1298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmadtung
des Abkommens zwisc:hen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 10. Oktober 1978
In Jaunde ist am 15. August 1978 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Republik
Kamerun über Finanzielle Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 7
am 15. August 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 10. Oktober 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1978 1299
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (4) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
erklärt sich grundsätzlich bereit, im Rahmen der beste-
und
henden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen
die Regierung der Vereinigten Republik Kamerun, der übrigen Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften für
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- das in Absatz 3 genannte Darlehen und für einen weite-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und ren Finanzkredit von höchstens 13 Mio DM (in Worten:
der Vereinigten Republik Kamerun, Dreizehn Millionen Deutsche Mark} für solche Ausfuhr-
geschäfte zu übernehmen, die von Firmen mit Sitz im
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens für die
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Durchführung des in Absatz 1 genannten Vorhabens ab-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, geschlossen werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- Die folgenden Artikel dieses Abkommens gelten auch für
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, die neben der Kapitalhilfe vorgesehenen Darlehen, sofern
die Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehensgeberin ist.
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-
wicklung in der Vereinigten Republik Kamerun beizutra- Artikel 2
gen,
(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-
in Kenntnis, daß die Regierung der Vereinigten Repu- gungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die
blik Kamerun oder ein anderer von beiden Regierungen zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für
gemeinsam auszuwählender Darlehensnehmer beabsich- Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der
tigt, bei einer Werft in der Bundesrepublik Deutschland Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
zwei Frachtschiffe zu bestellen, ten unterliegen.
sind wie folgt übereingekommen: (2) Die Regierung der Vereinigten Republik Kamerun,
soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird
Artikel 1 gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah-
lungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlich-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland keiten des Darlehensnehmers auf Grund der nach Ab-
ermöglicht es der Regierung der Vereinigten Republik satz 1 abzuschließenden Verträge garantieren.
Kamerun oder einem anderen von beiden Regierungen
gemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmer, bei der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Artikel 3
Vorhaben „Zwei Frachtschiffe für die Cameroon Shipping Die Regierung der Vereinigten Republik Kamerun stellt
Lines" im Rahmen der Finanziellen Zusammenarbeit ein die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-
Darlehen bis zu 12 Mio DM (in Worten: Zwölf Millionen ern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei
Deutsche Mark) aufzunehmen. Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten
Verträge in der Vereinigten Republik Kamerun erhoben
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im
werden.
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Artikel 4
Republik Kamerun durch andere Vorhaben ersetzt wer- Die Lieferungen und Leistungen für das in Artikel 1
den. genannte Vorhaben, die aus den in Artikel 1 genannten
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Darlehen finanziert werden, sind beschränkt auf den
stellt sicher, daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau, deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich
Frankfurt/Main, für das in Absatz 1 genannte Vorhaben auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
ein weiteres Darlehen bis zu 30 Mio DM (in Worten: chendes festgelegt wird.
Dreißig Millionen Deutsche Mark) zu Bedingungen
Artikel 5
gewähren kann, die in gegenseitiger Abstimmung festge-
legt werden und den internationalen Kriterien für wirt- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson•
schaftliche Zusammenarbeit entsprechen. deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensge-
1300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
währung des vorliegenden Vertrages ergebenden Liefe- gegenüber der Regierung der Vereinigten Republik
rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkei- Kamerun innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
ten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden. des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 6 Artikel?
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.
Geschehen zu Jaunde am 15. August 1978 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rolf Enders
Für die Regierung der Vereinigten Republik Kamerun
Youssoufa Daouda
Bekanntmadlung
der deutsdl-französisdlen Vereinbarung
über Austausdl und Zusammenarbeit
im Bereidl der Stdlerheitsforsdlung bei Leidltwasserreaktoren
Vom 16. Oktober 1978
Die am 28. September 1978 in Paris unterzeichnete
Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für For-
schung und Technologie der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Commissariat a !'Energie Atomique,
Frankreich, über Austausch und Zusammenarbeit im
Bereich der Sicherheitsforschung bei Leichtwasser-
reaktoren ist nach ihrem Artikel 12
am 28. September 1978
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 16. Oktober 1978
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Im Auftrag
Loosch
Nr. 49 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1978 1301
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Commissariat a !'Energie Atomique, Frankreich,
über Austausch und Zusammenarbeit
im Bereich der Sicherheitsforschung bei Leichtwasserreaktoren
Der Bundesminister für Forschung und Technologie Artikel 3
der Bundesrepublik Deutschland Themen der Zusammenarbeit
im nachfolgenden als BMFT bezeichnet
Die Liste der Themen (Projekte oder Programme), die
und Gegenstand des Austausches oder der Zusammenarbeit
das Commissariat a l'Energie Atomique, Frankreich, sind, ist im Anhang aufgeführt. Sie kann von den Koordi-
im nachfolgenden als CEA bezeichnet - natoren geändert werden. Sie soll ein wertmäßiges
Gesamtgleichgewicht des Austausches ermöglichen, ohne
in der Erwägung, daß zwischen den Vertragsparteien daß dieses Ziel zu eng zu verstehen ist.
bereits nicht formalisierte Beziehungen im Bereich der
Reaktorsicherheitsforschung bestehen, Artikel 4
Modalitäten des Austausches
in der Erwägung, daß beide Vertragsparteien an einer
künftig noch engeren Zusammenarbeit in diesem Bereich Jedes der in der Liste im Anhang aufgeführten Themen
bei Leichtwasserreaktoren interessiert sind, kann Gegenstand eines Austausches unterschiedlicher
Art und unterschiedlichen Umfangs sein und folgendes
in der Erkenntnis, daß eine solche Zusammenarbeit für umfassen:
beide Vertragsparteien praktische Vorteile bietet, da sie - Austausch technischer Informationen durch Doku-
eine rationellere Nutzung der verfügbaren Mittel ermög- mente, Fachtreffen und Besuche,
licht, daß sie sich in den Rahmen der bestehenden - Abstimmung von Versuchsprogrammen,
deutsch-französischen Zusammenarbeit im Kernenergie-
bereich einfügt, daß sie die bestehende Zusammenarbeit - Zusammenarbeit bei Berechnungen (Vorausberechnun-
zwischen den zuständigen Behörden beider Länder in der gen oder Versuchsauswertung, Standardisierungspro-
deutsch-französischen Kommission für Fragen der Sicher- bleme usw.),
heit kerntechnischer Einrichtungen sowie die Aktivitäten - Austausch von Personal, das den Versuchen beiwohnt
der deutsch-französischen Arbeitsgruppe zur Verbesse- oder ggf. an ihrer Durchführung teilnimmt,
rung der Wettbewerbsbedingungen auf dem Gebiet der - Austausch von Fachpersonal, Meßgeräten oder Proben
Kernenergie festigt, zur gegenseitigen Eichung der Meß- oder Prüfverfah-
ren usw.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1 Besondere Verträge
Gegenstand der Vereinbarung Im Rahmen der Vereinbarung können besondere Ver-
Mit dieser Vereinbarung sollen die Modalitäten des träge durchgeführt werden, die Leistungen und Vergütun-
Austausches und der Zusammenarbeit zwischen den bei- gen vorsehen, z. B. für die Nutzung der Anlagen der
den Vertragsparteien im Bereich der Sicherheitsforschung einen Vertragspartei durch die andere. Solche Leistungen
bei Leichtwasserreaktoren festgelegt werden. können nichtsdestoweniger bei der Bewertung des
Gesamtgleichgewichts des Austausches berücksichtigt
werden.
Artikel 2
Artikel 6
Beteiligte Stellen
Koordinierung
Die beiden Vertragsparteien können an bestimmten
Aktivitäten im Rahmen dieser Vereinbarung Stellen Jede Vertragspartei benennt einen Koordinator für die
beteiligen, die in den beiden Ländern Sicherheitsfor- Förderung und Koordinierung der Aktivitäten.
schung bei Leichtwasserreaktoren betreiben. Diese müs- Die Koordinatoren treffen sich in der Regel einmal
sen sich verpflichten, die Bestimmungen dieser Vereinba- jährlich abwechselnd in Frankreich und in Deutschland.
rung einzuhalten. Insbesondere wird das CEA sicherstel- Vorsitz und Sekretariat dieser Sitzungen werden von der
len, daß die Electricite de France (EdF}, die mit'dem CEA Vertragspartei des Landes wahrgenommen, in dem die
durch einen Vertrag über Sicherheitsforschung auf dem Sitzung stattfindet.
Gebiet der Leichtwasserreaktoren verbunden ist, von Zeitpunkt, Tagesordnung und Modalitäten der Sitzun-
Anfang an zu diesen Bedingungen an der nach dieser gen werden in gemeinsamem Einvernehmen von den
Vereinbarung vorgesehenen Zusammenarbeit teilnimmt. Koordinatoren festgesetzt.
Die Vertragsparteien können im gegenseitigen Einver- Teilnehmer sind die beiden Koordinatoren und ggf. Ver-
nehmen auch Einrichtungen dritter Länder an bestimmten treter der beteiligten Stellen im Sinne von Artikel 2
Aktivitäten beteiligen. Die Bedingungen dieser Beteili- sowie Mitarbeiter oder Experten, soweit als möglich nicht
gung werden in jedem Einzelfall in gegenseitigem Einver- mehr als acht Teilnehmer insgesamt für jede Vertragspar-
nehmen festgelegt. tei.
1302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bei diesen Sitzungen gehen die Koordinatoren die The- ter Nutzung im Rahmen ihrer nationalen Tätig-
men durch, die Gegenstand der Vereinbarung sind, und keit. Diese Weitergabe kann über die im nach-
beurteilen das Ergebnis des Austausches. Dazu erhalten stehenden Punkt c erwähnten Betreiber erfol-
sie gegebenenfalls den Bericht der Arbeitsgruppen, die gen;
sie gemäß Artikel 1 einsetzen konnten. Sie entscheiden b - an Lieferanten eines Kraftwerktyps oder eines
bei jedem Thema, ob es beibehalten, geändert oder Kraftwerkteils, auf die die jeweiligen Informa-
gestrichen wird. Sie können auch über die Aufnahme tionen anwendbar sind, wobei die eventuellen
neuer Themen in <;las Programm der Vereinbarung ent- Nutzungsrechte soweit erforderlich in jedem
scheiden, wobei das Gesamtgleichgewicht des Austau- Einzelfall auszuhandeln sind;
sches zu erhalten ist.
c - an Betreiber eines Reaktortyps, auf den die
Artikel 7
jeweiligen Informationen anwendbar sind, wobei
Arbeitsgruppen die eventuellen Nutzungsrechte soweit erforder-
Zu bestimmten Themen können für begrenzte Zeit lich in jedem Einzelfall auszuhandeln sind.
Arbeitsgruppen eingesetzt werden.
Jede Vertragspartei benennt einen Verantwortlichen
Artikel 10
für jede gebildete Arbeitsgruppe.
Das Programm der Arbeitsgruppen ist im einzelnen von Erfindungen
den Koordinatoren festzulegen. 10.1 Bei Erfindungen, die während der Laufzeit dieser
Vereinbarung gemacht werden, stehen jeder Ver-
Artikel 8 tragspartei die Rechte an den von ihrem Personal
Finanzielle Bedingungen oder in ihren Einrichtungen gemachten Erfindungen
Generell und im Rahmen des Möglichen begründet entsprechend den Regeln des anwendbaren nationa-
diese Vereinbarung keinerlei finanzielle Verpflichtung len Rechts zu. Unter diesen Bedingungen ist die
der einen Vertragspartei gegenüber der anderen, sondern genannte Vertragspartei Inhaber aller mit einer sol-
nur das Streben nach einem annähernden wertmäßigen chen Erfindung verbundenen Rechte, Ansprüche
Gesamtgleichgewicht des Austausches, vorbehaltlich der oder Erträge bei Patentanmeldungen oder entspre-
in Artikel 5 erwähnten eventuellen besonderen Verträge. chenden Patenten in allen Ländern.
Werden wesentliche Änderungen der Programme, die 10.2 Wird die Erfindung jedoch in den Einrichtungen
in der Liste im Anhang aufgeführt sind, im laufe der einer Vertragspartei von dem von der anderen Ver-
Programmd'Urchführung erforderlich, die beträchtliche tragspartei abgeordneten Personal gemacht oder
Kostenänderungen nach sich ziehen, so beraten die bei- wird die Erfindung von einer Vertragspartei auf
den Vertragsparteien gemeinsam über die sich daraus Grund der vor. der anderen Vertragspartei gegebe-
ergebenden Folgen. nen Informationen gemacht, so kann die Partei, die
das Personal gestellt oder die Informationen gege-
Artikel 9
ben hat, die Patente für die Erfindung im eigenen
Nutzungsrecht - Mitteilung an Dritte Land und die andere Vertragspartei die Patente in
9.1 Jede Vertragspartei hat für ihre eigenen Forschungs- der übrigen Welt anmelden.
und Entwicklungsaktivitäten im Bereich der Sicher- 10.3 Jede Vertragspartei verpflichtet sich, auf ihre
heit von Leichtwasserreaktoren in ihrem eigenen Patente, die sie nach Artikel 10.2 erworben hat, den
Land ein unentgeltliches Nutzungsrecht an den - Industrieunternehmen des Landes der anderen Ver-
geschützten oder nichtgeschützten - Daten und son- tragspartei nach deren Benennung oder Zustimmung
stigen Informationen, die ihr von der anderen Ver- eine nichtausschließliche Lizenz zu Bedingungen
tragspartei mitgetelt werden. gleicher Art zu gewähren, wie sie in vergleichbarer
Für diesen Absatz 9.1 gelten als Vertragsparteien Lage Industrieunternehmen ihres eigenen Landes
einerseits das CEA und die EdF sowie die For- eingeräumt werden.
schungseinrichtungen, denen sie die Durchführung 10.4 Jede Vertragspartei verzichtet auf jegliche Forde-
eines Teils oder der Gesamtheit ihres Sicherheitsfor- rung gegen die andere Vertragspartei im Hinblick
schungsprogramms übertragen, und andererseits das auf Entschädigung, Gebühren oder Abfindung bezüg-
BMFT sowie die Forschungs- und Entwicklungsein- lich einer solchen Erfindung, Patentanmeldung oder
richtungen, denen es die Durchführung eines Teils eines entsprechenden Patents und stellt die andere
oder der Gesamtheit seines Sicherheitsforschungspro- Vertragspartei gegenüber allen Forderungen frei.
gramms überträgt. 10.5 Als "eigenes Land" gilt für die Auslegung dieses
9.2 Mitteilung von Informationen an Dritte Artikels "Erfindungen":
Vorbehaltlich der nachstehend aufgeführten aus- - die Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des
drücklichen, gegenteiligen Bestimmungen müssen die BMFT und der beteiligten deutschen Stellen im
Daten und sonstige Informationen, die sich die beiden Sinne von Artikel 2;
Vertragsparteien gegenseitig mitteilen, als vertraulich - Frankreich hinsichtlich des CEA, der EdF und der
angesehen werden und dürfen von der Vertragspartei, anderen beteiligten französischen Stellen im
die sie erhalten hat, ohne vorherige schriftliche Sinne von Artikel 2.
Zustimmung der Vertragspartei, die sie gegeben hat,
oder den Nachweis, daß sie schon veröffentlicht sind,
nicht an Dritte weitergegeben werden. Artikel 11
Jede der Vertragsparteien hat jedoch das Recht, die Haftung
Informationen, die sie von der anderen Vertragspartei Die Vertragsparteien haften nicht für Folgen, die sich
erhalten hat, in ihrem eigenen Land an folgende aus der Nutzung der erhaltenen Informationen und Daten
Dritte weiterzugeben, nachdem sich diese verpflichtet ergeben. Die Betreiber von Anlagen, bei denen gegebe-
haben, den vertraulichen Charakter der Informatio- nenfalls Personalaustausch oder Leistungen im Rahmen
nen zu wahren: des Austausches stattfinden, sind gegenüber Dritten
a - an die für Reaktorsicherheit zuständigen Stellen allein für Schäden haftbar, die durch einen nuklearen
mit dem Recht zu unentgeltlicher, unbeschränk- Unfall in ihren Anlagen verursacht werden.
Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1978 1303
Schäden Dritter au! Grund eines nichtnuklearen Unfalls gekündigt werden; die tatsächliche Dauer der Frist
während der Laufzeit und im Rahmen der Durchführung muß unter Berücksichtigung des Ziels eines gleich-
der Vereinbarung unterliegen ausschließlich der Haft- gewichtigen Austausches festgelegt werden.
pflicht des Vertragsschließenden, der für diesen Unfall
gemäß den geltenden Rechtsbestimmungen haftpflichtig Artikel 13
ist.
Die Bediensteten der Vertragsparteien gelten nicht als Streitfälle
Dritte im Sinne der Bestimmungen der beiden o. g. Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Durch-
Absätze. Gegenüber der anderen Vertragspartei ist jede führung dieser Vereinbarung eventuell auftretende Streit-
Vertragspartei allein für Schäden haftbar, die ihre fälle soweit wie möglidl gütlidl beizulegen, soweit erfor-
Bediensteten bei der Durchführung dieser Vereinbarung derlidl unter Hinzuziehung eines oder mehrerer Sadlver-
infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ständiger.
erleiden.
Kommen die Vertragsparteien nicht zu einer Einigung,
Jede der Vertragsparteien ist gemäß den geltenden so kommen sie überein, ihren Streitfall den beiden Regie-
Redltsbestimmungen für Sdläden haftbar, die ihre rungen vorzutragen.
Bediensteten denen der anderen Vertragspartei zufügen.
Die Vertragsparteien kommen selbst für die an ihren Artikel 14
eigenen Anlagen und Geräten verursachten Schäden auf Berlin-Klausel
und verzichten gegenüber der anderen Vertragspartei
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin,
darauf, Entschädigungsansprüche geltend zu machen,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
sofern die Sdläden nidlt durdl schwere Fahrlässigkeit
land gegenüber der Regierung der Französischen Repu-
oder vorsätzliches Versdlulden der Bediensteten der
blik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der
anderen Vertragspartei verursacht worden sind.
Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artlkel 12 Artikel 15
Laufzeit der Vereinbarung Anwendbares Recht
12.1 Diese Vereinbarung tritt zum Zeitpunkt ihrer Unter- Auf diese Vereinbarung findet bei Meinungsverschie-
zeichnung für die Dauer von 5 Jahren in Kraft. denheiten über ihre Durchführung das Recht des Ortes
12.2 Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von minde- Anwendung, an dem die jeweiligen Maßnahmen durchge-
stens 6 Monaten durch eingeschriebenen Brief führt werden.
Geschehen zu Paris am 28. September 1978 in vier
Urschriften, zwei in deutscher und zwei in französischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für den Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
H. H. H a u n s c h i l d
Für das Commissariat a !'Energie Atomique
M. P e c q u e ur
1304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Anhang
Liste der Projekte der Zusammen.arbeit
I. Thermohydraultsches Verhalten bei Druckabfall BMFT RS 143 - RS 250 - RS 2703 - RS 102-16
- CEA Programm EPIS - RS 102-18 - RS 89 - RS 229 - RS 255
- RS 256 - RS 257 - RS 258
- BMFT Programm RS 36 B
V.2 Austausch und vergleichende Prüfungen von
II. Thermohydraulisches Verhalten im Containment bei Standardteilen aus Austenitstahl (mit Schweiß-
Druckabfall nähten aus anderen Werkstoffen) mit Ultra-
schall- und Wirbelstromverfahren.
- CEA Programm ECOTRA
Programm REBECA V.3 Austausch und vergleichende Prüfungen von
Programm MOBYDICK Dampferzeugerrohrleitungen durch Wirbelstrom-
Programm SUPERMOBYDICK verfahren.
III. Meßverfahren unter Bedingungen eines Druckabfalls
VI. Angriffe von außen
- CEA Programm CANON
DEDIF - CEA - Einschlagen von Flugkörpern (CEA-EdF-
Programm)
- BMFT Programm RS 145
RS 147 Kinetik und Folgen der Deflagration
RS 188 nichteingeschlossener Gase (Labor der
Universität Poitiers)
- Verwendung von CANON zur Eichung des Loops
RS 145, Verwendung des Loops RS 145 zur Erpro- - Deflagrationsversuche von Volumen
bung anderer französisdier Meßverfahren. zwischen 100 und 1 000 m 3 (ab 1978)
Im allgemeinen konzentriert sich die Zusammenar- - Erdstöße durch Explosion eines Gasge-
beit in diesem Bereich auf einen Informationsaus- misches
tausdi, insbesondere über die erzielten Ergebnisse. - Merkmale der ausgelösten Druckwelle
(partielles Interesse)
IV. Rechencode zur Beschreibung eines Druckabfalls
- BMFT -- RS 165
Regelmäßig zweimal jährlich werden Informationssit-
zungen über den Stand der Arbeiten auf beiden - RS 102-7
Seiten durchgeführt. - Einschlagen großer harter Flugkörper
(partielles Interesse).
V. Zerstörungsfreie Prilfungen
In einer ersten Phase ist der Austausch von Ergeb-
V.1 Informationsaustausch über Leistungen und nissen über die für interessant erachteten Studien
Ergebnisse folgender Projekte: vorgesehen. Danach könnte eine Koordinierung der
CEA 4111 61 - 4111 610 - 5100 62 - 5164 61 Programme in Betracht gezogen werden, wobei mög-
- 5412 61 - 7630 65 - SA 5169 - 5100 61 lichst weitgehend die Versuchsanlagen jedes Part-
- 4111 67 ners verwendet werden sollten.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1978 1305
Bekanntmadtung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 11
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtsdtaftlidten Arbeiter
Vom 17. Oktober 1978
Das Ubereinkommen Nr. 11 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 12. November 1921 über
das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaft-
lichen Arbeiter (RGBl. 1925 II S. 171) ist nach seinem
Artikel 3 Abs. 3 für
Portugal am 27. September 1977
in Kraft getreten.
Die Seschellen haben am 6. Februar 1978 dem
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
notifiziert, daß sie sich an das Dbereinkommen ge-
bunden betrachten, dessen Anwendung durch das
Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet er-
streckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmadmng vom 27. Februar 1978 (BGBI. II
s. 275).
Bonn, den 17. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Bekanntmadtung
iiber den Geltungsbereidt des Ubereinkommens Nr. 92
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Quartierräume der Besatzung an Bord von Schiffen
(Neufassung vom Jahre 1949)
Vom 18. Oktober 1978
Das Dbereinkommen Nr. 92 der Internati~nalen
Arbeitsorganisation vom 18. Juni 1949 über die
Quartierräume der Besatzung an Bord von Schiffen
(Neufassung vom Jahre 1949) - BGBI. 1974 II S. 841
- ist nach seinem Artikel 21 Abs. 3 für
Irak am 1. Juni 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. März 1978 (BGBI. II S. 306).
Bonn, den 18. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1978 1305
Bekanntmadtung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 11
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtsdtaftlidten Arbeiter
Vom 17. Oktober 1978
Das Ubereinkommen Nr. 11 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 12. November 1921 über
das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaft-
lichen Arbeiter (RGBl. 1925 II S. 171) ist nach seinem
Artikel 3 Abs. 3 für
Portugal am 27. September 1977
in Kraft getreten.
Die Seschellen haben am 6. Februar 1978 dem
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
notifiziert, daß sie sich an das Dbereinkommen ge-
bunden betrachten, dessen Anwendung durch das
Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet er-
streckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmadmng vom 27. Februar 1978 (BGBI. II
s. 275).
Bonn, den 17. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Bekanntmadtung
iiber den Geltungsbereidt des Ubereinkommens Nr. 92
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Quartierräume der Besatzung an Bord von Schiffen
(Neufassung vom Jahre 1949)
Vom 18. Oktober 1978
Das Dbereinkommen Nr. 92 der Internati~nalen
Arbeitsorganisation vom 18. Juni 1949 über die
Quartierräume der Besatzung an Bord von Schiffen
(Neufassung vom Jahre 1949) - BGBI. 1974 II S. 841
- ist nach seinem Artikel 21 Abs. 3 für
Irak am 1. Juni 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. März 1978 (BGBI. II S. 306).
Bonn, den 18. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 102
der Internationalen Arbeitsorganisation
öber die Mindestnormen der Sozialen Sidlerheit
Vom 18. Oktober 1978
Das Ubereinkommen Nr. 102 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1952 über die Min-
destnormen der Sozialen Sicherheit (BGBl. 1957 II
S. 1321} ist nach seinem Artikel 79 Abi. 3 für die
Schweiz am 18. Oktober 1978
hinsichtlich der Teile V, VI, VII, IX und X
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. März 1977 (BGBl. II
s. 280).
Bonn, den 18. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 115
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen
Vom 18. Oktober 1978
Das Ubereinkommen Nr. 115 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 22. Juni 1960 über den
Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen
(BGBl. 1973 II S. 933) wird nach seinem Artikel 17
Abs. 3 für
Libanon am 6. Dezember 1978
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. April 1977 {BGBI. II
s. 461).
Bonn, den 18. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 102
der Internationalen Arbeitsorganisation
öber die Mindestnormen der Sozialen Sidlerheit
Vom 18. Oktober 1978
Das Ubereinkommen Nr. 102 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1952 über die Min-
destnormen der Sozialen Sicherheit (BGBl. 1957 II
S. 1321} ist nach seinem Artikel 79 Abi. 3 für die
Schweiz am 18. Oktober 1978
hinsichtlich der Teile V, VI, VII, IX und X
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. März 1977 (BGBl. II
s. 280).
Bonn, den 18. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 115
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen
Vom 18. Oktober 1978
Das Ubereinkommen Nr. 115 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 22. Juni 1960 über den
Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen
(BGBl. 1973 II S. 933) wird nach seinem Artikel 17
Abs. 3 für
Libanon am 6. Dezember 1978
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. April 1977 {BGBI. II
s. 461).
Bonn, den 18. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1978 1307
Bekanntmadumg
über den Geltungsbereidl des Obereinkommens Nr. 118
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleidlbehandlung von Inländern und Ausländern
in der Sozialen Sidlerhelt
Vom 18. Oktober 1978
Das Ubereinkommen Nr. 118 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1962 über die
Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern in
der Sozialen Sicherheit (BGBI. 1970 II S. 802) wird
nach seinem Artikel 15 Abs. 3 für
Mexiko am 6. Januar 1979
mit Ubernahme der Verpflichtungen nach Arti-
kel 2 Abs. 1 Buchstaben a, b, c, d, e, f und g
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Februar 1978 (BGBI. II
s. 302).
Bonn, den 18. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fle i sc hha ue r
Bekanntma~ung
über den Geltungsbereidl des Ubereinkommens Nr.122
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Beschäftigungspolitik
Vom 18. Oktober 1978
Das Obereinkommen Nr. 122 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 9. Juli 1964 über die
Beschäftigungspolitik (BGBI. 1971 II S. 57) wird nach
seinem Artikel 5 Abs. 3 für die
Türkei am 13. Dezember 1978
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Februar 1978 (BGBI. II
s. 303).
Bonn, den 18. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleisch h au er
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1978 1307
Bekanntmadumg
über den Geltungsbereidl des Obereinkommens Nr. 118
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleidlbehandlung von Inländern und Ausländern
in der Sozialen Sidlerhelt
Vom 18. Oktober 1978
Das Ubereinkommen Nr. 118 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1962 über die
Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern in
der Sozialen Sicherheit (BGBI. 1970 II S. 802) wird
nach seinem Artikel 15 Abs. 3 für
Mexiko am 6. Januar 1979
mit Ubernahme der Verpflichtungen nach Arti-
kel 2 Abs. 1 Buchstaben a, b, c, d, e, f und g
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Februar 1978 (BGBI. II
s. 302).
Bonn, den 18. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fle i sc hha ue r
Bekanntma~ung
über den Geltungsbereidl des Ubereinkommens Nr.122
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Beschäftigungspolitik
Vom 18. Oktober 1978
Das Obereinkommen Nr. 122 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 9. Juli 1964 über die
Beschäftigungspolitik (BGBI. 1971 II S. 57) wird nach
seinem Artikel 5 Abs. 3 für die
Türkei am 13. Dezember 1978
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Februar 1978 (BGBI. II
s. 303).
Bonn, den 18. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleisch h au er
1308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr.134
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Schutz der Seeleute gegen Arbeitsunfälle
Vom 18. Oktober 1978
Das Ubereinkommen Nr. 134 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 30. Oktober 1970 über den
Schutz der Seeleute gegen Arbeitsunfälle (BGBl.
1974 II S. 900) wird nach seinem Artikel 12 Abs. 3
für
Frankreich am 27. Februar 1979
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Februar 1978 (BGBI. II
s. 278).
Bonn, den 18. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h a u e r
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr.128
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene
Vom 19. Oktober 1978
Das Ubereinkommen Nr. 128 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 29. Juni 1967 über Leistun-
gen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene
(BGBl. 1970 II S. 813) ist nach seinem Artikel 48
Abs. 3 für die
Schweiz am 13. September 1978
nach Artikel 2 Abs. 2 mit Ubernahme der Ver-
pflichtungen aus den Teilen II, III und IV
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Februar 1978 (BGBI. II
s. 272).
Bonn, den 19. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h a u e r
1308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr.134
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Schutz der Seeleute gegen Arbeitsunfälle
Vom 18. Oktober 1978
Das Ubereinkommen Nr. 134 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 30. Oktober 1970 über den
Schutz der Seeleute gegen Arbeitsunfälle (BGBl.
1974 II S. 900) wird nach seinem Artikel 12 Abs. 3
für
Frankreich am 27. Februar 1979
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Februar 1978 (BGBI. II
s. 278).
Bonn, den 18. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h a u e r
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr.128
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene
Vom 19. Oktober 1978
Das Ubereinkommen Nr. 128 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 29. Juni 1967 über Leistun-
gen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene
(BGBl. 1970 II S. 813) ist nach seinem Artikel 48
Abs. 3 für die
Schweiz am 13. September 1978
nach Artikel 2 Abs. 2 mit Ubernahme der Ver-
pflichtungen aus den Teilen II, III und IV
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Februar 1978 (BGBI. II
s. 272).
Bonn, den 19. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h a u e r
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1978 1309
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Obereinkommen Nr. 2, 8, 16, 29, 87 und 105
der Internationalen Arbeitsorganisation
Vom 20. Oktober 1978
Die Seschellen haben am 6. Februar 1978 dem e) das Ubereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Ver-
notifiziert, daß sie sich an die nachstehend aufge- einigungsrechtes (BGBl. 1956 II S. 2072)
führten Ubereinkommen der Internationalen Ar:. und
beitsorganisation
f) das Ubereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957
a) das Ubereinkommen Nr. 2 vom 28. November über die Abschaffung der Zwangsarbeit (BGBI.
1919 betreffend die Arbeitslosigkeit (RGBl. 1925 1959 II S. 441)
II S. 162),
b) das Ubereinkommen Nr. 8 vom 9. Juli 1920 über gebunden betrachten, deren Anwendung durch das
die Gewährung einer Entschädigung für Arbeits- Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet er-
losigkeft infolge von Schiffbruch (RGBI. 1929 II streckt worden war.
s. 759), Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
c) das Ubereinkommen Nr. 16 vom 11. November Bekanntmachungen
1921 über die pflichtmäßige ärztliche Unter- zu a): vom 9. August 1976 (BGBl. 1976 II S. 1570),
suchung der in der Seeschiffahrt beschäftigten
Kinder und Jugendlichen (RGBl. 1929 II S. 383, zu b): vom 19. Juli 1976 (BGBI. 1976 II S. 1354),
386), zu c): vom 16. März 1977 (BGBI. 1977 II S. 359),
d) das Ubereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930 zu d): vom 23. Februar 1978 (BGBI. 1978 II S. 298),
über Zwangs- oder Pflichtarbeit (BGBl. 1956 II zu e): vom 23. Februar 1978 (BGBI. 1978 II S. 299),
s. 640), zu f): vom 23. Februar 1978 (BGBI. 1978 II S. 301).
Bonn, den 20. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
1310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 26
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen
Vom 20. Oktober 1978
Guinea-Bissau hat am 21. Februar 1977 dem Die Seschellen haben am 6. Februar 1978 dem
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
notifiziert, daß es sich an das Ubereinkommen Nr. 26 notifiziert, daß sie sich an das Ubereinkommen ge-
der Internationalen Arbeitsorganisation vom 16. Juni bunden betrachten, dessen Anwendung durch das
Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet er-
1928 über die Einrichtung von Verfahren zur Fest- streckt worden war.
setzung von Mindestlöhnen (RGBI. 1929 II S. 375) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
gebunden betrachtet, dessen Anwendung durch Por- Bekanntmachung vom 9. Dezember 1976 (BGBl. II
tugal auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war. s. 1991).
Bonn, den 20. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h haue r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 99
der Internationalen Arbeitsorganisation
Uber die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtsdlaft
Vom 20. Oktober 1978
Das Ubereinkommen Nr. 99 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1951 über die Ver-
fahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der
Landwirtschaft (BGBI. 1953 II S. 294) ist nach seinem
Artikel 7 Abs. 3 für
Polen am 5. Juli 1978
in Kraft getreten.
Die Seschellen haben am 6. Februar 1978 dem
Generaldirektor d_es Internationalen Arbeitsamtes
notifiziert, daß sie sich an das Ubereinkommen ge-
bunden betrachten, dessen Anwendung durch das
Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet er-
streckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. November 1976 (BGBI. II
s. 1960).
Bo~m, den 20. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 26
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen
Vom 20. Oktober 1978
Guinea-Bissau hat am 21. Februar 1977 dem Die Seschellen haben am 6. Februar 1978 dem
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
notifiziert, daß es sich an das Ubereinkommen Nr. 26 notifiziert, daß sie sich an das Ubereinkommen ge-
der Internationalen Arbeitsorganisation vom 16. Juni bunden betrachten, dessen Anwendung durch das
Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet er-
1928 über die Einrichtung von Verfahren zur Fest- streckt worden war.
setzung von Mindestlöhnen (RGBI. 1929 II S. 375) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
gebunden betrachtet, dessen Anwendung durch Por- Bekanntmachung vom 9. Dezember 1976 (BGBl. II
tugal auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war. s. 1991).
Bonn, den 20. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h haue r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 99
der Internationalen Arbeitsorganisation
Uber die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtsdlaft
Vom 20. Oktober 1978
Das Ubereinkommen Nr. 99 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1951 über die Ver-
fahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der
Landwirtschaft (BGBI. 1953 II S. 294) ist nach seinem
Artikel 7 Abs. 3 für
Polen am 5. Juli 1978
in Kraft getreten.
Die Seschellen haben am 6. Februar 1978 dem
Generaldirektor d_es Internationalen Arbeitsamtes
notifiziert, daß sie sich an das Ubereinkommen ge-
bunden betrachten, dessen Anwendung durch das
Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet er-
streckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. November 1976 (BGBI. II
s. 1960).
Bo~m, den 20. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1978 1311
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr.135
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb
Vom 20. Oktober 1978
Das Ubereinkommen Nr. 135 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1971 über Sdiutz
und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im
Betrieb (BGBI. 1973 II S. 953) wird nach seinem Ar-
tikel 8 Abs. 3 für
Costa Rica am 7. Dezember 1978
in Kraft treten.
Das Vereinigte Königreich hat die Anwen-
dung des Ubereinkommens mit Wirkung vom
12. September 1977 auf Gibraltar erstreckt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Februar 1978 (BGBl. II
s. 273).
Bonn, den 20. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt des Ubereinkommens Nr. 138
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
Vom 23. Oktober 1978
Das Ubereinkommen Nr. 138 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1973 über das
Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
(BGBI. 1976 II S. 201) wird nach seinem Artikel 12
Abs. 3 für
Polen am 22. März 1979
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Februar 1978 (BGBI. II
s. 274).
Bonn, den 23. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h au er
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1978 1311
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr.135
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb
Vom 20. Oktober 1978
Das Ubereinkommen Nr. 135 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1971 über Sdiutz
und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im
Betrieb (BGBI. 1973 II S. 953) wird nach seinem Ar-
tikel 8 Abs. 3 für
Costa Rica am 7. Dezember 1978
in Kraft treten.
Das Vereinigte Königreich hat die Anwen-
dung des Ubereinkommens mit Wirkung vom
12. September 1977 auf Gibraltar erstreckt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Februar 1978 (BGBl. II
s. 273).
Bonn, den 20. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt des Ubereinkommens Nr. 138
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
Vom 23. Oktober 1978
Das Ubereinkommen Nr. 138 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1973 über das
Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
(BGBI. 1976 II S. 201) wird nach seinem Artikel 12
Abs. 3 für
Polen am 22. März 1979
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Februar 1978 (BGBI. II
s. 274).
Bonn, den 23. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h au er
1312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Ju&tiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Drudt: Bundesdrudterei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
madlungen veröffentlidlt. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerredltlidle Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Redltsvorsdlriften und Bekanntmadlungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlidlt.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postansdlrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits ersdlienener
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfadl 13 20, 5300 Bonn 1. Tel
(0 22 21) 23 80 67 bis 69. .
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlidl je 48,- DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten t,20 DM zuzüglidl Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt audl für Bundesgesetzblätter, die
vor dem t. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postsdlec:kkonto Bundes-·
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausredlnung.
Preis dieser Ausgabe: t,70 DM (1,20 DM zuzüglidl -,50 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausredlnung 2,10 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6 '/,. Postvertriebssttlck • Z 1991 AX • Gebtlhr bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsb~reich des Ubereinkommens Nr.139
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Verhütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende Stoffe
und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren
Vom 23. Oktober 1978
Das Ubereinkommen Nr. 139 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1974 über die
Verhütung und Bekämpfung der durch krebserzeu-
gende Stoffe und Einwirkungen verursachten Be-
rufsgefahren (BGBl. 1976 II S. 577) ist nach seinem
Artikel 8 Abs. 3 für
Japan am 26. Juli 1978
Jugoslawien am 19. August 1978
in Kraft getreten; es wird für
Irak am 31. März 1979
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Februar 1978 (BGBl. II
s. 274).
Bonn, den 23. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r