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Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 27. April 1979 Nr.19
Tag In h a I t Seite
20. 4. 79 Gesetz zu dem Vertrag vom 20. April 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Usterreich über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenz-
abschnitt "Dreieckmark-Dandlbachmündung" und in einem Teil des Grenzabschnittes
„Scheibelberg-Bodensee" sowie über Befugnisse der Grenzkommission . . . . . . . . . . . . . . . . . 377
neu: 101-9
23. 4. 79 Verordnung über die Inkraftsetzung der Änderung 01 zur Regelung Nr. 10 nach dem
Obereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die
gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zu der Änderung 01 zur Rege-
lung Nr. 10) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 381
29. 3. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik der Philippinen über Finanzielle Zusammenarbeit 386
29. 3. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Togo über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . 388
5. 4. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Seschellen über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 390
Gesetz
zu dem Vertrag vom 20. April 1977
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Osterreich
über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung„
und in einem Teil des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee„
sowie über Befugnisse der Grenzkommission
Vom 20. April 1979
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (2) Der Vertrag wird nachstehend mit einer
sen: Ubersichtskarte des betreffenden Grenzabschnittes
Artikel 1 „Dreieckmark-Dandlbach" und des Teilabschnittes
Inn der Sektion I des Grenzabschnittes "Scheibel-
(1) Dem in Bonn am 20. April 1977 unterzeichne- berg-Bodensee" veröffentlicht. Die in den Artikeln 1,
ten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutsch- 2, 4 und 5 genannten Anlagen liegen beim Auswär-
land und der Republik Osterreich über den Ver- tigen Amt (Politisches Archiv) und beim Bayeri-
lauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzab- schen Landesvermessungsamt sowie - in dem die
schnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung" und in ei- jeweiligen Grenzabschnitte betreffenden Umfang -
nem Teil des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Boden- bei den für diese Grenzabschnitte jeweils zuständi-
see" sowie über Befugnisse der Grenzkommission gen staatlichen Vermessungsämtern zur Einsicht be-
wird zugestimmt. reit.
378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Artikel 2 2. Vorschriften zur Oberleitung solcher Rechte an
Grundstücken zu treffen, die in vergleichbare
In den Gebietsteilen, die nach Artikel 1 Abs. 1 Einrichtungen des deutschen Rechts übergeleitet
des Vertrages der Bundesrepublik Deutschland zu- werden können.
fallen, treten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Vertrages die in den Regierungsbezirken Ober- (2) Die Regierung des Landes Bayern kann die
bayern und Niederbayern geltenden Vorschriften Er~ächtigung auf die Landesjustizverwaltung über-
des Bundesrechts in Kraft. Gleichzeitig tritt das tragen.
österreichische Recht in diesen Gebietsteilen außer
Kraft. Artikel 4
Artikel 3 Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, -sofern
das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes
(1) Die Regierung des Landes Bayern wird er- feststellt.
mächtigt, für die nach dem Vertrag der Bundes-
republik Deutschland zufall enden Gebietsteile durch Artikel 5
Rechtsverordnung
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
1. Vorschriften darüber zu treffen, in welcher Weise
kündung in Kraft.
Rechte, deren Inhalt sich nach österreichischem
Recht bestimmt, in das Grundbuch eingetragen (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Ar-
und in der Zwangsvollstreckung behandelt wer- tikel 13 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-
den, blatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. April 1979
Der Bundespräsident
Scheel
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Für den Bundesminister des Auswärtigen
Der Bundesminister der Verteidigung
Hans Apel
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1979 379
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Osterreich
über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung"
und in einem Teil des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee"
sowie über Befugnisse der Grenzkommission
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und (1) Die Gebietsteile, die der Republik Osterreich zu-
der Bundespräsident der Republik Osterreich fallen, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages in
das Eigentum der Republik Osterreich (Bund) über.
in dem Wunsch, den Verlauf der gemeinsamen Staats- (2) Die Gebietsteile, die der Bundesrepublik Deutsch-
grenze im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmün- land zufallen, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Ver-
dung" im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Ziffer 1 des Ver- trages in das Eigentum der Bundesrepublik Deutschland
trages vom 29. Februar 1972 zwischen der Bundesrepublik über. Ausgenommen hiervon ist der zwischen den Grenz-
Deutschland und der Republik Osterreich über die ge- punkten N 153 und N 158 der Sektion III liegende Ge-
meinsame Staatsgrenze (im folgenden „Vertrag vom bietsteil mit dem Flächenausmaß von 642 m 2, der im
29. Februar 1972" genannt) neu festzulegen, den Grenz- Situationsplan Nr. 25 mit der Nr. 15 bezeichnet ist. Die
verlauf im Teilabschnitt Inn des Grenzabschnittes „Schei- an diesem Gebietsteil bestehende Dienstbarkeit einer
belberg-Bodensee" klarzustellen, sowie Befugnisse der Hochspannungsleitung sowie die bestehenden Eigentums-
nach Artikel 19 des Vertrages vom 29. Februar 1912 rechte und anderen privaten Rechte bleiben gewahrt.
bestellten Grenzkommission zu regeln,
(3) An den Gebietsteilen, die den Vertragsstaaten zu-
sind übereingekommen, einen Vertrag zu schließen, fallen, erlöschen alle bestehenden privaten Rechte; dies
gilt nicht für den im Absatz 2 Satz 2 genannten Gebiets-
und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: teil. Der Vertragsstaat, innerhalb dessen Hoheitsgebiet
sich die Gebietsteile vor dem Inkrafttreten dieses Ver-
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland trages befanden, wird den bisher Berechtigten eine ange-
den Staatssekretär des Auswärtigen Amts, messene Entschädigung in Geld gewähren, soweit dieser
Vertragsstaat deren Ansprüche nicht anderweitig abgilt.
Herrn Dr. Walter Geh 1 hoff, Gegen den Vertragsstaat, dem Gebietsteile zufallen, be-
stehen keine Entschädigungsansprüche.
der Bundespräsident der Republik Osterreich
den a. o. und bev. Botschafter, (4) Haben in einem Gebietsteil, der dem anderen Ver-
Herrn Dr. Willfried G r e d 1 e r. tragsstaat zufällt, Wasserleitungs-, Wassernutzungs- oder
Fischereirechte bestanden oder sind solche Rechte im
Die Bevollmächtigten haben. nach Austausch ihrer in Zug der Vorbereitung des Gebietsüberganges abgelöst
guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten fol- worden, so wird dieser Vertragsstaat bemüht sein, daß
gendes vereinbart: dem bisher Berechtigten erforderlichenfalls ein entspre-
Artikel 1 chendes Nutzungsrecht eingeräumt wird; dies gilt auch
zugunsten des bisherigen Eigentümers eines Gebiets-
(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Bundes- teiles, der im Zeitpunkt des Eigentumsüberganges (nach
republik Deutschland und der Republik Osterreich wird Absatz 2 Satz 1) oder der Eigentumsübertragung (im Zug
im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung" der Vorbereitung des Gebietsüberganges) auf dem be-
durch die Beschreibung der Staatsgrenze (Anlage 1), das treffenden Gebietsteil eine Wasserleitung hatte oder
Koordinatenverzeichnis der Grenzzeichen (Anlage 2) und sonst Wasser genutzt hat.
durch die Grenzkarte im Maßstab 1 : 2000 (Anlage 3 -
vierzig Kartenblätter) bestimmt. (5) Zum Ausgleich dafür, daß der im Absatz 2 Satz 2
genannte Gebietsteil nicht in das Eigentum der Bundes-
(2) Die im Absatz 1 genannten Anlagen bilden in ihrer republik Deutschland übergeht, zahlt die Republik Oster-
Gesamtheit das Grenzurkundenwerk für den Grenz- reich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten die-
abschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung". ses Vertrages 1 000,- DM (eintausend Deutsche Mark)
an die Bundesrepublik Deutschland.
Artikel 2
Die Gebietsteile, die infolge der durch Artikel 1 Ab- Artikel 4
satz 1 festgelegten Änderungen des Verlaufes der ge-
(1) Im Teilabschnitt Inn der Sektion I des Grenz-
meinsamen Staatsgrenze dem anderen Vertragsstaat zu-
fallen und ein Flächenausmaß von insgesamt je 3 234 m 2 abschnittes „Scheibelberg-Bodensee" verläuft die Staats-
haben, sind in den beigeschlossenen 25 Situationsplänen grenze
im Maßstab 1 : 500 dargestellt und hinsichtlich ihres Flä- vom Grenzpunkt Nr. 129 geradlinig in Richtung zum
chenausmaßes in den zugehörigen Flächenverzeichnissen Weiser Nr. 129 bis zum Schnitt dieser Geraden mit dem
ausgewiesen {Anlage 4). Talweg des Flusses, ·
380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
von da ab im Talweg flußaufwärts bis zu seinem Artikel 8
Schnitt mit der Geraden zwischen dem Weiser Nr. 1
{Süd) am rechten Ufer des Inns und dem Grenzpunkt Die Bestimmungen des Vertrages vom 29. Februar 1972
bleiben unberührt; Artikel 6 Absatz 1 ist jedoch für die
Nr. 1 der Sektion II und
Gewässer, in die durch Artikel 1 Absatz 1 des vorliegen-
von da ab geradlinig zum Grenzpunkt Nr. 1 der Sek- den Vertrages die Staatsgrenze verlegt wird, mit der
tion II. Maßgabe anzuwenden, daß für die Erhaltung der Lage
(2) Die Vertragsstaaten verstehen unter dem Talweg dieser Gewässer der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
im Sinn des Absatzes 1 die kontinuierlich verlaufende Vertrages gilt.
Verbindungslinie der jeweils tiefsten Punkte der Fluß- Artikel 9
sohle. Als Flußsohle gilt die zwischen der unteren Be-
grenzung der beiderseitigen Uferböschungen liegende Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung
Fläche. und die Anwendung dieses Vertrages sind die Bestim-
mungen des Artikels 32 des Vertrages vom 29. Februar
(3) Die Staatsgrenze folgt allen natürlichen und künst- 1972 anzuwenden.
lichen Veränderungen des Talweges, soweit dieser inner- Artikel 10
halb der Flußsohle verbleibt, wie sie im „Plan des Teil-
abschnittes Inn" im Maßstab 1 : 5000 (Anlage 5 - sechs Dieser Vertrag ist unkündbar. Der Artikel 7 dieses
Blätter) festgelegt ist. In diesem Plan ist auch die Lage Vertrages tritt jedoch in dem Zeitpunkt außer Kraft, in
der im Absatz 1 genannten Grenzpunkte und Weiser dem Artikel 19 des Vertrages vom 29. Februar 1972 außer
dargestellt. Kraft tritt.
Artikel 11
Artikel 5
Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages verlieren die
Die in den Artikeln 1, 2 und 4 genannten Anlagen mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen älterer
sind Bestandteile dieses Vertrages. Verträge, insbesondere
1. des Vertrages zwischen Ihrer kaiserlich-königlichen
Artikel 6 apostolischen Majestät und dem Fürstbischof von Pas-
sau „wegen reciprocirlicher Abtretung quoad ius su-
Die Vertragsstaaten sind sich darüber em1g, daß mit prematus einiger dies- und jenseitiger Landes-Bezirke"
Ausnahme der in den Situationsplänen (Anlage 4) dar- vom 25. Oktober 1765 und
gestellten Grenzänderungsstrecken durch das im Artikel 1
2. der Beschreibung der neuen Landesgrenz-Ausmarkung
Absatz 2 genannte Grenzurkundenwerk die bei Inkraft-
treten dieses Vertrages geltende Staatsgrenze nicht ge- zwischen dem Erzherzogtum Osterreich ob der Enns
und dem Hochstift Passau vom 21. November 1765
ändert werden soll. Sofern Abweichungen dieses Grenz-
urkundenwerkes von der bei Inkrafttreten dieses Ver- ihre Gültigkeit.
trages geltenden Staatsgrenze festgestellt werden, wer- Artikel 12
den die Vertragsstaaten Verhandlungen mit dem Ziel Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern
einer entsprechenden Änderung des Grenzurkunden- nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
werkes aufnehmen. gegenüber der Regierung der Republik Osterreich inner-
Artikel 7 halb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Ver-
trages eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die nach Artikel 19 des Vertrages vom 29. Februar
1972 bestellte ständige gemischte Grenzkommission ist Art i k e 1 13
im Rahmen ihrer Aufgaben auch befugt, den Regierungen
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifika-
der Vertragsstaaten erforderlichenfalls Grenzänderungen
tionsurkunden sollen so bald wie möglich in Wien aus-
vorzuschlagen. Dies gilt insbesondere auch für die Aus-
getauscht werden.
arbeitung des für den Grenzabschnitt „Scheibelberg-
Bodensee" vorgesehenen neuen Grenzurkundenwerkes (2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten dem
(Artikel 2 Absatz 2 Ziffer 3 und Artikel 29 des Vertrages Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalender-
vom 29. Februar 1972). monats in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten die-
sen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Bonn am 20. April 1977 in zwei Ur-
schriften in deutscher Sprache.
Für die Bundesrepublik Deutschland:
Dr. W a l t e r G e h I h o ff
Für die Republik Osterreich:
Dr. W i l lf r i e d G red I er
Nr. 19-Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1979 381
Verordnung
über die Inkraftsetzung der Änderung 01 zur Regelung Nr. 10
nach dem Ubereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen
für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
(Verordnung zu der Änderung 01 zur Regelung Nr.10)
Vom 23. April 1979
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom
12. Juni 1965 zu dem Ubereinkommen vom 20. März
1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen
für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände
und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegen-
seitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. 1965 II
S. 857), der durch das Gesetz vom 20. Dezember 1968
(BGBl. II S. 1224) eingefügt wurde, wird nach An-
hörung der zuständigen Landesbehörden verordnet:
§ 1
Nach Maßgabe des Artikels 12 des Ubereinkom-
mens vom 20. März 1958 ist die Änderung 01 zur
Regelung Nr. 10 über einheitliche Vorschriften für
die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich der
Funkentstörung (BGBl. 1970 II S. 57; 1972 II S. 256)
vereinbart worden. Die Änderung 01 zur Regelung
Nr. 10 wird in Kraft gesetzt und nachstehend ver-
öffentlicht.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1968 zur Änderung des
Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Ubereinkommen
vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher
Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungs-
gegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmi-
gung auch im Land Berlin.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
19. März 1978 in Kraft. Am 19. März 1978 ist auch
die Änderung 01 zur Regelung Nr. 10 in Kraft ge-
treten.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
Kraft, an dem die in § 1 genannte Änderung 01 zur
Regelung Nr. 10 außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-
gesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 23. April 1979
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Regelung Nr. 10
Anderung 01 (modifiziert)
EinhelWdle Vorsdlrlften
für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Funkentstörung
Regulation No. 10
01 Serles of Amendments (modlfied)
Uniform Provisions
concerning the Approval of Vehicles with regard to Radio Interference Suppression
Reglement n° 10
Serie d'amendements 01 (modlfiee)
Prescriptions uniformes
relatives a l'homogolation des vehicules eo ce qui concerne l'antiparasitage
(Ubersetzung)
Add the following new subparagraph Ajouter le nouveau paragraphe 2.2.5 Nach Abschnitt 2.2.4 wird folgender
2.2.5: suivant: Abschnitt 2.2.5 eingefügt:
"2.2.5 suppression equipment of dif- «2.2.5 dispositifs d'antiparasitage de „ 2.2.5 Entstöreinrichtungen unter-
ferent types. u types differents.» schiedlicher Typen. u
Paragraph 3.2.3; read: Paragraphe 3.2.3, lire: Abschnitt 3.2.3 erhält folgende Fas-
sung:
"3.2.3 a diagram of the ignition sys- «3.2.3 representation schematique du ,,3.2.3 Bildliche Darstellung der Zünd-
tem with the means used for systeme d'allumage avec ele- anlage, in der alle zur Entstö-
interference suppression clearly ments du dispositif d'antiparasi- rung benutzten Einrichtungen
marked;" tage clairement indiques,» deutlich bezeichnet sind;"
Paragraph 3.3; read: Paragraphe 3.3, lire: Abschi:iitt 3.3 erhält folgende Fassung:
"3.3 At the request of the tedmical «3.3 A la demande du service tech- ,,3.3 Auf Anforderung des Techni-
service conducting the approval nique charge des essais d'homo- schen Dienstes, der die Prüfun-
tests, the following shall be logation, il doit lui etre pre- gen für die Genehmigung
submitted to that service: sente: durchführt, ist diesem folgendes
zur Verfügung zu stellen:
3.3.1 a sample of each of the pro- 3.3.1 un echantillon de chacun des 3.3.1 Ein Muster jeder der vorge-
posed radio interference sup- dispositifs d' antiparasitage pre- schlagenen Entstöreinrichtun-
pression devices; and vus, gen; und
3.3.2 a specimen of the vehicle type 3.3.2 un exemplaire du type de vehi- 3.3.2 ein Fahrzeug des zu genehmi-
to be approved." cule a homologuer.)} genden Typs. u
Paragraph 3.4. Delete. Paragraphe 3.4. A supprimer. Abschnitt 3.4 wird ersatzlos gestri-
chen.
Paragraph 5.2; read: Paragraphe 5.2, lire: Abschnitt 5.2 erhält folgende Fassung:
• 5.2 An approval number shall be «5.2 Chaque homologation comportera „5.2 Jede Genehmigung umfaßt die
assigned to each vehicle type l'attribution d'un numero d'homo- Zuteilung einer Genehmigungs-
approved. The first two digits logation. Les deux premiers nummer. Die beiden ersten Zif-
shall be the highest number of chiffres correspondront au fern entsprechen der höchsten
the series of amendments incor- numero le plus eleve de la serie Nummer der Änderungsserie, die
porated in the Regulation at the d'amendements incorporee au zum Zeitpunkt der Erteilung der
time of issue of approval. A Con- Reglement a la date de l'homolo- Genehmigung in der Regelung
tracting Party may, however, gation. Une meme Partie contrac- enthalten ist. Eine Vertragspartei
assign the same approval num- tante pourra toutefois attribuer le darf dieselbe Genehmigungsnum-
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1979 383
her to several vehicle types as meme numero d'homologation ä mer mehreren Fahrzeugtypen
defined in paragraph 2.2, being plusieurs types de vehicules, nach 2.2 zuteilen, wenn sie vom
variants of the same basic comme definis au paragraphe 2.2, gleichen Grundmodell abgeleitet
model, provided each type is lorsqu'il s'agit de variantes du sind, jeder Typ getrennt geprüft
separately tested and found to meme modele de base, sous wurde und den Vorschriften die-
comply with the requirements of reserve que chaque type soit ser Regelung entspricht."
this Regulation. 11
essaye separement et qu'il soit
trouve que ce type satisfait aux
conditions du present Regle-
ment.»
Paragraph 5.4; read: Paragraphe 5.4, lire: Abschnitt 5.4 erhält folgende Fassung:
11
5.4 There shall be affixed, con- «5.4 Sur tout vehicule conforme a un „5.4 An jedem Fahrzeug, das einem
spicuously and in a readily type de vehicule homologue en nach dieser Regelung geneh-
accessible place specified on application du present Regle- migten Typ entspricht, ist deut-
the approval form, to every ment, il sera appose de maniere lich sichtbar und an gut zugäng-
vehicle conf orming to a vehicle visible, en un endroit facile- licher Stelle, die auf dem Form-
type approved under this Regu- ment accessible et indique sur blatt anzugeben ist, ein interna-
lation an international approval la fiche d'homologation, une tionales Genehmigungszeichen
mark consisting of: marque d'homologation interna- anzubringen, das besteht aus:
tionale composee:
5.4.1 a circle surrounding the letter 5.4.1 d'un cercle a l'interieur duquel 5.4.1 einem Kreis, in dessen Innerem
'E' followed by the distinguish- est placee Ia lettre <E> suivie du sich der Buchstabe ,E' und die
ing number of the country numero distinctif du pays ayant Kennzahl des Landes befinden,
whidl has granted approval; 1) delivre l'hornologation; 1) das die Genehmigung erteilt
hat; 1)
5.4.2 the number of this Regulation 5.4.2 du nurnero du present Regle- 5.4.2 und der Nummer dieser Rege-
followed by the letter R, a dash ment, suivi de la lettre R, d'un lung mit dem nachgestellten
and the approval number of the tiret et du numero d'homologa- Buchstaben ,R', einem Binde-
right of the circle prescribed in tion, ä la droite du cercle prevu stridl und der Genehmigungs-
paragraph 5.4.1. 11
au paragraphe 5.4.1.» nummer rechts neben dem
Kreis nach 5.4.1."
Footnote 1 ; read: Note 1 en bas de page, lire: In der Fußnote 1 werden die Worte
11
• • • Yugoslavia, 11 for the United «... Yougoslavie, 11 pour le ,,Jugoslawien und 11 für das Verei-
nigte Königreich;" ersetzt durch die
Kingdom, 12 for Austria, 13 for Royaume-Uni, 12 pour l'Autriche, 13
Luxembourg, 14 for Switzerland, 15 pour le Luxembourg, 14 pour la Worte „Jugoslawien, 11 für das Verei-
for the German Democratic Republic, Suisse, 15 pour la Republique demo- nigte Königreich, 12 für Osterreich, 13
16 for Norway, 17 for Finland, 18 for cratique allemande, 16 pour la Nor- für Luxemburg, 14 für die Schweiz, 15
Denmark and 19 for Romania. 11
vege, 17 pour la Finlande, 18 pour le für die Deutsche Demokratische Re-
Danemark et 19 pour la Roumanie.» publik, 16 für Norwegen, 17 für Finn-
land, 18 für Dänemark und 19 für
Rumänien;".
Paragraph 5.5; read: Paragraphe 5.5, lire: Abschnitt 5.5 erhält folgende Fassung:
"5.5 If the vehicle conforms to a «5.5 Si le vehicule est conforme a un „5.5 Entspricht das Fahrzeug einem
vehicle type approved, under one type de vehicule homologue en Typ, der auch nach anderen
or more other Regulations an- application d'un autre (d'autres) Regelungen in dem Land geneh-
nexed to the Agreement, in the Reglement(s) annexe(s) a migt wurde, das die Genehmi-
country which has granted ap- l' Accord dans le meme pays que gung nach dieser Regelung erteilt
proval under this Regulation, celui qui a accorde l'homologa- hat, so ist es nicht erforderlich,
the symbol prescribed in para- tion en application du present das Zeichen nach 5.4.1 zu wieder-
graph 5.4.1 need not be repeated, Reglement, le symbole prevu au holen; in diesem Falle sind die
in such a case the additional paragraphe 5.4.1 n'a pas ä etre zusätzlichen Zahlen und Zeichen
numbers, approval numbers and repete; dans ce cas, les numeros, aller Regelungen, auf Grund
symbols of all the Regulations numeros d'homologation et sym- deren die Genehmigung in dem
under which approval has been boles additionnels de tous les Land erteilt wurde, das die
granted in the country which has Reglements pour lesquels l'homo- Genehmigung nach dieser Rege-
granted approval under this Reg- logation est accordee dans le lung erteilt hat, in Spalten rechts
ulation shall be placed in vertical pays ayant accorde l'homologa- neben dem Zeichen nach 5.4.1
columns to the right of the symbol tion en application du present anzuordnen."
prescri bed in paragraph 5.4.1. u Reglement doivent etre ranges en
colonnes verticales situees ä
droite du symbole prevu au para-
graphe 5.4.1.»
Paragraph 5.6; read: Paragraphe 5.6, lire: Abschnitt 5.6 erhält folgende Fassung:
,,5.6 The approval mark shall be clear- «5.6 La marque d'homologation doit „5.6 Das Genehmigungszeichen muß
ly legible and be indelible." etre nettement lisible et indele- deutlich lesbar und dauerhaft
bile.» sein."
384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Paragraph 5.7, 5.8; read: Paragraphe 5.7, 5.8, lire: Es werden folgende Abschnitte 5.7
und 5.8 angefügt:
"5.7 The approval mark shall be «5.7 La marque d'homologation est „5.7 Das Genehmigungszeichen ist in
placed close to or on the vehicle placee au voisinage de la plaque der Nähe oder auf dem vom Her-
data plate. 11
apposee par le constructeur et steller angebrachten Schild anzu-
donnant les caracteristiques des ordnen, auf dem die Kenndaten
vehicules, ou sur cette plaque.» des Fahrzeugs angegeben sind."
"5.8 Annex 2 to this Regulation gives d.8 L'annexe 2 du present Reglement ,.5.8 Beispiele für Genehmigungszei-
examples of arrangements of the donne des exemples de schemas chen sind in Anhang 2 darge-
approval mark. u de la marque d'homologation.» stellt."
Annex 1 Item 15; read: Annexe 1 Point 15, lire: Anhang 1 Abschnitt 15 erhält folgende
Fassung:
11
15 The following documents . . . to « 15 Sont annexees ... indique ci-des- .15 Dieser Benachrichtigung sind fol-
this communication: sus: gende Unterlagen, die die vorge-
nannte Nummer der Genehmi-
gung tragen, beigefügt:
- diagram of the ignition system - representation schematique du - bildliche Darstellung der Zünd-
with the means used for inter- systeme d'allumage avec ele- anlage mit den Entstörmitteln
ference suppression, in accord- ments du dispositif d'antipara- nach 3.2.3 dieser Regelung;
ance with paragraph 3.2.3 of sitage mentionnes au para-
this Regulation; graphe 3.2.3 du present Regle-
ment,
- photographs of the fully equip- - photographies du comparti- Fotografien des vollständig
ped engine compartment; ment moteur entierement ausgerüsteten Motorraums;
equipe,
- list of components . . . (the - bordereau ... » (la fin sans - Liste der Entstörmittel, aus de-
remainder unchanged] ... u. modification}. nen die Entstöreinrichtung be-
steht."
Replace Annex 2 by the following: Annexe 2 Remplacer l' annexe 2 par Anhang 2 erhält folgende Fassung:
la suivante:
"Annex 2 «Annexe 2 „Anhang 2
ARRANGEMENTS OF THE SCHEMAS DE LA MARQUE GENEHMIGUNGSZEICHENMUSTER
APPROV AL MARK D'HOMOLOGATION
Model A Modele A Muster A
(See paragraph 5.4 of this Regulation) (Voir paragraphe 5.4 du present (siehe 5.4 dieser Regelung)
Reglement)
a
a ~ 8 mm
The above approval mark affixed to La marque d'homologation ci-dessus, Das gezeigte, an einem Fahrzeug an-
a vehicle shows that the vehicle type apposee sur un vehicule, indique que gebrachte Genehmigungszeichen be-
concerned has, with regard to radio le type de ce vehicule a ete homolo- deutet, daß dieser Fahrzeugtyp nach
interference suppression, been ap- gue aux Pays-Bas (E 4), en ce qui der Regelung Nr. 10 in den Nieder-
proved in the Netherlands (E 4) pursu- concerne l'antiparasitage, en applicati- landen (E 4) unter der Nr. 012439 hin-
ant to Regulation No. 10 under ap- on du Reglement No 10 et qu'il lui a sichtlich der Funkentstörung geneh-
proval No. 012439. The approval num- ete attribue le numero d'homologa- migt wurde. Die Genehmigungsnum-
ber indicates that the approval was tion 012439. Le numero d'homologa- mer gibt an, daß die Genehmigung
granted according to the requirements tion indique que l'homologation a ete nach den Vorschriften der Regelung
of Regulation 10 as amended by the accordee conformement aux disposi- Nr. 10 in der gemäß der Änderungs-
01 series of amendments. tions du Reglement No 10 tel qu'il a serie 01 geänderten Fassung erteilt
ete amende par la serie d'amende- wurde.
ments 01.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1979 385
Model B Modele B Muster B
(See paragraph 5.5 of this Regulation) (Voir paragraphe 5.5 du present (siehe 5.5 dieser Regelung)
Reglement)
a
a
~ 10 012439 3
a
~33 001628 3 a ~ 8mm
The above approval mark affixed to La marque d'homologation ci-dessus, Das gezeigte, an einem Fahrzeug an-
a vehicle shows that the vehicle type apposee sur un vehicule, indique que gebrachte Genehmigungszeichen be-
concerned has been approved in the le type de ce vehicule a ete homolo- deutet, daß dieser Fahrzeugtyp nach
Netherlands (E 4) pursuant to Regula- gue aux Pays-Bas (E 4), en application den Regelungen Nr. 10 und 33 *) in
tions Nos. 10 and 33 *). The approval des Reglements No 10 et 33 *). Les den Niederlanden (E 4) genehmigt
numbers indicate that, at the date numeros d'homologation indiquent wurde. Die Genehmigungsnummern
when the respective approvals were que, a la date ou les homologations bedeuten, daß zum Zeitpunkt der Er-
given Regulation No. 10 included the correspondantes ont ete accordees, le teilung der entsprechenden Genehmi-
01 series of amendments and Regula- Reglement No 10 comprenait la serie gung die Regelung Nr. 10 die Ände-
tion N. 33 was still in its original d'amendements 01, et le Reglement rung 01 enthielt und die Regelung
form. No 33 existait encore sous sa forme Nr. 33 nicht geändert war.
originale.
Annex 4 French text only. Annexe 4 (texte franc;ais seulement) Die Änderung des Anhangs 4 betrifft
nur den französischen Wortlaut.
Where the text reads 'Sn, x, x et Au lieu de <Sn, x, x et L ... > lire:
L .. .' the second 'x' should read ·x·." <Sn, X, x et L ... »
*) The second number is given merely *) Ce dernier numero n'est donne qu'a *) Die letzte Nummer dient nur als
as an example. titre d'exemple. Beispiel."
386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. März 1979
In Manila ist am 13. Dezember 1978 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik der
Philippinen über Finanzielle Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 8
am 13. Dezember 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. März 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Klamser
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben
„Schiffsbagger-Lieferung III", wenn nach Prüfung die
und Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, im Rah-
die Regierung der Republik der Philippinen - men der Finanziellen Zusammenarbeit ein Darlehen bis
zu 9 000 000,- DM (in Worten: Neun Millionen Deutsche
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Mark) aufzunehmen.
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im
der Republik der Philippinen, Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der Regierung der Republik der
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun- Philippinen durch andere Vorhaben ersetzt werden.
gen durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit
zu festigen und zu vertiefen, (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-
klärt sich grundsätzlich bereit, im Rahmen der bestehen-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- den innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, übrigen Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften für den
nicht aus dem Darlehen im Rahmen der Finanziellen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent- Zusammenarbeit finanzierten Teil des Auftragswertes
wicklung in der Republik der Philippinen beizutragen - von höchstens 17 000 000,- DM (in Worten: Siebzehn ·
Millionen Deutsche Mark) für solche Ausfuhrgeschäfte
sind wie folgt übereingekommen: zu übernehmen, die von Firmen mit Sitz im deutschen
Geltungsbereich dieses Abkommens für die Durchfüh-
rung des in Absatz 1 genannten Vorhabens abgeschlos-
Artikel 1 sen werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- Die folgenden Artikel dieses Abkommens gelten auch
möglicht es der Regierung der Republik der Philippinen für das neben dem Darlehen im Rahmen der Finanziellen
oder einem anderen von beiden Regierungen gemeinsam Zusammenarbeit vorgesehene Darlehen, sofern die Kre-
auszuwählenden Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt ditanstalt für Wiederaufbau Darlehensgeberin ist.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1979 387
Artikel 2 ses Abkommens ausschließen oder erschweren, und er-
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be- teilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
dingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt
für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den Artikel 5
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts- Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
vorschriften unterliegen. Darlehen finanziert werden, sind beschränkt auf den
(2) Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich
sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-
der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in weichendes festgelegt wird.
Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des
Darlehensnehmers aufgrund der nach Absatz 1 abzu- Artikel 6
schließenden Verträge garantieren.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Artikel 3 lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftHchen Möglichkeiten des Landes Ber-
Die Regierung der Republik der Philippinen stellt die lin bevorzugt genutzt werden.
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlidl.en Steuern
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-
schluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Artikel 7
Verträge in der Republik der Philippinen erhoben wer- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
den. sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der
Artikel 4 Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung
der Republik der Philippinen innerhalb von drei Mo-
Die Regierung der Republik der Philippinen überläßt naten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden
teilige Erklärung abgibt.
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel- Artikel 8
che die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeich-
nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich die- nung in Kraft.
Geschehen zu Manila am 13. Dezember 1978 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
W. Eger
Winfried Böll
Für die Regierung der Republik der Philippinen
C a r 1 o s P. R o m u l o
388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Togo
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. März 1979
In Lome ist am 29. Januar 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Togo über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 29. Januar 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. März 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Klamser
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1979 389
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Togo
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Regierung der Republik Togo, soweit sie nicht
selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kre-
und ditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher
die Regierung der Republik Togo - Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens-
nehmers aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Verträge garantieren.
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Togo,
Artikel 3
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Togo stellt die Kredit-
durch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
festigen und zu vertiefen, sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
oder während der Durchführung der in Artikel 2 ge-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- nannten Verträge in der Republik Togo erhoben werden.
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- Artikel 4
widdung in der Republik Togo beizutragen -
Die Regierung der Republik Togo überläßt bei den sich
sind wie folgt übereingekommen: aus der Darlehensgewährung ergebenden Transport-
kosten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luft-
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
Artikel 1 der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- che die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-
möglicht es der Regierung der Republik Togo oder einem nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich die-
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh- ses Abkommens ausschließen oder erschweren, und er-
lenden Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wie- teilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
deraufbau, Frankfurt am Main, für die Finanzierung der kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Devisenkosten aus dem Bezug von Waren und Leistun-
gen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Artikel 5
Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
für Transport, Versicherung und Montage ein Darlehen
lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-
bis zu 1,2 Millionen DM (in Worten: eine Million zwei-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Ber-
hunderttausend Deutsche Mark) aufzunehmen. Es muß
lin bevorzugt genutzt werden.
sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der
diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste, die
Bestandteil dieses Abkommens ist, handeln, für die die Artikel 6
Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach dem 1. Januar Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
1978 abgeschlossen worden sind. sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung
Artikel 2
der Republik Togo innerhalb von drei Monaten nach
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be- Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
dingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die rung abgibt.
zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt
Artikel 7
für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
schriften unterliegen. in Kraft.
Geschehen zu Lome am 29. Januar 1979 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. W e r n e r S e l d i s
Botschafter
Für die Regierung der Republik Togo
Anani Kuma Akakpo-Ahianyo
Ministre des Affaires
Etrangeres et de la Cooperation
390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Anlage
Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1
des oben genannten Abkommens bis zu 1,2 Millionen DM
(in Worten: eine Million zweihunderttausend Deutsche
Mark) aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Chemische Produkte für den industriellen und den
landwirtschaftlichen Sektor einschließlich Düngemit-
teln sowie Arzneimittel,
b} industrielle und landwirtschaftliche Ausrüstung, Zu-
behör und Ersatzteile,
c) industrielle Hilfsgüter und Rohstoffe zur industriellen
Entwicklung in Togo,
d) Ersatzteile für die togoische Eisenbahn,
e} Lastkraftwagen und andere nicht für den Personen-
transport bestimmte Fahrzeuge sowie Kraftfahrzeug-
ersatzteile,
f) Beratungsleistungen, Patente, Lizenzen.
Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,
können nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-
stimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vorliegt.
Die Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten
Bedarf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern
und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von
der Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Seschellen
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 5. April 1979
In Victoria/Mahe ist am 5. März 1979 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Se-
schellen über Finanzielle Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 8
am 5. März 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlidlt.
Bonn, den 5. April 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Klamser
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1979 391
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Seschellen
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
und in der Republik Seschellen erhoben werden.
die Regierung der Republik Seschellen -
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Be- Artikel 4
ziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Die Regierung der Republik Seschellen überläßt bei
der Republik Seschellen,
den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen porten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-
che die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich die-
ziehungen die Grundage dieses Abkommens ist, ses Abkommens ausschließen oder erschweren, und er-
teilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
in der Absicht, zur wirtschaftichen und sozialen Ent- kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
wicklung in der Republik Seschellen beizutragen -
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 5
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus
dem Darlehen finanziert werden, sind international öf-
Artikel 1
fentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Abweichendes festgelegt wird.
licht es der Regierung der Republik Seschellen, bei der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für die
Finanzierung der Devisenkosten aus dem Bezug von Wa- Artikel 6
ren und Leistungen zur Deckung des laufenden notwen- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
digen zivilen Bedarfs ein -Darlehen bis zu 4 000 000 DM besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
(in Worten: Vier Millionen Deutsche Mark) aufzuneh- lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen
men. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
nach der dem Abkommen beigefügten Warenliste han- vorzugt genutzt werden.
deln, für die die Lieferverträge oder Leistungsverträge
nach dem t: Juli 1978 abgeschlossen worden sind.
Artikel 7
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Art i.k e 1 2
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun- für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder- Republik Seschellen innerhalb von drei Monaten nach
aufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bundes- Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter- rung abgibt.
liegen.
Artikel 3 Artikel 8
Die Regierung der Republik Seschellen stellt die Kre- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeich-
ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und nung in Kraft.
Geschehen zu Victoria/Mahe am 5. März 1979 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Heimsoeth
Für die Regierung der Republik Seschellen
Rene
392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Drude: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1. Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.
Einzelstüdce je angefangene 16 Seiten 1.20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem t. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postschedckonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,70 DM (1,20 DM zuzüglich -,50 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,20 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postlath 13 20 • 5380 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6 ¼. Postvertrlebsstüdt • Z 1998 AX • Gebühr bezahlt
Anlage
Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1
des Regierungsabkommens vom 5. März 1979 bis zu
4 000 000 DM (in Worten: Vier Millionen Deutsche Mark)
aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Baumaterialien,
b) Erdölprodukte.
Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,
können nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-
stimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
vorliegt.
Die Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten
Bedarf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern
und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von
der Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.