s. 300).
Bonn, den 16. Mai 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 99
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft
Vom 16. Mai 1979
Das Ubereinkommen Nr. 99 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1951 über die
Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in
der Landwirtschaft (BGBI. 1953 II S. 294) ~ird nach
seinem Artikel 7 Abs. 3 für
Irland am 22. Juni 1979
in Kraft treten.
D s chi b u t i hat am 3. August 1978 dem Gene-
raldirektor des Internationalen Arbeitsamtes noti-
fiziert, daß es sich an das Obereinkommen gebunden
betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der
Unabhängigkeit durch Frankreich auf sein Hoheits-
gebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 20. Oktober 1978 (BGBI. II
s. 1310).
Bonn, den 16. Mai 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1979 583
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 98
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes
und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen
Vom 16. Mai 1979
Das Ubereinkommen Nr. 98 der Internationalen das Ubereinkommen gebunden betrachten, dessen
Arbeitsorganisation vom 1. Juli 1949 über die An- Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit
wendung der Grundsätze de~ Vereinigungsrechtes durch Frankreich bzw. das Vereinigte Königreich
und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (BGBI. auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war:
1955 II S. 1122) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für Dschibuti am 3. August 1978
Kolumbien . am 16. November 1977
Swasiland am 26. April 1978
in Kralt getreten.
Folgende Staaten haben an den nachstehend auf- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
geführten Tagen dem Generaldirektor des Interna- die Bekanntmachung vom 23. Februar 1978 (BGBI. II
tionalen Arbeitsamtes notifiziert. daß sie sich an s. 300).
Bonn, den 16. Mai 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 99
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft
Vom 16. Mai 1979
Das Ubereinkommen Nr. 99 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1951 über die
Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in
der Landwirtschaft (BGBI. 1953 II S. 294) ~ird nach
seinem Artikel 7 Abs. 3 für
Irland am 22. Juni 1979
in Kraft treten.
D s chi b u t i hat am 3. August 1978 dem Gene-
raldirektor des Internationalen Arbeitsamtes noti-
fiziert, daß es sich an das Obereinkommen gebunden
betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der
Unabhängigkeit durch Frankreich auf sein Hoheits-
gebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 20. Oktober 1978 (BGBI. II
s. 1310).
Bonn, den 16. Mai 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit Im Zusammenhang stehende Bekannt-
madlungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Vertrige mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlldlt.
Bezugsbedingungen: Laufender Bez.ug nur im Verlagsabonne-
me~t. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bz.w. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn J, Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjihrlich Je 48,- DM.
Eimelstücke Je angefangene 16 SeitCD l,20 DM ZU2üglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblltter, die
vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Ueferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postsdleckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausredlnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2,40 DM zuzüglich -,50 DM
Versanclltosten), bei Ueferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM. Bandesaazelger Verlagsges.a.b.H. • Poslladl 13 ZO • 53M Bonn l
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz betrlgt 6 •!,. Postvertriebsstick • Z IHI AX • Gebßbr bezahlt
Bekanntmachung
über die Grenzabfertigung
nadl den deutsdl-niederländisdlen Vereinbarungen vom 19. Mai/18. Juli 1978
über die Zusammenlegung der deutsdten und der niederländischen Grenzabfertigung
an den Grenzübergängen Gaxel/Huppel, Oldenkott/Oldenkotte und Beßlinghook/Buurse
Vom 17. Mal 1979
I
Am 28. Februar 1979 hat die Regierung der Bun- dieser Mitteilung gelten die deutschen Redlts- und
desrepublik Deutschland auf Grund des Artikels 4 Verwaltungsvorschriften, die die Grenzabfertigung
Abs. 1 des Abkommens vom 30. Mai 1958 zwischen betreffen, in den auf niederländischem Gebiet ge-
der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich legenen Zonen im Sinne des Artikels 3 des Abkom-
der Niederlande über die Zusammenlegung der mens
Grenzabfertigung und über die Einrichtung von a) bei den Grenzübergängen Gaxel/Huppel und
Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an Oldenkott/Oldenkotte
der deutsch-niederländischen Grenze (BGBl. 1960 II wie in der Gemeinde Vreden,
S. 2181) und in Verbindung mit den Vereinbarungen
vom 19. Mai/18. Juli 1978 über die Zusammenlegung b) beim Grenzübergang Beßlinghook/Buurse
der deutschen und der niederländischen Grenzab- wie in der Gemeinde Ahaus.
fertigung an den Grenzübergängen Gaxel/Huppel,
Oldenkott/Oldenkotte und Beßlinghook/Buurse In diesen Zonen dürfen deutsche Bedienstete die
(BGBl. 1978 II S. 1117, 1120, 1123) eine Mitteilung an Grenzabfertigung auf niederländischem Gebiet vor-
die niederländische Regierung gerichtet. Auf Grund nehmen.
Bonn, den 17. Mai 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer