1266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Vertrags
über die Nidttverbreitung von Kernwaffen
Vom 1. September 1978
Der Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtver- und II enthaltenen Verbote fallen. Solche Tätigkeiten
breitung von Kernwaffen (BGBI. 1974 II S. 785) ist erfassen insbesondere das gesamte Gebiet der Energie-
nach seinem Artikel IX Abs. 4 für erzeugung und der damit zusammenhängenden Opera-
tionen, die Forschung und die Technologie im Bereich
Liechtenstein am 20. April 1978 zukünftiger Kernreaktoren auf Fissions- oder Fusions-
basis wie auch die lsotopenproduktion.
in Kraft getreten. Liechtenstein hat seine Beitritts-
urkunden am 20. April 1978 bei den Verwahrregie- 2. Liechtenstein definiert den in Artikel III verwendeten
rungen in London, Moskau und Washington hinter- Ausdruck „Ausgangs- und besonderes spaltbares Mate-
legt. rial" gemäß dem gegenwärtig geltenden Artikel XX
des Statuts der IAEO. Eine Änderung dieser Auslegung
Liechtenstein hat bei Hinterlegung seiner Beitritts- erfordert die formelle Zustimmung Liechtensteins.
urkunden folgendes erklärt: Ferner wird es ausschließlich Auslegungen und Defini-
„In AnbetradJ.t dessen, daß der Zweck des Vertrages tionen der in Artikel III Absatz 2 enthaltenen Begriffe
darin besteht, die Nichtkernwaffenstaaten daran zu hin- ,,Ausrüstungen und Materialien, die eigens für die Ver-
dern, Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper herzu- arbeitung, Verwendung oder Herstellung von beson-
stellen oder zu erwerben, tritt Liechtenstein dem Vertrag derem spaltbarem Material vorgesehen oder herge-
bei in der Meinung, daß dessen Bestimmungen ausschließ- richtet sind" annehmen, die es ausdrücklich gebilligt
lidJ. auf die Verwirklichung dieses Zieles gerichtet sind hat.
und nicht zu einer Beschränkung der Verwendung der 3. Liechtenstein geht davon aus, daß die Anwendung des
Kernenergie zu anderen Zwecken führen werden. Vertrages, und insbesondere die Kontrollmaßnahmen,
Aus Anlaß der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunden nicht zu einer Benachteiligung der liechtensteinischen
gibt Liechtenstein folgende Erklärung ab: Industrie im internationalen Wettbewerb führen wer-
den."
1. Liechtenstein stellt fest, daß nach Artikel IV die Er-
forschung, Erzeugung und Verwendung der Kernenergie Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
zu friedlichen Zwecken nicht unter die in den Artikeln I Bekanntmachung vom 29. März 1978 (BGBI. II S. 406).
Bonn, den 1. September 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1978 1267
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Kanada
über die filmwirtschaitlidlen Beziehungen
Vom 25. September 1978
In Ottawa ist am 30. Mai 1978 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von Kanada über die film-
wirtschaftlidlen Beziehungen unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel XIX Abs. 1
am 18. August 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
lidlt.
Bonn, den 25. September 1978
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Bieberstein
1268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Kanada
über die filmwirtschaftlichen Beziehungen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland trag jedes Gemeinschaftsproduzenten entspricht grund-
sätzlich seinem finanziellen Beitrag.
und
die Regierung von Kanada - (2) Die Beteiligung des Minderheitsproduzenten an den
Herstellungskosten des Films beträgt mindestens 30 vom
in dem Bestreben, die Zusammenarbeit im Bereich des Hundert.
Films weiter zu entwickeln und
Artikel V
in dem Wunsche, die Gemeinschaftsproduktion von
(1) Alle an der Herstellung des Films Beteiligten müs-
Filmen, die dem Ruf und der Aufwärtsentwicklung der
sen, was die Bundesrepublik Deutschland anbetrifft,
Filmwirtschaft beider Länder förderlich sein können, zu
deutsche Staatsangehörige sein oder dem deutschen Kul-
begünstigen - turbereich angehören; in Kanada müssen sie kanadische
Staatsangehörige oder von Kanada aufgenommene Ein-
sind wie folgt übereingekommen:
wanderer sein.
(2) Die künstlerische und technische Beteiligung des
Gemeinschaftsproduktion Minderheitsproduzenten muß darin bestehen, daß minde-
stens ein Drehbuchautor oder Dialogbearbeiter, ein
Artikel I Regieassistent oder eine andere wesentliche künstle-
Die Vertragsparteien werden Filme, die zwischen Pro- rische oder technische Stabskraft sowie vorzugsweise ein
duzenten beider Staaten in Gemeinschaftsproduktion her- Darsteller in einer Hauptrolle und ein Darsteller in einer
gestellt werden, im Rahmen des jeweils geltenden inner- Mittelrolle oder gegebenenfalls zwei Darsteller in wichti-
. staatlichen Rechts nach den folgenden Bestimmungen gen Rollen mitwirken, die Angehörige des Staates der
behandeln. finanziellen Minderheitsbeteiligung sind; für den Begriff
der Staatsangehörigkeit ist Absatz 1 maßgebend.
Artikel II
(1) Filme, die im Rahmen dieses Abkommens in (3) Die Mitwirkung von Darstellern und Autoren, die
Gemeinschaftsproduktion hergestellt worden sind, wer- nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, kann
den als inländische Filme ~ngesehen. ausnahmsweise und unter Berücksichtigung der Anforde-
rungen des Films im Einvernehmen der zuständigen
(2) Beihilfen und sonstige finanzielle Vorteile, die im Behörden beider Staaten zugelassen werden.
Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gewährt werden,
erhält der Hersteller nach dem Recht dieser Vertragspar- (4) Kopierwerksarbeiten, Tonaufnahmen, Nachsynchro-
tei. nisation und Mischung werden im Geltungsbereich dieses
Abkommens ausgeführt.
(3) Gemeinschaftsproduktionen, auf die dieses Abkom-
men Anwendung finden soll, bedürfen der Anerkennung (5) Atelier- und Außenaufnahmen werden im Geltungs-
durch die zuständigen Behörden beider Staaten nach bereich dieses Abkommens gedreht; doch können von
vorausgegangener gegenseitiger Abstimmung. den zuständigen Behörden Original- und Außenaufnah-
men außerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens
In der Bundesrepublik Deutschland: zugelassen werden, sofern die technischen Voraussetzun-
Des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft gen für die Herstellung des Films oder sein Handlungsab-
lauf dies erfordern.
In Kanada:
Le Secretaire d'Etat (6) Von jeder Gemeinschaftsproduktion werden zwei
Endfassungen, eine deutsche und eine englische oder
Artikel III französische, hergestellt. Wenn es das Drehbuch erfor-
Die für eine Gemeinschaftsproduktion vorgesehenen dert, können diese Fassungen Dialogstellen in einer ande-
Vergünstigungen sollen nur Produzenten gewährt wer- ren Sprache enthalten.
den, die über eine gute technische und finanzielle Orga-
nisation sowie über anerkannte Berufserfahrung verfü- Art i k e 1 VI
gen.
(1) Die Gemeinschaftsproduzenten entscheiden über die
Artikel IV
Nutzung des Originalnegativs (Bild und Ton) gemein-
(1) Die Beteiligung der Gemeinschaftsproduzenten setzt schaftlich, unabhängig von dem Ort, an dem das Negativ
sich aus finanziellen, künstlerischen und technischen Bei- aufbewahrt wird. Jeder Gemeinschaftsproduzent hat
trägen zusammen. Der künstlerische und tedmische Bei- Anspruch auf ein Internegativ in seiner eigenen Sprache.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1978 1269
Das Ziehen eines Internegativs für eine dritte Sprache den. Es muß die Mitwirkung eines künstlerischen Mitar-
bedarf der Zustimmung beider Gemeinschaftsproduzen- beiters aus jedem der beiden Staaten sichergestellt sein.
ten.
(2) Das Negativ wird grundsätzlich in einer Kopieran- Art i k e 1 XI
stalt des Staates der Mehrheitsbeteiligung entwickelt; Im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen
desgleichen werden die zur dortigen Auswertung erfor- Rechts erleichtert jede Vertragspartei die Einreise, den
derlichen Kopien in diesem Staat gezogen. Die Kopien, zeitweiligen Aufenthalt und erforderlichenfalls die
die zur Auswertung im Staat der Minderheitsbeteiligung Gewährung der Arbeitsgenehmigungen des technischen
benötigt werden, werden in einer Kopieranstalt dieses und künstlerischen Personals der anderen Vertragspartei
Staates gezogen. Jeder Gemeinschaftsproduzent hat das in ihrem Hoheitsgebiet.
Recht, die für seinen Markt notwendigen Kopien ziehen
zu lassen. Von diesem Grundsatz darf nur aus techni-
Art i k e 1 XII
schen Gründen abgewichen werden.
Der Antrag auf Anerkennung einer Gemeinschaftspro-
duktion ist unter Berücksichtigung der in der Anlage zu
Art i k e 1 VII diesem Abkommen enthaltenen Durchführungsbestim-
mungen bei den jeweils zuständigen Behörden zu stellen.
(1) Die Aufteilung der Einnahmen erfolgt im Grundsatz
entsprechend der finanziellen Beteiligung eines jeden
Gemeinschaftsproduzenten. A r t i k e 1 XIII
(2) Vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Die zuständigen Behörden unterrichten sich über alle
Behörden kann dies in einer Aufteilung der Einnahmen, Fragen im Zusammenhang mit der Erteilung, Ablehnung,
der Auswertungsgebiete oder in beidem bestehen. Änderung oder Rücknahme von Anerkennungen für die
Gemeinschaftsproduktionen.
(3) Im Grundsatz übernimmt der Mehrheitsproduzent
die Ausfuhr der in Gemeinschaftsproduktion hergestell- Art i k e 1 XIV
ten Filme. Sollten Schwierigkeiten in einem bestimmten
Staat auftreten, so übernimmt die Ausfuhr der Gemein- Die Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion
schaftsproduzent, der über die besten Ausfuhrmöglichkei- durch die zuständigen Behörden bindet keine von ihnen
ten in diesen Staat verfügt. Jeder von einem Gemein- hinsichtlich der Erteilung einer Vorführgenehmigung für
schaftsproduzenten geschlossene Ausfuhrvertrag bedarf den fertiggestellten Film.
der Zustimmung seines Mitproduzenten unter Beachtung
der im Gemeinschaftsproduktionsvertrag festgelegten Art i k e 1 XV
Bedingungen und Fristen.
(1) Die künstlerischen, technischen und finanziellen
Beiträge aus beiden Ländern sollen insgesamt im Gleich-
A r t i k e 1 VIII gewicht sein.
(1) Titelvorspann und Werbematerial der Gemein- (2) Die nach Artikel XVII dieses Abkommens vorgese-
schaftsfilme nach diesem Abkommen müssen den Hin- hene Gemischte Kommission prüft, ob dieses Gleichge-
weis enthalten, daß es sich um eine Gemeinschaftspro- wicht eingehalten worden ist, und entscheidet, welche
duktion zwischen den beiden Staaten handelt. Maßnahmen notwendig sind, um ein etwaiges Ungleich-
gewicht zu beseitigen.
(2) Vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung
der Hersteller wird ein in Gemeinschaftsproduktion her-
gestellter Film auf Filmfestspielen als Beitrag des Mehr- Filmaustausch
heitsproduzenten oder, wenn die finanziellen Beteiligun-
gen gleich hoch sind, für den Hersteller vorgeführt, der Art i k e 1 XVI
den Regisseur stellt.
Die Vertragsparteien bekräftigen ihren Willen, mit
allen Mitteln in jedem der beiden Länder die Verbreitung
Art i k e 1 IX und Auswertung der Filme aus dem anderen Land zu
(1) Die zuständigen Behörden erkennen im Rahmen fördern.
dieses Abkommens Filme als Gemeinschaftsproduktion
zwischen Produzenten der Bundesrepublik Deutschland
Allgemeine Bestimmungen
und Kanadas sowie Produzenten aus Staaten an, mit
A r t i k e 1 XVII
welchen der eine oder der andere Staat Abkommen über
Gemeinschaftsproduktionen geschlossen hat; hierbei (1) Es wird eine Gemischte Kommission aus Vertretern
müssen die Bestimmungen des Artikels IV Absatz 1 und der Regierungen und der Filmwirtschaft der beiden Staa-
des Artikels V sinngemäß erfüllt sein. ten eingesetzt, um die Anwendung dieses Abkommens zu
überprüfen, zu erleichtern und gegebenenfalls Änderun-
(2) Die finanzielle Beteiligung eines Minderheitsprodu- gen vorzuschlagen.
zenten an einem nach Absatz 1 hergestellten Gemein-
schaftsfilm kann sich auf 20 vom Hundert ermäßigen. (2) Während der Laufzeit dieses Abkommens tritt die
Sein künstlerischer und technischer Beitrag muß dabei Kommission alle zwei Jahre abwechselnd in der Bundes-
Artikel V Absatz 2 entsprechen. republik Deutschland und in Kanada zusammen; sie kann
ferner auf Antrag einer der Vertragsparteien einberufen
werden, insbesondere bei wichtigen Änderungen der für
Artikel X die Filmwirtschaft geltenden Rechts- und Verwaltungs-
vorschriften.
(1) Die Gemeinschaftsproduktion von Kurzfilmen kann
von den zuständigen Behörden nach einer Prüfung jedes A r t i k e l XVIII
Einzelprojektes zugelassen werden.
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
(2) Diese Filme müssen im Rahmen einer finanziell nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
ausgeglichenen Gemeinschaftsproduktion hergestellt wer- gegenüber der Regierung von Kanada innerhalb von drei
1270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen- nicht von einer der Vertragsparteien drei Monate vor
teilige Erklärung abgibt. Ablauf schriftlich gekündigt wird.
(3) Für Filme, deren Hauptdreharbeiten nach dem
Art i k e 1 XIX 1. März 1977 und vor dem Inkrafttreten dieses Abkom-
(1) Das Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem mens begonnen haben, werden ebenfalls die Vergünsti-
die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die gungen des Artikels II gewährt, wenn sie den übrigen
innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten Bestimmungen dieses Abkommens entsprechen und wenn
des Abkommens erfüllt sind. sie auf Grund eines innerhalb von sechs Wochen nach
Inkrafttreten dieses Abkommens zu stellenden Antrags
(2) Das Abkommen gilt für eine Dauer von zwei Jahren. von den zuständigen Behörden als in Gemeinschaftspro-
Danach verlängert es sich für jeweils ein Jahr, sofern es duktion hergestellte Filme anerkannt werden.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierun-
gen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Ab-
kommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Ottawa am 30. Mai 1978 in zwei Ur-
schriften in deutscher, englischer und französischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Dr. H i 1 de g a r d Ha m m - B r ü c h er
Für Kanada
John Roberts
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1978 1271
Anlage zu Artikel XII
Verfahrensregeln
Anträge auf Inanspruchnahme der Vergünstigung für grundsätzlich dem jeweiligen finanziellen Beitrag
Gemeinschaftsproduktionen müssen gleichzeitig minde- jedoch kann die Beteiligung des Minderheitsprodu-
stens vier Wochen vor Beginn der Dreharbeiten des zenten auf einen geringeren Vom-Hundert-Satz
Films bei den zuständigen Behörden beider Staaten oder einen bestimmten Betrag beschränkt werden 1
gestellt werden. Die im Staat des Mehrheitsproduzenten h) den für d~n Drehbeginn vorgesehenen Zeitpunkt
zuständige Behörde teilt ihren Entscheidu:sgsvorschlag und die Aufnahmedauer (sowohl für Atelier- als
grundsätzlich innerhalb von zwanzig Tagen, gerechnet auch für Aufnahmen an Originalschauplätzen);
von der Einreichung der vollständigen Unterlagen wie
i) den Namen des Inhaber, der Vertriebsrechte;
nachstehend beschrieben, der zuständigen Behörde des
Staates des Minderheitsproduzenten mit. Diese soll ihrer- j) eine Klausel, daß der Mehrheitsproduzent eine Pro-
seits ihre Stellungnahme grundsätzlich innerhalb der fol- duktionsrisiko- und eine Negativrisikoversicherung
genden sieben Tage tlbermi'tteln. abschließen muß.
4. Einen detaiMierten Kostenvoranschlag (zweifach).
Die Antragsunterlagen enthalten für die Bundesrepu-
blik Deutschland in deutscher, für Kanada in französi- 5. Den Verleihvertrag, falls schon abgeschlossen.
scher oder englischer Sprache folgende Angaben:
6. Den Drehplan.
1. Das Drehbuch und eine vorangestellte dreiseitige
Inhaltsbeschreibung. 7. Ein Verzeichnis des technischen und künstlerischen
Personals mit Angabe der Staatsangehörigkeit und der
2. Einen Nachweis über den rechtmäßigen Erwerb der für die Schauspieler vorgesehenen Rollen in dreifa-
Verfilmungsrechte oder einer entsprechenden Option. cher, von den Vertragsparteien un\erschriebener Aus-
3. Den Gemeinschaftsproduktionsvertrag, und zwar in fertigung.
einem unterzeichneten Exemplar mit drei Kopien:
Die zuständigen Behörden können weitere für die Beur-
Der Vertrag enthält folgende Angaben: teilung des Vorhabens notwendige Unterlagen und Erläu-
a) den Filmtitel, gegebenenfalls den Arbeitstitel; terungen anfordern. An dem Originalvertrag können ver-
b) den Namen des verantwortlichen Herstellers; tragliche Änderungen einschließlich der Wechsel der
c) den Namen des Drehbuchautors oder, falls es sich Gemeinschaftsproduzenten vorgenommen werden. Sie
um den Stoff eines literarischen Werkes handelt, sind den zuständigen Behörden der beiden Länder vor
des Bearbeiters; Fertigstellung des Films zur Anerkennung vorzulegen.
d) den Namen des Regisseurs (wobei eine Vorbehalts-
Der Wechsel eines in dem Vertrag genannten Herstel-
klausel für seinen Wechsel möglich ist); soweit
möglich die Namen der Hauptdarsteller; lers oder Inhabers der Vertriebsrechte ist nur in Ausnah-
mefällen uBd aus von den zuständigen Behörden aner-
e) die Höhe der vorgesehenen Herstellungskosten und kannten Gründen zulässig.
der Beteiligung der Hersteller daran;
f) die Verteilung der Erlöse; Die zuständigen Behörden unterrichten sich gegenseitig
g) die jeweilige Beteiligung der beiden Hersteller an von ihren Entscheidungen und übermitteln sich gegensei-
etwaigen Mehrkosten. Die Beteiligung entspricht tig Zweitschriften ihrer jeweiligen Antragsunterlagen.
1272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereidl des Ubereinkommens
zum Sdlutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 3. Oktober 1978
Das in Paris am 16. November 1972 von der Gene-
ralkonferenz der Organisation der Vereinten Natio-
nen für Erziehung, Wissensc:haft und Kultur auf
ihrer 17. Tagung beschlossene Ubereinkommen zum
Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBI.
1977 II S. 213) ist nach seinem Artikel 33 für
Italien am 23. September 1978
Nepal am 20. September 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Juni 1978 (BGBI. II
s. 900).
Bonn, den 3. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
zu Artikel 4 des deutsch-französischen Abkommens
über nebeneinanderliegende nationale Grenzabfertigungsstellen
und Gemeinsdtafts- oder Betriebswedtselbahnhöfe
an der deutscb-französisdten Grenze
Vom 5. Oktober 1978
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
hat der Regierung der Französischen Republik mit
Verbalnote vom 11. September 1978 unter Bezug-
nahme auf Artikel 4 Abs. 1 des Abkommens vom
18. April 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Französischen Republik über neben-
einanderliegende nationale Grenzabfertigungsstellen
und Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfe
an der deutsch-französischen Grenze (BGBI. 1960 II
S. 1533) in Verbindung mit der Vereinbarung vom
14. Februar 1978 über die Errichtung nebeneinander-
liegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am
Grenzübergang Gerstheim/Ottenheim (BGBI. 1978 II
S. 381) folgendes mitgeteilt:
Die deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschrif-
ten, die die Grenzabfertigung betreffen, gelten in
der Zone im Sinne des Artikels 3 des Abkommens
vom 18. April 1958 wie in der Gemeinde Schwanau 1.
Bonn, den 5. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereidl des Ubereinkommens
zum Sdlutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 3. Oktober 1978
Das in Paris am 16. November 1972 von der Gene-
ralkonferenz der Organisation der Vereinten Natio-
nen für Erziehung, Wissensc:haft und Kultur auf
ihrer 17. Tagung beschlossene Ubereinkommen zum
Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBI.
1977 II S. 213) ist nach seinem Artikel 33 für
Italien am 23. September 1978
Nepal am 20. September 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Juni 1978 (BGBI. II
s. 900).
Bonn, den 3. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
zu Artikel 4 des deutsch-französischen Abkommens
über nebeneinanderliegende nationale Grenzabfertigungsstellen
und Gemeinsdtafts- oder Betriebswedtselbahnhöfe
an der deutscb-französisdten Grenze
Vom 5. Oktober 1978
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
hat der Regierung der Französischen Republik mit
Verbalnote vom 11. September 1978 unter Bezug-
nahme auf Artikel 4 Abs. 1 des Abkommens vom
18. April 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Französischen Republik über neben-
einanderliegende nationale Grenzabfertigungsstellen
und Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfe
an der deutsch-französischen Grenze (BGBI. 1960 II
S. 1533) in Verbindung mit der Vereinbarung vom
14. Februar 1978 über die Errichtung nebeneinander-
liegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am
Grenzübergang Gerstheim/Ottenheim (BGBI. 1978 II
S. 381) folgendes mitgeteilt:
Die deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschrif-
ten, die die Grenzabfertigung betreffen, gelten in
der Zone im Sinne des Artikels 3 des Abkommens
vom 18. April 1958 wie in der Gemeinde Schwanau 1.
Bonn, den 5. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 47 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1978 1273
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des Zollabkommens
über Carnets E.C.S. für Warenmuster
Vom 5. Oktober 1978
Das Zollabkommen vom 1. März 1956 über Car-
nets E.C.S. für Warenmuster nebst Unterzeichnungs-
protokoll (BGBI. 1965 II S. 917) ist von Ungarn am
1. Juni 1978, von Finnland am 28. Juli 1978 und von
der Bundesrepublik Deutschland am 29. August 1978
gekündigt worden. Das Zollabkommen - nebst Un-
terzeichnungsprotokoll - wird daher nach seinem
Artikel XXIII Abs. 1 für die
Bundesrepublik Deutschland am 29. November 1978
außer Kraft treten.
Das Zollabkommen ist ferner für
Ungarn am 1. September 1978
außer Kraft getreten und wird für
Finnland am 28. Oktober 1978
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. Mai 1978 (BGBI. II S. 845).
· Bonn, den 5. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einsdtließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 5. Oktober 1978
Das Ubereinkommen vom 14. Dezember 1973 über
die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von
Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Perso-
nen einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutz-
konvention) - BGBI. 1976 II S. 1745 - ist nach
seinem Artikel 17 Abs. 2 für
Rumänien am 14. September 1978
in Kraft getreten.
Rumänien hat bei Hinterlegung seiner Ratifika-
tionsurkunde den nach Artikel 13 Abs. 2 zulässigen
Vorbehalt zu Artikel 13 Abs. 1 des Ubereinkommens
eingelegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. August 1978 (BGBI. II
s. 1209).
Bonn, den 5. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 47 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1978 1273
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des Zollabkommens
über Carnets E.C.S. für Warenmuster
Vom 5. Oktober 1978
Das Zollabkommen vom 1. März 1956 über Car-
nets E.C.S. für Warenmuster nebst Unterzeichnungs-
protokoll (BGBI. 1965 II S. 917) ist von Ungarn am
1. Juni 1978, von Finnland am 28. Juli 1978 und von
der Bundesrepublik Deutschland am 29. August 1978
gekündigt worden. Das Zollabkommen - nebst Un-
terzeichnungsprotokoll - wird daher nach seinem
Artikel XXIII Abs. 1 für die
Bundesrepublik Deutschland am 29. November 1978
außer Kraft treten.
Das Zollabkommen ist ferner für
Ungarn am 1. September 1978
außer Kraft getreten und wird für
Finnland am 28. Oktober 1978
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. Mai 1978 (BGBI. II S. 845).
· Bonn, den 5. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einsdtließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 5. Oktober 1978
Das Ubereinkommen vom 14. Dezember 1973 über
die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von
Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Perso-
nen einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutz-
konvention) - BGBI. 1976 II S. 1745 - ist nach
seinem Artikel 17 Abs. 2 für
Rumänien am 14. September 1978
in Kraft getreten.
Rumänien hat bei Hinterlegung seiner Ratifika-
tionsurkunde den nach Artikel 13 Abs. 2 zulässigen
Vorbehalt zu Artikel 13 Abs. 1 des Ubereinkommens
eingelegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. August 1978 (BGBI. II
s. 1209).
Bonn, den 5. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
1274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
zum deutsch-dänischen Abkommen
über den Bau eines Vordeidts von Emmerleff Kliff bis zum Hindenburgdamm
Vom 6. Oktober 1978
Die Bekanntmachung vom 6. September 1978 des
obengenannten Abkommens vom 17. März 1978
(BGBl. II S. 1218) wird dahin berichtigt, daß das
Abkommen nicht am 19. Juli 1978, sondern
am 19. August 1978
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 6. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
des Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland
und der Regierung der Argentinischen Republik
Vom 6. Oktober 1978
Das in Buenos Aires am 29. Juni 1973 unterzeich-
nete Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Argentinischen Repu-
blik ist nach seinem Artikel 14
am 24. August 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
1274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
zum deutsch-dänischen Abkommen
über den Bau eines Vordeidts von Emmerleff Kliff bis zum Hindenburgdamm
Vom 6. Oktober 1978
Die Bekanntmachung vom 6. September 1978 des
obengenannten Abkommens vom 17. März 1978
(BGBl. II S. 1218) wird dahin berichtigt, daß das
Abkommen nicht am 19. Juli 1978, sondern
am 19. August 1978
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 6. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
des Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland
und der Regierung der Argentinischen Republik
Vom 6. Oktober 1978
Das in Buenos Aires am 29. Juni 1973 unterzeich-
nete Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Argentinischen Repu-
blik ist nach seinem Artikel 14
am 24. August 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1978 1275
Abkommen
über kulturelle Zusammenarbeit
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Argentinischen Republik
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) in ihrem eigenen Gebiet den Studierenden, Hochschul-
lehrern, Wissenschaftlern und Berufstätigen der ande-
und
ren Vertragspartei ·
die Regierung der Argentinischen Republik, die Weiterführung oder Aufnahme von Studien, For-
schungsarbeiten oder einer Fachausbildung zu ermögli-
von dem \Vunsche geleitet, die kulturellen und wissen-
schaftlichen Beziehungen zwischen ihren Völkern zu ver- chen.
Artikel 5
stärken,
Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, dafür zu
und überzeugt, daß der freundschaftliche Austausch sorgen, daß die Lehrbücher ihrer Bildungsanstalten nichts
und die Zusammenarbeit das Verständnis für Kultur und enthalten, was den lernenden einen falschen Eindruck
Geistesleben sowie für die Lebensform des anderen Vol- von der Lebensform und Kultur der Bevölkerung der
kes fördern werden, anderen Vertragspartei vermitteln könnte.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 6
Artikel 1 Jede Vertragspartei wird bemüht sein, im Rahmen ihrer
(1) Jede Vertragspartei wird bestrebt sein, kulturelle Möglichkeiten das Studium der Sprache, der Kultur und
Einrichtungen des anderen Landes im Rahmen der gelten- der Literatur der anderen Vertragspartei zu fördern.
den Bestimmungen unter noch zu vereinbarenden Bedin-
gungen zuzulassen und zu fördern. Artikel 7
(2) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, die Grün- Die Vertragsparteien wrden bemüht sein, einander
dung und die Tätigkeit deutsch-argentinischer Gesell- dabei zu unterstützen, in ihrem Land eine bessere Kennt-
schaften und anderer Organisationen, die den Zielen nis der Kultur und Lebensform in dem Land der anderen
dieses Abkommens dienen, zu fördern. Vertragspartei zu vermitteln; sie werden insbesondere
bestrebt sein:
(3) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1
sind insbesondere Schulen und sonstige Lehranstalten, a) die Verbreitung von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften,
Kulturinstitute, wissenschaftliche und kulturelle Einrich- Veröffentlichungen und Reproduktionen von Kunst-
tungen, Bibliotheken sowie Film- und Musikarchive. werken;
b) Kunst- und andere Ausstellungen;
Artikel 2 c) Konzerte und sonstige künstlerische Darbietungen;
(1) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, den Aus- d) Vorträge;
tausch von Studenten, Praktikanten und Jugendlichen e) Theateraufführungen;
zwischen beiden Ländern zu erleichtern und zu fördern. f) Rundfunk- und Fernsehübertragungen, Filmvorführun-
(2) Die Vertragsparteien werden sich ferner um eine gen, Schallplatten- und Tonbandaufnahmen;
möglichst enge Zusammenarbeit und den Austausch von g) Sonderveranstaltungen
Lehrern aller Schularten, Hochschullehrern, Lektoren, zu fördern.
Wissenschaftlern und Künstlern aus ihren Ländern bemü- Artikel 8
hen.
(1) Jede Vertragspartei wird bemüht sein, die Einfuhr
(3) Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, durch der für die Arbeit jeder kulturellen Einrichtung und/oder
Einladungen oder sonstige Vorkehrungen Besuche von für die Förderung der Ziele und Zwecke dieses Abkom-
Einzelpersonen oder Gruppen zu fördern, um die kultu- mens benötigten Ausrüstung, z. B. Bilder und andere
relle Zusammenarbeit zu erweitern. Ausstelungsgegenstände, Bücher, Zeitschriften, Lehr- und
Lernmittel, Rundfunk- und Fernsehgeräte, Filmvorführge-
Artikel 3 räte, Filme und Schallplatten sowie einer für den Betrieb
erforderlichen und ausschließlich für die Zwecke der
Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, die Zusam-
Einrichtung zu verwendenden Anzahl von Kraftf ahrzeu-
menarbeit und den Austausch zwischen Sportorganisatio-
nen, Organisationen der Jugend- und Erwachsenenbil- gen, in ihr Gebiet durdl die andere Vertragspartei nadl
Maßgabe ihrer geltenden gesetzlichen Bestimmungen in
dung, Bildungsinstitutionen allgemein sowie Kultur- und
Berufsorganisationen beider Länder zu fördern. jeder Weise, insbesondere durch Gewährung von Steuer-
und Zollvorrechten, zu erleichtern.
Artikel 4 (2) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, im Rah-
men ihrer jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvor-
Beide Vertragsparteien ziehen bei Vorliegen der erfor- schriften den leitenen Mitgliedern des Personals kulturel-
derlichen Voraussetzungep, die Gewährung von Stipen- ler Einrichtungen im Sinne des Artikels 1 und den gemäß
dien in Betracht, um Artikel 2 Absatz 2 entsandten Personen sowie ihren
a) im Gebiet der anderen Vertragspartei ihren eigenen Familienangehörigen für die Dauer ihres Aufenthalts die
Studierenden, Hochschullehrern, Wissenschaftlern und abgaben- und kautionsfreie Ein- und Ausfuhr der zu
Berufstätigen, ihrem persönlichen Gebrauch bestimmten Gegenstände
1276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
einschließlich eines Kraftfahrzeuges je Haushalt zu Artikel 11
gestatten, das nach Ablauf von vier Jahren unter Berück-
Der Vorsitzende und die Mitglieder des Ausschusses
sichtigung der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmun•
werden für die Bundesrepublik Deutschland vom Bundes•
gen verkauft werden kann; anderenfalls ist es wieder
minister des Auswärtigen im Benehmen mit den beteilig-
auszuführen. ten Bundesministern und Kultusministern der Länder der
Sehen die innerstaatlichen Vorschriften einer Vertrags• Bundesrepublik Deutschland, für die Argentinische Repu•
partei eine für den genannten Personenkreis günstigere blik ·vom Minister für Auswärtige ·Angelegenheiten und
Regelung vor als die vorstehend aufgeführten Vorschrif- Kultus im Benehmen mit dem Minister für Kultur und
ten, so findet diese Anwendung. Erziehung ernannt.
(3) Jede Vertragspartei wird bemüht sein, das in ihrem Art i k e 1 12
Gebiet im Zusammenhang mit den Zielen und Zwecken (1) Die beiden Abteilungen des Ständigen Gemischten
dieses Abkommens beschäftigte Personal der anderen
Ausschusses treten nach Bedarf an ihrem Sitz zusammen.
Vertragspartei bei der Ausübung seiner dienstlichen
Tätigkeit in jeder Weise zu unterstützen und ihm jede (2) Für die ordnungsgemäße Besetzung des Gesamtaus-
mögliche Erleichterung bei der Einreise in ihr Gebiet, bei schusses genügt es, wenn an den Sitzungen der einen
der Erteilung einer Aufenthalts. und einer etwa erforder- Abteilung der Vorsitzende der anderen Abteilung oder
lichen Arbeitserlaubnis sowie bei der Ausreise aus ihrem ein von diesem zu bestimmendes Mitglied teilnimmt. Den
Gebiet zu gewähren. Vorsitz führt jeweils der Vorsitzende der Abteilung, in
deren Gebiet die Sitzung stattfindet.
Artikel 9
(3) Der Ständige Gemischte Ausschuß und jede Abtei-
Auf die Besteuerung der Einkommen der im Gebiet lung können Sachverständige als Berater hinzuziehen.
einer Verlagspartei ansässigen natürlichen Personen, die
sich auf Grund dieses Abkommens in das Gebiet der
Art i k e 1 13
anderen Vertragspartei begeben, finden die Vorschriften
des Abkommens vom 13. Juli 1966 zwischen der Bundes• Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
republik Deutschland und der Argentinischen Republik nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet gegenüber der Regierung der Argentinischen Republik
der Steuern vom Einkommen und Vermögen in seiner innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
jeweils geltenden Fassung oder des an seine Stelle tre- Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
tenden Abkommens Anwendung.
Ar ti k e I 14
Art i k e 1 10 Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald beide Regierun-
(1) Zur Beratung der Vertragsparteien, zur Erteilung gen einander mitgeteilt haben, daß die entsprechenden
von Anregungen und zum Vorschlag von Empfehlungen Rechtsvorschriften für das Inkrafttreten erfüllt sind.
wird ein Ständiger Gemischter Deutsch-Argentinischer
Ausschuß gebildet. Dieser Ausschuß besteht aus zwei Artikel 15
Abteilungen: die eine tritt am Sitz der Regierung der Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren
Bundesrepublik Deutschland zusammen, die andere tagt
geschlossen, vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an
in der Hauptstadt der Argentinischen Republik. gerechnet. Sofern es nicht mindestens sechs Monate vor
(2) Jede Abteilung besteht aus einem Vorsitzenden Ablauf der Frist von fünf Jahren schriftlich gekündigt
sowie vier, und zwar zwei deutschen und zwei argentini- wird, verlängert sich seine Gültigkeit auf unbestimmte
schen Mitgliedern. Der Vorsitzende wird jeweils vom Zeit, und es bleibt in Kraft, bis eine der Vertragsparteien
gastgebenden Land bestellt. es mit einer Frist von sedls Monaten sdlriftlich kündigt.
GESCHEHEN zu Buenos Aires am 29. Juni 1973 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und in spanischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlidl ist,
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Horst-Krafft Robert
Außerordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter
Für die Regierung der Argentinischen Republik
Juan Carlos Puig
Minister für Auswärtige Beziehungen und Kultus
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1978 1277
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Obereinkommens von 1960
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 6. Oktober 1978
Das Internationale Ubereinkommen vom 17. Juni
1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
(BGBI. 1965 II S. 465) ist nadi seinem Artikel XI für
Bangladesdi am 10. August 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmadiung vom 29. Juni 1977 (BGBl. II S. 726).
Bonn, den 6. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Obereinkommens
über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge
Vom 6. Oktober 1978
Die Regierung der Bundesrepublik Deutsdiland
hat mit Note vom 8. August 1978 der Regierung
Griechenlands notifiziert, daß die im Jahre 1975
wirksam gewordene Aussetzung von Entsdlädigungs-
leistungen an griechische Staatsangehörige nach Ar-
tikel 9 des Europäischen Ubereinkommens vom
20. April 1959 über die obligatorische Haftpflichtver-
sidierung für Kraftfahrzeuge (BGBI. 1965 II S. 281)
nach Herstellung der Gegenseitigkeit mit Wirkung
vom 1. Januar 1978 aufgehoben worden ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 25. Juli 1975 (BGBl. II
S. 1139) und vom 13. Oktober 1975 (BGBl. II S. 1498).
Bonn, den 6. Oktober 1978
D e r B u n de s m i n i s t e r de s Au s w ä r t i g·e n
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1978 1277
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Obereinkommens von 1960
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 6. Oktober 1978
Das Internationale Ubereinkommen vom 17. Juni
1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
(BGBI. 1965 II S. 465) ist nadi seinem Artikel XI für
Bangladesdi am 10. August 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmadiung vom 29. Juni 1977 (BGBl. II S. 726).
Bonn, den 6. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Obereinkommens
über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge
Vom 6. Oktober 1978
Die Regierung der Bundesrepublik Deutsdiland
hat mit Note vom 8. August 1978 der Regierung
Griechenlands notifiziert, daß die im Jahre 1975
wirksam gewordene Aussetzung von Entsdlädigungs-
leistungen an griechische Staatsangehörige nach Ar-
tikel 9 des Europäischen Ubereinkommens vom
20. April 1959 über die obligatorische Haftpflichtver-
sidierung für Kraftfahrzeuge (BGBI. 1965 II S. 281)
nach Herstellung der Gegenseitigkeit mit Wirkung
vom 1. Januar 1978 aufgehoben worden ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 25. Juli 1975 (BGBl. II
S. 1139) und vom 13. Oktober 1975 (BGBl. II S. 1498).
Bonn, den 6. Oktober 1978
D e r B u n de s m i n i s t e r de s Au s w ä r t i g·e n
Im Auftrag
Verbeek
1278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmadlung
des Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. Oktober 1978
In Jakarta ist am 14. August 1978 ein Abkommen
zwischen der Regierung .der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Indo-
nesien über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-
net worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-
kel 8
am 14. August 1978
in Kran getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 9. Oktober 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1978 1279
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Indonesien stellt die Kre-
die Regierung der Republik Indonesien, ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- in der Republik Indonesien erhoben werden.
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Indonesien,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Indonesien überläßt bei
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
wicklung der Republik Indonesien beizutragen, gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus Dar-
Artikel 1
lehen finanziert werden, sind international öffentlich aus-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichen-
ermöglicht es der Regierung der Republik Indonesien, bei des festgelegt wird.
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für Artikel 6
von beiden Regierungen auszuwählende Vorhaben, wenn
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
den ist, Darlehen bis zu insgesamt 115 000 000,00 DM (in besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der
Worten: Einhundertfünfzehn Millionen Deutsche Mark) Gewährung der Darlehen ergebenden Lieferungen und
aufzunehmen. Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes
Berlin bevorzugt genutzt werden.
(2) Die gemäß Absatz 1 ausgewählten Vorhaben kön-
nen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bun- Artikel 7
desrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Indonesien durch andere Vorhaben ersetzt werden. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-
Artikel 2 publik Deutschland der Regierung der Republik Indone-
sien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-
Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
gen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwi-
schen der Regierung der Republik Indonesien und der
Artikel 8
Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Ver-
träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
den Rechtsvorschriften unterliegen. in Kraft.
GESCHEHEN in Jakarta am 14. August 1978 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, indonesischer und engli-
scher Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei
unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des indo-
nesischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßge-
bend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Günter Schädel
Für die Regierung der Republik Indonesien
Mochtar KS
1280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
von Änderungen der Gebührenordnung
der Europäisdlen Patentorganisation
Vom 12. Oktober 1978
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorga-
nisation hat am 31. Mai 1978 Änderungen der
Gebührenordnung vom 20. Oktober 1977 (BGBI. 1978
II S. 1133, 1148) beschlossen. Die Änderungen wer-
den auf Grund des Artikels X Nr. 1 des Gesetzes
über internationale Patentübereinkommen vom
21. Juni 1976 (BGBl. II S. 649) nachstehend bekannt-
gemacht.
Bonn, den 12. Oktober 1978
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1978 1281
Beschluß des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation
vom 31. Mai 1978
zur Änderung der Gebührenordnung
Decision of the Administrati.ve Council of 31 May 1978
amending the Rules relating to Fees
Decision du Conseil d' administration du 31 mai 1978
modifiant le reglement relatif aux taxes
DER VERWALTUNGSRAT DER THE ADMINISTRATIVE COUNCIL LE CONSEIL D' ADMINISTRATION
EUROPÄISCHEN PATENTORGANI- OF THE EUROPEAN PATENT OR- DE L'ORGANISA TION EUROPEENNE
SATION - GANIZATION, DES BREVETS,
GESTUTZT auf das Europäische HA VING REGARD to the European VU la Convention sur le brevet
Patentübereinkommen, insbesondere Patent Convention, and in particular europeen, et notamment son ar-
auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d, Article 33, paragraph 2 (d), thereof, ticle 33, paragraphe 2, Iettre d),
GESTUTZT auf die am 20. Oktober HA VING REGARD to the Rules VU le reglement relatif aux taxes
1977 genehmigte Gebührenordnung, relating to Fees adopted on 20 Octo- arrete en date du 20 octobre 1977,
ber 1977,
NACH ABSCHLUSS des schriftli- HA VING REGARD to the written VU la procedure ecrite, intervenue
chen Verfahrens gemäß Artikel 7 der procedure initiated pursuant to ar- conformement a l'article 7 du regle-
Geschäftsordnung des Verwaltungs- ticle 7 of the Rules of Procedure of the ment interieur du Conseil d'adminis-
rats, das auf Grund des an die Mitglie- Administrative Council on the basis of tration, sur la base de la lettre du
der des Verwaltungsrats gerichteten the letter dated 23 May 1978 to 23 mai 1978 adressee a ses membres,
Schreibens vom 23. Mai 1978 durchge- Council members,
führt worden ist -
BESCHLIESST: HAS DECIDED AS FOLLOWS: DECIDE:
Artikel Article 1 Article premier
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Article 5, paragraph 1 (d), of the L'article 5, paragraphe 1, lettre d)
Gebührenordnung erhält folgende Fas- Rules relating to Fees shall be re- du reglement relatif aux taxes est
sung: placed by the following text: remplace par le texte suivant:
„durch Ubergabe oder Ubersendung "by delivery or remittance of cheques «par remise ou envoi de cheques eta-
von Schecks, die an die Order des which are made payable to the Office blis a !'ordre de !'Office ou»
Amts lauten, oder" or"
Artikel 2 Article 2 Article 2
Artikel 6 Absatz 2 der Gebühren- Article 6, paragraph 2, of the Rules L'article 6, paragraphe 2 du regle-
ordnung erhält folgende Fassung: relating to Fees shall be replaced by ment relatif aux taxes est remplace
the following text: par le texte suivant:
,,Zahlungen nach Maßgabe des Arti- "Payments in accordance with Ar- «Les paiements vises a l'article 5,
kels 5 Absatz 1 Buchstabe d müssen in ticle 5, paragraph 1 (d), shall be made paragraphe 1, lettre d) doivent se faire
der Währung des Landes erfolgen, in in the national currency of the coun- dans la monnaie nationale du pays du
dem das Bankinstitut, auf das der try where the banking establishment siege de l'etablissement bancaire sur
Scheck gezogen ist, seinen Sitz hat, on which the cheque is drawn is lo- lequel le cheque est tire et dans la-
sofern der Präsident des Amtes den cated, provided that the equivalents quelle a ete fixee par le President de
Gegenwert der in Deutschen Mark of the amounts of fees expressed in l'Office la contre-valeur des montants
angesetzten Gebührenbeträge in der Deutsche Mark have been laid down des taxes exprimes en Deutsche
betreffenden Währung festgesetzt in that currency by the President of Mark.»
hat." the Office."
Artikel 3 Article 3 Article 3
Dieser Beschluß tritt am 1. Juni 1978 This Decision shall enter into force La presente decision entre en vi-
in Kraft. on 1 June 1978. gueur le 1er juin 1978.
GESCHEHEN zu München am DONE at Munich, 31 May 1978 FAIT a Munich, le 31 mai 1978
31. Mai 1978
Für den Verwaltungsrat
For the Administrative Council
Par le Conseil d'administration
Der Präsident
The Chairman
Le President
G. V i a n es
1282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmadlung
über das Inkrafttreten von Verordnungen und Vereinbarungen
über die Zusammenlegung der deutsdlen und der dänisdlen Grenzabfertigung
Vom 12. Oktober 1978
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnungen vom
15. August 1978 über die Zusammenlegung der
deutsdlen und dänischen Grenzabfertigung
a) des Straßengüterverkehrs in Padborg (BGBI. II
s. 1093),
b) am Grenzübergang Ellund/Frnslev (BGBl. II
s. 1096)
sowie
in Reisezügen während der Fahrt auf den Eisen-
bahnstrecken
c) Flensburg-Padborg (BGBI. II S. 1099) und
d) Niebüll-T0nder (BGBI. II S. 1102)
wird hiermit bekanntgemacht, daß die Verordnun-
gen nach ihrem § 3 Abs. 1
am 22. September 1978
in Kraft getreten sind.
Am gleichen Tag sind auf Grund der Notenwech-
sel vom 22. September 1978 die Vereinbarungen
vom 19. Juni/6. Juli 1978 über die Zusammenlegung
der deutsdlen und dänischen Grenzabfertigung
a) des Straßengüterverkehrs in Padborg (BGBI. II
s. 1094),
b) am Grenzübergang Ellund/Fr0slev (BGBI. II
S. 1097)
sowie
in Reisezügen während der Fahrt auf den Eisen-
bahnstrecken
c) Flensburg-Padborg (BGBI. II S. 1100) und
d) Niebüll-Tender (BGBI. II S. 1103)
in Kraft getreten.
Bonn, den 12. Oktober 1978
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Fröhlich
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1978 1283
Bekanntmadtung
über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts
über bürgerliche und politisthe Rechte
Vom 12. Oktober 1978
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und
politische Rechte (BGBl. 1973 II S. 1533) ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2
für
Peru am 28. Juli 1978
Portugal am 15. September 1978
Venezuela am 10. August 1978
in Kraft getreten.
Vene zu e 1a hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgenden
Vorbehalt eingelegt:
(Translation) (Ubersetzung)
"Article 60, paragraph 5, of the Con- „Artikel 60 Absatz 5 der Verfassung
stitution of the Republic of Venezuela der Republik Venezuela bestimmt fol-
establishes that: 'No person shall be gendes: ,Niemand darf in einem Straf-
convicted in a crlminal trlal unless he verfahren verurteilt werden, ohne
has first been personally notified of vorher persönlich von der Anklage
the charges and heard in the manner unterrichtet und in der gesetzlich vor-
pr~scribed by law. Persons accused of geschriebenen ,,veise gehört worden zu
an offence against the res publica may sein. Ist jemand wegen einer Straftat
be tried in absentia, with the guaran- gegen den Staat angeklagt, so kann er
tees and in the manner prescribed by mit den Garantien und in der Form,
law·. Venezuela is making thls reser- die das Gesetz vorschreibt, in Abwe-
vation because article 14, paragraph senheit abgeurteilt werden.' Venezuela
3 (d), of the Covenant makes no pro- macht diesen Vorbehalt, weil Artikel 14
vision for persons accused of an of- Absatz 3 Buchstabe d des Paktes keine
fence against the res publica to be Bestimmung enthält, wonadl Personen,
tried in absentia." die wegen einer Straftat gegen den
Staat angeklagt sind, in Abwesenheit
abgeurteilt werden können."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 5. Mai 1978 (BGBI. II S. 839).
Bonn, den 12. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: taufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienene1
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1.20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2,40 DM zuzüglich -,50 DM
Versandkosten). bel Lieferung gegen Vorausrechnung 3,30 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfadl 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6 1/,. Postvertrlebsstll<k • Z 1998 AX • Gebühr bezahlt
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts
über wirtschaftlkbe, soziale und kulturelle Rechte
Vom 12. Oktober 1978
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
(BGBI. 1973 II S. 1569) ist nach seinem Artikel 27
Abs. 2 für
Peru am 28. Juli 1978
Venezuela am 10. August 1978
in Kraft getreten; er wird für
Portugal am 31. Oktober 1978
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Mai 1978 (BGBI. II S. 839).
Bonn, den 12. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r