17
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 1979 Nr.2
Tag Inhalt Seite
15. 12. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Ent-
wicklungsorganisation (IDA) ....................................................... . 17
15. 12. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Ubereinkommens von 1961 über
Suchtstoffe ........................................................................ . 18
18. 12. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Paraguay über Finanzielle Zusammenarbeit ...... . 18
19. 12. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur Ver-
einheitlichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe .............................. . 20
19. 12. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammen-
arbeit ............................................................................ . 20
19. 12. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammen-
arbeit ............................................................................. . 22
19. 12. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammen-
arbeit ........................•..............•...................................... 24
20. 12. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe ......................... . 26
20. 12. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Lesotho über Finanzielle Zusammenarbeit ..... 28
20. 12. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit .... 30
20. 12. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan über Finanzielle Zusammen-
arbeit ............................................................................. . 32
27. 12. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Wiedereingliederungsfonds
des Europarats ..................................................................... . 34
29. 12. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dritten Protokolls zum Allgemeinen Ab-
kommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarats ......................... . 35
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Internationale Entwicklungsorganisation (IDA)
Vom 15. Dezember 1978
Das Abkommen vom 26. Januar 1960 über die
Internationale Entwicklungsorganisation (BGBI. 1960
II S. 2137) ist nach seinem Artikel XI Abschnitt 2
Buchstabe d für
Kap Verde am 20. November 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Juni 1~78 (BGBl. II S. 882).
Bonn, den 15. Dezember 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl des Einheits-Ubereinkommens von 1961
ilber Sudltstoffe
Vom 15. Dezember 1978
Das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung
des Einheits-Ubereinkommens von 1961 über Sucht-
stoffe (BGBl. 1975 II S. 2; 1977 II S. 111) ist nach
seinem Artikel 18 Abs. 2 für
Irak am 25. Oktober 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 14. November 1978 (BGBl.
II S. 1394).
Bonn, den 15. Dezember 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
des Abkommens zwisdlen der Regierung der Bilndesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Paraguay
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. Dezember 1978
In Asunci6n ist am 9. November 1978 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Para-
guay über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-
net worden. Das Abkommen ist nach seinem Ar-
tikel 7
am 9. November 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 18. Dezember 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl des Einheits-Ubereinkommens von 1961
ilber Sudltstoffe
Vom 15. Dezember 1978
Das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung
des Einheits-Ubereinkommens von 1961 über Sucht-
stoffe (BGBl. 1975 II S. 2; 1977 II S. 111) ist nach
seinem Artikel 18 Abs. 2 für
Irak am 25. Oktober 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 14. November 1978 (BGBl.
II S. 1394).
Bonn, den 15. Dezember 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
des Abkommens zwisdlen der Regierung der Bilndesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Paraguay
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. Dezember 1978
In Asunci6n ist am 9. November 1978 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Para-
guay über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-
net worden. Das Abkommen ist nach seinem Ar-
tikel 7
am 9. November 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 18. Dezember 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1979 19
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Paraguay
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Paraguay stellt die Kredit-
die Regierung der Republik Paraguay, anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
in der Republik Paraguay erhoben werden.
Republik Paraguay,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Artikel 4
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Die Regierung der Republik Paraguay überläßt bei den
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- von Personen und Gütern im Land, See- und Luftverkehr
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
wicklung der Republik Paraguay beizutragen, men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-
kommens ausschließen oder erschweren, und erteilt ge-
sind wie folgt übereingekommen:
gebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Paraguay, bei der Artikel 5
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-
Finanzierung eines Agrarkreditprogramms in der Provinz sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Itapua durch den Banco Nacional de Fomento (BNF) ein lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-
Darlehen bis zu 7 Millionen DM (in Worten: sieben Mil- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
lionen Deutsche Mark) aufzunehmen. bevorzugt benutzt werden.
Artikel 2
Artikel 6
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
schen dem Darlehensnehmer, dem Banco Nacional de Fo-
mento und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzu- das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
republik Deutschland gegenüber der Regierung der Re-
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. publik Paraguay innerhalb von drei Monaten nach In-
krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
(2) Die Zentralbank von Paraguay wird gegenüber der abgibt.
Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Erfül-
Artikel 7
lung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf-
grund der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge ga- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
rantieren. in Kraft.
Geschehen zu Asunci6n am 9. November 1978 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wo-
bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
J. Engels
Für die Regierung der Republik Paraguay
Alberto Nogues
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
BekanntmadJ.ung
über den Geltungsbereidl des Internationalen Obereinkommens
zur Vereinheitlidlung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe
Vom 19. Dezember 1978
Das Internationale Ubereinkommen vom 10. Mai 1952 zur Vereinheit-
lichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe (BGBl. 1972 II S. 653,
655) ist nach seinem Artikel 15 für
Tonga am 13. Dezember 1978
in Kraft getreten.
Tonga hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde den nachstehenden
Vorbehalt eingelegt:
(Ubersetzung)
"The Government of Tonga reserves „Die Regierung von Tonga behält
the right not to apply the provisions sich das Recht vor, dieses Oberein-
of this Convention to warships or kommen nicht auf Kriegsschiffe oder
vessels owned or in the service of im Eigentum oder Dienst eines Staates
a State." stehende Schifte anzuwenden."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 22. September 1976 (BGBI. II S. 1702).
Bonn, den 19. Dezember 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Bekanntmadlung
des Abkommens zwisdJ.en der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Arabisdlen Republik Ägypten
tlber Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 19. Dezember 1978
In Kairo ist am 29. Oktober 1978 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Arabischen Republik
Ägypten über Finanzielle Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 8
am 29. Oktober 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 19. Dezember 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
BekanntmadJ.ung
über den Geltungsbereidl des Internationalen Obereinkommens
zur Vereinheitlidlung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe
Vom 19. Dezember 1978
Das Internationale Ubereinkommen vom 10. Mai 1952 zur Vereinheit-
lichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe (BGBl. 1972 II S. 653,
655) ist nach seinem Artikel 15 für
Tonga am 13. Dezember 1978
in Kraft getreten.
Tonga hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde den nachstehenden
Vorbehalt eingelegt:
(Ubersetzung)
"The Government of Tonga reserves „Die Regierung von Tonga behält
the right not to apply the provisions sich das Recht vor, dieses Oberein-
of this Convention to warships or kommen nicht auf Kriegsschiffe oder
vessels owned or in the service of im Eigentum oder Dienst eines Staates
a State." stehende Schifte anzuwenden."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 22. September 1976 (BGBI. II S. 1702).
Bonn, den 19. Dezember 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Bekanntmadlung
des Abkommens zwisdJ.en der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Arabisdlen Republik Ägypten
tlber Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 19. Dezember 1978
In Kairo ist am 29. Oktober 1978 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Arabischen Republik
Ägypten über Finanzielle Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 8
am 29. Oktober 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 19. Dezember 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1979 21
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Programme können
im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-
und
republik Deutschland und der Regierung der Arabischen
die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, Republik Ägypten durch andere Programme ersetzt wer-
den.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-
(3) Die Auszahlung dieser Darlehen ist davon abhän-
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
gig, daß die in dem zwischen der Regierung der Bundes-
Arabischen Republik Ägypten,
republik Deutschland und der Regierung der Arabischen
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Republik Ägypten vereinbarten Protokoll vom 8. Februar
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der 1973 übernommenen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht
wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu festigen und zu ver- erfüllt werden. Von dem Darlehensbetrag in Höhe von
tiefen, 66,5 Millionen DM dürfen bis zum 30. November 1978
nicht mehr als 50 Millionen DM (fünfzig Millionen Deut-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- sche Mark) ausgezahlt werden.
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- Artikel 2
wicklung in der Arabischen Republik Ägypten beizu- (1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-
tragen, gungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die
zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für
sind wie folgt übereingekommen:
Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegen.
Artikel 1
(2) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten,
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, und die
möglicht es der Regierung der Arabischen Republik Ägyp- Central Bank of Egypt werden gegenüber der Kreditan-
ten oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam stalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark
auszuwählenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge ga-
a) für die Einfuhr von rantieren.
- Ersatzteilen für Lokomotiven
- Ausrüstung für die Egyptian Railways Artikel 3
- Schlepper und Bagger für den Bau und die War- Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt
tung von Kanälen und Drains die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
aus dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
und Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung der in
Artikel 2 erwähnten Verträge in der Arabischen Republik
b) für die Einfuhr von Ägypten erhoben werden.
- Ersatzteilen für Bewässerungs- und Drainagepum-
pen Artikel 4
- Ausrüstung und Ersatzteilen für die Rural Electri- Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten über-
fication Authority läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-
- Zement den Transporten von Personen und Gütern im Land-, See-
- Ersatzteilen für Düngemittelfabriken und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-
sowie für die im Zusammenhang damit anfallenden Ko- nahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
sten für Transport, Versicherung, Montage und Beratung, Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
worden ist, Darlehen bis zu insgesamt 66,5 Millionen DM schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-
(in Worten: Sechsundsechzigmillionenfünfhunderttausend ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-
Deutsche Mark) aufzunehmen. nehmigungen.
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Artikel 5 Artikel 7
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich sidttlidt des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei- das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
chendes festgelegt wird. republik Deutschland gegenüber der Regierung der Ara-
bischen Republik Ägypten innerhalb von drei Monaten
Artikel 6 nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be- klärung abgibt.
sonderen Wert darauf, daß bei den sieb aus der Dar-
lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun- Artikel 8
gen die wirtsdtaftlidten Möglichkeiten des Landes Berlin Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
bevorzugt genutzt werden. in Kraft.
Geschehen zu Kairo am 29. Oktober 1978 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher, arabischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-
sdtiedlidter Auslegung des deutschen und des arabischen
Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
W. Behrends
C. W. Sanne
Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten
A. G. e I Na z er
Bekanntmadlung
des Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Arabisdlen Republik Ägypten
iiber finanzielle Zusammenarbeit
Vom 19. Dezember 1978
In Kairo ist am 29. Oktober 1978 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Arabischen Republik
Ägypten über Finanzielle Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 8
am 29. Oktober 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 19. Dezember 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 2 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1979 23
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland das neben dem im Rahmen der Finanziellen Zusammen-
arbeit vorgesehene Darlehen, sofern die Kreditanstalt für
und
Wiederaufbau Darlehensgeberin ist.
die Regierung der Arabischen Republik Ägypten -
Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der (1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-
Arabischen Republik Ägypten, gungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die
zwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu festigen und zu ver- unterliegen.
tiefen, (2) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten,
soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, und die
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- Central Bank of Egypt werden gegenüber der Kredit-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher
Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- nehmer aufgrund der nach Absatz 1 abzuschließenden
wicklung in der Arabischen Republik Ägypten beizutra- Verträge garantieren.,
gen -
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt
die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei
Artikel 1
Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- Verträge in der Arabischen Republik Ägypten erhoben
~öglicht es der Regierung der Arabischen Republik werden.
Ägypten oder anderen von beiden Regierungen gemein- Artikel 4
sam auszuwählenden Darlehensnehmern, bei der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Mit- Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten über-
finanzierung der Devisenkosten für das Vorhaben läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-
Schwimmdock Port Said ein Darlehen bis zu 5 Millionen den Transporten von Personen und Gütern im Land-,
DM (in Worten: Fünf Millionen Deutsche Mark) aufzu- See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
nehmen. die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-
sich grundsätzlich bereit erklärt, im Rahmen der be- tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
stehenden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
der übrigen Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften für gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
den nicht aus finanzieller Zusammenarbeit finanzierten migungen.
Teil des Auftragswertes von höchstens 14,6 Millionen
DM (in Worten: Vierzehn Millionen Sechshunderttausend Artikel 5
Deutsche Mark) für solche Ausfuhrgeschäfte zu über- Lieferungen und Leistungen für das Vorhaben gemäß
nehmen, die von Firmen mit Sitz im deutschen Geltungs- Artikel 1 Absatz 1, die aus den Darlehen finanziert wer-
bereich dieses Abkommens für die Durchführung des in den, sind beschränkt auf den deutschen Geltungsbereich
Absatz 1 genannten Vorhabens abgeschlossen werden. dieses Abkommens öffentlich auszuschreiben, soweit nicht
Die folgenden Artikel dieses Abkommens gelten auch für im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.
24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Artikel 6 das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be- republik Deutschland gegenüber der Regierung der Arabi-
sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar- schen Republik Ägypten innerhalb von drei Monaten
lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be- Erklärung abgibt.
vorzugt genutzt werden.
Artikel 7 Artikel 8
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für in Kraft.
Geschehen zu Kairo am 29. Oktober 1978 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher, arabischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-
schiedlicher Auslegung des deutschen und des arabischen
Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
W. Behr end s
C. W. Sanne
Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten
A. G. e l Na z er
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 19. Dezember 1978
In Kairo ist am 29. Oktober 1978 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Arabischen Republik
Ägypten über Finanzielle Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 8
am 29. Oktober 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 19. Dezember 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 2 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1979 25
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Central Bank of Egypt werden gegenüber der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher
und
Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-
die Regierung der Arabischen Republik Ägypten - nehmer aufgrund der nach Absatz 1 abzuschließenden
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun- Verträge garantieren.
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Artikel 3
Arabischen Republik Ägypten,
Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei
wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu festigen und zu ver- Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten
tiefen, Verträge in der Arabischen Republik Ägypten erhoben
werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 4
Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten über-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-
wicklung in der Arabischen Republik Ägypten beizutra- den Transporten von Personen und Gütern im Land-,
gen - See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
sind wie folgt übereingekommen: die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
Artikel 1 Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
möglicht es der Regierung der Arabischen Republik schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
Ägypten oder anderen von beiden Regierungen gemein- gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
sam auszuwählenden Darlehensnehmern, bei der Kredit- migungen.
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Artikel 5
Vorhaben Lieferungen und Leistungen für Vorhaben gemäß Ar-
a) Zementfabrik der NCC (Aufstockung), tikel 1 Absatz 1, die aus den Darlehen finanziert werden,
b) Ländliche Elektrifizierung, sind international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht
c) Zuckerfabrik Baliana/Girga, im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt
Artikel 6
worden ist, Darlehen bis zu insgesamt 183,5 Millionen DM
(in Worten: einhundertdreiundachtzig Millionen fünfun- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-
derttausend Deutsche Mark) aufzunehmen. sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im
die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
vorzugt genutzt werden.
blik Deutschland und der Regierung der Arabischen Re-
publik Ägypten durch andere Vorhaben ersetzt werden. Artikel 7
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Artikel 2
sidttlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin- das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
gungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die republik Deutschland gegenüber der Regierung der Ara-
zwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt bischen Republik Ägypten innerhalb von drei Monaten
für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- klärung abgibt.
schriften unterliegen. Artikel 8
(2) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, und die in Kraft.
Geschehen zu Kairo am 29. Oktober 1978 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher, arabischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-
schiedlicher Auslegung des deutschen und arabischen
Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
1
W. Behrends
C. W. Sanne
Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten
A. G. e l Na z er
28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Republik Kenia
tlber Kapitalhilfe
Vom 20. Dezember 1978
In Nairobi ist am 24. Oktober 1978 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kenia über
Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 24. Oktober 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 20. Dezember 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1979 27
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
die Regierung der Republik Kenia -
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-
in der Republik Kenia erhoben werden.
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Kenia,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporteii
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-
wicklung in der Republik Kenia beizutragen - kommens ausschließen oder erschweren, und erteilt ge-
gebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
sind wie folgt übereingekommen: unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1 Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-
licht es der Regierung der Republik Kenia, bei der Kredit- sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für die Finan- lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-
zierung der Devisenkosten aus dem Bezug von Waren gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
und Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen bevorzugt genutzt werden.
zivilen Bedarfs ein Darlehen bis zu 25 000 000,- DM (in
Worten: fünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark) auf- Artikel 6
zunehmen. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Lei-
stungen handeln, für die die Lieferverträge oder Lei- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
stungsverträge nach dem 1. Januar 1978 abgeschlossen sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
worden sind. das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-
Artikel 2 blik Kenia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun- ten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen
dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-
Artikel 1
aufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
unterliegen. in Kraft.
Geschehen zu Nairobi am 24. Oktober 1978 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Heimsoth
Für die Regierung der Republik Kenia
Mwai Kibaki
28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwlsdien der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland
und der Regierung des Königreidis Lesotho
ftber Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Dezember 1978
In Masern ist am 7. November 1978 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs
Lesotho über Finanzielle Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 8
am 7. November 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 20. Dezember 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 2 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1979 29
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 4
und Die Regierung des Königreichs Lesotho überläßt bei
den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-
die Regierung des Königreichs Lesotho,
porten von Personen und Gütern im See- und Luft-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun- verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
Königreich Lesotho, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und er-
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der
teilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 5
in Anbetracht des gemeinsamen Interesses an der För-
derung des sozialen und wirtschaftlichen Fortschritts ihrer Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Staaten und Völker, Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
sind wie folgt übereingekommen: chendes festgelegt wird.
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Artikel 6
licht es der Regierung des Königreichs Lesotho, bei der Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Vorhaben „ Wasserversorgung in verschiedenen Orten" lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen
ein Darlehen bis zu 12 000 000 DM (in Worten: Zwölf Mil- die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
lionen Deutsche Mark) aufzunehmen. vorzugt genutzt werden.
Artikel 2
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun- Artikel 7
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder- sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
aufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun- das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften republik Deutschland gegenüber der Regierung des Kö-
unterliegen. nigreichs Lesotho innerhalb von drei Monaten nach In-
Artikel 3 krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
Die Regierung des Königreichs Lesotho stellt die Kre- abgibt.
ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß Artikel 8
oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
im Königreich Lesotho erhoben werden. in Kraft.
Geschehen zu Masern am 7. November 1978 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Regenhardt
Für die Regierung des Königreichs Lesotho
E. R. S e k h o n y an a
30 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmadmng
des Abkommens zwisdten der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland
und der Regierung des Königreichs Marokko
tlber Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Dezember 1978
In Bonn ist am 29. November 1978 ein Abkommen
zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdl-
land und der Regierung des Königreidls Marokko
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeidlnet wor-
den. Das Abkommen ist nadl seinem Artikel 8
am 29. November 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 20. Dezember 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1979 31
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-
gungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die
die Regierung des Königreichs Marokko - zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt
für Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die den in
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun- der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem schriften unterliegen.
Königreich Marokko,
(2) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber
durch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in
festigen und zu vertiefen, Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des
Darlehensnehmers aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- ßenden Verträge garantieren.
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-
wicklung im Königreich Marokko beizutragen - Die Regierung des Königreichs Marokko stellt die
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
sind wie folgt übereingekommen: und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-
menhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2
Artikel 1 erwähnten Verträge im Königreich Marokko erhoben
werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- Artikel 4
möglicht es der Regierung des Königreichs Marokko oder
einem anderen von beiden Regierungen gemeinsam aus- Die Regierung des Königreichs Marokko überläßt bei
zuwählenden marokkanischen- Darlehensnehmer, bei der denen sich aus der Darlehensgewährung ergebenden
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für fol- Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-
gende Vorhaben, wenn nach Prüfung festgestellt wird, verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
daß sie gefördert werden können, Darlehen bis zu 160 der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-
Millionen DM (in Worten: einhundertsechzig Millionen che die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-
Deutsche Mark) aufzunehmen: nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
a) Projekt Loukkos Phase II
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
- 85 Millionen DM (in Worten fünfundachtzig Mil- unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
lionen Deutsche Mark)
und Caisse Nationale de Credit Agricole (CNCA)
(Landwirtschaftliche Kreditbank) Artikel 5
- 10 Millionen DM (in Worten: zehn Millionen Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
Deutsdle Mark); Darlehen finanziert werden, sind international auszu-
b) Projekt Trinkwasserversorgung der Küstenzone von schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes
Kenitra bis Casablanca (Bou Regreg II) festgelegt wird.
- 65 Millionen DM (in Worten: fünfundsechzig Mil- Artikel 6
lionen Deutsche Mark). Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu- lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen
blik Deutschland und der Regierung des Königreichs die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
Marokko durch andere Vorhaben ersetzt werden. bevorzugt genutzt werden.
32 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Artikel 7 treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
abgibt.
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
Artikel 8
das Land Berlin, soweit nicht die Regierung der Bundes-
republik Deutschland gegenüber der Regierung des König- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
reichs Marokko innerhalb von drei Monaten nach Inkraft- in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 29. November 1978 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, arabischer und franzö-
sischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist.
Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des
arabischen Wortlauts ist der französische Wortlaut maß-
gebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Peter Hermes
Für die Regierung des Königreichs Marokko
Abdelhakim Iraqui
Bekanntmadlung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und dem Präsidenten der Islamisdlen Republik Pakistan
Ober finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Dezember 1978
In Islamabad ist am 8. November 1978 ein Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und dem Präsidenten der Islami-
schen Republik Pakistan über Finanzielle Zusam-
menarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 8
am 8. November 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 20. Dezember 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1979 33
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt
die Regierung der Islamischen Republik Pakistan - die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun- Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung der in
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Artikel 2 erwähnten Verträge in der Islamischen Repu-
Islamischen Republik Pakistan, blik Pakistan erhoben werden.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu
Artikel 4
festigen und zu vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan über-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-
den Transporten von Personen und Gütern im See- und
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent- Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
wicklung in der Islamischen Republik Pakistan beizu- Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnah-
tragen - men, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
kehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungs-
sind wie folgt übereingekommen: bereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,
Artikel 1 und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-
möglicht es der Regierung der Islamischen Republik Pa-
kistan und/ oder anderen von beiden Regierungen ge- Artikel 5
meinsam auszuwählenden Darlehensnehmern, bei der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
das Vorhaben „Bewässerungsprogramm Ghotki" (Rohr- Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
brunnen), wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-
festgestellt worden ist, Darlehen bis zu insgesamt 25 Mil- weichendes festgelegt wird.
lionen DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deut-
sche Mark) aufzunehmen.
Artikel 6
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
blik Deutschland und der Regierung der Islamischen Re- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
publik Pakistan durdl andere Vorhaben ersetzt werden. lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
Artikel 2 bevorzugt genutzt werden.
(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin- Artikel 7
gungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
zwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
für Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die den in das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- republik Deutschland gegenüber der Regierung der Isla-
schriften unterliegen. mischen Republik Pakistan innerhalb von drei Monaten
(2) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird ge- Erklärung abgibt.
genüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlun-
Artikel 8
gen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkei-
ten der Darlehensnehmer aufgrund der nadl. Absatz 1 zu Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
schließenden Verträge garantieren. in Kraft.
Geschehen zu Islamabad am 8. November 1978 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ulrich Scheske
Franz Klamser
Für die Regierung der Islamischen Republik Pakistan
Safraz Khan Malik
34 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
ttber den Geltungsbereidl der Satzung
des Wiedereingliederungsfonds des Europarats
Vom 27. Dezember 1978
Der Generalsekretär des Europarats hat unter
Berichtigung einer vorangegangenen Notifikation
mitgeteilt, daß die
Niederlande
bereits mit Wirkung vom 1. Januar 1978
als Mitglied dem Wiedereingliederungsfonds des
Europarats angehören, dessen Satzung durch Be-
schluß (56) 9 des Ministerkomitees des Europarats
vom 16. April 1956 angenommen worden war und
Bestandteil des Dritten Protokolls vom 6. März 1959
zum Allgemeinen Abkommen vom 2. September 1949
über die Vorrechte und Befreiungen des Europarats
(BGBI. 1963 II S. 237, 247) ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntma~ung vom 30. Oktober 1978 (BGBl. II
S. 1330), die hiermit insoweit berichtigt wird.
Bonn, den 27. Dezember 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 2 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1979 35
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Dritten Protokolls zum Allgemeinen Abkommen
über die Vorrechte und Befreiungen des Europarats
Vom 29. Dezember 1978
Das Dritte Protokoll vom 6. März 1959 zum Allgemeinen Abkommen
vom 2. September 1949 über die Vorrechte und Befreiungen des Europa-
rats (BGBl. 1963 II S. 237) ist nach seinem Artikel 17 für die
Niederlande am 8. August 1978
für das Kön_igreich in Europa
in Kraft getreten.
Die Niederlande haben bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde fol-
gende Vorbehalte eingelegt:
(Ubersetzung}
"1. In the Kingdom of the Nether- ,, (1) Im Königreich der Niederlande
lands immunity from jurisdiction shall findet die Befreiung von der Geridlts-
not apply in the case of a motor barkeit keine Anwendung bei einem
traffic offence committed by a privi- Verstoß gegen die Straßenverkehrs-
leged person or in the case of damage ordnung, der von einer bevorrechtig-
caused by a motor vehicle belonging ten Person begangen wird, oder bei
to or driven by such a person. einem Schaden, der durch ein einer
solchen Person gehörendes oder von
ihr geführtes Kraftfahrzeug verursacht
wird.
2. The Kingdom of the Netherlands (2) Das Königreich der Niederlande
reserves the right to take into account behält sich das Recht vor, die nach
the salaries and emoluments exempt- Artikel 13 des Dritten Protokolls in
ed under Article 13 of the Third Pro- Verbindung mit Artikel 18 des Allge-
tocol in conjunction with Article 18 meinen Abkommens über die Vor-
of the General Agreement on Privi- rechte und Befreiungen des Europa-
leges and Immunities of the Council rats - Paris, 2. September 1949 -
of Europe, Paris, 2 September 1949, befreiten Gehälter und sonstigen Be-
when assessing the tax to be applied züge bei der Bemessung der Steuern
to income from other sources. lt is auf Einkünfte aus anderen Quellen zu
understood that the exemption men- berücksichtigen. Es wird davon ausge-
tiooed in Article 13 of the Third gangen, daß die in Artikel 13 des Drit-
Protocol in conjunction with Article 18 ten Protokolls in Verbindung mit Ar-
of the General Agreement does not tikel 18 des Allgemeinen Abkommens
apply to pensions paid to former erwähnte Befreiung sich nicht auf die
employees of the Fund." den ehemaligen Bediensteten des
Fonds gezahlten Ruhegehälter bezieht."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 18. April 1978 (BGBI. II S. 507).
Bonn, den 29. Dezember 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
36 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen.
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn t, Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.
Einzelstüdce je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postschedckonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2,40 DM zuzüglich -,50 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfad!. 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6 9/o. Postvertriebssltldt • Z 1998 AX • Gebühr bezahlt
Ubersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 335. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Dezember 1978,
ist im Bundesanzeiger Nr. 6 vom 10. Januar 1979 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 6 vom 10. Januar 1979 kann zum Preis von 2,25 DM
(1,65 DM + 0,60 DM Versandkosten einschl. 6 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.