1077
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998AX
1978 Ausgegeben zu Bonn am 22.August 1978 Nr.38
Tag Inhalt Seite
18. 7. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdl-
land und der Regierung der Republik Sri Lanka über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 1077
21. 7. 78 Bekanntmadlung über den Geltungsbereidl des Zollabkommens über die vorübergehende
Einfuhr gewerblidler Straßenfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1080
24. 7. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Belgien über den grenzübersdlreitenden Personen-
und Güterverkehr auf der Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1080
26. 7. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft zum Schutz von
Werken der Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1084
26. 7. 78 Bekanntmadlung des Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdl-
land und der Regierung der Republik Sri Lanka über Tedlnische Zusammenarbeit . . . . . . . 1084
31. 7. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereidl des Obereinkommens über den internationa-
len Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1087
31. 7. 78 Bekanntmadlung über den Geltungsbereidl der Satzung der Internationalen Atomenergie-
Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1088
1. 8. 78 Bekanntmadlung über das Inkrafttreten des Abkommens zwisdlen der Regierung der
Bundesrepublik Deutsdlland und der Regierung der Französischen Republik über den
Verzidlt auf die Erstattung von Leistungen an Arbeitslose . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1088
3. 8. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . • . 1089
26. 7. 78 Zweite Beridltigung der Ersten Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der
Anhänge I und II des Washingtoner Artensdlutzübereinkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1091
188-12
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sri Lanka
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. Juli 1978
In Colombo ist am 19. Juni 1978 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Sri Lanka über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 19. Juni 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Juli 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
B öl 1
1078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sri Lanka
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Regierung der Republik Sri Lanka, soweit sie
und nicht selbst Darlehensnehmerin ist, und die Zentralbank
der Republik Sri Lanka werden gegenüber der Kredit-
die Regierung der Republik Sri Lanka - anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher
Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun- nehmers aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Verträge garantieren.
Republik Sri Lanka,
Artikel 3
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Sri Lanka stellt die Kredit-
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, sonstigen öffentlichen Angaben frei, die bei Abschluß
oder während der Durchführung der in Artikel 2 ge-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- nannten Verträge in der Republik Sri Lanka erhoben
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, werden.
Artikel 4
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-
Die Regierung der Republik Sri Lanka überläßt bei den
wicklung in der Republik Sri Lanka beizutragen, -
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
sind wie folgt übereingekommen: ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luft-
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-
Artikel 1 che die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
licht es der Regierung der Republik Sri Lanka oder einem Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh- gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
lenden Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wie- unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
deraufbau, Frankfurt am Main, für die Finanzierung der
Devisenkosten aus dem Bezug von Waren und Leistun- Artikel 5
gen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Be-
darfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
für Transport, Versicherung und Montage ein Darlehen bis lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-
zu 31 Millionen DM (in Worten: Einunddreißig Millionen gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Ber-
Deutsche Mark) aufzunehmen. Es muß sich hierbei um lin bevorzugt genutzt werden.
Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkom-
men als Anlage beigefügten Liste, die Bestandteil dieses Artikel 6
Abkommens ist, handeln, für die die Lieferverträge bzw. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Leistungsverträge nach dem 31. Dezember 1971 erteilt sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
worden sind. für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
Artikel 2 desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
Republik Sri Lanka innerhalb von drei Monaten nach
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be- Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
dingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die rung abgibt.
zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt
Artikel 7
für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung
schriften unterliegen. in Kraft.
GESCHEHEN zu Colombo am 19. Juni 1978 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, singhalesischer und eng-
lischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist.
Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und sin-
ghalesischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maß-
gebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wöckel
Für die Regierung der Republik Sri Lanka
Dr. Tilakaratne
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1978 1079
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sri Lanka
vom 19. Juni 1978 über Finanzielle Zusammenarbeit
Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel
des oben genannten Abkommens bis zu 31 Millionen DM
(in Worten: einunddreißig Millionen Deutsche Mark)
aus dem Darlehen finanziert werden können:
1. Im Betrag bis zu 26 Millionen DM: Lokomotiven so-
wie Zubehör und Ersatzteile für Lokomotiven.
2. Im Betrag bis zu 5 Millionen DM:
a) Chemische Produkte für den industriellen und den
landwirtschaftlichen Sektor einschließlich Dünge-
mittel sowie Arzneimittel,
b) industrielle und landwirtschaftliche Ausrüstung,
Zubehör und Ersatzteile,
c) industrielle Hilfsgüter und Rohstoffe zur industriel-
len Entwicklung in Sri Lanka,
d) Ersatzteile für die lankaischen Eisenbahnen,
e) Lastkraftwagen und andere nicht für den Personen-
transport bestimmte Fahrzeuge sowie Kraftfahr-
zeugersatzteile,
f) Beratungsleistungen, Patente, Lizenzen.
Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,
können nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-
stimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vorliegt.
Die Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten Be-
darf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern
und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von
der Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
1080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollabkommens
über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge
Vom 21. Juli 1978
Das in Genf am 18. Mai 1956 unterzeichnete Zoll-
abkommen über die vorübergehende Einfuhr ge-
werblicher Straßenfahrzeuge (BGBI. 1961 II S. 837,
922) ist nach seinem Artikel 34 Abs. 2 für
Afghanistan am 19. März 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Mai 1968 (BGBI. II S. 472).
Bonn, den 21. Juli 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreidls Belgien
über den grenzüberschreitenden Personen• und Güterverkehr auf der Straße
Vom 24. Juli 1978
In Brüssel ist am 9. Juni 1978 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Belgien
über den grenzüberschreitenden Personen- und
Güterverkehr auf der Straße unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 22 Abs. 1
am 9. Juli 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. Juli 1978
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertret~ng des Staatssekretärs
Dr. Heldmann
1080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollabkommens
über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge
Vom 21. Juli 1978
Das in Genf am 18. Mai 1956 unterzeichnete Zoll-
abkommen über die vorübergehende Einfuhr ge-
werblicher Straßenfahrzeuge (BGBI. 1961 II S. 837,
922) ist nach seinem Artikel 34 Abs. 2 für
Afghanistan am 19. März 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Mai 1968 (BGBI. II S. 472).
Bonn, den 21. Juli 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreidls Belgien
über den grenzüberschreitenden Personen• und Güterverkehr auf der Straße
Vom 24. Juli 1978
In Brüssel ist am 9. Juni 1978 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Belgien
über den grenzüberschreitenden Personen- und
Güterverkehr auf der Straße unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 22 Abs. 1
am 9. Juli 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. Juli 1978
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertret~ng des Staatssekretärs
Dr. Heldmann
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1978 1081
- Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Belgien
über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr
auf der Straße
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (5) An dem Betrieb der grenzüberschreitenden Linien
sind die Unternehmer beider Staaten auf der Grundlage
und einer gerechten Gegenseitigkeit zu beteiligen.
die Regierung des Königreichs Belgien, (6) Der vorherigen Zustimmung der zuständigen Be-
in dem Wunsch, eine Regelung für den grenzüber- hörde beider Staaten bedürfen die vorübergehende oder
schreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße dauernde Einschränkung oder Einstellung der Linie sowie
die Festsetzung oder Änderung von Beförderungsent-
zu treffen,
gelten, Beförderungsbedingungen und Fahrplänen. Dies
sind wie folgt übereingekommen: gilt nicht für die Sonderformen des Linienverkehrs.
(7) Für die Erteilung einer Genehmigung für den Tran-
I. Personenverkehr sitlinienverkehr gelten die Rechtsvorschriften des durch-
fahrenen Staates. Transitlinienverkehr ist der Verkehr
Artikel 1 von einem der beiden Staaten durch den anderen Staat,
Für den Linienverkehr und die Sonderformen des Li- ohne daß in dem durchfahrenen Staat eine Unterwegs-
nienverkehrs mit Kraftomnibussen, die den Vorschriften bedienung - Aufnehmen oder Absetzen von Fahrgästen
des Artikels 1 und des Artikels 4 Absatz 1 der Verord- - stattfindet. Die Anträge sind bei der zuständigen Be-
nung Nr. 117 /66/EWG über die Einfiijlrung gemeinsamer hörde des Heimatstaats einzureichen. Sie sind alsdann
Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit einer Stellungnahme der obersten Verkehrsbehörde
mit Kraftomnibussen entsprechen, gelten die Vorschriften des Heimatstaats dem anderen Staat unmittelbar zu über-
der Verordnungen (EWG) Nr. 517 /72, Nr. 1172/72 und senden.
Nr. 2442/72. (8) Auf die Durchführung eines grenzüberschreitenden
Artikel 2 Linienverkehrs oder einer Sonderform des grenzüber-
schreitenden Linienverkehrs mit Fah1zeugen, die nach
(1) Zur Durchführung eines grenzüberschreitenden Li- ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu be-
nienverkehrs oder einer Sonderform des grenzüberschrei- stimmt sind, höchstens neun Personen - einschließlich
tenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen, der nicht des Fahrers - zu befördern, sind die Vorschriften der
den Vorschriften des Artikels 1 entspricht, bedürfen Un- Absätze 1 bis 7 entsprechend anzuwenden.
ternehmer der vorherigen Genehmigung der zuständigen
Behörde des anderen Staates. Duldet die Einrichtung, Artikel 3
Erweiterung oder wesentliche Änderung einer Sonder- Für den Ferienziel-Reiseverkehr (Pendelverkehr) mit
form des Linienverkehrs keinen Aufschub, so kann die Kraftomnibussen, der den Vorschriften des Artikels 2
zuständige Behörde des anderen Staates eine jederzeit und des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 117 /66/
widerrufliche einstweilige Erlaubnis erteilen. Die Ge- EWG entspricht, gelten die Vorschriften der Verordnun-
nehmigung oder die einstweilige Erlaubnis wird nach gen (EWG) Nr. 516/72, Nr. 1172/72 und Nr. 2442/72.
den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Staates Erleichterungen im Sinne des Artikels 21 der Verordnung
erteilt. (EWG) Nr. 516/72 können von den Verkehrsministerien
(2) Der Antrag auf Einrichtung eines grenzüberschrei- der beiden Staaten vereinbart werden.
tenden Linienverkehrs oder einer Sonderform des grenz-
Artikel 4
überschreitenden Linienverkehrs ist in der erforder-
lichen Anzahl von Ausfertigungen bei der zuständigen (1) Zur Durchführung eines grenzüberschreitenden
Behörde des Heimatstaats des Antragstellers einzurei- Ferienziel-Reiseverkehrs (Pendelverkehrs). der nicht den
chen. Für die Sonderform des Linienverkehrs ist der Vorschriften des Artikels 3 entspricht, bedürfen Unter-
Antrag nach einem Muster zu stellen, das von den Ver- nehmer der vorherigen Genehmigung der zuständigen
kehrsministerien der beiden Staaten vereinbart wird. Behörde des anderen Staates. Die Genehmigung wird
Falls die zuständige Behörde des Heimatstaats keine nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Staa-
Bedenken gegen den Antrag hat, übersendet der Bundes- tes erteilt.
minister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entspre-
bzw. das Ministerium für Verkehr des Königreichs Bel- chend für den Transitverkehr.
gien den Antrag mit einer Stellungnahme dem anderen
Staat. (3) Das Antrags- und Genehmigungsverfahren wird von
den beiden Verkehrsministerien geregelt.
(3) Die Genehmigungen werden erst erteilt, wenn zwi-
schen den beiden Staaten Einverständnis über die Not- Artikel 5
wendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Linie besteht. Dies
(1) Die vom Heimatstaat genehmigten Unternehmen
gilt nicht für die Sonderformen des Linienverkehrs.
des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen, die ihren
(4) Die erteilte Genehmigung oder die erteilte einst- Betriebssitz in der Bundesrepublik Deutschland oder im
weilige Erlaubnis ist unmittelbar dem Antragsteller und Königreich Belgien haben, bedürfen für Gelegenheits-
eine Abschrift dem Bundesminister für Verkehr der Bun- verkehrsdienste in oder durch das Hoheitsgebiet des
desrepublik Deutschland bzw. dem Ministerium für Ver- anderen Staates keiner Genehmigung dieses Staates, so-
kehr des Königreichs Belgien zu übersenden. f e, n die Voraussetzungen
1082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
der Artikel 4 und 5 der Verordnung Nr. 117/66/EWG Diese Genehmigungen sind:
in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 a) Genehmigungen auf Zeit (Zeitgenehmigungen) mit
oder einer Gültigkeit für eine unbestimmte Zahl von Fahr-
der Entschließung Nr. 20 der Europäischen Konferenz ten und für eine Dauer, die ein Jahr nicht über-
der Verkehrsminister betreff end die Einführung all- schreiten und drei Monate nicht unterschreiten darf;
gemeiner Regeln für den grenzüberschreitenden Per- b) Genehmigungen für eine bestimmte Anzahl von Fahr-
sonenverkehr mit Kraftomnibussen ten (Fahrtgenehmigungen) mit einer Gültigkeit für
erfüllt sind. eine Fahrt oder für mehrere Fahrten und für eine
Unter Punkt 6 des Kontrolldokuments (Fahrtenblatt) kann Dauer, die drei Monate nicht überschreiten darf.
anstelle der Liste der Fahrgäste die Zahl der Fahrgäste
angegeben werden. Artikel 8
(2) Andere Gelegenheitsverkehrsdienste, die nicht den Das Genehmigungskontingent wird auf der Grundlage
Vorschriften des Absatzes 1 entsprechen, bedürfen im von Einzelfahrlgenehrnigungen für jeweils ein Kalender-
Einzelfall der Genehmigung der zuständigen Behörde des jahr von der Gemischten Kommission (Artikel 20) fest-
anderen Vertragsstaats. Der Antrag ist vorn deutschen gesetzt. Diese Kommission bestimmt auch den Prozent-
Unternehmer beim Ministerium für Verkehr des König- satz der Fahrtgenehmigungen, die in Zeitgenehmigungen
reichs Belgien, vom belgischen Unternehmer beim Bun- umgewandelt werden können, und den Umrechnungs-
desminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutsch- schlüssel. Das festgesetzte Kontingent darf zu keinem
land in Bonn in der erforderlichen Anzahl von Ausfer- Zeitpunkt überschritten werden.
tigungen einzureichen.
Abweichend von Satz 2 ist der Antrag belgischer Unter-
Artikel 9
nehmer auf Genehmigung von Leerhinfahrten im Transit
durch die Bundesrepublik Deutschland zur Abholung von (1) Die Genehmigung berechtigt zu Beförderungen im
Fahrgästen in Osterreich oder der Schweiz beim Mi- grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der Straße
nisterium für Verkehr des Königreichs Belgien einzu- a) zwischen dem Staat, in dem das verwendete Kraft-
reichen; der Bundesminister für Verkehr stellt für diese fahrzeug zugelassen ist, und dem anderen Staat;
Verkehrsdienste Blankogenehmigungen zur Verfügung.
b) im Transit durch den einen Staat mit Kraftfahrzeugen,
die im anderen Staat zugelassen sind;
Artikel 6 c) zwischen dem anderen Staat und einem dritten Staat,
sofern dabei der Staat, in dem das Kraftfahrzeug zu-
(1) Die vom Heimatstaat genehmigten Unternehmen
gelassen ist, auf dem verkehrsüblichen Weg durch-
des Taxenverkehrs, die ihren Betriebssitz in der Bundes-
fahren wird.
republik Deutschland oder im Königreich Belgien haben,
dürfen Fahrgäste mit Taxen in das Hoheitsgebiet des (2) Die Genehmigung wird auf den Namen des Unter-
anderen Staates befördern, sofern die Rückfahrt des Taxis nehmers ausgestellt. Sie ist nicht übertragbar.
ohne Fahrgäste erfolgt. Die Genehmigungsurkunde oder Jede Genehmigung darf zur gleichen Zeit nur für ein
eine gekürzte Ausfertigung ist auf der Fahrt mitzuführen einziges Kraftfahrzeug verwendet werdE>n.
und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung
auszuhändigen. Artikel 10
(2) Die Aufnahme von Fahrgästen im anderen Staat Keiner Genehmigung bedürfen
ist nicht zulässig.
a) Beförderungen nach Anhang I der 1. Richtlinie des
Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorn
23. Juli 1962 über die Aufstellung gemeinsamer Regeln
II. Güterverkehr für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr
zwischen den Mitgliedstaaten in der jeweils gelten-
Artikel 7 den Fassung;
(1) Unternehmer des gewerblichen Güterkraftverkehrs, b) die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunst-
deren Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland werken;
oder im Königreich Belgien zugelassen sind, bedürfen c) die gelegentliche Beförderung von Gegenständen und
für Beförderungen im grenzüberschreitenden Güterver- Material ausschließlich zur Werbung und Unterrich-
kehr auf der Straße zwischen ihrem Heimatstaat und tung;
dem anderen Staat (Wechselverkehr) sowie durch den d) die Beförderung von Geräten und Zubehör zu oder
anderen Staat hindurch (Transitverkehr) einer Geneh- von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusver-
migung des anderen Staates. anstaltungen, Schaustellungen oder Jahrmärkten,
(2) Die Genehmigung für belgische Unternehmer wird Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen sowie Ver-
durch den Bundesminister für Verkehr erteilt und durch kehrssicherheitsveranstaltungen;
den belgischen Verkehrsminister oder die von ihm er- e) die Beförderung lebender Tiere, ausgenommen
mächtigte Stelle ausgegeben. Schlachtvieh;
Die Genehmigung für deutsche Unternehmer wird durch f) die Beförderung im kombinierten -Güterverkehr
den belgischen Verkehrsminister erteilt und von der Schiene/Straße nach Maßgabe der Richtlinie des Rates
zuständigen deutschen Behörde oder der von ihr er- der Europäischen Gemeinschaften vorn 17. Februar
mächtigten Stelle ausgegeben. 1975 (75/130/EWG).
(3) Beide Verkehrsministerien übersenden sich zur Aus- Im Güterverkehr dürfen Leerfahrten ohne Genehmigung
gabe an die Transportunternehmer Genehmigungsvor- durchgeführt werden.
drucke nach den Mustern der Richtlinie des Rates der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Vereinheitli- Artikel 11
chung gewisser Regeln betreffend die Genehmigungen Genehmigungspflichtig, aber keiner Kontingentierung
für den Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unterworfen sind Beförderungen nach Anhang II der
vom 13. Mai 1965. 1. Richtlinie der Rates der Europäischen Wirtschaftsge-
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1978 1083
meinschaft vom 23. Juli 1962 über die Aufstellung ge- Artikel 18
meinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im
(1) Bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieses
Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten in der
Abkommens treffen die zuständigen Behörden des Staa-
jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der in Artikel
tes, in welchem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, auf
10 des Abkommens genannten Beförderungen.
Verlangen des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Ver-
stoß begangen worden ist, unbeschadet der im Heimat-
Artikel 12 staat geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine der fol-
gende Maßnahmen:
Es ist nicht gestattet, mit Kraftfahrzeugen, die in dem
a) einfache Verwarnung des Unternehmers, der den Ver-
einen Staat zugelassen sind, Güter zwischen zwei im
stoß begangen hat;
Hoheitsgebiet des anderen Staates liegenden Punkten
zu hefördern. b) Verwarnung mit dem Hinweis, daß im Fall eines
weiteren Verstoßes die Genehmigung nicht wieder
Art i k e 1 13 erteilt wird;
Beförderungen zwischen einem Vertragsstaat und c) befristete oder dauernde Einstellung der Ausgabe von
einem dritten Staat durch Unternehmer des anderen weiteren Genehmigungen.
Vertragsstaats sind nicht gestattet, es sei denn, daß bei (2) Uber die getroffenen Maßnahmen sind die zustän-
diesen Beförderungen der Zulassungsstaat des Fahrzeugs digen Behörden des anderen Staates zu unterrichten.
auf dem verkehrsüblichen \Nege durchfahren wird.
Artikel rn
Art i k e 1 14
Für die Ausstellung der Genehmigung wird keine Ge-
Jede Sendung im gewerblichen Güterkraftverkehr muß bühr zugunsten des Staates erhoben, in dem diese Ge-
von einem internationalen Frachtbrief (CMR-Frachtbrief) nehmigung gültig ist.
begleitet sein.
Artikel 20
Artikel 15
Die Vertreter der Verkehrsministerien beider Staaten
(1) Beförderungen im Werkverkehr sind genehmigungs- werden im Bedarfsfall in einer Gemischten Kommission
frei. zusammentreten, um die Durchführung des Abkommens
(2) Für jede Beförderung im Werkverkehr sind Unter- und eine etwaige Anpassung an die Entwicklung des
la9en mitzuführen, aus denen hervorgeht, daß es sich Verkehrs zu erörtern und um das Genehmigungkontin-
um Werkverkehr handelt. gent festzusetzen.
Art i k e 1 21
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
III. Gemeinsame Bestimmungen nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gegenüber der Regierung des Königreichs Belgien inner-
Art i k e 1 16 halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Unternehmer sind verpflichtet, die im Vertrags-
staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
insbesondere auf dem Gebiet des Beförderungswesens Artikel 22
und des Straßenverkehrs, sowie die jeweils maßgebenden (1) Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach seiner Unter-
Tarifbestimmungen zu beachten. Sie haben auch die in- zeichnung in Kraft.
ternationalen Transport- und Verkehrsvorschriften zu
befolgen. (2) Das Abkommen gilt für die Dauer eines Jahres
nach seinem Inkrafttreten; danach bleibt es unbefristet
Artikel 17 in Kraft, bis es von einer der Vertragsstaaten schriftlich
mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt wird.
Die nach den Bestimmungen dieses Abkommens erfor-
derlichen Unterlagen (z. B. Genehmigung, Beförderungs- (3) Gleichzeitig tritt die Vereinbarung zwischen der
papier) sind bei allen Fahrten im anderen Staat vom Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien
Fahrpersonal mitzuführen und den zuständigen Behörden über den Straßenpersonen- und -güterverkehr vom 1. Fe-
auf Verlangen vorzuweisen. bruar 1952 außer Kraft.
GESCHEHEN zu Brüssel, am 9. Juni 1978, in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher, französischer und nieder-
ländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland:
Limbourg
Für die Regierung des Königreichs Belgien:
Simonet
1084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
tiber den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 26. Juli 1978
Die in Paris am 24. Juli 1971 besdllossene Fas-
sung der Berner Dbereinkunft vom 9. September
1886 zum Schutz von Werken der Literatur und
Kunst (BGBl. 1973 II S. 1069) wird mit Ausnahme
der Artikel 1 bis 21 und des Anhangs nadl ihrem
Artikel 28 Abs. 2 Buchstabe c und Abs. 3 für
Sri Lanka am 23. September 1978
in Kraft treten.
Diese Bekanntmadlung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Mai 1978 (BGBl. II S. 886).
Bonn, den 26. Juli 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fl eischha ue r
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sri Lanka
tiber Tedmisdte Zusammenarbeit
Vom 26. Juli 1978
In Colombo ist am 18. Oktober 1973 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Sri
Lanka über Technische Zusammenarbeit unterzeich-
net worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-
kel 11 Abs. 1
am 18. Oktober 1973
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. Juli 1978
Der Bundeskanzler
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
1084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
tiber den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 26. Juli 1978
Die in Paris am 24. Juli 1971 besdllossene Fas-
sung der Berner Dbereinkunft vom 9. September
1886 zum Schutz von Werken der Literatur und
Kunst (BGBl. 1973 II S. 1069) wird mit Ausnahme
der Artikel 1 bis 21 und des Anhangs nadl ihrem
Artikel 28 Abs. 2 Buchstabe c und Abs. 3 für
Sri Lanka am 23. September 1978
in Kraft treten.
Diese Bekanntmadlung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Mai 1978 (BGBl. II S. 886).
Bonn, den 26. Juli 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fl eischha ue r
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sri Lanka
tiber Tedmisdte Zusammenarbeit
Vom 26. Juli 1978
In Colombo ist am 18. Oktober 1973 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Sri
Lanka über Technische Zusammenarbeit unterzeich-
net worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-
kel 11 Abs. 1
am 18. Oktober 1973
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. Juli 1978
Der Bundeskanzler
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1978 1085
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sri Lanka
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der von ihr für die einzelnen Vorhaben gelieferten
Gegenstände bis zu Projektstandort; ausgenommen sind
und die Kosten für Lagerung in Sri Lanka.
die Regierung der Republik Sri Lanka -
Artikel 3
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
ihren Völkern bestehenden freundsdlaftlichen Beziehun- bemüht sich,
gen,
1. die Fortbildung von lankaischen Fach- und Führungs-
in dem Wunsche, diese Beziehungen zu vertiefen, kräften sowie von Wissenschaftlern in der Bundesre-
publik Deutschland oder in einem anderen Land zu
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der fördern;
Förderung der technischen, wirtschaftlichen und sozialen 2. lankaisdlen Staatsangehörigen Aus- und Fortbildungs-
Entwicklung ihrer Staaten möglichkeiten in der Bundesrepublik Deutschland oder
in Einrichtungen, die im Rahmen der deutschen Tech-
und in Erkenntnis der Vorteile, die aus einer engeren nischen Hilfe gefördert werden, zu vermitteln.
Zusammenarbeit für beide Staaten erwachsen, -
(2) Die Durchführung der in Absatz 1 vorgesehenen
Maßnahmen, insbesondere die Aufnahme von Bewerbern
sind wie folgt übereingekommen:
in die Förderung, bleibt besonderen Vereinbarungen vor-
behalten.
Artikel 1 (3) Die Regierung der Republik Sri Lanka eröffnet den
(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, in tech- in der Bundesrepublik Deutschland ausgebildeten lankai-
nischen Fragen zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig schen Staatsangehörigen berufliche Anstellungs- und
zu unterstützen. Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen, die Personen
mit vergleichbarem Bildungsgang offenstehen.
(2) Die Vertragsparteien können auf der Grundlage
dieses Abkommens Ubereinkünfte, in der Regel durch
Notenwechsel in englischer Sprache, über einzelne Vor- Artikel 4
haben der Technischen Zusammenarbeit schließen. Die Regierung der Republik Sri Lanka
1. stellt für die Vorhaben in Sri Lanka die erforderlichen
Artikel 2 Grundstücke und Gebäude zur Verfügung und richtet
(1) Die Ubereinkünfte nach Artikel 1 Absatz 2 können
diese ein, soweit nicht die Regierung der Bundesrepu-
vorsehen, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- blik Deutschland die Einrichtung liefert;
land 2. befreit die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
1. die Regierung der Republik Sri Lanka bei der Errich-
hinsichtlich der von ihr für die Vorhaben gelieferten
Gegenstände von Hafenabgaben, Ein- und Ausfuhrab-
tung von Schulen, Lehrwerkstätten, Ausbildungsstät-
ten und Musterbetrieben in Sri Lanka unterstützt, Leh- gaben, Lagergebühren und sonstigen öffentlichen
rer und Fachkräfte entsendet und Ausrüstungsgegen- Abgaben;
stände bereitstellt; 3. trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die
Vorhaben;
2. Gutachter mit Studien für einzelne Vorhaben betraut;
4. stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen einhei-
3. Sachverständige für besondere Aufgaben nach Sri mischen Ausbildungspartner zur Verfügung;
Lanka entsendet und ihnen ihre Berufsausrüstung
stellt; 5. sorgt dafür, daß die Fachkräfte nach angemessener
Zeit durch geeignete lankaische Fachkräfte ersetzt
4. der Regierung der Republik Sri Lanka Berater zur werden. Soweit diese Fachkräfte in der Bundesrepublik
Verfügung stellt; Deutschland oder in einem anderen Land ausgebildet
5. die Zusammenarbeit beider Länder auf dem Gebiet von werden, benennt sie rechtzeitig unter Beteiligung der
Erziehung und Bildung unterstützt; deutschen Auslandsvertretung oder der von dieser
6. die Zusammenarbeit von wissenschaftlichen Einrich- benannten Sachverständigen genügend Bewerber für
tungen in beiden Ländern durch Entsendung oder Ver- diese Ausbildung;
mittlung von wissenschaftlichem sowie technischem 6. stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses
Personal und durch Bereitstellung von Ausrüstungsge- Abkommens befaßten Behörden und Organisationen
genständen fördert. rechtzeitig und umfassend über den Inhalt dieses
Abkommens unterrichtet werden.
(2) Das gesamte nach diesem Abkommen von oder im
Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
entsandte Personal wird im folgenden als „Fachkräfte" Artikel 5
bezeichnet. Die Regierung der Republik Sri Lanka
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 1. gewährt den Fachkräften, ihren Familienangehörigen
übernimmt die Kosten für Transport und Versicherung und sonstigen zum Hausstand gehörenden Personen
1086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
die jederzeit freie und abgabenfreie Ein- und Ausreise sandten Fachkräfte und ihrer Familienmitglieder Sorge
und die notwendigen Arbeits- und Aufenthaltsgeneh- zu tragen; das gleiche gilt für die zu ihrem Hausstand
migungen; gehörenden Personen, soweit es sich nicht um Staats-
2. erhebt auf die den Fachkräften aus deutschen Haus- angehörige der Republik Sri Lanka handelt;
haltsmitteln gezahlten Bezüge und Vergütungen keine 2. gewährt den unter Nummer 1 genannten Personen in
Steuern und sonstigen fiskalischen Abgaben; Zeiten internationaler Krisen alle erforderliche Hilfe
3. gestattet den Fachkräften, ihren Familienangehörigen für ihre Heimschaffung;
und sonstigen zum Hausstand gehörenden Personen 3. gewährt im Falle der Verhaftung einer Fachkraft, eines
für die Dauer ihres Aufenthalts die Einfuhr von Gegen- ihrer Familienmitglieder oder einer zu ihrem Haus-
ständen entsprechend der jeweiligen Regelung, die für stand gehörenden Person, soweit es sich nicht um
VN-Sachverständige gilt. Auf diese Weise eingeführte Staatsangehörige der Republik Sri Lanka handelt, der
Kraftfahrzeuge und dauerhafte Haushaltsgegenstände deutschen diplomatischen Vertretung das Recht, jeder-
dürfen nur mit Genehmigung der Regierung der Repu- zeit mit der inhaftierten Person zu sprechen, für ihr
blik Sri Lanka verkauft werden; persönliches Wohl zu sorgen und von den zuständigen
4. stellt der Fachkraft einen Ausweis aus, in dem der Behörden Auskunft über die gegen die inhaftierte Per-
Name des Inhabers, seine Funktion und die entsen- son erhobenen Vorwürfe und über Stand und Fortgang
dende Behörde oder Organisation angegeben sind. des Verfahrens zu erhalten.
Artikel 6
Artikel 8
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
sorgt dafür, daß in die Dienst- bzw. Arbeitsverträge Die Regierung der Sri Lanka übernimmt die zivilrecht-
entsandter Fachkräfte Verpflichtungen aufgenommen liche Haftung für Handlungen der Fachkräfte, die unmit-
werden, wonach die Fachkräfte gehalten sind, telbar mit der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem
1. nach besten Kräften im Rahmen der im Zusammenhang Abkommen zusammenhängen, außer bei strafbaren oder
mit ihrer Arbeit getroffenen Vereinbarungen zur Errei- arglistigen Handlungen.
chung der in Artikel 55 der Charta der Vereinten
Nationen festgelegten Ziele beizutragen; Artikel 9
2. sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Repu- Dieses Abkommen wird auch auf die Fachkräfte ange-
blik Sri Lanka einzumischen; wendet, die bei seinem Inkrafttreten bereits im Rahmen
3. die Gesetze und Sitten der Republik Sri Lanka zu der Technischen Zusammenarbeit zwischen der Regie-
achten; rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Sri Lanka in Sri Lanka tätig sind. Das
4. keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die, mit der
gleiche gilt für die übrigen in Artikel 7 Absatz 1 genann-
sie beauftragt sind, auszuüben und ten Personen.
5. mit den amtlichen Stellen in der Republik Sri Lanka
vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Art i k e 1 10
(2) Wünscht die Regierung der Republik Sri Lanka die Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
Rückberufung einer Fachkraft im Interesse der partner- nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
schaftlichen Zusammenarbeit, so wird sie frühzeitig Ver- gegenüber der Regierung der Republik Sri Lanka inner-
bindung mit der deutschen Auslandsvertretung aufneh- halb von drei Monaten nach seinem Inkrafttreten eine
men und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In gegenteilige Erklärung abgibt.
gleicher Weise wird die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland, wenn sie eine Fachkraft von sich aus
zurückberuft, möglichst frühzeitig Verbindung mit der Artikel 11
Regierung der Republik Sri Lanka aufnehmen. In beiden
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeich-
Fällen werden die Regierungen vertrauensvoll zusam-
nung in Kraft und gilt für einen Zeitraum von fünf
mnearbeiten, um die Schwierigkeiten, die durch die Rück-
Jahren.
berufung einer Fachkraft entstehen können, im Interesse
aller Betroffenen zu überwinden. Die Regierung der Bun- (2) Das Abkommen verlängert sich stillschweigend
desrepublik Deutschland wird eine abberufene Fachkraft jeweils um ein Jahr, es sei denn, daß eine der beiden
so früh wie möglich ersetzen. Vertragsparteien es drei Monate vor Ablauf des jeweili-
gen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.
Artikel 7
(3) Auch nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine
Die Regierung der Republik Sri Lanka Bestimmungen ftir die bereits begonnenen Vorhaben der
1. unternimmt alle erforderlichen Schritte, um für den Technischen Zusammenarbeit bis zu ihrem Abschluß wei-
vollen Schutz der Person und des Eigentums der ent- ter.
GESCHEHEN zu Colombo am 18. Oktober 1973 in sechs
Urschriften, je zwei in deutscher, in singhalesischer und
in englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherma-
ßen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist
der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. G. Fe il n e r
Für die Regierung der Republik Sri Lanka
H. A. de S. G u n a s e k e r a
Nr. 28 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1978 1087
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten
freilebender Tiere und Pflanzen
Vom 31. Juli 1978
Das Ubereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen
Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (BGBl.
1975 II S. 773; 1977 II S. 381, 1125) ist nach seinem Artikel XXII Abs. 2
für folgende Staaten in Kraft getreten oder wird in Kraft treten:
Frankreich am 9. August 1978
mit folgendem Vorbehalt:
(Ubersetzung)
,,Le Gouvernement de la Republique ,,Die Regierung der Französischen Re-
Franc;aise declare qu'en approuvant la publik erklärt, daß sie bei der Geneh-
Convention sur le commerce inter- migung des Ubereinkommens über den
national des especes de faune et de internationalen Handel mit gefährde-
flore sauvages menacees d'extinction, ten Arten freilebender Tiere und
et en se referant a I'article XXIII de Pflanzen unter Bezugnahme auf Arti-
ladite Convention, il formule des re- kel XXIII des Obereinkommens beson-
serves speciales en ce qui concerne dere Vorbehalte in bezug auf folgende
les especes suivantes inscrites a l'An- in Anhang I aufgeführte Arten macht:
nexe I:
- Chelonia mydas - Chelonia mydas
(Reptilia-Cheloniidae) (Reptilia-Cheloniidae)
- Eretmochelys imbricata - Eretmochelys imbricata
(Cheloniidae) (Cheloniidae)
- Crocodylus niloticus 1 - Crocodylus niloticus 1
- Osteolaemus tetraspis - Osteolaemus tetraspis
croco- croco-
- Melanosuchus niger . dylia H - Melanosudrns niger i· dylia"
- Crocodylus - Crocodylus
ca taphractus 1 cataphractus
Guyana am 25. August 1977
Monaco am 18. Juli 1978
Dänemark, für das das Ubereinkommen am 24. Oktober 1977 in
Kraft getreten war, hat am 14. Februar 1978 folgende Erklärung abge-
geben:
(Ubersetzung)
«Le Gouvernement du Danemark for- „Die Regierung von Dänemark macht
mule une reserve en ce qui concerne einen Vorbehalt in bezug auf die von
la liste d'especes annoncees par le Botsuana zur Aufnahme in den An-
Botswana pour inscription a !'Annexe hang III angekündigten Artenliste, die
III que le Secretariat de la convention das Sekretariat des Obereinkommens
a communique par sa note du 24 jan- mit Note vom 24. Januar 1978 über-
vier 1978. Cette reserve comprend mittelt hat. Dieser Vorbehalt schließt
egalement les composants et produits auch Teile und Erzeugnisse dieser Ar-
deri ves de ces especes. }> ten ein.N
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 23. Januar 1978 (BGBl. II S. 154).
Bonn, den 31. Juli 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h a u e r
1088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Internationalen Atomenergie-Organisation
Vom 31. Juli 1978
Die Satzung der Internationalen Atomenergie-
Organisation vom 26. Oktober 1956 (BGBI. 1957 II
S. 1357; 1958 II S. 4) mit ihren Änderungen vom
4. Oktober 1961 (BGBl. 1963 II S. 329) und vom
28. September 1970 (BGBl. 1971 II S. 849) ist nach
ihrem Artikel XXI Buchstabe E für
Katar am 27. Februar 1976
Tansania am 6. Januar 1976
Vereinigte Arabische
Emirate am 15. Januar 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Mai 1978 (BGBI. II S. 864).
Bonn, den 31. Juli 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über den Verzicht auf die Erstattung von Leistungen an Arbeitslose
Vom 1. August 1978
Nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung vom
1. März 1978 zu dem Abkommen vom 14. Oktober
1977 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Französischen
Republik über den Verzicht auf die Erstattung von
Leistungen an Arbeitslose (BGBl. 1978 II S. 249) wird
hiermit bekanntgemacht, daß die Verordnung nach
ihrem Artikel 3 Abs. 1
am 27. April 1978
in Kraft getreten ist.
Am selben Tage ist das Abkommen vom 14. Ok-
tober 1977 nach seinem Artikel 3 Abs. 2
mit Wirkung vom 1. Oktober 1972
in Kraft getreten.
Bonn, den 1. August 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Internationalen Atomenergie-Organisation
Vom 31. Juli 1978
Die Satzung der Internationalen Atomenergie-
Organisation vom 26. Oktober 1956 (BGBI. 1957 II
S. 1357; 1958 II S. 4) mit ihren Änderungen vom
4. Oktober 1961 (BGBl. 1963 II S. 329) und vom
28. September 1970 (BGBl. 1971 II S. 849) ist nach
ihrem Artikel XXI Buchstabe E für
Katar am 27. Februar 1976
Tansania am 6. Januar 1976
Vereinigte Arabische
Emirate am 15. Januar 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Mai 1978 (BGBI. II S. 864).
Bonn, den 31. Juli 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über den Verzicht auf die Erstattung von Leistungen an Arbeitslose
Vom 1. August 1978
Nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung vom
1. März 1978 zu dem Abkommen vom 14. Oktober
1977 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Französischen
Republik über den Verzicht auf die Erstattung von
Leistungen an Arbeitslose (BGBl. 1978 II S. 249) wird
hiermit bekanntgemacht, daß die Verordnung nach
ihrem Artikel 3 Abs. 1
am 27. April 1978
in Kraft getreten ist.
Am selben Tage ist das Abkommen vom 14. Ok-
tober 1977 nach seinem Artikel 3 Abs. 2
mit Wirkung vom 1. Oktober 1972
in Kraft getreten.
Bonn, den 1. August 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1978 1089
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. August 1978
In Bonn ist am 21. Juni 1978 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Malawi über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 21. Juni 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 3. August 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit
der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und
und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage
die Regierung der Republik Malawi, einen Finanzierungsbeitrag bis zu 10 000 000,- DM (in
Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten
der Republik Malawi, Liste handeln, für die die Lieferverträge nach dem
Inkrafttreten des nach Artikel 2 zu schließenden Finan-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen zierungsvertrages abgeschlossen worden sind.
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
Artikel 2
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- Die Verwendung dieses Finanzierungsbeitrags sowie
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, die Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der
zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- Regierung der Republik Malawi zu schließende Finanzie-
wicklung in der Republik Malawi beizutragen, rungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Artikel 1 Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditan-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
licht es der Regierung der Republik Malawi, bei der stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zeitpunkt des
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für die Abschlusses oder während der Durchführung des in Arti-
Finanzierung der Devisenkosten aus dem Bezug von kel 2 erwähnten Finanzierungsvertrages in der Republik
Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden not- Malawi erhoben werden.
1090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Artikel 4 Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Liefe-
Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkei-
sich aus der Gewährung des Finanzierungsvertrages erge- ten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
benden Transporten von Personen und Gütern im See-
und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die Artikel 6
freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
nahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel- das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-
tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder publik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei- blik Malawi innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-
ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen ten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Genehmigungen.
Artikel 5 Artikel 7
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der in Kraft.
GESCHEHEN zu Bonn am 21. Juni 1978 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Günther van Well
Für die Regierung der Republik Malawi
Matenje
Anlage
Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1
des Regierungsabkommens vom 3. August 1978 bis zu
10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche
Mark) aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden
können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche
Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere
Düngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämp-
fungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwick-
lung der Republik Malawi von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen und Lizenzgebühren.
Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,
können nur finanziert werden, wenn die vorherige
Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vorliegt.
Die Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten
Bedarf, insbesondere von Luxusgütern sowie von Gütern
und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von
der Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausge-
schlossen.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1978 1091
Zweite Berichtigung
der Ersten Verordnung über die Inkraftsetzung
von Änderungen der Anhänge I und II
des Washingtoner Artenschutzübereinkommens
Vom 26. Juli 1978
Die durch Verordnung vom 23. März 1977 in Kraft
gesetzten Anhänge I und II des Washingtoner Ar-
tenschutzübereinkommens in der Fassung der Be-
schlüsse der ersten Vertragsstaatenkonferenz zum
Ubereinkommen vom 6. November 1976 (BGBl. 1977
II S. 381, 659) sind im Abschnitt „Flora" wie folgt
zu berichtigen:
1. Im Anhang I muß es auf der Seite 405 richtig
heißen:
a) in der ersten Zeile
,,Alocasia sanderiana",
b) in der zweiten Zeile
,,Alocasia zebrina",
c) in der fünften Zeile
,,Melandrium mongolicum".
2. Im Anhang I muß es auf der Seite 406 richtig
heißen:
a) in der fünften Zeile
,,Cynometra hemitomophylla",
b) in der elften Zeile
,,Aloe thorncroftii".
3. Im Anhang II muß es auf der Seite 407 in der
zwölften Zeile richtig heißen:
,,Caryopteris mongholica".
Bonn, den 26. Juli 1978
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Dr. Emonds
1092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
mac:hungen veröffentlic:ht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrec:htlic:he Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Recbtsvorsc:hriften und Bekanntmac:hungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postansc:hrift für Abonne-
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Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjiihrlic:h je 48,- DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten J,20 DM zuzüglic:h Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auc:h für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postsc:heckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrec:hnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,70 DM (1,20 DM zuzüglic:h -,50 DM
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6 °/o. Postvertriebsstül"k • Z 1998 AX • Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1977 - Format DIN A 4 -
Die Neuauflage 1977 weist in Verbindung mit der Auflage 1975 folgende Vorschriften mit den
inzwischen eingetretenen Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) die nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und Teil II
sowie im Bundesanzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Nachtrag zum Fundstellennachweis A
Abgeschlossen am 30. Juni 1978 - Format DIN A 4 - Umfang 16 Seiten
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1977 - Format DIN A 4 -
Der Fundstellennachweis B
enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren Rechtsvorgängern abgeschlossenen
völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt,
Bundesanzeiger und deren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich
noch in Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. Einzelstücke der Fundstellennachweise A und B
können zum Preise von je 22,50 DM zuzüglich 2,- DM Porto und Verpackungsspesen, Einzel-
stücke des Nachtrags zum Preise von 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Porto und Ver-
packung) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 399-509 bezogen werden. Im Bezugspreis ist die MwSt. enthalten; der angewandte
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