1285
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 AX
1978 Ausgegeben zu Bonn am 4. November 1978 Nr. 48
Tag Inhalt Seite
26. 10. 78 Erste Verordnung zur Änderung der Neufassung 1977 der Anlage I (RID) des Internatio-
nalen Ubereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr (1. RID-Änderungsverordnung) 1285
21. 9. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Liberia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 1286
21. 9. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Sierra Leone über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 1288
4. 10. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über das Verhalten
beim Fischfang im Nordatlantik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1290
6. 10. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von Papua-Neuguinea über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1290
9. 10. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 1292
12. 10. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens über internationale Be-
förderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungs-
mittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (A TP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1294
12. 10. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens über das auf die Form
letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1294
12. 10. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens über psychotrope Stoffe 1295
12. 1O. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Obereinkommens betreffend
Auskünfte über ausländisches Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1295
30. 10. 78 Bekanntmachung gemäß Artikel XI § 3 Abs. 3 des Gesetzes über internationale Patent-
übereinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1296
188-17
Die Anlage zur 1. RID-Anderungsverordnung wird als Anlageband
zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes veröffentlicht.
Erste Verordnung
zur Änderung der Neufassung 1977 der Anlage I (RIO)
des Internationalen Ubereinkommens
über den Eisenbahnfrachtverkehr
(t. RIO-Änderungsverordnung)
Vom 26. Oktober 1978
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. §2
April 1974 zu dem Zusatzübereinkommen vom 26. Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
Februar 1966 zum Internat-ionalen Ubereinkommen leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des
über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr in der Eingangsformel bezeichneten Gesetzes vom
vom 25. Februar 1961 über die Haftung der Eisen- 26. April 1974 auch im Land Berlin.
bahn für Tötung und Verletzung von Reisenden
sowie zu den Internationalen Ubereinkommen vom §3
7. Februar 1970 über den Eisenbahnfrachtverkehr Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
und über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäck- kündung in Kraft.
verkehr (BGBI. 1974 II S. 357} wird verordnet:
§ 1 Bonn, den 26. Oktober 1978
Die Internationale Ordnung für die Beförderung
Der Bundesminister für Verkehr
gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RID) - An-
In Vertretung
lage I des Internationalen Ubereinkommens vom
Heinz Ruhnau
7. Februar 1970 über den Eisenbahnfrachtverkehr -
in der Fassung der RID-NeufassungsV vom 9. Sep-
tember 1977 (BGBl. II S. 778) wird gemäß der An- •) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundes-
gesetzblattes den Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II auf
lage*} zu dieser Verordnung geändert. Anforderung kostenlos zugestellt.
1286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Republik Liberia
O.ber Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. September 1978
In Monrovia ist am 30. Juni 1978 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Liberia
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet
worden. Das Abkommen iStt nach seinem Artikel 8
am 30. Juni 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 21. September 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1978 1287
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Liberia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt
für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in
und
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
die Regierung der Republik Liberia, schriften unterliegen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- (2) Die Regierung der Republik Liberia, soweit sie nicht
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und selbst Darlehensnehmerin ist, und die National Bank of
der Republik Liberia, Liberia werden gegenüber der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun- von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der
gen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge garantieren.
der Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- Artikel 3
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Regierung der Republik Liberia stellt die Kredit-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
wicklung in der Republ-ik Liberia beizutragen, sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
sind wie folgt übereingekommen: in der Republik Liberia erhoben werden.
Artikel 1 Artikel 4
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- Die Regierung der Republik Liberia überläßt bei den
möglicht es der Regierung der Republik Liberia oder sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh- ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
lenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für Wie- den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
deraufbau, Frankfurt/Main, für die nachstehend genann- kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
ten Vorhaben, wenn nach Prüfung die Förderungswürdig- gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen
keit festgestellt worden ist, Darlehen bis zu insgesamt mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-
26,0 Millionen DM (in Worten: sechsundzwanzig Mil- kommens ausschließen oder erschweren, und erteilt ge-
lionen Deutsche Mark) in folgender Aufteilung aufzu- gebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
nehmen: unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
a) Stromverteilung Monrovia II bis zu 16,0 Millionen DM,
Artikel 5
b) Wasserversorgung Buchanan bis zu 2,,5 Millionen DM,
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
c) Ausbildungszentrum für Forst-
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
und Holzwirtschaft Bomi Hills bis zu 7 ,5 Millionen DM.
auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im weichendes festgelegt wird.
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der Regierung der Republik Li- Artikel 6
beria durch andere Vorhaben ersetzt werden.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Artikel 2
lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-
(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Be- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Ber-
dingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die lin bevorzugt genutzt werden.
1288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Artikel 7 krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
abgibt.
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
Artikel 8
für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
Republik Liberia innerhalb von drei Monaten nach In- in Kraft.
GESCHEHEN zu Monrovia am 30. Juni 1978 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Carl-Heinz Rouette
Botschafter
Für die Regierung der Republik Liberia
J am e s T. Phi 11 i p s , J r.
Finanzminister
Bekanntmadmng
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sierra Leone
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. September 1978
In Freetown ist am 18. Juli 1978 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Sier,ra
Leone über Finanzielle Zusammenarbe~t unterzeich-
net worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-
kel 5
am 18. Juli 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 21. September 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1978 1289
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sierra Leone
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wicklungsgesellschaft) mbH wird nach Maßgabe eines
noch abzuschließenden Beteiligungsvertrages erworben.
und
die Regierung der Republik Sierra Leone, (2) Die Regierung der Republik Sierra Leone garantiert
im eigenen Namen und für die Bank von Sierra Leone,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- die im Auftrag der Regierung für Devisenkontrollmaßnah-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und men zuständig ist, hinsichtlich der in Artikel 1 genannten
der Republik Sierra Leone, Beteiligung den freien Transfer aller Zahlungen aus dem
gemäß Absatz 1 abzuschließenden Beteiligungsvertrag
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen sowie den freien Rücktransfer des Kapitals, der Erträge
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der und im Falle der Veräußerung oder der Liquidation, des
wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu festigen und zu ver- Veräußerungs- oder Liquidationserlöses. Die Regierung
tiefen, der Republik Sierra Leone legt der National Development
Bank Limited bei der Erfüllung ihrer Zahlungs- und Rück-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- zahlungsverpflichtungen an die Deutsche Gesellschaft für
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, wirtschaftliche Zusammenarbeit (Entwicklungsgesell-
schaft) mbH gemäß dem in Absatz 1 erwähnten Beteili-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- gungsvertrag keine Hindernisse in den Weg.
wicklung in der Republik Sierra Leone beizutragen,
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 3
Die Regierung der Republik Sierra Leone stellt die
Artikel 1
Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenar-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beit (Entwicklungsgesellschaft) mbH von sämtlichen
ermöglicht es der Deutschen Gesellschaft für wirtschaft- Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei
liche Zusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) mbH, Abschluß oder Durchführung des in Artikel 2 Absatz 1
5000 Köln 41, sich am Stammkapital der National Devel- erwähnten Beteiligungsvertrages in Sierra Leone erhoben
opment Bank Limited, Freetown, in Höhe von 1 Million werden.
DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark) zu beteili-
gen, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest- Artikel 4
gestellt worden ist.
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
(2) Die in Absatz 1 bezeichnete Beteiligung kann im nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu- innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
blik Deutschland und der Regierung der Republik Sierra Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Leone durch andere Vorhaben ersetzt werden.
Artikel 2 Artikel 5
(1) Die in Artikel 1 genannte Beteiligung der Deutschen Dieses Abkommen tritt am Tage der Unterzeichnung in
Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (Ent- Kraft.
GESCHEHEN zu Freetown am 18. Juli 1978 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
D r. R i c h a r d A c h e n b a c h
Für die Regierung der Republik Sierra Leone
A. D. Kam a r a
1290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik
Vom 4. Oktober 1978
Das Ubereinkommen vom 1. Juni 1967 über das
Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik (BGBl.
1976 II S. 1) ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für die
Deutsche Demokratische
Republik am 7. Juni 1978
in Kraft getreten. Die Deutsche Demokratische
Republik hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
nach Artikel 14 Abs. 2 des Ubereinkommens erklärt,
daß sie sich nicht an Artikel 13 des Ubereinkommens
gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Oktober 1976 (BGBI. II
s. 1910).
Bonn, den 4. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
van Well
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Spangenberg
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Papua-Neuguinea
Ober finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Oktober 1978
In Port Moresby ist am 23. August 1978 ein Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Papua-Neu-
guinea über finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-
net worden. Das Abkommen ist nach seinem Ar-
tikel 8
am 23. August 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Oktober 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
1290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik
Vom 4. Oktober 1978
Das Ubereinkommen vom 1. Juni 1967 über das
Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik (BGBl.
1976 II S. 1) ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für die
Deutsche Demokratische
Republik am 7. Juni 1978
in Kraft getreten. Die Deutsche Demokratische
Republik hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
nach Artikel 14 Abs. 2 des Ubereinkommens erklärt,
daß sie sich nicht an Artikel 13 des Ubereinkommens
gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Oktober 1976 (BGBI. II
s. 1910).
Bonn, den 4. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
van Well
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Spangenberg
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Papua-Neuguinea
Ober finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Oktober 1978
In Port Moresby ist am 23. August 1978 ein Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Papua-Neu-
guinea über finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-
net worden. Das Abkommen ist nach seinem Ar-
tikel 8
am 23. August 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Oktober 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1978 1291
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Papua-Neuguinea
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
und oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
in Papua-Neuguinea erhoben werden.
die Regierung von Papua-Neuguinea,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Artikel 4
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Die Regierung von Papua-Neuguinea überläßt bei den
Papua-Neuguinea, sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
von und nach Papua-Neuguinea den Passagieren und
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
trifft keine Maßnahmen, welche die gleichmäßige und
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
Abkommens an solchen Transporten ausschließen oder
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-
wicklung in Papua-Neuguinea beizutragen, ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1 Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
ermöglicht es der Regierung von Papua-Neuguinea, bei auszuschreiben, soweit nicht in einzelnen Verträgen nach
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für Artikel 2 etwas Abweichendes festgelegt wird.
das Vorhaben „Erschließungsstraße Silanga-Balima"
(Straßenkomponente des Biala-Landentwicklungs-Vorha- Artikel 6
bens), Provinz West New Britain, wenn nach Prüfung die
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darle- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
hen bis zu 10 Millionen DM (in Worten: Zehn Millionen besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
Deutsche Mark) aufzunehmen. hensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen
die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im
bevorzugt genutzt werden.
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung von Papua-Neugui-
nea durch andere Vorhaben ersetzt werden. Artikel 7
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Artikel 2 sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun- das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen republik Deutschland gegenüber der Regierung von Papua-
der Regierung von Papua-Neuguinea und der Kreditan- Neugiunea innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
stalt für Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die den treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab•
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- gibt.
schriften unterliegen.
Artikel 3 Artikel 8
Die Regierung von Papua-Neuguinea stellt die Kredit- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und in Kraft.
GESCHEHEN zu Port Moresby am 23. August 1978 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Kar 1 D ö ring
Für die Regierung von Papua-Neuguinea
Niwia Ebia Olewale
1292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. Oktober 1978
In Lusaka ist am 24. Juli 1978 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deuts~-
land und der Regierung der Republik Sambia über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 24. Juli 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. Oktober 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1978 1293
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutsdiland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
die Regierung der Republik Sambia, sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- in der Republik Sambia erhoben werden.
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Sambia, Artikel 4
Die Regierung der Republik Sambia überläßt bei den
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
gen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
der Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
den Passagieren und Lieferanten die freie \tVahl der Ver-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-
kommens ausschließen oder erschweren, und erteilt ge-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-
gebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
wicklung in der Republik Sambia beizutragen,
unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1 Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-
möglicht es der Regierung der Republik Sambia, bei der weichendes festgelegt wird.
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das
Vorhaben „Erweiterung der Zuckerproduktion", wenn Artikel 6
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
den ist, ein Darlehen bis zu 27,0 Millionen DM (in Wor- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
ten: siebenundzwanzig Millionen Deutsche Mark) auf- lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-
zunehmen. gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Ber-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im
lin bevorzugt genutzt werden.
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu- Artikel 7
blik Deutschland und der Regierung der Republik Sam-
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
bia durch andere Vorhaben ersetzt werden.
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
Artikel 2 desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
Republik Sambia innerhalb von drei Monaten nach In-
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-
krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-
abgibt.
schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für
Artikel 8
Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
ten unterliegen. in Kraft.
GESCHEHEN zu Lusaka am 24. Juli 1978 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleidiermaßen verbindlidi ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Wo l f r a m D u f n e r
Für die Regierung der Republik Sambia
J o h n M. M w a n a k a t w e
1294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)
Vom 12. Oktober 1978
Das Ubereinkommen vom 1. September 1970 über
internationale Beförderungen leicht verderblicher
Lebensmittel und über die besonderen Beförderungs-
mittel, die für diese Beförderungen zu verwenden
sind (ATP) - BGBI. 1974 II S. 565 - , wird nach
seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Luxemburg am 9. Mai 1979
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. April 1978 (BGBI. II S. 506}.
Bonn, den 12. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
Vom 12. Oktober 1978
Tonga hat mit Note vom 10. August 1978 dem
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der
Niederlande notifiziert, daß es sich auch nach Er-
langung der Unabhängigkeit am 4. Juni 1970 an das
Ubereinkommen vom 5. Oktober 1961 über das auf
die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende
Recht (BGBI. 1965 II S. 1144} gebunden betrachtet,
dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängig-
keit durch das Vereinigte Königreich auf sein Ho-
heitsgebiet erstreckt worden war. Tonga hat hierbei
den Vorbehalt nach Artikel 10 des Ubereinkommens
eingelegt und ferner erklärt, daß es den anläßlich
der Erstreckung von dem Vereinigten Königreich
eingelegten Vorbehalt nach Artikel 9 des Uberein-
kommens aufrechterhält.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 29. Dezember 1965 (BGBI.
1966 II S. 11} und vom 1. Dezember 1977 (BGBI. II
s. 1270).
Bonn, den 12. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h au e r
1294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)
Vom 12. Oktober 1978
Das Ubereinkommen vom 1. September 1970 über
internationale Beförderungen leicht verderblicher
Lebensmittel und über die besonderen Beförderungs-
mittel, die für diese Beförderungen zu verwenden
sind (ATP) - BGBI. 1974 II S. 565 - , wird nach
seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Luxemburg am 9. Mai 1979
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. April 1978 (BGBI. II S. 506}.
Bonn, den 12. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
Vom 12. Oktober 1978
Tonga hat mit Note vom 10. August 1978 dem
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der
Niederlande notifiziert, daß es sich auch nach Er-
langung der Unabhängigkeit am 4. Juni 1970 an das
Ubereinkommen vom 5. Oktober 1961 über das auf
die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende
Recht (BGBI. 1965 II S. 1144} gebunden betrachtet,
dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängig-
keit durch das Vereinigte Königreich auf sein Ho-
heitsgebiet erstreckt worden war. Tonga hat hierbei
den Vorbehalt nach Artikel 10 des Ubereinkommens
eingelegt und ferner erklärt, daß es den anläßlich
der Erstreckung von dem Vereinigten Königreich
eingelegten Vorbehalt nach Artikel 9 des Uberein-
kommens aufrechterhält.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 29. Dezember 1965 (BGBI.
1966 II S. 11} und vom 1. Dezember 1977 (BGBI. II
s. 1270).
Bonn, den 12. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h au e r
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1978 1295
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Obereinkommens
über psydlotrope Stoffe
Vom 12. Oktober 1978
Das Ubereinkommen vom 21. Februar 1971 über
psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) ist nach
seinem Artikel 26 Abs. 2 für
Algerien am 12. Oktober 1978
Argentinien am 17. Mai 1978
Korea (Republik) am 12. April 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 27. Januar 1978 (BGBl. II
S. 252) und vom 31. August 1978 (BGBl. II S. 1239).
Bonn, den 12. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Europäisdlen Obereinkommens
betreffend Auskünfte über ausländisdles Redlt
Vom 12. Oktober 1978
Das Europäische Ubereinkommen vom 7. Juni 1968 betreffend Aus-
künfte über ausländisches Recht (BGBI. 1974 II S. 937) ist nach seinem
Artikel 17 Abs. 3 für
Luxemburg am 15. Dezember 1977
in Kraft getreten; es wird für
Portugal am 8. November 1978
in Kraft treten.
Luxemburg hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgendes
erklärt:
(Ubersetzung)
«La responsabilite de l'Etat, en cas .,Die Haftung des Staates bei unvoll-
de reponse incomplete, fausse ou er- ständiger, falscher oder fehlerhafter
ronee donnee a une demande d'infor- Beantwortung eines Ersuchens um
mation dans le cadre de la Conven- Auskunft im Rahmen des Uberein-
tion, est limitee aux cas de dol ou de kommens ist auf Fälle von Vorsatz
faule grave, inexcusable.» oder grober Fahrlässigkeit beschränkt.•
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 21. April 1978 (BGBl. II S. 788).
Bonn, den 12. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1978 1295
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Obereinkommens
über psydlotrope Stoffe
Vom 12. Oktober 1978
Das Ubereinkommen vom 21. Februar 1971 über
psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) ist nach
seinem Artikel 26 Abs. 2 für
Algerien am 12. Oktober 1978
Argentinien am 17. Mai 1978
Korea (Republik) am 12. April 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 27. Januar 1978 (BGBl. II
S. 252) und vom 31. August 1978 (BGBl. II S. 1239).
Bonn, den 12. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Europäisdlen Obereinkommens
betreffend Auskünfte über ausländisdles Redlt
Vom 12. Oktober 1978
Das Europäische Ubereinkommen vom 7. Juni 1968 betreffend Aus-
künfte über ausländisches Recht (BGBI. 1974 II S. 937) ist nach seinem
Artikel 17 Abs. 3 für
Luxemburg am 15. Dezember 1977
in Kraft getreten; es wird für
Portugal am 8. November 1978
in Kraft treten.
Luxemburg hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgendes
erklärt:
(Ubersetzung)
«La responsabilite de l'Etat, en cas .,Die Haftung des Staates bei unvoll-
de reponse incomplete, fausse ou er- ständiger, falscher oder fehlerhafter
ronee donnee a une demande d'infor- Beantwortung eines Ersuchens um
mation dans le cadre de la Conven- Auskunft im Rahmen des Uberein-
tion, est limitee aux cas de dol ou de kommens ist auf Fälle von Vorsatz
faule grave, inexcusable.» oder grober Fahrlässigkeit beschränkt.•
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 21. April 1978 (BGBl. II S. 788).
Bonn, den 12. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
1296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und BekanntmdchunqPn
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits ersdlienene1
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1. Tel
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten t.20 D1'1 zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem J. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,70 DM (1.20 DM zuzüglich -,50 DM
Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,10 D.tvl. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfadl 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthdlten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6 1/,. Postvertriebsstück · Z 1998 AX • Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
gemäß Artikel XI § 3 Abs. 3 des Gesetzes
über internationale Patentübereinkommen
Vom 30. Oktober 1978
Auf Grund des Artikels XI § 3 Abs. 3 des Ge-
setzes über internationale Patentübereinkommen
vom 21. Juni 1976 (BGBl. II S. 649) wird bekannt-
gemacht, daß nach einem Beschluß des Verwaltungs-
rats der Europäischen Patentorganisation gemäß Ar-
tikel 162 Abs. 1 des Europäischen Patentübereinkom-
mens europäische Patentanmeldungen ab 1. Juni 1978
beim Europäischen Patentamt eingereicht werden
können.
An diesem Tage sind daher die in Artikel XI § 3
Abs. 3 des Gesetzes über internationale Patentüber-
einkommen bezeichneten Vorschriften - mit Aus-
nahme von Artikel IX, soweit er die Einfügung von
Nummer 10 in Artikel 1 § 1 Bud1stabe A des Ge-
setzes über die Gebühren des Patentamts und des
Patentgerichts in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 39) betrifft -- in
Kraft getreten. Die genannte Vorschrift des Artikels
IX ist durch Nummer 113 800 der Anlage zu § 1 des
Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und
des Patentgerichts vom 18. August 1976 (BGBl. I
S. 2188) ersetzt worden.
Bonn, den 30. Oktober 1978
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel