1469
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 AX
1978 Ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1978 Nr. 57
Tag In h alt Seite
18. 12. 78 Verordnung über die Veröffentlichung von deutschen Ubersetzungen der Patentansprüche
europäischer Patentanmeldungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1469
neu: 188-17-1-1
19. 12. 78 Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung über den vorläufigen
Beitritt Kolumbiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1470
21. 12. 78 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 2/79 - Zollkontingent 1979
für Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1472
613-2-1
22. 12. 78 Zehnte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu dem
Europäischen Ubereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße (10. Ausnahmeverordnung zum ADR - 10. ADR-AusnV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1473
6. 12. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und Seiner Majestät Regierung von Nepal über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 1484
6. 12. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und Seiner Majestät Regierung von Nepal über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 1486
8. 12. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens
von 1976 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1488
14. 12. 78 Bekanntmachung der deutsch-britischen Vereinbarung über die Änderung des deutsch-
britischen Auslieferungsvertrags vom 14. Mai 1872 in der Fassung der Vere.inbarung vom
23. Februar 1960 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1488
Verordnung
über die Veröffentlichung von deutschen Ubersetzungen
der Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen
Vom 18. Dezember 1978
Auf Grund des Artikels II § 2 Abs. 2 Satz 1 4. das Aktenzeichen der europäischen Patentan-
des Gesetzes über internationale Patentüberein- meldung,
kommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. II S. 649) in Ver- 5. den Anmeldetag der europäischen Patentan-
bindung mit § 1 der Verordnung über die Ubertra-
meldung und, falls die Priorität einer früheren
gung der Ermächtigung nach Artikel II § 2 Abs. 2
Anmeldung in Anspruch genommen wurde, Tag,
des Gesetzes über internationale Patentüberein- Staat und Aktenzeichen der Voranmeldung,
kommen vom 27. November 1978 (BGBl. II S. 1377)
wird verordnet: 6. den Veröffentlichungstag und die Veröffent-
lichungsnummer der europäischen Patentan-
§ 1 meldung,
Der Antrag auf Veröffentlichung der deutschen 7. die vom Europäischen Patentamt vergebenen
Ubersetzung der Patentansprüche einer europäischen Symbole der Internationalen Patentklassifika-
Patentanmeldung ist in zwei übereinstimmenden tion,
Stücken auf den vom Patentamt vorgeschriebenen 8. die Erklärung, daß die Veröffentlichung der
Formblättern einzureichen. Der Antrag muß in Ubersetzung der Patentansprüche beantragt
deutscher Sprache enthalten wird,
1. den Vor- und Zunamen, die Firma oder die 9. falls ein Vertreter bestellt worden ist, seinen
sonstige Bezeichnung des Antragstellers, den Namen mit Anschrift. Die Vollmacht ist als An-
Wohnsitz oder Sitz und die Anschrift (Postleit- lage dem Antrag beizufügen,
zahl, Ort, gegebenenfalls Postzustellbezirk,
10. falls mehrere Personen ohne einen gemeinsamen
Straße und Hausnummer). Bei ausländischen
Vertreter den Antrag stellen oder mehrere Ver-
Orten sind auch Staat und Bezirk anzugeben;
treter mit verschiedener Anschrift bestellt sind,
ausländische Ortsnamen sind zu unterstreichen,
die Angabe, wer als Zustellungsbevollmächtig-
2. den Vor- und Zunamen des Erfinders sowie ter zum Empfang amtlicher Bescheide befugt ist,
dessen Wohnsitz mit Postleitzahl,
11. die Unterschrift des Antragstellers oder des
3. die Bezeichnung der Erfindung, Vertreters.
1470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
§2 Patentanmeldung und die Ubersetzung gelten § 3
Die deutsche Ubersetzung der Patentansprüche Nr. 8 und § 6 Nr. 3 bis 5 der Anmeldebestimmungen
ist in zwei übereinstimmenden Stücken einzureichen. für Patente vom 30. Juli 1968 (BGBl. I S. 1004), ge-
ändert durch die Verordnung vom 22. Dezember 1976
(BGBl. 1977 I S. 217), entsprechend.
§3
Die Anlagen müssen deutlich erkennen lassen, zu
§5
welchem Antrag sie gehören. Das Aktenzeichen. der
europäischen Patentanmeldung ist unter Voran- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
stellung der Abkürzung „EP" vollständig auf allen leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel XI § 2
an das Patentamt gerichteten Sendungen mindestens des Gesetzes über internationale Patentübereinkom-
im Kopf des jeweils ersten Blattes anzubringen. men auch im Land Berlin.
§4 § 6
Für den Antrag auf Veröffentlichung der deutschen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Ubersetzung der Patentansprüche einer europäischen kündung in Kraft.
München, den 18. Dezember 1978
Der Präsident des Deutschen Patentamts
Dr. Er i c h H ä u ß e r
Verordnung
zur Verlängerung der Geltungsdauer
der Erklärung über den vorläufigen Beitritt Kolumbiens
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Vom 19. Dezember 1978
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom § 2
14. Dezember 1977 zu der Erklärung vom 23. Juli
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
1975 über den vorläufigen Beitritt Kolumbiens zum
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (BGBI.
Gesetzes vom 14. Dezember 1977 auch im Land Ber-
1977 II S. 1249) verordnet die Bundesregierung:
lin.
§ 3
§ 1 (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,
un dem das Protokoll nach seinem Absatz 2 Satz 3
Das Protokoll vom 12. November 1976 zur Verlän-
für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
gerung der Geltungsdauer der Erklärung vom
23. Juli 1975 über den vorläufigen Beitritt Kolum- (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
biens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkom- Kraft, an dem das Protokoll für die Bundesrepublik
men (BGBI. 1977 II S. 1249) wird hiermit in Kraft Deutschland außer Kraft tritt.
gesetzt. Das Protokoll wird nachstehend veröffent- (3) Der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesge-
licht. setzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 19. Dezember 1978
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1978 1471
Protokoll
zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung
über den vorläufigen Beitritt Kolumbiens
Proces Verbal
extending the Declaration
on the Provisional Accession of Colombia
Proces-verbal
prorogeant la validite de la Declaration concernant
l' accession provisoire de la Colombie
(Ubersetzung)
The Parties to the Declaration of Les parties a la Declaration du 23 Die Parteien der Erklärung vom
23 July 1975 on the Provisional Ac- juillet 1975 concernant l'accession pro- 23. Juli 1975 über den vorläufigen Bei-
cession of Colombia to the General visoire de la Colombie a l'Accord tritt Kolumbiens zum Allgemeinen
Agreement on Tariffs and Trade general sur les tarifs douaniers et le Zoll- und Handelsabkommen (im fol-
(hereinafter referred to as "the Dec- commerce (instruments ci-apres de- genden als „Erklärung" und als „All-
laration" and "the General Agree- nommes «la Declaration» et «l'Accord gemeines Abkommen" bezeichnet) -
ment", respectively), general», respectivement),
ACTING pursuant to paragraph 4 AGISSANT en conformite du para- HANDELND auf Grund des Absat-
of the Declaration, graphe 4 de la Declaration, zes 4 der Erklärung -
AGREE that SONT CONVENUES des disposi- KOMMEN wie folgt UBEREIN:
tions suivantes:
1. The validity of the Declaration is 1. La validite de Ia Declaration est 1. Die Geltungsdauer der Erklärung
extended by changing the date in prorogee, la date mentionnee au wird durch Änderung des in ihrem
paragraph 4 to "31 December 1978". paragraphe 4 etant remplacee par Absatz 4 genannten Datums in das
la date du <<31 decembre 1978)), Datum „31. Dezember 1978" verlän-
gert.
2. This Proces-Verbal shall be de- 2. Le present Proces-verbal sera depo- 2. Dieses Protokoll wird beim General-
posited with the Director-General se aupres du Directeur general des direktor der VERTRAGSPARTEIEN
to the CONTRACTING PARTIES PARTIES CONTRACTANTES a des Allgemeinen Abkommens hin-
to the General Agreement. lt shall l'Accord general. II sera ouvert a terlegt. Es liegt für Kolumbien und
be open for acceptance, by signa- l'acceptation, par voie de signature die Teilnehmerregierungen zur An-
ture or otherwise, by Colombia and ou autrement, de la Colombie et des nahme auf, die durch Unterzeich-
by the participating governments. gouvernements participants. Il pren- nung oder auf andere Weise erfol-
lt shall become effective between dra effet entre le gouvernement de gen kann. Es tritt zwischen der
the Government of Colombia and la Colombie et tout gouvernement Regierung Kolumbiens und jeder
any participating government as participant des que le gouverne- Teilnehmerregierung in Kraft, so-
soon as it shall have been accepted ment de la Colombie et ledit gou- bald die Regierung Kolumbiens und
by the Government of Colombia vernement participant l'auront ac- die betreffende Regierung es ange-
and such government. cepte. nommen haben.
3. The Director-General shall furnish 3. Le Directeur general delivrera copie 3. Der Generaldirektor übermittelt der
a certified copy of this Proces- certifiee conforme du present Pro- Regierung Kolumbiens und jeder
Verbal and a notification of each ces-verbal au governement de la Vertragspartei des Allgemeinen Ab-
acceptance thereof to the Govern- Colombie et a chaque partie con- kommens eine beglaubigte Abschrift
ment of Colombia and to each con- tractante a l' Accord general et leur dieses Protokolls und notifiziert
tracting party to the General donnera notification de toute ac- ihnen jede Annahme desselben.
Agreement. ceptation dudit Proces-verbal.
DONE at Geneva this twelfth day FAIT a Geneve, le douze novembre GESCHEHEN zu Genf am 12. No-
of November one thousand nine hun- mil neuf cent soixante-seize en un vember 1976 in einer Urschrift in eng-
dred and seventy-six in a single copy seul exemplaire en langues frarn;aise, lischer, französischer und spanischer
in the English, French and Spanish anglaise et espagnole, chaque texte Sprache, wobei jeder Wortlaut ver-
languages, each text being authentic. faisant egalement foi. bindlich ist.
1472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Verordnung
zur Änderung des Deutsdlen Teil-Zolltarifs
(Nr. 2/79 - Zollkontingent 1979 für Bananen)
Vom 21. Dezember 1978
Auf Grund des § 77 Abs. 3 Nr. 3 des Zollgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai
1970 (BGBI. I S. 529), der durch das Gesetz vom
3. August 1973 (BGBl. I S. 940) geändert worden ist,
verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Im Deutschen Teil-Zolltarif (BGB!. 1968 II S. 1044)
in der zur Zeit geltenden Fassung erhält im Anhang
Zollkontingente/2 die Tarifstelle 08.01 B (Bananen
usw.) die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zoll-
gesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1978
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Anlage
(zu§ 1)
Zollsatz
Tarifstelle Warenbezeichnung vertrags-
autonom mäßig
1 2 3 4
08.01 B Bananen, 383 000 t, vom 1. Januar 1979 bis 31. Dezember
1979, zur Verwendung im Zollgebiet bestimmt .......... frei -
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1978 1473
Zehnte Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften
der Anlagen A und B zu dem Europäischen Ubereinkommen
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(10. Ausnahmeverordnung zum ADR-10. ADR-AusnV)
Vom 22. Dezember 1978
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Ge-
setzes vom 18. August 1969 zu dem Europäischen
Ubereinkommen vom 30. September 1957 über die
internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße (ADR) (BGBl. 1969 II S. 1489) wird ver-
ordnet:
§ 1
Die auf Grund der ADR-Randnummern 2010 und
10602 getroffenen Vereinbarungen Nr. 116 bis 131
über Abweichungen von den Vorschriften der An-
lagen A und B zu dem Europäischen Ubereinkom-
men vom 30. September 1957 über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
in der Neufassung 1977 (Anlagenband zum BGBI.
1977 II Nr. 44), geändert durch Verordnung vom
13. November 1978 (BGBI. II S. 1329), werden hier-
mit in Kraft gesetzt. Die Vereinbarungen werden als
Anlage 1 zu dieser Verordnung veröffentlicht.
§2
Für die Vereinbarungen Nr. 5, 7, 14, 30, 54, 58,
65, 78, 79, 80, 87, 94, 96, 100, 103, 104, 108, 109, 112
und 115 über Abweichungen von den Vorschriften
der Anlagen A und B zum ADR sind Änderungen
vereinbart worden. Diese Änderungen werden hier-
mit in Kraft gesetzt. Sie werden als Anlage 2 zu
dieser Verordnung veröffentlicht.
§3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des
Gesetzes zu dem Europäischen Ubereinkommen vom
30. September 1957 über die internationale Beförde-
rung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) audi
im Land Berlin.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1978
Der Bundesminister für Verkehr
K. G scheid 1e
1474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Anlage l
(zu § 1)
Vereinbarung Nr. ll6 liegt z. B. vor, wenn das außenliegende Ventil
innerhalb des Fahrzeugrahmens oder im Armatu-
{l) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61121 renschrank untergebracht ist.
und 81 121 der Anlage B des ADR dürfen die nachfolgend 7. Die Tanks der Fahrzeuge sind von einem im Ver-
aufgeführten Stoffe in Tankfahrzeugen unter den in Ab- sandland amtlich anerkannten Sachverständigen
schnitten A bis D festgelegten Bedingungen befördert einer Dichtheitsprüfung mit mindestens 1,5 kg/cm1
werden: Oberdruck - mindestens aber mit dem Druck, der
1. 3-Isocy anatomethyl-3,5,5-trimethylcyclohexylisocyanat dem Dampfdruck des zu befördernden Stoffes bei
der Rn. 2601, Ziffer 21 c), 50 °C X 1,5 entspricht - sowie einer inneren
und äußeren Untersuchung zu unterziehen.
2. 2,2,4-Trimethyl-hexamethylendiisocyanat der Rn. 2601,
Ziffer 21 c), B. 1. Die Tanks dürfen nur bis zu 95
raums gefüllt sein.
°10 ihres Fassungs-
3. 2-Aminomethyl-3,5,5-trimethylcyclohexylamin der Rn.
2801, Ziffer 35, 2. Die sonstigen Vorschriften des ADR sind entspre-
4. 2,2,4- und 2,4,4-Trimethyl-hexamethylendiamin der Rn. chend zu beachten.
2801, Ziffer 35,
C. In der Bescheinigung der besonderen Zulassung nach
des ADR. Anhang B.3 der Anlage B des ADR ist zu bescheini-
gen, daß das Fahrzeug den technischen Anforderun-
A. Die Tanks müssen hinsichtlich Bau, Ausrüstung und gen dieser Vereinbarung entspricht. Die zugelassenen
Prüfung folgenden Vorschriften entsprechen: Stoffe sind namentlich aufzuführen.
1. Bei Tanks mit den unter 1. und 2. genannten Stof- D. Bei Beförderung der Tankfahrzeuge auf Seeschiffen
fen müssen sich alle Offnungen oberhalb des Flüs- gilt folgendes:
sigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen
unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohr- Die Tanks müssen mit Sicherheitsventilen ausgerüstet
durchgänge noch Rohransätze aufweisen. Der Ver- sein, die den in Rn. 210 200 Abs. 1 a) 3 des Anhangs
schluß muß durch eine gut gesicherte Metallkappe B.1 festgelegten Anforderungen entsprechen. Die Si-
geschützt sein. cherheitsventile müssen sich bei einem Druck, der
90 0/o des Prüfdrucks beträgt, automatisch öffnen. Au-
Die Tanks dürfen jedoch am Boden mit einer Rei- ßerdem müssen die Tankfahrzeuge mit Befestigungs-
nigungsöffnung versehen sein, wennn diese dicht einrichtungen versehen sein, die an der Tankaufla-
verflanscht ist. gerung oder an dem Fahrzeugrahmen so angebracht
2. Die Tanks müssen eine Mindestwanddicke von sind, daß das Federsystem entlastet und das Tank-
4 mm haben. fahrzeug an Deck der Schiffe seemäßig gelascht wer-
den kann.
3. Die Tanks müssen gegen seitliches Anfahren aus-
reichend geschützt sein. Dies kann z. B. durch (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
Längsträger geschehen, die den Tank auf beiden zu vermerken: .,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602
Längsseiten in Höhe der Tankmittellinie schützen des ADR (D 116)."
und ein Widerstandsmoment von 5 cm 3 haben. (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
Auf den seitlichen Anfahrscl}utz kann verzichtet desrepublik Deuts.chland und dem Vereinigten König-
werden, wenn die Tanks mit einer Feststoffzwi-- reich.
schenschicht mit einer Dicke von mindestens 50
mm versehen sind und diese von einer äußeren
Hülle aus Stahlblech von mindestens 0,5 mm oder Vereinbarung Nr. ll7
glasfaserverstärktem Kunststoff (GFK) von minde-
stens 2 mm umgeben ist. (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61 121
der Anlage B des ADR dürfen die nachfolgend aufge-
4. Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von führten Stoffe:
rückwärts durch eine Stoßstange, die in Höhe der
Benzylchlorid Rn. 2601, Ziffer 61 k),
Unterkante des Tanks angeordnet ist und den Tank
um mindestens 100 mm überragt, mit einem Wider- Benzotrichlorid Rn. 2601, Ziffer 62,
standsmoment von mindestens 20 cm 3 geschützt unter den nachstehend festgelegten Bedingungen in
sein. Tankfahrzeugen befördert werden.
5. Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm den Man- 1. Die Tanks müssen hinsichtlich Bau, Ausrüstung
telscheitel oder den Mannlochdeckel überragen. und Prüfung folgenden Vorschriften entsprechen:
Andernfalls muß der Tank im Scheitelbereich durch
einen Oberrollbügel geschützt sein. 1.1 Bau
Die Tanks müssen für einen Druck von mindestens
6. Sofern die Tankfahrzeuge keine innenliegenden 4 kg/ cm2 (Uberdruck) berechnet sein.
Ventile haben, muß die erste außenliegende Ab-
sperrvorrichtung durch einen stabilen Schutz, der 1.2 Ausrüstung
mindestens die gleiche Sicherheit bietet wie der 1.2.1 Die zur Beförderung dieser Stoffe bestimmten Tanks
Tank selbst, geschützt sein. Ein solcher Schutz können für Untenentleerung eingerichtet sein. Die
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1978 1475
Auslaufrohre der Tanks müssen durch Blindflanscl1e, 2. Zulassung des Baumusters
Verschlußkappen oder gleichwirksame Einrichtun- Straßentankfahrzeuge, die zur Beförderung von gif-
gen verschließbar sein. Offnungen müssen luftdicht tigen Stoffen zugelassen sind, dürfen nicht zur Be-
verschlossen werden können. förderung von Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln
1.2.2 Bei Tanks mit Untenentleerung und Abteile von zugelassen werden.
unterteilten Tanks mit Untenentleerung müssen mit
3. Prüfungen
zwei hintereinanderliegenden, voneinander unab-
hängigen Verschlüssen versehen sein, wobei der Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind entweder
erste der beiden Verschlüsse auf einer mit dem zusammen oder getrennt erstmalig vor Inbetrieb-
Tank verbundenen inneren Absperreinrichtung und nahme und danach wiederkehrend alle 6 Jahre zu
der zweite aus einem Ventil oder einer ähnlichen prüfen. Zusätzlich ist spätestens alle 3 Jahre eine
an jedem Ende des Entleerungsstutzens angebrach- Dichtheits- und Funktionsprüfung sämtlicher Aus-
ten Einrichtung bestehen muß. Diese innere Ab- rüstungsteile vorzunehmen. Sämtliche Druckprüfun-
sperreinrichtung kann von oben oder von unten gen müssen mit einem Prüfüberdruck von 4 kg/cmt
her betätigt werden. In beiden Fällen muß die Stel- vorgenommen werden.
lung _:_ offen oder geschlossen - der inneren Ab- Die Prüfungen sind durch einen behördlich aner-
sperreintich tung, wenn möglich vom Boden aus, kon- kannten Sachverständigen durchzuführen. Uber die
trollierbar sein. Die Betätigungselemente der In- Prüfung sind Bescheinigungen auszustellen.
neneinrichtung müssen so beschaffen sein, daß jeg-
4. Füllungsgrade
liches ungewollte Off nen infolge Stoßes oder einer
unbeabsichtigten Handlung ausgeschlossen ist. Im Die Tanks dürfen nur bis zu einem Füllungsgrad
Falle einer Beschädigung des äußeren Betätigungs- 95 C 95
elementes muß der innere Verschluß wirksam blei- - - - - - - - 01 0 oder - - - - 0/o
1 + a (50 - t F) + 35 ((
ben.
ihres Fassungsraums gefüllt sein.
Die Stellung und/oder die Schließrichtung der Ven-
tile muß klar ersichtlich sein. In dieser Formel bedeutet a den mittleren kubi-
lJm jeglichen Verlust des Inhalts im Falle der Be- schen Ausdehnungskoeffizienten der Flüssigkeit
schädigung der äußeren Füll- und Entleerungsein- zwischen 15 °C und 50 °C, d. h. für eine maximale
richtungen (Rohrstutzen, seitliche Verschlußein- Temperaturerhöhung von 35 °C.
richtungen) zu vermeiden, muß die innere Absperr- d15 - d;,o
einrichtung so beschaffen oder geschützt sein, daß a wird nach der Formel berechnet: ((
35 · d;m
sie unter dem Einfluß äußerer Beanspruchungen
nicht abgerissen werden können. Die Füll- und (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
Entleerungseinrichtungen (einschließlich Flansche zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602
und Schraubverschlüsse) sowie evtl. Schutzkappen des ADR (D 117)."
müssen gegen ungewolltes Offnen gesichert sein.
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
1.2.3 Einrichtungen am oberen Teil des Tanks müssen Bundesrepublik Deutschland und Belgien.
entweder
in einem eingelassenen Dom eingebaut sein oder
mit einem innenliegenden Ventil versehen sein
Vereinbarung Nr. 118
oder
durch eine Schutzkappe oder durch quer- und/ (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2303 (4)
oder längsgerichtete Konstruktionselemente oder des ADR dürfen entzündbare flüssige Stoffe der Rn. 2301,
durch gleichwirksame Einrichtungen geschützt Ziffern 1 bis 5, mit einem Dampfdruck von höchstens
sein. 1,5 kg/cm 2 bei 50 °C - ausgenommen Schwefelkoh-
Diese Konstruktionselemente müssen so angebracht lenstoff, Nitromethan, Acrolein, Chloropren, Allylbromid,
sein, daß beim Umkippen des Fahrzeugs keine Be- Chlorpropan und Vinyläther - unter folgenden Bedin-
schädigung der Ausrüstungsteile möglich ist. gungen in Transportgefäßen mit einem Fassungsraum von
höchstens 445 1 befördert werden:
1.2.4 Am unteren Teil des Tanks müssen Rohrstutzen
und die seitlichen Verschlußeinrichtungen sowie 1. Die nicht zylindrischen Transportgefäße müssen aus
alle Entleerungseinrichtungen entweder von der Stahlblech mit einer Mindestzugfestigkeit von
äußeren Begrenzung des Tanks um mindestens 37 kg/mm~ und einer Mindestbruchdehnung von 20°/o
200 mm zurückversetzt oder durch eine Schutzleiste, (Probeentnahme quer zur Walzrichtung = A 5 quer,
die ein Widerstandsmoment von mindestens 20 cm 3 Lo = 5,56 1 So, wobei Lu die Länge der Probe vor
senkrecht zur Fahrtrichtung hat, geschützt sein. Der der Prüfung und So der ursprüngliche Quersehnil t
Bodenabstand muß bei vollem Tank 300 mm oder ist) oder aus Aluminiumblech mit einer Mindest-
mehr betragen. bruchdehnung von 8 °/o (Probeentnahme quer zur
1.2.5 Die Rückseite des Fahrzeugs muß über die gesamte Walzrichtung= A 10 quer, Lo = 11,3) So) her-
Breite des Tanks durch eine ausreichend feste gestellt sein.
Stoßstange gegen Anfahren geschützt sein. Der Ab-
stand zwischen der Rückwand des Tanks und dem 2. Die Wanddicke der Transportgefäße muß betragen:
rückwärtigen Teil der Stoßstange muß mindestens - bei der Verwendung von Blechen aus Edelstahl
100 mm betragen (wobei dieser Abstand von dem mindestens 1,5 mm an den Seiten und 2 mm an
am weitesten nach rückwärts liegenden Punkt der den Böden;
Tankwand oder den mit der beförderten Flüssigkeit
in Verbindung stehenden überragenden Zubehör- - bei der Verwendung von Blechen aus gewöhn-
teilen ausgemessen wird). lichem .Stahl mindestens 2,0 mm an den Seiten
Die Einrichtungen müssen so hoch über dem Boden und 2,5 mm an den Böden;
angebracht sein, daß sie durch die Stoßstange aus- bei der Verwendung von Aluminiumblech min-
reichend geschützt sind. destens 3,0 mm an den Seiten und Böden.
1476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
3. Die Transportgefäße müssen luftdicht verschlossen (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
und so gebaut sein, daß sie mit einem Kran oder desrepublik Deutschland und Belgien sowie den Nieder-
Flurförderfahrzeugen, z. B. Gabelstaplern, gefahrlos landen.
bewegt werden können. Die Armaturen unterhalb
der Bodenränder des Gefäßes müssen durch selbst-
tragende profilierte Schutzwände aus Stahlblech von
mindestens 1,5 mm Wanddicke allseitig geschützt Vereinbarung Nr. 119
sein. Es darf nur der für die Bedienung c;ler Arma-
turen unbedingt notwendige Raum frei bleiben. Die (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2815 der
Erfüllung dieser Forderung ist von der für die Bau- Anlage A des ADR, dürfen die nachstehend aufgeführten
musterprüfung zuständigen Prüfanstalt (vgl. unter Stoffe der Klasse 8, Ziffer 32:
Ziffer 5) festzustellen. Natriumhydroxid und Kaliumhydroxid in Lösungen (Na-
tronlaugen, Kalilaugen), auch in Mischungen (Ätzlaugen),
4. Die Transportgefäße müssen ferner einem Baumuster alkalische Lösungen von Phenol, Kresolen und Xylenolen
entsprechen, das, ohne undicht zu werden, folgende sowie alkalische Rückstände von Olraffination
Prüfungen bestanden hat:
unter folgenden Bedingungen befördert werden:
4.1 Eine Dichtheitsprüfung - als Luftdruckprüfung unter
Wasser - mit einem Prüfdruck von mindestens 1. Die Stoffe sind in dicht verschlossene Gefäße aus
0,75 kg/cm 2 • geeignetem Kunststoff mit einem Fassungsraum von
höchstens 12,5 Litern zu verpacken. Die Gefäße dürfen
4.2 Eine Fallprüfung auf glattem Betonfußboden aus einer höchstens zu 95 °/o ihres Fassungsraums gefüllt sein.
Höhe, die der des stehenden Gefäßes entsprechen,
mindestens aber 1,20 m betragen muß. Als Aufprall- 2. Die Gefäße sind - auch zu mehreren - unter Ver-
punkt ist die gefährdetste Stelle des Gefäßes zu wendung geeigneter Füllstoffe (z. B. Holzwolle) in
wählen. Das Gefäß ist zu 98 °/o seines Fassungsraums enganliegende vollwandige Schutzbehälter aus Fiber
mit Wasser oder einem Ersatzfüllgut von mindestens oder einem anderen Stoff von ausreichender Wider-
gleicher Dichte wie die zur Beförderung vorgesehe- standsfähigkeit oder in hölzerne Kisten festliegend
nen Stoffe zu füllen. einzusetzen.
3. Ein Versandstück darf nicht mehr als 60 Liter des
5. Die Prüfungen unter Ziffer 4 sind durch eine be-
genannten Stoffes enthalten und nicht schwerer sein
hördlich zugelassene Prüfanstalt des Versandlandes
als 100 kg.
durchzuführen. Uber die Prüfung ist ein Prüfbericht
entsprechend den Bestimmungen in Rn. 3504 des (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätz-
ADR zu fertigen. lich zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010
des ADR (D 119)."
6. Jedes Gefäß ist außerdem folgender Prüfung zu un-
terwerfen: (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
a) bevor es zum ersten Mal für die Beförderung ver- desrepublik Deutschland und Frankreich.
wendet wird.
b) nach der Instandsetzung, bevor es erneut ver-
wendet wird. Vereinbarung Nr. 120
Prüfverfahren:
Das Gefäß muß unter Wasser getaucht werden; die (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2815 der
Art, wie es unter Wasser gehalten wird, darf das Anlage A des ADR dürfen Stoffe der Klasse 8, Rn. 2801,
Prüfergebnis nicht beeinflussen. Das Gefäß kann auch Ziffer 32, auch in freitragenden Kunststoffgefäßen mit
an den Naht- oder allen anderen Stellen, die undicht einem Fassungsraum von höchstens 65 1 unter folgenden
werden könnten, mit Seifenschaum, Schweröl oder Bedingungen befördert werden:
irgendeiner anderen geeigneten Flüssigkeit bedeckt
werden. Andere mindestens gleichwertige Prüfungen 1. Die Eignung der Kunststoffgefäße muß durch eine
wie eine Prüfung auf Druckunterschied (air-pocket- Baumusterprüfung
tester) sind ebenfalls zulässig. in der Bundesrepublik Deutschland
Anzuwendender Luftdruck: a) bei der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM),
Der Druck. muß mindestens 0,2 kg/cm 2 betragen. Unter den Eichen 87, 1000 Berlin 45, oder
Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis: b) beim Bundesbahn-Zentralamt Minden (Westf.),
Es darf keine Luft austreten.
in Osterreich
7. Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten a) bei der Materialprüfanstalt der OBB,
Transportgefäße sind durch das eingeprägte oder Landgutgasse 28, A-1100 Wien, oder
aufgedruckte Kurzzeichen des Landes, in dem die
Prüfung durchgeführt wurde, die Kurzbezeichnung b) beim Osterreichischen Kunststoffinstitut,
der Prüfanstalt, eine Registriernummer und Monat Arsenal Obj. 213, A-1030 Wien, oder
und Jahr der Herstellung des Gefäßes dauerhaft zu c) durch eine andere in Osterreich hierfür autorisierte
kennzeichnen. Prüfanstalt
8. Die Transportgefäße dürfen während der Beförderung nach den von den Vertragsparteien anerkannten Prüf-
nicht gestapelt werden. Sie dürfen nur in geschlos- vorschriften nachgewiesen sein.
sener Ladung befördert werden.
2. Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten Ge-
fäße sind wie folgt gut lesbar und dauerhaft zu kenn-
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
zeichnen:
zu vermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 2010
des ADR (D 118)." Name oder Kurzzeichen des Herstellers,
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1978 1477
Kurzzeichen „D" oder „A•, (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und Belgien.
Kurzbezeichnung der Prüfanstalt, z. B. ,,BAM",
Registriernummer,
Monat und Jahr der Herstellung, Vereinbarung Nr. 122
die Angabe der Gebrauchsdauer in Monaten (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2470
oder Jahren und 2471 der Anlage A des ADR ist Calciumsilicid (Cal-
sowie durch den vorangestellten Satz: ,,Füllung mit ciumsilicium) der Klasse 4.3, Ziffer 2 d). mit etwa 25 °/o
Gefahrgut nur gern .... (Zeichen des Baumusters)." bis 35 0/o Ca und 60 0/o Si den Vorschriften des ADR
nicht unterstellt.
3. Die Gefäße dürfen höchstens zu 95 °/o ihres Fassungs-
raums gefüllt sein. (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätz-
lkh zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010
4. Ein Versandstück darf nicht schwerer als 100 kg sein. des ADR (D 122).•
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 desrepublik Deutschland und Belgien, Osterreich sowie
des ADR (D 120)." Schweden.
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und Osterreich. Vereinbarung Nr. 123
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2803
Vereinbarung Nr. 121 der Anlage A des ADR darf Schwefelsäure der Klasse 8,
Rn. 2801, Ziffern 1 a) bis 1 c), in Transportgefäßen aus
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2808 der Kunststoff mit einem Fassungsraum von 800 Litern unter
Anlage A des ADR dürfen Zinkchlorid und zinkchlorid- folgenden Bedingungen im Straßenverkehr befördert wer-
haltige, pulverförmige Stoffe der Klasse 8, Rn. 2801, Zif- den:
fer 12, auch in dicht verschlossenen Säcken aus min-
destens drei Lagen widerstandsfähigem Papier mit einem 1. Die Eignung der Transportgefäße muß durch eine
Innensack aus geeignetem Kunststoff unter folgenden Baumusterprüfung bei einer im Versandland behörd-
Bedingungen verpackt werden: lich anerkannten Prüfanstalt entsprechend den zwi-
schen den Vertragsparteien anerkannten Vorschriften
1. Das Gewicht eines Versandstückes darf nicht mehr nachgewiesen sein.
als 55 kg betragen.
2. Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten Con-
2. Die Säcke müssen einer Bauart entsprechen, die einer tainer müssen durch das Kurzzeichen des Versand-
Baumusterprüfung bei einer im Versandland behörd- staates, die Registriernummer, den Namen oder das
lich anerkannten Prüfanstalt unterzogen worden ist. Kurzzeichen des Herstellers sowie Monat und Jahr
der Herstellung gekennzeichnet sein.
3. Vorschriften für die Baumusterprüfung
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätz-
3.1 Je Bauart sind drei mit Original- und Ersatzgut ge- lich zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010
füllte Prüfmuster bei Raumtemperatur aus einer Höhe des ADR (D 123)."
von 1,20 m fallen zu lassen. Jedes muß dabei nach-
einander auf die Breitseite, die Schmalseite und den (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
Sackboden fallen. Die Aufprallfläche muß eine waa- desrepublik Deutschland und der Deutschen Demokra-
gerechte Betonplatte sein. Bei Verwendung von Er- tischen Republik.
satzgut muß dieses in seiner Dichte (Schüttgewicht)
und seinen anderen physikalischen Eigenschaften (z.B.
Korngröße, Form der Oberfläche usw.) dem Original- Vereinbarung Nr. 124
gut entsprechen.
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61 121
3.2 Uber die Prüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen, der darf p-Chlor-0-Kresol (Klasse 6.1, Rn. 2601, Ziffer 22)
folgende Angaben enthalten muß: unter folgenden Bedingungen in festverbundenen Tanks
- Hersteller des Sackes, befördert werden:
- Beschreibung des Sackes,
1. Bau, Ausrüstung und Prüfung von Tankfahrzeugen,
Fertigungsverfahren,
die vor dem 1. Oktober 1975 gebaut worden sind.
zugelassene Füllgüter,
Prüfergebnis, 1.1 Die Tankfahrzeuge müssen hinsichtlich Bau, Aus-
rüstung und Prüfung folgenden Vorschriften ent-
Kennzeichnung,
sprechen:
das bei der Serienfertigung einzuhaltende Min-
destgewicht je Quadratmeter. Die Tanks müssen, wenn sie aus Baustahl hergestellt
sind, eine Mindestwanddicke von 4 mm haben. Tanks
Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten aus austenischen Chromnickelstählen müssen eine
Säcke sind durch das Kurzzeichen des Staates, in Mindestwanddicke von J mm haben.
dem die Prüfung durchgeführt wird, durch die Kurz-
bezeichnung der Prüfanstalt, eine Registriernummer 1.2 Die Tanks müssen gegen seitliches Anfahren aus-
sowie Monat und Jahr der Herstellung gut lesbar und reichend geschützt sein. Dies ist z. B. der Fall, wenn
dauerhaft zu kennzeichnen. die Tanks mit einer Feststoffzwischenschfrht mit
einer Dicke von mindestens 50 mm versehen sind
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich und diese von einer äußeren Hülle aus Stahlblech von
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des mindestens 0,5 mm oder glasfaserverstärktem Kunst-
ADR (D 121)." stoff (GFK) von mindestens 2 mm umgeben ist.
1478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
1.3 Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von aus einem Ventil oder einer ähnlichen, an jedem
rückwärts durch eine Stoßstange, die in Höhe der Ende des Entleerungsstutzens angebrachten Einrich-
Unterkante des Tanks angeordnet ist und den Tank tung bestehen muß.
um mindestens 100 mm überragt, mit einem Wider-
2.6 Jeder Tank oder jedes seiner Abteile muß mit einer
standsmoment von mindestens 20 cm3 gesdiützt sein.
Offnung versehen sein, die groß genug ist, um die
innere Besichtigung zu ermöglichen.
1.4 Die Stutzen dürfen nidit mehr als 150 mm den
2.7 An jedem Tank muß ein Schild aus nicht korrodieren-
Mantelscheitel oder den Mannlochdeckel überragen.
dem Metall dauerhaft befestigt sein. Das Schild muß
Andernfalls muß der Tank im Scheitelbereich durch
mindestens folgende Angaben enthalten:
einen Uberrollbügel gesdiützt sein.
- Hersteller oder Herstellerzeichen
1.5 Sofern die Tankfahrzeuge keine innenliegenden Ven-
- Herstellungsnummer
tile haben, muß die erste außenliegende Absperr-
vorrichtung durch einen stabilen Schutz, der min- - Baujahr
destens die gleiche Sicherheit bietet wie der Tank - Prüfdruck in kg/cm 2 (Oberdruck)
selbst, geschützt sein. Ein solcher Schutz liegt z. B. - Fassungsraum in Litern, bei unterteilten Tanks
vor, wenn das außenliegende Ventil innerhalb des Fassungsraum eines jeden Tanks
Fahrzeugsrahmens oder im Armaturenbrett unterge- - Datum (Monat und Jahr) der erstmaligen und der
bracht ist. letzten wiederkehrenden Prüfung
1.6 Die Tankfahrzeuge müssen durch einen amtlich an- Stempel des Sachverständigen, der die Prüfung
erkannten Sadiverständigen einer Diditheitsprüfung vorgenommen hat
von mindestens 1,5 kg/ cm 2 Uberdruck - mindestens an Tanks, die mit Druck gefüllt oder entleert wer-
aber mit dem Druck, der dem Dampfdruck. des zu den, ist außerdem der höchstzulässige Betriebs-
befördernden Stoffes bei 50 °C X 1,5 entspricht - druck anzugeben.
sowie einer inneren und äußeren Untersuchung un-
terzogen worden sein. 2.8 Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind entweder
zusammen oder getrennt erstmalig vor Inbetrieb-
2. Bau, Ausrüstung und Prüfung von Tankfahrzeugen, nahme und danach wiederkehrend alle 5 Jahre zu
die nach dem 1. Oktober 1975 gebaut worden sind prüfen. Die erstmalige Prüfung muß eine Bauprüfung,
(neue Tankfahrzeuge). eine innere und äußere Prüfung sowie eine Wasser-
2.1 Die Tanks müssen für einen Berechnungsdruck von druckprüfung mit einem Druck von mindestens
mindestens 4 kg/ cm2 ausgelegt sein. Die Wände 4 kg/cm 2 (Oberdruck) und eine Abnahmeprüfung um-
und Böden der Tanks mit einem Durchmesser von fassen.
nicht mehr als 1,8 m müssen eine Dicke von min- 2.9 Die Vorschriften für Tankfahrzeuge in den Ziffern
destens 5 mm haben, wenn sie aus Stahl mit einer 1.2 bis 1.5 dieser Vereinbarung sind auch für neue
Zugfestigkeit zwisdien 37 und 44 kg/mm 2 beste- Tankfahrzeuge zu beachten.
hen, oder eine gleichwertige Dicke, wenn sie aus
einem anderen Metall hergestellt sind. Für alle Tanks 3. Die Tankfahrzeuge dürfen nur bis zu 95 °/o ihres
mit einem Durchmesser von mehr als 1,8 m ist diese Fassungsraums gefüllt sein.
Mindestwanddicke auf 6 mm zu erhöhen, wenn sie
aus Stahl mit einer Zugfestigkeit zwisdien 37 und 4. Die sonstigen Vorschriften des ADR einschließlich
44 kg/mm 2 hergestellt sind, oder auf eine gleichwer- der Anlagen A und B des ADR sind entsprechend
tige Dicke bei Verwendung eines anderen Metalls. zu beachten.
2.2 Es muß der Nachweis erbracht werden, daß die (2) Bei Beförderung der Tankfahrzeuge auf Seeschiffen
Tanks einschließlich ihrer Befestigungseinrichtungen gilt folgendes:
mit ausreichender Sicherheit beim höchstzulässigen Die Tanks müssen mit Sicherheitsventilen ausgerüstet
Füllgewidit folgende Beansprudiungen aufnehmen sein, die den in Rn. 210 200 Abs. 1 a) 3 des Anhangs B.1
können: festgelegten Anforderungen entsprechen. Die Sicher-
- 2faches Gesamtgewicht in Fahrtrichtung heitsventile müssen sich bei einem Druck, der 90 0/o des
- lfaches Gesamtgewicht quer zur Fahrtrichtung Prüfdrucks beträgt, automatisch öffnen. Außerdem müs-
- lfaches Gesamtgewicht vertikal aufwärts sen die Tankfahrzeuge mit Befestigungsvorrichtungen
versehen sein, die an der Tankauflagerung oder an dem
- 2faches Gesamtgewicht vertikal abwärts. Fahrzeugrahmen so angebracht sind, daß das Federsystem
2.3 Die Breite, welche sich durch die volle Aufstand- entlastet und das Tankfahrzeug an Deck der Schiffe
fläche am Boden ergibt (Entfernung zwischen den seemäßig gelascht werden kann.
äußecen rechten und linken Punkten der Aufstands-
fläche der Reifen einer Achse) muß mindestens 90 °/, (3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
des Schwerpunktes des beladenen Tankfahrzeugs be- zu vermerken „Beförderung vereinbart gern. Rn. 10 602
tragen. Der Nachweis ist durch ein geeignetes Re- des ADR (D 124). •
chenverfahren zu erbringen.
(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
2.4 Die Ausrüstungsteile sind so anzubringen, daß sie desrepublik Deutschland und dem Vereinigten König-
während der Beförderung und Handhabung gegen reich.
Losreißen oder Beschädigungen gesichert sind. Sie
müssen die gleiche Sicherheit gewährleisten wie de.r Vereinbarung Nr. 125
Tank.
(1) Abweidiend von den Vorsdiriften der Rn. 2438 und
2.5 Tanks mit Untenentleerung und Abteile von unter- 42 111 darf Natriumhydrosulfit der Klasse 4.2, Rn. 2431,
teilten Tanks mit Untenentleerung müssen mit zwei Ziffer 6 c), audi ohne Innenverpackung in luftdidit ver-
hintereinanderliegenden, voneinander unabhängigen sdilossenen, durdi Stahlrahmen gesdiützten Tankcontai-
Verschlüssen versehen sein, wobei der erste der nern aus Stahlbledi mit einer Wanddicke von mindestens
beiden Verschlüsse aus einer mit dem Tank ver- 2 mm und einem Fassungsraum von höchstens 1 000 Litern
bundenen inneren Absperreinrichtung und der zweite befördert werden.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1978 1479
(2) Die Tankcontainer müssen einer Bauart entspre- Kriterien:
chen, die für die Bundesrepublik Deutschland vom Bun- Die Fässer müssen dicht sein, nachdem der Ausgleich
desbahn-Zentralamt Minden (Westf.) unter der Nr. D/ zwischen dem inneren und dem äußeren Druck her-
BZA/88 212 und für die Schweiz von der Eidgenössischen gestellt worden ist.
Materialprüfungs- und Versuchsanstalt für Industrie,
_ Bauwesen und Gewerbe unter der Nr. CH-EMPA-103 1.2 Dichtheitsprüfung
zugelassen und entsprechend gekennzeichnet ist. Die Je Bauart müssen 3 Fässer bei Raumtemperatur einer
Kennzeichnung ist durch das Herstellungsdatum (Monat Druck.probe mit 0,2 kg/cm 2 Luftüberdruck unter Was-
und Jahr) in Ziffern zu ergänzen. ser unterzogen werden.
(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich Kriterien:
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 Während einer Prüfdauer von 5 Minuten muß der
des ADR (D 125). • Prüfdruck unverändert und das Prüfmuster dicht blei-
ben.
(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Schweiz. 1.3 Stapeldruckprüfung
3 zu 98 0/o mit Wasser gefüllte Prüfmuster müssen
während 24 Stunden einem Gewicht standhalten, das
Vereinbarung Nr. 126 auf einer flachen Unterlage auf das Versandstück
gestellt wird und dem Gewicht gleicher Versand-
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 stücke entspricht, die während der Beförderung in
der Anlage A des ADR dürfen Mischungen von 1,4-Bis- einer Stapelhöhe von 3 m mit dem Originalfüllgut
(2-tert. bu ty Iperoxyisopropy l )-benzol und 1,3-Bis-(2-tert. darauf gestapelt werden könnten.
butylperoxyisopropyl)-benzol von 40 °/o oder weniger mit 1.4 Innendruckprüfung
inertem Feststoff ohne besondere Bedingungen befördert
werden. Je Bauart müssen 3 Fässer einem Innendruck von
1,5 kg/cm 2 (Uberdruck) unterzogen werden. Die Fässer
(2) Die Vorschriften der Anlagen A und B des ADR dürfen während der Prüfung nidit mechanisch unter-
gelten nicht für die Beförderung der unter Absatz 1 ge- stützt werden.
nannten Stoffe. Kriterien:
Während einer Prüfdauer von 5 Minuten muß das
(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
Prüfmuster dicht bleiben.
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010
des ADR (D 126)." 2. Kennzeichnung
(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten
desrepublik Deutschland und den Niederlanden. Fässer sind durch
Namen oder Kurzzeichen des Herstellers,
- Kurzbezeichnung des Staates, in dem die Prüfung
Vereinbarung Nr. 127 durchgeführt wird,
- Kurzbezeichnung der Prüfanstalt,
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2554
der Anlage A des ADR darf tertiäres Butylhydroperoxid - Registriernummer sowie
mit mindestens 29 % Wasser entsprechend den Ver- - Monat und Jahr der Herstellung
packungsvorschriften für den Stoff der Klasse 5.2, gut lesbar uncl dauerhaft zu kennzeichnen.
Rn. 2551, Ziffer 2, der Anlage A des ADR oder in Metall-
fässern mit einem Innenbehälter aus geeignetem Kunst- 3. Sonstige Vorschriften
stoff, die einen Fassungsraum von 208 Litern haben, im Jedes Faß ist, bevor es zum ersten Mal für die Be-
Straßenverkehr befördert werden. förderung verwendet wird, einer Dichtheitsprüfung
gemäß Ziffer 1.2 zu unterziehen.
(2) Die Metallfässer dürfen nur bis zu 93 °/o ihres
Fassungsraums gefüllt sein. (3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
Sie müssen einer Baumusterprüfung bei einer im Ver- zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nadi Rn. 2010 des
sandland behördlich anerkannten Prüfanstalt gemäß den ADR (D 127)."
nachstehenden Bedingungen mit Erfolg unterzogen wor-
den sein: (4) Diese Regelung gilt im Verkeh1 zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und Belgien.
1. Bedingungen für die Baumusterprüfung
1.1 Fallprüfung
Vereinbarung Nr. 128
6 Fässer sind zu 98 % ihres Fassungsraums mit einem
Kälteschutzmittel zu füllen, 48 Stunden lang auf (1) Abweichend von den Bestimmungen der Rn. 2550
-18 °C zu temperieren und folgenden Fallversuchen der Anlage A des ADR darf 2,4,4-Trimethylpenthylhydro-
zu unterziehen: peroxid, technisch rein, unter folgenden Bedingungen
- 2 Fässer je 1mal auf den Oberbodenrand, befördert werden:
- 2 Fässer je lmal auf den Bodenrand, 1. Die Beförderung ist entsprechend den Vorschriften
- 2 Fässer je 1mal auf die Mantellängsnaht. des ADR über die Beförderung von Stoffen der Klasse
5.2, Gruppe A, Ziffer 19, durchzuführen.
Fallhöhe:
2. Die Verwendung verzinnter Gefäße ist untersagt.
Fallhöhe in Metern der Maßzahl der Dichte des zu
befördernden Füllgutes, aufgerundet auf die erste (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
Dezimalstelle - Mindestfallhöhe: 1,2 m. zu den nach Rn. 2565 des ADR vorgesehenen Angaben
1480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 7. Die Vorschriften der Rn. 10 171 (2) sind bei m-Chlor-
des ADR (D 128). • peroxybenzoesäure anzuwenden, wenn deren Menge
1 000 kg überschreitet.
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und den Niederlanden. (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010
des ADR (D 130)".
Vereinbarung Nr. 129
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2501 desrepublik Deutschland und Belgien.
des ADR ist kalkhaltiges Ammoniumnitrat, ein Stoff der
Klasse 5.1, Ziffer 6 c), nicht als gefährliches Gut anzu-
sehen, wenn sein Stickstoffgehalt 28 0/o nicht übersteigt.
Vereinbarung Nr. 131
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 (l) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2430 und
des ADR (D 129)." 2431 der Anlage A des ADR dürfen Raney-Nickelkataly-
satoren - in Wasser aufgeschlämmt - als Stoffe der
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- Klasse 4.2, Rn. 2431, Ziffer 6 d), unter folgenden Bedin-
desrepublik Deutschland und Frankreich. gungen im Straßenverkehr befördert werden:
1. Verpackung
Vereinbarung Nr. 130 Die Nickelkatalysatoren sind in Stahlblechtrommeln
mit einem Fassungsraum von höchstens 115 Litern zu
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 verpacken. Diese Verpackung muß einer Baumuster-
und 2551 des ADR dürfen die nachfolgend genannten or- prüfung bei einer im Versandland behördlich aner-
ganischen Peroxide im internationalen Straßenverkehr kannten Prüfanstalt gemäß den nachstehenden Bedin-
unter folgenden Bedingungen befördert werden: gungen mit Erfolg unterzogen worden sein.
1. Als Stoffe der Gruppe A
2. Vorschriften für die Baumusterprüfung
1.1 2,5-Dimethyl-2,5-di-(tert.butylperoxy)-hexan, tech-
nisch rein, 2.1 Fallprüfung
1.2 m-Chlorperoxybenzoesäure, 85°/oig. Je Bauart sind 6 Prüfmuster (3 je Fall) bis zum
Nennvolumen mit dem Originalfüllgut oder einem
2. Die Stoffe der Gruppe A sind unter Berücksichtigung Ersatzgut, das in seiner Dichte und physikalischen
der Vorschriften in Rn. 2552 und 2553 des ADR, wie Beschaffenheit dem Originalgut entsprechen muß, zu
folgt zu verpacken: füllen. Die Druckausgleichsvorrichtung muß entfernt
2.1 Die flüssigen Stoffe müssen in Gefäße aus geeignetem sein. Bei Raumtemperatur müssen zunächst 3 Prüfmu-
Kunststoff verpackt sein, die in geeignete nichtmetal- ster aus einer Fallhöhe von 1,20 m diagonal jeweils
lische Schutzbehälter einzusetzen sind. auf den Rand (z. B. Bodenrand) und danach die ande-
ren 3 Prüfmuster jeweils einmal auf den schwächsten,
2.2 Die festen Stoffe müssen in Gefäße oder Beutel aus beim ersten Fallversuch nicht geprüften Teil (z. B. auf
geeignetem Kunststoff verpackt sein, die in geeignete den Verschluß) fallen.
nichtmetallische Schutzbehälter einzusetzen sind.
Kriterien
2.3 Ein Versandstück mit diesen Stoffen darf nicht mehr
als Nach diesen Prüfungen darf vom Nickelkatalysator
nichts nach außen gelangen, nachdem der Ausgleich
- 50 kg 2,5-Dimethyl-2,5-di-(tert.butylperoxy)-hexan zwischen dem inneren und dem äußeren Druck herge-
- 30 kg m-Chlorperoxybenzoesäure stellt worden ist.
enthalten.
2.2 Dichtheitsprüfung
2.4 Mit Ausnahme von Beuteln aus geeignetem Kunst-
stoff dürfen Gefäße mit den vorgenannten flüssigen Je Bauart müssen 3 Prüfmuster bei Raumtemperatur
Peroxiden nur bis zu 93 °10 des Fassungsraums gefüllt einer Druckprobe mit 0.2 kg/ cm~ Luftüberdruck unter
sein. Wasser unterzogen werden.
Kriterien
3. Hinsichtlich der Zusammenpackung gelten die Vor-
schriften in Rn. 2562 des ADR entsprechend. Während einer Prüfdauer von 5 Minuten muß der
Prüfdruck unverändert und das Prüfmuster dicht blei-
4. Hinsichtlich der Kennzeichnung gelten die Vorschrif- ben.
ten in Rn. 2563 (1) Satz 1 und 2 sinngemäß. Außerdem
sind Versandstücke mit m-Chlorperoxyberizoesäure 2.3 Stapeldruckprüfung
mit einem Zettel nach Muster 1 zu versehen. Drei zu 980/o mit Wasser gefüllte Prüfmuster müssen
während 24 Stunden einem Gewicht standhalten, das
5. Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich auf einer flachen Unterlage auf das Versandstück
lauten wie eine der unter 1. angegebenen Benennun- gestellt wird und dem Gewicht gleicher Versand-
gen. Sie ist rot zu unterstreichen und durch die An- stücke entspricht, die während der Beförderung in
gabe: einer Stapelhöhe von 3 m mit dem Originalfüllgut
,,5.2, ADR" darauf gestapelt werden könnten.
zu ergänzen.
Kriterien
6. Die Vorschriften der Anlage B des ADR gelten für die Die Prüfmuster dürfen keine Verformung zeigen, die
genannten organischen Peroxide entsprechend, so- ihre Widerstandsfähigkeit mindert oder eine Instabili-
weit nachfolgend nicht Besonderheiten festgelegt tät verursachen könnte, wenn die Prüfmuster gesta-
sind. pelt werden.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe:. Bonn, den 28. Dezember 1978 1481
2.4 Kennzeichnung Feststellung, daß die Prüfmuster die zur Druckentla-
stung erforderliche Gasmenge abblasen. Die Prüfung
Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten
kann entfallen, sofern aus den Abmessungen und der
Stahlblechtrommeln sind durch
Funktionsweise der Baumuster ersehen werden kann,
Name oder Kurzzeichen des Herstellers, daß mindestens eine gleichgroße oder größere Gas-
Kurzbezeichnung des Staates, in dem die Prüfung menge als die zur Druckentlastung erforderliche Gas-
durchgeführt wird, menge abgeblasen wird.
Kurzbezeichnung der Prüfanstalt,
4.4 Prüfung der Drücke und der Dichtheit nach der Bela-
Registriernummer sowie stung
Monat und Jahr der Herstellung
Die Prüfung wird entsprechend der Prüfung nach 4.2
gut lesbar und dauerhaft zu kennzeichnen. durchgeführt. Die Prüfung entfällt, wenn die Prüfung
nach 4.3 entfallen ist.
3. Versandstückgewicht
4.5 Prüfung der Dichtheit der Verbindung Trommel -
Ein Versandstück darf nicht schwerer als 250 kg sein. Druckentlastungsvorrichtung
4. Druckausgleichsvorrichtung Der Prüfung werden 3 Baumuster bei Raumtemperatur
mit Luft unterzogen. Die Dichtheit der Verbindung
Die Trommeln sollen mit einer geeigneten Druckaus- muß bei steigendem Druck bis zum Ansprechen der
gleichsvorrichtung versehen sein. Die Eignung muß Druckentlastungsvorrichtung im Bereich der Betriebs-
durch eine mit Erfolg abgeschlossene Baumusterprü- temperaturen gewährleistet sein.
fung bei einer behördlich anerkannten Prüfanstalt
gemäß den nachstehenden Bedingungen nachgewie- 5. Sonstige Vorschriften
sen sein.
5.1 Die sonstigen für Stoffe der Klasse 4.2, Ziffer 6 d),
4.1 Prüfung der Baumuster in bezug auf ihre grundsätz- geltenden Vorschriften des ADR sind für Raney-Nik-
liche Eignung für den vorliegenden Verwendungs- kelkatalysatoren entsprechend anzuwenden.
zweck und auf Obereinstimmung mit den dazugehöri-
gen Unterlagen 5.2 Die Ladefläche muß ausreichend belüftet sein.
Aus den Unterlagen müssen insbesondere die Funk- 5.3 Die einzelnen Trommeln sind so zu verstauen und zu
tionsweise, die funktionswichtigen Abmessungen sichern, daß sie nicht umkippen können.
sowie die Art der verwendeten Werkstoffe klar
ersichtlich sein. 5.4 Die einzelnen Trommeln sind zusätzlich mit zwei
gegenüberliegenden Gefahrzetteln nach Nr. 8 des
4.2 Prüfung der Drücke und der Dichtheit im Anliefe- Anhangs A.9 der Anlage A des ADR zu versehen.
rungszustand
(2) In das Beförderungspapier ist folgende Bezeichnung
Der Prüfung werden 6 Prüfmuster bei Raumtempera- des Gutes aufzunehmen:
tur mit Luft unterzogen. Die Prüfung dient der Fest-
„Metalle in pyrophorer Form - in Wasser abgeschlämmt
stellung des Ansprechdrucks und der Dichtheit
- (Raney-Nickelkatalysatoren), 4.2, ADR."
gegenüber der Atmosphäre bis zum Ansprechen und
nach dem Schließen im Bereich der Betriebstempera- Die Gutsbezeichnung ist rot zu unterstreichen.
turen. Der Ansprechdruck darf den Dichtheitsprüf-
Der Absender hat zusätzlich im Beförderungspapier zu
druck für die Trommeln nicht übersteigen.
vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des
ADR (D 131)."
4.3 Prüfung der Abblaseleistung
Die Prüfung wird an 6 Prüfmustern bei Raumtempera- (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
tur mit Luft vorgenommen. Die Prüfung dient der desrepublik Deutschland und Luxemburg.
1482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1918, Teil II
Anlage 2
(zu§ 2)
Änderung der Vereinbarungen
Nr.5,1, 14,30,54,58,65,18,19,80,81,94,96,
100, 103, 104, 108, 109, 112 und 115
1. In der Vereinbarung Nr. 5 erhält der Absatz 3 fol-
gende Fassung:
°
nem Druck, der 90 10 des Prüfdrucks beträgt, auto-
matisch öffnen. Außerdem müssen die Tankfahr-
zeuge mit Befestigungsvorrichtungen versehen
,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der sein, die an der Tankauflagerung oder an dem
Bundesrepublik Deutschland und Belgien, Frankreich, Fahrzeugrahmen so angebracht sind, daß das Fe-
Osterreich sowie der Schweiz. 11
dersystem entlastet und das Tankfahrzeug an
Deck der Schiffe seemäßig gelascht werden kann."
2. In der Vereinbarung Nr. 7 erhält der Absatz 3 fol- Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3
gende Fassung: und 4."
,, (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und 7. In der Vereinbarung Nr. 65 erhält der Absatz 3 fol-
a) Luxemburg, den Niederlanden sowie Osterreich, gende Fassung:
b) Belgien sowie der Deutschen Demokratischen Re- ,, (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
publik bis zum 31. Dezember 1978." Bundesrepublik Deutschland und
a) der Deutschen Demokratischen Republik,
3. In der Vereinbarung Nr. 14 erhält der Absatz 4 fol- b) Osterreich bis zum 31. Dezember 1980."
gende Fassung:
,,(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der 8. In der Vereinbarung Nr. 78 ist in Absatz 1, Ziffer 3,
Bundesrepublik Deutschland und Belgien, Frankreich in der zweiten Zeile die „Rn. 2901" durch die „Rn.
sowie Spanien. M
3901" zu ersetzen.
Der Absatz 3 erhält folgende Fassung:
4. In der Vereinbarung Nr. 30 erhält der Absatz 3 fol-
,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
gende Fassung:
Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen De-
,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der mokratischen Republik, Luxemburg, Norwegen, Oster-
Bundesrepublik Deutschland und Frankreich, Oster- reich, Polen, der Schweiz, Schweden sowie Spanien."
11
reich sowie den Niederlanden.
9. In der Vereinbarung Nr. 79 erhält der Absatz 5 fol-
5. In der Vereinbarung Nr. 54 erhält der Absatz 3 fol- gende Fassung:
gende Fassung:
,,(5) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Osterreich, Schwe-
Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden." den, der Schweiz sowie Spanien."
6. In der Vereinbarung Nr. 58 erhält der Absatz 3 fol- 10. In der Vereinbarung Nr. 80 erhält der Absatz 3 fol-
gende Fassung: gende Fassung:
,, (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der ,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen De-
mokratischen Republik, Frankreich, Osterreich,
a) der Schweiz, der Deutschen Demokratischen Re-
Schweden, der Schweiz sowie dem Vereinigten Kö-
publik, Osterreich., Spanien sowie den Nieder- nigreich.•
landen bis zum 31. Dezember 1978,
b) Portugal oder im Transitverkehr über ihr Hoheits-
gebiet, 11. In der Vereinbarung Nr. 87 erhält der Absatz 2 fol-
gende Fassung:
c) Luxemburg sowie Frankreich,
,,(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
d) dem Vereinigten Königreich mit der Maßgabe, daß Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen De-
nach Absatz 1 folgender neuer Absatz 2 eingefügt mokratischen Republik."
wird:
,. (2) Bei Beförderung der Tankfahrzeuge auf See-
schiffen gilt folgendes: 12. In der Vereinbarung Nr. 94 erhält der Absatz 3 fol-
gende Fassung:
Die Tanks müssen mit Sicherheitsventilen ausge-
rüstet sein, die den in Rn. 210 200 Abs. 1 a) 3 des ,, (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Anhangs B.1 festgelegten Anforderungen entspre- Bundesrepublik Deutschland und Belgien sowie
chen. Die Sicherheitsventile müssen sich bei ei- Frankreich.•
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1978 1483
13. In der Vereinbarung Nr. 96 erhält der Absatz 3 fol- Außerdem gilt im Verkehr mit Frankreich fol-
gende Fassung: gende als neuer Absatz 2 eingefügte Vorschrift:
"(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der ,, (2) Die Beförderung darf nur in geschlossener
Bundesrepublik Deutschland und Osterreich, Spanien Ladung durchgeführt werden."
sowie der Schweiz . " Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3
und 4.
14. In der Vereinbarung Nr. 100 erhält der Absatz 3 fol- e) der Deutschen Demokratischen Republik mit der
gende Fassung: Maßgabe, daß in Absatz 1 die Ziffer 1 folgende
Fassung erhält:
,.(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und „ 1. Die Verpackung muß einer Baumusterprüfung
bei einer im Versandland behördlich aner-
a) Belgien, Osterreich, der Schweiz sowie dem Ver- kannten Prüfanstalt gemäß den nachstehen-
einigten Königreich, den Bedingungen mit Erfolg unterzogen wor-
b) den Niederlanden mit der Maßgabe, daß nach den sein."
Absatz 1 folgender neuer Absatz 2 eingefügt wird:
,, (2) Die Gefäße dürfen bei 15 °c zu höchstens 18. In der Vereinbarung Nr. 109 erhält der Absatz 3 fol-
85 °/o ihres Fassungsraums gefüllt sein." gende Fassung:
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 ,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
und 4." Bundesrepublik Deutschland und
a) der Deutschen Demokratischen Republik,
15. In der Vereinbarung Nr. 103 erhält Absatz 3 Buch- b) Frankreich mit der Maßgabe, daß in Absatz
stabe a folgende Fassung: nach Ziffer 2 folgende neue Ziffer 3 eingefügt
wird:
„a) Italien, Luxemburg, Portugal, der Schweiz sowie
Spanien,". ,,3. Ein Baumuster jedes Sackes muß einer Fallprü-
fung mit einer Fallhöhe von 1,20 m bei einer
behördlich anerkannten Prüfanstalt unterzogen
16. In der Vereinbarung Nr. 104 erhält Absatz 3 Buch- werden."
stabe a folgende Fassung: Die bisherige Ziffer 3 wird Ziffer 4."
,.a) Luxemburg, Osterreich, Schweden sowie Spa-
nien,". 19. In der Vereinbarung Nr. 112 erhält der Absatz 4 fol-
gende Fassung:
17. In der Vereinbarung Nr. 108 werden dem Absatz 3 ,.(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
folgende Buchstaben d und e angefügt: Bundesrepublik Deutschland und Belgien."
„d) Frankreich mit der Maßgabe, daß in Absatz 1 die
20. In der Vereinbarung Nr. 115 sind in Absatz 1
Ziffer 1 folgende Fassung erhält:
„ 1. Die Verpackung muß einer Baumusterprüfung a) unter Ziffer 1.2 in der 8. Zeile statt des Wortes
„in" das Wort „mit" und
bei einer im Versandland behördlich aner-
kannten Prüfanstalt gemäß den nachstehen- b) unter Ziffer 2.1 in der 4. Zeile hinter die Zahl
den Bedingungen mit Erfolg unterzogen wor- „1,8" der Buchstabe "m" sowie in der 6. Zeile statt
den sein." der Zahl „ 34" die Zahl „ 44" zu setzen.
1484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmadmng
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und Seiner Majestät Regierung von Nepal
über Finanzielle Zusammena-rbeit
Vom 6. Dezember t 978
In Kathmandu ist am 19. November 1978 ein Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und Seiner Majestät Regierung von
Nepal über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-
net worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-
kel 5
am 19. November 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 6. Dezember 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Klamser
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1978 1485
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und Seiner Majestät Regierung von Nepal
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Jungen nicht mehr an die Kreditanstalt für Wieder-
und aufbau, sondern mit schuldbefreiender Wirkung in
Seiner Majestät Regierung von Nepal - Landeswährung an Seiner !'-fajestät Regierung von
Nepal leisten und
im Hinblick auf die Entschließung 165 (S-IX} vom c) Zusageprovisionen auf nicht ausgezahlte Beträge aus
11. März 1978 des Rates der VN-Konferenz für Handel den vorbezeichneten Darlehensverträgen vom 1. Juli
und Entwicklung, in der die Industrieländer ihre Be- 1978 an nicht mehr berechnet werden.
reitschaft erklären, die Konditionen für noch ausstehende
öffentliche Entwicklungshilfekredite an ärmere Ent-
wicklungsländer, insbesondere an am wenigsten ent- Artikel 2
wickelte Länder, den heute üblichen weicheren Kondi- (1) Die Regierung der Bundesrepublik ~eutschland er-
tionen anzupassen oder andere gleichwertige Maßnah- möglicht es Seiner Majestät Regierung von Nepal, an-
men zu ergreifen, stelle der
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- a} mit Regierungsabkommen vom 13. Juni 1975,
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und vom 2. Januar 1976,
dem Königreich Nepal, vom 11. November 1976;
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun- b) mit Note vom 28. Dezember 1977
9en durch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zugesagten Darlehen in Höhe von 60 000 000 DM (in
zu festigen und zu vertiefen, Worten: Sechzig Millionen Deutsche Mark} nunmehr
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- Finanzierungsbeiträge als Zuschüsse von der Kreditan-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent- (2) Im übrigen gelten alle Bestimmungen der in Ab-
wicklung im Königreich Nepal beizutragen - satz 1 Buchstabe a genannten Regierungsabkommen
sinngemäß weiter. Für den Finanzierungsbeitrag gemäß
sind wie folgt übereingekommen: Absatz 1 Buchstabe b in Höhe von 10 000 000 DM (in
Worten: Zehn Millionen Deutsche Mark) bedarf es noch
Artikel 1 des Abschlusses eines gesonderten Regierungsabkom-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- mens.
möglicht es, die auf der Grundlage der in der Anlage Artikel 3
zu diesem Abkommen aufgeführten Regierungsabkom-
Weitere Einzelheiten werden in gesonderten zwischen
men von Seiner Majestät Regierung von Nepal oder
Seiner Majestät Regierung von Nepal, dem bisherigen
anderen, von beiden Regierungen gemeinsam ausge-
Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederauf-
wählten Darlehensnehmern mit der Kreditanstalt für Wie-
bau zu schließenden Verträgen geregelt, die den in der
deraufbau, Frankfurt am Main, geschlossenen ebenfalls
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
in der Anlage aufgeführten Darlehens- und Garantiever-
ten unterliegen.
träge in Höhe von 29 000 000 DM (in Worten: Neunund-
zwanzig Millionen Deutsche Mark) dahingehend zu än- Artikel 4
dern, daß Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, so-
a) die Seiner Majestät Regierung von Nepal gewährten fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Darlehen mit Wiikung vom 31. Dezember 1978 in land gegenüber Seiner Majestät Regierung von Nepal
Zuschüsse umgewandelt werden und damit die ab innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-
diesem Zeitpunkt fälligen Zahlungsverpflichtungen an kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Zinsen und Rückzahlungen aus den vorbezeichneten
Darlehens- und Garantieverträgen erlassen werden, Artikel 5
b) andere Darlehensnehmer als Seiner Majestät Regie- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeich-
rung von Nepal die in Buchstabe a bezeichneten Zah- nung in Kraft.
GESCHEHEN zu Kathmandu am 19. November 1978 in
zwei Urschriften, jede in deutscher, nepalesischer und
englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich
ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und
des nepalesischen Wortlauts ist der englische Wortlaut
maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
K. Maes
C. W. Sann e
Für Seiner Majestät Regierung von Nepal
D e v e n d r a R. P a n d a y
1486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Anlage
zum Abkommen vom 19. November 1978
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland
und Seiner Majestät Regierung von Nepal
über Finanzielle Zusammenarbeit
Unter Artikel 1 fallen:
- die Regierungsabkommen
vom 29. November 1963,
vom 25. April 1966,
vom 23. Dezember 1968,
vom 31. Januar 1973,
vom 17. Mai 1974
(zwei Abkommen),
vom 18. Oktober 1977
- die Darlehens- und Garantieverträge
vom 10. April 1964,
vom 20. Juni 1966,
vom 9. August 1971,
vom 12. September 1973,
vom 15. August 1974
(zwei Verträge),
vom 31. März 1978.
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und Seiner Majestät Regierung von Nepal
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Dezember 1978
In Kathmandu ist am 19. November 1978 ein Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und Seiner Majestät Regierung von
Nepal über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-
net worden. Das Abkommen ist nadi seinem Ar-
tikel 8
am 19. November 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
lidit.
Bonn, den 6. Dezember 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Klamser
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1978 1487
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und Seiner Majestät Regierung von Nepal
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-
und hang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2
erwähnten Finanzierungsvertrages im Königreich Nepal
Seiner Majestät Regierung von Nepal -
erhoben werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Artikel 4
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich Nepal, Seiner Majestät Regierung von Nepal überläßt bei den
sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages er-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun- gebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,
gen durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenar- Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
beit zu festigen und zu vertiefen, die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent- erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Be-
wicklung im Königreich Nepal beizutragen - teiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-
nehmigungen.
sind wie folgt ülwreingekommen:
Artikel 5
Artikel 1 Lie_ferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international
(1) Die Regierung.der Bundesrepublik Deutschland er-
öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall
möglicht es Seine1 Majestät Regierung von Nepal, von
etwas Abweichendes festgelegt wird.
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,
für das Mehrzweckvorhaben „Kankai", wenn nach Prü-
fung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Artikel 6
einen Finanzierungsbeitrag bis zu 50 Millionen DM (in
\V orten: Fünfzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Ge-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im währung des Fincnzierungsbeitrags ergebenden Lieferun-
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre- gen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten
publik Deutschland und Seiner Majestät Regierung von des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Nepal durch andere Vorhaben ersetzt werden.
Artikel 2 Artikel 7
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrages sowie die Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und Seiner für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
Majestät Regierung von Nepal zu schließende Finanzie- desrepublik Deutschland gegenüber Seiner Majestät Re-
rungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutsch- gierung von Nepal innerhalb von drei Monaten nach
land geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
rung abgibt.
Artikel 3 Artikel 8
Seiner Majestät Regierung von Nepal stellt die Kredit- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeich-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und nung in Kraft.
GESCHEHEN zu Kathmandu am 19. November 1978 in
zwei Urschriften, jede in deutscher, nepalesischer und
englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des nepalesischen Wortlauts ist der eng-
lische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
K. Maes
C. W. San ne
Für Seiner Majestät Regierung von Nepal
D e v e n d r a R. P a n d a y
1488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmadmng
tiber den Geltungsbereidt
des Internationalen Kafiee-Ubereinkommens von 1976
Vom 8. Dezember 1978
Das Internationale Kaffee-Ubereinkommen von
1976 (BGBl. II S. 1389) ist nach seinem Artikel 61
Abs. 1 bzw. Artikel 62 für folgende weitere Staaten
endgültig in Kraft getreten:
Finnland am 14. September 1978
Italien am 18. September 1978
Liberia am 28. August 1978
Malawi am 15. Juni 1978
Niederlande am 6. September 1978
(ohne die außereuropäischen Gebiete)
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Februar 1978 (BGBl. II
s. 258).
Bonn, den 8. Dezember 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
der deutsch-britischen Vereinbarung
über die Änderung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrags vom 14. Mai 1872
in der Fassung der Vereinbarung vom 23. Februar 1960
Vom 14. Dezember 1978
Durch Vereinbarung vom 25./27. September 1978
ist der deutsch-britische Vertrag über die Ausliefe-
rung flüchtiger Verbrecher vom 14. Mai 1872 (RGBl.
1872 S. 229) in der Fassung der Vereinbarung vom
23. Februar 1960 (BGBl. II S. 2191) geändert worden.
Die Vereinbarung ist am
27. September 1978
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
lidlt.
Bonn, den 14. Dezember 1978
Der B u n d e s mini s te r d e r J u s t i z
Im Auftrag
Schneider
1488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmadmng
tiber den Geltungsbereidt
des Internationalen Kafiee-Ubereinkommens von 1976
Vom 8. Dezember 1978
Das Internationale Kaffee-Ubereinkommen von
1976 (BGBl. II S. 1389) ist nach seinem Artikel 61
Abs. 1 bzw. Artikel 62 für folgende weitere Staaten
endgültig in Kraft getreten:
Finnland am 14. September 1978
Italien am 18. September 1978
Liberia am 28. August 1978
Malawi am 15. Juni 1978
Niederlande am 6. September 1978
(ohne die außereuropäischen Gebiete)
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Februar 1978 (BGBl. II
s. 258).
Bonn, den 8. Dezember 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
der deutsch-britischen Vereinbarung
über die Änderung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrags vom 14. Mai 1872
in der Fassung der Vereinbarung vom 23. Februar 1960
Vom 14. Dezember 1978
Durch Vereinbarung vom 25./27. September 1978
ist der deutsch-britische Vertrag über die Ausliefe-
rung flüchtiger Verbrecher vom 14. Mai 1872 (RGBl.
1872 S. 229) in der Fassung der Vereinbarung vom
23. Februar 1960 (BGBl. II S. 2191) geändert worden.
Die Vereinbarung ist am
27. September 1978
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
lidlt.
Bonn, den 14. Dezember 1978
Der B u n d e s mini s te r d e r J u s t i z
Im Auftrag
Schneider
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1978 1489
Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland London, den 25. September 1978
Exzellenz, Gebiet des ersuchten Staates stationierten Streitkräfte
eines dritten Staates ist. Das gleiche gilt fü·r eine
ich beehre mich unter Bezugnahme auf den Vertrag Zivilperson, die solche Streitkräfte begleitet und in
zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich ihren Diensten steht, sowie für die Angehörigen eines
über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher, unterzeich- solchen Mitgliedes oder einer solchen Zivilperson.
net in London am 14. Mai 1872, in der Fassung der Ver-
einbarung, unterzeichnet in Bonn am 23. Februar 1960, Liefert die ersuchte Partei eine Person aus einem
die im laufe der Gespräche im Juni und Juli 1978 grund- der in den vorangehenden Absätzen genannten
sätzlich vereinbarten Änderungen wie folgt festzuhalten: Gründe nicht aus, so unterbreitet sie auf Begehren der
ersuchenden Partei die Angelegenheit ihren zuständigen
1. Artikel I des Vertrags von 1872 wird durch folgende Behörden, damit eine Strafverfolgung durchgeführt wer-
Bestimmung ersetzt: den kann, falls diese Behörden es für angebradlt hal-
,,Die hohen vertragenden Teile verpflichten sich, ein- ten. Die ersuchende Partei wird über das Ergebnis
ander diejenigen Personen auszuliefern, welche wegen ihres Begehrens unterrichtet."
einer im Bereich der Gerichtsbarkeit des einen Teils 4. Diese Vereinbarung gilt einerseits für das Vereinigte
begangenen strafbaren Handlung beschuldigt oder Königreich Großbritannien und Nordirland, die Kanal-
verurteilt sind und in dem Gebiet des anderen Teils inseln und die Insel Man, andererseits für die Bundes-
aufgefunden werden, sofern die in dem gegenwärtigen republik Deutschland.
Vertrag angegebenen Fälle und Voraussetzungen vor-
handen sind." 5. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, so-
fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
2. Die Liste der auslieferungsfähigen Straftaten in Ar- land gegenüber der Regierung des Vereinigten König-
tikel II des Vertrags von 1872 in der Fassung von reichs und Nordirland innerhalb von drei Monaten
Artikel III der Vereinbarung von 1960 wird durch eine nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine gegen-
Nummer 28 wie folgt ergänzt: teilige Erklärung abgibt.
„28. Die Auslieferung wird auch wegen jeder anderen
6. Diese Vereinbarung berührt nicht die weitere Anwen-
Straftat bewilligt, derentwegen die Auslieferung
dung des Vertrags von 1872 in der Fassung der Ver-
nach dem Recht beider Parteien gewährt werden
einbarung von 1960 auf Gebiete, die in Artikel II
kann."
Buchstaben b bis g der Vereinbarung von 1960 aufge-
3. Artikel III des Vertrags von 1872 in der Fassung von führt sind.
Artikel IV der Vereinbarung von 1960 wird durch fol-
gende Bestimmung ersetzt: Ich beehre mich Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den vor-
,,Die Regierung des Vereinigten Königreichs Groß-
stehenden Bestimmungen einverstanden ist. Falls diese
britannien und Nordirland ist nicht verpflichtet, einen
auch für die Regierung des Vereinigten Königreichs
Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs und
Großbritannien und Nordirland annehmbar sind, beehrte
der Kolonien auszuliefern, und die Regierung der Bun-
ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und die ent-
desrepublik Deutschland ist nicht verpflichtet, einen
sprechende Antwortnote Eurer Exzellenz eine diesbezüg-
deutschen.Staatsangehörigen auszuliefern.
liche Vereinbarung zwischen beiden Regierungen bilden
Keine Partei wird durch diesen Vertrag verpflichtet, sollen, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft
einen Verfolgten auszuliefern, der Mitglied der im tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung.
Ru et e
Seiner Exzellenz
The Rt. Hon. Dr. David Owen, MP
Außenminister des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland
London
1490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
(UbersetzungJ
Foreign and Commonwealth Office London SW1A 2AL Foreign and Commonwealth Office London SW1A 2AL
GNX 374/309/1 27 SepteJnber 1978 GNX 374/309/1 27. September 1978
Your Excellency, Exzellenz,
I have the honour to acknowledge receipt of Your Ich beehre mich, den Eingang der Note Eurer Exzellenz
Excellency's Note of 25 September 1978, whidl in trans- vom 25. September 1978 zu bestätigen, die in der Uber-
lation reads as follows: setzung wie folgt lautet:
"I have the honour to refer to the Treaty between the nlch beehre mich unter Bezugnahme auf den Vertrag
United Kingdom and Germany for the Mutual Surrender zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich
of Fugitive Criminals, signed at London on 14 May 1872, über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher, unterzeich-
as amended by the Agreement signed at Bonn on net in London am 14. Mai 1872, in der Fassung der Ver-
23 February 1960, and to set out the amendments agreed einbarung, unterzeidlnet in Bonn am 23. Februar 1960,
in principle in the course of discussions during June and die im Laufe der Gespräche im Juni und Juli 1978 grund-
July 1978: sätzlich vereinbarten Änderungen wie folgt festzuhalten:
1. Article I of the Treaty of 1872 shall be replaced by 1. Artikel I des Vertrags von 1872 wird durch folgende
the following: Bestimmung ersetzt:
'The High Contracting Parties engage to deliver up ,Die hohen vertragenden Teile verpflichten sidl, ein-
to each other those persons who, being accused or ander diejenigen Personen auszuliefern, welche wegen
convicted of a crime committed in the jurisdiction of einer im Bereich der Gerichtsbarkeit des einen Teils
the one Party, shall be found within the territory of begangenen strafbaren Handlung beschuldigt oder ver-
the other Party, under the circumstances and condi- urteilt sind und in dem Gebiet des anderen Teils auf-
tions stated in the present Treaty.' gefunden werden, sofern die in dem gegenwärtigen
Vertrag angegebenen Fälle und Voraussetzungen vor-
handen sind.·
2. The list of extraditable crimes in Article II of the 2. Die Liste der auslieferungsfähigen Straftaten in Arti-
Treaty of 1872, as amended by Article III of the Agree- kel II des Vertrags von 1872 in der Fassung von
ment of 1960, shall be supplemented by the following Artikel III der Vereinbarung von 1960 wird durch eine
addition: Nummer 28 wie folgt ergänzt:
'28. Extradition shall also be granted for any other ,28. Die Auslieferung wird auch wegen jeder anderen
crimes for which extradition can be granted ac- Straftat bewilligt, derentwegen die Auslieferung
cording to the laws of both Parties.' nach dem Recht beider Parteien gewährt werden
kann.'
3. Article III of the Treaty of 1872, as amended by Article 3. Artikel .III des Vertrags von 1872 in der Fassung von
IV of the Agreement of 1960, shall be replaced by the Artikel IV der Vereinbarung von 1960 wird durch
following: folgende Bestimmung ersetzt:
'The Government of the United Kingdom of Great ,Die Regierung des Vereinigten Königreichs Groß-
Britain and Northern Ireland shall not be obliged to britannien und Nordirland ist nicht verpflichtet, einen
extradite a citizen of the United Kingdom and Colonies, Staatsangehörig-en des Vereinigten Königreichs und
and the Government of the Federal Republic of Ger- der Kolonien auszuliefern, und die Regierung der Bun-
many shall not be obliged to extradite a German desrepublik Deutschland ist nicht verpflichtet, einen
national. deutschen Staatsangehörigen auszuliefern.
Neither Party shall be required by this Treaty to Keine Partei wird durch diesen Vertrag verpflichtet,
deliver up a fugitive criminal who is a member of the einen Verfolgten auszuliefern, der Mitglied der im Ge-
armed forces of a third state stationed in the territory biet des ersuchten Staates stationierten Streitkräfte
of that Party. The same shall apply to a civilian ac- eines dritten Staates ist. Das gleiche gilt für eine
companying and serving with those armed forces and Zivilperson, die solche Streitkräfte begleitet und in
to the dependants of any such member or civilian. ihren Diensten steht, sowie für die Angehörigen eines
solchen Mitgliedes oder einer solchen Zivilperson.
If the requested Party does not extradite a person liefert die ersuchte Partei eine Person aus einem
for any of the reasons mentioned in the preceding der in den vorangehenden Absätzen genannten Gründe
paragraphs, it shall, at the request of the requesting nicht aus, so unterbreitet sie auf Begehren der er-
Party, submit the case to its competent authorities in suchenden Partei die Angelegenheit ihren zuständigen
order that proceedings may be taken if those Behörden, damit eine Strafverfolgung durchgeführt
authorities consider it appropriate. The requesting werden kann, falls diese Behörden es für angebracht
Party shall be informed of the result of its request.' halten. Die ersuchende Partei wird über das Ergebnis
ihres Begehrens untrrichtet.'
4. This Agreement shall apply, on the one hand, to the 4. Diese Vereinbarung gilt einerseits für das Vereinigte
United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland, Königreich Großbritannien und Nordirland, die Kanal-
the Channel Islands and the Isle of Man, and, on the inseln und die Insel Man, andererseits für die Bundes-
other hand, to the Federal Republic of Germany. republik Deutschland.
5. This Agreement shall also apply to Land Berlin, 5. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, so-
provided that the Government of the Federal Republic fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
of Germany does not make a contrary declaration to land gegenüber der Regierung des Vereinigten König-
the Government of the United Kingdom within three reichs und Nordirland innerhalb von drei Monaten
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1978 1491
months of the date of entry into force of this Agree- nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine gegen-
ment. teilige Erklärung abgibt.
6. Nothing in this Agreement shall affect such applica- 6. Diese Vereinbarung berührt nicht die weitere Anwen-
tions as the Treaty of 1872, as amended by the Agree- dung des Vertrags von 1872 in der Fassung der Ver-
ment of 1960, continues to have to territories listed einba.rung von 1960 auf Gebiete, die in Artikel II Buch-
in sub-paragraphs (b) to (g) of Article II of the Agree- staben b bis g der Vereinbarung von 1960 aufgeführt
ment of 1960. sind.
I have the honour to inform Your Excellency that the Ich beehre mich Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die
foregoing provisions are acceptable to the Government Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den vor-
of the Federal Republic of Germany. If they are equally stehenden Bestimmungen einverstanden ist. Falls diese
acceptable to the Government of the United Kingdom auch für die Regierung des Vereinigten Königreichs
of Great Britain and Northern Ireland I have the honour Großbritannien und Nordirland annehmbar sind, beehrte
to suggest that this Note and Your Excellency's reply ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und die ent-
in that sense shall constitute an Agreement between the sprechende Antwortnote Eurer Exzellenz eine diesbezüg-
two Governments in this matter which shall enter into liche Vereinbarung zwischen beiden Regierungen bilden
force on the date of your reply." sollen, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft
tritt."
In reply, I have the honour to inform Your Excellency In Beantwortung dessen beehre ich mich, Eurer Exzel-
that the foregoing provisions are acceptable to the Gov- lenz mitzuteilen, daß die vorstehenden Bestimmungen
ernment of the United Kingdom of Great Britain and für die Regierung des Vereinigten Königreichs Groß-
Northern Ireland, who therefore agree that your Note britannien und Nordirland annehmbar sind; diese ist da-
and this reply shall constitute an Agreement between her damit einverstanden, daß Ihre Note und diese Ant-
our two Governments in this matter which shall enter wortnote eine diesbezügliche Vereinbarung zwischen
into force on the date of this Note. unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum
dieser Antwortnote in Kraft tritt.
I have the honour to convey to Your Excellency the Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner
assurance of my highest consideration. ausgezeichnetsten Hochachtung.
(for the Secretary of State) (für den Außenminister)
R. D. Sm e d 1 e y R. D. Smedley
His Excellency Seiner Exzellenz
Herr Hans Hellmuth Ruete Herrn Hans Hellmuth Ruete
Ambassador Extraordinary and Plenipotentiary Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter
of the Federal Republic of Germany der Bundesrepublik Deutschland
Embassy of the Federal Republic of Germany Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
23 Belgrave Square 23 Belgrave Square
London SWlX 8PZ London SW1X 8PZ
1492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Drude.: Bundesdrudterei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht,
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonne·
rnent. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen, Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener
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(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil J und Teil II halbjährlich je 48,- DM.
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sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätte1, die
vor dem t. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
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Preis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2,40 DM zuzüglich -,50 DM
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6 9/,. Postvertrlebsstlldt • Z 1998 AX · Gebühr bezahlt
Ubersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 334. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. November 1978,
ist im Bundesanzeiger Nr. 233 vom 13. Dezember 1978 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 233 vom 13. Dezember 1978 kann zum Preis von 2,25 DM
(1,65 DM + 0,60 DM Versandkosten einschl. 6 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
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