142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmadmng
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. Januar 1978
In Blantyre-Limbe ist am 17. November 1977 ein
Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Repu-
blik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit un-
terzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 7
am 17. November 1977
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn,den16.Januar1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1978 143
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Reserve Bank der Republik Malawi wird gegen-
über der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen
und in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten
die Regierung der Republik Malawi, des Darlehensnehmers auf Grund der nach Absatz 1
abzuschließenden Verträge garantieren.
im Ceiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Artikel 3
der Republik Malawi, Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditc1n-
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen stigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge' in
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Malawi erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- Artikel 4
hungen die Crundlage dieses Abkommens ist, Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
wicklung in der Republik Malawi beizutragen, den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
sind wie folgt übereingekommen: die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
Artikel 1 gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
licht es der Regierung der Republik Malawi, bei der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für die Artikel 5
Finanzierung der Devisenkosten aus dem Bezug von
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland lc>gt
Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden not-
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
wendigen zivilen Bedarfs ein Darlehen bis zu 4 000 000
hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
DM {in Worten: Vier Millionen Deutsche Mark) aufzuneh-
der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtiqt
men. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen
werden.
gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten
Liste handeln, für die die Lieferverträge nach dem Artikel 6
Inkrafttreten des nach Artikel 2 abzuschließenden Darle- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
hensvertrages abgeschlossen worden sind. sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-
Artikel 2 publik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-
blik Malawi innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin- ten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-
schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für
Artikel 7
Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
ten unterliegen. in Kraft.
GESCHEHEN zu Blantyre-Limbe am 17. November 1977
in zwei Urschriften, jede in deutscher und ,englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Erhard H o 1 t e r m a n n
Für die Regierung der Republik Malawi
D.J. Matenje
144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Anlage
Liste der w·aren und Leistungen,
die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 17. November 1917
bis zu 4 000 000 DM (in Worten: Vier Millionen
Deutsche Mark)
aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche
Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere
Düngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämp-
fungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwick-
lung der Republik Malawi von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen und Lizenzgebühren,
g) im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr
anfallende Kosten für Transport, Versicherung und
Montage, auch wenn diese in Inlandswährung anfal-
len.
Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,
können nur finanziert werden, wenn die vorherige
Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vorliegt.
Die Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten
Bedarf, besonders Luxusgüter sowie Güter und Anlagen,
die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzie-
run9 aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. Januar 1978
In Blantyre-Limbe ist am 17. November 1977 ein
Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Repu-
blik Malawi unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 8
am 17. November 1977
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 16. Januar 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1978 145
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Regierung der Republik Malawi und die Zen-
und tralbank von Malawi werden gegenüber der Kreditanstalt
für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in
die Regierung der Republik Malawi, Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers
auf Grund der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- garantieren.
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Artikel 3
der Republik Malawi,
Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditan-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der stigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
Republik Malawi erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 4
Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
wicklung in der Republik Malawi beizutragen,
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
sind wie folgt übereingekommen:
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
Artikel 1
men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Abkommens ausschließen oder erschweren und erteilt
ermöglicht es der Malawi Railways Ltd., P.O. Box 5492, gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
Limbe, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/ unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Main, für das Vorhaben Passagierschiff Malawi See und
damit zusammenhängenden Leistungen ein Darlehen bis Artikel 5
zu 4 500 000 DM (in Worten: Vier Millionen Fünfhundert-
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
tausend Deutsche Mark) aufzunehmen.
Darlehen finanziert werden, sind beschränkt auf den
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich
sich grundsätzlich bereit erklärt, im Rahmen der beste- auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
henden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen chendes festgelegt wird.
der übrigen Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften für
den nicht aus Kapitalhilfe finanzierten Teil des Auftrags- Artikel 6
wertes von höchstens 4 500 000 DM (in Worten: Vier
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
Millionen Fünfhunderttausend Deutsche Mark) für solche
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
Ausfuhrgeschäfte zu übernehmen, die von Firmen mit
hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens für
der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
die Durchführung des in Absatz 1 genannten Vorhabens
werden.
abgeschlossen werden. Die folgenden Artikel dieses
Artikel 7
Abkommens gelten auch für das neben der Kapitalhilfe
vorgesehene Darlehen, sofern die Kreditanstalt für Wie- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
deraufbau Darlehensgeberin ist. sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-
Artikel 2 publik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-
blik Malawi innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-
ten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-
schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für
Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Artikel 8
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
ten unterliegen. in Kraft.
GESCHEHEN zu Blantyre-Limbe am 17. November 1977
in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Erhard H o 1 t e r m a n n
Für die Regierung der Republik Malawi
D. J. M a t e n j e
146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. Januar 1978
In Blantyre-Limbe ist am 17. November 1977 ein
Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Repu-
blik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit un-
terzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 8
am 17. November 1977
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn,den16.Januar 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1978 147
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditan-
die Regierung der Republik Malawi, stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
stigen öffenUichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Republik Malawi erhoben werden.
der Republik Malawi,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
wicklung in der Republik Malawi beizutragen, Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
sind wie folgt übereingekommen: unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1 Artikel 5
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
möglicht es der Regierung der Republik Malawi, bei der Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
Vorhaben „Wasserkraftwerk Nkula Fälle II" ein Darle- chendes festgelegt wird.
hen bis zu 12 000 000,- DM (in Worten: Zwölf Millionen
Deutsche Mark) aufzunehmen. Artikel 6
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
blik Deutschland und der Regierung der Republik Malawi hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
durch andere Vorhaben ersetzt werden. der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
werden.
Artikel 2
Artikel 7
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-
gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif- republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-
ten unterliegen. blik Malawi innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-
ten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
(2) Die Reserve Bank der Republik Malawi wird gegen-
über der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen
in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten Artikel 8
des Darlehensnehmers auf Grund der nach Absatz 1 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
abzuschließenden Verträge garantieren. in Kraft.
GESCHEHEN zu Blantyre-Limbe am 17. November 1977
in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Erhard H o l t e r m a n n
Für die Regierung der Republik Malawi
D.J.Matenje
148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmadmng
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Kapitalhilfe
Vom 16. Januar 1978
In Blantyre-Limbe ist am 17. November 1977 ein
Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Repu-
blik Malawi über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 17. November 1977
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn,den16.Januar1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1978 149
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditan-
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
die Regierung der Republik Malawi,
stigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder
DurchfühJ,'.llng der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
Republik Malawi erhoben werden.
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Malawi,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- Abkommens ausschHeßen oder erschweren, und erteilt
wicklung in der Republik Malawi beizutragen, gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1 Lieferungen und Leistungen für den Bau der Zufahrt-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- straße, die aus dem Darlehen finanziert werden, sind
licht es der Regierung der Republik Malawi bei der Kre- international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Pro- Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.
gramm zur Förderung des „Site and Service Scheme
South Lunzu", bestehend aus Maßnahmen zur Grund- Artikel 6
stückserschließung und dem Bau einer Zuf ahrtstraße, ein Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
Darlehen bis zu 7 400 000,- DM (in Worten: Sieben Mil- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
lionen vierhunderttausend Deutsche Mark) aufzunehmen. hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
Artikel 2 werden.
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-
Artikel 7
gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif- publik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-
ten unterliegen. blik Malawi innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-
(2) Die Reserve Bank der Republik Malawi wird gegen- ten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
über der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen abgibt.
in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten Artikel 8
des Darlehensnehmers auf Grund der nach Absatz 1 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
abzuschließenden Verträge garantieren. in Kraft.
GESCHEHEN zu Blantyre-Limbe am 17. November 1977
in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
· Erhard H o 1 t e r m a n n
Für die Regierung der Republik Malawi
D. J. Mate n je
150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur Vereinfadmng der Zollförmlichkeiten
Vom 19. Januar 19'18
Ton g a hat am 11. November 1977 dem General-
sekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer des
Internationalen Abkommens vom 3. November 1923
zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten (RGBI.
1925 II S. 672) notifiziert, daß es sich auch nach Er-
langung der Unabhängigkeit am 4. Juni 1970 an das
Abkommen gebunden betrachtet, dessen Anwen-
dung vor Erlangung der Unabhängigkeit von dem
Vereinigten Königreich auf sein Hoheitsgebiet er-
streckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 16. September 1976
(BGBI. II S. 1729).
Bonn, den 19. Januar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1 e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen,
wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
Vom 19. Januar 19'18
Ton g a hat am 11. November 1977 dem General-
sekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer des
Abkommens vom 22. November 1950 über die Ein-
fuhr von Gegenständen erzieherischen, wissen-
schaftlichen oder kulturellen Charakters (BGBI.
1957 II S. 170) notifiziert, daß es sich auch nach Er-
langung der Unabhängigkeit am 4. Juni 1970 an das
Abkommen gebunden betrachtet, dessen Anwen-
dung vor Erlangung der Unabhängigkeit von dem
Vereinigten Königreich auf sein Hoheitsgebiet er-
streckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Januar 1975 (BGBl. II
s. 155).
Bonn,den 19.Januar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1 e i s c h h a u e r
150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur Vereinfadmng der Zollförmlichkeiten
Vom 19. Januar 19'18
Ton g a hat am 11. November 1977 dem General-
sekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer des
Internationalen Abkommens vom 3. November 1923
zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten (RGBI.
1925 II S. 672) notifiziert, daß es sich auch nach Er-
langung der Unabhängigkeit am 4. Juni 1970 an das
Abkommen gebunden betrachtet, dessen Anwen-
dung vor Erlangung der Unabhängigkeit von dem
Vereinigten Königreich auf sein Hoheitsgebiet er-
streckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 16. September 1976
(BGBI. II S. 1729).
Bonn, den 19. Januar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1 e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen,
wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
Vom 19. Januar 19'18
Ton g a hat am 11. November 1977 dem General-
sekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer des
Abkommens vom 22. November 1950 über die Ein-
fuhr von Gegenständen erzieherischen, wissen-
schaftlichen oder kulturellen Charakters (BGBI.
1957 II S. 170) notifiziert, daß es sich auch nach Er-
langung der Unabhängigkeit am 4. Juni 1970 an das
Abkommen gebunden betrachtet, dessen Anwen-
dung vor Erlangung der Unabhängigkeit von dem
Vereinigten Königreich auf sein Hoheitsgebiet er-
streckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Januar 1975 (BGBl. II
s. 155).
Bonn,den 19.Januar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1 e i s c h h a u e r
Nr. 7 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1978 151
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Ubereinkommens
zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris
Vom 19. Januar 1978
Das Internationale Ubereinkommen vom 25. Ja-
nuar 1924 zur Errichtung eines Internationalen Tier-
seuchenamts in Paris (RGBl. 1928 II S. 317; BGBl.
1974 II S. 676) ist nach seinem Artikel 6 für
Äthiopien am 2. November 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Dezember 1976 (BGBI. II
s. 1979).
Bonn,den 19.Januar1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1 e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Freibord-Ubereinkommens von 1966
Vom 19. Januar 1978
Das Internationale Freibord-Ubereinkommen vom
5. April 1966 (BGBl. 1969 II S. 249; 1977 II S. 164) ist
nach seinem Artikel 28 Abs. 3 für
Senegal am 18. November 1977
in Kraft getreten; es wird für
Honduras am 16. Februar 1978
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 31. August 1977 (BGBl. II
s. 807).
Bonn,den 19.Januar1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1 e i s c h h a u e r
Nr. 7 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1978 151
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Ubereinkommens
zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris
Vom 19. Januar 1978
Das Internationale Ubereinkommen vom 25. Ja-
nuar 1924 zur Errichtung eines Internationalen Tier-
seuchenamts in Paris (RGBl. 1928 II S. 317; BGBl.
1974 II S. 676) ist nach seinem Artikel 6 für
Äthiopien am 2. November 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Dezember 1976 (BGBI. II
s. 1979).
Bonn,den 19.Januar1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1 e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Freibord-Ubereinkommens von 1966
Vom 19. Januar 1978
Das Internationale Freibord-Ubereinkommen vom
5. April 1966 (BGBl. 1969 II S. 249; 1977 II S. 164) ist
nach seinem Artikel 28 Abs. 3 für
Senegal am 18. November 1977
in Kraft getreten; es wird für
Honduras am 16. Februar 1978
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 31. August 1977 (BGBl. II
s. 807).
Bonn,den 19.Januar1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1 e i s c h h a u e r
152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Obereinkommens
gegen Diskriminierung im Unterridltswesen
Vom 19. Januar 1978
Das Ubereinkommen vom 15. Dezember 1960 ge-
gen Diskriminierung im Unterrichtswesen (BGBl.
1968 II S. 385) ist nach seinem Artikel 14 für
Dominikanische Republik am 30. November 1977
Irak am 28. September 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 1. September 1976
(BGBl. II S. 1575).
Bonn, den 19. Januar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Ubereinkommens
über die politischen Rechte der Frau
Vom 23. Januar 1978
Das Ubereinkommen vom 31. März 1953 über die
politischen Rechte der Frau (BGBl. 1969 II S. 1929;
1970 II S. 46) ist nach seinem Artikel VI Abs. 2 für
Zaire am 10. Januar 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Oktober 1977 (BGBl. II
S.1170).
Bonn, den 23. Januar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Obereinkommens
gegen Diskriminierung im Unterridltswesen
Vom 19. Januar 1978
Das Ubereinkommen vom 15. Dezember 1960 ge-
gen Diskriminierung im Unterrichtswesen (BGBl.
1968 II S. 385) ist nach seinem Artikel 14 für
Dominikanische Republik am 30. November 1977
Irak am 28. September 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 1. September 1976
(BGBl. II S. 1575).
Bonn, den 19. Januar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Ubereinkommens
über die politischen Rechte der Frau
Vom 23. Januar 1978
Das Ubereinkommen vom 31. März 1953 über die
politischen Rechte der Frau (BGBl. 1969 II S. 1929;
1970 II S. 46) ist nach seinem Artikel VI Abs. 2 für
Zaire am 10. Januar 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Oktober 1977 (BGBl. II
S.1170).
Bonn, den 23. Januar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1978 153
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Vom 23. Januar 1978
Das Ubereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur
Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von
der Legalisation (BGBI. 1965 II S. 875) wird nach
seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Italien am 11. Februar 1978
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Juni 1977 (BGBI. II S. 593).
Bonn, den 23. Januar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel,
von internationaler Bedeutung
Vom 23. Januar 1978
Das Ubereinkommen vom 2. Februar 1971 über
Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für
Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeu-
tung (BGBI. 1976 II S. 1265) ist nach seinem Arti-
kel 10 Abs. 2 für
Senegal am 11. November 1971
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. Oktober 1971 (BGBI. II
s. 122~).
Bonn, den 23. Januar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1978 153
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Vom 23. Januar 1978
Das Ubereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur
Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von
der Legalisation (BGBI. 1965 II S. 875) wird nach
seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Italien am 11. Februar 1978
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Juni 1977 (BGBI. II S. 593).
Bonn, den 23. Januar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel,
von internationaler Bedeutung
Vom 23. Januar 1978
Das Ubereinkommen vom 2. Februar 1971 über
Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für
Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeu-
tung (BGBI. 1976 II S. 1265) ist nach seinem Arti-
kel 10 Abs. 2 für
Senegal am 11. November 1971
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. Oktober 1971 (BGBI. II
s. 122~).
Bonn, den 23. Januar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Obereinkommens
über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten
freilebender Tiere und Pflanzen
Vom 23. Januar 1978
Das Ubereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Han-
del mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (BGBl. 1975 II
S. 773; 1977 II S. 381, 1125) ist nach seinem Artikel XXII Abs. 2 für fol-
gende Staaten in Kraft getreten oder wird in Kraft treten:
Ägypten am 4. April 1978
Botsuana am 12. Februar 1978
Gambia am 24. November 1977
Malaysia am 18. Januar 1978
Venezuela am 22. Januar 1978
Dänemark, für das das Ubereinkommen am 24. Oktober 1977 in
Kraft getreten war, hat am 7. Oktober 1977 folgende Erklärung abge-
geben:
(Ubersetzung)
(( ... Aux termes de l'article XVI, ., ... Nach Artikel XVI Absatz 2 des
paragraphe 2, de ladite convention, Ubereinkommens möchte sidl die Re-
le Gouvernement du Danemark entend gierung von Dänemark in bezug auf
se reserver provisoirement l'applica- die Gesamtheit der Arten, die in dem
tion au Danemark de la convention vom Sekretariat 9es Ubereinkommens
en ce qui concerne l'ensemble des herausgegebenen, seit dem 1. Juli 1977
especes figurant ä l'annex III emanant anwendbaren Anhang III aufgeführt
du Secretariat de la convention et ap- sind, sowie in bezug auf deren Teile
plicable depuis le 1er juillet 1977, ainsi und die daraus hergestellten Erzeug-
que pour ce qui concerne les compo- nisse die Anwendung des Uberein-
sants et produits derives de ses kommens auf Dänemark vorläufig vor-
especeS.>> behalten."
Das Vereinigte Königreich, für das das Ubereinkommen am
31. Oktober 1976 in Kraft getreten war, hat am 3. Februar 1977 im Namen
Hongkongs folgende Erklärung abgegeben:
(Ubersetzung)
"In accordance with paragraph 3 of .,Im Einklang mit Artikel XV Ab-
Article XV of the Convention, the satz 3 des Ubereinkommens mamt das
Foreign and Commonwealth Office Auswärtige und Commonwealth-Amt
wishes to enter a reservation on be- einen Vorbehalt im Namen von Hong-
half of Hong Kong for the African kong in bezug auf den Afrikanisdlen
elephant, Loxodonta Africana, whidl Elefanten, Loxodonta Africana, der
was added to Appendix II of the Con- auf der Berner Konferenz in Anhang II
vention at the Berne Conference." des Ubereinkommens aufgenommen
worden war."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 7. November 1977 (BGBl. II S. 1245).
Bonn, den 23. Januar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1978 155
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Vierten Verordnung über die Inkraftsetzung
einer Ergänzung des Abschnittes II der Anlage I zum Vertrag vom 31. Mai 1967
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-österreichischen Grenze
bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben
Vom 23. Januar 1978
Nach § 3 Abs. 3 der Vierten Verordnung vom
7. November 1977 über die Inkraftsetzung einer Er-
gänzung des Abschnittes II der Anlage I zum Ver-
trag vom 31. Mai 1967 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich über zoll-
und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-
österreichischen Grenze bei Staustufen und Grenz-
brücken ergeben (BGBl. 197.7 II S. 1205), wird hier-
mit bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem_
§ 3 Abs. 1
am 18. Februar 1978
in Kraft tritt.
Am gleichen Tage tritt auf Grund des Noten-
wechsels vom 20. Dezember 1977 die Vereinbarung
vom 10. Mai/20. Juni 1977 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Osterreich zur Ergänzung des Ab-
schnittes II der Anlage I zum Vertrag vom 31. Mai
1967 (BGBl. 1977 II S. 1206) in Kraft.
Bonn, den 23. Januar 1978
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehle
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. Fröhlich
156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Dritten Protokolls zum Allgemeinen Abkommen
über die Vorredlte und Befreiungen des Europarats
Vom 25. Januar 1978
Das Dritte Protokoll vom 6. März 1959 zum Allge-
meinen Abkommen vom 2. September 1949 über die
Vorrechte und Befreiungen des Europarats (BGBl.
1963 II S. 237} ist nach seinem Artikel 17 für
Malta am 7. Juni 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. März 1975 (BGBl. II S. 365}.
Bonn, den 25. Januar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
des Wiedereingliederungsfonds des Europarats
Vom 25. Januar 1978
Dem Wiedereingliederungsfonds des Europarats,
dessen Satzung durch Beschluß (56} 9 des Minister-
komitees des Europarats vom 16. April 1956 ange-
nommen worden war und Bestandteil des Dritten
Protokolls vom 6. März 1959 zum Allgemeinen Ab-
kommen vom 2. September 1949 über die Vorrechte
und Befreiungen des Europarats (BGBl. 1963 II S. 237,
247} ist, gehört als weiteres Mitglied
Spanien
mit Wirkung vom 1. Januar 1978 an.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. November 1977 (BGBl. II
s. 1268}.
Bonn, den 25. Januar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Dritten Protokolls zum Allgemeinen Abkommen
über die Vorredlte und Befreiungen des Europarats
Vom 25. Januar 1978
Das Dritte Protokoll vom 6. März 1959 zum Allge-
meinen Abkommen vom 2. September 1949 über die
Vorrechte und Befreiungen des Europarats (BGBl.
1963 II S. 237} ist nach seinem Artikel 17 für
Malta am 7. Juni 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. März 1975 (BGBl. II S. 365}.
Bonn, den 25. Januar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
des Wiedereingliederungsfonds des Europarats
Vom 25. Januar 1978
Dem Wiedereingliederungsfonds des Europarats,
dessen Satzung durch Beschluß (56} 9 des Minister-
komitees des Europarats vom 16. April 1956 ange-
nommen worden war und Bestandteil des Dritten
Protokolls vom 6. März 1959 zum Allgemeinen Ab-
kommen vom 2. September 1949 über die Vorrechte
und Befreiungen des Europarats (BGBl. 1963 II S. 237,
247} ist, gehört als weiteres Mitglied
Spanien
mit Wirkung vom 1. Januar 1978 an.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. November 1977 (BGBl. II
s. 1268}.
Bonn, den 25. Januar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1978 157
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät
Vom 25. Januar 1978
Das Zollübereinkommen vom 11. Juni 1968 über
die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem
Gerät (BGBl. 1969 II S. 1914) wird nach seinem
Artikel 20 Abs. 2 für
Neuseeland am 28. Februar 1978
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. August 1976 (BGBl. II
s. 1539).
Bonn, den 25. Januar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial
Vom 25. Januar 1978
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1970 über die
vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial (BGBl.
1971 II S. 1101) wird nach seinem Artikel 18 Abs. 2
für
Neuseeland am 28. Februar 1978
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. August 1976 (BGBl. II
s. 1539).
Bonn, den 25. Januar 1978
Der Bund_esminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h au e r
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1978 157
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät
Vom 25. Januar 1978
Das Zollübereinkommen vom 11. Juni 1968 über
die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem
Gerät (BGBl. 1969 II S. 1914) wird nach seinem
Artikel 20 Abs. 2 für
Neuseeland am 28. Februar 1978
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. August 1976 (BGBl. II
s. 1539).
Bonn, den 25. Januar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial
Vom 25. Januar 1978
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1970 über die
vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial (BGBl.
1971 II S. 1101) wird nach seinem Artikel 18 Abs. 2
für
Neuseeland am 28. Februar 1978
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. August 1976 (BGBl. II
s. 1539).
Bonn, den 25. Januar 1978
Der Bund_esminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h au e r
158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags
über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen
und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden
und im Meeresuntergrund
Vom 25. Januar 1978
Ä t h i o pi e n hat seine Ratifikationsurkunde zu dem
Vertrag vom 11. Februar 1971 über das Verbot der
Anbringung von Kernwaffen und anderen Massen-
vernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im
Meeresuntergrund (BGBI. 1972 II S. 325) bei der
Verwahrregierung in London am 12. Juli 1977 hin-
terlegt. Damit ist der Vertrag nach seinem Arti-
kel X Abs. 4 für
Äthiopien am 12. Juli 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Juni 1977 (BGBI. II S. 627).
Bonn, den 25. Januar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1978 159
Berichtigung
der Neunten Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften
der Anlagen A und B zu dem Europäisdlen Obereinkommen
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(9. ADR-AusnahmeV)
Vom 27. Januar 1978
Die Neunte Verordnung über Ausnahmen von den
Vorschriften der Anlagen A und B zu dem Euro-
päischen Ubereinkommen über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(9. ADR-AusnahmeV) vom 20. Dezember 1977
(BGBl. II S. 1403) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In Anlage 1 muß es in der
a) Vereinbarung Nr. 87
in der ersten Zeile statt „Rn. 2550 und" richtig
,,Rn. 10 500",
b) Vereinbarung Nr. 88
in der zweiten Zeile statt „2552" richtig „2551 ",
c) Vereinbarung Nr. 101
in Absatz 3 von der dritten Zeile ab:
,,dem Vereinigten Königreich, der DDR, Italien,
der Republik Osterreich sowie der Sdlweiz."
heißen.
2. In Anlage 2 muß es in der
a) Vereinbarung Nr. 12
in der fünften Zeile „ 1. Güter der Klasse 6.1 : ",
b) Vereinbarung Nr. 55
in Absatz 3 statt „Niederlansen" richtig „Nie-
derlanden",
c) Vereinbarung Nr. 60
in der zweiten Zeile statt „2552" richtig „2551 ",
d) Vereinbarung Nr. 73
in der zweiten Zeile statt „2552" richtig 112551"
e) Vereinbarung Nr. 86
in der 16. Zeile statt 111.2.1" richtig „2.2.1" und
in der 20. Zeile statt 111.2.2" richtig 11 2.2.2"
heißen.
Bonn, den 27. Januar 1978
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Klug
160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
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Die „Besonderen Dienste" werden mit Ablauf des ·31. 12. 1978 eingestellt. Wir haben uns ent-
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außerdem werden die Abonnementsgebühren für das zweite Halbjahr 1978 durch uns ein-
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Sie spätestens bis zum 28.2.1978 Ihre Lieferanschrift mitteilen und angeben, wie die Abonne-
mentsgebühren eingezogen werden sollen.
Benutzen Sie bitte dafür den dem Bundesgesetzblatt Teil II, Nr. 6 vom 4. Februar 1978 beige-
fügten Formularsatz, der aus 3 Blatt und jeweils einer Kopie für Ihre Akten besteht.
Tragen Sie bitte in Blatt 1 Ihre genaue Anschrift ein und geben Sie an, ob die Abonnements-
gebühren im Rahmen des Lastschriftverfahrens (Abbuchung) eingezogen oder ob sie per
Rechnung angefordert werden sollen. Das Lastschriftverfahren stellt die rationellste Lösung
dar. Es spart Ihnen und uns Zeit und Kosten.
Wenn Sie sich am Lastschriftverfahren beteiligen, bitten wir Sie, auch die auf Blatt 3 befind-
liche Einzugsermächtigung auszufüllen und uns zusammen mit Blatt 1 zuzuleiten. Bezieher,
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Für Ihre Bemühungen danken wir Ihnen.
Bonn, im Februar 1978 BUNDESANZEIGER
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Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Drude: Bundesdrudce1ei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6 °/,.