1185
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998AX
1978 Ausgegeben zu Bonn am 13.September 1978 Nr.42
Tag Inhalt Seite
4. 8. 78 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 1185
21. 8. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Repubilk Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . 1187
21. 8. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1188
22. 8. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Volksrepublik Benin über Technische Zusammenarbeit . . . . . . . 1190
22. 8. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kap Verde über Technische Zusammenarbeit . . . . . . 1193
23. 8. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdl-
land und der Regierung der Republik Mali über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . 1196
23. 8. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Befreiung aus-
ländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1198
23. 8. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Obervolta über wirtschaftliche und technische Zu-
sammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1198
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. August 1978
In Blantyre ist durch Notenwechsel vom 10. April/
22. Mai 1978 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Re-
publik Malawi eine Vereinbarung über Finanzielle
Zusammenarbeit getroffen worden. Die Vereinba-
rung ist
am 22. Mai 1978
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 4. August 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
1186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Wi 444.00/4 MAW Blantyre, 10. April 1978
Herr Minister, of Malawi Ltd. um bis zu DM 2 268 000,- (in Worten:
Zwei Millionen zweihundertachtundsechzigtausend
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Deutsche Mark) zu erhöhen.
Bundesrepublik Deutschland und unter Bezugnahme auf
das Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen 2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs er-
vom 3. August 1973 über Kapitalhilfe und die Verein- wähnten Abkommens vom 3. August 1973 über Kapi-
barungen vom 18. Dezember 1974 und vom 17. August talhilfe einschließlich der Berlin-Klausel (Artikel 5)
1976 folgende Vereinbarung über die Aufstockung des auch für diese Vereinbarung.
Finanzierungsbeitrages der Deutschen Gesellschaft für
Falls sich die Regierung der Republik Malawi mit den
wirtschaftliche Zusammenarbeit (Deutsche Entwicklungs-
in Nummer 1 und 2 enthaltenen Vorschlägen einver-
gesellschaft - DEG) mbH an der Investment and Deve-
standen erklärt, werden diese Note und die das Ein-
lopment Bank of Malawi Ltd. vorzuschlagen:
verständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende
1. In Ergänzung des oben angeführten Abkommens über Antwortnote eine Vereinbarung zwischen unseren bei-
Kapitalhilfe ermöglicht es die Regierung der Bundes- den Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Ant-
republik Deutschland der Deutschen Gesellschaft für wortnote in Kraft tritt.
wirtschaftliche Zusammenarbeit (Deutsche Entwick-
lungsgesellschaft - DEG) mbH, Köln, ihren Finanzie- Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung
rungsbeitrag an der Investment and Development Bank meiner ausgezeichneten Hochachtung.
H. Schröder
Charge d' Affaires a. i. der Bundesrepublik Deutschland
Dem Finanzminister der Republik Malawi
Herrn D. T. Matenje. M. P.,
Lilongwe
(Ubersetzung)
Ref: 23/1/10/IV/16 22. Mai 1978
Seiner Exzellenz dem Botschafter,
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
P.O. Box 5717
Limbe
Exzellenz,
Ich beehre mich, auf den Brief Eurer Exzellenz vom
10. April 1978 Bezug zu nehmen, der wie folgt lautet:
(es folgt der Text der deutschen Note)
Ich beehre mich, zu bestätigen, daß das Vorstehende
für die Regierung von Malawi annehmbar ist. Ich be-
stätige weiter, daß der Brief Eurer Exzellenz und dieses
Antwortschreiben eine Vereinbarung zwischen unseren
beiden Regierungen bilden sollen, die mit dem heutigen
Tage in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
D. T. Mate n j e
Finanzminister
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1978 1187
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. August 1978
In Nairobi ist am 19. Juli 1978 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kenia
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 19. Juli 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 21. August 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Awftrag
Bö II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland „Einfuhr von Ersatzteilen von Lokomotiven und damit
und zusammenhängende Leistungen", w~nn nach Prüfung die
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Dar-
die Regierung der Republik Kenia,
lehen bis zu 700 000,- DM (in Worten: siebenhundert-
tausend Deutsche Mark) aufzunehmen. Es wird hierbei
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
Bezug genommen auf das Abkommen zwischen der Re-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
gierung des Bundesrepublik Deutschland und der Ost-
der Republik Kenia,
afrikanischen Gemeinschaft vom 9. April 1976, das unter
anderem durch dieses Abkommen ersetzt wird, sowie
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-
auf das Schreiben der Ostafrikanischen Gemeinschaft
gen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet
vom 8. Dezember 1977 - TR 131 /701/016/II.
der Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Programm kann im
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, publik Deutschland und der Regierung der Republik
Kenia durch andere Vorhaben ersetzt werden.
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-
wicklung in Kenia beizutragen,
Artikel 2
sind wie folgt übereingekommen:
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-
gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-
Artikel 1 schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der
möglicht es der Regierung der Republik Kenia bei der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für die unterliegen.
1188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Artikel 3 Entwicklungsländer öffentlich auszuschreiben, soweit
Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kredit- nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß Artikel 6
oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
in Keni'l erhoben werden. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Artikel 4 lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen
die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den
bevorzugt genutzt werden.
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver- Artikel 7
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-
für das Land Berlin, sofern nicht die Bundesrepublik
kommens ausschließen oder erschweren, und erteilt ge-
Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Ke-
gebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
nia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 5
Artikel 8
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
. Darlehen finanziert werden, sind beschränkt auf den Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens und die in Kraft.
GESCHEHEN zu Nairobi am 19. Juli 1978 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wo-
bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Heimsoeth
Für die Regierung der Republik Kenia
Mwai Kibaki
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
itber Kapitalhilfe
Vom 21. August 1978
In Nairobi ist am 19. Juli 1978 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kenia
über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 19. Juli 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 21. August 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1978 1189
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditan-
die Regierung der Republik Kenia, stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
stigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Republik Kenia erhoben werden.
der Republik Kenia,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteili-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-
schen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine
wicklung in der Republik Kenia beizutragen,
Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Genehmigungen ..
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1 Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Darlehen finanziert werden, sind beschränkt auf den
ermöglicht es der Regierung der Republik Kenia, bei der deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens und die
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Entwicklungsländer öffentlich auszuschreiben, soweit
Programm „Beschaffung von Lokomotiven einschließlich nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt
notwendiger Ersatzteile", wenn nach Prüfung die Förde- wird.
rungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis Artikel 6
zu 13 Millionen DM (in Worten: dreizehn Millionen
Deutsche Mark) aufzunehmen. Es wird hierbei Bezug Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
genommen auf den Bilateralisierungsantrag der Ostafri- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
kanischen Gemeinschaft (OAG) vom 28. September 1977 hensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen
- tr. 1311701 /616/83 - und den Antrag der Republik die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
Kenia vom 10. Januar 1976. bevorzugt genutzt werden.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Programm kann im Artikel 7
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
durch andere Vorhaben ersetzt werden. sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-
publik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-
Artikel 2 blik Kenia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun- des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen
dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-
Artikel 8
aufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
unterliegen. in Kraft.
GESCHEHEN zu Nairobi am 19. Juli 1978 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Heimsoeth
Für die Regierung der Republik Kenia
Mwai Kibaki
1190 Bundesgeselzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmadmng
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Benin
ttber Technische Zusammenarbeit
Vom 22. August t 978
In Cotonou ist am 29. Juni 1978 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik
Benin über Technische Zusammenarbeit unterzeich-
net worden. Das Abkommen ist nach seinem Ar-
tikel 8 Abs. 1
am 29. Juni 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 22. August 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1978 1191
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Benin
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im
folgenden als „Material" bezeichnet);
und
c) durch Aus- und Fortbildung von beninischen (Part-
die Regierung der Volksrepublik Benin - nerland) Fach- und Führungskräften und Wissen-
(im folgenden „Vertragsparteien" genannt) - schaftlern in der Volksrepublik Benin, in der Bundes-
republik Deutschland oder in anderen Ländern;
in Anbetracht der freundschaftlichen Beziehungen, wel-
d) in anderer geeigneter Weise.
che die Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen
beiden Staaten und ihren Völkern bilden, und in dem (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wunsche, diese Beziehungen auf der Grundlage der übernimmt für die von ihr geförderten Vorhaben auf
Prinzipien der Gleichheit, der gegenseitigen Achtung der ihre Kosten folgende Leistungen, soweit die Projektver-
Souveränität und der beiderseitigen Vorteile zu ver- einbarungen nicht etwas Abweichendes vorsehen:
tiefen, a) Vergütung für die Fachkräfte;
b) Unterbringung der Fachkräfte und ihrer Familien-
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der
mitglieder, soweit nicht die Fachkräfte die Kosten
Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts
tragen;
ihrer Staaten,
c) Dienstreisen der Fachkräfte innerhalb und außerhalb
in der Erkenntnis der Vorteile, die ihnen aus einer der Volksrepublik Benin;
engeren technischen Zusammenarbeit erwachsen, d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten
Materials;
sind wie folgt übereingekommen: e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buch-
stabe b genannten Materials bis zum Standort der
Vorhaben; hiervon ausgenommen sind die in Artikel 3
Artikel 1 Buchstabe b genannten Abgaben und Lagergebühren;
( 1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der f) Aus- und Fortbildung von beninischen Fach- und
wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker Führungskräften und Wissenschaftlern entsprechend
zusammen. den jeweils geltenden deutschen Richtlinien.
(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedin- (4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Ab-
gungen für die Technische Zusammenarbeit zwischen weichendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung
den Vertragsparteien. Die Vertragsparteien können er- der Bundesrepublik Deutschland für die Vorhaben ge-
gänzende Ubereinkünfte über einzelne Vorhaben der lieferte Material bei seinem Eintreffen in der Volksre-
Technischen Zusammenarbeit (im folgenden als „Projekt- publik Benin in das Eigentum der Volksrepublik Benin
vereinbarungen" bezeichnet) schließen. Dabei bleibt jede über; das Material steht den geförderten Vorhaben und
Vertragspartei für die Vorhaben der Technischen Zu- den Fachkräften für ihre Aufgaben uneingeschränkt zur
sammenarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In Verfügung.
den Projektvereinbarungen wird die gemeinsame Kon-
zeption des Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere (5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
sein Ziel, die Leistungen der Vertragsparteien, Aufga- unterrichtet die Regierung der Volksrepublik Benin dar-
ben und organisatorische Stellung der Beteiligten und über, welche Träger, Organisationen oder Stellen sie mit
der zeitliche Ablauf gehören. der Durchführung ihrer Förderungsmaßnahmen für das
jeweilige Vorhaben beauftragt. Die beauftragten Träger,
Organisationen oder Stellen werden im folgenden als
Artikel 2 .,durchführende Stelle" bezeichnet.
(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung
durch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in Artikel 3
folgenden Bereichen vorsehen:
Leistungen der Regierung der Volksrepublik Benin
a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige
Einrichtungen in der Volksrepublik Benin; Sie
b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten; a) stellt für die Vorhaben in der Volksrepublik Benin
c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die erforderlichen Grundstücke und Gebäude ein-
die Vertragsparteien einigen. schließlich deren Einrichtung zur Verfügung, soweit
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
(2) Die Förderung kann erfolgen auf ihre Kosten die Einrichtung liefert;
a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, b) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundes-
Beratern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaft- republik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Ma-
lichem und technischem Personal, Projektassistenten terial von Lizenzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhrgebühren
und Hilfskräften; das gesamte im Auftrag der Regie- und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie Lagerge-
rung der Bundesrepublik Deutschland entsandte Per- bühren und stellt sicher, daß das Material unverzüg-
sonal wird im folgenden als „Fachkräfte" bezeichnet; lich entzollt wird. Die vorstehenden Befreiungen gel-
1192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
ten auf Antrag der durchführenden Stelle auch für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland darüber
in der Volksrepublik Benin beschafftes Material; unterrichten. In gleicher Weise wird die Regierung der
c) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Bundesrepublik Deutschland, wenn die deutsche Seite
Vorhaben; beschließt, eine Fachkraft abzuberufen, dafür sorgen, daß
die Regierung der Volksrepublik Benin frühzeitig dar-
d) stellt die jeweils erforderlichen beninischen Fach- und
über unterrichtet wird.
Hilfskräfte; in den Projektvereinbarungen soll ein
Zeitplan hierfür festgelegt werden;
e) sorgt dafür, daß die Aufgaben der Fachkräfte so bald Artikel 5
wie möglich durch beninische Fachkräfte fortgeführt
(1) Die Regierung der Volksrepublik Benin sorgt für
werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses
den Schutz der Person und des Eigentums der Fach-
Abkommens in der Volksrepublik Benin, in der Bun-
kräfte und der zu ihrem Haushalt gehörenden Familien-
desrepublik Deutschland oder in anderen Ländern
mitglieder; hierzu gehört insbesondere folgendes:
aus- oder fortgebildet werden, benennt sie rechtzeitig
unter Beteiligung der deutschen Auslandsvertretung a) Sie haftet an Stelle der Fachkräfte für Schäden, die
oder der von dieser benannten Fachkräfte genügend diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer
Bewerber für diese Aus- oder Fortbildung. Sie be- ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe
nennt nur solche Bewerber, die sich ihr gegenüber verursachen; jede Inanspruchnahme der Fachkräfte
verpflichtet haben, nach ihrer Aus- oder Fortbildung ist insoweit ausgeschlossen; ein Erstattungsanspruch,
mindestens fünf Jahre an dem jeweiligen Vorhaben auf welcher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann
zu arbeiten. Sie sorgt für angemessene Bezahlung von der Volksrepublik Benin gegen die Fachkräfte
dieser beninischen Fachkräfte; nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
f) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Ab- geltend gemacht werden;
kommens aus- und fortgebildete beninische Staats- b) sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von
angehörige abgelegt haben, entsprechend ihrem fach- jeder Festnahme oder Haft in bezug auf Handlungen
lichen Niveau an. Sie eröffnet diesen Personen aus- oder Unterlassungen einschließlich ihrer mündlichen
bildungsgerechte Anstellungs- und Aufstiegsmöglich- und schriftlichen Äußerungen, die im Zusammenhang
keiten oder Laufbahnen; mit der Durchführung einer ihnen nach diesem Ab-
g) gewährt den Fachkräften jede Unterstützung bei der kommen übertragenen Aufgabe stehen;
Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben und
c) sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jeder-
stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfü-
zeit die ungehinderte Ein- und Ausreise;
gung;
h ) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben d) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen
erforderlichen Leistungen erbracht werden, soweit Ausweis aus, in dem auf den besonderen Schutz und
diese nicht von der Regierung der Bundesrepublik die Unterstützung, die die Regierung der Volksre-
Deutschland nach den Projektvereinbarungen über- publik Benin ihnen gewährt, hingewiesen wird.
nommen werden; (2) Die Regierung der Volksrepublik Benin
i) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses
a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundes-
Abkommens und den Projektvereinbarungen befaßten
republik Deutschland an Fachkräfte für Leistungen
beninischen Stellen rechtzeitig und umfassend über
im Rahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütun-
deren Inhalt unterrichtet werden.
gen keine Steuern und sonstigen öffentlichen Ab-
gaben; das gleiche gilt für Vergütungen, die im Zu-
Artikel 4 sammenhang mit der Durchführung aus nichtrück-
zahlbaren Mitteln finanzierter Vorhaben an Bau- und
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt Consultingfirmen gezahlt werden, die ihren Geschäfts-
dafür, daß die Fachkräfte verpflichtet werden, sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder im Land
a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit Berlin haben;
getroffenen Vereinbarungen zur Erreichung der in b) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen
Artikel 55 der Charta der Vereinten Nationen fest- im ersten Jahr ihres Aufenthalts die abgaben- und
gelegten Ziele beizutragen; kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem ei-
b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Volks- genen Gebrauch bestimmten Gegenstände; dazu ge-
republik Benin einzumischen; hören auch je Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühl-
schrank, eine Tiefkühltruhe, eine Waschmaschine, ein
c) die Gesetze der Volksrepublik Benin zu befolgen und Herd, ein Rundfunkgerät, ein Fernsehgerät, ein Plat-
Sitten und Gebräuche des Landes zu achten; tenspieler, ein Tonbandgerät, kleinere Elektrogeräte
d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszu- sowie je Person ein Klimagerät, ein Heizgerät, ein
üben, mit der sie beauftragt sind; Ventilator und eine Foto- und Filmausrüstung. Die
abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr von
e) mit den amtlichen Stellen der Volksrepublik Benin Ersatzgegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn die
vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. eingeführten Gegenstände unbrauchbar geworden
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland oder abhanden gekommen sind. Jede Uberlassung von
sorgt dafür, daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zu- eingeführten Gegenständen an Dritte, die keine Ab-
stimmung der Regierung der Volksrepublik Benin ein- gabenfreiheit genießen, unterliegt den in der Volks-
geholt wird. Die durchführende Stelle bittet die Regie- republik Benin geltenden Vorschriften;
rung der Volksrepublik Benin unter Ubersendung des c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Per-
Lebenslaufs um Zustimmung zur Entsendung der von ihr sonen die Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln,
ausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb von zwei Mo- Getränken und anderen Verbrauchsgütern im Rahmen
naten keine ablehnende Mitteilung der Regierung der ihres persönlichen Bedarfs;
Volksrepublik Benin ein, so gilt dies als Zustimmung.
d) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen
(3) Wünscht die Regierung der Volksrepublik Benin gebühren- und kautionsfrei die erforderlichen Sicht-
die Abberufung einer Fachkraft, so wird sie frühzeitig vermerke, Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen.
Nr. 42 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1978 1193
Artikel 6 Artikel 8
Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkraft- {l) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeich-
nung in Kraft.
treten bereits begonnenen Vorhaben der Technischen
Zusammenarbeit der Vertragsparteien. {2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf
Jahren. Es verlängert sich danach jeweils um ein Jahr,
es sei denn, daß eine der Vertragsparteien es drei Mo-
nate vor Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich
kündigt.
Artikel 7
. {3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Be-
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, stimmungen für die begonnenen Vorhaben der Tech-
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- nischen Zusammenarbeit weiter.
land gegenüber der Regierung der Volksrepublik Benin {4) Das Abkommen vom 19. Juni 1961 über wirtschaft-
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab- liche und technische Zusammenarbeit tritt mit Unter-
kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. zeichnung dieses Abkommens außer Kraft.
GESCHEHEN zu Cotonou am 29. Juni 1978 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Joachim Heldt
Alwin Brück
Für die Regierung der Volksrepublik Benin
Alladaye
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kap Verde
über Technische Zusammenarbeit
Vom 22. August 1978
In Bonn ist am 31. Oktober 1977 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kap
Verde über Technische Zusammenarbeit unterzeich-
net worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-
kel 8 Abs. 1
am 11. Mai 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 22. August 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
1194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kap Verde
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Republik Kap Verde, in der Bundesrepublik Deutsch-
land oder in anderen Ländern;
und
d) in anderer geeigneter Weise.
die Regierung der Republik Kap Verde,
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und übernimmt für die von ihr geförderten Vorhaben folgende
ihren Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehun- Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht
gen, etwas Abweichendes vorsehen:
a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der
Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer
ihrer Staaten und Völker und Familienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fach-
kräfte die Kosten tragen;
in dem Wunsche, die Beziehungen durch eine für beide c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und
Seiten fruchtbare Technische Zusammenarbeit zu vertie- außerhalb der Republik Kap Verde;
fen, d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten
Materials;
sind wie folgt übereingekommen:
e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buch-
Artikel 1 stabe b genannten Materials bis zum Standort der
Vorhaben; hiervon ausgenommen sind die in Artikel 3
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der Buchstabe b genannten Abgaben und Lagergebühren;
wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker
f) Aus- und Fortbildung von kapverdischen Fach- und
zusammen.
Führungskräften und Wissenschaftlern entsprechend
(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingun- den jeweils geltenden deutschen Richtlinien.
gen für die Technische Zusammenarbeit zwischen den
(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas
Vertragsparteien. Die Vertragsparteien können ergän-
Abweichendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regie-
zende Ubereinkünfte über bestimmte Vorhaben der Tech-
nischen Zusammenarbeit (im folgenden als „Projektver- rung der Bundesrepublik Deutschland gelieferte Material
bei seinem Eintreffen in der Republik Kap Verde in das
einbarungen" bezeichnet) schließen. Dabei bleibt jede
Vertragspartei für die Vorhaben der Technischen Zusam- Eigentum der Republik Kap Verde über; das Material
menarbeit in ihrem Land selbst voll verantwortlich. steht den geförderten Vorhaben und den entsandten
Fachkräften für ihre Aufgaben uneingeschränkt zur Ver-
In den Projektvereinbarungen wird die gemeinsame fügung.
Konzeption des Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere
sein Ziel, die Leistungen der Vertragsparteien, Aufgaben (5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und organisatorische Stellung der Beteiligten und der unterrichtet die Regierung der Republik Kap Verde dar-
zeitliche Ablauf gehören. über, welche Träger, Organisationen oder Stellen sie mit
der Abwicklung der für die Durchführung des jeweiligen
Artikel 2 Vorhabens notwendigen Maßnahmen beauftragt hat. Die
beauftragten Träger, Organisationen oder Stellen werden
(1) Die Projektvereinbarungen können Vorhaben der im folgenden als „durchführende Stelle" bezeichnet.
Zusammenarbeit seitens der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland in folgenden Bereichen vorsehen: Artikel 3
a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige
Einrichtungen in der Republik Kap Verde; Die Regierung der Republik Kap Verde übernimmt
folgende Leistungen:
b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;
c) andere Bereiche, auf die sich die Vertragsparteien Sie
einigen. a) stellt für die Vorhaben in der Republik Kap Verde die
erforderlichen Grundstücke und Gebäude einschließ-
(2) Die Zusammenarbeit kann erfolgen lich deren Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht die
a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf ihre
Beratern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaft- Kosten die Einrichtung liefert;
lichem und technischem Personal, Projektassistenten b) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepu-
und Hilfskräften; das gesamte im Auftrag der Regie- blik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material
rung der Bundesrepublik Deutschland entsandte Per- von Lizenzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen
sonal wird im folgenden als „entsandte Fachkräfte" öffentlichen Abgaben, übernimmt die Ausgaben für
bezeichnet; Lagergebühren und stellt sicher, daß das Material
b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Befrei-
folgenden als „Material" bezeichnet); ungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle
c) durch Aus- und Fortbildung von kapverdischen Fach- auch für in der Republik Kap Verde beschafftes Mate-
und Führungskräften und Wissenschaftlern in der rial;
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1978 1195
c) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Artikel 5
Vorhaben;
(1) Die Regierung der Republik Kap Verde sorgt für
d) stellt die jeweils erforderlichen kapverdischen Fach-
den Schutz der Person und des Eigentums der entsandten
und Hilfskräfte; in den Projektvereinbarungen soll ein
Fachkräfte und der zu ihrem Haushalt gehörenden Fami-
Zeitplan hierfür festgelegt werden;
lienmitglieder; hierzu gehört insbesondere folgendes:
e) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fach-
kräfte so bald wie möglich durch kapverdische Fach- a) Ubernahme der Haftung für Schäden, die die entsand-
kräfte fortgeführt werden. Soweit diese Fachkräfte im ten Fachkräfte im Zusammenhang mit der Durchfüh-
Rahmen dieses Abkommens in der Republik Kap rung einer ihnen nach diesem Abkommen übertrage-
Verde, in der Bundesrepublik Deutschland oder in nen Aufgabe verursachen; jede Inanspruchnahme der
anderen Ländern aus- oder fortgebildet werden, entsandten Fachkräfte ist insoweit ausgeschlossen;
benennt sie rechtzeitig unter Beteiligung der deut- ein Erstattungsanspruch, auf welcher Rechtsgrundlage
schen Auslandsvertretung oder der von dieser er auch beruht, kann von der Republik Kap Verde
benannten Fachkräfte genügend Bewerber für diese gegen die entsandten Fachkräfte nur im Fall von
Aus- oder Fortbildung. Sie benennt nur solche Bewer- Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht
ber, die sich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach werden;
ihrer Aus- oder Fortbildung mindestens fünf Jahre an b) die in Nummer 1 dieses Artikels genannten Personen
dem jeweiligen Vorhaben zu arbeiten. unterliegen nicht der Festnahme oder Haft in bezug
f) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkom- auf Handlungen oder Unterlassungen einschließlich
mens aus- und fortgebildete kapverdische Staatsange- mündlicher und schriftlicher Äußerungen, die im
hörige abgelegt haben, entsprechend ihrem fachlichen Zusammenhang mit der Durchführung der ihnen nach
Niveau an. Sie eröffnet diesen Personen ausbildungs- diesem Abkommen übertragenen Aufgaben stehen;
gerechte Anstellungs- und Aufstiegsmöglichkeiten; c) sie gewährt den in Nummer 1 dieses Artikels genann-
g) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstüt- ten Personen jederzeit die freie und ungehinderte Ein-
zung bei der Durchführung der ihnen übertragenen und Ausreise;
Aufgaben und stellt ihnen alle dienlichen Unterlagen
zur Verfügung; d) sie stellt den in Nummer 1 dieses Artikels genannten
Personen einen Ausweis aus, in dem auf den besonde-
h) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben ren Schutz und die Unterstützung, die die Regierung
erforderlichen Leistungen erbracht werden, soweit der Republik Kap Verde ihnen gewährt, hingewiesen
diese nicht von der Regierung der Bundesrepublik wird.
Deutschland nach den Projektvereinbarungen über-
nommen werden; (2) Die Regierung der Republik Kap Verde
i) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses a) stellt die aus Mitteln der Regierung der Bundesrepu-
Abkommens und der Projektvereinbarungen befaßten blik Deutschland an entsandte Fachkräfte gezahlten
kapverdischen Stellen rechtzeitig und umfassend über Vergütungen von Steuern und sonstigen öffentlichen
deren Inhalt unterrichtet werden. Abgaben frei; die gleichen Freistellungen gelten für
Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung
Artikel 4 der Bundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnah-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland men im Rahmen dieses Abkommens durchführen;
sorgt dafür, daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet b) gestattet den in Nummer 1 dieses Artikels genannten
werden, Personen während der Dauer ihres Aufenthalts die
a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der
getroffenen Vereinbarungen zur Erreichung der in zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmten Gegenstände
Artikel 55 der Charta der Vereinten Nationen festge- für die Ersteinrichtung; dazu gehören auch ein Kraft-
legten Ziele beizutragen; fahrzeug je Haushalt, ein Kühlschrank, eine Tiefkühl-
b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Repu- truhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunk-
blik Kap Verde einzumischen; gerät, ein Fernsehgerät, ein Plattenspieler, ein Ton-
c) die Gesetze der Republik Kap Verde zu befolgen und bandgerät, kleinere Elektrogeräte sowie ein Klimage-
Sitten und Gebräuche des Landes zu achten; rät je Person, ein Heizgerät, ein Ventilator und eine
d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszu- Foto- und Filmausrüstung für Amateurzwecke;
üben, mit der sie beauftragt sind; c) gestattet den in Nummer 1 dieses Artikels genannten
e) mit den amtlichen Stellen der Republik Kap Verde Personen die zollpflichtige Einfuhr von Medikamen-
vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. ten, Lebensmitteln, Getränken und anderen Ver-
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland brauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen Bedarfs;
sorgt dafür, daß vor Entsendung einer Fachkraft die d) erteilt den in Nummer 1 dieses Artikels genannten
Zustimmung der Regierung der Republik Kap Verde ein- Personen die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits-
geholt wird. Die durchführende Stelle bittet die Regie- und Aufenthaltsgenehmigungen kostenlos.
rung der Republik Kap Verde unter Ubersendung des
Lebenslaufs um Zustimmung zur Entsendung der von ihr
ausgewählten Fachkraft. Artikel 6
(3) Wünscht die Regierung der Republik Kap Verde die Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkraft-
Abberufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie früh- treten bereits begonnenen Vorhaben der Technischen
zeitig mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Zusammenarbeit der Vertragsparteien.
Verbindung aufnehmen und die Gründe für ihren Wunsch
darlegen. In gleicher Weise wird die Regierung der Bun- Artikel 7
desrepublik Deutschland, wenn eine entsandte Fachkraft
von deutscher Seite abberufen wird, dafür sorgen, daß die Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
Regierung der Republik Kap Verde vorher darüber unter- nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
richtet wird. gegenüber der Regierung der Republik Kap Verde inner-
1196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom- (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf
mens eine gegenteilige Erklärung abgibt. Jahren. Es verlängert sich danach stillschweigend um
jeweils ein Jahr, es sei denn, daß eine der Vertragspar-
Artikel 8
teien es drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitab-
(1) Jede Vertragspartei notifiziert dem anderen Teil, schnitts schriftlich kündigt.
daß die notwendigen innerstaatlichen Voraussetzungen
für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine
Abkommen tritt mit dem Datum der letzten Notifizierung Bestimmungen für die laufenden Vorhaben der Techni-
in Kraft. • schen Zusammenarbeit bis zu deren Beendigung weiter.
GESCHEHEN zu Bonn am 31. Oktober 1977 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und portugiesischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Günth~r van Well
Für die Regierung der Republik Kap Verde
Corsino Antonio Fortes
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
Ober Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. August 1978
In Bamako ist am 9. Mai 1978 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Mali
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 9. Mai 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 23. August 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Bö 11
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1978 1197
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
und
in der Republik Mali erhoben werden.
die Regierung der Republik Mali,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Artikel 4
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich
der Republik Mali, aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun- Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
gen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
der Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen
mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- kommens ausschließen oder erschweren, und erteilt ge-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, gebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-
wicklung in der Republik Mali beizutragen,
Artikel 5
sind wie folgt übereingekommen:
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
Artikel 1
auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- weich~ndes festgelegt wird.
möglicht es der Regierung der Republik Mali, bei der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für
Artikel 6
das Vorhaben „ Rundfunksender Mali", wenn nach Prü-
fung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
ein Darlehen bis zu 8,77 Millionen DM (in Worten: acht besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Millionen siebenhundertsiebzigtausend Deutsche Mark) lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-
aufzunehmen. gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Ber-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im lin bevorzugt genutzt werden.
Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien durch an-
dere Vorhaben ersetzt werden. Artikel 7
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Artikel 2
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin- für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi- desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Republik Mali innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif- gibt.
ten unterliegen.
Artikel 3 Artikel 8
Die Regierung der Republik Mali stellt die Kredit- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und in Kraft.
GESCHEHEN zu Bamako am 9. Mai 1978 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Albrecht Schraepler
Außerordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Republik Mali
Alioune Blondin Beye
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
und Internationale Zusammenarbeit
der Republik Mali
1198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Ubereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlidler Urkunden von der Legalisation
Vom 23. August 1978
Das Ubereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur
Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von
der Legalisation (BGBI. 1965 II S. 875) ist nach sei-
nem Artikel 12 Abs. 3 für
Israel am 14. August 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Januar 1978 (BGBl. II
s. 153).
Bonn, den 23. August 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Obervolta
über wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit
Vom 23. August 1978
In Ouagadougou ist am 8. August 1973 ein
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der Regierung der Republik
Obervolta über wirtschaftliche und technische
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 9 Abs. 1
am 30. April 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 23. August 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
1198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Ubereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlidler Urkunden von der Legalisation
Vom 23. August 1978
Das Ubereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur
Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von
der Legalisation (BGBI. 1965 II S. 875) ist nach sei-
nem Artikel 12 Abs. 3 für
Israel am 14. August 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Januar 1978 (BGBl. II
s. 153).
Bonn, den 23. August 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Obervolta
über wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit
Vom 23. August 1978
In Ouagadougou ist am 8. August 1973 ein
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der Regierung der Republik
Obervolta über wirtschaftliche und technische
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 9 Abs. 1
am 30. April 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 23. August 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1978 1199
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Obervolta
über wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 4
und Die Regierung der Republik Obervolta
die Regierung der Republik Obervolta, 1. stellt für die auf ihrem Staatsgebiet auszuführenden
Vorhaben die erforderlichen Grundstücke zur Verfü-
gestützt auf die zwischen beiden Staaten und ihren gung. Die Frage der Gebäude wird in jedem Einzelfall
Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen, Gegenstand einer besonderen Vereinbarung sein;
in dem Wunsche, diese Beziehungen zu vertiefen, 2. befreit im Rahmen der in Obervolta bestehenden Vor-
schriften die von der Regierung der Bundesrepublik
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Deutschland zur Ausführung der einzelnen Projekte
Förderung der technischen und wirtschaftlichen Entwick- gelieferten Gegenstände von Zoll- und anderen Ein-
lung ihrer Staaten und fuhrabgaben;
3. übernimmt, vom ersten Entladepunkt in Obervolta ab,
in Erkenntnis der Vorteile, die aus einer engeren wirt- die Entladekosten sowie die Kosten der Beförderung
schaftlichen und technischen Zusammenarbeit für beide und Versicherung der von der Regierung der Bundes-
Staaten erwachsen, republik Deutschland für die einzelnen Vorhaben
gelieferten Gegenstände;
sind wie folgt übereingekommen:
4. trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die
Artikel 1 Vorhaben, soweit keine besondere Vereinbarung
getroffen ist;
(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, in tech-
nischen und wirtschaftlichen Fragen zusammenzuarbeiten 5. stellt das jeweils erforderliche obervoltaische Fach-
und sich gegenseitig zu unterstützen. und Hilfspersonal auf ihre Kosten im Rahmen ihrer
Möglichkeiten zur Verfügung;
(2) Die Vertragsparteien können auf der Grundlage
dieses Abkommens Ubereinkünfte über einzelne Vorha- 6. sorgt dafür, daß die deutschen Fachkräfte nach ange-
ben der technischen und wirtschaftlichen Zusammenar- messener Zeit durch geeignete obervoltaische Fach-
beit schließen. kräfte ersetzt werden. Soweit diese Fachkräfte in der
Bundesrepublik Deutschland ausgebildet werden, be-
Artikel 2 nennt sie rechtzeitig genügend Bewerber für diese
Die Ubereinkünfte nach Artikel 1 Absatz 2 können Ausbildung. Sie benennt nur solche Bewerber, die sich
vorsehen, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- ihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer Rückkehr
land auf Wunsch der Regierung der Republik Ober- für mindestens fünf Jahre an dem jeweiligen Vorhaben
volta: zu arbeiten. Sie wird für eine angemessene Bezahlung
dieser Fachleute Sorge tragen.
1. die Errichtung von Schulen, Lehrwerkstätten, Ausbil-
dungsstätten und Musterbetrieben in Obervolta unter-
stützt, deutsche Lehrer und Fachkräfte entsendet und Artikel 5
Aus rüs tungsgegens tände bereitstellt;
Die Regierung der Republik Obervolta
2. im Einvernehmen mit der obervoltaischen Regierung
Gutachter mit Studien für einzelne Vorhaben betraut; 1. gewährt den deutschen Fachkräften und ihren Fami-
3. deutsche Sachverständige für besondere Aufgaben zur lienangehörigen und sonstigen zum Hausstand gehö-
Regierung von Obervolta entsendet und ihnen ihre renden Personen jederzeit und abgabenfrei die Ein-
erforderliche Berufsausrüstung stellt; und Ausreise und die notwendigen Arbeits- und Auf-
enthaltsgenehmigungen;
4. der Regierung von Obervolta Sachverständige und
Berater zur Verfügung stellt. 2. gewährt den deutschen Fachkräften Steuerfreiheit für
das Einkommen, das sie aus ihrer im Rahmen dieses
Vertrages ausgeübten Tätigkeit beziehen. Sollten die
Artikel 3 Fachkräfte jedoch in Obervolta entgeltliche oder
Auf Grund der Obereinkünfte nach Artikel 1 Absatz 2 gewinnbringende Tätigkeiten ausüben, die nicht in den
wird sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Rahmen dieses Vertrages fallen, so sind die entspre-
bemühen, chenden Einkünfte in Obervolta steuerpflichtig. Zu
bezahlen sind Steuern und Abgaben zugunsten der
1. obervoltaischen Studenten Stipendien für deutsche
städtischen und ländlichen Gemeinden wie z. B. die
technische Lehranstalten zu vermitteln;
Waffensteuer, die Viehsteuer und die Gebühren für die
2. obervoltaische Praktikanten an deutschen Fachschulen Müllabfuhr;
und in deutschen Betrieben auszubilden;
3. mit Ausnahme von Lebensmitteln und Getränken sind
3. obervoltaische Lehrer und Fachkräfte in der Bundesre- die zum persönlichen Gebrauch der deutschen Fach-
publik Deutschland auszubilden oder fortzubilden. kräfte und ihrer Familienangehörigen bestimmten
1200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen.
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II weiden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienene,
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn L Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem t. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,70 DM (1,20 DM zuzüglich --.50 DM
Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,10 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfadl 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6 9/o. Postvertrlebssttltk • Z 1998 AX • Gebtlhr bezahlt
Gegenstände sowie die zu ihrer Berufsausübung erfor- Artikel 7
derlichen Gegenstände und Ausrüstungen, die sie aus
Die Bestimmungen dieses Abkommens werden in glei- •
Anlaß ihrer Ersteinrichtung mitführen und die ihnen
eher Weise ohne Rückwirkung auf die deutschen Fach-
gehören, bei Ankunft in Obervolta von Zoll- und
kräfte angewendet, die bei seinem Inkrafttreten bereits
anderen Einfuhrabgaben, mit Ausnahme von Dienstlei-
im Rahmen der technischen Zusammenarbeit mit der
stungsgebühren, befreit. Die Einfuhr dieser Gegen-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland in Obervolta
stände und Materialien und der Zeitpunkt der Erstein-
tätig sind.
richtung ihrer Eigentümer müssen zeitlich zusammen-
fallen. Die Zolldienststellen werden nichtsdestoweni- Artikel 8
ger diese Bedingung als erfüllt ansehen, wenn zwi- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
schen der Ankunft des Eigentümers und der Ankunft nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
seiner Gegenstände eine Frist von 6 Monaten nicht gegenüber der Regierung der Republik Obervolta inner-
überschritten wird; halb von drei Monaten nach seinem Inkrafttreten eine
4. gewährt den deutschen Fachkräften und ihren Fami- gegenteilige Erklärung abgibt.
lienangehörigen die abgabenfreie Einfuhr, mit Aus-
nahme der statistischen Gebühr und der Wegesteuer, Artikel 9
von Lebensmitteln, Getränken, Tabakwaren und ande-
ren Artikeln des täglichen Verbrauchs im Rahmen (1) Dieses Abkommen, das das Abkommen vom 8. Juni
ihres persönlichen Bedarfs. Jedoch dürfen die abgaben- 1961 außer Kraft setzt und ersetzt, tritt in Kraft, sobald
frei zugelassenen Waren den fob-Wert von 50 000 die Regierung der Republik Obervolta der Botschaft der
F. CFA pro Familie und Monat nicht übersteigen; Bundesrepublik Deutschland mitteilt, daß die innerstaatli-
chen Voraussetzungen für das Inkrafttreten in Obervolta
5. stellt den deutschen Fachkräften einen Ausweis aus, in erfüllt sind; es ist für den Zeitraum von fünf Jahren
dem ihnen die Unterstützung der staatlichen Dienst- gültig und kann vor Ablauf dieser Frist geändert werden,
stellen für ihre Aufgaben zugesagt wird. falls eine der Vertragsparteien dies wünscht und wenn
Einvernehmen der beiden Parteien erzielt ist.
Artikel 6 (2) Das Abkommen verlängert sich stillschweigend
(1) Der obervoltaische Staat haftet für Schäden, die jeweils von Jahr zu Jahr, es sei denn, daß eine der beiden
eine deutsche Fachkraft Dritten zufügt zu denselben Vertragsparteien es drei Monate vor Ablauf des jeweili-
Bedingungen wie für seine eigenen Staatsbediensteten. gen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.
(2) Die deutschen Experten unterstehen nicht der Diszi- (3) Auch nach Ablauf oder Kündigung dieses Abkom-
pliniugewalt der obervoltaischen Behörden, die indessen mens gelten seine Bestimmungen für die bereits begonne-
die Abberufung eines Experten verlangen können, dessen nen Vorhaben der technischen Zusammenarbeit bis zu
Verhaltensweise eine derartige Maßnahme rechtfertigt. ihrem Abschluß weiter fort.
GESCHEHEN zu Ouagadougou am 8. August 1973 in
vier Urschriften, je zwei in deutscher und in französi-
scher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen ver-
bindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Schmidt
Für die Regierung der Republik Obervolta
Dr. Co n o m b o