422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Gesetz
zu dem Abkommen vom 2. August 1977
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Arabisdlen Republik Syrien
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom 21. Mai 1979
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 2
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
Artikel 1 stellt.
Dem in Damaskus am 2. August 1977 unterzeich- Artikel 3
neten Abkommen zwischen der Bundesrepublik (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nadl seiner Ver-
Deutschland und der Arabischen Republik Syrien kündung in Kraft.
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz
von Kapitalanlagen und dem Protokoll vom selben (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem
Tage wird zugestimmt. Das Abkommen und das Artikel 12 Abs. 2 und das Protokoll in Kraft treten,
Protokoll werden nadlstehend veröffentlicht. ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Mai 1979
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Für den Bundesminister des Auswärtigen
Der Bundesminister der Verteidigung
Hans Apel
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1979 423
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Arabischen Republik Syrien
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Agreement
between the Federal Republic of Germany
and the Syrian Arab Republic
concerning the Encouragement and Reciprocal Protection of Investments
Die Bundesrepublik Deutschland The Federal Republic of Germany
und and
die Arabische Republik Syrien - the Syrian Arab Republic,
IN DEM WUNSCH, die wirtschaftliche Zusammen- DESIRING to intensify economic co-operation between
arbeit zwischen beiden Staaten zu vertiefen, both States,
IN DEM BESTREBEN, günstige Bedingungen für Kapi- INTENDING to create favourable conditions for invest-
talanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften ments by nationals and companies of either State in the
des einen Staates im Hoheitsgebiet des anderen Staates territory of the other State, and
zu schaffen und
IN DER ERKENNTNIS, daß eine Förderung und ein RECOGNIZING that encouragement and protection of
Schutz dieser Kapitalanlagen geeignet sind, die private such investments are apt to stimulate private business
wirtschaftliche Initiative zu beleben und den Wohlstand initiative and to increase the prosperity of both countries,
beider Länder zu mehren -
HABEN FOLGENDES VEREINBART: HA VE AGREED AS FOLLOWS:
Artikel 1 Article 1
Für die Zwecke dieses Abkommens For the purpose of the present Agreement
1. umfaßt der Begriff nKapitalanlagen" Vermögenswerte 1. the term "investments" shall comprise every kind of
jeder Art, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, asset, and more particularly, though not exclusively,
a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen (a) movable and immovable property as well as any
Sachen sowie sonstige dingliche Rechte wie Hypo- other rights in rem, such as mortgages, liens,
theken und Pfandrechte, Nießbrauchs- und ähnliche pledges, usufructs and similar rights;
Rechte;
b) Anteilsrechte an Gesellschaften und andere Arten (b) shares of companies and other kinds of interest;
von Beteiligungen;
c) Ansprüche auf Geld, das verwendet wurde, um (c) claims to money utilized with the purpose of creat-
einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder An- ing an economic value or claims to any perform-
sprüche auf Leistungen, die einen wirtschaftlichen ance having an economic value;
Wert haben;
d) Urheberrechte, Rechte des gewerblichen Eigentums, (d) copyrights, industrial property rights, technical
technische Verfahren, Handelsmarken, Handels- processes, trade-marks, trade-names and goodwill;
namen und Goodwill;
e) öffentlich-rechtliche Konzessionen einschließlich (e) business concessions under public law, including
Aufsuchungs- und Gewinnungskonzessionen; concessions to search for, extract or exploit
natural resources;
eine Änderung der Form,- in der Vermögenswerte an- any alteration of the form in which assets are invested
gelegt werden, läßt ihre Eigenschaft als Kapitalanlage shall not affect their classification as investment;
unberührt;
2. bezeichnet der Begriff „Erträge" diejenigen Beträge, 2. the term "returns" shall mean the amounts yielded by
die auf eine Kapitalanlage für einen bestimmten Zeit- an investment for a definite period as profit, interest
raum als Gewinnanteile, Zinsen oder Lizenzgebühren or licence f ees;
entfallen;
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3. bezeichnet der Begriff „Staatsangehörige" 3. the term "na tionals" shall mean
a) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland: (a) in respect of the Federal Republic of Germany:
Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bun- Germans within the meaning of the Basic Law for
desrepublik Deutschland; the Federal Republic of Germany;
b) in bezug auf die Arabische Republik Syrien: (b) in respect of the Syrian Arab Republic:
Syrische Araber entsprechend der syrischen Ver- Syrian Arabs according to the Syrian constitution
fassung und dem im Hoheitsgebiet der Arabischen and the applicable nationality law in the territory
Republik Syrien geltenden Staatsangehörigkeits- of the Syrian Arab Republic;
recht;
4. bezeichnet der Begriff „Gesellschaften" 4. the term "companies" shall mean
a) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland: (a) in respect of the Federal Republic of Germany:
jede juristische Person sowie jede Handelsgesell- any juridical person as well as any commercial or
schaft oder sonstige Gesellschaft oder Vereinigung other company or association with or without legal
mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die ihren Sitz personality having its seat in the German area of
im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens application of the present Agreement and lawfully
hat und nach den Gesetzen zu Recht besteht, existing consistent with legal provisions, irre-
gleichviel ob -die Haftung ihrer Gesellschafter, Teil- spective of whether the liability of its partners,
haber oder Mitglieder beschränkt oder unbe- associates or members is limited or unlimited and
schränkt und ob ihre Tätigkeit auf Gewinn gerich- whether or not its activities are directed at profit;
tet ist oder nicht;
b) in bezug auf die Arabische Republik Syrien: (b) in respect of the Syrian Arab Republic:
jede juristische Person sowie jede Handelsgesell- any juridical person as well as any commercial
schaft oder sonstige Gesellschaft oder Vereinigung or other company or association with or without
mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die ihren Sitz legal personality, having its seat in the territory
im Hoheitsgebiet der Arabischen Republik Syrien of the Syrian Arab Republic and lawfully existing
hat und nach den Gesetzen zu Recht besteht, consistent with legal provisions, irrespective of
gleichviel ob die Haftung ihrer Gesellschafter, Teil- whether the liability of its partners, associates or
haber oder Mitglieder beschränkt oder unbe- members is limited or unlimited and whether or
schränkt und ob ihre Tätigkeit auf Gewinn gerich- not its activities are directed at profit.
tet ist oder nicht.
Artikel 2 Article 2
Jede Vertragspartei wird in ihrem Hoheitsgebiet Kapi- Each Contracting Party shall in its territory promote
talanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften as far as possible the investment of capital by nationals
der anderen Vertragspartei nach Möglichkeit fördern und or companies of the other Contracting Party and admit
diese Kapitalanlagen in Ubereinstimmung mit ihren such investments in accordance with its legislation. lt
Rechtsvorschriften zulassen. Sie wird Kapitalanlagen in shall in any case accord such investments fair and equit-
jedem Fall gerecht und billig behandeln. able treatment.
Artikel 3 Article 3
(1) Jede Vertragspartei behandelt Kapitalanlagen in (1) Neither Contracting Party shall subject investments
ihrem Hoheitsgebiet, die im Eigentum oder unter dem in its territory owned or controlled by nationals or com-
Einfluß von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der panies of the other Contracting Party to treatment less
anderen Vertragspartei stehen, nicht weniger günstig als favourable than it accords to investments of its own
Kapitalanlagen der eigenen Staatsangehörigen und Ge- nationals or companies or to investments of nationals
sellschaften oder Kapitalanlagen von Staatsangehörigen or companies of any third country.
und Gesellschaften dritter Länder.
(2) Jede Vertragspartei behandelt Staatsangehörige (2) Neither Contracting Party shall subject nationals
oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei hinsicht- or companies of the other Contracting Party, as regards
lich ihrer Betätigung im Zusammenhang mit Kapitalan- their activity in connexion with investments in its terri-
lagen in ihrem Hoheitsgebiet nicht weniger günstig als tory, to treatment less favourable than it accords to its
ihre eigenen Staatsangehörigen und Gesellschaften oder own nationals or companies or to nationals for companies
Staatsangehörige und Gesellschaften dritter Länder. of any third country.
(3) Diese Behandlung bezieht sich nicht auf die Vor- (3) Tue treatment so granted shall not apply to
rechte, die eine Vertragspartei den Staatsangehörigen privileges which either Contracting Party accords to na-
oder Gesellschaften dritter Länder wegen ihrer Mitglied- tionals or companies of a third country because of its
schaft in einer Zoll- oder Wirtschaftsunion, einem ge- membership in, or association with, a customs union, an
meinsamen Markt oder einer Freihandelszone oder we- economic union, a common market or a free trade area.
gen ihrer Assoziierung damit einräumt.
Artikel 4 Article 4
(1) Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesell- {1) Investments by nationals or companies of either
schaften einer Vertragspartei genießen im Hoheitsgebiet Contracting Party shall enjoy full protection in the ter-
der anderen Vertragspartei vollen Schutz. ritory of the other Contracting Party.
(2) Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesell- {2) Investments by nationals or companies of either
schaften einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet Contracting Party shall not be expropriated in the territo-
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1979 425
der anderen Vertragspartei nur im allgemeinen Interesse ry of the other Contracting Party except for the public
und gegen Entschädigung enteignet werden. Die Ent- interest and against compensation. Such compensation
schädigung muß dem Wert der enteigneten Kapitalanlage shall be equivalent to the value of the investment expro-
entsprechen; sie muß tatsächlich verwertbar und frei priated; it shall be actually realizable, freely transferable
transferierbar sein und muß unverzüglich geleistet wer- and shall be made without delay. Provision shall have
den. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung muß in ge- been made in an appropriate manner at or prior to the
eigneter Weise für die Festsetzung und Leistung der Ent- time of expropriation for the determination and the giv-
schädigung Vorsorge getroffen sein. Die Rechtmäßigkeit ing of such compensation. The legality of any such
der Enteignung und die Höhe der Entschädigung müssen expropriation and the amount of compensation shall be
in einem ordentlichen Rechtsverfahren in dem Land nach- subject to review by due process of law in the c.:ountry
geprüft werden können, in dem die Kapitalanlage vor- where the investment has been made.
genommen word~n ist.
(3) Staatsangehörige oder Gesellschaften einer Ver- (3) Nationals or companies of either Contracting Party
tragspartei, die durch Krieg oder sonstige bewaffnete whose investments suffer losses in the territory of the
Auseinandersetzungen, Revolution, Staatsnotstand oder other Contracting Party owing to war or other armed
Aufruhr im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei conflict, revolution, a state of national emergency, or
Verluste an Kapitalanlagen erleiden, werden von dieser revolt, shall be accorded treatment no less favourable by
Vertragspartei hinsichtlich der Rückerstattungen, Abfin- such other Contracting Party than that Party accords to
dungen, Entschädigungen oder sonstigen Gegenleistun- its own nationals or companies, as regards restitution,
gen nicht weniger günstig behandelt als ihre eigenen indemnification, compensation or other valuable consid-
Staatsangehörigen oder Gesellschaften. eration.
(4) Hinsichtlich der in diesem Artikel geregelten An- (4) Nationals or companies of either Contracting Party
gelegenheiten genießen die Staatsangehörigen oder Ge- shall enjoy most-favoured-nation treatment in the territo-
sellschaften einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der ry of the other Contracting Party in respect of the
anderen Vertragspartei Meistbegünstigung. matters provided for in the present Article.
Artikel 5 Article 5
Jede Vertragspartei gewährt den Staatsangehörigen Either Contracting Party shall in respect of investments
oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei in bezug by nationals or companies of the other Contracting Party
auf ihre Kapitalanlage den freien Transfer grant to those nationals or companies the free transfer of:
1. der Erträge; 1. returns;
2. der Lizenzgebühren (royalties), die sich aus den in 2. royalties deriving from rights as defined in Article 1,
Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d und e definierten paragraph 1, letters d) and e);
Rechten ergeben;
3. der Teilzahlungen zur Tilgung von Darlehen; 3. instalments in repayment of loans;
4. der zur Verwaltung der Kapitalanlage im Hoheitsge- 4. amounts spent for the management of the investment
biet der anderen Vertragspartei oder eines dritten Lan- in the territory of the other Contracting Party or a
des aufgewendeten Beträge; third country;
5. der zur Aufrechterhaltung der Kapitalanlage notwen- 5. additional funds necessary for the maintenance of the
digen zusätzlichen Beträge; investment;
6. des Gegenwerts einer vollständigen oder teilweisen 6. the value of partial or total liquidation of the invest-
Liquidation der Kapitalanlage, einschließlich einer ment, including a liquidation effected as a result of
Liquidation infolge eines in Artikel 4 Absatz 3 genann- any event mentioned in paragraph 3 of Article 4.
ten Ereignisses.
Artikel 6 Article 6
Hat eine Vertragspartei für eine Kapitalanlage eines In case one Contracting Party has granted any finan-
Staatsangehörigen oder einer Gesellschaft im Hoheits- cial security against non-commercial risks in respect of
gebiet der anderen Vertragspartei finanzielle Sicherheit an investment by a national or a company in the territory
gegen nicht-wirtschaftliche Risiken geleistet, so erkennt of the other Contracting Party, the latter shall recognize
diese andere Vertragspartei den kraft Ubertragung er- the subrogation by assignment of the grantor to the
folgten Eintritt des Sicherheitsgebers in die Rechte des rights of the investor, particularly as to damage, if pay-
Kapitalanlegers an, insbesondere bei einem Schaden, ment has been made under that security to the extent of
soweit auf Grund der Sicherheit eine Zahlung erfolgt that payment and within the rights of the investor. As
ist, und zwar in Höhe dieser Zahlung und im Rahmen der regards the transfer of payments to be made to the
Rechte des Kapitalanlegers. Für den Transfer der an die Contracting Party concerned by virtue of such assign-
betreffende Vertragspartei auf Grund der übertragenen ment, Articles 4 and 5 shall apply respectively.
Ansprüche zu leistenden Zahlungen gelten Artikel 4 und 5
sinngemäß.
Artikel 7 Article 7
(1) Soweit die Beteiligten nicht eine abweichende, von (1) To the extent that those concerned have not made
den zuständigen Stellen der Vertragspartei, in deren Ho- another arrangement admitted by the appropriate agen-
heitsgebiet sich die Kapitalanlage befindet, zugelassene cies of the Contracting Party in whose territory the
Regelung getroffen haben, erfolgen Transferierungen investment is situated, transfers under Articles 4, 5 or 6
nach Artikel 4, 5 oder 6 unverzüglich in der vereinbarten shall be made without delay in the agreed currency and
Währung zum jeweiligen Tageskurs für laufende Ge- at the rate of exchange effective for current transactions
schäfte. on the day the transfer is made.
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(2) Dieser Kurs muß mit den hierfür einschlägigen (2) This rate of exchange shall be in accordance with
Bestimmungen des Internationalen Währungsfonds im the pertinent regulations of the International Monetary
Einklang stehen. Im Zweifel ist der Kurs aus denjenigen Fund. In cases of doubt the rate of exchange shall be
Umrechnungskursen zu ermitteln, welche der Interna- based on those rates which would be applied by the
tionale Währungsfonds anwenden würde, wenn er zum International Monetary Fund on the date of payment for
Zeitpunkt der Zahlung Umrechnungen der beteiligten conversions of the currencies concerned into Special
Währungen in Sonderziehungsrechte vornehmen würde. Drawing Rights.
(3) Sind die Bestimmungen des Absatzes 2 in bezug auf (3) If the provisions pursuant to paragraph 2 above are
eine Vertragspartei nicht anwendbar, so wird der amt- not applicable to either Contracting Party, the official
liche Kurs angewandt, den diese Vertragspartei im Ver- rate fixed by that Contracting Party for its currency in
hältnis zu einer frei konvertierbaren Währung festge- relation to a freely convertible currency shall be applied.
legt hat. Ist auch ein solcher Kurs nicht festgelegt, so If no such rate has been fixed a fair and equitable rate of
wird ein Umrechnungskurs zugelassen, der gerecht und exchange shall be admitted.
billig ist.
Artikel 8 Article 8
Für den Fall, daß eine Vertragspartei einem Staatsan- In case either Contracting Party grants more favour-
gehörigen oder einer Gesellschaft der anderen Vertrags- able terms to a national or company of the other Con-
partei günstigere Bedingungen einräumt, werden diese tracting Party, such terms shall be observed by the
Bedingungen von der betreff enden Vertragspartei einge- Contracting Party concerned.
halten.
Artikel 9 Article 9
(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertrags- (1) Divergencies between the Contracting Parties
parteien über die Auslegung oder Anwendung dieses concerning the interpretation or application of the pre-
Abkommens sollen, soweit möglich, durch die Regierun- sent Agreement should as far as possible be settled by
gen der beiden Vertragsparteien beigelegt werden. the Governments of the two Contracting Parties.
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese (2) If a divergency cannot thus be settled, it shall upon
Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen the request of either Contracting Party be submitted to
einer der beiden Vertragsparteien einem Schiedsgericht an arbitral tribunal
zu unterbreiten.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, (3) Such arbitral tribunal shall be constituted ad hoc as
indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide follows_: each Contracting Party shall appoint one mem-
Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates ber, and these two members shall agree upon a national
als Obmann einigen, der von den Regierungen der beiden of a third State as their chairman to be appointed by the
Vertragsparteien zu bestellen ist. Die Mitglieder sind Governments of the two Contracting Parties. Such mem-
innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von bers shall be appointed within two months, and such
drei Monaten zu bestellen, nachdem die eine Vertrags- chairman within three months from the date on which
partei der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Meinungs- either Contracting Party has informed the other Contract-
verschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will. ing Party that it intends to submit the dispute to an
arbitral tribunal.
(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht (4) If the periods specified in paragraph 3 above have
eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Ver- not been observed, either Contracting Party may, in the
einbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Inter- absence of any other relevant arrangement, invite the
nationalen Gerichtshofs bitten, die erforderlichen Er- President of the International Court of Justice to make
nennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die the necessary appointments. lf the President is a national
Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien of either Contracting Party or if he is otherwise prevent-
oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll ed from discharging the said function, the Vice-President
der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Besitzt should make the necessary appointments. lf the Vice-
auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit einer der President is a national of either Contracting Party or if
beiden Vertragsparteien oder ist auch er verhindert, so he, too, is prevented from discharging the said function,
soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichts- the member of the Court next in seniority who is not a
hofs, das nicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden national of either Contracting Party should make the
Vertragsparteien besitzt, die Ernennungen vornehmen. necessary appointments. ,
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehr- (5) The arbitral tribunal shall reach its decisions by a
heit. Seine Entscheidungen sind endgültig und bindend. majority of votes. Such decisions shall be final and
Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds binding. Each Contracting Party shall bear the cost of its
sowie ihres Rechtsbeistands in dem Verfahren vor dem own member and of its counsel in the arbitral proceed-
Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie die son- ings; the cost of the chairman and the remaining costs
stigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien shall be borne in equal parts by the Contracting Parties.
zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann The arbitral tribunal may make a different regulation
eine andere Kostenregelung treffen. Im übrigen regelt concerning costs. In all other respects, the arbitral tribu-
das Schiedsgericht sein Verfahren selbst. nal shall determine its own procedure.
(6) Bevor eine Streitigkeit einem Schiedsgericht unter- (6) Local judicial remedies should be exhausted before
breitet werden kann, sollten die örtlichen Rechtsbehelfe any dispute can be submitted to an arbitral tribunal.
erschöpft werden.
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Artikel 10 Article 10
Dieses Abkommen findet unabhängig vom Bestehen The prov1s10ns of the present Agreement shall apply
diplomatischer oder konsularischer Beziehungen Anwen- irrespective of the existence of diplomatic or consular
dung. relations.
Artikel 11 Article 11
Dieses Abkommen gilt - mit Ausnahme der Bestim- With the exception of the provisions in paragraph 7 of
mungen der Protokollnummer 7, die sich auf die Luftfahrt the Protocol, which refer to air transport, the present
beziehen - auch für das Land Berlin, sofern nicht die Agreement shall also apply to Land Berlin, provided that
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber the Government of the Federal Republic of Germany does
der Regierung der Arabischen Republik Syrien innerhalb not make a contrary declaration to the Government of
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens the Syrian Arab Republic within three months of the date
eine gegenteilige Erklärung abgibt. of entry into force of the present Agreement.
Art i k e 1 12 Art i c 1 e 12
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ra- (1) The present Agreement shall be ratified; the instru-
tifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausge- ments of ratification shall be exchanged as soon as pos-
tauscht. sible.
(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Aus- (2) The present Agreement shall enter into force one
tausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Es bleibt fünf month from the date of exchange of the instruments of
Jahre lang in Kraft; nach deren Ablauf wird es um je- ratification. lt shall remain in force for a period of five
weils fünf Jahre verlängert, sofern nicht eine der beiden years and shall continue in force thereafter for another
Vertragsparteien es mit einer Frist von einem Jahr schrift- period of five years and so forth, unless denounced in
lich kündigt. writing by either Contracting Party one year before its
expiration.
(3) Für Kapitalanlagen, die bis zum Zeitpunkt des (3) In respect of investments made prior to the date of
Außerkrafttretens dieses Abkommens vorgenommen wor- termination of the present Agreement, the provisions of
den sind, gelten die Artikel 1 bis 11 noch für weitere Articles 1 to 11 shall continue to be effective for a further
fünfzehn Jahre vom Tag des Außerkrafttretens des Ab- period of fifteen years from the date of termination of the
kommens an. present Agreement.
GESCHEHEN zu Damaskus am 2. August 1977 in zwei DONE at Damascus on 2nd of August 1977 in duplicate
Urschriften, jede in deutscher, arabischer und englischer in the German, Arabic and English languages, all three
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter- texts being authentic. In case of divergent interpretation
schiedlicher Auslegung des deutschen und des arabischen of the German and Arabic texts the English text shall
Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend. prevail.
Für die Bundesrepublik Deutschland
For the Federal Republic of Germany
Peter Hermes
Für die Arabische Republik Syrien
For the Syrian Arab Republic
Abdullah Azmeh
428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Protokoll Protocol
Bei der Unterzeichnung des Abkommens über die On signing the Agreement concerning the Encourage-
Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapital- ment and Reciprocal Protection of Investments, con-
anlagen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und cluded between the Federal Republic of Germany and the
der Arabischen Republik Syrien haben die unterzeich- Syrian Arab Republic, the undersigned plenipotentiaries
neten Bevollmächtigten außerdem folgende Vereinbarun- have, in addition, agreed on the following provisions
gen getroffen, die als Bestandteil des Abkommens gelten: which shall be regarded as an integral part of the said
Agreement:
(1) Zu Art i k e 1 1 (1) Ad Art i c 1 e
a) Erträge aus einer Kapitalanlage und im Fall ihrer (a) Returns from the investment, and, in the event of
Wiederanlage auch deren Erträge genießen den their reinvestment the returns therefrom, shall
gleichen Schutz wie die Kapitalanlage. enjoy the same protection as the investment.
b) Unbeschadet anderer Verfahren zur Feststellung (b) Without prejudice to any other method of deter-
der Staatsangehörigkeit gilt als Staatsangehöriger mining nationality, any person in possession of a
einer Vertragspartei jede Person, die einen von valid passport issued by the competent authorities
den zuständigen Behörden der betreffenden Ver- of the Contracting Party concerned shall be
tragspartei ausgestellten gültigen nationalen deemed to be a national of that Party.
Reisepaß besitzt.
(2) Z u A r t i k e 1 2 (2) A d A r t i c 1 e 2
a) Kapitalanlagen, die in Ubereinstimmung mit den (a) Investments to be made, in accordance with the
Rechtsvorschriften einer Vertragspartei in ihrem laws and regulations of either Contracting Party,
Hoheitsgebiet von Staatsangehörigen oder Gesell- in its territory by nationals or companies of the
schaften der anderen Vertragspartei vorgenom- other Contracting Party shall enjoy the full pro-
men werden sollen, genießen den vollen Schutz tection of the present Agreement.
dieses Abkommens.
b) Jede Vertragspartei kann entsprechend ihren (b) Either Contracting Party may subject investments
Rechtsvorschriften Kapitalanlagen von einer vor- to prior formal approval in accordance with its
herigen förmlichen Genehmigung abhängig ma- respective laws and regulations. Consequently,
chen. Demgemäß unterliegen Kapitalanlagen im investments in the territory of the Syrian Arab
Hoheitsgebiet der Arabischen Republik Syrien Republic shall be subject to the present Agree-
diesem Abkommen, sofern vom Ministerium für ment if prior approval of the investment has been
Wirtschaft und Außenhandel der Arabischen granted by the Ministry of Economy and Foreign
Republik Syrien für die Anwendung dieses Ab- Trade of the Syrian Arab Republic for the applica-
kommens eine vorherige Genehmigung der Kapi- tion of this Agreement.
talanlage erteilt worden ist.
(3) Z u A r t i k e 1 3 (3) A d A r t i c l e 3
a) Als "Betätigung" im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 (a) The following shall more particularly, though not
ist insbesondere, aber nicht ausschließlich, die exclusively, be deemed "activity" within the
Verwaltung, die Verwendung, der Gebrauch und meaning of paragraph 2 of Article 3: the manage-
die Nutzung einer Kapitalanlage anzusehen. Als ment, maintenance, use, and enjoyment of an
eine "weniger günstige" Behandlung im Sinne des investment. The following shall, in particular, be
Artikels 3 Absatz 2 ist insbesondere anzusehen: deemed "treatment less favourable" within the
die Einschränkung des Bezugs von Roh- und Hilfs- meaning of paragraph 2 of Article 3: restricting
stoffen, Energie- und Brennstoffen sowie Produk- the purchase of raw or auxiliary materials, of
tions- und Betriebsmitteln aller Art, die Behinde- energy or fuel or of means of production or
rung des Absatzes von Erzeugnissen im In- und operation of any kind, impeding the marketing of
Ausland sowie sonstige Maßnahmen mit ähnlicher products inside or outside the country, as well as
Auswirkung. Maßnahmen, die aus Gründen der any other measures having similar effects. Mea-
öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Volks- sures that have to be taken for reasons of public
gesundheit oder Sittlichkeit zu treffen sind, gelten security and order, public health or morality shall
nicht als „ weniger günstige" Behandlung im Sinne not be deemed "treatment less favourable" within
des Artikels 3. the meaning of Article 3.
b) Artikel 3 Absatz 2 gilt nicht für die Einreise, den (b) Paragraph 2 of Article 3 shall not apply to entry,
Aufenthalt und die Betätigung als Arbeitnehmer, sojourn and activity as an employee.
(4) Zu A r t i k e 1 4 (4) A d A r t i c 1 e 4
Artikel 4 Absatz 2 bezieht sich auch auf die Uber- Tue provisions of paragraph 2 of Article 4 shall also
führung einer Kapitalanlage in Staatseigentum, die apply to the transfer of an investment to public
Unterstellung einer Kapitalanlage unter staatliche ownership, to the subjection of an investment to
Kontrolle oder eine sonstige Maßnahme, deren Aus- public control or to any other measure the effects of
wirkungen gleichbedeutend wären mit Enteignung which would be tantamount to expropriation or
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1979 429
oder Verstaatlichung. Unter „Enteignung" ist die Ent- nationalisation. "Expropriation" shall mean the taking
ziehung oder Beschränkung jedes Vermögensrechts away or restricting of any property right which in
zu verstehen, das allein oder mit anderen Rechten itself or in conjunction with other rights constitutes an
zusammen eine Kapitalanlage bildet. investment.
(5) Z u A r t i k e 1 5 (5) Ad Art i c 1 e 5
a) Als „Liquidation" im Sinne des Artikels 5 gilt auch (a} "Liquidation" within the meaning of Article 5
eine Veräußerung mit dem Ziel der vollständigen shall be deemed to include any disposal eff ected
oder teilweisen Aufgabe der betreffenden Kapital- for the purpose of completely or partly giving up
anlage. the investment concerned.
b) Im Fall einer Liquidation kann das in der Arabi- (b) In the event of liquidation capital invested in the
schen Republik Syrien angelegte Kapital bis spä- Syrian Arab Republic may be retransferred not
testens fünf Jahre nach Erteilung der Genehmi- later than five years after the date of approval by
gung durch das Ministerium für Wirtschaft und the Ministry of Economy and Foreign Trade and
Außenhandel in Höhe von jährlich mindestens at a rate of at least one fifth a year of the
einem Fünftel des eingetragenen Wertes rücküber- registered value,
wiesen werden.
Kann der Kapitalanleger aus Gründen, die seiner In case the investor, for reasons beyond his con-
Kontrolle entzogen sind, die in die Arabische Re- trol, cannot continue to invest the funds trans-
publik Syrien transferierten Mittel nicht weiter ferred to the Syrian Arab Republic, he may be
anlegen, so kann ihm gestattet werden, seinen allowed ins this case to transfer bis share in the
Anteil an dem Kapital nach Ablauf eines Jahres capital to its place of origin after the expiry of
nach seiner Einfuhr und nach der Erteilung der one year from the date of its importation and
Genehmigung durch das Ministetium für Wirt- after the approval of the Ministry of Economy and
schaft und Außenhandel zu seinem Ursprungsort Foreign Trade.
zu transferieren.
(6) Z u A r t i k e 1 7 (6) A d A r t i c 1 e 7
Als „unverzüglich" durchgeführt im Sinne des Arti- A transfer shall be deemed to have been made
kels 7 Absatz 1 gilt ein Transfer, der innerhalb einer "without delay" within the meaning of paragraph 1 of
Frist erfolgt, die normalerweise zur Beachtung der Article 7 if effected within such period as is normally
Transferformalitäten erforderlich ist. Die Frist beginnt required for the completion of transfer formalities.
mit der Einreichung eines entsprechenden Antrags The said period shall commence on the day on which
und darf unter keinen Umständen zwei Monate über- the relevant request has been submitted and may on
schreiten. no account exceed two months.
Im Fall einer Liquidation darf die genannte Frist unter In case of liquidation the said period may on no
keinen Umständen sechs Monate überschreiten. account exceed six months.
(7) Bei Beförderungen von Gütern und Personen, die im (7) Whenever goods or persons connected with the mak-
Zusammenhang mit der Vornahme von Kapitalan- ing of investments are to be transported, either Con-
lagen stehen, werden die Vertragsparteien die Trans- tracting Party shall neither exclude nor hinder trans-
portunternehmen der anderen Vertragspartei weder port enterprises of the other Contracting Party and
ausschalten noch behindern und, soweit erforderlich, shall issue perniits as required to carry out such
Genehmigungen zur Durchführung der Transporte transports.
erteilen.
GESCHEHEN zu Damaskus am 2. August 1977 in zwei DONE at Damascus on 2nd of August 1977 in duplicate
Urschriften, jede in deutscher, arabischer und englischer in the German, Arabic and English languages, all three
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter- texts being authentic. In case of divergent interpretation
schiedlicher Auslegung des deutschen und des arabischen of the German and the Arabic texts the English text shall
Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend. prevail.
Für die Bundesrepublik Deutschland
For the Federal Republik of Germany
Peter Hermes
Für die Arabische Republik Syrien
For the Syrian Arab Republic
Abdullah Azmeh
430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Elfte Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften
der Anlagen A und B zu dem Europäischen Ubereinkommen
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(1 t. Ausnahmeverordnung zum ADR - t t. ADR-AusnV)
Vom 18. Mai 1979
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Ge-
setzes vom 18. August 1969 zu dem Europäischen
Ubereinkommen vom 30. September 1957 über die
internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße (ADR) (BGBl. 1969 II S. 1489) wird ver-
ordnet:
§ 1
Die auf Grund der ADR-Randnummern 2010 und
10 602 getroffenen Vereinbarungen Nr. 132 bis 136
über Abweichungen von den Vorschriften der An-
lagen A und B zu dem Europäischen Ubereinkom-
men vom 30. September 1957 über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
in der Neufassung 1977 (Anlagenband zum BGBl.
1977 II Nr. 44), geändert durch Verordnung vom
13. November 1978 (BGBl. II S. 1329), werden hier-
mit in Kraft gesetzt. Die Vereinbarungen werden als
Anlage 1 zu dieser Verordnung veröffentlicht.
§2
Für die Vereinbarungen Nr. 16, 20, 27, 33, 41, 46,
51, 58, 59, 60, 62, 66, 71, 83, 101, 111, 113, 122 und 131
über Abweichungen von den Vorschriften der An-
lagen A und B zum ADR sind Änderungen verein-
bart worden. Diese Änderungen werden hiermit in
Kraft gesetzt. Sie werden als Anlage 2 zu dieser
Verordnung veröffentlicht.
§3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des
Gesetzes zu dem Europäischen Ubereinkommen vom
30. September 1957 über die internationale Beförde-
rung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) auch
im Land Berlin.
§4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 18. Mai 1979
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1979 431
Anlage 1
(zu § 1)
Vereinbarung Nr. 132 angegebenen Benennungen. Sie ist rot zu unterstrei-
chen und durch die Angabe:
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und
2551 des ADR dürfen die nachfolgend genannten organi- ,,5.2, ADR"
schen Peroxide im internationalen Straßenverkehr unter zu ergänzen.
folgenden Bedingungen befördert werden:
8. Die Vorschriften der Anlage B des ADR gelten für
1. Als Stoffe der Gruppe A die genannten organischen Peroxide entsprechend,
1.1 2,5-Dimethyl-2,5-di-(tert.butylperoxy)-hexan, tech- soweit nachfolgend nicht Besonderheiten festgelegt
nisch rein sind.
1.2 1,1-Di-(tert.butylperoxy)-3,3,5-trimethylcyclohexan 9. Die Vorschriften der Rn. 10 171 (2) sind bei den
mit mindestens 56 0/o festen trockenen inerten unter Ziffer 2 genannten Peroxiden anzuwenden,
Stoffen wenn deren Mengen 4 000 kg überschreiten.
1.3 Acetylacetonperoxid, mit mindestens 50 °/o Phleg- 10. Die unter Ziffer 2 genannten Stoff_e sind so zu
ma tisierungsmi tteln versenden, daß nachstehende Umgebungstemperatu-
1.4 2,5-Dimethyl-2,5-di-(tert.butylperoxy)-hexin-3 mit ren nicht überschritten werden:
mindestens 50 0/o festen trockenen inerten Stoffen Stoffe der Ziffer 2.1 Höchsttemperatur -10 °c,
Stoffe der Ziffer 2.2 = Höchsttemperatur ± 0 °c.
2. Als Stoffe der Gruppe E
2.1 Bis-(2-äthylhexyl)-peroxydicarbonat mit mindestens 11. In einer Beförderungseinheit dürfen an Stoffen der
35 °/o Phlegmatisierungsmitteln Ziffer 2 nicht mehr als 10 000 kg befördert werden.
2.2 Tert.Butylperneodecanoat in Lösung mit mindestens (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
25 °/o Kohlenwasserstoffen mit einem Siedepunkt zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des
von mindestens 150 °C ADR (D 132)."
3. Die Stoffe der Gruppe A sind unter Berücksichti- (3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der
gung der Vorschriften in Rn. 2552 und 2553 des ADR Bundesrepublik Deutschland und Osterreich.
wie folgt zu verpacken:
3.1 Die flüssigen Stoffe müssen in Gefäßen aus geeigne-
Vereinbarung Nr. 133
tem Kunststoff verpackt sein, die in geeignete nicht-
metallische Schutzbehälter einzusetzen sind. (1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-
3.2 Die festen Stoffe müssen in Gefäßen oder Beuteln mer 2303 (1) des ADR dürfen ätzende Flüssigkeiten der
aus geeignetem Kunststoff verpackt sein, die in Randnummer 2301, Ziffer 2, auch in Gefäßen aus geeigne-
geeignete nichtmetallische Schutzbehälter einzuset- tem Kunststoff verpackt sein.
zen sind. (2) Ein Kunststoffgefäß darf nicht mehr als 5 Liter
3.3 Ein Versandstück mit diesen Stoffen darf nicht mehr Flüssigkeit enthalten. Die Beständigkeit der Kunststoffge-
als 50 kg enthalten. fäße gegenüber dem Lack muß gewährleistet sein.
3.4 Mit Ausnahme von Beuteln aus geeignetem Kunst- (3) Die Gefäße sind in Außenbehälter aus Blech, Holz
st.off dürfen Gefäße mit den vorgenannten flüssigen oder Hartpappe einzusetzen. Um ihr Zerbrechen zu ver-
Peroxiden nur bis zu 93 0/o des Fassungsraums meiden, sind sie in geeigneter Weise in der Verpackung
gefüllt sein. festzulegen.
4. Die Stoffe der Gruppe E sind unter Berücksichtigung (4) Die Versandstücke sind neben den in Rn. 2307 (1)
der Vorschriften in Rn. 2552, 2559 und 2560 des ADR vorgeschriebenen Gefahrzetteln mit Zetteln nach Muster
wie folgt zu verpacken: 5 zu versehen.
4.1 Bis-(2-äthylhexyl)-peroxydicarbonat ist wie ein Stoff (5) Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzic:h
der Rn. 2551, Ziffer 53, zu verpacken. zu vermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Randnum-
4.2 Tert.Butylperneodecanoat ist unter Berücksichtigung mer 2010 (D 133) des ADR."
der Vorschriften in Rn. 2552 und 2559 in Beuteln
(6) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der
aus geeignetem Kunststoff, die einzeln oder zu meh-
Bundesrepublik Deutschland und Schweden.
reren in geeignete Schutzbehälter einzusetzen sind,
zu verpacken. Ein Beutel darf höchstens 6 kg, ein
Schutzbehälter höchstens 30 kg dieser Stoffe ent-
halten. Vereinbarung Nr. 134
5. Hinsichtlich der Zus'ammenpackung gelten die Vor- (1) Abweichend von Rn. 2811 der Anlage A des ADR
schriften in Rn. 2562 des ADR entsprechend. darf Essigsäure der Klasse 8, Rn. 2801, Ziffer 21 c, auch in
freitragenden Kunststoffgefäßen mit einem Fassungsraum
6. Hinsichtlich der Kennzeichnung gelten die Vor- von höchstens 220 Litern verpackt werden.
schriften in Rn. 2563 (1) Satz 1 und 2 sinngemäß.
(2) Die Eignung der Kunststoffgefäße muß durch eine
7. Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich Baumusterprüfung bei einer im Versandland behördlich
lauten wie eine der unter den Ziffern 1 und 2 anerkannten Prüfanstalt entsprechend den zwischen den
432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Vertragsparteien anerkannten Vorschriften nachgewiesen (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
sein. Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010
Gefäße müssen durch den Namen oder das Kurzzeichen des ADR (D 135)."
des Herstellers, das Kurzzeichen des Versandlandes, die
Kurzbezeichnung der Prüfanstalt, die Registriernummer, (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
Monat und Jahr der Herstellung sowie die Angabe der desrepublik Deutschland und dem Vereinigten König-
Gebrauchsdauer in Monaten oder Jahren gut lesbar und reich.
dauerhaft gekennzeichnet sein.
(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich Vereinbarung Nr. 136
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010
des ADR (D134). M (1) Abweichend von Rn. 61121 der Anlage B des ADR
dürfen Bleimennige, Bleiglätte, Bleioxide und Bleisalze
(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- der Klasse 6.1, Rn. 2601, Ziffer 72, unter den in Absatz 2
desrepublik Deutschland und der Deutschen Demokrati- festgelegten Bedingungen in loser Schüttung in gedeck-
schen Republik sowie Polen. ten Fahrzeugen mit Metallaufbau (Silofahrzeuge), die bis
zum 1. Oktober 1978 hergestellt wurden, befördert wer-
den.
Vereinbarung Nr. 135
(2) Die Fahrzeuge und Silobehälter müssen hinsichtlich
(1) Abweichend von Rn. 2623 der Anlage A des ADR Bau, Ausrüstung und Prüfung folgenden Vorschriften ent-
darf Cyanurchlorid (kristallin), assimiliert der Klasse 6.1, sprechen:
Rn. 2601, Ziffer 61, unter folgenden Bedingungen in 1. Die Silobehälter müssen für den 1,3fachen max. Be-
Transportgefäßen aus Kunststoff mit einem Fassungsraum triebsüberdruck, mindestens für einen Prüfüberdruck
von höchstens 1 250 Litern befördert werden: von 2,6 kg/cm 2 ausgelegt sein.
1. Ba um usterprüfung 2. Der verwendete Werkstoff darf vom Transportgut
Die Eignung der Transportgefäße muß durch eine nicht angegriffen werden.
Baumusterprüfung bei einer im Versandland behörd-
lich anerkannten Prüfanstalt nach den in der Bun- 3. Die Silobehälter müssen mit Manometer und Sicher-
desrepublik Deutschland geltenden Vorschriften heitsventil ausgerüstet sein. Letzteres darf nicht
nachgewiesen sein. absperrbar sein und muß so bemessen und eingestellt
sein, daß der höchstzulässige Betriebsüberdruck um
2. Betrieb nicht mehr als 10 °/o überschritten wird. Druckbehäl-
Die Behälter sind nach dem Beladen und Verschlie- ter, die betriebsmäßig geöffnet werden, müssen eine
ßen so mit Wasser abzusprühen, daß ihnen keine von Hand bedienbare Abblaseeinrichtung besitzen. In
Ladegutreste anhaften. den Druckleitungen müssen möglichst nahe am Behäl-
ter Absperreinrichtungen vorhanden sein.
3. Ubergangsbestimmungen
Transportgefäße aus glasfaserverstärktem Polyester- 4. Die Silofahrzeuge müssen gegen Anfahren von rück-
harz mit einem Fassungsraum von höchstens 1,4 m3 wärts durch eine Stoßstange, die in Höhe der Unter-
dürfen noch längstens bis zum 31. März 1983 bei der kante des Tanks angeordnet ist und den Silobehälter
Beförderung in geschlossener Ladung verwendet (einschließlich Stutzen) um mindestens 100 mm über-
werden. Für diese Verpackung gelten folgende Vor- ragt, mit einem Widerstandsmoment von mindestens
schriften: 20 cm 3 geschützt sein.
3.1 Der Glasgehalt des Polyesterharzes im Boden, im 5. Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm den Mann-
konischen Teil und im Mantel des Gefäßes muß lochdeckel oder ggf. den Tankscheitel überragen. An-
zwischen 30 und 40 °/o liegen. dernfalls muß der Silobehälter im Scheitelbereich
durch einen Uberrollbügel geschützt sein.
3.2 Bei dem Werkstoff des Gefäßes muß
3.2.1 die Biegefestigkeit zwischen 1 500 und 2 000 kg/cm 2 , 6. Die Silofahrzeuge sind von einem im Versandland
3.2.2 die Schlagzähigkeit zwischen 70 und 90 kg/cm 2 und amtlich anerkannten Sachverständigen zu prüfen.
Dabei sind die Silobehälter einer Druckprüfung mit
3.2.3 die Formbeständigkeit in der Wärme bei 85 °C
mindestens 2,6 kg/ cm2 Uberdruck sowie einer inneren
liegen. und äußeren Untersuchung zu unterziehen.
3.3 Der Werkstoff darf von Cyanurchlorid nicht ange• Die Einhaltung der Bedingungen nach B. 1 bis B. 5 der
griffen werden und muß gegenüber Cyanurchlorid- Anlage B des ADR ist zu bescheinigen.
dämpfen undurchlässig sein. Der Werkstoff muß
ferner gegenüber Funken und kurzzeitiger Flam- (3) Die sonstigen Vorschriften des ADR einschließlich
meneinwirkung widerstandsfähig sein. der Anlagen A und B sind bei der Beförderung von
3.4 Die Wanddicke des Gefäßes muß mindestens 5 mm Bleiverbindungen der Rn. 2601, Ziffer 7, entsprechend zu
betragen. Die Gefäße müssen in ein Stahlgestell beachten.
eingesetzt und mit diesem fest verbunden sein.
(4) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
3.5 Die Gefäße müssen einem Baumuster entsprechen, zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602
das nach Temperierung auf - 20 °c eine Auflauf· des ADR (D 136)."
. prüfung mit einer Geschwindigkeit von 15 km/h bei
einer behördlich anerkannten Prüfanstalt ohne (5) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der
Beanstandungen überstanden hat. Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz.
· Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1979 433
Anlage 2
(zu§ 2)
Änderungen der Vereinbarungen
Nr. 16, 20, 27, 33, 41, 46, 51, 58, 59, 60, 62, 66, 71, 83, 101, 111, 113, 122, 131
1. In der Vereinbarung Nr. 16 erhält im Absatz 3 der 9. In der Vereinbarung Nr. 59 erhält im Absatz 3 der
Buchstabe a folgende Fassung: Buchstabe a folgende Fassung:
.a) Schweden bis auf Widerruf durch eine der Ver- .a) Frankreich, Luxemburg sowie Schweden bis auf
tragsparteien,". Widerruf durch eine der Vertragsparteien,".
10. In der Vereinbarung Nr. 60 erhält der Absatz 3 fol-
2. In der Vereinbarung Nr. 20 erhält im Absatz 3 der
gende Fassung:
Buchstabe a folgende Fassung:
,,(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen
,,a) Schweden bis auf Widerruf durch eine der Ver- der Bundesrepublik Deutschland und
tragsparteien,".
a) Luxemburg sowie Schweden,
3. In der Vereinbarung Nr. 27 erhält im Absatz 4 der b) Osterreich bis zum 31. Dezember 1980."
Buchstabe a folgende Fassung:
11. In der Vereinbarung Nr. 62 erhält im Absatz 3 der
.a) der Deutschen Demokratischen Republik sowie Buchstabe a folgende Fassung:
Schweden bis zum 30. September 1984,". ,,a) Luxemburg sowie Schweden bis zum 30. Septem-
ber 1984, ".
4. Die Vereinbarung Nr. 33 tritt außer Kraft.
12. In der Vereinbarung Nr. 66 erhält der Absatz 3
5. In der Vereinbarung Nr. 41 erhält im Absatz 3 der folgende Fassung:
Buchstabe b folgende Fassung: • (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
,, b) Luxemburg sowie Schweden bis zum 30. Septem- Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
ber 1984, ". Demokratischen Republik bis auf Widerruf durch eine
der Vertragsparteien."
6. In der Vereinbarung Nr. 46 erhält der Absatz 3
folgende Fassung: 13. In der Vereinbarung Nr. 71 erhält der Absatz 3
folgende Fassung:
.(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
• (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und Belgien bis zum
31. Dezember 1984." Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten
Königreich bis auf Widerruf durch eine der Vertrags-
parteien."
7. Die Vereinbarung Nr. 51 wird mit folgender Fassung
wieder in Kraft gesetzt: 14. In der Vereinbarung Nr. 83 erhält der Absatz 3 fol-
„Vereinbarung Nr. 51 gende Fassung:
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2817 ,, (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
(1) darf Hydrazin in wässeriger Lösung mit höchstens Bundesrepublik Deutschland und Belgien, Luxemburg,
64 °/o Hydrazin (N2H4) der Rn. 2801, Ziffer 34, in Ge- Osterreich sowie Portugal."
fäßen aus geeignetem Kunststoff ohne Schutzbehälter
15. In der Vereinbarung Nr. 101 erhält der Absatz 3
mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Litern
folgende Fassung~
verpackt werden. Die Kunststoffgefäße müssen bei
der Bundesanstalt für Materialprüfung, Unter den • (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Eichen 87, 1000 Berlin 45, oder dem Bundesbahn-Zen- Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
tralamt Minden (Westf.) einer Prüfung unterzogen Demokratischen Republik, Italien, Luxemburg, Oster-
werden und durch folgende Angaben gekennzeichnet reich, Portugal, Schweden sowie dem Vereinigten
sein: Königreich."
Das Kurzzeichen „D", 16. In der Vereinbarung Nr. 111 ist im Absatz 1 Zeile 3
die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt, die die Prüfung .Ziffer 3" durch .Ziffer 2" zu ersetzen.
durchgeführt hat,
eine Registriernummer sowie 17. In der Vereinbarung Nr. 113 erhält der Absatz 3
folgende Fassung:
Monat und Jahr der Herstellung des Gefäßes
,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
(z.B. D/BAM/23/ 12/74). Bundesrepublik Deutschland und Belgien sowie
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätz- Frankreich."
lich zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach
Rn. 2010 des ADR (D 51)." 18. In der Vereinbarung Nr. 122 erhält der Absatz 3
folgende Fassung:
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und Luxemburg bis auf ,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Widerruf durch eine der Vertragsparteien. H
Bundesrepublik Deutschland und Belgien, Osterreich,
Schweden sowie der Schweiz."
8. In der Vereinbarung Nr. 58 erhält im Absatz 3 der 19. In der Vereinbarung Nr. 131 erhält der Absatz 3
Buchstabe a folgende Fassung: folgende Fassung:
,,a) der Deutschen Demokratischen Republik, Frank- ,, (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
reich sowie Luxemburg,". Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Der Buchstabe c wird gestrichen; Buchstabe d wird Demokratischen Republik, Luxemburg, Schweden, der
Buchstabe c." Schweiz sowie dem Vereinigten Königreich."
434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmadlung
der deutsdl-britisdlen Vereinbarung
über einen fortlaufenden Informationsaustausch
über wkhtige Fragen der Sidlerheit von kerntedlnisdlen Einrichtungen
und die Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung von Sidlerheitsnormen
Vom 30. April 1979
In Bonn wurde am 4. April 1979 eine in London
am 14. März 1979 unterzeichnete Vereinbarung zwi-
schen dem Bundesminister des Innern der Bundes-
republik Deutschland und der Health and Safety
Executive des Vereinigten Königreichs Großbritan-
nien und Nordirland über einen fortlaufenden In-
formationsaustausch über wichtige Fragen der
Sicherheit von kerntechnischen Einrichtungen und
die Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung von
Sicherheitsnormen unterzeichnet. Diese Vereinba-
rung ist nach ihrem Artikel 10 Abs. 1
am 4. April 1979
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 30. April 1979
Der Bundesminister des Innern
Baum
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1979 435
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister des Innern
der Bundesrepublik Deutschland
und der Health and Safety Executive
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
Der Bundesminister des Innern
der Bundesrepublik Deutschland
(im folgenden als „BMI" bezeichnet)
und
die Health and Safety Executive
(im folgenden als „Executive'' bezeichnet)
des Vereinigten Königreic:hs Großbritannien und Nordirland
(im folgenden als „Vereinigtes Königreich" bezeichnet)
sind zu folgender
Vereinbarung
über einen fortlaufenden Informationsaustausch
über wichtige Fragen der Sicherheit*)
von kerntechnischen Einrichtungen
und die Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung
von Sicherheitsnormen
gelangt:
Artikel 1 b) wenn die Information eine Angelegenheit außerhalb
Austausch technischer und anderer Informationen der Zuständigkeit der Vertragsparteien betrifft.
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 übermitteln die Ver- Artikel 2
tragsparteien einander Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung
a) Berichte, Untersuchungsergebnisse und Studien sowie von Sicherheitsnormen
Maßnahmen und Beschlüsse, die die Sicherheitsfragen Die Vertragsparteien werden bei der Ausarbeitung von
der Planung, des Baus, der Inbetriebnahme, des Sicherheitsnormen für kerntechnische Anlagen zusam-
Betriebs oder der Stillegung, der Genehmigung oder menarbeiten, indem sie sich
der Aufsicht über den Betrieb von kerntechnischen a) gegenseitig über die in diesem Bereich unternomme-
Einrichtungen im allgemeinen oder von besonderen, nen oder geplanten Arbeiten sowie über das unge-
vom Empfänger der Information speziell benannten fähre Programm für diese Arbeiten unterrichten,
Anlagen (im folgenden als „bestimmte Anlagen"
bezeichnet) betreffen oder berühren könnten. b) einander Kopien (Abschriften) von Vorschriften,
Richtlinien, Regeln oder sonstigen Schriftstücken zur
b) Von den Betreibern bestimmter Anlagen oder von Verfügung stellen, welc:he die Sicherheitsnormen in
anderen Personen erteilte Informationen über Sicher- ihren Staaten enthalten.
heitsfragen der Planung, des Baus, der Inbetrieb-
nahme, des Betriebs oder der Stillegung, der Genehmi- Artikel 3
gung oder der Aufsicht über den Betrieb solcher Durchführung
Anlagen, sofern die die Informationen erteilende Per- (1) Die Informationen werden auf dem Postweg, durch
son der Ubermittlung an die andere Vertragspartei Fernschreiben, Telefon oder durch andere geeignete Mit-
zustimmt. Auf diese Zustimmung kann jedoch verzich- tel sowie bei Besuchen und Tagungen ausgetauscht.
tet werden, wenn die Vertragspartei, welche die Infor-
(2) Jede Vertragspartei ernennt einen Administrator,
mationen übermittelt, ausdrücklich gesetzlich ermäch-
der ihre Aufgaben im Rahmen dieser Vereinbarung über-
tigt ist, solche Informationen ohne Zustimmung zu
wacht. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes
übermitteln.
beschließen, werden alle Schriftstücke den Administrato-
c) Beric:hte und Informationen über gerichtlic:he und son- ren zugeleitet. Die Administratoren sind für die genaue
stige Feststellungen und Untersuchungen, die die Anwendung dieser Vereinbarung verantwortlich, darun-
Sicherheitsfragen des Baus oder des Betriebs von ter auch für die Benennung von „bestimmten Anlagen".
kerntec.hnischen Anlagen in dem betreffenden Staat Mit dem Administrator der anderen Vertragspartei sorgt
betreffen, berühren oder beeinflussen könnten. er dafür, daß ein in etwa ausgewogener und angemesse-
ner Informationsaustausch herbeigeführt und aufrechter-
(2) Jede Vertragspartei kann jedoch von der Weiter- halten wird. Einmal jährlich leitet er dem Administrator
gabe einer bestimmten Information oder von Informatio- der anderen Vertragspartei eine Liste mit den Titeln der
nen im allgemeinen absehen Schriftstücke zu, die während des vorangegangenen Jah-
a) wenn die Vertragspartei nach eigenem Ermessen der res im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung
Ansicht ist, daß die Erteilung der Information die gestellt worden sind.
nationale Sicherheit beeinträchtigen könnte, im (3) Mindestens einmal im Jahr sollen Tagungen stattfin-
öffentlichen Interesse zurückgehalten werden sollte den für Personen, die von den beiden Vertragsparteien
oder einen kommerziellen Schaden verursachen
•) Sicherheit in dieser Vereinbarung bezieht sich auf nukleare Sicher-
könnte, oder heit und schließt die konventionelle Arbeitssicherheit aus.
436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
mit der Durchführung dieser Vereinbarung betraut sind. Dritten Informationen zu erlangen, die mit Informationen
Zusätzliche Tagungen sollen stattfinden, wenn es von den im Rahmen dieser Vereinbarung in Zusammenhang ste-
Vertragsparteien einvernehmlich als notwendig entschie- hen. Hieraus entsteht keine Verpflichtung für Dritte,
den wird. solche Informationen zu liefern.
(4) Die Tagesordnung für die jährliche Tagung soll von
Artikel 7
den Vertragsparteien einvernehmlich und frühzeitig vor
Stattfinden der Tagung festgelegt werden, und sie soll Auslegung
einen Uberblick über die ausgetauschten Informationen Für die Zwecke dieser Vereinbarung·
beinhalten.
hat der Ausdruck „kerntedmisdle Anlagen" in bezug auf
(5) Ein Besuch im Rahmen dieser Vereinbarung findet Einrichtungen innerhalb des Vereinigten Königreichs die
nur nach Absprache mit den Administratoren statt. ihm durch das „Nuclear Installations Act 1965u (Gesetz
(6) Sofern nichts anderes beschlossen wird, trägt jede von 1965 über kerntechnische Anlagen) und durch die
Vertragspartei ihre eigenen Kosten für die Durchführung ,,Regulations 2 [2] and 3 of Nuclear Installations Regula-
dieser Vereinbarung, einschließlich der Fahrtkosten und tions 1971 (Vorsdlriften 2 [2] und 3 der Vorsdlriften
Tagegelder. über kerntedmische Anlagen von 1971) zuerkannte
Artikel 4 Bedeutung, schließt jedoch alle durch oder für die Atom-
energiebehörde des Vereinigten Königreichs oder eine
Verwendung der Informationen
Regierungsbehörde betriebenen Anlagen aus;
(1) Die Informationen, die die Vertragsparteien einan- bezeichnet der Ausdruck „kerntechnische Anlagen" in
der ausgetauscht haben, können ohne Genehmigung der bezug auf Einrichtungen innerhalb der Bundesrepublik
anderen Vertragspartei verbreitet werden, ausgenommen Deutschland alle stationären Anlagen zur Herstellung
der Geheimhaltung unterliegende oder vertrauliche Infor- oder Spaltung von Kernbrennstoff, zur Wiederaufarbei-
mationen, welche als solche bezeichnet sind. Sofern die tung bestrahlten Kernbrennstoffs oder zur Beseitigung
beiden Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, wer- radioaktiven Abfalls;
den der Geheimhaltung unterliegende oder vertrauliche
Informationen bezeichnet der Ausdruck „Betreiber" in bezug auf das
Vereinigte Königreich einen Lizenznehmer in der diesem
a) auf deutscher Seite nur der Bundesregierung und den Begriff in dem Nuclear Installations Act 1965 zuerkann-
Genehmigungsbehörden für kerntechnische Anlagen ten Bedeutung und in bezug auf die Bundesrepublik
und ihren Beratern, Deutschland eine Person, die eine kerntechnische Anlage
b) auf britischer Seite nur der Regierung des Vereinigten im obigen Sinne errichtet, betreibt oder anderweitig inne-
Königreichs, der Health and Saf ety Commission, der hat.
Executive und ihren Beratern Artikel 8
zur Kenntnis gebracht. Solche Informationen werden von Berlin-Klausel
der übermittelnden Vertragspartei durch besondere Stem-
pel oder andere ins Auge fallende Aufschriften deutlich Diese Vereinbarung ·gilt auch für das Land Berlin,
kenntlich gemacht. sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung des Vereinigten König-
(2) Jede Vertragspartei verwendet die im Rahmen die- reichs innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
ser Vereinbarung erhaltenen Informationen auf eigene dieser Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Gefahr.
Artikel 5 Artikel 9
Vereinbarkeit mit innerstaamc,ien Gesetzen Nordirland
Diese Vereinbarung bezweckt nicht, daß die Vertrags- Diese Vereinbarung gilt nicht für Nordirland, sofern
parteien Maßnahmen ergreifen, die mit ihren Gesetzen nicht die Executive gegenüber dem BMI eine gegenteilige
unvereinbar wären. Im Falle einer Kollision zwischen den Erklärung abgibt.
Bestimmungen dieser Vereinbarung und innerstaatlichen Artikel 10
Gesetzen konsultieren die Vertragsparteien einander,
bevor Maßnahmen ergriffen werden. Inkrafttreten, Dauer und Beendigung
(1) Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeich-
Artikel 6 nung in Kraft.
Unterstiltzung bei der Erlangung
von Informationen von Dritten (2) Sie gilt erstmalig für einen Zeitraum von fünf
Jahren. Danach verlängert sie sich jeweils um ein Jahr,
Jede Vertragspartei wird sich nach Kräften bemühen, es sei denn, daß eine Vertragspartei sie drei Monate vor
die andere Vertragspartei dabei zu unterstützen, von Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.
Ausgefertigt zu Bonn am 4. April 1979, zu London am
14. March 1979 in zwei Urschriften, jede in deutscher und
englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Für den Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschland
Dr. G ü n t e r H a r t k o p f
Für die Health and Safety Executive
des Vereinigten Königreidls Großbritannien und Nordirland
H.J.Dunster
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1979 437
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Elfenbeinküste
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. April 1979
In Abidjan ist am 24. Februar 1979 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Elfen-
beinküste über Finanzielle Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 8
am 24. Februar 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 30. April 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Elfenbeinküste
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland für die nachstehend genannten Vorhaben, wenn nach
und Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,
Darlehen bis zu 82,0 Millionen DM (in Worten: Zweiund-
die Regierung der Republik Elfenbeinküste, achtzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen, und
zwar in folgender Aufteilung:
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und a) Wasserversorgung von
der Republik Elfenbeinküste, Provinzstädten III (ländliche
, Trinkwasserversorgung) bis zu 10,0 Millionen DM,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der · b) Eisenbahnlinie
Abidjan-Anyama bis zu 10,0 Millionen DM,
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
c) Lokomotiven für die RAN bis zu 5,0 Millionen DM,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
d) Complexe legumier, Bouna bis zu 10,0 Millionen DM,
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
e) Ausbau der ländlichen
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- ~lektrifizierung bis zu 35,0 Millionen DM,
wicklung fn der Republik Elfenbeinküste beizutragen,
f) Schiffslieferungen SITRAM
sind wie folgt übereingekommen: (bis zu jeweils 10 v. H. des
Auftragswertes) bis zu 12,0 Millionen DM.
Artikel 1
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im
(lj Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
ermöglicht es der Regierung der Republik Elfenbeinküste, blik Deutschland und der Regierung der Republik Elfen-
bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, beinküste durch andere Vorhaben ersetzt werden.
438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat regulären Verkehrsunternehmen mit Sitz in ihren jeweili-
sich grundsätzlich bereit erklärt, im Rahmen der beste- gen Ländern erschwert und erteilen gegebenenfalls die
henden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-
der übrigen Deckungsvoraussetzungen, Bürgschaften für derlichen Genehmigungen.
den nicht aus Kapitalhilfe finanzierten Teil des Auftrags-
wertes von höchstens 168 Millionen DM (Einhundertacht-
Artikel 5
undsechzig Millionen Deutsche Mark) für solche Ausfuhr-
geschäfte zu übernehmen, die von Firmen mit Sitz im (1) Lieferungen und Leistungen für die in Artikel 1
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens für die Absatz 1 Buchstabe a bis b genannten Vorhaben, die aus
Durchführung der in Absatz 1 genannten Vorhaben c) bis den Darlehen finanziert werden, sind international öffent-
f) abgeschlossen werden, und zwar in folgender Auftei- lich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas
lung: Abweichendes festgelegt wird.
Lokomotiven für die RAN bis zu 10,0 Millionen DM, (2) Lieferungen und Leistungen für die in Artikel 1
Absatz 1 Buchstabe c bis e genannten Vorhaben sind,
Complexe legumier, Bouna bis zu 10,0 Millionen DM,
soweit die dafür vorgesehenen Darlehen zur Sicherstel-
Ausbau der ländlichen lung der Gesamtfinanzierung dieser Vorhaben in
Elektrifizierung bis zu 40,0 Millionen DM, Anspruch genommen werden, beschränkt auf den deut-
- Schiffslieferungen SITRAM bis zu 108,0 Millionen DM. schen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich aus-
zuschreiben, soweit nicht im Einzelfoll etwas Abweichen-
Die folgenden Artikel dieses Abkommens gelten auch für des festgelegt wird.
die neben der Kapitalhilfe vorgesehenen Darlehen, sofern
(3) Lieferungen und Leistungen für das in Artikel 1
die Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehensgeberin ist.
Absatz 1 Buchstabe f genannte Vorhaben werden,
soweit die hierfür vorgesehenen Darlehen verwendet
werden, um eine Gesamtfinanzierung des Vorhabens
Artikel 2
sicherzustellen, im deutschen Geltungsbereich dieses
(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun- Abkommens öffentlich ausgeschrieben. Indessen werden
gen, zu denen sie -gewährt werden, bestim_men die zwi- diese Ausschreibungen von der elfenbeinischen Seite nur
schen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für in dem Maße berücksichtigt, als sie in allen Punkten den
Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der günstigsten Angeboten entsprechen, die der Republik
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif- Elfenbeinküste im Rahmen einer Konsultation nach inter-
ten unterliegen. nationalem Maßstab gemacht werden.
(2) Die Regierung der Republik Elfenbeinküste, soweit
sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber Artikel 6
der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
Deutscher Mark in Eifüllung von Verbindlichkeiten der
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 abzuschlie-
hensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen
ßenden Verträge garantieren.
die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
bevorzugt genutzt werden.
Artikel 3
Die Regierung der Republik Elfenbeinküste stellt die Artikel 7
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-
Verträge in der Republik Elfenbeinküste erhoben werden. publik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-
blik Elfenbeinküste innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
Artikel 4
rung abgibt.
Die beiden Regierungen treffen bei den sich aus der
Artikel 8
Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-
nen und Gütern im See- und Luftverkehr keine Maß- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
nahme, welche die gleichberechtigte Beteiligung der in Kraft.
Geschehen zu Abidjan am 24. Februar 1979 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hansheinrich Kruse
Für die Regierung der Republik Elfenbeinküste
Ake
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1979 439
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur Bekämpfung der Falschmünzerei
Vom 2. Mai 1979
Singapur hat dem Generalsekretär der Verein-
ten Nationen am 12. Februar 1979 notifiziert, daß es
sich audl nach Erlangung der Unabhängigkeit am
9. August 1965 an das Internationale Abkommen
vom 20. April 1929 zur Bekämpfung der Falsdl-
münzerei (RGBI. 1933 II S. 913) gebunden betradltet,
dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängig-
keit durdl das Vereinigte Königreidl auf sein
Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 12. Mai 1961 (BGBI. II S. 566)
und vom 28. November 1978 (BGBI. II S. 1401).
Bonn, den 2. Mai 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens
über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels
und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken
Vom 2. Mai 1979
Das Zusatzübereinkommen vom 7. September 1956
über die Absdlaffung der Sklaverei, des Sklaven-
handels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und
Praktiken (BGBl. 1958 II S. 203) ist nadl seinem Ar-
tikel 13 Abs. 2 für
Dsdlibuti am 21. März 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Oktober 1977 (BGBI. II
s. 1169).
Bonn, den 2. Mai 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1979 439
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur Bekämpfung der Falschmünzerei
Vom 2. Mai 1979
Singapur hat dem Generalsekretär der Verein-
ten Nationen am 12. Februar 1979 notifiziert, daß es
sich audl nach Erlangung der Unabhängigkeit am
9. August 1965 an das Internationale Abkommen
vom 20. April 1929 zur Bekämpfung der Falsdl-
münzerei (RGBI. 1933 II S. 913) gebunden betradltet,
dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängig-
keit durdl das Vereinigte Königreidl auf sein
Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 12. Mai 1961 (BGBI. II S. 566)
und vom 28. November 1978 (BGBI. II S. 1401).
Bonn, den 2. Mai 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens
über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels
und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken
Vom 2. Mai 1979
Das Zusatzübereinkommen vom 7. September 1956
über die Absdlaffung der Sklaverei, des Sklaven-
handels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und
Praktiken (BGBl. 1958 II S. 203) ist nadl seinem Ar-
tikel 13 Abs. 2 für
Dsdlibuti am 21. März 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Oktober 1977 (BGBI. II
s. 1169).
Bonn, den 2. Mai 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Wiener Obereinkommens
über diplomatlsdle Beziehungen
Vom 9. Mai 19'19
Das Wiener Ubereinkommen vom 18. April 1961
über diplomatische Beziehungen (BGBI. 1964 II
S. 957) ist nach. seinem Artikel 51 Abs. 2 für
Äthiopien am 21. April 1979
Dschibuti am 2. Dezember 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 24. Oktober 1978 (BGBI. II
s. 1321).
Bonn, den 9. Mai 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Straßburger Abkommens
über die Internationale Patentklassifikation
Vom 9. Mal 19'19
Das am 24. März 1971 unterzeichnete Straßburger
Abkommen über die Internationale Patentklassifika-
tion (BGBI. 1975 II S. 283) wird nach seinem Arti-
kel 13 Abs. 1 Buchstabe b für
Italien am 30.März 1980
in Kraft treten.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat
Italien eine Erklärung nach Artikel 4 Abs. 4 Ziffer ii
des Abkommens abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Juni 1978 (BGBI. II S. 991).
Bonn, den 9. Mai 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Wiener Obereinkommens
über diplomatlsdle Beziehungen
Vom 9. Mai 19'19
Das Wiener Ubereinkommen vom 18. April 1961
über diplomatische Beziehungen (BGBI. 1964 II
S. 957) ist nach. seinem Artikel 51 Abs. 2 für
Äthiopien am 21. April 1979
Dschibuti am 2. Dezember 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 24. Oktober 1978 (BGBI. II
s. 1321).
Bonn, den 9. Mai 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Straßburger Abkommens
über die Internationale Patentklassifikation
Vom 9. Mal 19'19
Das am 24. März 1971 unterzeichnete Straßburger
Abkommen über die Internationale Patentklassifika-
tion (BGBI. 1975 II S. 283) wird nach seinem Arti-
kel 13 Abs. 1 Buchstabe b für
Italien am 30.März 1980
in Kraft treten.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat
Italien eine Erklärung nach Artikel 4 Abs. 4 Ziffer ii
des Abkommens abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Juni 1978 (BGBI. II S. 991).
Bonn, den 9. Mai 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1979 441
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 9. Mai 1979
Das Protokoll vom 21. Juni 1961 zur Änderung
des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die
Internationale Zivilluftfahrt - 2. Änderung des
Abkommens über ·die Internationale Zivilluftfahrt -
(BGBl. 1962 II S. 884) ist nach seinem drittletzten
Absatz für
Korea (Demokratische am 27. Juni 1978
Volksrepublik)
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 9. November 1978 (BGBl. II
s. 1378).
Bonn, den 9. Mai 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Argentinischen Republik
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei
Vom 10. Mai 1979
Das in Buenos Aires am 24. April 1978 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der
Argentinischen Republik über die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Fischerei ist nach seinem Ab-
schnitt III Nr. 4
am 12. Februar 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 10. Mai 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1979 441
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 9. Mai 1979
Das Protokoll vom 21. Juni 1961 zur Änderung
des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die
Internationale Zivilluftfahrt - 2. Änderung des
Abkommens über ·die Internationale Zivilluftfahrt -
(BGBl. 1962 II S. 884) ist nach seinem drittletzten
Absatz für
Korea (Demokratische am 27. Juni 1978
Volksrepublik)
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 9. November 1978 (BGBl. II
s. 1378).
Bonn, den 9. Mai 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Argentinischen Republik
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei
Vom 10. Mai 1979
Das in Buenos Aires am 24. April 1978 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der
Argentinischen Republik über die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Fischerei ist nach seinem Ab-
schnitt III Nr. 4
am 12. Februar 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 10. Mai 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Argentinischen Republik
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) Das Forschungspersonal dieser Schiffe wird im
und Verlauf des Forschungsjahres
- die bisherigen Kenntnisse über die Fischvor-
die Regierung der Argentinischen Republik -
kommen in dem unter Abschnitt I Nummer 1
in der Erwartung, daß sich auf dem Gebiet der Fische- Buchstabe b bezeichneten Gebiet ergänzen,
rei eine fruchtbare und dauerhafte Zusammenarbeit ent- geeignete Fang- und Verarbeitungstechniken
wickelt, entwickeln und
in der Erwägung, daß Voraussetzung für die Entwick- - Erfahrungen bei der Verwertung der Fänge
lung der argentinischen Fischerei und der Zusammenar- sammeln.
beit auf dem Gebiet der Fischerei mit der Bundesrepublik Hieran werden argentinische und deutsche Wis-
Deutschland eine genauere Kenntnis der Arten, Verbrei- senschaftler beteiligt.
tung und Stärke der Fischvorkommen in der in c) Die beiden Fang- und Verarbeitungsschiffe werden
Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe b des vorliegenden während des Forschungsjahres berechtigt, anstelle
Abkommens bezeichneten Fischereizone sowie ihrer der Flagge der Bundesrepublik Deutschland die
kommerziellen Nutzbarkeit ist, Flagge der Argentinischen Republik zu führen.
in dem gemeinsamen Bemühen, die deutsch-argenti- 3. a) Die Kosten des Einsatzes der unter den Nummern
nische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischereifor- 1 und 2 beschriebenen Schiffe sollen durch die
schung gemäß dem Rahmenabkommen vom 31. März 1969 Fangerlöse gedeckt werden.
über die Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen For- b) Die laufenden Bezüge der für Forschungszwecke
schung und technologischen Entwicklung und der in des- im Rahmen der Nummern 1 und 2 von der deut-
sen Durchführung geschlossenen Vereinbarung über schen und argentinischen Regierung eingesetzten
Zusammenarbeit in der Meeresforschung zu beleben, und Wissenschaftler und wissenschaftlichen Hilf s-
in dem Wunsch, die Voraussetzungen für die Gründung kräfte tragen die jeweiligen Regierungen.
von Fischereigesellschaften in der Argentinischen Repu- 4. Das Forschungsjahr beginnt für die unter Nummer 1
blik mit deutscher Beteiligung zu schaffen - bezeichneten Schiffe mit dem in der Forschungsver-
einbarung festzulegenden Datum. Für die unter Num-
sind wie folgt übereingekommen:
mer 2 genannten Schiffe beginnt das Vertragsjahr
I. entsprechend in der in dem Vertrag zwischen der
Regierung der Argentinischen Republik und der deut-
1. a) Während des Jahres der deutsch-argentinischen
schen Gruppe vorgesehenen Form.
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei, das
der Forschung gewidmet sein wird (Forschungs- 5. Die Einsatzpläne der unter Nummer 1 genannten
jahr}, wird die Regierung der Bundesrepublik Schiffe werden zwischen der deutschen und argentini-
Deutschland fischereibiologische Bestandsuntersu- schen Regierung vereinbart werden.
chungen sowie fangtechnische und verarbeitungs- Die Bundesforschungsanstalt für Fischerei in Ham-
technologisdie Versudie durchführen und hierzu burg wird das Programm für die Forschungsarbeiten
das Fischereiforschungsschiff „Walther Herwigu mit den zuständigen argentinischen Forschungsein-
und/ oder ein besonders gechartertes, für For- richtungen abstimmen. Im übrigen erfolgt die Zusam-
schungszwecke geeignetes deutsches Schiff ein- menarbeit auf dem Gebiet der Fischereiforschung im
setzen. Rahmen der Zielsetzung der durch Notenwechsel
b) Einsatzgebiet beider Schiffe wird die Fischerei- geschlossenen Vereinbarung vom 1. Dezember 1972
zone südlich des 40. Breitengrades sein, wobei die über die Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen
erklärten Schongebiete und ein Küstenstreifen von Forschung und technologischen Entwicklung auf dem
15 Meilen, gerechnet von der Linie des niedrigsten Gebiet der Meeresforschung, die in Durchführung des
Ebbestandes, zu beachten sind. Rahmenabkommens vom 31. März 1969 über Zusam-
c) Beide vorgenannten Schiffe werden unter deut- menarbeit in der wissenschaftlichen Forschung und
scher Flagge fahren. An den Fahrten werden technologischen Entwicklung geschlossen wurde.
argentinische Wissenschaftler beteiligt. 6. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird
d) Die Bestimmungen dieses Abschnitts I bleiben der argentinischen Regierung ein Darlehen zur Finan-
unabhängig von der Geltungsdauer des Abkom- zierung des Baues eines Fischereiforschungsschiffes
mens nur während der zwölfmonatigen Dauer des gewähren. Weitere Einzelheiten hierüber werden in
Forschungsjahres gültig, auf das sich dieser einem gleichzeitig zwischen der Regierung der Bun-
Abschnitt bezieht. desrepublik Deutschland und der Regierung der
2. a) Während des Forschungsjahres werden entspre- Argentinischen Republik zu schließenden Abkommen
über finanzielle Zusammenarbeit geregelt werden.
chend der gleichzeitig geschlossenen Vereinba-
rung zwischen den an der deutsch-argentinischen 7. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei zu ferner auf ihre Kosten eine Studie über die Durch-
beteiligenden deutschen Unternehmen (deutsche führbarkeit der Errichtung von Industrieanlagen und
Gruppe) und den argentinischen Stellen zwei sonstigen Landanlagen in einem auszuwählenden
deutsche Fang- und Verarbeitungsschiffe in der Hafen Argentiniens erstellen. Weitere Einzelheiten
oben bezeichneten Meereszone eingesetzt. hierüber werden in einer gleichzeitig durch Noten-
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1979 443
wechsel zu schließenden Vereinbarung geregelt wer- 1. Die Regierung der Argentinischen Republik ermöglicht
den. die Niederlassung von Fischereigesellschaften nach
8. Die unter den Nummern 1 und 2 genannten Schiffe argentinischem Recht, nach Wahl der deutschen Unter-
werden ihre Reparaturen, generelle Versorgung und nehmen mit oder ohne Beteiligung inländischen Kapi-
Treibstoffaufnahme in argentinischen Häfen vorneh- tals zum Zweck der Fischereientwicklung.
men, ausgenommen besondere Fälle, die zu belegen 2. Die Regierung der Argentinischen Republik ermöglicht
sind. die zollfreie Einfuhr von Schiffen, Zubehör und Ersatz-
9. Die argentinische Regierung ermöglicht den Einsatz teilen, die notwendig sind, um die zulässige Fangmen-
der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Schiffe ge zu erreichen, welche sie gegenüber den unter Num-
in der dort genannten Zone. mer 1 genannten Unternehmen im Prinzip auf jährlich
75 000 t Seehecht und 25 000 t andere Arten festsetzt,
10. Die argentinische Regierung ermöglicht, daß die von sowie die zollfreie Einfuhr der Ausrüstungsgegen-
den deutschen Schiffen erzeugten Fischprodukte in stände für die genannten Schiffe, wobei als Entschei-
die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden. dungshilfe für die endgültige Niederlassung der Ent-
Die argentinische Regierung behält sich vor, 10 °/o der wurf der Durchführbarkeitsstudie dient, deren Anferti-
Produktion der deutschen Gruppe für die Versorgung gung im Forschungsjahr vorgesehen ist.
des argentinischen Marktes zu reservieren. Die Fra-
gen der Vermarktung, der Ausfuhr, der Preise und der 3. Die Fischereigesellschaften, deren Niederlassung auf-
Aufteilung der Gewinne sind Gegenstand der gleich- grund der Ergebnisse des Forschungsjahres erfolgt,
zeitig geschlossenen Vereinbarung zwischen der müssen in Ubereinstimmung mit der argentinischen
deutschen Gruppe und den argentinischen Stellen. Gesetzgebung über die Investition von ausländischem
Kapital in der Argentinischen Republik nach den
11. a) Die argentinische Regierung wird den Umschlag Grundsätzen privater Unternehmerwirtschaft mit
der Produktion der deutschen Gruppe auf Fracht- gleichzeitiger Erwirtschaf tung angemessener Renditen
schiffe in argentinischen Häfen erlauben und handeln.
unverzüglich Ausfuhrgenehmigungen erteilen.
Soweit Zwischenlagerungen erforderlich sind, wer- Deshalb wird die argentinische Regierung
den die argentinischen Stellen aus diesem Anlaß a) die zu gründenden Fischereigesellschaften bei ihrer
keine höheren Abgaben als von argentinischen Fischerei keinen anderen Beschränkungen unter-
Fischereiunternehmen erheben. werfen als denjenigen, die die Rechtsvorschriften
für andere argentinische Gesellschaften vorsehen,
b) An den Transporten werden über Kühlraumkapazi-
wobei sie sich jedoch südlich des 40. Breitengrades
tät verfügende Schiffe der Schiffahrtsunternehmen
der Bundesrepublik Deutschland und der Argenti- niederlassen müssen;
nischen Republik zu gleichen Teilen beteiligt wer- b) bei der endgültigen Auswertung der Fischereifor-
den. schung, die zusammen mit der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland unternommen wird, die
12. Die Regierung der Argentinischen Republik wird die
Daten und Ergebnisse verwerten, die unter Berück-
Einfuhren von Zubehör, Ersatzteilen und sonstigen
sichtigung neuer erweiterter Erkenntnisse eine
Ausrüstungsgegenständen sowie Gegenständen für
Erhöhung der zugeteilten Fangmengen zum Zwecke
den üblichen Betrieb, welche die unter den Nummern
einer rationellen Ausbeutung ermöglichen.
1 und 2 genannten Schiffe einführen müssen, von
Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben befreien. III.
Diese Befreiung erstreckt sich auch auf die zur Ver-
packung des Fangprodukts, das später verarbeitet 1. Die Vertragsparteien werden für die bestmögliche
werden kann oder auch nicht, erforderlichen Gegen- Durchführung dieses Abkommens sorgen. Sie werden
stände. dabei mit Rücksichtnahme auf die Interessen beider
Seiten vorgehen und einander alle Erleichterungen
13. Die argentinische Regierung ermöglicht den ungehin- gewähren, die etwa notwendig werden.
derten Austausch von deutschen Wissenschaftlern
w~ssenschaftlichen Hilfskräften und Besatzungsmit~ 2. Meinungsverschiedenheiten zwischen der Regierung
ghedern sowie Einreise, Aufenthalt, Tätigkeit und der Argentinischen Republik und der Regierung der
Ausreise von Reederpersonal für die Betreuung der Bundesrepublik Deutschland über die Anwendung oder
Schiffe in den Häfen und von Spezialisten für Repara- Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens wer-
turen. den durch Konsultationen zwischen den beiden Regie-
II. rungen beigelegt.
3. Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
Nach Ablauf des Forschungsjahres werden die Unter-
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
nehmen der deutschen Gruppe, die Regierung der Bun-
gegenüber der argentinischen Regierung innerhalb von
d~srepublik De~tschland und die Regierung der Argenti-
drei Monaten nach Unterzeichnung dieses Abkommens
mschen Repubhk - im Hinblick auf die in Aussicht
eine gegenteilige Erklärung abgibt.
genommene endgültige Niederlassung von Unternehmen
in der Argentinischen Republik - gemeinsam über die 4. Dieses Abkommen wird vom Tage seiner Unterzeich-
langfristige Fortsetzung der Zusammenarbeit auf dem nung an vorläufig angewendet und tritt in Kraft, wenn
Gebiet der Fischerei entscheiden und hierbei folgende die Vertragsparteien einander mitteilen, daß die inner-
Bestimmungen zugrunde legen: staatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Geschehen zu Buenos Aires am 24. April 1978 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Joachim Jaenicke
Für die Regierung der Argentinischen Republik
Oscar Antonio Montes
444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Drude: Bundesdrudcerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1. Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.
Einzelstüdce je angefangene 16 Seiten 1.20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postschedckonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2,40 DM zuzüglich -,50 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6 1/,. Postvertrlebsstüdc • Z 1998 AX • Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Portugiesischen Republik und
des Finanzprotokolls zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Portugiesischen Republik
Vom 14. Mai 1979
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Juli
1978 wird hiermit bekanntgemacht:
Das Zusatzprotokoll vom 20. September 1976 zum
Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Portugie-
sischen Republik (BGBl. 1978 II S. 957) ist nebst
Schlußakte nach seinem Artikel 22 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland
und die übrigen Vertragsparteien
am 1. November 1978
in Kraft getreten.
An demselben Tage ist das Finanzprotokoll vom
20. September 1976 zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Portugiesischen Repu-
blik (BGBl. 1978 II S. 978) nach seinem Artikel 12
Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland
und die übrigen Vertragsparteien
in Kraft getreten.
Bonn, den 14. Mai 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r