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Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998AX
1978 Ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 1978 Nr.45
Tag Inhalt Seite
31. 8. 78 Bekanntmadlung der Empfehlung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung,
Wissensdlaft und Kultur {UNESCO) über die Fortentwicklung der Weiterbildung ...... . 1229
31. 8. 78 Bekanntmachung über das Inkrafttreten und Anderungen der Anhänge des Ubereinkom-
mens vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe .................................. . 1239
6. 9. 78 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Anderung des Abkommens zwisdlen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Filmwirtschaft .... . 1240
15.9. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Fürsorgeabkommens ..... . 1242
18. 9. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ................. . 1243
20. 9. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkomn\ens zur Ver-
hütung der Verschmutzung der See durch 01, 1954 ................................... . 1244
20. 9. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über
Maßnahmen auf Hoher See bei Olverschmutzungs-Unfällen ........................... . 1245
21. 9. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Französischen Republik über die Errichtung des Deutsch-
Französischen Hochschulinstituts für Technik und Wirtschaft Saargemünd .............. . 1245
26. 9. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über die
zivilrechtlidle Haftung für Olverschmutzungsschäden ................................. . 1247
27.9. 78 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Arabischen Republik Agypten über die Förderung und den gegen-
seitigen Schutz von Kapitalanlagen ................................................. . 1247
27. 9. 78 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrags zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Island über die gegenseitige Unterstützung in Zollange-
legenheiten ........................................................................ . 1248
Bekanntmachung
der Empfehlung der Organisation der Vereinten Nation·en
ffir Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO)
über die Fortentwicklung der Weiterbildung
Vom 31. August 1978
Die Generalkonferenz der Organisation der Ver-
einten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und
Kultur {UNESCO) hat auf ihrer 19. Tagung am
26. November 1976 in Nairobi die Empfehlung über
die Fortentwick.lung der Weiterbildung verabschie-
det. Die Empfehlung wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 31. August 1978
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
In Vertretung
Prof. Dr. Re i m u t J o c h i ms e n
1230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (Ubersetzung)
Empfehlung
ilber die Fortentwicklung der Weiterbildung*)
angenommen von der Generalkonferenz auf ihrer neunzehnten Tagung
Nairobi, den 26. November 1976
Die Generalkonferenz der Organisation der Vereinten den gesellschaftlichen und kulturellen Wandel ein welt-
Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, die weites Anliegen ist und ihre Förderung daher Bestandteil
vom 26. Oktober bis 30. November 1976 in Nairobi zu jeder Weiterbildungsplanung sein sollte,
ihrer neunzehnten Tagung zusammengetreten ist -
in erneuter Bekräftigung dessen, daß zur Erreichung
dieses Zieles die Schaffung von Voraussetzungen gehört,
eingedenk der in den Artikeln 26 und 27 der Allgemei-
die es den Erwachsenen ermöglichen, aus einer Vielfalt
nen Erklärung der Menschenrechte niedergelegten
von Bildungsangeboten, deren Ziele und Inhalte mit ihrer
Grundsätze, die das Recht eines jeden auf Bildung und
Hilfe festgelegt wurden, diejenigen auszuwählen, die
ungehinderte Teilnahme am kulturellen, künstlerischen
ihren Bedürfnissen am meisten entsprechen und mit ihren
und wissenschaftlichen Leben gewährleisten und im ein-
Interessen am unmittelbarsten verknüpft sind,
zelnen darlegen, und der in den Artikeln 13 und 15 des
Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Bildungs-
kulturelle Rechte niedergelegten Grundsätze, und Ausbildungsformen in der Welt und der besonderen
Probleme der Länder, deren Bildungswesen noch unter-
in der Erwägung, daß Bildung untrennbar verbunden ist entwickelt ist oder den nationalen Bedürfnissen nicht
mit Demokratie, der Abschaffung von Privilegien und der genügend entspricht,
Förderung des Gedankens der Selbstbestimmung, der
Verantwortlichkeit und des Dialogs innerhalb der Gesell- in der Absicht, den Beschlüssen, Erklärungen und Emp-
fehlungen der Zweiten und Dritten Weltkonferenz über
schaft als Ganzes,
Erwachsenenbildung {Montreal 1960, Tokio 1972) und -
in der Erwägung, daß der Zugang Erwachsener zur soweit es die einschlägigen Abschnitte betrifft - der
Bildung im Rahmen des lebenslangen. Lernens ein grund- Weltkonferenz zum Internationalen Jahr der Frau
legender Aspekt des Rechtes auf Bildung ist und die (~vlexiko 1975) Wirksamkeit zu verleihen,
Wahrnehmung des Rechtes auf Teilnahme am politischen,
kulturellen, künstlerischen und wissenschaftlichen Leben in dem Wunsch, einen weiteren Beitrag zur Verwirk-
lichung der Grundsätze zu leisten, die in den an die
erleichtert,
Bildungsminister gerichteten Empfehlungen der Interna-
in der Erwägung, daß Bildung umfassend und als tionalen Erziehungskonferenz über den Zugang der
lebenslanger Prozß gesehen werden muß, damit die volle Frauen zum Bildungswesen {Empfehlung Nr. 34, 1952),
Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit, insbesondere über Bildungseinrichtungen in ländlichen Gebieten (Emp-
angesichts des raschen wissenschaftlichen, technischen, fehlung Nr. 47, 1958) und Alphabetisierung und Erwachse-
wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wandels verwirk- nenbildung (Empfehlung Nr. 58, 1965) sowie in der auf
licht werden kann, dem Internationalen Symposium für Alphabetisierung in
Persepolis (1975) angenommenen Erklärung und in der
in der Erwägung, daß die Entwicklung der Weiterbil-
von der Generalkonferenz auf ihrer achtzehnten Tagung
dung im Rahmen des lebenslangen Lernens ein notwendi-
(1974) angenommenen Empfehlung über die Erziehung zu
ges Mittel zur Erreichung einer vernünftigeren und
internationaler Verständigung und Zusammenarbeit und
gerechteren Verteilung der Bildungsmöglichkeiten zwi-
zum Weltfrieden sowie die Erziehung im Hinblick auf die
schen jungen Menschen und Erwachsenen sowie zwi-
Menschenrechte und Grundfreiheiten enthalten sind,
schen verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen darstellt,
ein besseres Verständnis und eine wirksamere Zusam- im Hinblick auf die Bestimmungen der von der Gene-
menarbeit zwischen den Generationen sichert und mehr ralkonferenz auf ihrer achtzehnten Tagung (1974) ange-
politische, soziale und wirtschaftliche Gleichberechtigung nommenen überarbeiteten Empfehlung zur beruflichen
zwischen den gesellschaftlichen Gruppen sowie zwischen Bildung und der auf der gleichen Tagung angenommenen
Männern und Frauen gewährleistet, Entschließung 3.426 zur Annahme einer internationalen
überzeugt, daß die Weiterbildung als wesentlicher Ubereinkunft über Maßnahmen, die allen Menschen
freien demokratischen Zugang zur Kultur und Gelegen-
Bestandteil des lebenslangen Lernens entscheidend zur
heit zur aktiven Teilnahme am kulturellen Leben der
wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung, zum sozia-
Gesellschaft geben sollen,
len Fortschritt und zum Weltfrieden sowie zur Entwick-
lung der Bildungssysteme beitragen kann, sowie im Hinblick darauf, daß die Internationale
Arbeitskonferenz eine Reihe von Ubereinkünften ange-
in der Erwägung, daß die in der Weiterbildung gewon- nommen hat, die sich mit verschiedenen Aspekten der
nenen Erfahrungen ständig sowohl zur Erneuerung der Weiterbildung befassen, insbesondere die Empfehlung zur
pädagogischen Methoden als auch zur Reform des gesam- Berufsberatung (1949), die Empfehlung zur beruflichen
ten Bildungswesens beitragen müssen, Ausbildung in der Landwirtschaft (1956) sowie das Uber-
in der Erwägung, daß die Alphabetisierung als ein einkommen und die Empfehlung über den bezahlten Bil-
entscheidender Faktor für die politische und wirtschaft- dungsurlaub (1974) und die Empfehlung über die Erschlie-
liche Entwicklung, den technologischen Fortschritt und ßung des Arbeitskräftepotentials (1975),
auf der Grundlage des auf ihrer achtzehnten Tagung
•) Der von der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung im Bil-
dungsgesamtplan eingeführte Begriff • Weiterbildung" entspricht am gefaßten Beschlusses, die Weiterbildung zum Gegenstand
ehesten dem Begriff „adult education", der im Originaltext für die einer Empfehlung an die Mitgliedstaaten zu machen -
Gesamtheit der organisierten Lernprozesse allgemeiner, beruflicher
und politischer Bildung für Erwachsene im Anschluß an oder als
Ersatz für eine erste Bildungspha~e verwendet wird. nimmt am 26. November 1976 diese Empfehlung an.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn den 10. Oktober 1978 1231
Die Generalkonferenz empfiehlt den Mitgliedstaaten, b) Entwicklung eines kritischen Verständnisses für
die folgenden Bestimmungen anzuwenden, indem sie alle die wichtigen Probleme unserer Zeit und den
erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Schritte gesellschaftlichen Wandel sowie der Fähigkeit,
nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsmäßigen Pra- aktiv am gesellschaftlichen Fortschritt zur Her-
xis unternehmen, um den in dieser Empfehlung niederge- beiführung sozialer Gerechtigkeit mitzuwirken;
legten Grundsätzen Geltung zu verschaffen.
c) Stärkung des Bewußtseins in bezug auf das Ver-
Die Generalkonferenz empfiehlt den Mitgliedstaaten, hältnis zwischen dem Menschen und seiner phy-
diese Empfehlung den für Weiterbildung zuständigen sischen und kulturellen Umwelt und Förderung
Behörden, Regierungs- und sonstigen Stellen sowie den des Wunsches, die Umwelt zu verbessern und
verschiedenen mit der Weiterbildung befaßten Organisa- die Natur, das gemeinsame Erbe und das öffent-
tionen, den Gewerkschaften, Verbänden, Unternehmen liche Eigentum zu achten und zu schützen;
und sonstigen Interessenten zur Kenntnis zu bringen. d) Weckung von Verständnis und Achtung für die
Verschiedenartigkeit der Bräuche und Kulturen
Die Generalkonferenz empfiehlt den Mitgliedstaaten, auf nationaler und internationaler Ebene;
ihr über die von ihnen auf Grund dieser Empfehlung
getroffenen Maßnahmen zu der Zeit und in der Form, die e) Stärkung des Bewußtseins und Verwirklichung
sie bestimmt, zu berichten. unterschiedlicher Formen der Kommunikation
und der Solidarität auf familiärer, kommunaler,
nationaler, regionaler und internationaler Ebene;
I. Begriffsbestimmung
f) Entwicklung der Fähigkeit, einzeln, in Gruppen
1. In dieser Empfehlung oder im Rahmen organisierter Lernprozesse in
bezeichnet der Ausdruck „Weiterbildung" die eigens für diesen Zweck geschaffenen Bildungs-
Gesamtheit der organisierten Bildungsprozesse - einrichtungen neue Kenntnisse, Qualifikationen,
unabhängig von Inhalt, Niveau und Methode und Einstellungen oder Verhaltensweisen zu erwer-
gleichviel ob sie in schulischer oder anderer Form ben, die der vollen Entfaltung der Persönlichkeit
erfolgen und ob sie die Erstausbildung in Schulen, dienen;
Hochschuleinrichtungen und Lehrstellen fortsetzen
g) Sicherung der bewußten und wirksamen Einglie-
oder ersetzen -, durch welche Personen, die von
derung des einzelnen in das Arbeitsleben durcb
der Gesellschaft, der sie angehören, als erwachsen
fortschrittliche fachliche und berufliche Ausbil-
angesehen werden, ihre Fähigkeiten entwickeln, ihr
dungsangebote für Männer und Frauen sowie die
Wissen mehren, ihre fachlichen oder beruflichen
Entwicklung der Fähigkeit, einzeln oder in Grup-
Qualifikationen verbessern oder neu ausrichten und
pen neue materielle Güter und neue geistige
Veränderungen in ihrer Einstellung oder Verhal-
oder ästhetische Werte zu schaffen;
tensweise sowohl im Hinblick auf die volle Entfal-
tung ihrer Persönlichkeit als auch im Hinblidc auf h) Entwicklung der Fähigkeit, die Probleme der
die Teilnahme an einer ausgewogenen und unabhän- Kindererziehung richtig zu verstehen;
gigen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kultu-
i) Entwicklung der Fähigkeit, Freizeit kreativ zu nut-
rellen Entwicklung herbeiführen;
zen und das hierfür notwendige oder gewünschte
darf Weiterbildung jedoch nicht als eine in sich Wissen zu erwerben;
geschlossene Einheit gesehen werden; sie ist viel- j) Entwicklung des erforderlichen Urteilsvermö-
mehr ein Bereich und wesentlicher Bestandteil eines gens für den Umgang mit den Massenmedien,
übergreifenden Systems lebenslangen Lernens; insbesondere Hörfunk, Fernsehen, Kino und
bezeichnet der Ausdruck „lebenslanges Lernen" sei- Presse, und für die Deutung der unterschiedli-
nerseits ein umfassendes System, das sowohl auf die chen Botschaften, die der moderne Mensch von
Umgestaltung des bestehenden Bildungssystems als der Gesellschaft empfängt;
auch auf die Erschließung des gesamten Bildungspo- k) Entwicklung der Fähigkeit, das Lernen zu lernen.
tentials außerhalb des Bildungssystems abzielt;
sind in einem solchen System die Erwachsenen als 3. Die Weiterbildung soll auf folgenden Grundsätzen
Lernende zu verstehen, die ihren eigenen Bildungs- beruhen:
prozeß durch eine ständige Wechselwirkung zwi- a) sie soll auf den Bedürfnissen der Teilnehmer
schen Denken und Handeln bestimmen; aufbauen und ihre unterschiedlichen Erfahrungen
bei der Entwicklung der Weiterbildung nutzen;
sollen Bildung und Lernen keinesfalls auf die Zeit
die bildungsmäßig am stärksten benachteiligten
des Schulbesuches beschränkt sein, sonde_rn das
Gruppen sollen im Hinblick auf den gemeinsam
ganze Leben begleiten, alle Fertigkeiten und Wis-
zu erreichenden Aufstieg höchste Priorität erhal-
sensbereiche umfassen, sich aller denkbaren Mittel
bedienen und allen Menschen die Möglichkeit zur ten;
vollen Entfaltung der Persönlichkeit bieten; b) sie soll sich auf die Fähigkeit und den Willen
aller Menschen stützen, ihr Leben lang sowohl
sollen die Bildungs- und Lernprozesse, an denen hinsichtlich ihrer persönlichen Entwicklung als
Kinder, Jugendliche und Erwachsene aller Altersstu- auch in bezug auf ihre gesellsdlaftliche Betäti-
fen im Laufe ihres Lebens in irgendeiner Form gung Fortschritte zu erzielen;
beteiligt sind, als ein Ganzes gesehen werden.
c) sie soll ein Interesse am Lesen wedcen und
II. Ziele und Strategie kulturelle Bestrebungen fördern;
d) sie soll das Interesse der lernenden Erwachsenen
2. Grundsätzlich soll die Weiterbildung folgenden Zie-
anregen und erhalten, ihre Erfahrung nutzen, ihr
len dienen:
Selbstvertrauen stärken und sie für eine aktive
a) Förderung der Arbeit für Frieden, Völkerver- Teilnahme an allen Phasen des Bildungsprozes-
ständigung und internationale Zusammenarbeit; ses, an denen sie beteiligt sind, gewinnen;
1232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
e) sie soll den Gegebenheiten des täglichen Lebens grammen zur Entwicklung des Gemeinwesens
und der Arbeit angepaßt sein und auf die Persön- fördern, ungeachtet der Frage, ob diese in ländli-
lichkeitsmerkmale lernender Erwachsener, ihr chen oder städtischen Bereichen leben und ob es
Alter, ihren familiären, sozialen, beruflichen oder sich um Seßhafte oder Nomaden handelt, insbe-
durch ihren Wohnort bestimmten Hintergrund sondere Analphabeten, junge Leute ohne ange-
sowie die Art und Weise, in der diese Faktoren messene allgemeine Bildung oder berufliche
zusammenwirken, Rücksicht nehmen; Qualifikation, Wanderarbeitnehmer und Flücht-
linge, Arbeitslose, Angehörige ethnischer Min-
f) sie soll sich um die Beteiligung von einzelnen
derheiten, körperlich oder geistig Behinderte,
Erwachsenen, Gruppen und Gemeinschaften an
Menschen mit sozialen Anpassungsschwierigkei-
der Entscheidungsfindung auf allen Ebenen des
ten und Strafgefangene. Hierbei sollen sich Mit-
Lernprozesses bemühen; hierzu gehören auch die
gliedstaaten zusammentun, um Bildungsstrate-
Feststellung von Bedürfnissen, die Ausarbeitung
gien zur Förderung von Beziehungen zwischen
von Lehrplänen sowie die Durchführung und
den gesellschaftlichen Gruppen zu entwickeln,
Bewertung des Lehrprogramms; die Bildungs-
die auf mehr Gerechtigkeit beruhen.
maßnahmen sollen auch im Hinblick auf die
Veränderung der Arbeitswelt und der Lebensum- s. Der Stellenwert der Weiterbildung innerhalb des
stände geplant werden; jeweiligen Bildungssystems soll im Hinblick auf fol-
g) Organisation und Durchführung sollen unter gende Ziele festgelegt werden:
Berücksichtigung der sozialen, kulturellen, wirt- a) Beseitigung der größten Ungleichheiten beim
schaftlichen und institutionellen Gegebenheiten Zugang zur allgemeinen und beruflichen Erstaus-
des jeweiligen Landes und der jeweiligen Gesell- bildung, insbesondere der Ungleichheiten auf
schaft, der die lernenden Erwachsenen angehö- Grund des Alters, des Geschlechts, der gesell-
ren, flexibel gestaltet werden; schaftlichen Stellung oder der sozialen oder der
h) sie soll zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- geographischen Herkunft;
wicklung des gesamten Gemeinwesens beitra- b) Sicherung einer wissenschaftlichen Grundlage
gen; für lebenslanges Lernen sowie größere Flexibili-
i) sie soll die von Erwachsenen zur Bewältigung tät hinsichtlich der Art und Weise, in der die
ihrer täglichen Probleme geschaffenen Formen Menschen ihre Zeit zwischen Bildung und Beruf
kollektiver Organisation als wesentlichen aufteilen, und insbesondere die Einräumung
Bestandteil des Bildungsprozesses anerkennen; abwechselnder Zeiten für Bildung und Beruf im
Laufe des Lebens und die Förderung der Einbe-
j) sie soll anerkennen, daß jeder Erwachsene auf ziehung der Fortbildung in die Arbeitstätigkeit
Grund seine1 Lebenserfahrung ein Kulturträger selbst;
ist und dadurch sowohl lernender als auch leh-
render innerhalb des Bildungsprozesses, an dem c) Anerkennung und verstärkte Nutzung des tat-
er teilnimmt, sein kann. sächlichen oder möglichen Bildungswerts der
von Erwachsenen gesammelten unterschiedli-
4. Jeder Mitgliedstaat soll chen Erfahrungen;
a) die Weiterbildung als einen notwendigen und d) leichter Ubergang von einer Bildungsform oder
spezifischen Bestandteil seines Bildungssystems -stufe zu einer anderen;
anerkennen und ihr einen dauernden Platz in e) größere Wechselwirkung zwischen dem Bil-
seiner Politik zur sozialen, kulturellen und wirt- dungssystem und seinem sozialen, kulturellen
schaftlichen Entwicklung einräumen; er soll und wirtschaftlichen Umfeld;
daher die Schaffung von Strukturen, die Aufstel-
lung und Durchführung von Programmen und die f) größere Effizienz unter dem Gesichtspunkt des
Anwendung pädagogischer Methoden fördern, Beitrags des Bildungsaufwands zur sozialen, kul-
die den Bedürfnissen und Bestrebungen aller turellen und wirtschaftlichen Entwicklung.
Gruppen von Erwachsenen ohne Einschränkung 6. Bei der Aufstellung und Durchführung von Entwick-
wegen des Geschlechts, der Rasse, der geogra- lungsprogrammen soll auch die Weiterbildung ein-
phischen Herkunft, des Alters, des sozialen Sta- schließlich der Alphabetisierung als notwendiger
tus, der Anschauung, des Glaubens oder des Bestandteil berücksichtigt werden.
bereits uworbenen Bildungsstands entsprechen;
b) anerkennen, daß Weiterbildung für Erwachsene 7. Die Ziele der Weiterbildungspolitik sollen Eingang
zwar unter bestimmten Umständen oder für eine in nationale Entwicklungspläne finden; sie sollen im
begrenzte Zeit kompensatorisch wirken, aber Zusammenhang mit den übergreifenden Zielen der
kein Ersatz für eine angemessene Bildung in der gesamten Bildungspolilik sowie der Politik zur
Jugend sein kann, die Voraussetzung für eine sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwick-
erfolgreiche vVeiterbildung ist; lung festgelegt werden.
c) dafür Sorge tragen, daß die Frauen nicht länger Die Weiterbildung und die anderen Bildungs- und
von der Weiterbildung ferngehalten werden, und Ausbildungsformen, insbesondere die Schul- und
sich für ihren gleichberechtigten Zugang und die Hochschulausbildung und die berufliche Erstausbil-
uneingeschränkte Teilnahme an allen Weiterbil- dung, sollen als gleichermaßen wichtige Teile eines
dungsmaßnahmen einsetzen; hierzu gehören koordinierten, aber in sich differenzierten Bildungs-
auch Weiterbildungsrnaßnahmen, die Qualifika- systems entsprechend den Grundsätzen des lebens-
tionen für Tätigkeiten oder Verantwortungsbe- langen Lernens geplant und organisiert werden.
reiche vermitteln, die bisher Männern vorbehal- 8. Es sollen Maßnahmen getroffen werden, um die mit
ten waren; Bildungsfragen befaßten Behörden und anderen
d) Maßnahmen ergreifen, welche die Teilnahme öffentlichen Einrichtungen oder Stellen sowie nicht-
von Angehörigen der am stärksten benachteilig- öffentliche Zusammenschlüsse, Arbeitnehmer- und
ten Gruppen an der \Veiterbildung und an Pro- Arbeitgeberorganisationen und diejenigen, die
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn den 10. Oktober 1978 1233
unmittelbar an der Weiterbildung beteiligt sind, für c) die staatsbürgerliche, berufliche, psychologische,
eine Zusammenarbeit bei der Aufgabe der weiteren kulturelle und wirtschaftliche Unabhängigkeit
Bestimmung und Verwirklichung dieser Ziele zu der Frau als notwendige Voraussetzung für ihr
gewinnen. Leben als selbständiger Mensch;
d) die Kenntnis der Lage der Frau und der Frauen-
III. Inhalt der Weiterbildung bewegungen in den verschiedenen Gesellschaf-
ten mit dem Ziel einer stärkeren Solidarität über
9. Maßnahmen der Weiterbildung, die als Teil des die Grenzen hinweg.
lebenslangen Lernens gesehen werden, haben keine
theoretischen Grenzen und sollen den besonderen 15. W eiterbildungsmaßnahmen für seßhafte oder noma-
Gegebenheiten entsprechen, die sich aus der spezifi- dische Landbevölkerungen sollen insbesondere dar-
schen Bedarfslage der Entwicklung, der Teilnahme auf gerichtet sein,
am Leben im Gemeinwesen und der Selbstverwirkli-
a) sie zur Anwendung technisdier Verfahren und
chung des einzelnen ergeben; sie erfassen alle
Lebensaspekte und alle Wissensbereiche und rich- Methoden der individuellen oder gemeinschaftli-
chen Organisation zu befähigen, durch die sie
ten sidi an alle Menschen unabhängig von ihrem
ihren Lebensstandard verbessern können, ohne
Bildungsstand. Bei der Bestimmung des Inhalts von
ihre eigenen \Verte aufgeben zu müssen;
Weiterbildungsmaßnahmen sollen die besonderen
Bedürfnisse der bildungsmäßig am stärksten benach- b) die Isolierung von einzelnen oder Gruppen zu
teiligten Gruppen an erster Stelle berücksichtigt beenden;
werden. c) einzelne oder Gruppen, die trotz der Bemühun-
10. Bildungsmaßnahmen staatsbürgerlicher, politischer, gen zur Verhinderung der übermäßigen Land-
gewerkschaftlicher und genossenschaftlicher Art flucht zur Aufgabe der Landwirtschaft gezwun-
sollen insbesondere darauf abzielen, durch wirk- gen sind, darauf vorzubereiten, entweder eine
same Beteiligung des einzelnen an der Bewältigung neue Berufstätigkeit in der ländlichen Umwelt
sozialer Aufgaben auf allen Ebenen des Entschei- aufzunehmen oder diesen Raum zu verlassen, um
dungsprozesses ein unabhängiges und kritisches ein neues Leben zu beginnen.
Urteilsvermögen zu entwickeln und Fähigkeiten zu 16. Weiterbildungsmaßnahmen für Personen oder Grup-
wecken oder zu pflegen, deren er bedarf, um mit pen, die Analphabeten geblieben sind oder die
den die Lebens- und Arbeitsbedingungen berühren- wegen ihrer unzureichenden Mittel, ihrer begrenz-
den Veränderungen fertig zu werden. ten Bildung oder ihrer eingeschränkten Beteiligung
am Gemeinschaftsleben Schwierigkeiten bei der
11. Maßnahmen im Bereich der beruf sfachlichen Bil-
dung sollen zwar Möglichkeiten zur Erzielung einer Anpassung an die Gesellschaft haben, sollen darauf
gerichtet sein, ihnen nicht nur Grundkenntnisse
kurzfristigen Lösung in einer besonderen Situation
(Lesen, Schreiben, Rechnen, Grundverständnis der
nicht ausschließen, grundsätzlich aber den Erwerb
Natur- und Gesellschaftsphänomene) zu vermitteln,
von Qualifikationen in den Vordergrund stellen, die
genügend breit angelegt sind, um einen späteren sondern ihnen auch die Leistung produktiver Arbeit
Berufswechsel und ein kritisches Verständnis für zu erleichtern, ihr Selbstbewußtsein und ihr Ver-
die Probleme des Arbeitslebens zu ermöglichen. Die ständnis für die Probleme der Hygiene, Gesundheit,
allgemeine und politische Bildung muß in die Hauswirtschaft und Kindererziehung zu stärken
berufsfachliche Bildung eingegliedert werden. sowie ihre Selbständigkeit und ihre Beteiligung am
Gemeinschaftsleben zu fördern.
12. Maßnahmen zur Förderung der kulturellen Entwick-
17. Weiterbildungsmaßnahmen für Jugendliche ohne
lung und des künstlerischen Schaffens sollen das
ausreichende allgemeine Bildung oder berufliche
Verständnis für bestehende kulturelle und künstle-
Qualifikation sollen diese insbesondere befähigen,
rische Werte und Werke fördern und gleichzeitig
ihre allgemeine Bildung zu erweitern, damit sie ihre
darauf abzielen, durch Freisetzung der Ausdrucks-
möglichkeiten, über die jeder einzelne und jede Fähigkeit zum Verständnis der gesellschaftlichen
Gruppe verfügen, die Schaffung neuer Werte und Probleme entfalten und soziale Verantwortung über-
neuer Werke zu unterstützen. nehmen können sowie Zugang zu der für die Aus-
übung einer Berufstätigkeit erforderlichen berufli-
13. Die Teilnahme an der Weiterbildung soll nicht chen und allgemeinen Bildung erhalten.
wegen des Geschlechts, der Rasse, der geographi-
schen Herkunft, der Kultur, des Alters, des sozialen 18. Menschen, die Qualifikationen der allgemeinen
Status, der Anschauungen, des Glaubens und des oder beruflichen Bildung erwerben möchten, für die
bereits erworbenen Bildungsstands beschränkt wer- ein förmliches Abschluß- oder Berufseignungszeug-
den. nis ausgestellt wird, und die diese aus sozialen oder
wirtschaftlichen Gründen nicht früher erwerben
14. Weiterbildungsmaßnahmen für Frauen sollen soweit konnten, soll die Weiterbildung zu der für die Erlan-
wie möglich in die gesamte derzeitige gesellschaft- gung dieser Zeugnisse erforderliche Ausbildung ver-
liche Bewegung eingebettet sein, die auf die Selbst- helfen.
bestimmung der Frau ausgerichtet ist und sie befä-
higen will, als kollektive Kraft das Leben der 19. Weiterbildungsmaßnahmen für körperlich oder gei-
Gesellschaft mitzugestalten; die Maßnahmen sollen stig Behinderte sollen insbesondere darauf gerichtet
sich daher gezielt auf bestimmte Aspekte konzen- sein, die als Folge ihrer Behinderung beeinträchtig-
trieren, insbesondere ten oder abhanden gekommenen körperlichen oder
geistigen Fähigkeiten wiederherzustellen oder aus-
a) die Verwirklichung der Gleichberechtigung von
zugleichen und ihnen zu helfen, das Wissen und die
Mann und Frau in der Gesellschaft;
Fertigkeiten und erforderlichenfalls die beruflichen
b) die Befreiung von Mann und Frau aus den vorge- Qualifikationen zu erwerben, die sie für ein Leben
gebenen, ihnen von der Gesellschaft vorge- innerhalb der Gesellschaft und für die Ausübung
schriebenen Rollen in jedem Bereich, in dem sie einer mit ihrer Behinderung zu vereinbarenden
Verantwortung tragen; Berufstätigkeit benötigen.
1234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
20. Weiterbildungsmaßnahmen für Wanderarbeitneh- g) das Vorhandensein und die Merkmale kognitiver
mer, Flüchtlinge und ethnische Minderheiten sollen Interessen;
diese insbesondere
h) die Nutzung der Freizeit.
a) zum Erwerb von Sprach- und anderen Kenntnissen
im allgemeinbildenden Bereich sowie der berufs- 25. Weiterbildungsmaßnahmen sollen in der Regel auf
f achlichen Qualifikationen befähigen, die für Grund festgestellter Bedürfnisse, Probleme,
ihre zeitweilige oder dauernde Eingliederung in Wünsche und Mittel sowie anhand klar umrissener
die Gesellschaft des Gastlandes und gegebenen- Ziele geplant und durchgeführt werden. Ihre Wir-
falls ihre Wiedereingliederung in die Gesell- kung soll bewertet und durch die unter den jeweili-
schaft ihres Heimatlandes erforderlich sind; gen Bedingungen am geeignetsten erscheinenden
Folgemaßnahmen verstärkt werden.
b) über die Kultur, die aktuellen Entwicklungen
und gesellschaftlichen Veränderungen in ihrem 26. Besonderer Nachdruck soll auf Weiterbildungsmaß-
Heimatland auf dem laufenden halten. nahmen gelegt werden, die für eine geschlossene
soziale oder geographische Einheit gedacht sind,
21. Weiterbildungsmaßnahmen für Arbeitslose ein- wobei alle dort vorhandenen Energien mobilisiert
schließlich derjenigen mit einer Ausbildung sollen werden, um den Aufstieg der Gruppe und den sozia-
insbesondere der Anpassung oder Änderung ihrer len Fortschritt im Rahmen des Gemeinwesens zu
berufsfachlichen Qualifikationen dienen, damit sie fördern.
Arbeit finden oder wiederaufnehmen können, und
ein kritisches Verständnis für ihre sozio-ökono- 27. Um einen möglichst breiten Teilnehmerkreis anzu-
mische Lage fördern. sprechen, kann es in bestimmten Situationen ange-
zeigt sein, zusätzlich zum örtlichen Weiterbildungs-
22. Weiterbildungsmaßnahmen für ethnische Minderhei- angebot etwa folgende Methoden anzuwenden:
ten sollen diese in die Lage versetzen, sich ungehin-
dert auszudrücken, sich und ihre Kinder in ihrer a) Fernprogramme wie Fernlehrgänge und Hörfunk-
Muttersprache zu bilden, ihre eigene Kultur zu ent- oder Fernsehsendungen, wobei die Adressaten
wickeln und andere Sprachen zu lernen. dieser Programme aufgefordert werden, Gruppen
zum gemeinsamen Hören oder Arbeiten zu bil-
23. Weiterbildungsmaßnahmen für alte Menschen sollen den {solche Gruppen sollen angemessene päd-
insbesondere agogische Unterstützung erhalten);
a) allen ein besseres Verständnis für die Probleme b) von mobilen Einheiten vermittelte Programme;
unserer Zeit und für die jüngere Generation c) Selbstlernprogramme;
vermitteln; d) Studienzirkel;
b) ihnen helfen, ihre Freizeit zu gestalten, ihre e) Einsatz freiwillig arbeitender Lehrer, Studenten
Gesundheit zu pflegen und ihr Leben sinnvoller und anderer Mitglieder des Gemeinwesens.
zu führen;
Die verschiedenen Dienste, die öffentliche kulturelle
c) diejenigen, die kurz vor dem Ausscheiden aus Einrichtungen (Bibliotheken, Museen, Mediotheken)
dem Arbeitsleben stehen, auf die Probleme des lernenden Erwachsenen zur Verfügung stellen kön-
Ruhestandes vorbereiten und ihnen zeigen, wie nen, sollen zusammen mit neuartigen Spezialeinrich-
man solche Probleme bewältigt; tungen der Weiterbildung systematisch ausgebaut
d) diejenigen, die aus dem Arbeitsleben ausgeschie- werden.
den sind, befähigen, ihre körperlichen und geisti- 28. Die Teilnahme an einem Weiterbildungsprogramm
gen Fähigkeiten zu erhalten und weiterhin am soll freiwillig sein. Der Staat und andere Stellen
Gemeinschaftsleben teilzunehmen, und ihnen fer- sollen sich bemühen, den Wunsch von Einzelperso-
ner Zugang zu Wissensgebieten oder Beschäfti- nen und Gruppen nach Bildung im Sinne des lebens-
gungsarten vermitteln, die ihnen während ihres langen Lernens zu fördern.
Arbeitslebens nicht offenstanden.
29. Das Verhältnis zwischen dem lernenden Erwachse-
nen und dem Erwachsenenbildner soll auf gegensei-
IV. Methoden, Mittel, Forschung und Bewertung tiger Achtung und auf Zusammenarbeit beruhen.
24. Die Methoden der Weiterbildung sollen folgende 30. Voraussetzung für die Teilnahme an einem Weiter-
Faktoren berücksichtigen: bildungsprogramm soll lediglich die Fähigkeit sein,
a) Anreize und Hindernisse für Beteiligung und Ler- dem Ausbildungskurs zu folgen; es soll keine
nen, soweit sie besonders Erwachsene betreffen; Altersbegrenzung (nach oben) geben, und die Teil-
nahme soll nicht an den Besitz eines Diploms oder
b) die Erfahrungen, die Erwachsene bei der Erfül- einer Qualifik.ation gebunden sein; Eignungstests,
lung ihrer familiären, sozialen und beruflichen auf Grund derer erforderlichenfalls eine Auswahl
Aufgaben gewonnen haben; erfolgen könnte, sollen den einzelnen Gruppen von
c) die familiären, sozialen oder beruflichen Ver- Bewerbern, die sich solchen Tests unterziehen,
pflichtungen Erwachsener und die sich daraus angepaßt sein.
möglicherweise ergebende Müdigkeit und ver- 31. Es soll möglich sein, Wissen, Erfahrungen und Qua-
minderte Aufgeschlossenheit; lifikationen in mehreren Lernabschnitten mit zeitli-
d) die Fähigkeit Erwachsener, Verantwortung für cher Unterbrechung zu erwerben und anzusammeln.
ihr eigenes Lernen zu übernehmen; Auf diese Weise erworbene Berechtigungen und
Qualifikationen sollen den gleichen Wert haben
e) das kulturelle und pädagogische Niveau der ver-
wie die im forma1en Bildungssystem erworbenen
fügbaren Lehrkräfte;
oder so beschaffen sein, daß die Fortsetzung des
f) die psychologischen Merkmale des Lernprozes- eingeschlagenen Bildungsganges innerhalb dieses
ses; Systems möglich wird.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn den 10. Oktober 1978 1235
32. Die in der Weiterbildung angewandten Methoden Bereitstellung .der erforderlichen Grundausstat-
sollen nicht das Konkurrenzdenken ansprechen, tung wie visuelle Lehrmittel, Geräte und tech-
sondern bei dem lernenden Erwachsenen ein nische Medien;
Gemeinschaftsgefühl entwickeln und Ubung in Part- d) den Erfahrungsaustausch zu fördern und stati-
nerschaft, gegenseitiger Hilfe, Zusammenarbeit und stische und andere Informationen über Strate-
Gruppenarbeit fördern. gien, Strukturen, Inhalte, Methoden sowie quan-
titative und qualitative Ergebnisse der Weiterbil-
33. Weiterbiidungsprogramme zur Verbesserung der
dung zu sammeln und zu verbreiten;
berufsfachlichen Qualifikationen sollen soweit wie
möglich während der Arbeitszeit und im Falle von e) wirtschaftliche und soziale Hindernisse für die
Saisonarbeiten während der arbeitsarmen Zeit ver- Teilnahme an Bildungsmaßnahmen zu beseitigen
anstaltet werden. Dies soll grundsätzlich auch für sowie alle potentiellen Nutzer, insbesondere die
andere Bildungsformen, insbesondere Alphabetisie- am stärksten benachteiligten, systematisch auf
rungsprogramme und Bildungsveranstaltungen der Gehalt und Form der Weiterbildungsangebote
Gewerkschaften, gellen. aufmerksam zu machen; hierbei sollen Mittel wie
die aktive Werbung durch Einrichtungen und
34. Die für die Entwicklung von Weiterbildungsmaß- nicht-öffentliche Träger der Weiterbildung ein-
nahmen erforderlichen Räumlichkeiten sollen zur gesetzt werden mit dem Ziel, etwaige Teilneh-
Verfügung gestellt werden; je nach Sachlage kann mer, die oft unentschlossen sind, zu informieren,
es sich dabei um Räumlichkeiten handeln, die - mit zu beraten und zu ermutigen.
oder ohne Internatsbetrieb - ausschließlich der
Weiterbildung dienen, oder um Mehrzweck- oder 39. Zur Erreichung dieser Ziele wird es erforderlich
integrierte Anlagen oder Räumlichkeiten, die im sein, die im Bereich der \Veiterbildung besonders
allgemeinen für andere Zwecke genutzt werden engagierten 01ganisationen und Einrichtungen, aber
oder genutzt werden können - insbesondere Klubs, auch das breite Spektrum der öffentlichen und pri-
Werkstätten, Schulen, Universitäten und wissen- vaten Schulen, Universitäten, kulturellen und wis-
schaftliche Einrichtungen, soziale, kulturelle oder senschaftlichen Einrichtungn, Bibliotheken und
sozio-kulturelle Zentren oder Freigelände. Museen sowie sonstige nicht in erster Linie mit der
Weiterbildung befaßte Institutionen zu mobilisieren,
35. Die Mitgliedstaaten sollen die gemeinsame For- z.B.
schung in bezug auf alle Aspekte der Weiterbildung a) die Massenmedien: Presse, Hörfunk und Fernse-
und ihrer Ziele aktiv fördern. Forschungsprogramme hen;
sollen praxisbezogen sein. Sie sollen von Universi- b) nicht-öffentliche Verbände und Vereinigungen;
täten, Trägern der Weiterbildung und Forschungs-
c) Berufs-, Gewerkschafts-, Familien- und Genos-
einriditungen durdlgeführt werden, die dabei inter-
senschaftsverbände;
disziplinär vorgehen. Es sollen Maßnahmen getrof-
fen werden, um die Erfahrungen und die Ergebnisse d) Familien;
der Forschungsprogramme an die Beteiligten auf e) Industrie- und Handelsfirmen, die gegebenenfalls
nationaler und internationaler Ebene weiterzugeben. zur beruflichen Bildung ihrer Mitarbeiter beitra-
gen;
36. Eine systematische Bewertung der Weiterbildungs- f) Lehrkräfte, Techniker oder qualifizierte Fach-
maßnahmen ist erforderlich, um mit den aufgewen- leute, die individuell arbeiten;
deten Mitteln die bestmoglichen Ergebnisse zu g) Personen oder Gruppen, die auf Grund ihrer
erzielen. Damit die Bewertung ihren Zweck erfüllt, allgemeinen und beruflichen Bildung, Erfahrun-
soll sie in die Weiterbildungsprogramme auf allen gen sowie beruflidien oder gesellsdlaftlichen
Ebenen und in allen Phasen eingeplant werden.
Betätigungen einen Beitrag leisten können und
bereit und in der Lage sind, die in der Präambel
und dem Abschnitt „Ziele und Strategie" nieder-
V. Die Strukturen der Weiterbildung gelegten Grundsätze anzuwenden;
37. Die Mitgliedstaaten sollen bestrebt sein, den Auf- h) die lernenden Erwachsenen selbst.
und Ausbau eines Netzes von Trägern sicherzustel-
Jen, die der Bedarfslage der Weiterbildung entspre- 40. Die Mitgliedstaaten sollen Schulen, Einrichtungen
chen; dieses Netz soll genügend flexibel sein, um der beruflichen Bildung sowie Einrichtungen im
den unterschiedlichen persönlichen und sozialen Hochschulbereich darin bestärken, Weiterbildungs-
Gegebenheiten und ihrer Entwicklung gerecht zu programme als wesentlichen Bestandteil ihrer eige-
werden. nen Tätigkeiten anzusehen und sich an Maßnahmen
zu beteiligen, die der Entwicklung solcher von ande-
38. Maßnahmen sollen getroffen werden, um ren Institutionen angebotenen Programme dienen,
a) Bildungsbedürfnisse festzustellen und vorauszu- indem sie insbesondere ihre eigenen Lehrkräfte zur
sehen, die durch Weiterbildungsprogramme Verfügung stellen, Forschungsarbeiten durchführen
befriedigt werden können; und das erforderliche Personal ausbilden.
b) bestehende Bildungseinrichtungen voll zu nutzen
und die zur Verwirklichung aller aufgestellten VI. Ausbildung und Statu~ der in der Weiterbildung
Ziele noch fehlenden Einrichtungen zu schaffen; tätigen Personen
c) die notwendigen langfristigen Investitionen für 41. Es soll anerkannt werden, daß die Weiterbildung
die Entwicklung der Weiterbildung vorzuneh- Fertigkeiten, Kenntnisse, Verständnis und Einstel-
men, insbesondere für die fachliche Ausbildung lungen besonderer Art auf seiten derjenigen erfor-
von Planern, Verwaltungsfachleuten, Ausbildern dert, die, gleichviel in welcher Eigenschaft und zu
von Erwachsenenbildnern sowie Organisations- welchem Zweck, in diesem Bereich tätig sind. Sie
und Ausbildungspersonal, die Ausarbeitung sollen daher entsprechend ihren besonderen Aufga-
pädagogischer Strategien und Methoden, die für ben sorgfältig ausgewählt werden und ihren eigenen
Erwachsene geeignet sind, die Erstellung der Bedürfnissen sowie den Anforderungen ihrer Tätig-
erforderlichen Infrastruktur, die Herstellung und keit gemäß aus- und fortgebildet werden.
1236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
42. Es soll sichergestellt werden, daß die verschiedenen f) zur Zusammenführung von Erwachsenen und
Fachleute, die einen nützlichen Beitrag zu Weiter- Heranwachsenden in gemeinsamen Ausbildungs-
bildungsmaßnahmen leisten können, sich an diesen programmen, wo dies wünschenswert erscheint;
Maßnahmen beteiligen, gleichviel welcher Art sie g) zur Verbindung der Arbeit der Jugendorganisa-
sind und welchen Zweck sie verfolgen. tionen mit Weiterbildungsmaßnahmen.
43. Zusätzlich zu der Einstellung hauptberuflicher Fach- 47. In Fällen, in denen ein im Rahmen der Weiterbil-
kräfte sollen Maßnahmen getroffen werden, um die- dung veranstalteter Ausbildungskurs zum Erwerb
jenigen für eine Mitarbeit zu gewinnen, die - einer Qualifikation führt, für die, wenn sie durch
regelmäßig oder gelegentlich, entgeltlich oder Schul- oder Universitätsbesuch erworben wird, ein
ehrenamtlich - irgendeinen Beitrag zur Weiterbil- Diplom oder Zeugnis erteilt wird, soll diese Aus-
dung leisten können. Freiwilliges Engagement und bildung durch die Erteilung eines gleichwertigen
Mitwirkung bei allen Aspekten der Organisation Diploms oder Zeugnisses anerkannt werden. Wei-
und der Lehrtätigkeit sind von entscheidender terbildungsprogramme, die nicht zum Erwerb einer
Bedeutung; Menschen mit den verschiedensten Fer- Qualifikation ähnlich denjenigen führen, für die ein
tigkeiten können dazu beitragen. solches Diplom oder Zeugnis erteilt wird, sollen in
geeigneten Fällen durch eine Bescheinigung aner-
44. Die Ausbildung für die Weiterbildung soll, soweit kannt werden.
durchführbar, alle Aspekte der Fertigkeiten, der
Kenntnisse, des Verständnisses und der persönli- 48. Weiterbildungsprogrammen für Jugendliche muß
chen Einstellung einschließen, die für die Erfüllung höchste Priorität eingeräumt werden, weil die Ju-
der verschiedenen Aufgaben von Belang sind; hier- gend fast überall in der Welt einen außerordentlich
bei ist der allgemeine Rahmen zu berücksichtigen, großen Teil der Bevölkerung ausmacht und ihre
in dem die Weiterbildung stattfindet. Durch eine Bildung für die politische, wirtschaftliche, soziale
Integration dieser Aspekte soll die Ausbildung und kulturelle Entwicklung der Gesellschaft, in der
selbst ein Modell vernünftiger Weiterbildung dar- sie lebt, von größter Bedeutung ist. Weiterbildungs-
stellen. programme für Jugendliche sollen nicht nur deren
Lernbedürfnisse berücksichtigen, sondern sie auch
45. Die Arbeitsbedingungen und die Bezahlung der befähigen, sich auf die Gesellschaft der Zukunft
hauptberuflichen Kräfte in der Weiterbildung sollen einzustellen.
denen der Beschäftigten in anderen ähnlichen Posi-
tionen entsprechen; bei bezahlten nebenberuflichen
Kräften sollen angemessene Regelungen getroffen VIII. Beziehungen zwisdlen Weiterbildung und Arbeit
werden, die ihnen keinen Nachteil für ihre Hauptbe- 49. Angesichts der engen Verbindung zwischen der Ge-
schäftigung bringen. währleistung des Rechtes auf Bildung und des
Rechtes auf Arbeit sowie der Notwendigkeit, die
VII. Beziehungen zwischen der Weiterbildung und der Teilnahme aller - gleichviel ob Lohn- oder Gehalts-
Erstausbildung Jugendlicher empfänger oder nicht - an Weiterbildungspro-
grammen zu fördern, nicht nur durch Lockerung
46. Die Erstausbildung Jugendlicher soll unter Berück- der Zwänge, denen sie unterworfen sind, sondern
sichtigung der in der Weiterbildung gewonnenen auch durch Eröffnung der Möglichkeit, die Kennt-
Erfahrungen in immer stärkerem Maße auf lebens- nisse, Qualifikationen oder Fähigkeiten, die ihnen
langes Lernen ausgerichtet werden, um Jugendliche Weiterbildungsprogramme vermitteln sollen, für
ohne Rücksicht auf ihre soziale Herkunft darauf ihre Arbeit zu nutzen und in ihrer Arbeit eine
vorzubereiten, sich an der Weiterbildung zu beteili- Quelle der Selbstverwirklichung und des Aufstiegs
gen oder ihren Beitrag dazu zu leisten. sowie einen Anreiz zu schöpferischer Tätigkeit so-
wohl im Beruf als auch im gesellschaftlichen Leben
Zu diesem Zweck sollen Maßnahmen ergriffen wer-
zu finden, sollen Maßnahmen getroffen werden,
den
a) zur Demokratisierung des Zugangs zu allen Ebe- a) um sicherzustellen, daß bei der methodisch-di-
nen der allgemeinen und beruflichen Bildung; daktischen Gestaltung von Weiterbildungspro-
grammen und -maßnahmen die Berufserfahrung
b) zum Abbau der Schranken zwischen den einzel- Erwachsener berücksichtigt wird;
nen Fachbereichen sowie zwischen den
verschiedenen Formen und Stufen des Bildungs- b) um die Organisation und die Bedingungen der
systems; Arbeit zu ve1 bessern und insbesondere die Müh-
sal der Arbeit zu lindern und die Arbeitszeit zu
c) zur Änderung der Lehrpläne für die schulische
verkürzen und anzupassen;
und berufliche Bildung mit dem Ziel, die in-
tellektuelle Neugier zu erhalten und anzuregen, c) um die Gewährung von Bildungsurlaub während
wobei neben dem Erwerb von Wissen die Ent- der Arbeitszeit ohne Einkommenseinbuße oder
widclung der Fähigkeit zum Selbstlernen, zur unter Zahlung eines Verdienstausgleichs und Er-
kritischen Einstellung, zur Reflektionsfähigkeit stattung der Ausbildungskosten zu fördern und
und zu schöpferischen Fähigkeiten stärker be- andere geeignete Hilfen zu geben, welche Bil-
tont wird; dung oder Auffrischung von Bildung während
des Arbeitslebens erleichtern;
d) zur zunehmenden Offnung der schulischen Ein-
richtungen im tertiären Bereich sowie der Ein- d) um den Arbeitsplatz der auf diese Weise ge-
richtungen der beruflichen Bildung für ihre wirt- förderten Personen zu sichern;
schaftliche und soziale Umwelt und zur engeren e) um für Hausfrauen und andere im Haushalt tä-
Verzahnung von Bildungswesen und Arbeits- tige Personen sowie Personen, die keine Lohn-
welt; oder Gehaltr.empfänger sind, insbesondere solche
e) zur Unterrichtung der Jugendlichen in der Schule mit begrenzten Mitteln, vergleichbare Möglich-
und der Schulabgänger aus dem allgemein- oder keiten zu schaffen.
berufsbildenden Bereich über Möglichkeiten, 50. Die Mitgliedstaaten sollen die Aufnahme von Klau-
welche die Weiterbildung bietet; seln über Weiterbildung in Tarifverträge fördern
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn den 10. Oktober 1978 1237
oder erleichtern, und zwar insbesondere Klauseln, bildungspolitik erforderlichen Maßnahmen vorzu-
die folgendes bestimmen: schlagen und gegebenenfalls durchzuführen und die
erzielten Fortschritte zu bewerten.
a) die Art der konkreten Möglichkeiten und fi-
nanziellen Vorteile, die Arbeitnehmern, insbe- 55. Auf nationaler und gegebenenfalls auch unterhalb
sondere Arbeitnehmern in Bereichen, in denen der nationalen Ebene sollen Strukturen für ein ge-
ein schneller technologischer Wandel stattfindet, meinsames Vorgehen und die Zusammenarbeit zwi-
oder Arbeitnehmern, denen Entlassung droht, ge- schen den für Weiterbildung zuständigen Behörden
boten werden, damit sie an Weiterbildungspro- und anderen öffentlichen Stellen einerseits und den
grammen teilnehmen können; für Hörfunk und Fernsehen zuständigen öffentlichen
b) die Art und Weise, in der durch Weiterbildung oder privaten Stellen andererseits geschaffen wer-
erworbene fachliche oder berufliche Qualifika- den.
tionen bei der Einstufung und der Gehaltsfest- Zu den Hauptaufgaben dieser Strukturen gehört es,
setzung berücksichtigt werden. Maßnahmen zu prüfen, vorzuschlagen und gege-
51. Die Mitgliedstaaten sollen ferner die Arbeitgeber benenfalls durchzuführen,
auffordern, a) um sicherzustellen, daß die Massenmedien einen
wesentlichen Beitrag zur Freizeitgestaltung und
a) ihren nach Niveau und Art der Qualifikation ge- zur Bildung der Mensdlen leisten;
gliederten Bedarf an Fachkräften und die zur
Befriedigung des Bedarfs vorgesehenen Einstel- b) um zu gewährleisten, daß alle Meinungen und
lungsverfah1 en im voraus festzulegen und zu Strömungen im Bereich der Weiterbildung über
veröffentlichen; die Massenmedien frei geäußert werden können;
b) ein Einstellungssystem zu gestalten oder zu ent- c) um den kulturellen oder wissenschaftlichen Wert
wickeln, das ihre eigenen Beschäftigten ermu- und die Bildungsqualität der Programme insge-
samt zu fördern;
tigt, sich um eine Verbesserung ihrer beruflichen
Qualifikationen zu bemühen. d) um einen Austausch in beiden Richtungen zwi-
schen denjenigen, die für die durch Hörfunk oder
52. Im Zusammenhang mit Programmen der beruflichen Fernsehen ausgestrahlten Bildungsprogramme
Weiterbildung, die Arbeitgeber für ihre Beschäftig- zuständig oder damit beruflich befaßt sind, und
ten veranstalten, sollen die Mitgliedstaaten darauf den Adressaten dieser Programme herzustellen.
hinwirken,
56. Die Mitgliedstaaten sollen sicherstellen, daß die
a) daß die Beschäftigten an der Aufstellung der Behörden neben der Wahrnehmung ihrer eigenen
Programme beteiligt werden; spezifischen Verantwortlichkeiten für die Entwick-
b) daß diejenigen, die an diesen Programmen teil- lung der Weiterbildung auch
nehmen, im Benehmen mit den Arbeitnehmerver- a) die Gründung und Entwicklung von Verbänden
tretungen ausgewählt werden; und Vereinigungen der Weiterbildung auf frei-
c) daß die Teilnehmer nach Abschluß des Pro- williger und administrativ unabhängiger Grund-
gramms eine Teilnahmebescheinigung oder einen lage fördern, indem sie einen angemessenen ge-
Qualifikationsnachweis erhalten, mit denen sie setzlichen und finanziellen Rahmen schaffen;
Dritten beweisen können, daß sie einen bestimm- b) die an Weiterbildungsprogrammen beteiligten
ten Kurs absolviert oder eine bestimmte Quali- oder mit Maßnahmen zur Förderung solcher Pro-
fikation erhalten haben. gramme befaßten einschlägigen nidltstaatlichen
53. Es sollen Maßnahmen getroffen werden, um die Be- Stellen mit technischen oder finanziellen Mitteln
teiligung von Erwachsenen aus Kreisen der Ar- versorgen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe
beiterschaft, der Landwirtschaft oder des Hand- befähigen;
werks an der Durchführung von Weiterbildungspro- c) dafür Sorge tragen, daß diese nichtstaatlichen
grammen für diese Gruppen zu fördern; hierfür Stellen die Meinungsfreiheit und die fachliche
sollen ihnen besondere Möglichkeiten eingeräumt und pädagogische Autonomie genießen, die zur
werden, damit die Arbeitnehmer die Entscheidungen Verwirklichung der in Absatz 2 niedergelegten
treffen können, die für sie in erster Linie von Be- Grundsätze erforderlich sind;
lang sind. d) geeignete Maßnahmen treffen, um die pädago-
gische und fachliche Effizienz und Qualität von
IX. Leitung, Verwaltung, Koordinierung und Finanzie- Programmen oder Tätigkeiten von Stellen zu ge-
rung der Weiterbildung währleisten, die Beiträge aus öffentlichen Mitteln
erhalten.
54. Auf allen Ebenen - international, regional, national
und kommunal -- sollen geschaffen werden 57. Der für die Weiterbildung vorgesehene Anteil öf-
fentlicher Mittel - und insbesondere für Bildungs-
a) Strukturen oder Verfahren der Konsultation und zwecke bestimmter öffentlicher Mittel - soll der
Koordinierung zwischen den für Weiterbildung Bedeutung der Weiterbildung für die soziale, kul-
zuständigen Behörden; turelle und wirtschaftliche Entwicklung entspre-
b) Strukturen oder Verfahren der Konsultation, Ko- chen, wie sie jeder Mitgliedstaat im Rahmen dieser
ordinierung und Abstimmung zwischen diesen Empfehlung anerkennt. Die gesamte Mittelzuwei-
Behörden, den Vertretern der lernenden Er- sung für die Weiterbildung soll zumindest folgendes
wachsenen und dem gesamten Spektrum der Or- umfassen:
ganisationen, die Weiterbildungsprogramme oder a) Bereitstellung geeigneter Einrichtungen oder An-
Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung sol- passung vorhandener Einrichtungen;
cher Programme durchführen.
b)_ Herstellung aller Arten von Lernmaterialien:
Zu den Hauptaufgaben dieser Strukturen, für die
Mittel zur Verfügung gestellt werden sollten, ge- c) Bezahlung und Fortbildung der Lehrkräfte;
hört es, Ziele aufzuzeigen, auftretende Hindernisse d) Ausgaben für Forschung und Information;
zu untersuchen, die zur Durchführung der Weiter- e) Ausgleich von Verdienstausfällen;
1238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
f) Kursgebühren und - soweit notwendig und 63. Auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene
möglich - Unterkunfts- und Fahrtkosten der sollen Maßnahmen getroffen werden
Teilnehmer.
a) für einen regelmäßigen Informations- und Do-
58. Es sollen Vorkehrungen getroffen werden, um si- kumentationsaustausch über Strategien, Struk-
cherzustellen, daß die für Weiterbildungsprogramme turen, Inhalte, Methoden und Ergebnisse der
und Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung Weiterbildung sowie die einschlägige Forschung;
solcher Programme erforderlidlen Mittel regelm&ßig b) für die Ausbildung von Lehrkräften, die in der
zur Verfügung gestellt werden; es soll anerkannt Lage sind, außerhalb ihres Heimatlandes, insbe-
werden, daß die Behörden einschließlich Kommu- sondere im Rahmen bilateraler oder multilate-
nalbehörden, Kreditanstalten, Unterstützungsver- raler Technische-Hilfe-Programme, zu arbeiten.
eine und Sozialversicherungsträger, falls vorhanden,
sowie die Arbeitgeber zu diesen Mitteln in einem Dieser Austausch soll systematisch insbesondere
ihren jeweiligen Aufgaben und finanziellen Mög- zwischen Ländern erfolgen, die sich den gleichen
lichkeiten entsprechenden Ausmaß beitragen. Problemen gegenübersehen und so gestellt sind,
daß sie die gleichen Lösungen anwenden können;
59. Es sollen die erforderlichen Maßnahmen für die hierfür sollen Treffen veranstaltet werden, insbe-
bestmögliche Nutzung der für die Weiterbildung sondere auf regionaler oder darunterliegender
bereitgestellten Mittel getroffen werden. Alle ver- Ebene, um die einschlägigen Versuche bekanntzu-
fügbaren materiellen und personellen Mittel sollen machen und zu prüfen, inwieweit sie übertragbar
für diesen Zweck mobilisiert werden. sind; entsprechend soll ein gemeinsames Instrumen-
tarium geschaffen werden, um ein besseres Ergeb-
60. Für den einzelnen soll der Mangel an finanziellen nis der durchgeführten Forschungsarbeiten sicher-
Mitteln kein Hindernis für die Teilnahme an Wei- zustellen.
terbildungsprogrammen sein. Die Mitgliedstaaten Die Mitgliedstaaten sollen den Abschluß von Ober-
sollen sicherstellen, daß denjenigen eine finanzielle einkünften über die Ausarbeitung und Annahme
Unterstützung für Bildungszwecke gewährt wird, die internationaler Normen in wichtigen Bereichen wie
sonst nicht an Weiterbildungsmaßnahmen teilneh- Fremdsprachenunterricht und Grundstudiengängen
men können. Die Teilnahme von Angehörigen be- fördern, um zur Schaffung eines allgemein aner-
nachteiligter sozialer Gruppen soll grundsätzlich kannten Baukastensystems beizutragen.
kostenlos sein.
64. Es sollen Maßnahmen zur bestmöglichen Verbrei-
X. Internationale Zusammenarbeit tung und Nutzung audio-visueller Geräte und Ma-
terialien sowie von Bildungsprogrammen und ihren
61. Die Mitgliedstaaten sollen auf bilateraler oder mul- Trägern getroffen werden. Es wäre insbesondere
tilateraler Grundlage ihre Zusammenarbeit im Hin- angezeigt,
blick auf die Entwicklung der Weiterbildung, die
Verbesserung ihrer Inhalte und Methoden und die a) diese Verbreitung und Nutzung an die sozialen
Bemühungen um neue pädagogische Strategien ver- Bedürfnisse und Gegebenheiten der einzelnen
stärken. Länder anzupassen, wobei ihren spezifischen
kulturellen Merkmalen und ihrem Entwicklungs-
Zu diesem Zweck sollen sie bestrebt sein, in inter- stand Rechnung zu tragen ist;
nationale Obereinkünfte über Zusammenarbeit auf
dem Gebiet der Erziehung, Wissenschaft und Kultur b) die einer solchen Verbreitung und Nutzung ent-
besondere Klauseln über Weiterbildung aufzuneh- gegenstehenden Hindernisse, die sich aus den
men und die Entwicklung und Stärkung der Weiter- Bestimmungen über gewerbliches oder geistiges
bildungsarbeit im Rahmen der UNESCO zu fördern. Eigentum ergeben, soweit wie möglich zu be-
seitigen.
62. Die Mitgliedstaaten sollen ihre Erfahrung im Be-
reich der Weiterbildung anderen Mitgliedstaaten 65. Zur Erleichterung der internationalen Zusammen-
zur Verfügung stellen, indem sie ihnen fachliche arbeit sollen die Mitgliedstaaten im Bereich der
und in geeigneten Fällen auch materielle oder fi- Weiterbildung die auf internationaler Ebene emp-
nanzielle Unterstützung gewähren. fohlenen Normen anwenden, insbesondere hinsicht-
lich der Aufbereitung statistischer Angaben.
Sie sollen Weiterbildungsmaßnahmen in Ländern,
die dies wünschen, über die UNESCO und andere 66. Die Mitgliedstaaten sollen die von der UNESCO als
internationale Organisationen einschließlich nicht- der auf diesem Gebiet zuständigen Sonderorgani-
staatlicher Organisationen im Hinblick auf die so- sation der Vereinten Nationen ergriffenen Maßnah-
ziale, kulturelle und wirtschaftliche Entwicklung in men zur Entwicklung der Weiterbildung insbeson-
den betreffenden Ländern systematisch unterstüt- dere im Bereich von Ausbildung, Forschung und
zen. Bewertung unterstützen.
Es soll sorgfältig darauf geachtet werden, daß die
internationale Zusammenarbeit sich nicht auf die 67. Die Mitgliedstaaten sollen die Weiterbildung als
bloße Weitergabe von Strukturen, Lehrplänen, Me- umfassendes und weltweites Anliegen ansehen und
thoden und Techniken, die anderswo ihren Ur- sich der daraus folgenden praktischen Konsequen-
sprung haben, beschränkt,· sondern vielmehr die zen annehmen, indem sie die Schaffung einer neuen
Entwicklung in den betreffenden Ländern durch die internationalen Ordnung fördern, zu der sich die
Schaffung geeigneter, den besonderen Gegebenhei- UNESCO als Vertreterin der Weltgemeinschaft in
ten dieser Länder angepaßter Institutionen und gut Fragen der Erziehung, Wissenschaft und Kultur be-
koordinierter Strukturen fördert und anregt. kennt.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn den 10. Oktober 1978 1239
Bekanntmachung
tlber das Inkrafttreten und Änderungen
der Anhänge des Obereinkommens vom 21. Februar 1971
tlber psychotrope Stoffe
Vom 31. August 1978
I.
Die Bekanntmachung vom 21. November 1977 (BGBl. II S. 1255) wird
dahingehend berichtigt, daß das Ubereinkommen vom 21. Februar 1971
über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) für die Bundesrepublik
Deutschland - mit den Vorbehalten zu Artikel 11 Abs. 2 und zu Arti-
kel 11 Abs. 4 -
am 2. März 1978
in Kraft getreten ist.
II.
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. August 1976 zu
dem Ubereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe
(BGBl. 1976 II S. 1477) werden nachstehende Änderungen der Anhänge I
bis IV bekanntgemacht:
1. Nach der letzten Nummer jedes Anhangs werden die Worte angefügt:
(Ubersetzung)
"The salts of the substances listed „Die Salze der in diesem Anhang
in this Sdledule whenever the ex- aufgeführten Stoffe, falls das Bestehen
istence of sudl salts is possible." soldler Salze möglidl ist.•
2. In Anhang I Nummer 10 werden
a) im englischen Text
in der Spalte „Other non-proprietary or trivial names"
der Text ersetzt durch die Worte:
11 tetrahydrocannabinol, the following isomers:
j6a (10a)
1
j6a (71
1
/J7, j8
1
j9
1
jl0
1
j9 (II)
and their stereochemical variants" und
im deutschen Text
in der Spalte „Andere Kurzbezeichnungen oder Trivialnamen"
der Text ersetzt durch die Worte:
,, Tetrahydrocannabinol, die folgenden Isomere:
J6a (10a) J6a (7)
1
L17, ,18
1
j9
1
,110
1 1_19 (II)
1
und ihre stereochemischen Varianten" und
b) in der Spalte „Chemical Name" bzw. ,,Chemische Bezeichnung" je-
weils der Text gestrichen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 27. Januar 1978 (BGBl. II S. 252).
Bonn, den 31. August 1978
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Im Auftrag
Prof. Dr. Steinbach
1240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmadm:ng
der Vereinbarung zur Änderung des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Filmwirtschaft
Vom 6. September 1978
In Bonn ist durch Notenwechsel vom 15. August
1977/22. Juni 1978 eine Vereinbarung zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien zur Änderung des Abkommens über die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Filmwirtschaft
vom 23. Februar 1972 geschlossen worden. Die Ver-
einbarung ist
am 22. Juni 1978
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 6. September 1978
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Bieberstein
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn den 10. Oktober 1978 1241
Der Staatssekretär Bonn, den 15. August 1977
des Auswärtigen Amts 420-410.24i01 JUG
Herr Botschafter,
ich beehre mich, auf das Protokoll vom 10. November Beteiligung angehört, oder müssen dem Kulturbereich
1976 der auf Grund des Artikels 12 des Abkommens vom dieser Vertragspartei angehören oder im Gebiet dieser
23. Februar 1972 zwischen der Regierung der Bundesrepu- Vertragspartei ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben."
blik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammen- Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs
arbeit auf dem Gebiet der Filmwirtschaft gebildeten erwähnten Abkommens vom 23. Februar 1972 einschließ-
Gemischten Kommission Bezug zu nehmen und folgende lich der Berlin-Klausel (Artikel 13) für diese Vereinba-
Änderung dieses Abkommens vorzuschlagen: rung.
Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe c Absatz 2 wird wie Falls sich die Regierung der Sozialistischen Föderati-
folgt gefaßt: ven Republik Jugoslawien mit dem Vorstehenden einver-
standen erklärt, wird diese Note und die entsprechende
„Mindestens der Regisseur oder Regieassistent oder Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen
einer der mitwirkenden Techniker, ein Autor oder Dia- unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum
logbearbeiter sowie ein Hauptdarsteller und ein Dar- Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
steller in einer Nebenrolle oder, wenn dies nicht mög-
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck mei-
lich ist, zwei Darsteller in wichtigen Rollen müssen
ner ausgezeichneten Hochachtung.
grundsätzlich Staatsangehörige der Vertragspartei sein,
der der Hersteller mit der geringeren finanziellen van Weil
Seiner Exzellenz
dem Botschafter der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien
Herrn Budimir Loncar
Bonn
Der Botschafter Bonn-Bad Godesberg, den 22. Juni 1978
der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien
Herr Staatssekretär,
ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note Nr. 420- slawien sich mit der vorgeschlagenen Änderung des
410.24/01 JUG vom 15. August 1977, die wie folgend Abkommens vom 23. Februar 1972 zwischen der Regie-
lautet: rung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugosla-
wien und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
(Es folgt der Wortlaut der vorstehenden deutschen Note) auf dem Gebiet der Filmwirtschaft einverstanden erklärt
hat.
zu bestätigen. Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, den Ausdruck
Ich habe die Ehre Ihnen mitteilen zu können, daß die meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugo- R. Maki c
Seiner Exzellenz
dem Staatssekretär des
Auswärtigen Amtes
Herrn Günther van Well
Bonn
1242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
tlber den Geltungsbereich des Europäischen Fürsorgeabkommens
Vom 15. September 1978
Das Europäische Fürsorgeabkommen vom 11. Dezember 1953 (BGB!.
1956 II S. 563; 1972 II S. 175, 209) ist nach seinem Artikel 21 Abs. c, das
Zusatzprotokoll vom 11. Dezember 1953 zu dem Europäisdlen Fürsorge-
abkommen (BGBl. 1956 II S. 563, 578) nach seinem Artikel 5 Abs. 4 für
Portugal am 1. August 1978
in Kraft getreten.
Portugal hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde nadl Artikel 2
Abs. a Unterabsatz ii des Abkommens folgendes erklärt:
(Ubersetzung)
"The term 'Nationals' means persons ,,Der Ausdruck ,Staatsangehörige' be-
of Portuguese nationality. zeichnet Personen, die die portugie-
sische Staatsangehörigkeit besitzen.
The term 'Territory' means the Portu- Der Ausdruck ,Gebiet' bezeichnet das
gal metropolitan territory and the Gebiet des portugiesischen Mutterlan-
archipelagoes of Azores and Madeira." des sowie den Azoren- und den Ma-
deira-Archipel."
Die von Portugal nach Artikel 2 Abs. b des Abkommens notifizierten
Angaben zu dem Anhang I des Abkommens und die Angabe Portugals
zu dem Anhang III des Abkommens werden nachstehend veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 10. Februar 1977 (BGBl. II S. 255).
Bonn, den 15. September 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h a u e r
Anhänge zum Europäischen Fürsorgeabkommen
Annexes to the European Convention on Social and Medlcal Assistance
Annexes a la convention europeenne d'assistance sociale et medicale
(Ubersetzung)
Portugal Portugal Portugal
Annex I Annexe Anhang
- Order in Council No 31.905, - Decret-loi n° 31.905, - Rechtsverordnung Nr. 31.905
of 31 December 1940 du 31 decembre 1940 vom 31. Dezember 1940
(Articles 416-454) (articles 416 a 454) (Artikel 416-454)
- Order in Council No 35.108, - Decret-loi n° 35.108, - Rechtsverordnung Nr. 35.108
of 7 November 1945 du 7 novembre 1945 vom 7. November 1945
- Order in Council No 42.536, - Decret-loi n° 42.536, - Rechtsverordnung Nr. 42.536
of 28 September 19·59 du 28 septembre 1959 vom 28. September 1959
- Act of Parliament No 2120, - Loi no 2120, - Gesetz Nr. 2120
of 19 July 1963 du 19 juillet 1963 vom 19. Juli 1963
-- Order in Council No 413/71, - Decret-loi n° 4l3/71, - Rechtsverordnung Nr. 413/71
of 27 September 1971 du 27 septembre 1971 vom 27. September 1971
- Order in Council No 351 /72, - Decret-loi n° 351172, - Rechtsverordnung Nr. 351/72
of 8 September 1972 du 8 septembre 1972 vom 8. September 1972
-- Order in Council No 396/72, - Decret-loi n° 396/72, - Rechtsverordnung Nr. 396/72
of 17 October 1972. du 17 octobre 1972. vom 17. Oktober 1972
Annex III Annexe III Anhang III
Residence Permit, in accordance with Permis de residence, aux termes de Aufenthaltsgenehmigung nach Arti-
Article 6, paragraph b, of Order in l'alinea b. de l'article 6 du Decret-loi kel 6 Buchstabe b der Rechtsverord-
Council No 494-A/76, of 23 June 1976. n° 494-A/76, du 23 juin 1976. nung Nr. 494-A/76 vom 23. Juni 1976. ·
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn den 10. Oktober 1978 1243
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Redttsstellung der Flüchtlinge und
des Protokolls über die Redttsste1lung der Flüchtlinge
Vom 18. September 1978
I.
Das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (BGBl. 1953 II S. 559) wird nach seinem Artikel 43 Abs. 2 für
Panama am 31. Oktober 1978
in Kraft treten.
Panama hat nach Artikel 1 Abschnitt B Abs. 1 des Abkommens erklärt,
daß die in Artikel 1 Abschnitt A Abs. 2 des Abkommens enthaltenen
Worte
(Ubersetzung)
"events occurring before 1 January „Ereignisse, die vor dem 1. Januar
1951" 1951 eingetreten sind"
in bezug auf Panama in dem Sinne verstanden werden, daß es sich um
(Ubersetzung)
"events occurring in Europe or else- „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951
where before 1 January 1951" in Europa oder anderswo eingetreten
sind"
handelt.
Das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (BGBl. 1969 II S. 1293) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Panama am 2. August 1978
in Kraft getreten.
II.
Unter Bezugnahme auf die von Griechenland anläßlich der Hinter-
legung seiner Ratifikationsurkunde am 5. April 1960 eingelegten Vor-
behalte (BGBl. 1961 II S. 140) zu dem Abkommen hat die Regierung
Griechen 1an d s nach Artikel 42 Abs. 2 des Abkommens am 19. April
1978 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert, daß sie
a) den Vorbehalt Nummer 1 hinsichtlich der Artikel 8, 28, 31 und 32
zurücknimmt und daß dieser Vorbehalt nur hinsichtlich des Arti-
kels 26 aufrechterhalten wird; dieser Vorbehalt muß somit wie folgt
lauten:
(Ubersetzung)
«Le Gouvernement hellenique se „ Die griechische Regierung behält
reserve de deroger, dans les cas sich in Fällen oder unter Umständen,
ou circonstances qui, a son avis, die nach ihrer Auffassung die Anwen-
justifieraient l'application d'une dung eines Ausnahmeverfahrens im
procedure exceptionnelle dans Interesse der nationalen Sicherheit oder
l'interet de la securite nationale der öffentlichen Ordnung rechtfertigen,
ou de !'ordre public, aux obliga- das Recht vor, von den aus Artikel 26
tions qui decoulent des dispositions erwachsenden Verpflichtungen abzu-
de l'article 26.» weichen.";
und
1244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
b) alle übrigen Vorbehalte zurücknimmt, mit Ausnahme des Vorbehalts
Nummer 4, der wie folgt lautet:
(Ubersetzung)
«En ce qui concerne les pro- „Soweit es sich um nichtselbständige
fessions salariees qui font l' objet Arbeit nach Artikel 17 handelt, ge-
de l'article 17, le Gouvernement währt die griechische Regierung den
hellenique n'accordera pas aux Flüchtlingen keine geringeren Rechte,
refugies des droits moindres que als Staatsangehörigen fremder Länder
ceux qui sont accordes d'une fa<;on allgemein gewährt werden."
generale aux ressortissants des
pays etrangers.»
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 26. Mai 1978 (BGBI. II S. 866).
Bonn, den 18. September 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Obereinkommens
zur Verhütung der Verschmutzung der See durdl 01, 1954
Vom 20. September 1978
Das Internationale übereinkommen vom 12. Mai
1954 zur Verhütung der Verschmutzung der See
durch 01 (BGBI. 1956 II S. 379; 1964 II S. 749) wird
nach seinem Artikel XV Abs. 2 Buchstabe a Satz 2
für
Korea (Republik) am 31. Oktober 1978
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Februar 1978 (BGBI. II
s. 271).
Bonn, den 20. September 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn den 10. Oktober 1978 1245
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens
über Maßnahmen auf Hoher See bei Olverschmutzungs-Unfällen
Vom 20. September 1978
Das Internationale Ubereinkommen vom 29. No-
vember 1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei
Olverschmutzungs-Unfällen (BGBI. 1975 II S. 137) ist
nach seinem Artikel XI Abs. 2 für
Ghana am 19. Juli 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Mai 1977 (BGBI. II S. 449).
Bonn, den 20. September 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland
und der Regierung der Französischen Republik
über die Errichtung des Deutsch-Französischen Hochschulinstituts
für Technik und Wirtschaft Saargemünd
Vom 21. September 1978
Das in Aachen am 15. September 1978 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Fran-
zösischen Republik über die Errichtung des Deutsch-
Französischen Hochschulinstituts für Technik und
Wirtschaft Saargemünd ist nach seinem Artikel IX
am 15. September 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. September 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h a u e r
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn den 10. Oktober 1978 1245
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens
über Maßnahmen auf Hoher See bei Olverschmutzungs-Unfällen
Vom 20. September 1978
Das Internationale Ubereinkommen vom 29. No-
vember 1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei
Olverschmutzungs-Unfällen (BGBI. 1975 II S. 137) ist
nach seinem Artikel XI Abs. 2 für
Ghana am 19. Juli 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Mai 1977 (BGBI. II S. 449).
Bonn, den 20. September 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland
und der Regierung der Französischen Republik
über die Errichtung des Deutsch-Französischen Hochschulinstituts
für Technik und Wirtschaft Saargemünd
Vom 21. September 1978
Das in Aachen am 15. September 1978 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Fran-
zösischen Republik über die Errichtung des Deutsch-
Französischen Hochschulinstituts für Technik und
Wirtschaft Saargemünd ist nach seinem Artikel IX
am 15. September 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. September 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h a u e r
1246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über die Errichtung des Deutsch-Französischen Hochschulinstituts
für Technik und Wirtschaft Saargemünd
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel III
und Die Studienpläne umfassen die zum Erwerb der natio-
nalen Diplome an den beteiligten Hochschulen erforderli-
die Regierung der Französischen Republik -
chen Studien sowie besondere gemeinsame Lehrveran-
in der Erwägung, daß die Bundesrepublik Deutschland staltungen und Praktika im Partnerland.
und die Französische Republik in dem Vertrag vom 22.
Januar 1963 vereinbart haben, die kulturelle Zusammen- Art i k e 1 IV
arbeit zwischen ihren beiden Ländern zu fördern,
Bei erfolgreichem Studium erhalten die deutschen und
in dem Wunsch, das Verständnis zwischen den beiden die französischen Studenten sowohl das Abschlußdiplom
Ländern durch die Herstellung engerer Beziehungen auf der Fachhochschule als auch die französische „Licence".
dem Gebiet des Hochschulwesens zu vertiefen, insbeson-
dere durch die Schaffung gemeinsamer Einrichtungen in Artikel V
diesem Bereich, Der deutsch-französische Charakter der Ausbildung
wird durch ein zusätzliches Zeugnis bescheinigt, das
im Hinblick auf die wachsende Verflechtung der deut-
durch das Deutsch-Französische Hochschulinstitut für
schen und der französischen Volkswirtschaft -
Technik und Wirtschaft Saargemünd erteilt wird.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel VI
Artikel I Zur Durchführung dieses Abkommens richtet die Uni-
versität Metz das in Artikel I vorgesehene Institut ein;
(1) Das Deutsch-Französische Hochschulinstitut für
sie erstellt im Einvernehmen mit der Fachhochschule des
Technik und Wirtschaft Saargemünd wird errichtet. Saarlandes die Satzung des Instituts, die einen paritäti-
(2) Die deutschen und die französischen Studenten, die schen Charakter hat.
nach Vollendung von mindestens zwei Studienjahren in Art i k e I VII
ihren Heimatländern zum Institut zugelassen werden,
erhalten während zweier Studienjahre - von denen Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren
eines im Partnerland abgeleistet wird - eine binationale geschlossen. Danach wird es - außer im Fall der Kündi-
Ausbildung zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätig- gung, die mindestens zwei Jahre vor Ablauf der Gel-
keit, die in beiden Ländern ausgeübt werden kann. tungsdauer schriftlich und auf diplomatischem Weg noti-
fiziert werden muß - um jeweils fünf Jahre stillschwei-
gend verlängert.
Artikel II
A r t i k e 1 VIII
(1) Die binationale Ausbildung wird gemeinsam von
der Universität Metz und der Fachhochschule des Saar- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
landes nach von diesen hierfür erstellten Studienplänen nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
durchgeführt. gegenüber der Regierung der Französischen Republik
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
(2) Die binationale Ausbildung erfolgt in folgenden Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Fachrichtungen: Elektrotechnik, Maschinenbau und
Betriebswirtschaft. Durch Briefwechsel zwischen den
Artikel IX
Vertragsparteien und auf Antrag der beteiligten Hoch-
schulen kann die Ausbildung auf weitere Fachrichtungen Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in
ausgedehnt werden. Kraft.
GESCHEHEN zu Aachen am 15. September 1978 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Für die Regierung der Französischen Republik
Louis de Guiringaud
Alice Saunier Seite
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn den 10. Oktober 1978 1247
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Internationalen Ubereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden
Vom 26. September 1978
Das Internationale Dbereinkommen vom 29. No-
vember 1969 über die zivilrechtliche Haftung für 01-
verschmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) ist
nach seinem Artikel XV für
Ghana am 19. Juli 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Januar 1978 (BGBI. II
s. 131).
Bonn, den 26. September 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutsdtland und der Arabisdten Republik Ägypten
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom 27. September 1978
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom
13. Oktober 1977 zu dem Abkommen vom 5. Juli
1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Arabischen Republik Ägypten über die Förderung
und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
(BGBI. 1977 II S. 1145) wird hiermit bekanntge-
macht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 13
Abs. 2 sowie das Protokoll und der Briefwechsel
am 22. Juli 1978
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden sind am 22. Juni 1978
in Kairo ausgetauscht worden.
Bonn, den 27. September 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn den 10. Oktober 1978 1247
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Internationalen Ubereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden
Vom 26. September 1978
Das Internationale Dbereinkommen vom 29. No-
vember 1969 über die zivilrechtliche Haftung für 01-
verschmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) ist
nach seinem Artikel XV für
Ghana am 19. Juli 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Januar 1978 (BGBI. II
s. 131).
Bonn, den 26. September 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutsdtland und der Arabisdten Republik Ägypten
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom 27. September 1978
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom
13. Oktober 1977 zu dem Abkommen vom 5. Juli
1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Arabischen Republik Ägypten über die Förderung
und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
(BGBI. 1977 II S. 1145) wird hiermit bekanntge-
macht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 13
Abs. 2 sowie das Protokoll und der Briefwechsel
am 22. Juli 1978
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden sind am 22. Juni 1978
in Kairo ausgetauscht worden.
Bonn, den 27. September 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
1248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1918, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Vert1äge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Lautender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen be1eits erschienener
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfad1 13 20, 5300 Bonn 1. Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten I.:L0 DM zuzüglid1 Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2,40 DM zuzüglich -,50 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,30 DM. Bundesanzeiger Ve1lagsges.m.b.H. • Postfadl 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der anqc-
wandte Steuersatz beträgt 6 1/e. Postvertriebsstück • Z 1998 AX • Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrags
zwischen der Bundesrepublik Deutsdlland und der Republik Island
über die gegenseitige Unterstützung in Zollangelegenheiten
Vom 27. September 1978
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juni
1978 zu dem Vertrag vom 11. Oktober 1977 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Island über die gegenseitige Unterstützung in Zoll-
angelegenheiten (BGBl. 1978 II S. 853) wird hiermit
bekanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem Arti-
kel 18 Abs. 2
am 11. Oktober 1978
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 11. September
1978 in Reykjavik ausgetauscht worden.
Bonn, den 27. September 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r