393
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1979 Nr.20
Tag Inhalt Seite
6. 4. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 393
9. 4. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Patentübereinkommens . . . . 395
10. 4. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens über den internationa-
len Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 396
11. 4. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die inter-
nationale Registrierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 396
11. 4. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreiches Thailand über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 397
12. 4. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens zur Errichtung des Inter-
nationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 399
12. 4. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-
gehende Einfuhr von Umschließungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 399
17. 4. 79 Bekanntmachung der Neufassung der deutsch-schweizerischen Verwaltungsvereinbarung
über die Durchführung der Vereinbarung über die Fürsorge für Hilfsbedürftige . . . . . . . . . . 400
23. 4. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Honduras über die Regelung gewisser, durch den
2. Weltkrieg verursachter Probleme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 402
24. 4. 79 Bekanntmachung zu dem deutsch-belgischen Abkommen über die unterirdische Kohle-
vergasung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 404
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Republik Ghana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. April 1979
In Accra ist am 29. Dezember 1978 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Ghana über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 29. Dezember 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 6. April 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Klamser
394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegen.
und
die Regierung der Republik Ghana, (2) Die Regierung der Republik Ghana, soweit sie nic.ht
selbst Darlehensnehmerin ist, und die Zentralbank von
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun- · Ghana werden gegenüber der Kreditanstalt für Wieder-
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der aufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung
von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund
Republik Ghana,
der nach Absatz 1 zu sdlließenden Verträge garantieren.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu Artikel 3
festigen und zu vertiefen,
Die Regierung der Republik Ghana stellt die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
hang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2
genannten Verträge in der Republik Ghana erhoben wer-
in der Absicht, zur wirtsdlaftlichen und sozialen Ent- den.
wicklung in der Republik Ghana beizutragen,
Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung der Republik Ghana überläßt bei den
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
Artikel 1 ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luft-
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
(l) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-
möglicht es der Regierung der Republik Ghana oder che die gleidlberec:h.tigte Beteiligung der Verkehrsunter-
einem anderen von beiden Regierungen gemeinsam aus- nehmen mit Sitz in dem deutsc:h.en Geltungsbereich dieses
zuwählenden Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Finanzierung gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
der Devisenkosten aus dem Bezug von Waren und Lei- unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
stungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen
Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten
Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Artikel 5
Transport, Versicherung und Montage ein Darlehen bis Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-
zu 20,3 Millionen DM (in Worten: Zwanzig Millionen sonderen Wert darauf, daß bei den sic:h aus der Dar-
dreihunderttausend Deutsche Mark) aufzunehmen. Es muß lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen
sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der die wirtschaftlic:hen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste, die vorzugt genutzt werden.
Bestandteil dieses Abkommens ist, handeln, für die die
Liefer- oder Leistungsverträge nach dem 1. Januar 1978 Artikel 6
abgeschlossen worden sind. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
(2) Auf das Ergebnis der deutsch-ghanaischen Regie- sic:h.tlic:h des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auc:h
rungsverhandlungen 1978 wird ausdrücklich Bezug ge- für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
nommen. desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
Republik Ghana innerhalb von drei Monaten nach In-
Artikel 2 krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
abgibt.
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-
Artikel 7
dingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die
zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der in Kraft.
Geschehen zu Accra am 29. Dezember 1978 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Herbert Weil
Für die Regierung der Republik Ghana
J o s e p h L. S. A b b e y
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1979 395
Anlage
Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel l
des oben genannten Abkommens bis zu 20,3 Millionen
DM (in Worten: Zwanzig Millionen dreihunderttausend
Deutsche Mark) aus dem Darlehen finanziert werden
können:
a) Chemische Produkte für den industriellen und den
landwirtschaftlichen Sektor einschließlich Düngemit-
teln sowie Arzneimittel,
b) industrielle und landwirtschaftliche Ausrüstung, Zu-
behör und Ersatzteile,
c) industrielle Hilfsgüter und Rohstoffe zur Industriellen
Entwicklung in Ghana,
d) Kraftfahrzeugersatzteile.
Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,
können nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-
stimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
vorliegt.
Die Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten
Bedarf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern
und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von
der Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Patentübereinkommens
Vom 9. April 1979
Das Europäische Patentübereinkommen vom
5. Oktober 1973 (BGBI. 1976 II S. 649, 826} wird nach
seinem Artikel 169 Abs. 2 für
Osterreich am 1. Mai 1979
in Kraft treten.
Osterreich hat bei Hinterlegung seiner Ratifika-
tionsurkunde von den Vorbehalten nach Artikel 167
Abs. 2 Buchstaben a und d des Ubereinkommens
Gebrauch gemacht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. November 1978 (BGBI. II
s. 1370).
Bonn, den 9. April 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Obereinkommens
über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten
freilebender Tiere und Pflanzen
Vom 10. April 1979
Das Ubereinkommen vom 3. März 1973 über den richtet, daß die folgenden von Botsuana zur Auf-
internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei- nahme in Anhang III genannten drei Arten
lebender Tiere und Pflanzen (BGBI. 1975 II S. 773;
Nachtaffe (Galago senegalensis)
1977 II S. 381, 659, 1125; 1978 II S. 1091) ist nach
seinem Artikel XXII Abs. 2 für Fingerotter (Aonyx capensis)
Indonesien am 28. März 1979 Otter (Lutra maculicollis)
Jordanien am 14. März 1979 bereits in Anhang II des Ubereinkommens aufge-
Kenia am 13. März 1979 führt sind und deshalb nicht - wie die drei übrigen
von Botsuana angemeldeten Arten - in Anhang III
Togo am 21. Januar 1979 erscheinen können.
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
Das Eidgenössische Politische Departement als die Bekanntmachung vom 30. November 1978 (BGBl.
Depositar hat die Vertragspctrteien davon unter- II S. 1463).
Bonn, den 10. April 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleisch h a u er
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 11. April 1979
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Fassung des Madrider Abkommens vom 14. April
1891 über die internationale Registrierung von Mar-
ken (BGBl. 1970 II S. 293, 418} wird nach ihrem Ar-
tikel 14 Abs. 4 Buchstabe b für
Spanien am 8. Juni 1979
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 11. März 1977 (BGBI. II
s. 288).
Bonn, den 11. April 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Aufträg
Dr. F l e i s c h h a u er
396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Obereinkommens
über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten
freilebender Tiere und Pflanzen
Vom 10. April 1979
Das Ubereinkommen vom 3. März 1973 über den richtet, daß die folgenden von Botsuana zur Auf-
internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei- nahme in Anhang III genannten drei Arten
lebender Tiere und Pflanzen (BGBI. 1975 II S. 773;
Nachtaffe (Galago senegalensis)
1977 II S. 381, 659, 1125; 1978 II S. 1091) ist nach
seinem Artikel XXII Abs. 2 für Fingerotter (Aonyx capensis)
Indonesien am 28. März 1979 Otter (Lutra maculicollis)
Jordanien am 14. März 1979 bereits in Anhang II des Ubereinkommens aufge-
Kenia am 13. März 1979 führt sind und deshalb nicht - wie die drei übrigen
von Botsuana angemeldeten Arten - in Anhang III
Togo am 21. Januar 1979 erscheinen können.
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
Das Eidgenössische Politische Departement als die Bekanntmachung vom 30. November 1978 (BGBl.
Depositar hat die Vertragspctrteien davon unter- II S. 1463).
Bonn, den 10. April 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleisch h a u er
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 11. April 1979
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Fassung des Madrider Abkommens vom 14. April
1891 über die internationale Registrierung von Mar-
ken (BGBl. 1970 II S. 293, 418} wird nach ihrem Ar-
tikel 14 Abs. 4 Buchstabe b für
Spanien am 8. Juni 1979
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 11. März 1977 (BGBI. II
s. 288).
Bonn, den 11. April 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Aufträg
Dr. F l e i s c h h a u er
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1979 397
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreiches Thailand
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 11. April 1979
In Bangkok ist am 13. März 1979 ein Abkommen
Z\vischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Thailand
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 13. März 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 11. April 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. K 1am s er
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreiches Thailand
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam au-;-
zuwählenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt
und
für \Viederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben
die Regierung des Königreiches Thailand -
a) Lang Suan Mehrzweckprojekt KraftwerkslPil
(fünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark),
im Geiste der bestehenden freundsch'aftlichen Bezie-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und b) Siedlungsgebiete Pak Chan und Tai Muang (fünf
dem Königreich Thailand, Millionen Deutsche Mark),
c) Lieferung von Lokomotiven
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-
(bis zu vierundvierzig Millionen Deutsche Mark),
gen durch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit
zu festigen und zu vertiefen, wenn nach Prüfung durch die Vertragsparteien die För-
derungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- zu vierundsiebzig Millionen Deutsche Mark aufzunehmen.
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent- Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre-
wicklung im Königreich Thailand beizutragen - publik Deutschland und der Regierung des Königreiches
Thailand durch andere Vorhaben ersetzt werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 2
Artikel 1
(1) Die Venvendung dieser Darlehen sowie die Be-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland din9ungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die
ermöglicht es der Regierung des Köni~ireiches Thailand zwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt
398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
für Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die den in Artikel 5
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
(1) Lieferungen und Leistungen für die Vorhaben ge-
schriften unterliegen.
mäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b sind inter-
(2) Die Regierung des Königreiches Thailand, soweit national öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Ein-
sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber zelfall..etwas Abweichendes festgelegt wird.
der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in _!2) Lie_ferungen und Leistungen für das Vorhaben ge-
Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der maß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c sind beschränkt auf
Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 abzu- den deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens öf-
schließenden Verträge garantieren. fentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas
Abweichendes festgelegt wird.
Artikel 3
Artikel 6
Die Regierung des Königreiches Thailand stellt die
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zu- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
sammenhang mit Abschluß und Durchführung der in lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-
Artikel 2 erwähnten Verträge im Königreiche ·Thailand gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Ber-
erhoben werden. lin bevorzugt genutzt werden.
Artikel 4 Artikel 7
Die Regierung des Königreiches Thailand überläßt bei Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans- sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Bunde~r~pub_lik Deutschland gegenüber der Regierung
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche des Komgre1ches Thailand innerhalb von drei Monaten
die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh- nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Ab- Erklärung abgibt.
kommens ausschließen oder erschweren, und erteilt ge- Artikel 8
gebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
unternehmen erforderlichen Genehmigungen. in Kraft.
Geschehen zu Bangkok am 13. März 1979 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, thailändischer und eng-
lischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist.
Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des
thailändischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maß-
gebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. H. H a m m - B r ü c h e r
Staatsminister im Auswärtigen Amt
Für die Regierung des Königreiches Thailand
Upadit Pachariyangkun
Minister des Auswärtigen
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1979 399
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung des Internationalen Fonds Bekanntmadtung
für landwirtsdtaftliche Entwicklung über den Geltungsbereich
Vom 12. April 1979 des Zollübereinkommens über die
vorübergehende Einfuhr von Umschließungen
Das übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errich-
tung des Internationalen Fonds für landwirtschaft- Vom 12. April 1979
liche Entwicklung (BGBl. 1978 II S. 1405) ist nach
seinem Artikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für fol-
gende weitere Staaten in Kraft getreten: Das Vereinigte Königreich, für das das Zollüber-
Afghanistan am 13. Dezember 1978 einkommen vom 6. Oktober 1960 über die vorüber-
Barbados am 13. Dezember 1978 gehende Einfuhr von Umschließungen (BGBI. 1969
II S. 1065) am 1. Juli 1977 in Kraft getreten ist, hat
Bhutan am 13. Dezember 1978
dem Generalsekretär des Rates für die Zusammen-
Burundi am 13. Dezember 1978 arbeit auf dem Gebiet des Zollwesens am 18. Okto-
Costa Rica am 16. November 1978 ber 1978 die Ausdehnung des Ubereinkommens auf
Jemen (Arabische die Amtsbezirke Jersey, Guernsey und die Insel
Republik) am 6. Februar 1979 Man notifiziert. Diese Ausdehnung ist nach Artikel
Laotische Demokratische 19 Abs. 1 des Übereinkommens für
Volksrepublik am 13. Dezember 1978
Madagaskar am 12. Januar 1979 Jersey, Guernsey und die Insel Man
am 18. Januar 1979
Mauritius am 29. Januar 1979
Seschellen am 13. Dezember 1978 in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. März 1979 (BGBl. II S. 301) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
und berichtigt bezüglich Costa Rica's die Bekannt- Bekanntmachung vom 24. November 1978 (BGBI. II
machung vom 16. November 1978 {BGBI. II S. 1405). s. 1398).
Bonn, den 12. April 1979 Bonn, den 12. April 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r Dr. F 1e i s c h h a u e r
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1979 399
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung des Internationalen Fonds Bekanntmadtung
für landwirtsdtaftliche Entwicklung über den Geltungsbereich
Vom 12. April 1979 des Zollübereinkommens über die
vorübergehende Einfuhr von Umschließungen
Das übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errich-
tung des Internationalen Fonds für landwirtschaft- Vom 12. April 1979
liche Entwicklung (BGBl. 1978 II S. 1405) ist nach
seinem Artikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für fol-
gende weitere Staaten in Kraft getreten: Das Vereinigte Königreich, für das das Zollüber-
Afghanistan am 13. Dezember 1978 einkommen vom 6. Oktober 1960 über die vorüber-
Barbados am 13. Dezember 1978 gehende Einfuhr von Umschließungen (BGBI. 1969
II S. 1065) am 1. Juli 1977 in Kraft getreten ist, hat
Bhutan am 13. Dezember 1978
dem Generalsekretär des Rates für die Zusammen-
Burundi am 13. Dezember 1978 arbeit auf dem Gebiet des Zollwesens am 18. Okto-
Costa Rica am 16. November 1978 ber 1978 die Ausdehnung des Ubereinkommens auf
Jemen (Arabische die Amtsbezirke Jersey, Guernsey und die Insel
Republik) am 6. Februar 1979 Man notifiziert. Diese Ausdehnung ist nach Artikel
Laotische Demokratische 19 Abs. 1 des Übereinkommens für
Volksrepublik am 13. Dezember 1978
Madagaskar am 12. Januar 1979 Jersey, Guernsey und die Insel Man
am 18. Januar 1979
Mauritius am 29. Januar 1979
Seschellen am 13. Dezember 1978 in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. März 1979 (BGBl. II S. 301) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
und berichtigt bezüglich Costa Rica's die Bekannt- Bekanntmachung vom 24. November 1978 (BGBI. II
machung vom 16. November 1978 {BGBI. II S. 1405). s. 1398).
Bonn, den 12. April 1979 Bonn, den 12. April 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r Dr. F 1e i s c h h a u e r
400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
der Neufassung der deutsch-schweizerischen Verwaltungsvereinbarung
über die Durchführung der Vereinbarung
über die Fürsorge für Hilfsbedürftige
Vom 17. April 1979
In Bonn ist am 19. September 1978 eine Verein-
barung über die Änderung der Verwaltungsverein-
barung vom 6. September 1952 über die Durchfüh-
rung der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft über die Fürsorge für Hilfsbedürftige vom
14. Juli 1952 unterzeichnet worden. Der Bundesrat
hat der Vereinbarung nach Artikel 59 Absatz 2
Satz 2 in Verbindung mit Artikel 84 Absatz 2 des
Grundgesetzes zugestimmt. Dieses Abkommen gilt
auch für das Land Berlin. Die Vereinbarung ist nach
ihrem Artikel 3
am 21. Januar 1979
in Kraft getreten.
Die Verwaltungsvereinbarung wird nachstehend
in der geänderten Fassung veröffentlicht.
Bonn, den 17.April 1979
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Im Auftrag
Dr. Schubert
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1979 401
Verwaltungsvereinbarung
über die Durchführung der Vereinbarung
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Fürsorge für Hilfsbedürftige*)
Artikel 1 Beihilfen über 5 000,- DM Fr, Gewährung von Ausbil-
dungshilfe nach abbeschlossener Berufsausbildung) ist
(1) Die FürsorgC'stellen, die einem Angehörigen des
vorher mit der kostenersatzpflichtigen Stelle Fühlung
anderen vertragschließenden Teiles Unterstützung
aufzunehmen.
~1ewähren, verkehren grundsätzlich mit dem für den
Unterstützten zuständigen Konsulat. (3) Wesentliche Änderungen in Voraussetzung, Art
und Maß der Unterstützung werden vierteljährlich durch
(2) Die Meldeformulare für Hilfsbedürftige und die Mit-
einen Vermerk auf der Rückseite des Abrechnungsformu-
teilungen der Beendigung der Fürsorge sind der zuständi-
lares mitgeteilt. Als wesentlich gelten Änderungen, die
gen konsularischen Vertretung des Heimatstaates zu
eine Erhöhung oder Verminderung der laufenden Fürsor-
übermitteln. Mit der Bestätigung des Eingangs des Melde-
geleistungen um wenigstens 25 v. H. der bisherigen ViPr-
formulares wird die schweizerische diplomatische Vertre-
teljahresbeträge mit sich bringen.
tung die Anschrift der für den Hilfsbedürftigen zuständi-
qen kantonalen Fürsorgestelle bekanntgeben, falls diese (4) Verwandtenunterstützungen und Rückerstattungen
bei der Ausfüllung des Meldeformulares nicht ermittelt sind von Angehörigen der anderen Vertragspartei unter
werden konnte. Änderungsmitteilungen und Abrechnun- den gleichen Voraussetzungen zu verlangen wie von
gen senden die deutschen Fürsorgestellen abweichend eigenen Angehörigen. Ansprüche auf Verwandtenunler-
von der Regelung nach Absatz 1 unmittelbar dem Heimat- stützungen sollen in geeigneten Fällen nach vorheriger
kanton, die kantonalen Fürsorgestellen unmittelbar der Fühlungnahme mit der zuständigen Fürsorgestelle des
Zentralstelle Schweiz beim Landeswohlfahrtsverband Heimatstaates auch gerichtlich geltend gemacht werden.
Baden in Karlsruhe zu. Die in diesem Verfahren anfallenden Gerichts- und An-
waltskosten trägt der Heimatstaat.
(3) Die zuständigen deutschen Bundesminister und das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement können
eine von Absatz 1 abweichende Regelung vereinbaren. Artikel 4
(1) Verlangt der Aufenthaltslaat Heimschaffung, so hat
(4) Die Fürsorgestellen schreiben in ihrer Amtssprache.
die Fürsorgestelle des Heimatstaates innerhalb 60 Tagen
(5) Als Fürsorgestellen im Sinne dieser Vereinbarung zu diesem Begehren Stellung zu nehmen. Die Frist läuft
~Jelten in der Bundesrepublik Deutschland die überörtli- von der Stellung des Begehrens bei dem Konsulat des
chen Träger der Sozialhilfe und die Landesjugendämter, Heimatstaates bis zum Eintreffen der Stellungnahme bei
in der Schweiz die kantonalen Fürsorgedepartemente. der Fürsorgestelle des Aufenthaltstaates.
(2) Verlangt der Heimatstaat Heimschaffung, so hat die
Artikel 2 Fürsorgestelle des Aufenthaltstaates innerhalb 60 Tagen
zu diesem Begehren Stellung zu nehmen. Die Frist läuft
Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen von der Stellung des Begehrens bei der Fürsorgestelle
eines vertragschließenden Teiles können bei ihnen des Aufenthaltstaates bis zum Eintreffen der Stellung-
gestellte Anträge auf Unterstützung an die Fürsorgestel- nahme beim Konsulat des Heimatstaates.
len des anderen Teiles weiterleiten.
(3) Wird innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 ge-
nannten Frist nicht Stellung genommen, so gilt das Be-
Artikel 3 gehren als anerkannt.
( 1) Die Fürsorgestellen des Aufenthaltsstaates des
Artikel 5
Hilfsbedürftigen melden auf vorgeschriebenem Formular
binnen 60 Tagen nach Kenntnis der Hilfsbedürftigkeit Lehnt ein vertragschließender Teil die Heimschaffung
dem Heimatstaat Unterstützungen, für die dieser kosten- ab, so ist dem die Heimschaffung verlangenden Teil zu-
ersatzpflichtig ist. Kann diese Frist infolge besonderer nächst Gelegenheit zu geben, sich zu den Ablehnungs-
Umstände ausnahmsweise nicht eingehalten werden, so gründen zu äußern.
hat die verspätet meldende Fürsorgestelle die Verzöge-
rung zu begründen. Geht die Meldung nicht innerhalb Artikel 6
einer Ausschlußfrist von einem Jahr beim Heimatstaat (1) Besteht Obereinstimmung, daß Heimschaffung erfol-
ein, so werden die bis zum Eingang der Meldung angefal- gen soll, oder hat die Schiedsinstanz auf Heimschaffung
lenen Kosten nicht ersetzt. entschieden, so verständigen sich Heimatstaat und Auf-
(2) Für den Anspruch auf Kostenerstattung bedarf es enthaltstaat rechtzeitig über Ort und Zeit der Ubernahme.
grundsätzlich keiner Kostenanerkennung durch den Hei- (2) In den Fällen des Artikels 5 Absatz 4 der Vereinba-
matstaat. In Hilfefällen besonderer Art (z. B. Sanierungen, rung vom 14. Juli 1952 sind Unterstützungsbedürftige an
Obernahme von Schulden, Gewährung von einmaligen der Grenze vom Heimatstaat ohne weiteres zu überneh-
men, mit Ausnahme von Härtefällen (Kranke, alleinste-
*} Von der Wiedergctbe der Präambel und der Sd1lußformel wird ab-
gesehen. hende Kinder und Hilfsbedürftige, die im Aufenthaltstaat
402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
einen Haushalt gegründet haben). In diesen Härtefällen Artikel 8
ersucht der Aufenthaltstaat den Heimatstaat um Mittei- (1) Die Abrechnung der Fürsorgekosten erfolgt viert~-
lung, wann und wo die Hilfsbedürftigen übergeben wer- jährlich.
den können. Diese Mitteilung muß dem Aufenthaltstaat
binnen 14 Tagen seit dem Eingang des Ersuchens zuge- (2) Die Rechnungen sind binnen drei Monaten nach
hen. Rechnungstelluny zu begleichen.
Artikel 7 Artikel 9
Die Kostenersatzpflicht des Heimatstaates in den Fällen (1) Das deutsche Mitglied der nach Artikel 9 Absatz 2
des Artikels 5 Absatz 3 der Vereinbarung vom 14. Juli der Vereinbarung vom 14. Juli 1952 zu bildenden Schieds-
1952 hört auf, instanz wird durch den Bundesminister für Jugend, Fami-
a) wenn eine Meinungsverschiedenheit über das Nicht- lie und Gesundheit, das schweizerische Mitglied durch
vorhandensein von Menschlichkeitsgründen nicht das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
oder nicht mehr vorliegt, mit Ende des Monats, in bestimmt. Der Vorsitzende wird von den in Satz 1
welchem dem Heimatstaat die endgültige Ablehnung genannten Stellen im gegenseitigen Einverständnis
des Aufenthaltstaates zugegangen ist; bezeichnet.
b) wenn die nach Artikel 9 der Vereinbarung vom (2) Die aus der Mitwirkung des Vorsitzenden der
14. Juli 1952 angerufene Schiedsinstanz das Vorliegen Schiedsinstanz sich ergebenden Kosten werden je zur
von Menschlichkeitsgründen verneint hat, mit dem Hälfte von den vertragschließenden Teilen getragen. Die
Tage des Schiedsspruches. übrigen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Bekanntmadmng
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Honduras
über die Regelung gewisser,
durdt den 2. Weltkrieg verursachter Probleme
Vom 23. April 1979
Das in Tegucigalpa am 14. Dezember 1978 unter-
zeichnete Abkommen zwisc:hen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Honduras über die Regelung gewisser,
durch dem 2. Weltkrieg verursachter Probleme ist
nach seinem Artikel 7
am 8. März 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
lic:ht.
Bonn, den 23. April 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F I e i s c h haue r
Nr. 20 - Tag der Ausgabe· Bonn, den 4. Mai 1979 403
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Honduras
über die Regelung gewisser,
durch den 2. Weltkrieg verursachter Probleme
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet alle Fra~Jen,
die im Zusammenhang mit der Verwendung des Vermö-
die Regierung der Republik Honduras -
gens deutscher Staatsangehöriger durch die Regierun9
von Honduras während des 2. Weltkriegs entstanden
in Anbetracht der freundschaftlichen Beziehungen zwi-
sind, als erledigt, und verzichtet deshalb auf alle weiteren
schen ihren Völkern und Regierungen,
Ansprüche gegenüber der Republik Honduras wegen des
Vermögens von in Honduras ansässigen deutschen
in clem \Vunsch, diese Beziehungen noch weiter zu
Staatsangehörigen.
vertiefen,
Artikel 4
in dem Bestreben, gewisse, durch den 2. Weltkrieg Die Regierung der Republik Honduras wird, soweit dies
vPrnrsachte Probleme zu lösen - möglich ist, der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land auf deren Wunsch alle Auskünfte erteilen und
sind wiP folqt übereingekommen: Unterlagen über die Beschlagnahme deutschen VPrmö-
gens zur Verfügung stellen.
Artikel 1 Artikel 5
Die Regierung der Republik Honduras zahlt einen Be- Die Regierung von Honduras verpflichtet sich, alle
trc1g in Höhe von zwei Millionen Deutsche Mark (2 Mil- während des 2. Weltkriegs erlassenen Rechtsvorschriften
lionen DM) als Ausgleich für das während des 2. Welt- über das Vermögen von im lande ansässigen deutschen
kriegs beschlagnahmte Vermögen deutscher Staatsange- Staatsangehörigen innerhalb von sechs Monaten nc1ch
Inkrafttreten dieses Abkommens aufzuheben.
höriger. Die Zahlung erfolgt an die Order der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland, Oberfinanzdirektion
Köln, auf das Konto Nr. 3816 der Bundeskasse Bonn bei Artikel 6
der Landeszentralbank Bonn. Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutc;chlcrnd
Die Zahlung wird in drei Raten erfolgen, von denen die
gegenüber der Regierung der Republik Honduras irnwr-
erste in Höhe von 0,5 Millionen DM ein Jahr nach dem
halb von drei Monaten nach der UnterzeichnunrJ dieses
Inkrafttreten dieses Abkommens, die zweite ebenfalls in
Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Höhe von 0,5 Millionen DM sechs Monate nach der
l. Rate und die letzte in Höhe von 1 Million DM sechs
Artikel 7
Monate nach der 2. Rate fällig wird.
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation nach ~vtc1ß-
gabe der innerstaatlichen Rechtsordnungen der beidPn
Artikel 2
Länder; es tritt an dem Tag in Kraft, an dem beidP
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland verteilt Regierungen einander notifiziert hauen, daß die inner-
nach ihrem Ermessen den in Artikel 1 bezeichneten staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttre!cn des
BPtrag an die Berechti~Jten. Abkommens erfüllt sind.
Geschehen zu Tegucigalpa am ·14. Dezember 1978 in
vier Urschriften, je zwei in deutscher und in spanischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
C a r 1 H. B o e h n k e
Für die Regierung der Republik Honduras
Jorge Ram6n Hernandez Alcerro
404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. ro.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1. Tel.
fO 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjahrlich je 48,- DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,70 DM (1,20 DM zuzüglich -,50 DJ\.1
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2.20 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Poslfadl 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6 0/e. Postvertrlebsstüdt • Z 1998 AX • Gebühr bezahlt
Bekanntmadlung
zu dem deutsdl-belgisdlen Abkommen
über die unterirdisdle Kohlevergasung
Vom 24. April 1979
Das Abkommen vom 1. Oktober 1976 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung des Königreichs Belgien über die ge-
meinsame Durchführung eines auf die industrielle
Anwendung von Verfahren zur unterirdischen
Stein- und Braunkohlevergasung gerichteten For-
schungsprogramms ist nicht am 22. Dezember 1977,
sondern
am 26. Januar 1978
in Kraft getreten. Die Bekanntmachung vom 28. Juni
1978 (BGBl. II S. 920) wird insoweit berichtigt.
Bonn, den 24. April 1979
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Im Auftrag
Dr. Boulanger