1201
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998AX
1978 Ausgegeben zu Bonn am 22:September 1978 Nr. 43
Tag Inhalt Seite
13. 9. 78 Gesetz zu dem Vertrag vom 25. April 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Straße zwischen Lörrach und Weil am
Rhein auf schweizerischem Gebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1201
24. 8. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
des gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1208
24. 8. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internatio-
nalen Warentransport mit Carnets TIR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1209
25. 8. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Verhütung,
Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein-
schließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1209
25. 8. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über Erleichterungen
für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen
Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1210
28. 8. 78 Bakanntmadrnng über das Inkrafttreten des Internationalen Ubereinkommens über die
Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Olverschmutzungsschäden 1211
29. 8. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Anerkennung
und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1212
Gesetz
zu dem Vertrag vom 25. April 1977
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Straße zwischen Lörrach und Weil am Rhein
auf schweizerischem Gebiet
Vom 13. September 1978
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem
rates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 24 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-
blatt bekanntzugeben.
Artikel 1
Dem in Bern am 25. April 1977 unterzeichneten Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über
die Straße zwischen Lörrach und Weil am Rhein auf Bonn, den 13. September 1978
schweizerischem Gebiet wird zugestimmt. Der Ver-
trag wird nachstehend veröffentlicht.
Der Bundespräsident
Scheel
Artikel 2
Der Bundeskanzler
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Schmidt
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
stellt. Der Bundesminister für Verkehr
Artikel 3 K. Gscheidle
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver- Der Bundesminister des Auswärtigen
kündung in Kraft. Genscher
1202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Straße zwischen Lörrach und Weil am Rhein
auf schweizerischem Gebiet
Die Bundesrepublik Deutschland (5) Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten
und des Straßenbaues einschließlich der Kosten für den
Erwerb von Grund und Rechten durch den Kanton Basel-
die Schweizerische Eidgenossenschaft,
Stadt.
in Erfüllung der Artikel 34 und 36 des Vertrages vom (6) Die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich,
27. Juli 1852 zwischen dem Großherzogtum Baden und der dafür zu sorgen, daß die Verbindungsstraße mit der glei-
Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Wei- chen Sorgfalt gebaut, unterhalten und betrieben wird wie
terführung der badischen Eisenbahnen über schweizeri- der über deutsches Gebiet führende Teil der Straße.
sches Gebiet,
Artikel 2
vom Wunsche geleitet, die mit dem Bau, der Unterhal-
tung und dem Betrieb einer Straße zwischen Lörrach und Linienführung der Verbindungsstraße und Bauprojekt
Weil am Rhein auf schweizerischem Gebiet zusammen-
(1) Für die Linienführung und den Bau der Verbin-
hängenden Fragen zu regeln,
dungsstraße ist das vom Regierungsrat des Kantons
sind wie folgt übereingekommen: Basel-Stadt, gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 des Vertra-
ges vom 27. Juli 1852, am 16. Dezember 1975 genehmigte
Auflageprojekt der Abteilung Straßenbau des Regie-
rungspräsidiums Freiburg vom November 1974 mit Ände-
I. Abschnitt
rungen vom Oktober 1975 mit den im Genehmigungsbe-
Errichtung der Straße schluß enthaltenen Bedingungen und Auflagen maßge-
bend.
Artikel l (2) Gemäß dem genehmigten Projekt ist die Verbin-
dungsstraße frei von niveaugleichen Kreuzungen und
Erlaubnis, Bau, Unterhaltung, Betrieb überschreitet die Landesgrenze auf der linken Seite des
(1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft gestattet der Flusses Wiese, überquert diesen Fluß nach rund 70 m,
Bundesrepublik Deutschland den Bau, die Unterhaltung verläuft alsdann bis zur Weilstraße der Wiese entlang,
und den Betrieb einer öffentlichen Straße zwischen der wobei sie abgesenkt und rund 120 m vor der Weilstraße
Stadt Lörrach und der Stadt Weil am Rhein über schwei- in einen Tunnel verlegt wird. Das Tunnelbauwerk ver-
zerisches Gebiet. Der auf schweizerischem Gebiet lie- läuft unter der Weilstraße durch und führt unter dem
gende Teil der Straße wird im folgenden als „Verbin- natürlichen Terrain auf den Punkt der Landesgrenze in
dungsstraße" bezeichnet. Die Eigenschaft einer öffentli- der Mühlematt, an dem diese nahezu einen rechten Win-
chen Straße erhält die Verbindungsstraße durch die Ver- kel bildet. Im Bereiche der Landesgrenze tritt die Straße
kehrsübergabe. aus dem Tunnel und steigt auf deutscher Seite in den
Oberen Mühlematten auf das natürliche Terrain an. Ein
(2) Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist befugt, Rahmenplan, der eine Ubersicht über die Straßenführung
die Bauausführung der Verbindungsstraße in polizeilicher gibt, ist dem Vertrag beigefügt.
Hinsicht und bezüglich der Einhaltung der Vereinbarun-
gen und Pläne zu überwachen. (3) Die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, an
der Verbindungsstraße auf ihre Kosten eine verschließ-
(3) Die Verbindungsstraße steht im Eigentum des Kan- bare Ein- und Ausfahrt anzulegen, damit schweizerische
tons Basel-Stadt. Die Verkehrszeichen und Verkehrsein- Bedienstete und Hilfspersonen unmittelbar von schweize-
richtungen bleiben jedoch Eigentum der Bundesrepublik rischem Gebiet aus auf die Verbindungsstraße gelangen
Deutschland. können. Den Bedürfnissen der Grenzüberwachung ist in
(4) Die für den Bau der Verbindungsstraße erforderli- ausreichender Weise Rechnung zu tragen.
chen Grundstücke werden vom Kanton Basel-Stadt zur (4) Die Bundesrepublik Deutschland wird die Verbin-
Verfügung gestellt, der sie nötigenfalls im Wege der dungsstraße ohne Verzug an die Bundesstraße 3 anschlie-
Landumlegung oder Enteignung beschafft. Der Regie- ßen.
rungsrat des Kantons Basel-Stadt bestimmt die anwend-
(5) Bei dem Bau, der Unterhaltung und dem Betrieb der
bare Erwerbsart. Für den Fall des Landerwerbs im Wege
Verbindungsstraße sind alle erforderlichen und zumutba-
der Enteignung überträgt die Schweizerische Eidgenos-
ren Maßnahmen zu treffen, damit der Verkehr auf den
senschaft dem Kanton das Enteignungsrecht im Sinne von
Straßen und Wegen, die von ihr gekreuzt oder berührt
Artikel 3 Absatz 2 des schweizerischen Bundesgesetzes
werden, nicht gefährdet und so wenig wie möglich behin-
vom 20. Juni 1930 über die Enteignung. Das Enteig-
dert wird.
nungsverfahren beschränkt sich auf die Behandlung der
angemeldeten Forderungen (Artikel 30 Absatz 1 Buch- (6) Das Areal der Verbindungsstraße kann jederzeit bei
stabe c des Enteignungsgesetzes). Einsprachen gegen die Ubernahme sämtlicher dabei entstehender Kosten für die
Umlegung oder die Enteignung sowie Begehren, die eine Anlegung eines die Straße nicht niveaugleich kreuzenden
Planänderung bezwecken, sind ausgeschlossen, öffentlichen Verkehrsweges und für die Erstellung eines
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anderen Werkes in Anspruch genommen werden. Die Artikel 5
technischen Einzelheiten werden nötigenfalls zwischen Vergünstigungen im Durchgangsverkehr
der zuständigen Behörde des Kantons Basel-Stadt und der
zuständigen deutschen Landesbehörde vereinbart. Der (1) Im Durchgangsverkehr werden Zölle und sonstige
Verkehr auf der Straße und deren Unterhaltung dürfen Ein- und Ausgangsabgaben nicht erhoben und keine
dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Die Sicherheiten verlangt. Das gilt auch für Gegenstände, die
erforderlichen vorübergehenden Verkehrsbeschränkun- auf schweizerisches Gebiet neben die Verbindungsstraße
gen werden von den deutschen Behörden angeordnet, geraten, sofern sie unverzüglich wieder auf diese zurück-
gegebenenfalls auf Verlangen des Polizeidepartements gebracht werden.
des Kantons Basel-Stadt.
(2) Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote oder -beschrän-
(7) Zur Regelung technischer Einzelheiten im Zusam- kungen finden im Durchgangsverkehr keine Anwendung,
menhang mit Bau, Betrieb und Unterhaltung der Verbin- mit Ausnahme derjenigen für Kriegsmaterial.
dungsstraße schließen das Land Baden-Württemberg, ver- (3) Im Durchgangsverkehr erhebt die Schweiz weder
treten durch das Regierungspräsidium Freiburg, handelnd Motorfahrzeug- noch Beförderungssteuern.
als Auftragsverwaltung für die Bundesfernstraßen, und
der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Baudeparte- (4) Die Schweiz gestattet unentgeltlich den Transport
ment, eine Vereinbarung ab. von Post und die regelmäßige oder gelegentliche Perso-
nenbeförderung auf der Verbindungsstraße.
Artikel 3
Artikel 6
Eingangsabgaben, Arbeitserlaubnisse
Grenzabfertigung
(1) Waren (z. B. Baustoffe, Betriebsstoffe, Maschinen,
(1) Im Durchgangsverkehr ist weder ein Grenzüber-
Geräte, Werkzeuge, Fahrzeuge, Waren zur Bepflanzung
trittspapier noch ein Sichtvermerk erforderlich.
des Straßenrandes) sind in der Schweiz frei von Einfuhr-
zöllen sowie von allen anderen anläßlich der Einfuhr von (2) Eine Grenzabfertigung des Durchgangsverkehrs fin-
Waren zu erhebenden Abgaben und Gebühren, wenn und det nicht statt. Jedoch hat jeder Vertragsstaat das Recht,
solange sie zum Bau, zur Unterhaltung, zur Erneuerung die zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen gegen
oder zum Betrieb (einschließlich Winterdienst) der Ver- seine Grenzpolizei- oder Zollvorschriften erforderlichen
bindungsstraße oder zur Sicherung des Verkehrs auf der Kontrollmaßnahmen auf der Verbindungsstraße durchzu-
Verbindungsstraße verwendet werden. Für Waren, die führen.
auf der Verbindungsstraße verbleiben oder verbraucht
(3) Die Behörden der Vertragsstaaten werden - nöti-
werden, gilt das nur, wenn sie aus dem freien Verkehr
genfalls im gegenseitigen Einvernehmen - die erforderli-
der Bundesrepublik Deutschland stammen. Sicherheiten
chen Uberwachungs- und Sicherheitsmaßnahmen anord-
werden nicht verlangt. Vorbehalten bleiben jedoch die
nen, um eine mißbräuchliche Ausnutzung der in diesem
erforderlichen Kontroll- und Sicherheitsmaßnahmen.
Vertrag vorgesehenen Erleichterungen zu verhindern.
(2) Waren, die nach Absatz 1 abgabenfrei bleiben, sind
von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und Artikel 7
-beschränkungen befreit.
Grenzübertritt und Durchgangsrechte für Bedienstete
(3) Die mit dem Bau, der Unterhaltung und dem Betrieb
der Verbindungsstraße beauftragten Personen bedürfen, (1) Deutsche Zoll- und Polizeibedienstete, Bedienstete
soweit sie zur Vornahme der Arbeiten von deutschem der Straßenverwaltung sowie Hilfspersonen sind befugt,
Gebiet aus in das schweizerische Gebiet gelangen, keiner auch bei der Ausübung des Dienstes mit ihren Dienstfahr-
nach schweizerischem Recht etwa erforderlichen Arbeits- zeugen einschließlich Dienstausrüstung die Verbindungs-
erlaubnis. Im übrigen gelten für sie die Bestimmungen straße als Durchgangsstrecke zu benutzen.
dieses Vertrages entsprechend.
(2) Für deutsche Militärpersonen in Uniform sowie für
deutsche uniformierte und bewaffnete Bedienstete gilt die
Verbindungsstraße als Durchgangsstrecke im Sinne des
Abkommens zwischen den Vertragsstaaten vom 5. Fe-
II. Abschnitt bruar 1958 über Durchgangsrechte.
(3) Schweizerische Zoll- und Polizeibedienstete,
Benutzung der Straße Bedienstete der Straßenverwaltung sowie Hilfspersonen,
die sich zur Ausübung des Dienstes auf die Verbindungs-
Artikel 4 straße begeben müssen, sind befugt, mit ihren Dienstfahr-
Zulässiger Verkehr zeugen einschließlich Dienstausrüstung die Grenze zu
überschreiten, um auf deutschem Gebiet entweder über
(1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft läßt auf der den Anschluß Weil-Ost und den Grenzübergang an der
Verbindungsstraße den Durchgangsverkehr nach den Weilstraße oder über den Anschluß Hammerstraße und
Bestimmungen dieses Vertrages zu; ausgenommen sind den Grenzübergang an der Lörracher Straße wieder auf
Fußgänger. schweizerisches Hoheitsgebiet zu gelangen. Nötigenfalls
sind sie auch befugt, über diese beiden Grenzübergänge
(2) Von der Verbindungsstraße darf nicht abgewichen
und Anschlüsse auf das schweizerische Teilstück der
werden. Personen dürfen nicht aufgenommen oder abge-
Verbindungsstraße zu gelangen.
setzt werden und Waren nicht auf- oder abgeladen wer-
den. Das freiwillige Halten ist nicht gestattet. Ausgenom- (4) Die Beförderung von Personen in behördlichem
men sind Notfälle sowie die Verpflichtung des Fahrzeug- Gewahrsam bei der Durchfahrt durch das Hoheitsgebiet
führers gemäß deutschem Recht, nach einem Verkehrsun- des anderen Vertragsstaates ist nicht gestattet.
fall zu warten.
(5) Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, sind
(3) Die Verbindungsstraße darf vöm schweizerischen die Artikel 11 bis 13 des Abkommens vom 1. Juni 1961
Gebiet aus nicht betreten werden. Artikel 2 Absatz 3 zwischen den Vertragsstaaten über die Errichtung neben-
bleibt unberührt. einanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die
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Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt lungen nicht zuständig sind, obliegen sie den schweizeri-
sinngemäß anwendbar. schen Behörden und Gerichten. Dabei richten sich die
(6) Die Vertragsstaaten werden Personen, die unter Bestrafung und die verwaltungsrechtlichen Folgen nach
Verletzung des Artikels 4 Absätze 2 oder 3 in das schweizerischem Recht.
Hoheitsgebiet des andern Vertragsstaates gelangt sind,
jederzeit nach den zwischen ihnen getroffenen Vereinba- Artikel 10
rungen formlos zurückübernehmen. Verfahrensrecht
(1) Die deutschen Bediensteten wenden bei der Aus-
übung ihrer Befugnisse nach Artikel 9 auf der Verbin-
III. Abschnitt dungsstraße deutsche Verfahrensvorschriften einschließ-
lich der Vorschriften über die Verwarnung an.
Anwendung deutschen Rechts, Zuständigkeit
(2) Amtshandlungen deutscher Gerichte dürfen auf der
Verbindungsstraße nur mit Zustimmung des Justizdepar-
Artikel 8
tements des Kantons Basel-Stadt vorgenommen werden.
Grundsatz
(3) Deutsche Bedienstete dürfen nur zum Zwecke der
(1) Auf der Verbindungsstraße gilt das deutsche Stra- Hilfeleistung in Unglücksfällen, der Bergung von Ladung
ßenverkehrsrecht einschließlich des deutschen Rechts der und Fahrzeug sowie der Spurensicherung nach Verkehrs-
Kraftfahrzeugversicherung; für die im Anhang zu diesem unfällen in dem unerläßlichen Umfang schweizerisches
Vertrag aufgeführten Tatbestände gilt auch das deutsche Gebiet neben der Straße betreten. Diese Handlungen wer-
Strafrecht. den in rechtlicher Hinsicht so angesehen, als ob sie auf
(2) Für die gewerbliche Beförderung von Personen und der Verbindungsstraße vorgenommen worden wären.
Gütern auf der Verbindungsstraße sind die in der Bundes- Andere Maßnahmen, insbesondere die Nacheile, sind aus-
republik Deutschland geltenden Vorschriften maßgebend. geschlossen.
Das gilt auch für den Werkverkehr. Artikel 11
(3) Soweit nach den Absätzen 1 und 2 deutsches Recht Zusammenwirken der Bediensteten der Vertragsstaaten
Anwendung findet und in diesem Vertrag nichts anderes
bestimmt ist, wird es von deutschen Behörden durchge- Die Bediensteten und Dienststellen der Vertragsstaaten
führt wie im angrenzenden deutschen Gebiet. unterstützen einander nach Möglichkeit, um zu verhin-
dern, daß Personen unbefugt die Verbindungsstraße ver-
(4) Bei der Anordnung von Verkehrsmaßnahmen, die lassen oder betreten oder daß Waren oder andere Ver-
Auswirkungen auf die Verbindungsstraße haben, sind die mögensgegenstände unbefugt über die Straße aus dem
schweizerischen Interessen gebührend zu berücksichti- einen in den anderen Vertragsstaat verbracht werden.
gen. Sind solche Auswirkungen erheblich, so setzen sich Sie unterstützen einander bei den Nachforschungen über
die deutschen Behörden mit dem Polizeidepartement des den Verbleib von Waren und Beförderungsmitteln sowie
Kantons Basel-Stadt rechtzeitig ins Benehmen. Ist Gefahr bei der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen Arti-
im Verzug, so können die Maßnahmen sofort getroffen kel 3 Absatz 1, helfen einander bei der Sicherung von
werden; das Polizeidepartement des Kantons Basel-Stadt Spuren und Beweismitteln und geben einander die hierfür
ist unverzüglich zu benachrichtigen. erforderlichen Auskünfte.
Artikel 9 Artikel 12
Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr Schutz und Beistand,
strafbare Handlungen von deutschen Bediensteten
(1) Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr auf der Ver-
und gegen deutsche Bedienstete
bindungsstraße werden von deutschen Polizeibeamten,
Behörden und Gerichten verfolgt und geahndet, sofern (1) Die schweizerischen Behörden gewähren den deut-
keiner der Beschuldigten seinen gewöhnlichen Auf enthalt schen Bediensteten bei der Ausübung des Dienstes auf
in der Schweiz hat. Den Zuwiderhandlungen im Straßen- der Verbindungsstraße den gleichen Schutz und Beistand
verkehr werden die im Anhang zu diesem Vertrag aufge- wie den entsprechenden eigenen Bediensteten; insbeson-
führten Tatbestände gleichgestellt. dere sind die schweizerischen strafrechtlichen Bestimmun-
(2) Die deutschen Bediensteten sind in allen Fällen gen zum Schutz von Beamten und Amtshandlungen auch
berechtigt, den Sachverhalt an Ort und Stelle zu ermit- für strafbare Handlungen anzuwenden, die gegen deut-
teln, Personen vorläufig festzunehmen und benutzte Fahr- sche Bedienstete begangen werden.
zeuge und mitgeführte Gegenstände sicherzustellen. (2) Von strafbaren Handlungen, die von deutschen Be-
Gegenüber Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt diensteten bei der Ausübung des Dienstes auf der Ver-
in der Schweiz haben, sind aber unzulässig die Fest- bindungsstraße begangen werden, ist ihre vorgesetzte
nahme, die Blutentnahme, die Beschlagnahme von Fahr- Dienststelle zu benachrichtigen. Im Falle einer Verhaf-
zeugen und Gegenständen und die Verwarnung. Solche tung oder vorläufigen Festnahme hat die Benachrichti-
Personen, Fahrzeuge und Gegenstände sind, sofern die gung unverzüglich zu erfolgen.
Voraussetzungen vorliegen, unter denen sonst diese Maß-
nahmen durchgeführt werden könnten, nach den Anord- (3) Begehen deutsche Bedienstete bei der Ausübung
nungen des Polizeidepartements des Kantons Basel-Stadt des Dienstes auf der Verbindungsstraße eine strafbare
den schweizerischen Behörden zu übergeben. Handlung, die nicht in der diesem Vertrag als Anhang
angefügten Liste aufgeführt ist, oder begeht ein Deut-
(3) Personen, die vorläufig festgenommen worden sind scher, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bun-
oder denen gegenüber die Entnahme einer Blutprobe desrepublik Deutschland hat, eine solche Handlung gegen
angeordnet worden ist, sowie sichergestellte oder einen deutschen Bediensteten bei der Ausübung des
beschlagnahmte Gegenstände dürfen unter Vorbehalt des Dienstes auf der Verbindungsstraße, so können die zu-
Absatzes 2 in die Bundesrepublik Deutschland verbracht ständigen Behörden des Kantons Basel-Stadt auf die
werden. Durchführung des schweizerischen Strafverfahrens ver-
(4) Soweit nach Absatz 1 deutsche Behörden und zichten. In diesem Falle ist die Auslieferung aus der
Gerichte für Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhand- Schweiz wegen einer solchen Handlung zulässig.
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IV. Abschnitt letzungen der Verkehrssicherungspflicht der Straßenbau-
verwaltung.
Haftpflichtansprüche
(2) Hat der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufent-
halt in der Schweiz, so kann der Ersatzanspruch vor den
Artikel 13 Gerichten des Kantons Basel-Stadt geltend gemacht wer-
Zuständige Gerichte den.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Ge-
(1) Für Ansprüche aus Schadensfällen, die sich auf der
schädigte ein Vertragsstaat oder eine andere juristische
Verbindungsstraße ereignen, sind unter Vorbehalt der
Absätze 2 und 3 die deutschen Gerichte zuständig, die Person des öffentlichen Rechts ist.
zuständig wären, wenn sich der Schadensfall auf dem (4) Artikel 13 Absatz 3 gilt sinngemäß.
angrenzenden deutschen Gebiet ereignet hätte.
(2) Wenn der Ersatzberechtigte und der Ersatzverpflich- Artikel 16
tete oder einer von beiden seinen gewöhnlichen Aufent- Haftungsfreistellung
halt in der Schweiz hat, sind die Gerichte des Kantons
Basel-Stadt zuständig. Abweichende Parteivereinbarun- (1) Die Bundesrepublik Deutschland hält den Kanton
gen sind zulässig. Basel-Stadt für alle Verpflichtungen aus der Haftung für
(3) Ist an einem Schadensfall, der sich auf der Verbin-
Schäden, welche mit dem Bau, dem Bestand, dem Betrieb
dungsstraße ereignet, ein Fahrzeug beteiligt, dessen Hal- oder der Unterhaltung der Verbindungsstraße im Zusam-
ter die Bundesrepublik Deutschland, ein Land oder eines menhang stehen, schadlos, soweit diese nicht durch eine
ihrer Sondervermögen ist, und ist nach den vorstehenden Haftpflichtversicherung des Kantons Basel-Stadt gedeckt
Bestimmungen ein schweizerisches Gericht zuständig, so sind. Die zuständige schweizerische Behörde wird die zu-
unterstehen Ansprüche aus diesem Schadensfall der ständige deutsche Behörde von jedem gegen den Kanton
schweizerischen Gerichtsbarkeit und Zwangsvollstrek- Basel-Stadt erhobenen Schadenersatzanspruch, für den
kung. eine Pflicht der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
dem Kanton Basel-Stadt zur Schadloshaltung nach dem
(4) Ansprüche aus Schadensfällen, die sich auf der vorstehenden Satz in Betracht kommen kann, unverzüg-
Verbindungsstraße ereignen, sind nach dem Recht des lich schriftlich verständigen. Der Kanton Basel-Stadt wird
Vertragsstaates zu beurteilen, in dem das Gericht seinen solche Ansprüche nur anerkennen und sich hierüber nur
Sitz hat. Dies gilt nicht für die Fälle des Artikels 15 vergleichen, nachdem er die Einwilligung der zuständi-
Absatz 2. Artikel 14 Absatz 1 bleibt unberührt. gen deutschen Behörde eingeholt hat. Die Vertrags-
staaten werden einander die zuständigen Behörden be-
Artikel 14 kanntgeben.
Ansprüche bei Schädigung (2) Forderungen des Kantons Basel-Stadt im Sinne von
durch nicht versicherte oder nicht ermittelte Absatz 1 Satz 1, die sich aus dem Bau, dem Bestand,
Kraftfahrzeuge (Motorfahrzeuge) und Fahrräder dem Betrieb oder der Unterhaltung der Verbindungs-
straße gegen Dritte ergeben, gehen auf die Bundesrepu-
(1) Ersatzberechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufent- blik Deutschland über.
halt nicht in der Schweiz haben, können, in Abweichung
(3) Die Bundesrepublik Deutschland steht insbesondere
vom Vertrag zwischen den Vertragsstaaten vom 30. Mai
für die Erfüllung von Schadenersatzansprüchen wegen
1969 über die Schadensdeckung bei Verkehrsunfällen,
Schäden an Gewässern oder am Grundwasser ein, die
die ihnen im Fall der Schädigung durch ein nicht oder
durch Olunfälle oder ähnliche Ereignisse ausgelöst wer-
nicht ordentlich versichertes oder nicht ermitteltes Kraft-
den.
fahrzeug (Motorfahrzeug) zustehenden Ansprüche aus
einem Schadensfall auf der Verbindungsstraße nur gegen Artikel 17
den deutschen „Entschädigungsfonds für Schäden aus Zustellungsbevollmächtigte
Kraftfahrzeugunfällen" geltend machen. Diese Ansprüche
sind nach deutschem Recht zu beurteilen. Zustellungen und Mitteilungen im Zusammenhang mit
(2) Wird die schweizerische „Bundesdeckung" wegen Ansprüchen, die auf Grund dieses Vertrages vor den für
eines Schadensfalles auf der Verbindungsstraße in An- den Kanton Basel-Stadt zuständigen Gerichten gegen die
spruch genommen, so steht ihr ein Rückgriffsanspruch Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gel-
gegen den deutschen „Entschädigungsfonds für Schäden tend gemacht werden können, sind an die zuständige
aus Kraftfahrzeugunfällen" zu, wenn sie nicht ander- Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland in
weitig Ersatz ihrer Aufwendungen erlangen kann. der Schweiz zu richten (Zustellungsbevollmächtigte).
(3) Bei Schädigungen durch nicht in der Schweiz ver-
sicherte oder nicht ermittelte Fahrräder oder ihnen nach
schweizerischem Recht gleichgestellte Fahrzeuge haben V. Abschnitt
Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der
Schlußbestimmungen
Schweiz haben, keinen Anspruch auf Schadensdeckung
durch die im Kanton Basel-Stadt bestehende Kollektiv-
haftpflichtversicherung oder durch die Eidgenossenschaft. Artikel 18
Gemischte Kommission
Artikel 15
(1) Die Vertragsstaaten errichten eine gemischte
Amtshaftung deutsch-schweizerische Kommission mit der Aufgabe,
(1) Amtshaftungsansprüche für Schäden, die deutsche a) Fragen zu erörtern, die sich im Zusammenhang mit
Bedienstete bei Ausübung ihres Dienstes auf der Ver- der Durchführung dieses Vertrages und der techni-
bindungsstraße zufügen, unterstehen deutschem Recht schen Vereinbarung ergeben,
und deutscher Gerichtsbarkeit, wie wenn die schädigende b) den beiden Regierungen Empfehlungen, auch über
Handlung oder Unterlassung auf dem angrenzenden deut- etwaige Abänderungen dieses Vertrages und der tech-
schen Gebiet stattgefunden hätte. Das gilt auch für Ver- nischen Vereinbarung zu unterbreiten,
1206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
c) zur Beseitigung von Schwierigkeiten den zuständigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Tei•
Behörden geeignete Maßnahmen zu empfehlen. len getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein
(2) Die Kommission besteht aus fünf deutschen und Verfahren selbst.
fünf schweizerischen Mitgliedern, die sich von Sachver- (5) Die Gerichte der beiden Vertragsstaaten werden
ständigen begleiten lassen können. Die Regierung jedes dem Schiedsgericht auf sein Ersuchen Rechtshilfe hin-
Vertragsstaates bestellt ein Mitglied ihrer Delegation zu sichtlich der Ladung (Vorladung) und Vernehmung von
deren Vorsitzenden. Jeder Delegationsvorsitzende kann Zeugen und Sachverständigen in entsprechender Anwen-
die Kommission durch Ersuchen an den Vorsitzenden der dung der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils
anderen Delegation zu einer Sitzung einberufen, die auf geltenden Vereinbarungen über die Rechtshilfe in Zivil-
seinen Wunsch spätestens innerhalb eines Monats nach und Handelssachen leisten.
Zugang dieses Ersuchens stattfinden muß.
Artikel 21
Artikel 19 Anlage zum Vertrag
Meinungsverschiedenheiten Die anliegende Liste der Zuwiderhandlungen im Stra-
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder ßenverkehr ist Bestandteil dieses Vertrages.
Anwendung dieses Vertrages und der in Artikel 2 Ab-
satz 7 genannten technischen Vereinbarung sollen durch Artikel 22
die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt Vertragsdauer, Vertragsänderung
werden.
(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
Artikel 20 sen. Er kann nur im gegenseitigen Einvernehmen zwi-
Schiedsklausel schen den Vertragsstaaten aufgehoben und geändert
werden.
(1) Kann eine Meinungsverschiedenheit über die Aus-
(2) Ergeben sich bei der Durchführung des Vertrages
legung oder Anwendung dieses Vertrages auf andere
erhebliche Schwierigkeiten oder ändern sich die bei sei-
Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen
nem Abschluß bestehenden Verhältnisse wesentlich,
eines Vertragsstaats einem Schiedsgericht zu unterbrei-
werden die Vertragsstaaten auf Verlangen eines Ver-
ten. tragsstaates in Verhandlungen über eine angemessene
(2) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, Neuregelung eintreten.
indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide
Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates Artikel 23
als Obmann einigen, der von den Regierungen der Ver- Berlin-Klausel
tragsstaaten zu bestellen ist. Die Mitglieder sind inner-
halb von 2 Monaten, der Obmann innerhalb von 3 Mona- Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern
ten zu bestellen, nachdem der eine Vertragsstaat dem nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
anderen mitgeteilt hat, daß er die Meinungsverschieden- gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von
heit einem Schiedsgericht unterbreiten will. 3 Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegen-
teilige Erklärung abgibt.
(3) Werden die in Absatz 2 genannten Fristen nicht
eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Ver- Artikel 24
einbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte bitten, die Ratifikation, Inkrafttreten
erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifika-
Präsident die deutsche oder die schweizerische Staats- tionsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn aus-
angehörigkeit oder ist er aus einem anderen Grunde ver- getauscht werden.
hindert, so soll der Vizepräsident die Ernennung vorneh-
men. Besitzt auch der Vizepräsident die deutsche oder die (2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Ka-
schweizerische Staatsangehörigkeit oder ist auch er ver- lendermonats nach Austausch der Ratifikationsurkunden
hindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des in Kraft.
Gerichtshofes, das weder die deutsche noch die schwei- Artikel 25
zerische Staatsangehörigkeit besitzt, die Ernennung vor-
nehmen. Ersetzung bisheriger Bestimmungen
(4) Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund der zwi- Dieser Vertrag ersetzt die Bestimmungen des Vertrages
schen den Vertragsstaaten bestehenden Verträge und des vom 27. Juli 1852 zwischen dem Großherzogtum Baden
allgemeinen Völkerrechts mit Stimmenmehrheit. Seine und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend
Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Weiterführung der badischen Eisenbahnen über
die Kosten des von ihm bestellten Schiedsrichters sowie schweizerisches Gebiet, die sich auf den Bau, die Unter-
seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem Schieds- haltung und den Betrieb der Verbindungsstraße zwischen
gericht; die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Lörrach und Weil am Rhein beziehen.
GESCHEHEN zu Bern am 25. April 1977 in zwei Ur-
schriften in deutscher Sprache.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Kurt L a q u e u r
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Diez
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1978 1207
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1208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Anhang
Liste der den Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr
gleichgestellten Tatbestände (Artikel 9 Absatz 1)
1. Fahrlässige Tötung oder fahrlässige Körperverletzung
im Straßenverkehr.
2. "Unfallflucht", d. h. Verletzung der einem Fahrzeug-
führer nach einem Verkehrsunfall obliegenden Pflich-
ten.
3. Unbefugter Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder eines
Fahrrades (Entwendung eines Motorfahrzeuges oder
eines Fahrrades zum Gebrauch).
4. Widerstand oder Nötigung, die sich gegen deutsche
Behörden oder Bedienstete im Zusammenhang mit
Amts- oder Diensthandlungen richten.
5. Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr oder son-
stige Gefährdung des Straßenverkehrs.
6. Sachbeschädigung und Beschädigung öffentlicher Sa-
chen im Zusammenhang mit der Verbindungsstraße
oder den Verkehr auf ihr.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 24. August 1978
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft vom
20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigen-
tums (BGBI. 1970 II S. 293, 391) wird mit Ausnahme
der Artikel 1 b,is 12 nach ihrem Artikel 20 Abs. 2
Buchstabe c und Abs. 3 für
Sri Lanka am 23. September 1978
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom Ul. Juli 1978 (BGBI. II S. 1049).
Bonn, den 24. August 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1978 1209
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Zollübereinkommens
über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR
Vom 24. August 1978
Das Zollübereinkommen vom 15. Januar 1959 über den internationalen
Warentransport mit Carnets TIR-TIR-Ubereinkommen- (BGBl. 1961 II
S. 649} ist nach seinem Artikel 40 Abs. 2 für
Malta am 1. Mai 1978
in Kraft getreten.
Malta hat dabei folgende Erklärung abgegeben:
(Ubersetzung)
"The Government of the Republic ,,Die Regierung der Republik Malta,
of Malta, having already become a die bereits Vertragspartei des TIR-
party to the 1975 TIR Convention, now Ubereinkommens von 1975 geworden
becomes a party to the 1959 TIR Con- ist, wird nunmehr Vertragspartei des
vention only in relation to those States TIR-Ubereinkommens von 1959, jedoch
Parties that have not themselves be- nur in bezug auf diejenigen Vertrags-
come a party to the 1975 Convention." staaten, die selbst nicht Vertragspar-
teien des Ubereinkommens von 1975
geworden sind."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 1. Juli 1977 (BGBI. II S. 643).
Bonn, den 24. August 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h au e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diploma tenschu tzkon ven tion)
Vom 25. August 1978
Das Ubereinkommen vom 14. Dezember 1973 über
die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straf-
taten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein-
schließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonven-
tion} - BGBI. 1976 II S. 1745 - ist nach seinem
Artikel 17 Abs. 2 für
Iran am 11. August 1978
Uruguay am 13. Juli 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Juni 1978 (BGBl. II S. 908).
Bonn, den 25. August 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fl ei s chha u er
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1978 1209
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Zollübereinkommens
über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR
Vom 24. August 1978
Das Zollübereinkommen vom 15. Januar 1959 über den internationalen
Warentransport mit Carnets TIR-TIR-Ubereinkommen- (BGBl. 1961 II
S. 649} ist nach seinem Artikel 40 Abs. 2 für
Malta am 1. Mai 1978
in Kraft getreten.
Malta hat dabei folgende Erklärung abgegeben:
(Ubersetzung)
"The Government of the Republic ,,Die Regierung der Republik Malta,
of Malta, having already become a die bereits Vertragspartei des TIR-
party to the 1975 TIR Convention, now Ubereinkommens von 1975 geworden
becomes a party to the 1959 TIR Con- ist, wird nunmehr Vertragspartei des
vention only in relation to those States TIR-Ubereinkommens von 1959, jedoch
Parties that have not themselves be- nur in bezug auf diejenigen Vertrags-
come a party to the 1975 Convention." staaten, die selbst nicht Vertragspar-
teien des Ubereinkommens von 1975
geworden sind."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 1. Juli 1977 (BGBI. II S. 643).
Bonn, den 24. August 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h au e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diploma tenschu tzkon ven tion)
Vom 25. August 1978
Das Ubereinkommen vom 14. Dezember 1973 über
die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straf-
taten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein-
schließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonven-
tion} - BGBI. 1976 II S. 1745 - ist nach seinem
Artikel 17 Abs. 2 für
Iran am 11. August 1978
Uruguay am 13. Juli 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Juni 1978 (BGBl. II S. 908).
Bonn, den 25. August 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fl ei s chha u er
1210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich. des Zollübereinkommens
über Erleidlterungen für die Einfuhr von Waren,
die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlidlen Veranstaltungen
ausgestellt oder verwendet werden sollen
Vom 25. August 1978
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über Erleichterungen für
die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder
ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen
(BGBl. 1967 II S. 745), wird nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für
die Elfenbeinküste am 2. September 1978
in Kraft treten.
Die Elfenbeinküste hat dem Generalsekretär des Rates für die Zu-
sammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens laut dessen Mitteilung
vom 26. Juni 1978 folgende Erklärung übermittelt:
(Ubersetzung)
«Conformement a l'article 23, para- „Nach Artikel 23 Absatz 1 betrachtet
graphe 1, la Republique de Cöte sich die Republik Elfenbeinküste durch
d'Ivoire ne se considere pas liee par Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a hin-
les dispositions de l' article 6, para- sichtlich Tabakwaren, Treibstoffen, Par-
graphe 1, alinea (a), en ce qui con- füm und Schönheitsmitteln nicht als ge-
cerne les tabacs, combustibles, par- bunden.
fums et produits de beaute.
D'autre part, la Republique de Cöte ferner teilt die Republik Elfenbein-
d'Ivoire fait savoir que si la reexpor- küste mit, daß die Wiederausfuhr nach
tation peut s'effectuer en Cöte d'Ivoire Artikel 10 Absatz 3 des Ubereinkom-
conformement a l'article 10, para- mens in der Republik Elfenbeinküste
graphe 3 de ladite Convention par un zwar über ein anderes Zollamt als das
bureau autre que le bureau d'impor- Eingangszollamt erfolgen kann, der
tation, l'importateur devrait reexpor- Einführer die Waren jedoch über das
ter les marchandises par le bureau Eingangszollamt wiederausführen soll-
d'importation pour beneficier d'une te, um in den Genuß eines vereinfach-
procedure simplifiee.» ten Verfahrens zu gelangen. M
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 29. April 1976 (BGBl. II S. 616).
Bonn, den 25. August 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h a u e r
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1978 1211
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Internationalen Ubereinkommens
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Olverschmutzungsschäden
Vom 28. August 1978
Nach Artikel 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. März
1975 zu den Internationalen Ubereinkommen vom
29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung
für Olverschmutzungsschäqen und vom 18. Dezem-
ber 1971 über die Errichtung eines Internationalen
Fonds zur Entschädigung für Olverschmutzungsschä-
den (BGBI. 1975 II S. 301, 320) wird bekannt-
gemacht, daß das Internationale Ubereinkommen
vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines
Internationalen Fonds zur Entschädigung für Olver-
schmutzungsschäden nach seinem Artikel 40 Abs. 1
für die
Bundesrepublik Deutschland am 16. Oktober 1978
in Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde der
Bundesrepublik Deutschland ist am 30. Dezember
1976 bei dem Generalsekretär der Zwischenstaat-
lichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation hin-
terlegt worden.
Das Ubereinkommen wird ferner für folgende
Staaten am 16. Oktober 1978 in Kraft treten:
Algerien
Bahamas
Dänemark
Frankreich
Ghana
Japan
Jugoslawien
Liberia
Norwegen
Schweden
Syrien
Tunesien
Vereinigtes Königreich
mit Erstreckung auf Belize, Bermuda, Britische
Jungferninseln, Britisches Territorium im Indi-
schen Ozean, Falklandinseln und Nebengebiete,
Gibraltar, Gilbert-Inseln, Guernsey, Hongkong,
Jersey, Kaimaninseln, die Insel Man, Montserrat,
Pitcairninseln, St. Helena und Nebengebiete,
Turks- und Caicosinseln, Tuvalu, die der Staats-
hoheit des Vereinigten Königreichs unterste-
henden Stüzpunktgebiete Akrotiri und Dhekelia
auf der Insel Zypern.
Bonn, den 28. August 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h haue r
1212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
madmngen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1. Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 43,80 DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto
Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,70 DM (1,20 DM zuzüglich -,50 DM
Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2, 10 DM. Bundesanzeiger-Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6 °/o. Postvertriebsstüc:k • Z 1998 AX • Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländisdler Schiedssprüdle
Vom 29. August 1978
Das übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121) ist nach
seinem Artikel XII Abs. 2 für
Kuwait am 27. Juli 1978
in Kraft getreten. Die Beitrittsurkunde Kuwaits enthält folgende Erklä-
rung nach Artikel I Abs. 3 des Ubereinkommens:
(Translation) {Ubersetzung)
"The State of Kuwait will apply the "Der Staat Kuwait wird das Uber-
Convention to the recognition and einkommen nur auf die Anerkennung
enforcement of awards made only in und Vollstreckung solcher Schieds-
the territory of another Contracting sprüche anwenden, die im Hoheits-
State." gebiet eines anderen Vertragsstaats
ergangen sind."
Diese Bekanntmachung ergeht jm Anschluß an die Bekanntmachung
vom 21. Juni 1917 (BGBI. II S. 630).
Bonn, den 29. August 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F I e i s c h haue r