1377
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 AX
1978 Ausgegeben zu Bonn am 30.November 19,8 Nr.53
Tag Inhalt Seite
27. 11. 78 Verordnung über die Ubertragung der Ermächtigung nach Artikel II § 2 Abs. 2 des Ge-
setzes über internationale Patentübereinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1377
neu: 188-17-1
2. 11. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Rettung und
Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten
Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1378
9. 11. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Anderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1378
10. 11. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan über Finanzielle Zusammen-
arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1379
10. 11. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Republik Afghanistan über Finanzielle Zu-
sammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1382
13. 11. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verfassung der Internationalen Arbeits-
organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1384
13. 11. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über
die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Olverschmutzungs-
schäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1384
13. 11. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur einheitlichen Fest-
stellung von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1385
14. 11. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur einheitlichen Fest-
stellung von Regeln über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1385
15. 11. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur
Vereinheitlichung von Regeln über die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusam-
menstößen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1386
15. 11. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Republik Kongo über Technische Zusammen-
arbeit und Ausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1386
Verordnung
über die Ubertragung der Ermächtigung nadt Artikel II § 2 Abs. 2
des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen
Vom 27. November 1978
Auf Grund des Artikels II § 2 Abs. 2 Satz 2 des § 2
Gesetzes über internationale Patentübereinkommen Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
vom 21. Juni 1976 (BGBl. II S. 649) wird verordnet: leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel XI § 2
des Gesetzes über internationale Patentüberein-
§ 1 kommen auch im Land Berlin.
Die in Artikel II § 2 Abs. 2 Satz des Gesetzes
§ 3
über internationale Patentübereinkommen enthal-
tene Ermächtigung wird auf den Präsidenten des Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Deutschen Patentamts übertragen. kündung in Kraft.
Bonn, den 27. November 1978
De r B u n d e s m in i s t er de r J u s ti z
Dr. Vogel
1378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereldl des Ubereinkommens
über die Rettung und Rüddilhrung von Raumfahrern
sowie die Rütkgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 2. November 1978
Das Ubereinkommen vom 22. April 1968 über die
Rettung und Rückführung von Raumfahrern sowie
die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten
Gegenständen (BGBl. 1971 II S. 237) ist nach seinem
Artikel 7 Abs. 4 durch Hinterlegung der Ratifika-
tionsurkunde in London, Washington und Moskau
für
Italien am 31. März 1978
und durdl Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Lon-
don für die
Seschellen am 5. Januar 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 8. November 1977 (BGBl. II
s. 1227).
Bonn, den 2. November 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereldt des Protokolls
zur Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 9. November 1978
Das Protokoll vom 21. Juni 1961 zur Änderung des
Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Interna-
tionale Zivilluftfahrt - 2. Änderung - (BGBl. 1962
II S. 884) ist nach seinem drittletzten Absatz für
Gambia am 25. Januar 1978
in Kraft getreten. ~
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Februar 1978 (BGBI. II
s. 220).
Bonn, den 9. November 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereldl des Ubereinkommens
über die Rettung und Rüddilhrung von Raumfahrern
sowie die Rütkgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 2. November 1978
Das Ubereinkommen vom 22. April 1968 über die
Rettung und Rückführung von Raumfahrern sowie
die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten
Gegenständen (BGBl. 1971 II S. 237) ist nach seinem
Artikel 7 Abs. 4 durch Hinterlegung der Ratifika-
tionsurkunde in London, Washington und Moskau
für
Italien am 31. März 1978
und durdl Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Lon-
don für die
Seschellen am 5. Januar 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 8. November 1977 (BGBl. II
s. 1227).
Bonn, den 2. November 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereldt des Protokolls
zur Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 9. November 1978
Das Protokoll vom 21. Juni 1961 zur Änderung des
Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Interna-
tionale Zivilluftfahrt - 2. Änderung - (BGBl. 1962
II S. 884) ist nach seinem drittletzten Absatz für
Gambia am 25. Januar 1978
in Kraft getreten. ~
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Februar 1978 (BGBI. II
s. 220).
Bonn, den 9. November 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 53 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1978 1379
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland
und dem Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 10. November 1978
In Islamabad ist am 12. Oktober 1978 ein Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und dem Präsidenten der Isla-
mischen Republik Pakistan über Finanzielle Zu-
sammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 12. Oktober 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 10. November 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
1380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Das Darlehen wird mit jährlich 0,75 vom Hundert
verzinst. Es hat eine Laufzeit von fünfzig Jahren ein-
die Regierung der Islamischen Republik Pakistan -
schließlich zehn tilgungsfreier Jahre.
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehun- (2) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die übri-
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der gen Bedingungen, zu denen es im Einzelfall gewährt wird,
Islamischen Republik Pakistan, bestimmen die zwischen dem Darlehensnehmer und der
Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Ver-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ent- den Rechtsvorschriften unterliegen.
wicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
Artikel 3
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser
Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt
Beziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei
in Ergänzung der Hilfen, welche von der Regierung der
Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 Absatz 2
Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Islami-
erwähnten Verträge von der Islamischen Republik Pa-
schen Republik Pakistan bisher schon gewährt worden
kistan erhoben werden.
sind,
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- Artikel 4
wicklung in der Islamischen Republik Pakistan beizu- Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan über-
tragen - läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-
den Transporten von Personen und Gütern im See- und
sind wie folgt übereingekommen: Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnah-
men, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
Artikel 1 kehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungs-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-
bereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-
möglicht es der Regierung der Islamischen Republik Paki- ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
stan, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank- dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
gen.
furt/Main, ein Darlehen bis zu 55 Millionen DM (in Wor-
ten: fünfundfünfzig Millionen Deutsche Mark) aufzuneh- Artikel 5
men. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-
(2) Das Darlehen wird für die Finanzierung der Devisen- sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
kosten aus dem Bezug von Waren und Leistungen zur lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-
Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs Paki- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
stans verwendet. bevorzugt genutzt werden.
Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen ge- Artikel 6
mäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste
handeln, für die die Import- und Devisenlizenzen nach Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
dem 31. Dezember 1977 erteilt worden sind. sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
(3) Bei der Verwendung des genannten Betrages wer- desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Is-
den die Anforderungen der in Pakistan mit deutscher lamischen Republik Pakistan innerhalb von drei Monaten
Kapitalbeteiligung errichteten Unternehmen mit Wohl- nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-
wollen berücksichtigt. Die Regierung der Bundesrepublik klärung abgibt.
Deutschland geht davon aus, daß die Regierung der Isla-
Artikel 7
mischen Republik Pakistan die durch den Verkauf der
dargeliehenen Deutschen Mark anfallenden Rupien- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung
Gegenwerte für Entwicklungsvorhaben verwendet. in Kraft.
GESCHEHEN zu Islamabad am 12. Oktober 1978 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und englisch.er Spra-
che, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ulrich Scheske
Für die Regierung der Islamischen Republik Pakistan
Aftab Ahmad Khan
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1978 1381
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan vom 12. Oktober 1978
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel
des Regierungsabkommens vom 12. Oktober 1978 bis
zu 55 Millionen DM (in Worten: fünfundfünfzig Mil-
lionen Deutsche Mark) aus dem Darlehen finanziert
werden können:
a) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabri-
kate,
b) industrielle Ausrüstungen,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere
Düngemittel,
Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel,
Arzneimittel,
e) landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
f) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Ent-
wicklung Pakistans von Bedeutung sind,
g) im Zusammenhang mit der finanzierten Warenein-
fuhr anfallende Kosten für Transport, Versicherung
und Montage, auch wenn diese in Inlandswährung
anfallen,
h) Consultingleistungen und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,
können nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-
stimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vorliegt.
Die Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten
Bedarf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gü-
tern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen,
ist von der Finanzierung aus dem Darlehen ausge-
schlossen.
1382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Afghanistan
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 10. November 1978
In Bonn ist am 18. Oktober 1978 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Republik Afghanistan über Finanzielle Zusammen-
arbeit 1978 unterzeichnet v.orden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 8
am 18. Oktober 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 10. November 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Bö 11
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1978 1383
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Afghanistan
über Finanzielle Zusammenarbeit 1978
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Demokratischen Republik Afgha-
nistan stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von
die Regierung sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
der Demokratischen Republik Afghanistan - frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-
führung der in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsver-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- träge in der Demokratischen Republik Afghanistan er-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und hoben werden.
der Demokratischen Republik Afghanistan,
Artikel 4
in dem \Vunsche, diese freundschaftlichen Beziehun- Die Regierung der Demokratischen Republik Afgha-
gen durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenar- nistan überläßt bei den sich aus der Gewährung des
beit zu festigen und zu vertie!en, Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten von Per-
sonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- Passagieren und Lieferanten die freie Vlahl der Verkehrs-
ziehun~Jen die Grundlage dieses Abkommens ist, unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent- Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-
wicklung in der Demokratischen Republik Afghanistan mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
beizutrngen - benenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunter-
sind wie folgt übereingekommen: nehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1 Artikel 5
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
möglicht es der Regierung der Demokratischen Republik Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind internatio-
Afghanistan, von der Kreditanstalt für. Wiederaufbilu, nal öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall
Frnnkfurt am Main, für die Vorhaben „Stromversorgung etwas Abweichendes festgelegt wird.
Kabul IV (erste Phase)" und „Bewässerungsprojekt
ALIABAD", wenn nach Prüfung durch die Vertragspar- Artikel 6
teien die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
einen Finanzierungsbeitrag bis zu 25 000 000,- DM (in
besonderen \Vert darauf, daß bei den sich aus der Ge-
\1/ orten: Fünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu
wtlhrung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Liefe-
erhalten.
rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglich-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im keiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der Regierung der Demokrati- Artikel 7
schen Republik Afghanistan durch andere Vorhaben er-
setzt werden. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
Artikel 2 für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmen die Demokratischen Republik Afghanistan innerhalb von drei
zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
im Namen der Regierung der Demokratischen Republik teilige Erklärung abgibt.
Afghanistan handelnden zuständigen afghanischen Be-
Artikel 8
hörden zu schließenden Finanzierungsverträge, die den
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeich-
vorschriften unterliegen. nung in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 18. Oktober 1978 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wo-
bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Andreas Meyer-Landrut
Winfried Böll
Für die Regierung
der Demokratischen Republik Afghanistan
Abdul Ahad Sarsam
1384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl der Verfassung
der Internationalen Arbeitsorganisation
Vom 13. November 1978
Die Vereinigten Staaten hatten dem Generaldi-
rektor der Internationalen Arbeitsorganisation am
6. November 1975 ihren Austritt aus der Interna-
tionalen Arbeitsorganisation bekanntgegeben. Die
Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation
in der ab 1. November 1974 geltenden Fassung
(BGBl. 1957 II S. 317; 1964 II S. 100; 1975 II S. 2206)
trat somit nach ihrem Artikel 1 Abs. 5 für die
Vereinigten Staaten am 6. November 1977
außer Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Februar 1978 (BGBl. II
s. 263).
Bonn, den 13. November 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl des Internationalen Ubereinkommens
über die Erridltung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ulverschmutzungsschäden
Vom 13. November 1978
Das Internationale Ubereinkommen vom 18. De-
zember 1971 über die Errichtung eines Internationa-
len Fonds zur Entschädigung für Olverschmutzungs-
schäden (BGBI. 1975 II S. 301, 320) wird nach seinem
Artikel 40 Abs. 3 für
Indonesien am 30. November 1978
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 28. August 1978 (BGBl. II
s. 1211).
Bonn, den 13. November 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
1384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl der Verfassung
der Internationalen Arbeitsorganisation
Vom 13. November 1978
Die Vereinigten Staaten hatten dem Generaldi-
rektor der Internationalen Arbeitsorganisation am
6. November 1975 ihren Austritt aus der Interna-
tionalen Arbeitsorganisation bekanntgegeben. Die
Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation
in der ab 1. November 1974 geltenden Fassung
(BGBl. 1957 II S. 317; 1964 II S. 100; 1975 II S. 2206)
trat somit nach ihrem Artikel 1 Abs. 5 für die
Vereinigten Staaten am 6. November 1977
außer Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Februar 1978 (BGBl. II
s. 263).
Bonn, den 13. November 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl des Internationalen Ubereinkommens
über die Erridltung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ulverschmutzungsschäden
Vom 13. November 1978
Das Internationale Ubereinkommen vom 18. De-
zember 1971 über die Errichtung eines Internationa-
len Fonds zur Entschädigung für Olverschmutzungs-
schäden (BGBI. 1975 II S. 301, 320) wird nach seinem
Artikel 40 Abs. 3 für
Indonesien am 30. November 1978
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 28. August 1978 (BGBl. II
s. 1211).
Bonn, den 13. November 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1978 1385
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur einheitlichen Feststellung von Regeln
über den Zusammenstoß von Schiffen
Vom 13. November 1978
Das Ubereinkommen vom 23. September 1910 zur
einheitlichen Feststellung von Regeln über den
Zusammenstoß von Schiffen nebst Unterzeichnungs-
protokoll (RGBl. 1913 S. 49, 84) ist nach Artikel 15
des Ubereinkommens für
Tonga am 13. Juli 1978
in Kraft getreten.
M ad a g a s k a r hatte am 13. Juli 1965 der bel-
gischen Regierung notifiziert, daß es sich auch nach
Erlangung der Unabhängigkeit am 26. Juni 1960 an
das Ubereinkommen gebunden betrachtet, dessen
Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit
durch Frankreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt
worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Juni 1976 (BGBl. II
S. 1086).
Bonn, den 13. November 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur einheitlichen Feststellung von Regeln
über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot
Vom 14. November 1978
Das Ubereinkommen vom 23. September 1910 zur Ferner haben auf Anfrage die Regierung Ir -
einheitlichen Feststellung von Regeln über die land s mit Note vom 29. Juli 1977 und die Regie-
Hilfsleistung und Bergung in Seenot nebst Unter- rung Neusee I an d s mit Note vom 2. November
zeichnungsprotokoll (RGBl. 1913 S. 66, 84) ist nach 1976 bestätigt, daß sich Irland und Neuseeland im
Artikel 17 des Ubereinkommens für
Wege der Staatennachfolge als Vertragsparteien des
Tonga am 13. Juli 1978 Ubereinkommens betrachten, dessen Anwendung
in Kraft getreten. vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das Verei-
M ad a g a s k a r hatte am 13. Juli 1965 der bel- nigte Königreich auf die Hoheitsgebiete dieser Staa-
gischen Regierung notifiziert, daß es sich an das ten erstreckt worden war.
Ubereinkommen gebunden betrachtet, dessen
Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
durch Frankreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt Bekanntmachung vom 25. Juni 1976 (BGBI. II
worden war. s. 1087).
Bonn, den 14. November 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1978 1385
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur einheitlichen Feststellung von Regeln
über den Zusammenstoß von Schiffen
Vom 13. November 1978
Das Ubereinkommen vom 23. September 1910 zur
einheitlichen Feststellung von Regeln über den
Zusammenstoß von Schiffen nebst Unterzeichnungs-
protokoll (RGBl. 1913 S. 49, 84) ist nach Artikel 15
des Ubereinkommens für
Tonga am 13. Juli 1978
in Kraft getreten.
M ad a g a s k a r hatte am 13. Juli 1965 der bel-
gischen Regierung notifiziert, daß es sich auch nach
Erlangung der Unabhängigkeit am 26. Juni 1960 an
das Ubereinkommen gebunden betrachtet, dessen
Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit
durch Frankreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt
worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Juni 1976 (BGBl. II
S. 1086).
Bonn, den 13. November 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur einheitlichen Feststellung von Regeln
über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot
Vom 14. November 1978
Das Ubereinkommen vom 23. September 1910 zur Ferner haben auf Anfrage die Regierung Ir -
einheitlichen Feststellung von Regeln über die land s mit Note vom 29. Juli 1977 und die Regie-
Hilfsleistung und Bergung in Seenot nebst Unter- rung Neusee I an d s mit Note vom 2. November
zeichnungsprotokoll (RGBl. 1913 S. 66, 84) ist nach 1976 bestätigt, daß sich Irland und Neuseeland im
Artikel 17 des Ubereinkommens für
Wege der Staatennachfolge als Vertragsparteien des
Tonga am 13. Juli 1978 Ubereinkommens betrachten, dessen Anwendung
in Kraft getreten. vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das Verei-
M ad a g a s k a r hatte am 13. Juli 1965 der bel- nigte Königreich auf die Hoheitsgebiete dieser Staa-
gischen Regierung notifiziert, daß es sich an das ten erstreckt worden war.
Ubereinkommen gebunden betrachtet, dessen
Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
durch Frankreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt Bekanntmachung vom 25. Juni 1976 (BGBI. II
worden war. s. 1087).
Bonn, den 14. November 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
1386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1918, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl des Internationalen Obereinkommens
zur Vereinheitlidlung von Regeln über die zivilgeridltliche
Zuständigkeit bei Sdliffszusammenstößen
Vom 15. November 1978
Das Internationale Ubereinkommen vom 10. Mai
1952 zur Vereinheitlichung von Regeln über die
zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusam-
menstößen (BGBl. 1972 II S. 653, 663) wird nach
seinem Artikel 13 Abs. 3 für
Tonga am 13. Dezember 1978
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Oktober 1974 (BGBl. II
s. 1300}.
Bonn, den 15. November 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Demokratischen Republik Kongo
über Technische'Zusammenarbeit und Ausbildung
Vom 15. November 1978
In Bonn ist am 18. März 1969 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Re-
publik Kongo (heute: Republik Zaire) über Techni-
sche Zusammenarbeit und Ausbildung unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 12
Abs. 1 vom 18. März 1969 an vorläufig anwendbar
und ist
am 4. August 1975
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. November 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
1386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1918, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl des Internationalen Obereinkommens
zur Vereinheitlidlung von Regeln über die zivilgeridltliche
Zuständigkeit bei Sdliffszusammenstößen
Vom 15. November 1978
Das Internationale Ubereinkommen vom 10. Mai
1952 zur Vereinheitlichung von Regeln über die
zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusam-
menstößen (BGBl. 1972 II S. 653, 663) wird nach
seinem Artikel 13 Abs. 3 für
Tonga am 13. Dezember 1978
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Oktober 1974 (BGBl. II
s. 1300}.
Bonn, den 15. November 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Demokratischen Republik Kongo
über Technische'Zusammenarbeit und Ausbildung
Vom 15. November 1978
In Bonn ist am 18. März 1969 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Re-
publik Kongo (heute: Republik Zaire) über Techni-
sche Zusammenarbeit und Ausbildung unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 12
Abs. 1 vom 18. März 1969 an vorläufig anwendbar
und ist
am 4. August 1975
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. November 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 53-Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1978 1387
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Kongo
über Technische Zusammenarbeit und Ausbildung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland blik Kongo geltenden Gesetzen und sonstigen Vor-
und schriften.
die Regierung der Demokratischen Republik Kongo - b) Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen den
deutschen Sachverständigen und den zuständigen
gestützt auf die zwischen beiden Staaten und ihren kongolesischen Dienststellen richten sich nach Art
Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen, und Zielsetzung der einzelnen Projekte und werden
in den Zusatzvereinbarungen festgelegt.
in dem Wunsche, diese Beziehungen zu vertiefen, c) Die deutschen Fachkräfte erfüllen eine ausschließ-
lich fachliche Aufgabe. Sie haben sich jeglicher Be-
in Anbetracht ihres gemein&amen Interesses an der tätigung in bezug auf innen- oder außenpolitische
Förderung der technischen und wirtschaftlichen Ent- Angelegenheiten der Demokratischen Republik Kongo
wicklung ihrer Staaten und zu enthalten.
in Erkenntnis der Vorteile, die aus einer engeren tech- Artikel 5
nis<hen Zusammenarbeit für beide Staaten erwa<hsen -
Im Rahmen der in Artikel 1 erwähnten Zusatzverein-
sind wie folgt übereingekommen: barungen obliegt der Regierung der Demokratischen Re-
publik Kongo
a) die Bereitstellung von angemessenen möblierten Woh-
Artikel 1 nungen für die deutschen Fachkräfte und deren Fa-
Die beiden Regierungen beschließen die Einrichtung milienangehörige;
einer technischen Zusammenarbeit zwischen beiden Staa- b) die Genehmigung der zoll- und abgabenfreien, keiner
ten nach den Grundsätzen und Bestimmungen dieses Ein- oder Ausfuhrbeschränkung unterliegenden, von
Rahmenabkommens, das die Grundlage für noch durch allen steuerlichen Belastungen befreiten Einfuhr von
Zusatzvereinbarungen festzulegende Durchführungsmo- Maschinen, Gerätschaften oder Ausrüstungsgegen-
dalitäten bildet. ständen, falls diese von der Regierung der Bundes-
republik Deutschland an die kongolesische Regierung
Artikel 2
oder an gemeinsam zu benennende Körperschaften
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- oder Stellen geliefert werden;
bringt im Einvernehmen mit der Regierung der Demo-
c) die Ubernahme der Entladekosten sowie die in ihrem
kratischen Republik Kongo und auf Grund der in Ar-
Hoheitsgebiet anfallenden Transport- und Versiche-
tikel 1 genannten Zusatzvereinbarungen im Rahmen ihrer
rungskosten für die von der Regierung der Bundes-
Möglichkeiten folgende Leistungen:
republik Deutschland für die einzelnen Projekte ge-
a) Unterstützung bei der Durchführung der staatlichen lieferten Gegenstände;
kongolesis<hen Projekte, namentli<h dur<h Erri<htung
d) die Bereitstellung der Mittel, Materialien und kongo-
von S<hulen, Lehrwerkstätten, Ausbildungsstätten und
lesischen Kräfte, die für Betrieb und Unterhaltung
Musterbetrieben, dur<h Entsendung deutscher Lehr-
der Projekte erforderlich sind;
und Fa<hkräfte und dur<h Lieferung von Ausrüstungs-
gegenständen; e) die Ablösung der deutschen Fachkräfte nach ange-
b) Einsatz von Sachverständigen oder Fachorganisa- messener Zeit durch geeignete kongolesische Fach-
tionen zur Erstellung einzelner, auf die wirtschaft- kräfte. Soweit diese Fachkräfte in der Bundesrepublik
liche und soziale Entwicklung der Demokratischen Deutschland ausgebildet werden, benennt sie recht-
Republik Kongo abzielender Studien; zeitig genügend Bewerber für diese Ausbildung. Sie
benennt nur solche Bewerber, die sich ihr gegenüber
c) Zurverfügungstellung von technischen Beratern, die verpflichtet haben, nach ihrer Rückkehr für minde-
bei kongolesischen Verwaltungsstellen und/oder im stens fünf Jahre an dem jeweiligen Vorhaben zu ar-
Rahmen von Ausbildungsmaßnahmen für kongolesi- beiten;
sche Verwaltungs- oder Fachkräfte eingesetzt werden;
f) die Bereitstellung der erforderlichen Grundstücke und
d) Gewährung von Ausbildungsstipendien für technische Gebäude für die in der Demokratischen Republik
Lehranstalten und Dur<hführung von Fortbildungs- Kongo durchzuführenden Projekte.
und Berufsausbildungspraktika sowie Ausbildung kon-
golesischer Lehr- und Fachkräfte.
Artikel 6
Die Regierung der Demokratischen Republik Kongo
Artikel 3 gewährt im Rahmen der in Artikel 1 genannten Zusatz-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über- vereinbarungen
nimmt die Kosten für Reisen der deutschen Fachkräfte a) den deutschen Fachkräften sowie deren Familienan-
außerhalb von Kongo. gehörigen jederzeit die Ein- und Ausreise sowie
kosten- und abgabenfreie Aufenthaltsgenehmigungen.
Artikel 4 Die Fachkräfte werden außerdem in Kongo von allen
a) Die in diesem Abkommen genannten deutschen Fach- Steuern auf die ihnen von deutscher Seite gezahlten
kräfte unterliegen den in der Demokratischen Repu- Bezüge befreit;
1388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnunqen
Anordnungen und damit im Zusammenhanq stehende Bekannt-
madrnngen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträ9e mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachunq,•11
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verla9sabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10
jeden Jahres beim Verla9 vorlie9en. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener
Ausgaben: Bundes9esetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1. Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten t.20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblatter. die
vor dem t. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,70 DM (1,20 DM zuzüglich --,50 Dl'v1
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,10 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der anq(•
wandte Steuersatz beträgt 6 1/o. Postvertrlebsstlhk • Z 1998 AX • Gebühr bezahlt
b) Befreiung von allen Zoll- und anderen Abgaben, von im Rahmen der technischen Zusammenarbeit zwischen
Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie von allen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
anderen steuerlichen Belastungen für die von den Regierung der Demokratischen Republik Kongo in der
deutschen Fachkräften und ihren Familienangehöri- Demokratischen Republik Kongo tätig sind.
gen eingeführten Gebrauchsgegenstände und beweg-
liche Habe, jedoch unter der Bedingung, daß diesel-
ben in ihrem Eigentum verbleiben; Artikel 11
c) den deutschen Fachkräften sowie ihren Familienan- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
gehörigen ferner Abgabenfreiheit für die Einfuhr von nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und an- gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik
deren Artikeln des täglichen Verbrauchs für ihren Kongo innerhalb von drei Monaten nach seinem Inkraft-
persönlichen Bedarf. treten eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 7 Artikel 12
Die in diesem Abkommen genannten deutschen Fach-
Dieses Abkommen ist vom Zeitpunkt seiner Unter-
kräfte genießen Immunität von der kongolesischen Ge-
zeichnung an vorläufig anwendbar. Jede Vertragspartei
richtsbarkeit für Handlungen, die sie in Ausübung ihrer
notifiziert der anderen den Abschluß der verfassungs-
Tätigkeit begangen haben.
rechtlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Ab-
kommens. Dieses wird mit dem Zeitpunkt der letzten
Artikel 8 Notifikation wirksam.
Dieses Abkommen kann, ebenso wie alle auf Grund
seiner Bestimmungen geschlossenen Zusatzvereinbarun- Artikel 13
gen, im gegenseitigen Einvernehmen zwischen beiden Dieses Abkommen wird für eine Dauer von drei Jahren
Regierungen geändert werden. geschlossen, vom Tage seiner Unterzeichnung an ge-
rechnet; es verlängert sich stillschweigend jeweils um
Artikel 9 ein Jahr, es sei denn, daß eine der beiden Vertragspar-
teien es drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeit-
Vertreter der beiden Regierungen treten nach Bedarf
abschnitts kündigt.
zusammen, um die Projekte der technischen Zusammen-
arbeit im Lichte der erzielten Ergebnisse zu überprüfen. Artikel 14
Auch bei Kündigung dieses Abkommens gelten seine
Art i k e 1 10
Bestimmungen für die bereits begonnenen Vorhaben der
Dieses Abkommen wird auch auf die deutschen Fach- technischen Zusammenarbeit bis zu ihrem Abschluß wei-
kräfte angewendet, die bei seinem Inkrafttreten bereits ter.
GESCHEHEN zu Bonn am 18. März 1969 in vier Ur-
schriften, je zwei in deutscher und in französischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Brandt
Für die Regierung der Demokratischen Republik Kongo
Bomboko