97
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1978 Ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1978 Nr.4
Tag Inhalt Seite
16. 12. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur friedlichen Erledigung
internationaler Streitfälle ........................................................... . 97
27. 12. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über diplo-
matische Beziehungen .............................................................. . 98
29. 12. 77 Bekanntmachung der deutsch-schweizerischen Vereinbarung über die Außerkraftsetzung
des Handelsabkommens vom 2. Dezember 1954 und über die Einsetzung eines Regierungs-
ausschusses für Wirtschaftsfragen ................................................... . 100
30. 12. 77 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages vom 10. Juli 1975 zur Änderung
bestimmter Vorschriften des Protokolls über die Satzung der Europäischen Investitions-
bank ............................................... • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • · • • • • • • · · 102
30. 12. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Mali über Kapitalhilfe ......................... . 102
2. 1. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Niger über Kapitalhilfe ......................... . 104
4. 1. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Afghanistan über Kapitalhilfe ................... . 106
5. 1. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Verhütung,
Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein-
schließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) ................................ . 108
Dieser Ausgabe ist für die Abonnenten die Neuauflage des Fundstellennachweises B, völkenechtliche Vereinbarungen
und Verträge mit der DDR, abgeschlossen am 31. Dezember 1977, beigelegt.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle
Vom 16. Dezember 1977
Vertragliche Beziehungen auf Grund des Haager
Abkommens vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen
Erledigung internationaler Streitfälle (RGBl. 1910
S. 5) bestehen zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Deutschen Demokratischen Republik
seit dem 6. September 1974.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. August 1977 (BGBl. II
s. 787).
Bonn, den 16. Dezember 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hermes
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Spangenberg
98 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Wiener Ubereinkommens
über diplomatis<he Beziehungen
Vom 21. Dezember 1911
I.
Das Wiener Dbereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische
Beziehungen (BGBI. 1964 II S. 957) ist nadl seinem Artikel 51 Abs. 2, das
Fakultativ-Protokoll vom 18. April 1961 über den Erwerb der Staats-
angehörigkeit zu dem Wiener Dbereinkommen über diplomatische Be-
ziehungen (BGBI. 1964 II S. 957, 1006) nach seinem Artikel VI Abs. 2 für
Libyen am 7. Juli 1977
in Kraft getreten.
Ferner ist das Dbereinkommen vom 18. April 1961 für
Tschad am 3. Dezember 1977
in Kraft getreten.
II.
Die Regierung Libyens hat bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde
die folgende Erklärung abgegeben und den folgenden Vorbehalt ein-
gelegt:
(Ubersetzung)
"The Socialist People's Libyan Arab ,,Die Sozialistische Libysch-Arabi-
Jamahiriya will not be bound by sche Volks-Dschamahirija ist durch
Paragraph 3 of Article 37 of the Con- Artikel 37 Absatz 3 des Ubereinkom-
vention except on the basis of reci- mens nur auf der Grundlage der
procity. Gegenseitigkeit gebunden.
In the event that the authorities of Falls die Behörden der Sozialisti-
the Socialist People's Libyan Arab schen Libysch-Arabischen Volks-
Jamahiriya entertain strong doubts Dschamahirija ernstliche Gründe zu
that the contents of a diplomatic der Annahme haben, daß ein diplo-
pouch include items which may not matischer Kurierbeutel Gegenstände
be sent by diplomatic pouch in ac- enthält, die nach Artikel 27 Absatz 4
cordance with Paragraph 4 of Ar- des Ubereinkommens nicht in diplo-
ticle 27 of said Convention, the So- matischen Kurierbeuteln versandt
cialist People's Libyan Arab Jamahi- werden dürfen, behält sich die Sozia-
riya reserves its right to request the listische Libysch-Arabische Volks-
opening of such pouch in the presence Dschamahirija das Recht vor, die Off-
of an official representative of the nung des Kurierbeutels in Anwesen-
diplomatic mission concerned. If such heit eines amtlichen Vertreters der
request is denied by the authorities betr·effenden diplomatischen Mission
of the sending state, the diplomatic zu verlangen. Lehnen die Behörden
pouch shall be returned to its place des Entsendestaats dieses Verlangen
of origin." ab, so wird der diplomatische Kurier-
beutel an seinen Ursprungsort zurück-
gesandt."
III.
Zu dem Vorbehalt Libyens sind gegenüber dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen folgende Erklärungen abgegeben worden:
1. am 18. August 1977 durch Bulgarien:
(Ubersetzung)
" ... The Bulgarian Government does n. • • Die bulgarische Regierung be-
not consider itself to be bound by the trachtet sich durch den Vorbehalt der
reservation made by the Libyan Arab Libysch-Arabischen Dschamahirija in
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1978 99
Jamahiriya concerning the application bezug auf die Anwendung des Arti-
of article 27, paragraph 3, of the kels 27 Absatz 3 des Wiener Uberein-
Vienna Convention on Diplomatie kommens über diplomatische Bezie-
Relations." hungen nicht als gebunden."
2. am 19. September 1977 durch die Bundesrepublik Deutschland:
"The Government of the Federal „Die Regierung der Bundesrepublik
Republic of Germany does not regard Deutschland betrachtet den Vorbehalt
as valid the reservation made by the der Libysch-Arabischen Dschamahirija
Libyan Arab Jamahiriya in respect of zu Artikel 27 des Wiener Uberein-
article 27 of the Vienna Convention kommens vom 18. April 1961 über di-
on Diplomatie Relations of 18 April plomatische Beziehungen nicht als
1961. This declaration is not to be rechtsgültig. Diese Erklärung ist nicht
regarded as preventing the Conven- so auszulegen, als verhindere sie das
tion's entry into force as between Inkrafttreten des Ubereinkommens
the Federal Republic of Germany and zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
the Libyan Arab Jamahiriya." land und der Libysch-Arabischen
Dschamahirija."
3. am 28. Oktober 1977 durch die Tschechoslowakei:
(Ubersetzung)
"The instruments of accession of the .Die Beitrittsurkunden der Libysch-
Libyan Arab Jamahiriya to the Vienna Arabischen Dschamahirija zu dem
Convention of diplomatic relations Wiener Ubereinkommen über diplo-
contain a reservation, made by the matische Beziehungen enthalten einen
Libyan Government in respect of Vorbehalt der libyschen Regierung zu
para. 4 Art. 27 of the said Convention, Artikel 27 Absatz 4 des Ubereinkom-
covering the legal regime of diplo- mens über die rechtliche Behandlung
matic mail. diplomatischen Kuriergepäcks.
In this connection the Permanent In diesem Zusammenhang möchte
Mission of the Czechoslovak Social- die Ständige Vertretung der Tsche-
ist Republic to the United Nations choslowakischen Sozialistischen Re-
wishes to inform the Secretary-Gener- publik bei den Vereinten Nationen
al that the Czechoslovak Socialist den Generalsekretär davon in Kennt-
Republic does not consider itself to be nis setzen, daß die Tschechoslowa-
bound by the above-mentioned reser- kische Sozialistische Republik sich
vation. durch diesen Vorbehalt nicht als ge-
bunden betrachtet.
The principle of the inviolability of Der Grundsatz der Unverletzlichkeit
diplomatic mail, as stated in paras. 3 des diplomatischen Kuriergepäcks,
and 4 of Art. 27 of the Vienna Con- wie er in Artikel 27 Absätze 3 und 4
vention, is generally recognized in in- des Wiener Ubereinkommens nieder-
ternational law and is absolute and gelegt ist, wird im Völkerrecht all-
without exeption in the sphere of its gemein anerkannt; er ist unbedingt
applicability." und läßt keine Ausnahmen hinsicht-
lich seines Anwendungsbereichs zu."
IV.
Zu dem Vorbehalt Chinas zu Artikel 37 des Ubereinkommens sind
gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen folgende Er-
klärungen abgegeben worden:
1. am 11. Oktober 1977 durch die Sowjetunion:
(Translation) (Ubersetzung)
The Government of the Union of Die Regierung der Union der Soziali-
Soviel Socialist Republics does not rec• stischen Sowjetrepubliken erkennt die
ognize the validity of the reservation Gültigkeit des von der Volksrepublik
expressed by the People's Republic of China gemachten Vorbehalts zu Arti-
China concerning paragraphs 2, 3 and kel 37 Absätze 2, 3 und 4 des Wiener
4 of article 31 of the Vienna Conven- Ubereinkommens über diplomatische
tion on Diplomatie Relations of 1961. Beziehungen nicht an.
2. am 24. Oktober 1977 durch die Ukraine:
(Ubersetzung)
"The Government of the Ukrainian ,.Die Regierung der Ukrainischen So-
Soviet Socialist Republic does not rec- zialistischen Sowjetrepublik erkennt
ognize as valid the reservation to den Vorbehalt der Volksrepublik Chi-
article 37, paragraphs 2, 3 and 4, of na zu Artikel 37 Absätze 2, 3 und 4
the Vienna Convention on Diplomatie des Wiener Ubereinkommens über di-
Relations made by the People's Re- plomatische Beziehungen nicht als
public of China." rechtsgültig an."
100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
3. am 2. November 1977 durch Weißrußland:
(Translation) (Ubersetzung)
The Government of the Byelorus- Die Regierung der Weißrussischen
sian Soviel Socialist Republic does Sozialistischen Sowjetrepublik er-
not recognize the validity of the kennt die Rechtsgültigkeit des Vor-
reservation made by the Chinese behalts der Volksrepublik China zu
People's Republic to paragraphs 2, 3 Artikel 37 Absätze 2, 3 und 4 des
and 4 of article 37 of the 1961 Vienna Wiener Obereinkommens von 1961
Convention on Diplomatie Relations. über diplomatische Beziehungen nicht
an.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 16. März 1976 (BGBl. II S. 460) und vom 14. September 1977 (BGBl. II
s. 1140).
Bonn, den 27. Dezember 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
der deutsch-schweizerischen Vereinbarung
über die Außerkraftsetzung des Handelsabkommens vom 2. Dezember 1954
und über die Einsetzung eines Regierungsausschusses
für Wirtschaftsfragen
Vom 29. Dezember 1977
Durch Notenwechsel vom 15. Dezember 1977 ist·
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vereinbart worden, die Gültigkeit
des Handelsabkommens vom 2. Dezember 1954 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BAnz. Nr. 32
vom 16. Februar 1955) zu beenden und gleichzeitig
aus Vertretern beider Regierungen einen neuen Re-
gierungsausschuß für Wirtschaftsfragen zu bilden.
Die Vereinbarung ist am Tage des Notenwechsels,
dem 15. Dezember 1977,
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Teil II des Einundzwanzigsten Zusatzprotokolls
vom 13. November 1977 zum Handelsabkommen
vom 2. Dezember 1954 (BGBl. 1977 II S. 1141) gilt
weiterhin nach Teil III dieses Zusatzprotokolls.
Bonn, den 29. Dezember 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1978 101
Der Staatssekretär Der Schweizerische Botschafter
im Auswärtigen Amt
Bonn, den 15. Dezember 1977 Bonn, den 15. Dezember 1977
Herr Staatssekretär,
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom
15. Dezember 1977 zu bestätigen, das folgenden Wortlaut
Herr Botschafter, hat: -
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der wich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland folgende Vereinbarung vor- Bundesrepublik Deutschland folgende Vereinbarung vor-
zuschlagen: zuschlagen:
1. Durch die Entwicklung im handelspolitischen Bereich 1. Durch die Entwicklung im handelspolitischen Bereich
in den vergangenen Jahren, insbesondere durch das in den vergangenen Jahren, insbesondere durch das
Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Europäi- Abkommen vorn 22. Juli 1972 zwischen der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizeri- schen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen
schen Eidgenossenschaft ist das Handelsabkommen Eidgenossenschaft ist das Handelsabkommen vom
vom 2. Dezember 1954 zwischen der Regierung der 2. Dezember 1954 zwischen der Regierung der Bundes-
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der republik Deutschland und der Regierung der Schweize-
Schweizerischen Eidgenossenschaft weitgehend ge- rischen Eidgenossenschaft weitgehend gegenstandslos
genstandslos geworden. Es wird daher zum 31. De- geworden. Es wird daher zum 31. Dezember 1977 in
zember 1977 in gegenseitigem Einvernehmen aufge- gegenseitigem Einvernehmen aufgehoben und ab 1. Ja-
hoben und ab 1. Januar 1978 durch die nachfolgenden nuar 1978 durch die nachfolgenden Bestimmungen er-
Bestimmungen ersetzt. setzt.
2. Angesichts der engen und ausgedehnten Wirtschafts- 2. Angesichts der engen und ausgedehnten Wirtschafts-
beziehungen sowie des bedeutenden Einflusses der beziehungen sowie des bedeutenden Einflusses der
Wirtschaftspolitik der beiden Länder auf diese Be- Wirtschaftspolitik der beiden Länder auf diese Be-
ziehungen soll der bewährte regelmäßige Meinungs- ziehungen soll der bewährte regelmäßige Meinungs-
austausch über wirtschaftliche Fragen fortgesetzt austausch über wirtschaftliche Fragen fortgesetzt wer-
werden. Deshalb wird aus Vertretern beider Regierun- den. Deshalb wird aus Vertretern beider Regierungen
gen ein neuer Regierungsausschuß für Wirtschafts- ein neuer Regierungsausschuß für Wirtschaftsfragen
fragen gebildet, der in der Regel einmal jährlich ab- gebildet, der in der Regel einmal jährlich abwechselnd
wechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in in der Bundesrepublik Deutschland und in der Schweiz
der Schweiz zusammentritt. Der Regierungsausschuß zusammentritt. Der Regierungsausschuß erörtert wirt-
erörtert wirtschaftliche Themen von allgemeiner, bi- schaftliche Themen von allgemeiner, bilateraler oder
lateraler oder multilateraler Bedeutung, die für beide multilateraler Bedeutung, die für beide Seiten von
Seiten von Interesse sind; Probleme in den beider- Interesse sind; Probleme in den beiderseitigen Be-
seitigen Beziehungen sucht er einvernehmlichen Lö- ziehungen sucht er einvernehmlichen Lösungen ent-
sungen entgegenzuführen. Zu den Sitzungen können gegenzuführen. Zu den Sitzungen können Sachver-
Sachverständige hinzugezogen werden. Der Ausschuß ständige hinzugezogen werden. Der Ausschuß kann
kann nötigenfalls Unterausschüsse bestimmen. nötigenfalls Unterausschüsse bestimmen.
3. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, 3. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Regierung der Schweize- Deutschland gegenüber der Regierung der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft innerhalb von drei Monaten rischen Eidgenossenschaft innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige
Erklärung abgibt. Erklärung abgibt.
4. Diese Vereinbarung gilt unbefristet so lange, bis sie 4. Diese Vereinbarung gilt unbefristet so lange, bis sie
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schrift- unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schrift-
lich gekündigt wird. lich gekündigt wird.
Falls sich die Regierung der Schweizerischen Eidge- Falls sich die Regierung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft mit den unter Nummer 1 bis 4 gemachten nossenschaft mit den unter Nummer 1 bis 4 gemachten
Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note
und die das Einverständnis Ihrer Regierung ausdrückende und die das Einverständnis Ihrer Regierung ausdrückende
Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwi- Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen
schen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum
Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt. Ihrer Antwortnote in Kraft tritt."
Ich darf Ihnen mitteilen, daß die Schweizerische Re-
gierung sich mit den in Ihrem Schreiben gemachten Vor-
schlägen einverstanden erklärt. Damit ist eine Verein-
barung zwischen unseren beiden Regierungen zustande
gekommen, die heute in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung
meiner ausgezeichneten Hochachtung. meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Peter H e r m e s Michael G e 1 z e r
Seiner Exzellenz Herrn Dr. Peter Hermes
dem Botschafter Staatssekretär im Auswärtigen Amt
der Schweizerischen Eidgenossenschaft der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Michael Gelzer Bonn
102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrages vom 10. Juli 1975
zur Änderung bestimmter Vorschriften des Protokolls
über die Satzung der Europäischen Investitionsbank
Vom 30. Dezember 1977
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Au-
gust 1976 zum Vertrag vom 10. Juli 1975 zur Ände-
rung bestimmter Vorschriften des Protokolls über
die Satzung der Europäischen Investitionsbank
(BGBl. 1976 II S. 1445) wird hiermit bekanntgemacht,
daß der Vertrag nach seinem Artikel 5 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Oktober 1977
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik
Deutschland wurde am 25. November 1976 bei der
italienischen Regierung hinterlegt.
Der Vertrag ist zum selben Zeitpunkt außerdem
für folgende Staaten in Kraft getreten:
Belgien Italien
Dänemark Luxemburg
Frankreich Niederlande
Irland Vereinigtes Königreich
Bonn, den 30. Dezember 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Kapitalhilfe
Vom 30. Dezember 1977
In Bamako ist am 21. Oktober 1977 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Mali ein Abkommen über
Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 8
am 21. Oktober 1977
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 30. Dezember 1971
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrages vom 10. Juli 1975
zur Änderung bestimmter Vorschriften des Protokolls
über die Satzung der Europäischen Investitionsbank
Vom 30. Dezember 1977
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Au-
gust 1976 zum Vertrag vom 10. Juli 1975 zur Ände-
rung bestimmter Vorschriften des Protokolls über
die Satzung der Europäischen Investitionsbank
(BGBl. 1976 II S. 1445) wird hiermit bekanntgemacht,
daß der Vertrag nach seinem Artikel 5 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Oktober 1977
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik
Deutschland wurde am 25. November 1976 bei der
italienischen Regierung hinterlegt.
Der Vertrag ist zum selben Zeitpunkt außerdem
für folgende Staaten in Kraft getreten:
Belgien Italien
Dänemark Luxemburg
Frankreich Niederlande
Irland Vereinigtes Königreich
Bonn, den 30. Dezember 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Kapitalhilfe
Vom 30. Dezember 1977
In Bamako ist am 21. Oktober 1977 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Mali ein Abkommen über
Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 8
am 21. Oktober 1977
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 30. Dezember 1971
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1978 103
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder Durch-
führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu-
und
blik Mali erhoben werden.
die Regierung der Republik Mali,
im Geiste der bestehenden freundschaftliichen Bezie- Artikel 4
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich
der Republik Mali, aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, mens ausschließen oder erschweren und erteilt gegebe-
nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- nehmen erforderlichen Genehmigungen.
wicklung in der Republik Mali beizutragen,
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 5
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Artikel 1 Darlehen finanziert werden, sind beschränkt auf den deut-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- schen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich aus-
möglicht es der Regierung der Republik Mali, bei der zuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichen-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für des festgelegt wird.
das Vorhaben Fahrgastschiff und Tankmotorschiff, wenn
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor- Artikel 6
den ist, ein Darlehen bis zu 6,0 Millionen DM (in Worten:
sechs Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-
sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu- nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
blik Deutschland und der Regierung der Republik Mali sichtigt werden.
durch andere Vorhaben ersetzt werden.
Artikel 7
Artikel 2 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin- sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi- das Land Berlin, sofern nicht die Bundesrepublik Deutsch-
schen dem Darlehensnehmer und der Kredi tanstalt für
1
land gegenüber der Regierung der Republik Mali inner-
Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif- mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
ten unterliegen.
Artikel 3 Artikel 8
Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen in Kraft.
GESCHEHEN zu Bamako am 21. Oktober 1977 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Albrecht S c h r a e p 1 er
Außerordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Republik Mali
Oberst Charles Samba S i s s o k o
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
und Internationale Zusammenarbeit
der Republik Mali
104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Kapitalhilfe
Vom 2. Januar 1978
In Niamey ist am 22. Oktober 1977 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Niger
über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 22. Oktober 1977
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröff ent-
licht.
Bonn, den 2. Januar 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Bö 11
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1978 105
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Niger stellt die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
die Regierung der Republik Niger,
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
in Niger erhoben werden.
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Niger,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Niger überläßt bei den
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen
mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- kommens ausschließen oder erschweren, und erteilt ge-
wicklung in der Republik Niger beizutragen, gebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1 Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
möglicht es der Regierung der Republik Niger, bei der chendes festgelegt wird.
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das
Vorhaben „Brücke und Flußregulierung Goulbi bei Ma- Artikel 6
radi ", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-
gestellt worden ist, ein Darlehen bis zu 6,5 Millionen DM Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
(in Worten: Sechs Millionen fünfhunderttausend Deut- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
sche Mark) aufzunehmen. lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im sichtigt werden.
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu- Artikel 7
blik Deutschland und der Regierung der Republik Niger
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
durch andere Vorhaben ersetzt werden.
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
Artikel 2 desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
Republik Niger innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-
treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen
dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder- gibt.
Artikel 8
aufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
unterliegen. in Kraft.
GESCHEHEN zu Niamey am 22. Oktober 1977 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Johannes R e i t b e r g e r
Für die Regierung der Republik Niger
Boularna
106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmadtung
des Abkommens zwisdten der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland
und der Regierung der Republik Afghanistan
t\ber Kapitalhilfe
Vom 4. Januar 19'18
In Kabul ist am 10. Dezember 1977 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Afghanistan
über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 10. Dezember 1971
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Januar 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1978 107
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Afghanistan
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-
und scher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-
lehensnehmer auf Grund der nach Absatz 2 zu schließen-
die Regierung der Republik Afghanistan, den Verträge garantieren.
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Artikel 3
Republik Afghanistan, Die Regierung der Republik Afghanistan stellt die Kre-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, oder Durchführung der in Artikel 2 genannten Verträge
in der Republik Afghanistan erhoben werden.
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser
Beziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 4
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- Die Regierung der Republik Afghanistan überläßt bei
wicklung in der Republik Afghanistan beizutragen, den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-
porten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luft-
sind wie folgt übereingekommen: verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
Artikel 1
welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich
möglicht es der Regierung der Republik Afghanistan dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und
und/oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
auszuwählenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben
a) Ausbau des Stadtnetzes Kabul und ländliche Elektrifi- Artikel 5
zierung im Großraum Kabul, Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
b) Ausbau von Radio Afghanistan (Reserve). Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
worden ist, Darlehen bis zu 25 Millionen DM (in Worten: chendes festgelegt wird.
fünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.
Artikel 6
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu- sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
blik Deutschland und der Regierung der Republik Afgha- lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
nistan durch andere Vorhaben ersetzt werden. nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
sichtigt werden.
Artikel 2 Artikel 7
(1) Die Darlehen haben eine Laufzeit von 50 (fünfzig) Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Jahren einschließlich 10 tilgungsfreier Jahre und werden sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
mit jährlich 0,75 vom Hundert verzinst. für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
(2) Die übrigen Bedingungen, zu denen die Darlehen desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
gewährt werden, bestimmen die zwischen den Darlehens- Republik Afghanistan innerhalb von drei Monaten nach
nehmern und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzu- Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik rung abgibt.
Deutschland geltenden Recht.svorschriften unterliegen. Artikel 8
(3) Die Regierung der Republik Afghanistan, soweit sie Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung
nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der in Kraft.
GESCHEHEN zu Kabul am 10. Dezember 1977 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
F. J. Ho ff man n
Für die Regierung der Republik Afghanistan
Ferough
108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerredttlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 5. Januar 1978
Das Ubereinkommen vom 14. Dezember 1973 über
die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von
Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Per-
sonen einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutz-
konvention) - BGBl. 1976 II S. 1745 - ist nach
seinem Artikel 17 Abs. 2 für
Costa Rica am 2. Dezember 1977
Island am 1. September 1977
Osterreich am 2. September 1977
Ruanda am 29. Dezember 1977
Zaire am 24. August 1977
in Kraft getreten.
Zaire hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde
den nach Artikel 13 Abs. 2 zulässigen Vorbehalt zu
Artikel 13 Abs. 1 eingelegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Dezember 1977 (BGBl. II
s. 1444).
Bonn, den 5. Januar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h au e r
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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