1005
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998AX
1978 Ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1978 Nr. 35
Tag In h a 1 t Seite
25. 7. 78 Gesetz zu der Vereinbarung vom 18. Februar 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der ltalienisdten Republik über steuerliche Erleichterungen im grenzübersdtrei-
tenden deutsdt-italienischen Straßenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1005
25. 7. 78 Gesetz zu dem Abkommen vom 10. Dezember 1976 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung von Irland über die steuerlidte Behandlung von
Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1009
25. 7. 78 Gesetz zu dem Abkommen vom 19. Juli 1976 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Polen über die steuerliche Behandlung
des internationalen Straßenverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1012
19. 7. 78 Dritte Verordnung zur Änderung der Dritten Durchführungsverordnung zum Seefischerei-
Vertragsgesetz 1971 .......................... -. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1015
793-10-3
21. 7. 78 Erste Verordnung zur Änderung der Vierten Durchführungsverordnung zum Seefischerei-
Vertragsgesetz 1971 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1016
793-10-4
Gesetz
zu der Vereinbarung vom 18. Februar 1976
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Italienischen Republik
über steuerliche Erleichterungen
im grenzüberschreitenden deutsch-italienischen Straßenverkehr
Vom 25. Juli 1978
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
Artikel 1 stellt.
Artikel 3
Der in Rom durch Notenwechsel vom 18. Februar
1976 getroffenen Vereinbarung zwischen der Bun- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
desrepublik Deutschland und der Italienischen kündung in Kraft.
Republik über steuerliche Erleichterungen im grenz- (2) Der Tag, an dem die Vereinbarung nach den
überschreitenden deutsch-italienischen Straßenver- im Notenwechsel vereinbarten Schlußbestimmungen
kehr wird zugestimmt. Der Notenwechsel wird nach- in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzuge-
stehend veröffentlicht. ben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Juli 1978
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
1006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Rom, den 18. Februar 1976
Herr Minister,
unter Bezugnahme auf die am 20. und 21. März 1975 in 4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für das
Bozen zwischen Delegationen unserer beiden Länder Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-
stattgefundenen Verhandlungen beehre ich mich, Ihnen publik Deutschland gegenüber der Regierung der Ita-
im Namen der Bundesrepublik Deutschland die folgende lienischen Republik innerhalb von 3 Monaten nach
Vereinbarung über steuerliche Erleichterungen im grenz- ihrem Inkrafttreten eine gegenteilige Erklärung abgibt.
überschreitenden deu tsc h-i talienischen Straßen verkehr
vorzuschlagen. Falls sich die Regierung der Italienischen Republik mit
den vorstehend aufgeführten Bestimmungen und Modali-
Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gelten für täten einverstanden erklärt, werden diese Note und die
deutsche und italienische Lastkraftwagen, Zugmaschinen entsprechende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Verein-
einschließlich Sattelzugmaschinen sowie für die jeweili- barung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
gen Anhänger und für Kraftomnibusse und deren Anhän- der Italienischen Republik bilden, die einen Monat nach
ger, die im grenzüberschreitenden Straßenverkehr zum dem Tag in Kraft tritt, an dem die Regierung der Bundes-
vorübergehenden Aufenthalt in den anderen Staat einge- republik Deutschland der Regierung der Italienischen
führt werden, die folgenden Bestimmungen: Republik mitteilt, daß die innerstaatlichen gesetzlichen
1. Die Bundesrepublik Deutschland gewährt Befreiung Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
von der Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer. Zu diesem Zeitpunkt tritt die Vereinbarung vom 3. / 4.
2. Die Italienische Republik gewährt Befreiung von der Mai 1971 außer Kraft.
Zahlung:
a) der „ tassa di circolazione"; Die neue Vereinbarung gilt für ein Jahr und verlängert
sich stillschweigend jeweils für 12 Monate, sofern sie
b) des „diritto fisso".
nicht mit einer Frist von vier Monaten von einem der
3. Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung nach den beiden Vertragspartner schriftlich gekündigt wird.
Nummern 1 und 2 Buchstabe a wird als vorübergehen-
der Aufenthalt bei Lastkraftwagen, Zugmaschinen ein- Abweichend hiervon hat jeder Vertragspartner das
schließlich Sattelzugmaschinen sowie den jeweiligen Recht, die Vereinbarung jederzeit mit einer Frist von 30
Anhängern ein Aufenthalt bis zu 14 aufeinanderfolgen- Tagen ganz oder teilweise zu kündigen, wenn im Gebiet
den Tagen, bei Kraftomnibussen und deren Anhängern des anderen Vertragspartners neue Steuern eingeführt
ein ununterbrochener Aufenthalt bis zu einem Jahr, werden, die den grenzüberschreitenden Straßenverkehr
gerechnet für alle Fahrzeuge von der jeweiligen Ein- mit den oben bezeichneten Fahrzeugen betreffen und
fahrt, angesehen. Dabei gelten der Tag der Einfahrt dadurch die steuerliche Ausgewogenheit der Vereinba-
und der Tag der Ausfahrt jeweils als voller Tag. Die rung beeinträchtigen.
zuständigen nationalen Behörden können von diesen
Fristen Ausnahmen zulassen, insbesondere wenn die Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung mei-
Fahrzeuge betriebsunfähig werden oder für Messen, ner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen verwen-
det werden. Prof. Dr. Hermann M e y e r - L i n d e n b e r g
Seiner Exzellenz
Professor Mariano Rumor
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1978 1007
(Obersetzung)
II Ministro degli Affari Esteri Der Minister
für Auswärtige Angelegenheiten
Roma, 18 febbraio 1976 Rom, den 18. Februar 1976
Signor Ambasciatore, Herr Botschafter,
con la lettera in data odierna Ella ha voluto comuni- mit Schreiben vom heutigen Tage haben Sie mir fol-
carmi quanto segue: gendes mitgeteilt:
<(Signor Ministro, ,,Herr Minister,
con riferimento alle trattative svoltesi a Bolzano nei unter Bezugnahme auf die am 20. und 21. März 1975 in
giorni 20 e 21 marzo 1975 tra Delegazioni dei nostri Paesi, Bozen zwischen Delegationen unserer beiden Länder
mi onoro, a nome della Repubblica Federale di Germania, stattgefundenen Verhandlungen beehre ich mich, Ihnen
di proporLe la seguente intesa in materia di agevolazioni im Namen der Bundesrepublik Deutschland die folgende
fiscali dei trasporti internazionali su strada italo-tedeschi. Vereinbarung über steuerliche Erleichterungen im grenz-
überschreitenden deutsch-italienischen Straßenverkehr
vorzuschlagen.
Sulla base della reciprocita di trattamento, valgono per Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gelten für
gli autocarri, le trattrici stradali, e relativi rimorchi e se- deutsche und italienische Lastkraftwagen, Zugmaschinen
mirimorchi, gli autobus e relativi rimorchi tedeschi ed ita- einschließlich Sattelzugmaschinen sowie für die jeweili-
liani adibiti al trasporto internazionale su strada, tempo- gen Anhänger und für Kraftomnibusse und deren Anhän-
raneamente importati nell'altro Paese, le seguenti disposi- ger, die im grenzüberschreitenden Straßenverkehr zum
zioni: vorübergehenden Aufenthalt in den anderen Staat einge-
führt werden, die folgenden Bestimmungen:
1. La Repubblica Federale di Germania concede l'esen- 1. Die Bundesrepublik Deutschland gewährt Befreiung
zione dal pagamento dell'imposta di circolazione sugli von der Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer.
autoveicoli;
2. La Repubblica ltaliana concede l'esenzione dal paga- 2. Die Italienische Regierung gewährt Befreiung von der
mento: Zahlung:
a) della tassa di circolazione; a) der „tassa di circolazione";
b) del diritto fisso. b) des „diritto fisso".
3. Agli effetti del trattamento fiscale previsto ai punti 1) 3. Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung nach den
e 2) lettera a) si considera soggiorno temporaneo: per Nummern 1 und 2 Buchstabe a wird als vorübergehen-
gli autocarri, le trattrici stradali e relativi rimorchi e der Aufenthalt bei Lastkraftwagen, Zugmaschinen ein-
semirimorchi, una permanenza consecutiva ehe non ec- schließlich Sattelzugmaschinen sowie den jeweiligen
ceda 14 giorni e per gli autobus e relativi rimorchi una Anhängern ein Aufenthalt bis zu 14 aufeinanderfolgen-
permanenza consecutiva fino ad un anno, a datare, per den Tagen, bei Kraftomnibussen und deren Anhängern
tutti i veicoli, dal giorno della loro entrata. Ai fini del ein ununterbrochener Aufenthalt bis zu einem Jahr,
computo dei periodi anzidetti, il giorno di entrata e gerechnet für alle Fahrzeuge von der jeweiligen Ein-
quello di uscita valgono ciascuno per un giorno intern. fahrt, angesehen. Dabei gelten der Tag der Einfahrt
Le competenti Autorita nazionali potranno concedere und der Tag der, Ausfahrt jeweils als voller Tag. Die
delle deroghe al termine di cui sopra soprattutto se i zuständigen nationalen Behörden können von diesen
veicoli non sono piu in grado di funzionare o se sono Fristen Ausnahmen zulassen, insbesondere wenn die
adibiti a fiere, esposizioni o manifestazioni analoghe. Fahrzeuge betriebsunfähig werden oder für Messen,
Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen verwen-
det werden.
4. Le predette disposizioni valgono anche per il Land Ber- 4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für das
lino, a meno ehe il Governo della Repubblica Federale Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
di Germania entro tre mesi dalla loro entrata in vigore, republik Deutschland gegenüber der Regierung der
non rilasci alla Repubblica ltaliana una dichiarazione Italienischen Republik innerhalb von 3 Monaten nad1
in senso contrario. ihrem Inkrafttreten eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Qualora il Governo della Repubblica Italiana si di- Falls sich die Regierung der Italienischen Republik mit
chiari d'accordo con le suindicate disposizioni e modalita, den vorstehend aufgeführten Bestimmungen und Modali-
la presente nota e la relativa nota di risposta di V. E. co- täten einverstanden erklärt, werden diese Note und die
stituiranno, fra la Repubblica Federale di Germania e la entsprechende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Verein-
Repubblica ltaliana, un'intesa ehe entrerä in vigore un barung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
mese dopo la comunicazione da parte del Governo della der Italienischen Republik bilden, die einen Monat nach
Repubblica Federale di Germania a quello della Repub- dem Tag in Kraft tritt, an dem die Regierung der Bundes-
blica Italiana ehe sono state adempiute le formalita ri- republik Deutschland der Regierung der Italienischen
chieste dalla legislazione nazionale per l'entrata in vigore Republik mitteilt, daß die innerstaatlichen gesetzlichen
delle disposizioni stesse. Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Da tale data cessa di avere efficacia l'intesa del 3 e 4 Zu diesem Zeitpunkt tritt die Vereinbarung vom 3./ 4.
maggio 1971. Mai 1971 außer Kraft.
1008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
La nuova intesa ha la durata di un anno e sara, di volta Die neue Vereinbarung gilt für ein Jahr und verlängert
in volta, tacitamente prorogata per 12 mesi a meno ehe, sich stillschweigend jeweils für 12 Monate, sofern sie
mediante un preavviso di quattro mesi, non venga, con nicht mit einer Frist von vier Monaten von einem der
una comunicazione scritta, denunciata da una delle Parti beiden Vertragspartner schriftlich gekündigt wird.
Contraenti.
A prescindere da quanto sopra esposto, ove nel terri- Abweichend hiervon hat jeder Vertragspartner das
torio di una Parte Contraente vengano introdotte nuove Recht, die Vereinbarung jederzeit mit einer Frist von
imposte ehe si ripercuotano sui trasporti internazionali su 30 Tagen ganz oder teilweise zu kündigen, wenn im
strada a mezzo dei veicoli sopra nominati, alterando, di Gebiet des anderen Vertragspartners neue Steuern einge-
conseguenza, l'equilibrio fiscale previsto dall'intesa, cia- führt werden, die den grenzüberschreitenden Straßenver-
scuna delle Parti Contraenti, mediante un preavviso di kehr mit den oben bezeichneten Fahrzeugen betreffen
30 giomi, ha in ogni momento il diritto di denunciare, in und dadurch die steuerliche Ausgewogenheit der Verein-
tutto od in parte, l'intesa stessa. barung beeinträchtigen.
Voglia accogliere, Signor Ministro, i sensi della mia Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung mei-
piu alta considerazione.» ner ausgezeichnetsten Hochachtung."
Ho l'onore di informarLa ehe il Governo ltaliano ha da- Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die italienische
to il proprio accordo alle disposizioni contenute nella let- Regierung den im vorstehend aufgeführten Schreiben
tera suddetta. enthaltenen Bestimmungen zugestimmt hat.
La prego di gradire, Signor Ambasciatore, l' espressione Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck mei-
della mia piu alta considerazione. ner ausgezeichneten Hochachtung.
M. Rumor M. Rumor
S. E.
Prof. Dr. Hermann Meyer-Lindenberg Seiner Exzellenz
Ambasciatore della Repubblica Herrn Prof. Dr. Hermann Meyer-Lindenberg
Federale di Germania Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Roma Rom
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1978 1009
Gesetz
zu dem Abkommen vom 10. Dezember 1976
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Irland
über die steuerliche Behandlung
von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr
Vom 25. Juli 1978
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstal-
rates das folgende Gesetz beschlossen: tungen verwendet werden oder auf Grund anderer
besonderer Umstände aufgehalten werden.
Artikel l
Artikel 3
Dem in Dublin am 10. Dezember 1976 unterzeich-
neten Abkommen zwischen der Regierung der Bun- Der Bundesminister der Finanzen kann zur Her-
desrepublik Deutschland und der Regierung von stellung der Gegenseitigkeit oder zur Vermeidung
Irland über die steuerliche Behandlung von Straßen- des Mißbrauchs durch Rechtsverordnung mit Zu-
fahrzeugen im internationalen Verkehr wird zuge- stimmung des Bundesrates anordnen, daß die Be-
stimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffent- freiung nach Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a in Ver-
licht. bindung mit Absatz 2 des Abkommens nicht zu ge-
währen ist, wenn die Halter der Fahrzeuge im Gel-
Artikel 2
tungsbereich dieses Gesetzes ansässig sind.
(1) Die Befreiung nach Artikel 2 Abs. 1 Buch-
stabe a in Verbindung mit den Absätzen 2 und 3 Artikel 4
des Abkommens ist bei Fahrzeugen, die nach ihrer Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Bauart oder Einrichtung zur Beförderung von Gütern Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
bestimmt sind, nur zu gewähren, wenn der einzelne stellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses
vorübergehende Aufenthalt im Geltungsbereich die- Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
ses Gesetzes vierzehn aufeinanderfolgende Tage nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
nicht überschreitet.
(2) Bei Berechnung der Aufenthaltsdauer sind der Artikel 5
Einreisetag und der Ausreisetag jeweils als voller (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
Tag zu rechnen. kündung in Kraft.
(3) Die zuständigen Behörden können von der in (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem
Absatz 1 bestimmten Frist Ausnahmen zulassen, Artikel 5 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-
wenn die Fahrzeuge betriebsunfähig werden oder blatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Juli 1978
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
1010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Irland
über die steuerliche Behandlung
von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr
Agreement
between the Government of the Federal Republic of Germany
and the Government of Ireland
in Respect of the Regulation of the Taxation
of Road Vehicles in International Traffic
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Government of the Federal Republic of Germany
und and
die Regierung von Irland - the Government of Ireland;
VON DEM WUNSCH GELEITET, den Straßenverkehr DESIRING to facilitate road transport between and in
zwischen den beiden Ländern und den Durchgangsverkehr transit through their two countries;
zu erleichtern -
sind wie folgt übereingekommen: Have agreed as follows:
Artikel 1 Article
Der Begriff „Fahrzeug" bedeutet für die Zwecke dieses For the purposes of this Agreement the term "vehicles"
Abkommens jedes Straßenfahrzeug mit mechanischem An- shall mean any mechanically propelled road vehicles or
trieb sowie jeder Anhänger (einschließlich Sattelanhän- any trailers (including semi-trailers) for coupling to such
ger), der an ein solches Fahrzeug angekoppelt werden vehicles, whether imported with the vehicles or sep-
kann, gleichgültig, ob er mit dem Fahrzeug oder getrennt arately.
eingeführt wird.
Artikel 2 Article 2
(1) Fahrzeuge, die im Hoheitsgebiet einer Vertrags- 1. Vehicles which are registered in the territory of one
partei zugelassen sind und in das Hoheitsgebiet der Contracting Party and are temporarily imported into the
anderen Vertragspartei zum vorübergehenden Aufenthalt territory of the other Contracting Party shall be exempted
eingeführt werden, sind befreit
a) in der Bundesrepublik Deutschland von der Kraft• (a) in the Federal Republic of Germany from the motor
f ahrzeugsteuer; vehicle tax (Kraftfahrzeugsteuer);
b) in Irland von jeder Steuer, die für Fahrzeuge erhoben (b) in Ireland from any excise duty imposed in respect
wird (motor vehicle duty). of vehicles (motor vehicle duty).
(2) Diese Befreiung gilt auch für Fahrzeuge, die im 2. This exemption shall also apply to vehicles allowed
Hoheitsgebiet einer Vertragspartei geführt werden dürfen to be brought into circulation and exempted from the
und von der Zulassungspflicht befreit sind. obligation to be registered in the territory of either Con-
tracting Party.
(3) Keine der Vertragsparteien ist jedoch verpflichtet, 3. Neither Contracting Party shall, however, be re-
die Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 für Fahrzeuge quired by paragraphs 1 or 2 to grant this exemption in
zu gewähren, deren Halter im eigenen Hoheitsgebiet respect of vehicles which are owned by persons resident
ansässig sind. in its territory.
Artikel 3 Article 3
(1) Die Befreiung nach Artikel 2 wird unbeschadet des 1. Subject to the provisions of paragraph 2, the ex-
Absatzes 2 im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei so lange emption provided for in Article 2 shall be granted in the
gewährt, wie die in den geltenden ZoJlvorschriften dieses territory of each Contracting Party so long as the con-
Hoheitsgebiets vorgeschriebenen Voraussetzungen für die ditions laid down in the Customs regulations in force in
vorübergehende eingangsabgabenfreie Einfuhr der in Ar- that territory for the temporary admission, without
tikel 2 bezeichneten Fahrzeuge erfüllt sind. payment of import duties and import taxes, of vehicles
described in Article 2 are fulf illed.
(2) Bei Fahrzeugen, die nach ihrer Bauart oder Einrich- 2. In relation to vehicles whic:h are constructed or
tung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, kann adapted for the carriage of goods, either Contracting Party
jede Vertragspartei die Zeitdauer der Befreiung für jede may limit the duration of the exemption to fourteen con-
einzelne Fahrt auf vierzehn aufeinanderfolgende Tage secutive days in the case of each importation, counting
begrenzen, wobei der Einreisetag und der Ausreisetag je• the day of import and the day of export each as one full
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1978 1011
weils als voller Tag zu rechnen sind. Die von den Ver- day. The authorities designated by the Contracting Parties
tragsparteien beauftragten Behörden können jedoch diese may, however, extend that period in cases where vehicles
Zeitdauer in den Fällen verlängern, in denen die Fahr- are out of use or are used in connection with fairs, ex-
zeuge betriebsunfähig werden oder für Messen, Ausstel- hibitions or similar events or are delayed by other
lungen oder ähnliche Veranstaltungen verwendet werden special circumstances.
oder auf Grund anderer besonderer Umstände aufgehalten
werden.
Artikel 4 Article 4
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern This Agreement shall also apply to Land Berlin, pro-
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vided that the Government of the Federal Republic of
gegenüber der Regierung von Irland innerhalb von drei Germany does not make a contrary declaration to the
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen- Government of Ireland within three months of the date
teilige Erklärung abgibt. of entry into force of this Agreement.
Artikel 5 Article 5
(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander, wenn 1. Each Contracting Party shall notify the other of the
die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das In- completion of the procedures required by its Constitution
krafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkom- to bring the Agreement into force. The Agreement shall
men tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den enter into force on the first day of the month following
Monat folgt, in dem die zweite dieser Notifikationen ein- that in which the second of these notifications is re-
gegangen ist. ceived.
(2) Dieses Abkommen gilt für ein Jahr nach seinem 2. The Agreement shall remain in force for a period
Inkrafttreten. Danach bleibt es bis auf weiteres in Kraft, of one year after its entry into force. Thereafter, it shall
sofern es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist continue in force indefinitely unless it is terminated by
von drei Monaten schriftlich gekündigt wird. either Contracting Party giving three months written
notice thereof.
GESCHEHEN zu Dublin am 10. Dezember 1976 in zwei DONE at Dublin this tenth day of December, 1976 in
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, duplicate in the German and English languages, both
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. texts being equally authentic.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Government of the Federal Republic of Germany
Dr. Rudolf F e c h t e r
Für die Regierung von Irland
For the Government of Ireland
Dr. Garret Fitz Gera 1d
1012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Gesetz
zu dem Abkommen vom 19. Juli 1976
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Polen
über die steuerliche Behandlung
des internationalen Straßenverkehrs
Vom 25. Juli 1978
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- - einschließlich Sattelanhänger - zu gewähren ist,
rates das folgende Gesetz beschlossen: wenn diese Anhänger - einschließlich Sattelanhän-
ger - hinter Fahrzeugen mitgeführt werden, die in
Artikel 1 einem dritten Staat zugelassen sind.
Dem in Warschau am 19. Juli 1976 unterzeichne-
ten Abkommen zwischen der Regierung der Bun- Artikel 3
desrepublik Deutschland und der Regierung der Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern
Volksrepublik Polen über die steuerliche Behand-
das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes
lung des internationalen Straßenverkehrs wird zu- feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses
gestimmt. Das Abkommen wird nachstehend ver- Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
öffentlicht. nach§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Artikel 2
Der Bundesminister der Finanzen kann zur Her- Artikel 4
stellung der Gegenseitigkeit oder zur Vermeidung
des Mißbrauchs durch Rechtsverordnung mit Zu- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
stimmung des Bundesrates anordnen, daß die Be- kündung in Kraft.
freiung nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem
Absatz 2 des Abkommens nicht für die im Gebiet Artikel 5 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-
der Volksrepublik Polen zugelassenen Anhänger blatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Juli 1978
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Ma tthöf er
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1978 1013
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Polen
über die steuerliche Behandlung
des internationalen Straßenverkehrs
Umowa
mi~dzy Rzqdem Republiki Federalnej Niemiec
a Rzqdem Polskiej Rzeczypospolitej Ludowej
w sprawie opodatkowania
mi~dzynarodowych przewozow drogowych
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Rzqd Republiki Federalnej Niemiec
und
die Regierung der Volksrepublik Polen Rzqd Polskiej Rzeczypospolitej Ludowej
VON DEM WUNSCHE GELEITET, den Straßenverkehr KIERUJ;\C SI~ PRAGNIENIEM ulatwienia przewozow
zwischen den beiden Staaten und den Durchgangsverkehr drogowydl pomi~dzy obydwoma panstwami i w tranzycie
durch ihre Gebiete zu erleichtern, przez idl terytoria,
sind wie folgt übereingekommen: uzgodnily co nast~puje:
Artikel 1 Artykul
Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet der Dla celow niniejszej Umowy okreslenie „pojazd"
Begriff "Fahrzeug" jedes Straßenfahrzeug mit mechani- oznacza kazdy pojazd drogowy z nap~dem mechanicznym
schem Antrieb sowie jeden Anhänger (einschließlich Sat- oraz kazd& przyczep~ (rowniez naczep~). ktora moze byc
telanhänger), der an ein solches Fahrzeug angekoppelt sprz~gni~ta z takim pojazdem, niezaleznie od tego czy
werden kann, gleichgültig, ob er mit dem Fahrzeug oder zostaje ona wwieziona z pojazdem lub oddzielnie.
getrennt eingeführt wird.
Artikel 2 Artykul 2
(1) Fahrzeuge, die im Gebiet einer Vertragspartei zuge- (1) Pojazdy zarejestrowane na terytorium jednej Uma•
lassen sind und zum vorübergehenden Aufenthalt in das wiajqcej si~ Strony i czasowo wwiezione na terytoriurn
Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, drugiej Umawiajqcej si~ Strony sq zwolnione:
sind
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - na terytorium Republiki Federalnej Niemiec
von der Kraftfahrzeugsteuer od podatku od pojazd6w medlanicznych,
und
im Gebiet der Volksrepublik Polen - na terytorium Polskiej Rzeczypospolitej Ludowej
von der Beförderungsgebühr od oplaty od przewozu.
befreit.
(2) Absatz 1 gilt auch für Fahrzeuge, die im Gebiet (2) Postanowienia ust~pu 1 stosuje si~ rowniez do
einer Vertragspartei von der Zulassungspflicht befreit pojazd6w zwolnionym na terytorium jednej Umawiajq-
sind. cej si~ Strony od obowiqzku rejestracji.
(3) Jede Vertragspartei hat das Recht, die im Gebiet (3) Kazda Umawiajqca si~ Strona ma prawo nie zasto-
der anderen Vertragspartei zugelassenen Anhänger (ein- sowac zwolnienia, o kt6rym mowa w ust~pie 1, do
schließlich Sattelanhänger) von der Befreiung nach przyczep (r6wniez naczep) zarejestrowanydl na teryto-
Absatz 1 auszuschließen, wenn diese Anhänger (ein- rium drugiej Umawiajqcej si~ Strony, jezeli te przyczepy
schließlich Sattelanhänger) hinter Fahrzeugen mitgeführt (r6wniez naczepy) ciqgnione sq przez pojazdy zarejestro-
werden, die in einem dritten Staat zugelassen sind. wane w trzecim panstwie.
Artikel 3 Artykul 3
(1) Die Befreiungen nach Artikel 2 werden bei Fahrzeu- (1) Zwolnienia, o kt6rydl mowa w artykule 2, b~dq
gen, die für die Beförderung von Gütern bestimmt sind, udzielane dla pojazd6w przeznaczonym do przewozu
nur gewährt, wenn der einzelne Aufenthalt im Gebiet der ladunkow tylko wtedy, jezeli idl kazdorazowy pobyt na
anderen Vertragspartei vierzehn aufeinanderfolgende ' terytorium drugiej Umawiajqcej si~ Strony nie przekracza
Tage nicht überschreitet. Bei Berechnung der Aufent- cztemastu kolejnych dni. Przy obliczaniu okresu pobytu,
haltsdauer sind der Einreisetag und der Ausreisetag dzien wjazdu oraz dzien wyjazdu liczq si~ jako pelne dni.
jeweils als voller Tag zu rechnen.
1014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien (2) Wlasciwe wladze Umawiajqcych si~ Stron mogq
dürfen von der in Absatz 1 bestimmten Frist Ausnahmen dopuscic wyjqtki od okresu ustalonego w ust~pie 1,
zulassen, insbesondere wenn die Fahrzeuge betriebsunfä- szczeg6lnie w przypadkach awarii pojazd6w albo prze-
hig werden oder für Messen, Ausstellungen oder ähnliche znaczenia ich na targi, wystawy lub podobne imprezy,
Veranstaltungen - auch auf sportlichem und kulturel- takze o c:harakterze kulturalnym i sportowym.
lem Gebiet - verwendet werden.
Artikel 4 Artykul 4
Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Sep- Stosownie do Czterostronnego Porozumienia z dnia 3
tember 1971 wird dieses Abkommen in Ubereinstimmung wrzesnia 1971 r., niniejsza Umowa b~dzie si~ rozciqgac,
mit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausge- zgodnie z ustalonymi procedurami, na Berlin (Zachodni).
dehnt.
Artikel 5 Artykul 5
(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander, sobald (1) Umawiajqce si~ Strony notyfikujq sobie wzajemnie
die nach ihrem Recht erforderlichen Voraussetzungen für spelnienie wymog6w, niezb~dnych zgodnie z ich prawem,
das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das dla wejscia w zycie niniejszej Umowy. Umowa wchodzi
Abkommen tritt einen Monat nach dem Austausch der w zycie po uplywie jednego miesiqca od dnia wymiany
Notifikationen in Kraft. dokument6w notyfikacyjnych.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit (2) Niniejsza Umowa zawarta jest na czas nieokreslony.
geschlossen. Es kann von jeder Vertragspartei mit einer Moze byc ona wypowiedziana pisemnie przez kazdq z
Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres Umawiajqcych si~ Stron, nie p6zniej jednak niz na trzy
schriftlich gekündigt werden; in diesem Falle tritt es mit miesiqce przed uplywem roku kalendarzowego; w takim
Ablauf dieses Jahres außer Kraft. przypadku utraci moc z koncem tego roku.
GESCHEHEN zu Warschau am 19. Juli 1976 in zwei SPORZ,t\DZONO w Warszawie, dnia 19 lipca 1976
Urschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, roku w dw6ch egzemplarzadl, kazdy w j~zykadl nie-
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. mieckim i polskim, przy czym obydwa teksty posiadajq
jednakowq moc.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Z upowaznienia Rzqdu Republiki Federalnej Niemiec
Hans Hellmuth R u e t e
Für die Regierung der Volksrepublik Polen
Z upowaznienia Rzqdu Polskiej Rzeczypospolitej Ludowej
Tadeusz B e j m
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1978 1015
Dritte Verordnung
zur Änderung der Dritten Durchführungsverordnung
zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971
Vom 19. Juli 1978
Auf Grund des Artikels 3 Satz 1 des Seefischerei- 5. bei den Fischarten „Seezunge (Solea solea)" und
Vertragsgesetzes 1971 vom 25. August 1971 (BGBI. II ,,Scholle (Pleuronectes platessa) werden die Be-
11
S. 1057), der durdl Artikel 2 Nr. 2 des Seefischerei- zeichnungen der Gebiete jeweils wie folgt gefaßt:
Vertragsgesetzes 1976 vom 10. September 1976 „NO 1
(BGBI. II S. 1542) neu gefaßt worden ist, wird ver- 11
NO2 ;
ordnet:
Artikel 1 6. bei der Fischart „Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius
Die Dritte Durchführungsverordnung zum See- hippoglossoides)" werden nadl der Gebietsbe-
fischerei-Vertragsgesetz 1971 vom 6. September 1972 zeichnung „NW 3 die Gebietsbezeichnungen
11
(BGBI. II S. 1109), zuletzt geändert durch die Verord- ,, NO l II und „ NO 2 eingefügt;
11
nung vom 18. August 1975 (BGBl. II S. 1192), wird in
ihrer Anlage zu § 1 Abs. 1 wie folgt geändert: 7. bei der Fischart „Köhler (Pollachius virens) wer-
11
11
den nach der Gebietsbezeichnung „NW 4 die Ge-
1. Bei der Fischart „Kabeljau (Gadus morhua)" wer- 11
bietsbezeichnungen „NO l und „NO 2 eingefügt;
II
den die Bezeichnungen der Gebiete wie folgt ge-
faßt:
8. neu aufgenommen werden in die Anlage folgende
„NWl Fischarten und Gebiete:
NW2
NW3 „Leng NOl
NW4 (Molva molva) NO2
NO 1
Blauleng NOl
NO 2";
(Molva dypterygia) NO2
2. bei der Fischart „Wittling (Merlangius merlan-
Lumb NOl
gus) ist bei der Gebietsbezeichnung „NO 2 der
11 11
11
Klammerzusatz ,, (Nordsee) zu streichen; (Brosme brosme) NO2
3. bei der Fischart „Schellfisch (Melanogrammus
11
aeglifinus) werden die Bezeichnungen der Ge- Artikel 2
biete wie folgt gefaßt:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
"NW4
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 7 des
NO 1
11
Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 auch im Land
NO2 ;
Berlin.
4. bei der Fischart „Rotbarsdl (Sehastes spp.)" wer-
11
Artikel 3
den nach der Gebietsbezeichnung „NW 4 die
Gebietsbezeichnungen „NO l" und „NO 2 ein- 11
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
gefügt; kündung in Kraft.
Bonn, den 19. Juli 1978
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
1016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
madlungen veröffentlidlt. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerredltlidle Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Redltsvorsdlriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlidlt.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postansdlrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits ersdlienener
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfadl 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlidl je 48,- DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt audl für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postsdleckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausredlnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,70 DM (1,20 DM zuzüglidl -,50 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrec:hnung 2,10 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfadi 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6 6/o. Postvertriebsstück • Z 1998 AX • Gebühr bezahlt
Erste Verordnung
zur Änderung der Vierten Durchführungsverordnung
zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971
Vom 21. Juli 1978
Auf Grund des Artikels 3 Satz 1 des Seefischerei- 2. § 10 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
Vertragsgesetzes 1971 vom 25. August 1971 (BGBl. II „3. entgegen § 4 Abs. 1 oder 4 ohne Erlaubnis
S. 1057), der durch Artikel 2 Nr. 2 des Seefischerei- Sprotten, Hering, Dorsch, Lachs oder Stör-
Vertragsgesetzes 1976 vom 10. September 1976 arten fängt, Fischarten aussetzt oder solche
{BGBI. II S. 1542) neu gefaßt worden ist, wird ver- Fischarten fängt,".
ordnet:
Artikel 1 Artikel 2
Die Vierte Durchführungsverordnung zum See- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
fischerei-Vertragsgesetz 1911 vom 21. Mai 1977 leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 7 des
(BGBI. II S. 471) wird wie folgt geändert: Seefischerei-Vertragsgesetzes 1971 auch im Land
1. § 4 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: Berlin.
„Der Fang von Sprotten, Hering, Dorsch und Artikel 3
Lachs bedarf der Erlaubnis des Bundesministers
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bun- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
desminister)." dung in Kraft.
Bonn, den 21. Juli 1978
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr