1214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
ttber den Geltungsbereich des Internationalen Obereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 1. September 1978
1.
Das Internationale Obereinkommen vom 7. März 1966 zur Beseitigung
jeder Form von Rassendiskriminierung (BGBl. 1969 II S. 961) ist nach
seinem Artikel 19 Abs. 2 für
Luxemburg am 31.Mai 1978
in Kraft getreten.
II.
Die Regierung I t a 1 i e n s hat am S. Mai 1978 gegenüber dem General-
sekretär der Vereinten Nationen folgende Erklärung nach Artikel 14
Abs. 1 des Obereinkommens abgegeben:
(Ubersetzung)
«Se referant a. l'article 14, par. 1 de „ Unter Bezugnahme auf Artikel 14
la Convention internationale sur l'eli- Absatz 1 des am 7. März 1966 in New
mination de toutes les formes de dis- York zur Unterzeichnung aufgelegten
crimination raciale, ouverte a la signa• internationalen Ubereinkommens zur
ture a. New York le 7 mars 1966, le Beseitigung jeder Form von Rassen-
Gouvernement de la Republique ita- diskriminierung erkennt die Regierung
lienne reconnait la competence du Co- der Italienischen Republik die Zustän-
mite pour l'elimination de la discrimi- digkeit des durch das genannte Uber-
nation raciale, institue par la Conven- einkommen errichteten Ausschusses
tion precitee, pour recevoir et exami- für die Beseitigung der Rassendiskri-
ner des communications emanant de minierung für die Entgegennahme und
personnes ou de groupes de personnes Erörterung von Mitteilungen einzelner,
relevant de la juridiction italienne qui der italienisdlen Hoheitsgewalt unter-
se plaignent d'etre victimes d'une vio- stehender Personen oder Personen-
lation, commise par l'ltalie, de l'un gruppen an, die vorgeben, Opfer einer
quelconque des droits enonces dans la Verletzung eines in dem Ubereinkom-
Convention. men vorgesehenen Rechts durch Italien
zu sein.
Le Gouvernement de la Republique Die Regierung der Italienischen Re-
italienne reconnait la dite competence publik erkennt diese Zuständigkeit
etant entendu que le Comite pour l'eli- unter der Voraussetzung an, daß der
mination de la discrimination raciale Ausschuß für die Beseitigung der Ras-
ne devra examiner aucune communi- sendiskriminierung über keine Mittei-
cation sans s'etre assure que la meme lung berät, ohne sich vergewissert zu
question n'est pas en cours d'examen haben, daß dieselbe Sache nicht bereits
Oll n'a pas deja. ete examinee devant von einer anderen internationalen Un-
une autre instance internationale d'en- tersuchungs- oder Beilegungsinstanz
quete ou de reglement.» geprüft wurde oder wird."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 12. Mai 1978 (BGBl. II S. 846).
Bonn, den 1. September 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn den 27. September 1978 1215
Bekanntmachung
Ober den Geltungsbereidt des Ubereinkommens
über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibudles
Vom 1. September 1978
Das Ubereinkommen vom 22. Juli 1964 über die
Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches
(BGBI. 1973 II S. 701) wird nach seinem Artikel 12
Abs. 3 für
Osterreich am 12. Oktober 1978
in Kraft treten.
Die Regierung des Ve reinigten Kö ni grei eh s
hat am 3. Juli 1978 dem Generalsekretär des Europa-
rats notifiziert, daß sie das Ubereinkommen nach
dessen Artikel 13 Abs. 2 auf die Insel Man erstreckt
hat.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Februar 1977 (BGBI. II
s. 207).
Bonn, den 1. September 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit
Vom 4. September 1978
Das Ubereinkommen vom 13. September 1973 zur
Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit (BGBI.
1977 II S. 597, 613) ist nach seinem Artikel 7 Abs. 2
für
Luxemburg am 10. August 1978
in Kraft getreten.
Luxemburg hat bei Hinterlegung seiner Notifika-
tion erklärt, daß es sich nach Artikel 4 Abs. 1
Buchstabe b des Ubereinkommens das Recht vorbe-
hält, den Artikel 2 des Ubereinkommens nicht anzu-
wenden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Oktober 1977 {BGBI. II
S. 1219).
Bonn, den 4. September 197_8
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn den 27. September 1978 1215
Bekanntmachung
Ober den Geltungsbereidt des Ubereinkommens
über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibudles
Vom 1. September 1978
Das Ubereinkommen vom 22. Juli 1964 über die
Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches
(BGBI. 1973 II S. 701) wird nach seinem Artikel 12
Abs. 3 für
Osterreich am 12. Oktober 1978
in Kraft treten.
Die Regierung des Ve reinigten Kö ni grei eh s
hat am 3. Juli 1978 dem Generalsekretär des Europa-
rats notifiziert, daß sie das Ubereinkommen nach
dessen Artikel 13 Abs. 2 auf die Insel Man erstreckt
hat.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Februar 1977 (BGBI. II
s. 207).
Bonn, den 1. September 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit
Vom 4. September 1978
Das Ubereinkommen vom 13. September 1973 zur
Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit (BGBI.
1977 II S. 597, 613) ist nach seinem Artikel 7 Abs. 2
für
Luxemburg am 10. August 1978
in Kraft getreten.
Luxemburg hat bei Hinterlegung seiner Notifika-
tion erklärt, daß es sich nach Artikel 4 Abs. 1
Buchstabe b des Ubereinkommens das Recht vorbe-
hält, den Artikel 2 des Ubereinkommens nicht anzu-
wenden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Oktober 1977 {BGBI. II
S. 1219).
Bonn, den 4. September 197_8
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
1216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmadtung
ttber den Geltungsbereich des Europäisdten Ubereinkommens
ttber die akademisdte Anerkennung von akademischen Graden
und Hodtsdtulzeugnissen
Vom 4. September 1978
Das Europäische Ubereinkommen vom 14. Dezem-
ber 1959 über die akademische Anerkennung von
akademischen Graden und Hochschulzeugnissen
(BGBl. 1969 II S. 2057) ist nach seinem Artikel 10
Abs. 3 für
Frankreich am 27. Juli 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. März 1978 (BGBl. II
s. 403).
Bonn, den 4. September 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 4. September 1978
Das Ubereinkommen vom 20. Oktober 1972 über
die Internationalen Regeln zur Verhütung von
Zusammenstößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017) ist
nach seinem Artikel IV Abs. 3 für
Saudi-Arabien am 3. Juli 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Mai 1978 (BGBI. II S. 844).
Bonn, den 4. September 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmadtung
ttber den Geltungsbereich des Europäisdten Ubereinkommens
ttber die akademisdte Anerkennung von akademischen Graden
und Hodtsdtulzeugnissen
Vom 4. September 1978
Das Europäische Ubereinkommen vom 14. Dezem-
ber 1959 über die akademische Anerkennung von
akademischen Graden und Hochschulzeugnissen
(BGBl. 1969 II S. 2057) ist nach seinem Artikel 10
Abs. 3 für
Frankreich am 27. Juli 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. März 1978 (BGBl. II
s. 403).
Bonn, den 4. September 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 4. September 1978
Das Ubereinkommen vom 20. Oktober 1972 über
die Internationalen Regeln zur Verhütung von
Zusammenstößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017) ist
nach seinem Artikel IV Abs. 3 für
Saudi-Arabien am 3. Juli 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Mai 1978 (BGBI. II S. 844).
Bonn, den 4. September 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn den 27. September 1978 1217
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Weltorganisation für Meteorologie
Vom 5. September 1978
Das Ubereinkommen vom 11. Oktober 1947 über
die Weltorganisation für Meteorologie in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 12. Januar 1970
(BGBl. II S. 18), geändert durch Beschluß vom
20. Mai 1975 (BGBl. 1977 II S. 92), ist nach seinem
Artikel 35 Abs. 1 für
Dschibuti am 30. Juli 1978
Malediven am 1. Juli 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Februar 1978 (BGB!. II
s. 247).
Bonn, den 5. September 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errkh.tung einer internationalen Organisation
für das gesetzliche Meßwesen
Vom 5. September 1978
Das Ubereinkommen vom 12. Oktober 1955 zur
Errichtung einer internationalen Organisation für
das gesetzliche Meßwesen (BGBl. 1959 II S. 673; 1968
II S. 862) ist nach seinem Artikel XXXIV Abs. 2
für
Korea (Republik) am 1. Juni 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. November 1974 (BGB!. II
s. 1396).
Bonn, den 5. September 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h hau e r
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn den 27. September 1978 1217
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Weltorganisation für Meteorologie
Vom 5. September 1978
Das Ubereinkommen vom 11. Oktober 1947 über
die Weltorganisation für Meteorologie in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 12. Januar 1970
(BGBl. II S. 18), geändert durch Beschluß vom
20. Mai 1975 (BGBl. 1977 II S. 92), ist nach seinem
Artikel 35 Abs. 1 für
Dschibuti am 30. Juli 1978
Malediven am 1. Juli 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Februar 1978 (BGB!. II
s. 247).
Bonn, den 5. September 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errkh.tung einer internationalen Organisation
für das gesetzliche Meßwesen
Vom 5. September 1978
Das Ubereinkommen vom 12. Oktober 1955 zur
Errichtung einer internationalen Organisation für
das gesetzliche Meßwesen (BGBl. 1959 II S. 673; 1968
II S. 862) ist nach seinem Artikel XXXIV Abs. 2
für
Korea (Republik) am 1. Juni 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. November 1974 (BGB!. II
s. 1396).
Bonn, den 5. September 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h hau e r
1218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 5. September 1978
Das Ubereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errich-
tung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
(BGBI. 1970 II S. 293, 295) wird nach seinem Arti-
kel 15 Abs. 2 für
Sri Lanka am 20. September 1978
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. August 1978 (BGBI. II
s. 1110).
Bonn, den 5. September 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Flei s chha ue r
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreidts Dänemark
über den Bau eines Vordeidls
von Emmerleff Kliff bis zum Hindenburgdamm
Vom 6. September 1978
Das in Bonn am 17. März 1978 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs
Dänemark über den Bau eines Vordeichs von Em-
merleff Kliff bis zum Hindenburgdamm ist nach sei-
nem Artikel 10
am 19. Juli 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 6. September 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Flei schha ue r
1218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 5. September 1978
Das Ubereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errich-
tung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
(BGBI. 1970 II S. 293, 295) wird nach seinem Arti-
kel 15 Abs. 2 für
Sri Lanka am 20. September 1978
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. August 1978 (BGBI. II
s. 1110).
Bonn, den 5. September 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Flei s chha ue r
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreidts Dänemark
über den Bau eines Vordeidls
von Emmerleff Kliff bis zum Hindenburgdamm
Vom 6. September 1978
Das in Bonn am 17. März 1978 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs
Dänemark über den Bau eines Vordeichs von Em-
merleff Kliff bis zum Hindenburgdamm ist nach sei-
nem Artikel 10
am 19. Juli 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 6. September 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Flei schha ue r
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn den 27. September 1978 1219
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Dänemark
über den Bau eines Vordeichs
von Emmerleff Kliff bis zum Hindenburgdamm
Die Regierung der BundesrepubJik Deutschland Artikel 3
und (1) Die dänische Vertragspartei errichtet den Grenz-
die Regierung des Königreidts Dänemark - damm und wendet hierfür dänisches Vertragsrecht an.
Die zuständigen dänischen Behörden handeln hinsichtlich
in der Erwägung, daß die bestehenden Deichanlagen der Planung, Ausschreibung, Auftragsvergabe und Ab-
im Hinblick auf die Erfahrungen aus der Sturmflut vom rechnung im Einvernehmen mit den zuständigen deut-
Januar 1976 für das beiderseits der deutsch-dänischen schen Behörden. Die Abnahme des Bauwerks erfolgt ge-
Grenze liegende Gebiet der Tonderner Marsch keinen meinsam.
ausreichenden Schutz gegen Sturmfluten bieten, (2) Jede Vertragspartei trägt die Kosten für die Er-
unter Berücksichtigung des Berichts einer deutsch- richtung des Grenzdamms auf ihrem Hoheitsgebiet. Die
dänischen Arbeitsgruppe, die vorgeschlagen hat, daß ein auf die deutsche Vertragspartei entfallenden Kosten wer-
Deich vor den bestehenden Deichanlagen errichtet wird, den von den zuständigen dänischen Behörden verauslagt
mit dem optimale Sicherheit geschaffen und eine vorteil- und von den zuständigen deutschen Behörden innerhalb
hafte Lösung des Entwässerungsproblems im niedrig ge- von zwei Monaten nach Anerkennung der Abrechnung
legenen Teil des Wiedau-Systems erreicht werden - erstattet.
(3) Die dänische Vertragspartei übernimmt für die
haben folgendes vereinbart:
Dauer von fünf Jahren von der gemeinsamen Abnahme
Artikel des Bauwerks an die Gewähr für die ordnungsgemäße
Errichtung des Grenzdamms.
(1) Zwischen Emmerleff Kliff auf dänischem Gebiet und
dem Hindenburgdamm auf deutschem Gebiet wird ein
Vordeich vor den bestehenden Deichanlagen errichtet. Artikel 4
Seine Lage ergibt sich aus dem diesem Abkommen als (1) Die Vertragsparteien stellen spätestens bis zum
Anlage 1 *) beigefügten Ubersichtsplan im Maßstab 1. Juli 1978 gemeinsam einen Plan auf, der die Bau-
1 : 100 000 sowie aus dem als Anlage 2 *) beigefügten abschnitte und die Reihenfolge ihrer Ausführung enthält.
Lageplan im Maßstab 1 : 25 000. Sie bemühen sich, sämtliche Arbeiten vor Ablauf des
(2) Im Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Bundes- Jahres 1981 zum Abschluß zu bringen.
republik Deutschland und dem Königreich Dänemark wird (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die nach
ferner ein Grenzdamm zwischen den bestehenden Deich- ihrem Recht erforderlichen Verwaltungsverfahren und
anlagen und dem zu errichtenden Vordeich gebaut; der sonstigen Maßnahmen rechtzeitig und zügig durchzufüh-
Grenzdamm soll je zur Hälfte auf deutschem und däni- ren. Die Bauarbeiten werden so aufeinander abgestimmt,
schem Hoheitsgebiet liegen. daß eine optimale Durchführung sowie die gleichzeitige
Artikel 2 Fertigstellung der Gesamtanlage auf beiden Hoheitsgebie-
ten sichergestellt ist.
(1) Jede Vertragspartei ist für die Errichtung des auf
ihrem Hoheitsgebiet liegenden Teils des Vordeichs ver-
antwortlich und trägt die hiermit verbundenen Kosten Artikel 5
- vorbehaltlich des Absatzes 2 - . Beide Vertrags- Für die Dauer der Bauarbeiten treffen die zuständigen
parteien beteiligen sich rechtzeitig bei der Aufstellung Behörden im gegenseitigen Einvernehmen die erforder-
der Planungen und Bauentwürfe. lichen Uberwachungsmaßnahmen für den Personen- und
(2) Für den Abfluß der Entwässerung des Einzugsge- Warenverkehr über die Grenze im Rahmen der jeweiligen
nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
biets der Wiedau mit den dazugehörigen Wasserläufen
wird beim Hoyer Kanal in den Vordeich ein Siel ein-
gebaut. An den Baukosten dieses Siels ausschließlich Artikel 6
der dänischen Mehrwertsteuer beteiligt sich die Bundes-
Der Zufahrtsweg auf dem Grenzdamm darf von Bedien-
republik Deutsdtland zu 28 0/o. Die zuständigen Behör-
steten und Beauftragten der zuständigen Behörden beider
den legen gemeinsam fest, welche · Bauteile dem Siel
Vertragsparteien im Rahmen der Deichunterhaltung und
zuzurechnen sind. Sobald die Abrechnung vorgelegt und
zum Katastrophenschutz benutzt werden; für den Kata-
von den zuständigen deutschen Behörden anerkannt wor-
strophenfall wird im gegenseitigen Einvernehmen eine
den ist, wird der deutsche Anteil an den Kosten inner-
halb von zwei Monaten bezahlt. Regelung zur reibungslosen Abwicklung des Verkehrs
auf dem Zufahrtsweg getroffen.
(3) Die Regierung des Königreichs Dänemark trifft auf
ihre Kosten die erforderlichen Maßnahmen, um während
der Bauzeit die Vorflut für das Einzugsgebiet der Wiedau Artikel 7
sicherzustellen. (1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen den Ver-
tragsparteien wird nach Fertigstellung des Grenzdamms
*) Die Anlagen 1 und 2 werden aus technischen Gründen hier nid1t
veröffentlicht; sie können im politischen Ardiiv des Auswärtigen
und des betreffenden Teils des Vordeichs gemeinsam ver-
Amtes, Adenauerallee 90-103, 5300 Bonn 1, eingesehen werden. messen und vermarkt.
1220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die auf Artikel 9
ihrem Hoheitsgebiet belegenen Teile des Vordeichs und Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
des Grenzdamms einschließlich aller zugehörigen An- nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
lagen in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Die zu- gegenüber der Regierung des Königreichs Dänemark in-
ständigen Behörden laden sich gegenseitig zu ihren nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-
Deichschauen ein. kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 10
Artikel 8 Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tage
in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander auf diplo-
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien werden matischem Wege schriftlich mitgeteilt haben, daß die
sich auf Antrag einer dieser Behörden über die Durch- innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
führung dieses Abkommens beraten. dieses Abkommens erfüllt sind.
GESCHEHEN zu Bonn am 17. März 1978 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und dänischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Günther van Weil
Für die Regierung des Königreichs Dänemark
Eigil Jörgensen
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Vom 8. September 1978
Das Ubereinkommen vom 30. August 1961 zur
Verminderung der Staatenlosigkeit (BGBl. 1977 II
S. 597) wird nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für
Kanada am 15. Oktober 1978
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Februar 1978 (BGBl. II
s. 221).
Bonn, den 8. September 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn den 27. September 1978 1221
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Obereinkommens
zur Bekämpfung des Terrorismus
Vom 8. September 1978
Das Europäische Ubereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung
des Terrorismus (BGBI. 1978 II S. 321} wird nach seinem Artikel 11 Abs. 3
für
Dänemark am 28. September 1978
Vereinigtes Königreich am 25. Oktober 1978
mit Erstreckung auf
Guernsey, Jersey und die Insel Man
in Kraft treten.
Dänemark hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende
Erklärung abgegeben:
(Ubersetzung)
« 1. A titre provisoire, la Convention ,, 1. Das Ubereinkommen findet vorläu-
ne s'applique pas aux Iles Feroe fig nicht auf die Färöer und Grön-
et au Groenland. land Anwendung.
2. Le Gouvernement danois, en con- 2. Die dänische Regierung behält sich
formite avec les dispositions de gemäß Artikel 1'3 dieses Uberein-
l'article 13 de cette Convention et kommens und unter Berücksichti-
tenant compte de l'engagement gung der in jenem Artikel enthal-
contenu dans cet article, se reser- tenen Verpflichtung das Recht vor,
ve le droit de refuser l'extradition die Auslieferung in bezug auf eine
en ce qui concerne toute infraction in Artikel 1 genannte Straftat ab-
enumeree dans l'article 1 qu'il con- zulehnen, die sie als politische
sidere comme une infraction poli- Straftat ansieht."
tique.>>
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 8. Juni 1978 (BGBI. II S. 907).
Bonn, den 8. September 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
1222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Republik Ghana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. September 1978
In Accra ist am 10. August 1978 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Ghana über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 10. August 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 8. September 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 44 -- Tag der Ausgabe: Bonn den 21. September 1918 1223
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
und oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
die Regierung der Republik Ghana, in der Republik Ghana erhoben werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Artikel 4
der Republik Ghana, Die Regierung der Republik Ghana überläßt bei den
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der
den Passagieren und Lieferanten <elie freie Wahl der Ver-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-
kommens ausschließen oder erschweren, und erteilt ge-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- gebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
wicklung in der Republik Ghana beizutragen, unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
licht es der Regierung ,der Republik Ghana, bei der Kre-
auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, ein Dar- chendes festgelegt wird.
lehen bis zu 2,1 Millionen DM (in Worten: zwei Millionen
und einhunderttausend Deutsche Mark) aufzunehmen.
Das Darlehen ist zur Finanzierung von drei Transforma- Artikel 6
toren für die Electricity Corporation of Ghana, Accra,
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-
bestimmt.
sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Artikel 2 lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi- bevorzugt genutzt werden.
schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für
Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der
Artikel 7
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
ten unterliegen. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
(2) Die Zentralbank der Republik Ghana wird gegen-
das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
über der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen
repulbik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-
in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten
blik Ghana innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
des Darlehensnehmers auf Grund der nach Absatz 1 ab-
treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-
zuschließenden Verträge garantieren.
gibt.
Artikel 3 Artikel 8
Die Regierung der Republik Ghana stellt die Kredit- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
anstalt für Wiederaufbau von 5ämtlichen Steuern und in Kraft.
GESCHEHEN zu Accra am 10. August 1978 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
von Waldow
Für die Regierung der Republik Ghana
Dr. Joseph L. S. Abb e y
1224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmadmng
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdl.land
und der Regierung der Republik Ghana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. September 1978
In Accra ist am 10. August 1978 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Ghana über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 10. August 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 8. September 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn den 27. September 1978 1225
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
und oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
die Regierung der Republik Ghana, in der Republik Ghana erhoben werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Artikel 4
der Republik Ghana, Die Regierung der Republik Ghana überläßt bei den
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-
mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
wicklung in der Republik Ghana beizutragen, nehmen erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
licht es der Regierung der Republik Ghana, bei der Kre-
auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, ein Dar-
chendes festgelegt wird.
lehen bis zu 26,0 Millionen DM (in Worten: sechsund-
zwanzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. Das
Darlehen ist zur Finanzierung eines Spinnereibetriebes Artikel 6
der Loyalty Jndustries, Ltd., Accra, bestimmt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Artikel 2 lehensgewährung e1gebenden Lieferungen und Leistun-
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi- bevorzugt genutzt werden.
schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für
Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Artikel 7
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
ten unterliegen. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
(2) Die Zentralbank der Republik Ghana wird gegen- für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
über der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten Republik Ghana innerhalb von drei Monaten nach In-
des Darlehensnehmers auf Grund der nach Absatz 1 ab- krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
zuschließenden Verträge garantieren. abgibt.
Artikel 3 Artikel 8
Die Regierung der Republik Ghana stellt die Kredit- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und in Kraft.
GESCHEHEN zu Accra am 10.. August 1978 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
von Waldow
Für die Regierung der Republik Ghana
Dr. Joseph L S. Abb e y
1226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sierra Leone
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. September 1978
In Freetown ist am 18. Juli 1978 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Sierra Leone
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 18. Juli 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 8. September 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn den 27. September 1978 1227
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sierra Leone
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Er-
füllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf
und
Grund der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge ga-
die Regierung der Republik Sierra Leone, rantieren.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Artikel 3
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Die Regierung der Republik Sierra Leone stellt die
der Republik Sierra Leone, Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
in dem Wunsche diese freundschaftlichen Beziehungen und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-
schluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der
Verträge in der Republik Sierra Leone erhoben werden.
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- Artikel 4
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Regierung der Republik Sierra Leone überläßt bei
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-
wicklung in der Republik Sierra Leone beizutragen, porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
sind wie folgt übereingekommen: Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
Artikel 1 men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
möglicht es der Regierung der Republik Sierra Leone gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam aus- unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
zuwählenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt
für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für die nachstehend Artikel 5
genannten Vorhaben, wenn nach Prüfung die Förderungs-
würdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis zu ins- Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
gesamt 13,0 Millionen DM (in Worten: dreizehn Millio- Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
nen Deutsche Mark) in folgender Aufteilung aufzuneh- auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
men: chendes festgelegt wird.
a) Verbindung des außerstädtischen Straßennetzes von
Freetown mit dem Stadtstraßennetz bis zu 8,0 Millio- Artikel 6
nen DM Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-
b) Holzindustriekomplex Kenema bis zu 5,0 Millionen DM. sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu- bevorzugt genutzt werden.
blik Deutschland und der Regierung der Republik Sierra
Leone durch andere Vorhaben ersetzt werden. Artikel 7
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Artikel 2
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin- für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
gungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
zwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt Republik Sierra Leone innerhalb von drei Monaten nach
für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- rung abgibt.
schriften unterliegen.
Artikel 8
(2) Die Regierung der Republik Sierra Leone, soweit
sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, und die Bank von Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
Sierra Leone werden gegenüber der Kreditanstalt für in Kraft.
GESCHEHEN zu Freetown am 18. Juli 1978 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Richard A c h e n b a c h
Für die Regierung der Republik Sierra Leone
A. B. Kam a r a
1228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
macnungen veröffentlicnt. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrecntliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Recntsvorscnriften und Bekanntmacnungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicnt.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1. Tel.
fO 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,70 DM (1,20 DM zuzüglich -,50 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrecnnung 2, 10 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfadl 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange•
wandte Steuersatz beträgt 6 0/o. Postvertriebssttltk • Z 1998 AX • Gebtlhr bezahlt
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Einheits-Obereinkommens von 1961
über Suchtstoffe
Vom 11. September 1978
Das ProtokoB vom 25. März 1972 zur Änderung
des Einheits-Ubereinkommens von 1961 über Sucht-
stoffe (BGBl. 197 5 II S. 2; 1977 II S. 111) ist nach
seinem Artikel 18 Abs. 2 für
Jugoslawien am 23. Juli 1978
Vereinigtes Königreich am 20. Juli 1978
mit Erstreckung auf die Assoziierten Staaten
(Antigua, Dominica, St. Christoph-Nevis-An-
guilla, St. Lucia, St. Vincent), Belize, Bermuda,
Britische Jungferninseln, Brunei, Falklandinseln
und Nebengebiete, Gibraltar, Gilbert-Inseln,
Guernsey, Hongkong, Jersey, Kaimaninseln, die
Insel Man, Montserrat, St. Helena und Neben-
gebiete, Turks- und Caicosinseln und Tuvalu
in Kraft getreten.
J u g o s l a wie n hat bei Hinterlegung der Rati-
fikationsurkunde nach Artikel 21 des Protokolls er-
klärt, daß in seinem Hoheitsgebiet die Artikel 9
und 11 des Protokolls nicht angewandt werden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Juli 1978 (BGBI. II S. 992).
Bonn, den 11. September 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r