1361
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 AX
1978 Ausgegeben zu Bonn am 23.November 19,8 Nr.52
Tag Inhalt Seite
24. 10. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Liberia über Finanzielle Zusammenarbeit ........ . 1361
2. 11. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fünften Internationalen Zinn-Uberein-
komn1ens ......................................................................... . 1363
2. 11. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Verein-
heitlichung von Regeln über Konnossemente ......................................... . 1364
2. 11. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über
die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen ....................... . 1364
3. 11. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages ...... . 1365
3. 11. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über
sichere Container .................................................................. . 1365
3. 11. 78 Bekanntmachung der Empfehlung des Rates ~r die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des
Zollwesens zur zentralen Erfassung von Auskünften über Zollhinterziehungen ......... . 1366
6, 11. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Patentübereinkommens ... . 1370
6. 11. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der
Weltorganisation für geistiges Eigentum ........................................... . 1370
7. 11. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Unabhängigen Staates \Vestsamoa über Finanzielle Zusam-
n1enarbeit ........................................................................ . 1371
8. 11. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Verhütung,
Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein-
schließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) ................................ . 1374
9. 11. 78 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten ........................................................ . 1374
9. 11. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über den verbindlichen drei-
sprachigen Wortlaut des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt ........... . 1375
15. 11. 78 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der deutsch-französischen
Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungs-
stellen am Grenzübergang Beinheim Iffezheim ...................................... . 1375
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Liberia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. Oktober 1978
In Monrovia ist am 30. Juni 1978 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Liberia über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 30. Juni 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 24. Oktober 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Klamser
/
1362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Liberia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Liberia werden gegenüber der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung
und
von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund
die Regierung der Republik Liberia, der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Artikel 3
Republik Liberia,
Die Regierung der Republik Liberia stellt die Kreditan-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zeitpunkt des
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Abschlusses oder während der Durchführung der in Arti-
kel 2 genannten Verträge in Liberia erhoben werden.
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser
Beziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 4
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- Die Regierung der Republik Liberia überläßt bei den
wicklung in Liberia beizutragen, sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftver-
sind wie folgt übereingekommen:
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Artikel 1 Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
Die.Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
licht es der Regierung der Republik Liberia und/ oder Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh- gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
lenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für Wie- unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
deraufbau, Frankfurt am Main, für die Einfuhr von Fahr-
zeugen, sonstigen Ausrüstungsgegenständen und damit
Artikel 5
zusammenhängenden Leistungen aus der Bundesrepublik
Deutschland im Zusammenhang mit der Durchführung der Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
GAU-Konferenz in Monrovia im Jahre 1979 ein Darlehen besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
bis zu 10 Millionen DM (in Worten: zehn Millionen hensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen
Deutsche Mark) aufzunehmen. Es muß sich hierbei um die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkom- bevorzugt genutzt werden.
men als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die
Lieferverträge beziehungsweise Leistungsverträge nach Artikel 6
dem 1. März 1978 geschlossen worden sind.
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Artikel 2 sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin- publik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-
gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi- blik Liberia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-
schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für ten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
ten unterliegen. Artikel 7
(2) Die Regierung der Republik Liberia, soweit sie nicht Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung
selbst Darlehensnehmerin ist, und die Zentralbank von in Kraft.
GESCHEHEN zu Monrovia am 30. Juni 1978 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Carl-Heinz Rouette
Für die Regierung der Republik Liberia
J am e s T. P h i 11 i p s , J r.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1978 1363
Anlage
zum Abkommen zwisdten der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland
und der Regierung der Republik Uberia
über finanzielle Zusammenarbeit vom 30. Juni 1978
Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1
des Regierungsabkommens vom 30. Juni 1978 bis zu 10,0
Millionen DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche
Mark) aus dem Darlehen finanziert werden können.
a) 55 Personenkraftwagen bis zu 2,5 1 Hubraum
b) Ausrüstungsgegenstände für die Nachrichtenübermitt-
lung
c} Ausrüstungsgegenstände für Funk und Fernsehen
d) Notstromaggregate
e) 5 Omnibusse
f) 3 Ambulanzfahrzeuge
g) Nachrichtenmittel zu Sicherheitszwecken
h) Feuerschutzgeräte
Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,
können nur finanziert werden, wenn die vorherige
Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vorliegt.
Die Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten
Bedarf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern
und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von
der Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Fünften Internationalen Zinn-Obereinkommens
Vom 2. November 1978
Das Fünfte Internationale Zinn-Ubereinkomme~
vom 21. Juni 1975 (BGBI. 1976 II S. 1581) ist nach
seinem Artikel 49 Buchstabe b für
Belgien am 20. September 1978
Luxemburg am 20.September 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Juni 1978 (BGBI. II S. 990).
Bonn, den 2. November 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
1364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur Vereinheitlidrnng von Regeln über Konnossemente
Vom 2. November 1978
Ton g a hat am 13. Juni 1978 der belgischen Re-
gierung notifiziert, daß es sich auch nach Erlangung
der Unabhängigkeit am 4. Juni 1970 an das Interna-
tionale Abkommen vom 25. August 1924 zur Verein-
heitlichung von Regeln über Konnossemente (RGBl.
1939 II S. 1049) gebunden betrachtet, dessen An-
wendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch
das Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet
erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. März 1978 (BGBl. II
S. 405).
Bonn, den 2. November 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens
über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen
Vom 2. November 1978
Das Internaitionale Ubereinkommen vom 10. Ok-
tober 1957 über die Beschränkung der Haftung der
Eigentümer von Seeschiffen und das Unterzeich-
nungsprotokoll hierzu (BGBl. 1972 II S. 653, 672)
werden nach Artikel 12 Abs. 3 des Ubereinkom-
mens für
Tonga am 13. Dezember 1978
in Kraft treten.
Tonga hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
die nach Absatz 2 Buchstaben a und b des Unter-
zeichnungsprotokolls zulässigen Vorbeha1te einge-
legt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. März 1977 (BGBl. II
s. 335).
Bonn, den 2. November 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
1364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur Vereinheitlidrnng von Regeln über Konnossemente
Vom 2. November 1978
Ton g a hat am 13. Juni 1978 der belgischen Re-
gierung notifiziert, daß es sich auch nach Erlangung
der Unabhängigkeit am 4. Juni 1970 an das Interna-
tionale Abkommen vom 25. August 1924 zur Verein-
heitlichung von Regeln über Konnossemente (RGBl.
1939 II S. 1049) gebunden betrachtet, dessen An-
wendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch
das Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet
erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. März 1978 (BGBl. II
S. 405).
Bonn, den 2. November 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens
über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen
Vom 2. November 1978
Das Internaitionale Ubereinkommen vom 10. Ok-
tober 1957 über die Beschränkung der Haftung der
Eigentümer von Seeschiffen und das Unterzeich-
nungsprotokoll hierzu (BGBl. 1972 II S. 653, 672)
werden nach Artikel 12 Abs. 3 des Ubereinkom-
mens für
Tonga am 13. Dezember 1978
in Kraft treten.
Tonga hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
die nach Absatz 2 Buchstaben a und b des Unter-
zeichnungsprotokolls zulässigen Vorbeha1te einge-
legt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. März 1977 (BGBl. II
s. 335).
Bonn, den 2. November 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1978 1365
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Patentzusammenarbeitsvertrages
Vom 3. November 1978
Der Patentzusammenarbeitsvertrag vom 19. Juni
1970 (BGBl. 1976 II S. 649, 664) ist nach seinem
Artikel 63 Abs. 2 für
Japan am 1. Oktober 1978
in Kraft getreten.
Japan hat bei Hinterlegung seiner Ratifikations-
urkunde eine Erklärung nach Artikel 64 Abs. 2 Buch-
stabe a Ziffern i und ii des Patentzusammenarbeits-
vertrages abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. August 1978 (BGBI. II
S. 1111 ).
Bonn, den 3. November 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltunysbereich des Internationalen Ubereinkommens
über sichere Container
Vom 3. November 1978
Das Internationale Ubereinkommen vom 2. De-
zember 1972 über sichere Container (CSC) (BGBl. 1977
II S. 41) wird nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Japan am 12. Juni 1979
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Mai 1978 (BGBl. II S. 881).
Bonn, den 3. November 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1978 1365
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Patentzusammenarbeitsvertrages
Vom 3. November 1978
Der Patentzusammenarbeitsvertrag vom 19. Juni
1970 (BGBl. 1976 II S. 649, 664) ist nach seinem
Artikel 63 Abs. 2 für
Japan am 1. Oktober 1978
in Kraft getreten.
Japan hat bei Hinterlegung seiner Ratifikations-
urkunde eine Erklärung nach Artikel 64 Abs. 2 Buch-
stabe a Ziffern i und ii des Patentzusammenarbeits-
vertrages abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. August 1978 (BGBI. II
S. 1111 ).
Bonn, den 3. November 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltunysbereich des Internationalen Ubereinkommens
über sichere Container
Vom 3. November 1978
Das Internationale Ubereinkommen vom 2. De-
zember 1972 über sichere Container (CSC) (BGBl. 1977
II S. 41) wird nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Japan am 12. Juni 1979
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Mai 1978 (BGBl. II S. 881).
Bonn, den 3. November 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
1366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens zur zentralen Erfassung
von Auskünften über Zollhinterziehungen
Vom 3. November 1978
Der Rat für die-Zusammenarbeit auf dem Gebiete Dänemark am 7. Juli 1976
des Zollwesens hat auf Grund des Artikels III Buch- Finnland am 21. April 1976
stabe g des Abkommens über seine Gründung vom
15. Dezember 1950 (BGBI. 1952 II S. 1, 19) am 22. Mai Frankreich am 19. Juli 1976
1975 die Empfehlung zur zentralen Erfassung von Vorbehalte zu Anlage I
Auskünften über Zollhinterziehungen ausgesprodien. Griechenland am 30. Dezember 1976
Die Empfehlung wird nachstehend in deutscher
Ubersetzung veröffentlicht. Iran am 30. November 1976
Vorbehalte zu Anlage I
Die Bundesrepublik Deutschland hat die Empfeh-
lung Irland am 10. August 1977
am 15. August 1978 Japan am 14. Juni 1978
angenommen. In der Annahmeerklärung ist ausge- Kamerun am 28. Oktober 1975
führt, die Bundesregierung gehe wie bei der gleich-
Kanada am 27. Januar 1976
lautenden Empfehlung vom 8. Juni 1967 davon aus,
daß Nummer 8 der Empfehlung so zu verstehen ist, Korea am 30. September 1976
daß sowohl das Generalsekretariat des Rates als Libanon am 17. Januar 1978
auch alle Verwaltungen, die eine Auskunft aus der
Zentralkartei erhalten haben, verpflichtet sind, diese Luxemburg am 17. Dezember 1976
in ihren Akten zu löschen und keinen Gebrauch nur Anlagen I, II, IV und V, dazu Vorbehalte
mehr davon zu machen, wenn der Staat, der die Aus- zu Anlagen I und IV
kunft erteilt hat, diese zurückzieht. Neuseeland am 22. Juli 1976
Ferner wurde in der Notifikation darauf hingewie- Niederlande am 29. April 1977
sen, daß die Bundesregierung davon ausgeht, daß Vorbehalte zu Anlage I
die Bestimmungen der Empfehlung nur auf die Zoll-
Pakistan am 22. Mai 1978
verwaltungen anzuwenden sind und daß die in der
Empfehlung bezeichneten Auskünfte deshalb nur Portugal am 8. Juli 1976
von der Zollverwaltung der Bundesrepublik Deutsch- Vereinigtes Königreich am 13. Januar 1976
land erteilt werden.
Vereinigte Staaten am 2. Dezember 1976
Annahmeerklärungen haben außerdem die nach- Zypern am 5. November 1975
stehend genannten Staaten abgegeben: Vorbehalte zu Anlage I
Australien am 20. Oktober 1976
Die Empfehlung vom 22. Mai 1975 tritt für die
Belgien am 30. Juni 1976 Staaten, die ihre Annahme erklärt haben, an die
nur Anlagen I, II, IV und V, dazu Vorbehalte Stelle der Empfehlung vom 8. Juni 1967 (BGBI. 1974
zu Anlagen I und IV II S. 1364).
Bonn, den 3. November 1978
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Nr. 52 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1978 1367
RAT FUR DIE ZUSAMMENARBEIT (Ubersetzung)
AUF DEM GEBIETE DES ZOLL WESENS
Generalsekretariat
21.693
C2-1
T2-80
Brüssel, den 23. Juli 1975
Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens zur zentralen Erfassung
von Auskünften über Zollhinterziehungen
(22. Mai 1975)
DER RAT FUR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM sonstigen ihm zugänglichen Auskünfte über eine
GEBIETE DES ZOLL WESENS - Anlage, die dieser Mitgliedstaat anzuwenden über-
nommen hat;
IN ANBETRACHT DESSEN, daß Zollhinterziehungen 7. Der Generalsekretär trägt etwaigen Vorbehalten, die
die wirtschaftlichen und fiskalischen Interessen der Mit- der Mitgliedstaat, der die Auskünfte erteilt hat,
·gliedstaaten und die berechtigten Interessen des Handels bezüglich ihrer Verbreitung gemacht hat, Rechnung;
beeinträchtigen, 8. Jeder Mitgliedstaat, der eine Auskunft erteilt, ist
IN ANBETRACHT DESSEN, daß diese Hinterziehungen berechtigt zu verlangen, daß die Auskunft später in
durch den Austausch von Auskünften über sie besser der Zentralkartei sowie in etwaigen Karteien der
bekämpft werden können, Mitgliedstaaten, denen sie übermittelt worden ist,
gestrichen und von ihr kein Gebrauch mehr gemacht
EMPFIEHLT den Mitgliedstaaten, soweit dies nach wird;
ihrem innerstaatlichen Recht möglich ist, einem System 9. Alle Auskünfte, die ein Mitgliedstaat im Rahmen
der zentralen Erfassung von Auskünften über die in den dieser Empfehlung erhält, genießen den gleichen
Anlagen bezeichneten Aspekte von Zollhinterziehungen Schutz bezüglich der Geheimhaltung, den der betref-
beizutreten, fende Mitgliedstaat für Auskünfte der gleichen Art
vorsieht, wobei die Verbreitung und die Auswertung
BILLIGT zu diesem Zweck die folgenden Bestimmun- der Auskünfte gemäß den Weisungen des Mitglied-
gen: staates, der die Auskünfte erteilt hat, eingeschränkt
1. Jeder Mitgliedstaat, der diese Empfehlung annimmt,
werden;
teilt dies dem Generalsekretär mit und gibt dabei an, 10. Der unaufgeforderte Austausch von Auskünften zwi-
welche Anlage oder welche Anlagen er anzuwenden schen den Zollverwaltungen, insbesondere über Fra-
übernimmt; gen von unmittelbarem oder dringendem Interesse,
2, Vom Tage der Annahme an erteilt jeder Mitgliedstaat soll durch diese Empfehlung in keiner Weise verhin-
dem Generalsekretär die in der von ihm angenomme- dert oder eingeengt werden.
nen Anlage oder in den von ihm angenommenen
Anlagen vorgesehenen Auskünfte, soweit sie ihm in BITTET die Mitgliedstaaten, die diese Empfehlung
internationaler Hinsicht von Interesse zu sein schei- annehmen, dem Generalsekretär mitzuteilen, welche
nen; Anlage oder Anlagen sie anzuwenden übernehmen, und
dabei den Tag des Beginns ihrer Anwendung anzugeben:
3. Der Generalsekretär legt eine Zentralkartei der von Der Generalsekretär übermittelt diese Angaben den Zoll-
den Mitgliedstaaten erteilten Auskünfte an und hält verwaltungen der Mitgliedstaaten.
sie auf dem laufenden; er verwendet die in dieser
Zentralkartei erfaßten Auskünfte zur Ausarbeitung
von Zusammenfassungen und Studien über neue oder Anlage I
wiederkehrende Tendenzen auf dem Gebiete der Zoll-
hinterziehungen und betrügerischen Praktiken; Personen*)
4. Der Generalsekretär übermittelt den Mitgliedstaaten,
die diese Empfehlung angenommen haben, die in der Teil I: Schmuggel
Zentralkartei erfaßten Einzelauskünfte, soweit er eine
solche Mitteilung für nützlich erachtet, sowie die in 1. Die Mitteilungen, die nach diesem Teil der Anlage zu
Nr. 3 genannten Zusammenfassungen und Studien, machen sind, dienen der Erteilung von Auskünften
wobei Einverständnis besteht, daß ein Mitgliedstaat a} über Personen, die wegen Schmuggels rechtskräftig
Auskünfte nur nach der Anlage oder den Anlagen verurteilt worden sind, und
erhalten kann, die er anzuwenden übernommen hat; b) gegebenenfalls über Personen, die des Schmuggels
5. Vorbehaltlich gegenteiliger Weisung des Staates, der verdächtig sind oder auf dem Gebiet des Mitglied-
die Auskünfte erteilt, übermittelt der Generalsekretär staates, der die Mitteilung macht, auf frischer Tat
auch den anderen Mitgliedstaaten sowie den interna- beim Schmuggel ertappt worden sind, auch wenn
tionalen Organisationen, mit denen entsprechende das gerichtliche Verfahren noch nicht abgeschlos-
Vereinbarungen getroffen worden sind, die in der sen ist, wobei Einverständnis besteht, daß die Mit-
Zentralkartei erfaßten Auskünfte über den unerlaub- gliedstaaten, die den Namen und die Personenbe-
ten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stof- schreibung des Betreffenden nicht mitteilen, weil
fen, soweit er diese Mitteilung für nützlich erachtet, das innerstaatliche Recht dies nicht zuläßt, trotz-
sowie etwaige von ihm gemäß Nr. 3 ausgearbeiteten dem eine Mitteilung machen, die möglichst viele
diesbezüglichen Zusammenfassungen und Studien; der in dieser Anlage aufgeführten Angaben enthält.
6. Der Generalsekretär erteilt dem Mitgliedstaat, der
•) Der Begriff .Personen• bedeutet sowohl natürliche als auch juristische
diese Empfehlung angenommen hat, auf Antrag alle Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt.
1368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Grundsätzlich sind nur Auskünfte über Zuwiderhand- Staat, dessen Staatsangehörigkeit 'Nationalität der
lungen zu erteilen, die mit einer Freiheitsstrafe oder Betreffende besitzt, demjenigen Staat, in dem er seinen
mit einer Geldstrafe, deren Gegenwert 2 000 US S Wohnsitz, hat, und denjenigen Staaten, in denen er sid1
übersteigt, belegt werden oder die Gegenstand solcher während der letzten 12 Monate aufgehalten hat.
Strafen sein könnten.
Teil II: Andere Zollhinterziehungen
2. In den Auskünften, die zu erteilen sind, wird nach 1. Die Mitteilungen, die nach diesem Teil der Anlage zu
Möglichkeit insbesondere folgendes angegeben: machen sind, dienen der Erteilung von Auskünften
A} Natürliche Personen a) über Personen, die wegen anderer Zollhinterziehun-
a) Name gen als Schmuggel rechtskräftig verurteilt worden
sind,
b) Vornamen
b) gegebenenfalls über Personen, die solcher Zollhin-
c) Gegebenenfalls Mädchenname
terziehungen verdächtig sind, auch wenn das
d) Beiname oder Deckname gerichtliche Verfahren noch nicht abgeschlossen
e) Beschäftigung ist, wobei Einverständnis besteht, daß die Mitglied-
f) (Derzeitige) Anschrift staaten, die den Namen und die Beschreibung des
g) Geburtsdatum und Geburtsort Betreffenden nicht mitteilen, weil das innerstaat-
liche Recht dies nicht zuläßt, trotzdem eine Mittei-
h) Staatsangehörigkeit/Nationalität
lung madlen, die möglichst viele der in dieser
ij) Wohnsitzstaat und Länder, in denen sich die Anlage aufgeführten Angaben enthält.
Person während der letzten 12 Monate aufgehal-
Grundsätzlich sind nur Auskünfte über Zuwiderhand-
ten hat
lungen zu erteilen, die mit einer Freiheitsstrafe oder
k) Art und Nummer der Ausweise, einschließlich mit einer Geldstrafe, deren Gegenwert 2 000 US $
Ausstellungsdaten und -länder übersteigt, belegt werden oder die Gegenstand solcher
1) Personenbeschreibung Strafen sein könnten.
1. Rasse
2. Geschlecht 2. In den Auskünften, die zu erteilen sind, wird nach
3. Größe Möglichkeit insbesondere folgendes angegeben:
4. Gewicht a) Name der Person (oder des Unternehmens) und
5. Gestalt Anschrift
6. Haarfarbe b} Namen und Angaben zur Person der leitenden
7. Farbe der Augen Angestellten des Unternehmens, gegen das ein
gerichtliches Verfahren eingeleitet worden ist
8. Gesichtsfarbe
9. Unveränderliche Kennzeichen c) Art der Waren
m) Kurze Beschreibung der Zuwiderhandlung (u. a. d) Ursprungsland
auch Angaben über Art, Menge und Herkunft e) Verbundene multinationale Gesellschaft
der Waren, die Gegenstand der Zuwiderhand- f) Name und Anschrift des Verkäufers
lung sind, über Hersteller, Verlader und Absen- g) Name und Anschrift des Verladers
der)
h) Name und Anschriften anderer beteiligter Personen
n) Art und Höhe der verhängten Strafen (Einkaufs- oder Verkaufsagenten, sonstige Vermitt-
o) Sonstige Bemerkungen, einschließlich Angaben ler usw.)
über Sprachkenntnisse und etwaige aktenkun- ij) Hafen (Häfen) oder Ort(e), aus dem (denen) die
dige Vorstrafen Waren ausgeführt worden sind
p) Mitgliedstaat, der die Auskunft erteilt (ein- k) Kurze Beschreibung der Zuwiderhandlung
schließlich Aktenzeichen).
l} Höhe der Strafe und gegebenenfalls Höhe der dem
B) Juristische Personen (Unternehmen) Fiskus entgangenen Einnahmen
a} Name m} Sonstige Bemerkungen einschließlich Angaben über
b) Anschrift etwaige Vorstrafen
c) Namen der Geschäftsführer oder leitenden n} Mitgliedstaat, der die Auskunft erteilt (einschließ-
Angestellten des Unternehmens, gegen das ein lich Aktenzeichen).
gerichtliches Verfahren eingeleitet worden ist,
und gegebenenfalls Einzelangaben nach Ab-
schnitt A Buchstaben a bis 1 Anlage II
d) Verbundene multinationale Gesellschaft Schmuggel und sonstige Hinterziehungsmethoden
e) Art der. Geschäftstätigkeit
1. Die Mitteilungen, die nach dieser Anlage zu machen
f) Art der Zuwiderhandlung
sind, dienen der Erteilung von Auskünften über
g) Beschreibung der Zuwiderhandlung, einschließ- Schmuggel- und sonstige Hinterziehungsmethoden,
lich Angaben über Hersteller, Verlader und einschließlich des Gebrauchs von Verstecken, in allen
Absender Fällen, die von besonderem Interesse sind. Die Mit-
h) Höhe der Strafe gliedstaaten berichten über alle Fälle der Anwendung
ij) Sonstige Bemerkungen, einschließlich Angaben bekannter Schmuggel- oder sonstiger Hinterziehungs-
über etwaige Vorstrafen methoden sowie über neue, ungewöhnliche und mög-
k) Mitgliedstaat, der die Auskunft erteilt (ein- liche Schmuggel- oder sonstige Hinterziehungsmetho-
schließlich Aktenzeic;hen). den, damit die Tendenzen auf diesem Gebiet erkennbar
werden.
3. Der Generalsekretär übermittelt in der Regel die Aus- 2. In den Auskünften, die zu erteilen sind, wird nach
künfte über natürliche Personen zumindest demjenigen Möglichkeit insbesondere folgendes angegeben:
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1978 1369
a) Beschreibung der Schmuggel- und sonstigen Hinter- m) Sonstige Bemerkungen (Zahl der Fälle, in denen das
ziehungsmethoden. Wenn möglich, Beschreibung Schiff, die Schiffahrtsgesellschaft, der Befrachter
des verwendeten Beförderungsmittels (Marke, oder die Person, die das Schiff in irgendeiner ande-
Modell, Zulassungsnummer usw.). Gegebenenfalls ren Eigenschaft betreibt, an Schmuggelgeschäften
Mitteilung der Angaben, die der Zulassungsbeschei- beteiligt war, usw.)
nigung oder Zulassungstafel der Behälter oder n) Mitgliedstaat, der die Amkunft erteilt (ein~chließ-
Fahrzeuge, die den in einem internationalen Ober- lich Aktenzeichen).
einkommen vorgesehenen technischen Bedingun-
gen entsprechen, entnommen sind, sowie Angaben
über etwaige Verletzungen der Verschlüsse, Bol- Anlage IV
zen, Verriegelungsvorrichtungen oder anderer Teile Waren, bei denen die Gefahr des Schmuggels
der Behälter oder Fahrzeuge besonders gegeben ist
b) Gegebenenfalls Beschreibung des Verstecks, mög-
lichst unter Beifügung einer Fotografie oder Zeich- 1. Die Mitteilungen, die nach dieser Anlage zu machen
nung sind, dienen der Erteilung von Auskünften über
bestimmte Tendenzen im Schmuggel, nicht aber .1ber
c) Beschreibung der betreffenden Waren
einzelne Fälle.
d) Sonstige Bemerkungen, insbesondere über die
Umstände, die zur Entdeckung der Hinterziehung 2. In den Auskünften, die zu erteilen sind, wird nach
geführt haben Möglichkeit insbesondere folgendes angegeben:
e) Mitgliedstaat, der die Auskunft erteilt (einschließ- a) Vollständige Beschreibung der Waren (insbeson-
lich Aktenzeichen). dere handelsübliche Benennung sowie tarifliche
Warenbezeichnung) und gegebenenfalls Angabe
der Kennzeichen oder sonstigen Merkmale, nach
denen ihre Nämlichkeit festgestellt werden kann
Anlage III b) (Gegebenenfalls) Name des Herstellers
Wasserfahrzeuge, c) Ursprungsland
die zum Schmuggel benutzt werden d) Ausfuhrland
e) Beschreibung der angewendeten Schmuggelmetho-
1. Die Mitteilungen, die nach dieser Anlage zu machen de(n)
sind, dienen der Erteilung von Auskünften über Was-
f) Sonstige Bemerkungen
serfahrzeuge jeder Art, die zum Schmuggel benutzt
worden sind. Es sind grundsätzlich nur Auskünfte über g) Mitgliedstaat, der die Auskunft erteilt (einschließ-
Fälle zu erteilen, die von internationalem Interesse zu lich Aktenzeichen).
sein scheinen.
Anlage V
2. In den Auskünften, die zu erteilen sind, wird nach
Möglichkeit insbesondere folgendes angegeben: Schmuggel mittels Falschbeurkundung,
a) Name und kurze Beschreibung des Schiffes (Motor- Verfälschung oder Fälschung
schiff, Handelsschiff, Tonnage, äußere Form usw.)
1. Die Mitteilungen, die nach dieser Anlage zu machen
b) Name und Anschrift des Eigners oder Befrachters sind, dienen im wesentlichen der Erteilung von Aus-
c) Flagge künften über Falschbeurkundung, Verfälschung oder
d) Hafen der Registereintragung und Heimathafen, Fälschung von Papieren, Zollverschlüssen, Kraftfahr-
sofern nicht mit dem Hafen der Eintragung iden- zeugkennzeichen usw., über deren Verwendung und
tisch die Art und Weise ihrer Entdeckung.
e) Name und Staatsangehörigkeit/Nationalität des 2. In den Auskünften, die zu erteilen sind, wird nach
Kapitäns (und gegebenenfalls der leitenden Offi- Möglichkeit insbesondere folgendes angegeben:
ziere) a) Papiere, Zollverschlüsse, amtliche Kennzeichen
f) Art der Zuwiderhandlung und Beschreibung der usw., um die es sich handelt
beschlagnahmten Waren b) Art und Beschreibung der Falschbeurkundung, Ver-
g) Gegebenenfalls Beschreibung des Verstecks, mög- fälschung oder Fälschung
lichst unter Beifügung einer Fotografie oder Zeich- c) Zwecke, zu denen die Papiere, Zollverschlüsse, amt-
nung lichen Kennzeichen usw. verwendet worden sind
h) Ursprungsland der beschlagnahmten Waren d) Umstände, unter denen die Falschbeurkundung,
ij) Erster Verladehafen Verfälschung oder Fälschung entdeckt wurde
k) Letzter Bestimmungshafen e) Sonstige Bemerkungen
1) Zwischenhäfen zwischen den in den Buchstaben ij f) Mitgliedstaat, der die Auskunft erteilt (einschließ-
und k genannten Häfen lich Aktenzeichen).
1370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Patentübereinkommens
Vom 6. November 1978
Das Europäische Patentübereinkommen vom 5. Ok-
tober 1973 (BGBI. 1976 II S. 649, 826) wird nach sei-
nem Artikel 169 Abs. 2 für
Italien am 1. Dezember 1978
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. April 1978 (BGBl. II
s. 787).
Bonn, den 6. November 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
· Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Erridltung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 6. November 1978
Das Ubereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Er-
richtung der Weltorganisation für geistiges Eigen-
tum (BGBI. 1970 II s·. 293, 295) wird nach seinem
Artikel 15 Abs. 2 für
Jamaika am 25. Dezember 1978
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. September 1978 (BGBl. II
s. 1218).
Bonn, den 6. November 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
1370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Patentübereinkommens
Vom 6. November 1978
Das Europäische Patentübereinkommen vom 5. Ok-
tober 1973 (BGBI. 1976 II S. 649, 826) wird nach sei-
nem Artikel 169 Abs. 2 für
Italien am 1. Dezember 1978
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. April 1978 (BGBl. II
s. 787).
Bonn, den 6. November 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
· Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Erridltung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 6. November 1978
Das Ubereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Er-
richtung der Weltorganisation für geistiges Eigen-
tum (BGBI. 1970 II s·. 293, 295) wird nach seinem
Artikel 15 Abs. 2 für
Jamaika am 25. Dezember 1978
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. September 1978 (BGBl. II
s. 1218).
Bonn, den 6. November 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1978 1371
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Unabhängigen Staates Westsamoa
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. November 1978
In Apia ist am 11. Mai 1978 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Unabhängigen Staates
Westsamoa über Finanzielle Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 8
am 11. Mai 1978
in Kraft getreten. Zu dem Abkommen ist ein Noten-
wechsel vom 3./4. Oktober 1978 ergangen. Der
Notenwechsel ist
am 4. Oktober 1978
in Kraft getreten. Das Abkommen und der Noten-
wechsel werden nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. November 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
1372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Unabhängigen Staates W estsamoa
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-
die Regierung des Unabhängigen Staates Westsamoa, gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-
schen der Regierung des Unabhängigen Staates \Vestsa-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- moa und der Kreditanstalt für \Viederaufbau abzuschlie-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und ßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-
dem Unabhängigen Staat Westsamoa, land geltenden RechtsYorschriften unterliegen.
(2) Die Regierun9 des Unabhängigen Staates \Vestsa-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen moa wird gegenüber der Kreditanstalt für \Niederaufbau
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der alle Zahlungen in Deutscher ivlark in Erfüllung von Ver-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, bindlichkeiten der Regierung des Unabhängigen Staates
Westsamoa aufgrund der nach Absatz 1 abzuschließenden
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- Verträge garantieren.
hungen die Grnndlage dieses Abkommens ist,
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- Artikel 3
wicklung im Unabhängigen Staat \Vestsamoa beizutra- Die Regierung des Unabhängigen Staates \Nestsamoa
gen, stellt die Kreditanstalt für \Viederaufbau von sämtlichen
sind wie folgt übereingekommen: Steuern und sonstigen öflentlichen Abgaben frei, die bei
Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten
Verträge im Unabhängigen Staat \Vestsamoa erhoben
Artikel 1 werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
ermöglicht es der Regierung des Unabhängigen Staates Artikel 4
Westsamoa, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau Die Regierung des Unabhängigen Staates vVestsamoa
Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Lieferung eines überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung erge-
Frachtschiffes", wenn nach Prüfung die Förderungswür- benden Transporten von Personen und Gütern im See-
digkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu 13,0 und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
Millionen DM (in Wort€n: Dreizehn Millionen Deutsche freie \Vahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-
Mark) im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit auf- nahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
zunehmen. Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu- erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-
blik Deutschland und der Regierung des Unabhängigen ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Staates \Vestsamoa durch andere Vorhaben ersetzt wer- Genehmigungen.
den.
Artikel 5
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat
sich grundsätzlich bereit erklärt, im Rahmen der beste- Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
henden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen Darlehen finanziert werden, sind beschränkt auf den
der übrigen Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften für deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich
den nicht aus Kapitalhilfe finanzierten Teil des Auftrags- auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
·wertes von höchstens 3 500 000,- DM (in Worten: Drei chendes festgelegt wird.
Millionenfünfhunderttausend Deutsche Mark) für solche
Ausfuhrgeschäfte zu übernehmen, die von Firmen mit
Artikel 6
Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens für
die Durchführung des in Absatz 1 genannten Vorhabens Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
abgeschlossen werden. Die folgenden Artikel dieses besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
Abkommens gelten auch für das neben der finanziellen hensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen
Zusammenarbeit vorgesehene Darlehen, sofern die Kre- die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
ditanstalt für Wiederaufbau Darlehensgeberin ist. bevorzugt genutzt werden.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1978 1373
Artikel 7 nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre- Artikel 8
publik Deutschland gegenüber der Regierung des Unab- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
hängigen Staates Westsamoa innerhalb von drei Monaten in Kraft.
GESCHEHEN zu Apia am 11. Mai 1978 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wolfgang Friedel
Für die Regierung des Unabhängigen Staates Westsamoa
Asi Eikeni
Der Staatssekretär Der Finanzminister
im Auswärtigen Amt des Unabhängigen Staates Westsamoa
Bonn, den 3. Oktober 1978 Bonn, den 4. Oktober 1978
Herr Minister, Herr Staatssekretär,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom heutigen
Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf das Tage zu bestätigen, die wie folgt lautet:
Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen vom
11. Mai 1978 über Finanzielle Zusammenarbeit folgende
Vereinbarung vorzuschlagen:
1. In Abänderung des Artikels 1 Absatz 1 des eingangs
erwähnten Abkommens vom 11. Mai 1978 wird der
dort zugesagte Darlehensbetrag in Höhe von 13,0 Mil-
lionen DM (in Worten: Dreizehn Millionen Deutsche
Mark) in einen Finanzierungsbeitrag umgewandelt.
2. In Abänderung des Artikels 1 Absatz 3 der eingangs
erwähnten Abkommen vom 11. Mai 1978 ist die Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland bei Vorliegen
der übrigen dort genannten Voraussetzungen bereit,
Bürgschaften für den nicht im Rahmen der Finanziellen
Zusammenarbeit finanzierten Teil des Auftragswertes
von bis zu 7,0 Millionen DM (in Worten: Sieben Millio- (Es folgt der Wortlaut des nebenstehenden Schreibens
nen Deutsche Mark) zu übernehmen. vom 3. Oktober 1978)
3. Die Verwendung des Finanzierungsbeitrages sowie die
Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der
zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der
Regierung des Unabhängigen Staates von Westsamoa
abzuschließende Finanzierungsvertrag, der den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
schriften unterliegt.
4. Auf die in Artikel 2 Absatz 2 des eingangs erwähnten
Abkommens vom 11. Mai 1978 enthaltene Garantie der
Zentralbank von \Vestsamoa wird verzichtet.
5. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs
erwähnten Abkommens vom 11. Mai 1978 einschließ-
lich der Berlin-Klausel (Artikel 7) auch für diese Ver-
einbarung.
Falls sich die Regierung des Unabhängigen Staates von
Westsamoa mit den in Nummern 1 bis 5 gemachten
Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note Ich bestätige Ihnen hiermit das Einverständnis meiner
und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Aus- Regierung mit den in Ihrer Note enthaltenen Vorschlä-
druck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Ver- gen. Ihre Note und diese Antwortnote bilden somit eine
einbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen, die
die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt. mit dem Datum dieser Note in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung mei- Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung
ner ausgezeichnetsten Hochachtung. meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Peter Hermes V. R. P. F i I i p o
An den
An den Finanzminister· Staatssekretär im Auswärtigen Amt
des Unabhängigen Staates Westsamoa Herrn Dr. Peter Hermes
S. E. V. Filipo Bonn
1374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 8. November 1978
Das Ubereinkommen vom 14. Dezember 1973 über
die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von
Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen
einschließlic:h Diplomaten (Diplomatenschutzkon-
vention} - BGBl. 1976 II S. 1745 - ist nach seinem
Artikel 17 Abs. 2 für
Jamaika am 21. Oktober 1978
in Kraft getreten.
Jamaika hat bei Hinterlegung seiner Beitritts-
urkunde den nach Artikel 13 Abs. 2 zulässigen Vor-
behalt zu Artikel 13 Abs. 1 des Ubereinkommens
eingelegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmac:hung vom 5. Oktober 1978 (BGBl. II
s. 1273).
Bonn, den 8. November 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmadlung
zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
.vom 9. November 1978
I t a 1 i e n hat mit Erklärungen vom 31. Juli 1978
die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für
Menschenrechte nach Artikel 25 und die Zuständig-
keit des Europäischen Geric:htshofs nach Artikel 46
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952
II S. 685, 953) - letztere unter der Bedingung der
Gegenseitigkeit -
mit Wirkung vom 1. August 1978
für weitere drei Jahre
anerkannt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Februar 1978 (BGBl. II
s. 261).
Bonn, den 9. November 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 8. November 1978
Das Ubereinkommen vom 14. Dezember 1973 über
die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von
Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen
einschließlic:h Diplomaten (Diplomatenschutzkon-
vention} - BGBl. 1976 II S. 1745 - ist nach seinem
Artikel 17 Abs. 2 für
Jamaika am 21. Oktober 1978
in Kraft getreten.
Jamaika hat bei Hinterlegung seiner Beitritts-
urkunde den nach Artikel 13 Abs. 2 zulässigen Vor-
behalt zu Artikel 13 Abs. 1 des Ubereinkommens
eingelegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmac:hung vom 5. Oktober 1978 (BGBl. II
s. 1273).
Bonn, den 8. November 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmadlung
zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
.vom 9. November 1978
I t a 1 i e n hat mit Erklärungen vom 31. Juli 1978
die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für
Menschenrechte nach Artikel 25 und die Zuständig-
keit des Europäischen Geric:htshofs nach Artikel 46
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952
II S. 685, 953) - letztere unter der Bedingung der
Gegenseitigkeit -
mit Wirkung vom 1. August 1978
für weitere drei Jahre
anerkannt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Februar 1978 (BGBl. II
s. 261).
Bonn, den 9. November 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1978 1375
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über den verbindlichen dreisprachigen Wortlaut
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 9. November 1978
Das Protokoll vom 24. September 1968 über den
verbindlichen dreisprachigen Wortlaut des Ab-
kommens vom 7. Dezember 1944 über die Inter-
nationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1971 II S. 984) ist
nach seinem Artikel IV für
Dschibuti am 30. Juli 1978
Israel am 22. Juni 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 13. Juni 1978 (BGBI. II
s. 914).
Bonn, den 9. November 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung und der deutsch-französischen Vereinbarung
über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen
am Grenzübergang Beinheim/Iffezheim
Vom 15. November 1978
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom
22. August 1978 über die Errichtung nebeneinander-
liegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am
Grenzübergang Beinheim/Iffezheim (BGBI. 1978 II
S. 1105) wird hiermit bekanntgemacht, daß die Ver-
ordnung nach ihrem § 3 Abs. 1 .
am 1. Oktober 1978
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tage ist auf Grund des Notenwech-
sels vom 28. September 1978 die Vereinbarung vom
18. Juli 1978 über die Errichtung nebeneinander-
liegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am
Grenzübergang Beinheim/Iffezheim (BGBl. 1978 II
S. 1106) in Kraft getreten.
Bonn, den 15. November 1978
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Fröhlich
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1978 1375
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über den verbindlichen dreisprachigen Wortlaut
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 9. November 1978
Das Protokoll vom 24. September 1968 über den
verbindlichen dreisprachigen Wortlaut des Ab-
kommens vom 7. Dezember 1944 über die Inter-
nationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1971 II S. 984) ist
nach seinem Artikel IV für
Dschibuti am 30. Juli 1978
Israel am 22. Juni 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 13. Juni 1978 (BGBI. II
s. 914).
Bonn, den 9. November 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung und der deutsch-französischen Vereinbarung
über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen
am Grenzübergang Beinheim/Iffezheim
Vom 15. November 1978
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom
22. August 1978 über die Errichtung nebeneinander-
liegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am
Grenzübergang Beinheim/Iffezheim (BGBI. 1978 II
S. 1105) wird hiermit bekanntgemacht, daß die Ver-
ordnung nach ihrem § 3 Abs. 1 .
am 1. Oktober 1978
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tage ist auf Grund des Notenwech-
sels vom 28. September 1978 die Vereinbarung vom
18. Juli 1978 über die Errichtung nebeneinander-
liegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am
Grenzübergang Beinheim/Iffezheim (BGBl. 1978 II
S. 1106) in Kraft getreten.
Bonn, den 15. November 1978
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Fröhlich
1376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
des,mzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnunqen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
mc1chun~1en ve1öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
volkenechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie ZoJltaritverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlag,abonne-
menl. Abbestellun~1en müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Post,mschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener
Ausqahen: Bundesgesetzblatt Postlc1d1 13 20, 5300 Bonn 1. Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- D~1.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1.20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,70 DM (1,20 DM zuzüglid1 -,50 DJ\f
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2, 10 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn t
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der anqL•-
wandte Steuersatz beträgt 6 °/o. Postvertriebsstüd( • Z 1998 AX • Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1977 - Format DIN A 4 -
Die Neuauflage 1977 weist in Verbindung mit der Auflage 1975 folgende Vorschriften mit den
inzwischen eingetretenen Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) die nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und Teil II
sowie im Bundesanzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Nachtrag zum Fundstellennachweis A
Abgeschlossen am 30. Juni 1978 - Format DIN A 4 - Umfang 16 Seiten
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1977 - Format DIN A 4 -
Der Fundstellennachweis B
enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren Rechtsvorgängern abgeschlossenen
völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt,
Bundesanzeiger und deren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich
noch in Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. Einzelstücke der Fundstellennachweise A und B
können zum Preise von je 22,50 DM zuzüglich 2,- DM Porto und Verpackungsspesen, Einzel-
stücke des Nachtrags zum Preise von 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Porto und Ver-
packung) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 399-509 bezogen werden. Im Bezugspreis ist die MwSt. enthalten; der angewandte
Steuersatz beträgt 6 %.