993
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998AX
1978 Ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1978 Nr. 34
Tag In h a 1 t Seite
17. 7. 78 Gesetz zu dem Zusatzprotokoll vom 15. Dezember 1975 zum Protokoll vom 13. April 1962
über die Gründung Europäischer Sdmlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 993
17. 7. 78 Gesetz zu dem Vertrag vom 3. November 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Osterreich über die Gegenseitigkeit in Amtshaftungssachen . . . . . . . . . . . 997
22. 6. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Thailand über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . • • • . 999
27. 6. 78 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die
Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang
Gerstheim/Ottenheim . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1000
28. 6. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Exekutivrat der Republik Zaire über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1001
13. 7. 78 Bekanntmachung zu Artikel 4 des deutsch-schweizerischen Abkommens über die Errich-
tung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Ver-
kehrsmitteln während der Fahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1003
14. 7. 78 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Aktes des Rates der Europäischen Gemein-
schaften vom 20. September 1'976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der
Abgeordneten der Versammlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1003
Gesetz
zu dem Zusatzprotokoll vom 15. Dezember 1975
zum Protokoll vom 13. April 1962
über die Gründung Europäischer Schulen
Vom 17. Juli 1978
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (2) Der Tag, an dem das Zusatzprotokoll nach
sen: seinem Artikel 5 Abs. 2 für die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt
Artikel 1 bekanntzugeben.
Dem in Luxemburg am 15. Dezember 1975 von der
Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
Zusatzprotokoll zum Protokoll vom 13. April 1962 sind gewahrt.
über die Gründung Europäischer Schulen (BGBI. 1969
II S. 1301) unter Bezugnahme auf die am 12. April Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
1957 in Luxemburg unterzeichnete Satzung der Euro- und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
päischen Schule (BGBI. 1965 II S. 1041) wird zuge-
stimmt. Das Zusatzprotokoll wird nachstehend ver-
öffentlicht. Bonn, den 17. Juli 1978
Artikel 2 Der Bundespräsident
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Scheel
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
stellt. Der Bundeskanzler
Schmidt
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver- Der Bundesminister des Auswärtigen
kündung in Kraft. Genscher
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Zusatzprotokoll
zum Protokoll vom 13. April 1962
über die Gründung Europäischer Schulen
Supplementary Protocol
to the Protocol of 13 April 1962
on the setting-up of European Schools
Protocole additionnel
au protocole du 13 avril 1962
concernant la creation d'Ecoles europeennes
Die Regierungen The Governments of Les Gouvernements
des Königreichs Belgien the Kingdom of Belgium du Royaume de Belgique
des Königreichs Dänemark the Kingdom of Denmark du Royaume de Danemark
der Bundesrepublik Deutschland . the Federal Republic of Germany de la Republique Federale d' Alle-
magne
der Französischen Republik the French Republic de la Republique fran~aise
Irlands Ireland de l'Irlande
der Italienischen Republik the Italian Republic de la Republique Italienne
des Großherzogtums Luxemburg the Grand Duchy of Luxembourg du Grand-Duche de Luxembourg
des Königreichs der Niederlande the Kingdom of the Netherlands du Royaume des Pays-Bas
des Vereinigten Königreichs Großbri- the United Kingdom of Great Britain du Royaume-Uni de Grande-Bretagne
tannien und Nordirland - and Northern Ireland, et d'Irlande du Nord
ordnungsgemäß vertreten durch Duly represented by: Dument representes par:
- Herrn J. D e s c h a m p s , - Mr J. Des c h am p s, - M. J. Des c h am p s ,
Botschafter Belgiens in Luxemburg Belgian Ambassador to Luxembourg Ambassadeur de Belgique a
Luxembourg
- Herrn K. V. S k j 0 d t, - Mr K. V. S k j 0 d t , - M. K. V. S k j 0 d t ,
Direktor, Dänisches Patentamt Director, Danish Patent Office Directeur, Office danois des brevets
- Herrn Dr. Peter H e r m e s , - Dr Peter H e r m e s , - M. Peter He r m e s ,
Staatssekretär, State Secretary, Federal Ministry of Secretaire d'Etat, Ministere federal
Bundesministerium des Auswärtigen Foreign Affairs des Affaires etrangeres
- Herrn Emile C a z i m a j o u , - Mr Emile C a z i m a j o u , - M. Emile C a z i m a j o u ,
Gesandter, Stellvertreter des Minister Plenipotentiary, Deputy Ministre plenipotentiaire,
Ständigen Vertreters Permanent Representative Representant permanent adjoint
- Herrn John Brut o n, -MrJohn Bruton, - M. John B r u t o n ,
Parlamentarischer Staatssekretär, Parliamentary Secretary, Ministry of Secretaire d'Etat parlementaire,
Ministerium für Industrie und Handel Industry and Commerce Ministere de l'Industrie et du
Commerce
- Herrn F. C a t t a n e i , - Mr F. C a t t a n e i , - M. F. C a t t a n e i ,
Staatssekretär, Ministerium für State Secretary, Ministry of Foreign Secretaire d'Etat, Ministere des
Auswärtige Angelegenheiten Affairs Affaires etrangeres
- Herrn Marcel M a r t , - Mr Marcel M a r t , - M. Marcel M a r t ,
Minister für Wirtschaft, den Minister for Economic Aff airs, Small Ministre de l'Economie nationale, des
Mittelstand und Fremdenverkehr Firms and Tourism Classes moyennes et du Tourisme
- Herrn Th. M. H a z e k a m p , - Mr Th. M. H a z e k a m p , - M. Th. M. H a z e k a m p ,
Staatssekretär, Ministerium für State Secretary, Ministry of Economic Secretaire d'Etat, Ministere des
Wirtschaft Affairs Affaires economiques
- Lord G o r o n w y - R o b e r t s , The Rt. Hon. The Lord G o r o n w y - - Lord G o r o n w y - R o b e r t s ,
Roberts,
Staatsminister, Ministerium für Minister of State, Foreign and Com- Ministre adjoint aux Affaires etran-
Auswärtige und Commonwealth- monwealth Office, Deputy Leader of geres et au Commonwealth, Vice-pre-
Angelegenheiten, the House of Lords sident de la Chambre des Lords
Vizepräsident des Oberhauses
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1978 995
GESTUTZT auf die am 12. April HA VING REGARD to the Statute of VU le statut de l'Ecole europeenne,
1957 in Luxemburg unterzeichnete the European School, signed at Lux- signe a Luxembourg le 12 avril 1957,
Satzung der Europäischen Schule und embourg on 12 April 1957, and the et l'annexe au statut de l'Ecole euro-
das am 15. Juli 1951 in Luxemburg Annex to the Statute of the European peenne portant reglement du bacca-
unterzeichnete Zusatzabkommen zur School laying down Regulations for laureat europeen, signee a Luxem-
Satzung der Europäischen Schule über the European Baccalaureate, signed at bourg le 15 juillet 1957,
die Prüfungsordnung der Europäischen Luxembourg on 15 July 1957,
Reifeprüfung,
GESTUTZT auf das am 13. April HA VING REGARD to the Protocol VU le protocole concernant Ia
1962 in Luxemburg unterzeichnete on the setting-up of European Schools, creation d'Ecoles europeennes signe a
Protokoll über die Gründung Europäi- signed at Luxembourg on 13 April Luxembourg Ie 13 avril 1962,
scher Schulen, 1962,
IN DER ERWÄGUNG, daß es wün- WHEREAS it is desirable to extend CONSIDERANT qu'il est souhaitable
schenswert ist, die Wirkung dieses the benefit of that Protocol to the d'etendre le benefice dudit protocole a
Protokolls der durch das Europäische European Patent Organization, estab- !'Organisation europeenne des brevets
Patentübereinkommen vom 5. Oktober lished by the European Patent Con- creee par la convention sur le brevet
1913 geschaffenen Europäischen Pa- vention of 5 October 1973, europeen du 5 octobre 1973,
tentorganisation zugute kommen zu
lassen -
HABEN folgendes VEREINBART: HA VE AGREED as follows: SONT CONVENUS de ce qui suit:
Artikel 1 Article 1 Article 1
Ungeachtet des Artikels 1 Absatz l Nothwithstanding Article 1 (1} of Nonobstant l'article 1 paragraphe
des Protokolls vom 13. April 1962 über the Protocol of 13 April 1962 on the du protocole du 13 avril 1962 concer-
die Gründung Europäischer Schulen setting-up of European Schools, a Eu- nant la creation d'Ecoles europeennes,
kann in München für die gemeinsame ropean School may be set up in une ecole europeenne peut etre creee
Erziehung und den gemeinsamen Munich for the education and instruc- a Munich pour l'education et
Unterricht von Kindern der Bedienste- tion together of children of the staff of l'enseignement en commun d'enfants
ten der Europäischen Patentorganisa- the European Patent Organization. du personnel de !'Organisation euro-
tion eine Europäische Schule gegrün- peenne des brevets.
det werden.
Andere Kinder, die die Staatsange- Other children who are nationals of D'autres enfants, ayant la nationa-
hörigkeit eines Mitgliedstaats der a Member State of the European Eco- lit~ de l'un des Etats membres de la
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nomic Community or of a State party Communaute economique europeenne
oder eines anderen Vertragsstaats des to the European Patent Convention ou de l'un des autres Etats parties a la
Europäischen Patentübereinkommens will also be admitted in accordance convention sur le brevet europeen, y
haben, werden zu dieser Schule eben- with rules to be adopted unanimously seront egalement admis, suivis des
falls zugelassen, und zwar nach by the Board of Governors of the regles a fixer, a l'unanimite, par le
Regeln, die vom Obersten Rat der European Schools. Conseil superieur des Ecoles euro-
Europäischen Schulen einstimmig fest- peennes.
zulegen sind.
Artikel 2 Article 2 Article 2
Die Europäische Patentorganisation The European Patent Organization L'Organisation europeenne des bre-
erhält im Obersten Schulrat einen Sitz shall have a seat and a vote on the vets obtient un siege et une voix au
und eine Stimme in allen die nach Board of Governors on all matters Conseil superieur pour toutes les
Artikel 1 gegründete Anstalt berüh- regarding the establishment set up questions relatives a l'etablissement
renden Fragen sowie einen Sitz im pursuant to Article 1 and a seat on the cree en application de l'article 1, ainsi
Verwaltungsrat der Anstalt. Administrative Board of the establish- qu·un siege au Conseil d' administra-
ment. tion de l'etablissement.
Artikel 3 Article 3 Article 3
Abweichend von Artikel 26 der Sat- By way of derogation from Article Par derogation a l'article 26 du
zung wird der Haushalt der nach Arti- 26 of the Statute, the budget of the statut, le budget de l'etablissement
kel 1 dieses Zusatzprotokolls gegrün- establishment set up pursuant to Artic- cree en application de l'article 1 du
deten Anstalt nach den Bestimmungen le 1 of this Supplementary Protocol present protocole additionnel est ali-
einer nach Artikel 4 des Protokolls shall be financed in a manner to be mente selon des modalites a fixer
über die Gründung Europäischer Schu- laid down in an agreement to be con- dans un accord a conclure conforme-
len zu schließenden Vereinbarung cluded under Article 4 of the Protocol ment a l'article 4 du protocole concer-
finanziert. Der Oberste Schulrat stellt on the setting-up of European Schools. nant la creation d'Ecoles europeennes.
sicher, daß diese Vereinbarung The Board of Govemors shall ensure Le Conseil superieur s'assure que cet
Bestimmungen über die Finanzierung that this agreement contains provi- accord comporte des dispositions rela-
der Anstalt enthält, insbesondere sions for financing the establishment, tives au financement de l'etablisse-
durch die Europäische Patentorganisa- in particular by the European Patent ment, notamment par !'Organisation
tion. Organization. europeenne des brevets.
Artikel 4 Article 4 Article 4
Abweichend von Artikel 7 des Pro- By way of derogation from Article 7 Par derogation a l'article 7 du proto-
tokolls über die Gründung Europäi- of the Protocol on the setting-up of cole concemant la creation d'Ecoles
scher Schulen werden der Haushalts- European Schools, the draft budget europeennes, le projet de budget et le
996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
voransdllag und der Jahresabsdlluß and the revenue and expenditure ac- compte de gestion de l'etablissement
der nach Artikel 1 dieses Zusatzproto- counts of the establishment set up cree en application de I' article 1 du
kolls gegründeten Anstalt an die pursuant to Article 1 of this Supple- present protocole additionnel sont
Europäische Patentorganisation wei- mentary Protocol shall be transmitted transmis a !'Organisation europeenne
tergeleitet. to the European Patent Organization. des brevets.
Artikel 5 Article 5 Article 5
Dieses Zusatzprotokoll bedarf der This Supplementary Protocol shall Le present protocole additionnel
Ratifikation. Die Ratifikationsurkun- require ratification. The instruments sera ratifie. Les instruments de ratifi-
den werden bei der luxemburgischen of ratification shall be deposited with cation seront deposes aupres du gou-
Regierung als Verwahrregierung der the Government of Luxembourg, as vernement luxembourgeois, deposi-
Satzung der Europäischen Schule hin- depositary of the Statute of the Euro- taire du statut de l'Ecole europeenne.
terlegt. Diese Regierung notifiziert die pean School. That Government shall Ce gouvernement notifiera Ie depöt a
Hinterlegung allen anderen Unter- inform all the other signatory Govern- tous les autres gouvernements signa-
zeichnerregierungen. ments of the deposit. taires.
Dieses Zusatzprotokoll tritt am Tag This Supplementary Protocol shall Le present protocole additionnel
der Hinterlegung der fünften Ratifika- enter into force on the day on which entrera en vigueur a la date du depöt
tionsurkunde in Kraft. the fifth instrument of ratification is du cinquieme instrument de ratifica-
deposited. tion.
Dieses Zusatzprotokoll, das in einer This Supplementary Protocol, drawn Le present protocole additionnel,
Urschrift in dänischer, deutscher, eng- up in a single original in the Danish, redige en un seul exemplaire, en Ian-
lischer, französischer, italienischer Dutch, English, French, German and gues allemande, anglaise, danoise,
und niederländischer Sprache abge- ltalian languages, all six texts being franc;aise, italienne et neerlandaise,
faßt ist, wobei jeder Wortlaut glei- equally authentic, shall be deposited qui font egalment foi, sera depose
dlermaßen verbindlich ist, wird im in the archives of the Government of dans les archives du gouvernement
Archiv der luxemburgischen Regie- Luxembourg, which shall transmit a luxembourgeois, qui en remettra une
rung hinterlegt; diese übermittelt certified copy to each of the signatory copie certifiee conforme a chacun des
jeder Unterzeichnerregierung eine be- Governments. gouvernements signataires.
glaubigte Abschrift.
ZU URKUND DESSEN haben die IN WITNESS WHEREOF, the under- EN FOI DE QUOI, les plenipoten-
unterzeichneten Bevollmächtigten ihre signed Plenipotentiaries have affixed tiaires soussignes ont appose leurs
Unterschriften unter dieses Protokoll their signatures below this Protocol. signatures au bas du present proto-
gesetzt. cole.
GESCHEHEN zu Luxemburg am DONE at Luxembourg on the fif- FAIT a Luxembourg, le quinze
fünfzehnten Dezember neunzehnhun- teenth day of December in the year decembre mil neuf cent soixante-
dertfünfundsiebzig. one thousand nine hundred and quinze.
seventy-five.
Pour le Gouvernement du Royaume de Belgique
Voor de Regering van het Koninkrijk Belgie
J. Deschamps
Pä Kongeriget Danmarks vegne
K. V. Skj0dt
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Peter Hermes
Pour le Gouvernement de la Republique franc;aise
Emile C azi maj ou
For the Government of Ireland
John Bruton
Per il Governo della Repubblica italiana
F. Cattanei
Pour le Gouvernement du Grand-Dudle de Luxembourg
Marcel Mart
Voor de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden
Th. M. Hazekamp
For the Government of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland
Goronwy-Roberts
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1978 997
Gesetz
zu dem Vertrag vom 3. November 1977
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Osterreich
über die Gegenseitigkeit in Amtshaftungssachen
Vom 17. Juli 1978
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Dem in Bonn am 3. November 1977 unterzeichne-
ten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Osterreich über die Gegen-
seitigkeit in Amtshaftungssachen wird zugestimmt.
Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
stellt.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
kündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem
Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Bundes-
gesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 17. Juli 1978
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Für den Bundesminister der Justiz
Der Bundesminister für Verkehr
und für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Osterreich
über die Gegenseitigkeit in Amtshaftungssachen
Die Bundesrepublik Deutsdlland Artikel 3
und Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
die Republik Osterreidl, gegenüber der Regierung der Republik Osterreich inner-
halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages
in dem Wunsdle, Fragen der Amtshaftung in den bei- eine gegenteilige Erklärung abgibt.
derseitigen Beziehungen zu regeln,
Artikel 4
haben folgendes vereinbart: Das Abkommen vom 14. September 1955 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
Artikel 1 zur Regelung der Amtshaftung aus Handlungen von Or-
ganen des einen in grenznahen Gebieten des anderen
Angehörige des einen Vertragsstaates können nach
Staates wird durch diesen Vertrag nicht berührt.
den im anderen Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschrif-
ten auf dem Gebiet der Amtshaftung unter den gleichen
Artikel 5
Bedingungen Ansprüche geltend machen wie die Ange-
hörigen des anderen Vertragsstaates. (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifi-
kationsurkunden werden sobald wie möglich in Wien
ausgetauscht.
Artikel 2
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Mo-
(1) Wer Angehöriger eines Vertragsstaates im Sinne nats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikations-
dieses Vertrages ist, bestimmt sich nach dem Recht die- urkunden folgt. Er findet Anwendung, wenn das schädi-
ses Vertragsstaates. gende Verhalten nach dem Inkrafttreten des Vertrages
stattgefunden hat.
(2) Angehörige eines Vertragsstaates im Sinne dieses
Vertrages sind auch juristische Personen und andere Artikel 6
parteifähige Gebilde, die ihren tatsächlichen und, wenn (1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
ein solcher bestimmt ist, ihren satzungsmäßigen Sitz in sen. Er kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem
einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten Weg gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr
haben oder, wenn ein Sitz nicht besteht, dort gelegen nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie dem anderen
sind. Staat notifiziert wurde.
(3) Die Regierungen der Vertragsstaaten können diesen (2) Tritt der Vertrag infolge Kündigung außer Kraft, so
Vertrag durch Vereinbarung auf Staatenlose ausdehnen, gelten seine Bestimmungen für die Fälle weiter, in denen
die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem der beiden das schädigende Verhalten vor Außerkrafttreten des Ver-
Vertragsstaaten haben. trages stattgefunden hat.
GESCHEHEN zu Bonn, am 3. November 1977 in zwei
Urschriften.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Genscher
Für die Republik Osterreich
Pahr
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1978 999
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Thailand
Ober Kapitalhilfe
Vom 22. Juni 1978
In Bangkok ist am 29. Mai 1978 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Thailand
über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 29. Mai 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. Juni 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Bö 11
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Thailand
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-
gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-
die Regierung des Königreichs Thailand
schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
dem Königreich Thailand, ten unterliegen.
(2) Die Regierung des Königreichs Thailand, soweit sie
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Kreditanstalt für Wiederaufb_au alle Zahlungen in Deut-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, scher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darle-
hensnehmers auf Grund der nadi Absatz 1 abzuschlie-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- ßenden Verträge garantieren.
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 3
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-
wicklung in Thailand beizutragen, Die Regierung des Königreichs Thailand stellt die Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
sind wie folgt übereingekommen: sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
Artikel 1 in Zusammenhang mit den Darlehensvereinbarungen in
Thailand erhoben werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
ermöglicht es der Regierung des Königreichs Thailand Artikel 4
oder einem anderen von beiden Regierungen gemeinsam
Die Regierung des Königreichs Thailand überläßt bei
auszuwählenden Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt
den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-
für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Nam Pong-
porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
Bewässerungsvorhaben, wenn nach Prüfung die Förde-
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
rungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
zu 25 Millionen DM (in Worten: fünfundzwanzig Millio-
die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
nen Deutsche Mark) aufzunehmen.
men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
Einvernehmen der Vertragsparteien durch andere Vorha- gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
ben ersetzt werden. unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
1000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Artikel 5 Artikel 7
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei- das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-
chendes festgelegt wird. publik Deutschland gegenüber der Regierung des König-
reichs Thailand innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
Artikel 6 treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse Artikel 8
der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
werden. in Kraft.
GESCHEHEN zu Bangkok am 29. Mai 1978 (2521 B. E.)
in zwei Urschriften, jede in deutscher, thailändischer und
englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist.
Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des
thailändischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maß-
gebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Edgar von Schmidt-Pauli
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung des Königreichs Thailand
Upadit Pachariyangkun
Minister des Auswärtigen
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung
über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen
am Grenzübergang Gerstbeim/Ottenheim
Vom 27. Juni 1978
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom
31. März 1978 über die Errichtung nebeneinander-
liegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am
Grenzübergang Gerstheim/Ottenheim (BGBI. II
S. 381) wird hiermit bekanntgemacht, daß die Ver-
ordnung nach ihrem § 3 Abs. 1
am 1. Mai 1978
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tage ist auf Grund des Notenwech-
sels vom 26. April 1978 die Vereinbarung vom
14. Februar 1978 über die Errichtung nebeneinander-
liegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am
Grenzübergang Gerstheim/Ottenheim (BGBl. IT
S. 382) in Kraft getreten.
Bonn, den 27. Juni 1978
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Günter Hartkopf
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1978 1001
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Exekutivrat der Republik Zaire
über Kapitalhilfe
Vom 28. Juni 1978
In Kinshasa ist am 17. Mai 1977 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Exekutivrat der Republik Zaire über
Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 8
am 17. Mai 1977
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. Juni 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Exekutivrat der Republik Zaire
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wählenden Darlehnsnehmern, bei der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt/Main, zur Finanzierung von
und
Flußfähren, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit
der Exekutivrat der Republik Zaire - festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu 11 Millionen
DM (elf Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
der Republik Zaire,
blik Deutschland und dem Exekutivrat der Republik Zaire
durch andere Vorhaben ersetzt werden.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Artikel 2
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, schen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für
Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
wicklung in der Republik Zaire beizutragen - ten unterliegen.
sind wie folgt übereingekommen: (2) Der Exekutivrat der Republik Zaire, soweit er nicht
selbst Darlehensnehmer ist, und die Zentralbank der
Artikel 1 Republik Zaire werden gegenüber der Kreditanstalt für
Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfül-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland lung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf
ermöglicht es dem Exekutivrat der Republik Zaire oder Grund der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge
anderen von beiden Vertragsparteien gemeinsam auszu- garantieren.
1002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Artikel 3 öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall
Der Exekutivrat der Republik Zaire stellt die Kreditan- etwas Abweichendes festgelegt wird.
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
stigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder Artikel 6
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
Republik Zaire erhoben werden. besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
hensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen
Artikel 4 die Erzeugnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der berücksichtigt werden.
Exekutivrat der Republik Zaire überlassen bei den sich
Artikel 7
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs- sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
unternehmen, treffen keine Maßnahmen, welche die das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen publik Deutschland gegenüber dem Exekutivrat der Repu-
mit Sitz im deutschen und zairischen Geltungsbereich blik Zaire innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren und des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
erteilen gemäß den geltenden Red:ttsvorsd:triften ohne
Diskriminierung die für eine Beteiligung dieser Verkehrs- Artikel 8
unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der
Unterzeichnung in Kraft, sobald der Exekutivrat der
Artikel 5
Republik Zaire der Regierung der Bundesrepublik
Lieferungen und Leistungen für dieses Vorhaben, die Deutschland mitgeteilt hat, daß die für das Inkrafttreten
aus dem Darlehen finanziert werden, sind beschränkt auf des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Voraus-
den deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens setzungen auf seiten der Republik Zaire erfüllt sind.
GESCHEHEN zu Kinshasa am 17. Mai 1977 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutsd:tland
Der Vizekanzler und Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Für den Exekutivrat der Republik Zaire
Der Vizepräsident des Exekutivrats
und Staatskommissar für Auswärtige Angelegenheiten
und Internationale Zl!sammenarbeit
Karl-i-Bond
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1978 1003
Bekanntmadmng
zu Artikel 4 des deutsdl-sdlweizerisdlen Abkommens
über die Erridttung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt
Vom 13. Juli 1978
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Grenzacherhorn/Riehen-Grenzacherstraße und
hat der Regierung der Schweizerischen Eidgenossen- Schlatt a. R./Thayngen-Schlatt
schaft mit Verbalnote vom 5. Juli 1978 unter Bezug-
nahme auf Artikel 4 Abs. 1 des Abkommens vom (BGBl. 1977 II S. 1397, 1399) folgendes mitgeteilt:
. 1. Juni 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutsch- Die deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschrif-
land und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ten, die sich auf die Grenzabfertigung beziehen,
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenz- gelten nach den Bestimmungen des Abkommens vom
abfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in 1. Juni 1961 in den auf schweizerischem Gebiet ge-
Verkehrsmitteln während der Fahrt (BGBl. 1962 II legenen Zonen der Grenzabfertigungsstellen am
S. 877) in Verbindung mit den Vereinbarungen vom Grenzübergang Grenzacherhorn/Riehen-Grenzacher-
2. Dezember 1977 über die Errichtung nebeneinan- straße wie in der Gemeinde Grenzach-Whylen und
derliegender Grenzabfertigungsstellen an den Grenz- am Grenzübergang Schlatt a. R./Thayngen-Schlatt
übergängen wie in der Gemeinde Hilzingen.
Bonn, den 13. Juli 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmadlung
über das Inkrafttreten des Aktes
des Rates der Europäischen Gemeinsdtaften vom 20. September 1976
zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen
der Abgeordneten der Versammlung
Vom 14. Juli 1978
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. August
1977 zu dem Beschluß und Akt des Rates der Euro-
päischen Gemeinschaften vom 20. September 1976
zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen
der Abgeordneten der Versammlung (BGBl. 1977 II
S. 733) wird hiermit bekanntgemacht, daß der Akt
nach seinem Artikel 16
am 1. Juli 1978
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 14. Juli 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Der Bundesminister des Innern
Baum
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1978 1003
Bekanntmadmng
zu Artikel 4 des deutsdl-sdlweizerisdlen Abkommens
über die Erridttung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt
Vom 13. Juli 1978
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Grenzacherhorn/Riehen-Grenzacherstraße und
hat der Regierung der Schweizerischen Eidgenossen- Schlatt a. R./Thayngen-Schlatt
schaft mit Verbalnote vom 5. Juli 1978 unter Bezug-
nahme auf Artikel 4 Abs. 1 des Abkommens vom (BGBl. 1977 II S. 1397, 1399) folgendes mitgeteilt:
. 1. Juni 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutsch- Die deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschrif-
land und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ten, die sich auf die Grenzabfertigung beziehen,
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenz- gelten nach den Bestimmungen des Abkommens vom
abfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in 1. Juni 1961 in den auf schweizerischem Gebiet ge-
Verkehrsmitteln während der Fahrt (BGBl. 1962 II legenen Zonen der Grenzabfertigungsstellen am
S. 877) in Verbindung mit den Vereinbarungen vom Grenzübergang Grenzacherhorn/Riehen-Grenzacher-
2. Dezember 1977 über die Errichtung nebeneinan- straße wie in der Gemeinde Grenzach-Whylen und
derliegender Grenzabfertigungsstellen an den Grenz- am Grenzübergang Schlatt a. R./Thayngen-Schlatt
übergängen wie in der Gemeinde Hilzingen.
Bonn, den 13. Juli 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmadlung
über das Inkrafttreten des Aktes
des Rates der Europäischen Gemeinsdtaften vom 20. September 1976
zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen
der Abgeordneten der Versammlung
Vom 14. Juli 1978
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. August
1977 zu dem Beschluß und Akt des Rates der Euro-
päischen Gemeinschaften vom 20. September 1976
zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen
der Abgeordneten der Versammlung (BGBl. 1977 II
S. 733) wird hiermit bekanntgemacht, daß der Akt
nach seinem Artikel 16
am 1. Juli 1978
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 14. Juli 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Der Bundesminister des Innern
Baum
1004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
madmngen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1. Tel.
10 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,70 DM (1,20 DM zuzüglich -,50 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,10 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • PoslfadJ. 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6 0/o. Postvertriebsstück • Z 1998 AX • Gebühr bezahlt
Ubersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 329. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. Juni 1978,
ist im Bundesanzeiger Nr. 130 vom 15. Juli 1978 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 130 vom 15. Juli 1978 kann zum Preis von 1,50 DM
(zuzügl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.