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Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 1979 Nr.1
Tag Inhalt Seite
6. 12. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit ....
7. 12. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun über Finanzielle Zusammen-
arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
12. 12. 78 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Kooperationsabkommens zwischen der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
12. 12. 78 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Tunesischen Republik . . . . . 5
12. 12. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Zypern über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 6
12. 12. 78 Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Verordnungen und Vereinbarungen über die
Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung . . . . . . . . . . . . 8
13. 12. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte
andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
13. 12. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von Neuseeland über wissenschaftlich-tedmologische Zusammen-
arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
14. 12. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens durch Einfügung eines Teils IV über Handel und Entwick-
lung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
14. 12. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Bekämpfung wider-
rechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
14. 12. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über das Zolltarifschema für
die Einreihung der Waren in die Zolltarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
15. 12. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Volksrepublik Bangladesdl über Finanzielle Zusammenarbeit 13
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung des Königreidts Marokko
Ober Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Dezember 1978
In Rabat ist am 9. November 1978 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Marokko
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 9. November 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 6. Dezember 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-
ßenden Verträge garantieren.
und
die Regierung des Königreichs Marokko - Artikel 3
Die Regierung des Königreichs Marokko stellt die Kre-
in dem Wunsche, die freundschaftlichen Beziehungen
ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
zwischen beiden Staaten durch fruchtbare Zusammen-
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
arbeit auf dem Gebiete der Entwicklungshilfe zu festigen
oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
und zu vertiefen,
in Marokko erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
Artikel 4
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Regierung des Königreichs Marokko überläßt bei
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-
wicklung Marokkos beizutragen - porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
sind wie folgt übereingekommen: kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen
Artikel 1 mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-
kommens ausschließen oder erschweren, und erteilt ge-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- gebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
möglicht es der Regierung des Königreichs Marokko oder unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
anderen von beiden Regierungen einvernehmlich auszu-
wählenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für Artikel 5
Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben Infra-
struktur-Maßnahmen für das Stahlwerk Nador, wenn Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor- Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
den ist, ein Darlehen bis zu 65 Millionen Deutsche Mark auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
(in Worten: fünfundsechzig Millionen Deutsche Mark) chendes festgelegt wird.
aufzunehmen. Artikel 6
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu- sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
blik Deutschland und der Regierung des Königreichs lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
Marokko durch andere Vorhaben ersetzt werden. nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
sichtigt werden.
Artikel 2 Artikel 7
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi- sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die den in der desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif- Königreichs Marokko innerhalb von drei Monaten nach
ten unterliegen. Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
(2) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit
rung abgibt.
sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber Artikel 8
der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der in Kraft.
Geschehen zu Rabat am 9. November 1978 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und arabischer Sprache, wo-
bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Walter Je s s er
Für die Regierung des Königreichs Marokko
Dr. Z i n e E 1 A b i d i n e E 1 A 1 a o u i
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1979 3
Bekanntmachung
des Abkommens zwisdten der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 7. Dezember 1978
In Jaunde ist am 4. November 1978 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Re-
publik Kamerun über Finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach sei-
nem Artikel 7
am 4. November 1978
in' Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 7. Dezember 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
und
ten unterliegen.
die Regierung der Vereinigten Republik Kamerun, Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Die Regierung der Vereinigten Republik Kamerun stellt
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
der Vereinigten Republik Kamerun, Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei
Abschluß der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Verträge in der Vereinigten Republik Kamerun erhoben
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der werden.·
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Artikel 4
Die Regierung der Vereinigten Republik Kamerun über-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, den Transporten von Personen und Gütern im See- und
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
wicklung in der Vereinigten Republik Kamerun beizu- welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-
tragen, unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und
sind wie folgt übereingekommen: erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Artikel 5
licht es der Regierung der Vereinigten Republik Kame-
run, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/ Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
Main, für das Vorhaben nBau von Wasserversorgungs- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
systemen" ein weiteres Darlehen bis zu 8 000 000,- DM lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-
(in Worten: acht Millionen Deutsche Mark) aufzuneh- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
men. bevorzugt genutzt werden.
Unter Berücksichtigung der mit Darlehensvertrag vom Artikel 6
22. Oktober 1975 (30 000 000,- DM) sowie Aufstockungs-
vertrag vom 29. März 1977 (10 000 000,- DM) bereit- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
gestellten Darlehen beträgt das für die Durchführung sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
des vorbezeichneten Vorhabens bereitgestellte Gesamt- für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
darlehen 48 000 000,- DM (in Worten: achtundvierzig desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
Millionen Deutsche Mark). Vereinigten Republik Kamerun innerhalb von drei Mona-
ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Artikel 2 Erklärung abgibt.
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin- Artikel 1
gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für in Kraft.
Geschehen zu Jaunde am 4. November 1978 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rolf Enders
Für die Regierung der Vereinigten Republik Kamerun
Robert Naah
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1979 5
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Kooperationsabkommens
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Tunesischen Republik
Vom 12. Dezember 1978
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Mai
1978 (BGBI. II S. 509) zu den Kooperations-
abkommen zwischen der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft und den Mitgliedstaaten dieser Ge-
meinschaft einerseits, der Tunesischen Republik, der
Demokratischen Volksrepublik Algerien und dem
Königreich Marokko andererseits wird hiermit be-
kanntgemacht, daß das Kooperationsabkommen vom
25. April 1976 zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik
(BGBI. 1978 II S. 511) nach seinem Artikel 59 für
die Bundesrepublik Deutschland
und die übrigen Vertragsparteien
am 1. November 1978
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 12. Dezember 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h au e r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl und der Tunesischen Republik
Vom 12. Dezember 1978
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Mai
1978 (BGBI. II S. 509) zu den Abkommen zwi-
schen den Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-
meinschaft für Kohle und Stahl und der Tunesi-
schen Republik, der Demokratischen Volksrepublik
Algerien und dem Königreich Marokko wird hiermit
bekanntgemacht, daß das Abkommen vom 25. April
1976 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Tunesi-
schen Republik (BGBI. 1978 II S. 596) nach seinem
Artikel 13 für
die Bundesrepublik Deutschland
und die übrigen Vertragsparteien
am 1. November 1978
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 12. Dezember 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fl ei s chha ue r
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1979 5
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Kooperationsabkommens
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Tunesischen Republik
Vom 12. Dezember 1978
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Mai
1978 (BGBI. II S. 509) zu den Kooperations-
abkommen zwischen der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft und den Mitgliedstaaten dieser Ge-
meinschaft einerseits, der Tunesischen Republik, der
Demokratischen Volksrepublik Algerien und dem
Königreich Marokko andererseits wird hiermit be-
kanntgemacht, daß das Kooperationsabkommen vom
25. April 1976 zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik
(BGBI. 1978 II S. 511) nach seinem Artikel 59 für
die Bundesrepublik Deutschland
und die übrigen Vertragsparteien
am 1. November 1978
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 12. Dezember 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h au e r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl und der Tunesischen Republik
Vom 12. Dezember 1978
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Mai
1978 (BGBI. II S. 509) zu den Abkommen zwi-
schen den Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-
meinschaft für Kohle und Stahl und der Tunesi-
schen Republik, der Demokratischen Volksrepublik
Algerien und dem Königreich Marokko wird hiermit
bekanntgemacht, daß das Abkommen vom 25. April
1976 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Tunesi-
schen Republik (BGBI. 1978 II S. 596) nach seinem
Artikel 13 für
die Bundesrepublik Deutschland
und die übrigen Vertragsparteien
am 1. November 1978
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 12. Dezember 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fl ei s chha ue r
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmadlung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Republik Zypern
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. Dezember 1978
In Nikosia ist am 14. November 1978 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik
Zypern über Finanzielle Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 8
am 14. November 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 12. Dezember 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Klamser
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1S 7
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Zypern
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland oder Durdlführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
in der Republik Zypern erhoben werden.
und
die Regierung der Republik Zypern,
Artikel 4
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun- Die Regierung der Republik Zypern überläßt bei den
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
Republik Zypern, ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen
Entwidclungshilfe zu festigen und zu vertiefen, mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-
kommens ausschließen oder erschweren, und erteilt ge-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- gebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-
widclung in der Republik Zypern beizutragen, Artikel 5
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus
sind wie folgt übereingekommen: dem Darlehen finanziert werden, sind international öf-
fentlich auszusdlreiben, soweit nidlt im Einzelfall etwas
Artikel 1 Abweidlendes festgelegt wird.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Zypern, bei der Kre- Artikel 6
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Die Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland legt be-
"Bewässerungsvorhaben in ländlichen Gebieten" ein wei- sonderen Wert darauf, daß bei den sidl aus der Dar-
teres Darlehen bis zur Höhe von 5 000 000,- DM (in
lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-
Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.
gen die wirtschaftlichen Möglidlkeiten des Landes Berlin
Damit erhöht sich der für dieses Vorhaben zur Verfügung bevorzugt genutzt werden.
stehende Betrag auf insgesamt 18 000 000,- DM.
Artikel 2 Artikel 7
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen sidltlidl des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen audl für
dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder- das Land Berlin, sofern nidlt die Regierung der Bundes-
aufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun- republik Deutsdlland gegenüber der Regierung der Re-
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften un- publik Zypern innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
terliegen. treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-
gibt.
Artikel 3
Artikel 8
Die Regierung der Republik Zypern stellt die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlidlen Steuern und Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß in Kraft.
Geschehen zu Nikosia am 14. November 1978 in
zwei Ursdlriften, jede in deutscher und englisdler Spra-
che, wobei jeder Wortlaut gleidlermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
Pagenstert
Für die Regierung der Republik Zypern
Patsalides
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmadlung
über das Inkrafttreten von Verordnungen
und Vereinbarungen über die
Zusammenlegung der deutsdlen
und der niederländisdlen Grenzabfertigung
Vom 12. Dezember 1978
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnungen vom
30. August 1978 über die Zusammenlegung der
deutschen und der niederländischen Grenzabferti-
gung
a) am Grenzübergang Gaxel/Huppel
(BGBl. II S. 1117),
b) am Grenzübergang Oldenkott/Oldenkotte
(BGBl. II S. 1120)
und
c) am Grenzübergang Beßlinghook/Buurse
(BGBI. II S. 1123)
wird hiermit bekanntgemacht, daß die Verordnun-
gen nach ihrem § 3 Abs. 1
am 1. Dezember 1978
in Kraft getreten sind.
Am gleichen Tag sind auf Grund der Notenwech-
sel vom 17. November 1978 die Vereinbarungen
vom 19. Mai/18. Juli 1978 über die Zusammenlegung
der deutschen und der niederländischen Grenzab-
fertigung
a) am Grenzübergang Gaxel/Huppel
(BGBI. II S. 1118),
b) am Grenzübergang Oldenkott/Oldenkotte
(BGBI. II S. 1121)
und
c) am Grenzübergang Beßlinghook/Buurse
(BGBI. II S. 1124)
in Kraft getreten.
Bonn, den 12. Dezember 1978
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Fröhlich
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1979 9
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über strafbare und bestimmte andere an Bord
von Luftfahrzeugen begangene Handlungen
Vom 13. Dezember 1978
Das Abkommen vom 14. September 1963 über Indonesien am 7. September 1976
strafbare und bestimmte andere an Bord von Luft- Oman am 9. Februar 1977
fahrzeugen begangene Handlungen (BGBI. 1969 II
Tunesien am 25. Februar 1975
S. 121) ist nach seinem Artikel 22 Abs. 2 für
Zaire am 18. Oktober 1977 Marokko hat bei Hinterlegung der Beitritts-
urkunde am 21. Oktober 1975 zu Artikel 24 Abs. 1
Peru am 10. August 1978
Satz 2 des Abkommens erklärt, daß Streitigkeiten
in Kraft getreten. nur mit Zustimmung aller beteiligten Parteien dem
Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden
Peru hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
können.
erklärt, daß es sich durch Artikel 24 Abs. 1 des Ab-
kommens nicht gebunden betrachtet. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Februar 1978 (BGBI. II
Dieselbe Erklärung haben bei Hinterlegung der
S. 269), die insoweit berichtigt wird, als das Ab-
Beitrittsurkunde abgegeben:
kommen für Oma n am 10. Mai 1977 in Kraft ge-
Ägypten am 12. Februar 1975 treten ist.
Bonn, den 13. Dezember 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Neuseeland
über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit
Vom 13. Dezember 1978
In Bonn ist am 2. Dezember 1977 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von Neuseeland über wis-
senschaftlich-technologische Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 12 Abs. 1
am 23. August 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Dezember 1978
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1979 9
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über strafbare und bestimmte andere an Bord
von Luftfahrzeugen begangene Handlungen
Vom 13. Dezember 1978
Das Abkommen vom 14. September 1963 über Indonesien am 7. September 1976
strafbare und bestimmte andere an Bord von Luft- Oman am 9. Februar 1977
fahrzeugen begangene Handlungen (BGBI. 1969 II
Tunesien am 25. Februar 1975
S. 121) ist nach seinem Artikel 22 Abs. 2 für
Zaire am 18. Oktober 1977 Marokko hat bei Hinterlegung der Beitritts-
urkunde am 21. Oktober 1975 zu Artikel 24 Abs. 1
Peru am 10. August 1978
Satz 2 des Abkommens erklärt, daß Streitigkeiten
in Kraft getreten. nur mit Zustimmung aller beteiligten Parteien dem
Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden
Peru hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
können.
erklärt, daß es sich durch Artikel 24 Abs. 1 des Ab-
kommens nicht gebunden betrachtet. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Februar 1978 (BGBI. II
Dieselbe Erklärung haben bei Hinterlegung der
S. 269), die insoweit berichtigt wird, als das Ab-
Beitrittsurkunde abgegeben:
kommen für Oma n am 10. Mai 1977 in Kraft ge-
Ägypten am 12. Februar 1975 treten ist.
Bonn, den 13. Dezember 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Neuseeland
über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit
Vom 13. Dezember 1978
In Bonn ist am 2. Dezember 1977 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von Neuseeland über wis-
senschaftlich-technologische Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 12 Abs. 1
am 23. August 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Dezember 1978
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Neuseeland
über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Jede Regierung oder - auf Grund einer besonderen
Durchführungsvereinbarung - die benannte Koopera-
die Regierung von Neuseeland, tionsstelle trägt im Einklang mit ihren einschlägigen
von dem Wunsch geleitet, die zwischen ihren beiden Finanz- und Haushaltsverfahren und vorbehaltlich der
Ländern bestehenden engen und freundschaftlichen Be- Verfügbarkeit von Mitteln die Kosten ihrer Verpflich-
ziehungen zu stärken, tungen auf Grund von Kooperationsprogrammen oder
-vorhaben, soweit keine anderen Abmachungen ge-
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses, alle Be- troffen werden. Soweit die beiden Regierungen oder die
reiche der wissenschaftlichen und technologischen Zu- benannten Kooperationsstellen nichts anderes bestim-
sammenarbeit zwischen beiden Ländern für friedliche men, werden die aus Besuchen und Austausch ent-
Zwecke und zum beiderseitigen Nutzen zu fördern, stehenden Kosten von der entsendenden Regierung oder
der benannten Kooperationsstelle getragen.
in dem Wunsch, gemeinsam an der Schaffung zusätz-
licher Möglichkeiten für den Austausch von Gedanken, Artikel 4
Fertigkeiten und Verfahrensweisen mitzuwirken und bei
Problemen von gemeinsamem Interesse zusammenzuar- Vorbehaltlich der Zustimmung beider Regierungen
beiten, können sich zivile Stellen und Organisationen von Dritt-
ländern an bestimmten Kooperationsprogrammen oder
in Erkenntnis der Vorteile, die aus einer solchen Zu- -vorhaben beteiligen.
sammenarbeit für die Lebensqualität und den wirtschaft-
lichen Wohlstand der Bevölkerung ihrer beiden Länder Artikel 5
erwachsen können,
(1) Der Austausch von Informationen auf den unter
sind wie folgt übereingekommen: dieses Abkommen fallenden Gebieten kann zwischen den
beiden Regierungen selbst oder zwischen den von ihnen
Artikel 1 benannten Kooperationsstellen stattfinden.
Die Regierung von Neuseeland und die Regierung der (2) Soweit die beiden Regierungen oder die von ihnen
Bundesrepublik Deutschland erleichtern und fördern die benannten Kooperationsstellen nichts anderes bestim-
wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zu men, werden wissenschaftliche Informationen, die sich
friedlichen Zwecken zwischen zivilen Stellen und Orga- aus Kooperationsprogrammen oder -vorhaben nach Ar-
nisationen im öffentlichen und privaten Bereich jedes tikel 2 ergeben, der internationalen wissenschaftlichen
Landes. Welt auf den üblichen Wegen und im Einklang mit den
Artikel 2 normalen Verfahren jeder Regierung oder der von ihr
für das besondere Programm oder Projekt benannten
(1) Die beiden Regierungen bestimmen gemeinsam die
Kooperationsstelle zugänglich gemacht.
Gebiete, auf die sich die wissenschaftliche und techno-
logische Zusammenarbeit erstrecken soll, und die Mittel (3) Unter bestimmten Umständen können von den bei-
und Wege für die Förderung und Durchführung dieser den Regierungen oder den benannten Kooperationsstellen
Zusammenarbeit. andere Bedingungen und Verfahren für den Austausch
von Informationen einschließlich der Begrenzung oder
(2) Die beiden Regierungen können Kooperationsstellen
des Ausschlusses der Weitergabe an Dritte vereinbart
benennen, um bestimmte Kooperationsprogramme oder
werden. Diese Bedingungen und Verfahren werden in
-vorhaben auf den nach Absatz 1 bestimmten Gebieten
besonderen Durchführungsvereinbarungen nach Artikel 2
durchzuführen.
Absatz 3 festgelegt.
(3) Die beiden Regierungen oder die zuständigen Ko-
operationsstellen können besondere Durchführungsver- Artikel 6
einbarungen schließen, in denen die Bedingungen der
Die Obermittlung von Informationen und die Bereit-
einzelnen Kooperationsprogramme oder -vorhaben, die
stellung von Material und Ausrüstungen im Rahmen
anzuwendenden Verfahren, die finanziellen Regelungen
dieses Abkommens oder der nach Artikel 2 Absatz 3
und andere einschlägige Fragen geregelt werden.
geschlossenen besonderen Durchführungsvereinbarungen
(4) Die Bestimmung von Gebieten, auf denen die wis- begründen keinerlei Haftung zwischen den beiden Re-
senschaftliche und technologische Zusammenarbeit statt- gierungen oder den von ihnen benannten Kooperations-
finden kann, durch die beiden Regierungen läßt andere stellen bezüglich der Richtigkeit der übermittelten In-
im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens be- formationen oder der Eignung der bereitgestellten Ge-
stehende oder später geschlossene Ubereinkünfte un- genstände für eine bestimmte Verwendung, soweit nichts
berührt. anderes vereinbart wurde.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1979 11
Artikel 7 von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
Jede Regierung erleichtert im Einklang mit ihren Ge- eine gegenteilige Erklärung abgibt.
setzen und sonstigen Vorschriften die Einreise von Artikel 11
Staatsangehörigen der anderen Regierung und deren Fa-
milien in ihr Hoheitsgebiet und den Aufenthalt dort Dieses Abkommen gilt nicht für die Cook-Inseln, Niue
zur Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Ab- und die Tokelau-Inseln.
kommens.
Art i k e 1 12
Artikel 8
(1) Das vorliegende Abkommen tritt an dem Tag in
Mitteilungen zwischen den beiden Regierungen über Kraft, an dem jede Regierung die andere Regierung da-
Grundsatzfragen, die sich aus diesem Abkommen erge- von in Kenntnis setzt, daß ihre verfassungsrechtlichen
ben, erfolgen auf diplomatischem Wege. Die benannten und sonstigen Erfordernisse für das Inkrafttreten des
Kooperationsstellen können unmittelbar miteinander ver- Abkommens erfüllt sind.
kehren.
(2) Das Abkommen gilt zunächst für fünf Jahre; da-
Artikel 9 nach bleibt es so lange in Kraft, bis eine Regierung der
Die beiden Regierungen konsultieren einander von anderen schriftlich ihre Absicht mitgeteilt hat, das Ab-
Zeit zu Zeit, um die Durchführung dieses Abkommens kommen außer Kraft zu setzen. In diesem Fall tritt das
zu überprüfen. Abkommen sechs Monate nach Eingang dieser Mitteilung
außer Kraft.
Artikel 10
(3) Tritt das Abkommen außer Kraft, so gelten seine
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, so- Bestimmungen für noch nicht beendete besondere Durch-
fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- führungsvereinbarungen weiter, die während der Gel-
land gegenüber der Regierung von Neuseeland innerhalb tungsdauer des Abkommens geschlossen worden sind.
Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Re-
gierungen ordnungsgemäß befugten Unterzeichneten die-
ses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Bonn am 2. Dezember 1977 in zwei Ur-
schriften, in deutscher und in englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Peter Hermes
Für die Regierung von Neuseeland
Duncan Maclntyre
(Ubersetzung)
Der Staatssekretär Botschaft von Neuseeland
im Auswärtigen Amt Bonn
Bonn, den 2. Dezember 1977 Bonn, den 2. Dezember 1977
Sehr geehrter Herr Minister, Sehr geehrter Herr Staatssekretär,
ich beehre mich, im Namen der Regierung der Bundes- ich beehre mich, im Namen der Regierung von Neu-
republik Deutschland im Zusammenhang mit der heutigen seeland im Zusammenhang mit der heutigen Unterzeich-
Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung nung des Abkommens zwischen der Regierung von Neu-
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von seeland und der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Neuseeland über wissenschaftliche und technologische land über wissenschaftliche und technologische Zusam-
Zusammenarbeit zu erklären: menarbeit zu erklären:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird Die Regierung von Neuseeland wird sich im Rahmen
sich im Rahmen der geltenden innerstaatlichen Vor- der geltenden innerstaatlichen Vorschriften darum be-
schriften darum bemühen, daß das aufgrund des Ab- mühen, daß das aufgrund des Abkommens ein- oder aus-
kommens ein- oder ausgeführte technische und wissen- geführte technische und wissenschaftliche Material so-
schaftliche Material soweit wie möglich von Zöllen und weit wie möglich von Zöllen und sonstigen bei der Ein-
sonstigen bei der Ein- oder Ausfuhr zu erhebenden Ab- oder Ausfuhr zu erhebenden Abgaben befreit wird.
gaben befreit wird.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Minister, den Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Staatssekretär, den
Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung. Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Peter Hermes Duncan Macintyre
Herrn An den Staatssekretär
Minister Duncan Maclntyre im Auswärtigen Amt
Landwirtschaftsminister Herrn Dr. Peter Hermes
Regierung von Neuseeland Bundesrepublik Deutschland
Wellington Bonn
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmadmng
ttber den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
durch Einfügung eines Teils IV über Handel und Entwicklung
Vom 14. Dezember 1978
Das Protokoll vom 8. Februar 1965 zur Änderung
des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
durdl Einfügung eines Teils IV über Handel und
Entwicklung (BGBl. 1967 II S. 2005) ist nadl seinem
Absatz 4 für
Frankreidl am 27. November 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmadlung ergeht im Ansdlluß an die
Bekanntmadlung vom 5. Februar 1976 (BGBI. II
s. 334).
Bonn, den 14. Dezember 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
Vom 14. Dezember 1978
Das Ubereinkommen vom 23. September 1971 zur
Bekämpfung widerredltlidler Handlungen gegen die
Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBl. 1977 II S. 1229)
ist nadl seinem Artikel 15 Abs. 4 für
Sri Lanka am 29. Juni 1978
Thailand am 15. Juni 1978
in Kraft getreten. Sri Lanka hat seine Beitritts-
urkunden am 30. Mai 1978 in London, am 29. Juni
1978 in Moskau und am 2. Juni 1978 in Washington
hinterlegt. Thailand hat seine Beitrittsurkunden am
16. Mai 1978 in London, Moskau und Washington
hinterlegt.
Diese Bekanntmadlung ergeht im Ansdlluß an die
Bekanntmachung vom 20. Juni 1978 (BGBI. II S. 1074).
Bonn, den 14. Dezember 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Bekanntmadmng
ttber den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
durch Einfügung eines Teils IV über Handel und Entwicklung
Vom 14. Dezember 1978
Das Protokoll vom 8. Februar 1965 zur Änderung
des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
durdl Einfügung eines Teils IV über Handel und
Entwicklung (BGBl. 1967 II S. 2005) ist nadl seinem
Absatz 4 für
Frankreidl am 27. November 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmadlung ergeht im Ansdlluß an die
Bekanntmadlung vom 5. Februar 1976 (BGBI. II
s. 334).
Bonn, den 14. Dezember 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
Vom 14. Dezember 1978
Das Ubereinkommen vom 23. September 1971 zur
Bekämpfung widerredltlidler Handlungen gegen die
Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBl. 1977 II S. 1229)
ist nadl seinem Artikel 15 Abs. 4 für
Sri Lanka am 29. Juni 1978
Thailand am 15. Juni 1978
in Kraft getreten. Sri Lanka hat seine Beitritts-
urkunden am 30. Mai 1978 in London, am 29. Juni
1978 in Moskau und am 2. Juni 1978 in Washington
hinterlegt. Thailand hat seine Beitrittsurkunden am
16. Mai 1978 in London, Moskau und Washington
hinterlegt.
Diese Bekanntmadlung ergeht im Ansdlluß an die
Bekanntmachung vom 20. Juni 1978 (BGBI. II S. 1074).
Bonn, den 14. Dezember 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1979 13
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife
Vom 14. Dezember 1978
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über das
Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die
Zolltarife in der Fassung des Berichtigungsproto-
kolls vom 1. Juli 1955 (BGBI. 1952 II S. 1; 1960 II
S. 470), geändert durch Empfehlung des Rates vom
16. Juni 1960 (BGBI. 1964 II S. 1234), ist mit seiner
Anlage, dem Zolltarifschema, zuletzt geändert durch
Empfehlung des Rates vom 18. Juni 1976 (BGBI.
1978 II S. 1331), nach Artikel XIII und XVI des Ab-
kommens und Artikel 5 Buchstabe C des Berichti-
gungsprotokolls für
Botsuana am 25. November 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 9. August und 6. Novem-
ber 1978 (BGBI. II S. 1112, 1331).
Bonn, den 14. Dezember 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesdi
Ober Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Dezember 1978
In Dacca ist am 25. September 1978 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Volksrepublik Bang-
ladesch über Finanzielle Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 7
am 25. September 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 15. Dezemper 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1979 13
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife
Vom 14. Dezember 1978
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über das
Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die
Zolltarife in der Fassung des Berichtigungsproto-
kolls vom 1. Juli 1955 (BGBI. 1952 II S. 1; 1960 II
S. 470), geändert durch Empfehlung des Rates vom
16. Juni 1960 (BGBI. 1964 II S. 1234), ist mit seiner
Anlage, dem Zolltarifschema, zuletzt geändert durch
Empfehlung des Rates vom 18. Juni 1976 (BGBI.
1978 II S. 1331), nach Artikel XIII und XVI des Ab-
kommens und Artikel 5 Buchstabe C des Berichti-
gungsprotokolls für
Botsuana am 25. November 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 9. August und 6. Novem-
ber 1978 (BGBI. II S. 1112, 1331).
Bonn, den 14. Dezember 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesdi
Ober Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Dezember 1978
In Dacca ist am 25. September 1978 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Volksrepublik Bang-
ladesch über Finanzielle Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 7
am 25. September 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 15. Dezemper 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Finanzierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
und
die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
der Volksrepublik Bangladesch, und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-
menhang mit Abschluß oder Durchführung des in Ar-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen tikel 2 erwähnten Finanzierungsvertrages in der Volks-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu republik Bangladesch erhoben werden.
festigen und zu vertiefen,
Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt
bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbei-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent- trages ergebenden Transporten von Personen und Gütern
wicklung in der Volksrepublik Bangladesch beizutragen, im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
sind wie folgt übereingekommen: Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-
tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
Artikel 1
schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-
licht es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch, von nehmigungen.
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Artikel 5
für die Finanzierung der Devisenkosten aus dem Bezug
von Waren und Leistungen zur Deckung des lauf enden Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-
sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewäh-
notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang
rung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen
mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen-
und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des
und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Mon-
Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
tage einen Finanzierungsbeitrag bis zu 60 000 000 DM (in
Worten: Sechzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.
Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen ge- Artikel 6
mäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
handeln, für die die Lieferverträge oder Leistungsverträge sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
nach dem 1. Januar 1978 abgeschlossen worden sind. das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
republik Deutschland gegenüber der Regierung der Volks-
republik Bangladesch innerhalb von drei Monaten nach
Artikel 2 Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
rung abgibt.
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die
Artikel 7
Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der
zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu schließende in Kraft.
Geschehen zu Dacca am 25. September 1978 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, bengalischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-
schiedlicher Auslegung des deutschen und bengalischen
Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Schilling
Für die Regierung der Volksrepublik Bangladesch
Ahmed
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1979 15
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesdl
vom 25. September 1978 über Finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1
des Regierungsabkommens vom 25. September 1978 aus
dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabri-
kate;
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche
Maschinen und Geräte;
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art;
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere
Düngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbe-
kämpfungsmittel, Arzneimittel und Farbstoffe;
e) Transportmittel;
f) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Ent-
wicklung der Volksrepublik Bangladesdl von Be-
deutung sind;
g) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,
können nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-
stimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchs-
gütern für den privaten Bedarf sowie von Gütern und
Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der
Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausge-
schlossen.
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Ju1tiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Drudt: Bundesdrudterei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
madmngen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmadrnngen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postansduift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn L Tel
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.
Einzelstüdte je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,70 DM (1,20 DM zuzüglich -,50 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,20 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn l
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6 '/,. Postvertrlebssttldt • Z 1998 AX • Gebl1hr bezahlt
Einbanddecken 1978
Auslieferung ab Februar 1979
Teil 1: 13,80 DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Teil II: 13,80 DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
6 •1, MwSt. sind enthalten
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren
Die Titelblätter und die zeitlichen Übersichten für Teil I und für Teil II liegen jeweils
in einer der ersten Ausgaben 1979 im Rahmen des Abonnements bei.
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheck-
konto „ Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509
oder gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
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