1453
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998AX
1978 Ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1978 Nr. 56
Tag In h a 1t Seite
14. 12. 78 Verordnung zur Änderung des Deutsrnen Teil-Zolltarifs (Nr. 1/79 - Änderungen zum
1. Januar 1979) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1453
613-2-t
23. 11. 78 Bekanntmarnung des Abkommens zwisrnen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und Seiner Majestät Regierung von Nepal über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 1456
28. 11. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivil-
luftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1459
29. 11. 78 Bekanntmarnung über den Geltungsbereirn des Zollübereinkommens über Betreuungsgut
für Seeleute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1459
28. 11. 78 Bekanntmarnung über den Geltungsbereirn
I. des Vorläufigen Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit unter Ausschluß der
Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen sowie
des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen und
II. des Vorläufigen Europäischen Abkommens über die Systeme der Sozialen Sicherheit
für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen sowie des
Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1460
30. 11. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den internationa-
len Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1463
4. 12. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . 1464
5. 12. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Türkei über die Gewährung einer Finanzhilfe . . . . 1465
11. 12. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zum Schutz der Her-
steller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger . . . . . . . . . . 1468
Verordnung
zur Änderung des Deutsdlen Teil-Zolltarifs
(Nr. t/79-Änderungen zum 1. Januar 1979)
Vom 14. Dezember 1978
Auf Grund des § 77 Abs. 4 Nr. 2 und 3, Abs. 8 und 9 des Zollgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. I S. 529),
der durch das Gesetz vom 3. August 1973 (BGBI. I S. 940) geändert wor-
den ist, wird verordnet:
§ 1
Der Deutsche Teil-Zolltarif (BGBI. 1968 II S. 1044) in der zur Zeit gel-
tenden Fassung wird wie folgt geändert:
1. In Tarifnr. 73.12 B I wird in Spalte 2 (Warenbezeichnung) die Angabe
,, unter zollamtlicher Uberwachung" gestrichen.
2. Im Anhang „Besondere Zollsätze gegenüber Griechenland" erhält die
zusätzliche Anmerkung zu Tarifnr. 22.05 die aus der Anlage 1 ersicht-
liche Fassung.
3. Der Anhang „Besondere Zollsätze gegenüber EFTA-Ländern-EGKS"
erhält die aus der Anlage 2 ersichtliche Fassung.
1454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes in
Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.
Bonn, den 14. Dezember 1978
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Anlage 1
(zu § 1 Nr. 2)
Tarifstelle Warenbezeichnung Zollsatz
Zusätzliche Anmerkung zu Tarifnr. 22.05
Die auf die Bundesrepublik Deutschland entfallende Quote des
für das Kalenderjahr 1979 zu eröffnenden Gemeinschaftszoll-
kontingents für vollständig in Griechenland gewonnenen Wein
aus frischen Weintrauben und mit Alkohol stummgemachten
Most aus frischen Weintrauben wird wie folgt aufgeteilt:
1. 50 000 hl für Waren aus Tarifstelle 22.05 C, in Behältnissen
mit einem Inhalt von mehr als 2 Liter, zum Verarbeiten unter
zollamtlicher Uberwachung, ·
2. 63 600 hl für Waren der Tarifnr. 22.05 zum unmittelbaren Ver-
brauch.
Nicht ausgenutzte Teilmengen (einschließlic:h aus der Gemein-
schaftsreserve gezogener Mengen) sind ab 1. Juli 1979 gegen-
einander austauschbar.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1978 1455
Anlage 2
(zu § 1 Nr. 3)
Besondere Zollsätze gegenüber EFTA-Ländern - EGKS
1. Für Waren, die dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Stahl (EGKS) unterliegen, gilt im Rahmen der Besonderen Zollsätze gegenüber
- der Republik Osterreich
- der Portugiesischen Republik
- dem Königreich Schweden
- der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(einschließlich Fürstentum Liechtenstein)
- dem Königreich Norwegen
- der Republik Finnland
tarifliche Zollfreiheit.
2. Abweichend von Nummer 1 gelten für die Waren der nachstehend aufgeführten Tarifstellen fol-
gende Besondere Zollsätze:
Zollsatz
Tarifstelle
Osterreich/Schweden Norwegen
3
73.02 AI 0,80/o
73.15 AI b) 1 0,6 °/o
AI b) 2 0,80/o
AIII 1 0/o
AIV 1,2 0/o
A Vb) 1 1,4 0/o
A Vb) 2 1,2 0/o
A V d) 1 aa) 1 0/o
A Via) 1,4 0/o
A VI c) 1 aa) 1,4 °/o
A VII a} 1,4 0/o
A VII b) 2 1,60/o
A VII c) 1,40/o
A VII d) 1 1,40/o
BI b) 1 bb) 0,6 0/o
BI b) 2 0,80/o
B III 1,2 0/o
BIV 1,2 0/o
B Vb) 1 1,4 0/o
B Vb) 2 1,20/o
B V d) 1 aa) 1 0/o
B VI a) 1„4 0/o
B VI c) 1 aa) 1,4 0/o
B VII a) 1 1,2 0/o
B VII a) 2 1,4 °/o
B VII b) 1 1,4 0/o
B VII b) 2 bb) 1,40/o
B VII b) 3 1,40/o
B VII b) 4 aa) 1,4 °/o
1456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
3. Für Waren aus Tarifnr. 73.15 tritt der während des Jahres 1979 geltende Besondere Zollsatz
gegenüber Osterreich für den Rest des Kalenderjahres 1979 außer Kraft, wenn die Mitglied-
staaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - gestützt auf die Mitteilungen der
einzelnen Mitgliedstaaten - nach dem Beschluß der im Rat vereinigten Vertreter der Regierun-
gen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zur Einrichtung
einer Uberwachung der Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in Osterreich für das
Jahr 1979 entsprechend den dort herangezogenen Voraussetzungen des Protokolls Nr. 1 zum
Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Osterreich
andererseits Einvernehmen darüber erzielen. Dies wird durch die Kommission im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt mit der Wirkung, daß die regelmäßigen Zollsätze von
dem in dieser Mitteilung genannten Tag an wieder angewendet werden.
4. Für Waren aus Tarifnr. 73.15 tritt der während des Jahres 1979 geltende Besondere Zollsatz
gegenüber Schweden für den Rest des Kalenderjahres 1979 außer Kraft, wenn die Mitglied-
staaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - gestützt auf die Mitteilungen der
einzelnen Mitgliedstaaten - nach dem Beschluß der im Rat vereinigten Vertreter der Regierun-
gen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zur Einrichtung einer
Uberwadlung der Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in Schweden für das Jahr 1979 ent-
sprechend den dort herangezogenen Voraussetzungen des Protokolls zum Abkommen zwisdlen
den Mitgliedstaaten der Europäisdlen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und dem Königreidl Schweden andererseits Einver-
nehmen darüber erzielen. Dies wird durdl die Kommission im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften mitgeteilt mit der Wirkung, daß die regelmäßigen Zollsätze von dem in dieser
Mitteilung genannten Tag an wieder angewendet werden.
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und Seiner Majestät Regierung von Nepal
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. November 1978
In Kathmandu ist am 30. Oktober 1978 ein Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und Seiner Majestät Regierung
von Nepal über Finanzielle Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 7
am 30. Oktober 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 23. November 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Klamser
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1978 1457
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und Seiner Majestät Regierung von Nepal
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Finanzierungsvertrag (Zuschußvertrag), der den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
und
unterliegt.
Seiner Majestät Regierung von Nepal -
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun- Seiner Majestät Regierung von Nepal stellt die Kredit-
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
Königreich Nepal, sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zeitpunkt des
Abschlusses oder während der Durchführung des in
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertrags im Königreich
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Nepal erhoben werden.
Entwicklungshilfe weiter zu festigen und zu vertiefen, Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- Seiner Majestät Regierung von Nepal überläßt bei den
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags er-
gebenden Transporten von Personen und Gütern im
in der Absicht, weiter zur wirtschaftlichen und sozialen Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-
Entwicklung im Königreich Nepal beizutragen - ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-
gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
sind wie folgt übereingekommen:
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Be-
Artikel 1 teiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlid1en Ge-
nehmigungen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es Seiner Majestät Regierung von Nepal, bei der Artikel 5
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
die Finanzierung der Devisenkosten aus dem Bezug von besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Ge-
Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden not- währung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferun-
wendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit gen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten
der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage
einen Finanzierungsbeitrag (Zuschuß) bis zu 10 000 000,-
Artikel 6
DM (zehn Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. Es
muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste han- sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
deln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der
nach dem 31. Dezember 1977 geschlossen worden sind. Bundesrepublik Deutschland gegenüber Seiner Majestät
Regierung von Nepal innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
Artikel 2
rung abgibt.
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags (Zuschuß)
Artikel 7
sowie die Bedingungen, zu denen er gewährt wird, be-
stimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
und Seiner Majestät Regierung von Nepal zu schließende in Kraft.
GESCHEHEN zu Kathmandu am 30. Oktober 1978 in
zwei Urschriften, jede in deutscher, nepalesischer und
englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist.
Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des
nepalesischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maß-
gebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
K. Maes
Für Seiner Majestät Regierung von Nepal
D e v e n d r a R. P an d a y
1458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Anlage gemäß Artikel 1
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und Seiner Majestät Regierung von Nepal vom 30. Oktober 1978
über finanzielle Zusammenarbeit
Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1
des oben genannten Abkommens bis zu 10 000 000,- DM
(zehn Millionen Deutsche Mark) aus dem Finanzierungs-
beitrag finanziert werden können:
1. Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
2. industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche
Maschinen und Geräte einschließlich Ausrüstung für
Erosionsschutzmaßnahmen,
3. Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
4. Erzeugnisse der chemischen Industrie,
5. sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Ent-
wicklung des Königreichs Nepal von Bedeutung sind,
6. Beratungsleistungen, Patente, Lizenzen.
Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,
können nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-
stimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
Die Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten
Bedarf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern
und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von
der Finanzierung ausgeschlossen.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1978 1459
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 28. November 1978
Das Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die
Internationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1956 II S. 411)
ist nadi seinem Artikel 92 Budistabe b für
Dsdiibuti am 30. Juli 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmadiung vom 12. Juni 1978 (BGBI. II S. 898).
Bonn, den 28. November 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über Betreuungsgut für Seeleute
Vom 29. November 1978
Das Zollübereinkommen vom 1. Dezember 1964
über Betreuungsgut für Seeleute (BGBl. 1969 II
S. 1065, 1093) wird nach seinem Artikel 13 Abs. 2 für
die
Elfenbeinküste am 26. Dezember 1978
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmadiung vom 22. April 1976 (BGBl. II S. 584).
Bonn, den 29. November 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fl ei s chha uer
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1978 1459
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 28. November 1978
Das Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die
Internationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1956 II S. 411)
ist nadi seinem Artikel 92 Budistabe b für
Dsdiibuti am 30. Juli 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmadiung vom 12. Juni 1978 (BGBI. II S. 898).
Bonn, den 28. November 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über Betreuungsgut für Seeleute
Vom 29. November 1978
Das Zollübereinkommen vom 1. Dezember 1964
über Betreuungsgut für Seeleute (BGBl. 1969 II
S. 1065, 1093) wird nach seinem Artikel 13 Abs. 2 für
die
Elfenbeinküste am 26. Dezember 1978
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmadiung vom 22. April 1976 (BGBl. II S. 584).
Bonn, den 29. November 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fl ei s chha uer
1460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsberekh
I. des Vorläufigen Europäisdlen Abkommens über Soziale Sicherheit
unter Ausschluß der Systeme für den Fall des Alters,
der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen
sowie des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen
und
II. des Vorläufigen Europäischen Abkommens über die Systeme der Sozialen Sicherheit
für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen
sowie des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen
Vom 28. November 1978
I. Das Vorläufige Europäische Abkommen vom 11. Dezember 1953 über
Soziale Sicherheit unter Ausschluß der Systeme für den Fall des
Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen und das
Zusatzprotokoll vom 11. Dezember 1953 hierzu (BGBl. 1956 II S. 507,
528; 1972 II S. 175)
und
II. das Vorläufige Europäische Abkommen vom 11. Dezember 1953 über
die Systeme der Sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der In-
validität und zugunsten der Hinterbliebenen und das Zusatzprotokoll
vom 11. Dezember 1953 hierzu (BGBI. 1956 II S. 507, 531, 547; 1972 II
s. 175, 194)
sind nach Artikel 13 Abs. 3 der Abkommen zu I und II und Artikel 3
Abs. 4 der Zusatzprotokolle zu I und II für
Portugal am 1. Mai 1978
in Kraft getreten.
Portugal hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunden zu I und II
nach Artikel 1 Abs. 4 der Abkommen zu I und II folgendes erklärt:
(Ubersetzung)
"The term "Nationals" means persons ,,Der Ausdruck „Staatsangehörige"
of Portuguese nationality. bezeidlnet Personen, die die portugie-
sisdle Staatsangehörigkeit besitzen.
The term "Territory" means the Der Ausdruck „Gebiet" bezeidlnet
Portugal metropolitan territory and das Gebiet des portugiesisdlen Mutter-
the ardlipelagoes of Azores and Ma- lands sowie den Azoren- und den
deira." Madeira-Ardlipel."
Die von Portugal nach den Artkeln 7 und 8 der Abkommen zu I und II
notifizierten Angaben zu den Anhängen I und II der Abkommen zu I
und II werden nachstehend veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 24. Juli 1973 (BGBL II S. 1036).
Bonn, den 28. November 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Pie i s chha ue r
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1978 1461
. Anhänge
zu dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit
unter Ausschluß der Systeme für .den Fall des Alters, der Invalidität
und zugunsten der Hinterbliebenen
Annexes
to the European Interim Agreement on Social Security
other than Schemes for Old Age, Invalidity and Survivors
Annexes
a l'Accord interimaire europeen concernant la securite sociale,
a l'exclusion des regimes relatifs a la vieillesse, a l'invalidite
et aux survivants
(Translation) (Ubersetzung}
Portugal Portugal Portugal
Annex Annexe Anhang
Laws and regulations on: Lois et reglements sur: Gesetze und Regelungen betreffend
a) Health insurance (including the a) l'assurance maladie (y inclus le re- a) Krankenversicherung (einschließ-
special tuberculosis scheme) gime special de tuberculose) lich Sondersystem für Tuberkulose)
b) Maternity insurance b) l'assurance maternite b) Mutterschaftsversicherung
c) Death grants c) l'assurance deces c) Sterbeversicherung
d) Compensation for losses ansmg d) la reparation des dommages resul- d) Aufteilung der Schäden aus Ar-
from industrial accidents and oc- tant des accidents du travail et beitsunfällen und Berufskrankhei-
cupational diseases des maladies professionnelles ten
e) Unemployment insurance e) l'assurance chömage e) Arbeitslosenversicherung
f) Family allowances f) les prestations familiales f) Familienleistungen
g) Special social insurance schemes g) les regimes speciaux d'assurances g) Sondersysteme der Sozialversiche-
for specific categories of workers, speciales etablies pour des cate- rung für bestimmte Arbeitnehmer-
insofar as they concern contin- gories determinees de travailleurs, gruppen, soweit sie Fälle oder Lei-
gencies or benefits covered by the pour autant qu'ils concernent des stungen betreffen, die durch die
laws and regulations mentioned eventualites ou prestations cou- obenerwähnten Vorschriften ge-
above (including agricultural and vertes par les legislations men- deckt sind (insbesondere für land-
self-employed workers). tionnees ci-dessus (notamment wirtschaftliche Arbeitnehmer und
pour les travailleurs agricoles et selbständig Erwerbstätige).
les travailleurs independants).
All these schemes are contributory. Tous ces regimes ont un caractere Alle diese Systeme beruhen auf
contributif. Beiträgen.
Annex II Annexe II Anhang II
a) General Convention between Por- a) Convention generale entre le Por- a) Allgemeines Abkommen zwischen
tugal and Belgium on social se- tugal et la Belgique sur la securite Portugal und Belgien über Soziale
curity and Protocol of 14 Septem- sociale et Protocole annexe du Sicherheit nebst Protokoll vom
ber 1970. 1~ septembre 1970. 14. September 1970.
b) General Convention between Por- b) Convention generale entre le Por- . b) Allgemeines Abkommen zwischen
tugal and France on sooial security tugal et la France sur la securite Portugal und Frankreich über So-
and General Protocol of 29 July sociale et Protocole general, du ziale Sicherheit und allgemeines
1971. 29 juillet 1971. Protokoll vom 29. Juli 1971.
c) Convention between Portugal and c) Convention entre le Portugal et la c) Abkommen zwischen der Bundes-
the Federal Republic of Germany Republique Federale d'Allemagne republik Deutschland und Portugal
on social security, dated 6 No- sur la securite sociale du 6 no- über Soziale Sicherheit vom 6. No-
vember 1964, in the amended ver- vembre 1964 dans la redaction de vember 1964 in der Fassung des
sion of 30 September 1974. la Convention modifiee du 30 sep- geänderten Abkommens vom 30.
tembre 1974. September 1974.
d) Convention between Portugal and d) Convention entre le Portugal et le d) Abkommen zwischen Portugal und
Luxembourg on social security of Luxembourg sur la securite sociale Luxemburg über Soziale Sicherheit
12 February 1965 excluding Article du 12 fevrier 1965 a l'exception de vom 12. Februar 1965 unter Aus-
3, paragraph 2, and Special Pro- l' article 3, alinea 2 et Protocole schluß des Artikels 3 Absatz 2 und
tocol of 12 February 1965 in the special du 12 fevrier 1965 dans la Sonderprotokoll vom 12. Februar
version of the Codicil of 5 June redaction de l'avenant du 5 juin 1965 in der Fassung des Nachtrags
1972. 1972. vom 5. Juni 1972.
e) Convention between Portugal and e) Convention entre le Portugal et les e) Abkommen zwischen Portugal und
the Netherlands on social security Pays-Bas sur la securite sociale den Niederlanden über Soziale Si-
of 12 October 1966. du 12 octobre 1966. cherheit vom 12. Oktober 1966.
1462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Anhänge
zu dem Vorläufigen Europäischen Abkommen
über die Systeme der Sozialen Sicherheit
für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen
Annexes
to the European Interim Agreement on Social Security Schemes
relating to Old Age, Invalidity and Survivors
Annexes
a l'Accord interimaire europeen concernant les regimes de securite sociale
relatifs ala vieillesse, al'invalidite et aux survivants
(Translation) (Ubersetzung)
Portugal Portugal Portugal
Annex Annexe! Anhang
Laws and regulations on: Lois et reglements sur: Gesetze und Regelungen betreffend
a) Invalidity and old age pensions. a) l'assurance pensions (invalidite et a) Rentenversicherung (Invalidität
vieillesse) und Alter)
b) Survivors' pensions. b) l'assurance deces (pensions de sur- b) Sterbeversicherung (Hinterblie-
vie) benenrenten)
c) Special social insurance schemes c) les regimes speciaux d'assurances c) Sondersysteme der Sozialversiche-
for specific categories of workers sociales etablies pour des catego- rung für bestimmte Arbeitnehmer-
insofar as they concern contin- ries determinees de travailleurs gruppen, soweit sie Fälle oder Lei-
gencies or benefits covered by the pour autant qu'ils concernent des stungen betreffen, die du·rch die
laws and regulations mentioned eventualites ou prestations cou- obenerwähnten Vorschriften ge-
above (including agricultural and vertes par les legislations men- deckt sind (insbesondere für land-
self-employed workers). tionnees ci-dessus (notamment wirtschaftliche Arbeitnehmer und
pour les travailleurs agricoles et selbständig Erwerbstätige).
les travailleurs independants).
All these schemes are contributory. Tous ces regimes ont un caractere Alle diese Systeme beruhen auf Bei-
contributif. trägen.
Annex II Annexe II Anhang II
a) General Convention between Por- a) Convention generale entre le Por- a) Allgemeines Abkommen zwischen
tugal and Belgium on social secu- tugal et la Belgique sur la securite Portugal und Belgien über Soziale
rity and Protocol of 14 September sociale et Protocole annexe du 14 Sicherheit nebst Protokoll vom
1970. septembre 1970. 14. September 1970.
b) General Convention between Por- b) Convention generale entre le ·Por- b) Allgemeines Abkommen zwischen
tugal and France on social security tugal et la France sur la securite Portugal und Frankreich über So-
and General Protocol of 29 July sociale et Protocole general, du ziale Sicherheit nebst Protokoll
1971. 29 juillet 1971. vom ~9. Juli 1971.
c) Convention between Portugal and c) Convention entre le Portugal et la c) Abkommen zwischen der Bundes-
the Federal Republic of Germany Republique Federale d' Allemagne republik Deutschland und Portugal
on social security, dated 6 Novem- sur la securite sociale du 6 no- über Soziale Sicherheit vom 6. No-
ber 1964, in the amended version vembre 1964 dans la redaction de vember 1964 in der Fassung des
of 30 September 1974. la Convention modifiee du 30 sep- geänderten Abkommens vom 30.
tembre 1974. September 1974.
d) Convention between Portugal and d) Convention entre le Portugal et le d) Abkommen zwischen Portugal und
Luxembourg on social security of Luxembourg sur la securite sociale Luxemburg über Soziale Sicherheit
12 February 1965 excluding Ar- du 12 fevrier 1965 a l'exception de vom 12. Februar 1965 unter Aus-
ticle 3, paragraph 2, and Special l'article 3, alinea 2 et Protocole schluß des Artikels 3 Absatz 2 und
Protocol of 12 February 1965 in special du 12 fevrier 1965 dans la Sonderprotokoll vom 12. Februar
the version of the Codicil of 5 June redaction de l' avenant du 5 juin 1965 in der Fassung des Nachtrags
1972. 1972. vom 5. Juni 1972.
e) Convention between Portugal and e) Convention entre le Portugal et e) Abkommen zwischen Portugal und
the Netherlands on ,social security les Pays-Bas sur la securite so- den Niederlanden über Soziale Si-
of 12 October 1966. ciale du 12 octobre 1966. cherheit vom 12. Oktober 1966.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1978 1463
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten
freilebender Tiere und Pflanzen
Vom 30. November 1978
Das Ubereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Han-
del mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (BGBI. 1975 II
S. 773; 1977 II S. 381, 659, 1125; 1978 II S. 1091) ist nam seinem Arti-
kel XXII Abs. 2 für
Panama am 15. November 1978
in Kraft getreten.
Botsuana, für das das Ubereinkommen am 12. Februar 1978 in Kraft
getreten war (BGBl. II S. 154), hat folgenden Vorbehalt notifiziert:
(Ubersetzung}
"The Republic of Botswana, while ,.Die Republik Botsuana nimmt An-
accepting generally Appendix I makes hang I generell an, macht aber einen
a reservation in the case of Crocodile. Vorbehalt in bezug auf Krokodile.
(This reservation applies to the Croco- (Dieser Vorbehalt bezieht sidl. auf das
dile of the Nile [Crocodylus niloti- Nilkrokodil [Crocodylus niloticus].)
cus) .)
Further, Ferner
Thc Republic of Botswana submits the unterbreitet die Republik Botsuana
following list of animals and their nach Artikel XVI die folgende Liste
durable recognisable derivatives, for von Tieren und aus ihnen hergestell-
inclusion in Appendix III in accord- ten dauerhaften, erkennbaren Erzeug-
ance with Article XVI: nissen zur Aufnahme in Anhang III:
Night Ape Nachtaffe
(Galago Senegalensis) (Galago Senegalensis)
Aarowolf Aarowolf
(Proteles Cristatus) (Proteles Cristatus)
Clawless Otter Fingerotter
(Aonyx Capensis) (Aonyx Capensis)
Otter Otter
(Lutra Maculicollis) (Lutra Maculicollis)
Honey Baclger Honigdachs
(Mcllivora Capensis) (Mellivora Capcnsis)
Civet Zibetkatze
(Viverra Civetta)." (Viverra Civetta)."
Kanada, für das das Ubereinkommen am 9. Juli 1975 in Kraft ge-
treten war (BGBl. 1976 II S. 1237}, hat am 11. August 1978 mitgeteilt,
daß es bei der Ratifikation des Ubereinkommens die nach Artikel XXIII
gemachten Vorbehalte hinsichtlich folgender Arten zurücknimmt:
Balaenoptera musculus
Megaptera novaeangliae
Balaena mysticetus
Eubalaena spp.
Die von Kanada in bezug auf alle anderen Arten von Walen gemachten
Vorbehalte sollen bestehen bleiben.
Das Vereinigte Königreich, für das das Ubereinkommen am
31. Oktober 1976 in Kraft getreten war (BGBI. 1976 II S. 1736), hat am
3. Juli 1978 mitgeteilt:
(UbersetzungJ
«que le Gouvernement du Royaume- "daß die Regierung des Vereinigten
Uni de Grande-Bretagne et d'Irlande Königreidl.s Großbritannien und Nord-
du Nord, au nom de Hong Kong, re- irland im Namen von Hongkong nach
1464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
tire, conformement a l'article XXIII, Artikel XXIII Absatz 3 des Uberein-
paragraphe 3, de la Convention sur kommens vom 3. März 1973 über den
le commerce international des espe- internationalen Handel mit gefährde-
ces de faune et de flore sauvages ten Arten freilebender Tiere und
menacees d'extinction du 3 mars 1973, Pflanzen die in bezug auf alle in den
les reserves faites au sujet de toutes Anhängen I und II aufgeführten Kriech-
les especes de reptiles figurant aux tierarten und auf den in Anhang I
annexes I et II et de l'elephant d'Asie aufgeführten Asiatischen Elefanten
<elephas maximus> figurant a l'an- ,elephas maximus· gemachten Vorbe-
nexe I, ainsi que la reserve concer- halte sowie den Vorbehalt in bezug
nant l'elephant d'Afrique <loxodonta auf den in Anhang II aufgeführten
africana> figurant a l'annexe II.» Afrikanischen Elefanten ,loxodonta
africana' zurück.nimmt.•
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 31. Juli 1978 (BGBl. II S. 1087).
Bonn, den 30. November 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Patentzusammenarbeitsvertrages
Vom 4. Dezember 1978
Der Patentzusammenarbeitsvertrag vom 19. Juni
1970 (BGBl. 1976 II S. 649, 664) ist nach seinem
Artikel 63 Abs. 2 für
Dänemark am 1. Dezember 1978
in Kraft getreten.
Dänemark hat bei Hinterlegung seiner Ratifika-
tionsurkunde eine Erklärung nach Artikel 64 Abs. 1
Buchstabe a abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. November 1978 (BGBl. II
s. 1365).
Bonn, den 4. Dezember 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1978 1465
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsmland
und der Regierung der Republik Türkei
über die Gewährung einer Finanzhilfe
Vom 5. Dezember 1978
In Bonn ist am 28. Juli 1978 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Türkei über
die Gewährung einer Finanzhilfe unterzeidmet wor-
den, dess~n Artikel 2 Abs. 2 durch Notenwechsel
vom 22. September/6. Oktober 1978 geändert wur-
de. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 28. Juli 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend in seinem
jetzt geltenden Wortlaut veröffentlicht.
Bonn, den 5. Dezember 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Klamser
1466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über die Gewährung einer Finanzhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-
gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-
und
schen der Türkiye Cumhuriyeti Merkez Bankasi und der
die Regierung der Republik Türkei, Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Ver-
träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun- den Rechtsvorschriften unterliegen. Die Merkez Bankasi
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der handelt hierbei jeweils im Namen der Regierung der Re-
Republik Türkei, publik Türkei.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 4
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Die Regierung der Republik Türkei stellt die Kredit-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- oder Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 erwähnten
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Verträge in der Republik Türkei erhoben werden.
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- Artikel 5
wicklung in der Republik Türkei beizutragen,
Die Regierung der Republik Türkei überläßt bei den
sind wie folgt übereingekommen: sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luft-
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
Artikel 1 der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge- che die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-
währt der Regierung der Republik Türkei zur Verwirk- nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
lichung der Ziele ihres Entwicklungsplanes im Rahmen Abkommens ausschließen oder erschweren und erteilt
des Türkei-Konsortiums der Organisation für wirtschaft- gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs,
liche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) über die unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
mit Abkommen vom 7. April und 9. Mai 1978 vereinbarte
Finanzhilfe in Höhe von 180 Millionen DM hinaus wei- Artikel 6
tere bilaterale Finanzhilfe für das Jahr 1978.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-
sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Artikel 2 lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland_ er- bevorzugt genutzt werden.
möglicht es der Regierung der Republik Türkei, bei der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, ein
Darlehen bis zur Höhe von 100 000 000,- DM (Hundert Artikel 7
Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hin-
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
(2) Das Darlehen dient der Finanzierung der Devisen- das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
kosten aus dem Bezug von Waren und Leistungen zur republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-
Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs ge- blik Türkei innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-
mäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten ten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Listen, für die die Verschiffungsdokumente nach dem
1. Januar 1978 ausgestellt worden sind.
Artikel 8
Artikel 3 Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der
Unterzeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Repu-
(1) Das Darlehen nach Artikel 2 dieses Abkommens blik Türkei und die Regierung der Bundesrepublik
hat eine Laufzeit von dreißig Jahren einschließlich von Deutschland sich gegenseitig darüber unterrichtet haben,
zehn tilgungsfreien Jahren. Der Zinssatz beträgt zwei daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforder-
vom Hundert jährlich. lichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
GESCHEHEN zu Bonn am 28. Juli 1978 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher, türkischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-
schiedlicher Auslegung des deutschen und des türkischen
Wortlautes ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Peter Hermes
Für die Regierung der Republik Türkei
V. Halefoglu
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1978 1467
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über die Gewährung einer Finanzhilfe vom 28. Juli 1978
Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 2
des Regierungsabkommens vom 28. Juli 1978 bis zu 100,0
Mio DM (in Worten: Hundert Millionen Deutsche Mark)
aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche
Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der dJ.emischen Industrie,
e) Beratungsleistungen und Lizenzgebühren,
f) im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr
anfallende Kosten für Transport, Versicherung und
Montage.
Einfuhrgüter, die in dieser Liste nidJ.t enthalten sind,
können nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-
stimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
vorliegt.
Die Einfuhr von Verbrauchsgütern fur den privaten Be-
darf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern
und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von
der Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
1468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
machungen veröffentlidit. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtlidle Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Redltsvorsdlriften und Bekanntmadlungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlidlt.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postansdlrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfadl 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlidl je 48,- DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglidl Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt audl für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postsdleckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausredlnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,70 DM (l,20 DM zuzüglidl -,SO DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausredlnung 2,10 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfadl 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6 1/o. Postvertriebsstilc:k • Z 1998 AX • Gebühr bezahlt
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zum Sdlutz der Hersteller von Tonträgern
gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger
Vom 11. Dezember 1978
Das Ubereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum
Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die
unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (BGBI.
1973 II S. 1669) wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2
für
El Salvador am 9. Februar 1979
Paraguay am 13. Februar 1979
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmad)ung vom 17. August 1978 (BGBI. II
s. 1128).
Bonn, den 11. Dezember 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h au e r