161
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1978 Ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 1978 Nr. 8
Tag Inhalt Seite
16. 1. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Technische Zusammen-
arbeit ............................................................................. . 161
16. 1. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe .......... . 164
16. 1. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe .......... . 166
16. 1. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe .......... . 168
25. 1. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Ubereinkommens von 1961 über
Sudltstoffe ........................................................................ . 170
26. 1. 78 Bekanntmadlung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den Beförderungs-
vertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) ............................... . 171
26. 1. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über konsula-
rische Beziehungen ................................................................. . 171
27. 1. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur
Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung .................................. . 172
27. 1. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Staatsangehö-
rigkeit verheirateter Frauen ........................................................ . 173
1. 2. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Gabunischen Republik über Kapitalhilfe .................. . 174
14. 2. 78 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutsdlland und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritan-
nien und Nordirland über den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen für Sach-
leistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, der Leistungen
an Arbeitslose sowie der Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrollen 176
826-2-28
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Technisdte Zusammenarbeit
Vom 16. Januar 1978
In Dar es Salaam ist am 29. Mai 1975 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten
Republik Tansania über Technische Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach sei-
nem Artikel 10 Abs. 1
am 29. Mai 1975
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn,den 1~Januar1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland genstände bis zum Projektstandort in Tansania; ausge-
und nommen sind die Kosten für Lagerung dieser Gegenstände
in Tansania.
die Regierung der Vereinigten Republik Tansania
Artikel 3
- nachfolgend als „Vertragsparteien" bezeichnet -
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland be-
müht sich,
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und
ihren Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehun- a) die Fortbildung von tansanischen Fach- und Führungs-
gen, kräften sowie von Wissenschaftlern in der Bundes-
republik Deutschland oder in einem anderen Lande,
in dem Wunsche, diese Beziehungen zu vertiefen, auf das sich die Vertragsparteien einigen, zu fördern;
b) tansanischen Staatsangehörigen Aus- und Fortbil-
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der dungsmöglichkeiten in der Bundesrepublik Deutsch-
Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts land oder in Einrichtungen, die im Rahmen der deut-
ihrer Staaten und schen Technischen Hilfe gefördert werden, zu ver-
mitteln.
in Erkenntnis der Vorteile, die aus einer engeren tech-
nischen Zusammenarbeit für beide Staaten erwachsen, (2) Die Durchführung der in Absatz 1 vorgesehenen
Maßnahmen, insbesondere die Aufnahme von Teilneh-
sind wie folgt übereingekommen: mern in die Förderung, bleibt besonderen Vereinbarun-
gen vorbehalten.
Artikel 1 (3) Die Regierung von Tansania erkennt die von tansa-
nischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik
(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, auf der
Deutschland abgelegten Prüfungen entsprechend ihrem
Grundlage dieses Abkommens zusammenzuarbeiten und
fachlichen Niveau an. Sie bemüht sich, diesen Staats-
sich gegenseitig zu unterstützen.
angehörigen ausbildungsadäquate Anstellungs- und Auf-
(2) Sie können Ubereinkünfte über einzelne Vorhaben stiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen zu eröffnen.
der Technischen Zusammenarbeit schließen.
Artikel 4
Artikel 2
Die Regierung von Tansania
(1) Die Ubereinkünfte nach Artikel 1 Absatz 2 können
vorsehen, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- a) stellt für die Vorhaben in Tansania die erforderlichen
land Grundstücke und Gebäude einschließlich Zubehör zur
a) die Errichtung von Ausbildungs-, Beratungs- und son- Verfügung;
stigen Einrichtungen in der Vereinigten Republik b) befreit die im Auftrag der Regierung der Bundesrepu-
Tansania (nachfolgend "Tansania" genannt) durch blik Deutschland für die Vorhaben gelieferten Gegen-
Entsendung von Lehrern und Fachkräften und die Be- stände von Zöllen, Umsatzsteuern und ähnlichen
reitstellung von Ausrüstung fördert; öffentlichen Abgaben und erleichtert die Erteilung
b) Gutachter mit Studien für einzelne Vorhaben betraut; von Einfuhrgenehmigungen für diese Gegenstände;
c) Sachverständige für besondere Aufgaben nach Tansa- c) trägt nach einem zu vereinbarenden Plan die Betriebs-
nia entsendet und ihnen ihre Berufsausrüstung stellt; und Instandhaltungskosten für die Vorhaben, sofern
d) der Regierung von Tansania Fachkräfte zur Verfügung die Ubereinkünfte nach Artikel 1 Absatz 2 nicht etwas
stellt; anderes vorsehen;
e) die Zusammenarbeit beider Länder auf dem Gebiet d) stellt das jeweils erforderliche tansanische Fach- und
von Erziehung und Bildung unterstützt; Hilfspersonal auf ihre Kosten;
f) die Zusammenarbeit von wissenschaftlichen Einrich- e) trifft Vorkehrungen, um sicherzustellen, daß die deut-
tungen in beiden Ländern durch Entsendung oder Ver- schen Fachkräfte nach angemessener Zeit durch ge-
mittlung von wissenschaftlichem sowie technischem eignetes tansanisches Personal ersetzt werden können.
Personal und durch Bereitstellung von Ausrüstungs- Soweit dieses Personal in der Bundesrepublik
gegenständen fördert. Deutschland oder in einem anderen Lande ausgebildet
wird, benennt die Regierung von Tansania rechtzeitig
(2) Das gesamte von der Regierung der Bundesrepublik
unter Beteiligung der deutschen Auslandsvertretung
Deutschland nach Tansania entsandte Personal wird im
oder von dieser benannten Experten genügend Bewer-
folgenden als „Fachkräfte" bezeichnet.
ber für diese Ausbildung und trägt soweit wie möglich
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Kosten für deren Hin- und Rückreise. Sie wird
übernimmt die Kosten für Transport und Versicherung für deren ausbildungsgerechte Einstufung und an-
der von ihr für die einzelnen Vorhaben gelieferten Ge- gemessene Bezahlung sorgen;
Nr. 8 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1978 163
f) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses und ihnen die Unterstützung der staatlichen Dienst-
Abkommens befaßten Behörden und Organisationen stellen für ihre Aufgaben zugesagt wird.
rechtzeitig und umfassend über den Inhalt dieses Ab-
(2) Zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen für
kommens unterrichtet werden.
Schäden, welche die entsandte Fachkraft im Zusammen-
hang mit der Durchführung einer ihr nach diesem Ab-
Artikel 5 kommen übertragenen Aufgabe Dritten zufügt, verpflich-
tet sich die Regierung von Tansania
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt
a) im Einvernehmen mit der deutschen Auslandsvertre-
dafür, daß in die Dienst- oder Arbeitsverträge entsandter
tung für das Gerichtsverfahren einen Rechtsanwalt zu
Fachkräfte Verpflichtungen aufgenommen werden, wo-
bestellen und dessen Kosten zu übernehmen;
nach die Fachkräfte gehalten sind,
b) die Fachkraft von den vom Gericht oder in einem
a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit Vergleich festgestellten Verbindlichkeiten freizustel-
getroffenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Ar- len mit der Ausnahme, daß die Verpflichtung zur Tra-
tikel 55 der Charta der Vereinten Nationen festgeleg- gung der Kosten des Rechtsanwalts und zur Frei-
ten Ziele beizutragen, stellung von den Verbindlichkeiten entfällt, wenn
b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten von Tansa- vom Gericht festgestellt wird, daß die entsandte Fach-
nia einzumischen, kraft den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
c) die Gesetze in Tansania zu befolgen und Sitten und verursacht hat oder wenn die Fachkraft im Vergleich
Gebräuche des Landes zu achten, anerkennt, den Schaden vorsätzlich oder grob fahr-
lässig verursacht zu haben.
d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die, mit der
s.ie beauftragt sind, auszuüben, Falls die Regierung von Tansania Ansprüche im Namen
e) mit den amtlichen Stellen in Tansania vertrauensvoll einer Fachkraft erfüllt, ist sie befugt, Aufrechnungen
zusammenzuarbeiten, oder Gegenforderungen sowie Entschädigungs- oder Ga-
rantieansprüche geltend zu machen, die der Fachkraft
f) fachliche Weisungen ausschließlich von der zuständi- zustehen.
gen tansanischen Behörde anzunehmen, falls die Uber-
einkünfte gemäß Artikel 1 Absatz 2 dies vorsehen, (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-
g) beiden Regierungen über die Durchführung ihrer Auf- währt der Regierung von Tansania jede Auskunft oder
gaben zu berichten. Die Vertragsparteien werden sonstige Unterstützung, die zur Behandlung von Fällen
diese Berichte vertraulich behandeln, gemäß Absatz 2 oder zur Erreichung des Zwecks von
Absatz 2 erforderlich ist.
h) mit Ausnahme von Buchstabe g keine Informationen,
die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit erlangt haben,
ohne vorherige Zustimmung der Regierung von Tan- Artikel 1
sania an andere weiterzugeben, es sei denn, daß die Die Regierung von Tansania
Erfüllung ihrer Aufgaben dies erfordert.
a) gewährt den Fachkräften und ihren Familien die jeder-
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland be- zeit freie und abgabenfreie Ein- und Ausreise und
müht sich, für die entsandten Fachkräfte eine Orientie- erteilt · die notwendigen Arbeits- und Aufenthalts-
rungszeit in Tansania als Teil ihrer Ausbildung und Vor- genehmigungen gebührenfrei;
bereitung auf den Dienst in Tansania vorzusehen. Die b) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundes-
Regierung von Tansania ist bei der Orientierung behilf- republik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Lei-
lich. stungen im Rahmen dieses Abkommens gezahlten
(3) Die Vertragsparteien können eine Fachkraft rück- Vergütungen keine Steuern od-er sonst,igen Abgaben;
berufen lassen. Wünscht die Regierung von Tansania die c) erhebt von den Vergütungen, die aus Mitteln der Re-
Rückberufung einer Fachkraft im Interesse der partner- gierung der Bundesrepublik Deutschland an die im
schaftlichen Zusammenarbeit, so wird sie frühzeitig Ver- Rahmen dieses Abkommens in Tansania tätigen Bau-
bindung mit der deutschen Auslandsvertretung aufneh- und Consultingfirmen gezahH werden, keine Steuern
men und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In gle,i- oder sonstigen Abgaben;
cher Weise wird die Regierung der Bundesrepublik d) befreit alle persönlichen und Haushaltsgegenstände,
Deutschland, wenn si.e eine Fachkraft von sich aus zu- die von den Fachkräften und ihren Familien innerhalb
rückberuft, möglichst frühzeitig Verbindung mit der Re- von 6 Monaten nach ihrer ersten Ankunft in Tansania
gierung von Tansania. aufnehmen. In beiden Fällen wer- zur Aufnahme einer Tätigkeit im Rahmen dieses Ab-
den die Vertragsparteien vertrauensvoll zusammenarbei- kommens eingeführt wurden, von allen Zollabgaben,
ten, um die Schwierigkeiten, die durch die Rückberufung Verkaufssteuern, Hafengebühren und anderen Ab-
einer Fachkraft entstehen können, im Interesse aller Be- gaben. Dies geschieht unter der Voraussetzung, daß
troffenen zu überwinden. Die Regierung d~r Bundesrepu- die persönlichen und Haushaltsgegenstände zu keiner
blik Deutschland wird eine abberufene Fachkraft so früh Zeit innerhalb Ostafr;ikas an eine Person verk~uft
wie möglich ersetzen. oder abgetreten werden, der ähnliche Zollprivilegien
nicht zustehen. Wird der Aibeitsvertrag der Fachkraft
Artikel 6 in Tansania verlängert, stehen der Fachkraft und ihrer
Familie für 6 Monate erneut diese Privilegien zu, vor-
(1) Die Regierung von Tansania
ausgesetzt, daß seit Beginn des letzten Privilegzeit-
a) trägt für den vollen Schutz der Person und des Eigen- raums mindestens 2 Jahre verstrichen sind.
tums der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien- Im Sinne dieses Artikels gelten als persönliche und
mitglieder Sorge; Haushaltsgegenstände für jede Fachkraft:
b) gewährt den Fachkräften und ihren Familien in Kri- - bei der Einfuhr folgende gebrauchte Gegenstände:
senzeiten alle erforderliche Hilfe für ihre Heimschaf- ein Herd, ein Rundfunkgerät, ein Tonbandgerät,
fung; ein Plattenspieler, eine Foto- oder Kinoausstattung,
c) stellt den Fachkräften einen Ausweis aus, in dem auf eine Tiefkühltruhe, eine Waschmaschine, kleinere
ihre Pflichten und den besonderen Schutz, den die Elektrogeräte sowie je Familienmitglied ein Heiz-
Regierung von Tansania ihnen gewährt, hingewiesen gerät und ein Ventilator,
164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
- bei der Einfuhr oder dem vor der Zollabfertigung Artikel 9
erfolgten Kauf: ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
und je Familienmitglied ein Klimagerät. nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wird einer der genannten Gegenstände nach 2 Jahren gegenüber der Regierung von Tansania innerhalb von
an eine oder mehrere Personen verkauft, die kein drei Monaten nach seinem Inkrafttreten eine gegenteilige
Recht auf Zollbefreiung haben, müssen Zoll und an- Erklärung abgibt.
dere Abgaben entrichtet werden; Art i k e 1 10
e) hilft bei der Beschaffung von Wohnraum für die (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeich-
Fachkräfte. nung in Kraft und gilt für einen Zeitraum von fünf Jah-
ren.
Artikel 8 (2) Nach Ablauf dieser fünf Jahre verlängert sich das
Abkommen jeweils um ein Jahr, es sei denn, daß eine
Dieses Abkommen gilt auch für die entsandten Fach- der beiden Vertragsparteien es drei Monate vor Ablauf
kräfte, die bei seinem Inkrafttreten bereits im Rahmen des jeweiligen Zeitabschnittes schriftlich kündigt.
der Technischen Zusammenarbeit zwischen der Regie- (3) Auch nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung Bestimmungen für die bereits vereinbarten Vorhaben der
von Tansania in Tansania tätig sind; das gleiche gilt für Technischen Zusammenarbeit bis zu ihrem Abschluß wei-
die Familien der Fachkräfte. ter.
GESCHEHEN zu Dar es Salaam am 29. Mai 1975 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und in englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Florin
Für die Regierung der Vereinigten Republik Tansania
C. Myu ya
Bekanntmadlung
des Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Kapitalhilfe
Vom 16. Januar 1978
In Dar es Salaam ist am 28. Oktober 1977 ein
Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutsdlland und der Regierung der Ver-
einigten Republik Tansania über Kapitalhilfe unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 8
am 28. Oktober 1977
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröff ent-
licht.
Bonn, den 16. Januar 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1978 165
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei
und Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten
Verträge in Tansania erhoben werden.
die Regierung der Vereinigten Republik Tansania,
Artikel 4
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania über-
der Vereinigten Republik Tansania, läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-
den Transporten von Personen und Gütern im See- und
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsun-
ternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-
wicklung in Tansania beizutragen, Artikel 5
sind wie folgt übereingekommen: Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
Artikel 1 auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
chendes festgelegt wird.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Vereinigten Republik Tansa- Artikel 6
nia, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Fr,ankfurt/
Main, für das Vorhaben Wasserversorgung der Stadt Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
Tabora ein weiteres Darlehen bis zu 1 700 000,- DM (in besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
Worten: Eine Million siebenhunderttausend Deutsche hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
Mark) aufzunehmen. Für dieses Vorhaben sind damit der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
Darlehen im Gesamtbetrag von 16 500 000,-:- DM bereitge- werden.
stellt. Artikel 7
Artikel 2 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun- sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-
dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder- publik Deutschland gegenüber der Regierung der Verei-
aufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun- nigten Republik Tansania innerhalb von drei Monaten
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
unterliegen. Erklärung abgibt.
Artikel 3 Artikel 8
Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu- in Kraft.
GESCHEHEN zu Dar es Salaam am 28. Oktober 1977 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. M. F 1 o r i n
Für die Regierung der Vereinigten Republik Tansania
E. A. M u 1 o k o s i
168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmadlung
des Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
ttbet Kapitalhilfe
Vom 16. Januar 1978
In Dar es Salaam ist am 28. Oktober 1977 ein
Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Ver-
einigten Republik Tansania über Kapitalhilfe unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 8
am 28. Oktober 1977
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
lidit.
Bonn, den 16. Januar 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 8 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1978 167
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei
Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten
und Verträge in Tansania erhoben werden.
die Regierung der Vereinigten Republik Tansania,
Artikel 4
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania über-
der Vereinigten Republik Tansania, läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-
den Transporten von Personen und Gütern im See- und
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Wahl d er Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen
1
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsun~
ternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- dieses Abkommens .ausschließen oder erschweren, und
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-
wicklung in Tansania beizutragen, Artikel 5
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
sind wie folgt übereingekommen: Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
Artikel 1 chendes festgelegt wird.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Vereinigten Republik Tansa- Artikel 6
nia, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/
Main, für das Vorhaben Infrastruktur Buguruni ein wei- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
teres Darlehen bis zu 2 500 000 DM (in Worten: Zwei besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
Millionen Fünfhunderttausend Deutsche Mark) aufzuneh- hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
men. Für dieses Vorhaben sind damit Darlehen im Ge- der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
samtbetrag von 6,0 Millionen DM bereitgestellt. werden.
Artikel 7
Artikel 2 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun- sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-
dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder- publik Deutschland gegenüber der Regierung der Verei-
aufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun- nigten Republik Tansani,a innerhalb von drei Monaten
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
unterliegen. Erklärung abgibt.
Artikel 3 Artikel 8
Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu- in Kraft.
GESCHEHEN zu Dar es Salaam am 28. Oktober 1977 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. M. F 1 o r i n
Für die Regierung der Vere.inigten Republik Tansania
E. A. M u 1 o k o s i
168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Kapitalhilfe
Vom 16. Januar 1978
In Dar es Salaam ist am 28. Oktober 1977 ein
Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Ver-
einigten Republik Tansania über Kapitalhilfe unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 8
am 28. Oktober 1977
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn,den 16.Januar 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1978 169
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten
Verträge in der Vereinigten Republik Tansania erhoben
und werden.
die Regierung der Vereinigten Republik Tansania, Artikel 4
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania über-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-
der Vereinigten Republik Tansania, den Transporten von Personen und Gütern im See- und
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsun-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, ternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- Artikel 5
wicklung in Tansania beizutragen,
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
sind wie folgt übereingekommen: auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
chendes festgelegt wird.
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Artikel 6
licht es der Regierung der Vereinigten Republik Tansa-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
nia, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
Main, für das Vorhaben „Port Access Roadu ein Darlehen
hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
bis 40,7 Millionen DM (in Worten: Vierzig Millionen
der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
Siebenhunderttausend Deutsche Mark) aufzunehmen.
werden.
Artikel 2 Artikel 7
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder- das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-
aufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun- publik Deutschland gegenüber der Regierung der Verei-
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften nigten Republik Tansania innerhalb von drei Monaten
unterliegen. nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Artikel 3
Artikel 8
Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt
die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
ern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei in Kraft.
GESCHEHEN zu Dar es Salaam am 28. Oktober 1977 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. M. Florin
Für die Regierung der Vereinigten Republik Tansania
E. A. M u l o k o s i
170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich des Elnheits-Uberelnkommens von 1961
über Suchtstoffe
Vom 25. Januar 1978
Das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Uberein-
kommens von 1961 über Suchtstoffe (BGBI. 1975 II S. 2; 1977 II S. 111)
ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für
Peru am 12. Oktober 1977
in Kraft getreten.
Peru hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgenden Vor-
behalt eingelegt:
(Translation) (Ubersetzung)
[The Government of Peru] entertains [Die peruanische Regierung) macht
reservations concerning the last part Vorbehalte zu dem letzten Teil von
of the second paragraph of article 5 Absatz 2 des Artikels 5 des Protokolls
of the Protocol, amending article 12, zur Änderung des Einheits-Uberein-
paragraph 5, of the 1961 Single Con- kommens von 1961 über Suchtstoffe -
vention on Narcotic Drugs, as it con- Änderung des Artikels 12 Absatz 5 -,
siders that the powers conferred there- da sie der Ansicht ist, daß die dem
in on the International Narcotics Con- Internationalen Suchtstoff-Kontrollamt
trol Board (INCB) are incompatible (INCB) darin übertragenen Befugnisse
with its role as a co-ordinating body mit seiner Rolle als Koordinierungs-
for national control systems and give gremium für nationale Kontrollsysteme
it supranational supervisory functions. unvereinbar sind und ihm überstaa\-
liche Uberwachungsaufgaben zuweisen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 30. Januar 1975 (BGBl. II S. 203) und vom 29. August 1977 (BGBl. II
s. 789).
Bonn, den 25. Januar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 8 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1978 171
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl des Ubereinkommens
über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr
(CMR)
Vom 26. Januar 1978
Das übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den
Beförderungsvertrag im internationalen Straßen-
güterverkehr (CMR) - nebst Unterzeidmungspro-
tokoll - (BGBI. 1961 II S. 1119) ist nach seinem
Artikel 43 Abs. 2 für
Bulgarien am 18. Januar 1978
in Kraft getreten.
Bulgarien hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
nach Artikel 48 erklärt, daß es sich durch Artikel 47
des Übereinkommens nicht als gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. September 1977 (BGBI. II
s. 1156).
Bonn, den 26. Januar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens
über konsularisdle Beziehungen
Vom 26. Januar 1978
Das Wiener übereinkommen vom 24. April 1963
über konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II
S. 1585) ist nach seinem Artikel 77 Abs. 2, das Fakul-
tativprotokoll vom 24. April 1963 über den Erwerb
der Staatsangehörigkeit zu dem Wiener Uberein-
kommen über konsularische Beziehungen (BGBI. 1969
II S. 1585, 1674) nach seinem Artikel VI Abs. 2, das
Fakultativprotokoll vom 24. April 1963 über die
obligatorische Beilegung von Streitigkeiten zu dem
Wiener Ubereinkommen über konsularische Bezie-
hungen (BGBI. 1969 II S. 1585, 1688) nach seinem
Artikel VIII Abs. 2, für
Indien am 28. Dezember 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Oktober 1977 (BGBI. II
s. 1183).
Bonn, den 26. Januar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 8 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1978 171
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl des Ubereinkommens
über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr
(CMR)
Vom 26. Januar 1978
Das übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den
Beförderungsvertrag im internationalen Straßen-
güterverkehr (CMR) - nebst Unterzeidmungspro-
tokoll - (BGBI. 1961 II S. 1119) ist nach seinem
Artikel 43 Abs. 2 für
Bulgarien am 18. Januar 1978
in Kraft getreten.
Bulgarien hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
nach Artikel 48 erklärt, daß es sich durch Artikel 47
des Übereinkommens nicht als gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. September 1977 (BGBI. II
s. 1156).
Bonn, den 26. Januar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens
über konsularisdle Beziehungen
Vom 26. Januar 1978
Das Wiener übereinkommen vom 24. April 1963
über konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II
S. 1585) ist nach seinem Artikel 77 Abs. 2, das Fakul-
tativprotokoll vom 24. April 1963 über den Erwerb
der Staatsangehörigkeit zu dem Wiener Uberein-
kommen über konsularische Beziehungen (BGBI. 1969
II S. 1585, 1674) nach seinem Artikel VI Abs. 2, das
Fakultativprotokoll vom 24. April 1963 über die
obligatorische Beilegung von Streitigkeiten zu dem
Wiener Ubereinkommen über konsularische Bezie-
hungen (BGBI. 1969 II S. 1585, 1688) nach seinem
Artikel VIII Abs. 2, für
Indien am 28. Dezember 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Oktober 1977 (BGBI. II
s. 1183).
Bonn, den 26. Januar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1'12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl des Internationalen Obereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 27. Januar 1978
I.
Das Internationale Ubereinkommen vom 7. März 1966 zur Beseitigung
jeder Form von Rassendiskriminierung (BGBI. 1969 II S. 961) ist nach
seinem Artikel 19 Abs. 2 in Kraft getreten für
Burundi am 26. November 1977
Guinea am 13. April 1977
Guyana am 17. März 1977
Guyana hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende
Erklärung abgegeben:
(Ubersetzung)
uThe Government of the Republic „Die Regierung der Republik Guyana
of Guyana do not interpret the provi- legt das Ubereinkommen nicht so aus,
sions of this Convention as imposing als erlege es ihr eine Verpflichtung
upon them any obligation going be- auf, die über die von der Verfassung
yond the limits set by the Constitution Guyanas gesetzten Grenzen hinaus-
of Guyana or imposing upon them any geht, oder als erlege es ihr eine Ver-
obligation requiring the introduction pflichtung zur Einführung von Gerichts-
of Judicial processes going beyond verfahren auf, die über die in der Ver-
those provided under the same Con- fassung vorgesehenen hinausgehen.•
stitution."
Die nach Artikel 20 Abs. 2 Satz 2 des Ubereinkommens zur Feststellung
der Unzulässigkeit von Vorbehalten erforderlichen Voraussetzungen
sind in bezug auf den Vorbehalt Guyanas nicht erfüllt.
Sudan am 20. April 1977
Tschad am 16. September 1977
II.
Die Regierung Ecuadors hat am 18. März 1977 gegenüber dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen folgende Erklärung nach Arti-
kel 14 Abs. 1 des Ubereinkommens abgegeben:
(Translation) (Ubersetzung)
Tue Minister of Foreign Affairs of Der Minister der Auswärtigen An-
the Republic of Ecuador in exercise of gelegenheiten der Republik Ecuador
his authority declares expressly that erklärt in Ausübung seiner Befugnis
the State of Ecuador, by virtue of ausdrücklich, daß der Staat Ecuador
Article 14 of the International Con- auf Grund des Artikels 14 des Inter-
vention on the Elimination of all nationalen Ubereinkommens zur Be-
Forms of Racial Discrimination, rec- seitigung jeder Form von Rassen-
ognizes the competence of the Com- diskriminierung die Zuständigkeit des
mittee on the Elimination of Racial Ausschusses für die Beseitigung der
Discrimination to receive and consider Rassendiskriminierung zur Entgegen-
communications from individuals or nahme und Erörterung von Mitteilun-
groups of individuals within its juris- gen einzelner seiner Hoheitsgewalt
diction claiming to be victims of a unterstehender Personen oder Perso-
violation of any of the rights set forth nengruppen anerkennt, die vorgeben,
in the above mentioned Convention. Opfer einer Verletzung eines in dem
Ubereinkommen vorgesehenen Rechts
zu sein.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1978 173
III.
Die Regierung von Ton g a hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 28. Oktober 1977 notifiziert, daß sie beschlossen hat, ihre
anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 16. Februar 1972
eingelegten Vorbehalte zu Artikel 5 Buchstabe c, soweit dieser sich auf
Wahlen bezieht, und ihre Vorbehalte zu den Artikeln 2, 3 und 5 Buch-
stabe e Ziffer v, soweit diese sich auf Erziehung und Ausbildung be-
ziehen, zurückzunehmen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 25. Juli 1973 (BGBl. II S. 976) und vom 3. März 1977 (BGBl. II S. 274).
Bonn, den 27. Januar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen
Vom 27. Januar 1978
Das Ubereinkommen vom 20. Februar 1957 über
die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen (BGBl.
1973 II S. 1249) ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für
Island am 16. Januar 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. August 1977 (BGBl. II
s. 788).
Bonn, den 27. Januar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1918, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwlsdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Gabunlsdten Republik
über Kapitalhilfe
Vom 1. Februar 1978
rn Bonn ist am 23. Januar 1918 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Gabunischen Republik
über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 5
am 23. Januar 1918
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 1. Februar 1918
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1918 175
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Gabunischen Republik
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Regierung der Gabunischen Republik kurzfristig in Vor-
und lage tritt und die Deutsche Gesellschaft für wirtschaft-
liche Zusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) mbH,
die Regierung der Gabunischen Republik, (DEG), zum Nennwert derivativ erwirbt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- (2) Die Regierung der Gabunischen Republik garantiert
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und im eigenen Namen und für die Bank in Gabun, die im
der Gabunischen Republik, Auftrag der Regierung für Devisenkontrollmaßnahmen
zuständig ist, hinsichtlich der in Artikel 1 genannten Betei-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen ligung den freien Transfer aller Zahlungen sowie den
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der freien Rücktransfer des Kapitals, der Erträge und im Falle
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, der Veräußerung oder der Liquidation, des Veräuße-
rungs- oder Liquidationserlöses. Die Regierung der Ga-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- bunischen Republik verpflichtet sich, der Banque Ga-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, bonaise de Developpement bei der Erfüllung ihrer
Zahlungs- und Rückzahlungsverpflichtungen an die Deut-
sind wie folgt übereingekommen: sche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (Ent-
wicklungsgesellsdiaft) mbH, (DEG), Köln, keine Hinder-
Artikel 1 nisse in den Weg zu legen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
Artikel 3
licht es der Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche
Zusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) mbH, (DEG), Die Regierung der Gabunischen Republik stellt die
Köln, ihre Beteiligung an der Banque Gabonaise de Deve- Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenar-
loppement (BGD) in Höhe von FCFA 100 000 000 um beit (Entwicklungsgesellschaft) mbH, (DEG), Köln, von
FCFA 183 820 000 (etwa 1700000 Deutsche Mark) zu erhö- sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
hen. Hierfür stellt die Regierung der Bundesrepublik frei, die bei dem Aktienerwerb und in bezug auf die
Deutschland der Deutschen Gesellschaft für wirtschaft- Beteiligung gemäß Artikel 1 und deren Erträge in Gabun
liche Zusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) mbH, erhoben werden.
(DEG), einen Gegenwert bis zu 1100 000,00 DM (in Wor- Artikel 4
ten: Eine Million Einhunderttausend Deutsche Mark) zur
Verfügung. Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
Artikel 2 nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gegenüber der Regierung der Gabunischen Republik
(1) Die in Artikel 1 genannte, erhöhte Beteiligung der innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenar- Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
beit (Entwicklungsgesellschaft) mbH, (DEG), wird nach
Kapitalerhöhung der Banque Gabonaise de Developpe-
ment (BGD) von der Deutschen Gesellschaft für wirt- Artikel 5
schaftliche Zusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) Dieses Abkommen tritt am Tage der Unterzeichnung in
bmH, (DEG), erworben, und zwar dergestalt, daß die Kraft.
GESCHEHEN zu Bonn am 23. Januar 1978 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Genscher
Für die Regierung der Gabunischen Republik
Martin B o n g o
176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmadlung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung des Vereinigten Königreidls Großbritannien und Nordirland
über den Verzidlt auf die Erstattung von Aufwendungen für Sadlleistungen
bei Krankheit, Muttersdlaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
der Leistungen an Arbeitslose
sowie der Kosten für verwaltungsmäßige und ärztlidle Kontrollen
Vom 14. Februar 1978
Nach Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung vom 18. No-
vember 1977 zu dem Abkommen vom 29. April 1977
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland über den Verzicht
auf die Erstattung von Aufwendungen für Sach-
leistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall
und Berufskrankheit, der Leistungen an Arbeitslose
sowie der Kosten für verwaltungsmäßige und ärzt-
liche Kontrollen (BGBl. II S. 1221) wird hiermit
bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem
Artikel 5 Abs. 1
am 28. Dezember 1977
in Kraft getreten ist.
Am selben Tage ist das Abkommen vom 29. April
1977 nach seinem Artikel 5 mit Wirkung vom
1. April 1973 in Kraft getreten.
Bonn,den 14.Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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