129
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1978 Ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1978 Nr. 6
Tag Inhalt Seite
16. l. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über Carnets E.C.S. für
1
Naren1nuster ............... • ... • • • • • • • • • · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · 129
16. l. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über das Carnet
A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren ................................... . 130
16. l. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Zollerleichterungen
im Touristenverkehr, des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbe-
schriftPn und ·werbematerial für den Fremdenverkehr und des Zollabkommens über die
vorüber~Jehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge ................................... . 130
16. 1. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Dbereinkommens über die
zivilrechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden ................................. . 131
16. l. 78 Bekanntmachung über Benutzergebühren nach dem Internationalen Ubereinkommen über
Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" ...................... . 131
18. l. 78 Bekanntmachung zu dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen im Auslieferungs-
verkehr nlit Italien ................................................................ . 135
18. l. 78 Bekanntmachung zu dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen und dem Euro-
päischen Ubereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen im Auslieferungs- und
Rechtshilfeverkehr mit Schweden ................................................... . 135
18. 1. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Erklärung des
Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen ........ . 136
23. 1. 78 Bekanntmadrnng des Vertrages über freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Tonga ................. . 136
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollabkommens
über Carnets E.C.S. für Warenmuster
Vom 16. Januar 1978
Das Zollabkommen vom 1. März 1956 über
Carnets E.C.S. für Warenmuster nebst Unterzeich-
nungsprotokoll (BGBI. 1965 II S. 917) ist am 23. No-
vember 1977 von Schweden und am 28. November
1977 von Spanien gekündigt worden. Das Zollabkom-
men - nebst Unterzeichnungsprotokoll - wird
daher nach seinem Artikel XXIII Abs. 1 für
Schweden am 23. Februar 1978
Spanien am 28. Februar 1978
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Dezember 1977 (BGBI. II
s. 1270).
Bonn, den 16.Januar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren
Vom 16. Januar 1978
Das Zollübereinkommen vom 6. Dezember 1961
über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Ein-
fuhr von Waren (BGBl. 1965 II S. 948) ist nach sei-
nem Artikel 21 Abs. 2 für
Senegal am 14. Januar 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Juli 1977 (BGBl. II S. 643).
Bonn,den16.Januar1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h au e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Zollerleichterungen im Touristenverkehr,
des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften
und Werbematerial für den Fremdenverkehr
und des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge
Vom 16. Januar 1978
Ton g a hat in einer beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen am 11. November 1977 einge-
gangenen Note erklärt, daß es sich an folgende, vom
Vereinigten Königreich ratifizierte und auf Tonga
erstreckte Ubereinkünfte vom 4. Juni 1954 (BGBL
1956 II S. 1886) gebunden betrachtet:
1. Abkommen über die Zollerleichterungen im
Touristenverkehr,
2. Zusatzprotokoll hierzu betreffend die Einfuhr von
Werbeschriften und Werbematerial für den Frem-
denverkehr,
3. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr
privater Straßenfahrzeuge.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 8. Januar 1975 (BGBL II
s. 154).
Bonn,den 16.Januar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren
Vom 16. Januar 1978
Das Zollübereinkommen vom 6. Dezember 1961
über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Ein-
fuhr von Waren (BGBl. 1965 II S. 948) ist nach sei-
nem Artikel 21 Abs. 2 für
Senegal am 14. Januar 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Juli 1977 (BGBl. II S. 643).
Bonn,den16.Januar1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h au e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Zollerleichterungen im Touristenverkehr,
des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften
und Werbematerial für den Fremdenverkehr
und des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge
Vom 16. Januar 1978
Ton g a hat in einer beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen am 11. November 1977 einge-
gangenen Note erklärt, daß es sich an folgende, vom
Vereinigten Königreich ratifizierte und auf Tonga
erstreckte Ubereinkünfte vom 4. Juni 1954 (BGBL
1956 II S. 1886) gebunden betrachtet:
1. Abkommen über die Zollerleichterungen im
Touristenverkehr,
2. Zusatzprotokoll hierzu betreffend die Einfuhr von
Werbeschriften und Werbematerial für den Frem-
denverkehr,
3. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr
privater Straßenfahrzeuge.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 8. Januar 1975 (BGBL II
s. 154).
Bonn,den 16.Januar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 6-Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1978 131
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden
Vom 16. Januar 1978
Das Internationale Dbereinkommen vom 29. No-
vember 1969 über die zivilrechtliche Haftung für
Olverschmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) ist
nach seinem Artikel XV für
Chile am 31. Oktober 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. April 1977 (BGBl. II S. 432).
Bonn,den 16.Januar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über Benutzergebühren nach dem Internationalen Ubereinkommen
über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL„
Vom 16. Januar 1978
Durch Beschluß der Agentur für die Luftverkehrs-
Sicherungsdienste der Europäischen Organisation
zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL) vom
17. November 1977 sind die Tarife und Anwen-
dungsbedingungen für Benutzergebühren (FS-Strek-
kengebühren) neu gefaßt worden. Der Beschluß mit
Anlage 1 zu den Tarifen und Anwendungsbedingun-
gen für FS-Streckengebühren wird hiermit nach
Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 1962 zu
dem Internationalen Ubereinkommen vom 13. De-
zember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung
der Luftfahrt „EUROCONTROL" (BGBl. 1962 II
S. 2273) mit Bezug auf den oberen Luftraum
und
§ 2 der Verordnung über die Erhebung von Ge-
bühren für die Inanspruchnahme von Diensten
und Einrichtungen der Flugsicherung vom 27. Ok-
tober 1971 (BGBl. II S. 1153), geändert durch die
Verordnung vom 17. Dezember 1974 (BGBl. II
S. 1585) mit Bezug auf den unteren Luftraum
bekanntgemacht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. März 1977 (BGBl. II S. 264).
Bonn, den 16. Januar 1978
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Nr. 6-Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1978 131
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden
Vom 16. Januar 1978
Das Internationale Dbereinkommen vom 29. No-
vember 1969 über die zivilrechtliche Haftung für
Olverschmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) ist
nach seinem Artikel XV für
Chile am 31. Oktober 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. April 1977 (BGBl. II S. 432).
Bonn,den 16.Januar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über Benutzergebühren nach dem Internationalen Ubereinkommen
über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL„
Vom 16. Januar 1978
Durch Beschluß der Agentur für die Luftverkehrs-
Sicherungsdienste der Europäischen Organisation
zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL) vom
17. November 1977 sind die Tarife und Anwen-
dungsbedingungen für Benutzergebühren (FS-Strek-
kengebühren) neu gefaßt worden. Der Beschluß mit
Anlage 1 zu den Tarifen und Anwendungsbedingun-
gen für FS-Streckengebühren wird hiermit nach
Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 1962 zu
dem Internationalen Ubereinkommen vom 13. De-
zember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung
der Luftfahrt „EUROCONTROL" (BGBl. 1962 II
S. 2273) mit Bezug auf den oberen Luftraum
und
§ 2 der Verordnung über die Erhebung von Ge-
bühren für die Inanspruchnahme von Diensten
und Einrichtungen der Flugsicherung vom 27. Ok-
tober 1971 (BGBl. II S. 1153), geändert durch die
Verordnung vom 17. Dezember 1974 (BGBl. II
S. 1585) mit Bezug auf den unteren Luftraum
bekanntgemacht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. März 1977 (BGBl. II S. 264).
Bonn, den 16. Januar 1978
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Beschluß
zur Änderung der Tarife und Anwendungsbedingungen
für FS-Streckengebühren
Der Geschäftsführende Ausschuß der Agentur für Luft- schlüsse vom 6. Oktober 1976 und vom 21. Januar 1977
verkehrs-Sicherungsdienste, geänderten Tarife und Anwendungsbedingungen für FS-
Streckengebühren werden wie folgt geändert:
GESTUTZT auf das am 13. Dezember 1960 in Brüssel
unterzeichnete Internationale Ubereinkommen über Zu- Die Gebührensätze werden für die einzelnen Staaten
sammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt und insbeson- durch folgende ersetzt:
dere dessen Artikel 6 Absatz 2 (e), sowie Artikel 14 Bundesrepublik Deutschland US $ 38,6821
und 20; Königreich Belgien US 8 31,7721
GESTUTZT auf den am 22. April 1971 gefaßten Be- Französische Republik US S 15,6329
schluß zur Festlegung der Tarife und Anwendungsbedin- Vereinigtes Königreich Großbritannien
gungen für die den Benutzern auferlegten FS-Strecken- und Nordirland US $ 31,1190
gebühren, zu deren Erhebung die Organisation berechtigt
Großherzogtum Luxemburg US $ 31,7721
ist;
Königreich der Niederlande US $ 32,3670
GESTUTZT auf die Tarife und Anwendungsbedingun-
Republik Irland US $ 9,9364
gen für FS-Streckengebühren, wie sie durch Beschluß
des Geschäftsführenden Ausschusses vom 26. Februar
1975 festgesetzt wurden und in dessen Anhang aufgeführt Artikel 2
sind; Die Gebühren in Anlage 1 zu den Tarifen und An-
wendungsbedingungen für FS-Streckengebühren - d. h.
GESTUTZT auf die Richtlinie Nr. 22 über die Fest-
die Gebühren für die in deren Artikel 12 genannten
legung des anzuwendenden Kostendeckungssatzes - wie
Flüge - , wie sie durch die Beschlüsse vom 6. Oktober
sie auf der 46. Sitzung der Ständigen Kommission am
1,976 und vom 21. Januar 1977 geändert wurden, werden
20. November 1975 geändert und ergänzt wurde - die
durch die als Anlage zum vorliegenden Beschluß aufge-
insbesondere bestimmt, daß der Kostendeckungssatz für
führten Gebühren ersetzt.
die FS-Streckeneinrichtungen und -dienste ab 1. April
1978 auf 75 0/o erhöht wird;
Artikel 3
GESTUTZT auf die Beschlüsse des Geschäftsführenden
Ausschusses vom 6. Oktober 1976 und vom 21. Januar Die geographischen Grenzen der Zone I, wie sie in
1977, durch die die Tarife und Anwendungsbedingungen Spalte 1 der obengenannten Anlage 1 angegeben sind,
für FS-Streckengebühren, wie sie durch Beschluß des Ge- werden durch Einfügung des Zusatzes „ausschließlich
schäftsführenden Ausschusses vom 26. Februar 1975 fest- lslands" geändert.
gelegt wurden, ab 1. April 1977 geändert werden; Artikel 4
FASST FOLGENDEN BESCHLUSS: Dieser Beschluß tritt vorbehaltlich seiner einstimmigen
Genehmigung *) durch die Ständige Kommission zur
Artikel 1 Sicherung der Luftfahrt am 1. April 1978 in Kraft.
Die Bestimmungen des Artikels 10 der durch Beschluß
•) Die Ständige Kommission hat den Beschluß am 17. November 1977
vom 26. Februar 1975 festgesetzten und durch die Be- einstimmig genehmigt.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1978 133
Anlage 1
zu den Tarifen und Anwendungsbedingungen
für FS-Streckengebühren
Liste der Transatlantiktarife,
gültig ab 1. April 1978
Gebühren für Flüge gemäß Artikel 12 der Tarife und Anwendungsbedingungen
für Luftfahrzeuge mit dem Gewichtsfaktor eins (50 metrische Tonnen)
Startflugplatz Betrag
Erster Zielflugplatz
(oder erster Zielflugplatz) der Gebühr
(oder Startflugplatz)
geographische Lage: in US$
ZONE I Kobenhavn 117.32
- zwischen 14 ° WL und 110° WL
und nördlich von 55° NB
ausgenommen Island
ZONE II Amsterdam 325,63
- westlich von 110° WL und nörd- Bruxelles 338,74
lich von 55° NB Frankfurt/Main 221,51
Hamburg 43,32
London 353,82
Paris 419,72
ZONE III Amsterdam 305,02
- zwischen 30° WL und 110° WL Athina'i 350,93
und zwischen 28° NB und 55° NB Belfast 61,09
Beograd 581,26
Bergen/ Flesland 111,41
Berlin-Schönefeld 288,78
Bruxelles 299,82
Budapest 622,62
Casablanca 33,91
Dublin 50,76
Düsseldorf 372,56
Frankfurt/Main 419,66
Geneve 243,74
Glasgow 107,41
Hamburg 407,48
Helsinki 140,66
Kobenhavn 244,89
Köln-Bonn 376,18
Lahr 318,34
Lisboa 55,90
London 192,23
Luton 192,25
Luxembourg 328,09
Madrid 114,95
Malaga 115,65
Manchester 146,74
Milano 276,06
Moskva 228,89
München 409,54
Palma de Mallorca 186,14
Paris 219,51
Praha 515,45
Prestwick 107,41
134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Startflugplatz Betrag
Erster Zielflugplatz
(oder erster Zielflugplatz) der Gebühr
(oder Startflugplatz) in US$
geographische Lage
1 2 3
(Fortsetzung)
ZONE III Ramstein 407,30
Roma 290,51
Santiago 51,46
Shannon 36,17
Stavanger 193,25
Stockholm 122,30
Stuttgart 322,96
Tanger 68,40
Tel-Aviv 289,15
Warszawa 267,69
Wien 570,72
Zagreb 581,26
Zürich 298,31
ZONE IV Amsterdam 563,72
- westlich von 110° WL und zwi- Frankfurt/ Main 503,44
sehen 28° NB und 55° NB Lisboa 57,83
London 288,57
Manchester 247,58
Paris 345,43
Prestwick 140,04
Shannon 35,97
ZONE V Amsterdam 315,13
Frankfurt/ Main 285,78
- westlich vom 30° WL und zwi-
Las Palmas
sehen Äquator und 28° NB
de Gran Canaria 168,41
Lisboa 58,69
London 176,30
Luxembourg 246,73
Madrid 116,78
Milano 250,84
Paris 131,13
Porto Santo
(Madeira) 17,70
Rabat 37,66
Roma 266,84
Shannon 36,76
Zürich 262,73
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1978 135
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen
im Auslieferungsverkehr mit Italien
Vom 18. Januar 1978
Durch Notenwechsel vom 7. April/19. Mai 1976
sowie vom 21. Juni/18. August 1977 wurde zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Italienischen Republik zur Er-
leichterung der Anwendung des Europäischen Aus-
lieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1967
(BGBl. 1964 II S. 1369) vereinbart, Auslieferungs-
ersuchen und beizubringenden Unterlagen keine
Ubersetzungen in die Sprache des ersuchten Staates
oder in eine der Amtssprachen des Europarats bei-
zufügen.
Bonn,den18.Januar 1978
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Schneider
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen
und dem Europäischen Obereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsadten
im Auslieferungs- und Rechtshilfeverkehr mit Schweden
Vom 18. Januar 1978
Die deutsche Botschaft in Stockholm hat mit Note
vom 12. August 1976 die Regierung des Königreichs
Schweden um Bestätigung gebeten, daß zur Erleich-
terung der Anwendung des Europäischen Ausliefe-
rungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und
des Europäischen Ubereinkommens vom 20. April
1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964
II S. 1369) Auslieferungsersuchen und beizufügen-
den Unterlagen sowie Rechtshilfeersuchen und bei-
zufügenden Unterlagen stets Ubersetzungen in die
Sprache des ersuchten Staates beizufügen sind.
Das schwedische Außenministerium in Stockholm
hat mit Note vom 27. August 1976 eine entspre-
chende Bestätigung abgegeben.
Bonn,den18.Januar1918
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Schneider
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1978 135
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen
im Auslieferungsverkehr mit Italien
Vom 18. Januar 1978
Durch Notenwechsel vom 7. April/19. Mai 1976
sowie vom 21. Juni/18. August 1977 wurde zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Italienischen Republik zur Er-
leichterung der Anwendung des Europäischen Aus-
lieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1967
(BGBl. 1964 II S. 1369) vereinbart, Auslieferungs-
ersuchen und beizubringenden Unterlagen keine
Ubersetzungen in die Sprache des ersuchten Staates
oder in eine der Amtssprachen des Europarats bei-
zufügen.
Bonn,den18.Januar 1978
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Schneider
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen
und dem Europäischen Obereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsadten
im Auslieferungs- und Rechtshilfeverkehr mit Schweden
Vom 18. Januar 1978
Die deutsche Botschaft in Stockholm hat mit Note
vom 12. August 1976 die Regierung des Königreichs
Schweden um Bestätigung gebeten, daß zur Erleich-
terung der Anwendung des Europäischen Ausliefe-
rungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und
des Europäischen Ubereinkommens vom 20. April
1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964
II S. 1369) Auslieferungsersuchen und beizufügen-
den Unterlagen sowie Rechtshilfeersuchen und bei-
zufügenden Unterlagen stets Ubersetzungen in die
Sprache des ersuchten Staates beizufügen sind.
Das schwedische Außenministerium in Stockholm
hat mit Note vom 27. August 1976 eine entspre-
chende Bestätigung abgegeben.
Bonn,den18.Januar1918
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Schneider
136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter
und die Registrierung von Eheschließungen
Vom 18. Januar 1978
Das Ubereinkommen vom 10. Dezember 1962 über
die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindest-
alter und die Registrierung von Eheschließungen
(BGBl. 1969 II S. 161) ist nach seinem Artikel 6
Abs. 2 für
Island am 16. Januar 1978
in Kraft getreten.
Island hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
erklärt, daß Artikel 1 Abs. 2 des Ubereinkommens
auf die Republik Island keine Anwendung findet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachungen vom 3. Oktober 1975 (BGBl.
II S. 1493) und vom 12. Februar 1976 (BGBl. II S. 403).
Bonn,den 18.Januar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Vertrages über freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Tonga
Vom 23. Januar 1978
Der in Bonn am 1. Juni 1977 unterzeichnete Vertrag
über freundschaftliche Beziehungen und Zusammen-
arbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich Tonga ist nach seinem Artikel 10
Abs. 2
am 2. Januar 1978
in Kraft getreten; die Ratifikationsurkunden sind am
2. Dezember 1977 in Nuku'alofa ausgetauscht wor-
den. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. Januar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter
und die Registrierung von Eheschließungen
Vom 18. Januar 1978
Das Ubereinkommen vom 10. Dezember 1962 über
die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindest-
alter und die Registrierung von Eheschließungen
(BGBl. 1969 II S. 161) ist nach seinem Artikel 6
Abs. 2 für
Island am 16. Januar 1978
in Kraft getreten.
Island hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
erklärt, daß Artikel 1 Abs. 2 des Ubereinkommens
auf die Republik Island keine Anwendung findet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachungen vom 3. Oktober 1975 (BGBl.
II S. 1493) und vom 12. Februar 1976 (BGBl. II S. 403).
Bonn,den 18.Januar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Vertrages über freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Tonga
Vom 23. Januar 1978
Der in Bonn am 1. Juni 1977 unterzeichnete Vertrag
über freundschaftliche Beziehungen und Zusammen-
arbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich Tonga ist nach seinem Artikel 10
Abs. 2
am 2. Januar 1978
in Kraft getreten; die Ratifikationsurkunden sind am
2. Dezember 1977 in Nuku'alofa ausgetauscht wor-
den. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. Januar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1978 137
) .
Vertrag
über freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Tonga
Treaty
on Friendly Relations and Co-operation
between the Federal Republic of Germany
and the Kingdom of Tonga
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland The President of the Federal Republic of Germany
und and
Der König von Tanga the King of Tanga
im Namen des Königreichs Tanga - in the name of the Kingdom of Tanga,
EINGEDENK des Freundschaftsvertrages vom RECALLING the Treaty of Friendship of 1 November
1. November 1876, der den Grund für die freundschaftli- 1876 which laid the foundation for the friendly relations
chen Beziehungen zwischen dem deutschen und dem between the German and the Tongan people,
tongaischen Volke gelegt hat,
UNTER BEZUGNAHME auf das AKP-EWG-Abkommen WITH REFERENCE to the ACP-EEC Convention of
von Lome vom 28. Februar 1975, das im Geiste der Lome of 28 February 1975 which in the spirit of inter-
internationalen Solidarität auf der Grundlage partner- national solidarity and on the basis of co-operation
schaftlicher Zusammenarbeit die Wege für eine umfas- through partnership has opened up the way for the
sende Entwicklung wirtschaftlicher Beziehungen eröffnet comprehensive development of economic relations,
hat,
IN DER ABSICHT, die Verbundenheit der Bundesrepu- INTENDING to strengthen the bonds of friendship be-
blik Deutschland mit dem Königreich Tanga zu bekräfti- tween the Federal Republic of Germany and the King-
gen, dom of Tanga, and
UND IN DEM WUNSCHE, entsprechend den Grundsät- DESIRING to enhance the prosperity of these two
zen der Charta der Vereinten Nationen den Wohlstand countries and intensify their mutual relations in accord-
dieser Länder zu fördern und die gegenseitigen Beziehun- ance with the principles of the United Nations Charter,
gen zu verstärken -
haben beschlossen, einen Vertrag über freundschaft- have resolved to conclude a Treaty on Friendly Rela-
liche Beziehungen und Zusammenarbeit zu schließen, und tions and Co-operation and have for this purpose named
haben zu diesem Zweck bevollmächtigt: as their Plenipotentiaries:
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland: The President of the Federal Republic of Germany:
Herrn Hans-Dietrich G e n s c h e r , Herr Hans-Dietrich Genscher,
Bundesminister des Auswärtigen; Federal Minister for Foreign Aff airs;
Der König von Tanga The King of Tanga
im Namen des Königreiches Tanga: in the name of the Kingdom of Tanga:
Seine Königliche Hoheit His Royal Highness
Prinz Fatafehi Tu' i p e 1 eh a k e:, Prince Fatafehi Tu ' i p e 1 e h a k e ,
Ministerpräsident des Königreichs Tanga; Prime Minister of the Kingdom of Tanga,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form who having exchanged their full powers found to be in
befundenen Vollmachten die nachstehenden Artikel ver- good and due form have agreed upon the following
einbart haben: articles:
Artikel 1 Article 1
Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich The Kingdom of Tanga and the Federal Republic of
Tanga erklären feierlich, dc!ß sie die friedlichen und Germany solemnly declare that they will further the
freundschaftlichen Beziehungen zwischen ihren beiden peaceful and friendly relations between their two coun-
Ländern fördern werden. tries.
138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Artikel 2 Article 2
Die Angehörigen einer Hohen Vertragschließenden The subjects of either High Contracting Party shall
Partei genießen im Gebiet der anderen in Ubereinstim- have in the territory of the other protection for their
mung mit dem jeweils geltenden innerstaatlichen Recht persons and property in accordance with the laws of the
Schutz ih'.rer Person und ihres Eigentums. High Contracting Party concerned.
Artikel 3 Article 3
Wer Angehöriger in bezug auf die Bundesrepublik Subjects in relation to the Federal Republic of Ger-
Deutschland ist, bestimmt sich nach dem Grundgesetz der many shall be the categories of persons determined by
Bundesrepublik Deutschland. the Basic Law of the Federal Republic of Germany.
Artikel 4 Article 4
Beide Hohen Vertragschließenden Parteien werden sich The two High Contracting Parties shall, with a view to
zur Förderung der menschlichen, kulturellen und wirt- furthering human, cultural and economic relations, endeav-
schaftlichen Beziehungen bemühen, wechselseitige Infor- our to develop to the best of their ability the possibili-
mationsmöglichkeiten nach besten Kräften zu entwickeln, ties of mutual information in order that they may deepen
um zu einer besseren Kenntnis der anderen Vertragspar- their knowledge of each other and intensify their rela-
tei und zu einer Vertiefung ihrer Beziehungen im allge- tions in general.
meinen zu gelangen.
Artikel 5 Article 5
Die Bundesrepublik Deutschland wird entsprechend The Federal Republic of Germany acting in accordance
dem Sinn und Zweck dieses Vertrages und nach Maßgabe with the spirit and purpose of the present Treaty and in
des AKP-EWG-Abkommens von Lome vom 28. Februar accordance with the ACP-EEC Convention of Lome of
1975 in der Europäischen Gemeinschaft für eine frucht- 28 February 1975, shall advocate in the European Com-
bare Zusammenarbeit zwischen der Europäischen munity fruitful co-operation between the European Com-
Gemeinschaft und dem Königreich Tonga eintreten und munity and the Kingdom of Tonga and supplement such
diese durch bilaterale Maßnahmen ergänzen. co-operation by means of bilateral measures.
Artikel 6 Article 6
Die Hohen Vertragschließenden Parteien werden so The High Contracting Parties shall as soon as possible
bald wie möglich Verhandlungen über den Abschluß begin negotiations on the conclusion of a skeleton agree-
eines Rahmenabkommens zur Erleichterung der techni- ment to facilitate technical co-operation. They shall em-
schen Zusammenarbeit aufnehmen. Sie werden die tech- bark on technical co-operation between the two countries
nische Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern auf in such fields and on such terms as are laid down in
solchen Gebieten und zu solchen Bedingungen vorneh- special arrangements and are of practical value and im-
men, die in besonderen Vereinbarungen festgelegt wer- portance.
den und die von praktischem Nutzen und Bedeutung sind.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist The Government of the Federal Republic of Germany is
bereit, Vorschläge der Regierung des Königreiches Tonga willing to examine proposals from the Government of the
zur Zusammenarbeit bei der weiteren Entwicklung des Kingdom of Tonga with a view to co-operation in the
Landes zu prüfen. further development of that country.
Artikel 7 Article 7
Die Hohen Vertragschließenden Parteien treffen im The High Contracting Parties shall take all suitable
Rahmen ihrer Gesetze und Hafenordnungen alle geeigne- measures within the framework of their laws and port
ten Maßnahmen, um den See- und Luftverkehr zu erleich- regulations to facilitate maritime and air traffic and to
tern und um die Zollabfertigung und Abwicklung sonsti- simplify and speed up as far as possible customs clear-
ger Formalitäten soweit wie möglich zu vereinfachen und ance and other formalities.
zu beschleunigen.
Artikel 8 Article 8
Die konsularischen Beziehungen zwischen der Bundes- Consular relations between the Federal Republic of
republik Deutschland und dem Königreich Tonga gestal- Germany and the Kingdom of Tonga shall be based on
ten sich auf der Grundlage des Wiener Ubereinkommens the Vienna Convention of 24 April 1963 on Consular
vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen. Relations.
Artikel 9 Article 9
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern This Treaty shall also apply to Land Berlin, provided
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland that the Government of the Federal Republic of Germany
gegenüber der Regierung des Königreiches Tonga inner- does not make a contrary declaration to the Government
halb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertra- of the Kingdom of Tonga within three months of the date
ges eine gegenteilige Erklärung abgibt. of entry into force of this Treaty.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1978 139
Artikel 10 Art i c 1 e 10
Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung. Die Ratifika- This Treaty shall be ratified. The instruments of ratifi-
tionsurkunden werden so bald wie möglich in Nuku'alofa cation shall be exchanged in Nuku'alofa as soon as
ausgetauscht. possible.
Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der This Treaty shall enter into force one month, after the
Ratifikationsurkunden in Kraft. exchange of the instruments of ratification.
ZU URKUND dessen haben die beiderseitigen Bevoll- IN WITNESS WHEREOF the respective Plenipotentia-
mächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihrem ries have signed the present Treaty and have affixed
Siegel versehen. thereto their seals.
GESCHEHEN zu Bonn am 1. Juni 1977 in zwei Urschrif- DONE at Bonn this first day of June 1977 in duplicate
ten in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder in the German and English languages, both texts being
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. equally authentic.
Für die Bundesrepublik Deutschland
For the Federal Republic of Gerrnany
Genscher
Für das Königreich Tonga
For the Kingdorn of Tonga
Tu'ipelehake
140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Wichtiger Hinweis
für die Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II
Das Bundesgesetzblatt Teil II wird Ihnen zur Zeit im Rahmen des Postzeitungsdienstes ge-
liefert. Dabei leistet die Post auch sogenannte „Besondere Dienste"; sie beanschriftet und
verpackt das Bundesgesetzblatt und zieht die Abonnementsgebühren ein.
Die „Besonderen Dienste" werden mit Ablauf des 31.12.1978 eingestellt. Wir haben uns ent-
schlossen, schon vor diesem Zeitpunkt diese Dienste nicht mehr in Anspruch zu nehmen.
Ab 1. 4. 1978 werden wir das Bundesgesetzblatt Teil II selbst beschriften und verpacken;
außerdem werden die Abonnementsgebühren für das zweite Halbjahr 1978 durch uns ein-
gezogen.
Um sicherzustellen, daß Sie auch künftig reibungslos beliefert werden, ist es erforderlich, daß
Sie spätestens bis zum 28.2.1978 Ihre Lieferanschrift mitteilen und angeben, wie die Abonne-
mentsgebühren eingezogen werden sollen.
Benutzen Sie bitte dafür den diesem Bundesgesetzblatt beigefügten Formularsatz, der aus
3 Blatt und jeweils einer Kopie für Ihre Akten besteht.
Tragen Sie bitte in Blatt 1 Ihre genaue Anschrift ein und geben Sie an, ob die Abonnemer1'ts-
gebühren im Rahmen des Lastschriftverfahrens (Abbuchung) eingezogen oder ob sie per
Rechnung angefordert werden sollen. Das Lastschriftverfahren stellt die rationellste Lösung
dar. Es spart Ihnen und uns Zeit und Kosten.
Wenn Sie sich am Lastschriftverfahren beteiligen, bitten wir Sie, auch die auf Blatt 3 befind-
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die das Abonnement durch einen Dritten - z.B. eine Buchhandlung oder die vorgesetzte Be-
hörde - bezahlen lassen, bitten wir, nur das Formular „Drittzahler" - Blatt 5 - auszufüllen
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ersichtlich sind, sowie die entsprechende Rechnung.
Bestellungen und Abbestellungen sind künftig nur noch an den Verlag zu richten.
Für Ihre Bemühungen danken wir Ihnen.
Bonn, im Februar 1978 BUNDESANZEIGER
Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
V erlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.!-1. - Druck: Bundesdruckei ei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zll',ammenh,rng stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechhvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbe,lellung0n müssen bi-, spdtc,ten, 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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