1314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmadtung
über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung für Ulversdlmutzungsschäden
Vom 19. Oktober 1978
Das Internationale Ubereinkommen vom 29. No-
vember 1969 über die zivilrechtliche Haftung für
Olverschmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301)
wird nach seinem Artikel XV für
Indonesien am 30. November 1978
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. September 1978 (BGBl. II
s. 1247).
Bonn, den 19. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Abkommens
über die Errichtung eines Internationalen Weinamts in Paris
Vom 20. Oktober 1978
Das Abkommen vom 29. November 1924 über die
Errichtung eines Internationalen Weinamts in Paris
(BGBl. 1969 II S. 2179) ist nach seinem Artikel 6 für
Australien am 8. August 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. April 1974 (BGBl. II
s. 620).
Bonn, den 20. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h au e r
1314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmadtung
über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung für Ulversdlmutzungsschäden
Vom 19. Oktober 1978
Das Internationale Ubereinkommen vom 29. No-
vember 1969 über die zivilrechtliche Haftung für
Olverschmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301)
wird nach seinem Artikel XV für
Indonesien am 30. November 1978
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. September 1978 (BGBl. II
s. 1247).
Bonn, den 19. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Abkommens
über die Errichtung eines Internationalen Weinamts in Paris
Vom 20. Oktober 1978
Das Abkommen vom 29. November 1924 über die
Errichtung eines Internationalen Weinamts in Paris
(BGBl. 1969 II S. 2179) ist nach seinem Artikel 6 für
Australien am 8. August 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. April 1974 (BGBl. II
s. 620).
Bonn, den 20. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h au e r
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1978 1315
Bekanntmamung
über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens
über konsularische Beziehungen
Vom 20. Oktober 1978
Das Wiener Ubereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische
Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585) ist nach seinem Artikel 77 Abs. 2
für
Island am 1. Juli 1978
in Kraft getreten.
Island hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Erklärung
abgegeben:
(T1anslation) (Ubersetzung)
"With reference to article 22 of the „Zu Artikel 22 des Ubereinkommens
Convention, the Icelandic Government gibt die isländische Regierung dem
expresses the wish that in countries Wunsch Ausdruck, daß in Staaten, in
where it has been an established denen es ständige Ubung ist, Ange-
practice to allow nationals of the re- hörigen des Empfangsstaats oder eines
ceiving State or of a third State to be dritten Staates zu gestatten, sich als
appointed as Icelandic honorary con- is1ändisdle Wahlkonsuln bestellen zu
suls, this will continue to be allowed lassen, dies weiterhin gestattet sein
as before. The lcelandic Government möge. Die isländische Regierung gibt
also expresses the hope that countries ferner der Hoffnung Ausdruck, daß
with which Iceland establishes new Staaten, mit denen Island neue kon-
consular relations will follow a similar sularische Beziehungen aufnimmt, ein
practice and will give their consent ähnliches Verfahren anwenden und
to such appointments pursuant to para- nach Artikel 22 Absätze 2 und 3 ihre
graphs 2 and 3 of article 22." Zustimmung zu derartigen Bestellun-
gen erteilen werden."
Das Fakultativprotokoll vom 24. April 1963 über den Erwerb der
Staatsangehörigkeit zu dem Wiener Ubereinkommen vom 24. April 1963
über konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II S. 1585, 1674) ist nach
seinem Artikel VI Abs. 2 für
Island am 1. Juli 1978
Niger am 21. Juli 1978
in Kraft getreten.
Das Fakultativprotokoll vom 24. April 1963 über die obligatorische
Beilegung von Streitigkeiten zu dem Wiener Ubereinkommen vom
24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585,
1688) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Island am 1. Juli 1978
Niger am 21. Juli 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 8. Mai 1978 (BGBl. II S. 791).
Bonn, den 20. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
1316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
BekanntmadJ.ung
des Abkommens zwisdJ.en der Regierung der Bundesrepublik Deutsch.land
und der Regierung der Republik Türkei
über die Gewährung einer Finanzhilfe
Vom 23. Oktober 1978
In Bonn ist am 7. April 1978 ein Abkommen zwi-
sdl.en der Regierung der Bundesrepublik Deutsdl.-
land und der Regierung der Republik Türkei über
die Gewährung einer Finanzhilfe unterzeidl.net wor-
den, dessen Artikel 2 Abs. 2 durdl. Notenwedl.sel
vom 22. September/6. Oktober 1978 geändert wurde.
Das Abkommen ist nadl. seinem Artikel 8
am 7. April 1978
in Kraft getreten. Das Abkommen wird in seinem
jetzt geltenden Wortlaut veröffentlidl.t.
Bonn, den 23. Oktober 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Klamser
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1978 1317
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
· und der Regierung der Republik Türkei
über die Gewährung einer Finanzhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sehen der Türkiye Cumhuriyet Merkez Bankasi und der
und Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Ver-
träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-
die Regierung der Republik Türkei, den Rechtsvorschriften unterliegen. Die Merkez Bankasi
handelt hierbei jeweils im Namen der Regierung der
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Republik Türkei.
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Türkei, Artikel 4
Die Regierung der Republik Türkei stellt die Kreditan-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der stigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 erwähnten Ver-
träge in der Republik Türkei erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 5
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- Die Regierung der Republik Türkei überläßt bei den
wicklung in der Republik Türkei beizutragen, sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftver-
sind wie folgt übereingekommen:
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
Artikel 1 die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
gewährt der Regierung der Republik Türkei zur Verwirk- Abkommens ausschließen oder erschweren und erteilt
lichung qer Ziele ihres Entwicklungsplanes im Rahmen gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
des Türkei-Konsortiums der Organisation für wirtschaft- unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
liche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) bilaterale
Finanzhilfe nach Maßgabe der Artikel 2 bis 8 dieses Ab- Artikel 6
kommens.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
Artikel 2 besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- hensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen
möglicht es der Regierung der Republik Türkei, bei der die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, ein bevorzugt genutzt werden.
Darlehen bis zur Höhe von 50 000 000,- DM (fünfzig
Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. Artikel 7
(2) Das Darlehen dient der Finanzierung der Devisen- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hin-
kosten aus dem Bezug von Waren und Leistungen zur sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-
Liste, für die die Verschiffungsdokumente nach dem blik Türkei innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-
1. Januar 1978 ausgestellt worden sind. ten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 3
Artikel 8
(1) Das Darlehen nach Artikel 2 dieses Abkommens hat
eine Laufzeit von dreißig Jahren einschließlich von zehn Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der
tilgungsfreien Jahren. Der Zinssatz beträgt zwei vom Unterzeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Repu-
Hundert jährlich. blik Türkei der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land mitgeteilt hat, daß die für das Inkrafttreten des
(2) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin- Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Vorausset-
gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi- zungen auf seilen der Republik Türkei erfüllt sind.
GESCHEHEN zu Bonn am 7. April 1978 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher, türkischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-
schiedlicher Auslegung des deutschen und des türkischen
Wortlautes ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Peter Hermes
Für die Regierung der Republik Türkei
V. H a l e f o g l u
1318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, teil II
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei über Finanzhilfe vom 7. April 1978
Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 2
des Regierungsabkommens vom' 7. April 1978 bis zu
50,0 Millionen DM (in Worten: fünfzig Millionen
Deutsche Mark) aus dem Darlehen finanziert werden
können:
a) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche
Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie,
e) Beratungsleistungen und Lizenzgebühren,
f) im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr
anfallende Kosten für Transport, Versicherung und
Montage.
Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,
können nur finanziert werden, wenn die vorherige
Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vorliegt.
Die Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten
Bedarf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern
und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von
der Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Bekanntmadmng
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über die Gewährung einer Finanzhilfe
Vom 23. Oktober 1978
In Bonn ist am 9. Mai 1978 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Türkei über
die Gewährung einer Finanzhilfe unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 9
am 9. Mai 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 23. Oktober 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Klamse r
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1978 1319
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über die Gewährung einer Finanzhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland a) In Höhe von 30 000 000,- DM (dreißig Millionen
und Deutsche Mark) für die Eisenerz-Konzentrierungs- und
Pelletisierungsanlage Divrigi.
die Regierung der Republik Türkei,
b) in Höhe von 63 000 000,- DM (dreiundsechzig Millio-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- nen Deutsche Mark) für sieben Zementfabriken in
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Diyarbakir, Kahraman-Maras, Adiyaman, Samsun,
der Republik Türkei, Bingöl, Siirt und Denizli.
c) In Höhe von 22 000 000,- DM (zweiundzwanzig Mil-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen lionen Deutsche Mark} für die 380-kv-Ubertragungs-
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der leitung Bursa-Izmir der Türkischen Elektrizitätsge-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, sellschaft (TEK).
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- d) In Höhe von 15 000 000,- DM (fünfzehn Millionen
hungen die. Grundlage dieses Abkommens ist, Deutsche Mark) für die Türkische Industrie-Entwick-
lungsbank (Türkiye Sinai Kalkinma Bankasi A. S.) zur
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- Finanzierung von Investitionsvorhaben kleiner und
wicklung in der Republik Türkei beizutragen, mittlerer privater Unternehmen der verarbeitenden
Industrie für den zivilen Bedarf.
sind wie folgt übereingekommen:
(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
Artikel 1 blik Deutschland und der Regierung der Republik Türkei
durch andere Vorhaben ersetzt werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gewährt der Regierung der Republik Türkei zur Verwirk-
lichung der Ziele ihres Entwicklungsplanes im Rahmen Artikel 3
des Türkei-Konsortiums der Organisation für wirtschaft- (1) Die Darlehen nach Artikel 2 dieses Abkommens
liche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) über die haben eine Laufzeit von dreißig Jahren einschließlich von
mit Abkommen vom 7. April 1978 vereinbarte Finanzhilfe zehn tilgungsfreien Jahren. Der Zinssatz beträgt zwei
in Höhe von 50 000 000,- DM hinaus weitere bilaterale vom Hundert jährlich.
Finanzhilfe für das Jahr 1978.
(2) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-
(2) Diese Hilfe setzt sich zusammen aus: gungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die
a) einer Zahlungserleichterung in Höhe von zwischen der Türkiye Cumhuriyet Merkez Bankasi und
1 010 625,- DM (eine Million zehntausendsechshun- der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden
dertfünfundzwanzig Deutsche Mark) durch die Zins- Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland
senkung von 53/, auf 3 vom Hundert jährlich gemäß geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Merkez
Artikel 2 des Abkommen~ vom 3. Juni 1969 zwischen Bankasi handelt hierbei jeweils im Namen der Regierung
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei.
der Regierung der Republik Türkei über die Gewäh-
rung einer Finanzhilfe; Artikel 4
b) Darlehen in Höhe von 130 000 000,- DM (einhundert- Die Regierung der Republik Türkei stellt die Kreditan-
dreißig Millionen Deutsche Mark) nach Maßgabe der stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
Artikel 2 bis 8 dieses Abkommens. stigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder
Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 erwähnten Ver-
träge in der Republik Türkei erhoben werden.
Artikel 2
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 5
ermöglicht es der Regierung der Republik Türkei, bei der
Die Regierung der Republik Türkei überläßt bei den
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Dar-
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
lehen bis zur Höhe von insgesamt 130 000 000,- DM (ein- ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftver-
hundertdreißig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
(2) Die Darlehen dienen der Finanzierung von Vorha- Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
ben (Projektdarlehen), wenn nach Prüfung deren Förde- die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
rungswürdigkeit festgestellt worden ist. men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
Im einzelnen ist der vorgenannte Betrag wie folgt zu gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
verwenden: unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
1320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Artikel 6 Artikel 8
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hin-
Darlehen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
finanziert werden, sind international, solche gemäß Buch- das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-
stabe c beschränkt auf den deutschen Geltungsbereich publik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-
dieses Abkommens öffentlich auszuschreiben, soweit blik Türkei innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-
nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird. ten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt,
Artikel 9.
Artikel 7
Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt Unterzeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Repu-
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle- blik Türkei und die Regierung der Bundesrepublik
hensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen Deutschland sich gegenseitig darüber unterrichtet haben,
die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderli-
bevorzugt genutzt werden. chen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
GESCHEHEN zu Bonn am 9. Mai 1978 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, türkischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedli-
cher Auslegung des deutschen und des türkirschen Wort-
lautes ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
G. v. W e 11
Für die Regierung der Republik Türkei
V. H a 1 e f o g l u
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1978 1321
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Obereinkommens
über diplomatische Beziehungen
Vom 24. Oktober 1978
I.
Das Wiener Dbereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische
Beziehungen (BGBI. 1964 II S. 957) ist nach seinem Artikel 51 Abs. 2 für
Sri Lanka am 2. Juli 1978
Syrien am 3. September 1978
in Kraft getreten.
Das Fakultativ-Protokoll vom 18. April 1961 über den Erwerb der
Staatsangehörigkeit zu dem Wiener Ubereinkommen vom 18. April 1961
über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957, 1006) ist nach
seinem Artikel VI Abs. 2, das Fakultativ-Protokoll vom 18. April 1961
über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten zu dem Wien_er
Ubereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen
(BGBI. 1964 II S. 957, 1018) nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Sri Lanka am 30. August 1978
in Kraft getreten.
II.
Unter Bezugnahme auf den vom Demokratischen Jemen ein-
gelegten Vorbehalt (BGBI. 1977 II S. 645) hat die Regierung Aus t r a -
li e n s am 21. Juni 1978 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen folgende Erklärung abgegeben:
(Ubersetzung)
" ... the Government of Australia does die Regierung von Australien
not regard the reservation made by betrachtet den Vorbehalt der Regie-
the Government of the People's Demo- rung der Demokratischen Volksrepu-
cratic Republic of Yemen to para- blik Jemen zu Artikel 11 Absatz 1 des
graph (1) of Article 11 as modifying Ubereinkommens nicht als eine Ände-
any rights or obligations under that rung der Rechte oder Pflichten aus
paragraph." dem genannten Absatz."
Unter Bezugnahme auf die von der Volksrepublik China eingelegten
Vorbehalte (BGBI. 1976 II S. 460) hat die Regierung Ungarns am
6. September 1978 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Natio-
nen folgende Erklärung abgegeben:
(Ubersetzung)
"The Government of the Hungarian „Die Regierung der Ungarischen
People's Republic does not recognize Volksrepublik erkennt die Gültigkeit
the validity of the reservation made des von der Volksrepublik China zu
by the Chinese People's Republic to Artikel 37 Absätze 2, 3 und 4 des
paragraphs 2, 3 and 4 of article 37 of Wiener Ubereinkommens von 1961
the 1961 Vienna Convention on Diplo- über diplomatische Beziehungen ge-
matie Relations." machten Vorbehalts nicht an."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 20. Juni 1978 (BGBI. II S. 917).
Bonn, den 24. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
1322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978. Teil II
Bek.anntmadlung
über den Geltungsbereidl
des Internationalen Freibord-Ubereinkommens von 1966
Vom 25. Oktober 1978
Das Internationale Freibord-Ubereinkommen vom
5. April 1966 (BGBl. 1969 II S. 249) ist nach seinem
Artikel 28 Abs. 3 für
Bangladesch am 10. August 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Januar 1978 {BGBI. II
s. 151).
Bonn, den 25. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmadmng
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Hascbemitischen Königreichs Jordanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. Oktober 1978
In Amman ist am 20. September 1978 ein Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung des Haschemi-
tischen Königreichs Jordanien über Finanzielle Zu-
sammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 8
am 20. September 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 25. Oktober 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Klamser
1322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978. Teil II
Bek.anntmadlung
über den Geltungsbereidl
des Internationalen Freibord-Ubereinkommens von 1966
Vom 25. Oktober 1978
Das Internationale Freibord-Ubereinkommen vom
5. April 1966 (BGBl. 1969 II S. 249) ist nach seinem
Artikel 28 Abs. 3 für
Bangladesch am 10. August 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Januar 1978 {BGBI. II
s. 151).
Bonn, den 25. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmadmng
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Hascbemitischen Königreichs Jordanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. Oktober 1978
In Amman ist am 20. September 1978 ein Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung des Haschemi-
tischen Königreichs Jordanien über Finanzielle Zu-
sammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 8
am 20. September 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 25. Oktober 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Klamser
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1978 1323
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland (2) Die Regierung des Hasdlemitischen Königreidls Jor-
und danien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist,
wird gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle
die Regierung des Haschemitisdlen Königreidls Jordanien,
Zahlungen in Deutsc:her Mark in Erfüllung von Verbind-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun- lichkeiten der Darlehensnehmer auf Grund der nadl Ab-
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem satz t abzusdtließenden Verträge garantieren.
Hasdlemitischen Königreidl Jordanien,
Artikel 3
in dem Wunsdle, diese freundschaftlidlen Beziehungen
durch fruc:htbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jor-
wirtsdlaftlichen Zusammenarbeit zu festigen und zu ver- danien stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von
tiefen, sämtlidlen Steuern und sonstigen öffentlidlen Abgaben
frei, die bei Abschluß oder Durc:hführung der in Artikel 2
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
erwähnten Verträge im Haschemitisdlen Königreidl Jor-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
danien erhoben werden.
in der Absicht, zur wirtsc:haftlichen und sozialen Ent-
wicklung im Haschemitisdlen Königreich Jordanien bei- Artikel 4
zutragen. Die Regierung des Haschemitischen Königreidts J or-
danien überläßt bei den sidi aus der Darlehensgewährung
sind wie folgt übereingekommen:
ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-
Artikel 1 ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutsc:hland er-
keine Maßnahmen, welche die gleidlberedttigte Beteiligung
möglicht es der Regierung des Hasc:hemitisc:hen König- der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-
reidls Jordanien oder anderen von beiden Regierungen tungsbereich dieses Abkommens aussdlließen oder. er-
gemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmern, bei der sdlweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-
die Vorhaben nehmigungen.
a} Entwicklung des Jordantals, Phase II Artikel 5
b) lndustrial Development Bank Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
c) Industrieansiedlungen (industrial estates) durdl die Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
Industrial Dev.elopment Bank auszuschreiben, soweit nidlt im Einzelfall etwas Abwei-
d) Agricultural Credit Corporation chendes festgelegt wird.
e) Jordan Cooperative Organization
Artikel 6
f) Kraftwerk Aqaba
g) Getreidemühle Amman, Die Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland legt be-
sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
wenn nadl Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen
worden ist, Darlehen bis zu insgesamt 70 Millionen DM die wirtschaftlichen Möglidlkeiten des Landes Berlin be-
(in Worten: Siebzig Millionen Deutsche Mark) aufzuneh- vorzugt genutzt werden.
men.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Artikel 7
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
blik Deutschland und der Regierung des Hasc:hemitisc:hen
sichtlidt des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen audt für
Königreidls Jordanien durc:h andere Vorhaben ersetzt
das Land Berlin, sofern nidlt die Regierung der Bundes-
werden.
republik Deutschland gegenüber der Regierung des Ha-
Artikel 2 schemitischen Königreichs Jordanien innerhalb von drei
(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin- Monaten nadl Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
gungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die teilige Erklärung abgibt.
zwisdlen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den
Darlehensnehmern abzuschließenden Verträge, die den in Artikel 8
der Bundesrepublik Deutsdlland geltenden Redltsvor- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
sdlriften unterliegen. in Kraft.
Geschehen zu Amman am 20. September 1978 in zwei
Urschriften, jede in englischer und deutscher Spradle, wo-
bei jeder Wortlaut gleidtermaßen verbindlidl ist. ·
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. W. Schürmann
Für die Regierung
des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Dr. Hanna Odeh
1324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Gründung eines Internationalen Verbandes
für die Veröffentlichung der Zolltarife
Vom 25. Oktober 1978
Das Ubereinkommen vom 5. Juli 1890 zur Grün-
dung eines Internationalen Verbandes für die Ver-
öffentlichung der Zolltarife nebst Ausführungsbe-
stimmungen und Zeichnungsprotokoll sowie das
Änderungsprotokoll vom 16. Dezember 1949 (BAnz.
Nr. 51 vom 14. März 1958) sind von Peru am 26. Juli
1978 gekündigt worden. Sie treten nach Artikel 15
des Ubereinkommens für
Peru am 1. April 1982
außer Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. November 1977 (BGBI. II
s. 1269).
Bonn, den 25. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h au e r
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereidt des Abkommens
über die Einfuhr von Gegenständen erzieherisdten,
wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
Vom 25. Oktober 1978
Das Abkommen vom 22. November 1950 über die
Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissen-
schaftlichen oder kulturellen Charakters (BGBl. 1957
II S. 170) ist nach seinem Artikel X für
Irland am 19. September 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. März 1978 (BGBl. II S. 313).
Bonn, den 25. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
1324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Gründung eines Internationalen Verbandes
für die Veröffentlichung der Zolltarife
Vom 25. Oktober 1978
Das Ubereinkommen vom 5. Juli 1890 zur Grün-
dung eines Internationalen Verbandes für die Ver-
öffentlichung der Zolltarife nebst Ausführungsbe-
stimmungen und Zeichnungsprotokoll sowie das
Änderungsprotokoll vom 16. Dezember 1949 (BAnz.
Nr. 51 vom 14. März 1958) sind von Peru am 26. Juli
1978 gekündigt worden. Sie treten nach Artikel 15
des Ubereinkommens für
Peru am 1. April 1982
außer Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. November 1977 (BGBI. II
s. 1269).
Bonn, den 25. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h au e r
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereidt des Abkommens
über die Einfuhr von Gegenständen erzieherisdten,
wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
Vom 25. Oktober 1978
Das Abkommen vom 22. November 1950 über die
Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissen-
schaftlichen oder kulturellen Charakters (BGBl. 1957
II S. 170) ist nach seinem Artikel X für
Irland am 19. September 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. März 1978 (BGBl. II S. 313).
Bonn, den 25. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1978 1325
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 26. Oktober 1978
Das Ubereinkommen vom 20. Oktober 1972 über
die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zu-
sammenstößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017) ist
nach seinem Artikel IV Abs. 3 für
Bangladesdi am 10.Mai 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmadiung' ergeht im Ansdiluß an die
Bekanntmachung vom 4. September 1978 (BGBI. II
s. 1216).
Bonn, den 26. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
des Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. Oktober 1978
In Manila ist am 6. September 1978 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik der
Philippinen über Finanzielle Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 8
am 6. September 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffen>
licht.
Bonn, den 26. Oktober 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Klamser
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1978 1325
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 26. Oktober 1978
Das Ubereinkommen vom 20. Oktober 1972 über
die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zu-
sammenstößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017) ist
nach seinem Artikel IV Abs. 3 für
Bangladesdi am 10.Mai 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmadiung' ergeht im Ansdiluß an die
Bekanntmachung vom 4. September 1978 (BGBI. II
s. 1216).
Bonn, den 26. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
des Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. Oktober 1978
In Manila ist am 6. September 1978 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik der
Philippinen über Finanzielle Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 8
am 6. September 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffen>
licht.
Bonn, den 26. Oktober 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Klamser
1326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gesehene Darlehen, sofern die Kreditanstalt für Wieder-
aufbau Darlehensgeberin ist.
und
die Regierung der Republik der Philippinen, Artikel 2
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
dingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt
der Republik der Philippinen,
für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun- vorschriften unterliegen.
gen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete
der Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, (2) Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit
sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des
Darlehensnehmers auf Grund der nach Absatz 1 abzu-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- schließenden Verträge garantieren.
wicklung in der Republik der Philippinen beizutragen,
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung der Republik der Philippinen stellt die
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
Artikel 1 und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-
schluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- Verträge in der Republik der Philippinen erhoben wer-
möglicht es der Regierung der Republik der Philippinen den.
oder einem anderen von beiden Regierungen gemein-
sam auszuwählenden Darlehensnehmer, bei der Kredit- Artikel 4
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vor- Die Regierung der Republik der Philippinen überläßt
haben „Schiffsbagger", wenn nach Prüfung die Förde- bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden
rungswürdigkeit festgestellt worden ist, im Rahmen der Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-
Finanziellen Zusammenarbeit ein Darlehen bis zu verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
2 800 000 DM (in Worten: Zwei Millionen achthundert- der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-
tausend Deutsche Mark) aufzunehmen. che die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-
nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich die-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im ses Abkommens ausschließen oder erschweren, und er-
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu- teilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
blik Deutschland und der Regierung der Republik der kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Philippinen durch andere Vorhaben ersetzt werden.
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- Artikel 5
klärt sich grundsätzlich bereit, im Rahmen der bestehen- Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
den innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der Darlehen finanziert werden, sind beschränkt auf den
übrigen Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften für den deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich
nicht aus dem Darlehen im Rahmen der Finanziellen auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-
Zusammenarbeit finanzierten Teil des Auftragswertes weichendes festgelegt wird.
von höchstens 4 800 000,- DM (in Worten: Vier Mil-
lionen achthunderttausend Deutsche Mark} für solche
Artikel 6
Ausfuhrgeschäfte zu übernehmen, die von Firmen mit
Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
für die Durchführung des in Absatz 1 genannten Vor- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
habens abgeschlossen werden. Die folgenden Artikel lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-
dieses Abkommens gelten auch für das neben dem Dar- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Ber-
lehen im Rahmen der Finanziellen Zusammenarbeit vor- lin bevorzugt genutzt werden.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1978 1327
Artikel 7 nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin- Erklärung abgibt.
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
Artikel 8
desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
Republik der Philippinen innerhalb von drei Monaten in Kraft.
GESCHEHEN zu Manila, Philippinen, am 6. September
1978 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
W. Eger
Für die Regierung der Republik der Philippinen
Ca r I o s P. Rom u I o
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Weltorganisation für Tourismus (WTO)
Vom 30. Oktober 1978
Die Satzung der Weltorganisation für Tourismus
(WTO) vom 27. September 1970 (BGBL 1976 II S. 23)
ist nadi ihrem Artikel 5 Abs. 2 für
Japan am 6. Juli 1978
Malta am 2. August 1978
in Kraft getreten.
Nicaragua hat die Satzung am 19. April 1978 ge-
kündigt. Die Satzung wird daher nach ihrem Arti-
kel 35 Abs. 1 für
Nicaragua am 19. April 1979
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. August 1978 (BGBl. II
S.1183).
Bonn, den 30. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h a u e r
1328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblcitter, die
vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,70 DM (1,20 DM zuzüglich -,50 DM
Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2, 10 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfadl 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6 °/o. Postvertriebsstück • Z 1998 AX • Gebühr bezahlt
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens über das Inkrafttreten des Abkommens
über die Eichung von Binnenschiffen zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Vom 31. Oktober 1978
und der Regierung der Volksrepublik Polen
über die steuerliche Behandlung
Das Ubereinkommen vom 15. Februar 1966 über des internationalen Straßenverkehrs
die Eichung von Binnenschiffen (BGBl. 1973 II
S. 1417) wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für die Vom 3. November 1978
Niederlande am 14. August 1979
in Kraft treten. Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli
1978 zu dem Abkommen vom 19. Juli 1976 zwischen
Die Niederlande haben dem Generalsekretär der der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
Vereinten Nationen nach Artikel 10 Abs. 5 des der Regierung der Volksrepublik Polen über die
Ubereinkommens notifiziert, daß sie für die An- steuerliche Behandlung des internationalen Straßen-
wendung des Artikels 2 Abs. 3 die Kennbuchstaben verkehrs (BGBl. 1978 II S. 1012) wird hiermit be-
„RN" für das Schiffseichamt Rotterdam kanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem
„AN" für das Schiffseichamt Amsterdam Artikel 5 Abs. 1
„GN" für das Schiffseichamt Groningen am 7. Oktober 1978
gewählt haben.
in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. April 1978 (BGBl. II S. 503).
Bonn, den 31. Oktober 1978 Bonn, den 3. November 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des 'Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h au e r Verbeek
1328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
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ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
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mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener
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(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblcitter, die
vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,70 DM (1,20 DM zuzüglich -,50 DM
Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2, 10 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfadl 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6 °/o. Postvertriebsstück • Z 1998 AX • Gebühr bezahlt
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens über das Inkrafttreten des Abkommens
über die Eichung von Binnenschiffen zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Vom 31. Oktober 1978
und der Regierung der Volksrepublik Polen
über die steuerliche Behandlung
Das Ubereinkommen vom 15. Februar 1966 über des internationalen Straßenverkehrs
die Eichung von Binnenschiffen (BGBl. 1973 II
S. 1417) wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für die Vom 3. November 1978
Niederlande am 14. August 1979
in Kraft treten. Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli
1978 zu dem Abkommen vom 19. Juli 1976 zwischen
Die Niederlande haben dem Generalsekretär der der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
Vereinten Nationen nach Artikel 10 Abs. 5 des der Regierung der Volksrepublik Polen über die
Ubereinkommens notifiziert, daß sie für die An- steuerliche Behandlung des internationalen Straßen-
wendung des Artikels 2 Abs. 3 die Kennbuchstaben verkehrs (BGBl. 1978 II S. 1012) wird hiermit be-
„RN" für das Schiffseichamt Rotterdam kanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem
„AN" für das Schiffseichamt Amsterdam Artikel 5 Abs. 1
„GN" für das Schiffseichamt Groningen am 7. Oktober 1978
gewählt haben.
in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. April 1978 (BGBl. II S. 503).
Bonn, den 31. Oktober 1978 Bonn, den 3. November 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des 'Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h au e r Verbeek