1390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Verordnung
zur Durchsetzung der deutsdl-österreichischen Vereinbarung vom 24. Oktober 1978
über die Errichtung vorgesdlobener österreidlisdler Grenzdienststellen
am Grenzübergang Schwarzbach-Bundesstraße
Vom 28. November 1978
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik
vom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom Deutschland und der Republik Osterreich über Er-
30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch- leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
land und dem Königreich der Niederlande über die Straßen- und Schiffsverkehr (BGBI. 1957 II S. 581)
Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über auch im Land Berlin.
die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-
wechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen § 3
Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181) wird verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in
Kraft. Am selben Tage treten die deutsch-öster-
§ 1 reichische Vereinbarung vom 11. März 1970 über
An der deutsch-österreichischen Grenze werden die Errichtung vorgeschobener österreichischer
am Grenzübergang Schwarzbach-Bundesstraße auf Grenzdienststellen am Grenzübergang Schwarz-
deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische bach-Bundesstraße auf deutschem Gebiet sowie die
Grenzdienststellen nach Maßgabe der Vereinbarung Verordnung vom 23. März 1970 zur Durchsetzung
vom 24. Oktober 1978 errichtet. Die Vereinbarung dieser Vereinbarung (BGBI. 1970 II S. 155) nach
wird nachstehend veröffentlicht. ihrem § 3 Abs. 2 außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
§ 2 Kraft, an dem die in § 1 bezeichnete Vereinbarung
außer Kraft tritt.
Diese Vernrdnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 des (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-
Gesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom gesetzblatt bekanntzugeben. ·
Bonn, tlen 28. November 1978
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Fröhlich
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1978 1391
Vereinbarung
Auswärtiges Amt Osterreichische Botschaft
510-511.13/3 OST Zl. 112.05/38-A/78
Verbalnote Verbalnote
Die Osterreichische Botschaft beehrt sich, dem Aus-
wärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom
24. Oktober 1978, 510-511.13/3 OST, zu bestätigen, deren
Text wie folgt lautet:
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen „Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen
Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung
zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu- zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu-
blik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Abs. 3 des blik Deutsdlland in Ausführung von Artikel 1 Abs. 3 des
Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bun- Abkommens vom· 14, September 1955 zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Republik Osterreich desrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisen- über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisen-
bahn-, Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung bahn-, Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung
vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am
Grenzübergang Schwarzbach-Bundesstraße folgende Ver- Grenzübergang Schwarzbach-Bundesstraße folgende Ver-
einbarung vorschlagen: einbarung vorschlagen:
Artikel Artikel
Am Grenzübergang Schwarzbach-Bundesstraße werden Am Grenzübergang Schwarzbach-Bundesstraße werden
auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische auf deutschen Gebiet vorgeschobene österreichische
Grenzdienststellen errichtet. Grenzdienststellen errichtet.
Artikel 2 Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des
Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam
benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- die Bundesstraße Nr. 21 von der gemeinsamen - die Bundesstraße Nr. 21 von der gemeinsamen
Grenze bis zur nördlichen Abfahrt von der Auto- Grenze bis zur nördlichen Abfahrt von der Auto-
bahn; bahn;
- die von der Bundesstraße Nr. 21 nach Westen ab- die von der Bundesstraße Nr. 21 nach Westen ab-
zweigende Zubringerstraße zur Autobahn bis zur zweigende Zubringerstraße zur Autobahn bis zur
Einmündung in die Autobahn Richtung München; Einmündung in die Autobahn Richtung München;
- den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz; - den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
in den beiderseits der Bundesstraße Nr. 21 gelege- - in den beiderseits der Bundesstraße Nr. 21 gelege-
nen Dienstgebäuden die Abfertigungshallen, den nen Dienstgebäuden die Abfertigungshallen, den
Untersuchungs- und Arrestraum, die sanitären An- Untersuchungs- und Arrestraum, die sanitären An-
lagen und alle Verbindungswege; lagen und alle Verbindungswege;
den Abfertigungskiosk an der Zubringerstraße bei den Abfertigungskiosk an der Zubringerstraße bei
der Einmündung in die Autobahn Richtung Mün- der Einmündung in die Autobahn Richtung Mün-
chen; chen;
b) die in dem südlich der Bundesstraße Nr. 21 gelegenen b) die in dem südlich der Bundesstraße Nr. 21 gelegenen
Dienstgebäude den österreichischen Bediensteten zur Dienstgebäude den österreichischen Bediensteten zur
alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar
alle Räume mit Ausnahme der gemeinsam benützten. alle Räume mit Ausnahme der gemeinsam benützten.
Artikel 3 Artikel 3
Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die
Vereinbarung vom 11. März 1970 über die Errichtung Vereinbarung vom 11. März 1970 über die Errichtung
vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am
Grenzübergang Schwarzbach-Bundesstraße außer Kraft. Grenzübergang Schwarzbach-Bundesstraße außer Kraft.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß
durch den Austausch dieser Verbalnote und der Ant- durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-
wortnote der Osterreichischen Botschaft die vorstehende note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende
Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1
Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet,
1392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
die am 1. Januar 1979 in Kraft tritt und die schriftlich die am 1. Januar 1979 in Kraft tritt und die schriftlich
auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist
von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats
gekündigt werden kann. gekündigt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster- Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-
reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch- reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-
achtung zu versichern. achtung zu versichern. u
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mit-
zuteilen, daß die Osterreichische Bundesregierung damit
einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung
durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen
Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im
Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom
14. September 1955 bildet, die am 1. Jänner 1979 in Kraft
tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter
Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den
ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Die Osterreichische Botschaft benützt gerne auch die-
sen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer
ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, den 24. Oktober 1978 Bonn, den 24. Oktober 1978
L. s. L. s.
An die An das
Osterreichische Botschaft Auswärtige Amt
Bonn Bonn
Verordnung
zur Anderung des Deutsdlen Tell-Zolltarifs
(Nr. 27/78- Zollkontingent für Walzdraht- 2. Halbjahr 1978)
Vom 1. Dezember 1978
Auf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes V b) 1 und aus 73.15 B V b) 1 mit Wirkung vom
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1. Juli 1978 die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
1970 (BGBI. I S. 529), der durch das Gesetz vom
3. August 1973 (BGBl. I S. 940) geändert worden ist, § 2
verordnet die Bundesregierung, nachdem dem Bun-
desrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wor- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
den ist, mit Zustimmung des Bundestages: leitungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zoll-
gesetzes auch im Land Berlin.
§ 1
§ 3
Im Deutschen Teil-Zolltarif (BGBl. 1968 II S. 1044)
in der zur Zeit geltenden Fassung erhalten im An- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
hang Zollkontingente/2 die Tarifstellen aus 73.15 A dung in Kraft.
Bonn, den 1. Dezember 1978
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1978 1393
Anlage
(zu § 1)
Zollsatz
Tarifstelle Warenbezeichnung vertrags-
autonom mäßig
3
aus 73.15 A V b) 1 Walzdraht, nur warm gewalzt, mit einem Durchmesser
aus 73.15 B V b) 1 von 4,50 bis 13 mm:
a) aus Qualitätskohlenstoffstahl, mit einem Gehalt an
Kohlenstoff von 0,60 bis 1,05 Gewichtshundertteilen, an
Schwefel und Phosphor insgesamt von 0,05 Gewichts-
hundertteilen oder weniger, an Silizium von 0,15 bis
0,30 Gewichtshundertteilen, an sonstigen Bestandtei-
len, ausgenommen Mangan und Chrom, von 0,10 Ge-
wichtshundertteilen oder weniger,
b) aus legiertem Stahl, mit einem Gehalt an Kohlenstoff
von 0,40 bis 0,65 Gewichtshundertteilen, an Schwefel
und Phosphor von je weniger als 0,035 Gewichts-
hundertteilen, an Silizium von 0,15 bis 0,30 Gewichts-
hundertteilen, an Mangan von 0,60 bis 0,90 Gewichts-
hundertteilen, an Chrom von 0,15 bis 1,10 Gewichts-
hundertteilen, an Vanadin von 0,15 bis 0,30 Gewichts-
hundertteilen und an Molybdän von 0,30 Gewichts-
hundertteilen oder weniger,
c) aus legiertem Stahl, mit einem Gehalt an Kohlenstoff
von 0,50 bis 0,60 Gewichtshundertteilen, an Schwefel
und Phosphor von je weniger als 0,035 Gewichts-
hundertteilen, an Silizium von 1,35 bis 1,60 Gewichts-
hundertteilen, an Mang&n von 0,60 bis 0,80 Gewichts-
hundertteilen und an Chrom von 0,55 bis 0,80 Ge-
wichtshundertteilen,
8 500 t vom 1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1978, zum Her-
stellen von Federn, Nadeln und sog. Klaviersaitendraht
im Zollgebiet bestimmt (EGKS) ...................... . frei
1394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmadrnng
über den Geltungsbereich des Einheits-Ubereinkommens von 1961
über Sudttstoffe
Vom 14. November 1978
Das Einheits-Ubereinkommen vom 30. März 1961
über Suchtstoffe ist in seiner durdl. das Protokoll
vom 25. März 1972 geänderten Fassung (BGBl. 1977
II S. 111) nach seinem Artikel 41 Abs. 2 und mit der
Maßgabe nadl. Absatz 4 der Vorbemerkung zu der
genannten Neufassung für die
Libysch-Arabische
Dschamahirij a am 27. Oktober 1978
in Kraft getreten.
Das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung
des Einheits-Ubereinkommens von 1961 über Sucht-
stoffe (BGBl. 1975 II S. 2; 1977 II S. 111) ist nach
seinem Artikel 18 Abs. 2 für die
Libysch-Arabische
Dschamahirija am 27. Oktober 1978
und für
Osterreich am 3. März 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. September 1978 {BGBl. II
s. 1228).
Bonn, den 14. November 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmadrnng
über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 17. November 1978
Die in Paris am 24. Juli 1971 beschlossene Fas-
sung der Berner Ubereinkunft vom 9. September
1886 zum Schutz von Werken der Literatur und
Kunst (BGBl. 1973 II S. 1069) wird für
Portugal am 12. Januar 1979
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Juli 1978 (BGBl. II
s. 1084).
Bonn, den 17. November 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
1394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmadrnng
über den Geltungsbereich des Einheits-Ubereinkommens von 1961
über Sudttstoffe
Vom 14. November 1978
Das Einheits-Ubereinkommen vom 30. März 1961
über Suchtstoffe ist in seiner durdl. das Protokoll
vom 25. März 1972 geänderten Fassung (BGBl. 1977
II S. 111) nach seinem Artikel 41 Abs. 2 und mit der
Maßgabe nadl. Absatz 4 der Vorbemerkung zu der
genannten Neufassung für die
Libysch-Arabische
Dschamahirij a am 27. Oktober 1978
in Kraft getreten.
Das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung
des Einheits-Ubereinkommens von 1961 über Sucht-
stoffe (BGBl. 1975 II S. 2; 1977 II S. 111) ist nach
seinem Artikel 18 Abs. 2 für die
Libysch-Arabische
Dschamahirija am 27. Oktober 1978
und für
Osterreich am 3. März 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. September 1978 {BGBl. II
s. 1228).
Bonn, den 14. November 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmadrnng
über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 17. November 1978
Die in Paris am 24. Juli 1971 beschlossene Fas-
sung der Berner Ubereinkunft vom 9. September
1886 zum Schutz von Werken der Literatur und
Kunst (BGBl. 1973 II S. 1069) wird für
Portugal am 12. Januar 1979
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Juli 1978 (BGBl. II
s. 1084).
Bonn, den 17. November 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1978 1395
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Welturheberredltsabkommens
Vom 20. November 1978
Die Sowjetunion hat am 4. April 1978 dem
Generaldirektor der Organisation der Vereinten
Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
nach Artikel IX Abs. 4 des in Paris am 24. Juli 1971
revidierten Welturheberrechtsabkommens (BGBI.
1973 II S. 1069, 1111) notifiziert, daß sie die Anwen-
dung des Abkommens von 1971 auf Werke ihrer
Staatsangehörigen zuläßt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 6. Juli 1973 (BGBl. II S. 967)
und vom 9. März 1978 (BGBI. II S. 334).
Bonn, den 20. November 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Bekämpfung der widerredttlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
Vom 20. November 1978
Das Ubereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur
Bekämpfung der -widerrechtlichen Inbesitznahme
von Luftfahrzeugen (BGBl. 1972 II S. 1505) ist nach
seinem Artikel 13 Abs. 4 für
Singapur am 12. Mai 1978
in Kraft getreten. Singapur hat seine Ratifikations-
urkunden zu diesem Ubereinkommen am 12. April
1978 bei den Verwahrregierungen in London, Mos-
kau und Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Februar 1978 (BGBI. II
s. 262).
Bonn, den 20. November 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h a u e r
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1978 1395
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Welturheberredltsabkommens
Vom 20. November 1978
Die Sowjetunion hat am 4. April 1978 dem
Generaldirektor der Organisation der Vereinten
Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
nach Artikel IX Abs. 4 des in Paris am 24. Juli 1971
revidierten Welturheberrechtsabkommens (BGBI.
1973 II S. 1069, 1111) notifiziert, daß sie die Anwen-
dung des Abkommens von 1971 auf Werke ihrer
Staatsangehörigen zuläßt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 6. Juli 1973 (BGBl. II S. 967)
und vom 9. März 1978 (BGBI. II S. 334).
Bonn, den 20. November 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Bekämpfung der widerredttlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
Vom 20. November 1978
Das Ubereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur
Bekämpfung der -widerrechtlichen Inbesitznahme
von Luftfahrzeugen (BGBl. 1972 II S. 1505) ist nach
seinem Artikel 13 Abs. 4 für
Singapur am 12. Mai 1978
in Kraft getreten. Singapur hat seine Ratifikations-
urkunden zu diesem Ubereinkommen am 12. April
1978 bei den Verwahrregierungen in London, Mos-
kau und Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Februar 1978 (BGBI. II
s. 262).
Bonn, den 20. November 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h a u e r
1396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Ergänzungsprotokolls
zur Änderung des Abkommens vom 23. August 1958 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg
zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und
Redltshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern sowie seines Schlußprotokolls
Vom 21. November 1978
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Ja-
nuar 1978 zu dem Ergänzungsprotokoll vom 15. Juni
1973 zur Änderung des Abkommens vom 23. August
1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung
der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige
Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen sowie der
Gewerbesteuern und der Grundsteuern sowie seines
Schlußprotokolls (BGBl. 1978 II S. 109) wird hiermit
bekanntgemacht, daß das Ergänzungsprotokoll nach
seinem Artikel 6 Abs. 2
am 25. November 1978
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 25. Oktober
1978 in Luxemburg ausgetauscht worden.
Bonn, den 21. November 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Paraguay
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. November 1978
In Asunci6n ist am 21. September 1978 ein
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der Regierung der Republik
Paraguay über Finanzielle Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 7
am 21. September 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 23. November 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Klamser
1396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Ergänzungsprotokolls
zur Änderung des Abkommens vom 23. August 1958 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg
zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und
Redltshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern sowie seines Schlußprotokolls
Vom 21. November 1978
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Ja-
nuar 1978 zu dem Ergänzungsprotokoll vom 15. Juni
1973 zur Änderung des Abkommens vom 23. August
1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung
der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige
Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen sowie der
Gewerbesteuern und der Grundsteuern sowie seines
Schlußprotokolls (BGBl. 1978 II S. 109) wird hiermit
bekanntgemacht, daß das Ergänzungsprotokoll nach
seinem Artikel 6 Abs. 2
am 25. November 1978
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 25. Oktober
1978 in Luxemburg ausgetauscht worden.
Bonn, den 21. November 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Paraguay
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. November 1978
In Asunci6n ist am 21. September 1978 ein
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der Regierung der Republik
Paraguay über Finanzielle Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 7
am 21. September 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 23. November 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Klamser
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1978 1397
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Paraguay
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland lung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf
und Grund der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge
garantieren.
die Regierung der Republik Paraguay, Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Die Regierung der Republik Paraguay stellt die Kredit-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
der Republik Paraguay, sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen in der Republik Paraguay erhoben werden.
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- Die Regierung der Republik Paraguay überläßt bei den
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftver-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
wicklung in Paraguay beizutragen, · Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem
sind wie folgt übereingekommen: deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-
ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
Artikel 1 eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-
chen Genehmigungen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der paraguayischen Republik, bei Artikel 5
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
zur Finanzierung von Maßnahmen zur Erweiterung der
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
Betriebsfläche und Verbesserung der Bewirtschaftungs-
hensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen
methoden kleiner Ackerbaubetriebe im Siedlungsgebiet
die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
„Eje Norte" durch den Credito Agricola de Habilitaci6n
bevorzugt genutzt werden.
(CAH) ein Darlehen bis zu 5 Millionen DM (in Worten:
Fünf Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.
Artikel 6
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Artikel 2
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin- das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-
gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi- publik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-
schen dem Darlehensnehmer, dem Credito Agricola de blik Paraguay innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
Habilitaci6n, und der Kreditanstalt für Wiederaufbau ab- treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-
zuschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik gibt.
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Artikel 7
(2) Die Zentralbank von Paraguay wird gegenüber der Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Erfül- in Kraft.
GESCHEHEN zu Asunci6n am 21. September 1978 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache.
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Josef Engels
Für die Regierung der Republik Paraguay
Alberto Nogues
1398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 23. November 1978
Das in Paris am 16. November 1972 von der Gene-
ralkonferenz der Organisation der Vereinten Natio-
nen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf
ihrer 17. Tagung beschlossene Ubereinkommen zum
Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBL
1977 II S. 213) ist nach seinem Artikel 33 für
Argentinien am 23. November 1978
Saudi-Arabien am 7. November 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Oktober 1978 (BGBl. II
s. 1272).
Bonn, den 23. November 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fle i s chha ue r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Umsdlließungen
Vom 24. November 1978
Das Vereinigte Königreich, für das das Zollübereinkommen
vom 6. Oktober 1960 über die vorübergehende Einfuhr von Umschließun-
gen (BGBl. 1969 II S. 1065) am 1. Juli 1977 in Kraft getreten ist, hat dem
Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Zollwesens am 27. April 1977 notifiziert,
(Ubersetzung)
"that the United Kingdom, in acceding "daß das Vereinigte Königreich bei
to this Convention, specified under seinem Beitritt zu dem Ubereinkom-
its Article 20 that it considered itself men nach dessen Artikel 20 erklärt
bound by Article 2 only in respect of hat, daß es sich durch Artikel 2 nur in
packings other than those imported bezug auf Umschließungen als gebun-
on purchase, hire purchase or under den betrachtet, die nicht auf Grund
any similar contract, by a person eines Kauf-, Mietkauf- oder ähnlichen
established or resident in the national Vertrags durch eine Person, die in
territory." seinem Hoheitsgebiet ihren Wohnsitz
oder Sitz hat, eingeführt werden."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 26. Mai 1977 (BGBI. II S. 511).
Bonn, den 24. November 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
1398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 23. November 1978
Das in Paris am 16. November 1972 von der Gene-
ralkonferenz der Organisation der Vereinten Natio-
nen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf
ihrer 17. Tagung beschlossene Ubereinkommen zum
Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBL
1977 II S. 213) ist nach seinem Artikel 33 für
Argentinien am 23. November 1978
Saudi-Arabien am 7. November 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Oktober 1978 (BGBl. II
s. 1272).
Bonn, den 23. November 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fle i s chha ue r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Umsdlließungen
Vom 24. November 1978
Das Vereinigte Königreich, für das das Zollübereinkommen
vom 6. Oktober 1960 über die vorübergehende Einfuhr von Umschließun-
gen (BGBl. 1969 II S. 1065) am 1. Juli 1977 in Kraft getreten ist, hat dem
Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Zollwesens am 27. April 1977 notifiziert,
(Ubersetzung)
"that the United Kingdom, in acceding "daß das Vereinigte Königreich bei
to this Convention, specified under seinem Beitritt zu dem Ubereinkom-
its Article 20 that it considered itself men nach dessen Artikel 20 erklärt
bound by Article 2 only in respect of hat, daß es sich durch Artikel 2 nur in
packings other than those imported bezug auf Umschließungen als gebun-
on purchase, hire purchase or under den betrachtet, die nicht auf Grund
any similar contract, by a person eines Kauf-, Mietkauf- oder ähnlichen
established or resident in the national Vertrags durch eine Person, die in
territory." seinem Hoheitsgebiet ihren Wohnsitz
oder Sitz hat, eingeführt werden."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 26. Mai 1977 (BGBI. II S. 511).
Bonn, den 24. November 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1978 1399
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt des Internationalen Ubereinkommens
über Maßnahmen auf Hoher See bei Olversdtmutzungs-Unfällen
Vom 27. November 1978
I.
Das Internationale Ubereinkommen vom 29. November 1969 über
Maßnahmen auf Hoher See bei Olverschmutzungs-Unfällen (BGBl. 1975
II S. 137) ist nach seinem Artikel XI Abs. 2 für
Kuba am 3. August 1976
in Kraft getreten.
Kuba hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgendes erklärt:
(Translation) (Ubersetzung)
"In connexion with the provision of „Im Zusammenhang mit Artikel I
Article I, paragraph 2, the Republic of Absatz 2 teilt die Republik Kuba mit,
Cuba wishes to record that, in decid- daß sie sich bei ihrem Entschluß, Ver-
ing to become a Party to the present tragspartei dieses Ubereinkommens
Convention, it has done so with the zu werden, von dem Wunsch ,leiten
desire of reconciling in this excep- ließ, in diesem Ausnahmefall im Rah-
tional case, within the framework of men des Ubereinkommens den stets
this Convention, the principle, con- von unserer Regierung vertretenen
sistently maintained by our Govern- Grundsatz der ,souveränen Immunität
ment, of 'Sovereign Immunity of Ships von Schiffen, die einem Staat gehören
owned or operated by a State' with oder von ihm betrieben werden' mit
the interest of protecting the marine dem Anliegen zu vereinbaren, die
environment and connected interests Meeresumwelt und verwandte Inter-
of coastal States. essen der Küstenstaaten zu schützen.
Also we reaffirm the position that Ferner bestätigen wir unseren
our merchant ships enjoy the right of Standpunkt, daß unsere Handelsschiffe
sovereign immunity." das Recht auf souveräne Immunität
genießen."
II.
Unter Bezugnahme auf die vorstehend in Abschnitt I wiedergegebene
Erklärung Kubas sind gegenüber dem Generalsekretär der Zwischen-
staatlidien Beratenden Seeschiffahrtsorganisation folgende Erklärungen
abgegeben worden:
1. am 16. Oktober 1978 durch die Bundesrepublik Deutschland:
"Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat die von der kuba-
nischen Regierung beim Beitritt zum Ubereinkommen von 1969 über Maß-
nahmen auf Hoher See bei Olverschmutzungs-Unfällen abgegebene Erklärung
zur Kenntnis genommen.
Sie benutzt diese Gelegenheit, um erneut zu bekräftigen, daß nach dem
Völkerrecht und dem Brüsseler Abkommen vom 10. 4. 1926 die von einem
Staat verwendeten Schiffe, die jedoch für Handelszwecke bestimmt sind oder
verwendet werden, nicht die den Staatsschiffen zuerkannten Immunitäten
genießen."
2. am 16. Oktober 1978 durch Frankreich:
(Ubersetzung)
«Le Gouvernement de la Republi- „Die Regierung der Französischen
que fran<;aise a pris connaissance Republik hat die von der kubanischen
de la declaration faite par le Gou- Regierung beim Beitritt zum Oberein-
vernement cubain lors de son ad- kommen von 1969 über Maßnahmen
hesion a la Convention de 1969 sur auf Hoher See bei Olverschmutzungs-
l'intervention en haute mer pour Unfällen abgegebene Erklärung zur
les dommages dus a la pollution Kenntnis genommen.
par les hydrocarbures.
1400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
11 saisit cette occasion pour rap- Sie benutzt diese Gelegenheit, um
peler que, conformement au droit erneut zu bekräftigen, daß nach dem
international et a la Convention de Völkerrecht und dem Brüsseler Ab-
Bruxelles du 10 avril 1926, les na- kommen vom 10. April 1926 die von
vires exploites par un Etat mais einem Staat verwendeten Schiffe, die
affectes a des services commer- jedoch für Handelszwecke bestimmt
ciaux ne beneficient pas des im- sind oder verwendet werden, nicht die
munites reconnues aux navires den Staatsschiffen zuerkannten Immu-
d'Etat.» nitäten genießen."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 20. September 1978 (BGBl. II S. 1245).
Bonn, den 27. November 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
zu Artikel 4 des deutsch-dänischen Abkommens
über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung
und über die Einrichtung von Gemeinschafts- und Betriebswechselbahnhöfen
an der deutsch-dänischen Grenze
Vom 27. November 1978
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1978 II S. 1093, 1096, 1099, 1102) folgendes
hat der Regierung des Königreichs Dänemark mit mitgeteilt:
VQ.fbalnote vom 17. November 1978 unter Bezug- .,Die deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschrif-
nahme auf Artikel 4 Abs. 1 des Abkommens vom ten, die sich auf die Grenzabfertigung beziehen, gel-
9. Juni 1965 zwischen der Bundesrepublik Deutsch- ten nach den Bestimmungen des Abkommens vom
land und dem Königreich Dänemark über die Zu- 9. Juni 1965 in den auf dänischem Gebiet liegenden
sammenlegung der Grenzabfertigung und über die Zonen
Einrichtung von Gemeinschafts- und Betriebswechsel-
bahnhöfen an der deutsch-dänischen Grenze (BGBl. 1. für das Zollabfertigungsgebiet Padbord wie in der
1967 II S. 1521) in Verbindung mit den Vereinbarun- Gemeinde Harrislee,
gen vom 19. Juni/6. Juli 1978 über die Zusammen- 2. für die Grenzabfertigungsstelle Ellund/Frnslev
legung der Grenzabfertigung wie in der Gemeinde Handewitt,
a) des Straßengüterverkehrs in Padborg, 3. für die Grenzabfertigung auf der Eisenbahnstrecke
b) am Grenzübergang Ellund/Frnslev Flensburg-Padborg wie in der Gemeinde Harris-
lee und
sowie auf den Eisenbahnstrecken
4. für die Grenzabfertigung auf der Eisenbahnstrecke
c) Flensburg-Padborg und Niebüll-T0nder wie in der Gemeinde Süder-
d) Niebüll-T0nder lügum."
Bonn, den 27. November 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1978 1401
Bekanntmachung
über den GeltungsbereidJ. des Internationalen Abkommens
zur Bekämpfung der FalsdJ.münzerei
Vom 28. November 1978
Das Internationale Abkommen vom 20. April 1929
zur Bekämpfung der Falschmünzerei (RGBI. 1933 II
S. 913) wird nach seinem Artikel 26 für
Togo am 1. Januar 1979
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Februar 1978 (BGBI. II
s. 246).
Bonn, den 28. November 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Pflanzenschutzabkommens
Vom 28. November 1978
Das Internationale Pflanzenschutzabkommen vom
6. Dezember 1951 (BGBI. 1956 II S. 947) ist nach
seinem Artikel XIV für
Thailand am 16. August 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Mai 1978 (BGBI. II S. 865).
Bonn, den 28. November 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fl e i sc hh a ue r
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1978 1401
Bekanntmachung
über den GeltungsbereidJ. des Internationalen Abkommens
zur Bekämpfung der FalsdJ.münzerei
Vom 28. November 1978
Das Internationale Abkommen vom 20. April 1929
zur Bekämpfung der Falschmünzerei (RGBI. 1933 II
S. 913) wird nach seinem Artikel 26 für
Togo am 1. Januar 1979
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Februar 1978 (BGBI. II
s. 246).
Bonn, den 28. November 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Pflanzenschutzabkommens
Vom 28. November 1978
Das Internationale Pflanzenschutzabkommen vom
6. Dezember 1951 (BGBI. 1956 II S. 947) ist nach
seinem Artikel XIV für
Thailand am 16. August 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Mai 1978 (BGBI. II S. 865).
Bonn, den 28. November 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fl e i sc hh a ue r
1402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Französisdlen Republik
über die Zusammenarbeit der Polizeibehörden
im deutsch-französischen Grenzbereich
Vom 28. November 1978
In Paris ist am 3. Februar 1977 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Französischen
Republik über die Zusammenarbeit der Polizeibe-
hörden im deutsch-französischen Grenzbereich un-
terzeichnet worden. Der Bundesrat hat dem Ab-
kommen nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 2 in Verbin-
dung mit Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes zu-
gestimmt. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 13
Abs. 1
am 1. Oktober 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 28. November 1978
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Dr. Boge
D e r B u n d e s m i n i s t er d e r J u s t i z
Im Auftrag
Schneider
Nr. 54 - Tag der Ausg?be: Bonn, den 8. Dezember 1978 1403
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über die Zusammenarbeit der Polizeibehörden
im deutsch-französischen Grenzbereich
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gen, so sind diese von der anderen Partei vorbehaltlich
der eigenen Rechtsvorschriften zu beachten.
und
die Regierung der Französischen Republik, Artikel 6
Unbeschadet des Informationsaustausches über die Na-
in dem Wunsch, zur Bekämpfung des internationalen
tionalen Zentralbüros der Internationalen Kriminalpoli-
Verbrechertums die Zusammenarbeit zwischen den bei-
derseitigen Polizeibehörden im Grenzbereich zu ver- zeilichen Organisation (IKPO - Interpol) tauschen die
bessern, in Artikel 2 aufgeführten Polizeibehörden im Rahmen
ihrer örtlichen Zusammenarbeit polizeiliche Nachrichten
sind wie folgt übereingekommen: und Informationen zur Durchführung unaufschiebbarer
Maßnahmen unmittelbar aus.
Artikel 1
Die internationale Zusammenarbeit auf kriminalpoli- Artikel 7
zeilichem Gebiet, wie sie sich im Rahmen der Inter-
Leitende Beamte der in Artikel 2 aufgeführten Polizei-
nationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO -
behörden treffen sich regelmäßig und, wenn es die Um-
Interpol) vollzieht, wird in Ubereinstimmung mit den
stände erfordern, zu Besprechungen, um alle im Rahmen
Rechtsvorschriften der Vertragsparteien durch die nach-
dieses Abkommens zweckmäßigen fachlichen Maßnah-
folgenden Bestimmungen ergänzt, die der Verhütung von
men zu erörtern und einzuleiten.
Verbrechen und Vergehen nach Artikel 3 dieses Ab-
kommens sowie der Ergreifung von Straftätern dienen.
Artikel 8
Artikel 2 Die im räumlichen Geltungsbereich nach Artikel 2
Dieses Abkommen findet Anwendung: zuständigen Polizeibehörden gewähren sich gegenseitig
fachliche Unterstützung dadurch, daß sie Beamte zur
a) In der Bundesrepublik Deutschland in den Bezirken
Beratung und Unterstützung ohne Exekutivbefugnisse in
des Kriminalpolizeiamtes des Saarlandes, der Polizei-
das andere Land entsenden, wenn es die Umstände er-
direktionen Zweibrücken, Pirmasens, Landau, der
fordern. Die Beamten können solche Aufträge nur durch-
Kreispolizeibehörden Pirmasens-Land, Landau-Bad
führen, wenn die zuständige Dienststelle und die zu
Bergzabern, Germersheim und der Polizeidirektionen
unterstützende Dienststelle eingewilligt haben.
Baden-Baden, Offenburg, Freiburg und Lörrach,
b) für die Französische Republik im Bezirk der Re-
gionalen Dienststelle der Kriminalpolizei (Service re- Artikel 9
gional de la Police judiciaire) in Straßburg und der
(1) Die beteiligten Polizeibehörden werden entspre-
Polizei- und Gendarmerie-Dienststellen der Departe-
chend den für sie geltenden innerstaatlichen Regelungen
ments Niederrhein, Oberrhein und Mosel.
unverzüglich das jeweilige Nationale Zentralbüro der
IKPO - Interpol über den Nachrichten- und Informa-
Artikel 3 tionsaustausch auf örtlicher Ebene, über getroffene Ab-
Verbrechen und Vergehen im Sinne von Artikel 1 sprachen, über die Treffen der örtlichen leitenden Po-
sind Straftaten, die sowohl nach deutschem wie nach lizeibeamten und über die nach den Artikeln 7 und 8
französischem Recht mit einer Freiheitsstrafe im Höchst- durchgeführten fachlichen Unterstützungshandlungen un-
maß von mindestens einem Jahr oder mit einer schwe- terrichten.
reren Strafe bedroht sind. (2) Die Unterrichtung des Nationalen Zentralbüros der
IKPO - Interpol in der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 4
geschieht auf dem vVeg über das jeweils zuständige
(1) Ist eine Partei der Ansicht, daß eine Unterstützung Landeskriminalamt und in Frankreich über die regionale
geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffent- Dienststelle der Kriminalpolizei (Service regional de la
liche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Police judiciaire) in Straßburg.
Interessen ihres Landes zu beeinträchtigen, so kann sie
die Unterstützung ganz oder teilweise verweigern oder Artikel 10
diese von bestimmten Bedingungen oder Auflagen ab-
hängig machen. Der Bundesminister des Innern der Bundesrepublik
Deutschland und der Minister des Innern der Französi-
(2) Das gleiche gilt, wenn sie das Verbrechen oder schen Republik prüfen gemeinsam Fragen, die sich aus
Vergehen als politische oder militärische Straftat an- der Anwendung dieses Abkommens ergeben. Soweit er-
sieht. forderlich, können sie Vertreter benennen, die sich zu
Artikel 5 diesem Zweck unmittelbar miteinander in Verbindung
Stellt eine Partei in bezug auf die Vertraulichkeit der setzen und ihnen über das Ergebnis ihrer Gespräche
zu übermittelnden Informationen besondere Bedingun- berichten. An den Gesprächen nimmt auf deutscher Seite
1404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn t. Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem t. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: t.70 DM (1,20 DM zuzüglich -,50 DM
Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,10 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfadl 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6 1/o. PostvertriebssUldl • Z 1998 AX • Gebtlbr bezahlt
der jeweils zuständige Leiter der Abteilung „Offentliche land gegenüber der Regierung der Französischen Republik
Sicherheit" im Innenministerium des betreffenden Bun- innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-
deslandes teil. kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 11 Art i k e I 13
Die Durchführung der in diesem Abkommen vorge- (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten
sehenen Maßnahmen berührt nicht die Bestimmungen der Monats nach Austausch der Erklärungen in Kraft, durch
Verträge, Ubereinkommen oder sonstigen Abkommen auf die die Vertragsparteien einander mitteilen, daß die
den Gebieten der Auslieferung, der Rechtshilfe und der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen wird zeitlich unbegrenzt ge-
schlossen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit kündi-
Artikel 12
gen. Die Kündigung tritt sechs Monate nach dem Datum
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, so- des Eingangs ihrer Notifizierung bei der anderen Ver~
fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- tragspartei in Kraft.
Geschehen zu Paris am 3. Februar 1977 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Werner Maihofer
Axel Herbst
Für die Regierung der Französischen Republik
Michel Poniatowski
0. G u ich a r d